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BGH

Gericht: BGH

”Zweibett-Verbindung mit nur einem mittleren Bettgestell-Längsverbindungsteil, an dessen Enden je ein mit Aussparungen zu dem Einhängen in Tragschrauben der Stirn- und Fußteile des Bettgestells versehenes, zugleich die beiden Stirn- bzw«> die beiden Fußteile des Bettgestells miteinander verbindendes Beschlagstück befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, daß als mittlerer Längsverbindungsteil ein zur unmittelbaren Auflage der Matratzen dienender Balken (3) angeordnet ist, dessen Enden von einer kon-solartigen Abwinkelung des Beschlagstückes (4) getragen werden.M Fußteilen befestigte Beschlagstücke einhängbar ist, gekennzeichnet durch zwei an den Stirnflächen eines flachliegenden und ausschließlich als unmittelbare Auflage für die Matratzen dienenden Mittelbalkens angeordnete Tragplatten, die nach oben zu über das Balkenprofil hinausragen, in diesem Teil Ausnehmungen (5, 10) zu dem Einhängen in an den Kopf-bzw. Sp» 1, Z3 13 bis 22) wird bei der vorbekannten Konstruktion die mittlere Längswand mittels der an ihren Stirnenden angebrachten Beschlagteile in die Kopf- und Pußgestellteile des Doppelbettes ein-gehängto Aber auch bei dieser Zweibett-Verbindung können die Matratzen, so hebt die Streitpatentschrift hervor, nicht unmittelbar Zusammenstößen» Denn die Matratzen (genauer: die inneren Längsschenkel der beiden Matratzenrahmen bzw0 -roste ruhen auch hier auf besonderen fragleisten, wie sie sich üblicherweise an den Bettgestell-Seitenwänden befinden» In diesem Zusammenhang sieht der Erfinder des Streitpatents ein« wesentlichen Nachteil der vorbekannten Bauart darin, daß ein« in der Mitte zwischen den beiden Betten schlafende dritte Person auf dem über die Leisten vorstehenden feil der Längsmittelwand hart aufliegt (vgl» Beschreibung des Streitpatents Spo 1, Zo 37 bis 41) o 32 bis 35* Z, 37 bis 41)° Ob sich der Erfinder des Streitpatents, wie das Bundespatentgericht meint, darüber hinaus auch zur Aufgabe gesetzt hat, die Herstellung von Doppelbetten zu vereinfachen und zu verbilligen (vgl» Streitpatentschrift Sp, 1, Z, 35 und 36) und Doppelbetten zur Verfügung zu stellen, welche eine geringere Sesamtbreite als die bisher üblichen Doppelbetten haben und infolgedessen weniger Raum in Anspruch nehmen (vgl, aaO Sp, 1, Zo 36 und 37), kann hier auf sich beruhen. 23 bis 29) und im einzigen Anspruch des Streitpatents vor, eine Zweibett-Verbindung mit nur einem mittleren Bettgestell-längsverbindungsteil, an dessen Enden je ein mit Aussparungen zu dem Einhängen in Tragschrauben der Stirn- und Fußteile des Bettgestells versehenes, zugleich die beiden Stirn- bzw, Fußteile des Bettgestells miteinander verbindendes Beschlagstück befestigt ist, derart auszugestalten, daß Der letztgenannte Hinweis bezieht sich offensichtlich ebenfalls auf die Konstruktion nach der deutschen Patentschrift Nr» 715 629» bei welcher - wie aus den Abbildungen 2 und 4 sowie aus der Beschreibung (S« 2, Sp» 92 bis 96) hervorgeht - die an den beiden Enden der Längswand a Die vorstehenden Darlegungen lassen erkennen, daß es beim Gegenstand des Streitpatents nicht darauf ankommt, in welcher Art der Längsbalken mit den Kopf- und Pußteilen des Doppelbettes im einzelnen verbunden wird» Entscheidend ist in diesem Zusammenhang - wie bereits das angefochtene Urteil betont - allein, daß die Enden des Balkens je von einer konsolartigen Abwinkelung des Beschlagstückes getragen werden» Die Lehre des Streitpatents ist, wie das Bundespatentgericht richtig erkannt hat, gegenüber dem Stand der Technik am Prioritätstage (3« Februar 1954) im Sinne des § 2 PatG neu; sie wird durch keine der in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen» Weder die vorveröffentlichten Druckschriften (deutsche Patentschrift Nr» 715 629 vom 5« Januar 1942* französische Patentschrift Nr» 536 201 vom 28» April 1922, Patentschrift des am 14. Juli 1953 erteilten USA-Patents Nr. 2 644 960) noch die Ausführungsform nach der am 16» Dezember 1954 ausgegebenen deutschen Patentschrift Nr« 921 406, deren offenkundige Vorbenutzung hier unterstellt werden mag, weisen sämtliche Kombinationsmerkmale des Streitpatents auf» Die französische Patentschrift, welche nach ihrer Überschrift eine Vorrichtung zu dem schnellen Zusammenbauen und zur automatischen Klemmfeststellung von Betten betrifft, bezieht Der von dieser Patentschrift gezeigte Längsverbindungsteil dient - wie oben dargelegt - nicht zur unmittelbaren Auflage der Mat rat ?enr ahmen* Die Matratzenrahmen werden vielmehr von Leisten getragen, die auf den beiden Außenflächen des Längsverbindüngsteils angebracht sind (vgl* hierzu die genannte Patentschrift S* 2?Z, 14 bis 19? III* Die vom Bundespatentgericht offengelassene Frage, ob die Lehre des Streitpatents die Technik bereichert hat, muß entgegen der Ansicht der Klägerin vor allem dann bejaht werden, wenn man die durch die Bauart nach dem Streitpatent erzielten Vorteile insgesamt berücksichtigt* Ein fortschrittbegründender Vorteil gegenüber dem Doppelbettgestell nach dem deutschen Patent Nr«, 715 629» das sich von den Entgegenhaltungen der Klägerin in diesem Zusammenhang allein als geeigneter Vergleichsmaßstab anbietet, liegt zunächst darin, daß bei der Bauart nach dem Streit-patent der Längsmittelteil nicht als eine mehr oder weniger störende Trennwand in Erscheinung tritt und es ermöglicht, die beiden Matratzen eng aneinanderzurücken* Auf diese Weise wird, wie die Streitpatentschrift als erfindungsgeinäßen Vorteil mit Hecht herausstellt (vgl* aaO Sp* 1 Ein Fortschritt liegt ferner auch darin, daß möglicherweise bei gewissen Ausführungsformen des Streitpatents die Frontplatte des Beschlagteils mit ihrer gesamten Fläche an den Kopf- bzw, Fußteilen des Doppelbettgestells anliegt, so daß nur eine Paarung zwischen Metall und Holz vorhanden ist« Eine derartige Paarung ist zweifellos besser und geräuschloser als eine Paarung von Metall auf Metall, wie sie bei der Konstruktion nach dem Patent Nr, 715 629 gegeben ist. In der Patent be Schreibung (Sp. 1,2» 37) wird schließlit noch hervorgehoben, daß die Doppelbetten nach dem Streitpatent - bei gleichbleibender liegefläche - schmäler als die bisherigen Betten dieser Gattung ausgeführt werden könneno In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vom 3, Februar 1954 (So 2) ist von einer Minderung der Gesamtbreite um 5 bis 6 cm, in einer späteren Eingabe des Anmelders vom 2o Juli 1957 (S° 3) sogar von einer Minderung um 20 cm die Rede, Selbst wenn nur die erstgenannte Zahlenangabe zutreffen würde, ließe sich bei der Aufstellung der erfindungsgemäßen Doppelbetten etwas Platz sparen. Ob dieser Oedankenführung des Bundespatentgeriehts in vollem Umfange zu folgen und ob insbesondere anzunehmen ist, daß die deutsche Patentschrift Nr« 715 629 allein zu dem durch das Merkmal a verkörperten Lösungsgedanken des Streitpatents geführt hat, kann ebenso auf sich beruhen wie die vom Beklagten aufgeworfene Frage, welche Überlegungen und Schritte im einzelnen erforderlich gewesen wären, um in dem hier in Rede stehenden Punkt von der Lehre des genannten Patents zu der des Streitpatents zu gelangen* Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die USA-Patentschrift habe bei Bewertung der Erfindungshöhe des Streitpatents auszuscheiden, da sie sich an den Metallfachmann wende, während das Streitpatent in das Sachgebiet des Holzfachmannes falle* Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten* Auch von«einem Konstrukteur von Holzbetten muß erwartet werden, daß er sich über den Stand der Technik auf dem zu demindest benachbarten Gebiet der Metallbetten Jedenfalls insoweit unterrichtet, als es sich - wie hier - um konstruktive Teilmaßnahmen handelt, die ohne Rücksicht darauf zu treffen sind, ob das Bettgestell aus Holz oder aus Metall gefertigt wird o in diesem Zusammenhang ist übrigens bemerkenswert, daß der Erfinder des Streitpatents in der Beschreibung (Sp» 2, Zo 38 bis 40) selbst gesagt hat, der erfindungsgemäße Längsbalken könne auch aus Metall hergestellt werden«, Da sonach das erfindungswesentliehe Merkmal a des Streitpatehts in jedem Falle durch die USA-Patentschrift nahegelegt worden ist, kommt äs nicht mehr darauf an, ob den Erfinder des Streitpatents eine entsprechende Anregung auch durch den nach der Behauptung der Klägerin im Inland offenkundig vörbenutzten Gegenstand des deutschen Patents Nr, 921 406 vermittelt worden ist«, 2* Auch das Merkmal b des Streitpatents war nahegelegt o Ob sich hierfür, wie das Bundespat ent ge rieht annimmt, ein Vorbild in der deutschen Patentschrift Nr» 715 629 findet, mag dahinstehen* Nach läge der Dinge ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Vorschlag des Streitpatents, die Enden des Längsbalkens von einer konool.artigen Abwinkelung des Beschlagstückes tragen zu lassen, durch die französische Patentschrift Nr* 556 201 angeregt worden ist* Diese vorveröffentlichte Patentschrift zeigt ein Beschlagstück, das auf der Innenseite eines Einbettes an jeder der vier Ecken angebracht wird und zunächst dazu dient, die Kopf- und Fußtöile mit den Seitenwänden zu verbinden* Das Beschlagstück besteht , wie aus der PatentbeSchreibung und den Abbildungen hervorgeht, aus den fei lion A, B und C» Die Teile B und C sind an je einem der zu verbindenden Betteile befestigt* Der Teil A, welcher in die hakenförmigen Ösen 4 und 7 der Teile B und C eingeführt wird, ist in erster linie dazu bestimmt, die beiden genannten Beschlagstücke zusammenzuziehen» Er weist nach Figur 2 einen konsolartigen Ansatz 3 auf, der zu dem Bettinneren hin gerichtet ist. Wie die Patentbeschreibung (Z* 32 bis 39) darlegt * wird der Matratzenrahmen an den vier Bettecken auf den Ansatz 3 des jeweiligen Beschlagstückteils A aufgelegt* Trotz der grundlegenden Unterschiede, die zwischen der Konstruktion nach der französischen Patentschrift und der Bauart nach dem angegriffenen Patent insgesamt bestehen, konnte der Erfinder des Streit-patents nach Ansicht des erkennenden Senats der Vorveröffentlichung Ohne erfinderisches Bemühen den Gedanken entnehmen, den von ihm vorgesehenen Längsbalken auf einer konsolartigen Abwinkelung des Beschlagstückes abzustützen» Im übrigen ist auch anzunehmen, daß bereits das allgemeine technische Grund- und Erfahrungswissen eines durchschnittlich befähigten Konstrukteurs, der sich mit der Herstellung Pall gewesen ist - in der Beschreibung des genannten Patents tritt dies nicht zutage; dort ist nur von dem mangelnden Zusammenhalt und von der mangelnden Standfestigkeit eines vorbekannten Doppelbettgestells die Rede, bei dem infolge Fehlens einer mittleren Längswand in der Längsmitte überhaupt keine starre Verbindung vorhanden ist (vglo aaO S. 1, Zo 19 bis 25) kann hieraus nicht geschlossen werden, daß sich auch der Beklagte als Erfinder des Streitpatents mit seiner Anweisung, als Längsmittelwand einen zur unmittelbaren Auflage der Matratzen- rahmen dienenden Balken zu verwenden, ebenfalls einem technischen Vorurteil gegenüb ersah«, Ein Anzeichen für die zu überwindenden Hemmungen ist auch nicht aus dem Zeitablauf zu gewinneno Entgegen der Annahme des Beklagten ist die HSA-Patentschrift nicht bereits im Jahre der Anmeldung (1949), sondern offensichtlich erst nach der Patenterteilung am 14 o Juli 1953 und damit frühestens etwa ein halbes Jahr vor der Anmeldung des Streitpatents (am 3«, Februar 1954) ausgegeben worden«, *, . Abgesehen davon, daß nach den vom Beklagten genannten Zahlen die Bauart nach dem Streitpatent nicht etwa alle anderen Konstruktionen verdrängt hat, vermögen die angeführten Umstände die fehlende Erfindungshöhe nicht zu ersetzen» Zwar, könnte darin ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden» Voraussetzung dafür ist aber, daß überhaupt eine schöpferische Leistung wenn auch geringen Grades vqrliegt (BGHZ 39 9 333, 350 - "nicht mit Gründen versehen" - und Urteil des erkennenden Senats vom 18» Februar 1965 - la ZB 205/63 - Spaltrohrpumpe ferner HG GBUB 1936, 307, 308)» Hiervon kann jedoch, wie im einzelnen dargelegt, bei der Lösung des Streitpatents nicht die Rede sein.»

Zitierte Normen: § 2 PatG
BalkenBettStreitpatentMatratzeStreitpatentsPatentschriftNrFußteilen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 3/64
URTEIL	Verkündet	am
24o Februar 1966, Oechsler,
 Justizangesteilte,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 des Fabrikanten Rudolf T (f/üflBB), Nfm^traße
 in G:
Beklagten und Berufungsklägers
- Prozeßbevollmächtigte:	1,	Rechtsanwalt	Br
 in
2o Patentanwälte Piplo-Ing, und Biplo-IngojMMMBfc in
 gegen
die Firma F
Ra!
& C o. KG, in We{
gesetzlich vertreten durch den Fabrikanten Helmut F|
in Wel
 Straße ____
Klägerin und Berufungsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte:	1«	Rechtsanwälte	Professor
 Br« MBund Br
2
Der Ia-Zfvilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr„ Spreng, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des 2o Senats (Richtigkeitssenats II) des Bundespatent-gerichts vom 180 Juli 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte ist Erfinder und Inhaber des seit dem 4» Februar 1954 laufenden, in der Beschwerdeinstanz erteilten Bat ent s Uro 0 flB	dessen	einziger	Anspruch	lautet:
”Zweibett-Verbindung mit nur einem mittleren Bettgestell-Längsverbindungsteil, an dessen Enden je ein mit Aussparungen zu dem Einhängen in Tragschrauben der Stirn- und Fußteile des Bettgestells versehenes, zugleich die beiden Stirn- bzw«> die beiden Fußteile des Bettgestells miteinander verbindendes Beschlagstück befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, daß als mittlerer Längsverbindungsteil ein zur unmittelbaren Auflage der Matratzen dienender Balken (3) angeordnet ist, dessen Enden von einer kon-solartigen Abwinkelung des Beschlagstückes (4) getragen werden.M
 
Die Klägerin hat gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 37 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären, da seine Lehre nicht neu, fortschrittlich und erfinderisch sei»
Zur Begründung hat sie sich auf die deutsche Patentschrift Nr. 715 629, die französische Patentschrift Nr. 536 201 und die USA-Patentschrift Nr. 2 644 960, die sämtlich vorveröffentlicht sind, berufen. Perner hat sie geltend gemacht, daß der Gegenstand der nachveröffentlichten deutschen Patentschrift Nr. 921 406 vor dem Prioritätstage des Streitpatents (3o Februar 1954) im Inland offenkundig vorbenutzt worden sei.
Das Bundespatentgericht hat das Patent dem Klageantrag entsprechend für nichtig erklärt» Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Lehre des Streitpatents gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik zwar neu sei, jedoch keine erfinderische Leistung voraussetze.
Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Vorsorglich beantragt der Beklagte, das Streitpatent mit einem der nachstehenden Ansprüche aufrechtzuerhalten:
’'Möbelbeschlag zu dem lösbaren Verbinden der Stirn- und Fußteile eines Doppelbettes mit einem allen vier Teilen gemeinsamen mittleren Längsverbindungsteil, der über an den Enden befestigte Beschlagstücke in an den Balken, Stirn- bzw. Fußteilen befestigte Beschlagstücke einhängbar ist, gekennzeichnet durch zwei an den Stirnflächen eines flachliegenden und ausschließlich als unmittelbare Auflage für die Matratzen dienenden Mittelbalkens angeordnete Tragplatten, die nach oben zu über das Balkenprofil hinausragen, in diesem Teil Ausnehmungen (5, 10) zu dem Einhängen in an den Kopf-bzw. Fußteilen (l) eingeschraubte Schrauben (6) und an ihren Unterkanten konsolartige Aufbiegungen aufweisen, mit denen sie den Balken von unten abstützen.”
Oder hilfsweise:
- 4
I
H
'’Möbelbeschlag zu dem lösbaren Verbinden der Stirn- und Pußteile eines Doppelbettes mit einem allen vier teilen gemeinsamen mittleren Längsverbindungsteil durch Bin-hängen je eines mit den Enden des Längsverbindungsteils verschraubten Beschlagstücks in je ein mit den beiden Stirn- bzw» Fußteilen verbundenes Beschlagstück, gekennzeichnet durch zv/ei an den Enden eines mittleren, flachliegenden Balkens angebrachte Winkelstücke, deren waagerechte Schenkel den Balken unterstützen und mit weiteren seitlichen Führungslappen umfassen, während die senkrechten Schenkel an den Stirnwänden des Balkens anliegen, nach den Seiten und oben Uber das Balkenprofil vorstehen und oben Ausnehmungen zu dem Einhängen in Schrauben aufweisen, welche an den Stirn- und Pußteilen vorgesehen sind»"
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels„
Der Sachverständige Lutz Zi^ hat im Auftrag des erkennenden Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt»
I» Die Erfindung gemäß dem Streitpatent betrifft nachtdem Titel der Patentschrift eine sog» Zweibett-Verbindung»
Die Patentbeschreibung geht von Betten aus, die als Einzelstücke konstruiert worden sind und je zwei Längswände haben, welche den Stirn- bzw. Kopfteil und den Pußteil des Bettes miteinander verbinden» Ein Zweibett, auch Doppelbett genannt, wie es insbesondere Eheleute zu benutzen pflegen, wird bei diesen Konstruktionen dadurch gewonnen, daß man zwei Einzelbetten an den Längsseiten eng nebeneinander stellt» Hierbei läßt es sich jedoch nicht verhindern, daß zwischen
 
den beiden Betten ein Abstand von etwa 5 cm verbleibt (vglo Patentbeschreibung Sp0 1, Z, 8 bis 12).
Die Beschreibung des Streitpatents weist alsdann auf eine vorbekannte Zweibett-Verbindung mit einer einzigen mittleren Bettgestell-Längswand hin (vglo aaO Sp. 1, Zo 13 ff). Damit ist offensichtlich die Bauart nach der deutschen Patentschrift Nr* 715 629 vom 5* Januar 1942 betreffend ein Doppelbettgestell aus zwei Einzelbettgestellen mit nur eine] mittleren Bettgestellängswand gemeint, welche die Klägerin dem Streitpatent u.a. entgegenhält. Wie die Streitpatentschrift zusammenfassend schildert (vgl. Sp» 1, Z3 13 bis 22) wird bei der vorbekannten Konstruktion die mittlere Längswand mittels der an ihren Stirnenden angebrachten Beschlagteile in die Kopf- und Pußgestellteile des Doppelbettes ein-gehängto Aber auch bei dieser Zweibett-Verbindung können die Matratzen, so hebt die Streitpatentschrift hervor, nicht unmittelbar Zusammenstößen» Denn die Matratzen (genauer: die inneren Längsschenkel der beiden Matratzenrahmen bzw0 -roste ruhen auch hier auf besonderen fragleisten, wie sie sich üblicherweise an den Bettgestell-Seitenwänden befinden» In diesem Zusammenhang sieht der Erfinder des Streitpatents ein« wesentlichen Nachteil der vorbekannten Bauart darin, daß ein« in der Mitte zwischen den beiden Betten schlafende dritte Person auf dem über die Leisten vorstehenden feil der Längsmittelwand hart aufliegt (vgl» Beschreibung des Streitpatents Spo 1, Zo 37 bis 41) o
Der Erfinder des Streitpatents hat sich die Aufgabe gestellt, eine Zweibett-Verbindung zu schaffen, welche den aufgezeigten Nachteil, nämlich den zwischen den Matratzen der beiden Betten vorhandenen Spalt, vermeidet und bewirkt, daß die Matratzen bündig aneinander anliegen (vgl»
 
 Streitpatentschrift Sp, 1, Z. 32 bis 35* Z, 37 bis 41)° Ob sich der Erfinder des Streitpatents, wie das Bundespatentgericht meint, darüber hinaus auch zur Aufgabe gesetzt hat, die Herstellung von Doppelbetten zu vereinfachen und zu verbilligen (vgl» Streitpatentschrift Sp, 1, Z, 35 und 36) und Doppelbetten zur Verfügung zu stellen, welche eine geringere Sesamtbreite als die bisher üblichen Doppelbetten haben und infolgedessen weniger Raum in Anspruch nehmen (vgl, aaO Sp, 1, Zo 36 und 37), kann hier auf sich beruhen.
Es läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß es sich hierbei lediglich um Folgeerscheinungen handelt, welche sich aus der Erfüllung der oben genannten Aufgabe zwangsläufig ergeben.
Zur Lösung der Aufgabe schlägt der Erfinder in der Beschreibung (Sp, 1, Z0 1 bis 7, Z. 23 bis 29) und im einzigen Anspruch des Streitpatents vor, eine Zweibett-Verbindung mit nur einem mittleren Bettgestell-längsverbindungsteil, an dessen Enden je ein mit Aussparungen zu dem Einhängen in Tragschrauben der Stirn- und Fußteile des Bettgestells versehenes, zugleich die beiden Stirn- bzw, Fußteile des Bettgestells miteinander verbindendes Beschlagstück befestigt ist, derart auszugestalten, daß
a)	als mittleres Längsverbindungsteil ein zur unmittelbaren Auflage der Matratzen (genauer: der inneren Längsschenkel der beiden Matratzenrahmen bzw, -roste) dienender Balken angeordnet ist, und daß
b)	die Enden dieses Balkens von einer konsolartigen Ab-v/inkelung ; des Beschlagstückes getragen werden.
 
Hinsichtlich der beiden orfindungsv/esentlichen Merkmale wird in der Patentschrift zur Erläuterung eines Ausführungsbeispiels und der beigefügten Figuren sinngemäß UoSo ausgeführt:
Der als gemeinsame mittige Verbindung der beiden Betten vorgesehene Längsbalken 3 wird an den Köpfteilen 1 und Fußteilen 2 des Doppelbettgestells eingehängt oder auf sonstige Weise befestigt. Er kann mit Tragplatten 4 versehen sein, die Bohrungen 5 mit Halte schlitzen 10 aufweisen, mittels deren die Tragplatte 4 in Tragschrauben 6, welche an den Betteilen 1 und 2 vorgesehen sind, oder dgl. eingreifen o Der Längsbalken 3 wird in derselben Höhe vorgesehen, in der sich die bekannten seitlichen Auflageleisten 9 befinden (vgl. aaO Spo 2, Z. 15 bis 27)»
Wie Figo 2 zeigt, kann die Tragplatte 4 mit einer konsolartigen Aufbiegung versehen sein, die seitliche Führung lappen 7 aufweisto Bei der Verwirklichung des Erfindungsgedankens spielt es keine Rolle, in welcher Weise die Verbindung zwischen dem Längsbalken 3 und den Bette ilen 1 und 2 bewirkt wird«, So können ZoBo die bekannten Kopf- und Fußbetteile auch mit Konsolansätzen versehen sein, auf welchen der Längsbalken 3 aufliegt und gegebenenfalls noch zusätzlich befestigt ist«, Ferner kann der Balken auch aus Metall hergestellt und an den Enden mit Aufbiegungen zu dem Einhängen versehen sein0 Des weiteren können die Stirnseiten des Längsbalkens mit an sich bekannten Tragschrauben oder sonstigen bekannten Einhängeorganen versehen sein, die in eine oder mehrere, mit Beschlägen versehenen Ausnehmungen der Kopfteile 1 und Fußteile 2 des Bettgestells eingreifen (vglo aaO Sp0 2, Z. 28 bis 45)»
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Der letztgenannte Hinweis bezieht sich offensichtlich ebenfalls auf die Konstruktion nach der deutschen Patentschrift Nr» 715 629» bei welcher - wie aus den Abbildungen 2 und 4 sowie aus der Beschreibung (S« 2, Sp» 92 bis 96) hervorgeht - die an den beiden Enden der Längswand a
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angebrachten Beschlagstücke c je zwei Haken f und f 1 haben, die in die entsprechenden Aussparungen g und g ) an den Kopf- und Fußteilen eingehängt werden»
Die vorstehenden Darlegungen lassen erkennen, daß es beim Gegenstand des Streitpatents nicht darauf ankommt, in welcher Art der Längsbalken mit den Kopf- und Pußteilen des Doppelbettes im einzelnen verbunden wird» Entscheidend ist in diesem Zusammenhang - wie bereits das angefochtene Urteil betont - allein, daß die Enden des Balkens je von einer konsolartigen Abwinkelung des Beschlagstückes getragen werden»
II. Die Lehre des Streitpatents ist, wie das Bundespatentgericht richtig erkannt hat, gegenüber dem Stand der Technik am Prioritätstage (3« Februar 1954) im Sinne des § 2 PatG neu; sie wird durch keine der in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen» Weder die vorveröffentlichten Druckschriften (deutsche Patentschrift Nr» 715 629 vom 5« Januar 1942* französische Patentschrift Nr» 536 201 vom 28» April 1922, Patentschrift des am 14. Juli 1953 erteilten USA-Patents Nr. 2 644 960) noch die Ausführungsform nach der am 16» Dezember 1954 ausgegebenen deutschen Patentschrift Nr« 921 406, deren offenkundige Vorbenutzung hier unterstellt werden mag, weisen sämtliche Kombinationsmerkmale des Streitpatents auf» Die französische Patentschrift, welche nach ihrer Überschrift eine Vorrichtung zu dem schnellen Zusammenbauen und zur automatischen Klemmfeststellung von Betten betrifft, bezieht
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sich ebenso wie die deutsche Patentschrift Nr» 921 406 betreffend Sitz- und Liegemöbel mit aus mehreren Tragrahmen bestehendem Matratzenboden nicht auf eine Zweibett-Verbindung sondern auf Einzelbetten» Pie PSA-Patentschrift Nr, 2 644 960 beschreibt eine sog, Mittelabstützungseinheit für ein ausziehbares Metallbettgestell, bei welchem besondere, in sich unterteilte und die Mittelabstüt zungseinheit überragende Kopf- und Fußteile im Sinne des Streitgegenstandes nicht vorhanden sind« Die schon mehrmals erwähnte deutsche Patentschrift Nr* 715 629? von welcher der Erfinder des Streitpatents ausgeht, ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Der von dieser Patentschrift gezeigte Längsverbindungsteil dient - wie oben dargelegt - nicht zur unmittelbaren Auflage der Mat rat ?enr ahmen* Die Matratzenrahmen werden vielmehr von Leisten getragen, die auf den beiden Außenflächen des Längsverbindüngsteils angebracht sind (vgl* hierzu die genannte Patentschrift S* 2?Z, 14 bis 19? 2, 70 bis 73 und Abb * 1)*
III* Die vom Bundespatentgericht offengelassene Frage, ob die Lehre des Streitpatents die Technik bereichert hat, muß entgegen der Ansicht der Klägerin vor allem dann bejaht werden, wenn man die durch die Bauart nach dem Streitpatent erzielten Vorteile insgesamt berücksichtigt* Ein fortschrittbegründender Vorteil gegenüber dem Doppelbettgestell nach dem deutschen Patent Nr«, 715 629» das sich von den Entgegenhaltungen der Klägerin in diesem Zusammenhang allein als geeigneter Vergleichsmaßstab anbietet, liegt zunächst darin, daß bei der Bauart nach dem Streit-patent der Längsmittelteil nicht als eine mehr oder weniger störende Trennwand in Erscheinung tritt und es ermöglicht, die beiden Matratzen eng aneinanderzurücken* Auf diese Weise wird, wie die Streitpatentschrift als erfindungsgeinäßen Vorteil mit Hecht herausstellt (vgl* aaO Sp* 1
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 Z. 32 bis 35? Zo 37 bis 41) > ein bequemer Liegeplatz für eine dritte Person gewonnen, die wie etwa ein Kind dauernd oder wie etv/a ein Besucher vorübergehend in das Doppelbett aufgenommen werden soll.
Als weiterer Vorteil kommt hinzu, daß die Konstruktion nach der Streitpatentschrift, wie dort bemerkt wird (vgl.
 Sp. 1, Z. 35 und 36) und der gerichtliche Sachverständige als zutreffend bestätigt hat, eine fertigungstechnische und kostensparende Vereinfachung gegenüber der Bauart nach dem Patent Nr. 715 629 zur Folge hat. Bei dem Streitpatent besteht der Längsverbindungsteil aus einem einzigen Stück, nämlich aus einem auf einfache Y/eise herzustellenden Holzoder Metallbalken, der überdies jedenfalls aus Schönheitsgründen keiner besonderen Oberflächenbehandlung bedarf, da er durch die Matratzen und die darüber ausgebreiteten Bettlaken völlig verdeckt wird. Demgegenüber ist der aus Holz gefertigte Längsverbindungsteil bei der Bauart nach den entgegengehaltenen Patent aus drei Einzelteilen (Längswand und zwei Leisten als Stützen für die Matratzenrahmen) zusammengesetzt. Hierbei ist es aus ästhetischen Gründen wohl auch erforderlich, den zwischen den Matratzen hervortretenden Teil der Längswand in derselben Weise zu behandeln (d.ho zu beizen, polieren, lackieren oder dgl.) wie die übrigen sichtbaren Holzteile des Doppelbettgestells. Bei der Konstruktion nach dem Streitpatent sind nur zv/ei völlig identische Beschlagteile (zuzüglich Schrauben) erforderlich. Zur Herstellung der Beschlagstücke wird somit nur eine Stanze benötigt. Die Bauart nach dem deutschen Patent Kr.
715 629 sieht dagegen sechs Beschlagteile (zuzüglich Schrauben) vor, von denen jeweils nur zwei völlig identisch sind. Zur Anfertigung der Beschlagteile werden daher drei, mindestens aber zwei Stanzen benötigt. Der Herstellungs-
 
aufwand ist sonach auch in dieser Hinsicht bei dem Streitpatent nicht unwesentlichigering^r ^ei^dem,.^at|nt Nr, 715 629o Daß im übrigen der technische Fortschritt unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Verbilligung der Herstellung begründet werden kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkahnt^ygl^ihierzü idie Hinweise bei Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2» Auf. § 1 PatG Anm, 29* ferner BGH GBUK 1962, 518, 519 - Plitzlichtgerät -) o
Ein Fortschritt liegt ferner auch darin, daß möglicherweise bei gewissen Ausführungsformen des Streitpatents die Frontplatte des Beschlagteils mit ihrer gesamten Fläche an den Kopf- bzw, Fußteilen des Doppelbettgestells anliegt, so daß nur eine Paarung zwischen Metall und Holz vorhanden ist« Eine derartige Paarung ist zweifellos besser und geräuschloser als eine Paarung von Metall auf Metall, wie sie bei der Konstruktion nach dem Patent Nr, 715 629 gegeben ist.
In der Patent be Schreibung (Sp. 1,2» 37) wird schließlit noch hervorgehoben, daß die Doppelbetten nach dem Streitpatent - bei gleichbleibender liegefläche - schmäler als die bisherigen Betten dieser Gattung ausgeführt werden könneno In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vom 3, Februar 1954 (So 2) ist von einer Minderung der Gesamtbreite um 5 bis 6 cm, in einer späteren Eingabe des Anmelders vom 2o Juli 1957 (S° 3) sogar von einer Minderung um 20 cm die Rede, Selbst wenn nur die erstgenannte Zahlenangabe zutreffen würde, ließe sich bei der Aufstellung der erfindungsgemäßen Doppelbetten etwas Platz sparen. Auch dieser vielleicht geringfügige, für die Inhaber kleinerer Wohnungen aber nicht bedeutungslose Vorteil kann bei der Würdigung des technischen Fortschritts, welchen das

Streitpatent gebracht hat, nicht außer acht bleiben»
IVo Der Gegenstand dös Streitpatents ist gleichwohl nicht patentwürdig» Es mangelt ihm, wie in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen festzustellen ist, an der erforderlichen Erfindungshöhe, da die gegebene technische Lehre von einem Durchschnittsfachmann am Prioritätstage aufgrund seines Fachwissens und des Standes der Technik gefunden werden konnte, ohne daß es dazu einer Überdurchschnittlichen und damit erfinderischen Leistung bedurft-hätte»
1o Das Bundespatentgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, das im kennzeichnenden Teil des Anspruchs des Streitpatents enthaltene Merkmal a, nämlich die unmittelbare Auflagerung der Matratzen (richtiger: der Matratzenrahmen) auf dem als Balken ausgebildeten Längsverbindungsteil sei zwar der deutschen Patentschrift Nr» 715 629 nicht als bekannt zu entnehmen» Dort ruhten die Matratzen vielmehr auf Stützen, die aus Leisten bestünden und auf beiden Seiten des Verbindungsteils befestigt seien» Es bedürfe aber keiner erfinderischen Überlegung, den Längsverbindungsteil aus einem Stück zu fertigen, d»h» entsprechend breiter und niedriger zu machen» Dies habe zwangsläufig zur Folge, daß der Xän^sverbindungteil zur unmittelbaren Auflage der Matratzen dienen könne» Für den Durchschnitt sf achmann sei es selbstverständlich, zu diesem Mittel zu greifen, wenn ihm die Aufgabe gestellt werde, einen Spalt zwischen den beiden Matratzen zu vermeiden»
In diesem Falle müsse naturgemäß der Längsverbindungsteil an seiner Oberseite eine durchgehende horizontale Stützfläche aufweisen»
 
Ob dieser Oedankenführung des Bundespatentgeriehts in vollem Umfange zu folgen und ob insbesondere anzunehmen ist, daß die deutsche Patentschrift Nr« 715 629 allein zu dem durch das Merkmal a verkörperten Lösungsgedanken des Streitpatents geführt hat, kann ebenso auf sich beruhen wie die vom Beklagten aufgeworfene Frage, welche Überlegungen und Schritte im einzelnen erforderlich gewesen wären, um in dem hier in Rede stehenden Punkt von der Lehre des genannten Patents zu der des Streitpatents zu gelangen*
Der im Merkmal a des Streitpatents niedergelegte Oedanke, bei einem Loppelbettgestell zwei Matratzen in der Längsrichtung dicht nebeneinander anzuordnen, v/ird jedenfalls - wie auch das Bundespatentgericht beiläufig ausgeführt hat - durch das bereits im Rahmen der Neuheitsprüfung erwähnte USA-Patent Nr» 2 644 960 nahegelegt, das am 14o Juli 1953 und damit ungefähr ein halbes Jahr vor der Anmeldung des Streitpatents erteilt worden 1st* In der USA-Patentschrift wird ein aus Metall gefertigtes Bettgestell veränderlicher Breite dargestellt und beschrieben, das für die Aufnahme von zwei Matratzenrahmen - tv/o sets of springs (Spo 1, 2/ 26) - bestimmt ist* Bei dieser vorbekannten Konstruktion v/ird zur Unterstützung der inneren Längsschenkel der beiden Matratzenrahmen ein Träger verwendet* Dieser, dem längsmittelbalken des angegriffenen Patents entsprechende Träger (die sog* Mittelabstützungseinheit) besteht, wie insbesondere aus Fig. 5 erkennbar ist, aus zwei miteinander verbundenen L-Profil-schienen* An deren Stelle kann auch ein einstückiger T-Träger treten (vgl* hierzu Beschreibung Sp* 2, 2* 42 bis 51)° Baß die Matratzenrahmen bei der Bettgestell-Konstruktion nach dem USA-Patent auf dem Träger unmittelbar

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und gegeneinander anstoßend aufliege'n, ergibt sich aus den Figuren 1 und 2 der Patentschrift sowie aus der Peschreibung, wo in Sp» 1, Z« 47 bis 49 von einer Abstützung für ein Paar von kastenförmigen Federmat ratzen in einem Bett (providihg a convenient support fö.r a pair of box springs in a bed) die Rede ist und wo ferner in Sp» 3, Z» 35 bis 38 gesagt wird, daß die Oberfläche des Mittelträgers 17 mit den Auflageflächen der seitlichen Schienen 11 und 12 in einer Ebene liegt«.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die USA-Patentschrift habe bei Bewertung der Erfindungshöhe des Streitpatents auszuscheiden, da sie sich an den Metallfachmann wende, während das Streitpatent in das Sachgebiet des Holzfachmannes falle* Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten* Auch von«einem Konstrukteur von Holzbetten muß erwartet werden, daß er sich über den Stand der Technik auf dem zu demindest benachbarten Gebiet der Metallbetten Jedenfalls insoweit unterrichtet, als es sich - wie hier - um konstruktive Teilmaßnahmen handelt, die ohne Rücksicht darauf zu treffen sind, ob das Bettgestell aus Holz oder aus Metall gefertigt wird o in diesem Zusammenhang ist übrigens bemerkenswert, daß der Erfinder des Streitpatents in der Beschreibung (Sp» 2, Zo 38 bis 40) selbst gesagt hat, der erfindungsgemäße Längsbalken könne auch aus Metall hergestellt werden«,
Da sonach das erfindungswesentliehe Merkmal a des Streitpatehts in jedem Falle durch die USA-Patentschrift nahegelegt worden ist, kommt äs nicht mehr darauf an, ob den Erfinder des Streitpatents eine entsprechende Anregung auch durch den nach der Behauptung der Klägerin im Inland offenkundig vörbenutzten Gegenstand des deutschen Patents Nr, 921 406 vermittelt worden ist«,
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2* Auch das Merkmal b des Streitpatents war nahegelegt o Ob sich hierfür, wie das Bundespat ent ge rieht annimmt, ein Vorbild in der deutschen Patentschrift Nr» 715 629 findet, mag dahinstehen* Nach läge der Dinge ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Vorschlag des Streitpatents, die Enden des Längsbalkens von einer konool.artigen Abwinkelung des Beschlagstückes tragen zu lassen, durch die französische Patentschrift Nr* 556 201 angeregt worden ist* Diese vorveröffentlichte Patentschrift zeigt ein Beschlagstück, das auf der Innenseite eines Einbettes an jeder der vier Ecken angebracht wird und zunächst dazu dient, die Kopf- und Fußtöile mit den Seitenwänden zu verbinden* Das Beschlagstück besteht , wie aus der PatentbeSchreibung und den Abbildungen hervorgeht, aus den fei lion A, B und C» Die Teile B und C sind an je einem der zu verbindenden Betteile befestigt* Der Teil A, welcher in die hakenförmigen Ösen 4 und 7 der Teile B und C eingeführt wird, ist in erster linie dazu bestimmt, die beiden genannten Beschlagstücke zusammenzuziehen» Er weist nach Figur 2 einen konsolartigen Ansatz 3 auf, der zu dem Bettinneren hin gerichtet ist. Wie die Patentbeschreibung (Z* 32 bis 39) darlegt * wird der Matratzenrahmen an den vier Bettecken auf den Ansatz 3 des jeweiligen Beschlagstückteils A aufgelegt* Trotz der grundlegenden Unterschiede, die zwischen der Konstruktion nach der französischen Patentschrift und der Bauart nach dem angegriffenen Patent insgesamt bestehen, konnte der Erfinder des Streit-patents nach Ansicht des erkennenden Senats der Vorveröffentlichung Ohne erfinderisches Bemühen den Gedanken entnehmen, den von ihm vorgesehenen Längsbalken auf einer konsolartigen Abwinkelung des Beschlagstückes abzustützen» Im übrigen ist auch anzunehmen, daß bereits das allgemeine technische Grund- und Erfahrungswissen eines durchschnittlich befähigten Konstrukteurs, der sich mit der Herstellung
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von Doppelbetten befaßt, zu der fraglichen Lehre geführt hat, die lediglich eine konstruktive Teilmaßnahme betrifft.
3. Hach alledem ist keinem der beiden kennzeichnenden Merkmale des Streitpatents erfinderische ^Bedeutung ceizu demessen » Entgegen der Meinung des Beklagten kann eine des Patentschutzes würdige erfinderische Leistung aber auch nicht in der gemeinsamen Verwendung der beiden Merkmale bei der Ausgestaltung einer Zweibett-Verbindung gesehen werden. Das Auffinden der an sich nicht als bekannt nachgewiesenen Kombination aus den beiden Merkmalen übersteigt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht das handwerkliche Können eines tüchtigen Konstrukteurs <, ‘
Der Beklagte führt demgegenüber als Beweisanzeichen für die erforderliche Erfindungshöhe zunächst ins Feld, daß er mit der im Streitpatent erteilten hehre ein technisches Vorurteil überwunden habe> Die Patentschrift und die Patenterteilühgsakten enthalten in dieser Richtung keinen Hinweiso Der Beklagte hat vielmehr erstmals im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, der Fachmann habe die Stabilität des Bettgestells nicht als gewährleistet angesehen, wenn man die hochkant stehende längsmittelwand nach der deutschen Patentschrift Nr„ 715 629 gegen einen liegenden Balken gemäß dem Streitpatent austausöhe uhd diesen Tragbalken als den höchst beanspruchten Teil des Bettes über einfache Steekbeschläge mit den Kopf- und Fußteilen verbinde 0
Für den erkennenden Senat ist es indessen nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für den Fachmann Hemmungen bestanden haben könnten, an Stelle der hochgestellten Längs-wand nach dem deutschen Patent Nr. 715 629 einen Längsbalken
 zu verwenden und auf diesem die Matratzenrahmen unmittelbar aufzulegen» Hierbei handelt es sich - wie unter Ziffe: bereits erörtert - lediglich darum, eine Maßnahme, die sich in äquivalenter Form bei dem Metall-Bettgestell nach der USA-Patentschrift Nr, 2 644 960 -findet, auf ein aus Holz gefertigtes Bettgestell zu übertragen, An dieser Beurteilung ändert in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang auch der Umstand nichts, daß bei dem Bettgestell nacl dem USA-Patent die Tragprofilkonstruktion an ihren Enden nach unten durch Füße und Rollen auf dem Fußboden unmitte: abgestutzt ist9 daß sie nicht - wie der Balken des Streitpatents - als Verbinder zwischen in sich unterteilten Kopf- bzwo Fußteilen dient und daß hochragende Kopf- und Fußteile, wie sie die Bauart nach dem Streitpatent aufweig fehlen«, Auch wenn man mit dem Beklagten annimmt, daß bei Betten die Hauptbelastung in die Richtung einer Kippbewegung der Kopf- und Fußteile geht, ist nicht erkennbar, inwiefern die im Streitpatent vorgesehene Ausgestaltung de Längsmittelwand als Balken und die unmittelbare Auf lege de Matratzen bzwo Matratzenrahmen auf diesem Balken die Gesam Stabilität des Doppelbettes maßgebend beeinflussen könnte. Für die Stabilität eines Bettgestells kommt es vielmehr, wie das Bundespatentgericht überzeugend dargelegt hat, in erster Linie auf die Ausbildung und Anordnung der äußeren Seitenteile und deren Befestigung an den Kopf- und Fußteilen sowie auf die gegenseitige Verbindung und Befestigung der Kopf- und Fußteile, nicht aber auf die Ausbildung der Längsmittelwand an. Im übrigen führt hier auch der Hinweis des Beklagten nicht weiter, daß der Erfinder des deutschen Patents Nr» 715 629 bei seinem Vorschlag, nur eine einzige mittlere Längswand zu verwenden, Bedenken der Fachwelt habe überwinden müssen. Selbst wenn dies der
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Pall gewesen ist - in der Beschreibung des genannten Patents tritt dies nicht zutage; dort ist nur von dem mangelnden Zusammenhalt und von der mangelnden Standfestigkeit eines vorbekannten Doppelbettgestells die Rede, bei dem infolge Fehlens einer mittleren Längswand in der Längsmitte überhaupt keine starre Verbindung vorhanden ist (vglo aaO S. 1, Zo 19 bis 25) kann hieraus nicht geschlossen werden, daß sich auch der Beklagte als Erfinder des Streitpatents mit seiner Anweisung, als Längsmittelwand einen zur unmittelbaren Auflage der Matratzen-
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rahmen dienenden Balken zu verwenden, ebenfalls einem technischen Vorurteil gegenüb ersah«, Ein Anzeichen für die zu überwindenden Hemmungen ist auch nicht aus dem Zeitablauf zu gewinneno Entgegen der Annahme des Beklagten ist die HSA-Patentschrift nicht bereits im Jahre der Anmeldung (1949), sondern offensichtlich erst nach der Patenterteilung am 14 o Juli 1953 und damit frühestens etwa ein halbes Jahr vor der Anmeldung des Streitpatents (am 3«, Februar 1954) ausgegeben worden«,	*,	.
Noch viel weniger kann mangels konkreter Angaben des Beklagten angenommen werden, daß ein allgemeines Vorurteil der Fachwelt gegen den durch das Merkmal b des Streit-patents verkörperten Lösungsgedanken bestanden hat, die Enden des Längsbalkens durch die konsolartige. Abwinkelung des Beschlagstückes tragen zu lassen«,
Es ist ferner auch kein Anhalt dafür gegeben, daß besondere technische Schwierigkeiten zu überbrücken waren, um die beiden genannten Merlmale zu kombinieren und damit auf die Lösung des Streitpatents zu kommen0 Endlich kann angesichts des darge st eilten Stands der Technik auch nicht anerkannt werden, daß der Kombinationsgedahke des Streit-
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patents etwa deswegen patentwürdig sei* weil er - wie der Beklagte meint - insofern zu einem überraschenden Ergebnis geführt habe* als infolge des Durchbiegens dos auf den Konsolen der Beschlagteile aufliegenden flachen Balkens in Verbindung mit der Aufhängung der Beschlagteile mit den im oberen Teil der Tragplatte angebrachten Öffnungen an den in den Kopf- bzw» Fußteilen angeordneten Schrauben eine Verspannung an der Unterkante eintrete und dadurch eine hinreichende '..Stabilität des Poppelbettgestells erzielt werde* Ob diese Wirkung tatsächlich fühlbar in Erscheinung tritt, mag auf sich beruhen* Pie Überlegungen, welche der Erfinder hierzu angestellt hat, halten sich jedenfalls im Rahmen des fachlichen Könnens eines durchschnittlich befähigten Konstrukteurs.
Per Beklagte vertritt abschließend noch die Ansicht, daß der beachtliche wirtschaftliche Erfolg, welchen seine lizenznehmerin, die Firma HflBP-Werke Hugo wHB und Söhne in RuflHHBHB/fceg*Bez. KflV als die größte Beschlägefabrik Europas mit der Herstellung von Beschlagstücken für die erfindungsgemäße Zweibett-Verbindung erzielt habe, als Beweisanzeichen für die Erfindungsqualität der von ihm vorgeschlagenen Lösung ebenso gewertet werden müsse wie die Tatsache, daß sämtliche Schlafzimmer-Hersteller der Bundesrepublik, wie der gerichtliche Sachverständige erklärt habe, nach dem Streitpatent arbeiteten, und daß von den nach statistischen Erhebungen monatlich hergestellten und vertriebenen 54.000 bis 58.000 Schlafzimmern ungefähr 20.000 mit dem erfindungsgemäßen Mittelbalken ausgestattet seien. Abgesehen davon, daß nach den vom Beklagten genannten Zahlen die Bauart nach dem Streitpatent nicht etwa alle anderen Konstruktionen verdrängt hat, vermögen die angeführten Umstände die fehlende Erfindungshöhe nicht zu
 ersetzen» Zwar, könnte darin ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden» Voraussetzung dafür ist aber, daß überhaupt eine schöpferische Leistung wenn auch geringen Grades vqrliegt (BGHZ 39 9 333, 350 - "nicht mit Gründen versehen" - und Urteil des erkennenden Senats vom 18» Februar 1965 - la ZB 205/63 - Spaltrohrpumpe ferner HG GBUB 1936, 307, 308)» Hiervon kann jedoch, wie im einzelnen dargelegt, bei der Lösung des Streitpatents nicht die Rede sein.»
V. Das Streitpatent kann auch nicht mit einem der beiden Ansprüche aufrechterhalten werden, welche der Beklagte in seinem vorsorglichen Berufungsantrag formuliert hat und in welcher er offenbar eine Beschränkung des ursprünglich gewahrten Anspruchs sieht» Die Merkmale, welche der Beklagte aus der Beschreibung und den Zeichnungen in die von ihm vorgeschlagenen Heufassungen des Patentanspruchs zusätzlich aufgenommen hat, werden in der Streitpatent-schrift als erfindungswesentlich nicht genannt und sind als solche auch sonstwie nicht erkennbar» Sie sind infolgedessen nicht geeignet, die Patentfähigkeit des Streitgegenstandes zu begründen»
VI» Die Berufung des Beklagten war somit zurückzuweisen»
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs• 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs0 2» 36 q Abs« 1 Satz 2 -PatG-und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des BerufungsrechtsZugeos
 Kastelski
Bock
 Claßen	Schneider