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BGH · a ZR 2/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: a ZR 2/63

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Nastelski und der Bundesrichter Dr0 Bock, Pr. Spreng, Claßen und Schneider für Hecht erkannt: Io Apparat zu dem Wärmen, Prüten odo dgl„ mit durch Luftfördergeräte künstlich erzeugtem Luftkreislauf, in welchen ein mit Mitteln zur Erzeugung und Temperierung eines Luftumlaufes ausgerüsteter Kanal und die Aufbewahrungskammer für das zu behandelnde Gut eingeschaltet sind, dadurch gekennzeichnet , daß die Aufnahmekammer (2) für das zu behandelnde Gut zu demindest an zwei gegenüberliegenden Seiten durch Zwischenwände (5,6) von benachbarten Luftkreislaufführungskanälen (3, 4) getrennt ist, welche mit dem Luftbehandlungskanal (9) und der Aufbewahrungskammer (2) zu demindest einen geschlossenen Luftkreislauf bilden, 3» Apparat nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die mehrfachen Luftkreisläufe durch Öffnungen (7, 8) in den Zwischenwänden (5, 6) gebildet werden, die in übereinstimmenden Abständen mit zunehmender Entfernung vom Luftfördergerät (10) im Luftbehand-lungskanal (9) entsprechend dem Druckabfall in den angrenzenden Luftkreislaufkanälen (3, 4) größer werdend abgestuft sind, 4o Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenwände (5, 6) durch die Öffnungen (7, 8) und die Horden (23) für das zu behandelnde Gut in der Aufbewahrungskammer (2), soweit sie in den Luftkreislauf eingeschaltet sind, in an sich bekannter Weise luftdurchlässig ausgebildet sind, 5o Apparat nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet , daß zur Durchlüftung und Temperierung der Aufbewahrungskammer (2) für das zu behandelnde Gut Luftfördergeräte (10) in einem der benachbarten Luftkreislaufkanäle vorgesehen sind, welche im wesentlichen mittels Saugzuges arbeiten* 6» Apparat nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet , daß die Säugöffnungen (7) bzv/o -kanale (3) zwischen der Aufbewahrungskammer (2) und der Saugseite des Iuftfördergerätes (10) in ihrer Größe regelbar eingerichtet sind« 10* Apparat nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß in dem bzw« den Luftkreisläufen an geeigneten Stellen Luftanfeuchtungseinrichtungen (18, 19) angeordnet sind, die gleichzeitig auch der Staubabsonderung und - ablägerung dienen. 11o Apparat nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß als Luftanfeuchtungseinrichtung im Luftbehandlungskanal (9) eine Anordnung mit von einem Flüssigkeit stad und iochtgeweben (19) umgebenem Luftdurchlaßkanal (18) und einer diesen abdeckenden und in das seitliche Flüssigkeitsbad hineinragender Prallfläche (20) vorgesehen ist, so daß der I uftstrom die Reinigungsflüssigkeit durchdringen muß* 13* Apparat nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Luftbehandlungskanal (9) oberhalb oder unterhalb der Aufnahmekammer (2) für das zu behandelnde Gut und die von der Aufnahmekammer (2) durch Zwischenvmnde (5, 6) getrennten Luftkreislaufkanäle (3, 4) senkrecht dazu angeordnet sind. Die Klägerin, gegen die ein Prozeß wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents vor dem Landgericht Hamburg schwebt, hat beantragt, die Ansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären» Sie hat sich in der Klageschrift zunächst nur auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung des sog, "Kaimann-Prüters” berufen, im weiteren Verfahrensgang jedoch eine Vielzahl druckschriftlicher Vorveröffentlichungen vorgelegt, die sie als schutzhindernd bezeichnet hat0 Der Beklagte hat die behauptete Vorbenutzung des Kair/iann-Prüters bestritten und eine neuheitsschädliche Vorwegnahme des Streitpatentes durch diesen Brüter oder auch durch die vorveröffentlichten Druckschriften in Abrede gestellt; durch die vorbekannten Lösungen werde auch nicht der technische Fortschritt und die Erfindungshöhe für das Streitpatent ausgeschlossen Der 2_o_Hichtigkeitssenat des putschen Patentamtes hat die von der Klägerin begehrte 1eilvernichtung ausgesprochen, darüber hinaus von Amts wegen auch die Ansprüche 5, 7 bis 10, 13 und 15 gestrichen, da es sich insoweit um platte Selbstverständlichkeiten handele0 Die Klägerin hat während des Berufungsverfahrens (Schriftsatz vom 14» September 1964) auf weitere vorveröffentlichte Druckschriften hingewiesenP insbesondere auf die französische Patentschrift 868 023 (1941) und die US-Patentschrift 1 538 285 (1925)= Sie behauptet3 hierdurch seien auch die Merkmale der UnteransprUche, die der Nichtigkeitssenat habe bestehen lassen, als bei Anmeldung des Streitpatents schon bekannt nachgewieseru Sie beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu vernichten« vom 23o März 1961 ’’mit dem Inkrafttreten“ jenes Überleitungs-gesetzes ausdrücklich aufgehoben wurde, sondern auch daraus, daß selbst für die von anderen Stellen Ubergeleiteten Verfahren in § 11 des Sechsten Überleitungsgesetzes grundsätzlich die Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts vorausgesetzt ist; Erst recht muß dies dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Übergang von Zuständigkeiten nicht stattgefunden hat. Die Anschlußberufung der Klägerin ist nicht erst in der mündlichen Verhandlung vom 30» November 1965, sondern schon durch Einreichung des Schriftsatzes vom 14» September 1964 eingelegt und in ebendiesem Schriftsatz begründet worden. Kunstbrut sind die Bedingungen der natürlichen Brut möglichst nachzuahmen, damit ein gutes Schlupfergebnis erzielt wirdo Außer auf die wiederholte Lageanderung (Drehung) der Eier, die dadurch erreicht werden kann, daß die Eier mit der Spitze nach unten in hierfür besonders zugerichtete Regale (Eierhorden) eingesetzt werden, die meist als schwenkbare Kippgestelle konstruiert sind, kommt es bei der (natürlichen wie künstlichen) Brut entscheidend darauf an, daß die das Ei umhüllende Luft in einer für den Brutvorgang optimalen Weise bewegt, erwärmt, befeuchtet, gereinigt und erneuert wird, so daß der erforderliche Gasaustausch zwischen Embryo und Außenluft stattfi$det0 3» Das Streitpatent folgt, indem es die einzelnen Luf't-behandlungsmittel trennt, sie in einem besonderen Behandlungskanal hintereinander anordnet, einen Luftkreislauf innerhalb des Brutapparates schafft, mithin grundsätzlich die wiederholte Verwendung derselben Luftmassen anstrebt, dem Prinzip des ^uckeye-Patentes« Der Erfinder des Streit-patentes hat es jedoch als nachteilig empfunden, daß -als zwangs1aufige Folge der unterschiedlichen Lagerung der Eier, doh0 ihrer unterschiedlichen Entfernung vom Orte der Luftzu- uhd der LuftabFührung - sich die "Belüftung des zu behandelnden Gutes mit zunehmender Entfernung vom Luft-behandlungskanal wesentlich verringere; in den vom Behandlung skanal entfernter liegenden Horden finde nur ein sehr geringer oder überhaupt kein Luftumlauf statt (StreitPatentschrift So 1 Zo 10 ff)o Dies führe zu Temperatursteigerungen im Embryo und beeinträchtige den Gasaustausch zwischen dem Eiinnern und der umgebenden Luft, so daß schlechte Schlupfergebnisse und lebensschwache Küken die Folge seien (aaOo Zo 16 ff)o Es kann dahinstehen, ob die beantragte Einfügung wirklich nur die Bedeutung einer bloßen Klarstellung hat oder ob es sich um eine zulässige Beschränkung oder gar - wie die Klägerin meint - um eine unzulässige Antragsänderung durch Einfügung eines bisher nicht offenbarten Merkmals handelt<> Soweit die Eigenschaft der Luftdurchlässigkeit als solche in Frage steht, stimmt der Senat mit den Parteien und dem in der mündlichen Verhandlung hierzu vernommenen gerichtlichen Sachverständigen darin überein, daß die Luftdurchlässigkeit der Zwischenwände, wie immer sie erreicht werden mag, bereits in Anspruch 1 dem Durchschnittsfachmann als erfindungswesentlich offenbart ist, denn ein ’’geschlossener Luftkreislauf” (Merkmal b des Haupt an Spruchs) bei ’’Trennung” der Aufnahmekammer von den angrenzenden Leitkanälen (Merkmal a) läßt sich nur erzielen, wenn die Trennung nicht hermetisch sondern luftdurchlässig ausgebildet ist« 3 ff der Beschreibung (»Dabei sind die Zwischenwände luftdurchlässig ausgebildet») legt solche Auslegung nahe, denn der in Bezug genommene vorangehende Satz enthält die allgemeine Lehre des Anspruchs 1, mit dessen Wortlaut er übereinstimmto Diese Frage der hinreichenden Offenbarung kann jedoch auf sich beruhen; ihre Beantwortung in einem dem Beklagten günstigen Sinne wird im folgenden unterstellt, Darüber hinaus mag dahinstehen, ob die beantragte Einfügung das- IVo Bei Prüfung der Neuheit der im Hauptanspruch erteilten Lehre ist zu berücksichtigen, daß das Streitpatent neben der in der Zeichnung dargestellten Vertikalausführung (doh, vertikaler Luftdurchgang durch die Kammer, vertikaler Verlauf des Behandlungskanals, mithin horizontaler Verlauf der beiden Leitkanäle) in den Ansprüchen 8 und 13 als rechtlich gleichwertige I ösuhg auch die Horizontaläusführung empfiehlt (Luftdurchgang durch die Kammer und Verlauf des Behandlungskanals horizontal, Leitkanäle vertikal). b) aa) Durch die französische Druckschrift ist der Hauptanspruch des Streitpatents jedenfalls dann neuheitsschädlich vorweggenommen, wenn man bei letzterem den Wortlaut der erteilten Passung zugrunde legt: Die französische Lösung empfiehlt wie das Streitpatent ein vierteiliges Kanalsystem, bestehend aus der Aufnahmekammer, den beiden angrenzenden Ieitkanälen und dem Behandlungskanal; die beiden Verteilungsplatten bewirken die Trennung der Aufnahmekammer von den angrenzenden Leitkanälen (Merkmal a des Streitpatents, Hauptanspruch), die Schlitze in diesen Platten ermöglichen den geschlossenen Luftkreislauf (Merkmal b) o Von den beiden Verteilungsplatten ist die obere zu dem Rande des Geräts hin angehoben, die untere abgesenkt, so daß sie an der rechten Außenseite das in den unteren Leitkanal hineinreichende Wasserbad nahezu berührt 0 Hierdurch wird jedoch die Neuheitsschädlichkeit der französischen Druckschrift ebenso wenig ausgeschlossen wie durch die nur dort gemachten eingehenden Angaben über die richtige Lagerung der Eier in der Aufnahmekammer (zweireihige pendelnde Wiegen mit Platzivfür Luftkorridore), wozu die Streitpatentschrift nichts Vergleichbares enthält» Die insoweit vorgeschlagenen Mittel (pendelnde zweireihige Wiegen mit Platz für vertikale Luftkorridore) dienen der weiteren Verbesserung der Luftverteilung» Nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen liegt es im Rahmen rein bb) Legt man für den Hauptanspruch die vom Beklagten beantragte und im jetzigen Berufungsverfahren allein noch zu prüfende Neufassung zugrunde, so ist neuheitsschädliche Vorwegnahme durch die französische Druckschrift gleichfalls dann gegeben, wenn man die mit den langen Schlitzen versehenen Verteilungsplatten als "über ihre Flächen gleichmäßig luftdurchlässige Zwischenwände11 im Sinne des neu gefaßten Hauptanspruchs versteht« Nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestehen hiergegen keine Bedenken: der Strömungstechniker, der in Bewegung befindliche Luft stauen wolle, um sie dann gleichmäßig verteilt weiterzuleiten, werde Lochblenden, Siebe (Gitter) und mit Schlitzen versehene Wände als gleichwirkende Lösungsmittel in Erwägung ziehen und die Wahl von den konstruktiven Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig machen; die Unterschiede seien nicht funktioneller sondern nur gradueller Art, ein Sieb sei z.B« der Sache nach eine Lochblende mit sehr vielen, besonders kleinen Lochern» 80 daß den in den Strömungsschatten und Stauräumen liegenden Eiern nicht die richtige Temperatur und Feuchtigkeit und damit auch nicht der nötige Gaswechsel zuteil werdeo Diesem Einwand des Beklagten läßt sich entgegenhalten, daß die Streitpatentschrift, so wenig sie einerseits Siehe (Gitter) als eine in Betracht kommende Art der erfindungsgemäßen Zwischenwände ausdrücklich nennt, andererseits ebensowenig mit Schlitzen versehene Wände als weitere Art der erfindungsgemäßen Zwischenwände ausdrücklich ausschließt» Daß eine mit Schlitzen versehene Wand, die zu dem Trennen eines Raumes in zwei Raumteile eingesetzt ist, vielleicht eher noch als ein hierzu verwendetes Sieh schon nach allgemeinem Sprachgebrauch als 11 Zwischenwand" anzusehen ist, wird man bejahen müssen, wird doch zur Kennzeichnung dieser Vorrichtung - anders als beim Sieb - ungeachtet der angebrachten Längsschlitze das Wort "Wand" verwendet0 Auch ist die durch sie bewirkte Trennung der beiden Raumteile eine nichthermetische, und die Vielzahl der Schlitze ermöglicht jedenfalls im Prinzip eine gewisse Gleichmäßigkeit der Luftverteilung„ Darüber hinaus erweckt aber auch die einzige Figur der Zeichnung des Streitpatents, die den erfindungsgemäßen Brutapparat von vorn gesehen im Vertikalschnitt darstellt, den Eindruck, daß die (je vier) Luftdurchlaßöffnungen 7 (unten) bzw0 8 (oben) die ganze Tiefe des Apparates einnehmen, mithin ebensolche Schlitze sind, wie in der Zeichnung der französischen Druckschrift dargestellto Auch dies kann indes als letzthin nicht entscheidungs-erheblich auf sich beruhen <, Zugunsten des Beklagten kann unterstellt werden, daß der Hauptanspruch des Streitpatents in der beantragten Neufassung, wie der Beklagte sie verstanden wissen will, zwar Lochblenden und Siebe (Gitter), nicht aber mit Längsschlitzen versehene Wände als Mittel gelten laßt, die streitpatentgemäße Art der ’'Trennung” von Aufnahmekammer und Leitkanälen zu bewirken«, Bei solcher Auslegung, so wenig sie für sich haben mag, ist allerdings die französische Druckschrift nicht neuheitsschädlich«, Als erfindungswesentlich sind im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs Windflügel bezeichnet, die auf Wellen Im rechten Leitkanal übereinander angebracht sind, und zwar nach Zahl und Anordnung so, daß je ein Windflügel die vom Ventilator in den rechten;Leitkanal nach oben getriebene Luft nach links in die Zwischenräume der einzelnen Horden leitet; dies soll Hin guter Verteilung und regelbarem ruhigem Strom” geschehen (Beschreibung S* 2 Z * 23 f) <> Weitere Windflügel im linken Leitkanal (Luftabzugsseite), diese in zwangsläufiger AntriebsVerbindung mit den Winöflügeln der Einzugseite oder auch gesondert angetrieben, können hinzu-kommen (aaO Z * 12-17) <> c) In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist darauf hingewiesen worden, daß nach der Anspruchsfassung jenes vorveröffentlichten Patents nicht der Sieb-gef lechtsrahmen sondern die Windflügel auf der Einzugseite erfindungswesentlich seien, daß zu dem anderen jedenfalls bei dem in der Zeichnung jener Vorveröffentlichung dargestellten Ausführungsbeispiel der Ventilator ganz am Ausgang des Behandlung skanals angebracht sei5 möglicherweise habe der Siebgeflechtsrahmen nur die besondere Aufgabe, die vom Ventilator ausgehenden, bei fehlender Abschirmung zu demal in den unteren Horden spürbaren Wirbelungen aufzufangen0 Beim Streitpatent befinde sich demgegenüber - zu demindest im Ausführungsbeispiel der Zeichnung - der Ventilator gleich am Anfang des Behandlungskanals und vor den sonstigen Behandlungsgeräten (Reinigungsfilter, V/asserbad, Heizung), die ihrerseits beruhigend auf Luftwirbelungen einwirkten» Sei demnach beim Wichmann-Patent für das zeichnerisch dargestellte Ausführungsbeispiel der Siebgeflechtsrahmen vielleicht nötig, so sei er bei Lagerung des Ventilators gleich am Eingang des Behandlungskanals und vor den sonstigen Behandlungsgeräten möglicherweise entbehrlich, da ja auch - und sogar in J^ter Linie nach der Lehre jenes Patents - die unmittelbar vor den Horde nzwi schenräumen angebrachten Wind flttgel lu ft verteilend wirken sollten* In diesem Falle sei zu erwägen, ob etwa die linken und die rechten Kopfenden der Horden - jeweils in ihrer Gesamtheit und in ihrer funktionellen Einheit -als luftdurchlässige Zwischehwände im Sinne der Lehre des Streitpatents gelten könnten» sei es immer sinnvoll, in Bewegung befindliche Luft, die man gleichmäßig verteilen wolle, zunächst einmal zu stauen» Sin Geflechtsrahmen oder ein anderes Mittel zur Luftstauung auch auf der Luftabzugseite sei dagegen wegen der beim Witm^-Patent schon durch die Eierhorden bewirkten Luftführung entbehrlich, und selbst bei der Vertikalausführung des Streitpatents könne man seiner Meinung nach auf luftdurchlässige Zwischenwände auf der Abzugseite ohne Schaden verzichten» Lie sonstigen Entgegenhaltungen stehen der im Haupt-anspruch des Streitpatents erteilten Lehre wesentlich ferner als die vorstehend erörterten beiden Druckschriften» Lies gilt nicht nur für die zahlreichen vorveröffentlichten Patentschriften, welche die Klägerin vorgelegt hat und denen bei Prüfung der Unteransprüche eine gewisse Bedeutung zukommt, es gilt ebenso für die umstrittene Vorbenutzung des sog« Kaimann-Bruterso Dieser weist im wesentlichen die Konstruktionsmerkmale des buckeye-Patents auf (LPS 428 663» vgl. 22 oben zu II 2), das in der Streitpatentschrift als Stand der Technik behandelt isto Wie beim Buckeye-Patent sind auch beim Kaiiiiann-Brüter Aufnahmekamraer und Behandlungskanal nicht durch Leitkanäle nur mittelbar miteinander verbunden, sondern zwischen ihnen besteht unmittelbarer LuftZugang: ein in der Mitte des Behandlungskanals angeordneter Ventilator, der auf Zug oder Bruck arbeiten kann, bewirkt den unmittelbaren Luftaustausch mit der Kammer, wobei die Anordnung des Ventilators in der Kanalmitte ganz entgegen der Lehre des Streitpatents konträre Luftbewegungsrichtungen in den beiden Hälften des Behandlungskanals zur Holge hat. 1 „ Ob das Streitpate nt gegenüber den vorbekannten Lösungen, zu demal gegenüber dem französischen Patent 868 023, einen technischen Port schritt gebracht hat, ist zu demindest fragliche Aus der Aufgabenstellung, allen Mi mm ungeachtet ihres Platzes in der Kammer Luft von gleicher Menge und Güte (Wärme, Reinheit, PeuOhtigkeit) zukommen zu lassen, folgt, daß weniger für Gleichmäßigkeit der Luftvert ei lung vc^ als vielmehr in der Kammer Sorge zu tragen war» Gerade zu diesem Punkt enthält die Lehre des französischen Patents besonders eingehende Weisungen (pendelnde Wiegen, Ordnung der Eier in Zweierreihen, vertikale Luftkorridore), während das Streitpatent ’’sich um die Vorgänge in der Kammer überhaupt nicht kümmert" (so der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung; in gleichem Sinne auch Professor Dr» B^H^ im schriftlichen Gutachten) und somit über das Kernproblem im Grunde schweigt«, Überraschen muß dies umso mehr, als abweichend vom französischen Patent, das den Eiern trotz Pendelung in den Wiegen eine im ganzen örtlich fixierte Lage beläßt, beim Streitpatent die für den Brutvorgang nötige Drehung der Eier dadurch erfolgen soll, daß sie in großen Massen gemeinsam mit den sie tragenden Kippgestellen in verhältnismäßig weitem Bogen verschwenkt werden* Hierdurch muß die Bewegung und Verteilung der Luft innerhalb der Kammer zwangsläufig uneinheitlich werden; der Geschehens-ablauf im einzelnen bleibt letzthin der Berechnung, Kontrolle und Steuerung entzogen* Ein Fortschritt des Streitpatents gegenüber der französischen Lösung könnte deshalb nur bejaht werden, wenn man mit dem Beklagten annimmt, beim französischen Patent sei wegen der Schlitzform der Öffnungen in den Verteilungsplatten eine gleichmäßige LuftVerteilung nicht zu erreichen» Gegenüber dem W i flHHP-P nt ent (oben zu IV 2) könnte ein technischer Portschritt allenfalls darin bestehen, daß das Streitpatent geringeren Herstellungsaufwand erfordert (Entbehrlichkeit des Siebgef1eohtrahmens:und der Windflügel) und daß es den Übergang von der Vertikal- in die Horizontalausführung ohne erkennbare technische Schwierigkeiten gestattet» durch das zweite, erst in der Berufungsinstanz als erfindungsgemäß ausdrücklich beanspruchte Lösungsmittel, mußte der Burchschnittsfachmann erwägen, und zwar schon deshalb, weil dieses Staumittel durch das Wichmann-Patent für Brutapparate bereits empfohlen war« Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Sachverständige hat bestätigt, daß dem Strömungstechniker, der in Bewegung befindliche: Luft stauen will, um sie dann gleichmäßig zu verr teilen, als Lösungsmittel hierzu Lochblenden wie Siebe (Gitter) oder auch mit Schlitzen versehene Wände gleichermaßen zur Verfügung stehen; er werde bei entsprechender Aufgabenstellung alle drei Lösungsmittel nebeneinander erwägen und je nach den konstruktiven Gegebenheiten des Einzelfalles sich für dieses oder jenes Mittel entschließen0 Sollten deshalb - wie der Beklagte meintbei Schlitzform der Öffnungen wirklich Windschatten und Stauungen zu besorgen sein, so ist dies für den Fachmann kein Hindernis; er wird zu einer der beiden anderen Lösungsrcöglichkeiten übergehen, um die Funktionstüchtigkeit der Gesamtanlage zu erreichen» a) Bezüglich des Anspruchs 2 sowie derjenigen Unteransprüche, die der Richtigkeitssenat als platte Selbstverständlichkeiten bezeichnet und von Amts wegen für nichtig erklärt hat (Ansprüche 5,1 bis 10, 15 und 15), macht der erkennende Senat sich die in der angefochtenen Entscheidung gebrachte Begründung zu eigen; die in der Berufungsinstanz beantragte Reufassung des Hauptanspruchs, die wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Rückbeziehung aller Unteransprüche auf den Hauptanspruch nunmehr zugrunde zu legen ist, hat im jetzigen Zusammenhang keine Bedeutung, Hiernach lag das, was Anspruch_2 - für den Strömungstechniker ungenau, letzthin aber doch verständlich - als Verwendung eines ’‘gemeinsamen Luftbehandlungskanals” für ’’mehrere Luftkreisläufe” bezeichnet, für den Fachmann durchaus im Hahmen rein konstruktiven Schaffens, nachdem das Prinzip der Luftführung in einem vierteiligen Kanalsystem erkannt und bekannt geworden war«, Gleiches gilt für die - strömungstechnisch ebenfalls ungenauen, dem ausführenden Konstrukteur aber doch verständlichen - Lehren der Ansprüche 5 und 9, die Luftfördergeräte ”im wesentlichen mittels Saugzugs” arbeiten zu lassen und den Behandlungskanal durch entsprechende Dimensionierung als Beruhigungskammer auszubilden, weiter für die Lehre des Anspruchs 7 (Anordnung mehrerer Abteilungen von Horden nebeneinander; gezeigt schon im Buckeye-Patent), für diejenige der Ansprüche 8 und 15 (Horizontalausführung; gezeigt im WiflHB-Patent) , diejenige des Anspruchs 10 (Verwendung der I,uftahfeuchtungseinrichtungen gleichzeitig zur Staubabsonderung und -ablägerung; eingehend schon beschrieben in der mehrfach zitierten französischen Vorver-öffentlichung) und schließlich für diejenige des Anspruchs 15 (Frischluftzuführungen; gezeigt u«,a» im Buckeye- und im französischen Patent)«, Sieht man die Weisung des Anspruchs 4, die Zwischenwände "luftdurchlässig" auszubilden, als bloße Wiederholung und Präzisierung der schon im Hauptanspruch erteilten Lehre an (hierzu vgl» oben zu III), so ist nach Vernichtung des Hauptanspruchs schon denkgesetzlich kein Platz mehr für die identische Aussage des Anspruchs mit dem Beklagten (vglo aaO) diesen dahin, als "Zwischenwände” speziell Für die im jetzigen Prüfungszusamraenhang allein interessierend Frage der Regelbarkeit der Öffnungen ist es ohne Bedeutung, daß der Erfinder jenes Patents - wie der Beklagte vorgetragen hat - besonders gute Brutergebnisse möglicherweise daun erwartete, wenn er die Luft gezielt und mit verhältnismäßig starkem Druck in die Zwischenräume der Eierhorden durch recht enge Spalten von der Seite her einführte»

Zitierte Normen: § 42 PatG § 279 ZPO § 42 PatG
StreitpatentAufnahmekammerZwischenwandAnspruchStreitpatentsKlägerinLuft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
1
j
i
IM NAMEN DES VOLKES
I_a ZR 2/63
URTEIL
Verkündet am
21o Dezember 1965 Oechsler, Justizangestellte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 des Herrn Otto S(®weg •>
S
in
 Beklagten, Berufungsklägers und Ans chlußb e ru fung sbeklag t en,
- Prozeßbevollmächtigter:
Patentanwalt Dipla-In
 die Firma Dipl.-In 1° Wo B	GmbHo, Em(
KoflHHBP, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ewald	ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und An s chlußb e ruf ung skläge rin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Patentanwalt
2
r-

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Nastelski und der Bundesrichter Dr0 Bock, Pr. Spreng, Claßen und Schneider
 für Hecht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird auf die Anschlußberufung der Klägerin hin die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des 2o Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 21o Januar 1958 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
"Das Patent flV CB wird in vollem Umfange für nichtig erklärto"
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war Inhaber des seit dem 300 Juli 1942 laufenden Patents	Jas	am	29*	Juli	1965	durch
 Zeitablauf erloschen ist (§ 10 Abs, 1 Satz 1 PatG ioVoiiu dem Bundesgesetz vom 15* Juli 1951, BGBl I, 449) o Die Ansprüche lauten:
 
Io Apparat zu dem Wärmen, Prüten odo dgl„ mit durch Luftfördergeräte künstlich erzeugtem Luftkreislauf, in welchen ein mit Mitteln zur Erzeugung und Temperierung eines Luftumlaufes ausgerüsteter Kanal und die Aufbewahrungskammer für das zu behandelnde Gut eingeschaltet sind, dadurch gekennzeichnet , daß die Aufnahmekammer (2) für das zu behandelnde Gut zu demindest an zwei gegenüberliegenden Seiten durch Zwischenwände (5,6) von benachbarten Luftkreislaufführungskanälen (3, 4) getrennt ist, welche mit dem Luftbehandlungskanal (9) und der Aufbewahrungskammer (2) zu demindest einen geschlossenen Luftkreislauf bilden,
2 o Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß mehrere I uftkreisläufe mit Luftkreislaufkanälen und einem gemeinsamen Luftbehandlungskanal (9) vorgesehen sind,
3» Apparat nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die mehrfachen Luftkreisläufe durch Öffnungen (7, 8) in den Zwischenwänden (5, 6) gebildet werden, die in übereinstimmenden Abständen mit zunehmender Entfernung vom Luftfördergerät (10) im Luftbehand-lungskanal (9) entsprechend dem Druckabfall in den angrenzenden Luftkreislaufkanälen (3, 4) größer werdend abgestuft sind,
4o Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenwände (5, 6) durch die Öffnungen (7, 8) und die Horden (23) für das zu behandelnde Gut in der Aufbewahrungskammer (2), soweit sie in den Luftkreislauf eingeschaltet sind, in an sich bekannter Weise luftdurchlässig ausgebildet sind,
5o Apparat nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet , daß zur Durchlüftung und Temperierung der Aufbewahrungskammer (2) für das zu behandelnde Gut Luftfördergeräte (10) in einem der benachbarten Luftkreislaufkanäle vorgesehen sind, welche im wesentlichen mittels Saugzuges arbeiten*
6» Apparat nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet , daß die Säugöffnungen (7) bzv/o -kanale (3) zwischen der Aufbewahrungskammer (2) und der Saugseite des Iuftfördergerätes (10) in ihrer Größe regelbar eingerichtet sind«
 
7o Apparat nach Anspruch 1, 2, 3, 4, 5 oder 6,
dadurch gekennzeichnet, daß in der von den Luftkreislaufkanälen (3, 4, 9) umgebenen Aufnahmekammer (2) für das zu behandelnde Gut mehrere Abteilungen von Horden (23) für dieses Gut nebeneinander angeordnet sind*
8o Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Luftkreislauf in der Aufbewahrungskammer (2) für das zu behandelnde Gut horizontal zwischen den Horden (23) für das Gut hindurchgeführt ist«,
9» Apparat nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,
 daß der Luftbehandlungskanal (9) durch entsprechende Erweiterung, Staumittel (14, 17 bis 20) od. dglo gleichzeitig als ’’eruhigungskammer für die mittels Luftfördergeräte (10) hindurchbeförderte Umlaufluft ausgebildet ist*
10* Apparat nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß in dem bzw« den Luftkreisläufen an geeigneten Stellen Luftanfeuchtungseinrichtungen (18, 19) angeordnet sind, die gleichzeitig auch der Staubabsonderung und - ablägerung dienen.
11o Apparat nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß als Luftanfeuchtungseinrichtung im Luftbehandlungskanal (9) eine Anordnung mit von einem Flüssigkeit stad und iochtgeweben (19) umgebenem Luftdurchlaßkanal (18) und einer diesen abdeckenden und in das seitliche Flüssigkeitsbad hineinragender Prallfläche (20) vorgesehen ist, so daß der I uftstrom die Reinigungsflüssigkeit durchdringen muß*
12. Apparat nach Anspruch 9? dadurch gekennzeichnet9 daß als Stau- und Filtermittel eine oder mehrere über Staubauffangmittein (15) und dem Druokstutzen (12) des Luftfördergerätes (10) angeordnete, schräg ansteigende Siebfilter (14, 17) im Luftbehandlungskanal T9) angeordnet sind*
13* Apparat nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Luftbehandlungskanal (9) oberhalb oder unterhalb der Aufnahmekammer (2) für das zu behandelnde Gut und die von der Aufnahmekammer (2) durch Zwischenvmnde (5, 6) getrennten Luftkreislaufkanäle (3, 4) senkrecht dazu angeordnet sind.
5
Ho Apparat nach Anspruch 5? dadurch gekennzeichnet,	j
daß als Luftfördergerät ein gekapselter	Ventilator	j
mit entsprechend konstruierter Luftschraube	und	j
geschlossener, kanalartiger Ummantelung	für	diese	I
verwendet wirdo	1
15» Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
 daß in das Saugrohr (11) des Luftfördergerätes (10) eine oder mehrere regelbare Frischluftzuführungen eingeschaltet sind«,
Die Klägerin, gegen die ein Prozeß wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents vor dem Landgericht Hamburg schwebt, hat beantragt, die Ansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären» Sie hat sich in der Klageschrift zunächst nur auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung des sog, "Kaimann-Prüters” berufen, im weiteren Verfahrensgang jedoch eine Vielzahl druckschriftlicher Vorveröffentlichungen vorgelegt, die sie als schutzhindernd bezeichnet hat0
Der Beklagte hat die behauptete Vorbenutzung des Kair/iann-Prüters bestritten und eine neuheitsschädliche Vorwegnahme des Streitpatentes durch diesen Brüter oder auch durch die vorveröffentlichten Druckschriften in Abrede gestellt; durch die vorbekannten Lösungen werde auch nicht der technische Fortschritt und die Erfindungshöhe für das Streitpatent ausgeschlossen
 Der 2_o_Hichtigkeitssenat des putschen Patentamtes hat die von der Klägerin begehrte 1eilvernichtung ausgesprochen, darüber hinaus von Amts wegen auch die Ansprüche 5, 7 bis 10, 13 und 15 gestrichen, da es sich insoweit um platte Selbstverständlichkeiten handele0
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt und zunächst beantragt, unter Abänderung der
6
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angefochtenen Entscheidung die Nichtigkeitsklage abzuweisen<,
Die Klägerin hat während des Berufungsverfahrens (Schriftsatz vom 14» September 1964) auf weitere vorveröffentlichte Druckschriften hingewiesenP insbesondere auf die französische Patentschrift 868 023 (1941) und die US-Patentschrift 1 538 285 (1925)= Sie behauptet3 hierdurch seien auch die Merkmale der UnteransprUche, die der Nichtigkeitssenat habe bestehen lassen, als bei Anmeldung des Streitpatents schon bekannt nachgewieseru Sie beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu vernichten«
Der Beklagte widerspricht dieser Klageerweiterung und verlangt Ausschließung der Klägerin mit den nachgebrachten Entgegenhaltungen«, Für den Fall9 daß der Senat jedoch dieses Material berücksichtige, begehrt er Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Klageabweisung mit der Maßgabe, daß "aus Gründen der Klarstellung" in Anspruch 1 zwischen den Worten "durch Zwischenwände" der Ausdruck "über ihre Flächen gleichmäßig luftdurchlässige1» eingefügt werdeo
 Der Senat hatte zunächst den Professor Dr*
f
Technische Hochschule in	zu dem	gerichtlichen	Sach-
verständigen bestellt, der in den schriftlichen Äußerungen vom 11o Dezember 1959? vom 17» Mai I960 und vom So Januar
1962 zu den strömungstechnischen Fragen des vorliegenden Rechtsstreits Stellung genommen hat» Nach seinem Ableben
 ist Professor Dr«, MaflHHHHB; Technische Hochschule KflIV' 0^, Fachgebiet Strömungstechnik, zu dem gerichtlichen Sach-
verständigen bestellt und in der mündlichen Verhandlung
 gehört wordene Der weiter zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellte Professor Dr0	Bundesf or sc hung san st alt	für
 
Kleintierzucht in	war	durch Krankheit gehindert,	1
am Verhandlungstermin teilzunehmen,,	j
Ent scheidungsgründe;
I» I* Das Streitpatent ist während des Berufungsverfahrens durch Zeitabläuf erloschen,. Die Nichtigkeitsklage bleibt Jedoch weiterhin zulässig, da gegen die Nichtigkeitsklägerin j ein Rechtsstreit wegen angeblicher Verletzung des Streit- 1 patents anhängig ist*	j
2„ Der erst in der Berufungsinstanz gestellte, im Schriftsatz vom 14» September 1964 näher begründete Antrag . der Klägerin auf volle Vernichtung des Streitpatents stellt	I
eine Klageerweiterung dar, die im Wege der Anschlußberufung	\
vorgenommen worden iste Eine solche Anschlußberufung ist	j
zulässig (BGHZ 17, 305, 308; Benkard: Patentgesetz, Ge-	J
brauchsmustergesetz und	Patentanwaltsgesetz 4. Auflo Rdn»	j
5 zu § 42 PatG)o	I
Der Beklagte kann diesem Rechtsmittel der Klägerin den I Boden nicht dadurch entziehen, daß er Ausschließung der •	I
Klägerin mit dem durch Schriftsatz vom 14» September 1964	1
unterbreiteten Material begehrt« Ob Parteivorbringen als	f
verspätet zurückzuweisen ist, bestimmt sich im vorliegenden | Pall - entgegen der Auffassung dös Beklagten - nicht mehr | nach der Verordnung über das Berufungsverfahren beim Reichs- | gericht in PatentSachen vom 30« September 1936, sondern	1
nach den Verfahrensvorschriften des heute geltenden Patent-	]
gesetzes für das T,erufungs verfahren (vgl« §§ 42 bis 42 1	j
 PatG)o Dies folgt nicht nur daraus, daß die genannte Ver-	’
Ordnung von 1936 durch § 18 des Sechsten Überleitungsgesetzes j
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vom 23o März 1961 ’’mit dem Inkrafttreten“ jenes Überleitungs-gesetzes ausdrücklich aufgehoben wurde, sondern auch daraus, daß selbst für die von anderen Stellen Ubergeleiteten Verfahren in § 11 des Sechsten Überleitungsgesetzes grundsätzlich die Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts vorausgesetzt ist; Erst recht muß dies dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Übergang von Zuständigkeiten nicht stattgefunden hat. Der Zeitpunkt der Berufungseinlegung und die damalige Geltung der Verordnung vom 30o September 1936 sind demnach für die zur Entscheidung stehende Maßnahme ohne Bedeutung.
Die Anschlußberufung der Klägerin ist nicht erst in der mündlichen Verhandlung vom 30» November 1965, sondern schon durch Einreichung des Schriftsatzes vom 14» September 1964 eingelegt und in ebendiesem Schriftsatz begründet worden.
Die Fälle der §§ 42a, 42g Abs« 1 PatG scheiden somit aus.
Nimmt man an, daß darüber hinaus Angriffs- und Verteidigungsmittel in entsprechender Anwendung des § 279 ZPO auch dann zurückgewiesen werden können, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits in unangemessener Weise verzögert würde (vgl. hierzu Benkard aaO. Rdn. 1 zu § 42 PatG), so sir.d doch im vorliegenden Falle die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung nicht gegeben: Der Beklagte konnte sich länger als ein Jahr auf die Anschlußberufung der Klägerin einstellen. Die Prüfung des unter-* breiteten Materials (Druckschriften) erfordert auch keine zeitraubende Beweisaufnahme, die Anschlußberufung ermöglicht es vielmehr, wie noch zu zeigen ist, auch hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens zu einer Sachentscheidung zu kommen, ohne die zunächst in Aussicht genommene brutbiologische Begutachtung durchzuführen und ohne über die umstrittene Vorbenutzung des sog. Kaimann-Brüters Beweis zu erheben.
 
La die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht ausgeschlossen werden kann, stellt sich nicht die Frage, ob der erkennende Senat das Vorbringen auch nach § 42g Abs0 2 PatG hätte berücksichtigen können.
3p Las Streitpatent steht demnach im jetzigen Berufungs-rechtszug mit all seinen Ansprüchen zur Entscheidung.
IIo Io Las Streitpatent betrifft in seiner erteilten Passung einen ’’Apparat zu dem Wärmen, Brüten oder derglo” (im folgenden: Brutapparat), doh. eine GesamtVorrichtung, die unter menschlicher Einflußnahme und Steuerung das gleichzeitige Ausbrüten vieler Eier zu Küken ermöglichen soll. Bei dieser sog. Kunstbrut sind die Bedingungen der natürlichen Brut möglichst nachzuahmen, damit ein gutes Schlupfergebnis erzielt wirdo Außer auf die wiederholte Lageanderung (Drehung) der Eier, die dadurch erreicht werden kann, daß die Eier mit der Spitze nach unten in hierfür besonders zugerichtete Regale (Eierhorden) eingesetzt werden, die meist als schwenkbare Kippgestelle konstruiert sind, kommt es bei der (natürlichen wie künstlichen) Brut entscheidend darauf an, daß die das Ei umhüllende Luft in einer für den Brutvorgang optimalen Weise bewegt, erwärmt, befeuchtet, gereinigt und erneuert wird, so daß der erforderliche Gasaustausch zwischen Embryo und Außenluft stattfi$det0
2o	Seit dem sog. Buckeye-Patent (deutsche Patentschrift 428 663; 1926), das die Parteien übereinstimmend als das pionierpatent der Bruttechnik bezeichnen, ist es üblich geworden, die für die Bev/egung, Erwärmung, Reinigung, Befeuchtung und Erneuerung der Luft bestimmten Mittel zu trennen, d.h0 besondere funktionell gerade für den betreffenden Behandlungsvorgang geeignete Einzelvorrichtungen (zoBl Ventilator, Heizrohre, Filter, Wasserbad, Ventilvorrichtungen)

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vorzusehen (vgl0 die zitierte Patentschrift, So 1 Z» 6 - 40). Diese verschiedenen I uftbehandlungsmittel werden hintereinander im sog« Luftbehandlungskanal angeordnet, und "die Durchführung der Luft durch die Brutkammern erfolgt zweckmäßig in geschlossenem Kreislauf, wobei dauernd ein leil der umlaufenden Luft durch in den Kreislauf eingeführte Frischluft ersetzt werden kann” (Buckeye-Patentschrift, So 1 Zo 48 ff)0
3» Das Streitpatent folgt, indem es die einzelnen Luf't-behandlungsmittel trennt, sie in einem besonderen Behandlungskanal hintereinander anordnet, einen Luftkreislauf innerhalb des Brutapparates schafft, mithin grundsätzlich die wiederholte Verwendung derselben Luftmassen anstrebt, dem Prinzip des ^uckeye-Patentes« Der Erfinder des Streit-patentes hat es jedoch als nachteilig empfunden, daß -als zwangs1aufige Folge der unterschiedlichen Lagerung der Eier, doh0 ihrer unterschiedlichen Entfernung vom Orte der Luftzu- uhd der LuftabFührung - sich die "Belüftung des zu behandelnden Gutes mit zunehmender Entfernung vom Luft-behandlungskanal wesentlich verringere; in den vom Behandlung skanal entfernter liegenden Horden finde nur ein sehr geringer oder überhaupt kein Luftumlauf statt (StreitPatentschrift So 1 Zo 10 ff)o Dies führe zu Temperatursteigerungen im Embryo und beeinträchtige den Gasaustausch zwischen dem Eiinnern und der umgebenden Luft, so daß schlechte Schlupfergebnisse und lebensschwache Küken die Folge seien (aaOo
 Zo 16 ff)o
4. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, diese Nachteile zu beseitigen und den Luftumlauf zu "verbessern" (aaOo Zo 25 ff)o Außerhalb der Aufgabenstellung des Streitpatentes und der im Hauptanspruch erteilten Lehre liegt
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dabei die Zubereitung der Luft auf einen optimalen Stand hinsichtlich der Schnelligkeit ihrer Bewegung, hinsichtlich der Wärme, Reinheit, Erneuerung und Feuchtigkeit. Die ’•Verbesserung” des Luftumlaufes, von der die Beschreibung bei der Aufgabenstellung handelt, wird vielmehr in der Richtung angestrebt, daß alle Eier, ungeachtet ihrer unterschiedlichen örtlichen Lage in der Aufnahmekammer des Brutapparates, Luftzufuhr derselben Menge und Güte (Wärme, Reinheit, Feuchtigkeit) erhalten sollen, wobei dahinsteht, was bruttechnisch als Optimum der Luftbewegung und der Luftgüte zu gelten hat .
5° Zur hösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder im kennzeichnenden Teil des HauptanSpruches vor,
(a)	die Aufnahmekammer für das zu behandelnde Gut zu demindest an zwei gegenüberliegenden Seiten von benachbarten Luftkreislaufführungskanälen (im folgenden: Luft-leitkanale, leitkanüie) zu trennen,
(b)	diese Luftleitkanäle mit dem Luftbehandlungs-kanal und der Aufnahmekammer zu demindest einen geschlossenen Luftkreislauf bilden zu lassen.
III. Gemäß dem in der Berufungsverhandlung gestellten Sachantrag des Beklagt eh sollen die Zwi schenwände zwischen der Aufnahmekammer und den beiden angrenzenden Leitkanälen •’über ihre Flächen gleichmäßig luftdurchlässig” sein. Dabei handle es sich - so führt der Beklagte aus*- um eine bloße Klarstellung. Die Strömungstechnik habe nämlich zwei Möglichkeiten, Zwischenwände luftdurchlässig auszubilden: als Lochblenden und als Siebe (Gitter). Beide Möglichkeiten lasse
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das Streitpatent offen, und der Ausdruck ’’über ihre Flächen gleichmäßig luftdurchlässig” umfasse beides« Das Wort ’’Öffnungen” in Anspruch 3 sei im Sinne von ’’Lochblenden” zu verstehen, und das Wort ’’luftdurchlässig” in Anspruch 4 habe dort die Bedeutung: ’’als Sieb {(Jitter)”« Die Unvollkommenheiten der Formulierung in der Streitpatentschrift seien daraus zu erklären, daß der rechtsunkundige und sprachlich wenig gewandte Beklagte selber die Schrift aufgesetzt habe.
Es kann dahinstehen, ob die beantragte Einfügung wirklich nur die Bedeutung einer bloßen Klarstellung hat oder ob es sich um eine zulässige Beschränkung oder gar - wie die Klägerin meint - um eine unzulässige Antragsänderung durch Einfügung eines bisher nicht offenbarten Merkmals handelt<> Soweit die Eigenschaft der Luftdurchlässigkeit als solche in Frage steht, stimmt der Senat mit den Parteien und dem in der mündlichen Verhandlung hierzu vernommenen gerichtlichen Sachverständigen darin überein, daß die Luftdurchlässigkeit der Zwischenwände, wie immer sie erreicht werden mag, bereits in Anspruch 1 dem Durchschnittsfachmann als erfindungswesentlich offenbart ist, denn ein ’’geschlossener Luftkreislauf” (Merkmal b des Haupt an Spruchs) bei ’’Trennung” der Aufnahmekammer von den angrenzenden Leitkanälen (Merkmal
 a)	läßt sich nur erzielen, wenn die Trennung nicht hermetisch sondern luftdurchlässig ausgebildet ist«
Man wird dann freilich geneigt sein, das erstmals in Anspruch 4 verwendete Wort ’’luftdurchlässig” als bloße Wiederholung des in Anspruch 1 bereits (Jesagten zu verstehen, d oh. als Erläuterung der beiden in Anspruch 1 auf geführten, zunächst widersprüchlich erscheinenden Merkmale ’’getrennt” und ’'Luftkreislauf ”, nicht dagegen als neue und zusätzliche
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Weisung, die Zwischenwand gerade als Sieb (Gitter) zu gestalten» So 2 Z. 3 ff der Beschreibung (»Dabei sind die Zwischenwände luftdurchlässig ausgebildet») legt solche Auslegung nahe, denn der in Bezug genommene vorangehende Satz enthält die allgemeine Lehre des Anspruchs 1, mit dessen Wortlaut er übereinstimmto
 Diese Frage der hinreichenden Offenbarung kann jedoch auf sich beruhen; ihre Beantwortung in einem dem Beklagten günstigen Sinne wird im folgenden unterstellt, Darüber hinaus mag dahinstehen, ob die beantragte Einfügung das-
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 geboten sein könnte, in Anspruch 3 positiv von Lochblenden, in Anspruch 4 positiv von Sieben (Gittern) und in Anspruch 1 positiv von beiden vorgenannten Mitteln zu sprechen: Anspruch 1 in der beantragten neuen Fassung, wie diese vom Beklagten verstanden wird, ist nämlich nicht gewährbar»
IVo Bei Prüfung der Neuheit der im Hauptanspruch erteilten Lehre ist zu berücksichtigen, daß das Streitpatent neben der in der Zeichnung dargestellten Vertikalausführung (doh, vertikaler Luftdurchgang durch die Kammer, vertikaler Verlauf des Behandlungskanals, mithin horizontaler Verlauf der beiden Leitkanäle) in den Ansprüchen 8 und 13 als rechtlich gleichwertige I ösuhg auch die Horizontaläusführung empfiehlt (Luftdurchgang durch die Kammer und Verlauf des Behandlungskanals horizontal, Leitkanäle vertikal). Beide Lösungsmög-lichkeiten waren dem Prinzip nach bei Anmeldung des Streitpatentes bekannt:
- U -
tQ Französische Patentschrift 868 023 UJjLLr.
a) Diese Druckschrift zeigt einen (auch als Kühlschrank verwendbaren) Brutapparat, bei dem der die Behandlungsgeräte enthaltende Kanal vertikal, und zwar links neben der Auf-nähmekämmer, angeordnet ist; beide feile sind durch eine vertikale frennwand (cloison) hermetisch voneinander geschieden o Die Druckschrift spricht zwar nicht von einem Luftbehandlungskanal, sondern von dem Oberraum 6 und dem Unterraum 5, zwischen denen sich der Ventilator befindet, der die Luft aus dem Unterraum in den Oberraum bewegt; der Sache nach sind aber Ober- und Unterraum zusammen (compartiment supärieur et infärieur) der Luftbehandlungskanal im Sinne des Streitpatenteso Der Oberraum hat oben an seinem Ende die "weite Öffnung 11", der Unterraum unten an seinem Ende die "weite Öffnung 10": der Sache nach die beiden (hier horizontal, gelagerten) Luftleitkanäle des Streitpatentes <> Diese beiden "weiten Öffnungen" (=Luftleitkanäle) umschlies-sen durch die "untere Verteilungsplatte 12" bzw» die "obere Verteilungsplatte 13" die Aufnahmekammer» Schlitzartige Öffnungen (fentes) in diesen beiden Verteilungsplatten (plaques de repartition), die zu dem Rande hin, d»hu vom Behandlungskanal weg, breiter werden können (vgl<, Beschreibung S, 2 Zo 22-27 u«. So 3 Z« 33-41; im Ausführungsbeispiel der Zeichnung sind nur die Schlitze der unteren Verteilungsplatte zu dem Bande hin verbreitert), ermöglichen den Luftdurchgang durch die Kammer von oben nach unten0 Dabei hat der Erfinder des französischen Patentes, um "vertikale Luftkorridore" (couloirs verticaux de circulation) in der Kammer zu erhalten und Wirbelungen durch quer liegende Eierhorden zu vermeiden, sein besonderes Augenmerk auf die Lagerung der Eier in der Kammer gerichtet: Die Eier befinden sich in den "pendelnden Y/iegen 15" (berceaux oscillants),
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von denen jede Wiege nur zwei Eierreihen aufnimmto Da die pendelnden Wiegen in den einzelnen Regalen genau übereinandergeschichtet sind, bleibt der Querschnitt der vertikalen Luftkorridore auch dann gleich, wenn die Wiegen gependelt werden (vgl« Beschreibung So 3 Zo 22-24)«
b)	aa) Durch die französische Druckschrift ist der Hauptanspruch des Streitpatents jedenfalls dann neuheitsschädlich vorweggenommen, wenn man bei letzterem den Wortlaut der erteilten Passung zugrunde legt: Die französische Lösung empfiehlt wie das Streitpatent ein vierteiliges Kanalsystem, bestehend aus der Aufnahmekammer, den beiden angrenzenden Ieitkanälen und dem Behandlungskanal; die beiden Verteilungsplatten bewirken die Trennung der Aufnahmekammer von den angrenzenden Leitkanälen (Merkmal a des Streitpatents, Hauptanspruch), die Schlitze in diesen Platten ermöglichen den geschlossenen Luftkreislauf (Merkmal b) o
Von den beiden Verteilungsplatten ist die obere zu dem Rande des Geräts hin angehoben, die untere abgesenkt, so daß sie an der rechten Außenseite das in den unteren Leitkanal hineinreichende Wasserbad nahezu berührt 0 Hierdurch wird jedoch die Neuheitsschädlichkeit der französischen Druckschrift ebenso wenig ausgeschlossen wie durch die nur dort gemachten eingehenden Angaben über die richtige Lagerung der Eier in der Aufnahmekammer (zweireihige pendelnde Wiegen mit Platzivfür Luftkorridore), wozu die Streitpatentschrift nichts Vergleichbares enthält» Die insoweit vorgeschlagenen Mittel (pendelnde zweireihige Wiegen mit Platz für vertikale Luftkorridore) dienen der weiteren Verbesserung der Luftverteilung» Nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen liegt es im Rahmen rein
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handwerklichen Könnens, die französische Lösung auch als
i?BtalKonstruktion zu bauen, wenn dafür ein Bedürfnis auftritt; freilich müsse dann eine besondere Schale das Wasserbad aufnehmen, da der Boden des unteren Leit- und des ^ehandlungskanals als Wasserbehälter nicht mehr verfügbar sei»
bb) Legt man für den Hauptanspruch die vom Beklagten beantragte und im jetzigen Berufungsverfahren allein noch zu prüfende Neufassung zugrunde, so ist neuheitsschädliche Vorwegnahme durch die französische Druckschrift gleichfalls dann gegeben, wenn man die mit den langen Schlitzen versehenen Verteilungsplatten als "über ihre Flächen gleichmäßig luftdurchlässige Zwischenwände11 im Sinne des neu gefaßten Hauptanspruchs versteht« Nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestehen hiergegen keine Bedenken: der Strömungstechniker, der in Bewegung befindliche Luft stauen wolle, um sie dann gleichmäßig verteilt weiterzuleiten, werde Lochblenden, Siebe (Gitter) und mit Schlitzen versehene Wände als gleichwirkende Lösungsmittel in Erwägung ziehen und die Wahl von den konstruktiven Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig machen; die Unterschiede seien nicht funktioneller sondern nur gradueller Art, ein Sieb sei z.B« der Sache nach eine Lochblende mit sehr vielen, besonders kleinen Lochern»
Demgegenüber meint der Beklagte, mit längsschlitzen versehene Wände seien weder identisch noch vergleichbar mit Lochblenden oder mit Sieben» Erstere seien nämlich nicht "über ihre Flächen gleichmäßig luftdurchlässig”0 Die Schlitze hätten vielmehr bei Eintritt der Luft in die Aufnahmekammer die Bildung von Strömungsschatten zur Folge, beim Wiederaustritt der Luft bewirkten die Schlitze Stauungen in der Kammer,
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80 daß den in den Strömungsschatten und Stauräumen liegenden Eiern nicht die richtige Temperatur und Feuchtigkeit und damit auch nicht der nötige Gaswechsel zuteil werdeo
 Diesem Einwand des Beklagten läßt sich entgegenhalten, daß die Streitpatentschrift, so wenig sie einerseits Siehe (Gitter) als eine in Betracht kommende Art der erfindungsgemäßen Zwischenwände ausdrücklich nennt, andererseits ebensowenig mit Schlitzen versehene Wände als weitere Art der erfindungsgemäßen Zwischenwände ausdrücklich ausschließt» Daß eine mit Schlitzen versehene Wand, die zu dem Trennen eines Raumes in zwei Raumteile eingesetzt ist, vielleicht eher noch als ein hierzu verwendetes Sieh schon nach allgemeinem Sprachgebrauch als 11 Zwischenwand" anzusehen ist, wird man bejahen müssen, wird doch zur Kennzeichnung dieser Vorrichtung - anders als beim Sieb - ungeachtet der angebrachten Längsschlitze das Wort "Wand" verwendet0 Auch ist die durch sie bewirkte Trennung der beiden Raumteile eine nichthermetische, und die Vielzahl der Schlitze ermöglicht jedenfalls im Prinzip eine gewisse Gleichmäßigkeit der Luftverteilung„ Darüber hinaus erweckt aber auch die einzige Figur der Zeichnung des Streitpatents, die den erfindungsgemäßen Brutapparat von vorn gesehen im Vertikalschnitt darstellt, den Eindruck, daß die (je vier) Luftdurchlaßöffnungen 7 (unten) bzw0 8 (oben) die ganze Tiefe des Apparates einnehmen, mithin ebensolche Schlitze sind, wie in der Zeichnung der französischen Druckschrift dargestellto
 Auch dies kann indes als letzthin nicht entscheidungs-erheblich auf sich beruhen <, Zugunsten des Beklagten kann unterstellt werden, daß der Hauptanspruch des Streitpatents in der beantragten Neufassung, wie der Beklagte sie verstanden
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wissen will, zwar Lochblenden und Siebe (Gitter), nicht aber mit Längsschlitzen versehene Wände als Mittel gelten laßt, die streitpatentgemäße Art der ’'Trennung” von Aufnahmekammer und Leitkanälen zu bewirken«, Bei solcher Auslegung, so wenig sie für sich haben mag, ist allerdings die französische Druckschrift nicht neuheitsschädlich«,
2. Deutsche Patentschrift 359 018 (1932 - Wi^P^i^K
 a) Liese Druckschrift zeigt und beschreibt eine Horizontalausführung: Der Behandlungskanal liegt unter der Aufnahmekämmer* Die links und rechts neben der Kammer lotrecht angeordneten Leitkanäle, die in den Behandlungskanal auslaufen, bilden die restlichen Teile des Kanalsystems* Innerhalb:der Kammer bewegt sich die Luft horizontal von rechts nach links zwischen den Eierhorden hindurch, letztere hindern den Luftdurchgang nur insoweit, als die von rechts zugeführte Luft auf die entsprechenden Kopfenden der übereinandergeschichteten Horden trifft*
Als erfindungswesentlich sind im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs Windflügel bezeichnet, die auf Wellen Im rechten Leitkanal übereinander angebracht sind, und zwar nach Zahl und Anordnung so, daß je ein Windflügel die vom Ventilator in den rechten;Leitkanal nach oben getriebene Luft nach links in die Zwischenräume der einzelnen Horden leitet; dies soll Hin guter Verteilung und regelbarem ruhigem Strom” geschehen (Beschreibung S* 2 Z * 23 f) <> Weitere Windflügel im linken Leitkanal (Luftabzugsseite), diese in zwangsläufiger AntriebsVerbindung mit den Winöflügeln der Einzugseite oder auch gesondert angetrieben, können hinzu-kommen (aaO Z * 12-17) <>
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Zusätzlich zu den Windflügeln im rechten Leitkanal (Einzugseite) und rechts von diesem zur Außenwand des Brüters hin befindet sich, lotrecht angeordnet, ein "Siebgeflecht srahmen g", den die im rechten Leitkanal nach oben steigende Luft erst passieren muß, bevor die Windflügel der Einzugseite sie nach links horizontal zwischen die Horden hindurchleiten» Dieser Siebgeflechtsrahmen g auf der Einzugseite, in den Ansprüchen nicht genannt und an sich nicht erfindungswesentlich, soll nach der Beschreibung (So 1 2. 40 und S. 2 Zo 8 f) "als Luftverteiler" wirken» Ein entsprechender Siebgeflechtsrahmen im linken Leitkanal (Abzugseite) ist nicht vorgesehen«
b) Der Nichtigkeitssenat, der erkennbar Siebe nicht als "Zwischenwände" im Sinne des Hauptanspruchs des Streit-patents verstehen wollte, hat andererseits festgestellt, daß "diese Siebgeflechtswand ihrer Bestimmung nach <>.» dieselbe Aufgabe wie die Zwischenwand gemäß dem Streitpatent erfüllt" (Urteilsausfertigung S, 6)« An anderer Stelle (aaO So 11) heißt es, daß der Bahmen "eine solche Zwischenwand zu dem Zwecke der gleichmäßigen LuftVerteilung im allgemeinen Sinne darsteilt", möglicherweise jedoch die ihm zugedachten ; Aufgabe der gleichmäßigen Luftverteilung nicht in dem erwarte- ' ten Maße erfülle« Die vom Nichtigkeitssenat angesteilte Untersuchung bewegt sich deshalb in der Richtung, ob die Ersetzung der "Ueflechtswand" durch eine "mit Löchern versehene Blechoder Holzv;and" (aaO S. 12), ferner ob die Anbringung einer Zwischenwand auch auf der Abzugseite oder schließlich die Einbeziehung der Vertikalausführung als weitere Konstrük-tionsmöglichkeit - jede dieser drei Maßnahmen für sich oder auch in ihrer Gesamtheit - erfinderischen Rang haben könnten; der Nichtigkeitssenat hat dies verneint»
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c)	In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist darauf hingewiesen worden, daß nach der Anspruchsfassung jenes vorveröffentlichten Patents nicht der Sieb-gef lechtsrahmen sondern die Windflügel auf der Einzugseite erfindungswesentlich seien, daß zu dem anderen jedenfalls bei dem in der Zeichnung jener Vorveröffentlichung dargestellten Ausführungsbeispiel der Ventilator ganz am Ausgang des Behandlung skanals angebracht sei5 möglicherweise habe der Siebgeflechtsrahmen nur die besondere Aufgabe, die vom Ventilator ausgehenden, bei fehlender Abschirmung zu demal in den unteren Horden spürbaren Wirbelungen aufzufangen0 Beim Streitpatent befinde sich demgegenüber - zu demindest im Ausführungsbeispiel der Zeichnung - der Ventilator gleich am Anfang des Behandlungskanals und vor den sonstigen Behandlungsgeräten (Reinigungsfilter, V/asserbad, Heizung), die ihrerseits beruhigend auf Luftwirbelungen einwirkten» Sei demnach beim Wichmann-Patent für das zeichnerisch dargestellte Ausführungsbeispiel der Siebgeflechtsrahmen vielleicht nötig, so sei er bei Lagerung des Ventilators gleich am Eingang des Behandlungskanals und vor den sonstigen Behandlungsgeräten möglicherweise entbehrlich, da ja auch - und sogar in J^ter Linie nach der Lehre jenes Patents - die unmittelbar vor den Horde nzwi schenräumen angebrachten Wind flttgel lu ft verteilend wirken sollten* In diesem Falle sei zu erwägen, ob etwa
 die linken und die rechten Kopfenden der Horden - jeweils in ihrer Gesamtheit und in ihrer funktionellen Einheit -als luftdurchlässige Zwischehwände im Sinne der Lehre des Streitpatents gelten könnten»
d)	Hierzu hat der Sachverständige bekundet, wegen der luftverteilenden Funktion der Windflügel sei bei Anordnung des Ventilators gleich zu Eingang des Behandlungskanals der Siebgeflechtsrahmen nicht unbedingt nötig, gleichwohl
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sei es immer sinnvoll, in Bewegung befindliche Luft, die man gleichmäßig verteilen wolle, zunächst einmal zu stauen» Sin Geflechtsrahmen oder ein anderes Mittel zur Luftstauung auch auf der Luftabzugseite sei dagegen wegen der beim Witm^-Patent schon durch die Eierhorden bewirkten Luftführung entbehrlich, und selbst bei der Vertikalausführung des Streitpatents könne man seiner Meinung nach auf luftdurchlässige Zwischenwände auf der Abzugseite ohne Schaden verzichten»
e)	Der Senat geht zugunsten des Beklagten davon aus, daß beim Wi®HBP-?atent ein Siebgeflechtsrahmen auf der Einzugseite nicht nur nützlich sondern nötig ist, um eine gleichmäßige Lüftverteilung in der Kammer vorzubereiten. La; das V/UHH^-Patent auf der Abzugseite Zwischenwände:-irgendwelcher Art (Staumittel, Siebe eingeschlossen) nicht kennt, ist die dort gezeigte Lösung nicht neuheitsschadlich. Unerheblich ist im jetzigen Zusammenhang, daß den Zwischenwänden auf der Abzugseite, die das Streitpatent vorschreibt, mög-iicherweiss keine Bedeutung für die Funktionstüchtigkeit der Gesamtanläge zukommt»
3 o Sonstige E nt ge genh altunge n»; ■
Lie sonstigen Entgegenhaltungen stehen der im Haupt-anspruch des Streitpatents erteilten Lehre wesentlich ferner als die vorstehend erörterten beiden Druckschriften» Lies gilt nicht nur für die zahlreichen vorveröffentlichten Patentschriften, welche die Klägerin vorgelegt hat und denen bei Prüfung der Unteransprüche eine gewisse Bedeutung zukommt, es gilt ebenso für die umstrittene Vorbenutzung des sog« Kaimann-Bruterso Dieser weist im wesentlichen die Konstruktionsmerkmale des buckeye-Patents auf (LPS 428 663» vgl.
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 oben zu II 2), das in der Streitpatentschrift als Stand der Technik behandelt isto Wie beim Buckeye-Patent sind auch beim Kaiiiiann-Brüter Aufnahmekamraer und Behandlungskanal nicht durch Leitkanäle nur mittelbar miteinander verbunden, sondern zwischen ihnen besteht unmittelbarer LuftZugang: ein in der Mitte des Behandlungskanals angeordneter Ventilator, der auf Zug oder Bruck arbeiten kann, bewirkt den unmittelbaren Luftaustausch mit der Kammer, wobei die Anordnung des Ventilators in der Kanalmitte ganz entgegen der Lehre des Streitpatents konträre Luftbewegungsrichtungen in den beiden Hälften des Behandlungskanals zur Holge hat.
Vo Bei Prüfung des Streitpatents auf Hortschritt und Erfindung shöhe sind im wesentlichen nur die beiden zu IV 1 und 2 behandelten Patentschriften zu berücksichtigen. Dies gilt zu demindest für die Ansprüche 1 und 2, die ursprünglich alleiniger Gegenstand der Nichtigkeitsklage waren, ähnlich aber auch für die Ansprüche 5, 7 bis 10, 13 und 15, die schon der Nichtigkeitssenat als platte Selbstverständlichkeiten angesehen und von Amts wegen für nichtig erklärt hat,
1 „ Ob das Streitpate nt gegenüber den vorbekannten Lösungen, zu demal gegenüber dem französischen Patent 868 023, einen technischen Port schritt gebracht hat, ist zu demindest fragliche Aus der Aufgabenstellung, allen Mi mm ungeachtet ihres Platzes in der Kammer Luft von gleicher Menge und Güte (Wärme, Reinheit, PeuOhtigkeit) zukommen zu lassen, folgt, daß weniger für Gleichmäßigkeit der Luftvert ei lung vc^ als vielmehr in der Kammer Sorge zu tragen war» Gerade zu diesem Punkt enthält die Lehre des französischen Patents besonders eingehende Weisungen (pendelnde Wiegen, Ordnung der Eier in Zweierreihen, vertikale Luftkorridore), während das Streitpatent ’’sich um die Vorgänge in der Kammer überhaupt
 nicht kümmert" (so der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung; in gleichem Sinne auch Professor Dr» B^H^ im schriftlichen Gutachten) und somit über das Kernproblem im Grunde schweigt«, Überraschen muß dies umso mehr, als abweichend vom französischen Patent, das den Eiern trotz Pendelung in den Wiegen eine im ganzen örtlich fixierte Lage beläßt, beim Streitpatent die für den Brutvorgang nötige Drehung der Eier dadurch erfolgen soll, daß sie in großen Massen gemeinsam mit den sie tragenden Kippgestellen in verhältnismäßig weitem Bogen verschwenkt werden* Hierdurch muß die Bewegung und Verteilung der Luft innerhalb der Kammer zwangsläufig uneinheitlich werden; der Geschehens-ablauf im einzelnen bleibt letzthin der Berechnung, Kontrolle und Steuerung entzogen*
Ein Fortschritt des Streitpatents gegenüber der französischen Lösung könnte deshalb nur bejaht werden, wenn man mit dem Beklagten annimmt, beim französischen Patent sei wegen der Schlitzform der Öffnungen in den Verteilungsplatten eine gleichmäßige LuftVerteilung nicht zu erreichen» Gegenüber dem W i flHHP-P nt ent (oben zu IV 2) könnte ein technischer Portschritt allenfalls darin bestehen, daß das Streitpatent geringeren Herstellungsaufwand erfordert (Entbehrlichkeit des Siebgef1eohtrahmens:und der Windflügel) und daß es den Übergang von der Vertikal- in die Horizontalausführung ohne erkennbare technische Schwierigkeiten gestattet»
2* Wenn überhaupt der französischen Lösung die vom Beklagten behaupteten Mängel anhaften sollten, bedurfte es jedoch keines erfinderischen Bemühens, durch andersartige Gestaltung der “Zwischenwände11 Abhilfe zu schaffen, um diese Wände in dem vom Beklagten gemeinten Sinne “über ihre Flächen gleichmäßig luftdurchlässig“ zu machen«, Die Ersetzung der
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wenigen, vielleicht zu breiten Schlitze durch eine Vielzahl schmaler, eng beieinander liegender Schlitze lag ebenso im Rahmen rein handwerklichen Könnens wie etwa eine Ersetzung der I ängsschlitze durch eine Vielzahl verstreut anzuordnender Löcher; der Übergang zwischen beiden Mitteln ist jedenfalls dann fließend, wenn - wie beim Streitpatent - über Größe und Form der Öffnungen nichts gesagt ist»
Auch eine Ersetzung der geschlitzten Wände durch ein Siebgeflecht, d0h. durch das zweite, erst in der Berufungsinstanz als erfindungsgemäß ausdrücklich beanspruchte Lösungsmittel, mußte der Burchschnittsfachmann erwägen, und zwar schon deshalb, weil dieses Staumittel durch das Wichmann-Patent für Brutapparate bereits empfohlen war« Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Sachverständige hat bestätigt, daß dem Strömungstechniker, der in Bewegung befindliche: Luft stauen will, um sie dann gleichmäßig zu verr teilen, als Lösungsmittel hierzu Lochblenden wie Siebe (Gitter) oder auch mit Schlitzen versehene Wände gleichermaßen zur Verfügung stehen; er werde bei entsprechender Aufgabenstellung alle drei Lösungsmittel nebeneinander erwägen und je nach den konstruktiven Gegebenheiten des Einzelfalles sich für dieses oder jenes Mittel entschließen0 Sollten deshalb - wie der Beklagte meintbei Schlitzform der Öffnungen wirklich Windschatten und Stauungen zu besorgen sein, so ist dies für den Fachmann kein Hindernis; er wird zu einer der beiden anderen Lösungsrcöglichkeiten übergehen, um die Funktionstüchtigkeit der Gesamtanlage zu erreichen»
Der Beklagte behauptet freilich, der Fachmann werde überhaupt nicht erwägen, anstelle geschlitzter Wände Siebe zu verwenden, denn das T/ichmann-Patent lehre ihn, die durch
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ein Sieb zunächst beruhigte und gleichmäßig ve&eilte Luft bei Eintritt in die Aufnahmekammer durch die Windflügel wieder aufzuwirbeln; die in Rede stehende Entgegenhaltung führe somit den Fachmann nicht zu dem Streitpatent hin, sondern sie lenke ihn von dem Lösungsmittel Siebgeradezu ab„ Liese Auslegung , die der Beklagt e der Wichmann-Pat ent sehrif t geben möchte, ist indes unzutreffend: der Beklagte verkennt, daß beim Wi^d^-Patent dem Siebgeflecht wegen der Lage des Ventilators am Ausgang des Behandlungskanals eine zusätzliche, wenn nicht gar eine besondere Aufgabe zugedacht ist und daß ferner die Windflügel die Luft in die Zwischenräume der Horden nicht etwa hereinwirbeln sondern sie "in guter Verteilung und regelbarem ruhigem Strom" (vgl, Beschreibung So 2 Zo 21. ff) durch diese Zwischenräume leiten s ollen o.
Rach allem ist der Hauptanspruch des Streitpatents in der vom Beklagten beantragten Neufassung wegen fehlender Erfindungshöhe nicht schutzfähig*
3« Der Beklagte hat eingeräumt, daß das Streitpatent mit dem HauptanSpruch steht und fällt, mithin den Unteren-Sprüchen kein selbständiger Schutz zukommt,
a) Bezüglich des Anspruchs 2 sowie derjenigen Unteransprüche, die der Richtigkeitssenat als platte Selbstverständlichkeiten bezeichnet und von Amts wegen für nichtig erklärt hat (Ansprüche 5,1 bis 10, 15 und 15), macht der erkennende Senat sich die in der angefochtenen Entscheidung gebrachte Begründung zu eigen; die in der Berufungsinstanz beantragte Reufassung des Hauptanspruchs, die wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Rückbeziehung aller Unteransprüche auf den Hauptanspruch nunmehr zugrunde zu legen ist, hat im jetzigen Zusammenhang keine Bedeutung,
 Hiernach lag das, was Anspruch_2 - für den Strömungstechniker ungenau, letzthin aber doch verständlich - als Verwendung eines ’‘gemeinsamen Luftbehandlungskanals” für ’’mehrere Luftkreisläufe” bezeichnet, für den Fachmann durchaus im Hahmen rein konstruktiven Schaffens, nachdem das Prinzip der Luftführung in einem vierteiligen Kanalsystem erkannt und bekannt geworden war«, Gleiches gilt für die - strömungstechnisch ebenfalls ungenauen, dem ausführenden Konstrukteur aber doch verständlichen - Lehren der Ansprüche 5 und 9, die Luftfördergeräte ”im wesentlichen mittels Saugzugs” arbeiten zu lassen und den Behandlungskanal durch entsprechende Dimensionierung als Beruhigungskammer auszubilden, weiter für die Lehre des Anspruchs 7 (Anordnung mehrerer Abteilungen von Horden nebeneinander; gezeigt schon im Buckeye-Patent), für diejenige der Ansprüche 8 und 15 (Horizontalausführung; gezeigt im WiflHB-Patent) , diejenige des Anspruchs 10 (Verwendung der I,uftahfeuchtungseinrichtungen gleichzeitig zur Staubabsonderung und -ablägerung; eingehend schon beschrieben in der mehrfach zitierten französischen Vorver-öffentlichung) und schließlich für diejenige des Anspruchs 15 (Frischluftzuführungen; gezeigt u«,a» im Buckeye- und im französischen Patent)«,
b) Auch bezüglich derjenigen Önteransprüche, die Gegenstand der Ansehl ußbe ruf uhg sind, hat der Beklagte erklärt, er wolle nicht behaupten, daß sie einen erfinderischen Überschuß enthaltene In der lat fehlt die Schutzfähigkeit auch dann, wenn die in den einzelnen Unteransprüchen genannten Merkmale in die Kombination aufgenommen werden:
Die in Anspruch 3 empfohlene Abstufung der Öffnungen in den Zwischenwänden ist in der mehrfach zitierten franzö-
sischen Patentschrift schon gezeigt und dort eingehend
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beschrieben» In der Streitpatentschrift wird im übrigen eine Abstufung in technisch verkehrter Folge empfohlen; die vom Beklagten insoweit angeregte Berichtigung des Anspruchs ist wegen der gebotenen Streichung dieses Anspruchs gegenstandslos»
Sieht man die Weisung des Anspruchs 4, die Zwischenwände "luftdurchlässig" auszubilden, als bloße Wiederholung und Präzisierung der schon im Hauptanspruch erteilten Lehre an (hierzu vgl» oben zu III), so ist nach Vernichtung des Hauptanspruchs schon denkgesetzlich kein Platz mehr für
 die identische Aussage des Anspruchs mit dem Beklagten (vglo aaO) diesen dahin, als "Zwischenwände” speziell
4» Versteht man dagege Anspruch als Weisung "Siebe (Gitter)" zu
n
verwenden, sc scheitert jedenfalls die Schutzfähigkeit am Wi^m^-Patent, das Siebe als Staumittel bei Brutapparaten mit vierteiligem Kanalsystem schon kennt»
Die Lehre des Anspruchs 6, die ”Saugöffnungen »». regelbar" einzurichten, liegt nicht allein im Rahmen rein handwerklichen Könnens, sondern ist auch schon in der US-Patentschrift 1 538 825 (1925) enthalten» Auch dort handelt es sich um einen Brutapparat mit vierteiligem Kanalsystem»
Für die im jetzigen Prüfungszusamraenhang allein interessierend Frage der Regelbarkeit der Öffnungen ist es ohne Bedeutung, daß der Erfinder jenes Patents - wie der Beklagte vorgetragen hat - besonders gute Brutergebnisse möglicherweise daun erwartete, wenn er die Luft gezielt und mit verhältnismäßig starkem Druck in die Zwischenräume der Eierhorden durch recht enge Spalten von der Seite her einführte»
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Im Rahmen rein handwerklich-konstruktiven Bemühens
 liegen schließlich - was keiner Begründung im einzelnen
 bedarf und auch vom Beklagten nicht bestritten wird -
die in den Ansprüchen 11, 12 und 14 erteilten Lehren (Durchgang des 1 ultStroms durch eine Reinigungsflüssigkeit; schräge Siebfilter im Behandlungskanal; gekapselter Ventilator
 als L
4o Die im Streitpatent - im Hauptanspruch wie in den Unteransprüchen - aufgezeigten lösungsmöglichkeiten weisen in der Gestaltung der konstruktiven Details gegenüber vorbekannten Lösungen keine Unterschiede von der Art auf, daß erwartet werden könnte, diesen Unterschieden komme - wenn schon nicht in strömungstechnischer, so doch vielleicht in brutbiologischer Hinsicht - entscheidungserhebliehe Bedeutung zu» Der Beklagte persönlich ist in der mündlichen Verhandlung eingehend*.vernommen und gehört worden; er hat hierbei die brutbiologischen wie die strömungstechnischen Vorgänge ^us seiner Sicht ausführlich dargestellt o Auch sein Prozeßbe-vollmächtigter hat die eigenen Ausführungen über die Strömungs-technisehen Vorgänge durch nähere Darlegungen über das brut-biologische Geschehen und über die zu den strömungstechnischen Gegebenheiten insoweit bestehenden Zusammenhänge ergänzte Diese Darlegungen sind unwidersprochen geblieben, und der Senat hat sie als richtig unterstellt» Ein Antrag, das Streitpatent auch in brutbiologischer Hinsicht durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen, ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden» Auch der Senat ist der Auffassung, daß nach Einführung der vorveröffentlichten französischen Patentschrift 868 023 in das Verfahren die Prozeßlage eine wesentliche Veränderung erfahren hat und daß die zunächst in Aussicht genommene ergänzende Begutachtung des Streitpatents
 
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 durch einen für Fragen der Brutbiologie und Bruttechnik	*
zuständigen Sachverständigen eine weitere Sachaufklärung nicht erwarten läßt« Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, war durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen0
Nach allem war unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten auf die Anschlußberufung der Klägerin hin unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Streitpatent in vollem Umfang zu vernichten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42 Abs« 3, 40 Abs« 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG; sie bezieht sich auf die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs*
Nastelski	Bock
 Spreng
0laßen	Schneider
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