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BGH

Gericht: BGH

Steck-Haltevorricbtung für Trommeln, bestehend aus einem Haltedorn, einem an der Troamelaußen-wand zu befestigenden Halteflansch mit in das 'Trommelinnere hineinragendem Rohransatz zur Aufnahme des Haltedorns und einer Klemmschraube zu seiner Befestigung, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmschraube durch den Halteflansch geführt ist und in den Rohransatz greift« wo sie über eine Platte oder eine Blattfeder auf den Haltodorn wirkt« 2« Steck-Haltevorrichtung nach Anspruch t, dadurch gekennzeichnet, daß eine in die Aussparung gelegte Platte zwecks Sicherung ihrer Lage mit zv/ei Umbiegungen versehen ist, von denen sich die eine um die im Trommelinnern liegende Kante dos Ansatzes (Rohransatzes) und die andere, in eine Einkerbung der Frontplatte legt« 3* Steck-Haltevorrichtung nach Anspruch 1-2, dadurch gekennzeichnet, daß der Rohransatz mit einer einseitigen Verstärkung versehen ist, die eine Gewindebohrung zur Aufnahme der Steilschraube trägt« mol auf die Feder auf«, ty Die Klägerin ist der Auffassung*, daß die Beklagte jedenfalls von der im Gebrauchsmuster beschriebenen Klemmvorrichtung«, die durch das Einwirken der Klemmschraube auf den Haltedorn Uber eine Platte oder Blattfeder zur Vermeidung einer materialschädigenden Punktklemmung gekennzeichnet sei« bei den von ihr hergestellten und vertriebenen StockhHälte'- Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durchc Das angefochtene Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung Jedenfalls im Ergebnis stand» Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht ~ die aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters hergeleiteten Ansprüche der Klägerin auf Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten i§§ 15 Abs. 2 Satz 1? Das Berufungsgericht ist alsdann zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte von dem vorstehend gekennzeichneten Gegenstand des Klagegobrauchsmusters koinen Gebrauch gemacht habe» da ihre Modelle das Merkmal a - Verlegung der gesamten Klemmvorrichtung in das Trommelinnere - unstreitig nicht aufwiesen« Anschließend hat das Berufungsgericht die Frage geprüft, ob dem Inhaber dos Klagegebrauchsmusters entsprechend der Annahme der Klägerin durch die Entscheidung der Gebrauchsrausterabteilung des Deutschen Oktober 1957 für das von der Beklagten ver-wendete Merkmal b - Benutzung einer Blattfeder bei der Klemmvorrichtung zwecks Vermeidung der materialschädigenden Punkt- i kleramung - im Bahmon einer Ge samt komb inat i on selbständiger Elementenachutz gewährt worden ist« Bas Berufungsgericht hat dies vernoint» Es hat auch abgelehnt9 von sich aus dem Merkmal einep derartigen behüt* zuzubilligen» Zur Begründung wird in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt: Bis technische Lehre» zur Verhinderung I einer Materialschädigung anstelle einer Punktklemmung eine I III« Bie Revision rügt zunächst9 daß das Berufungsgericht I unter Verstoß gegen § 11 Abs» X Satz 3 GebrMG den Schutz- I umfang des Gebrauchsmusters neu bestimmt habe» ohne sich an I die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des Beutschen I Patentamts vom 8» Oktober 1937 gebunden zu halten« Ber Angriff I ist nicht gerechtfertigt. Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, wie die Gesamtwürdigung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zeigt, bei der Kennzeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters und des in erster Linie hiernach zu bemessen-den Schutzu demfangs beachtet, wenn es auch zu Mißverständnissen dadurch Anlaß gegeben hat, daß es in der Einleitung der Entscheidungsgründe hervorhebt, es sei bei der Beux’teilung des Schutzu demfangs durch den patentamt liehen Beschluß vom 8. Das Berufungsgericht entnimmt zutreffend den Gegenstand des Gebrauchsausters vor allem dem Wortlaut des durch den Patentamtliehen Beschluß vom 8» Oktober 1957 neugefaßtetf Schutzanspruchs 1» Hierbei hat das Berufungsgericht offensichtlich auch berücksichtigt» daß die Gepflogenheit des Patentamts, im Oberbegriff des Anspruchs das Vorbekaunte und im Kennzeiehnungsteil das Neue anzugeben, nicht von entscheidender Bedeutung ist (RG GRUR 1936, 917, 919; 1938, 315, 316* Reimer, a»a»0» § 6 Anm» 13}« So sieht das Berufungsgericht, insoweit gestutzt auf die Beschreibung des Klagegebrauchs-musters und die Gründe des Beschlusses vom 8» Oktober 1957? mit Recht als erfindungswesentliches, neues Merkmal das Merkmal a - Verlegung der gesamten Klemmvorrichtung in das Trommel-innere - an, obwohl dieses im Oberbegriff des neugefaßten Schutzanspruchs 1 (Hauptanspruch) aufgeführt wird» Das Berufungsgericht hat ferner richtig festgestellt, daß der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nur eine Steclc-Haltevor-richtung betrifft, bei der die beiden, im Anspruch angegebenen Merkmale a und b vorhanden sind« Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin beigetreten werden, daß es eich bei der ti ' '» Die im Anspruch 1 beschriebenen Merkmale wirken ersichtlich zusammen, um unter Berücksichtigung ästhetischer Gesichtspunkte eine besonders vorteilhafte Halterung der Trommeln zu gewährleisten und dadurch die Gesamtaufgäbe» die sich der Anmelder des Klagegebrauchsmusters gestellt hat«, zu lösen« Durch diese Gesamtaufgabe werden die im Anspruch 1 offenbarten Lösungen mittel zu einer Einheit im patentr echt liehen Sinne« Damit sind die Voraussetzungen einer Kombination erfüllte Hierzu gehört.« Die das angefochtene Urteil tragende Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich weder im Beschluß vom 8« Oktober 1937 noch im übrigen Inhalt der Akten des Löschungsverfahrene ein brauchbarer Anhalt für die Annahme der Klägerin finde«, das Patentamt habe auch die Sehutzfähigkeit des Merkmals b - Benutzung einer Blattfeder bei der Klemmvorrichtung zwecks Vermeidung der material schädigenden Funktklemmung - geprüft und diesem einen selbständigen Schutz zugesprochen, läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum (Verstoß gegen die Denk« Entgegen der Meinung der Revision liegt ein Rechtsfehler jedenfalls nicht darin, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen auch auf den dem Beschluß vom 8» Oktober 195? - damit ist die Vermeidung der Punktklemmung gemeint allein auf sich gestellt, schon Gegenstand einer schutzwürdigen Neuerung sein solle« Daß das Patentamt diesen Standpunkt im weiteren Verlauf des Löschungsverfahrens aufgegeben und die "Durch die Anordnung der Platte oder Blattfeder wird außerdem eine materialschädigende Punktklemmung vermiedene Die Anerkennung der Schutzfähigkeit des Merkmals b kann, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend weiter ausgeführt wird, auch nicht darin erblickt werden, daß das Patentamt bei der Abgrenzung des Klagegebrauchsmusters gegenüber vorbekannten Modellen den “Klengel-Stachel", bei dem nach Ansicht des Be~ rufungsgerichts das Klemmprinzip ebenfalls angewendet wird, schließlich außer Betracht gelassen hat« Einen einleuchtenden Grund hierfür findet das Berufungsgericht in dem Zwischenbescheid des Patentamts vom 2t« Juni 1957. Zur Widerlegung der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellten Behauptung, wesentlichster Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei nach Ansicht des Patentamts das Merkmal b gewesen, nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum schließlich auf den Schriftsatz vom 29« Januar 1957 Bezug, mit dem der Inhaber des Klagegebrauchsmusters im LSschungsverfahren folgendes vortragen ließ: "Rieht eine Klemmvorrichtung an sich und auch nicht eine Klemmvorrichtung für sich allein unter Zuhilfenahme eines zwisohengeschalteten Blättchens wird im Rahmen des Gebrauchsmusters beansprucht, sondern die gesamte, im Anspruch t gekennzeichnete Konstruktion, von der die Klemmvorrichtung mit der langen Blattfeder oder Platte nur ein Merkmal darstellt«11 technischen Entwicklung das sie betreffende Fachwissen als ein ?; einheitliches Gebiet, obwohl es auf unter sich verschiedenen 5jr Sondergehieten der Technik zur praktischen Anwendung gelangt* so kann cs auch, zur Frage der Neuheit unerheblich sein, bei welcher Art von Vorrichtung das über deren Sondsrgebiet hinaus*-gehende Fachwissen benutzt worden ist (vgl, das zur Veröffent- * lichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 25« April 285; beide zu dem gleichliegenden Problem des § 2 Satz * PatG)« Ob der "Klengel-Stachel1* als Haltedorn für Celli und Baßgeigen und die Steek-Haltevorriehtung für frömmeln nach dem Klagegebrauchsmuster dem gleichen Gebiet der Technik, wie das Berufungsgericht annimmt, oder verwandten Gebieten zuzurechnen sind und ob deshalb im ersteren fall oder aus den vorerörterten Gesichtspunkten auch im letzteren Fall die Vorbenutzung des "Klengel-Stachels11 als neuheitsschädlich im Sinne des § 1 Abs« 2 Satz 1 GebrMG zu bewerten wäre, kann indessen auf sich beruhen» Eine abschließende Stellungnahme hierzu ist entbehrlich, weil der vön der Klägerin beanspruchte selbständige Schutz für das Merkmal b, wie noch darzulegen seinwwird, unbeschadet der etwaigen Beuheit dieses Elements jedenfalls mangels der auch für ein Gebrauchsmuster zu fordern-* den Erfindunprltöhe nicht gewährt werden kann* Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, der auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge näherzutreten, mit der dem Berufungsgericht vorgeworfen wird, es habe ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen unter Hinweis auf seine eigene, jedoch nicht belegte Sachkunde den "Klengel-Stachel11 und das Klagegebrauchsmuster dem gleichen Sach- oder Fachgebiet zugeordnet« Die Prüfung der Erfindungshöhe, die das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus unterlassen hat, kann vom Revisionsgericht selbständig nachgeholt werden, da es sich hierbei um einen revisiblen Rechtsbegriff handelt und das Berufungsgericht den Stand der Technik, soweit es auf ihn ank&mmt, in tatsächlicher Beziehung - wenn auch im Zusammenhang mit der frage der Keuheit des Erfindungsgedankens - so vollständig erörtert hat, daß eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Würdigung durch den erkennenden Senat gegeben ist fBGH GRUR 19$ 29, 32 - Drehkippbeschlag}« inwieweit ein Fachmann für Musikinstrumente, der sich mit Vorrichtungen der in Rede stehenden Art befaßt, den Stand der Technik auf den verschiedenen Gebieten des Musikinstrumenten-baues kennen muß« Jedenfalls ist vorausZusätzen, daß einem solchen Fachmann vor allem die technischen Vorstellungen verhältnismäßig einfacher Art aus dem Bereich der Feinmechanik geläufig sind? die bei der Konstruktion des Klagegebrauchs** musters in Betracht kommen« Dann konnte er aber ohne jede schöpferische Geistestätigkeit zu der fraglichen Lehre des Klagegebrauchsmusters gelangen« Diese Lehre bezieht sich in Wirklichkeit nicht einmal - wie das Berufungsgericht meint ~ auf ein technisches Hilfsmittel? Bei der gegebenen Sach** und Rechtslage kann offenbleiben, ob durch die Vorbenutzung des “Klengel-Stachels” die Lehre des Klagegebrauchsmusters, wenn nicht im Sinne dee § 1 Abs« 2 Satz 1 GebrMG vorweggenommen, so doch jedenfalls so nahegelegt worden ist, daß es hierzu keines erfinderischen Schrittes mehr bedurfte« Somit kommt es insbesondere auch nich\ mehr darauf an, ob das Berufungsgericht, wie die Revision bemerkt, § 286 ZPO verletzt hat, weil es der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung der Klägerin, daß der “Klengel-Stachel” die ungünstige Punktklemmung nicht vermeide, nicht nachgegangen ist« Vo Die Revision rügt unter Hipjeis auf § 551 Ziff« 7 ZPO ferner« das Berufungsgericht habe nur Uber die Ausftihrungs-form der Beklagten nach Modell 3 (Klemmvorrichtung mit Ringfeder), nicht aber Uber die ebenfalls angegriffene AusfUh-rungsform nach Modell A (Klemmvorrichtung mit Platte bzw« Blattfeder) entschieden und hierfür keine Begründung gegeben« Auch dieser Angriff geht fehl« Es war für das Berufungsgericht nicht geboten, sich im Rahmen der von ihm zu fällenden Entscheidung mit beiden Ausführungsformen der Beklagten im einzelnen auselnanderzusetzen« Bach Meinung der Revision sollen sich die Ausführungsformen der Beklagten zwar dadurch unterscheiden, daß sich die Klemmwirkung der Schraube beim Modell A im Gegensatz zu dem Modell B über die is Rohransatz angeordnetc Platte bzw« Blattfeder in das TrommoL* innere erstreckt« Diese Besonderheit ist indessen ohne Bedeutung, da die hier zu entscheidende Frage nur die Punkt-

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 8 GebrMG § 2 PatG § 97 ZPO
MerkmalGebrauchsmustersBerufungsgericht®AnspruchKlemmvorrichtungKlagegebrauchsmustersHaltedornKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ia 2R 94^63
2543 073
r
Verkündet
 am 12« November 1963 Oechsle rP Justizangestellte als Urkundsbearator der Geschäftsstelle
 der Firma Hi
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 Musikinstrumentenfabrik Karl-Heinz W(
"eg •*
Klägerin und Revisionsklägerin.
K.G
- .Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma Johs« L®^K«G*?
Beklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeSbovollmächtigfcer: Rechtsanwalt Prof« Br«
hue der Xa-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich© Verhandlung vom 12« November 1963 unter Mitwirkung ues Senats-’ Präsidenten Br« Nastelski und der Bundesrichter Br« Bock*
Br« Spengler, Claßon und Schneider
 für Recht erkannt:
Bio Revision der klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7* September 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Me Klägerin hatte eine ausschließliche Lizenz an dem am 16o April *!953 angemoldeten* am 2, Juni 1953 eingetragenen und nach Verlängerung am 16«, April 1959 erloschenen Gebrauchs-	£
muster Nr, 1 658 3o3® Pas Gebrauchsmuster betraf metallene	;
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Steck-Halt©Vorrichtungen, die insbesondere zur Befestigung	r,
von kleinen Trommeln (TooHL’oma) auf großen Trommeln (Baßdrums)	$
diqnen, wie sie hauptsächlich	von	Tanzorchestem	verwendet	|
werden® Pie Steck~Halt©Vorrichtung ermöglicht es, die kleine	|
Trommel auf dom meist als Bohr ausgebildeten Heltedorn in dessen % Längachse zu verschieben und mittels eines an dem Haltedorn
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befindlichen Gelenks in die	jeweils	gewünschte	Bichtung	zu	£
drehen®	$
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ursprünglichen Passung;	f,
1® Haltevorriehtung für einstellbare Trommel- usw® Halterung zu dem Aufstecken auf einen Haltedorn* dadurch gekennzeichnet, daß an eine außen auf die Trommelwand aufzusetzendo Blatte für die Aufnahme des Haltedornes ein in das Trommel-innere verlegter Bohransatz anschließt, in welchem der Pestatellmochanismus für das Pest-klemmen der Trommel auf den Haltedorn angeoxdnet ist®
2® Haltevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Peststell-Verrichtung aus einer in den Rohransatz z®B® versenkt eingelegten Platte oder Blattfeder 60 dgl© besteht? die durch den Pruck einer von außerhalb der Trommel zu betätigenden Stellschraube auf die Rohransatz-Längsachse zu und damit gegen den eingesteckten Haltedorn bewegt wird®
3® Haltevorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, gekennzeichnet durch eine längliche, Schiffchen-oder schild-förmige Gestalt der von außen auf der Troomelwand anzubringenden Platte der Steck-Halt ovorricht ung®
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4* Halte Vorrichtung für einstellbare Trommel-usvvo - Halterung zu dem Auf st ecken auf einen Haltedorn, im einzelnen wie beschrieben und auf dor Zeichnung beispielsweise dargestellto
 In dem von der Jetzigen Beklagten gegen den Anmelder und Inhaber des Gebrauchsmusters ~ d«i« den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, den Musikinstrumenten-Fabrikanten Karl-Heinz	~ eingeleit et en, auf voll-
ständige Löschung gerichteten Verfahren hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 8o Oktober 1957 die bisherigen Schutzansprüche durch die nachstehenden Ansprüche ersetzt:
Steck-Haltevorricbtung für Trommeln, bestehend aus einem Haltedorn, einem an der Troamelaußen-wand zu befestigenden Halteflansch mit in das 'Trommelinnere hineinragendem Rohransatz zur Aufnahme des Haltedorns und einer Klemmschraube zu seiner Befestigung, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmschraube durch den Halteflansch geführt ist und in den Rohransatz greift« wo sie über eine Platte oder eine Blattfeder auf den Haltodorn wirkt«
2« Steck-Haltevorrichtung nach Anspruch t, dadurch gekennzeichnet, daß eine in die Aussparung gelegte Platte zwecks Sicherung ihrer Lage mit zv/ei Umbiegungen versehen ist, von denen sich die eine um die im Trommelinnern liegende Kante dos Ansatzes (Rohransatzes) und die andere, in eine Einkerbung der Frontplatte legt«
3* Steck-Haltevorrichtung nach Anspruch 1-2, dadurch gekennzeichnet, daß der Rohransatz mit einer einseitigen Verstärkung versehen ist, die eine Gewindebohrung zur Aufnahme der Steilschraube trägt«
Die Beklagte stellte - ebenso wie die Klägerin innerhalb der Laufdauer des Gebrauchsmusters St ec k~Halt ©Vorrichtungen für Trommeln her und vertrieb sie« Während der auf der Trommel* wand anzubringende Kopf des Halteflansches bei dem Gebrauchs*>
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muster als schiffchenförmige Platte ausgebildet ist« hat er bei den Modellen der Beklagten eine fcugel-kalottenförmige Gestalte Bei den Ausführungsformen der Beklagten enthält das Fleisch des Planschkopfes eine Bohrung zur Aufnahme der Klemmschraube9 der Bruok der Klemmschraube wird über eine Platte (Blattfeder) - Modell A - oder aber auch über eine
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Ringfeder (ringförmig gebogene Blattfeder) ~ Modell B	>.	•
elastisch auf den Haltedorn übertragen«, die Platte und Feder	J-v
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 Die Klägerin ist der Auffassung*, daß die Beklagte jedenfalls von der im Gebrauchsmuster beschriebenen Klemmvorrichtung«, die durch das Einwirken der Klemmschraube auf den Haltedorn Uber eine Platte oder Blattfeder zur Vermeidung einer materialschädigenden Punktklemmung gekennzeichnet sei« bei den von ihr hergestellten und vertriebenen StockhHälte'-
vorrichtungen unmittelbar bzv/^ in äquivalenter Yieise Gebrauch
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gemacht und dadurch das Schutzrecht während dessen Gültigkeit schuldhaft vorletzt habe« Hach Ablauf der Schutzdauer des Gebrauchsmusters hat die Klägerin ihren ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruch fallen lassen und sich darauf beschränkt7 von der Beklagten Rechnungslegung bezüglich der von ihr unter Verletzung des Gebrauchsmusters hergestellten und in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht zu verlangen«» Die Beklagte hat einen Eingriff in das Schutzrecht bestritten«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bio Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre in den Vorinetanzen zuletzt gestellten Anträge weiter« Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso
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Entscheidungsgründes
 Io Dem Rechtsmittel muß der Erfolg versagt bleiben»
Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durchc Das angefochtene Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung Jedenfalls im Ergebnis stand» Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht ~ die aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters hergeleiteten Ansprüche der Klägerin auf Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten i§§ 15 Abs. 2 Satz 1?
5 Abs» 1 GebrMG? 259 BGB? § 256 ZPO) zu Recht für unbegründet erklärt»
IIo Im Berufungsurteil wird zu dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ausgeführt;
Nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters liege bei den bisher bekannten? auf die Trommelwand aufzusetzenden Steck-Haltevorrichtungen der Klemmechanismus für die Befestigung des Haltedorns auf der-Trommel auf und die Klemm-schraube wirke im allgemeinen punktförmig auf dmt^Ö6l#edorno Der wesentliche Nachteil dieser Vorrichtungen bestehe darin? daß der Halteflansch als kugel-kalottenförmiges Gebilde oder in sonst einer auftragenden Weise gestaltet werden müsse? um das erforderliche Fleisch für die Klemmschraube zu bieten; diese Gestaltung wirke unschön und störend» Der Druck der Klemmschraube nur auf einen Punkt des Haltedorns führe dazu? daß die Halterung infolge der Abnutzung an der Klem®'s stelle nach kurzer Zeit wacklig werde und daß infolgedessen die Geräte auf dem Haltedom nicht mehr fest angebracht werden könnten*
Der Anmelder des Klagegebrauchsmusters habe sich die Aufgabe gestellt? Steck-Haltevorrichtungen zu konstruieren? bei denen die beschriebenenNachteile vermieden würden.,
Zur Lösung dieser Aufgabe habe er vorgeschlagen?
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*o den Fe st at ellmechanismus in das Trommelinnere zu verlegen mit der Folge, daß der an der Trommelwand zu befestigende Halteflansch als flache«» dünne Front platt o gestaltet werden könne, weil die Klemmschraube ihr Fleisch in einem Rohransatz der Platte finde, in den sie durch den Halteflansch hindurch eingreife;
2« den Feststellmechänismus vorzugsweise so auszugestalten, daß der Druck der Klemmschraube und des Gewichts der auf-gestcckten Trommel nicht nur auf einen Punkt des Haltedorns ausgeübt, sondern auf einen größeren Teil oder die ganze Innenlänge des Rohransatzes und damit des in ihn gesteckten Haltedorns übertragen werde, und zwar mittels einer in den Rohransatz versenkt eingelegten Platte oder Blattfeder, die durch den Druck einer von außen zu betätigenden Stellschraube in Richtung Rohransatz-Längsachse zu bewogen sei«
Der Gegenstand des Gebrauchsmusters, d»h» der in der Raum*«
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form in Erscheinung tretende technische Gedanke sei demnach eine Steck-Haltovorrichtung, bei der
a)	die Klemmschraube durch den Halteflansch geführt werde (aa) und in den im Innern der Trommel angeordneten Rohransatz greife (bb), wo sie
b)	über eine Platte oder Blattfeder auf den Haltedorn wirke»
Das Berufungsgericht ist alsdann zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte von dem vorstehend gekennzeichneten Gegenstand des Klagegobrauchsmusters koinen Gebrauch gemacht habe» da ihre Modelle das Merkmal a - Verlegung der gesamten Klemmvorrichtung in das Trommelinnere - unstreitig nicht aufwiesen« Anschließend hat das Berufungsgericht die Frage geprüft, ob dem Inhaber dos Klagegebrauchsmusters entsprechend der Annahme der Klägerin durch die Entscheidung der Gebrauchsrausterabteilung des Deutschen
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Patentamts vom 8. Oktober 1957 für das von der Beklagten ver-wendete Merkmal b - Benutzung einer Blattfeder bei der Klemmvorrichtung zwecks Vermeidung der materialschädigenden Punkt- i kleramung - im Bahmon einer Ge samt komb inat i on selbständiger Elementenachutz gewährt worden ist« Bas Berufungsgericht hat dies vernoint» Es hat auch abgelehnt9 von sich aus dem Merkmal einep derartigen behüt* zuzubilligen» Zur Begründung wird in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt: Bis technische Lehre» zur Verhinderung I einer Materialschädigung anstelle	einer	Punktklemmung	eine	I
Flächenklemmung herbeizuführen, sei durch die unstreitig seit 1 Jahrzehnten im Inland erfolgte Benutzung des "KlengelsStachols” I - hierbei handelt ea sich um eine Halt^ung für Celli und I
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Baßgeigen - im Sinne des § 1 Abs» 2 Satz 1 GebrMG neuheits- I schädlich* vorweggenommen. Jedenfalls gehöre es aber zu dem normalesI Rüstzeug eines jeden durchschnittlich gebildeten Fachmannes» 1 eine materialschädigende Punktklemmung durch die Übertragung I der Klemmwirkung auf leicht	auswechselbare»	flächenmäßig	I
größere ’leile zu vermeiden,»	I
III« Bie Revision rügt zunächst9 daß das Berufungsgericht I unter Verstoß gegen § 11 Abs» X Satz 3 GebrMG den Schutz- I umfang des Gebrauchsmusters neu bestimmt habe» ohne sich an I die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des Beutschen I Patentamts vom 8» Oktober 1937 gebunden zu halten« Ber Angriff I ist nicht gerechtfertigt. £s trifft zwar zu9 daß bei der $eil~ I löschung eines Gebrauchsmusters - eine solche hat die Gebrauch*! musterabteilung des Beutschen Patentamts durch den Beschluß I vom 8. Oktober 1957 im vorliegenden Pall vorgenommen - die neue! Passung eines Anspruchs und $ie Gründe der Löschungsentscheiäung» die die Beschreibung ergänzen oder ersetzen, für den Ver-letzungsprozoß und damit für den Schutzu demfang maßgebend sind» wenn der Verletzungsbeklagte, wie hier» mit dem Löschungs-kluger identisch ist (HG Mitt 1943» 52, 54; BGH GRUR 1962» 299» 505 - Sportschuh; Benkard» ?atentgesetz9 Gebrauchsraust or geseta»
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Patentanv/altsgesetz, 4» Aufl«, § 8 GebrMG Rdru 6; Reimer, Kommentar zu dem Patentgesetz und Gebrauchsmußt er gesetz, 2» Aufl», §11 GebrMG Anra» 2). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, wie die Gesamtwürdigung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zeigt, bei der Kennzeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters und des in erster Linie hiernach zu bemessen-den Schutzu demfangs beachtet, wenn es auch zu Mißverständnissen dadurch Anlaß gegeben hat, daß es in der Einleitung der Entscheidungsgründe hervorhebt, es sei bei der Beux’teilung des Schutzu demfangs durch den patentamt liehen Beschluß vom 8. Oktober 1957 nicht gebunden, weil dessen Gründe nicht in Rechtskraft erwachsen seien» Die Revision meint im übrigen auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Schutzu demfang des Klagegebrauchsmusters verkannt und hierdurch die §§ 5 Abs» 1:, 15 Abs» 2 GebrMG verletzt habe»
Das Berufungsgericht entnimmt zutreffend den Gegenstand des Gebrauchsausters vor allem dem Wortlaut des durch den Patentamtliehen Beschluß vom 8» Oktober 1957 neugefaßtetf Schutzanspruchs 1» Hierbei hat das Berufungsgericht offensichtlich auch berücksichtigt» daß die Gepflogenheit des Patentamts, im Oberbegriff des Anspruchs das Vorbekaunte und im Kennzeiehnungsteil das Neue anzugeben, nicht von entscheidender Bedeutung ist (RG GRUR 1936, 917, 919; 1938, 315, 316* Reimer, a»a»0» § 6 Anm» 13}« So sieht das Berufungsgericht, insoweit gestutzt auf die Beschreibung des Klagegebrauchs-musters und die Gründe des Beschlusses vom 8» Oktober 1957? mit Recht als erfindungswesentliches, neues Merkmal das Merkmal a - Verlegung der gesamten Klemmvorrichtung in das Trommel-innere - an, obwohl dieses im Oberbegriff des neugefaßten Schutzanspruchs 1 (Hauptanspruch) aufgeführt wird» Das Berufungsgericht hat ferner richtig festgestellt, daß der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nur eine Steclc-Haltevor-richtung betrifft, bei der die beiden, im Anspruch angegebenen Merkmale a und b vorhanden sind« Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin beigetreten werden, daß es eich bei der
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im Anspruch 7 des Klagegebrauchsmueters unter Schutz gestellten AusfUhrungsform nicht um eine Kombination handelet. Die im Anspruch 1 beschriebenen Merkmale wirken ersichtlich zusammen, um unter Berücksichtigung ästhetischer Gesichtspunkte eine besonders vorteilhafte Halterung der Trommeln zu gewährleisten und dadurch die Gesamtaufgäbe» die sich der Anmelder des Klagegebrauchsmusters gestellt hat«, zu lösen« Durch diese Gesamtaufgabe werden die im Anspruch 1 offenbarten Lösungen mittel zu einer Einheit im patentr echt liehen Sinne« Damit sind die Voraussetzungen einer Kombination erfüllte Hierzu gehört.« wie das Berufungsgericht insoweit richtig erkannt hat, das technische Zusammenwirken der Einzelmerkmale zu einem tech~ nisehen Gesamterfolg« Dabei ist es aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht erforderlich«, daß die einzelnen Merkmale voneinander abhängen und in gleicher ,?eise zur Erzielung" aller erstrebten Vorteile notwendig sind; es genügt vielmehr«, daß durch die*Vereinigung der technischen Wirkungen der Einzelelemente der erstrebte Gesamterfolg erreicht wird (BGH GRÜR 1953, 22, 24 - Einköchdoso; ferner Urteil vom *
24« Oktober 7961 - I ZR 11/58 - Reifenpresse)« Auf die Schutz« fähigkeit einer Kombination ist es im übrigen ohne Einfluß, ob ihre Merkmale vorbekannt sind« Maßgebend ist die Heuheit der Vereinigung, die erfinderisch sein muß (RG GRÜR 1938, 844).
Die das angefochtene Urteil tragende Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich weder im Beschluß vom 8« Oktober 1937 noch im übrigen Inhalt der Akten des Löschungsverfahrene ein brauchbarer Anhalt für die Annahme der Klägerin finde«, das Patentamt habe auch die Sehutzfähigkeit des Merkmals b - Benutzung einer Blattfeder bei der Klemmvorrichtung zwecks Vermeidung der material schädigenden Funktklemmung - geprüft und diesem einen selbständigen Schutz zugesprochen, läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum (Verstoß gegen die Denk«
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gesetzo, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln; nicht erkennen« Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt nicht ganz nach einheitlichen Gesichtspunkten geordnet sind und 3ich an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe finden«
Entgegen der Meinung der Revision liegt ein Rechtsfehler
 jedenfalls nicht darin, daß das Berufungsgericht bei seinen
 Erwägungen auch auf den dem Beschluß vom 8» Oktober 195?
vorausgegangenen Zwischenbescheid vom 21« Juni 1957 abstellt«
in dem das Patentamt den Gebrauchsmusterinhaber als I*Öschungs~
beklagten darauf hingewiesen hat, es sei den vorliegenden
 Unterlagen nicht zu entnehmen, daß die "letztere Maßnahme"
- damit ist die Vermeidung der Punktklemmung gemeint allein
 auf sich gestellt, schon Gegenstand einer schutzwürdigen
 Neuerung sein solle« Daß das Patentamt diesen Standpunkt im
 weiteren Verlauf des Löschungsverfahrens aufgegeben und die
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Klemmvorrichtung, wie die Klägerin behauptet, als wesent-» liebsten Gegenstand des Gebrauchsmusters angesehen hat, geht, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar feststellt« weder aus dem entscheidenden (Heil noch aus den Gründen des Beschlusses vom 8« Oktober 1957 hervor* Das Berufungsgericht unterstreicht in diesem Zusammenhang mit Recht, daß sich die Darlegungen des Patentämtern dem Beschluß vom 8« Oktober 1957 nahezu ausschließlich mit der Verlegung der gesamten Klemmvorrichtung in das Trommelinnere (Merkmal a^ befassen und insbesondere die hierdurch erzielte äußere Gestaltung des Gebrauchsmusters, nämlich die Ausbildung des Planschkopfos als flache, dünne Frontplatte, gegenüber der vorbenutzten Haltei'osettc der Firma "D^HV* Musikinstrumenten-Fabrik, die als Haltoflansch - wie die Ausführungsformen der Beklagten -ein kugol-kslottenförmiges Gebilde aufweist, abgrenzen« Das Merk-' mal b wird demgegenüber in den Gründen des Beschlusses vom
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8. Oktober ?957 nur beiläufig erwähnt mit dem Satz:
"Durch die Anordnung der Platte oder Blattfeder wird außerdem eine materialschädigende Punktklemmung vermiedene
 Die Anerkennung der Schutzfähigkeit des Merkmals b kann, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend weiter ausgeführt wird, auch nicht darin erblickt werden, daß das Patentamt bei der Abgrenzung des Klagegebrauchsmusters gegenüber vorbekannten Modellen den “Klengel-Stachel", bei dem nach Ansicht des Be~ rufungsgerichts das Klemmprinzip ebenfalls angewendet wird, schließlich außer Betracht gelassen hat« Einen einleuchtenden Grund hierfür findet das Berufungsgericht in dem Zwischenbescheid des Patentamts vom 2t« Juni 1957. Dort wird bereits auf den bedeutsamen Unterschied zwischen den Vergleichsmodellen hingewiesen, der darin besteht, daß bei dem "Klengel-Stachel" der Rohransatz zwar zu dem Teil in der Instrumenteninnere ragt, die Klemmvorrichtung (Jlalteschraube) aber «•«« außei’halb des Instrumentenkorpus angeordnet ist«
Zur Widerlegung der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellten Behauptung, wesentlichster Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei nach Ansicht des Patentamts das Merkmal b gewesen, nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum schließlich auf den Schriftsatz vom 29« Januar 1957 Bezug, mit dem der Inhaber des Klagegebrauchsmusters im LSschungsverfahren folgendes vortragen ließ:
"Rieht eine Klemmvorrichtung an sich und auch nicht eine Klemmvorrichtung für sich allein unter Zuhilfenahme eines zwisohengeschalteten Blättchens wird im Rahmen des Gebrauchsmusters beansprucht, sondern die gesamte, im Anspruch t gekennzeichnete Konstruktion, von der die Klemmvorrichtung mit der langen Blattfeder oder Platte nur ein Merkmal darstellt«11
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IV o Die Revision wendet sich endlich auch dagegen«) daß das Berufungsgericht nicht von sich aus die selbständige Schutzfähigkeit des Merkmals b bejaht hat0 In diesem Zusammenhang macht sie unter Darlegung von Einzelheiten geltend: Das Be-	\
rufungsgericht habe den Begriff der neuheitsechädliohen Vor-wegnahmo verkannt« Die Vorbenutzung des '■Klengel-Stachels* könne die Neuheit des allgemeinen Raumformgedankens nicht in Frage stellen« Der nur für Streichinstrumente verwendbare	1	,
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"Klengel^»Stachel" betreffe gegenüber dem zur Befestigung von	?	.
Trommeln und damit von Schlaginstrumenten bestimmten Steck-	f;
Haltevorrichtung nach dem Klagegebrauchsmuster ein anderes technisches Sachgebiet und er diene nicht vergleichbaren Zwecken« Demnach unterschieden sich auch	beide	Konstruktionen	V	;
hinsichtlich der technischen Aufgabe und	ihrer	Lösung von-	§
einander«	:*
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Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet« Die Revision ist zwar zuzugeben* daß von völliger Vorwegnahme eines Erfindungs-	j:
gedankens im Sinne des § ? Abs» 2 Satz ? GebrMG im allgemeinen nur dann gesprochen werden kann« wenn die gleiche oder doch eine ähnliche technische Aufgabe im gleichen Gebiete der	j!-'
Technik schon mit im wesentlichen übereinstimmenden Mitteln	::	•'
gelöst worden ist« Soweit die gleiche oder eine ähnliche technischo Aufgabe auf einem Nachbargebiet gelöst wurde, wird sich in der Regel nur die Frage stellen* ob die Übertragung	I	•'
aus dem Nachbargebiet nahelag und daher die Erfindungshöhe zu verneinen ist« Handelt es sich indessen letzteren Falles um eine Aufgabe von allgemeiner Bedeutung für verschiedene technische Gebiete und betraohten die Fachleute auf Grund der	j*’
technischen Entwicklung das sie betreffende Fachwissen als ein ?; einheitliches Gebiet, obwohl es auf unter sich verschiedenen	5jr
 Sondergehieten der Technik zur praktischen Anwendung gelangt* so kann cs auch, zur Frage der Neuheit unerheblich sein, bei welcher Art von Vorrichtung das über deren Sondsrgebiet hinaus*-gehende Fachwissen benutzt worden ist (vgl, das zur Veröffent- * lichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 25« April
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*963 - la ZE 34/63 - Auftragsorgan für Wimpernhaare; ferner EG GRUR 1943p 284? 285; beide zu dem gleichliegenden Problem des § 2 Satz * PatG)« Ob der "Klengel-Stachel1* als Haltedorn für Celli und Baßgeigen und die Steek-Haltevorriehtung für frömmeln nach dem Klagegebrauchsmuster dem gleichen Gebiet der Technik, wie das Berufungsgericht annimmt, oder verwandten Gebieten zuzurechnen sind und ob deshalb im ersteren fall oder aus den vorerörterten Gesichtspunkten auch im letzteren Fall die Vorbenutzung des "Klengel-Stachels11 als neuheitsschädlich im Sinne des § 1 Abs« 2 Satz 1 GebrMG zu bewerten wäre, kann indessen auf sich beruhen» Eine abschließende Stellungnahme hierzu ist entbehrlich, weil der vön der Klägerin beanspruchte selbständige Schutz für das Merkmal b, wie noch darzulegen seinwwird, unbeschadet der etwaigen Beuheit dieses Elements jedenfalls mangels der auch für ein Gebrauchsmuster zu fordern-* den Erfindunprltöhe nicht gewährt werden kann*
Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, der auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge näherzutreten, mit der dem Berufungsgericht vorgeworfen wird, es habe ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen unter Hinweis auf seine eigene, jedoch nicht belegte Sachkunde den "Klengel-Stachel11 und das Klagegebrauchsmuster dem gleichen Sach- oder Fachgebiet zugeordnet«
Die Prüfung der Erfindungshöhe, die das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus unterlassen hat, kann vom Revisionsgericht selbständig nachgeholt werden, da es sich hierbei um einen revisiblen Rechtsbegriff handelt und das Berufungsgericht den Stand der Technik, soweit es auf ihn ank&mmt, in tatsächlicher Beziehung - wenn auch im Zusammenhang mit der frage der Keuheit des Erfindungsgedankens - so vollständig erörtert hat, daß eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Würdigung durch den erkennenden Senat gegeben ist fBGH GRUR 19$ 29, 32 - Drehkippbeschlag}«
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Die hier entscheidende Frage, oh der im Merkmal b konkretisierte Raumformgedanke einem mit dem gesamten Stand der Technik des Anmeldetags (16. April 1953) vei'trauten Durchschnitt sf ach mann nahelag, ist zu bejahende mag dahinetehen? inwieweit ein Fachmann für Musikinstrumente, der sich mit Vorrichtungen der in Rede stehenden Art befaßt, den Stand der Technik auf den verschiedenen Gebieten des Musikinstrumenten-baues kennen muß« Jedenfalls ist vorausZusätzen, daß einem solchen Fachmann vor allem die technischen Vorstellungen verhältnismäßig einfacher Art aus dem Bereich der Feinmechanik geläufig sind? die bei der Konstruktion des Klagegebrauchs** musters in Betracht kommen« Dann konnte er aber ohne jede schöpferische Geistestätigkeit zu der fraglichen Lehre des Klagegebrauchsmusters gelangen« Diese Lehre bezieht sich in Wirklichkeit nicht einmal - wie das Berufungsgericht meint ~ auf ein technisches Hilfsmittel? das dazu dienen soll, den Resonanzkörper des Musikinstruments in einer bestimmten? aber veränderbaren Lage und Entfernung von der tragenden Unterlage zu halten« Es war in diesem'Zusammenhang vielmehr lediglich die Aufgabe gestellt? bei der Klemmvorrichtung eine material-3Chädigende Funktklemmung zu vermeiden« Weder die Aufgabe noch ÜSfe Lösung können als erfinderisch angesehen werden.
Die fragliche Lehre, die lediglich eine konstruktive Maßnahme betrifft? beruht auf einem technischen Grund- und Erfahrungswissen, wie es schon lange vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmustera jedem Durchschnittsfachmann mit Fachschulbildung zur Verfügung stand« Dios hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht im Rahmen seiner zusätzlichen Erwägung zur Frage der Keuheit des im Merkmal b verkörperten Raumformgedankens ausdrücklich festgestellt. Diese tatsächliche Feststellung kann aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht, wie die Revision meint, gegen § 286 ZFO verstoßen, indem es die Feststellung ohne vorherige Anhörung eines Sachverständigen
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getroffen hat* Wenn ein Streitfall, wie hier* keine oder nur geringe SchtSfrorigkeiten fUrdie technische Erkenntnis bietet« darf sich ein ständig mit Patent- und Gebrauchs-* rousterstreitsachen befaßtes Gericht durchaus selbst die nötige Sachkunde Zutrauen (RG GRUB 1958, 595* 594; 1939* 825, 826)* Dies gilt vor allem dann? wenn es um eine einfache technologische Frage allgemeiner Art geht«
Bei der gegebenen Sach** und Rechtslage kann offenbleiben, ob durch die Vorbenutzung des “Klengel-Stachels” die Lehre des Klagegebrauchsmusters, wenn nicht im Sinne dee § 1 Abs« 2 Satz 1 GebrMG vorweggenommen, so doch jedenfalls so nahegelegt worden ist, daß es hierzu keines erfinderischen Schrittes mehr bedurfte« Somit kommt es insbesondere auch nich\ mehr darauf an, ob das Berufungsgericht, wie die Revision bemerkt, § 286 ZPO verletzt hat, weil es der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung der Klägerin, daß der “Klengel-Stachel” die ungünstige Punktklemmung nicht vermeide, nicht nachgegangen ist«
Vo Die Revision rügt unter Hipjeis auf § 551 Ziff« 7 ZPO ferner« das Berufungsgericht habe nur Uber die Ausftihrungs-form der Beklagten nach Modell 3 (Klemmvorrichtung mit Ringfeder), nicht aber Uber die ebenfalls angegriffene AusfUh-rungsform nach Modell A (Klemmvorrichtung mit Platte bzw« Blattfeder) entschieden und hierfür keine Begründung gegeben« Auch dieser Angriff geht fehl« Es war für das Berufungsgericht nicht geboten, sich im Rahmen der von ihm zu fällenden Entscheidung mit beiden Ausführungsformen der Beklagten im einzelnen auselnanderzusetzen« Bach Meinung der Revision sollen sich die Ausführungsformen der Beklagten zwar dadurch unterscheiden, daß sich die Klemmwirkung der Schraube beim Modell A im Gegensatz zu dem Modell B über die is Rohransatz angeordnetc Platte bzw« Blattfeder in das TrommoL* innere erstreckt« Diese Besonderheit ist indessen ohne Bedeutung, da die hier zu entscheidende Frage nur die Punkt-
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klemmung betrifft, die sowohl beim Modell A als auch beim Modell B vermieden wird« Dadurch allein« daß sich der Druck der Klemmschraube beim Modell A möglicherweise in das Trommelinnere fortsetzt, wird jedenfalls das Merkmal a des Klage» gebrauchsmusters» das die Verlegung der - gesamten » Klemmvorrichtung in das Trommelinnere vorschreibt9 nicht verletzt«
VI« Hach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. zurttckzuweisen.
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Dr. Hastelski	Bock	Spengler
 Claßen	Schneider
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