"Io Mehrstufiges Sterilisierverfahren mit strömender und ruhender Gas- oder Dampf-behandlung des in eine Sterilisierkammer eingebrachten Sterilisiergutes in Verbindung mit einer Vakuumstufe, dadurch gekennzeichnet, daß das Behandlungsmedium nach dem bekannten turbulenten Durchströmen der Kammer (erste Stufe) und nach dem Anstauen auf atmosphärischen Überdruck in der Kammer (zweite Stufe) nachfolgend in plötzlichem Druckgefälle auf Vakuum aus der Kammer entfernt (dritte Stufe) und neues Behandlungsmedium in die Kammer - eingelassen und auf Überdruck gehalten wird (vierte Stufe)„ Die Klägerin hat auf Grund der §§ 37 5 13 Abs* 1 Nr» 1 PatG Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Patent 1 018 195 in vollem Umfang für nichtig zu erklären * Sie hat ihre Klage nicht auf die schon im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften, sondern vor allem auf eine Abhandlung von Dr* Hermann in Heft 2 der Zeitschrift "Gesundheits- Ingenieur” vom 31» Januar 1893 (Sp0 33 ff) in Verbindung mit der am 18 „ Februar 1892 ausgegebenen Patentschrift zu seinem Patent Nr» 61 448 gestützt und hat geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei durch diese Ausführungen Dr<> völlig vorweggenommen * I„ Nach der Überschrift des Streitpatents, die in der Einleitung der Beschreibung (SpQ 1 Z» 1 - 5) und im Oberbegriff des Anspruchs 1 (Sp» 4 Z» 18-21) wörtlich wiederholt wird, bezieht sich die durch das Streitpatent geschützte Erfindung auf ein mehrstufiges Sterilisierverfahren mit strömender und ruhender Gasoder Dampfbehandlung des in eine Sterilisierkammer ein-gebrachten Sterilisiergutes in Verbindung mit einer Vakuumstufe o Nach der Beschreibung (Sp0 1 Zo 7 - 10) soll dasselbe Verfahren auch zur Vernichtung von Insekten und Mikroorganismen als sogenanntes Desinfektionsverfahren angewendet werden können» Durch solche vorübergehenden Druckentlastungen sei es zwar möglich gewesen, in jeder EntlastungsZwischenstufe noch zurückgebliebene und unter der Vorbelastung befindliche lufteinschlüsse zu dem Diffusionsausgleich mit den benachbarten Einschlüssen zu bringen und damit nach mehrmaliger Wiederholung der Druckentlastung einen besseren Ausgleich zwischen den einzelnen Teilen des gepackten Sterilisiergutes zu bekommene Wenn auch die mehrmalige Anwendung von DruckraInderungen während einer ruhenden Gas- oder Dampfbehandlung gewisse Verkürzungen der Gesamt-sterilisierzeit gestattet habe, so habe aber das Nichtabführen des Dampfluftgemisches nicht einwandfreie Sterilisierergebnisse zu erzielen vermocht (Sp« 1 Zo 54 - Sp„ 2 Zo 39) ° Werde bei solchen Vakuumvörbehandlungsstufen zuverlässiger aus allen abseits gelegenen Partien des Sterilisiergutes jeder schädliche lufteinschluß entfernt und damit eine größere Gleichmäßigkeit im Ansteigen auf die Sterilisiertemperatur von 134° erzielt, so sei dieses Ergebnis doch sehr wesentlich davon abhängig, daß ein hohes Vakuum in der Vorbehandlungsstufe herbei geführt werde» Das Stufe” ist der im Oberbegriff als "Vakuum stuf eH bezeichnete Verfahrensabschnitt» In dieser Stufe soll nach der lehre des Streitpatents "in plötzlichem Druckgefälle auf Vakuum" das Behandlungsmedium aus der Kammer "entfernt" werden» Die Parteien streiten darüber, ob das dahin aufzufassen sei, daß das Vakuum durch Absaugen mittels einer Pumpvorrichtung (Vakuumpumpe) hergestellt werden soll (so die Beklagte), oder dahin, daß das Vakuum durch Kondensieren des in der Anlage befindlichen Wasserdampfs hergestellt werden soll (so die Klägerin)o Demgegenüber hat bereits der Nichtigkeitssenat (Seite 10) zutreffend festgestellt, daß es das Streitpatent offenläßt, auf.welche dieser beiden Arten das Vakuum hergestellt wird» Der erkennende Senat schließt sich dem an0 Im zweiten Rechtszug hat zwar einerseits der gerichtliche Sachverständige die Auffassung vertreten, daß der Fachmann, der nach dem Streitpatent arbeiten wolle, das Vakuum mittels einer Vakuumpumpe erzeugen werde; andererseits hat aber die Beklagte auch nicht bestreiten können, daß sie selbst ausweislich der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 zu demindest auch, wenn nicht sogar in erster Linie, an die Erzeugung eines Vakuums durch Dampfkondensation gedacht habe« Ein "plötzliches Druckgefälle" im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents kann, v/ie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, die Dampfkondensation ebenso gut zur Folge haben v/ie die Anwendung der Vakuumpumpe» Ob mit der Vakuumpumpe oder mittels der Dampfkondensation ein höheres Vakuum erzeugt werden kann, ist schon deshalb unerheblich, weil das Streitpatent überhaupt nichts Näheres darüber sagt, v/ie hoch das Vakuum sein soll» Der gerichtliche Sachverständige meint zwar, daß der Fachmann ein "mittleres Vakuum" von etwa 30 bis 60 Torr wählen werde» Die Streitpatentschrift selbst dagegen bezeichnet ein Vakuum im Bereich von 76 Torr bereits als ein "hohes" Vakuum (Sp» 3 Zeilen 5/6 mit Zeilen 12 - 14); und in der Beschwerdebegründung vom 12 o Januar 1956 im Erteilungsverfahren hatte die Beklagte vor tragen lassen, daß bei dem erfindungsgemäßen Verfahren ein "bescheidenes" Vakuum von 160 Torr genüge» Der gerichtliche Sachverständige selbst hat schließlich eingeräurat, daß auch ein verhältnismäßig kleiner Unterdrück noch als ein "Vakuum" bezeichnet werden könne» Es v/äre nach alledem nicht eine Klarstellung, sondern eine Beschränkung der dem Streitpatent zu entnehmenden Lehre, wenn gemäß der im zweiten Rechtszug hilfsweise gegebenen Anregung der Beklagten die Kenn Zeichnung der dritten Stufe dahin geändert würde, daß ein "Vakuum im Bereich von etwa- mindestens 90 $ = 76 Di e_vierte_ Stufe^ ist ersichtlich wiederum eine "ruhende Gas- oder Dampfbehandlung des o»»»» Sterilisiergutes" im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1 und des oben bei 1 a) aa) (= Sp» 1 Z» 11 ff der Beschreibung) erwähnten vorbekannten Verfahrens» In Spalte 4 Zeilen 10/11 der Beschreibung und im Anspruch 2 des Streitpatents wird diese vierte Stufe ausdrücklich als "ruhende Sterilisierstufe" bezeichnet» Bemerkensv/ert ist, daß in dieser Stufe "neues" Behandlungsmedium eingelassen werden soll» Das entspricht dem, daß in der dritten Stufe das bisherige Behandlungsmedium aus der Kammer "entfernt" werden sollte» a) Nach der Einleitung der Beschreibung zu Rj ?£tent_ 6J_ 448 handelt es sich um ein Verfahren "zu dem Desinfizieren mittels Wasserdarapfes, überhaupt zu dem Durchdampfen von Gegenständen bei beliebig hoher Temperatur"» Damit ist, wie bereits der Nichtigkeitssenat (Seite 8) eingehend dargelegt hat und die Beklagte nicht mehr bestreitet, nach dem heutigen Sprachgebrauch auch ein "Sterilisierver fa hren" gemeinto Das Verfahren besteht nach der Pa- b) Die Abhand 1 unJsundheits -Ingenieur” vom 31o Januar 1895 trägt die Überschrift “Die für eine zuverlässige Desinfektion mit Wasserdampf notv/endigen Bedingungen und die Vorzüge des Va-kuum-Systems mit Kondensation und Druckdifferenzen”« Entgegengehalten und vorgelegt ist nur der auf den Spalten 33 bis 40 befindliche Teil der Abhandlung* Dieser Teil beschreibt gemäß der Überschrift einige Versuche, bei denen das Vakuum nicht mit Hilfe einer Luftpumpe, sondern mit Hilfe der Dampfkondensation erzeugt worden ist* In einigen allgemeinen Vorbemerkungen zur “Versuchsreihe IV” heißt es unter anderem: Anschließend (Sp» 39/40) werden sodann Einzelheiten des bei drei Versuchen angewendeten Verfahrens mit-geteilt: Bei allen drei Versuchen wurde ein Lurapen-Ex-port-Ballen von 1,12 m länge, 1 m Höhe, 0,62 m Breite und etwas über 250 kg Gewicht der Behandlung unterworfen Bei dem ersten Versuch wurde zunächst, um die Luft aus dem Apparat zu treiben, mit strömendem Dampf gearbeitet; nach 35 Minuten registrierte das Manometer einen Überdruck von 0,1 Atmosphäre; sodann wurde 10 Minuten kondensiert, wobei ein Unterdrück (Vakuum) von 390 mm, also 760 mm - 390 mm = 370 mm absolutem Drucke erreicht wurde; nachdem dieser Unterdrück 10 Minuten stehen geblieben und die Temperatur auf 74° abgesunken war, wurde wieder Dampf gegeben, wobei nach 5 Minuten eine Temperatur von 103° bei einem Überdruck von 0,25 Atmosphäre erreicht wurde; sodann wurde der Dampfauslaß geöffnet und Dampf und Luft abblasen gelassen» Dieses Verfahren v/urde mehrmals wiederholt» Ähnlich verlief der zv/eite Versuch» Beide Versuche wurden abgebrochen, weil, v/ie sich danach herausstellte, die Meßgeräte beschädigt waren» Der dritte Versuch wurde in dem überreichten Teil der Abhandlung noch nicht abschließend beschrieben» Um dieses Ziel zu erreichen , hat aller dings , anders als später das Streitpatent, sich nicht lediglich die Aufgabe zu stellen brauchen, die - im Streitpatent bereits als bekannt vorausgesetzte - Vakuumstufe wirksamer zu gestalten; scheint vielmehr der erste gewesen zu sein, der für ein mit Wasserdampf arbeitendes Sterilisier- und Desinfizierverfahren überhaupt die Einschaltung einer Vakuumstufe gelehrt hat. Er hat insbesondere nicht, wie es die Streitpatentschrift in Spalte 2 Zeilen 39 ff als Stand der Technik beschreibt, die Vakuumstufe als Vakuumvorbehandlungs-stufe der Dampfbehändlungsstufe vorgeordnet, sondern er hat sie, ebenso wie später das Streitpatent, ausweislich des Wortlauts seiner Patentschrift ("in dem mit Dampf gefüllten Durchdämpfungsraum ... groß” sein, mag zwar recht ungenau sein; andererseits enthält aber auch das Streitpatent keine genaueren Angaben über die Höhe des zu erzeugenden Vakuums0 Schließlich ist die Patentschrift 61 448 in einem für den gegenwärtigen Streit der Parteien besonders bedeutsamen Punkt sogar klarer als die Streitpatentschrift: R^^|^ sagt ausdrücklich, und zwar trotz der Kürze der Patentschrift 61 443 gleich an zwei Stellen, daß die Druckanderungen "mit Hilfe künstlicher Kühlung 00o von Dampf” (also durch Dampfkondensation) oder ”mit Hilfe einer Luftpumpe” bewirkt werden können; das Streitpatent dagegen ist in diesem Punkt so wenig klar, daß ein ernsthafter Streit darüber entstehen konnteo Januar 1893 hinzugenommen wird„ bat sich in Spalte 38 dieser Abhandlung ausdrücklich auf sein "neues patentiertes System" bezogen„ Für den Fachmann, von dem nach § 2 PatG unwiderleglich vermutet wird, daß er sowohl die Patentschrift 61 448 als auch die Abhandlung im "Gesundheits-Ingenieur" kennt, ist damit klar, daß im "Gesundheits- Der Fachmann muß daher das, was ihm die Abhandlung im "Gesundheits-Ingenieur" hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens offenbart, gewissermaßen als eine Ergänzung zu der in der Patentschrift 61 448 insoweit lückenhaften oder fehlenden Offenbarung werteno An solchen Einzelheiten offenbart namentlich die Beschreibung des Versuchs 1 (Spalte 39) folgendes: daß zunächst "mit strömendem Dampf gearbeitet" werden soll (wie in der "ersten Stufe" des Streitpatents), daß dabei ein atmosphärischer "Überdruck" hervor gerufen werden soll (wie in der "zweiten Stufe" des Streitpatents), daß sodann ein atmosphärischer "Unterdrück (Vakuum)" erzeugt werden soll (wie in der "dritten Stufe" des Streitpatents) und daß schließlich "wieder Dampf gegeben" und der Dampf auf "Überdruck" gebracht werden soll (v/ie in der "vierten Stufe" des Streitpatents).» a) Wird in dieser Weise die Offenbarung in den Patentschrift 61 448 durch die Offenbarungen im "Gesundheits-Ingenieur" ergänzt, so fehlt es in Anbetracht dieser beiden druckschriftlichen Vorveröffentlichungen dem Streitpatent jedenfalls an der erforderlichen I^findungshphe0 Beide Vorveröffentlichungen zusammen haben - für das mit Wasserdampf arbeitende Sterilisier- und Desinfizierverfahren - im wesentlichen bereits alles das offenbart, was später das Streitpatent gelehrt hat» Soweit das Streitpatent in Einzelheiten von den Vorveröffentlichungen abwei cht oder darüber hinausgeht, vermag das die Erfindungshöhe nicht zu begründena aa) So ist der Beklagten zwar zuzugeben, daß sowohl in der Patentschrift als auch im "Gesundheits-Ingenieur" die beiden ersten Stufen des "Durchströmens" und des "Anstauens” des Behandlungsmediums (des V/asserdampfes) nicht scharf voneinander getrennt hato Diese beiden Stufen gehen indes, v/ie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, in der Tat ineinander über: auch beim "Durch strömen" der Kammer kann ein "atmosphärischer Überdruck" entstehen, und auch das "Anstauen auf atmosphärischen Überdruck" setzt ein weiteres "Zuströmen” des Dampfes voraus0 Es kann deshalb nicht die Erfindungshöhe begründen, wenn das Streitpatent die bereits von R^H^ im "Gesundheits-Ingenieur" gegebene Lehre, "mit strömendem Dampf zu arbeiten, bis ein Überdruck entsteht", ausdrücklich in zwei Verfahrensstufen aufteilt, noch dazu, wenn diese beiden Verfahrens stufen, v/ie die Streitpatentschrift selbst bemerkt, auch anderweit bereits bekannt gewesen sind» bb) Es ist der Beklagten ferner zuzugeben, daß nach der Beschreibung des Versuchs 1 im "Gesundheits-Ingenieur" der Dampf und die Luft nicht schon nach der ersten Druckminderung (also während der "dritten Stufe” im Sinne des Streitpatents), sondern erst nach der anschließenden WiederZuführung von Dampf mit Überdruck (also nach der "vierten Stufe" im Sinne des Streitpatents) aus der Anlage "abblasen gelassen", also "entfernt" worden sind«, Indes wäre, wenn nach der in der Patentschrift 61 448 angegebenen anderen Alternative die Druckminderung "mit Hilfe einer Luftpumpe’* bewirkt worden wäre , naturgemäß schon während dieser Verfahrens stufe eine entsprechende Menge Dampf und Luft aus der Anlage '*entfernt” worden0 Im übrigen läuft, wie bereits der Nichtigkeitssenat (Seite 9) zutreffend bemerkt hat, auch schon das im ’’Gesundheits-Ingenieur” geschilderte Verfahren jedenfalls im Ergebnis auf das vom Streitpatent selbst im Unteranspruch 2 gelehrte Wiederholungsverfahren hinaus <> pumpe zur Bewirkung von Druckrainderungen später fallen lassen oder habe gar davon abraten wollen 0 beschreibt im ’’Gesundheits-Ingenieur” die Durchführung eines Verfahrens, bei dem er eben nur die eine der beiden Möglichkeiten zur Bewirkung von Druckminderungen, die Dampf kondensation, angewandt hat 0 Die andere Möglichkeit, die Anwendung einer Luftpumpe, blieb unbeeinflußt davon als schon in der Patentschrift 61 448 offenbart besteheno Da beide Möglichkeiten bereits in der Patentschrift 61 448 offenbart waren, kommt es übrigens auch nicht mehr auf die vom Nichtigkeits-senat (Seite 11) erörterte und im Berufungsrechtszug besonders umstrittene Präge an, ob die beiden Möglichkeiten ’’glatt äquivalent” sind0 b) Es mag trotz alledem zwar ein Verdienst der Beklagten sein, daß sie jedenfalls in der praktischen Handhabung des im Streitpatent beanspruchten Verfahrens die an sich schon bei zu findenden Erkenntnisse und Lehren mit größter Konsequenz und bestem Erfolg in die Tat umgesetzt hat, wobei ihr freilich auch sehr v/e- sentlich die von anderen gemachten Fortschritte im Bau von Vakuumpumpen zustatten gekommen sein mögen0 Die entschlossene und erfolgreiche Wiederholung und Handhabung einer im technischen Schrifttum bereits einmal gegebenen Lehre ist jedoch keine desPatent-schutzeJL^ähige_neue_ Erfindung” im Sinne des § 1 AbSoa 1, PatGo Sie wird zu einer patentfähigen "neuen Erfindung” auch dann nicht, wenn, wie die Beklagte geltend macht, die früher gegebene Lehre (hier: die Lehre R^^SHIK) in der Zwischenzeit vergessen worden, also "papierener Stand der Technik” geblieben sein sollte, wenn sich sogar ein Vorurteil gegen die Befolgung dieser Lehre (hier: gegen die Verwendung einer Vakuumpumpe) herausgebildet haben sollte, und wenn das Wie der auf greifen der früher gegebenen Lehre einem dringenden Bedürfnis entsprochen hat, um dessen Befriedigung man sich lange Zeit vergeblich bemüht hatteo 4o Das Streitpatent nennt in der Patent üb er schrift, in der Einleitung der Beschreibung und im Oberbegriff des Anspruchs 1 neben der "Dampf"-Behandlung auch die ' Behandl ung_rai t _ ströraendem_ und_ ruhendem_^'Gas^» Insoweit ist das beanspruchte Verfahren durch die Veröffentlichungen von nicht vorweggenommen« Wie bereits der Nichtigkeitssenat (Seite 12) festgestellt hat, ist es jedoch nicht ersichtlich0 inv/iefern in der Anwendung von Gas bei einem für Dampf bekannten Verfahren eine erfinderische Leistung liegen und welchen technischen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ia_ZR_2/65
URTEIL Verkündet am
29e Februar 1968 Oechsler 9 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
der Firma Rudolf Ao Groß-Apparate und Spezial-
maschinen, Gesellschaft; mit beschränkter Haftung & Co.33 in K^Pstraße - Bs gesetzlich vertre-
ten durch die beiden Geschäftsführer Herren Hanns Botho und Eberhard Ki
Beklagten und Berufungsklägerin
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof 0 Br
und Dr» in »
Patentanwälte Diplo-Ing» Ho S und Diplo-Ing» Jo PflHlHP in OpHfcÄallee M -
gegen
die Firma GmbH? Ml___
iPB^straße D? gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johann
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Berufungsbeklagte, anwalt Dr» BHB in
Rec K
Patentanwälte Dipl0-Ing
^_ ind Drc-Ingo Ho Kj
m o M^BHHB^raße
betreffend das Patent 1 018 195-
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Spreng und der Bundesrichter Dr0 Löscher, Claßen, Schneider und Trü-stedt
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 3o Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 8» September 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
Tatbesta ndj_
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 13» November 1953 laufenden Patents 1 018 195? das ein im Oberbegriff seines Anspruchs 1 näher bezeichnetes Sterilisierverfahren betriffto Die erteilten Ansprüche lauten:
"Io Mehrstufiges Sterilisierverfahren mit strömender und ruhender Gas- oder Dampf-behandlung des in eine Sterilisierkammer eingebrachten Sterilisiergutes in Verbindung mit einer Vakuumstufe, dadurch gekennzeichnet, daß das Behandlungsmedium nach dem bekannten turbulenten Durchströmen der Kammer (erste Stufe) und nach dem Anstauen auf atmosphärischen Überdruck in der Kammer (zweite Stufe) nachfolgend in plötzlichem Druckgefälle auf Vakuum aus der Kammer entfernt (dritte Stufe) und neues Behandlungsmedium in die Kammer - eingelassen und auf Überdruck gehalten wird (vierte Stufe)„
2„ Sterilisierverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet5 daß anschließend an die letzte ruhende Sterilisierstufe (vierte Stufe) die Vakuumbehandlung (vormals dritte Stufe) und anschließend die ruhende Sterilisierung (vormals vierte Stufe) wiederholt wird»"
Die Klägerin hat auf Grund der §§ 37 5 13 Abs* 1 Nr» 1 PatG Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Patent 1 018 195 in vollem Umfang für nichtig zu erklären * Sie hat ihre Klage nicht auf die schon im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften, sondern vor allem auf eine Abhandlung von Dr* Hermann in Heft 2 der Zeitschrift "Gesundheits-
Ingenieur” vom 31» Januar 1893 (Sp0 33 ff) in Verbindung mit der am 18 „ Februar 1892 ausgegebenen Patentschrift zu seinem Patent Nr» 61 448 gestützt und hat geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei durch diese Ausführungen Dr<> völlig vorweggenommen *
Die Beklagte hat rechtzeitig widersprochen und beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen«
Der 3° Senat (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgerichts hat durch Urteil vom 8„ September 1964 (3 Ni 45/63) das Patent 1 018 195 für nichtig erklärte
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegte Sie beantragt,
das Urteil des Nichtigkeitssenats aufzuheben und die Nichtigkeitsklage abzuweisen *
Sie hat hilfsweise angeregt, das Merkmal der "dritten Stufe” im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 zur Klarstellung wie folgt zu fassen:
4 -
'» o o nachfolgend ln plötzlichem Druckgefälle auf Vakuum im Bereich von etwa mindestens 90 fa = 76 Torr durch Absaugen mittels einer Vakuumpumpe aus der Kammer entfernt (dritte Stufe) »oo”
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweiseno
Die Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt» Die Klägerin hat dem Streitpatent nunmehr auch noch die schweizerische Patentschrift 228 342 sowie einige Stellen aus dem bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Buch von K^[^^ "Die bakterielle Keimtötung durch WärmeM (1938) entgegengehalten» Die Beklagte hat ein Gutachten des Professors Dr» med, Kurt Liebermeister in München über die "Anwendung von gesättigtem Wasserdampf für medizinische Sterilisationsaufgaben” eingereicht, die Klägerin ein Gutachten des Professors Br» medo Stefan Winkle in Hamburg über "Versuche zur Überprüfung des von 1893 beschriebenen Dampfdesinfek-
tionsverfahrens” o
Karl D
Der Senat hat den Oberbaurat Dr»-Ing,
Dozent an der Staatlichen Ingenieurschule zu dem
gerichtlichen Sachverständigen ernannt» Dr» D^HV bai ein schriftliches Gutachten (vom 8» Pebruar 1967) erstattet und hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt»
Die Parteien haben über das Beweisergehnis verhan-
delt
En t s e h e i d ung sgrü nd e:
I„ Nach der Überschrift des Streitpatents, die in der Einleitung der Beschreibung (SpQ 1 Z» 1 - 5) und im Oberbegriff des Anspruchs 1 (Sp» 4 Z» 18-21) wörtlich wiederholt wird, bezieht sich die durch das Streitpatent geschützte Erfindung auf ein mehrstufiges Sterilisierverfahren mit strömender und ruhender Gasoder Dampfbehandlung des in eine Sterilisierkammer ein-gebrachten Sterilisiergutes in Verbindung mit einer Vakuumstufe o Nach der Beschreibung (Sp0 1 Zo 7 - 10) soll dasselbe Verfahren auch zur Vernichtung von Insekten und Mikroorganismen als sogenanntes Desinfektionsverfahren angewendet werden können»
1» Die durch das Streitpatent geschützte Erfindung !t be zweckt”, wie es in der Beschreibung (Sp» 1 Z» 5 - 7) weiter heißt, unter Verkürzung der Gesamtsterilisierzeit hochwertige Sterilisiei'ergebnisse zu erreichen o
a) Welche £J?ezielle_technisch e_Aufgabe dem Streitpatent zugrunde liegt, ergibt sich aus dem, was die Beschreibung zu dem vorbekannten__Stand_der_Technik (nachfolgend bei aa - dd) und anschließend zu den mit dem erfindungsgemäßen Verfahren verbundenen Vorteilen (nachfolgend bei ee) sagt:
aa) Ursprünglich habe man Heißluft, Gemische von Heißluft und Dämpfen von Chemikalien oder Heißdampf allein bzw<> Heißdampf in Verbindung mit Gasen zur ruhenden Behandlung eines in eine Sterilisierkammer eingebrachten Sterilisiergutes verwendet (SpQ 1 Z» 11 - 15)»
bb) Zur Verkürzung der sehr lang dauernden Behandlungszeit sei sodann mehrfach vorgeschlagen worden, der ruhenden Dampfbehandlung, Dampf- oder Gasbe-handlung eine strömende_Dampfbehandlung_vorzuordnen, um das Austreiben der Luft aus den Poren des Sterilisiergutes - das Häupter fordernis für eine zuverlässige Sterilisation - nicht der Diffusion zwischen Gas oder Dampf und der eingeschlossenen Luft zu überlassen, sondern im dynamischen Durchströmen des Sterilisiergutes die Lufteinschlüsse und Dampfluftgemische mitzureißen und aus dem Sterilisiergut zu entfernen (Sp» 1 Z0 16
- 26) o
Die Ergebnisse solcher Verfahren, bei denen eine strömende Gas- oder Dampfbehandlungsstufe vorgeordnet gewesen sei, hätten bereits gegenüber der nur ruhenden Behandlung eine erhebliche Verkürzung der Sterilisierzeit gestattete Es habe jedoch nach dem Ergebnis der Kontroll-versuche bei solchem zv/eistufigen Sterilisierverfahren dem Umstand Rechnung getragen werden müssen, daß von der Durchströmung nicht alle Partien des zusammengepackten Sterilisiergutes gleichmäßig durchströmt wurden und daß abseits der Hauptströraung liegende Partikel mit ihren Lufteinschlüssen in der Erreichung der für eine zuverlässige Abtötung aller Bakterien erforderlichen Temperatur von 134° "nachhinkten"<> Es sei daher erforderlich gewesen, die ruhende, nachgeschaltete Dampf- oder Gasbehandlungsstufe aus Gründen der Sicherheit außerordentlich lang im Verhältnis zur Dauer der Strömungsphase auszudehnen (Sp*
1 Zo 27 - 44).
cc) Es sei auch bereits vorgeschlagen worden, die ruhende Gas- oder Dampfbehandlung dadurch gleichzeitig abzukützen und einen möglichst raschen Temperaturaus gleich
über alle Teile des Sterilisiergutes dadurch zu schaffen , daß der Gasdruck des Behänd!ungsmediums periodisch ^wechselt wurde, d0h0 daß periodisch^ Drücke« über atmosphärischem Druck bis annähernd auf atmosphärischen Druck abgeblasen wurden (Sp* 1 Z» 45 - 53)»
Durch solche vorübergehenden Druckentlastungen sei es zwar möglich gewesen, in jeder EntlastungsZwischenstufe noch zurückgebliebene und unter der Vorbelastung befindliche lufteinschlüsse zu dem Diffusionsausgleich mit den benachbarten Einschlüssen zu bringen und damit nach mehrmaliger Wiederholung der Druckentlastung einen besseren Ausgleich zwischen den einzelnen Teilen des gepackten Sterilisiergutes zu bekommene Wenn auch die mehrmalige Anwendung von DruckraInderungen während einer ruhenden Gas- oder Dampfbehandlung gewisse Verkürzungen der Gesamt-sterilisierzeit gestattet habe, so habe aber das Nichtabführen des Dampfluftgemisches nicht einwandfreie Sterilisierergebnisse zu erzielen vermocht (Sp« 1 Zo 54 - Sp„ 2 Zo 39) °
dd) Die Technik sei daher in der Neuzeit dazu übergegangen, das aus der Absaugetechnik am Ende der Sterilisierbehandlung bekannte Evakuieren der Sterilisierkammer als_Vakuumvprbehandlungsstufe der ruhenden Dampfbehandlungsstufe vor zu ordnen (Spo 2 Zo 39 - 44) <>
Werde bei solchen Vakuumvörbehandlungsstufen zuverlässiger aus allen abseits gelegenen Partien des Sterilisiergutes jeder schädliche lufteinschluß entfernt und damit eine größere Gleichmäßigkeit im Ansteigen auf die Sterilisiertemperatur von 134° erzielt, so sei dieses Ergebnis doch sehr wesentlich davon abhängig, daß ein hohes Vakuum in der Vorbehandlungsstufe herbei geführt werde» Das
r
gleichmäßige völlige Durchdringen des Sterilisiergutes mit Dampf in der Hauptbehandlungsstufe sei eindeutig von der Höhe des erreichten Vakuums in der Vorbehandlungsstufe abhängige Derartige mehrstufige Sterilisierverfahren mit Anwendung von Vakuum im ICältezustand des Behandlungsgutes ließen sich in der Praxis nicht immer mit den erforderlichen hohen Vakua anwenden, da wohl bei Heulieferung eines großen Sterilisiergerätes eine zuverlässige Abdichtung an den Verschlußteilen und Rohrdurchführungen möglich sei, es sich aber gezeigt habe, daß in der Praxis leicht Verwerfungen oder Verhärtungen der abdichtenden Gummi einträten, so daß nur unter Anwendung langer EvakuierungsZeiten Vakua im Bereich von 90 #
= 76 Torr gehalten werden könnten„ Der Vorzug der Verkürzung der Ausgleichszeit, doho das Erreichen einer gleichmäßig sich über das ganze Sterilisiergut erstreckenden Endtemperatur von 134° in kurzer Zeit, werde bei den bekannten, mit Vorvakuumstufe arbeitenden mehrstufigen Sterilisierverfahren durch die notwendige Verlängerung der Evakuierungszeit wieder aufgehoben (Sp<> 2 Zo 45 -Sp o 3 Z „ 21) o
ee) Der V or te i des_ er f in dung s gem äß e V e rfahre ns. sei, daß nicht nur in kürzester Zeit nach dem Evakuieren das Sterilisiergut auf die Sterilisiertemperatur von 134° gebracht werden könne, daß vielmehr auch die Temperaturdifferenz zwischen den einzelnen Teilen im Inneren des Sterilisiergutes außerordentlich gering bleibe und in der kurzen Zeit des Anstieges der Kammerbehandlungs-temperatur auf Null zurückgehe (Sp0 3 Z0 26 - 32 )3 Es hinke also innerhalb des Sterilisiergutes keine auch noch so abgelegene Stelle des Sterilisiergutes im Erreichen der Sterilisiertemperatur nach, was sehr wesentlich die Dauer der Sicherheitsperiode, in der das Sterilisier-
gut auf Sterilisierteraperatur gehalten werde.; günstig beeinflusse (Spo 5 Za 33 - 33)0 Es könnten mithin in unerwartbar kurzer Zeit und mit höchster Zuverlässigkeit Sterilisiervorgänge rasch vor einer Operation beendet werden (Spo 4 Z„ 4 - 7)a
b) Die dem Streitpatent zugrunde liegende technische^ Aufgabe kann danach etv/a dahin formuliert werden :
bei einem mehrstufigen Sterilisierverfahren mit strömender und ruhender Gas- oder Dampf-behandlung des in eine Sterilisierkammer ein-gebrachten Sterilisiergutes in Verbindung mit einer Vakuumstufe
die Vakuumstufe so zu gestalten, daß die Sterilisierung in insgesamt möglichst kurzer Zeit und trotzdem mit höchster Zuverlässigkeit erfolgt,,
2o a) Zur Lösung d er^ Auf gab e macht der Erfinder im wesentlichen den Vorschlag,
die Evakuierung der Sterilisierkammer einem vorangehenden Durchströmen der Kammer und Anstauen auf atmosphärischem Überdruck nachzuordnen (Sp„
3 Zo 23 - 26)o
Schon in ihrem Schriftsatz im Erteilungsverfahren vom 5o Januar 1955 hatte die Beklagte geltend gemacht, daß die Erfindung nicht in den Einzelverfahrens schritten, sondern vielmehr in der Gesamtkombination der besonderen eigenartigen Reihenfolge teilweise bekannter Verfahrensschritte gesehen werdeo
10 -
/
b) Nach der vollständigen Passung im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 (Sp0 4 Zo 22 - 30) und im gleichlautenden Text der Beschreibung (Sp0 3 Z* 39 -Sp» 4 Zo 4) geht die_lehre^des^Streitpatents^ dahin,
bei einem mehrstufigen Sterilisierverfahren der im Oberbegriff bezeichneten Art folgende vier Stufen in folgender Reihenfolge vorzusehen:
(1) das "turbulente Durchströmen der Kammer" mit dem Behandlungsmedium (erste Stufe),
(2) das "Anstauen des Behandlungsmediums" auf atmosphärischen Überdruck in der Kammer (zweite Stufe),
(3) das Behandlungsrae di um v/ird "in plötzlichem Druckgefälle auf Vakuum aus der Kammer entfernt" (dritte Stufe),
(4) "neues Behandlungsmedium" wird "in die Kammer eingelassen und auf Überdruck gehalten" (vierte Stufe)o
c) Di s t e_S t ufwird ausdrücklich als "bekannt" bezeichneto Sie stellt ersichtlich eine "strömende Gas-oder Dampfbehandlung des »»oo* Sterilisiergutes" im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1 und des oben bei 1 a) bb) Spo 1 Zo 16 ff der Beschreibung) erwahnten vorbekannten Verfahrens dar»
D_ie^" zw o i t e_ S tufe^ v/ird zv/ar nicht ausdrücklich als "bekannt" bezeichneto Sie stellt aber ersichtlich nichts anderes dar als eine an sich ebenfalls bekannte "ruhende Oas- oder Dampfbehandlung des ooooo Sterilisiergutes" im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1 und des oben bei 1 a) aa) (= Sp» 1 Zo 11 ff der Beschreibung) erwähnten vorbekannten Verfahrens <>
11
Die »dritte. Stufe” ist der im Oberbegriff als "Vakuum stuf eH bezeichnete Verfahrensabschnitt» In dieser Stufe soll nach der lehre des Streitpatents "in plötzlichem Druckgefälle auf Vakuum" das Behandlungsmedium aus der Kammer "entfernt" werden» Die Parteien streiten darüber, ob das dahin aufzufassen sei, daß das Vakuum durch Absaugen mittels einer Pumpvorrichtung (Vakuumpumpe) hergestellt werden soll (so die Beklagte), oder dahin, daß das Vakuum durch Kondensieren des in der Anlage befindlichen Wasserdampfs hergestellt werden soll (so die Klägerin)o Demgegenüber hat bereits der Nichtigkeitssenat (Seite 10) zutreffend festgestellt, daß es das Streitpatent offenläßt, auf. welche dieser beiden Arten das Vakuum hergestellt wird» Der erkennende Senat schließt sich dem an0 Im zweiten Rechtszug hat zwar einerseits der gerichtliche Sachverständige die Auffassung vertreten, daß der Fachmann, der nach dem Streitpatent arbeiten wolle, das Vakuum mittels einer Vakuumpumpe erzeugen werde; andererseits hat aber die Beklagte auch nicht bestreiten können, daß sie selbst ausweislich der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 zu demindest auch, wenn nicht sogar in erster Linie, an die Erzeugung eines Vakuums durch Dampfkondensation gedacht habe« Ein "plötzliches Druckgefälle" im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents kann, v/ie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, die Dampfkondensation ebenso gut zur Folge haben v/ie die Anwendung der Vakuumpumpe» Ob mit der Vakuumpumpe oder mittels der Dampfkondensation ein höheres Vakuum erzeugt werden kann, ist schon deshalb unerheblich, weil das Streitpatent überhaupt nichts Näheres darüber sagt, v/ie hoch das Vakuum sein soll» Der gerichtliche Sachverständige meint zwar, daß der Fachmann ein "mittleres Vakuum" von etwa 30 bis 60 Torr wählen werde» Die Streitpatentschrift selbst dagegen bezeichnet ein Vakuum im Bereich von 76
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Torr bereits als ein "hohes" Vakuum (Sp» 3 Zeilen 5/6 mit Zeilen 12 - 14); und in der Beschwerdebegründung vom 12 o Januar 1956 im Erteilungsverfahren hatte die Beklagte vor tragen lassen, daß bei dem erfindungsgemäßen Verfahren ein "bescheidenes" Vakuum von 160 Torr genüge» Der gerichtliche Sachverständige selbst hat schließlich eingeräurat, daß auch ein verhältnismäßig kleiner Unterdrück noch als ein "Vakuum" bezeichnet werden könne» Es v/äre nach alledem nicht eine Klarstellung, sondern eine Beschränkung der dem Streitpatent zu entnehmenden Lehre, wenn gemäß der im zweiten Rechtszug hilfsweise gegebenen Anregung der Beklagten die Kenn Zeichnung der dritten Stufe dahin geändert würde, daß ein "Vakuum im Bereich von etwa- mindestens 90 $ = 76
Torr " und die * Efzeugüng^dSs^V^kuuras'^ "durch 7Absau&ehr mittels einer Vakuumpumpe" gefordert wird»
Di e_vierte_ Stufe^ ist ersichtlich wiederum eine "ruhende Gas- oder Dampfbehandlung des o»»»» Sterilisiergutes" im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1 und des oben bei 1 a) aa) (= Sp» 1 Z» 11 ff der Beschreibung) erwähnten vorbekannten Verfahrens» In Spalte 4 Zeilen 10/11 der Beschreibung und im Anspruch 2 des Streitpatents wird diese vierte Stufe ausdrücklich als "ruhende Sterilisierstufe" bezeichnet» Bemerkensv/ert ist, daß in dieser Stufe "neues" Behandlungsmedium eingelassen werden soll» Das entspricht dem, daß in der dritten Stufe das bisherige Behandlungsmedium aus der Kammer "entfernt" werden sollte»
3» Daß die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe durch die von ihm gegebene Lehre tatsächlich gelöst wird, wird zwar in der Beschreibung als "Überraschend" bezeichnet (Sp» 3 Z» 22)» Es wird jedoch dann sogleich die bereits erwähnte physikalische Erklärung gegeben, daß
13 -
infolge der Zv/ischenschaltung der Vakuumstufe die Temperaturdifferenz zwischen den einzelnen Teilen im Inneren des Sterilisiergutes beim Ansteigen der Kammerbehandlungstemperatur praktisch gleich Null ist, die "Nachhinkezeit" für die abgelegenen Teile des Sterilisiergutes also entfällt und die in der vierten Stufe einsetzende eigentliche Sterilisierbehandlung alsbald alle Teile des Sterilisiergutes erfaßt (Sp0 3 Zo 28 - 329 Zo 33 - 38; Sp» 4 Z0 4 - 7).
IIo Io Bei der Erörterung der Frage5 ob die_Ver-öffentlichungen_von_RJHMR die Lehre des Streitpatents vorweggenommen haben, ist nicht, wie die Beteiligten es bisher getan haben, von der Abhandlung
im "Gesundheits-Ingenieur" vom 31 o Januar 1893? sondern von der am 180 Februar 1892 ausgegebenen Patentschrift zu seinem Patent Nr0 61 448 aus zugehen» Die Patentschrift ist nicht nur die ältere, sondern auch die prinzipiellere, wenngleich wesentlich kürzere Veröffentlichung der Lehre die zeitlich nach-
folgende Abhandlung im "Gesundheits-Ingenieur" beschreibt lediglich, allerdings in größerer Breite, eines der mehreren in der Patentschrift bereits im Prinzip offenbarten Verfahreno
a) Nach der Einleitung der Beschreibung zu Rj ?£tent_ 6J_ 448 handelt es sich um ein Verfahren "zu dem Desinfizieren mittels Wasserdarapfes, überhaupt zu dem Durchdampfen von Gegenständen bei beliebig hoher Temperatur"» Damit ist, wie bereits der Nichtigkeitssenat (Seite 8) eingehend dargelegt hat und die Beklagte nicht mehr bestreitet, nach dem heutigen Sprachgebrauch auch ein "Sterilisierver fa hren" gemeinto Das Verfahren besteht nach der Pa-
tentbeschreibung und nach dem weitgehend gleichlautenden
Patentanspruch darin«,
- H -
dajß
in dem mit Dampf gefüllten Dur chdämpfungsraum
beliebig große und schnell erfolgende Druckun-terschiede hervorgerufen werden
mit Hilfe künstlicher Kühlung und darauf erfolgenden Wiederzuleitens von Dampf
oder unter Anwendung einer Luftpumpe,
um
die Luft - das störendste Hindernis der Lurchdämpfung - zuverlässig aus den Gegenständen zu entfernen,
den Dampf sicher und möglichst schnell in das Innere selbst der größten Gegenstände hineinzutreiben und
vorkommendenfalls die gebundene Wärme des Dampfes möglichst zu benutzen„
b) Die Abhand 1 unJsundheits -Ingenieur” vom 31o Januar 1895 trägt die Überschrift “Die für eine zuverlässige Desinfektion mit Wasserdampf notv/endigen Bedingungen und die Vorzüge des Va-kuum-Systems mit Kondensation und Druckdifferenzen”« Entgegengehalten und vorgelegt ist nur der auf den Spalten 33 bis 40 befindliche Teil der Abhandlung* Dieser Teil beschreibt gemäß der Überschrift einige Versuche, bei denen das Vakuum nicht mit Hilfe einer Luftpumpe, sondern mit Hilfe der Dampfkondensation erzeugt worden ist* In einigen allgemeinen Vorbemerkungen zur “Versuchsreihe IV” heißt es unter anderem:
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Spalte 55:
"Die Sicherheit der Desinfektion verlangt also die vollständige Entfernung der Luft aus Apparat und Objekt um so mehr, als sich der schädliche Einfluß derselben auch bei gesättigtem Wasserdampf geltend macht * Die Luft aus den Objekten zu entfernen, ist indessen schwieriger, als man gewöhnlich annirarat, und mit dem bloßen Strömen des Dampfes über die Objekte zuverlässig weder zu erreichen, noch ein Durchdringen der Objekte mit luftfreiem, gesättigtem Dampf zu garantieren"0
Spalten 37/38:
"Es bilden sich also beim Strömen des Dampfes, worauf schon von verschiedenen Seiten aufmerksam gemacht wurde, Luftinseln in den Gegenständen; diese Stellen werden mangelhaft oder gar nicht desinfiziert"o
Spalte 38:
"Es war deshalb nicht überflüssig, die Methode der Desinfektion mit Wasserdampf vielter auszubilden, damit sie, soweit es überhaupt möglich, wirklich diejenige Sicherheit bietet, die im Interesse der Hygiene verlangt werden muß: daß man nach stattgehabter Desinfektion auch positiv überzeugt sein darf, alle pathogenen Mikroben in den Gegenständen abgetötet zu haben11«
’'Ich lasse daher bei meinem neuen patentierten System durch eine Kühlvorrichtung den Dampf sich sättigen und nachher den durch passende Stellung der Ventile bzw0 Hähne im Desinfek-tionsraura eingeschlossenen Dampf kondensieren und seine latente Wärme teilweise an die Objekte abgeben u 0
,rDie Sicherheit der Desinfektion wird dadurch gegenüber den bisherigen Methoden ganz wesentlich erhöht., Denn infolge der durch die Kondensation des Dampfes bewirkten Luft Verdünnung in den Objekten gelingt es, bei dem nachherigen Wiedereinleiten von Dampf die größten und festesten Objekte ooooo in verhältnismäßig kurzer Zeit mit größter Zuverlässigkeit gleichmäßig zu durchdx’ingenno
/
Anschließend (Sp» 39/40) werden sodann Einzelheiten des bei drei Versuchen angewendeten Verfahrens mit-geteilt: Bei allen drei Versuchen wurde ein Lurapen-Ex-port-Ballen von 1,12 m länge, 1 m Höhe, 0,62 m Breite und etwas über 250 kg Gewicht der Behandlung unterworfen Bei dem ersten Versuch wurde zunächst, um die Luft aus dem Apparat zu treiben, mit strömendem Dampf gearbeitet; nach 35 Minuten registrierte das Manometer einen Überdruck von 0,1 Atmosphäre; sodann wurde 10 Minuten kondensiert, wobei ein Unterdrück (Vakuum) von 390 mm, also 760 mm - 390 mm = 370 mm absolutem Drucke erreicht wurde; nachdem dieser Unterdrück 10 Minuten stehen geblieben und die Temperatur auf 74° abgesunken war, wurde wieder Dampf gegeben, wobei nach 5 Minuten eine Temperatur von 103° bei einem Überdruck von 0,25 Atmosphäre erreicht wurde; sodann wurde der Dampfauslaß geöffnet und Dampf und Luft abblasen gelassen» Dieses Verfahren v/urde mehrmals wiederholt» Ähnlich verlief der zv/eite Versuch» Beide Versuche wurden abgebrochen, weil, v/ie sich danach herausstellte, die Meßgeräte beschädigt waren» Der dritte Versuch wurde in dem überreichten Teil der Abhandlung noch nicht abschließend beschrieben»
2» Der Senat hat erwogen, ob bereits die_Patentschrift 61 44,8 für sich allein die lehre des Streitpatents neuheitsschädlich vorweggenomraen hat»
a) Pür die Bejahung dieser Präge würde zunächst einmal sprechen, daß ausweislich des Wortlauts seiner
Patentschrift in der gleichen richtigen Erkenntnis der physikalischen Gegebenheiten das gleiche verfahrenstechnische Ziel verfolgt hat v/ie das Streitpatent: die Worte der Patentschrift 61 448 ,rura die Luft, das störendste Hindernis
der Durchdämpfung, zuverlässig aus den Gegenständen zu entfernen" finden sich später ganz ähnlich wieder in Spalte 1 Zeilen 19 ff und Spalte 2 Zeilen 45 ff der Streitpatentschrift in den Worten "um das Austreiben der Luft aus den Poren des Sterilisiergutes - das Haupterfordernis für eine zuverlässige Sterilisation -. o o " und in den Worten "wird ..* zuverlässiger aus allen abseits gelegenen Partien des Sterilisiergutes jeder schädliche Lufteinschluß entfernt". Um dieses Ziel zu erreichen , hat aller dings , anders als
später das Streitpatent, sich nicht lediglich die Aufgabe zu stellen brauchen, die - im Streitpatent bereits als bekannt vorausgesetzte - Vakuumstufe wirksamer zu gestalten; scheint vielmehr der erste gewesen
zu sein, der für ein mit Wasserdampf arbeitendes Sterilisier- und Desinfizierverfahren überhaupt die Einschaltung einer Vakuumstufe gelehrt hat. Jedenfalls aber hat schon in seiner Patentschrift, zu demindest im Prinzip, den gleichen Vorschlag für eine wirksame Gestaltung der Vakuumstufe gemacht wie später das Streit-patent. Er hat insbesondere nicht, wie es die Streitpatentschrift in Spalte 2 Zeilen 39 ff als Stand der Technik beschreibt, die Vakuumstufe als Vakuumvorbehandlungs-stufe der Dampfbehändlungsstufe vorgeordnet, sondern er hat sie, ebenso wie später das Streitpatent, ausweislich des Wortlauts seiner Patentschrift ("in dem mit Dampf gefüllten Durchdämpfungsraum ... Druckunterschiede" -"Wiederzuleiten von Dampf") zwischen eine vorangehende Dampf behandlungsstufe und eine nachfolgende Dampfbehandlungsstufe 2wischengeschaltet. Ferner hat, ähnlich wie später das Streitpatent ein "plötzliches Druckgefälle" in der Vakuumstufe fordert, auch bereits in
seiner Patentschrift "schnell erfolgende Druckunterschiede" gefordert. Die weitere Angabe in der Patentschrift 61 448, die Druckunterschiede könnten "beliebig
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groß” sein, mag zwar recht ungenau sein; andererseits enthält aber auch das Streitpatent keine genaueren Angaben über die Höhe des zu erzeugenden Vakuums0 Schließlich ist die Patentschrift 61 448 in einem für den gegenwärtigen Streit der Parteien besonders bedeutsamen Punkt sogar klarer als die Streitpatentschrift: R^^|^ sagt ausdrücklich, und zwar trotz der Kürze der Patentschrift 61 443 gleich an zwei Stellen, daß die Druckanderungen "mit Hilfe künstlicher Kühlung 00o von Dampf” (also durch Dampfkondensation) oder ”mit Hilfe einer Luftpumpe” bewirkt werden können; das Streitpatent dagegen ist in diesem Punkt so wenig klar, daß ein ernsthafter Streit darüber entstehen konnteo
b) Läßt demnach schon die Patentschrift 61 448 für sich allein zu demindest das Prinzip, auf das es sowohl für als auch für das Streitpatent ankommt, deut-
lich erkennen, so hat doch Rin seiner Patentschrift allein das gesamte Verfahren noch nicht"— wie die Hichtigkeitsklägerin es ausgedrückt hat - in der gleichen "methodischen Transparenz” beschrieben wie später das Streitpatent» Hach dem Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung kann daher auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß ein Durchschnittsfachmann allein auf Grund der Offenbarungen in der Patentschrift 61 448 und ohne eigene, von ihm nicht zu erwartende Überlegungen das Verfahren im einzelnen und ira ganzen so hätte durchführen können, wie es später das Streitpatent gelehrt hato Es muß deshalb offenbleiben, ob die Patentschrift 61 448 für sich allein das Streitpatent neuheitsschädlich vorweggenommen hato
3o Anders liegen die Dinge, wenn zu der Patentschrift 61 448 die Abhandlung im "Gesundhei ts-Ingenieur ” vom 31 °
Januar 1893 hinzugenommen wird„ bat sich
in Spalte 38 dieser Abhandlung ausdrücklich auf sein "neues patentiertes System" bezogen„ Für den Fachmann, von dem nach § 2 PatG unwiderleglich vermutet wird, daß er sowohl die Patentschrift 61 448 als auch die Abhandlung im "Gesundheits-Ingenieur" kennt, ist damit klar, daß im "Gesundheits-
Ingenieur" auf sein Patent 61 448 Bezug genommen hat»
Der Fachmann muß daher das, was ihm die Abhandlung im "Gesundheits-Ingenieur" hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens offenbart, gewissermaßen als eine Ergänzung zu der in der Patentschrift 61 448 insoweit lückenhaften oder fehlenden Offenbarung werteno An solchen Einzelheiten offenbart namentlich die Beschreibung des Versuchs 1 (Spalte 39) folgendes: daß zunächst "mit strömendem Dampf gearbeitet" werden soll (wie in der "ersten Stufe" des Streitpatents), daß dabei ein atmosphärischer "Überdruck" hervor gerufen werden soll (wie in der "zweiten Stufe" des Streitpatents), daß sodann ein atmosphärischer "Unterdrück (Vakuum)" erzeugt werden soll (wie in der "dritten Stufe" des Streitpatents) und daß schließlich "wieder Dampf gegeben" und der Dampf auf "Überdruck" gebracht werden soll (v/ie in der "vierten Stufe" des Streitpatents).»
a) Wird in dieser Weise die Offenbarung in den Patentschrift 61 448 durch die Offenbarungen im "Gesundheits-Ingenieur" ergänzt, so fehlt es in Anbetracht dieser beiden druckschriftlichen Vorveröffentlichungen dem Streitpatent jedenfalls an der erforderlichen I^findungshphe0 Beide Vorveröffentlichungen zusammen haben - für das mit Wasserdampf arbeitende Sterilisier- und Desinfizierverfahren - im wesentlichen bereits alles das offenbart, was später das Streitpatent gelehrt hat» Soweit das
Streitpatent in Einzelheiten von den Vorveröffentlichungen abwei cht oder darüber hinausgeht, vermag das die Erfindungshöhe nicht zu begründena
aa) So ist der Beklagten zwar zuzugeben, daß
sowohl in der Patentschrift als auch im "Gesundheits-Ingenieur" die beiden ersten Stufen des "Durchströmens" und des "Anstauens” des Behandlungsmediums (des V/asserdampfes) nicht scharf voneinander getrennt hato Diese beiden Stufen gehen indes, v/ie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, in der Tat ineinander über: auch beim "Durch strömen" der Kammer kann ein "atmosphärischer Überdruck" entstehen, und auch das "Anstauen auf atmosphärischen Überdruck" setzt ein weiteres "Zuströmen” des Dampfes voraus0 Es kann deshalb nicht die Erfindungshöhe begründen, wenn das Streitpatent die bereits von R^H^ im "Gesundheits-Ingenieur" gegebene Lehre, "mit strömendem Dampf zu arbeiten, bis ein Überdruck entsteht", ausdrücklich in zwei Verfahrensstufen aufteilt, noch dazu, wenn diese beiden Verfahrens stufen, v/ie die Streitpatentschrift selbst bemerkt, auch anderweit bereits bekannt gewesen sind»
bb) Es ist der Beklagten ferner zuzugeben, daß nach der Beschreibung des Versuchs 1 im "Gesundheits-Ingenieur" der Dampf und die Luft nicht schon nach der ersten Druckminderung (also während der "dritten Stufe” im Sinne des Streitpatents), sondern erst nach der anschließenden WiederZuführung von Dampf mit Überdruck (also nach der "vierten Stufe" im Sinne des Streitpatents) aus der Anlage "abblasen gelassen", also "entfernt" worden sind«, Indes wäre, wenn nach der in der Patentschrift 61 448 angegebenen anderen Alternative
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die Druckminderung "mit Hilfe einer Luftpumpe’* bewirkt worden wäre , naturgemäß schon während dieser Verfahrens stufe eine entsprechende Menge Dampf und Luft aus der Anlage '*entfernt” worden0 Im übrigen läuft, wie bereits der Nichtigkeitssenat (Seite 9) zutreffend bemerkt hat, auch schon das im ’’Gesundheits-Ingenieur” geschilderte Verfahren jedenfalls im Ergebnis auf das vom Streitpatent selbst im Unteranspruch 2 gelehrte Wiederholungsverfahren hinaus <>
cc) Nicht zuzugeben ist der Beklagten jedoch, daß sich aus der Abhandlung im ’’Gesundheits-Ingenieur” ergäbe, selbst habe die Anwendung einer Luft-
pumpe zur Bewirkung von Druckrainderungen später fallen lassen oder habe gar davon abraten wollen 0 beschreibt im ’’Gesundheits-Ingenieur” die Durchführung eines Verfahrens, bei dem er eben nur die eine der beiden Möglichkeiten zur Bewirkung von Druckminderungen, die Dampf kondensation, angewandt hat 0 Die andere Möglichkeit, die Anwendung einer Luftpumpe, blieb unbeeinflußt davon als schon in der Patentschrift 61 448 offenbart besteheno Da beide Möglichkeiten bereits in der Patentschrift 61 448 offenbart waren, kommt es übrigens auch nicht mehr auf die vom Nichtigkeits-senat (Seite 11) erörterte und im Berufungsrechtszug besonders umstrittene Präge an, ob die beiden Möglichkeiten ’’glatt äquivalent” sind0
b) Es mag trotz alledem zwar ein Verdienst der Beklagten sein, daß sie jedenfalls in der praktischen Handhabung des im Streitpatent beanspruchten Verfahrens die an sich schon bei zu findenden Erkenntnisse
und Lehren mit größter Konsequenz und bestem Erfolg in die Tat umgesetzt hat, wobei ihr freilich auch sehr v/e-
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r
sentlich die von anderen gemachten Fortschritte im Bau von Vakuumpumpen zustatten gekommen sein mögen0 Die entschlossene und erfolgreiche Wiederholung und Handhabung einer im technischen Schrifttum bereits einmal gegebenen Lehre ist jedoch keine desPatent-schutzeJL^ähige_neue_ Erfindung” im Sinne des § 1 AbSoa 1, PatGo Sie wird zu einer patentfähigen "neuen Erfindung” auch dann nicht, wenn, wie die Beklagte geltend macht, die früher gegebene Lehre (hier: die Lehre R^^SHIK) in der Zwischenzeit vergessen worden, also "papierener Stand der Technik” geblieben sein sollte, wenn sich sogar ein Vorurteil gegen die Befolgung dieser Lehre (hier: gegen die Verwendung einer Vakuumpumpe) herausgebildet haben sollte, und wenn das Wie der auf greifen der früher gegebenen Lehre einem dringenden Bedürfnis entsprochen hat, um dessen Befriedigung man sich lange Zeit vergeblich bemüht hatteo
c) Auf die sonstigen Entgegenhaltungen, namentlich auf die in der BerufungsVerhandlung eingehend erörterte schwe i zerisch e_ Patent sehr if t_ 22 8_ J34 £, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
4o Das Streitpatent nennt in der Patent üb er schrift, in der Einleitung der Beschreibung und im Oberbegriff des Anspruchs 1 neben der "Dampf"-Behandlung auch die ' Behandl ung_rai t _ ströraendem_ und_ ruhendem_^'Gas^» Insoweit ist das beanspruchte Verfahren durch die Veröffentlichungen von nicht vorweggenommen« Wie bereits der
Nichtigkeitssenat (Seite 12) festgestellt hat, ist es jedoch nicht ersichtlich0 inv/iefern in der Anwendung von Gas bei einem für Dampf bekannten Verfahren eine erfinderische Leistung liegen und welchen technischen
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Vorteil die Anwendung von Gas anstelle von Dampf bringen sollte« Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz in dieser Hinsicht auch nichts geltend gemacht«
5« Ist demnach dem Nichtigkeitssenat jedenfalls im Ergebnis darin beizutreten, daß der Anspruch 1 des Streitpatents für nichtig zu erklären ist* so kann auch der_Anspruch 2 nicht bestehen bleiben«
Er* ist ein sogen« echter Unteranspruch ohne eigenen erfinderischen Gehalt und ist überdies, v/ie oben bei 3 a) bb) erwähnt, schon durch die Abhandlung
im ftGesundheits-Ingenieur” vorweggenommen
IIIo Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Nichtigkeitssenats war nach alledem als unbegründet zurückzuweiseno
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs« 3? 40 Abs« 2, 36 q Abs« 1 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtli chen Kosten des Berufungsverfahrens«
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