Der Kläger behauptet, Miterfinder zu sein und erhebt Anspruch auf ein Drittel der von den Beklagten auf Grund des Patents vereinnahmten Lizenzgebühren; weiter stützt der Kläger seinen Anspruch auf einen Beteiligungsvertrag. Unstreitig übergab der Kläger den Beklagten am 20.April 1948 eine schriftliche Stellungnahme zur statischen Berechnung der Gittersparren "System CNW" und arbeitete sodann für die Ce®-GmbH die ausführliche statische Berechnung vom 28. Die Beklagten haben nach ihrer Darstellung ab 1952 nur noch nach diesem Patent, auf dessen Entwicklung der Kläger unstreitig keinen Einfluß mehr genommen hat, gebaut oder bauen lassen. Nach diesem Vertragsentwurf sollten die "gesamten Honoraransprüche" des Klägers "gegen die Ce® GmbH, aus seiner bisherigen Tätigkeit für sie"* auf 3000.— DM festgesetzt, sodann vom Kläger an Mefl® abgetreten und auf Kapitalkonto gutgebracht werden. Unter Einrechnung eines "derzeitigen Guthabens Bf®®, 700.— DM" und des "Honorars Rechtsanv/alt Me®®, 500.— DM" sollten die Beklagten für den späteren Erwerb des ehemaligen Anteils Bfl®® an Me®® insgesamt 4200.— DM zahlen und zur Sicherung aller Ansprüche des Rechtsanwalts Me®® an diesen alle Patente und Rechte aus Patentanmeldungen verpfänden und Ansprüche gegen die Lizenznehmer abtreten. In einem Hauptvertrag mit der NWBM in NeflBB wurde in § 6 Abs.3 bestimmt, daß ein Betrag von 1,5 $> der der Lizenzabrechnung zugrunde liegenden Summe namens und im Aufträge der Beklagten von der NWBM direkt an den Kläger zu zahlen sei; es waren jedoch die Worte hinzugefügt "bis auf weiteres” . Juni 1952 von den Beklagten einen Anteil von 1 ^/3 # anstatt nur 1,5 #, da die Lizenzgebühr der NWBM WeflBBBB durch den neuen Vertrag von 4,5 auf 5 heraufgesetzt worden sei und Die Beklagten wiesen diese Sachdarstellung in der folgenden Korrespondenz zurück und erklärten dem Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 1956 einen Vergleich, durch den ”ohne Präjudiz für die Rechtslage” alle Ansprüche des Klägers hinsichtlich der Lizenzverträge der Beklagten mit den NWBM-Firmen in Ne^HIB), Efl^und FrflHHHHB er^e<^iß't wurden. Ihm sei dabei die Erkenntnis gekommen, daß die Anordnung einer horizontalen Vergitterung zwischen den beiden Obergurten die seitliche Steifigkeit auf das get/ünschte Maß erhöhe und daß weiterhin die Anordnung von zwei seitlichen Vergitterungen in den Seitenflächen des Dreiecks eine hohe Verdrehungsfestigkeit schaffe, so daß die bis dahin vorgesehene lotrechte Vergitterung sich erübrigte. Daraufhin sei er - Kläger - an die Beklagten mit dem Vorschlag herangetreten, ihnen diese Idee gegen eine Beteiligung in Höhe von 1/3 an den erzielten Erträgen zugänglich zu machen. Der Beklagte zu 2 habe den angeführten Vorschlag bei einer Unterredung Ende 1947 in Hamburg nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 1 mündlich angenommen. Eine schriftliche Vereinbarung habe er nicht für nötig gehalten, weil er - Klägor - den Beklagten vertraut und seine Beteiligung zunächst auch ordnungsgemäß erhalten habe. Im Laufe der Zeit, insbesondere seit dem 1, Januar 1952, hätten die Beklagten versucht, ihn von der Beteiligung an den Erträgen der Erfindung auszuschließen und sich dadurch ihren vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen. Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt und bestritten, daß die durch das Patent 822 154 geschützte Erfindung vom Kläger stamme. Dabei habe es sich aber nicht um eine vorbehaltlose Zusage des Inhalts gehandelt, daß der Kläger 1/3 von allen in Zukunft eingehenden Lizenzen erhalten sollte. Voraussetzung für den Anspruch des Klägers sei vielmehr gewesen, daß dieser weiterhin statisch für sie beide arbeite und daß die durch seine Vermittlung über Rechtsanwalt MeflK mit den PJBP-Eirmen abgeschlossenen Verträge einen guten Erfolg brächten. Kläger hafte nur noch in wenigen Binzeifällen als Statiker gearbeitet und diese Tätigkeit bald ganz eingestellt; die Verträge mit den NWBM-Firmen hätten sich nach günstigem Beginn sehr enttäuschend entwickelt. Zumindest sei die Geschäftsgrundlage für eine zeitlich und räumlich unbegrenzte Beteiligung des Klägers weggefallen; der mit der Klage geltend gemachte Anspruch verstoße bei der geschilderten Entwicklung gegen Treu und Glauben. Das Landgericht hat die Miterfindereigenochaft des Klägers dahingestellt sein lassen und den Nachweis als erbracht angesehen, daß die Beklagten dem Kläger Ende 1947 mündlich zugesagt hätten, ihn an allen Erträgen aus dem Patent 822 154 mit 1/3 zu beteiligen. Wie die Arbeitsgemeinschaft für Klein-Wohnungsbau schon Anfang 1947 ohne Beteiligung des Klägers gegründet und Anfang 1948 ohne Beteiligung des Klägers in die Rechtsform der GmbH überführt worden sei, so seien auch in dem internen Zusatzabkommen vom 3. Mai 1949 habe der Kläger sich mit seinen eigenen Rechten und ihrer Si cherung befaßt und hierbei verschiedene rechtliche Möglich keiten erörtert, ohne jedoch eine Vereinbarung aus 1947 als Grundlage dieser seiner beanspruchten Rechte zu erwähnen. Auch der Lizenzvertrag der Ce® mit der HWBtfi in von 1949 erwähne den Kläger nur als statischen Berechner und Berater, behandle aber nicht sein Innenverhältnis zur Ce^ GmbH. 1950 seien die Rechte des Klägers zwar insofern verstärkt worden, als die NWBM in § 9 direkte Auszahlung von 1/3 der geschuldeten Lizenzen an den Kläger zugesagt habe. Las Berufungsgericht v/ertet diese Klausel (§ 9) zwar nicht als bloße Zahlungsanweisung, sondern als Zuerkennung einer unentziehbaren Rechtsposition an den Kläger, deren Wirkung sich aber auf die seitens der NWBM geschuldeten Lizenzen beschränke; der Vertrag von 1950 ergebe nichts:dafür, daß eine solche Zusage bereits 1947, und zwar in bezug auf sämtliche Erträge des Patents gemacht worden sei. Juni 1952 - so fährt das Berufungsgericht fort -besiehe sich unmittelbar nur auf die Beteiligung an den NWBM-Lizenzen, habe freilich darüber hinaus Bedeutung,weil der Kläger hier erstmals eine Begründung dafür gegeben habe, warum ihm 1/3 der Patenterträge zugesichert worden sei. Mithin sei die Frage der Erfinder- oder Miterfindereigenschaft des Klägers ein wichtiges Indiz für den von ihm behaupteten Beteiligungsvertrag. Das Berufungsgericht untersucht sodann, ob die vom Kläger gegebenen Anregungen mit zu dem Gegenstand der Erfindung gehören, und verneint dies. Die Vergitterung in den Seitenebenen des Trägers gehe zwar auf Anregungen des Klägers zurück, die vielleicht recht wertvoll gewesen seien, sie gehörten jedoch nicht zu dem Erfindungsgedanken des Patents 822 154. Beklagten habe also schon "vor ihrer Bekanntschaft mit dem Kläger" (BU S.26) fertig Vorgelegen (Hinweis des Berufungsgerichts auf die Zeichnung von April 1947, auf die Prospekte von Juni 1947, auf die Unterlagen zur Hamburger Frühjahrsausstellung 1947, auf den Vortrag des Beklagten zu 1 von Juli 1947 lind auf die Teilnahme am Wettbewerb in Bremen), Die Beklagten hätten die Anregungen des Klägers nicht als erfinderische Vorschläge aufgenommen, vielmehr die Art der Seitenvergitterung, so v/ie der Kläger sie ihnen empfohlen habe, lediglich in einem Ausführungsbeispiel erv?ähnt. Es sei denkbar, daß der Kläger von seiner Grundeinstellung aus einer etwa mündlich gegebenen Zusage der Beklagten, ihn mit 1/3 zu beteiligen, all gemeine Bedeutung beigemessen habe, während die Beklagten vielleicht nur eine beschränkte Beteiligung, etwa hinsichtlich der Ce®-GmbH. Da der Kläger nicht an der Erfindung beteiligt sei, habe jeder vernünftige Anlaß für die Beklagten gefehlt, ihn auf Patentdauer an den Erträgen mit 1/3 zu beteiligen, selbst wenn seine statischen Arbeiten für die praktische Verwertung sehr wichtig gewesen sein sollten. Aus zwei Gründen seien deshalb an den vom Kläger zu führenden Beweis strenge Anforderungen zu stellen: es fehle an der schriftlichen Miederlegung eines außerordentlich bedeutsamen, auf lange Jahre berechneten Vertrages, und es sei kein wirtschaftlicher Grund für eine solche Vereinbarung erkennbar. August 1950, dem das Landgericht besonderes Gewicht beigemessen habe, habe solche Bedeutung nur für den NWEM-Komplex, in dessen Bereich jedoch die Beteiligung des Klägers heute feststehe. Das Berufungsgericht würdigt sodann die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen und kommt zu dem Ergebnis, sie ergäben nichts dafür, daß die Beklagten dem Kläger schon Ende 1947 eine Beteiligung bezüglich aller aus dem Patent anfallenden Erträge zugesagt hätten. tätig gewesene Zeuge habe nähere Mitteilung über die Drittelung der Lizenzen nicht machen können und sich zudem von der Vorstellung leiten lassender patentierte Träger beruhe auf einer Erfindung des Klägers. Die Aussage des Zeugen StflK der im Jahre 1959 über ein im Jahre 1953 geführtes Gespräch vernommen worden ist, das sich auf die umstrittene Vereinbarung von 194-7 bezog und das vom Zeugen als Zusicherung einer Beteiligungsquote von 1/3 für den Kläger verstanden wurde, verliere wegen des dazwischen liegenden langen Zeitraums praktisch seinen Wert, da es gerade auf die genauen Einzel heiten hinsichtlich der Tragweite des Beteiligungsvertrages ankomme. Schließlich sei auch Rechtsanwalt Meier nur mit dem NWBM-Komplex befaßt gewesen und habe nur insoweit die Beteiligungsquote des Klägers von 1/3 durch Erkundung fostgestellt und im Lizenzvertrag von 1950 sichern lassen. Von den Beklagten habe dieser Zeuge auch keine Bestätigung der Miterfindereigenschaft des Klägers erhalten, denn gerade auf diesen Zeugen gehe die einleitende Klausel des Lizenzvertrags vom 1. Bas Berufungsgericht will die Glaubwürdigkeit der 5 vernommenen Zeugen nicht schon deshalb in Zweifel ziehen weil zwischen ihnen und den beiden Beklagten Spannungen bestehen. Entscheidend sei vielmehr, "daß es lediglich Zeugen vom Hörensagen sind, die nichts Wesentliches zu der Frage aussagen können, ob die Beklagten dem Kläger Die Notwendigkeit einer Lösung auch dieses Problems bedeutet aber nicht, daß hierauf bezügliche Lösungsmittel Bestandteil der Lehre eines Patents sein müßten, das sich mit der Verwendung von Dreieckgitterträgern befaßt. Die Vergitterung der Seitenebenen ist jedoch in den Patentansprüchen nicht unter Schutz gestellt; sie gehört daher nicht zu dem Gegenstand der Erfindung, Das Berufungsgericht hat somit die Miterfindereigenschaft des Klägers zutreffend verneint. Bei der gegebenen Sachlage, die e3 gestattete, die Entscheidung unmittelbar aus der Patentschrift herzuleiten, ist es verfahrensrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den vom Kläger erbetenen Sachverständigenbev/eis zu erheben. Bei der Prüfung der Frage, ob dieser Beteiligungsvertrag zustande gekommen ist, hat das Berufungsgericht indessen dem Umstand, daß der Kläger nicht als Miterfinder der durch das Patent 822 154 geschützten Erfindung angesehen werden kann, zu großes Gewicht beigelegt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Beklagten hätte kein vernünftiger Grund bestanden, den Kläger auf Patentdauer an den Erträgen zu beteiligen, da er an der Erfindung nicht beteiligt gewesen sei. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß dessen statische Arbeiten für die praktische AusvAer-tung der Erfindung sehr wichtig gewesen seien; die Beklagten bestreiten auch nicht, daß die Vergitterung der Seitenebenen auf eine Anregung des Klägers zurückgeht und dem Dreieckträger eine bessere Knickfestigkeit gegeben hat. Wenn ihm dafür eine Lizenzbeteiligung zugo-sagt wurde und er sich, wie er behauptet, überdies zur weiteren kostenlosen Beratung verpflichtete, so kann das entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht als unverständlich bezeichnet werden. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß die WÜr digung, die das Berufungsgericht dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat zuteil werden lassen, zu dem Nachteil des Klägers von der hiernach rechtsirrigen Auffassung beeinflußt ist, bei Verneinung der Miterfindereigenschaft des Klägers habe es zwangsläufig an einem wirtschaftlich vernünftigen Grund für die behauptete Lizenzbeteiligung gefehlt. Es könnte - jedenfalls nach dem bisherigen Sach-vortrag - alsdann nämlich an einer hinreichenden Erklärung für jene Lizenzbeteiligung fehlen, wenn man sie nicht auf eine vorangegangene Vereinbarung zurückführen wollte, als welche nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber nur der vom Kläger behauptete Beteiligungsvertrag in Betracht kommen könnte. Zugleich könnte damit die Behauptung der Beklagten in Frage gestellt sein, die Beteiligung des Klägers an den Lizenzerträgen, die die Verträge mit der NWBM abgeworfen hätten, habe lediglich eine Vergütung (Vermittlungsprovision) dafür dargestellt, daß der Klager die Verbindung mit der NWBM hergestellt habe. Der Kläger hat seinen Vortrag wiederholt schriftsätzlich näher dargelegt und sich zu dem Beweis'auf das Zeugnis des Beimes sowie auf die von den Beklagten vorzulegenden Gesellschaft sbücher und Bilanzen der Ce®-GmbH.berufen. Bie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, die Parteien hätten sich erst in der zweiten Hälfte 1947 kennen gelernt, ist, wie die Revision zutreffend bemerkt, nach dem im Tatbestand des Urteils in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze insofern ungenau, als sioh der Kläger und Zu erwägen wird ferner sein, ob es gerechtfertigt ist, bei der Beweiswürdigung, ohne darüber nähere Feststellungen zu treffen, ohne weiteres davon auszugehen, daß sich die Frage nach dem Erfindungsgegenstand des Patents 822 154 und damit auch der Miterfindereigenschaft des Klägers den Parteien schon in der ersten Zeit ihrer Zusammenarbeit mit der Klarheit gestellt hat, die sie später und vor allem im gegenwärtigen Rechtsstreit erlangt hat. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist es durchaus denkbar, daß damals - auch bei den Beklagten - über den ßrfindungsgegenstand des Patents 822 154 noch keine klaren Vorstellungen bestanden haben und deshalb die - immerhin in ein Ausführungsbeispiel aufgenommene - Anregung des Klägers im landläufigen Sinne als “Erfindung“ bezeichnet worden ist. Unter diesen Umständen ist es, wie die Revision nicht ohne Grund rügt, zu demindest nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen jeden Beweiswert abspricht, weil Beimes gemeint habe, der patentierte Breieckträger beruhe auf einer Erfindung des Klägers, und wenn es weiter die Angabe dieses Zeugen, die Beklagten hätten bei der Erörterung des Ce®-Trägers wiederholt von einer Erfindung des Klägers gesprochen, allein deshalb für unglaubv/ürdig halt, weil der Kläger zu der Erfindung nicl&s beigetragen Sollte die erneute Verhandlung zu der Feststellung führen, daß der vom Kläger behauptete Beteiligungsvertrag zustande gekommen ist, so wird das Berufungsgericht auch auf die v/eiteren Einwendungen der Beklagten, ina-besondere den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäfts-grundlage, und auf die Frage der Abhängigkeit des Patents 1 026 508 von dem Patent 822 154 eingehen müssen. Ist die Abhängigkeit zu bejahen, so kann sich ferner die Frage stellen, ob der Umstand, daß die Beklagten nach ihrer Behauptung seit geraumer Zeit nur noch nach diesem, unstreitig ohne jede Mitwirkung des Klägers erlangten Patent arbeiten, unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage von Bedeutung sein könnte.
2544 0*0
la ZR 92/63
Verkündet am 28.Februar 1963 Oechsler, Justizangostellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
Pi(
de3 Br.-Ing. Karl Heinz H Straße 0,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt mtm^ -
gegen
WttS, Wi(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 4MBP -
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Nastelski und der Bundesrichtor Br.Löscher, Br.Spengler, Claßen und Pehle
für Recht erkannt:
1. don Architekten Ernst
mm ■’ *mtm
2. den Ingenieur Otmar N( straße
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Obor-landesgerichts zu Hamburg vom 27* Juli 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Inhaber des Patents 822 154 betreffend "Geschweißter .’Dreieckgitterträger"; sie sind in der Patentschrift als Erfinder angegeben. Der Kläger behauptet, Miterfinder zu sein und erhebt Anspruch auf ein Drittel der von den Beklagten auf Grund des Patents vereinnahmten Lizenzgebühren; weiter stützt der Kläger seinen Anspruch auf einen Beteiligungsvertrag.
Anspruch 1 des Patents 822 154 lautet:
"1. Geschweißter Dreieckgitterträger, dadurch gekennzeichnet, daß Gurtstäbe und Vergitterung im wesentlichen aus Rundstahl bestehen."
Die Beklagten haben nach ihrer Darstellung den Erfindungsgedanken im Sommer 1946 gefaßt. Durch schriftlichen Vertrag vom 8. Januar 1947 gründeten sie in Westerland auf Sylt gemeinsam mit der Firma zu-
nächst als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die "Arbeitsgemeinschaft für Kleinwohnungsbau", die durch notariellen Vertrag vom 3. Februar 1948 in eine GmbH, überführt wurde. In einem Zusatzübereinkommen vom gleichen Tage heißt es:
"Die Herren und überlas-
sen der GmbH, die von ihnen entv/ickeltc Ründstahlskelettkonatruktion für einen Gesamtpausöhalpreis von RM 30.000. — und eine laufende Lizenzgebühr von 2 # pro gelieferter oder in weiterer Lizenz ausgeführter Konstruktion."
Durch v/eitoren notariellen Vertrag vom 15. Juli 1948 wur de die Gesellschaft in "Ce® IieflHIHHB GmbH. " umbe-nanrit. § 3 des Gesellschaftsvertrages erhielt hierbei folgende Passung:
"Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von und der Handel mit Bau-Elementen, insbesondere der von den Herron COP und N®|® entwickelten Ce®-Stahlskelette.”
In den Verträgen vom 3. Februar und vom 15. Juli 1948 waren neben den beiden Beklagten nicht mehr die Firma l'/cf® & B^|®, sondern Hans BflHP persönlich als Gesellschafter aufgeführt. Der Kläger war in keiner dieser Abmachungen erwähnt.
Die Beklagten wählten für ihre "Rundstahlskelett-bauweise" zunächst die Bezeichnung "CNW", später die Bezeichnung "Ce®”. Es besteht Übereinstimmung, daß diese Bezeichnungen aus den 'Anfangsbuchstaben der Namen N®^fe YTeÜ^^bzv/. CjflB Ernst, Otmar gebildet
sind.
Im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4) heißt es wörtlich: "Den Kläger, der Statiker ist, hatten die Beklagten Ende 1947 kennen gelernt". Unstreitig übergab der Kläger den Beklagten am 20.April 1948 eine schriftliche Stellungnahme zur statischen Berechnung der Gittersparren "System CNW" und arbeitete sodann für die Ce®-GmbH die ausführliche statische Berechnung vom 28. Juli 1948 aus, die zur Vorlage beim Bauordnungsamt Hamburg bestimmt war.
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Schon unter dem 4. April 1947 hatte die damalige Arbeitsgemeinschaft Zeichnungen eines Dreieckgitterträgers ("Gittersparron") gefertigt und in einem Prospekt von Mitte 1947 für die "Rundstahlskelett-Bauweise" und für ihre Gittersparren geworben, die sie zunächst von einer Firma Ma0 in D^m^ hersteilen ließ. Im Juli 1947 hatte sie ihre Sparren auf einer Trümmerverwertungs-au8stellung in Hamburg gezeigt, wobei der Beklagte zu 1 auch einen Vortrag über Rundstahlskelett-Konstruktionen und Dreieckgittersparren gehalten hatte. Weiter hatte die Arbeitsgemeinschaft sich im August 1947 an einem Wettbev/erb in Bremen mit ihren Rundstahlgitterträgern beteiligt und einen vom 24. August 1947 datierten Lizenzvertrag mit der Firma G^Hi^ in abgeschlossen.
Im Mai 1948 - also nach ihrer Fühlungnahme mit dom Kläger und nach dessen Einschaltung für die vom Bauordnungsamt verlangten statischen Berechnungen - zeigten sodann die Beklagten auf der Ausstellung ’’Hamburg am Werk” einen "Gitterträger in Rundstahlbauweise, elektrisch geschweißt" sowie einen "Gitterträger in Rundstahlbau-weise als Dachbinder oder Sparren" und ließen sich hierüber auf ihren Namen lautende Prioritätsdokumente von der Ausstellungsleitung aüsstellen. Schon am 30. April 1948 hatten sie mit Patentanwalt BüfllK Fühlung auf genommen, dem sie im August 1948 Auftrag für 3 Patentanmeldungen erteilten. Diese Anmeldungen wurden am 4. Oktober 1948 hei der Annahmestelle Darmstadt hinterlegt und registriert. Am 11. Oktober 1951 wurde die Erteilung des Patents 822 154 bekannt gemacht.
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Eine weitere Patentanmeldung der Beklagten vom 9. Februar 1952, die am 20, März bekannt gemacht wurde und am 11.September 1958 zur Erteilung4des Patents 1 026 508 führte, betrifft einen "geschweißten Dreiecke gitterträger und Verfahren zu seiner Herstellung". Auch diese Patentschrift nennt als Erfinder nur die beiden Beklagten. Bor Dreieckgitterträger soll danach derart ausgcbildet werden, daß er eine "besonders günstige glatte, von vorspringenden Teilen freie Auflagefläche erhält" (Patentschrift S. 1 Z. 9 - 10). Die Beklagten haben nach ihrer Darstellung ab 1952 nur noch nach diesem Patent, auf dessen Entwicklung der Kläger unstreitig keinen Einfluß mehr genommen hat, gebaut oder bauen lassen. Die Parteien streiten jedoch darüber, ob dies jüngere Patent rechtlich selbständig oder ob es von dem älteren Patent 822 154 abhängig ist.
Am 12. Juli 1948 - also kura nach der schon erwähnten Ausstellung "Hamburg am Werk" und etwa zu der Zeit, als die Anmeldung des Patents 822 154 vorbereitet v/urde - war der Schwager des Klägers, Rechtsanwalt MeflP» Mitarbeiter des DJBP-Konzerns geworden, wo. er am 15.November 1948 Vorstandsmitglied einer Tochtergesellschaft wurde. Unter Vermittlung des Klägers unterbreitete ihm die Ce0 GmbH, am 24. Dezember 1948 ein schriftliches Angebot, für eine Tochterfirma der in Kleinv/ohn-
häuser mit Rundstahlgittersparren, System CNW, zu erstellen. Noch bevor es zu förmlichen Abschlüssen kam, war sodann Rechtsanwalt in Verhandlungen eingeschaltet,
die zu:-.einem Ausscheiden des Gesellschafters aus
der Ce®-GmbH führen sollten und in der Folgezeit auch
geführt haben. In diesem Zusammenhang erörterte des Kläger in einem an die beiden Beklagten gerichteten Schreiben vom 28. Mai 1949 die verschiedenen Möglichkeiten, äußerte hierbei Bedenken, selber Gesellschafter der Ce® GmbH.zu werden, und,.schlug vor, "daß meine Rechte
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Uber Lizenzen und eventuelle Mitarbeiterverträge gesichert werden". Beimes trat am 28. Juni 1949 seinen Ce®-Anteil an Rechtsanv/alt Me^® als Beauftragten für den Kläger ab. Rechtsanwalt Me®® arbeitete sodann den Entwurf eines Vertrages aus, nach welchem er den ehemaligen Anteil B®^® als Treuhänder für die Beklagten verwalten sollte. Nach diesem Vertragsentwurf sollten die "gesamten Honoraransprüche" des Klägers "gegen die Ce® GmbH, aus seiner bisherigen Tätigkeit für sie"* auf 3000.— DM festgesetzt, sodann vom Kläger an Mefl® abgetreten und auf Kapitalkonto gutgebracht werden. Unter Einrechnung eines "derzeitigen Guthabens Bf®®, 700.— DM" und des "Honorars Rechtsanv/alt Me®®, 500.— DM" sollten die Beklagten für den späteren Erwerb des ehemaligen Anteils Bfl®® an Me®® insgesamt 4200.— DM zahlen und zur Sicherung aller Ansprüche des Rechtsanwalts Me®® an diesen alle Patente und Rechte aus Patentanmeldungen verpfänden und Ansprüche gegen die Lizenznehmer abtreten. Die Beklagten lehnten jedoch die Unterzeichnung dieses Vertragsentwurfs ab.
Gleichwohl kam es unter Vermittlung des Rechtsanwalts
I.Ie®| am 25. Juli/l.^ August 1949 zur Unterzeichnung eines Lizenzvertrages zwischen der Ce® GmbH, und der Firma No®®®®®®® Bau- und Montage GmbH, in Ke®®®
(abgekürzt: NWBM, bisweilen auch NWDM), einer Tochtergesellschaft der I^^pAG. § 1 dieses Vertrages lautet:
"Die Herren Architekt Ernst CP^^ und Ingenieur Otmar Np|p haben Konstruktionen für die Herstellung von Dachstühlen und anderen Bauteilen aus Rundstahlskeletten in Leichtbauweise, System CNW (Ce®-Bauweise) entwickelt und hierfür Patente angemeldet (DRP ap Nr. 17 027, P 17 028, p 17 103).
Die gewerbliche Ausnutzung dieser Patente ist der Ce® für ganz Deutschland in Generallizenz übertragen. Die Ce® hat ihrerseits vereinzelt Lizenzen an Dritte vergeben.
Die statische Berechnung und Durcharbeitung bis zur baupolizeilichen. Genehmigung ist von Herrn Pr.-Ing. Carl Heinz FuPHHBl durchgeführt worden.M
In § 4 war bestimmt, daß die Ce® sich zur Beratung und Fortentwicklung der technischen Prägen, insbesondere der statischen Berechnungen, der Beratung des Klägers bedienen würde, der insov/eit im Aufträge der Ce® engstens mit der NWBM Zusammenarbeiten sollte. Die Regelung des Innenverhältnisses zwischen der Ce® und dem Kläger war laut § 5 Abo.l Satz 2 Angelegenheit dieser beiden Vertragsparteien. Eine schriftliche Vereinbarung über dies Verhältnis wurde von ihnen jedoch nicht getroffen.
Ende 1949 geriet die Ce® GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Rechtsanwalt Mef^^ machte durch Rundschreiben vom 15. März 1950 einen Vergleichsvorschlag für die Gläubiger. Bei einer Lizenzabrechnung der Ce® gegenüber dor NWBM per 30. Juni 1950 wurden die Lizenzanteile der
beiden Beklagten und des Klägers mit je ein Drittel angegeben, die Quote des Klägers hierbei freilich gesondert aufgeführt. Nach Liquidierung der Ce^ GmbH schlossen die Beklagten unmittelbar mit der NWBM am 15. August 1950 einen Generallizenzvertrag, dessen § 9 folgenden Wortlaut hat:
"Die NWBM nimmt davon Kenntnis, daß von den vorgenannten Lizenzgebühren von 4 1/2 # auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Lizenzgebern und Herrx^Drj-Ing. Karl Heinz HflBl, letzterem
1 1/2 # zustehen. Sie wird demgemäß diesen Betrag der jeweils fälligen Lizenzgebühren an Herrn Dr.HflHB direkt abführen".
Der Kläger erhielt die ihm hiernach zustehenden Beträge unmittelbar von der NWBM.
Am 1. Januar 1952 wurde dieser Generallizenzvertrag der Beklagten mit der NWBM durch drei neue Verträge ersetzt. In einem Hauptvertrag mit der NWBM in NeflBB wurde in § 6 Abs.3 bestimmt, daß ein Betrag von 1,5 $> der der Lizenzabrechnung zugrunde liegenden Summe namens und im Aufträge der Beklagten von der NWBM direkt an den Kläger zu zahlen sei; es waren jedoch die Worte hinzugefügt "bis auf weiteres” . In den gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen mit den Tochtergesellschaften der NWBM in und FrflH-
hatten die Beklagten dagegen den entsprechenden Absatz über eine Beteiligung des Klägers ganz gestrichen.
Der Kläger forderte mit Schreiben vom 5. Juni 1952 von den Beklagten einen Anteil von 1 ^/3 # anstatt nur 1,5 #, da die Lizenzgebühr der NWBM WeflBBBB durch den neuen Vertrag von 4,5 auf 5 heraufgesetzt worden sei und
ihm 1/3 zustehe; er v/ies hierbei darauf hin, daß die Beklagten ihm für die Mitwirkung bei der Schaffung eines brauchbaren Breieckgitterträgers 1/3 der anfallenden Lizenzgebühren züge3ichert hätten, wogegen er sich zur weiteren kostenlosen Beratung verpflichtet habe. Die Beklagten wiesen diese Sachdarstellung in der folgenden Korrespondenz zurück und erklärten dem Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 1952, daß er keine weiteren Zahlungen mehr erhalten werde. Gleichzeitig forderten sie die NWBM Neumünster auf, keine weiteren Zahlungen an den Kläger zu leisten. Bie NWBM Ne^HH^ hatte Zweifel an der Berechtigung dieser Weisung und hinterlegte die anfallenden Beträge. Eine Klage des Klägers gegen die Beklagten auf Freigabe der hinterlegten Beträge hatte Erfolg (Beiakte 4a C 467/53 des Amtsgerichts Neumtinster). In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Beiakte 15 0 271/56) schlossen die Parteien am 4. Oktober 1956 einen Vergleich, durch den ”ohne Präjudiz für die Rechtslage” alle Ansprüche des Klägers hinsichtlich der Lizenzverträge der Beklagten mit den NWBM-Firmen in Ne^HIB), Efl^und FrflHHHHB er^e<^iß't wurden.
In den Jahren 1953 und 1954 kündigten die Beklagten ihre Lizenzverträge mit den NWBM-Firmen. Am 13. April 1954 schlossen sie einen neuen Lizenzvertrag mit der Firma
Stahlbauten GmbH. Welche weiteren Lizenzverträge sie abgeschlossen haben, ist nicht vorgetragen worden. Nach Behauptung der Beklagten beziehen sich diese späteren Lizenzverträge nur auf das Patent Nr. 1 026 508.
Mit der im Juni 1958 erhobenen jetzigen Klage behauptet der Kläger, er sei Erfinder oder zu demindest Miterfinder
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des Patents 822 154. Ihm sei außerdem Ende 1947 von den Beklagten eine Beteiligung an den Lizenzerträgen dieser Erfindung in Höhe von 1/3 vertraglich zugesägt worden.
Im einzelnen trägt der Kläger vor, die Beklagten hätten sich im Jahre 1947 an ihn mit der Bitte gewandt, dem von ihnen entworfenen Gitterbinder zur Anerkennung durch die Baupolizeibehörde in Hamburg zu verhelfen. Nach eingehender Prüfung habe er festgestellt, daß der Gitterbinder nur in vertikaler, nicht aber in horizontaler Richtung die erforderliche Knickfestigkeit besessen und nur eine sehr geringe Verdrehungssteifigkeit gehabt habe. Ihm sei dabei die Erkenntnis gekommen, daß die Anordnung einer horizontalen Vergitterung zwischen den beiden Obergurten die seitliche Steifigkeit auf das get/ünschte Maß erhöhe und daß weiterhin die Anordnung von zwei seitlichen Vergitterungen in den Seitenflächen des Dreiecks eine hohe Verdrehungsfestigkeit schaffe, so daß die bis dahin vorgesehene lotrechte Vergitterung sich erübrigte. Diese besondere Art der Vergitterung unter Verwendung von Rundstahl sei der Kern des Patents Nr. 822 154.
Daraufhin sei er - Kläger - an die Beklagten mit dem Vorschlag herangetreten, ihnen diese Idee gegen eine Beteiligung in Höhe von 1/3 an den erzielten Erträgen zugänglich zu machen. Eine Patentanmeldung auf seinen eigenen Namen sei unzweckmäßig gewesen, weil die ’’Erfindung” möglicherweise von der Firma Carl SptiMH1 GmbH, bei der er damals beschäftigt gewesen sei, hätte in Anspruch genommen werden können. Mit der verhältnismäßig bescheidenen Forderung von 1/3 habe er sich mit Rücksicht auf die da-
mals zwischen ihm und dem Beklagten zu 2 bestehende enge Freundschaft begnügt. Der Beklagte zu 2 habe den angeführten Vorschlag bei einer Unterredung Ende 1947 in Hamburg nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 1 mündlich angenommen. Eine schriftliche Vereinbarung habe er nicht für nötig gehalten, weil er - Klägor - den Beklagten vertraut und seine Beteiligung zunächst auch ordnungsgemäß erhalten habe. Das Bestehen einer solchen Abrede sei jedoch in den folgenden Jahren in mehreren Verträgen und in zahlreichen Gesprächen, auch mit Dritten, zu dem Ausdruck gekommen. Es habe niemals eine Diskussion über scino Beteiligung oder deren Höhe gegeben; auch von einer zeitlichen Beschränkung sei niemals die Rede gewesen.
Im Laufe der Zeit, insbesondere seit dem 1, Januar 1952, hätten die Beklagten versucht, ihn von der Beteiligung an den Erträgen der Erfindung auszuschließen und sich dadurch ihren vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen. Er habe jedoch einen zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Zahlung von 1/3 aller Lizenzerträge.
Der Kläger hat Verurteilung der Beklagten zur Auskunft erteilung und Rechnungslegung in näher bezeichnetem Umfang sowie zur Zahlung von 1/3 der aus der Rechnungslegung sich ergebenden Lizenzerträgnisse verlangt.
Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt und bestritten, daß die durch das Patent 822 154 geschützte Erfindung vom Kläger stamme. Sie allein hätten erstmals den Gedanken entwickelt, Gurtstäbe und Vergitterung bei geochv/eißten Dreieckgitterträgern aus Rundstahl herzustellen. Der Kläger sei bei der Entwicklung lediglich als
Konstrukteur und Statiker beteiligt gewesen. Er habe die statischen Berechnungen durchgeführt, um die Bauerlaubnis zu erwirken. Von einer erfinderischen Leistung könne keine Hede sein. Die Erfindung der Ce®-Bauweise habe nämlich damals bereits Vorgelegen und sei schon in der Praxis ange-wendet worden. Die Vergitterung von Dreieckgitterträgern in allen drei Ebenen habe zu diesem Zeitpunkt auch schon zu dem Stande der Technik gehört.
Auch habe der Kläger die an ihn gezahlten oder gutgebrachten Beträge nicht als Erfinder oder als Miterfinder erhalten. Daß er selber sich nicht als Miterfinder angesehen habe, ergebe sich aus dem Vorschlag seines Schreibons vom 28. Mai 1949, seine Rechte durch "MitarbeiterverträgeM zu sichern. Der Grund für die Zahlung an den Kläger habe lediglich darin bestanden, daß er die Verbindung mit der PQ|^ AG hergestellt habe. Diese Verbindung sex für sie, die Beklagten, damals sehr wertvoll gewesen und habe die einzige Chance bedeutet, aus ihrer finanziellen Notlage herauszukommen. Hieraus erkläre sich auch § 9 des Vertrages vom 15. August 1950, wonach dem Kläger 1 l/2 # Lizenzgebühren zustünden. Dabei habe es sich aber nicht um eine vorbehaltlose Zusage des Inhalts gehandelt, daß der Kläger 1/3 von allen in Zukunft eingehenden Lizenzen erhalten sollte. Der Kläger habe dem Beklagten zu 2 zwar einen solchen Vorschlag unterbreitet, dieser habe ihn jedoch nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 1 abgelehnt. Voraussetzung für den Anspruch des Klägers sei vielmehr gewesen, daß dieser weiterhin statisch für sie beide arbeite und daß die durch seine Vermittlung über Rechtsanwalt MeflK mit den PJBP-Eirmen abgeschlossenen Verträge einen guten Erfolg brächten. Beide Erwartungen hätten sich nicht erfüllt: dor
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Kläger hafte nur noch in wenigen Binzeifällen als Statiker gearbeitet und diese Tätigkeit bald ganz eingestellt; die Verträge mit den NWBM-Firmen hätten sich nach günstigem Beginn sehr enttäuschend entwickelt. Die "Zahlungsanweisung" an den Kläger sei deshalb in den Verträgen vom 1. Januar 1952 abweichend geregelt bzw. ganz gestrichen worden. Der Kläger sei damals bereits "überbezahlt" gewesen, so daß die Abführung weiterer Lizenzbeträge an ihn nicht mehr zu demutbar gewesen sei. Sie seien denn auch den diesbezüglichen Ansprüchen des Klägers stets entgegengetreten. Zumindest sei die Geschäftsgrundlage für eine zeitlich und räumlich unbegrenzte Beteiligung des Klägers weggefallen; der mit der Klage geltend gemachte Anspruch verstoße bei der geschilderten Entwicklung gegen Treu und Glauben.
Schließlich könne der Kläger, so führen die Beklagten weiter aus, keineswegs Rechte aus dem Patent 1 026 508 herleiten. Dieses ohne seine Mitwirkung ausgearbeitete Patent offenbare nämlich ein besonderes Verfahren zur Herstellung von geschweißten Dreieckgitterträgern und sei von dem Patent 822 154 nicht abhängig.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil vom 13. April I960 über die Ansprüche auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung erkannt und die Beklagten verurteilt,
über den Abschluß von Lizenzverträgen betreffend die Patente DBP 822 154 und 1 026 508 Auskunft zu erteilen^im^zwar mit Ausnahme der mit der Bau- und Montage GmbH, in HeflH^ftund der Nordrhein-Westfälischen Bau- und Montage GmbH« in am 1. Januar 1952
sowie mit der Stahlbau GmbH»,
Kreuztal, am 13. Mörz 1954 abgeschlossenen Verträge, und über die ihm aus diesen Lizenzverträgen und dem Lizenzvertrag mit der Si^^^ Stahlbau GmbH zugeflossenen Lizenzen aus den Patenten Nr. 822 154 und 1 026 508 Rechnung zu legen.
Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlan-desgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, hilfsweise Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe?
I. Das Landgericht hat die Miterfindereigenochaft des Klägers dahingestellt sein lassen und den Nachweis als erbracht angesehen, daß die Beklagten dem Kläger Ende 1947 mündlich zugesagt hätten, ihn an allen Erträgen aus dem Patent 822 154 mit 1/3 zu beteiligen. Im Unterschied hierzu hält das Berufungsgericht den Nachweis einer Beteiligungsvereinbarung nicht für erbracht. Es führt hierzu aus:
Es widerspreche schon der Lebenserfahrung, daß eine Vereinbarung der hier in Präge stehenden Art, die weit mehr als ein Jahrzehnt Geltung haben solle, nicht schriftlich fostgelegt worden sei. Im vorliegenden Palle seien zudem alle Beteiligten schriftgewandt, sie hätten über
viele Prägen miteinander korrespondiert, auch umfangreiche Vertragswerte abgefaßt, 3ich rechtskundig beraten lassen und seien stets sorgfältig auf die Wahrung ihrer Rechte bedacht gewesen. Wie die Arbeitsgemeinschaft für Klein-Wohnungsbau schon Anfang 1947 ohne Beteiligung des Klägers gegründet und Anfang 1948 ohne Beteiligung des Klägers in die Rechtsform der GmbH überführt worden sei, so seien auch in dem internen Zusatzabkommen vom 3. Februar 1948 und in den mehrfach abgeschlossenen Lizenzverträgen keine Anteilsrechte des Klägers erwähnt. Auch die Patentanmeldung sei ohne ihn betrieben worden, und aus dem Jahre 1948 fehle jedes Schriftstück, das auf eine Beteiligungsabrede zugunsten des Klägers auch nur hindeute; lediglich die statischen Berechnungen des Klägers seien aus dem Jahre 1948 vorhanden, für die er jedoch gesondert honoriert worden sei. Erstmals in seinem Schreiben vom 28. Mai 1949 habe der Kläger sich mit seinen eigenen Rechten und ihrer Si cherung befaßt und hierbei verschiedene rechtliche Möglich keiten erörtert, ohne jedoch eine Vereinbarung aus 1947 als Grundlage dieser seiner beanspruchten Rechte zu erwähnen. Erst recht unverständlich sei es, daß der von Rechtsanwalt Me^^, dem Schwager des Klägers, ausgearbeitete Vertragsentwurf von Juli 1949 keine Rechte des Klägers bezüglich der Lizenzgebühr nenne, sondern nur die Sicherung der Honoraransprüche behandele. Auch der Lizenzvertrag der Ce® mit der HWBtfi in von 1949 erwähne den
Kläger nur als statischen Berechner und Berater, behandle aber nicht sein Innenverhältnis zur Ce^ GmbH. Aus der Lizenzabrechnung per 30. Juni 1950 ergebe sich lediglich, daß der Kläger 1/3 der von der NWBM gezahlten Lizenzen tatsächlich erhalten habe. Durch den nach Wegfall der Ce® GmbH, geschlossenen neuen Lizenzvertrag vom 15.August
1950 seien die Rechte des Klägers zwar insofern verstärkt worden, als die NWBM in § 9 direkte Auszahlung von 1/3 der geschuldeten Lizenzen an den Kläger zugesagt habe. Las Berufungsgericht v/ertet diese Klausel (§ 9) zwar nicht als bloße Zahlungsanweisung, sondern als Zuerkennung einer unentziehbaren Rechtsposition an den Kläger, deren Wirkung sich aber auf die seitens der NWBM geschuldeten Lizenzen beschränke; der Vertrag von 1950 ergebe nichts:dafür, daß eine solche Zusage bereits 1947, und zwar in bezug auf sämtliche Erträge des Patents gemacht worden sei. Der Komplex NWBM sei durch die Vorprozesse und den dort geschlossenen Vergleich von 1956 abgeschlossen.
Selbst noch das Schreiben des Klägers an die Beklagten vom 5. Juni 1952 - so fährt das Berufungsgericht fort -besiehe sich unmittelbar nur auf die Beteiligung an den NWBM-Lizenzen, habe freilich darüber hinaus Bedeutung,weil der Kläger hier erstmals eine Begründung dafür gegeben habe, warum ihm 1/3 der Patenterträge zugesichert worden sei. Es heiße dort:
l?Hierzu möchte ich feststellen, daß die zwischen Ihnen und mir getroffene Vereinbarung dahin lautet, daß ich 1/3 der aus dem Patent Nr. 822 154 erzielten Erlöse (Lizenzen) erhalte.... in diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen einige Tatsachen ins Gedächtnis rufen:
Der von Ihnen entwickelte Gitterträger mit drei Gurten war in der von Ihnen vorgesehenen Perm für den geplanten Zweck nicht brauchbar, da er so gut wie keine Seitensteifigkeit besaß. Von mir stammt der Gedanke, statt der einen Vergitterung in der Mittelebene besser ein räumliches Gitter mit Vergitterung in den drei Ebenen zu benutzen. Hierdurch wurde erst der Dreieckgitterträger geschaffen, der allseits knick-steif ist. Für das von mir in das (erst später
angemoldete) Patent gesteckte Gedankengut sicherten Sie mir 1/3 der anfallenden Lizenzgebühren zu, wobei ich mich zu weiterer kostenlosen Beratung verpflichtete."
Mit dieser Behauptung einer wesentlichen Beteiligung am Patent erhalte die Auffassung des Klägers, am Erlös mit 1/3 beteiligt zu sein, erst ihren Sinn. Mithin sei die Frage der Erfinder- oder Miterfindereigenschaft des Klägers ein wichtiges Indiz für den von ihm behaupteten Beteiligungsvertrag. Bas Fehlen einer wesentlichen Beteiligung des Klägers an der Erfindung mache die von ihm behaupteten Ansprüche unwahrscheinlich.
Das Berufungsgericht untersucht sodann, ob die vom Kläger gegebenen Anregungen mit zu dem Gegenstand der Erfindung gehören, und verneint dies. Die Vergitterung in den Seitenebenen des Trägers gehe zwar auf Anregungen des Klägers zurück, die vielleicht recht wertvoll gewesen seien, sie gehörten jedoch nicht zu dem Erfindungsgedanken des Patents 822 154. Die Verwendung von Rundstahl werde im Patentanspruch und im allgemeinen Teil der Beschreibung als das Neue und Foz'tschrittliche herausgestellt, und nur hierfür werde Schutz begehrt. Schon in ihren Prioritätserklärungen anläßlich der Hamburger Ausstellung von 1948 hätten die Beklagten ausdrücklich bemerkt:
"Es ist bei dem Schutzanspruch gleichgültig, ob die Vergitterung aus einer fortlaufenden Schlange oder aus Einzelstäben oder einer Kombination von beiden besteht und wie die Vergitterung ausgebildet ist".
Ebenso laute auch ihre an Patentanwalt BüflBl gerichtete Patentbeschreibung vom 15* August 1948. Die Erfindung der
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Beklagten habe also schon "vor ihrer Bekanntschaft mit dem Kläger" (BU S.26) fertig Vorgelegen (Hinweis des Berufungsgerichts auf die Zeichnung von April 1947, auf die Prospekte von Juni 1947, auf die Unterlagen zur Hamburger Frühjahrsausstellung 1947, auf den Vortrag des Beklagten zu 1 von Juli 1947 lind auf die Teilnahme am Wettbewerb in Bremen), Die Beklagten hätten die Anregungen des Klägers nicht als erfinderische Vorschläge aufgenommen, vielmehr die Art der Seitenvergitterung, so v/ie der Kläger sie ihnen empfohlen habe, lediglich in einem Ausführungsbeispiel erv?ähnt. Es sei denkbar, daß der Kläger von seiner Grundeinstellung aus einer etwa mündlich gegebenen Zusage der Beklagten, ihn mit 1/3 zu beteiligen, all gemeine Bedeutung beigemessen habe, während die Beklagten vielleicht nur eine beschränkte Beteiligung, etwa hinsichtlich der Ce®-GmbH. oder hinsichtlich der NY/BM gemeint hätten. Wenn ein nur mündlicher VertragsSchluß behauptet werde, wie im vorliegenden Fall, müsse stets mit der Möglichkeit einer mangelnden Einigung über die Verbindlichkeit und rechtliche Tragweite gerechnet werden.
Da der Kläger nicht an der Erfindung beteiligt sei, habe jeder vernünftige Anlaß für die Beklagten gefehlt, ihn auf Patentdauer an den Erträgen mit 1/3 zu beteiligen, selbst wenn seine statischen Arbeiten für die praktische Verwertung sehr wichtig gewesen sein sollten.
Dai die Behauptung des Klägers über seine erfinderische Mitarbeit sich als objektiv unrichtig erwiesen habe, müßten auch starke Zweifel an der Behauptung über die
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mündliche Zusage bestehen, die auch nach Meinung des Klägers nur in seiner erfinderischen Mitarbeit ihren Grund haben könnte.
Aus zwei Gründen seien deshalb an den vom Kläger zu führenden Beweis strenge Anforderungen zu stellen: es fehle an der schriftlichen Miederlegung eines außerordentlich bedeutsamen, auf lange Jahre berechneten Vertrages, und es sei kein wirtschaftlicher Grund für eine solche Vereinbarung erkennbar.
§ 9 des Vertrages vom 15. August 1950, dem das Landgericht besonderes Gewicht beigemessen habe, habe solche Bedeutung nur für den NWEM-Komplex, in dessen Bereich jedoch die Beteiligung des Klägers heute feststehe. Darüber hinaus besage diese Vertragsbestimmung nichts. Gegen eine Verallgemeinerung spreche der Umstand, daß in änderen,vorher und nachher geschlossenen Lizenzverträgen derartige Rechte des Klägers nicht niedergelegt worden seien.
Das Berufungsgericht würdigt sodann die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen und kommt zu dem Ergebnis, sie ergäben nichts dafür, daß die Beklagten dem Kläger schon Ende 1947 eine Beteiligung bezüglich aller aus dem Patent anfallenden Erträge zugesagt hätten. Nur hinsichtlich des NWBM-Kömplexes sei eine solche Zusage zu bejahen, und dies möge auch der Vorstellung der Zeugen von Sa^p-So^^P und von BrflflPBB entsprechen, die als Angestellte der NWBM ohnehin keinen vollen Einblick in die internen Verhältnisse der Parteien gehabt hätten. Der nur bis Mitte 1949 als Gesellschafter und Geschäfts-
führer der Ce®-GmbH. tätig gewesene Zeuge habe
nähere Mitteilung über die Drittelung der Lizenzen nicht machen können und sich zudem von der Vorstellung leiten lassender patentierte Träger beruhe auf einer Erfindung des Klägers. Die Aussage des Zeugen StflK der im Jahre 1959 über ein im Jahre 1953 geführtes Gespräch vernommen worden ist, das sich auf die umstrittene Vereinbarung von 194-7 bezog und das vom Zeugen als Zusicherung einer Beteiligungsquote von 1/3 für den Kläger verstanden wurde, verliere wegen des dazwischen liegenden langen Zeitraums praktisch seinen Wert, da es gerade auf die genauen Einzel heiten hinsichtlich der Tragweite des Beteiligungsvertrages ankomme. Schließlich sei auch Rechtsanwalt Meier nur mit dem NWBM-Komplex befaßt gewesen und habe nur insoweit die Beteiligungsquote des Klägers von 1/3 durch Erkundung fostgestellt und im Lizenzvertrag von 1950 sichern lassen. Von den Beklagten habe dieser Zeuge auch keine Bestätigung der Miterfindereigenschaft des Klägers erhalten, denn gerade auf diesen Zeugen gehe die einleitende Klausel des Lizenzvertrags vom 1. August 1949 zurück wo Erfindereigenschaft der beiden Beklagten und Mitarbeit des Klägers bei der statischen Berechnung und der Erwirkung der baupolizeilichen Genehmigung einander gegenübergestellt würden.
Bas Berufungsgericht will die Glaubwürdigkeit der 5 vernommenen Zeugen nicht schon deshalb in Zweifel ziehen weil zwischen ihnen und den beiden Beklagten Spannungen bestehen. Entscheidend sei vielmehr, "daß es lediglich Zeugen vom Hörensagen sind, die nichts Wesentliches zu der Frage aussagen können, ob die Beklagten dem Kläger
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eine Beteiligung ganz allgemein oder nur für bestimmte Fälle zugestanden haben” (BU S.31). Der Kläger habe es”un-terlassen, die nach seiner Angabe mündlich ohne Zeugengegenwart getroffene Abrede von höchster Bedeutung irgendwie schriftlich exakt niederzulegen, obwohl er durch einen Rechtsanwalt beraten war" (BU S.32); die jetzt zutage getretenen Bev/eisschwierigkeiten seien also nicht unzu demutbar.
II. Die Revision wendet sich gegen diejenigen Ausführungen des Berufungsurteils, die dem Kläger die Eigenschaft als Miterfinder des Patents 822 154 absprechen.
Nach Meinung der Revision ist nicht die Verwendung von Rundstahl, sondern die Vergitterung der 3 Seitenebenen der Kern der Erfindung, denn erst hierdurch sei die Brauchbarkeit des Gitterträgers in der Praxis erreicht worden.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Erfindungsgegenstands und zur Präge der Miterfindereigen-schaft des Klägers lassen indes einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Daß sich bei beabsichtigter Verwendung von Dreieckgitterträgern die Präge der Steifigkeit stellt, liegt in der Natur der Sache. Die Notwendigkeit einer Lösung auch dieses Problems bedeutet aber nicht, daß hierauf bezügliche Lösungsmittel Bestandteil der Lehre eines Patents sein müßten, das sich mit der Verwendung von Dreieckgitterträgern befaßt. Schon der Vorschlag, Rundstahl zu verwenden, stellt nach dem Hauptanspruch des Patents 822 154 eine fertige und brauchbare Lehre zu technischem Handeln dar. In der Beschreibung des Patents und der beigegebenen Zeichnung wird zwar an einem Ausführungsbeispiel erläutert, wie die
onzustrebende Steifigkeit des Trägers verwirklicht v/erden kann. Die Vergitterung der Seitenebenen ist jedoch in den Patentansprüchen nicht unter Schutz gestellt; sie gehört daher nicht zu dem Gegenstand der Erfindung, Das Berufungsgericht hat somit die Miterfindereigenschaft des Klägers zutreffend verneint. Bei der gegebenen Sachlage, die e3 gestattete, die Entscheidung unmittelbar aus der Patentschrift herzuleiten, ist es verfahrensrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den vom Kläger erbetenen Sachverständigenbev/eis zu erheben. .
III. Hatte der Kläger zu dem Erfihdungsgegenstand des Patents 822 154 nichts beigetragen, so kann als Anspruchs-grundlago nur der vom Kläger behauptete Beteiligungsvertrag in Betracht kommen. Bei der Prüfung der Frage, ob dieser Beteiligungsvertrag zustande gekommen ist, hat das Berufungsgericht indessen dem Umstand, daß der Kläger nicht als Miterfinder der durch das Patent 822 154 geschützten Erfindung angesehen werden kann, zu großes Gewicht beigelegt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Beklagten hätte kein vernünftiger Grund bestanden, den Kläger auf Patentdauer an den Erträgen zu beteiligen, da er an der Erfindung nicht beteiligt gewesen sei. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß dessen statische Arbeiten für die praktische AusvAer-tung der Erfindung sehr wichtig gewesen seien; die Beklagten bestreiten auch nicht, daß die Vergitterung der Seitenebenen auf eine Anregung des Klägers zurückgeht und dem Dreieckträger eine bessere Knickfestigkeit gegeben hat.
Berücksichtigt man dazu, daß es den Beklagten auf die wirt schaftliche Auswertung ihrer Erfindung ankam, so ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß die Leistungen des Klägers, auch wenn sie im patentrechtlichen Sinne nicht erfinderisch waren, doch wertvoll genug erschienen, um ihn in der behaupteten Form an den Lizenzerträgen zu beteiligen. Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus war eine solche Beteiligung durchaus zu rechtfertigen. Der Kläger hatte immerhin einen konstruktiven Beitrag geleistet, der für die praktische Auswertung der Erfindung von großer, für bestimmte Verwendungszwecke sogar entscheidender Bedeutung war. Wenn ihm dafür eine Lizenzbeteiligung zugo-sagt wurde und er sich, wie er behauptet, überdies zur weiteren kostenlosen Beratung verpflichtete, so kann das entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht als unverständlich bezeichnet werden. Bas muß umso mehr gelten, als zu der damaligen Zeit, zu der die wirtschaftliche Auswertung der Erfindung noch im Anfangsstadium steckte, die Gewährung einer Vergütung in Form einer Lizenzbeteiligung wirtschaftlich besonders nahe lag.
Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß die WÜr digung, die das Berufungsgericht dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat zuteil werden lassen, zu dem Nachteil des Klägers von der hiernach rechtsirrigen Auffassung beeinflußt ist, bei Verneinung der Miterfindereigenschaft des Klägers habe es zwangsläufig an einem wirtschaftlich vernünftigen Grund für die behauptete Lizenzbeteiligung gefehlt.
IV. Der Kläger hat vorgetragen, er sei bei der Ce®-GmbH. mit 1/3 der Lizenzerträge aus dem Patent 822 154
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beteiligt worden, bevor die Ce^-GtabH mit der NWBM in Verbindung getreten sei; daneben sei ihm das für seine statischen Arbeiten angefallene Honorar gutgeachrieben worden. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt hat. Träfen die hierzu aufgestellten Behauptungen des Klägers zu, so könnte darin ein bedeutsames Indiz für den Abschluß des vom Kläger behaupteten Beteiligungsvertrages liegen. Es könnte - jedenfalls nach dem bisherigen Sach-vortrag - alsdann nämlich an einer hinreichenden Erklärung für jene Lizenzbeteiligung fehlen, wenn man sie nicht auf eine vorangegangene Vereinbarung zurückführen wollte, als welche nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber nur der vom Kläger behauptete Beteiligungsvertrag in Betracht kommen könnte. Zugleich könnte damit die Behauptung der Beklagten in Frage gestellt sein, die Beteiligung des Klägers an den Lizenzerträgen, die die Verträge mit der NWBM abgeworfen hätten, habe lediglich eine Vergütung (Vermittlungsprovision) dafür dargestellt, daß der Klager die Verbindung mit der NWBM hergestellt habe. Ließe sich diese Larstellung nicht mehr aufrecht erhalten, so könnte das - wiederum nach dem bisherigen Sachvortrag - Anlaß geben, den Rechtsgrund für diese Lizenzbeteiligung mangels anderer ErklärungsmÖglichkeiten in dem vom Kläger behaupteten Beteiligungsvertrag zu sehen. Das Berufungsgericht hätte daher den erwähnten Vortrag des Klägers, der, wenn er sich bewahrheiten sollte, möglicherweise auch zu einer abweichenden Würdigung des Ergebnisses der Zeugenvernehmung führen kann, nicht übergehen dürfen. Der Kläger hat seinen Vortrag wiederholt schriftsätzlich näher dargelegt und sich zu dem Beweis'auf das Zeugnis des Beimes
und des Rechtsanwalts (Liquidators der Ce®-GmbH.)
sowie auf die von den Beklagten vorzulegenden Gesellschaft sbücher und Bilanzen der Ce®-GmbH.berufen. B#^9 hat sich hierüber bei seinen Vernehmungen vom 6. November 1959 und 9. März I960 ausgelassen. Bas Berufungsgericht hat sich mit diesem Teil seiner Aussage nicht ausdrücklich befaßt. Rechtsanwalt Mer^lfe ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht vernommen worden, und auch zu dum erbotenen Urkundenbeweis hat das Berufungsgericht keine Stellung genommen.
V. Bas Berufungsurteil mußte hiernach aufgehoben werden. Sine Entscheidung in der Sache selbst war dem Senat verwehrt, da hierzu, wie sich aus dem Gesagten ergibt, noch weitere tatrichterliche Erörterungen erforderlich sind. Ber Rechtsstreit war deshalb zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Auf die weiteren, vorwiegend verfahrensrechtlichen Rügen der Revision brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu v/erden. Für die erneute Verhandlung sei jedoch bemerkt:
Bie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, die Parteien hätten sich erst in der zweiten Hälfte 1947 kennen gelernt, ist, wie die Revision zutreffend bemerkt, nach dem im Tatbestand des Urteils in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze insofern ungenau, als sioh der Kläger und
A
der Beklagte zu 2) schon von früher her kannten und, wie die Beklagten ausgeführt haben, “gut befreundet” waren.
Bas Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, dies richtig-zuoteilen, und auch prüfen müssen, ob seine an jene Feststellung geknüpften Erwägungen unverändert aufrecht erhalten werden können.
Zu erwägen wird ferner sein, ob es gerechtfertigt ist, bei der Beweiswürdigung, ohne darüber nähere Feststellungen zu treffen, ohne weiteres davon auszugehen, daß sich die Frage nach dem Erfindungsgegenstand des Patents 822 154 und damit auch der Miterfindereigenschaft des Klägers den Parteien schon in der ersten Zeit ihrer Zusammenarbeit mit der Klarheit gestellt hat, die sie später und vor allem im gegenwärtigen Rechtsstreit erlangt hat. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist es durchaus denkbar, daß damals - auch bei den Beklagten - über den ßrfindungsgegenstand des Patents 822 154 noch keine klaren Vorstellungen bestanden haben und deshalb die - immerhin in ein Ausführungsbeispiel aufgenommene - Anregung des Klägers im landläufigen Sinne als “Erfindung“ bezeichnet worden ist. Unter diesen Umständen ist es, wie die Revision nicht ohne Grund rügt, zu demindest nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen jeden Beweiswert abspricht,
weil Beimes gemeint habe, der patentierte Breieckträger beruhe auf einer Erfindung des Klägers, und wenn es weiter die Angabe dieses Zeugen, die Beklagten hätten bei der Erörterung des Ce®-Trägers wiederholt von einer Erfindung des Klägers gesprochen, allein deshalb für unglaubv/ürdig halt, weil der Kläger zu der Erfindung nicl&s beigetragen
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habe und die Beklagten dies auch nicht hätten annehmen können. Nachzuprüfen wird auch sein, ob es sich, worauf die Revision nicht mit Unrecht hinv/eist, rechtfertigen läßt, die vom Landgericht vernommenen Zeugen, die zv/ar durchweg nur über Indizien, über diese aber doch aus eigener Wahrnehmung haben aussagen können, abwertend als bloße “Zeugen vom Hörensagen“ zu bezeichnen.
Sollte die erneute Verhandlung zu der Feststellung führen, daß der vom Kläger behauptete Beteiligungsvertrag zustande gekommen ist, so wird das Berufungsgericht auch auf die v/eiteren Einwendungen der Beklagten, ina-besondere den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäfts-grundlage, und auf die Frage der Abhängigkeit des Patents 1 026 508 von dem Patent 822 154 eingehen müssen. Ist die Abhängigkeit zu bejahen, so kann sich ferner die Frage stellen, ob der Umstand, daß die Beklagten nach ihrer Behauptung seit geraumer Zeit nur noch nach diesem, unstreitig ohne jede Mitwirkung des Klägers erlangten Patent arbeiten, unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage von Bedeutung sein könnte.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr.Nastclski
Löscher
Spengler Claßen Pehle