Beklagte und Berufungsbeklagte» - vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. und Patentanwalt Dipl.-Ingo hat der la- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng» Dr. Spengler und Schneider für Recht erkannt: V Maschine zu dem Feinzerkleinern und Fördern von landwirtschaftlichem Out mit einer im Aufgabetrichter umlaufenden Zubringertrommel und einer durunter befindlichen umlaufenden Messertrommel, die mit einem oder mehreren nicht umlaufenden Messern zusammenarbeitet, dadurch gekennzeichnet, daß das nicht umlaufende Messer in Form einer durchgehenden oder gezahnten leiste ausgebildet und nahe der höchsten Stelle des Gmlaufkreises der Messertrommel nachgiebig an einem Gehäuse-teil angeordnet ist und daß das zu zerkleinernde Gut durch die oberhalb der Messertrommel gelagerte Zubringertrommel in den Wirkungsbereich der Messer bzw. 2o Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die tangential zur Zubringertrommel verlaufende Gehäusewand als entgegen der Wirkung einer Feder schwenkbare Klappe ausgebildet ist und gleichzeitig als Träger für die mit der Messertrommel zusammenarbeitende Messerleiste dient, die bei den Schwenkbewegungen der Klappe etwa tangent all zu den umlaufenden Messern ausweicht * Maschine zu dem Feinzerkleinern und sum fördern von landwirtschaftlichem Gut mit einer im Aufgabetrichter umlaufenden Zubringertrommel und einer darunter befindlichen umlaufenden Messertrommel* die mit einem oder mehreren nicht umlaufenden Messern Zusammenarbeit et, wobei das nicht umlaufende Messer ln form einer durchgehenden oder gezahnten leiste ausgebildet und nahe der höchsten Stelle des Umlaufkreises der Messertrommel an einem Gehäuaeteil angeordnet ist ünd das zu zerkleinernde Gut durch die oberhalb der Messertrommel gelagerte Zubringertrommel in den Wirkungsbereich der Messer bzwo der leiste eingebracht wird* dadurch gekennzeichnet* daß die tangential zur Zubringertrommel verlaufende Gehäuaewand als entgegen der Wirkung einer Feder schwenkbare Klappe ausgebildet ist und gleichzeitig als Träger für die mit der tfesser-trommel zusammenarbeitende Hesserleiste dient* die bei den Schwenkbewegungen der Klappe etwa tangential zu den umlaufenden Messern ausweichto Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und unter Hinweis auf zwei weitere Vorbenutzungsfälle beantragt* das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären« die aus einem oder zwei trommel artigen Umlaufkörpern bestehen» Der erste Körper sei mit Messern besetzt, die mit anderen, nicht umlaufenden Messern Zusammenarbeiten und dabei das Gut zerkleinern. Bei anderen Maschinen dieser Art sei es bekannt gewesen, eine nachgiebige Klappe anzubringen, die sich, wenn im Gut Fremdkörper enthalten sind, öffnet und dadurch die Beschädigung von Maschinenteilen verhindert. Bei diesen bekannten Maschinen hat es der Erfinder als nachteilig empfunden, daB das Verhältnis der zugeführten Gutmenge zur Zerkleinerungsleistung, also der Wirkungsgrad, zu ungünstig sei» Außerdem sei eine zu große Antriebskraft erforderlich gewesen, weil das zu zerkleinernde Gut auf einem zu langen Weg von 90 0 und mehr durch die Maschine habe transportiert werden müssen. Urn a on Wirkungsgrad zu erhöhen, wird das nicht umlaufende Messer in Form einer durchgehenden oder gezahnten Leiste ausgobildet und nahe der höchsten Stelle des ümlaufkreises der Messertrommel nachgiebig an einem Gehäuseteil ungeordnet; ferner wird das zu zerkleinernde Gut durch die oberhalb der Messertrommel gelagerte $ubrlngertrommel in den Wirkungsbereich der Messer bzw» der Leiste eingebracht* Überdies dient die als schwenkbare Klappe ausgebildete Gehäusewand gleichzeitig als Iräger für die mit der Messertrommel zusammenarbeitende Messerleisteo Als Klappe wird eine tangential zur Zubringertrommel verlaufende Gehäusewand, welche entgegen der Wirkung einer Feder schwenkbar ist, ausgebildet» Endlich ist der Arbeitsweg so kurz zu halten, daB das durch die umlaufenden Messer beschleunigte Gut die Messei-* trommel unmittelbar nach der Schnoldstelle, d.h» b) sie bringt das zu zerkleinernde Gut in den Wirkungsbereich der Messertrommel und eines nicht umlaufenden Messers ein; o) das nicht umlaufende Messer, das mit der umlaufenden Messertrommel Zusammenarbeitet, ist in Form einer durch- tangential zur Zubringertrommel verlaufende Gehäuse- ff wand, welche als entgegen der Wirkung einer Feder schwenkbare j|l Klappe ausgebildet ist $ die Messerleiste weicht bei Schwenk- jjj bewegungen der Klappe etwa tangential zu den umlaufenden j-i Messern aus. Me Fördertrommel dieses untersohlägig arbeitenden Umlaufgebläses zu dem Fördern von landwirtschaftlichem Gut besitzt Schaufelblätter in Gestalt von Zähnen oder Schneid-leisten» letzteren sind Sohlagmesser zugeordnet» die zwischen Binführtrichter una Auslaßstutzen, also in der unteren Krümmung des Gebläsegehäuses starr angebracht sind. Auf drei weitere Patentschriften, die nicht von der Klägerin sondern von der Beklagten in das Verfahren eingeführt worden sind (nämlich DKP 413 515, USA 2 064 689, 2 561 059) braucht nicht näher eingegangen zu werden, da sie dem Streitpatent nach der zutreffenden Würdigung des Wichtig-keitssenata ferner als der behandelte Stand der Technik stehen« »Es handelt sich ebenfalls um eine Zerklelnertmgs-r und Pörderungsmaschine mit einer im Aufgabetrichter umlaufenden Zubringertrommel und einer darunter befindlichen umlaufenden Messertrommel« Diese arbeitet mit einem nicht umlaufenden Messer zusammen, das in Porm einer durchgehenden leiste ausgebildet und nahe der höchsten Stelle dee Umlaufkraisee der Meesertrommel an einem Gehäuseteil angeordnet ist» Das au zerkleinernde Gut wird durch die oberhalb der Messer-trommel gelagerte Zubringertroramel in den Wirkungsbereich der Messer bzw« der Leiste eingebracht •" Abschließend stellt der Jfichtigkeitssenat fest, daß diose vorbenutzte Maschine alle Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 des Streitpatents aufweise mit der einzigen Ausnahme, daß das nicht umlaufende Messer j nicht "nachgiebig" an dem genannten Gehäuseteil aufgehängt sei» Liese Auffassung wird geteilt vom gerichtlichen j Liese Maschine ist vom gerichtlichen Sachverständigen in Augenschein genommen worden und entspricht (was übrigens auch von der Beklagten nicht bestritten wirs) nach seinem Urteil der zeichnerischen Larstellung in den Anlagen 1 und 2 zur Berufungaschrifto Es handelt sich hierbei um eine Maschine mit ,fBreeher-ZubringerM (s Zubringertrommel des Streitpatents)9 "Reißtrommel" Abweichendes ist auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden9 so daß diese Vorbenutzung keiner selbständigen Erörterung neben der »K|BV~Maschine (oben Nr« 9) bedarf« Allenfalls ist/jjoine Verschlechterung gegenüber Vorbenutzung 9o und auch gegenüber dem Streitpatent in dem oinen Funkte festausteilen, daß das Gegenmesser bei Vorbenutzung 10. Die Vorzüge des Streitpatents gegenüber den neu entgegengehaltenen Vorbenutzungen 9« und 10« hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend wie folgt dargelegt: Bern Sachverständigen ist aber darin zu folgen, daß Hauptvorteil der Abfederung der Gegenaohneide nicht die Bruchsicherung, sondern die Anpassungsfähigkeit an*, sehr unterschiedliches Gut ist« Stellt man unter diesem Blickwinkel vorwiegend auf die gleichmäßige Feinheit des zerkleinerten Gutes ab, so Bind die als Folge des tangentialen Aueweichens der Klappe gesicherte Konstanz der Spaltweite sowie das Wirksamwerden der Klappe als gefederte Andrückplatte als nicht zu unterschätzende Vorteile der Konstruktion dos Streitpatents zu bewerten« seheinung erblicken wollen, daß bei stärkerer Spaltbildung keine HilfaZerkleinerung im Zusammenwirken zwischen "Amboß" und Messertrommel stattfinden könne, sondern daß sich an diesem Engpaß das Mahlgut staue, bis es die Maschine unzerkleinert durch den von der ausweichenden Klappe frei-gogebenen Notausgang verlasse» Besonders sei der Umstand9 daß die Entwicklung zunächst trotz des bestehenden Bedürfnisses bei der im Februar 1956 gelieferten -Maschine stecken geblieben sei9 ein starkes Indiz dafür, daß eine einfache und zuverlässige Gestaltung dieser Dinge mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, die mit dem einfachen Fachwissen nicht ohne weiteres hätten überwunden werden können. Diese Gedankengänge hält die Klägerin nunmehr für überholt, nachdem in der Berufungsinstanz auch die weiteren Vorbenutzungen und angeführt worden konnten, mit welchen in der Tat die Sondermerkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 2 als bereits bekannt nachgewiesen worden sind, nämlich} eine tangential zur Zubringertrommel verlaufende Gehäusewand ist als entgegen einer Feder schwenkbare Klappe ausgebildet und dient gleichzeitig als Träger für die mit der Meseertrommel zusammenarbeitende Messerleiste. Das letzte der Merkmale des früheren Anspruchs 2, nämlich die Lehre, daß die Klappe bei Schwenkbewegungen etwa tangential zu den umlaufenden Messern ausweichen soll, ist allerdings unstreitig nicht bei dor Maschine erfüllt; denn hei ihr liegt die gefederte Klappe nicht in einer Bbene, die ihren eigenen J Drehpunkt mit dem Mittelpunkt dee Motors verbindet, sondern I sie weicht davon um mindestens 41° (nach der angegriffenen I Messung des Sachverständigen sogar tarn 45°) ab« Diese Ab- )| weichung hat9 wie die Klägerin einräumt, die nachteilige Folge, daß sich bei dieser vorbenutzten Maschine bei jedem | Winkelausschlag der Klappe erhebliche Spaltweiten ergeben9 j nämlich beispielsweise bei einem Winkel von 3° ein Spalt von 24 mm Breite (beim Streitpatent nur 2 mm), bei einem Winkel von 15° ein Spalt von 127 mm (beim Streitpatent nur 50 mm)o Dm dieses Sondermerkmal des tangentialen Ausweichens der Klappe als vorbekannt nachzuweisen, bezieht sich die Klägerin daher ausschließlich auf die KVH^~M*80hine, bei der die Schwenkklappe nach der eigenen Messung der Klägerin um nur etwa 13° von der im Streitpatent vorge-BChriebenen Ideal-Bbene abweicht« - Bs kann auf sich beruhen, ob die Kfl^^-Haschine bei Berücksichtigung dieser Abweichung noch die Forderung des Streitpatents erfüllt, die Klappe solle bei Schwenkbewegungen 11 etwa tangential zu den umlaufenden Messern" ausweichen« Denn als neuheits-achädlich kommt auch diese Vorbenutzung, wie dargelegt, aus anderen Gründen nicht in Betracht« Zudem kommt es für die Frage der Brfindungshöhe weniger darauf an, ob iS darauf, ob es dem Durchschnittsfaohmann durch die Maschineu&hogelegt war, eine solche tangential ausschwenkbare Klappe, die zugleich Messerträger ist, von den unterschlägig arbeitenden Maschinen nach Art von Biese Frage muß aus mehreren Gründen verneint werden« Zunächst erscheint die K^IP-Masohine ebenso ungeeignet in die Nützlichkeit einer tangentialen Ausweichbewegung zu vermitteln« Benn beide lenken von der im Streitpatent vermittelten Erkenntnis, der Spalt zwischen Messerleiste und Gegenmessern dürfe sich auch bei größerem Ausschlag der Klappe nur wenig vergrössern, insofern ab, als sie für den Fall eines Außereingrifftretens der umlaufenden Messer miv der an der Klappe befestigten Messerleiste eine Hilfs-mOtfserlciste, den sogon« 11 Amboß'1, in Reserve halten. Selbst wenn sich bei genaueren Messungen etwa heraus« stellen sollte, daß dieser Amboß, zu demindest bei der KBII^-Maschine, an sich um destyillen überflüssig gewesen wäre, weil dio Klappe schon selber so vorteilhaft gelagert ist, daß sie nur einen kleinen Spalt freigibt, so könnte aus diesor jedenfalls für den Burchschnittsfachmann nicht zutageliegenden Nebenwirkung keine entsprechende und auf Maschinen andersartige Konstruktion Übertragbare Lehre zu dem technischen Handeln entnommen werden. In noch stärkerem Maße würde der Fachmann von jener Lehms des Streitpatents abgelenkt, wenn er neben der ine auch die drei Monate später ausgelieferte bei dieser waren nicht weniger alst drei Abänderungen vorgenommen worden, welche sie technologisch von dem Brfin-dungsgedanken des Streitpatents weiter abrUekte und die vor allem dio naoh Aneicht der Klägerin aus der wie die Er konnte sich dabei etwa auf sein eigenes Vorpatent 845 974 oder auf LBB 885 224 stützen und erreichte, ebenso wie diese Vorbilder, daß sich beim Wirksamworden der Bruchsicherung ein Wotauegang aus dem Gehäuse öffnete, durch den das Mahlgut, ohne Überhaupt bis an die Schnittstelle zu gelangen, also unzerkleinort Im Vergleich au diesen Vorbildern, einschließlich der Vorbenutzungen, stellt es keine&handwerkliche Übertragung, sondern eine schöpferische Weiterentwicklung dar, daß die Klappe im Streitpatent für eine oberschlägig arbeitende Maschine angewendet wurde, und zwar an einer Stelle, wo beim Ansprechen der Bruchsioherung nicht etwa ein unliebsamer Notausgang geöffnet, sondern nur der normale Außlaß-kanal angemessen erweitert wird, ohne daß die von der Klappe getragene Messerleiste dabei völlig ausser Eingriff käme* Burch die Wahl dieses Anbringungsortes ergibt sich im Zusammenwirken mit der zielbewußten Kleinhaltung des Aus-trittsspalts |zudem eine überraschende vorteilhafte Nebenwirkung. Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend herausgestellt hat, wirkt sich die federbelastete Ausweichklappe im normalen Betrieb zugleich als eine AndrUokplatte aus welche sich der wechselnden Beschaffenheit des Mahlguts '•> anpaßt * Hierdurch erlangt die Maschine nach dem Ötreitpa-tent ihren breiten Anwendungsbereich als Allzweckmaschine, wie der SaohverständigeHüberzeugend unter Bezugnahme auf den günstigen Prüfbericht der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft dargetan hat» werden müßte, in der PatentZeichnung sei eine ganz besonders 1 vorteilhafte Ausführungsform dargestellt, bei der das Mahlgut die Schwenkklappe, und nicht umgekehrt die Klappe daß fj ManTgut zu tragen habe«
Ia_ZR_26/62
Ml 023
h
Verkündet am 17. März 1964 Oechsler, Justizangestelite ala Urkundebeamter der Geschäftsstelle
I M NAMEN DES VOLKES ! In der Patentnichtigkeitssaohe
der Firma Karl
99 Maschinenfabrik» ln
Klägerin und Berufungsklägerin» - vertreten durch: Rechtsanwalt •.
l» und Patentanwalt Dipl.-Ingo
gegen
a.do BMtotraßo»
& Co. in AI
die Firma Paul BaflBBhtraBe W,
Beklagte und Berufungsbeklagte» - vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. und
Patentanwalt Dipl.-Ingo
hat der la- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng» Dr. Spengler und Schneider
für Recht erkannt:
- la -
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Dio Berufung dor Klägerin gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 19* December i960 wird auf Kosten der Klägerin zurUckgewiesen*
Von Hechts wegen
m
Tatbestand?
Die Beklagte ist Inhaberin des Patents Hr* 1 035 956 betr. eine ''Maschine sum Peinzerkleinern und Fördern von landwirtschaftlichem Out", welches am 3U Dezember 1956 angeaeldet und mit folgenden Ansprüchen erteilt worden ist?
V Maschine zu dem Feinzerkleinern und Fördern von
landwirtschaftlichem Out mit einer im Aufgabetrichter umlaufenden Zubringertrommel und einer durunter befindlichen umlaufenden Messertrommel, die mit einem oder mehreren nicht umlaufenden Messern zusammenarbeitet, dadurch gekennzeichnet, daß das nicht umlaufende Messer in Form einer durchgehenden oder gezahnten leiste ausgebildet und nahe der höchsten Stelle des Gmlaufkreises der Messertrommel nachgiebig an einem Gehäuse-teil angeordnet ist und daß das zu zerkleinernde Gut durch die oberhalb der Messertrommel gelagerte Zubringertrommel in den Wirkungsbereich der Messer bzw. der leiste eingebracht wird*
2o Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die tangential zur Zubringertrommel verlaufende Gehäusewand als entgegen der Wirkung einer Feder schwenkbare Klappe ausgebildet ist und gleichzeitig als Träger für die mit der Messertrommel zusammenarbeitende Messerleiste dient, die bei den Schwenkbewegungen der Klappe etwa tangent all zu den umlaufenden Messern ausweicht *
Gegen dieees Schutzrecht hat die Klägerin, gestützt auf Patentschriften und eine offenkundige Vorbenutzung, die Nichtigkeitsklage erhoben«
Die Beklagte hat widersprochen.
Durch Entscheidung des 2. NichtigkeitsSenats des Deutschen Patentamts vom 19* Dezember i960 ist das Streit
patent unter Abweisung der weitergehenden Klage dadurch teil weise für nichtig erklärt worden, daß an die Stelle der Patentansprüche 1 und 2 folgender Patentanspruch tritt*
Maschine zu dem Feinzerkleinern und sum fördern von landwirtschaftlichem Gut mit einer im Aufgabetrichter umlaufenden Zubringertrommel und einer darunter befindlichen umlaufenden Messertrommel* die mit einem oder mehreren nicht umlaufenden Messern Zusammenarbeit et, wobei das nicht umlaufende Messer ln form einer durchgehenden oder gezahnten leiste ausgebildet und nahe der höchsten Stelle des Umlaufkreises der Messertrommel an einem Gehäuaeteil angeordnet ist ünd das zu zerkleinernde Gut durch die oberhalb der Messertrommel gelagerte Zubringertrommel in den Wirkungsbereich der Messer bzwo der leiste eingebracht wird* dadurch gekennzeichnet* daß die tangential zur Zubringertrommel verlaufende Gehäuaewand als entgegen der Wirkung einer Feder schwenkbare Klappe ausgebildet ist und gleichzeitig als Träger für die mit der tfesser-trommel zusammenarbeitende Hesserleiste dient* die bei den Schwenkbewegungen der Klappe etwa tangential zu den umlaufenden Messern ausweichto
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und unter Hinweis auf zwei weitere Vorbenutzungsfälle beantragt* das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären«
lie Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt«
Professor Ir« Gflife* hat als gerichtlicher
Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt«
fetscheidungs^ründo *
%
I« Gegenstand der Erfindung des Streitpatents« ler Erfinder des Streitpatents geht davon aus* daß
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man zu dem Peinzerkleinern landwirtschaftlichen Gutes bisher Maschinen verwendet habe? die aus einem oder zwei trommel artigen Umlaufkörpern bestehen» Der erste Körper sei mit Messern besetzt, die mit anderen, nicht umlaufenden Messern Zusammenarbeiten und dabei das Gut zerkleinern. Per zweite Umlauf-körper drehe sich in einem Aufgabetrichter und führe das Gut der Me88ertrommel zu. Pie nicht umlaufenden Gegenmesser seien meistens an einer gemeinsamen leiste angeordnet oder hätten . selber die Pom einer leiste. Sie seien zwar einstellbar, könnten aber während des Betriebes nicht ausweichen. Bei anderen Maschinen dieser Art sei es bekannt gewesen, eine nachgiebige Klappe anzubringen, die sich, wenn im Gut Fremdkörper enthalten sind, öffnet und dadurch die Beschädigung von Maschinenteilen verhindert.
Bei diesen bekannten Maschinen hat es der Erfinder als nachteilig empfunden, daB das Verhältnis der zugeführten Gutmenge zur Zerkleinerungsleistung, also der Wirkungsgrad, zu ungünstig sei» Außerdem sei eine zu große Antriebskraft erforderlich gewesen, weil das zu zerkleinernde Gut auf einem zu langen Weg von 90 0 und mehr durch die Maschine habe transportiert werden müssen.
Endlich sei die Verwendung einer in radialer Sichtung ausweichenden Bruchaicherung unerwünscht.
Um diesen Hachteilen abzuhelfen, hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, einen Zwangszerkleinerer mit erhöhtem Wirkungsgrad, verkürztem Arbeitsweg und geringer Spaltöff^ nung der Sicherheitsklappc zu schaffen.
Zur lösung dieser Aufgabe verbindet der Erfinder folgende Vorschläge miteinander!
4
i
:i
Urn a on Wirkungsgrad zu erhöhen, wird das nicht umlaufende Messer in Form einer durchgehenden oder gezahnten Leiste ausgobildet und nahe der höchsten Stelle des ümlaufkreises der Messertrommel nachgiebig an einem Gehäuseteil ungeordnet; ferner wird das zu zerkleinernde Gut durch die oberhalb der Messertrommel gelagerte $ubrlngertrommel in den Wirkungsbereich der Messer bzw» der Leiste eingebracht*
Überdies dient die als schwenkbare Klappe ausgebildete Gehäusewand gleichzeitig als Iräger für die mit der Messertrommel zusammenarbeitende Messerleisteo Als Klappe wird eine tangential zur Zubringertrommel verlaufende Gehäusewand, welche entgegen der Wirkung einer Feder schwenkbar ist, ausgebildet» Endlich ist der Arbeitsweg so kurz zu halten, daB das durch die umlaufenden Messer beschleunigte Gut die Messei-* trommel unmittelbar nach der Schnoldstelle, d.h» nach höchstens 20° des Masserlaufs, in etwa tangentialer Richtung verläßt»
Hiernach verkörpert der zusammengefaßte neue Anspruch des Streitpatents folgende Lehre zu dem technischen Handeln:
Bei einer Maschine zu dem Mnzerkleinern und Fördern von landwirtschaftlichem Gut sollen die Einzelteile wie folgt beschaffen und einander zugeordnet sein:
a) die Zubringertrommel läuft im Aufgabetrichter um und ist oberhalb der Messertrommel gelagert $
b) sie bringt das zu zerkleinernde Gut in den Wirkungsbereich der Messertrommel und eines nicht umlaufenden Messers ein;
o) das nicht umlaufende Messer, das mit der umlaufenden Messertrommel Zusammenarbeitet, ist in Form einer durch-
gehenden oder gezahnten Leiste ausgebildet und nahe der §
i
höchsten Stelle des Umlaufskreises der Messertrommel an 1;
einem Gehauseteil angeordneti |
d) und zwar dient als Präger dieser Messei^oiste eine |
tangential zur Zubringertrommel verlaufende Gehäuse- ff
wand, welche als entgegen der Wirkung einer Feder schwenkbare j|l Klappe ausgebildet ist $ die Messerleiste weicht bei Schwenk- jjj bewegungen der Klappe etwa tangential zu den umlaufenden j-i Messern aus. tli
lil
s il
II* Neuheit des Gegenstandes der Erfindung.
Dieser Erfindungsgegenstand ist durch keine der ent gegen-j;: gehaltenen Patentschriften und Vorbenutzungen vollständig vor- {
weggenommen* jj
4 ?
1* Deutsches Bundespatent 851 H3» ausgegeben 1952: J;
Es handelt sich um eine Maschine mit Einfülltrichter |
zu dem Zerkleinern von Rüben und anderem Viehfutter, welche nur j
eine Sehneidtrommel und keine Zubringertrommel besitzt. Die l
Sehneidtrommel wirkt mit einer Leiste, nämlich der gefederten
' !i:
Au8v/elohklappe d, zusammen* Diese Klappe ist nahe der tief- |j
et on Stelle des Umlaufkreises der Frästrommel angebracht* |
- Eine gefederte Andrückplatte x dient als Widerlager für die j|
Arbeit der Schneidtrommel * i)
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s I»
»*
5 ^
2* DBF 962 123, Anmeldung bekanntgemacht 30* August [
1956s Is
Es handelt sich um eine unterschlägig arbeitende Zer- f kloinerungsvorrichtung für Viehfutter, insbesondere auch für |
I *
Feldfrüchto, mit Fülltrichter, bei der wiederum nur eine f
Arbeitstrommol - hier eine Stüftentroamel - und keine
I
Zubringertrommel vorhanden isto Diese Stiftentrommel arbeitet mit einor drehbaren Gegenstift leiste (16) zusammen» ,
die nach unten um 90% gegenüber dem Scheitelpunkt des Umlaufkreii sos der Stiftentrommel versetzt ist* Freigestellt ist außerdem * die Verwendung einer zweiten Gegenstiftleiste (30)9 welche am tiefsten Punkt des Umlaufkreises der Stiftentrommel angebracht wird. Me Vorüchwenkbarkeit der Stiftenleiste dient nicht als Bruchei che rung, sondern zur Regulierung des Ab- |
Standes zwischen Trommel und Gegenstiften« |
'io Deutsches Reichspatent 739 463, ausgegeben 1943s, !
Die in der Patent Zeichnung wiedergegebene Schlagmühle \ (laut Auffassung des Sachverständigen ein 11 Schlagbrecher11) besteht aus Fülltrichter, Vorreißi?G<H4 und Schlagkreuz 6* j
Hit dem Schlagkreuz arbeiten Schlagleisten 3 zusammen» die ungefedert auf dem inneren Umfang der Siebkammer 2 angebracht sind« Das Vorreißrad ist, wie sohon der Harne sagt, so gestaltet, daß es im Zusammenwirken mit den eng herangeführten Trichterwänden bereits einen Teil der Zerkleinerungsarbeit leistet« Bine unmittelbare Übergabe des Guts vom Vorreißrgd an das Schlagkreuz findet in Anbetracht des beachtlichen Abstandes nicht statt.
4» Deutsches Bundespatent 843 974» ausgegeben 1932t
i,
\
Me Fördertrommel dieses untersohlägig arbeitenden Umlaufgebläses zu dem Fördern von landwirtschaftlichem Gut besitzt Schaufelblätter in Gestalt von Zähnen oder Schneid-leisten» letzteren sind Sohlagmesser zugeordnet» die zwischen Binführtrichter una Auslaßstutzen, also in der unteren Krümmung des Gebläsegehäuses starr angebracht sind. Der zwischen Auf-
gabetrichter und dem ersten Schlagmesser liegende Teil des I Gehäusemantels ist als eine entgegen einstellbare^ Feder- 1
'4
Wirkung ausschwenkbare Klappe ausgebildet. I
I
5. Deutsches Kelchspatent 637 713» ausgegeben 1937: §
I
der Zwangszerkleinerung» arbeitende Schlägermüble besitzt ;j;
ein Schlagrad mit starren Schlägern. Das Mahlgut wird axial durch eine Öffnung der Schlagrad scheibe eingeblasen und fließt j! zunächst radial zur Peripherie deB Schlagrades» von dort wird es aufwärts gegen eine Prallplatte 7 geschleudert und verläßt das Gehäuse durch den zuoberst befindlichen Aus- j
laßstutzen 8. An der Stelle der größten Spaltverengung S
I
zwischen Schlagrad und Gehäuse ist die Gehäusewand so aus- |
\:
gebildet, daß sie beim Durchtritt von Fremdkörpern nach jj
außen hin ausweichen kann. f i
6. Deutsches Bundespatent 883 224» ausgegeben 1933: \
}
Diese unterschlägig arbeitende Hammermühle besitzt j
ein Schlagrad» das abwechselnd mit Hämmern und mit Ge- j
bläseschaufeln besetzt ist. Der einzige Berührungspunkt j;
mit dem Streitpatent besteht darin, daß zu dem Zweck der ii
Bruohsicherung ein Teil der Gehäusewand (17) durch |j
Schwenken um eine Achse (18) - allerdings radial - aus- JS
$ f
schwenkbar ist. fl
I:
|i
7. Schweizer Patentschrift 174 002, veröffentlicht f
1935s !
Diese Obstmühlo besteht aus einem Trichter mit in diesen eingebauter, drehbarer Walze, die an ihrem IJm«* fang mit Stiften besetzt ist« Der als GegenWerkzeug für die Stiftenwalze dienende Teil der Trichterwand iet
zwecks BruchSicherung abgefedert«
* / •
*
Auf drei weitere Patentschriften, die nicht von der Klägerin sondern von der Beklagten in das Verfahren eingeführt worden sind (nämlich DKP 413 515, USA 2 064 689, 2 561 059) braucht nicht näher eingegangen zu werden, da sie dem Streitpatent nach der zutreffenden Würdigung des Wichtig-keitssenata ferner als der behandelte Stand der Technik stehen«
Jedoch sind weiterhin drei offenkundige Vorbenutzungen von Bedeutung, von denen die erste in erster Instanz, die beiden anderen in der Berufungsinstanz vorgebracht worden sind? bei allen drei ist die Konstruktion als solche von der Beklagten nicht bestritten«
8« "Industrie-Aufbereiter J« III-l", ausgeliefert Pebruar 1956 an die Pirma
Die zu dem Beweis vorgelegte Zeichnung.(Anlage 1 ) ist vom Wichtigkeitssenat (S« 16) ohne Widerspruch der Parteien wie folgt gewürdigt worden:
»Es handelt sich ebenfalls um eine Zerklelnertmgs-r und Pörderungsmaschine mit einer im Aufgabetrichter umlaufenden Zubringertrommel und einer darunter befindlichen umlaufenden Messertrommel« Diese arbeitet mit einem nicht umlaufenden Messer zusammen, das in Porm einer durchgehenden leiste ausgebildet und nahe der
\
höchsten Stelle dee Umlaufkraisee der Meesertrommel an einem Gehäuseteil angeordnet ist» Das au zerkleinernde Gut wird durch die oberhalb der Messer-trommel gelagerte Zubringertroramel in den Wirkungsbereich der Messer bzw« der Leiste eingebracht •"
Abschließend stellt der Jfichtigkeitssenat fest, daß diose vorbenutzte Maschine alle Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 des Streitpatents aufweise mit der einzigen Ausnahme, daß das nicht umlaufende Messer j nicht "nachgiebig" an dem genannten Gehäuseteil aufgehängt sei» Liese Auffassung wird geteilt vom gerichtlichen j
»
Sachverständigen (S» 16), der im konstruktiven Aufbau j
der Vorbenutzung nur zwei Unterschiede gegenüber dem
neugefaßten Patentanspruch feststellti es fehle die I
*
ledernde Klappe (früher Anspruch 2) und es sei als j
Gegonschneide lediglich eine starre Leiste am unteren 1
Endo des Einlauf trichtere vorhanden» j
i
Im Hinblick auf diese beiden Uhteröohiede ist die Vorbenutzung nicht neuheitsschädlioh»
Lie beiden weiteren Vorbenutzungen waren dem JTich-tigkeitssenatsnoch nicht vorgetragen worden» Auch bei ihnen sind nicht die Konstruktionen als solche, sondern es ist nur ihre patentrechtliche Würdigung im Streit»
9o Maschine, geliefert an Firma am 20» Februar 1956:
Liese Maschine ist vom gerichtlichen Sachverständigen in Augenschein genommen worden und entspricht (was übrigens auch von der Beklagten nicht bestritten wirs) nach seinem Urteil der zeichnerischen Larstellung
3
|
in den Anlagen 1 und 2 zur Berufungaschrifto Es handelt sich hierbei um eine Maschine mit ,fBreeher-ZubringerM (s Zubringertrommel des Streitpatents)9 "Reißtrommel"
(« Messertrommel) und "Klappen-Messer11 (*# nachgiebig gelagerte Messerleiste» deren Träger eine schwenkbare Klappe ist). Im wesentlichen sind hier also bereits die gleichen Konstruktionsmerkmale wie beim Streitpatent gegeben. Es sind nur die nachstehenden Unterschiede vorhanden:
a) Die Maschine arbeitet unterschlägig statt ober-sehlägige
b) Dadurch hat das zu zerkleinernde Gut einen langen Arbeitsweg von rund 180° durch das Maschinenge-höuso zurüokzulegem
c) Boi Ruhestellung der Klappe zeigt ihre Verlängerung nicht auf den Mittelpunkt der Rotorwelle, sondern sie weicht sichtbar von dieser Ebene ab. Infolgedessen wird die im Streitpatent aufgestellte Forderung "tangentialen" Ausweichen» nicht rein erfüllt.
10. Maschine "Werk-Mr. 179", geliefert am 5. Mai 1956 an Garten- und Friedhofsamt
Diese Maschine ist vom gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls in Augenschein genommen worden und entspricht unbestritten der Zeichnung Anlage 3 und den Abbildungen Anlagen 4 und 5 zur Berufungssohrift.
Hach dat Darstellung dos Sachverständigen stimmt diese Maschine - abgesehen von der Lage der Schwenkklappe -in allen für den vorliegenden Patentstreit bedeutsamen
- 12
Funkten mit der »K^B^»-Maschine überein«
Abweichendes ist auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden9 so daß diese Vorbenutzung keiner selbständigen Erörterung neben der »K|BV~Maschine (oben Nr« 9) bedarf« Allenfalls ist/jjoine Verschlechterung gegenüber Vorbenutzung 9o und auch gegenüber dem Streitpatent in dem oinen Funkte festausteilen, daß das Gegenmesser bei Vorbenutzung 10. unterhalb der Mittellinie angebracht ist.
III. Fortschrittlichkeit«
Furch den im März 1998 erstatteten Prüfungsbericht der Deutschen landwirtschaftlichen Gesellschaft wird dargetan, daß die dem Streitpatent entsprechende "Maschine zur Aufbereitung von Kompost und gärtnerischen Erden, »Kompo-fix», Modell Ko-E-4~400» all ihren Vorgängern überlegen ist« Allerdings beweist dies noch nicht das Vorhandensein eines Fortschritts inr Patentrecht liehen Sinne, weil die von der Prüfungskommission lobend.hervorgehobenen Eigenschaften: »robust gebaut”, »leicht zu bedienen», »transportabel» nicht nachweislich im Zusammenhangs mit den erfindungs-wesentlichen Merkmalen stehen«
Jedoch hat der Hichtigkeitssenat den Fortschritt im Vergleich zur Vorbenutzung (oben 8) überzeugend
dargelogt, indem er darauf hinwoist,. daß durch die Befestigung der Messorleiste an der tangential zu den umlauf enden Messern beweglichen Klappe eine einfache und sichere, das Ecken und Fe3tklemmen der Messerleiste beim Ausweichen ausschließende Führung ermöglicht wird» An früherer Stelle hat er auf den durch die nachgiebige Lagerung erreichten
(allerdings bereits in BBP 883 224 verwirklichten) tech-nfeohen Fortschritt aufmerksam gemacht«
Die Vorzüge des Streitpatents gegenüber den neu entgegengehaltenen Vorbenutzungen 9« und 10« hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend wie folgt dargelegt:
Infolge der untersehlägigen Arbeitsweise muß das eerkleiner te Gut bei beiden vorbekannten Konstruktionen fast um 180° längs der ftotOTgehäusewand gefördert werden, e^e es die Maschine verlassen kann. Hach praktischen Erprobungen haben unterschlägige Maschinen restlos versagt» weil sich die Maschinen bei Mist und klebender Komposterde zusetzen und verstopfen« - Bifferenzierter muß das Merkmal der federnden Klappe beurteilt werden« Insoweit ist die Lösung der Vorbenutzungen 9« und 10« - falls man schwerpunktmäßig auf die Aufgabe der Bruohsicherung abstellt - sogar die technisch vorteilhaftere, weil bei kleinem Federweg schneller ein breiter Spalt entsteht«
Bern Sachverständigen ist aber darin zu folgen, daß Hauptvorteil der Abfederung der Gegenaohneide nicht die Bruchsicherung, sondern die Anpassungsfähigkeit an*, sehr unterschiedliches Gut ist« Stellt man unter diesem Blickwinkel vorwiegend auf die gleichmäßige Feinheit des zerkleinerten Gutes ab, so Bind die als Folge des tangentialen Aueweichens der Klappe gesicherte Konstanz der Spaltweite sowie das Wirksamwerden der Klappe als gefederte Andrückplatte als nicht zu unterschätzende Vorteile der Konstruktion dos Streitpatents zu bewerten«
Bei dieser Sachlage erübrig%e sich eine genaue Klärung der Meinung des Sachverständigen, daß die vorbenutzten
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untorachlägigen Maschinen nicht funktionsfähig sein würden, wenn nicht außer der nachgiebig auf der schwenkbaren Klappe angeordneten Messerleiste noch ein zweites- diesmal starres - Gegenwerkzeug ("Amboß”) an der Gehäusewand angebracht wäre» Dieser Beurteilung hat sioh keine der beiden Parteien angeschlossen» Vielmehr hat die Beklagte den Nachteil der beiden Maschinen umgekehrt in der Er-
seheinung erblicken wollen, daß bei stärkerer Spaltbildung keine HilfaZerkleinerung im Zusammenwirken zwischen "Amboß" und Messertrommel stattfinden könne, sondern daß sich an diesem Engpaß das Mahlgut staue, bis es die Maschine unzerkleinert durch den von der ausweichenden Klappe frei-gogebenen Notausgang verlasse»
Der Senat hat diese beiden einander widersprechenden Auffasßungen dahingestellt sein lassen, weil die 'Fortschrittlichkeit des Streitpatente ohnehin gegenüber jeder einzelnen Entgegenhaltung zu bejahen ist, was übrigens die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht ernstlich in Abrede gestellt hat»
KV» Erfindungshöhe»
' Der Nichtigkeitssenat hat die Erfindungshöhe im Vergleich zu dem damals entgegengehaltenen Stand der Technik, einschließlich der einzigen damals mitgeteilten Vorbenutzung, mit überzeugenden Erwägungen bejah;» Insbesondere hat er darauf hingewiesen, daß die Erfindung auf einem seit langem bearbeiteten Gebiot liegt, das bereits einen verhältnismäßig ausgereiften Stand der Technik aufweist» Gleichwohl sei os dor Beklagten gelungen, mit dem von ihr entwickelten Bautyp oinor Maschine zu dem Peinzerkloinem und Fördern
von landwirtschaftliebem Gut in mehrfacher Hinsicht wesentliche Fortschritte zu erzielen. Besonders sei der Umstand9 daß die Entwicklung zunächst trotz des bestehenden Bedürfnisses bei der im Februar 1956 gelieferten -Maschine stecken geblieben sei9 ein starkes
Indiz dafür, daß eine einfache und zuverlässige Gestaltung dieser Dinge mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, die mit dem einfachen Fachwissen nicht ohne weiteres hätten überwunden werden können. Um zu der so einfachen und konstruktiv glücklichen, aber gleichwohl gegenüber dem Stand der (Technik so fortschrittlichen Lösung im Sinne des Anspruchs 2 zu gelangen, habe es nicht nur eines durch Br-fa? rung geschulten Blicks und einer besonderen konstruktiven Begabung bedurft, sondern auch einer das übliohe Fachwissen und Können übersteigenden geistigen Leistung, der somit eine für den Patentschutz ausreichende Erfindung*« höhe nicht abgesprochen werden könne.
Diese Gedankengänge hält die Klägerin nunmehr für überholt, nachdem in der Berufungsinstanz auch die weiteren Vorbenutzungen und angeführt
worden konnten, mit welchen in der Tat die Sondermerkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 2 als bereits bekannt nachgewiesen worden sind, nämlich} eine tangential zur Zubringertrommel verlaufende Gehäusewand ist als entgegen einer Feder schwenkbare Klappe ausgebildet und dient gleichzeitig als Träger für die mit der Meseertrommel zusammenarbeitende Messerleiste. Das letzte der Merkmale des früheren Anspruchs 2, nämlich die Lehre, daß die Klappe bei Schwenkbewegungen etwa tangential zu den umlaufenden Messern ausweichen soll, ist allerdings unstreitig nicht bei
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dor Maschine erfüllt; denn hei ihr liegt die
gefederte Klappe nicht in einer Bbene, die ihren eigenen J Drehpunkt mit dem Mittelpunkt dee Motors verbindet, sondern I sie weicht davon um mindestens 41° (nach der angegriffenen I Messung des Sachverständigen sogar tarn 45°) ab« Diese Ab- )| weichung hat9 wie die Klägerin einräumt, die nachteilige Folge, daß sich bei dieser vorbenutzten Maschine bei jedem | Winkelausschlag der Klappe erhebliche Spaltweiten ergeben9 j nämlich beispielsweise bei einem Winkel von 3° ein Spalt von 24 mm Breite (beim Streitpatent nur 2 mm), bei einem Winkel von 15° ein Spalt von 127 mm (beim Streitpatent nur 50 mm)o
Dm dieses Sondermerkmal des tangentialen Ausweichens der Klappe als vorbekannt nachzuweisen, bezieht sich die Klägerin daher ausschließlich auf die KVH^~M*80hine, bei der die Schwenkklappe nach der eigenen Messung der Klägerin um nur etwa 13° von der im Streitpatent vorge-BChriebenen Ideal-Bbene abweicht« - Bs kann auf sich beruhen, ob die Kfl^^-Haschine bei Berücksichtigung dieser Abweichung noch die Forderung des Streitpatents erfüllt, die Klappe solle bei Schwenkbewegungen 11 etwa tangential zu den umlaufenden Messern" ausweichen« Denn als neuheits-achädlich kommt auch diese Vorbenutzung, wie dargelegt, aus anderen Gründen nicht in Betracht« Zudem kommt es für die Frage der Brfindungshöhe weniger darauf an, ob iS
das Merkmal der tangentialen Sohwenkbewegung allenfalls i* aus der KMBM-Maschine herausgelesen werden könnte, als
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darauf, ob es dem Durchschnittsfaohmann durch die Maschineu&hogelegt war, eine solche tangential ausschwenkbare Klappe, die zugleich Messerträger ist, von den unterschlägig arbeitenden Maschinen nach Art von
und *£
11 auf eine oberschlägig arbeitende Ma ron "BrBIW su übertragen«
s chine naoh Art von nB:
Biese Frage muß aus mehreren Gründen verneint werden« Zunächst erscheint die K^IP-Masohine ebenso ungeeignet
in die Nützlichkeit einer tangentialen Ausweichbewegung zu vermitteln« Benn beide lenken von der im Streitpatent vermittelten Erkenntnis, der Spalt zwischen Messerleiste und Gegenmessern dürfe sich auch bei größerem Ausschlag der Klappe nur wenig vergrössern, insofern ab, als sie für den Fall eines Außereingrifftretens der umlaufenden Messer miv der an der Klappe befestigten Messerleiste eine Hilfs-mOtfserlciste, den sogon« 11 Amboß'1, in Reserve halten.
Selbst wenn sich bei genaueren Messungen etwa heraus« stellen sollte, daß dieser Amboß, zu demindest bei der KBII^-Maschine, an sich um destyillen überflüssig gewesen wäre, weil dio Klappe schon selber so vorteilhaft gelagert ist, daß sie nur einen kleinen Spalt freigibt, so könnte aus diesor jedenfalls für den Burchschnittsfachmann nicht zutageliegenden Nebenwirkung keine entsprechende und auf Maschinen andersartige Konstruktion Übertragbare Lehre zu dem technischen Handeln entnommen werden.
In noch stärkerem Maße würde der Fachmann von jener Lehms des Streitpatents abgelenkt, wenn er neben der
ine auch die drei Monate später ausgelieferte
bei dieser waren nicht weniger alst drei Abänderungen vorgenommen worden, welche sie technologisch von dem Brfin-dungsgedanken des Streitpatents weiter abrUekte und die vor allem dio naoh Aneicht der Klägerin aus der
wie die
•Maschine, der Fachwelt die Einsicht
Maschine in seine Betrachtungen einbezog« Benn
abzuleitende Lehre (tangentiale Schwenkbewegung) noch weiter verdunkelte, Liese Abänderungen waren* Tieferlegung der Schnittstelle, verstärkte Abweichung der Schwenkklappe von der Ideal-Ebene, stärkere Ausbildung des "Amboß0*
Vergleicht man die beiden nacheinander gebauten Maschinen KMBP und LSBHH^^^^ln&hder9 so liegt die Schlußfolgerung nahe, daß die Klägerin in rüeksohau-ender Betrachtung aus der KJH^-K&schlne einen Erfindungsgedanken abstrahieren möchte, der damals weder dem Konstrukteur der Maschine noch der sie ausführenden Maschi-
nenfabrik, also anerkannten Fachleuten, zu dem Bewußtsein gekommen ist.
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Auch ein Lurchschnittsfachmann, der beide Vorbenutzungen
kannte, musste die angenähert tangentiale Versohwenkbarkeit
bei der KflB^-Maschine eher für ein Zufalls-Merkmal halten.
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Daneben war für den Erfinder des St re it patents noch eine Ifemmung zu überwinden, bevor er sich entschließen konnte, alle technischen Merkmale der ttBr^HP"-Maschine und der "K^l^^'-Maschine zu der vorteilhaften Gesamtkombination des Streitpatents zu vereinigen. Dazu muß man sich vor Augen halten, daß der Konstrukteur der vorbenutzten Maschinen und insofern noch ln überliefer-
ten Oedankenbahnen wandelte, als er die Sohwenkklappe bei einer untersohlägigen Maschine zu dem Zwecke der reinen Bruchsicherung einbaute. Er konnte sich dabei etwa auf sein eigenes Vorpatent 845 974 oder auf LBB 885 224 stützen und erreichte, ebenso wie diese Vorbilder, daß sich beim Wirksamworden der Bruchsicherung ein Wotauegang aus dem Gehäuse öffnete, durch den das Mahlgut, ohne Überhaupt bis an die Schnittstelle zu gelangen, also unzerkleinort
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aus der Maschine auegeworfen wurde*
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Im Vergleich au diesen Vorbildern, einschließlich der Vorbenutzungen, stellt es keine&handwerkliche Übertragung, sondern eine schöpferische Weiterentwicklung dar, daß die Klappe im Streitpatent für eine oberschlägig arbeitende Maschine angewendet wurde, und zwar an einer Stelle, wo beim Ansprechen der Bruchsioherung nicht etwa ein unliebsamer Notausgang geöffnet, sondern nur der normale Außlaß-kanal angemessen erweitert wird, ohne daß die von der Klappe getragene Messerleiste dabei völlig ausser Eingriff käme* Burch die Wahl dieses Anbringungsortes ergibt sich im Zusammenwirken mit der zielbewußten Kleinhaltung des Aus-trittsspalts |zudem eine überraschende vorteilhafte Nebenwirkung. Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend herausgestellt hat, wirkt sich die federbelastete Ausweichklappe im normalen Betrieb zugleich als eine AndrUokplatte aus welche sich der wechselnden Beschaffenheit des Mahlguts '•> anpaßt * Hierdurch erlangt die Maschine nach dem Ötreitpa-tent ihren breiten Anwendungsbereich als Allzweckmaschine, wie der SaohverständigeHüberzeugend unter Bezugnahme auf den günstigen Prüfbericht der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft dargetan hat»
Abschließend gelangt der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu der Würdigung, daß der J)urchboh^ttsfachmann weder aus den vorgelegten Druckschriften noch aus den drei offenkundigen Vorbenutzungen, selbst bei der gebotenen Gesamtwürdigung, ohne weiteres folgern konnte, wie die grundsätzlichen Fehler zu beseitigen seien, die sowohl dem oberachlägigen (="BxflB^n) als auch
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den unterschlägigen ("K^BD", "I/^HBBW) Vorläufern §
der endgültig zu Patent angemeldeten Konstruktion anhafte- j ten« Vielmehr ist ein erfinderische^ Verdienst des Anmeldern J -selbst an seinen eigenen Vorkonstruktionen gemessen - J
zu bejahen«
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Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen, j;
ohne daß noch auf den Hinweis der Beklagten eingegangen p
werden müßte, in der PatentZeichnung sei eine ganz besonders 1 vorteilhafte Ausführungsform dargestellt, bei der das Mahlgut die Schwenkklappe, und nicht umgekehrt die Klappe daß fj ManTgut zu tragen habe«
* Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs« 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs« 2, 36 q Abs« 1 Satz 2 PatQ und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Borufungsreohtszugee« !;
Dr« Nastelski Bock
Spengler Sehne id er
Bundesrichter !
Dr« Spreng ist beurlaubt und daher .-i an der Unterzeichnung: verhindert
Dr« Kfastelski '
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