Juli 1964 wird auf Kosten der Beklagten mit den Maßgaben zurückgewiesen, daß der aus dem Patent Nr. 976 208 hergeleitete Unter-lassungsanspruch in der Hauptsache erledigt ist und daß ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie ihre Verurteilung zur Rechnungslegung sich auf die Zeit bis zu dem 8. Holzbearbcitungsv/erkzeug zu dem Zapfenschnciden mit dreh- und feststellbar angeordneten Schneidwerkzeugen, dadurch gekennzeichnet, daß deren Schneidwerkzeuge (3) je mehrere voneinander verschiedene Messerprofile aufweisen und drehbar sowie feststellbar so auf den Schneidscheiben angeordnet sind, daß durch Drehen der Schneidwerkzeuge das gewünschte Profil in Arbeitsstellung gebracht werden kann, und daß die Messerauflage leicht nach innen geneigt ist, damit die ruhenden Schneidkanten an der Planseite nicht mit dem Werkstück in Berührung kommen. 2. Holzbearbeitungswerkzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schneidwerkzeuge (3) auf der Zapfenschneidscheibe (2) in Bohrungen (6) als Lager einsetzbar sind, die je einen verschiedenen Abstand vom Scheibenumfang haben, d.h. zu diesem in einer Spirallinie verlaufen. Zwischen den Parteien traten jedoch alsbald Meinungsverschiedenheiten wegen des Vertrages auf, weil die Beklagte bei Herstellung der Zapfenochneid-maschinen einerseits den Änderungswünschen des Klägers nicht entsprach und andererseits von sich aus Änderungen vornahn. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte nach Aufhebung des Lizenzvertrages durch die Herstellung und den Vertrieb der Zapfenschneidvorrichtung nach dem beschriebenen Modell sein Patent während dessen Schutzdaucr rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Feststellung der Schadenscrsatzpflicht und Rechnungslegung gerichtete Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten, welche einen Eingriff in den Schutzu demfang des Patents bestritten hat, kostcnfällig abgewiesen. Beklagten bei Meldung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafc bis zu sechs Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten, Holzbearbeitungswerkzeuge mit zwei Zapfenschneid-scheiben mit dreh- und feststellbar angeordneten Schneidwerkzeugen herzustellen, feilzuhalen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen die Schneidwerkzeuge je mehrere voneinander verschiedene Messer aufweisen und umdrehbar sowie feststellbar so auf den Schneidscheiben angeordnet sind, daß durch Umdrehen der Schneidwerkzeuge das gewünschte Profil in Arbeitsstellung gebracht werden kann, und daß die Messerauflage leicht nach innen geneigt ist, damit die ruhenden Schneidkanten an der Planseite nicht mit dem Werkstück in Berührung kommen (vgl. Abweichend vom Landgericht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die aus den §§ 47 Abs. 1 und 2, 6 Satz 1 PatG, 259 Abs. 1 BGB, 256 ZPO hergeleiteten Klagc-ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadenoersatzpflicht und Rechnungslegung begründet seien, weil die Beklagte durch die Herstellung und den Vertrieb der im Tatbestand des vorliegenden Urteils beschriebenen Zapfenschneidmaschine den Gegenstand des Anspruchs 1 (Hauptanoprucho) des Klagepatents rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe. Das Berufungsgericht betrachtet als Gegenstand der durch Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Erfindung ein Holzbearbeitungswerkzeug zu dem Zapfenschneiden mit zwei Zapfenochneidscheiben mit dreh= und feststellbar angeordneten Schneidwerkzeugen, dadurch c) durch Drehen der Schneidwerkzeuge das gewünschte Profil in Arbeitsstellung gebracht werden kann, und d) daß die Messeraufläge leicht nach innen geneigt ist, damit die ruhenden Schneidkanten an der Plans eite nicht mit dem Y/erkstück in Berührung kommen« Die angebliche Fehlbeurteilung führt die Revision vornehmlich darauf zurück, daß das Berufungsgericht die für die Auslegung eines Patents maßgebenden Grundsätze nicht beachtet und unter Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO den Auslegungsstoff nur unvollständig berücksichtigt habe. Nach Ansicht der Revision schließt der Gegenstand des Anspruchs 1 den Gedanken ein, es zu vermeiden, daß die Schneidwerkzeuge nach ihrer Umdrehung Jeweils neu einjustiert werden müssen, um sie in den gleichen Abstand von der Rotationsachse (Zapfenschneidwelle) oder, anders ausgedrückt, in den gleichen Flugkreis zu bringen. .c),des Anspruchs 1 sei daher, so meint die Revision, in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin zu verstehen, daß allein durch Drehen der Schneidwerkzeuge das gewünschte Profil in Arbeitsstellung gebracht werde. Die Auslegung9 welche da3 Berufungsgericht dem Klagepatent gegeben hat und die nach ständiger Rechtsprechung in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar ist (vgl. V/ie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bringt der Anspruch 1 nicht zu dem Ausdruck, daß bei der vor-geschlagenen Ausgestaltung der Zapfenschneidvorrichtung ein Einjustieren der Schneidwerkzeuge nach ihrer Umdrehung ausscheide. Stv/a3 anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents, Y/enn es dort an der von der Revision zunächst angeführten Stelle - insoweit im Einklang mit dem Anspruch 1 - heißt, durch Drehen der Schneidwerkzeuge könne das gewünschte Profil in Arbeitsstellung gebracht werden (vgl. 35 bis 38), so bedeutet dies nicht, daß die Vermeidung des Einjustierens für das Klagepatent erfindungswesentlich ist. 5 bis 24) bei den bekannten Zapfenschneidvorrichtungen unumgänglich ist, deren Schneidwerkzeuge zwar dreh= und feststellbar auf den Schneidscheiben angeordnet sind, jedoch nur eine Schneide besitzen. Endlich wird für die Revision auch nichts gewonnen durch den in der Patentschrift (S. Die Ansicht, daß Anspruch 1 des Klagepatents Aus-führungsformon, die ein Einjustieren erforderlich machen, nicht ausschließe, wird - wie das Berufungsgericht mit Im übrigen räumt die Offenbarung der Langlochschlitze auch den Einwand der Revision aus, der Anmelder des Klagepatents habe sein Schutzbegehren ausdrücklich auf die Verwendung von Schneidwerkzeugen beschränkt, die um einen Pixpunkt gedreht werden. Entgegen der Meinung der Revision findet sich ferner kein brauchbarer Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht den Inhalt der Erteilungsakten des Deutschen Patentamts und der im Besehwerdeverfahren angefallenen Akten des Bundeopatentgerichts nicht im gebotenen und zulässigen Umfange zur Auslegung des Klagepatents herangezogen hätte. Oktober 1962 in keiner Weise ersichtlich, daß das Bundespatentgericht etwa Ausführungo-formen, bei denen eine Einjustierung der Schneidwerkzeuge nach ihrer Undrehung nötig ist, nicht in den Erfindungs-gegenstand hat einbeziehen wollen. Den oteht nicht entgegen, daß dao Bundeopatentgcricht in seinen anschließenden Darlegungen noch betont, eo könne ohne Zeit-verluot durch Drehen der an Scheiben angebrachten Schneid-otähle jeweils eine Schneide mit einem anderen Profil in die Arbeitsteilung an die Außenkante dco Zapfenschneid-werkzeugo geochwenkt und dort festgeotellt werden. Hiernach kann auo Hechtsgründen die Feststellung deo Berufungogerichto nicht bemängelt werden, daß die Beklagte nicht nur, wie sie selbst einräumt, von den Merkmalen a), b) und d), sondern auch von dem umstrittenen Merkmal c) und damit von den Kombinationsgegcnsthnd*« nach Anspruch 1 deo Klagepatento in vollem Umfange Gebrauch gemacht hat, obwohl die Benutzer ihrer Vorrichtungen auf die Einjustierung angewiesen sind. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen das Verschulden der Beklagten im Sinne der §§ 47 Abo. 2 PatG, 276 Abo. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht hinreichend begründet habe. Hierbei muß, wovon auch dao Berufungsgericht ersichtlich auogcht, ein strenger Maßotab an die Sorgfaltopflicht dessen angelegt werden, den - wie es bei der Beklagten aufgrund des früheren Vertragoverhältniooeo der Parteien und ihres.» Hs ist lediglich zu berücksichtigen, daß der Kläger die beiden Ansprüche nunmehr auf die Zeit bis zu dem 8. Oktober 1965 - an diesem Tage ist das Klagepatent wegen Nichtzahlung der Jahreogebühren erloschen (§ 12 Aba. 1 Nr. 3 PatG) - beschränkt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 16. März 1967 Oecholer, Juotizangeotellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentverletzungssache der Firma Werkzeug- und Maschinenfabrik Wilhelm in M Beklagten und Reviaionaklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ■■■■^pin gegen den chreinermeiater Lorenz (Landkreis , in Kläger und Revioionsbeklagten? Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Kastelcki und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider für Recht erkannt! Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 1964 wird auf Kosten der Beklagten mit den Maßgaben zurückgewiesen, daß der aus dem Patent Nr. 976 208 hergeleitete Unter-lassungsanspruch in der Hauptsache erledigt ist und daß ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie ihre Verurteilung zur Rechnungslegung sich auf die Zeit bis zu dem 8. Oktober 1965 beschränken. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Inhaber des von ihm als Erfinder am 14. Januar 1950 angemeldeten Patents Nr. 976 208. Die Patentanmeldung ist am 2. Mai 1951, die Patenterteilung nach einem von der Beklagten eingeieiteten Einspruchs- ur.d Bcschwerdeverfähren an 4. April 1963 bekanntgenacht worden. Das Patent ist am 8. Oktober 1965 wegen Nichtzahlung der 3. bis 13. Jahresgebühren erloschen. Das Schutzrecht betrifft ein Holzbearbeitungswerkzcug zun Schneiden von Zapfen, wie sie bei Türen, Fensterrahmen und dgl. zur Verbindung der einzelnen Holzteile verv/endet werden. Derartige Vorrichtungen, mit denen die Zapfen auf die erforderliche Dicke und Länge sowie auf das gewünschte Profil abgesetzt werden, sind schon lange bekannt. Sie bestehen aus zwei sog. Zapfenschneidscheiben, die um eine Spindel (Zapfenschneidwelle) mit hoher Geschwindigkeit rotieren, auf welche sie, miteinander fest verbunden, übereinander aufgesetzt sind. Das Werkstück wird in den regelbaren Abstand zwischen den Scheiben eingeführt und alsdann mittele der Schneidwerkzeuge (Messer), welche auf beiden Scheiben in genau bestimmter Lage befestigt und mit bestimmten Schneiden versehen sind, gleichzeitig von oben und unten her bearbeitet. Hierzu sind für jede Zapfenart bzw. für jedes Profil besondere Messer erforderlich, soweit es sich nicht nur um eine Neigungsänderung handelt. Die Schutzansprüche des Patents lauten; M1. Holzbearbcitungsv/erkzeug zu dem Zapfenschnciden mit dreh- und feststellbar angeordneten Schneidwerkzeugen, dadurch gekennzeichnet, daß deren Schneidwerkzeuge (3) je mehrere voneinander verschiedene Messerprofile aufweisen und drehbar sowie feststellbar so auf den Schneidscheiben angeordnet sind, daß durch Drehen der Schneidwerkzeuge das gewünschte Profil in Arbeitsstellung gebracht werden kann, und daß die Messerauflage leicht nach innen geneigt ist, damit die ruhenden Schneidkanten an der Planseite nicht mit dem Werkstück in Berührung kommen. 2. Holzbearbeitungswerkzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schneidwerkzeuge (3) auf der Zapfenschneidscheibe (2) in Bohrungen (6) als Lager einsetzbar sind, die je einen verschiedenen Abstand vom Scheibenumfang haben, d.h. zu diesem in einer Spirallinie verlaufen. 3* Holzbearbeitungsworkzeug nach Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Zapfenschneid3chciben (2) gegen ihre Antriebswelle (1) hin tellerförmig (13) vertieft sind. 4. Holzbearbeitungswerkzeug nach Ansprüchen 1 bis 3» dadurch gekennzeichnet, daß die Schneidwerkzeuge (3) in an sich bekannter Weise durch Paßstiftc (12) oder sonstige Arretierungsmittel in ihrer jeweiligen Arbeitolage gehalten sind." Der Kläger Überließ, durch Vertrag vom 12. Juni 1950 der Beklagten das alleinige Fabrikationsrecht für seinen Erfindungsgegenstand gegen eine Lizenzgebühr von 8 v.H. des Nettoverkaufspreises. Zwischen den Parteien traten jedoch alsbald Meinungsverschiedenheiten wegen des Vertrages auf, weil die Beklagte bei Herstellung der Zapfenochneid-maschinen einerseits den Änderungswünschen des Klägers nicht entsprach und andererseits von sich aus Änderungen vornahn. Sie verweigerte schließlich die Lizenzzahlungen mit der Begründung, das von ihr entwickelte Modell "St. -400 Nr. 170" falle nicht unter den Lizenzvertrag. Boi der Ausführungsforn der Beklagten weisen die Schneidwerkzeuge zwei voneinander verschiedene Messerpro-filc auf. Auf jeder der beiden Schneidscheiben sind zwei Schneidwerkzeuge diametral angeordnet. Sie sind durch einen mit einer Unterlage versehenen Schraubenbolzen befestigt. Nach Loslösen des Schraubenbolzens kann das Schneidwerkzeug etwas aus seiner Arretierung gehoben und gedreht werden. Hierbei ist es möglich, das Schneidwerkzeug in dem Landlochschlitz, der in seinen flachen, auf der IJesserauflage ruhenden Teil angebracht ist, in Segmentrichtung der Zapfenschneidscheibc um etwa 2 cm zu verschieben. Die vier Schneidwerkzeuge der Vorrichtung müssen daher nach der Drehung und vor dem Einsatz der gewünschten Ileoserprofilo einjustiert, d.h. in ihren Abstand von der Zapfenschneidwellc und damit auf den Flugkreis genau eingestellt werden. Zur Grobeinstellung der Schneidwerkzeuge dient eine an dem Gerät befindliche Skala. Für die Feineinstellung ist eine besondere Messereinoteilvorrichtung vorgesehen, welche die Beklagte ebenfalls auf den Markt gebracht hat. Im übrigen ist die Messerauflagc bei der einzelnen Scheibe leicht nach innen geneigt, um eine Berühxvng der ruhenden Schneidkante mit dem Werkstück zu vermeiden. Die Parteien sind vor dem Landgericht übereingekommen, daß der oben erwähnte Lizenzvertrag aufgrund der Kündigung des Klägers vom 4. September 1950 mit Wirkung von diesen Tage an beendet worden ist. Daraufhin hat der Kläger seinen entsprechenden Feststellungsanspruch mit Zustimmung der Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte nach Aufhebung des Lizenzvertrages durch die Herstellung und den Vertrieb der Zapfenschneidvorrichtung nach dem beschriebenen Modell sein Patent während dessen Schutzdaucr rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Feststellung der Schadenscrsatzpflicht und Rechnungslegung gerichtete Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten, welche einen Eingriff in den Schutzu demfang des Patents bestritten hat, kostcnfällig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Obcrlandeogcricht unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der 4, Beklagten bei Meldung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafc bis zu sechs Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten, Holzbearbeitungswerkzeuge mit zwei Zapfenschneid-scheiben mit dreh- und feststellbar angeordneten Schneidwerkzeugen herzustellen, feilzuhalen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen die Schneidwerkzeuge je mehrere voneinander verschiedene Messer aufweisen und umdrehbar sowie feststellbar so auf den Schneidscheiben angeordnet sind, daß durch Umdrehen der Schneidwerkzeuge das gewünschte Profil in Arbeitsstellung gebracht werden kann, und daß die Messerauflage leicht nach innen geneigt ist, damit die ruhenden Schneidkanten an der Planseite nicht mit dem Werkstück in Berührung kommen (vgl. Ziff. II der Urteiloformel). Bas Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die bezeichneten Handlungen seit 1. Juli 1951 entstanden ist oder noch entstehen kann. Die weitergehende Festotellungsklage, welche der Kläger auf die Zeit ab 4. September 1950 (Beendigung des Lizenzvertrages!) erstreckt hatte, hat das Oberlandesgericht abgewiesen "vgl. Ziff. III aaO). Es hat die Beklagte ferner verurteilt, den Kläger entsprechend seinem Antrag unter Angabe der gelieferten Mengen, der Abnehmer, der Lieferanten und der Lieferpreise Hechnung darüber zu legen, in welchem Umfange sie ab 1. Juli 1951 den genannten Verpflichtungen zuwiderge-handelt hat (vgl. Ziff. IV.aaO). Schließlich hat das Ober-landecgericht der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge auferlegt (vgl. Ziff. V aaO). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Hevision der Beklagten, mit welcher sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und damit die Abweisung der Klage anstrebt. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Mit Rücksicht auf das zwischenzeitliche Erlöschen seines Patents hat er mit Zustimmung der Beklagten den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er beschränkt aus diesem Grunde ferner seine Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung auf die Zeit bis zun 8. Oktober 1965» Entscheidungsgründe; I. Abweichend vom Landgericht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die aus den §§ 47 Abs. 1 und 2, 6 Satz 1 PatG, 259 Abs. 1 BGB, 256 ZPO hergeleiteten Klagc-ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadenoersatzpflicht und Rechnungslegung begründet seien, weil die Beklagte durch die Herstellung und den Vertrieb der im Tatbestand des vorliegenden Urteils beschriebenen Zapfenschneidmaschine den Gegenstand des Anspruchs 1 (Hauptanoprucho) des Klagepatents rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe. II. Das Berufungsgericht betrachtet als Gegenstand der durch Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Erfindung ein Holzbearbeitungswerkzeug zu dem Zapfenschneiden mit zwei Zapfenochneidscheiben mit dreh= und feststellbar angeordneten Schneidwerkzeugen, dadurch gekennzeichnet, daß a) aeine Schneidwerkzeuge mehrere voneinander verschiedene Messerprofile aufweisen, b) diese Schneidwerkzeuge dreh= sowie feststellbar auf den Schneidscheiben derart angeordnet 3ind, daß c) durch Drehen der Schneidwerkzeuge das gewünschte Profil in Arbeitsstellung gebracht werden kann, und d) daß die Messeraufläge leicht nach innen geneigt ist, damit die ruhenden Schneidkanten an der Plans eite nicht mit dem Y/erkstück in Berührung kommen« Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Gegenstand des Klagepatents unrichtig bestimmt und infolgedessen gegen den § 6 PatG verstoßen. Die angebliche Fehlbeurteilung führt die Revision vornehmlich darauf zurück, daß das Berufungsgericht die für die Auslegung eines Patents maßgebenden Grundsätze nicht beachtet und unter Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO den Auslegungsstoff nur unvollständig berücksichtigt habe. Nach Ansicht der Revision schließt der Gegenstand des Anspruchs 1 den Gedanken ein, es zu vermeiden, daß die Schneidwerkzeuge nach ihrer Umdrehung Jeweils neu einjustiert werden müssen, um sie in den gleichen Abstand von der Rotationsachse (Zapfenschneidwelle) oder, anders ausgedrückt, in den gleichen Flugkreis zu bringen. Das Kombinationsnerkmal^.c),des Anspruchs 1 sei daher, so meint die Revision, in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin zu verstehen, daß allein durch Drehen der Schneidwerkzeuge das gewünschte Profil in Arbeitsstellung gebracht werde. Dies würde, wie bereits in den Urteilen des Landgerichts und des Berufungsgerichts dargelegt worden ist, voraussetzen, daß die Schneidwerkzeuge um Pixpunkte, die auf den Schneidscheiben angebracht cind, gedreht werden* Dio Rügen der Revision greifen indessen nicht durch. Die Auslegung9 welche da3 Berufungsgericht dem Klagepatent gegeben hat und die nach ständiger Rechtsprechung in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar ist (vgl. u.a. BGH GRUR 1964-p 1969 19Ö - Mischer II - ), läßt einen ent-ocheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Weder der Wortlaut des Anspruchs 19 von welchem zur Bestimmung des Erfindungsgegenstandes auszugehen ist, noch die in Betracht zu ziehenden Auslegungsmittel zwingen entgegen der Meinung der Revision zu der von ihr angestrebten Deutung des Merkmals c). V/ie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bringt der Anspruch 1 nicht zu dem Ausdruck, daß bei der vor-geschlagenen Ausgestaltung der Zapfenschneidvorrichtung ein Einjustieren der Schneidwerkzeuge nach ihrer Umdrehung ausscheide. Der Anspruchswortlaut umfaßt vielmehr sowohl Ausführungsformen, bei denen ein Einjustieren entbehrt werden kann, als auch solche, bei denen diese Maßnahme notwendig ist. Stv/a3 anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents, Y/enn es dort an der von der Revision zunächst angeführten Stelle - insoweit im Einklang mit dem Anspruch 1 - heißt, durch Drehen der Schneidwerkzeuge könne das gewünschte Profil in Arbeitsstellung gebracht werden (vgl. Patentschrift S. 2, Z. 20 bis 22), und wenn ferner an einer weiteren Stelle gesagt wird, gemäß der Erfindung würden lediglich die jeweils erforderlichen Messerprofile 10 - an die Außenkante der Zapfenschneidscheibe geschwenkt (vgl. aaO S. 2, Z. 35 bis 38), so bedeutet dies nicht, daß die Vermeidung des Einjustierens für das Klagepatent erfindungswesentlich ist. Wie aus dem übrigen Inhalt des allgemeinen Teils der Beschreibung hervorgeht, will das Klagepatent den Begriff des "Drehens'1 oder "Schwenkens" offensichtlich in Gegensatz stellen zu dem Begriff der ”Auswechslung“, d.h. der völligen Ausspannung und Heueinsetzung der Schneidwerkzeuge, wie sie nach der Schilderung in der Patentschrift (S. 1, Z. 5 bis 24) bei den bekannten Zapfenschneidvorrichtungen unumgänglich ist, deren Schneidwerkzeuge zwar dreh= und feststellbar auf den Schneidscheiben angeordnet sind, jedoch nur eine Schneide besitzen. So wird in der Patentschrift (S. 2, Z. 28 bis 30) ausdrücklich betont, die Erfindung ermögliche es, ohne Auswechslung der Schneidwerkzeuge mehr Profile herauszuarbeiten, als dies bisher ausführbar gewesen sei. Endlich wird für die Revision auch nichts gewonnen durch den in der Patentschrift (S. 2, Z. 13 bis 16) enthaltenen Hinweis, daß - bei bekannten Zapfenschneidvorrichtungen - die Einstellung sehr schwierig sei, da die Messer genau in den Plugkreis gebracht werden müßten, und daß diese Nachteile durch die Erfindung behoben seien. Der Hinweis bezieht sich bei verständiger Würdigung nur auf die in den vorausgehenden Darlegungen der Patentschrift (S. 1, Z. 24 ff und S. 2, Z. 1 bis 12) behandelten Vorrichtungen, die nicht drehbare Schneidwerkzeuge aufweisen und bei denen mittels gewisser, näher geschilderten Manipulationen voneinander verschiedene Messer-profile geschaffen werden können. Die Ansicht, daß Anspruch 1 des Klagepatents Aus-führungsformon, die ein Einjustieren erforderlich machen, nicht ausschließe, wird - wie das Berufungsgericht mit 11 Rocht hervorhebt - durch den in der Beochreibung (S. 2, Z. 66 bis 68) niedergelegten Vorschlag bestätigt, anstelle der gemäß Unteranspruch 2 geschützten Anordnung von kreisrunden Bohrlöchern als Lager für die Schneidwerkzeuge die bekannten Langlochschlitze zu verwenden. Während bei Verwendung der zentrierenden Bohrungen ein Einjustieren der Schneidwerkzeuge nach ihrer Umdrehung entfällt, kann hierauf bei Benutzung der Langlochschlitze nicht verzichtet werden. Hieran ändert auch die Anbringung von sog. Paßstiften nichts, die in der Beochreibung (S. 2, Z. 60 bi3 64) und im Unteranspruch 4 vorgesehen ist. Die Paßotifte sollen, wie die Revision außer acht läßt, die Schneidwerkzeuge lediglich gegen ein seitliches Verschieben schützen. Im übrigen räumt die Offenbarung der Langlochschlitze auch den Einwand der Revision aus, der Anmelder des Klagepatents habe sein Schutzbegehren ausdrücklich auf die Verwendung von Schneidwerkzeugen beschränkt, die um einen Pixpunkt gedreht werden. Entgegen der Meinung der Revision findet sich ferner kein brauchbarer Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht den Inhalt der Erteilungsakten des Deutschen Patentamts und der im Besehwerdeverfahren angefallenen Akten des Bundeopatentgerichts nicht im gebotenen und zulässigen Umfange zur Auslegung des Klagepatents herangezogen hätte. Der Inhalt dieser Akten rechtfertigt jedenfalls keine andere Beurteilung des Erfindungsgegenstandes, als sie das Berufungsgericht getroffen hat. Es ist insbesondere aus der Beschv/erdeentscheidung vom 8. Oktober 1962 in keiner Weise ersichtlich, daß das Bundespatentgericht etwa Ausführungo-formen, bei denen eine Einjustierung der Schneidwerkzeuge nach ihrer Undrehung nötig ist, nicht in den Erfindungs-gegenstand hat einbeziehen wollen. Zu einer solchen Annahme 12 gibt jcdenfallo der Stand der Technik an Anmoldetagc dco Klagepatento, wie ihn dao Bundeopatentgcricht in einzelnen dargeotcllt hat, keinen Anlaß. In der Entscheidung v/ird die Präge, ob ein Einjuotieren notwendig ist, oder nicht, überhaupt nicht angeochnitten. Dao Bundeopatentgcricht oieht in übrigen den Vorteil der erfindungogemäßen Zapfen-ochneidvorrichtung allein darin, daß ohne Auowecholung der Schneidotähle nacheinander mehrere Profile hcrausgearbeitet werden können (vgl. S. 7 der Beoehlußauofertigung). Den oteht nicht entgegen, daß dao Bundeopatentgcricht in seinen anschließenden Darlegungen noch betont, eo könne ohne Zeit-verluot durch Drehen der an Scheiben angebrachten Schneid-otähle jeweils eine Schneide mit einem anderen Profil in die Arbeitsteilung an die Außenkante dco Zapfenschneid-werkzeugo geochwenkt und dort festgeotellt werden. Hiernach kann auo Hechtsgründen die Feststellung deo Berufungogerichto nicht bemängelt werden, daß die Beklagte nicht nur, wie sie selbst einräumt, von den Merkmalen a), b) und d), sondern auch von dem umstrittenen Merkmal c) und damit von den Kombinationsgegcnsthnd*« nach Anspruch 1 deo Klagepatento in vollem Umfange Gebrauch gemacht hat, obwohl die Benutzer ihrer Vorrichtungen auf die Einjustierung angewiesen sind. III. Zun Verschulden der Beklagten, von welchem der Anopruch deo Klügero auf Feototellung der Schadenoeroatz-pflicht und der daraus hergeleitetc Anopruch auf Rechnungo-lcgung abhüngen, v/ird im angefochtenen Urteil au3geführt, die Beklagte habe fahrläooig gehandelt, indem sie nach Bekanntmachung der Anmeldung dco Klagepatents die beanstandeten Werkzeuge auf den Markt gebracht habe; denn sie habe mit der Möglichkeit eineo Eingriffs in dao Schutzrecht deo Klägers rechnen müssen und dies offenbar bewußt in Kauf genommen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen das Verschulden der Beklagten im Sinne der §§ 47 Abo. 2 PatG, 276 Abo. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht hinreichend begründet habe. Der Angriff geht ebenfalls fehl. Die Benutzung eines fremden Patents ist von vornherein widerrechtlich und verpflichtet bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit als unerlaubte Handlung zu dem Schadensersatz (vgl. RG GRUR 1942, 207, 208 und BGH GRUR 1965, 411, 415 - lack-tränkeinrichtung II - ). Hierbei muß, wovon auch dao Berufungsgericht ersichtlich auogcht, ein strenger Maßotab an die Sorgfaltopflicht dessen angelegt werden, den - wie es bei der Beklagten aufgrund des früheren Vertragoverhältniooeo der Parteien und ihres.» in zwei Instanzen erfolglos gebliebenen Einspruchs unstreitig zutrifft - das Schutzrecht bekannt gewesen ist und der trotz des ihm ebenfalls bekannten gegenteiligen Standpunktes des Schutzrechtoinhabero an seiner irrigen Meinung festgehalten hat, die von ihm herge-stclltc und/oder vertriebene Auoführungoart falle nicht unter das Schutsrecht. IV. Hach alledem hat es bei der Feststellung der Scha-dcnsersatzpflicht der Beklagten und bei ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung grundsätzlich sein Bewenden. Hs ist lediglich zu berücksichtigen, daß der Kläger die beiden Ansprüche nunmehr auf die Zeit bis zu dem 8. Oktober 1965 - an diesem Tage ist das Klagepatent wegen Nichtzahlung der Jahreogebühren erloschen (§ 12 Aba. 1 Nr. 3 PatG) - beschränkt hat. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Untcr-lassungsanspruch hat sich dagegen entsprechend der Erklärung des Klägers, welcher die Beklagte zugestinrat hat und die nach ständiger Rechtsprechung auch in der Revisionsinstanz statthaft i3t (vgl. RGZ 148, 400, 403 und BGH GRÜR 1964, 221, 223 - Rolladen), in der Hauptsache erledigt. Die Revision der Beklagten war sonach mit den vorstehend erörterten Maßgaben zurUckzuweisen. Die KootenentScheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 19 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Senatspräsident Prof.Dr.Wastelski Bock Löscher und Bundesrichter Dr. Spengler sind beurlaubt und daher verhindert fcu unterzeichnen. Bock Schneider