welcher sich über den Boden (Innenrand) des Einsatzes hinaus in das Innere der Flasche erstreckt und damit unstreitig lang im Sinne des Klagepatents ist. Sie hat damit einen geringeren Querschnitt als die Rinne hei den von der Klägerin hergestellten und nach, ihrer Ansicht dem Klageschutzrecht entsprechenden Tropfeinsätzen, deren radiale Breite knapp 1,5 Millimeter beträgt. Die Klägerin ist der Meinung, daß die Beklagte mit den beschriebenen Tropfeinsätzen rechtswidrig und schuldhaft in den Schutzbereich des Patents Nr. 968 190 eingrei-fe. Sie hat geltend gemacht, daß bei ihren Tropfeinsätzen die Rinne so bemessen sei, daß sie kapillar wirke, während es im Schutzanspruch des Klagepatents ausdrücklich heiße, dies dürfe nicht der Fall sein. Io Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die aus den §§ 47 Abs. 1 und 2, IIo In Übereinstimmung mit dem Landgericht betrachtet das Berufungsgericht unter Anlehnung an den Anspruchs-wortlaut als Gegenstand der durch das Klagepatent geschützten Erfindung einen Tropfeinsatz (zu ergänzen ist: für Schraubflaschen mit scharfkantigem Abtropfrand), bei dem eine getrennt von einem langen Lufteinlaßkanal angeordnete kurze Flüssigkeitsauotrittsöffnung in eine den Lufteinlaßkanal ringförmig umgebende, nicht kapillar wirkende Rinne einmündet. Das Berufungsgericht hat sich sonach ebenso wie das Landgericht der Auslegung, welche die Klägerin dem kennzeichnenden Merkmal des Klageschutzrechts gegeben hat, nicht angeschlossen. Die angebliche Fehlbeurteilung führt die Revision vornehmlich darauf zurück, daß das Berufungsgericht die für die Auslegung eines Patents maßgebenden Grundsätze nicht beachtet und unter Verletzung des § 286 ZPO den Auslegungsstoff nur unvollständig berücksichtigt habe. Rach der nunmehr von der Revision vertretenen Ansicht hat das umstrittene Merkmal mit dem wissenschaftlichen Begriff der kapillaren Wirkung nichts zu tun, sondern es soll lediglich zur Abgrenzung gegenüber den haarfeinen Durchlässen der Tropfeinsätze nach dem vorbekannten USA-Patent Nr. 2 411 435 die Breite der Rinne festlegen. Die Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgericht, welche nach ständiger Rechtsprechung in der Revisionsinstanz frei nachgeprüft werden kann (vgl. Die Revision stellt zwar zutreffend darauf ob, daß die sprachliche Passung de3 umstrittenen Merkmals im Patentanspruch und in der Beschreibung, von welchen bei Auslegung des Klagepatents ausgegangen werden muß, für seine patentrechtliche Bedeutung nicht allein entscheidend ist. Dies hat aber nicht eine fehlerhafte Beurteilung des Erfindungsgegenstandes durch das Berufungsgericht zur Polge, wie die nachstehenden Feststellungen zeigen, welche der erkennende Senat selbständig nachholen konnte. Bei den bekannten Tropfeinsätzen liegen, wie die Revisionsbeantwortung unwidersprochen und überzeugend erläutert hat, bei aufrecht stehender Flasche die Lufteintritts Öffnung, d.h, das obere Ende des Lufteinlaßkanals, und die Flüssigkeitsaustrittsöffnung auf einer Ebene. Kommt nun, wenn die Flasche in die für die Wirkung des Tropfeinsatzes allein bedeutsame Troplstcllung gebracht wird, die Flüssigkeitsaustrittsöffnung in eine Lage oberhalb der Lufteintrittsöffnung, so fließt die austretende Flüssigkeit über die Lufteintrittsöffnung hinweg, da sie stets das Bestreben hat, auf dem kürzesten Wege nach unten zu gelangen. 15 bis 24) ferner auf Tropfeinsatze, bei denen sich eine zentral angeordnete Lufteintrittsöffnung weit über die Innenkante des Tropfeinsatzes hinaus in das Innere der Flasche erstreckt. Gleichzeitig wurden aber, so legt die Beschreibung des Klagepatents anschließend dar, kapillar wirkende Flüssigkeitsdurchtrittsöffnungen vorgeschlagen, die von zuckerhaltigen Arzneien oder anderen zur Krustenbildung neigenden Flüssigkeiten sehr bald verschlossen werden und damit den ganzen Tropfeinsatz unwirksam machen. Durch diese Öffnung wird ein zweites zylindrisches Rohr 42 geführt und darin gehaltene Das Rohr 42 ist unten ebenfalls durch einen Boden 42 a verschlossen, in dem sich eine Öffnung 43 befindet, durch welche die luft in das Innere des Behälters eintritt. In dem Boden 40 a des äußeren Rohres 40 sind ferner sechs Plüssigkeits-durchtrittsöffnungen 45 radial angeordnet,, Das obere Ende des inneren Rohres 42 liegt unterhalb des Tropfrandes, jedoch auf einer höheren Ebene als die Flüssigkeitsdurchtrittsöffnungen 45o Zwischen dem inneren Rohr 42, welches die Dufteintrittsöffnung 43 von den Flüssigkeitsdurchtrittsöffnungen 45 trennt, und der Längswandung des äußeren Rohres 40 zeigt Figur 5 einen schmalen, vom Landgericht als Ringkanal bezeichneten Hohlraum, in welchen die durch die Flüssigkeitsöffnungen durchtretende Flüssigkeit eindringt und der, wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts unter Hinweis auf die genannte Figur und die Erläuterungen in Sp. 4? Die erste Teilaufgabe des Klagepatents wird, wie wiederum die Revisionserwiderung zur Überzeugung des erkennenden Senats auseinandergesetzt hat, erfindungsgeraäß dadurch gelöst, daß die Flüssigkeitsaustrittsöffnung unter dem oberen Ende des Lufteinlaßkanals, nämlich im Inneren des Tropfeinsatzes in dessen als Querwand ausgestalteten Boden angeordnet und daß gleichzeitig zwischen dem Lüfteinlaßkanal und der seitlichen Außenwandung dos Tropfeinsatzes ein ringförmiger Raum, d.h» eine Rinne gebildet wird. Dem physikalischen Gesetz folgend, daß die Flüssigkeit stets senkrecht noch unten strebt, läuft die aus der Flüssigkeitsaustrittsöffnung austretende Flüssigkeit, auch, wenn sich die Flüs-sigkoitsaustrittsöffnung bei der Tropfstellung der Flasche oberhalb der Lufteintrittsöffnung befindet, nicht über die Lufteintrittsöffnung, sondern um den als Trennwand wirkenden Lüfteinlaßkanal herum in den unter der Lufteintrittsöffnung liegenden Teil der Rinne. Auf diese Y/ei-se v/ird vermieden, daß Flüssigkeit in die Lufteintritts-öffnung eintritt, dort von der Luft angesaugt wird, die Lufteintrittsöffnung verschließt und den Tropfvorgang verhindert. Flüssigkeit aus der in TropfStellung befindlichen Flasche unmittelbar herausfließt, gemäß dem im Oberbegriff des Patentanspruchs niedergelegten, bekannten Merkmal kurz zu halten» Dieses Erfordernis wird dadurch erfüllt, daß die länge der Austrittsöffnung der Dicke des Einsatzbodens, durch welchen sie als Bohrung hindurchgeführt ist, entspricht und infolgedessen wohl nur etwa ein oder zwei Millimeter beträgt* 19 bis 24) einerseits von der in dieser Hinsicht bestehenden Gefahr bei den ''kapillar wirkenden Flüssigkeitsdurchtrittsöffnungen” der bekannten Tropf-oinsätze (nach dem USA-Patent Er. 2 411 435) spricht und andererseits zur Behebung dieses Nachteils die Verwendung einer "nicht kapillar wirkenden Rinne” (vgl. 32 bis 36 und den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs) vorschlägt, so kann diese Gegenüberstellung entsprechend dem Wortsinn vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, daß die Wirkungen der Kapillarität, wie sie beide Tatsachengerichte im Anschluß an das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen beschrieben haben (vgl. Juli 1957 (Bl. 138 f aaO) bezieht, vorgebracht, daß gegenüber dem USA-Patent das Wesen der dem Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung darin beruhe, den Flüssigkeitsaustrittskanal - gemeint ist, wie die weiteren Erörterungen des Schriftsatzes unter IV 9 (S. Die Klägerin hat ihre Auffassung später zwar geändert, offenbar aber nur deshalb, weil sie angesichts des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen damit rechnen mußte, mit ihrer Behauptung beweisfällig zu bleiben, daß auch bei der Rinne der angegriffenen Ausführungsformen eine Kapillarwirkung nicht vorhanden sei. In jedem Falle kann keine Rede davon sein, daß es sich, wie die Revision geltend macht, um ein für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres ersichtliches Vergreifen im Ausdruck handele, wenn im Anspruch des Klagepatents "nicht kapillar wirkende Rinne" anstatt "Rinne von über-kapillarer Breite" geschrieben stehe. Einer solchen Annahme widerspricht die Entstehungsgeschichte des Patentanspruchs, wie sie aus den Erteilungsakten hervorgeht, welche der eigenen Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sind (vgl. In den Anmeldungsunterlagen vom 13» Juni 1952 hat der Anmelder schlechthin von einer "um den Lufteinlaßkanal angeordneten, ringförmig verlaufenden Rinne" gesprochen, in welche ein im Durchmesser kleiner Flüssigkeitsaustrittskanal einmündet (vgl. Dieses Bauteil wird später in dem mit Schriftsatz des Anmelders vom 3« Januar 1955 vorgelegten Patentanspruch kurz als "eine den Lufteinlaßkanal Juni 1955 eingereichten Patentanspruch als "Ringraum, der ihnen durch ein den Luft-einlaßkanal bildendes Rohr und außen durch die Wand des napfförmigen Einsatzes begrenzt wird“ bezeichnet (vgl. Per Anmelder hat hierzu noch im Hinblick auf das vorveröffentlichte Patent gesagt, er wolle keine schmalen Rinnen g oder feinen Kanäle e und gleich gar nicht einen Ringraum f von so geringen Abmessungen, daß dieser sich bei zuckerhaltigen Medizinen mit Sicherheit nach dem ersten Gebrauch zusetze. Bei dieser Sachlage scheidet die Möglichkeit aus, daß der Ausdruck "nicht kapillar wirkende Rinne" versehentlich in den Patentanspruch aufgenommen worden ist. Vor allem führt in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision auf die Darlegungen des Patentamts in dem genannten Zwischenbescheid nicht weiter, daß die USA-Patentscbrift in den Figuren 5 und 6 lediglich einen schmalen ringförmigen Raum zwischen dem Lufteintrittsrohr 42 und dem Einsatzkörper 40 zeige und daß dieser Raum überhaupt nicht mit der Rinne 6 des Anmeldungsgegenstandes (d,i, des Klagepatents) verglichen werden könne, weil er so eng gehalten werden solle, daß eine Kapillarwirkung eintrete (vgl. Für die Auslegung des in Rede stehenden Merkmals ist es auch ohne Einfluß, ob das USA-Patent in Figur 59 wie beide Tatsachengerichte und die Revisionserwiderung annehmen, einen in sich geschlossenen kapillar wirkenden Ringraum oder, wie die Revision meint, lediglich einzelne haarfeine Durchlässe, d.h, wohl Längskanäle ("necessary capillary passageways", vgl. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls auch die von der Klägerin hergestell-ten Tropfeinsätze kapillar wirken• Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat und die Revision anerkennt, ist die Erscheinung der Kapillarität nicht auf Haarröhren (haarfeine Röhren) bzw. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dem Landgericht aufgrund der theoretischen, wissenschaftlichen Überlegungen und praktischen Versuche des gerichtlichen Sachverständigen, welche das angefochtene Urteil im einzelnen schildert, festgestellt, daß die Rinne der Tropfeinsätze der Beklagten bei allen in Erage kommenden Flüssigkeiten die Y/irkungen der Kapillarität in dem oben (im Abschn. Da mithin davon ausgegangen werden muß, daß die Beklagte bei ihren Konstruktionen das erfindungswesentliche Kombinationsmerkmal, nämlich das von kapillaren Kräften unbeeinflußte Arbeiten der Rinne, nicht verwendet, hat das Berufungsgericht in seiner Schlußfolgerung auch zu Recht eine "gegenständliche11, d.h. eine in den durch den Gegenstand der Erfindung umrissenen Schutzu demfang eingreifende Verletzung des Klagepatents verneint (vgl. V« Das Berufungsgericht hat abschließend noch ausge-führt, die Klägerin habe nicht dargetan, daß die Tropfein Sätze der Beklagten von einem durch das Klagepatent offen barten allgemeinen Erfindungsgedanken Gebrauch machten. Die Revision erstrebt die Zubilligung eines dem Klo-gepatent und den Ausführungsformen der Beklagten gemeinsamen allgemeinen Erfindungsgedankens etwa des Inhalts, den lüfteinlaßkanal eines einstückigen Tropfeinsatzes mit einer ringförmigen Rinne zu umgeben, in welche eine oder aber auch zv/ei Flüssigkeitsaustrittsöffnungen einmünden„ Ein derartiger allgemeiner Erfindungsgedanke kann schon deswegen 2iieht als schutzfähig anerkannt werden, weil das Klagepatent im Erteilungsverfähren unmißverständlich auf eine besonders ausgestaltete Rinne, nämlich, auf eine solche, die nicht kapillar wirkt, eingeschränkt worden ist« Es ist daher nicht angängig, auf dem Umweg über einen all gemeinen Erfindungsgedanken den Schutzbereich auf eine lehre auszudehnen, welche im Widerspruch zu der Einschrän kung steht (vgl. Die Einschränkung des Klagepatents ergibt sich eindeutig aus den Erteilungsakten, die vom Revisionsgericht selbständig insbesondere auch zur Prüfung der Frage heran gezogen werden können, ob im Erteilungsverfahren ein Teil verzieht des Anmelders oder eine Teilbeschränkung der Pa-tenterteilungsbebörde ausgesprochen worden ist (vgl«, BGH Hiernach konnte der Anmelder des Klagepatents aus dem oben (im Abscbn« III) erwähnten Bescheid vom 26o September 1955 (Bl. 84 ErtA) ohne weiteres erkennen, daß ihm das Patentamt den begehrten Schutz für eine Rinne oder einen Ringraum, in welchen eine Flüssig-keitsau3trittsöffnung einmündet, im Hinblick auf den Stand der Technik versagen wollte. Es mag infolgedessen auch, in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob die USA-Patentschrift entgegen dem Bestreiten der Revision in allen Beispielsfallen eine das Lufteintrittsrohr ringförmig umgebende Rinne offenbart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
22. Juni 1967 Oecbsler, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentverletzungssache
der S ■■■■■■■ u n oHG,
Werkzeugfabrikinl^^^^^P hei NflHHiRBflHBstraße
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Hans Hl
- Prozeßbevollmäehtigtc:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Prof, und Dr
gegen
die Firma Dr. L KG, Drogengroßhandlungsgesellschaf vertreten durch den
persönlich haftenden Gesellschafter Lorenz in KflP
- Prozeßbevollmäcbtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. HHIHi-.
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Spengler, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung von Tropfeinsätzen aus Kunststoff.
Tropfeinsätze, die als solche in verschiedenen Ausgestaltungen schon seit langem bekannt sind, werden in die Mündungen von Flaschen (oder sonstigen Behältern) eingesetzt, deren flüssiger Inhalt, z.B. Arzneimittel, unter genauer Dosierung, nämlich in einer bestimmten Anzahl Tropfen entnommen werden soll. Um funktionieren zu können, muß ein solcher Tropfeinsatz einen Lufteintritt, durch welchen die Luft in die Flasche gelangt und auf den Flüssigkeitsspiegel drückt, und einen Flüssigkeitsaustritt aufweisen, durch welchen die Flüssigkeit herausfließt, sobald die Flasche waagerecht oder mit dem Flaschenhals nach unten gehalten wird. Lufteintritt und Flüssigkeitsaustritt werden meistens durch getrennt voneinander liegende Öffnungen gebildet.
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Die Klägerin hat die ausschließliche Lizenz an dem Patent Nr. 968 190? das sich auf einen Tropfeinsatz für Flaschen bezieht. Die vom geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin im eigenen Namen am 18. Juni 1952 eingereichte Patentanmeldung wurde am 15. Oktober 1953 bekanntgemacht. Nachdem die Prüfungsstelle auf den Einspruch der Beklagten und einer anderen Firma das nachgesuchte Patent zunächst versagt hatte? wurde es auf Beschwerde des Anmelders durch Entscheidung des 6. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 10. Oktober 1957 erteilt. Der einzige Schutzanspruch des Patents lautet:
"Tropfeinsatz für gewöhnliche Schraubflaschen? mit langem Lufteinlaßkanal und getrennt davon angeordneter kurzer Flüssigkeitsaustrittsöffnung in der Querv/and sowie einem scharfkantigen Abtropfrande, dadurch gekennzeichnet? daß die Flüssigkeitsaustrittsöffnung (5) in eine den Lufteinlaßkanal (7) ringförmig umgebende? nicht kapillar wirkende Rinne (6) einmündet."
Die becher- oder napfförmigen Tropfeinsätze der Beklagten? die aus einem einzigen Materialstück gefertigt sind, haben in der Mitte einen Lufteinlaßkanal? welcher sich über den Boden (Innenrand) des Einsatzes hinaus in das Innere der Flasche erstreckt und damit unstreitig lang im Sinne des Klagepatents ist. Der Kanal wird ringförmig von einer nach der Flaschenöffnung hin offenen Rinne umgeben, welche aus dem oberen Teil der Seitenwandung des Kanals sowie aus der Längswandung und dem Boden des Einsatzes gebildet wird. In dem sich als Querwand darstellenden Boden befinden sich eine oder zv/ei Flüssigkeitsaustrittsöffnungen? die? worüber zwischen den Parteien ebenfalls Einigkeit besteht, als kurz anzusehen sind. Die Rinne ist so breit wie der Durchmesser der Flüssigkeitsaustrittsöffnung. Sie mißt im Rahmen der bei der Kunststoffverarbeitung üblichen Toleranzen an der Basis etwa 0,6 Milli-
meter und am öfteren Ende ungefähr 0,8 Millimeter. Sie hat damit einen geringeren Querschnitt als die Rinne hei den von der Klägerin hergestellten und nach, ihrer Ansicht dem Klageschutzrecht entsprechenden Tropfeinsätzen, deren radiale Breite knapp 1,5 Millimeter beträgt. Schließlich haften die Tropfeinsätze der Beklagten einen scharfkantigen Aibtropf rand .
Die Klägerin ist der Meinung, daß die Beklagte mit den beschriebenen Tropfeinsätzen rechtswidrig und schuldhaft in den Schutzbereich des Patents Nr. 968 190 eingrei-fe. Sie hat infolgedessen die Beklagte, welche das Klageschutzrecht aufgrund ihrer Beteiligung als Einsprechende im Erteilungsverfahren gekannt hat und überdies am 1. März 1958 ausdrücklich, verwarnt v/orden ist, auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr den seit 15. Oktober 1956 entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat die Verletzung des Klagepatents bestritten. Sie hat geltend gemacht, daß bei ihren Tropfeinsätzen die Rinne so bemessen sei, daß sie kapillar wirke, während es im Schutzanspruch des Klagepatents ausdrücklich heiße, dies dürfe nicht der Fall sein.
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt die Klägerin, der Klage 3tattzugeben. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die aus den §§ 47 Abs. 1 und 2,
6 Satz 1 PatG, 259 Abs. 1 BGB, 256 ZPO hergeleiteten Klageansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht unbegründet seien, weil die Beklagte bei ihren Ausführungsformen entgegen der Annahme der Klägerin weder vom Gegenstand noch von einem schutsfähigen allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagepatents Gebrauch mache»
IIo In Übereinstimmung mit dem Landgericht betrachtet das Berufungsgericht unter Anlehnung an den Anspruchs-wortlaut als Gegenstand der durch das Klagepatent geschützten Erfindung einen Tropfeinsatz (zu ergänzen ist: für Schraubflaschen mit scharfkantigem Abtropfrand), bei dem eine getrennt von einem langen Lufteinlaßkanal angeordnete kurze Flüssigkeitsauotrittsöffnung in eine den Lufteinlaßkanal ringförmig umgebende, nicht kapillar wirkende Rinne einmündet.
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, was unter einer "nicht kapillar wirkenden Rinne" im Sinne des kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs zu verstehen ist.
Rach Ansicht des Berufungsgerichts, welches dem Landgericht und dem in beiden Tatsacheninstanzen gehörten gerichtlichen Sachverständigen, Prof. Dr. Faessler, gefolgt ist, versteht der die Klagepatentschrift lesende Fachmann bei Berücksichtigung der Standardwerke der Physik unter dem Begriff "Kapillarität" sämtliche Abweichungen vom nor-
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malen mechanischen Verhalten der Flüssigkeiten, welche durch, die in den Grenzflächen der Flüssigkeit wirksam werdenden Kräfte hervorgerufen werden und die Punktionen der Tropfer in merkbarer Weise fördernd oder hindernd beeinflussen. Hierbei kann es sich sowohl um Kohäsionskräfte9 welche - infolge des Bestrebens der Molekularkräfte j die Oberfläche zu verkleinern - die Oberflächenspannung der Flüssigkeit verursachen, als auch um Adhäsionskräfte handeln, welche eine Haftspannung zwischen den Molekülen der Flüssigkeit und denen einer festen Wand herbeiführen. Je nach dem Überwiegen von Kohäsionskräften oder Adhäsionskräften kommt eine kapillare Depression (Senkung) oder Aszension (Erhebung) zustande. Derartige Auswirkungen der Kapillarität sollen, so meinen beide Tatsachengerichte, bei dem Tropfeinsatz nach dem Klagepatent durch entsprechend breite Gestaltung der Rinne ausgeschlossen werden.
Das Berufungsgericht hat sich sonach ebenso wie das Landgericht der Auslegung, welche die Klägerin dem kennzeichnenden Merkmal des Klageschutzrechts gegeben hat, nicht angeschlossen. Diese hat im Verlaufe des Rechtsstreits zunächst die Meinung geäußert, nach der Lehre des Klagepatents solle die Wirkung der Kapillarität nur insoweit entfallen, als entsprechend den landläufigen, z.B. in den Physikbüchern für den Schulgebrauch verbreiteten Vorstellungen von dem genannten Begriff die selbstätige Ascension, also das selbständige Hochsteigen von Flüssigkeiten in Betracht komme. Schließlich hat die Klägerin den Standpunkt eingenommen, die Rinne wirke patentgemäß nur gegenüber der Austrittsöffnung nicht kapillar, so daß eine in die Rinne eingedrungene Flüssigkeit dort im Ruhezustand nicht festgehalten werde, sondern in die Flasche ablaufe. Das angefochtene Urteil hat hierzu unter Bezugnahme auf
die einschlägigen Erörterungen des Landgerichts zusammen-fassend bemerkt, daß keine der beiden Deutungen der Klägerin im Wortlaut der Patentschrift, in den ihr beigefügten Zeichnungen und in den Erteilungsakten eine Grundlage finde»
III. Die Revision wirft dem Berufungsgericht hauptsächlich vor, den Gegenstand des Klagepatents unrichtig, nämlich zu eng bestimmt und infolgedessen gegen den § 6 PatG verstoßen zu haben. Die angebliche Fehlbeurteilung führt die Revision vornehmlich darauf zurück, daß das Berufungsgericht die für die Auslegung eines Patents maßgebenden Grundsätze nicht beachtet und unter Verletzung des § 286 ZPO den Auslegungsstoff nur unvollständig berücksichtigt habe. Rach der nunmehr von der Revision vertretenen Ansicht hat das umstrittene Merkmal mit dem wissenschaftlichen Begriff der kapillaren Wirkung nichts zu tun, sondern es soll lediglich zur Abgrenzung gegenüber den haarfeinen Durchlässen der Tropfeinsätze nach dem vorbekannten USA-Patent Nr. 2 411 435 die Breite der Rinne festlegen. Das Merkmal sei mithin, so folgert die Revision, dahin aufzufassen, daß die Plüssigkeitsaustritts-öffnung in eine den Lufteinlaßkanal (7) ringförmig umgebende Rinne (6) von überkapillarer Breite einmünde„ Als überkapillare Breite sieht die Revision eine solche an, welche die von ihr mit rund 0,001 Millimetern angegebene Dicke eines Menschenhaares überschreitet.
Die Rügen der Revision greifen indessen nicht durch. Die Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgericht, welche nach ständiger Rechtsprechung in der Revisionsinstanz frei nachgeprüft werden kann (vgl. u.a. BGH GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II -), ist sachlich nicht zu beanstanden.
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Die Revision stellt zwar zutreffend darauf ob, daß die sprachliche Passung de3 umstrittenen Merkmals im Patentanspruch und in der Beschreibung, von welchen bei Auslegung des Klagepatents ausgegangen werden muß, für seine patentrechtliche Bedeutung nicht allein entscheidend ist. letztlich maßgebend ist vielmehr der in der sprachlichen Passung zu dem Ausdruck gelangte Erfindungsgedanke, der durch Ermittlung der Aufgabe des Patents und der im Patent zur Lösung dieser Aufgabe gegebenen technischen Lehre zu bestimmen ist (RG GRUR 1937, 210, 211 und BGH GRUR 1959, 320, 322 - Moped-Kupplung -). Es fehlt jedoch ein brauchbarer Anhalt dafür, daß dos Berufungsgericht den genannten Grundsatz außer acht gelassen hätte, wenn es auch, wie die Revision bemängelt, ebenso wie das Landgericht davon abgesehen hat, den in der Klagepatentschrift dargestellten Stand der Technik im einzelnen zu würdigen und die dem Klagepatent zugrundeliegende Aufgabe ausdrücklich zu bezeichnen. Dies hat aber nicht eine fehlerhafte Beurteilung des Erfindungsgegenstandes durch das Berufungsgericht zur Polge, wie die nachstehenden Feststellungen zeigen, welche der erkennende Senat selbständig nachholen konnte.
Die Erfindung des Klagepatents betrifft nach den Eingangsworten der Patentschrift (Z. 1 bis 3) einen einfach geformten und besonders sicher arbeitenden Tropfeinsatz für Flaschen.
In der Beschreibung (vgl. Z. 4 bis 14) wird es zuerst als bekannt vorausgesetzt, einen Tropfeinsatz zu verwenden, der mit einem Plansch auf der Flaschenmündung aufruht und eine scharfe Abtropfkante aufweist. Diese Tropfeinsätze haben ferner, wie die Beschreibung fortfährt, eine Querwand mit einer kurzen Flüssigkeitsaustrittsöffnung und
einen Lüfteinlaßkanal, der sich bis über den Innenrand des Tropfeinsatzes hinaus in das Piaseheninnere erstreckt. Die Beschreibung hebt als nachteilig hervor, daß die Tropfeinsätze nur dann arbeiten, wenn sich die Flüssigkeitsaustrittsöffnung unter der Lufteintrittsöffnung befindet .
Bei den bekannten Tropfeinsätzen liegen, wie die Revisionsbeantwortung unwidersprochen und überzeugend erläutert hat, bei aufrecht stehender Flasche die Lufteintritts Öffnung, d.h, das obere Ende des Lufteinlaßkanals, und die Flüssigkeitsaustrittsöffnung auf einer Ebene. Kommt nun, wenn die Flasche in die für die Wirkung des Tropfeinsatzes allein bedeutsame Troplstcllung gebracht wird, die Flüssigkeitsaustrittsöffnung in eine Lage oberhalb der Lufteintrittsöffnung, so fließt die austretende Flüssigkeit über die Lufteintrittsöffnung hinweg, da sie stets das Bestreben hat, auf dem kürzesten Wege nach unten zu gelangen. Sobald aber die austretende Flüssigkeit über die Lufteintrittsoffnung fließt, wird sie von der eintretenden Luft angesaugt, sie verschließt alsdann die Lufteintrittsoffnung und verhindert hierdurch den TropfVorgang. Für den physikalischen Vorgang, wie er hier in Rede steht, ist es nach den ebenfalls einleuchtenden Ausführungen der Revisionserwiderung unerheblich, ob der Tropfeinsatz eine oder mehrere Flüssigkeitsaustrittsöffnungen besitzt. Entscheidend ist nur, ob überhaupt eine Flüssigkeitsaustritts Öffnung bei Tropfstellung der Flasche oberhalb der Lufteintrittsöffnung liegt. Selbst wenn außer der oder den Flüssigkeitsaustrittsöffnungen, die sich oberhalb der Luft eintrittsöffnung befinden, noch weitere Flüssigkeitsaustrittsöffnungen vorhanden sind, die bei TropfStellung der Flasche unterhalb der Lufteintrittsöffnung liegen, wird der TropfVorgang verhindert, zu demindest aber behindert, da
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<He aus der oder den oben liegenden Flüssigkeitsaustrittsöffnungen austretende Flüssigkeit über die Lufteintrittsöffnung fließt, dort von der Luft angesaugt wird und den Lufteintritt vollständig oder teilweise verschließt.
In ihrer Schilderung des Standes der (Technik am An-meldetag verweist die Beschreibung des Klagepatents (Z. 15 bis 24) ferner auf Tropfeinsatze, bei denen sich eine zentral angeordnete Lufteintrittsöffnung weit über die Innenkante des Tropfeinsatzes hinaus in das Innere der Flasche erstreckt. Gleichzeitig wurden aber, so legt die Beschreibung des Klagepatents anschließend dar, kapillar wirkende Flüssigkeitsdurchtrittsöffnungen vorgeschlagen, die von zuckerhaltigen Arzneien oder anderen zur Krustenbildung neigenden Flüssigkeiten sehr bald verschlossen werden und damit den ganzen Tropfeinsatz unwirksam machen.
Mit diesen vorbekannten Tropfeinsätzen meint die Beschreibung des Klagepatents unstreitig jene nach der bereits oben erwähnten, in der Klagepatentschrift angeführten USA-Patentschrift Nr. 2 411 435. Bei dem in der Vorveröffentlichung (Sp. 59 Z. 1 bis 18) beschriebenen und in den Figuren 5 und 6 zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiel, das sich hier in erster Linie zur Betrachtung anbietet, handelt es sich um einen Tropfeinsatz aus Kork, Gummi, plastischem Kunststoff oder dgl. (vgl. Sp. 2, Z. 29 bis 31), der aus drei Teilen besteht. In den in die Behältermündung eingesetzten Hoblstopfen 21 ist ein zylindrisches Rohrstück 40 eingepaßt, das sich, mit einem Flansch auf Stopfen und Behältermündung auflegt und oberhalb des Flansches eine über die Behältermündung herausragende Ausflußtülle besitzt. Das Rohr 40 hat unten einen Boden 40 a mit einer zentralen, verhältnismäßig großen Öffnung 41.
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Durch diese Öffnung wird ein zweites zylindrisches Rohr 42 geführt und darin gehaltene Das Rohr 42 ist unten ebenfalls durch einen Boden 42 a verschlossen, in dem sich eine Öffnung 43 befindet, durch welche die luft in das Innere des Behälters eintritt. In dem Boden 40 a des äußeren Rohres 40 sind ferner sechs Plüssigkeits-durchtrittsöffnungen 45 radial angeordnet,, Das obere Ende des inneren Rohres 42 liegt unterhalb des Tropfrandes, jedoch auf einer höheren Ebene als die Flüssigkeitsdurchtrittsöffnungen 45o Zwischen dem inneren Rohr 42, welches die Dufteintrittsöffnung 43 von den Flüssigkeitsdurchtrittsöffnungen 45 trennt, und der Längswandung des äußeren Rohres 40 zeigt Figur 5 einen schmalen, vom Landgericht als Ringkanal bezeichneten Hohlraum, in welchen die durch die Flüssigkeitsöffnungen durchtretende Flüssigkeit eindringt und der, wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts unter Hinweis auf die genannte Figur und die Erläuterungen in Sp. 4? Z. 59 ff (richtig wohl: Spc 59 Zo 13 bis 18) der vorveröffentlichten Druckschrift darlegt, den erfindungsgemäß nach dem USA-Patent notwendigen kapillarwirkenden Durchgang oder Durchgangsweg für die abzutropfende Flüssigkeit bildet»
Wie aus der Patentschrift hervorgeht, hat sich der Erfinder des Klagepatents die Aufgabe gestellt, die Nachteile der bekannten Tropfeinsätze zu beheben (vgl. aaO Zo 24 und 25), mithin einen Tropfeinsatz zu schaffen, der
1. unabhängig von der Lage der Flüssigkeitsaustrittsöffnung in der Querwand ein gleichmäßiges, je nach der Neigung der Flasche verschieden schnelles Austropfen der Flüssigkeit erzielt (vgl. aaO Z. 36 bis 40) und
2. ein Verkleben der im Tropfeinsatz vorgesehenen Öffnungen durch zuckerhaltige Arzneien oder andere zu dem Verkrusten neigende Flüssigkeiten nicht befürchten läßt (vgl. aaO Z. 40 bis 43)°
Die erste Teilaufgabe des Klagepatents wird, wie wiederum die Revisionserwiderung zur Überzeugung des erkennenden Senats auseinandergesetzt hat, erfindungsgeraäß dadurch gelöst, daß die Flüssigkeitsaustrittsöffnung unter dem oberen Ende des Lufteinlaßkanals, nämlich im Inneren des Tropfeinsatzes in dessen als Querwand ausgestalteten Boden angeordnet und daß gleichzeitig zwischen dem Lüfteinlaßkanal und der seitlichen Außenwandung dos Tropfeinsatzes ein ringförmiger Raum, d.h» eine Rinne gebildet wird. Hierbei wirkt der Lufteinlaßkanal als Trennwand zwischen der eintretenden Luft und der durch die Flüssigkeitsaustrittsöffnung bei Tropfstellung aus der Flasche fließenden Flüssigkeit. Dem physikalischen Gesetz folgend, daß die Flüssigkeit stets senkrecht noch unten strebt, läuft die aus der Flüssigkeitsaustrittsöffnung austretende Flüssigkeit, auch, wenn sich die Flüs-sigkoitsaustrittsöffnung bei der Tropfstellung der Flasche oberhalb der Lufteintrittsöffnung befindet, nicht über die Lufteintrittsöffnung, sondern um den als Trennwand wirkenden Lüfteinlaßkanal herum in den unter der Lufteintrittsöffnung liegenden Teil der Rinne. Auf diese Y/ei-se v/ird vermieden, daß Flüssigkeit in die Lufteintritts-öffnung eintritt, dort von der Luft angesaugt wird, die Lufteintrittsöffnung verschließt und den Tropfvorgang verhindert.
Das Lösungsmittel für die zweite Teilaufgabe besteht unstreitig zunächst einmal darin, die eigentliche Flüssigkeitsaustrittsöffnung, d.h. die Öffnung, durch welche die
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Flüssigkeit aus der in TropfStellung befindlichen Flasche unmittelbar herausfließt, gemäß dem im Oberbegriff des Patentanspruchs niedergelegten, bekannten Merkmal kurz zu halten» Dieses Erfordernis wird dadurch erfüllt, daß die länge der Austrittsöffnung der Dicke des Einsatzbodens, durch welchen sie als Bohrung hindurchgeführt ist, entspricht und infolgedessen wohl nur etwa ein oder zwei Millimeter beträgt*
Bei Lösung der genannten Teilaufgabe kommt es ferner entscheidend auf die Ausgestaltung der Rinne an, in welche die Flüssigkeitsaustrittsöffnung einmündet. Diese Rinne ist nach außen offen (vgl. Beschreibung Z. 52) und gehört damit zu den ”im Tropfeinsatz vorgesehenen Öffnungen” (vgl. aaO Z. 40 und 41), deren Verstopfung dos Klagepatent verhindert wissen will. Wenn nun die Klagepatentschrift (Z. 19 bis 24) einerseits von der in dieser Hinsicht bestehenden Gefahr bei den ''kapillar wirkenden Flüssigkeitsdurchtrittsöffnungen” der bekannten Tropf-oinsätze (nach dem USA-Patent Er. 2 411 435) spricht und andererseits zur Behebung dieses Nachteils die Verwendung einer "nicht kapillar wirkenden Rinne” (vgl. aaO Z. 32 bis 36 und den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs) vorschlägt, so kann diese Gegenüberstellung entsprechend dem Wortsinn vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, daß die Wirkungen der Kapillarität, wie sie beide Tatsachengerichte im Anschluß an das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen beschrieben haben (vgl. oben Abschn» II), in dem einen Falle gegeben sind und daß sie im Gegensatz dazu in dem anderen Falle eben nicht eintreton. Dieser Ansicht ist übrigens die Klägerin ursprünglich selbst gewesen. Sie hat nämlich in der Klageschrift vom 2. Oktober 1959, S. 3 unter Hinweis auf die im Erteilungsverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung
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des Deutschen Patentamts vom 10* Oktober 1957 (Bl. 143 f ErtA), die sich ihrerseits auf den vorausgegangenen Bescheid vom 10. Juli 1957 (Bl. 138 f aaO) bezieht, vorgebracht, daß gegenüber dem USA-Patent das Wesen der dem Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung darin beruhe, den Flüssigkeitsaustrittskanal - gemeint ist, wie die weiteren Erörterungen des Schriftsatzes unter IV 9 (S. 4 f) eindeutig ergeben: der Ringkanal bzw. die Rinne - so breit auszuführen, daß er nicht kapillar wirke. Die Klägerin hat ihre Auffassung später zwar geändert, offenbar aber nur deshalb, weil sie angesichts des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen damit rechnen mußte, mit ihrer Behauptung beweisfällig zu bleiben, daß auch bei der Rinne der angegriffenen Ausführungsformen eine Kapillarwirkung nicht vorhanden sei.
In jedem Falle kann keine Rede davon sein, daß es sich, wie die Revision geltend macht, um ein für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres ersichtliches Vergreifen im Ausdruck handele, wenn im Anspruch des Klagepatents "nicht kapillar wirkende Rinne" anstatt "Rinne von über-kapillarer Breite" geschrieben stehe. Einer solchen Annahme widerspricht die Entstehungsgeschichte des Patentanspruchs, wie sie aus den Erteilungsakten hervorgeht, welche der eigenen Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sind (vgl. BGH GRUR 1964, 132, 134 - Kappenverschluß -und 606, 609 - Förderband -). In den Anmeldungsunterlagen vom 13» Juni 1952 hat der Anmelder schlechthin von einer "um den Lufteinlaßkanal angeordneten, ringförmig verlaufenden Rinne" gesprochen, in welche ein im Durchmesser kleiner Flüssigkeitsaustrittskanal einmündet (vgl. Patentanspruch 1, Bl. 7 ErtA). Dieses Bauteil wird später in dem mit Schriftsatz des Anmelders vom 3« Januar 1955 vorgelegten Patentanspruch kurz als "eine den Lufteinlaßkanal
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ringförmig umgebende Rinne“ (vgl. Bl. 62 a ErtA) und in dem mit Schriftsatz vom 15. Juni 1955 eingereichten Patentanspruch als "Ringraum, der ihnen durch ein den Luft-einlaßkanal bildendes Rohr und außen durch die Wand des napfförmigen Einsatzes begrenzt wird“ bezeichnet (vgl. Bl. 79 a ErtA). In seiner Beschwerdebegründung vom 14. April 1956, S. 11 (Bl, 110 ErtA) und in dem ihr beigefügten Vorschlag zur Neufassung des Patentanspruchs (vgl. S. 15 der Eingabe, Bl, 113 a ErtA) hat der Anmelder alsdann die Wendung “eine den Lufteinlaßkanal ringförmig umgebende, breite Rinne“ gewählt, um den Anmel-dungsgegenstand, wie es in der Eingabe heißt, scharf ge-gegenüber dem nachgev/iesenen Stand der Technik, d,h, gegenüber dem von Patentamt ermittelten deutschen Patent Nr.
002 708 (vgl. Bescheid vom 26. September 1955, Bl. 84 ErtA) abzugrenzen. Per Anmelder hat hierzu noch im Hinblick auf das vorveröffentlichte Patent gesagt, er wolle keine schmalen Rinnen g oder feinen Kanäle e und gleich gar nicht einen Ringraum f von so geringen Abmessungen, daß dieser sich bei zuckerhaltigen Medizinen mit Sicherheit nach dem ersten Gebrauch zusetze. In seiner Eingabe hat der Anmelder auch betont, daß er am liebsten von einem “nicht kapillar wirkenden Ringraum" gesprochen hätte, wenn es nicht grundsätzlich verpönt wäre, in Patentansprüchen negative Merkmale anzuführen. Gleichwohl hat der Anmelder selbst während des Beschwerdeverfahrens, in welchem die jetzige Beklagte als Einsprechende dem Anmeldungsgegenstand zusätzlich die USA-Patentschrift Nr. 2 411 455 entgegengehalten hat (vgl. Schriftsatz vom 17, Mai 1956,
S. 3, Bl. 119 ErtA), in seiner Eingabe vom 22. August 1956, S. 4 (Bl. 125 ErtA) die entsprechende, in die erteilte Passung übergegangene Bezeichnung "nicht kapillar wirkende Rinne“ angeregt, nachdem er sich in den vorausgehenden Darlegungen seines Schriftsatzes (S. 2 f, Bl. 124 f ErtA) mit den “kapillar wirkenden Flüssigkeitsdurchtrittc-
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stellen" bei den Tropfeinsätzen nach dem USA-Patent auseinan-dergesetzt batte. Bei dieser Sachlage scheidet die Möglichkeit aus, daß der Ausdruck "nicht kapillar wirkende Rinne" versehentlich in den Patentanspruch aufgenommen worden ist.
Im übrigen rechtfertigt auch der restliche Inhalt der Erteilungsakten einschließlich der boreits erwähnten Beschwerdeentscheidung des Patentamts vom 10, Oktober 1957 (Bl, 143 f ErtA) und des in ihr in Bezug genommenen Zwischenbescheids vom 10, Juli 1957 (Bl, 138 f aaO) entgegen der Ansicht der Revision keine andere Beurteilung des umstrittenen Erfindungsmerkmals, als sie das Berufungsgericht vorgenommen hat. Vor allem führt in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision auf die Darlegungen des Patentamts in dem genannten Zwischenbescheid nicht weiter, daß die USA-Patentscbrift in den Figuren 5 und 6 lediglich einen schmalen ringförmigen Raum zwischen dem Lufteintrittsrohr 42 und dem Einsatzkörper 40 zeige und daß dieser Raum überhaupt nicht mit der Rinne 6 des Anmeldungsgegenstandes (d,i, des Klagepatents) verglichen werden könne, weil er so eng gehalten werden solle, daß eine Kapillarwirkung eintrete (vgl. Bl, 139 ErtA),
Für die Auslegung des in Rede stehenden Merkmals ist es auch ohne Einfluß, ob das USA-Patent in Figur 59 wie beide Tatsachengerichte und die Revisionserwiderung annehmen, einen in sich geschlossenen kapillar wirkenden Ringraum oder, wie die Revision meint, lediglich einzelne haarfeine Durchlässe, d.h, wohl Längskanäle ("necessary capillary passageways", vgl. hierzu Patentschrift Sp, 5?
Z. 13 und 14) offenbart. Entscheidend ist allein, daß diese Durchlässe oder Längskanäle jedenfalls unstreitig kapillar wirken.
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Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls auch die von der Klägerin hergestell-ten Tropfeinsätze kapillar wirken• Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat und die Revision anerkennt, ist die Erscheinung der Kapillarität nicht auf Haarröhren (haarfeine Röhren) bzw. sehr enge Röhren beschränkt.
IV. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dem Landgericht aufgrund der theoretischen, wissenschaftlichen Überlegungen und praktischen Versuche des gerichtlichen Sachverständigen, welche das angefochtene Urteil im einzelnen schildert, festgestellt, daß die Rinne der Tropfeinsätze der Beklagten bei allen in Erage kommenden Flüssigkeiten die Y/irkungen der Kapillarität in dem oben (im Abschn. II) beschriebenen Sinne zeige, daß das Arbeiten der Tropfer wesentlich durch das Wirken der kapillaren Kräfte der Rinne bestimmt werde, daß das Hochsteigen von Flüssigkeiten in der Rinne mit Sicherheit ein kapillarer Effekt sei, daß der Tropfvorgang durch kapillare Kräfte eingeleitet werde sowie daß die Flüssigkeit in der Rinne als Buffer für die nachströmende Flüssigkeit wirke und hierdurch ein gleichmäßiges Austropfen begünstige0
Bas Berufungsgericht hat sich ferner die ebenfalls auf den Versuchen des gerichtlichen Sachverständigen beruhende Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, daß bei den Tropfeinsätzen der Beklagten sämtliche in irgendeiner Weise in den Ringkanal eingedrungenen Flüssigkeiten in der A.szensionslage festgehalten würden und daß infolgedessen bei Ruhestellung der offenen Flasche die Gefahr einer Verstopfung der Flüssigkeitsaustrittsöffnung gegeben sei, falls die abzutropfende Lösung zu dem Eindicken oder Auskristallisieren neige0 Bies bedeutet,
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daß die Ausführungsformen der Beklagten die Wirkung des Klagepatents gemäß der zweiten Teilaufgabe nicht erzielen,,
Die Revision hat gegen die tatsächlichen Beststollungen des Berufungsgerichts keine Angriffe gerichtet; es ist insoweit ein Rechtsfehler oder offensichtlicher technischer Irrtum auch nicht erkennbar. Insbesondere ist es patentrechtlich, unerheblich, daß die kapillaren V/irkungen nicht bei sämtlichen Flüssigkeiten in gleicher Y/eise und im gleichen Maße eintreten.
Da mithin davon ausgegangen werden muß, daß die Beklagte bei ihren Konstruktionen das erfindungswesentliche Kombinationsmerkmal, nämlich das von kapillaren Kräften unbeeinflußte Arbeiten der Rinne, nicht verwendet, hat das Berufungsgericht in seiner Schlußfolgerung auch zu Recht eine "gegenständliche11, d.h. eine in den durch den Gegenstand der Erfindung umrissenen Schutzu demfang eingreifende Verletzung des Klagepatents verneint (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember I960 -I ZR 11/59 - Blitzleuchte -).
V« Das Berufungsgericht hat abschließend noch ausge-führt, die Klägerin habe nicht dargetan, daß die Tropfein Sätze der Beklagten von einem durch das Klagepatent offen barten allgemeinen Erfindungsgedanken Gebrauch machten. Mit Ausnahme des im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs als erf indungsv/e sent lieh heraus ge st eilten Gesicht Punktes der nicht kapillaren Wirkung des Ringkanals seien sämtliche Merkmale des Klagepatents und ihre Kombination vorbekannt. Allein der erfindungswesentliche Teil ermögliche die Abgrenzung des Klageschutzrechts gegenüber dem
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USA-Patent Nr«, 2 411 4350 Ein über diese erfinderische Besonderheit hinausgehender allgemeiner Erfindungsgedan-ke sei dem Klageschutzrecht nicht zu entnehmen«
Nach Ansicht der Revision verstoßen die vorstehend mitgeteilten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gleichfalls gegen den § 6 PatG« Die Revision macht dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ferner erneut zu dem Vorwurf, die Yerfahrensvorschrift des § 286 ZPO verletzt zu haben« Auch diesen Angriffen bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt«,
Die Revision erstrebt die Zubilligung eines dem Klo-gepatent und den Ausführungsformen der Beklagten gemeinsamen allgemeinen Erfindungsgedankens etwa des Inhalts, den lüfteinlaßkanal eines einstückigen Tropfeinsatzes mit einer ringförmigen Rinne zu umgeben, in welche eine oder aber auch zv/ei Flüssigkeitsaustrittsöffnungen einmünden„ Ein derartiger allgemeiner Erfindungsgedanke kann schon deswegen 2iieht als schutzfähig anerkannt werden, weil das Klagepatent im Erteilungsverfähren unmißverständlich auf eine besonders ausgestaltete Rinne, nämlich, auf eine solche, die nicht kapillar wirkt, eingeschränkt worden ist« Es ist daher nicht angängig, auf dem Umweg über einen all gemeinen Erfindungsgedanken den Schutzbereich auf eine lehre auszudehnen, welche im Widerspruch zu der Einschrän kung steht (vgl. BGH GRUR 1961, 77, 78 - Blinkleuchte -).
Die Einschränkung des Klagepatents ergibt sich eindeutig aus den Erteilungsakten, die vom Revisionsgericht selbständig insbesondere auch zur Prüfung der Frage heran gezogen werden können, ob im Erteilungsverfahren ein Teil verzieht des Anmelders oder eine Teilbeschränkung der Pa-tenterteilungsbebörde ausgesprochen worden ist (vgl«, BGH
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GRUR 1964, 132, 134 - Kappenverschluß - und 606, 609 -Förderband -). Hiernach konnte der Anmelder des Klagepatents aus dem oben (im Abscbn« III) erwähnten Bescheid vom 26o September 1955 (Bl. 84 ErtA) ohne weiteres erkennen, daß ihm das Patentamt den begehrten Schutz für eine Rinne oder einen Ringraum, in welchen eine Flüssig-keitsau3trittsöffnung einmündet, im Hinblick auf den Stand der Technik versagen wollte. Er hat sich daraufhin, wie ebenfalls schon oben im einzelnen dargelegt worden ist, ausdrücklich mit dem Schutz für eine “breite Rinne“ (vgl. Bl. 113 a ErtA) und zuletzt mit dem Schutz für eine "nicht kapillar wirkende Rinne“ (vgl* Bl. 130 ErtA) begnügt. Darüber hinaus hat der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung vom 22. August 1956, S. 1 f, 4 f (vgl. Bl.
122 f, 125 f ErtA) selbst erklärt, daß die Einfügung des das Merkmal “Rinne“ ergänzenden Wortes “breit“ bzw. “nicht kapillar wirkend“ eine Beschränkung des ursprünglichen Patentanspruchs darstelle.
Die Revision nimmt demgegenüber zu Unrecht an, einer Einschränkung stehe der Umstand entgegen, daß der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs nicht die bloße Angabe enthält, die Rinne wirke nicht kapillare Die Revision läßt außer acht, daß das Patentamt mitunter, z.B. der besseren sprachlichen Fassung oder größeren Übersichtlichkeit wegen, aber auch aus nicht ohne weiteres ersichtlichen Gründen, von seiner Gepflogenheit abweicht, im Oberbegriff des Anspruchs das Vorbekannte und im Kennzeichnungsteil das Heue anzugeben0 Der äußere Aufbau des Patentanspruchs kann daher für seine Beurteilung nicht entscheidend sein (vgl. u.a. BGH GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II -)0
Für die Wirksamkeit der vom Patentamt verfügten Einschränkung des Klagepatents ist es ohne Belang, ob diese
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durch den Stand der Technik geboten war. Der Verlet-zungsrichter ist mithin an die Einschränkung gebunden, ohne nachprüfen zu können, ob der vom Patentamt eingenommene und vom Anmelder durch sein Einverständnis bestätigte Standpunkt objektiv richtig war (vgl. BGH GRUR 1961, 404, 408 - Klebebindung - mit weiteren Belegen). Es mag infolgedessen auch, in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob die USA-Patentschrift entgegen dem Bestreiten der Revision in allen Beispielsfallen eine das Lufteintrittsrohr ringförmig umgebende Rinne offenbart
VI. Rach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nastelski Spreng Spengler
Claßen Schneider