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BGH

Gericht: BGH

"1, Von Hand geführtes und von einer Verbrennungskraftmaschine angetriebenes Stampf- oder Büttelgerät mit hin- und,hergehenden Bewegungen des Werkzeuges, insbesondere für die Bauindustrie, dadurch gekennzeichnet, daß der Antrieb des Werkzeuges von einer an dessen Gehäuse im Bereich des Pührungshandgriffes auswechselbar angeordneten und als Anflanschmotor ausgebildeten Verbrennungskraftmaschine unter direkter Kraftübertragung auf das Werkzeug erfolgt. 3. Arbeitsgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet , daß der Vergaser der Verbrennungs-kraftmaschine in seiner I*agc einstellbar und bzw oder als schwinmerloser Vergaser ausgebildet ist Wie die Patentschrift zur Erläuterung eines Ausführungsbeispiels darlegt, befindet sich in Gehäuse ein Kurbeltrieb für die hin- und hergehende Bewegung des Werkzeuges (vgl. 49 bis 53) wird ferner noch darauf hingewiesen, daß es bei der erfindungsgemäßen Ausbildung möglich sei, durch einfaches Aufstoßen des Gerätes auf einer Unterlage die Verbrennungskraftmaschinc Bei dem von der Beklagten vertriebenen Rüttelstarpfc-r handelt es 3ich ebenfalls un ein von Herd zu führendes und von einer Verbrennungskraftnaschine (Zweitaktbenzinnotor) angetriebenes Stampf- und Rüttelgerät mit hin- und hergehenden Bewegungen des Werkzeuges. Biese Bewegung wird über ein von den Parteien so genanntes Fedcrnschwingsystom, das seitlich neben dem die Kurbelwelle des Motors und den StampfkoIben verbindenden Zylinderrohr angeordnet ist, auf ein zweites lüh-rungsjoeh übertragen, das sich unmittelbar am oberen Jndc des Stampfkolbens befindet. Bie Kläger sind der Auffassung, daß die Beklagte in den Schutzbereieh des Patents rechtswidrig und schuldhaft cingrcifc. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Rechnungslegung gerichtete Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewieseno Mit ihrer Berufung haben die Kläger nach teilweiser Ucufassung ihrer Klageansprüche beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu erkennen: I« Bio Beklagte wird verurteilt, bei Meldung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für ;jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, von Hand geführte und von einer Verbren-nungskraftmaschine angetriebene Stampf- oder Rüt-telgcräte mit hin- und hergehenden Bewegungen des Werkzeuges, insbesondere für die Bauindustrie, aus Einzelteilen oder einzelnen Baugruppen zu montieren, in Verkehr zu bringen, oder' feilzuhalten, lei denen der Antrieb des Werkzeuges von einer an dessen Gehäuse im Bereich des Führungshandgriffes aus wcchselbar angeordneten und als Anflanschmotor aus gebildeten Verbrennungskraftmaschinc unter direkte Kraftübertragung auf das Werkzeug erfolgt, also ohne Unterbrechung des Krnftfzwischen Motor und Werkzeug, Pie Beklagte wird verurteilt, bei Meldung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für joden Ball der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, von Hand geführte und von einer Verbrennungs-kraftinaschine angetrieftene Stampf- oder Rüttelgerä-to mit hin- und hergehenden Bewegungen des Werkzeuges, insbesondere für die Bauindustrie, aus Binzelteilen oder einzelnen Baugruppen zu montieren, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten, bei denen der Antriebsmotor direkt an Gehäuse des Antriebsaggrc-gots angeflanscht ist und die Bewegung vom Ahbriebs-element des Antriebsaggregats über ein zwischen dem Abcriebselement des Antriebsaggrcgats und dem Werkzeug eingeschaltetes Federnsysten erfolgt. Pas Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die aus den §§ 47 Abs, 1 und 2, 6 Satz 1 PatG-, 259 Abs, 1 BGB, 256 ZPO her-geleiteten Klageonsprüche auf Unterlassung, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Rechnungslegung unbegründet seien, weil die Beklagte entgegen der Annahme def Kläger von den Gegenstand dos Klagopatents weder identisch noch in äquivalenter Weise Gebrauch mache, so logt das Berufungsgericht im Einklang mit den landgc-riclit unter Hinv/ois auf die entsprechenden .Angaben in der Patentschrift dar - von der Überlegung ausgegangen, daß die vorbekannten, von Hand geführten und von einer Verbrennungskraftmaschine angetriebenen Stampf- und Rüt-telgoräte mit hin- und hergehenden Bewegungen des Werkzeuges, insbesondere für die Bauindustrie, Nachteile aufweisen o Boi den vorbekannten Geräten,welche die Klagepatentschrift meint, handelt es sich zunächst um das nach der deutschen Patentschrift Nr» SP Bei ihm ist, wie in der Klagepatentschrift (Sp» 1, Z. 6 bis 19) geschildert wird, die Verbrennungskraftmaschine neben dem Gehäuse auf den an ihm befestigten Trägern angeordnet» Die Kraft wird dabei von der Verbrennungskraftmaschine auf das Werkzeug mittels Riemen übertragen« Bas Gerät benötigt nach den Erläuterungen in der Klagepatentschrift einen großen Raun, es ist unhandlich und hat eine ungünstige Lage des Schwerpunktes» Die einarmigen, am Gehäuse des Gerätes befestigten Hebel, welche die Verbr^ennungskraftmascliine tragen, kommen leicht in Schwingungen» Ein weiteres Gerät, mit welchem sich die Klagepntcnt-schrift (Sp» 1, Zo 20 bis 38) befaßt, ist in der französischen Patentschrift Nr» vorboschrieben» Bei ihn ist die Schwerpunktlage günstiger» Bas Gehäuse für das Werkzeug geht im oberen Teil in das Gehäuse der Verbren-nungskraftmaschine über, welche nur nach diesem besonderen Zweck ausgebildot ist» Bie Kraftübertragung erfolgt dadurch, daß zwischen einer Kurbolstange und dem Werkzeug ein Schlagkolben eingeschaltet ist, der beim Hiedorgehen unter Zwischenschaltung eines Luftpolsters auf das Werkzeug aufschlägt» Beim Hochgehen nimmt der Schlagkolben das Diese Aufgabe wird, wie das Berufungsgericht wiederum im Einklang mit dem Iandgericht ausführt, dadurch gelöst, daß der Antrieb des Werkzeuges von einer an dessen Gehäuse im Bereich des Pührungohandgi’iffes auswechselbar angeordneten und als Anflanschmotor ausgebildeten Verbrennuiigs-kraftoaschine unter direkter Kraftübertragung auf das Werkzeug erfolgt (vgl. Beide Tntsachengerichtc betrachten demnach als Gegenstand der in Anspruch 1 beschriebenen Erfindung eine von Hand geführtes und von einer Verbrenmmgs-kraftnaoehine angetriebones Stampf- und Rüttolgeriit mit hin- und hergohenden Bewegungen des Werkzeuges, das gekennzeichnet ist durch die Kombination folgender Merkmale: In übrigen hätten die Klager als Anmelder des Klagepatents in ihren Erklärungen gegenüber den Patentamt den Federn lediglich die Bedeutung beige-messen, die Schwingungen abzudämpfen, welche durch die das Werkzeug bewegende Kurbelstange auogelöst würden, Ia-mit hätten die Kläger eine Einschränkung für die Verwendung des vorbekannten "Federnschwingaystems" zuu Ausdruck gebracht. Bengemäß hätten sie in einer Stellungnahme die "direkte Kraftübertragung" als eine "zwangsläufige" definiert, bei v/elcher die Kurbclstonge des Motors bei ihrer Aufwärts-bowegung auch das Werkzeug nach oben laitnehme. Für diese Auslegung spreche, so heißt es in angefochtenen Urteil, insbesondere der sov/ohl in der Patentschrift als auch in Erteilungsverfahren gebrachte Hinweis auf die Möglichkeit, den Motor durch bloßes Aufstampfen des Arbeitsgerätes auf einer Unterlage anzuwerfen, die beim Pehlen einer hinreichend sturren Kupplung zwiseben Motor und Arbeitswerkzeug zweifellos nicht gegeben wäre, Bas Berufungsgericht stellt alsdann fest, daß beim Gerät der Beklagten nur von einer "indirekten Kraftübertragung1' vom Motor auf das Werkzeug die Rede sein könne. Es v/erde auch nicht zur Bämpfung der an sich zwangsläufigen Bewegung, welche die Kläger bei dem von ihnen hergestellten Gerät - bei diesem ist ein Federnsystem innerhalb des die Kurbelwolle des Motors und den eigentlichen Stampfer verbindenden Zylinderrohres angeordnet - durch die im übrigen starre Verbindung des Motors mit dem Werkzeug erreichten, sondern als eigentliches Übertragungsmittol zwi-sehen Motor und Werkzeug verwendet« Bie Beklagte verfolge sonach ein völlig anderes, in der Entwicklungslinio des zu dem Stande der Technik gehörenden französischen Patents Hr. liegendes Prinzip der Kraftübertragung, v/enn sie an Stelle der von dem Klagepatent vorgeschlogenen erzwungenen Schv/ingung durch die besondere Ausgestaltung ihres Federnsystems eine gekoppelte Schwingung erziele, bei ucr erst durch die Schwingung der Federn das Arbeitsgerät in Mitschwingung versetzt v/erden könne. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die Kraft auch dann noch direkt in Sinne des Klagepatents übertragen wird, wenn zwischen Verbrennungskraftmaschine und Werkzeug ein "Fedcrn-schwingsystem" in der Ausgestaltung eingeschaltet ist, wie sie das Gerät der Beklagten aufweist. III a.E. wiedergegebenen Erörterungen dahin aufgefaßt werden sollten, daß zwischen den Fodernsystemen, wie sie einerseits die Kläger bc-i den voii ihnen hergestellten Geräten und andererseits die Beklagte bei den von ihr vertriebenen Rüttelotampfern verwenden, hinsichtlich der Wirkungen ein Unterschied bestehe. vorzustellen, daß es in dieser Beziehung von Einfluß sein könne, ob die Federn - v/ie in dem einen Falle -innerhalb oder - v/ie in dem anderen Falle - außerhalb des Rohrstückes zv/ischen Motor und eigentlichem Werkzeug angebracht sind* So hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht unter Beibehaltung ihres Standpunktes, daß die Ausfübrungsforn der Klager mit den Merkmal b) des Klagepatents nicht über-einstimme, zugegeben, es sei für sie au3 technischen Gründen undenkbar, daß das Federnsystem bei den Geräten der Kläger nur die Schv/ingungen abdämpfe,. V. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf.Biese sind den Revisionsgericht verwehrt und müssen daher vom Berufungsgericht, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, nachgeholt werden. Biases Patent zeigt, worüber die Parteien einig sind, ein "Federn-nchv/ingsyotem", welches sich von dem der angegriffenen Aus-führungoform nur dadurch unterscheidet, daß die Federn nicht außerhalb, sondern v/ie bei der Konstruktion der Kläger innerhalb dos Führungsrohres angeordnet sind (vgl. 25 bis 29) die Kraftübertragung offenbar nur deswegen als nicht direkt an5 weil sie durch einen zwischen der Kurbelstange und den Werkzeug eingeschalteten Schlagkolben bewirkt wird. Jedenfalls findet sich kein Anhalt dafür daß der Fachmann den Parlegungen in der Klagepatent zwangsläufig entnehmen müsse, die Verwendung eines "Fodernschwing-systems" sei beim Klagepatent, welches auf dem Stand der Technik aufbaut, als Mittel der "direkten Kraftübertragung" von vornherein ausgeschlossen. Angesichts dieser Sachlage läßt es sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen, daß bei der Konstruktion der Beklagten die Kraft im Sinne des Klagepatents ebenfalls direkt, wenn auch abgedämpft durch die Federn, übertragen wird. Juli 1959 (Bl. 93 ErtA) hervorgeht, nur klargestellt werden, daß Zwischenglieder insoweit nicht zu entbehren sind als sic die rotierende Bewegung der Verbrennungskraftmaschi-ne in die hin- und hergehende Bewegung des Werkzeuges Umsetzern Eine ’’direkte Kraftübertragung1' ira Sinne des Klagepa-tents wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn das von der Beklagten verwendete "Federnschwingsystem”7 wie das Berufungsgericht trotz Pestreitens der Kläger (vgl.

Zitierte Normen: § 564 ZPO
MotordirektBerufungsgerichtKraftübertragungWerkzeugGerätPatentschriftKlägerFeder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2029 017
IM NAMEN DES VOLKES
2.H-9S/M	URTEIL	Verkündet	am
8. Dezember 1966 Oeclisler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentverletzungssache
1.	Hermann W
2.	Peter W beide in M
traße
 Kläger und Revisionskläger,
-Prozcßbevollraäohtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.	-
gegen
 die Firma A&, Ingenieurbüro für Industriebedarf GmbH in KlHm-Pufllb, J®H^-hCI^^-Straße CI, gesetzlich vortreten durch die Geschäftsführer Georg ZflHIP und Hans J3r(
Beklagte und Revioionsbeklafjto, -Prozeßbevollrächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-.
I
Der Ia-Zivil3enat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandeegerichts München vom 21. Mai 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Beide Parteien befassen sich mit dem Vertrieb von Rüttelstaiapfern. Diese Geräte werden in Hoch-, Tief- ur.d Straßenbau zur Verdichtung von Beton und geschütteten Boden verwendet. Die Kläger stellen die von ihnen vertriebenen Geräte in ihrem Unternehmen selbst her. Die Beklagte bezieht die Geräte - ob als Ganzes oder in Einzelteilen (einzelnen Baugruppen) ist umstritten - aus dem Ausland.
Die Kläger sind Inhaber des von ihnen an ■<
1952 angeneideten Patents Nr.	das	ein derarti-
ges Gerät betrifft. Die Anmeldung ist am 01. flHB 1959 bekanntgemacht worden. Der Erteilungsbeschluß ist nach
 einem Einspruchaverfahren am 11, Januar 1962 ergangen. Die Patentschrift stimmt mit der Auslegeschrift überein.
Die Patentansprüche lauten (ohne Bezugszeichen):
"1, Von Hand geführtes und von einer Verbrennungskraftmaschine angetriebenes Stampf- oder Büttelgerät mit hin- und,hergehenden Bewegungen des Werkzeuges, insbesondere für die Bauindustrie, dadurch gekennzeichnet, daß der Antrieb des Werkzeuges von einer an dessen Gehäuse im Bereich des Pührungshandgriffes auswechselbar angeordneten und als Anflanschmotor ausgebildeten Verbrennungskraftmaschine unter direkter Kraftübertragung auf das Werkzeug erfolgt.
2.	Arbeitsgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß außer den Pührungohandgriff ein an sich bekannter Bcdicnungchandgriff angeordnct ist, der zugleich die Regelglieder für den Kraft Stoff und das Einund Ausschalten der Verbren-nungskraftmaschine trägt.
3.	Arbeitsgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet , daß der Vergaser der Verbrennungs-kraftmaschine in seiner I*agc einstellbar und bzw oder als schwinmerloser Vergaser ausgebildet ist
 Wie die Patentschrift zur Erläuterung eines Ausführungsbeispiels darlegt, befindet sich in Gehäuse ein Kurbeltrieb für die hin- und hergehende Bewegung des Werkzeuges (vgl. aaO Sp. 2, Z. 42 bis 44). Es wird dort auch gesagt, daß die Verbrennungskraftmaschine unmittelbar an den oberen leil des Gehäuses angeflanscht ist. Ihre Antriebswelle läßt sich damit, so fährt die Patentschrift wörtlich fort, direkt mit dem Kurbeltrieb im Gehäuse für das Werkzeug kuppeln (vgl. aaO Sp. 2, Z. 44 bis 48). In der Patentschrift (vgl. Sp. 1, Z. 49 bis 53) wird ferner noch darauf hingewiesen, daß es bei der erfindungsgemäßen Ausbildung möglich sei, durch einfaches Aufstoßen des Gerätes auf einer Unterlage die Verbrennungskraftmaschinc
 
(
zun Anlaufon zu bringen; die direkte Kraftübertragung könne hierdurch somit als Anlaßvorgang benutzt werden. Weitere Angaben zu dem Begriff der "direkten Kraftübertragung" enthält die Patentschrift nicht.
Bei dem von der Beklagten vertriebenen Rüttelstarpfc-r handelt es 3ich ebenfalls un ein von Herd zu führendes und von einer Verbrennungskraftnaschine (Zweitaktbenzinnotor) angetriebenes Stampf- und Rüttelgerät mit hin- und hergehenden Bewegungen des Werkzeuges. Auch bei ihm ist die Verbrennungskraftnaschine an dem Gehäuse im Bereich des Pührungshandgriffoo auswechselbar angeflanscht. Der Antrieb des Stampfwerkzeuges wird in einzelnen wie folgt bewirkt:
Auf der Kurbelwelle dos Motors sitzt ein Ritzel, welches ein Zahnrad antreibt. Bas Zahnrad seinerseits setzt eine Kurbclwelle in Betrieb. Der Pleuel dieser Kurbelvel-lc wiederum versetzt einen in Längsrichtung geführten Querbalken (das obere Führungsjoch) in hin- und hergehen-dc Bewegung. Biese Bewegung wird über ein von den Parteien so genanntes Fedcrnschwingsystom, das seitlich neben dem die Kurbelwelle des Motors und den StampfkoIben verbindenden Zylinderrohr angeordnet ist, auf ein zweites lüh-rungsjoeh übertragen, das sich unmittelbar am oberen Jndc des Stampfkolbens befindet.
Bie Kläger sind der Auffassung, daß die Beklagte in den Schutzbereieh des Patents rechtswidrig und schuldhaft cingrcifc. Sie heben insbesondere hervor, daß die Beklagte auch nach ausdrücklicher Vorwarnung durch Schreiben vom 22o März 1962 die Verletzungshandlungen fortgesetzt habe.
 
Das Landgericht hat die auf Unterlassung, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Rechnungslegung gerichtete Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewieseno
 Mit ihrer Berufung haben die Kläger nach teilweiser Ucufassung ihrer Klageansprüche beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu erkennen:
I« Bio Beklagte wird verurteilt, bei Meldung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für ;jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, von Hand geführte und von einer Verbren-nungskraftmaschine angetriebene Stampf- oder Rüt-telgcräte mit hin- und hergehenden Bewegungen des Werkzeuges, insbesondere für die Bauindustrie, aus Einzelteilen oder einzelnen Baugruppen zu montieren, in Verkehr zu bringen, oder' feilzuhalten, lei denen der Antrieb des Werkzeuges von einer an dessen Gehäuse im Bereich des Führungshandgriffes aus wcchselbar angeordneten und als Anflanschmotor aus gebildeten Verbrennungskraftmaschinc unter direkte Kraftübertragung auf das Werkzeug erfolgt, also ohne Unterbrechung des Krnftfzwischen Motor und Werkzeug,
II, Es wird fostgestellt, daß die Beklagte den Klägern den Schaden zu ersetzen hat, der ihnen durch die unter I aufgeführten Verletzungshandlungen nach den 17. März I960 entstanden ist.
III, Bie Beklagte wird verurteilt, den Klägern durch Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung zu legen über Anzahl der montierten und der vertriebenen Rüttelstanpfer der unter' I beschriebenen Bauart, unter Nennung der Abnehmer, des Zeitpunktes der einzelnen Lieferungen und des erzielten Umsatzes.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen ,
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Kläger, mit welcher sie die in der Berufungsinstanz gestcll-
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ten Klageanträge weiter verfolgen, Hilfswoisc haften die Kläger ihren im ersten Rechtszug zuletzt verlesenen Klageantrag zu Ziff, I wieder aufgegriffen, der wie folgt lautet:
Pie Beklagte wird verurteilt, bei Meldung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für joden Ball der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, von Hand geführte und von einer Verbrennungs-kraftinaschine angetrieftene Stampf- oder Rüttelgerä-to mit hin- und hergehenden Bewegungen des Werkzeuges, insbesondere für die Bauindustrie, aus Binzelteilen oder einzelnen Baugruppen zu montieren, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten, bei denen der Antriebsmotor direkt an Gehäuse des Antriebsaggrc-gots angeflanscht ist und die Bewegung vom Ahbriebs-element des Antriebsaggregats über ein zwischen dem Abcriebselement des Antriebsaggrcgats und dem Werkzeug eingeschaltetes Federnsysten erfolgt.
Pie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmit-
tels o
Entscheidungsgründe:
I.	Pas Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die aus den §§ 47 Abs, 1 und 2, 6 Satz 1 PatG-, 259 Abs, 1 BGB, 256 ZPO her-geleiteten Klageonsprüche auf Unterlassung, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Rechnungslegung unbegründet seien, weil die Beklagte entgegen der Annahme def Kläger von den Gegenstand dos Klagopatents weder identisch noch in äquivalenter Weise Gebrauch mache,
II,	Zu Beginn seiner Erörterungen bestimmt des Peiu-fungsgoricht den Gegenstand der durch das Klagepatent geschützten Erfindung, Pie Erfinder des Klagepatents sind -
 
so logt das Berufungsgericht im Einklang mit den landgc-riclit unter Hinv/ois auf die entsprechenden .Angaben in der Patentschrift dar - von der Überlegung ausgegangen, daß die vorbekannten, von Hand geführten und von einer Verbrennungskraftmaschine angetriebenen Stampf- und Rüt-telgoräte mit hin- und hergehenden Bewegungen des Werkzeuges, insbesondere für die Bauindustrie, Nachteile aufweisen o
Boi den vorbekannten Geräten,welche die Klagepatentschrift meint, handelt es sich zunächst um das nach der deutschen Patentschrift Nr» SP	Bei	ihm	ist, wie in
 der Klagepatentschrift (Sp» 1, Z. 6 bis 19) geschildert wird, die Verbrennungskraftmaschine neben dem Gehäuse auf den an ihm befestigten Trägern angeordnet» Die Kraft wird dabei von der Verbrennungskraftmaschine auf das Werkzeug mittels Riemen übertragen« Bas Gerät benötigt nach den Erläuterungen in der Klagepatentschrift einen großen Raun, es ist unhandlich und hat eine ungünstige Lage des Schwerpunktes» Die einarmigen, am Gehäuse des Gerätes befestigten Hebel, welche die Verbr^ennungskraftmascliine tragen, kommen leicht in Schwingungen»
Ein weiteres Gerät, mit welchem sich die Klagepntcnt-schrift (Sp» 1, Zo 20 bis 38) befaßt, ist in der französischen Patentschrift Nr»	vorboschrieben»	Bei	ihn
 ist die Schwerpunktlage günstiger» Bas Gehäuse für das Werkzeug geht im oberen Teil in das Gehäuse der Verbren-nungskraftmaschine über, welche nur nach diesem besonderen Zweck ausgebildot ist» Bie Kraftübertragung erfolgt dadurch, daß zwischen einer Kurbolstange und dem Werkzeug ein Schlagkolben eingeschaltet ist, der beim Hiedorgehen unter Zwischenschaltung eines Luftpolsters auf das Werkzeug aufschlägt» Beim Hochgehen nimmt der Schlagkolben das
 
Werkzeug nicht mit« Er tritt vielmehr von den Werkzeug ab3 und es sind besondere ködern notwendig, welche dos Werkzeug nach oben zurückführen. Auch dieses Gerät, so fährt die Klagepatentschrift fort, ist noch wenig ansprechend, da es ebenfalls Zwischennittel zur Kraftübertragung auf weist, die Störungen verursachen können,. Pernor trägt die fest angebaute Verbrennungskraftraaschine in ihrer ganzen Bauart der Handlichkeit des Gerätes nicht genügend Rechnung.
Pie Aufgabe, welche der Erfindung des Klagepatents zugrunde liegt, besteht, v/ie das Berufungsgericht und das Iandgericht im Anschluß an die Patentbeschreibung (Sp. 1, Z. 39 bis 42) übereinstimmend foststollen, darin, die bekannten Rüttclstampfer durch Schaffung einer in der Kraftübertragung einfachen und dabei handlichen Vorrichtung zu verbessern.
Diese Aufgabe wird, wie das Berufungsgericht wiederum im Einklang mit dem Iandgericht ausführt, dadurch gelöst, daß der Antrieb des Werkzeuges von einer an dessen Gehäuse im Bereich des Pührungohandgi’iffes auswechselbar angeordneten und als Anflanschmotor ausgebildeten Verbrennuiigs-kraftoaschine unter direkter Kraftübertragung auf das Werkzeug erfolgt (vgl. hierzu auch Beschreibung Sp. 1, Z. 43 bis 48 und Patentanspruch 1).
Beide Tntsachengerichtc betrachten demnach als Gegenstand der in Anspruch 1 beschriebenen Erfindung
 eine von Hand geführtes und von einer Verbrenmmgs-kraftnaoehine angetriebones Stampf- und Rüttolgeriit mit hin- und hergohenden Bewegungen des Werkzeuges, das gekennzeichnet ist durch die Kombination folgender Merkmale:
 
a)	das Werkzeug v/ird von einer an dessen Gehäuse in Bereich des Führungshandgriffes auswechselbar angeordneten und als Plansch-motor ausgebildeten Verbrennungskraf tir.a-
schine angetrieben, wobei
b)	die Kraft von der Verbrennungskraftmaschme auf das StampfWerkzeug "direkt übertragen" v/ird o
III.	Die Parteien streiten in wesentlichen darüber, ob die Beklagte bei den von ihr vertriebenen Rüttelstampfer das Konbinationsmerkmal b) des Klagepatento benutze. Bas Berufungsgericht hat dies in Anschluß an das Landgericht verneint. Zur Begründung seiner Entscheidung stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Klagepatentschrift die Verwendung des aus der deutschen Patentschrift ]Jr. ^ vorbekannten "Pedernschv/ingsyctens" in Rahnen des Begriffes einer "direkten Kraftübertragung" weder als erfindungs-wesentlich offenbart noch näher geschildert habe. Über die Zwischenschaltung von Federn sei zwar, so legt dos angc-fochteno Urteil dar, in Brteilungsverfahren gesprochen v.or den, dieser Gedanke habe jedoch in dar Patentschrift keinen Niederschlag gefunden. In übrigen hätten die Klager als Anmelder des Klagepatents in ihren Erklärungen gegenüber den Patentamt den Federn lediglich die Bedeutung beige-messen, die Schwingungen abzudämpfen, welche durch die das Werkzeug bewegende Kurbelstange auogelöst würden, Ia-mit hätten die Kläger eine Einschränkung für die Verwendung des vorbekannten "Federnschwingaystems" zuu Ausdruck gebracht. Bengemäß hätten sie in einer Stellungnahme die "direkte Kraftübertragung" als eine "zwangsläufige" definiert, bei v/elcher die Kurbclstonge des Motors bei ihrer Aufwärts-bowegung auch das Werkzeug nach oben laitnehme. Unter "direkter Kraftübertragung" sei somit eine zwangsläufige Kraft
 Übertragung durch hinreichend starre Kupplung der Verbrennungskraftmaschine mit dem eigentlichen Arbeitsgerät zu verstehen. Für diese Auslegung spreche, so heißt es in angefochtenen Urteil, insbesondere der sov/ohl in der Patentschrift als auch in Erteilungsverfahren gebrachte Hinweis auf die Möglichkeit, den Motor durch bloßes Aufstampfen des Arbeitsgerätes auf einer Unterlage anzuwerfen, die beim Pehlen einer hinreichend sturren Kupplung zwiseben Motor und Arbeitswerkzeug zweifellos nicht gegeben wäre,
 Bas Berufungsgericht stellt alsdann fest, daß beim Gerät der Beklagten nur von einer "indirekten Kraftübertragung1' vom Motor auf das Werkzeug die Rede sein könne. Bort sei nämlich das Federnsystem, so fährt das angefochtene Urteil fort, als selbständiges, außerhalb des Fübrungsrohres angebrachtes Verbindungsglied zwischen der Kurbelwelle des Motors und dem eigentlichen Arbeitswerkzeug ausgebildet.
Es v/erde auch nicht zur Bämpfung der an sich zwangsläufigen Bewegung, welche die Kläger bei dem von ihnen hergestellten Gerät - bei diesem ist ein Federnsystem innerhalb des die Kurbelwolle des Motors und den eigentlichen Stampfer verbindenden Zylinderrohres angeordnet - durch die im übrigen starre Verbindung des Motors mit dem Werkzeug erreichten, sondern als eigentliches Übertragungsmittol zwi-sehen Motor und Werkzeug verwendet« Bie Beklagte verfolge sonach ein völlig anderes, in der Entwicklungslinio des zu dem Stande der Technik gehörenden französischen Patents Hr.	liegendes	Prinzip	der Kraftübertragung, v/enn
 sie an Stelle der von dem Klagepatent vorgeschlogenen erzwungenen Schv/ingung durch die besondere Ausgestaltung ihres Federnsystems eine gekoppelte Schwingung erziele, bei ucr erst durch die Schwingung der Federn das Arbeitsgerät in Mitschwingung versetzt v/erden könne. Infolgedessen führe auch, wie die Beklagte überzeugend vorgetragen habe, bei
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ihren Gerät das bloße Aufstampfen dea Werkzeuges nicht zu einen Anwerfen des Motors.
IV.	Die Entocheidungsgründe des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bereits der Ausgangspunkt ist unzutreffend. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts könnt es nicht darauf an, ob die Klagepatentschrift die Einschaltung von Federn als erfindungswesentlich offenbart, hie Kläger nehmen nämlich für die Verwendung des Federnsystens als solches keinen Schutz in Anspruch. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die Kraft auch dann noch direkt in Sinne des Klagepatents übertragen wird, wenn zwischen Verbrennungskraftmaschine und Werkzeug ein "Fedcrn-schwingsystem" in der Ausgestaltung eingeschaltet ist, wie sie das Gerät der Beklagten aufweist. Zur Entscheidung dieser Frage hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, was der hurchschnittsfachnann aufgrund des Gesantinhalts der Klagc-patentschrif t unter dem Begriff der "direkten Kraftübertragung" versteht. In diesen Zusammenhang enthält da3 angefoch-tene Urteil keine hinreichenden Ausführungen. Es befaßt sich insoweit lediglich mit der von ihm verneinten Frage, ob der Klagepatentschrift die Verwendung eines "Fedcrn-schv/ingsystcms" als erfindungswesentlich zu entnehmen sei. has Urteil kann daher bereits aus diesen Grunde nicht von Bestand bleiben.
Im übrigen könnte dem Berufungsgericht auch nicht gefolgt werden, wenn seine im Abscbn. III a.E. wiedergegebenen Erörterungen dahin aufgefaßt werden sollten, daß zwischen den Fodernsystemen, wie sie einerseits die Kläger bc-i den voii ihnen hergestellten Geräten und andererseits die Beklagte bei den von ihr vertriebenen Rüttelotampfern verwenden, hinsichtlich der Wirkungen ein Unterschied bestehe. Der erkennende Senat vermag sich jedenfalls nicht
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vorzustellen, daß es in dieser Beziehung von Einfluß sein könne, ob die Federn - v/ie in dem einen Falle -innerhalb oder - v/ie in dem anderen Falle - außerhalb des Rohrstückes zv/ischen Motor und eigentlichem Werkzeug angebracht sind* So hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht unter Beibehaltung ihres Standpunktes, daß die Ausfübrungsforn der Klager mit den Merkmal b) des Klagepatents nicht über-einstimme, zugegeben, es sei für sie au3 technischen Gründen undenkbar, daß das Federnsystem bei den Geräten der Kläger nur die Schv/ingungen abdämpfe,. ohne gleichzeitig die Kraft zu übertragen.
V.	Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Biese sind den Revisionsgericht verwehrt und müssen daher vom Berufungsgericht, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, nachgeholt werden.
Hierbei könnte zur Klärung der Frage, was der Fachmann für "direkte Kraftübertragung1' im Sinne dos Klagepatents hält, vornehmlich der Umstand von Bedeutung sein, daß die Klagepatentschrift sich in $p. 1, 2. 6 bis 19 mit dem deutschen Patent Nr. MKf auseinandersetzt. Biases Patent zeigt, worüber die Parteien einig sind, ein "Federn-nchv/ingsyotem", welches sich von dem der angegriffenen Aus-führungoform nur dadurch unterscheidet, daß die Federn nicht außerhalb, sondern v/ie bei der Konstruktion der Kläger innerhalb dos Führungsrohres angeordnet sind (vgl. hierzu auch Abb. 3 der vorveröffentlichten Patentschrift und die Erläuterungen hierzu auf S. 2, 2. 24 bis 33). Bie jQagc-patentschrift beanstandet bei dem Patent Nr.	die
 Einschaltung des Federnsystems nicht. Sie bemängelt zu den hier in Rede stehenden Punkt lediglich, daß bei dem vorbe-
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kannten Patent die Kraft von der Verbrennungskraftmaschinc auf das Werkzeug mittels Riemen übertragen wird (vgl. anO Sp. 1, Z. 9 bis 11). Auch bei dem französischen Patent Kr.
sieht die Klagepatentschrift (Sp. 1, Z. 25 bis 29) die Kraftübertragung offenbar nur deswegen als nicht direkt an5 weil sie durch einen zwischen der Kurbelstange und den Werkzeug eingeschalteten Schlagkolben bewirkt wird. Pie beim französischen Patent ebenfalls vorgesehenen Federn erfüllen einen anderen Zweck. Sie dienen, wie die Klagepatentschrift (Sp. 1, Z. 29 bis 35) schildert, dazu, das Werkzeug, das beim Hochgehen des Schlagkolbens nicht mitgenommen wird, wie der zurückzuführen. Jedenfalls findet sich kein Anhalt dafür daß der Fachmann den Parlegungen in der Klagepatent zwangsläufig entnehmen müsse, die Verwendung eines "Fodernschwing-systems" sei beim Klagepatent, welches auf dem Stand der Technik aufbaut, als Mittel der "direkten Kraftübertragung" von vornherein ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang wird ferner zu beachten sein, daß bei der angegriffenen Ausfübrungsform, worüber zwischen den Parteien ebenfalls kein Streit herrscht, der Pleuel der Kurbelwelle mit dem oberen Ftihrungstioch und dieses Fübrungs--joch (mittels durchgehender Bolzen) mit den unteren Fodcr-tellern fest verbunden sind, auf denen sich die Federn ab-stützen. Diese starre Verbindung hat zur Folge, daß durch die Hin- und Herbewegung des Pleuels das gesamte System einschließlich des mitgeführten YJerkzeugos in hin- und her-gehendo Schwingungen versetzt wird. Angesichts dieser Sachlage läßt es sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen, daß bei der Konstruktion der Beklagten die Kraft im Sinne des Klagepatents ebenfalls direkt, wenn auch abgedämpft durch die Federn, übertragen wird.
Per aufgezeigten Auslegung des Klagepatents stehen die Erteilungsakten, nach der Peutung, welche ihnen das Berufungsgericht gegeben hat, nicht entgegen. Pas Berufungsgericht entnimmt den Erteilungsakten die Verwendung eines Federnsystems, es vermißt, wie oben ausgeführt, lediglich dessen Offenbarung als erfindungswesentlich. Pie Auslegung braucht auch nicht notwendig daran zu scheitern, daß in der endgültigen Fassung des Patentanspruchs 1 die vom Patentamt zunächst vorgeschlagenen Worte 11 ohne jegliches Zwischenglied” wieder ausgeschieden worden sind. Puren diese Streichung sollte, wie aus der Eingabe der Anmelder vom 22. Juli 1959 (Bl. 93 ErtA) hervorgeht, nur klargestellt werden, daß Zwischenglieder insoweit nicht zu entbehren sind als sic die rotierende Bewegung der Verbrennungskraftmaschi-ne in die hin- und hergehende Bewegung des Werkzeuges Umsetzern
 Eine ’’direkte Kraftübertragung1' ira Sinne des Klagepa-tents wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn das von der Beklagten verwendete "Federnschwingsystem”7 wie das Berufungsgericht trotz Pestreitens der Kläger (vgl. Schriftsatz vorn 18. Oktober 1962, S. 4) ohne eigene Feststellungen angenommen hat, es - grundsätzlich - nicht gestatten würde, die Verbrennungskraftmasohine durch einfaches Aufotoßon des Gerätes auf einer Unterlage anzulassen. Paß dies jedenfalls dann möglich ist, wenn die Federn hart genug sind, hat die Beklagte aber selbst gegenüber dem erkennenden Senat eingeräumt.
Sollte das Berufungsgericht aufgrund seiner erneuten Prüfung die Verurteilung der Beklagten in Erwägung:ziehen, so wird es darauf Bedacht nehmen müssen, daß der Unterlas-sungsantrag der Kläger und dementsprechend die Urteilsforr.el sich an die bekämpfte Ausführungsform möglichst eng onlehnen
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um Zweifel über die Tragweite des Verbots auszuschließen,, Diesem Erfordernis wird der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag der Kläger nicht gerecht, da er sich im wesentlichen in der bloßen Wiedergabe des abstrakt gefaßten Patentanspruchs erschöpft und infolgedessen den Streit der Parteien über den Begriff der udirekten Kraftübertra-gung" in die Vollstreckungoinstanz verlagern würde0Das Berufungsgericht wird daher zu überlegen haben, ob etv/a der Unterlassungsantrag, welchen die Kläger vor dem Landgericht zuletzt gestellt und in der Revisionsinstanz hilfsweise wieder aufgegriffen haben, den Anforderungen insbesondere dann genügt, wenn er durch eine genaue Beschreibung des von der Beklagten verwendeten 1fPedernschwingsystemsn ergänzt wird.
VI.	Das angefochtene Urteil war sonach aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerioht zurückzuverweisen (§§ 564 Abso 1 , 565 Abs„ 1 Satz 1 ZPO)„
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16 -
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung liber die Kosten der Revisionsinstanz zu überlassen? weil sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhangt»
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 Spreng
Löscher
 Claßen
 Schneider