Das Patent 9o6 913 wird in vollem Umfang für nichtig erklärto Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegto Von Rechts wegen Tatbestand: 1o Zweiriemchon-Streckwerk für Spinnmaschinen mit einem an dem abhebbaren Riemchenkäfig angebrachten FUhrungsbügel für das Cberriemchen, der in der Betriebslago in einem bestimmten Abstand von der festen Führungsschiene für das Untcrrienchen gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Riemchenknfig (8) unter Beibc-haltcn seiner Verbindung mit der Maschine und der seitlichen Führung den Oberriemchens (4} sowie unter Freilegen den Unterriemchens (3) auf einer fcstlicgcnden Bahn aus der Betriobs-lage in eine bestimmte Ruhelage und wieder zurück überführbar ist, indem er ZoBc auf der 20 Streckwerk nach Anspruch 1p dadurch gekennzeichnet, daß an der Maschine, ZoB0 an der festen Führungsschiene (9), ein schwenkbarer Haken (15) angebracht ist, der in der Festhaltestellung mit seinem uragebogenen Teil über ein festes Gegenstück am Träger des Führungsbügels (12), ZoBo am Riemchenkäfig (8), hinweggreift, das z*Bo durch ein aus dem Riemchenkäfig (8) herausragendes Ende des Führungsbügels (12) gebildet wirdc 3» Streckwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß außen am Träger des Führungsbügels (12), ZoBo am Riemchenkäfig (8), ein schwenkbarer Haken (15) vorgesehen ist, der in der Festhalte-Stellung mit seinem umgebogenen Teil über ein an der Maschine befindliches festes Gegenstück, ZoBo einen an der festen Führungsschiene (9) vorgesehenen Ansatz (20), hinweggreift0 Während ursprünglich nur von einem um die Riemchenober-walzc oder um die Riemchenunterwalze schwenkbaren Rierachen-klifig gesprochen worden sei, werde im erteilten Anspruch die Lagerung des Käfigs auf einer der beiden Walzen nur als Beispiel ("ZoB,") einer Lagerung genannte Weiter spreche der erteilte Anspruch von der "Überführbarkeit" des Käfigs von der Betriebs- in die Ruhelage, wobei diese Überführung "auf einer festliegendcn Bahn" erfolgen solle* Ein "Überführen" dos Käfigs von der einen in die andere Lago umfasse aber weit mehr als die urspünglich allein offenbarte Schwenkbarkeit des Käfigs, worunter lediglich eine Klappbewegung zu verstehen sei« Was als "fcstliegende Bahn" zu gelten habe, werde nicht gesagte Diese drei Abweichungen, welche die erteilte Anspruchs-fassung (1954) gegenüber der ursprünglich angemeldeten (1948) wie auch gegenüber der bekanntgemachten Anspruchsfassung (1952) aufweioe, hätten jede für sich und erst recht in ihrer Gesamtheit zur Folge, daß nicht nur der Gegenstand der Erfindung geändert worden sei, sondern daß es jetzt sogar an einer klaren Lehre zu technischen Handeln fehle: Um zu erkennen, wofür Schutz beansprucht sei, müßten die Untcrancprüche und die gesamte Beschreibung hinzugezogen werden; dann aber ergebe sich, daß lediglich die I'csthaltcmittel als Erfindung anzu-schon seien« Die Untcrancprüche sähen hinsichtlich dieser Vcsthaltenittol unterschiedliche konstruktive Gestaltungen vor, gedanke sei - so hat die Klägerin behauptet - dem Patentamt ; gegenüber erst in der Hingabe der Beklagten (Anmelderin) vom j 3o März 1953 offenbart worden«, so daß für ihn auch erst dieser Tat als Prioritätsdatum in Betracht komme«, Außer , den j schon am 1„ Oktober ^948 veröffentlicht gewesenen Druckschrift ■ ten (insbesondere: schweizerische Patentschrift 136 844 (1930);! vom Io Oktober ?948 auf den 3« März 1953 scheide hier aus: die Ansprüche seien im iürtoilungsverfahren nicht erweitert worden, vielmehr habe das Patentamt nur den der Anmeldungj zugrundeliegenden allgemeinen Erfindungsgedanken herauoge^-ar.beitot und im Erteilungsbeschluß formuliert; dies sei nichts Ungewöhnliches, sondern gerade die Aufgabe der Er-teilungcbehördeo Das zwischen dem 1„ Oktober *?948 und dem 3o März "953 angefallenc, von der Klägerin als patenthindernd bezeichnete Material müsse deshalb ausscheiden, insbesondere die angebliche Vorbenutzung durch Ausstellung auf der Messe in Hannover im Frühjahr ^952; in diesem letzteren Funkte nehme sie - Eeklagte - im übrigen die Schonfrist des § 2 Satz 2 PatG in Anspruch, da die ausstellenden Firmen geschäftlich mit ihr in Zusammenarbeit stünden und die dort ausgestellten Fabrikate auf ihrer - der Beklagten - Erfindung be-ruliteno Das bis zu dem 1» Oktober 1948 veröffentlichte druck-schriftliche Material sei aber nicht neuheitsschädlicho Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat Zeugenbeweis über die behauptete Vorbenutzung erhoben und diese als er- Er hat dieser Vorbenutzung auch rechtliche Erheblichkeit beigemessen, da bei den erteilten Ansprüchen in der Tat eine Erweiterung gegenüber den Ansprüchen der Anmeldung (1948) und deren Bekanntmachung (1952) vorliegeo Als maßgebliches Irioritätsdatum sei zwar nicht erst der 3» März 1953» sondern schon der 5o November 1952 anzusehen» denn an diesem- Tag seien beim Patentamt neue Unterlagen von dor Beklagten oingcreicht worden, die den in der erteilten Anspruchs!accung formulierten weiterreichenden Erfindungen gedenken erstmals offenbart hätten,, Immerhin schließe auch schon dieses Prioritätsdatum aus, daß die Beklagte sich gegenüber der erwiesenen Vorbenutzung auf die sechsmonatige Die Abbildung in diesem Prospekt könne somit zur Veranschaulichung eines Pendellagers bzw, -trägers Pk 211 herangezogen werden5 den der Zeuge bei dem Zweiriemehen-Streckwork auf dem SKF-Stand wahrgenommen habe* ifis ergebe sich hiernach;, daß dieses vom genannten Zeugen besichtigte Streckwerk einen der Riemchenführung dienenden Teil hatte9 der unter Beibehaltung seiner Verbindung mit der Maschine mitsamt dem Führungsbügel für das Oberriemchen und diesen führend zu dem Freilogen des Untcrricmehens aus der Betriebslage in einer durch die Schwenkbewegung des Pendelträgersrmes festgelegten Bahn in die dem Arm des Pendeltragero Pk 211 eigentümliche und von der Beklagten auch nicht bestrittene Ruhelage hochge-klappt und wieder zurückgeklappt werden konnte9 während die Betriebslage des Armes und somit der Abstand des Führungsbügels für das Cborriemchen von der Untorriemchcn-V/endeschiene durch Festhaltemittel gesichert gewesen sei* Zwar sei nach Aussage des Zeugen NiflB der Arm des Pendel trägere Pk 211 bei dem bekannten Streckwerk in der Betriebs-lagc durch Klauen gehalten worden,, die in der Nähe der Schwenk ?chsc des Trägers ungeordnet ^aren und die offenbar in Abhängigkeit von der Betätigung des Schwenkarmes und somit nicht in Betriebslage der Riemchenführung wirksam oder unwirksam zu machen warenr wie dies im Streitpatent beansprucht sei«, Diesem Unterschied komme jedoch keine patentbegründende Bedeutung zu? c) der Ausdruck "ZcB„" ist gestrichene Die Änderungen zu a) und b) entsprechen mehreren von der Beklagten nach der Beweisaufnahme gestellten Hilfsantrügen Dagegen hatte die Beklagte in einem weiteren Hilfsantrag statt der Streichung des Ausdruckes "z,B0,r in Anspruch * (vgl* vorstehend zu c) verlangt,, die Wortfolge "indem er z Je auf der ; Kicmchenuntcrwalze oder der Kiemchenoberwalze gelagert ist" zu ersetzen durch die Wortfolge "indem er auf einer A.chse an der Maschine schwenkbar gelagert ist"* Diesem letztgenannten Hilfeantrag hat der Nichtigkcitssenat nicht entsprochen* der in der Betriebolago in einem bestimmten Abstand von der festen Führungsschiene für das Untorriemchen gehalten wird9 dadurch gekennzeichnet3 daß der lediglich aas Riemchen führende Riemchen-käfig (8) unter Beibeholten seiner’ Verbindung mit der Haachine und der seitlichen Führung des Cberriemchcns (4) sowie unter Freilegen des Untcrrienchens (3) aus der Betriebsloge in eine bestimmte Ruhelage und wieder zurück klappbar iot3 indem er? ,r 1o Zweiriemchen-Streckwerk für Spinnmaschinen mit einer außerhalb des Riemchonkäfigs gelagerten Oberwalze und einem an dem abhebbaren Riemchenkäfig angebrachten Führungsbügcl für das Oberricmchen* der in der Betriebslage in einem bestimmten Abstand von der festen Führungsschiene für das Unterriemchen gehalten .= wird3 dadurch gekennzeichnet, daß der lcdiglicli da3 Riemchen führende Riemchenkäfig (8) unter Beibehalten seiner Verbindung mit der Maschine und der* seitlichen Führung des Oberriemchens (4) sowie unter Freilegen des Unterriemchens (3) aus der Betriebslage in eine durch einen besonderen Anschlag bestimmte Ruhelage und wieder zurück'klappbar ist, indem er auf einer Achse an der Maschine, z*B0 auf der Riemchen-Ünterwalze’~l7) oder’der Riemchen-Cberwalze (11), gelagert ist, während in der Betriebslage des Riemchenkäfigs (8) die Einhaltung des Abstandes des Führungsbügels (12) durch Festhaltemittcl (15,22,23) gesichert ist, die in der Betriebalage des Riemchenkäfigs (8) I wirksam oder unwirksam zu machen sind, u Die Klägerin hat zunächst nur Zurückweisung der Berufung beantragte Durch einen am 9» Februar 1963 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat sie sodann Anschlußberufung eingelegt mit dem zusätzlichen Antrag, unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären* Mit der Anschlicßungsochrift hat sie zwei neu aufgefundene und von ihr als patenthindernd erachtete Entgegenhaltungen vorgelegt, nämlich die japanische Gebrauchtsmustcrschrift Sho-17-72022 (1936) und die französische Patentschrift 89"! vom 2» Dezember 1963 und vom 27o Gktobcr 1964 vorgelegt* Ferner hat sich der von ihr bevollmächtigte Patentanwalt in einem Schriftsatz vom 15» Februar 1964 zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eingehend geäußert* über- und Untcrv/alze einerseits und den beiden Führungsstücken anderseits liegen Ober- und Unterriemchen aufeinander; zwischen beiden Riemchen liegt die vom Finzugswalzenpaar ange-licfertc Lunte» Da die Führungsstücke wie Lippen auf die Lunte zugreifen, kann durch Vorrichtungen, welche den Abstand der beiden Führungsstücke zueinander und damit deren Klemm-Wirkung auf den transportierten Faden regulieren, erreicht werden, daß mehr oder weniger viel Material an das Abzugswalzenpaar abgegeben, die Lunte also zu einem mehr oder weniger langen und dünnen Faden gestreckt wirdo Um den beiden Riemchen Halt gegen ein seitliches Abgleiten von der Walze und dem zugehörigen Führungsstück zu geben, umgibt man die Riemchen mit einem (einteiligen oder zweiteiligen) Gehäuse, dem sog» '’Käfig'1 o Die beiden senkrechten Wände des Käfigs sind miteinander verstrebt, wobei die in Richtung zun Abzugswalzenpaar angebrachten Verstrebungen zugleich als Führungsotück dienen können» Üblich ist es freilich, nur eine einzige Verstrebung der Käfigwände als Führungsstück zu nutzen, dagegen das zweite Führungsstück am Festteil der Maschine anzubringen, um auf diese Weise, wie schon erwähnt, den Abstand der beiden Fuhrungsctucke zueinander und damit die Art der Matorialabgabe an das Abzugswalzenpaar regulieren zu können» 2o Die Streitpatentschrift setzt Zweiriemehen-Streckwerke mit einem Riemchenkäfig als bekannt voraus (S» 1 Z» 8, I4)p desgleichen die Befestigung des (unteren) Führungsstücks (der "Führungsschiene") an der Maschine selbst (Z» 1 0 ff) und die Befestigung dos (oberen) Führungsctücks (des "Führungsbügels") an Ricnchcnkäfig (Z» 12 - 15)» Ec wird ferner als notwendig bezeichnet, im Interesse eines einwandfreien Betriebes die beiden Riemchen in einer "eindeutigen Lage" zueinander zu halten (Z» 15 ff)» Nach Darstellung der ötreitpatentschrift ist es jedoch ein Lachteil, daß bei einigen vorbekannten Ausführungen von Zwoiriemchen-Streckwerken die örtliche Fixierung der beiden Riemchen und der beiden Führungsstücke zueinander während dos Betriebes nicht verändert werden kann* Es bestehe in der Praxis der Wunsch, den Riemchcnkäfig mit dem Oberriemchen unds dessen Umlenkmittoln - etwa zu dem Beseitigen von Wickeln od zu dem,= Reinigen - vom Unterriemchen "abheben" zu können (Z. (d) Das Aufklappen (Verschwenken) des Käfigs erfolgt auf einer festliegondon Bahn in der Weise, daß er, indem er ZoBo auf der Riemchenuntcrwalze oder auf der Riemchenoberwalze gelagert ist, aus der Botricbslage in eine bestimm-te Ruhelage überfübrbar und wieder zuriick Uberführbar ist0 2„ Auch bei der japanischen Lösung handelt es sich um ein Zwciricmchcn-Streckwerk mit einteiligem abhebbaren Käfig, an den der Führungsbügel für das Obcrriemchcn angebracht ist» Dieser wird in einem bestimmten Abstand von der festen Führungsschiene für das Unterriemchen durch Festhaltcmittel gehalten, die in der Ectriebslage des Käfigs wirksam oder unwirksam gemacht werden können» Die Festhalteraittel bestehen aus einer Fedcrcinrichtung, die auf Druck von oben nach unten nachgibt und so - je nach dem Willen der Bedienungsperson «• das Einschnappen des unten angebrachten Hakens unter die Führungsschiene oder aber die Lösung des Hakens von der Führungsschiene bewirkt und im letzteren Falle das Verschwenken Dine Lagerung des Käfigs auf der Oberwalze wird nicht gezeigt; die Cberwalzo ist vielmehr über ihre Achse auf den Seitenwänden des Käfigs gelagert« Diese Begrenzung des Losungswegs beim japanischen Gebrauchsmuster ist jedoch nicht geeignet, für das Streitpatent eine wenn auch nur begrenzte Schutzfähigkeit zu erhalten: Die Lagerung des Käfigs auf einer der Walzen und die Schwenkbarkeit um die gewählte *»alze„ nicht aber die Wahl etwa nur der Cberwalzo (statt der Unterwalze) für diese Funktion ist nämlich Gegenstand der Lehre des Streit-“ patents, wie auch die Formulierung Uauf der Riemchenuntcrwalze oder der Eiemchcnoberv:alzeu in Anspruch 1 und die Auf Weisung | beider als gleichwertig hcrausgestolltcr Lösungen in den I brauchtsnuster eine Lösung anderer Art sehen, weil der Käfig dort nicht auf der Walze gleite, somit nicht auf ihr im Sinn der Lehre des Streitpatents "gelagert" sei, und ferner deshalb, weil bei der japanischen Lösung die Obervvalze ihrerseits in den Käfigwandungen gelagert sei, während der Käfig des Ctrcitpatento eine durchgehende Oberwalze mit Lagerung außerhalb des Käfigs vorause etse« Hier ist zu bemerken: Was aber die Frage betrifft9 ob jede einzelne Oberwalze in zugehörigen Käfig gelagert ist oder aber als sog» durch» gehende Walze ihre Lagerung irgendwo außerhalb des Käfigs hatp so wird die Entscheidung für die eine oder die andere Lösung im wesentlichen davon bestimmt sein« ob die einzelnen Strockwcrke als“Illinge” gebaut oder ob sie zu Zwillingen zusammengefaßt werden sollen» In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu vorgebracht5 in Europa kenne man praktisch nur ZwillingcctreckwerkOp in den ootasiatischen Ländern bevorzuge man Illingd» Die Klägerin ist dem entgegen-getreten« Wie den auch sei: Die insoweit bestehenden unterschiedlichen Kcnstruktioncmöglichkeitcn sind in der Streit-Patentschrift nicht einmal erwähnt, geschweige denn als erfind ungcwesentlich hcrausgcstcllt* Auch die Figuren der Zeichnung zeigen nur Einzelstrcckwcrkep und selbst bei dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten llodell handelt cs sich um einen Illing» Das Problem Illung oder Zwilling berührt nicht die Lehre des Streitpatents» Auch in diesen Tunkt ermöglichen kleine Anpaocungsraaßnahmen den Übergang von der einen zur anderen Konotruktionoweise» Nach allem gibt das Vorbringen der Beklagten keine Ver-anlasoungp die schon beim Bildvergleich sich aufdrängende Annahmep daß die Lösung des Streitpatents durch das japanisch Gebrauchsmuster zu demindest nahegelegt war, ernstlich in Zweifel zu ziehen» Damit erweist sich der Hauptantrag der Beklagte^ das Patent in der erteilten Passung zu bestätigen,, als unbegründet» ist oben (zu III) bei Erörterung des japanischen Gebrauchsmusters bereits ausgeführt5 daß die insoweit bestehenden konstruktiven Unterschiede in der Streitpatentschrift als erfindungswesentlich nicht genannt und als solche auch sonstwie nicht erkennbar sind* Den insoweit bestehenden Unterschieden der Zeichnungen von Streitpatent und Gebrauchsmuster kann deshalb eine rechtoerhebliche Bedeutung nicht zu-Icommon, und zwar weder in der Sichtung;, daß wegen der zeichnerischen Unterschiede die japanische Gebrauchsmusterschrift auszuscheiden hätte9 noch in der Richtungp daß für das Streit-patent Raum für die Schutzfähigkoit solcher Ausführungsformen verbleiben könnte ? 3.a) Schließlich spricht die Beklagte mit ihrem letzten Hilfsantrag insoweit eine Selbstverständlichkeit aus, als sie als weiteres Merkmal hinnehmen will., daß die Ruhelage des Käfig3 "durch einen besonderen Anschlag” bestimmt wird: ohne Anschlagj dessen "Besonderheit” eben in der Punktion als Anschlag besteht9 ist eine Ruhelage des Käfigs nicht denkbar<> In diesem Zusammenhang kann dahinstehenr ob bei der streit-patentgemäßen Lösung die obere Einsugswalze oder aber - bei Lagerung de3 Käfigs auf der Unterwalze - die Oberwalze als Anschlag für den Käfig bei seiner Ruhelage gedacht ist: die Unerheblichkeit gerade dieses Punktes im Rahmen der Lehre des Streitpatcnts tritt darin zutage0 daß die Punktion., durch Ablehnung der anderen Anträge bereits verwehrt ist, nämlich auch solche Lösungen als dem Gegenstand des Streit-patents zugehörig in ürwägung zu ziehen,, bei denen der Käfig in anderer «veise als auf der Riemchenober- oder -unter-walze gelagert isto Wie schon mehrfach hervorgehoben, scheidet dies wogen der offenkundigen Vorbenutzung des Pendclträgers auSc Der mit dem letzten Hilfsantrag der Beklagten empfohlene Zusatz "auf einer (d«h«: einer beliebigen) Achse an der Maschine" sucht - unter Wiederholung eines schon in erster Instanz gestellten Hilfsantrages - die Unklarheiten zu beheben, die sich schon bei Zugrundelegung der erteilten An-spruchsfassung daraus ergeben mußten, daß dort der Ausdruck unmittelbar mit der Wortgruppe "Riemchenunterwalze oder Riemchenoberwalze" gekoppelt war, wobei die Auslegungs-Schwierigkeiten dadurch, verstärkt wurden, daß in der Beschreibung und in den Piguren der Zeichnung keine anderen AusfUhrungsformen als nur die beiden ausdrücklich genannten Alternativen aufgescigt wurden« Eine Auslegung in dem von der Beklagten angestrobten Sinne muß aber auch ira jetzigen Zusammenhang daran scheitern, daß eine Lagerung des Käfigs anders als auf einer der beiden Walzen durch die offonkuntfige Vorbenutzung ncuhcitsschädlich vorweggenommen ist« 4« Schließlich läßt sich ein Schutz des Streitpatents auch nicht in den Grenzen der Untcrancprüche, d«ho bei Aufnahme der in den Unteransprüchen genannten Merkmale in die Kombination, rechtlich vertreten« Unerheblich ist dabei« welche der verschiedenen Fassungen des Kauptanspruchs, die von der Beklagten mit ihren vier Anträgen in Vorschlag gebracht sind, zugrunde gelegt wird« Die Unteransprüche betreffen sämtlich die nähere Gestaltung der Festhaltemittel (als Haken oder als klinkenförmige Glieder) sowie den Ort ihrer Anbringung (am Käfig oder am Pestteil der Maschine)« fast blind bedienbaren Verriegelung führt* mögen die Voraussetzungen einer Schutzfähig-keit erfüllt sein; bei den in den Unteransprüchen des Streitpatents gemachten Vorschlägen ist dies jedoch nicht der Fall«, da dort nur eine Vielzahl von sich ohnehin anbietenden Möglich keiten zur Auswahl gestellt ist,
BUNDESGERICHTSHOF
/■ N/
2029 007
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25«. März 1965
Oechsler,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
la ZR 98/65
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
der Firma PorschungsgesollschaftfUr Chemiefaserverarbeitung GmbHo in bei
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Robert Y/<
- Prozcßbevollmächtigte:
Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlußberufungsbeklagten,
Re chtsanwälte ProfoDr,
Br» PP in PHHBP und Patentanwalt Diplo-Ing, in BBBP/'
und
gegen
die Firma Maschinenfabrik RflHl AG. in WiflBBIp/Bch^B, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Kurt HB,
- rrozcßbevollr.üchtigto:
Klägerin, Berufungsbeklagto und AnochlußbcrufungöklUgerin,
Rechtsanwalt Drt Patentanwalt Dipl.-Ing in ■■ und_Patentanv:ülte Dipl .-Ingo PBWIPo PHIHB und
2
\
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19«. November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Bock, Dr0 Sprenge Dr« Löscher, Claßen und Schneider
für Hecht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Anschlußberufung der Klägerin hin die Entscheidung des 2o Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 25c Mai 196*' abgeändert:
Das Patent 9o6 913 wird in vollem Umfang für nichtig erklärto Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegto
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 2„ Oktober 1948 laufenden Patents dessen Anmeldung am 3* Juli 1952
und dessen Erteilung am 4» Februar 1954 bekanntgemacht wurde * Die Ansprüche lauten in der Fassung des Erteilungsbesclilusces:
1o Zweiriemchon-Streckwerk für Spinnmaschinen mit einem an dem abhebbaren Riemchenkäfig angebrachten FUhrungsbügel für das Cberriemchen, der in der Betriebslago in einem bestimmten Abstand von der festen Führungsschiene für das Untcrrienchen gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Riemchenknfig (8) unter Beibc-haltcn seiner Verbindung mit der Maschine und der seitlichen Führung den Oberriemchens (4} sowie unter Freilegen den Unterriemchens (3) auf einer fcstlicgcnden Bahn aus der Betriobs-lage in eine bestimmte Ruhelage und wieder zurück überführbar ist, indem er ZoBc auf der
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Riemchen-Unterwalze (7) oder der Riemchen-Oberwalze (11) gelagert ist, während in der Betriebslage des Riemchenkäfigs (8) die Einhaltung des Abstandes des Führungsbügels (12) durch Festhalteroittel (15, 22, 23) gesichert ist, die in der Betriebslage des Riemchen-käfigs (8) wirksam oder unwirksam zu machen sind *
20 Streckwerk nach Anspruch 1p dadurch gekennzeichnet, daß an der Maschine, ZoB0 an der festen Führungsschiene (9), ein schwenkbarer Haken (15) angebracht ist, der in der Festhaltestellung mit seinem uragebogenen Teil über ein festes Gegenstück am Träger des Führungsbügels (12), ZoBo am Riemchenkäfig (8), hinweggreift, das z*Bo durch ein aus dem Riemchenkäfig (8) herausragendes Ende des Führungsbügels (12) gebildet wirdc
3» Streckwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß außen am Träger des Führungsbügels (12), ZoBo am Riemchenkäfig (8), ein schwenkbarer Haken (15) vorgesehen ist, der in der Festhalte-Stellung mit seinem umgebogenen Teil über ein an der Maschine befindliches festes Gegenstück, ZoBo einen an der festen Führungsschiene (9) vorgesehenen Ansatz (20), hinweggreift0
4o Streckwerk nach Anspruch 1 , dadurch gekennzeichnet, daß an der Maschine, z0B0 an der festen Führungsschiene (9) ? ein an seinem freien Ende (22) vorzugsweise klinkenförmig aust,ebildotcs federndes Glied (15) angeordnet ist, das in der Fcsthaltestcllung hinter eine Rast (23) an der Y.and (18) des Trägers des Führungsbügcls (12), ZoB. des Riemchenkäfigs (8), greift und das nach Eindringen des Riem-chenkäfigs (8) in die Betriebslago vorteilhaft selbsttätig in die Vcrriogelungsstcllung einklinkt, während es sich beim Abnehmen des Riemchenkäfigs (8) selbsttätig ausklinktP
Die Klägerin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang? hilfsweise hinsichtlich des Anspruchs 1 für nichtig zu er-
klären
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Sie hat Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe bestritten und hat vorgebracht, das Patent sei auf Grund von Ansprüchen erteilt worden, die gegenüber den ursprünglich angemoldeten wie auch gegenüber den bekanntgemachten Ansprüchen ein aliud mit wesentlich erweitertem Inhalt dar-stellten,,
Während ursprünglich nur von einem um die Riemchenober-walzc oder um die Riemchenunterwalze schwenkbaren Rierachen-klifig gesprochen worden sei, werde im erteilten Anspruch die Lagerung des Käfigs auf einer der beiden Walzen nur als Beispiel ("ZoB,") einer Lagerung genannte Weiter spreche der erteilte Anspruch von der "Überführbarkeit" des Käfigs von der Betriebs- in die Ruhelage, wobei diese Überführung "auf einer festliegendcn Bahn" erfolgen solle* Ein "Überführen" dos Käfigs von der einen in die andere Lago umfasse aber weit mehr als die urspünglich allein offenbarte Schwenkbarkeit des Käfigs, worunter lediglich eine Klappbewegung zu verstehen sei« Was als "fcstliegende Bahn" zu gelten habe, werde nicht gesagte
Diese drei Abweichungen, welche die erteilte Anspruchs-fassung (1954) gegenüber der ursprünglich angemeldeten (1948) wie auch gegenüber der bekanntgemachten Anspruchsfassung (1952) aufweioe, hätten jede für sich und erst recht in ihrer Gesamtheit zur Folge, daß nicht nur der Gegenstand der Erfindung geändert worden sei, sondern daß es jetzt sogar an einer klaren Lehre zu technischen Handeln fehle: Um zu erkennen, wofür Schutz beansprucht sei, müßten die Untcrancprüche und die gesamte Beschreibung hinzugezogen werden; dann aber ergebe sich, daß lediglich die I'csthaltcmittel als Erfindung anzu-schon seien« Die Untcrancprüche sähen hinsichtlich dieser Vcsthaltenittol unterschiedliche konstruktive Gestaltungen vor,
und der Hauptancpruch verlange hinsichtlich dieser- Festhalte- j mittel nur;, daß sie in der Betriebslage des Käfigs wirksam oder unwirksam gemacht werden könnten. j
Ein dem erteilten Hauptanspruch entsprechender Brfindungrj! gedanke sei - so hat die Klägerin behauptet - dem Patentamt ; gegenüber erst in der Hingabe der Beklagten (Anmelderin) vom j 3o März 1953 offenbart worden«, so daß für ihn auch erst dieser Tat als Prioritätsdatum in Betracht komme«, Außer , den j schon am 1„ Oktober ^948 veröffentlicht gewesenen Druckschrift ■ ten (insbesondere: schweizerische Patentschrift 136 844 (1930);! deutsche Patentschrift 525 8C6 (1931); US-Patentschrift j
2 ICO 139 (1937); deutsche Patent3chriften 662 625 (1938) und I 721 046 (1942);britische Patentschrift 542 997 (1942)) soi deshalb auch das in der Folgezeit bis zu dem 3» März 1953 angcfallene weitere Material zu berücksichtigen., und zwar gleichermaßen im Rahmen der Neuheitsprüfung wie auch bei Prüfung auf technischen Fortschritt und Erfindungshöhec Insoweit hat die Klägerin hingewiesen auf die indische Patent- j schrift 45 394 (1951)? auf mehrere näher bezeichnefce Prospekte; und fachwisscnschaftliche Veröffentlichungen (Textil-Praxis? j Dezember 1952, Inseratenoeite 24? S* 946 - Zinser Mclliand \ Textilbcrichtc? April 1952? So 392 - Zinser VDI-Zeitschrift' Ed. 92, 1. Juli 1950, S. 541, - SKF SKF-Prospekte Spi 1011 4 vom 24o April 1950? Spi 1050 d Reg »Nr. 86 420? April 1952 , und Spi 1054 d? März 1953)? insbesondere aber auf mehrere von ihr behauptete inländische offenkundige VorbcnutZungen und hier wieder in besonderen auf die Ausstellung von Zwei-rienchen-Streckwerken bestimmter Bauart auf der technischen Hesse in Hannover vom 27° April bis 6« Mai 19520
Die Beklagte bat Klageabweisung verlangt und die Auffassung vertreten? eine Verschiebung des Prioritätsdatums
vom Io Oktober ?948 auf den 3« März 1953 scheide hier aus: die Ansprüche seien im iürtoilungsverfahren nicht erweitert worden, vielmehr habe das Patentamt nur den der Anmeldungj zugrundeliegenden allgemeinen Erfindungsgedanken herauoge^-ar.beitot und im Erteilungsbeschluß formuliert; dies sei nichts Ungewöhnliches, sondern gerade die Aufgabe der Er-teilungcbehördeo Das zwischen dem 1„ Oktober *?948 und dem 3o März "953 angefallenc, von der Klägerin als patenthindernd bezeichnete Material müsse deshalb ausscheiden, insbesondere die angebliche Vorbenutzung durch Ausstellung auf der Messe in Hannover im Frühjahr ^952; in diesem letzteren Funkte nehme sie - Eeklagte - im übrigen die Schonfrist des § 2 Satz 2 PatG in Anspruch, da die ausstellenden Firmen geschäftlich mit ihr in Zusammenarbeit stünden und die dort ausgestellten Fabrikate auf ihrer - der Beklagten - Erfindung be-ruliteno Das bis zu dem 1» Oktober 1948 veröffentlichte druck-schriftliche Material sei aber nicht neuheitsschädlicho
Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat Zeugenbeweis über die behauptete Vorbenutzung erhoben und diese als er-
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wiesen angesehen,. Er hat dieser Vorbenutzung auch rechtliche Erheblichkeit beigemessen, da bei den erteilten Ansprüchen in der Tat eine Erweiterung gegenüber den Ansprüchen der Anmeldung (1948) und deren Bekanntmachung (1952) vorliegeo Als maßgebliches Irioritätsdatum sei zwar nicht erst der 3» März 1953» sondern schon der 5o November 1952 anzusehen» denn an diesem- Tag seien beim Patentamt neue Unterlagen von dor Beklagten oingcreicht worden, die den in der erteilten Anspruchs!accung formulierten weiterreichenden Erfindungen gedenken erstmals offenbart hätten,, Immerhin schließe auch schon dieses Prioritätsdatum aus, daß die Beklagte sich gegenüber der erwiesenen Vorbenutzung auf die sechsmonatige
Schonfrist dos § 2 Satz 2 PatG berufen könne; denn der Zeuge Nisch habe schon am 29o/30o April 1952 auf der Industriemesse in Hannover auf dem Stand der Z^BB^-Maschinen GmbH» eine Ringspinnmaschine gesehen* die ein Zweiriemchen-werk auf gewiesen habe» Das Zwciriemchen-Führungsstück sei mit einem klappbaren Arm bzw» Pcndelträgcr hochgehoben worden* der auf einer Welle vor den Eingangswalzen des Strockwerks gelagert gewesen sei* In der Betriebsstellung sei der Arm durch zwei Klauen gehalten worden* die in der Kühe seiner Lagerung angeordnet waren« Im Prinzip habe dieses Strockwcrk demjenigen entsprochen* das:in’Pigur 25 des Prospektes "SKF-Horma-Konstruktionen" mit dem Vermerk "Spi 1050/d" gezeigt seio Ferner habe dieser Zeuge erklärt* er habe auch auf dem Ausstellungsstand von SkP auf der erwähnten Messe eine in Betrieb befindliche Ringspinnmaschine von 3 bis 4 m Länge mit einem Zweirienchen-Streckwerk besichtigt* das ebenfalls ein Pendellager Pk 21T gehabt und seiner Erinnerung nach in der Ausbildung dem Streckwerk entsprochen habe* das er auf dem Stand der ZBB^p-l'extilmaschincn GrabHo gesehen habe» Ein Unterschied haben: aber darin bestanden* daß bei SKF der Abstand zwischen der oberen und unteren Umlcnkschicnc mit Hilfe einer Schraube und eines Winkelstücks unter Federdruck einstellbar gewesen sei* Sr habe während des Laufens der Maschine den Pcndclarm hoch- und wieder heruntergeklappt und beobachtet* daß der Streckvorgang normal verlaufen sei Zu dem von ihn bei SKF besichtigten Streckwerk habe der Zeuge weiterhin erklärt* daß es mit der im vorliegenden Falle un-beachtlichen Ausnahme der Breite der Untcrriemchen-Y/ende-schiene im Prinzip den Streckwcrk entsprochen habe, das in dem ihm vorgelegtcn Prospekt wZweiriemchen-Streekwerk mit Fendcltrügcr Pk 211 und Cbcrriemchen-naltern gezeigt seio
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Die Abbildung in diesem Prospekt könne somit zur Veranschaulichung eines Pendellagers bzw, -trägers Pk 211 herangezogen werden5 den der Zeuge bei dem Zweiriemehen-Streckwork auf dem SKF-Stand wahrgenommen habe* ifis ergebe sich hiernach;, daß dieses vom genannten Zeugen besichtigte Streckwerk einen der Riemchenführung dienenden Teil hatte9 der unter Beibehaltung seiner Verbindung mit der Maschine mitsamt dem Führungsbügel für das Oberriemchen und diesen führend zu dem Freilogen des Untcrricmehens aus der Betriebslage in einer durch die Schwenkbewegung des Pendelträgersrmes festgelegten Bahn in die dem Arm des Pendeltragero Pk 211 eigentümliche und von der Beklagten auch nicht bestrittene Ruhelage hochge-klappt und wieder zurückgeklappt werden konnte9 während die Betriebslage des Armes und somit der Abstand des Führungsbügels für das Cborriemchen von der Untorriemchcn-V/endeschiene durch Festhaltemittel gesichert gewesen sei*
Zwar sei nach Aussage des Zeugen NiflB der Arm des Pendel trägere Pk 211 bei dem bekannten Streckwerk in der Betriebs-lagc durch Klauen gehalten worden,, die in der Nähe der Schwenk ?chsc des Trägers ungeordnet ^aren und die offenbar in Abhängigkeit von der Betätigung des Schwenkarmes und somit nicht in Betriebslage der Riemchenführung wirksam oder unwirksam zu machen warenr wie dies im Streitpatent beansprucht sei«, Diesem Unterschied komme jedoch keine patentbegründende Bedeutung zu? da der Pcndeltrüger Pk 211 bekanntlich so gelagert und gesichert sei« daß die mit ihm hochgeklappton Strcckwcrktcile beim l'iedcrklappen in die Betriebslage stets wieder einwandfrei zu dem Untcrriemchcn und zu den Untcrwalzcn des Streckwcrkcs zu liegen kämen und somit vom Bekannten abweichende Fccthaltcnittel der vorliegend beanspruchten Art insoweit keine neuartige Wirkung ergäben. Der erteilte Anspruch 1 könne somit nicht bestehen bleiben.
Anschließend hat der Nichtigkeitssenat geprüft9 oh der Gegenstand des Streitpatents, wie er auf Grund der . ursprünglichen Anmeldung sich darstelltP noch einen erfinderischen Überschuß gegenüber dem Stand der Technik am Eingangstag der Anmeldung (1„ Oktober 1948) aufgewieson hat* Der Nichtigkcitsconat hat insoweit Neuheit? Fortschritt und Erfindungshohe bejaht und die Teilvernichtungi bei"Kosten-. teilung je zur Hälfte in der Weise ausgesprochen;, daß er - unter völliger textlicher Neufassung öe3 Anspruches 1 -folgende drei Änderungen gegenüber der erteilten Fassung angc-ordnet hat:
a) der Ausdruck "auf einer festliegenden Bahn" ist
gestrichenP :
b) das Y/ort "überführbar" ist durch "klappbar" ersetzt;
c) der Ausdruck "ZcB„" ist gestrichene
Die Änderungen zu a) und b) entsprechen mehreren von der Beklagten nach der Beweisaufnahme gestellten Hilfsantrügen Dagegen hatte die Beklagte in einem weiteren Hilfsantrag statt der Streichung des Ausdruckes "z,B0,r in Anspruch * (vgl* vorstehend zu c) verlangt,, die Wortfolge "indem er z Je auf der ; Kicmchenuntcrwalze oder der Kiemchenoberwalze gelagert ist" zu ersetzen durch die Wortfolge "indem er auf einer A.chse an der Maschine schwenkbar gelagert ist"* Diesem letztgenannten Hilfeantrag hat der Nichtigkcitssenat nicht entsprochen*
Gegen diese Entscheidung des Nichtigkeitssenats hat die Beklagte Berufung eingelegt und zuletzt beantragt:
1o in erster Linie:
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuwoisen;
2o hilfsweise:
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au3 Gründen der Klarstellung unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Anspruchsfassung des Erteilungsbeschlusses lediglich die Streichung vorstehend zu a) und die textliche Änderung vorstehend zu b) vorzunehmen? mithin statt der vom Nichtigkeitssenat vorgesehenen Streichung zu c) den Ausdruck "ZcB, " in Anspruch '! beisubehalten;
3» weiter hilfsweise:
den Anspruch 1 wie folgt zu fassen (wobei die nachstehend unterstrichenen Worte die einzigen Änderungen - und zwar Einfügungen - gegenüber der Anspruchsfassung gemäß dem Hilfsantrag vorstehend zu 2 dar-stellcn):
”1c Zweiriemchen-Streckwerk für Spinnmaschinen mit einer außerhalb de3 Riemchenkäfigs gelagerten Oberwalze und einem an dem abhebbaren Riemchenkäfig angebrachten Führungsbügel für das Oberriemchen., der in der Betriebolago in einem bestimmten Abstand von der festen Führungsschiene für das Untorriemchen gehalten wird9 dadurch gekennzeichnet3 daß der lediglich aas Riemchen führende Riemchen-käfig (8) unter Beibeholten seiner’ Verbindung mit der Haachine und der seitlichen Führung des Cberriemchcns (4) sowie unter Freilegen des Untcrrienchens (3) aus der Betriebsloge in eine bestimmte Ruhelage und wieder zurück klappbar iot3 indem er? ZoB« auf der Riemchcn-Untcrvalzc (7) oder der Riemchen-Cbcrwalzc (11)9 gelagert ist9 während in der Betriebslage des Riemchen-käfigs (8) dio Einhaltung,;: des Abstandes des Führungsbügols (12) durch Festhaltemittcl (7 Lip22P23) gesichert ist? dio in der Betriebs-loge des Riemchenkäfigs (8) wirksam oder unwirksam zu machen sind”;
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4° schließlich hilfsweise;
den Anspruch 1 wie folgt zu fassen (wobei die nachstehend unterstrichenen Worte die einzigen Änderungen -und zwar Einfügungen - gegenüber der Anspruchsfassung gemäß dem Hilfsantrag vorstehend zu 3 darstellen) ;
,r 1o Zweiriemchen-Streckwerk für Spinnmaschinen
mit einer außerhalb des Riemchonkäfigs gelagerten Oberwalze und einem an dem abhebbaren Riemchenkäfig angebrachten Führungsbügcl für das Oberricmchen* der in der Betriebslage in einem bestimmten Abstand von der festen Führungsschiene für das Unterriemchen gehalten .= wird3 dadurch gekennzeichnet, daß der lcdiglicli da3 Riemchen führende Riemchenkäfig (8) unter Beibehalten seiner Verbindung mit der Maschine und der* seitlichen Führung des Oberriemchens (4) sowie unter Freilegen des Unterriemchens (3) aus der Betriebslage in eine durch einen besonderen Anschlag bestimmte Ruhelage und wieder zurück'klappbar ist, indem er auf einer Achse an der Maschine, z*B0 auf der Riemchen-Ünterwalze’~l7) oder’der Riemchen-Cberwalze (11), gelagert ist, während in der Betriebslage des Riemchenkäfigs (8) die Einhaltung des Abstandes des Führungsbügels (12) durch Festhaltemittcl (15,22,23) gesichert ist, die in der Betriebalage des Riemchenkäfigs (8) I wirksam oder unwirksam zu machen sind, u
Die Klägerin hat zunächst nur Zurückweisung der Berufung beantragte Durch einen am 9» Februar 1963 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat sie sodann Anschlußberufung eingelegt mit dem zusätzlichen Antrag, unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären* Mit der Anschlicßungsochrift hat sie zwei neu aufgefundene und von ihr als patenthindernd erachtete Entgegenhaltungen vorgelegt, nämlich die japanische Gebrauchtsmustcrschrift Sho-17-72022 (1936) und die französische Patentschrift 89"! 474 (1944)*
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Die Beklagte hat um Zurückweisung der Anschlußberufung gebetene
Der erkennende Senat hat ein schriftliches Gutachten des Professors Dr»-Ing* habil* Kurt Weigel, Krefeldp einge-hollt* Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt, wobei den Parteien Gelegenheit gegeben war, Fragen an den Sachverständigen zu stellen*
Die Beklagte,hat drei gutachtliche Stellungnahmen des Professors Dr*~Ing* Walter Wegener* Technische Hochschule Aachen, vom Io«, April 1963? vom 2» Dezember 1963 und vom 27o Gktobcr 1964 vorgelegt* Ferner hat sich der von ihr bevollmächtigte Patentanwalt in einem Schriftsatz vom 15» Februar 1964 zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eingehend geäußert*
Sntscheidungsgründe:
I* Io Das Streitpatent betrifft ein Riemchenatreckwerk, doho jene Teilvorrichtung einer Spinnmaschine, die dem zuge-führton ??atcriol (Vorgarn, Lunte) durch Strecken eine wesentlich größere Länge und eine gleichmäßige Dicke geben soll*
Zu diesem Zweck werden die Einzelfasorn in Längsrichtung ncbcnoinandergelegt, wobei die Spitzen und die Enden der verschiedenen Einzelfasorn an unterschiedlichen Stellen des Fadens zu liegen kommen* Hierdurch erhalten die verschiedenen Einzelfasern einen ersten Verbund miteinander, der durch da3 spätere Drehen des fertigen Fadens wesentlich verstärkt wird*
Zum Strocken des Vorgarns bedient man sich zweier Walzen-paare,.deren Einzelwalzen in der Regel übereinander angeordnet
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sind und zwischen denen das Vorgarn hindurchgezogen wird-Das mit nur mäßiger Geschwindigkeit rotierende sog, "Einzugswalzenpaar" schafft das Material heran; das mit wesentlich höherer Umfangsgeschwindigkeit rotierende sog, "Abzugswalzenpaar” bewirkt durch Zerren die Streckung und die parallele Lagerung der Binzelfasern» Um aber zu verhindern, daß Fasern, die noch durch das Einzugswalzenpaar geklemmt sind, vorzeitig mit ihrer Spitze vom Abzugswalzenpaar erfaßt, auch dort geklemmt und infolge des schnelleren Roticrens der Abzugswalzen zerrissen werden, ist zwischen den beiden genannten Walzenpaaren ein sogc Streckwerk angebracht» Es soll das von den Einzugswalzen angelieferte Material vorübergehend aufnehmen und nur ganz allmählich an die Abzugswalzen weitergeben: Erst dann soll das Abzugswal zenpaar die Spitze jeder einzelnen Faser fassen und die Faser aus der Lunte hcrausziehen, wenn das Ende der betreffenden Einzelfaoer vom Einzugswalzenpaar freigegeben worden ist, die Faser also nur noch im eigentlichen Streckwerk, und zwar verhältnismäßig lose, gehalten wird» Mit anderen Worten: Jede Einzclfascr wird in dem Augenblick, da ihre Spitze vom Abzugswalzenpaar gefaßt und geklemmt wird, aus der Lunte herausgezupft, wobei die Einzelfasern im Streckwerk eine Art Schleifbewegung ausfuhren»
Beim sog» ”Zweiriemchenstreckwerk” ist zu diesem Zweck je ein endloses Riemchen (Cberriemchen und Unterriemchen) um je eine weitere Walze (Cbcrwulze und Unterwalze) gelegt» In Richtung zu dem Abzugswalzenpaar ist jedes Riemchen um ein sog»
”Führungsstück” (Führungsbügel, Führungsschiene) geschlungen» Jedes der beiden Riemchen erhält seine Spannung durch eine der Walzen und durch das zugehörige Führungsstück, um das cs schleifend hinweggeführt wird» Auf der Strecke zwischen
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über- und Untcrv/alze einerseits und den beiden Führungsstücken anderseits liegen Ober- und Unterriemchen aufeinander; zwischen beiden Riemchen liegt die vom Finzugswalzenpaar ange-licfertc Lunte» Da die Führungsstücke wie Lippen auf die Lunte zugreifen, kann durch Vorrichtungen, welche den Abstand der beiden Führungsstücke zueinander und damit deren Klemm-Wirkung auf den transportierten Faden regulieren, erreicht werden, daß mehr oder weniger viel Material an das Abzugswalzenpaar abgegeben, die Lunte also zu einem mehr oder weniger langen und dünnen Faden gestreckt wirdo
Um den beiden Riemchen Halt gegen ein seitliches Abgleiten von der Walze und dem zugehörigen Führungsstück zu geben, umgibt man die Riemchen mit einem (einteiligen oder zweiteiligen) Gehäuse, dem sog» '’Käfig'1 o Die beiden senkrechten Wände des Käfigs sind miteinander verstrebt, wobei die in Richtung zun Abzugswalzenpaar angebrachten Verstrebungen zugleich als Führungsotück dienen können» Üblich ist es freilich, nur eine einzige Verstrebung der Käfigwände als Führungsstück zu nutzen, dagegen das zweite Führungsstück am Festteil der Maschine anzubringen, um auf diese Weise, wie schon erwähnt, den Abstand der beiden Fuhrungsctucke zueinander und damit die Art der Matorialabgabe an das Abzugswalzenpaar regulieren zu können»
2o Die Streitpatentschrift setzt Zweiriemehen-Streckwerke mit einem Riemchenkäfig als bekannt voraus (S» 1 Z» 8, I4)p desgleichen die Befestigung des (unteren) Führungsstücks (der "Führungsschiene") an der Maschine selbst (Z» 1 0 ff) und die Befestigung dos (oberen) Führungsctücks (des "Führungsbügels") an Ricnchcnkäfig (Z» 12 - 15)» Ec wird ferner als notwendig bezeichnet, im Interesse eines einwandfreien Betriebes die beiden Riemchen in einer "eindeutigen Lage" zueinander zu halten (Z» 15 ff)»
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Nach Darstellung der ötreitpatentschrift ist es jedoch ein Lachteil, daß bei einigen vorbekannten Ausführungen von Zwoiriemchen-Streckwerken die örtliche Fixierung der beiden Riemchen und der beiden Führungsstücke zueinander während dos Betriebes nicht verändert werden kann* Es bestehe in der Praxis der Wunsch, den Riemchcnkäfig mit dem Oberriemchen unds dessen Umlenkmittoln - etwa zu dem Beseitigen von Wickeln od zu dem,= Reinigen - vom Unterriemchen "abheben" zu können (Z. 25 ff)» Zwar habe man die Festhaltemittel der beiden Führungcstückc schon lösbar gestaltet, jedoch in der Weise, daß man den Käfig zweiteilig gestaltet habe, wobei der Käfig-obcrtcil nach der Entriegelung ’’abgehoben" werden müsse; er falle dann als loses Stück an und müsse besonders weggelegt werden (S* 1 Z\ 30 - S0 2 Z. 11)0 Dies sei für den Betrieb nachtciligo
3o Der Erfinder des Streitpatents hat 3ich die Aufgabe gestellt-, ein ’’Freilegen des Verzugsfoldes” (S* 2 Z. 27) während des Betriebs zu ermöglichen, ohne hierzu Teile des Strcckwerls vom Festtcil der Maschine entfernen zu müssen*
' 4* Zur Lösung dieser Aufgabe empfiehlt der Erfinder eine
Vorrichtung, die folgende Merkmale aufweist:
(a) Das Streckwcrk ist als Zweiriemchen-Streckwerk ausgebildct;
(b) es besitzt einen Käfig,
(aa) der einteilig ist und
(bb) an dem der Führungsbügel für das Oberriemchen angebracht ist;
(c) der Käfig i3t in dem doppelten Sinne "abhebbar”, daß er
(aa) von der Jlaschine trennbar,
(bb) in eine bestimmte Ruhelage aufklappbar (ver-schwenkbar) ist*
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(d) Das Aufklappen (Verschwenken) des Käfigs erfolgt auf einer festliegondon Bahn in der Weise, daß er, indem er ZoBo auf der Riemchenuntcrwalze oder auf der Riemchenoberwalze gelagert ist, aus der Botricbslage in eine bestimm-te Ruhelage überfübrbar und wieder zuriick Uberführbar ist0
(e) In der Betriebslage wird
(aa) der Führungsbügel in einem bestimmten Abstand von der festen Führungsschiene für das Unter-riemchen gehalten
(bb) durch Festhaltemittel, die in der Betriebolage
des Käfigs wirksam oder unwirksam zu machen sind,
(f) In der Ruhelage
(aa) bleibt die Verbindung des Riemchenkäfigs mit der Maschine erhalten,
(bb) wird die seitliche Führung des Oberriemchens beibehalten und
(cc) ist das Unterriemchen freigelegt«>
Ile Die Neuheit einer die vorstehenden Merkmale aufweisenden Vorrichtung ist jedenfalls insoweit zu verneinen, als die Lagerung do3 Käfigs an anderer Stelle als auf der Cbcrwalze oder der Unterwalze in Frage steht (vgl* den Ausdruck "Zo3." bei Ilerl'mnl d)0 Der auf der Messe in Hannover gezeigte Fcndclträger, dessen Vorbenutzung der Bache nach von der Beklagten im Berufungerechtszug nicht bestritten worden ist, zeigt bereits außer den sonstigen Merkmalen eine Lagerung des Käfigs anders als auf der Rierachenobcr- oder -unterwalzc, nämlich eine Lagerung im Ansatzpunkt des Fendcl-armes, der sich seitlich vom Streckwerk befindetc Entgegen der Auffassung der Beklagten ist, soweit die Lagerung des
Käfigs an anderer Stelle als auf Ober- oder Untorwalze in Irage steht, mit dem Nichtigkoitssenat davon auszugehen, daß eine solche Art der Käfiglagerung frühestens in der am 5 = November 1952 beim Patentamt eingegangenen Eingabe offenbart angesehen werden kann* Die Eingabe der Beklagten vom 2» Larz 1955 brachte erstmals den Ausdruck "z.Bo" bei Beschreibung der Lagerungcmöglichkcit des Käfigs0 Dabei kann zugunsten der Eeklagten unterstellt werden, daß die genannte Formulierung den Durchschnittsfachmann überhaupt Anregungen in der Dichtung zu geben vermag, eine Lagerung des Käfigs an anderer Stelle als auf einer der beiden walzen als erfindungsgemäße Lösung in Erwägung zu ziehen; der gerichtliche Sachverständige verneint dies, und die ausdrückliche Herausstellung zweier Alternativen (Lagerung auf Oborwalze oder auf Untorwalzc), die zudem einzig in den Figuren der Zeichnung dargestcllt sind, könnte immerhin dafür sprechen, daß den beiden genannten Eingaben nicht die Aussagekraft zukommt, welche die Beklagte ihnen beimessen möchte*
Es kann sich somit nur noch fragen, ob bei Lagerung des Käfigs auf einer der beiden Walzen noch eine schutzfühige Erfindung vorliogt*
HI* Insoweit kann jedoch hier im Urteil die Erörterung auf die erst im Berufungsrechtzug beigebrachte japanische Gebrauchsmustorschrift__Sho-11-12822 (Namura - 1956) be-
schränkt bleiben, da sich aus dieser durchschnittlichen Vor-Veröffentlichung - wenn nicht gar die fehlende Neuheit, so doch zu demindest - die fehlende E'rfindungshöhe des Streit-patente ergibt:
1 * Die japanische Erfindung bezeichnet sich als “Vorrichtung zu dem Verriegeln dos Riemchenkäfigs bei Riemchen-strcckwerken für Spinnmaschinen”» Y/cnngleich damit als
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erfindorisches Anliegen die besondere Gestaltung der Festhaltemittel horvorgokohrt ist, stellt doch die in der bei-gegebenen Zeichnung dargestellte Ausführungsform eine dem Streitpatent aufs engste verwandte Lösung dar; denn ein Freilegen des Verzugs!oldes wird aufgrund der für Käfig und Fcsthaltemittel gewählten besonderen Konstruktion außer durch gänzliche Trennung des Käfigs von der Maschine auch durch bloßes Vcrochwenken des Käfigs und somit unter Beibehalten seiner Verbindung zur Maschine ermöglicht<> Zwar zeigt der Erfinder, der seine Leistung in der Gestaltung der Fest-haltcmittel sieht, nicht die Ruhelage des Käfigs; er zeigt aber immerhin die obere Einzugswalze, die als Anschlag für den hochgeschwenkten Käfig dienen kannQ Es bedarf somit, um das Versugsfeld auch ohne Trennung des Käfigs von der Maschine frcizulegen, nur einer entsprechenden Handhabung beim Entriege-lungsvorgango Wie das Bedienungspersonal in der genannten Weise verfahren wird, wenn ein Bedürfnis zu dem bloßen Vorschwen-ken des Käfigs anstelle seiner Trennung von der Maschine zutage tritt, so wird auch der Fachmann diese zusätzliche Handhabungsmöglichkeit der Zeichnung entnehmen»
2„ Auch bei der japanischen Lösung handelt es sich um ein Zwciricmchcn-Streckwerk mit einteiligem abhebbaren Käfig, an den der Führungsbügel für das Obcrriemchcn angebracht ist» Dieser wird in einem bestimmten Abstand von der festen Führungsschiene für das Unterriemchen durch Festhaltcmittel gehalten, die in der Ectriebslage des Käfigs wirksam oder unwirksam gemacht werden können» Die Festhalteraittel bestehen aus einer Fedcrcinrichtung, die auf Druck von oben nach unten nachgibt und so - je nach dem Willen der Bedienungsperson «• das Einschnappen des unten angebrachten Hakens unter die Führungsschiene oder aber die Lösung des Hakens von der Führungsschiene bewirkt und im letzteren Falle das Verschwenken
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oder gänzliche Fortnehmen des Käfigs von der Maschine ermöglicht • Der Käfig ist um die Riemchenunterwalze drehbar«
Dine Lagerung des Käfigs auf der Oberwalze wird nicht gezeigt; die Cberwalzo ist vielmehr über ihre Achse auf den Seitenwänden des Käfigs gelagert« Diese Begrenzung des Losungswegs beim japanischen Gebrauchsmuster ist jedoch nicht geeignet, für das Streitpatent eine wenn auch nur begrenzte Schutzfähigkeit zu erhalten: Die Lagerung des Käfigs auf einer der Walzen und die Schwenkbarkeit um die gewählte *»alze„ nicht aber die Wahl etwa nur der Cberwalzo (statt der Unterwalze) für diese Funktion ist nämlich Gegenstand der Lehre des Streit-“ patents, wie auch die Formulierung Uauf der Riemchenuntcrwalze oder der Eiemchcnoberv:alzeu in Anspruch 1 und die Auf Weisung | beider als gleichwertig hcrausgestolltcr Lösungen in den I
Figuren der Zeichnung erkennen läßt« Es bedarf nur konstruktiver Maßnahmen, nämlich einer Änderung des Frofils der Käfig-wände, um den Käfig statt um die Unterwaise um die Cbcrwalze, sofern diese über ihre Achse außerhalb des Käfigs gelagert ist; drehbar zu machen, insbesondere der Anbringung entsprechender Ausnehmungen«
Die Beklagte möchte freilich in dem japanischen Ge- 1
brauchtsnuster eine Lösung anderer Art sehen, weil der Käfig dort nicht auf der Walze gleite, somit nicht auf ihr im Sinn der Lehre des Streitpatents "gelagert" sei, und ferner deshalb, weil bei der japanischen Lösung die Obervvalze ihrerseits in den Käfigwandungen gelagert sei, während der Käfig des Ctrcitpatento eine durchgehende Oberwalze mit Lagerung außerhalb des Käfigs vorause etse« Hier ist zu bemerken:
Es trifft zu, daß 3ich in der Zeichnung der japanischen Gebrauchsmusterschrift zwischen dom unteren Käfigrand und der Untcrwalzc ein schmaler Spalt befindet« Zutreffend ist
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auch die von der Beklagten hieraus gezogene Folgerung? daß die Lösung des japanischen Gebrauchsmusters ein Gleiten des Käfigs auf der Unterwalze unterbinden möchte* Die für die Eetriebslage erstrebte Anpressung der beiden Walzen und Riemchenp die der Federzug erreichen will5 würde bei einem Zufassen der Käfigwandung auf die Unterwalze im Betriebszustand des Käfigs geradezu vereitelte. Dies ändert jedoch nichts daran? daß beim Verschwenkungsvorgang die Achse der Untcrwalzc - ebenso wie bei der Lösung des Streitpatents -Drehpunkt des Käfigs ist Q
Was aber die Frage betrifft9 ob jede einzelne Oberwalze in zugehörigen Käfig gelagert ist oder aber als sog» durch» gehende Walze ihre Lagerung irgendwo außerhalb des Käfigs hatp so wird die Entscheidung für die eine oder die andere Lösung im wesentlichen davon bestimmt sein« ob die einzelnen Strockwcrke als“Illinge” gebaut oder ob sie zu Zwillingen zusammengefaßt werden sollen» In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu vorgebracht5 in Europa kenne man praktisch nur ZwillingcctreckwerkOp in den ootasiatischen Ländern bevorzuge man Illingd» Die Klägerin ist dem entgegen-getreten« Wie den auch sei: Die insoweit bestehenden unterschiedlichen Kcnstruktioncmöglichkeitcn sind in der Streit-Patentschrift nicht einmal erwähnt, geschweige denn als erfind ungcwesentlich hcrausgcstcllt* Auch die Figuren der Zeichnung zeigen nur Einzelstrcckwcrkep und selbst bei dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten llodell handelt cs sich um einen Illing» Das Problem Illung oder Zwilling berührt nicht die Lehre des Streitpatents» Auch in diesen Tunkt ermöglichen kleine Anpaocungsraaßnahmen den Übergang von der einen zur anderen Konotruktionoweise»
Nach allem gibt das Vorbringen der Beklagten keine Ver-anlasoungp die schon beim Bildvergleich sich aufdrängende Annahmep daß die Lösung des Streitpatents durch das japanisch Gebrauchsmuster zu demindest nahegelegt war, ernstlich in Zweifel zu ziehen» Damit erweist sich der Hauptantrag der Beklagte^ das Patent in der erteilten Passung zu bestätigen,, als unbegründet»
IV» Auch eine nur begrenzte Aufrechterhaltung des Stroit patents im Nahmen der gestellten drei Hilfsanträge (Anträge 2 bis 4) oder unter Einbeziehung der Merkmale der Untoran-oprüche in die Kombination scheidet aus:
o Bor erste Hilfsantrag läuft ebenso wie der Hauptantra dor Sache nach auf volle Bestätigung des Streitpatonts hinaus Zwar ist die Beklagte bereit,, die Ersetzung des Ausdrucks Mauf einer festliegcnden Bahn »»» überführbar" durch das Wort "klappbar" hinzunchmcn,, womit sie die vom Nichtigkeitssenat vorgenommene Präzisierung der Bewegungsweise des Käfigs beim Verschwenkcn billigt; eine sachliche Bedeutung., die ins Gcv/ic fallen würde9 kommt dem aber nicht zu» Dagegen lehnt die Beklagte in allen Hilfcanträgen ebenso wie in ihrem Hauptantrag eine Beschränkung der Käfiglagerung entweder auf der Oberoder der Unterwalze ab» Sie beharrt auf dem Verbleiben des Ausdrucks ,.Lz»B0" unmittelbar vor den Worten "auf der Hiemcher-untcrwalze oder auf der Riemchenoberwalze"» Oben (zu II) ist jedoch bereits ausgeführt? daß solche andersartige Lagerungsmöglichkeit des Käfigs durch den offenkundig vorbenutzten Pcndeltrüger neuheitsschädlich vorweggenommen ist»
2» Bezüglich des zweiten Hilfsantrags5 der die Lagerung der Obcrwalze außerhalb des Käfigs und die Punktion des Käfigs als lediglich riemchenführendes Organ (mithin: nicht
als Organ zur Lagerung der Oberwalze) hervorkchren möchte*
ist oben (zu III) bei Erörterung des japanischen Gebrauchsmusters bereits ausgeführt5 daß die insoweit bestehenden konstruktiven Unterschiede in der Streitpatentschrift als erfindungswesentlich nicht genannt und als solche auch sonstwie nicht erkennbar sind* Den insoweit bestehenden Unterschieden der Zeichnungen von Streitpatent und Gebrauchsmuster kann deshalb eine rechtoerhebliche Bedeutung nicht zu-Icommon, und zwar weder in der Sichtung;, daß wegen der zeichnerischen Unterschiede die japanische Gebrauchsmusterschrift auszuscheiden hätte9 noch in der Richtungp daß für das Streit-patent Raum für die Schutzfähigkoit solcher Ausführungsformen verbleiben könnte ? bei denen die Oberwalze des Käfigs
gelagert iot„
3.a) Schließlich spricht die Beklagte mit ihrem letzten Hilfsantrag insoweit eine Selbstverständlichkeit aus, als sie als weiteres Merkmal hinnehmen will., daß die Ruhelage des Käfig3 "durch einen besonderen Anschlag” bestimmt wird: ohne Anschlagj dessen "Besonderheit” eben in der Punktion als Anschlag besteht9 ist eine Ruhelage des Käfigs nicht denkbar<>
In diesem Zusammenhang kann dahinstehenr ob bei der streit-patentgemäßen Lösung die obere Einsugswalze oder aber - bei Lagerung de3 Käfigs auf der Unterwalze - die Oberwalze als Anschlag für den Käfig bei seiner Ruhelage gedacht ist: die Unerheblichkeit gerade dieses Punktes im Rahmen der Lehre des Streitpatcnts tritt darin zutage0 daß die Punktion., Anschlag für den Käfig zu sein, in der Streitpatentschrift nicht einem bestimmten* erst recht nicht einem nur zu diesem Zwecke vorgesehenen Bauteil zugewiesen ist,
b) Auch die zweite., im letzten Hilfsantrag begehrte Änderungp wonach der Käfig "auf einer Achse an der Maschine” gelagert sein soll,, erstrebt gerade dasP was der Beklagten
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durch Ablehnung der anderen Anträge bereits verwehrt ist, nämlich auch solche Lösungen als dem Gegenstand des Streit-patents zugehörig in ürwägung zu ziehen,, bei denen der Käfig in anderer «veise als auf der Riemchenober- oder -unter-walze gelagert isto Wie schon mehrfach hervorgehoben, scheidet dies wogen der offenkundigen Vorbenutzung des Pendclträgers auSc Der mit dem letzten Hilfsantrag der Beklagten empfohlene Zusatz "auf einer (d«h«: einer beliebigen) Achse an der Maschine" sucht - unter Wiederholung eines schon in erster Instanz gestellten Hilfsantrages - die Unklarheiten zu beheben, die sich schon bei Zugrundelegung der erteilten An-spruchsfassung daraus ergeben mußten, daß dort der Ausdruck unmittelbar mit der Wortgruppe "Riemchenunterwalze oder Riemchenoberwalze" gekoppelt war, wobei die Auslegungs-Schwierigkeiten dadurch, verstärkt wurden, daß in der Beschreibung und in den Piguren der Zeichnung keine anderen AusfUhrungsformen als nur die beiden ausdrücklich genannten Alternativen aufgescigt wurden« Eine Auslegung in dem von der Beklagten angestrobten Sinne muß aber auch ira jetzigen Zusammenhang daran scheitern, daß eine Lagerung des Käfigs anders als auf einer der beiden Walzen durch die offonkuntfige Vorbenutzung ncuhcitsschädlich vorweggenommen ist«
4« Schließlich läßt sich ein Schutz des Streitpatents auch nicht in den Grenzen der Untcrancprüche, d«ho bei Aufnahme der in den Unteransprüchen genannten Merkmale in die Kombination, rechtlich vertreten« Unerheblich ist dabei« welche der verschiedenen Fassungen des Kauptanspruchs, die von der Beklagten mit ihren vier Anträgen in Vorschlag gebracht sind, zugrunde gelegt wird« Die Unteransprüche betreffen sämtlich die nähere Gestaltung der Festhaltemittel (als Haken oder als klinkenförmige Glieder) sowie den Ort ihrer Anbringung (am Käfig oder am Pestteil der Maschine)«
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Bei Vor- und Entricgelungsvorrichtungen gehört die ^ahl dos richtigen Mittele im allgemeinen zur Elementarmechaniko Lediglich eine überraschende* besondersieinfache und wirkungsvolle Ver- und Entriegelungsvorrichtung könnte Anlaß gebenP der Kombination* die mit solcher Vorrichtung versehen ist0 patentrechtlichen Schutz zusuerkennen* Bei der Schnappfeder des japanischen Gebrauchsmusters* die Elemente des Verhakcns und des Verklinkens vereint und dadurch zu einer hier besonders erwünschten ela stischenr. fast blind bedienbaren Verriegelung führt* mögen die Voraussetzungen einer Schutzfähig-keit erfüllt sein; bei den in den Unteransprüchen des Streitpatents gemachten Vorschlägen ist dies jedoch nicht der Fall«, da dort nur eine Vielzahl von sich ohnehin anbietenden Möglich keiten zur Auswahl gestellt ist,
V, Noch allem war unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Anschlußberufung der Klägerin hin das Streit patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären* Die Kosten
dco Verfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen (§ 42 Abo o 3 ioVonu § 40 Abso 2 und § 36q Äbs0 1 Satz 2 PatG-); die Kostenentscheidung bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens unter Einschluß der patentamtlichen Kosten*
Bock Spreng Löscher Claßen Bundesrichter
Schneider ist wegen Urlaubsabwes enheit an der Leistung der Unterschrift verhindert*
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