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BGH

Gericht: BGH

in Verbindung mit einer Queraufteilung des gebildeten endlosen Spanvlieses in einzelne Abschnitte gleicher länge, wobei das Spangut unmittelbar auf hinsichtlich ihrer länge auf die länge der Fresse eingestellte Blechunterlagen, die aufeinanderfolgend auf dem endlosen Förderband od. horizontal durch die Form-station geführt werden, aufgetragen und das ge-bildete und noch in horizontaler läge befindliche Spanvliea an den Stoßstellen der Blechunterlagen getrennt wird, worauf die einzelnen und.auf ihren Blechunterlagen verbleibenden Spanvliesabschnitte der Fresse zugeführt werden, dadurch gekennzeichnet, daß mit Blechunterlagen gearbeitet wird, die in ihrer länge die der herzustollenden Spanplatten übertreffen und ohne oder mit Lücken auf dom endlosen Förderband od. aneinanderstoßen, wobei das zuviel auf getragene Spangut bei Aufteilung des Spanvlicses in gewünschte längen durch zwei entsprechende parallele Schnitte abgetrennt wird und die dabei anfallenden Zwischenstücke entfernt und zweckmäßig in die Auf-gäbe zurückgeführt werden. 2* Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die den abzutrennenden Zwischenstücken des Span-vlieseo entsprechenden Handzonen und gegebenenfalls Zwischenräume der einzelnen Blechunterlagen vor Auftrag des Guteo mit entsprechenden Abdeckblechen belegt werden, mit denen die abgetrennten Zwischen-stücke entfernt werden könnei^. Dann ‘wird der Rahmen entfernt und die plattenförmige Schüttung von Holzspänen wird mit dem Blech, auf dem sie ruht, in die Fresse eingeführt. britisches Patent 561 489) wird unmittelbar auf einen endlosen Förderband ein Faservlies gebildet, das man dann vom Förderband über eine Unterlage schräg nach unten abrutsehen läßt und durch Einwirkung der Schwerkraft Die Trennung dee gebildeten endlosen Spanvlieses in Abschnitte von der Länge der einzelnen Transportbleche erfolgt dadurch, daß man die Bleche nach der Beschüttung mit dem Spangut auf Transportrollen erhöhter Geschwindigkeit auflaufen läßt, wodurch das Spanvlies an den Stoßstellen der Transportbleche zerreißt. Um den Nachteilen der bekannten Verfahren abzuhelfen, haben sich die Erfinder die Aufgabe gestellt, ein kontinuierliches Schüttverfahren mit direkter Aufschüttung der Späne auf die Transportbleche zu schaffen, bei dem die einzelnen Spanvliesabschnitte im Ergebnis so bemessen sind, daß jede einzelne Blechunterlage den jeweils von ihr getragenen Span-vliesabschnitt allseits überragt, wodurch eich freie Blech- Auch könnten schon beim Transport der Bleche mit den aufgeschütteten Formlingen in die Presse durch Erschütterungen einzelne Späne an den Rändern ausbrechen und abrieseln; diese müßten auf den reichlich bemessenen freien Blechrändern aufgefangen werden, damit sie in der Fresso keinen Schaden anrichten können. Zur Lösung der gestellten Aufgabe schlagen die Erfinder vor, mit Blechunterlagen zu arbeiten, die in ihrer Länge die der herzustellenden Spanplatten übertreffon und die ohne oder mit Lücken auf dem endlosen Förderband od. aneinander-stoßon, wobei das zuviel aufgetragene Spangut bei Aufteilung des Spanvlieses in gewünschte Längen durch zwei entsprechende parallele Schnitte abgetrennt und die dabei anfallenden Zwischenstücke entfernt und zweckmäßig in die Aufgabe zurückgeführt werden. Zwecks Verbesserung des Verfahrens zur kontinuierlichen Herstellung von Spanplatten ist dieses wie folgt durchzuführen: Auf einen endlosen Förderband, einem Rollgang oder dorgl. Ergänzend wird im Anspruch 2 empfohlen, die den ab-zutronnenden Zwischenstücken des Spanvlieaes entsprechenden Handzonen und/oder Zwischenräume der einzelnen Blechunterlagen vor Auftrag des Gutes mit entsprechenden Abdeckblechen zu belegen, mit denen die abgetrennten Zwischenstücke dann entfernt werden können. "Im Verlauf des Berufungsverfahrens war die Klägerin dazu übergegangen, überhaupt die technische Brauchbarkeit jener Ausführungsformen des Streitpatents, bei denen auf Verwendung eines Abdeckblechs nach dem ursprünglichen Anspruch 2 verzichtet wird, anzuzweifeln. Bei der Vornahme eines Loppeltrennschnitts ohne diese Abdeckbleche wäre man nämlich gezwungen, den Sohnitt bis dicht heran an die Blechunterlagen zu führen, damit beim Abtrennen auch unmittelbar auf den Blechunterlagen liegende, lang über die Trennfugen reichende Späne noch zerschnitten würden, dio sonst beim Entfernen der Zwischenstücke die Ränder und das Gefüge der aufgeteilten Platten aufreißen bzw. Erst durch Belegung der Randzone mit Abdeckblechen werde es ermöglicht, das Vlies ganz durchzutrennen, ohne daß die Gefahr einer Verletzung der Blechunterlagen und Abstumpfung des Schneidwerkzeugs erwachse. Die Klägerin war im Schriftsatz vom 5* August 1963 näher auf dieses Bedenken eingegangen und hatte den Standpunkt vertreten, ein Doppelschnitt, der ohne Verwendung von Abdeckblechen beiderseits der Stoßfuge der Blechunterlagen geführt werde, loide unter dem Mangel, daß kein Preischneiden der Sägeblätter ermöglicht werde. Zusammenfassend macht die Klägerin geltend, diese eine Ausführungsform des Streitpatents ohne Abdeckbleche sei "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit” überhaupt nicht brauchbar. Dieses Bedenken ist indessen durch den eigenen Privatgutachter Lehmann der Klägerin entkräftet worden, der auf Seite 10 seines Gutachtens folgende überzeugende An. 2 gebracht hat: "Bei der üblichen Konsistenz der Spunevliese handelt es sich nicht um einen richtigen Sägevorgang, also einen Schnitt, mit Hilfe von Zerspanung des Werkstoffes in der Schnittfläche; vielmehr liegt im wesentlichen ein Porträumen des Spanguteo aus dem Schnittspalt vor. Die unterste auf den Blechunterlagen aufliegende, nicht durchsägte Peinspanschicht mit einer Dicke von 3 oder weniger mm löse sich, sobald das Bindemittel noch nicht durch Druck und Hitze ausgehärtet sei, ohne weiteres auseinander, da den dünnen, schmalen und kurzen Spänen die Fähigkeit zur Trockenverfilzung, d.h. zur Verbandbildung, fehle (S. Es ist demnach mit beiden Privatgutachtern davon auszugehen, daß eine Trennung des Span-vlieBes durch zwei parallele Schnitte ebenso ohne wie mit Blechbrücke erfolgen kann, vorausgesetzt, daß die abgetrennte« überflüssigen Randstreifen dann auf andere Weise, etwa durch Abstroifer oder durch pneumatische Absauger, entfernt werden. Sie hat sich stattdessen darauf beschrankt, die eine Unterart des Verfahrens als unbrauchbar zu bezeichnen, bei der zwischen den Transportblechen Lücken verbleiben, ohne daß diese Lücken durch Abdeckbleche überbrückt worden. Sonach hält es das Gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für glaubhaft, daß die Anwendung der im Patentanspruch 2 vorgeschlagenen Abdeckbleche selbst dann keine unentbehrliche Vorbedingung für das Funktionieren des erfindungsgemäßen Verfahrens darstellt, wenn die Blechuntorlagen gemäß der zweiten Alternative des Anspruchs 1 nicht lückenlos, sondern "mit Lücken” auf das Förderband gelegt werden. Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt; denn nach anerkannten patentrechtlichen Grundsätzen darf bei der Ermittlung dessen, was ein Patent offenbart, auch dasjenige berücksichtigt werden, was jedem Fachmann beim Lesen der Patentschrift als deren selbstverständliche technische Grundlage erscheint (RG in GRBR 1936, 799> 800). Deshalb bedarf es keiner besonderen Anweisung über die Ausgestaltung eines bestimmten Elementes des Erfindungsgegenstandes, sofern sich dieses für den durchschnittlichen Fachmann kraft seines Fachwissens aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift ergibt (BGH in GRUR 1954, 317, 319 - Reproduktion). Grundverschieden hiervon ist der Versuch der Klägerin zu beurteilen, z.B. aus DBP 819 668 unter Heranziehung der Kombinationsgabe des Durchschnittsfachmannes die Lehre ablei-ton zu wollen, etwa durch Vornahme eines Doppelschnitts oder durch Abräumen überflüssigen Schüttguts freie Blechränder zu schaffen. Der Klägerin kann nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß durch diese Bemerkung bereits das kontinuierliche Verfahren ohne Formkasten vorweggenommen sei; denn ein Fortlassen der Gußformen ("moulea") wird nirgends erwähnt. Hier wird ein kontinuierlich arbeitendes Verfahren zur Herstellung von Spanplatten geschildert, bei dem zunächst vom endlosen, im Strangpreßverfahren vorgepreßten Vlies ein Stück abgeschnitten und dann dieser Vorpreßling vor dem eigentlichen Preßvorgang in regelrechte Formkästen eingebracht wird. Biese Patentschrift behandelt ein Verfahren und Vorrichtungen zur Herstellung von ebenen und gewellten Platten, die aus einer organischen oder mineralischen Faser oder auch aus einem Gemisch verschiedenartiger Fasern in Verbindung mit meist zementhaltigen Bindern hergestellt werden. Ein wesentlicher Unterschied zu dem Streitpatent besteht darin, daß in der Formund Preßstation nur ein aus drei Ilaterialschichten zusammengesetztes endloses Band hergestellt wird, von dem erst nach Beendigung des Herstellungsprozesses gewünschte 'ieiletücke mittels einer umlaufenden Bandsäge abgelängt werden. Ber Sinn dieses "Verfahrens zur Herstellung von Polsterung für innere Einfassungsplatten” besteht darin, daß auf einen Förderband mit Hilfe zweier Garnettmaschinen (10 und 17) mehrere Faserschichten aufgebracht werden, welche sich durch ein auf die erste Schicht gesprühtes Haftmittel zu einem einheitlichen endlosen Vlies von Polstormaterial vereinigen. Erst der fertige Streifen von Polstermaterial wird, nachdem er die Formmaschine durchlaufen hat, einer besonderen Stanzmaschine zugeführt, mit der beliebig geformte Stücke aus dem Streifen ausgestanzt werden. Hier wird ein Verfahren zur Herstellung von Wandplatten beschrieben, bei denen der aus einer plastischen Hasse beste-hende Kern oben und unten in ein Deckblatt oingehüllt ist. Die Aufteilung des Strangs in Platten erfolgt nach dem Abhärten dadurch, daß der einge-sickte Teil der Platte durch zwei parallele Doppelschneiden herausgeschnitten wird. Dieses Schüttgut wird auf Transportbleche aufgegeben, die beim kontinuierlichen Betrieb durch ein Förderband oder eine Kette voranbe-vregt werden. Die Herstellungsanlage, deren Offenkundigkeit hier entsprechend dem Vortrag der Klägerin unterstellt werden muß, wird wio folgt beschrieben: Das Spanvlies, welches auf Unterlagen aufgetragen wurde, die ihrerseits ohne Abstände von einem Förderband getragen wurden, Da die Triangel-Konstruktion auch von den Erfindern des Stroitpatents geschaffen-worden ist, so gibt sie ein anschauliches Bild dafür, welche komplizierten Maßnahmen von den Erfindern selbst noch kurze Zeit vor der Anmeldung des Stroitpatents für erforderlich gehalten wurden, um die von ihnen damals bereits angestrebten freien Blechränder zu erreichen. Die Beklagten haben nicht bestritten, daß zu dem Stande der Technik eine in der Musterbäckerei von H. Der Senat ist auf Grund der glaubhaften Bekundung dos Sachverständigen davon überzeugt, daß sich das Verfahren des Streitpatents in der Praxis durchgesetzt und bewährt hat. Damit kann sie aber nicht beweisen, daß eB den Bestellern ausschließlich um die Gesamtanlage und un die Fachkenntnisse des als beratender Ingenieur zugezogenen Erfinders Himmelheber, nicht aber um die Freilegung der Randzonen durch einen Doppelschnitt zu tun gewesen sei. Dio praktische Durchsetzung des Verfahrens nach dem Streitpatent muß also durchaus als Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß dio Besteller auch einen Vorteil darin erblicken, durch Doppelschnitt und Freihaltung der Blechränder saubere Kanten zu gewährleisten, sowie MaterialVerluste und eine Verschmutzung der verschiedenen Maschinen, insbesondere der Presse, durch Abfölle zu vermeiden. Die sonstigen Maschinen befassen sich nicht mit der Herstellung von Spanplatten oder verwandten Platten, so daß hier eine Prüfung auf Fortschrittlichkeit bereits denkgeoetzlich entfällt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch den Versuch unternommen, die Nützlichkeit und Fortschrittlichkeit der im Streitpatent aufgezeigten Lösung mit dem Hinweis zu widerlegen, daß die Erfinder selber bereits in ihrer Zusatz-nnmeldung Nr. 1 073 731 vom 23. Monate nach der Anmeldung des Streitpatents, vom kontinuierlichen Verfahren mit Doppelschnitt abgerückt und wieder zu dem Formkastenverfahren zurtickgekehrt seien. "Es wurde nun gefunden, daß auf die den Doppeltrennschnitt ausführende, während des Abtrennens der Zwischenstücke des Vlieses in gleicher Geschwindigkeit mit ihm mitwandemde und hernach an die Ausgangsstelle zurückführonde Vorrichtung, vorzugsweise eine Doppeltrennsäge, verzichtet worden kann,' wenn die jeweils einander zugekehrten Randzonen der Blechunterlagen durch ein die entsprechenden Stirnkanten der Spanplatten bzw. Auf keinen Pall kann aus dem Vorliegen der Zusat2anmel-dung 1 073 731 ein Argument gegen die Fortschrittlichkeit des Streitpatents gewonnen werden. Denn einerlei, ob die Zusatzlösung der Lösung des Hauptpatentes ebenbürtig, über- oder unterlegen ist, kann sic jedenfalls nichts daran ändern, daß das Streitpatent eine Bereicherung gegenüber dem älteren Stande der Technik gebracht hat. So hat sich auch der gerichtliche Sachverständige zu der Auffassung bekannt, daß dem Streitpatent trotz der aufwendigen Boppelsäge und selbst unter Berücksichtigung des nachträglich engemeldetcn Zusatzpatentes eine Fortschrittlichkeit nicht abgesprochen werden kann. Der Versuch der Klägerin, die Lösung de3 Streitpatents als eine unschöpferische Weiterentwicklung der vorbeksnnten Verfahren darzustellen, muß schon daran soheitern, daß sich keine der Entgegenhaltungen überhaupt mit der Aufgabe befaßt, freie Ränder auf den mit durch die Formstation laufenden Tragblechen zu schaffen. Kaum anders ist die Situation bei denjenigen Verfahren, die zwar nicht mit einem Formkasten,, aber mit einer Art Strang-preßverfahren arbeiten und dio Abtrennung der Einzelplatten vom endlosen Strang erst vornehmen, nachdem die Aushärtung der Platte im wesentlichen beendet ist. Diese mechanische Übereinstimmung ändert nichts daran, daß im funktionellen keinerlei Verwandtschaft besteht zwischen der Heraustrennung eines Ab-fallotücks zwecks Schaffung freier Bänder auf einer Unterlage (so Stroitpatent) und der Anv/endung eines Doppelschnitts zwecks gleichzeitiger Bildung mehrerer Endkanten der aus einem schon fertig bearbeiteten Materialstrang auszusägenden Maßplatten (so US-Patente 2 238 017, 2 320 702). Allein das Triangel-Verfahren hatte sieh, wie der Privatgutachter der Klägerin zutreffend angeführt hat, die Aufgabe gestellt, die Formlinge auf einer größeren mit freien Rändern versehenen Unterlage in die Presse zu bringen. Hierzu wurden jedoch die Formlinge nach dem Ablängen von den kleineren Transportunterlagen auf größere Platten umgebettet, ein Vorfahren, das die Wendung jedes Formlings um 180° erforderte und dadurch störungBanfällig wurde. Ebensowenig vermag sich der Senat dem Gedankengang des Nichtigkeitssenats anzuschließen, der es unabhängig vom Stande der Technik als nach der Aufgabenstellung naheliegende Schritte bezeichnet, mit lückenloser Folge der Blechunterlagen oder mit Abdeckblechen zu arbeiten, ferner, den benötigten Zwischenraum zwischen zwei Formlingen durch einen Doppelschnitt zu schaffen und endlich die beim Schneiden anfallenden Zwischenstücke zu entfernen und der Aufgabe wieder zuzuführen. Die Fachwelt hat zwar, wie die deutsche Patentschrift 819 668 zeigt, sich schon mit der Präge beschäftigt, wie Spanplatten auf ebenen Blechunterlagen rationell im kontinuierlichen Verfahren hergeotellt werden können, dabei aber in Kauf nehmen müssen, daß die Platten nach der Aushärtung in der Presse noch einer Rachbehandlung bedurften und der Abfall verloren ging* Obwohl demnach in dieser Richtung schon gearbeitet wurde, ist bisher niemand beim kontinuierlichen Herstellen von Spanplatten, bei dem flache Blechunterlagen verwendet werden, auf die schließlich von den Beklagten gefundene Bohre des Streitpatents gekommen. Diese Erwägungen des Richtigkeitssenats lassen erkennen, daß die Erfinderleistung des Streitpatents nicht so sehr in der Anwendung von Abdeckblechen als vielmehr im Aufs teilen und Erfüllen der Forderung nach freien Unterlagerändern besteht. Nach alledem ist es den Erfindern des Streitpatents durch die geradezu verwirrende Fülle von Vorschlägen und Umwegen auf dem eigentlichen Gebiet der Spanplatten und auch auf benachbarten Gebieten keineswegs nahegelegt worden, den beim Formkastenverfahren zwangsläufigen, aber dort meist ungenutzten Vorteil der freien Randzonen durch Vornahme eines Doppelschnitte und Abräumen der Zwischenstücke auf das kontinuierliche Schüttverfahren zu übertragen.

SpanplattenkontinuierlichStreitpatentAnspruchStreitpatentsendlosBlechunterlagenPlatteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ia 2R 93/63	2543	oro
 Verkündet am 7. April 1964 Oechsler, Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftestelle
I m Hamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
1.	dos Dipl,-Ing# Max
 Straße v,
2.	des Dipl.-»Ing« Klaus St itraße 0,
in in Bad
(Obb.)
/ 7
Beklagte» Berufungskläger und Anschlußberufungsbeklagte,
 vertreten durch: Rechtsanwalt Br.
und Patentanwölte 3)rs . Ing.
gegen
 die Firma Bi
 Metallwerk KG.
in S
Klägerin» Berufungsbeklagte und Ans chlußberufungsklägerin >
- vertreten durch: Rechtsanwälte Prof. Br. ________
und Fatentanwfci und Bipl.-In
___ und Br.
to Prof. Br.-Ing.
hat der Ia-Zivilsonat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 7. April 1964 unter Mitwirkung der Bundes-richter Br. Bock, Br. Sprong, Br. Löscher, Br. Spengler und Schneider	1
für Recht erkannt
 Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 13p März 1961 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen„
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens,
 Tatbestand:
Die Beklagten sind Inhaber des mit Y/irkung vom 1* April 1952 an erteilten Leutechon Bundespatents 971 560, dessen boidc^ ersten Ansprüche folgendermaßen lauten:
1.	Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung von Spanplatten unter Benutzung eines endlosen Förderbandes, eines Bollengangos od. dgl. in Verbindung mit einer Queraufteilung des gebildeten endlosen Spanvlieses in einzelne Abschnitte gleicher länge, wobei das Spangut unmittelbar auf hinsichtlich ihrer länge auf die länge der Fresse eingestellte Blechunterlagen, die aufeinanderfolgend auf dem endlosen Förderband od. dgl. horizontal durch die Form-station geführt werden, aufgetragen und das ge-bildete und noch in horizontaler läge befindliche Spanvliea an den Stoßstellen der Blechunterlagen getrennt wird, worauf die einzelnen und.auf ihren Blechunterlagen verbleibenden Spanvliesabschnitte der Fresse zugeführt werden, dadurch gekennzeichnet, daß mit Blechunterlagen gearbeitet wird, die in ihrer länge die der herzustollenden Spanplatten übertreffen und ohne oder mit Lücken auf dom endlosen Förderband od. dgl. aneinanderstoßen, wobei das zuviel auf getragene Spangut bei Aufteilung des Spanvlicses in gewünschte längen durch zwei entsprechende parallele Schnitte abgetrennt wird und die dabei anfallenden Zwischenstücke entfernt und zweckmäßig in die Auf-gäbe zurückgeführt werden.
2* Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die den abzutrennenden Zwischenstücken des Span-vlieseo entsprechenden Handzonen und gegebenenfalls Zwischenräume der einzelnen Blechunterlagen vor Auftrag des Guteo mit entsprechenden Abdeckblechen belegt werden, mit denen die abgetrennten Zwischen-stücke entfernt werden könnei^.
Lie Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhobon und unter Hinweis auf zahlreiche Fatentschriften beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Lie Beklagten haben widersprochen und Klagabweisung beantragt.
 
Durch Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 13. März 1961 ist das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage dadurch teilv/eise für nichtig erklärt worden, daß
1.	an den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sich der kennzeichnende Teil des Anspruchs 2 anschließt und der Anspruch 2 im übrigen gestrichen wird}
2.	in Anspruch 4 (Seite 4 Zeile 56/57) das Wort "gegebenenfalls” gestrichen wird.
Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt und Anschlußberufung eingelegt mit dom Antrag, das Streitpatent unter Abänderung der angefochtenon Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagten haben auch Zurückweisung der Anschluß-berufung beantragt.
Die Klägerin hat ein Privatgutachten von Professor Dr. DflHBk Haflimi die Beklagten haben ein Privatgutachten von Professor Dr. KoflHB»	überreicht.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.	BxflflHHfe	ein schriftliches Gutachten er-
stattet, welches er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
 
Ents cheidungagrünäe,:
I. Gegenstand der Erfindung des Streitpatents:
Das Streitpatent schildert ein Verfahren nebst Vorrichtung zur kontinuierlichen Herstellung von Spanplatten. Span- . platten in Sinne des Streitpatents bestehen vorwiegend aus Spanmaterial, das durch Kunstharz zu einem holzartigen Körper verleimt ist. Daneben gibt es Faserplatten, deren Herotellungs-weise sich von derjenigen der Spanplatten (= Trockenverfahren) dadurch unterscheidet, daß sie in der Entwässerung einer Fasersuspension auf einem langsieb nebst Verfilzung der Fasern besteht (= Naßverfahren). Die Erfinder des Streitpatents legen in der Fatentbeschreibung dar, daß die Spanplattenindustrie im allgemeinen ein diskontinuierlich arbeitendes Formkasten-verfahren anwende. Diese Arbeitsweise besteht darin, daß in einen Nahmen, der auf einem Blech ruht, Holzspäne oder ähnliche Materialien zu einer möglichst gleichmäßig über die Fläche verteilten Schüttung auf gegeben werden. Dann ‘wird der Rahmen entfernt und die plattenförmige Schüttung von Holzspänen wird mit dem Blech, auf dem sie ruht, in die Fresse eingeführt. Dieses diskontinuierliche Schüttverfahren hat den Vorteil, daß die Blechränder frei von Schüttgut bleiben (S. 2, Z. 85), weil die lichte Weite der auf die Bleche aufgesetzten Schüttrahmen geringer als das Blechformat ist und diese Rahmen nach der Schüttung und gegebenenfalls Vorverdichtung abgenommen werden.
Daneben schildert die Patentschrift auch zwei Abarten des kontinuierlichen Schüttverfahrenss
«
Bei der einen (vgl. britisches Patent 561 489) wird unmittelbar auf einen endlosen Förderband ein Faservlies gebildet, das man dann vom Förderband über eine Unterlage schräg nach unten abrutsehen läßt und durch Einwirkung der Schwerkraft
 
auf dieser Unterlage bzw. während des Abrutschens in Stücke aufteilt, dann in Formen bringt und in diesen der Presse zuführt. - Biese Lösung wird als nachteilig bezeichnet, weil dauernd die Gefahr bestehe, daß im Gefüge des Vlieses Verschiebungen stattfinden, oder daß das Vlies gestaucht wird * oder gar abreißt.
Als weiteres kontinuierliches Schtittverfahren erwähnt die Patentbesehreibung das des Beutachen Bundespatonts 819 668: Das Spangut wird fortlaufend auf Transportbleche auf geschüttet, die aneinandergereiht in gleichförmig kontinuierlicher Bewegung eine Schüttstellc durchlaufen. Die Trennung dee gebildeten endlosen Spanvlieses in Abschnitte von der Länge der einzelnen Transportbleche erfolgt dadurch, daß man die Bleche nach der Beschüttung mit dem Spangut auf Transportrollen erhöhter Geschwindigkeit auflaufen läßt, wodurch das Spanvlies an den Stoßstellen der Transportbleche zerreißt. - Dieses Verfahren^, wird als nachteilig bezeichnet, weil an den zerrissenen Stoßstollen unsaubere Bänder und Gefügezerstörungen der Formlinge entstehen, die zu wesentlichen llaterialverlusten führen.
Endlich wird ein ununterbrochen arbeitendes Fließverfahren aus der Faserplattenindustrie erwähnt. Bei diesem sog. Langsiebverfahren wird das Gut auf ein endloses Band aufgetragen, später (z.B. durch eine Säge) in Stücke abgetrennt, vorgeproßt, dann auf eine geeignete Unterlage übertragen und auf dieser in die Presse eingeführt.
Um den Nachteilen der bekannten Verfahren abzuhelfen, haben sich die Erfinder die Aufgabe gestellt, ein kontinuierliches Schüttverfahren mit direkter Aufschüttung der Späne auf die Transportbleche zu schaffen, bei dem die einzelnen Spanvliesabschnitte im Ergebnis so bemessen sind, daß jede einzelne Blechunterlage den jeweils von ihr getragenen Span-vliesabschnitt allseits überragt, wodurch eich freie Blech-
 
rönder ergeben, welche den einwandfreien Transport nach der Presse und eine einwandfreie Verarbeitung in dieser ermöglichen.^ Dieses Erfordernis freier Blechränder wird in der Patentbeschreibung (S. 2, Z. 69) damit begründet, daß die Spanplatte während des Preßvorganges in Länge und Breite nicht unerheblioh wächst, und ein Überquellen der Spanplattenränder über die Blcchrander zu gefährlichen Verunreinigungen der Presse führen müßte. Auch könnten schon beim Transport der Bleche mit den aufgeschütteten Formlingen in die Presse durch Erschütterungen einzelne Späne an den Rändern ausbrechen und abrieseln; diese müßten auf den reichlich bemessenen freien Blechrändern aufgefangen werden, damit sie in der Fresso keinen Schaden anrichten können.
Zur Lösung der gestellten Aufgabe schlagen die Erfinder vor, mit Blechunterlagen zu arbeiten, die in ihrer Länge die der herzustellenden Spanplatten übertreffon und die ohne oder mit Lücken auf dem endlosen Förderband od. dgl. aneinander-stoßon, wobei das zuviel aufgetragene Spangut bei Aufteilung des Spanvlieses in gewünschte Längen durch zwei entsprechende parallele Schnitte abgetrennt und die dabei anfallenden Zwischenstücke entfernt und zweckmäßig in die Aufgabe zurückgeführt werden.
Gegenstand der Erfindung des Hauptonspruchs 1 des Streitpatente ist demgemäß folgende Lehre zu dem technischen Handeln:
Zwecks Verbesserung des Verfahrens zur kontinuierlichen Herstellung von Spanplatten ist dieses wie folgt durchzuführen: Auf einen endlosen Förderband, einem Rollgang oder dorgl. oind Blechunterlagen aufeinanderfolgend» anzuordnen . Dio Blechunterlagen müssen in ihrer länge so bemessen werden, daß sie die länge der herzustellenden Spanplatten übertreffen. Die Platten können auf dem endlosen Förderband so angeordnet sein.
 
daß sie ohne Lücke oder mit Lücke aneinonderetoßen.
Auf diese Plattenstraße wird das mit Bindemittel versetzte Spangut unmittelbar von einer Schüttstelle aufgetragen. Las so gebildete Spanvlies wird horizontal durch die Formstation geführt, an deren Ende die Aufteilung des Spanvlieses in einzelne Abschnitte von gleicher Länge durch zwei parallele Schnitte erfolgt. Hierdurch wird zugleich das zuviel aufgetragene Spangut abgetrennt; die anfallenden Zwischenstücke werden entfernt und in die Aufgabe zurückgo-führt.
Ergänzend wird im Anspruch 2 empfohlen, die den ab-zutronnenden Zwischenstücken des Spanvlieaes entsprechenden Handzonen und/oder Zwischenräume der einzelnen Blechunterlagen vor Auftrag des Gutes mit entsprechenden Abdeckblechen zu belegen, mit denen die abgetrennten Zwischenstücke dann entfernt werden können.
"Im Verlauf des Berufungsverfahrens war die Klägerin dazu übergegangen, überhaupt die technische Brauchbarkeit jener Ausführungsformen des Streitpatents, bei denen auf Verwendung eines Abdeckblechs nach dem ursprünglichen Anspruch 2 verzichtet wird, anzuzweifeln. - Ausgangspunkt dieses Angriffs gegen die Ausführbarkeit einer Formungs- und Vorbereitungs-station mit den bloßen Merkmalen des Anspruchs 1 waren die technischen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung des Hichtigkeitssenats, der auf S. 17 ausgeführt hatte, durch die Anordnung von Abdeckblechen werde der Schnittvorgang erleichtert. Bei der Vornahme eines Loppeltrennschnitts ohne diese Abdeckbleche wäre man nämlich gezwungen, den Sohnitt bis dicht heran an die Blechunterlagen zu führen, damit beim Abtrennen auch unmittelbar auf den Blechunterlagen liegende, lang über die Trennfugen reichende Späne noch zerschnitten würden, dio sonst beim Entfernen der Zwischenstücke die Ränder
 und das Gefüge der aufgeteilten Platten aufreißen bzw. stören könnten. Erst durch Belegung der Randzone mit Abdeckblechen werde es ermöglicht, das Vlies ganz durchzutrennen, ohne daß die Gefahr einer Verletzung der Blechunterlagen und Abstumpfung des Schneidwerkzeugs erwachse. Es bedürfe dabei keiner genauen Tiofoneinstellung der Schneidwerkzeuge mehr.
Die Klägerin war im Schriftsatz vom 5* August 1963 näher auf dieses Bedenken eingegangen und hatte den Standpunkt vertreten, ein Doppelschnitt, der ohne Verwendung von Abdeckblechen beiderseits der Stoßfuge der Blechunterlagen geführt werde, loide unter dem Mangel, daß kein Preischneiden der Sägeblätter ermöglicht werde. Infolgedessen sei es im regelmäßigen schnellen Arbeitsgang kaum erreichbar, daß das Spüne-vlies glatt bis zu seiner TJhterfläche durchschnitten werde, ohne daß dabei die Oberfläche der unmittelbar benachbarten Blechunterlage angeschnitten werde. Zusammenfassend macht die Klägerin geltend, diese eine Ausführungsform des Streitpatents ohne Abdeckbleche sei "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit” überhaupt nicht brauchbar.
Dieses Bedenken ist indessen durch den eigenen Privatgutachter Lehmann der Klägerin entkräftet worden, der auf Seite 10 seines Gutachtens folgende überzeugende Anm. 2 gebracht hat: "Bei der üblichen Konsistenz der Spunevliese handelt es sich nicht um einen richtigen Sägevorgang, also einen Schnitt, mit Hilfe von Zerspanung des Werkstoffes in der Schnittfläche; vielmehr liegt im wesentlichen ein Porträumen des Spanguteo aus dem Schnittspalt vor. In praxi wird auch ein 5pänpylies_nip_w 11-
Es bleibt aus Toleranzgründen eine Rest-fläche bestehen, die durch Zerreißen durchtrennt wird.”
Der Privatgutachter Kollraann der Beklagten hat gleichfalls bestätigt, daß beim Schneiden eine Toleranz von etwa 5 mm von den Blochunterlagen gewahrt werde. Dieses sei für Sauberkeit und Glatte des Schnitts unschädlich, da Spanplatten
 
heute zu demeist als Drei- oder Mehrschichtenplatten angefertigt würden, welche die Peinspäne in den Außenschichten haben. Die unterste auf den Blechunterlagen aufliegende, nicht durchsägte Peinspanschicht mit einer Dicke von 3 oder weniger mm löse sich, sobald das Bindemittel noch nicht durch Druck und Hitze ausgehärtet sei, ohne weiteres auseinander, da den dünnen, schmalen und kurzen Spänen die Fähigkeit zur Trockenverfilzung, d.h. zur Verbandbildung, fehle (S. 18/19). -Anschließend ist die Klägerin auch selber von ihrem früheren Standpunkt abgerückt; denn sie hat im Schriftsatz vom 20.9.63 erklärt: "Das Querschneiden kann also ohne v/eiteres ohne Blechbrücken erfolgen.” Es ist demnach mit beiden Privatgutachtern davon auszugehen, daß eine Trennung des Span-vlieBes durch zwei parallele Schnitte ebenso ohne wie mit Blechbrücke erfolgen kann, vorausgesetzt, daß die abgetrennte« überflüssigen Randstreifen dann auf andere Weise, etwa durch Abstroifer oder durch pneumatische Absauger, entfernt werden.
Übrigens hat die Klägerin dieses technische Bedenken auf Befragen in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen. Sie hat sich stattdessen darauf beschrankt, die eine Unterart des Verfahrens als unbrauchbar zu bezeichnen, bei der zwischen den Transportblechen Lücken verbleiben, ohne daß diese Lücken durch Abdeckbleche überbrückt worden. Auch der gerichtliche Sachverständige hat zu diesem Punkto anfänglich den Standpunkt vertreten, ein Arbeiten mit Lücke, aber ohne Abdeckplatte sei zu demindest unerwünscht. Im weiteren Verlauf ist er indessen der auch für den Senat überzeugenden Darlegung des Erfinders beigetreten, wonach dem Durchschnittsfachmann verschiedene Möglichkeiten zu Gebote stehen, um das zwischen die etwaigen Lücken der Bleche fallende Schüttgut unschädlich zu machen. Entweder kann man als Fördereinrichtung statt eines geschlossenen Bandes einen Kettenroot benutzen, durch dessen Glieder das Schüttgut nach unten hindurchfällt. Oder man entfernt das im Bereich der Zwischenräume unmittelbar auf das Förderband
 
\.
gelangte Schüttgut durch in der Holzindustrie geläufige Maßnahmen, wie z.B. durch Absaugen.
Sonach hält es das Gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für glaubhaft, daß die Anwendung der im Patentanspruch 2 vorgeschlagenen Abdeckbleche selbst dann keine unentbehrliche Vorbedingung für das Funktionieren des erfindungsgemäßen Verfahrens darstellt, wenn die Blechuntorlagen gemäß der zweiten Alternative des Anspruchs 1 nicht lückenlos, sondern "mit Lücken” auf das Förderband gelegt werden.
Beroits an dieser Stelle erscheint es angezeigt, dem auf Seiten der Klägerin geäußerten Einwand zu begegnen, der Sachverständige messe "mit zweierlei Maß”, indem er an die Offenbarung des angegriffenen Streitpatents geringere Anforderungen stelle als an die Offenbarung der anschließend zu behandelnden Entgegenhaltungen. Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt; denn nach anerkannten patentrechtlichen Grundsätzen darf bei der Ermittlung dessen, was ein Patent offenbart, auch dasjenige berücksichtigt werden, was jedem Fachmann beim Lesen der Patentschrift als deren selbstverständliche technische Grundlage erscheint (RG in GRBR 1936, 799> 800). Deshalb bedarf es keiner besonderen Anweisung über die Ausgestaltung eines bestimmten Elementes des Erfindungsgegenstandes, sofern sich dieses für den durchschnittlichen Fachmann kraft seines Fachwissens aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift ergibt (BGH in GRUR 1954, 317, 319 - Reproduktion). Ein derartiger Sachverhalt ist bei der Auslegung des Streitpatents gegeben; denn es ist zur Überzeugung des Senats dargetan, daß der Fachwelt, welche den in Anspruch 1 aufgezeigten allgemeinen Lösungsweg ("wobei .... die dabei anfallendon Zwischenstücke entfernt ... werden") beschrciten will, außer dem in Anspruch 2 vorgeschlagencn Abdeckblech ohne erfinderisches Bemühen noch andere Mittel zur Verfügung standen.
 
Grundverschieden hiervon ist der Versuch der Klägerin zu beurteilen, z.B. aus DBP 819 668 unter Heranziehung der Kombinationsgabe des Durchschnittsfachmannes die Lehre ablei-ton zu wollen, etwa durch Vornahme eines Doppelschnitts oder durch Abräumen überflüssigen Schüttguts freie Blechränder zu schaffen. Einem derartigen Auslegungsversuch steht nämlich bereits der eindeutige Wortlaut der Beschreibung von DBP 819 668 entgegen, welche anordnet, "Transportbleche in der Länge der gewünschten Plattenlänge11 aneinanderzureihen (S. 2, Z. 7). Diese technische Lehre würde durch Einführung der nunmehr von der Klägerin angeregten Arbeitsweise (- Schaffung freier Blechränder) geradezu in ihr Gegenteil verkehrt; deshalb kann die anderweitige Arbeitsweise gerade nicht als durch die entgegengehaltone Patentschrift offenbart angesehen werden (vgl. BGH GRIJR I960, 483, 486 - Polsterform-körper)♦ - Der Sachverständige hat sich also bei seinen vom Senat Übernommenen Würdigungen nicht unterschiedlicher Maßetäbe bedient, sondern sich durchaus im Hahmen anerkannter Grundsätze des Patentrechts gehalten.
II.	Neuheit des Erfindungsgedankens.
Der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents ist durch keine der Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorv/eg-genommen.
Zur Erleichterung der Übersicht werden die Entgegenhaltungen in drei Gruppen eingeteilt, nämlich A. Druckschriften, welche allein den Doppelschnitt als bekannt nachweisen,
B. Belege für das Verfahren mit Formkasten, C. Belege für das Verfahren ohne Forakasten«
A. Doppelschnitt:
Durch Vorlage der Patentschriften 125 539 betr. Kartonagen, DRP 137 193 betr. Kietentoile, DRP 249 537 betr. Textilion und
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der Darstellungon im Handbuch von Lueger, Ausgabe 1899,
Bd. VIII, S. 75 und 128, Uber die Paß- und die Papierfabrikation hat die Klägerin dargetan, daß ein Doppelschnitt, insbesondere durch paarweise angeordnete Sägeblätter, in mehreren Industriezweigen seit geraumer Zeit Üblich ist.
Sonstige Berührungspunkte mit dem Streitpatent sind bei diesen Druckschriften nicht gegeben.
B. Verfahren mit Formkasten:
1.	US-Patent 1 367 227 von 1921:
Dieses Patent beschreibt ein Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung von Platten oder Ziegeln aus Zement. Die Formung erfolgt durch Beschicken von Blechkästen, die gebildet werden aus einem Unterboden (pallet 63), Querstegen (division plates 64) und zwei Seitenwänden (longitudinally extending bars 33 u. 34). - Durch das Vorhandensein eines Formkastens entfällt hier die Hotwendigkeit einer Unterteilung sowie einer Schaffung freier Blechränder.
2.	Französisches Patent 894 272, veröffentlicht 19.12.1944:
Diese Maschine zur Herstellung von Platten auf pflanzlicher Basis oder von Formsteinen auf mineralischer Basis bedient sich zur Herstellung der Formlinge mehrerer Gußformen (noulcs 14), welche hintereinander auf einem Förderband angebracht sind. Zwecks Anliefcrung gleich großer und gleichmäßig aufgearbeiteter Haterialmengen werden die Chargen über ein Förderband zugeleitet, auf dem sie zunächst durch Kämme (peignes 5) umgerührt und dann durch zv/ei zusammenv/irkende Klappen 9 und 11 komprimiert und mit glatten Endkanten versehen werden. - Beim Weiterwandern gelangen die Gußformen, welche mit plattenförmigen Materialschichten beladen sind, in den Wirkungsbereich vertikaler kleiner Drücker (tasseurs 15,
 16, 17, 18), welche die Beschaffenheit der Materialschicht
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durch Zusammendrücken und Vergleichmäßigen der Hasse verbessern sollen. Einer der Drücker oder Stampfer (15) ist ortsfest. Er trägt an den Seiten Spatel (spatules verticales 21), welche zu dem Stauchen und Regularisieren der Seitenkanten der darunter herwandernden Formlinge dionen (5. 3, Z. 76). Die beiden nachfolgenden Drücker oder Stampfer 16, 17 begleiten die Gußformen mit den Formlingen eine gewisse Wegstrecke. Sic sind am unteren Ende ebenfalls mit Spateln ausgestaltot, welche jedoch zur Formung der Endkanten der Formlinge dienen: "Cos spatules servent d former les arr&ts (borde antfcrieurs et post6rieurs) des plaquec de formes diversesu.
Dieses Patent gibt somit keine lehre für ein Verfahren, das kontinuierlich ohne Formkästen arbeitet. Deshalb fallen folgende Sätze der Patentbeschreibung etwas aus dem Rahmen:
"Falls man nicht getrennte Platten zu erhalten wünscht, sondern einen kontinuierlichen Haterial-streifen, welcher dann in geeigneter Weise von der Maschine abgezogen wird, wird die Klappenvorrichtung angehalten oder fortgelassen.
Falls gewünscht wird, ein kontinuierliches Band herzustellen, worden die Drücker in gewünschter Form abgeändert, oder aber sie werden vollständig oder teilweise stillgesetzt oder weggelsesen.11
Der Klägerin kann nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß durch diese Bemerkung bereits das kontinuierliche Verfahren ohne Formkasten vorweggenommen sei; denn ein Fortlassen der Gußformen ("moulea") wird nirgends erwähnt. Zudem kann die Bemerkung nur dahin verstanden werden, daß in diesen Falle ein endloses Band unzerschnitten aus der Haschine hervorkommen soll. Die Unterteilung (ohne Doppelschnitt!) auf gewünschte längen kenn dann erst am ausgehärteten Fertigerzeugnis erfolgen.
 
3.	Britisches Patent 561 489, angenommen 1944:
Hier wird ein kontinuierlich arbeitendes Verfahren zur Herstellung von Spanplatten geschildert, bei dem zunächst vom endlosen, im Strangpreßverfahren vorgepreßten Vlies ein Stück abgeschnitten und dann dieser Vorpreßling vor dem eigentlichen Preßvorgang in regelrechte Formkästen eingebracht wird. Ein Boppclschnitt oder freie Blechränder werden nicht verwendet.
C. Verfahren ohne Formkasten.
4.	US-Patent 2 097 613, erteilt 1937:
Biese Patentschrift behandelt ein Verfahren und Vorrichtungen zur Herstellung von ebenen und gewellten Platten, die aus einer organischen oder mineralischen Faser oder auch aus einem Gemisch verschiedenartiger Fasern in Verbindung mit meist zementhaltigen Bindern hergestellt werden. Ein wesentlicher Unterschied zu dem Streitpatent besteht darin, daß in der Formund Preßstation nur ein aus drei Ilaterialschichten zusammengesetztes endloses Band hergestellt wird, von dem erst nach Beendigung des Herstellungsprozesses gewünschte 'ieiletücke mittels einer umlaufenden Bandsäge abgelängt werden.
Der ^Sachverständige stellt zutreffend fest, daß die beiden Verfahren nicht miteinander vergleichbar sind.
5.	US-Patent 2 155 875, erteilt 1939:
Ber Sinn dieses "Verfahrens zur Herstellung von Polsterung für innere Einfassungsplatten” besteht darin, daß auf einen Förderband mit Hilfe zweier Garnettmaschinen (10 und 17) mehrere Faserschichten aufgebracht werden, welche sich durch ein auf die erste Schicht gesprühtes Haftmittel zu einem einheitlichen endlosen Vlies von Polstormaterial vereinigen.
Erst der fertige Streifen von Polstermaterial wird, nachdem er die Formmaschine durchlaufen hat, einer besonderen Stanzmaschine zugeführt, mit der beliebig geformte Stücke aus dem Streifen ausgestanzt werden.
 
Abgesehen von dem andersartigen Zweig der Technik fohlt es hier schon an einer Blechunterlage, einem Doppelschnitt und überhaupt an einer Unterteilung des halbfertigon VlieBoa vor einer Preßstation.
6.	US-Patent 2 238 017» erteilt 1941:
Hier wird ein Verfahren zur Herstellung von Wandplatten beschrieben, bei denen der aus einer plastischen Hasse beste-hende Kern oben und unten in ein Deckblatt oingehüllt ist. Beim kontinuierlichen Einbringen der knotbaren Hasse zwischen die Deckschichten läuft, nachdem vorher die untere Deckschicht mit Sicken versehen ist, der beschichtete Strang zwischen Pomwalzen und anschließend auf ein Transportband auf. Dadurch entstehen an der Plattenunterseite Eindrückungen, die später nach der Aufteilung in Einzelplatten auf der Unterseite einen abgeschrägten Plattenrand ergeben. Die Aufteilung des Strangs in Platten erfolgt nach dem Abhärten dadurch, daß der einge-sickte Teil der Platte durch zwei parallele Doppelschneiden herausgeschnitten wird.
Es fehlen die Tragbleche und das Zerechnoidon eines Halbfertigfabrikats .
7.	US-Patent 2 320 702, erteilt 1943:
Dieses Patent beschreibt ein Naßverfahren zur Herstellung von Faserplatten aus einer Aufschv/emmung, die zwischen zv/ei Deckblätter eingebracht und sodann in einem Trockenofen (37) zu einer dauerhaften Flachbahn (°dry board0 58a) ausgetrooknet wird. Nach der Fertigstellung der endlosen Bahn ist die längs-und Queraufteilung mit Hilfe einer Söge oder Doppeltrennsäge vorgoaehen.
8.	US-Patent 2 538 972, erteilt 1951:
Dieoes Patent lehrt, wie Platten von einem noch nicht erstarrten Zementfaservlioo abgotronnt und ohne Beschädigung go-
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etapelt werden können. Das Zerschneiden erfolgt ohne Doppolschnitt durch Kreissägen.
Abgesehen davon« daß es sich nicht um ungepreßte Spanplatten, sondern um unauagehärtete Faserplatten handelt, fehlt es an Transportblechen.
9.	DBP 819 668, auagegeben 1951:
Geschildert wird ein Verfahren zur Herstellung von Platten aus Schüttgut, z.B. aus Spänen mit Bindemittel. Dieses Schüttgut wird auf Transportbleche aufgegeben, die beim kontinuierlichen Betrieb durch ein Förderband oder eine Kette voranbe-vregt werden. In verschiedenen Arbeitsgängen wird das Schüttgut verdichtet und abgearbeitet. Dann erfolgt das Aufteilen in gewünschte längen, wofür empfohlen wird, die Transportbleohe nach dem Egalisieren auf Traneportrollen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten auflaufen zu lassen, wodurch das kontinuierliche Band in Einzelteile zerlegt wird. Abschließend werden die Platten einer Etagenpresse übergeben, in der durch Druck und Warne die eigentliche Plattenverfostigung erfolgt. Hier fohlte es einerseits an der Unterteilung des Vlieses durch einen Doppelschnitt. Zum anderen war, wie bereits an früherer Stelle hervorgehoben worden ist, in der Beschreibung (S. 2,
 Z. 7) eindeutig bestimmt, daß die Transportbleche von gleicher Lange wie die gewünschten Platten sein sollten.
10.	Triangel:
Im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (8. 8, vgl. auch Privatgutachten Kollmann S. 8) wird eine Spanplatton-lage in Triangel erwähnt. Diese war von 1948 - 1952 in Betrieb und wurde dann durch Brand zerstört. Die Herstellungsanlage, deren Offenkundigkeit hier entsprechend dem Vortrag der Klägerin unterstellt werden muß, wird wio folgt beschrieben: Das Spanvlies, welches auf Unterlagen aufgetragen wurde, die ihrerseits ohne Abstände von einem Förderband getragen wurden,
 
wurde durch eine automatische Söge an den Stellen getrennt, an denen die Formunterlagen mit ihren Schmalseiten aneinander-stießen. Die aus Hartholzleisten zusammengesetzten flexiblen Unterlagen besaßen die Größe der herzusteilenden Formlinge; vor dem Einbringen in die Fresse wurde jedoch eine größere Flatte oben auf den Formling gelegt und unter Drehung mitsamt dem Formling zu dessen endgültiger Unterlegeplatte gemacht. -Ein Doppelschnitt war nicht vorgesehen.
Da die Triangel-Konstruktion auch von den Erfindern des Stroitpatents geschaffen-worden ist, so gibt sie ein anschauliches Bild dafür, welche komplizierten Maßnahmen von den Erfindern selbst noch kurze Zeit vor der Anmeldung des Stroitpatents für erforderlich gehalten wurden, um die von ihnen damals bereits angestrebten freien Blechränder zu erreichen.
11.	Keksmaschine von Bahlsen:
Die Beklagten haben nicht bestritten, daß zu dem Stande der Technik eine in der Musterbäckerei von H. Bahlsens Keksfabrik benutzte Maschine gehört, bei der ein endloser Teigstrang durch parallele Schnitte mittels eines nicht näher gekennzeichneten Werkzeugs quer und längs aufgeteilt wird.
Das durch die parallelen Schnitte herausgetrennte Material wird der abermaligen Verwendung zugeführt.
Das bei dieeer Keksmaschine angewendete Verfahren kann dem Streitpatent nicht als neuheitsschädlioh entgegengehalten werden. Denn einerseits handelt es sioh um ein ganz andersartiges Gebiet der Technik und andererseits wird nicht jedem Keks ein eigenes Transportblech zugeordnet, sondern eine Vielzahl von Teigstücken wird auf einem einzigen Kuchenblech in den Backofen geschoben. - Es handelt sich hierbei also im Grunde nur um die industrielle Weiterentwicklung des häuslichen Verfahrens zur Herstellung von Weihnachtsgebäck, bei dem die
 
Figuron durch Ausstechen mittels Metallförmchen aus einer ausgewalzten Schicht des Kuchenteigs ausgestanzt wurden. -
Der im Anspruch 1 des Streitpatents verkörperte Erfin-dungsgegonstand wird also durch keine der Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen, wie bereite der Hichtig-koitssenat und der gerichtliche Sachverständige übereinstimmend festgostellt haben. Dieses hat übrigens auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. August 1963 eingoräumt; allerdings hat sie dort, ohne dies näher zu erläutern, die Einschränkung hinzugofügt, zu demindest gegenüber der Oesamtkombination (also Ansprüche 1 und 2) könnten Zweifel bezüglich der Meuheit nicht geltend gemacht werden.
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III.	Fortschrittlichkeit des Oegenstandes der Erfindung?
Auch ein technischer Fortschritt ist gegeben.
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Zunächst bedeutet das Streitpatent eine Bereicherung der	j
Technik gegenüber allen Verfahren, die nach dem Formkasten- .	|
Prinzip arbeiten. Denn wie der Sachverständige unwidersprochen dargelegt hat, gab es im Prioritiits Zeitpunkt noch kein aus- ,j reichend vervollkommntes Verfahren, welches die serienmäßige i
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Bestrouung von hintereinanderfolgenden Formkästen ermöglicht hätte. Insbesondere die französische Patentschrift 894 272	|
macht deutlich, welch vielfältige Schritte und komplizierte	j
Aggregate erforderlich sind, um unter Verwendung des Form-	j
kastenverfahrens zu homogenen, widerstandsfähigen Spanplatten zu gelangen. Es nimmt daher nicht Wunder, daß man das Form-	j
kastenverfahren neuerdings im wesentlichen nur in kleinen und i mittleren Betrieben beibehalten hat, während sich das Verfahren nach dem Streitpatent weitgehend für die Dauerfertigung im großen durchgesetzt hat.
Auch die Überlegenheit dee Stroitpatents gegenüber anderen kontinuierlichen Verfahren, insbesondere DBF 819 668 und MTriangeln, konnte von der Klägerin nicht ernsthaft in Abrede
 
gestellt werden. Der Senat ist auf Grund der glaubhaften Bekundung dos Sachverständigen davon überzeugt, daß sich das Verfahren des Streitpatents in der Praxis durchgesetzt und bewährt hat. Zwar macht die Klägerin mit Hecht geltend, daß die im Streitpatent behandelte Formund Trennstation nur einen kleinen Ausschnitt aus dem vielstufigen Gang einer Spanplattenfabrik darstellt. Damit kann sie aber nicht beweisen, daß eB den Bestellern ausschließlich um die Gesamtanlage und un die Fachkenntnisse des als beratender Ingenieur zugezogenen Erfinders Himmelheber, nicht aber um die Freilegung der Randzonen durch einen Doppelschnitt zu tun gewesen sei. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung umgekehrt anzunehmen, daß sich der Erfinder schon deshalb nicht einer vorteilhafteren Teillösung in dieser einen Fabrikationsstufe widersetzt hätte, um die Ausnutzung seinor sonstigen Patente, sowie seine eigene Heranziehung als Industrieberater nicht zu gefährden.
Dio praktische Durchsetzung des Verfahrens nach dem Streitpatent muß also durchaus als Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß dio Besteller auch einen Vorteil darin erblicken, durch Doppelschnitt und Freihaltung der Blechränder saubere Kanten zu gewährleisten, sowie MaterialVerluste und eine Verschmutzung der verschiedenen Maschinen, insbesondere der Presse, durch Abfölle zu vermeiden.
Die sonstigen Maschinen befassen sich nicht mit der Herstellung von Spanplatten oder verwandten Platten, so daß hier eine Prüfung auf Fortschrittlichkeit bereits denkgeoetzlich entfällt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch den Versuch unternommen, die Nützlichkeit und Fortschrittlichkeit der im Streitpatent aufgezeigten Lösung mit dem Hinweis zu widerlegen, daß die Erfinder selber bereits in ihrer Zusatz-nnmeldung Nr. 1 073 731 vom 23. Dezember 1952, also nur wenige
 
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Monate nach der Anmeldung des Streitpatents, vom kontinuierlichen Verfahren mit Doppelschnitt abgerückt und wieder zu dem Formkastenverfahren zurtickgekehrt seien.
Dieses Argument überzeugt jedoch nicht.
Die Zusatzanmeldung derselben Erfinder schafft die gewünschten freien Randzonen der Blechunterlagen nicht durch Abschneiden und Forträumen eines Zwischenstücks, sondern durch Freihalten der betreffenden Randzonen von Schüttgut mittels
 eines "Distansstücks0. Die Patentbeschreibung vergleicht diese
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neue Konstruktion wie folgt mit der des Hauptpatents:
"Es wurde nun gefunden, daß auf die den Doppeltrennschnitt ausführende, während des Abtrennens der Zwischenstücke des Vlieses in gleicher Geschwindigkeit mit ihm mitwandemde und hernach an die Ausgangsstelle zurückführonde Vorrichtung, vorzugsweise eine Doppeltrennsäge, verzichtet worden kann,' wenn die jeweils einander zugekehrten Randzonen der Blechunterlagen durch ein die entsprechenden Stirnkanten der Spanplatten bzw. ihrer Rohlinge unmittelbar beim Aufträgen des Spangutes formendes, an der Förderbewegung teilnehmendes Distanzstück belegt werden und das im Bereich der Dintanzstücke auftreffende Spangut durch dieses aufgenommen und nach beendeter Schüttung entfernt wird.”
Für die Entscheidung des vorliegenden Eichtigkeitsverfahrene ist es ohne Bedeutung, ob man die Vorrichtung des Zusatzpatents etwa als einen modifizierten, nämlich an beiden Seitenkanten offenen Formkasten aneprechen will oder ob man mehr den gegenüber bekannten Formkästen bestehenden Unterschied hervorkehrt, daß durch die vorgenommene vollständige tJber-deckung der Randzonen nebst Zwischenraum nunmehr eine kontinuierliche Beschüttung anotelle der im Stande der Technik beim Formkastenverfahron üblich gewesenen taktweisen Beschüttung ermöglicht worden ist.
 
Auf keinen Pall kann aus dem Vorliegen der Zusat2anmel-dung 1 073 731 ein Argument gegen die Fortschrittlichkeit des Streitpatents gewonnen werden. Denn einerlei, ob die Zusatzlösung der Lösung des Hauptpatentes ebenbürtig, über- oder unterlegen ist, kann sic jedenfalls nichts daran ändern, daß das Streitpatent eine Bereicherung gegenüber dem älteren Stande der Technik gebracht hat. Biese Vorzüge des Streitpatents werden übrigens - ungeachtet der vorgenoamenen Abwandlung - auch vom Zusatzpatent genutzt.
So hat sich auch der gerichtliche Sachverständige zu der Auffassung bekannt, daß dem Streitpatent trotz der aufwendigen Boppelsäge und selbst unter Berücksichtigung des nachträglich engemeldetcn Zusatzpatentes eine Fortschrittlichkeit nicht abgesprochen werden kann.
IV.	Erfindungshöhe:
Der Versuch der Klägerin, die Lösung de3 Streitpatents als eine unschöpferische Weiterentwicklung der vorbeksnnten Verfahren darzustellen, muß schon daran soheitern, daß sich keine der Entgegenhaltungen überhaupt mit der Aufgabe befaßt, freie Ränder auf den mit durch die Formstation laufenden Tragblechen zu schaffen.
An weitesten abliegend ist das Formkastenverfahren des britischen Patents 561 489, bei dem die Spanplatten solange in ihren ßußformen bleiben sollen, bis der gesamte Preßvorgang beendet ist (vgl. S. 3, Z. 60 - 86). Auch die französische Patentschrift 894 272 sieht ausschließlich ein Komprimieren des Schüttguts durch Stampfer vor, solange es sich noch in seinen Formkästen befindet. Bas Problem einer nachträglichen Ausdehnung von nach allen Seiten Dehnungsfreiheit besitzenden Platten unter einen Preßstempel konnte hier mithin gar nicht auftauchen.
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Kaum anders ist die Situation bei denjenigen Verfahren, die zwar nicht mit einem Formkasten,, aber mit einer Art Strang-preßverfahren arbeiten und dio Abtrennung der Einzelplatten vom endlosen Strang erst vornehmen, nachdem die Aushärtung der Platte im wesentlichen beendet ist. Das kommt im US-Patent 2 097 613 durch die Forderung zu dem Ausdruck, das endlose Band oolle vor den Ablöngen bereits getrocknet und gepreßt sein und müsse sich im wesentlichen "gesetzt11 haben (vgl. S. 3,
 Z. 2 ff). Ebenso erlaubt US-Patent 2 238 017 ein Herausschneiden der Sicken erst, nachdem sich der plastische Kern 21 zwischen den Deckblättern "gesetzt" hat (S. 2, rechte Spalte,
 Z. 1). An deutlichsten besagt US-Patent 2 320 702, daß die Ablängung nicht an einem Halbfertigprodukt, sondern am Endprodukt zu vollziehen ist, das im vorgeschalteten Trockenofen (37) bereits zu einer brettartigon Trockenmasse ("dry board" 58a; vgl. S. 4, Z. 1) vorfestigt worden sein soll.
Keine dieser Entgegenhaltungen hat sich hiernach überhaupt die Aufgabe gestellt, einen freien Hand zu schaffen, um dem Halbfertigprodukt Kaum für nachträgliches Wachsen zu schaffen. Folglich können diese Entgegenhaltungen auch keinen Beitrag zur Lösung des Erfindungsproblems leisten. Dabei darf auch nicht auf die rein äußerliche Übereinstimmung abgehoben werden, daß einige Entgegenhaltungen einen Doppeltrennschnitt durch Messer (üS-Patent 2 238 017) oder durch Kreissägen (US-Patent 2 320 702) aufweisen. Diese mechanische Übereinstimmung ändert nichts daran, daß im funktionellen keinerlei Verwandtschaft besteht zwischen der Heraustrennung eines Ab-fallotücks zwecks Schaffung freier Bänder auf einer Unterlage (so Stroitpatent) und der Anv/endung eines Doppelschnitts zwecks gleichzeitiger Bildung mehrerer Endkanten der aus einem schon fertig bearbeiteten Materialstrang auszusägenden Maßplatten (so US-Patente 2 238 017, 2 320 702).
Auch die freien Ränder des Arboitstischs in US-Patent 2 538 972 sowie die Keksmaschinc von Bahlsen konnten keine Anregung für
 
die vom Stroitpatent gelehrte Freilegung der Ränder eines durch die Formungsstation mitwandernden Transportbleches geben. Allein das Triangel-Verfahren hatte sieh, wie der Privatgutachter der Klägerin zutreffend angeführt hat, die Aufgabe gestellt, die Formlinge auf einer größeren mit freien Rändern versehenen Unterlage in die Presse zu bringen. Hierzu wurden jedoch die Formlinge nach dem Ablängen von den kleineren Transportunterlagen auf größere Platten umgebettet, ein Vorfahren, das die Wendung jedes Formlings um 180° erforderte und dadurch störungBanfällig wurde.
Ebensowenig vermag sich der Senat dem Gedankengang des Nichtigkeitssenats anzuschließen, der es unabhängig vom Stande der Technik als nach der Aufgabenstellung naheliegende Schritte bezeichnet, mit lückenloser Folge der Blechunterlagen oder mit Abdeckblechen zu arbeiten, ferner, den benötigten Zwischenraum zwischen zwei Formlingen durch einen Doppelschnitt zu schaffen und endlich die beim Schneiden anfallenden Zwischenstücke zu entfernen und der Aufgabe wieder zuzuführen.
Gegen diese Beurteilung spricht nämlich} die Beobachtung, daß keiner der auf demselben technischen Gebiet arbeitenden Vorgänger auf diese Überraschende, verblüffend einfache und glückliche Problemlösung gestoßen ist, obwohl das Bedürfnis schon lange vorhanden war.
Im Grunde hat der Nichtigkeitssenat selber bereits überzeugende Ausführungen zur Begründung der Erfindungshöhe gemacht. Zwar sind diese Ausführungen an sich dazu bestimmt, die Aufrechter-haltung eines neuen, aus den Merkmalen der bisherigen Ansprüche 1 und 2 gebildeten Kombinationsanspruchs zu rechtfertigen. Bei genauerer Betrachtung erweisen sic sich aber als geeignet, den für sich allein betrachteten Anspruch 1 zu stützen.
Diese Gründe cVöo Nichtigkeitssenats, die sich der erkennende Senat zu eigen macht, lauten wie folgt:
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Der Erfinder hat mit seiner Kombination bei einem Verfahren zu dem kontinuierlichen Herstellen von mit ebenen Blechunterlagen zur Presse transportierten Platten nach dem Streitpatent die Aufgabe gelöst, nicht nur beim Abtrennen der Platten aus dem zusammenhängenden Vlies möglichst glatte Ränder hörzustellen und die Randzonen der flachen Blechuntorlagen ebenso wie beim diskontinuierlichen Schüttverfahren frei von ausgeochüttotem Gut zu halten, damit es nicht bei dem nachträglichen Pressen über die Kanten der Ränder quillt, sondern auch zu erreichen, daß der entstehende Abfall möglichst ohne Verluste entfernt und wieder verwendet werden kann. Die Fachwelt hat zwar, wie die deutsche Patentschrift 819 668 zeigt, sich schon mit der Präge beschäftigt, wie Spanplatten auf ebenen Blechunterlagen rationell im kontinuierlichen Verfahren hergeotellt werden können, dabei aber in Kauf nehmen müssen, daß die Platten nach der Aushärtung in der Presse noch einer Rachbehandlung bedurften und der Abfall verloren ging* Obwohl demnach in dieser Richtung schon gearbeitet wurde, ist bisher niemand beim kontinuierlichen Herstellen von Spanplatten, bei dem flache Blechunterlagen verwendet werden, auf die schließlich von den Beklagten gefundene Bohre des Streitpatents gekommen. Vielmehr hat die Fachwelt auf dem vorliegenden Gebiete andere Wege beschritten. Gerade die erwähnte deutsche Patentschrift 819 668 läßt darauf schließen, daß die Fachwelt glaubte, auf die Anwendung der beim diskontinuierlich arbeitenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse (z.B. froio Ränder der Plattenunterlagen) beim kontinuierlichen, flache Blechunterlagen verwendenden Verfahren verzichten zu können. Gerade darin liegt aber ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der erforderlichen Erfindungshöhe . -
Diese Erwägungen des Richtigkeitssenats lassen erkennen, daß die Erfinderleistung des Streitpatents nicht so sehr in der Anwendung von Abdeckblechen als vielmehr im Aufs teilen und Erfüllen der Forderung nach freien Unterlagerändern besteht.
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Nach alledem ist es den Erfindern des Streitpatents durch die geradezu verwirrende Fülle von Vorschlägen und Umwegen auf dem eigentlichen Gebiet der Spanplatten und auch auf benachbarten Gebieten keineswegs nahegelegt worden, den beim Formkastenverfahren zwangsläufigen, aber dort meist ungenutzten Vorteil der freien Randzonen durch Vornahme eines Doppelschnitte und Abräumen der Zwischenstücke auf das kontinuierliche Schüttverfahren zu übertragen. Bereits für den Anspruch 1 allein ist also die Erfindungshöhe zu bejahen.
V.	Daraus folgt, daß die Anschlußberufung der Klägerin zurückgev/iesen werden muß, während die Berufung der Beklagten zur Wiederherstellung des Streitpatents in seinem vollen ursprünglichen Umfange führen mußte. Besondere Überlegungen über die Erfindungsqualität des Anspruchs 2 brauchten dabei nicht angestellt zu werden, weil dieser wegen Aufrechtorhal-tung des Anspruchs 1 zu demindest als eine besonders zweckmäßige Maßnahme zu rechtfertigen ist. Auch Anspruch 4 muß seinen ursprünglichen Wortlaut behalten♦
 
Die Kostenentocheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht 3ich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Verfahrene.
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