Der Vortrag wurde auf die Dauer von 20 Jahren* d*ho • bis zu dem 51« August 1977, abgeschlossen, jedoch wurde den Beklagten das Recht eingeräumt, die Vereinbarung am 1» Itärz jeden Jahres mit einer Prist von sechs Monaten ohne Angabe von Gründen zu kündigen (Ziffer 2 des Vertrags)* Der Kläger verpflichtete sich seinerseits in Ziffer 8 des Vertrags, "sein Bestes zu tun", um die "Systeme" für Deutschland patentieren zu lassen« Br hatte bereits bei Vertragsschluß , wie den Beklagten bekannt viar, eine Anmel~ dung bei dem Deutschen Patentamt vorgenommen« Dieses verneinte jedoch 8pater die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents und wies daher durch Bescheid vom 30« Juni 1938 die nicht bekannt gemachte Anmeldung des Klägers zurück« Um die Aufstellung der "Systeme" auf den Esso-Tank~ stellen zu ermöglichen, trat der Kläger gemäß Ziffer 14 des Vertrags vom 3*» August 1957 "den mit der Esbo-aG am 26« November 1956 abgeschlossenen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten für den Länderbereich Deutschland" an die Beklagten ab und verpflichtete sich, dafür das Einverständnis der Esso AG beizubringen« ln diesem beiderseits mit einer Frist von 12 Monaten zu dem Ende eines Kalenderjahres kündbaren Vertrag (vgl« Ziffer 12 aaO) erklärte sich die Esso AG in mit der Aufstellung der Droti-Schaukäston auf ihren Tankstellen in der Bundesrepublik und in West-Berlin ohne jede Gegenleistung einverstanden« Da der Kläger, der die dänische Staatsangehörigkeit besitzt, wegen seines Wohnsitzes im Ausland der Esso AG als Vertragspartner nicht genehm war, hatte sie den Vortrag lormell mit dem dem Klüger befreundeten, an der Angelegenheit persönlich uninteressierten Kaufmann PflD aus abgeschlossen« Der Kläger zoi^to, nachdem er mit den Beklagten einig geworden war, der Esso AG mit Schreiben vom 9- August 1957, das nach a einer Darstellung von dem Beklagten zu 1«) diktiert worden ist, die Abtretung "seiner Höchte aus dem Vertrag vom 26« November 1956" an und verließ kurz darauf ohne selbst im Hinblick auf die Erfüllung der Ziffer 14 des Vertrags vom 3« August 1957 mit der Esso AG verhandelt zu haben« Die Parteien hatten jedoch vor dor Durch Schreiben vom Io Juli 1958 setzte der Beklagte zu 2«) den Kläger davon in Kenntnis» daß er seine Tätigkeit als Prokurist des Beklagten zu 1«) in absehbarer Zeit beenden wolle und daß er sich für das "Broti-Geschäft" entscheiden habe, dessen Aufbau von ihm "ohno patentamtliehe Bindung" begonnen v/orden 3eio In diesem Zusammenhang schlug der Beklagte zu 2o) dem Kläger vor, nach Verständigung mit dem Beklagten zu Io) den Vertrag vom 5* August 1957 auf zu*» heben und einen neuen Vertrag nur mit ihm, dem Beklagten zu 2»), über die Aufstellung der «Systeme" auf den Bsso*» Stationen abzuschließen<> In diesem Zusammenhang führte der Beklagte zu 2.) in seinem Schreiben v/örtlich aus; n vom 1« September 1958 vor, seine Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 3« August 1957 nicht erfüllt zu haben, weil er einerseits nicht für die Erteilung des Patents gesorgt und andererseits den Vertrag mit der Esso AG auf si? September 1958 \/ico Rechtsanwalt Dr. auch den Kaufmann Peters darauf hin, daß der Vertrag mit der Esso *G auf die Beklagten noch nicht übergegangen sei und daß diese auf die Überleitung Wort legten. Der Kläger, der mit seiner Klage die Beklagten alz Gesamtschuldner auf Zahlung des genannten Betrages von 11*500«— DM nebst 4 f Zinsen seit 6* Oktober 1958 in Anspruch nimmt» hat vorgatragen: Br habe ausdrücklich jede Garantie für die Erteilung eines Patents abgelehnt* Den Beklagten sei es hierauf auch nicht besonders angekommen« die in der "Droti-Angelegenheit" mit Dritten und so auch mit der Esso AG erforderlichen Verhandlungen zu fuhren* Die Beklagten hätten ihn jedenfalls durch ihre vor« schiedenen Schreiben in den Glauben versetzt, daß alles in bester Ordnung sei* Auf Grund der Berichte dor Beklage ten habe er jedenfalls nicht annehmen können? noch offenen Rest aus dem festen Betrag von 6.400.— DM* den die Beklagten nach Ziffer 15 dos Vertrags vom 3« Augujjt 1957 für die Übernahme fertiger und halbfertiger «Systeme” geschuldet haben. Der ferner zugesprochene Teilbetrag von 11.100«— DM ist in dem Betrag von 16.250«— M inbegriffen, den die Beklagten gemäß Ziffor 4a* b des Vertrags als laufende Abgaben bei kontinuierlicher Aufstellung der «Systeme” nach der von ihnen nicht im einzelnen bestrittenen* vom Berufungsgericht übernommenen Berechnung des Klägers (im Schrift-satz vom 18. auf die Beklagten Übergehen sollten« Doch fehle os inoovreit an einer endgültigen bindenden Erklärung dor Esso .*Go Diese hätte nur in schriftlicher Form derart abgegeben v/erdon können9 daß außer dem Werbeleiter Ho(BB einer der vertretungsberechtigten Juristen der Esso AG sein Einverständnis zu dom Rechtaübergang erteilt hätte odor daß ein neuer Vortrag zwischen der Esso AG und den Beklagten abgeschlossen worden wäre« Beides sei unstreitig nicht geschehen und könne auch nicht mehr «/.nuchgeholt worden* da es jetzt an der erforderlichen Bereitwilligkeit der Esso AG fehle* Die Esso AG habe unstreitig ihrem Vertragspartner PflBP mit Schreiben vom 12* März 1959 mit-geteilt, daß vertragliche Beziehungen mit ihm nicht mehr bestandene Aus diesem Schreiben sei für erkennbar gewesen, daß die Esso aG etwa noch bestehende vertragliche Beziehungen habe lösen wollen* Das Sohreiben könne daher als Kündigung auf gef aßt werden, die die Beziehungen zwischen der Esso AG und P^HB zu dem nach Ziffer 12 des Vertrags vom 26* November 1956 nächst zulässigen Terrain, also mit Ablauf des 31« Dezember 196o beendet habe* Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei daher dem Kläger die bisher nicht bewirkte Erfüllung seiner Verpflichtung nach Ziffer 14 des Vortrags vom 3o August 195? Auch wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werde, daß es dem Verhalten der Beklagten zuzuschreiben sei, wenn die Esso G nicht alsbald nach den Verhandlungen die erforderlichen Erklärungen abgegeben habe, so rechtfertige dies keine andere Beurteilung« Die nachträgliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung sei allein darauf zurtyckzufUhren, daß die Esso AG in Ausübung ihres freien Ermessens nunmehr eine vertrag- Der Kläger könne infolgedessen nicht unter Berufung auf § 324 BGB die Erfüllung der Leistungen nach den Ziffern 3 und 1$ dos Vertrags vom 3* August 1957 verlangen. als Schadensersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung» Bor Kläger und sein von ihn bauftragter Freund P4HK hätten ihrerseits bei und nach Vcrtrag83chlu0 das Erforderliche getan» um den Vertrag mit der Esso *G auf die Beklagten ttberzuleiten. eingeholt und damit das getan hätten* was noch allein au erledigen gewesen sei« Zu dieser Mitwirkung seien die Beklagten auf Grund ihres eigenen vorangegangenen Verhaltens verpflichtet gewesen« Zumindest hätten sie jedoch den Kläger Uber etwa aufgetretene Hindernisse unverzüglich unterrichten müssen« Hach der Aussage des Zeugen Ho^m^ hätten die Beklagten bei der damaligen Besprechung den Eindruck gewinnen können* daß sie den gewünschten Vortrag erhalten würden« Wenn die Beklagten im Anschluß an die Besprechung angenommen hätten, es sei bereits alles in Ordnung, dann soi nicht verständlich, warum sie nicht alsbald die vorgesehene Aufstellung der "Informations-Syst cncM betrieben hätten« Die Beklagten hätten jedenfalls bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht annehmon können* die Esso AG habe die Zustimmung verweigert0 Wenn die Beklagten jedoch geglaubt hätten, es sei alleainochin der Schwebe und es obliege dem Kläger oder seinem Freunde Peters, ihnen die bindende schriftliche Zustimmung der Esso AG zu verschaffen, dann sei es wiederum nicht verständlich* daß sie nicht alsbald die Wichterteilung der Zustimmung beanstandet hätten« Stattdessen hätten die Beklagten in ihren Schreiben vom 25» September 1957 und 3» Oktobor 195? dem Kläger mitgeteilt* daß sie sich mit in allen Punkten geeinigt hätten und von diesem best ensuunt er stützt würden« Unter diesen Umständen habe für den Kläger keine Veranlassung bestanden, sich weiter um die Verhandlungen mit der Esso AG zu kümmern. sei, erforderlich werden sollte« Daß die Beklagten selbst dies nicht anders angesehen hätten, gehe daraus hervor, daß sie (in ihren Schreiben vom ?« Dezember 1957 und 7« Ja-nuar 1958), ohne sich auf die mangelnde Zustimmung der Esso ACr zu berufen, nicht mit Beanstandungen gegenüber dem Kläger gespart hätten, als das Patent nicht erteilt worden sei« Entgegen ihrer eigenen Darstellung in dem schreiben vom 25» September 1957 seien die Beklagten nicht "hart am Feind geblieben” und sie hätten sich auch nicht um die Übertragung der Rechte aus dem Vertrag mit der Esso AG gekümmert, während sie anderogaoits in dem Kläger den Glauben erweckt hätten, es sei bereits alles geregelt« Der Revision muß aber darin beigepflichtet werden, daß die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht .aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt gezogen hat, teilweise in sich widerspruchsvoll sind und auch aus anderen Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten standhalten« Das Berufungsgericht wertet den vom Kläger verxolgten Zahlungsanspruch zu Unrecht als ^chadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung« Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung ist, wie die Revision zutreffend hervorüobt, nur dann anzuwenden, wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Tatbestände der Unmöglichkeit oder des Verzugs nicht gegeben sind oder wenn im Falle der Unmöglichkeit oder des Verzugs ein über das Erfüllungsinteresso hinausgehender Schaden eingotreten ist (BGHZ 11, 80, 83)« An diesen Voraussetzungen fehlt es hier« Bs liegt vielmehr der (Tatbestand der Unmöglichkeit vor Nach den Beststellungen, die das Berufungsgericht in Anschluß an die Aussagen der Zeugen und troffen hat, ist der Kläger ursprünglich bereit und auch imstande gewesen, gemäß seinem Versprechen in Ziffer 14 des Vertrags vom 3* *ugust 1957 den zwischen seinem Freunde Pete und der Esso <v(j am 26. diesen dadurch die tat sächlichen Nutzungen aus dem genannten Vertrag zu verschaffe und ihnen 3omit im Nahmen der von ihnen in Ziffer 3 Abs. 1 des Vertrags vom 3<> August 1957 übernommenen Verpflichtung die Aufstellung von "Informations-Systemen11 (möglichst 15 bis Ende 1957, 40 bis Ende 1958, je 25 in den darauffolgenden Jahren bis zur Erreichung oer Gesamtzahl von 250) auf den Bsso-ffankstationen zu ermöglichen* Der Kläger kann nunmehr die ihm nach Ziffer 14 des Vertrags vom 3® August *95 obliegende Verpflichtung für den hier in Hede stehenden Zeitraum vom 1. September 1959, für den er von den Beklagten die in Ziffer 4a, b des Vertrags vereinbart Abgaben verlangt, schon wogen Zeitablaufs nicht mehr erfüllen * Im übrigen mag offen bleiben, ob und inwieweit die Unmöglichkeit auch auf die Weigerung der Esso-AG zurück-zufUhren ist. November 1956 auf die Beklagten endgültig nicht mehr bereit gewesen ist, nicht ermittelt, sondern lediglich festgestellt hat, dies sei im Hinblick auf das als Kündigung aufzufassende Schreiben der Esso AG vom 12. iUl Das rechtliche Schicksal des vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Erfüllungsansprucie hängt, wenn man den Rück » tritt der Beklagten und weitere, dem Anspruch gegebenenfalls entgegenstehendo Gründe, deren Prüfung das Berufungsgericht versäumt hat, zunächst außer acht läßt, davon ab, ob die Unmöglichkeit von keiner der Parteien oder von den Beklagten als den insoweit forderungsberechtigten Gläubigern zu vertreten ist® Ist die Unmöglichkeit von keiner der Parteien 2u vertreten, so verliert der Kläger nach § 323 Abs.1 BGB don Anspruch auf die vertragliche Gegenleistung, während er diesen Anspruch nach § 324 Aba* 1 Satz 1 BGB behält, falls die Unmöglichkeit von den Beklagten zu vertreten ist* Die «Feststellung11 des Berufungsrichters, daß die Unmöglichkeit von keiner der Parteien zu vertreten sei und daß demnach der Erfüllungsanspruch des Klägers der Begründung entbehre, bindet das Revisionsgericht entgegen der i!ei*> nung der Revision ebensowenig wie die hierzu im Widerspruch stehende^ zur Rechtfertigung des dem Kläger zuerkannten Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung getroffene «Feststellung«, die Beklagten hätten dafür einzustehen, daß der Vortrag mit der Esso AG auf sie nicht übertragen worden sei. die - bei der Unterredung mit der Esso AG bezw« mit deren Werbeleiter nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse und nach Art von Beauftragten des Klägers bätig geworden - Beklagten die Festlegung der getroffenen Absprachen versäumt und hier ~ durch ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben« Es hätte jedenfalls keines nennenswerten Aufwands bedurft, um das Vorhandlungsergebnis verbindlich festzulegen und dadurch jedes Mißverständnis über den Übergang des Vertrage von vornherein auszuschließen« Hierzu wäre - wie bereits das Berufungsgericht betont hat - lediglich erforderlich gewesen daß die Beklagten den Inhalt des Gesprächs mit dem Y/erbeloit in einem Schreiben an die Esso >G bestätigt oder daß sie ihrerseits die Esso AG um eine entsprechende Bestätigung ersucht hätten« Eine solche Maßnahme v/ar hier schon deswegen, geboten, weil - unbeschadet der KUndigur.gs Pas Berufungsgericht wertet als eine Verletzung der Hitwirkungspflicht auch den Umstand, daß die Beklagten den Kläger von den etwa aufgetretenen Schwierigkeiten bei den Verhandlungen mit der Esso AG nicht rechtzeitig benachrichtigt und ihn zu dem Eingreifen veranlaßt, sondern daß 3ie ihn vielmehr durch ihre Schreiben vom 25 o September 195? und tober 1957 in dem Vertrauen bestärkt haben, die Überleitung des Vertrags sei bereits bewirkt worden oder otofao unmittelbar bevor« Nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts konnten die Beklagten seinerzeit nicht darüber im Unklaren gewesen sein, daß der Vertrag vom 26« November 1956 anläßlich des Gesprächs mit dem Werbeleiter noch nicht endgültig auf sie übertragen worden war* Hätten die Beklagten das Gegenteil angenommen, so wäre es - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - das Nächstliegende gewesen,daß sic unverzüglich mit der Aufstellung der «Informations-Systeme*’ auf den Eseo-fankstellen begonnen hätten« 331 zur Einordnung der nach Art des Betriebs ungewöhnlichen Geschäfte unter den Begriff der Handelsgeschäfte)« Die Beklagten hätten im übrigen auch - wie das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob den Beklagten eine positive Vertragsverletzung zur Last zu logen ist, offensichtlich angenommen hat - wissen müssen, daß jede der beiden in Betracht kommenden Unterlassungen allgemein geeignet war, die fristgerechte Überleitung des mit der Esso AG abgeschlossenen Vertrags auf sie zu erschweren und lotztlich sogar unmöglich zu machen« Nach anerkannter Rechtsprechung setzt das Verschulden im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Vorsatz sowie auch Fahrlässigkeit) - im Gegensatz zur Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne welche die Voraussehbarkeit gerade des eingetrotenen Erfolge© der Handlung von (subjektiven) Standpunkt des Auf Grund der vom Berufungsgericht insgesamt in ausreichendem Maße getroffenen tatsächlichen Feststellungen muß auch der ursächliche Zusammenhang (im Hechts-sinne) zwischen jedor der beiden Unterlassungen der Beklagto und der für den Kläger bereits infolge Zcitablaufs bestohend Unmöglichkeit, die versprochene Leistung zu erbringen, bejaht werden« Bei der Beurteilung der Ursächlichkeit sind im übrigen •• wie das Berufungsgericht bei der Würdigung des dem Kläger zugesproohenen Anspruchs aus positiver Vertragsve letzung insoweit richtig erkannt hat ~ nicht ausschließlich die die Unmöglichkeit unmittelbar bewirkenden Tatsachen, sondern auch die gesamten Umstände des Falles, also auch solche Tatsachen, zu berücksichtigen, welche diese Unmöglichkeit mittelbar herbeigeführt haben (RG2 60, 160, 162} 66, 545, 347; HG JW 191o, 805 Nr« 15)« Von dieser Überlegung aus muß in jeder der beiden, den Beklagten nebeneinander zur Last gelegten Versäumnisse der Grund dafür erblickt werden, daß auf sie der Vertrag mit der Esso ^G nicht übergegangen ist« Nach der auf der Bekundung des Werbeleiters Ho^^^ beruhenden Feststellung des Berufungsgerichts war die Esao AG jedenfalls anfänglich bereit, die in den Vortrag vom 26« November 1956 dem Kaufmann F4Ü^ eingeräumt on Hechte auf die Beklagten zu übertragen« Hierzu hätte 63, wie ebenfalls als feststehend zu gelten hat, nur noch eines entsprechenden "Antrags* der Beklagten bedurft« daß der Erfüllungsanspruch des Klägers durch die ftts?4»ihn jetzt bestehende Unmöglichkeit, den Vertrag mit der Esso AG auf die Beklagten überzuleiton? Der Klüger habe, wie bereite von dem Landgericht zutreffend dargelegt v/orden sei, keine Garantie für die Erteilung dos Patents übernommen« Er habe eich Jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten gemäß Ziffer 8 dee Vertrags, wenn au erfolglos darum bemüht, das Patent zu erhalten« Dafür, duß dem Vertrag durch die Versagung des Patents die Grundlage out sogen worden soi, hätten die Beklagten nichts vorgotragen« Entgegen dor Annahme der Beklagten liegen jedenfalls, wie das Berufungsgericht offen läßt, die materiell -rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktritt srecht saus 4526 Abs.\t BGB nicht vor. Soweit die tlberloitung des Vertrags mit der Esso AG in Rede steht, ist das Berufungsgericht unter Anführung der bereits oben im Abschnitt II.) wiedergegebenen Einzelheiten zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger und sein von ihm beauftragter Preund (und Erfüllungsgehilfe? um die ordnungsgemäße Übertragung dos Vertrags, die entgegen der Meinung der Revision nicht ala ungewöhnlich schwierig bezeichnet werden kann, zu gewähr leisten« Biese Frage beantworten auch die Beklagten nicht; sie beschränken sich lediglich darauf, dem Kläger vorzuwerfen, daß er nach Vertragsschluß abgereist und alles weit ihnen Überlassen habe« Bie Beklagten übersehen dabei aber, daß sic sich ihrerseits, wie bereits hervorgehoben, insbesondere auch in ihren Schreiben vom 31 • Juli 1957 und 16« a 1957 dem Kläger gegenüber bereit erklärt haben, für ihn das Erforderliche zu erledigen« Sie müssen sich forner entgegenhalten lassen, daß sie dem Kläger in den erwähnten Schreiben vom 25« September 1957 und 3« Oktober 195? von dem günstigen Stand der Verhandlungen mit der Esso AG berichtet haben« Baß der Kläger von sich aus nichts nohr zu unternehmen braudhte,, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der ebenfalls schon angeführten Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten auf ihren “Antrag" den Vertrag seinerzeit ohne weiteres erhalten hätten« Im übrigen fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß der Kläger es entgegen seiner Verpflichtung in Ziffer 8 des Vertrags von 3« August 1957 etwa unterlassen hat, unverzüglich «sein Best oo zu tun, um das Fat ent für Beutschland zu bekommen’1« b) Ben Beklagten stand auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein Rücktrittsrecht aus § 325 Abs« 1 BGB wegen (nachträglicher) Unmöglichkeit der Vertrags Wie bereite oben in Abschnitt I 2«) ausgoführt worden ist, hat es der Kläger nicht zu vertreten* daß die Beklagten in der hier in Bede stehenden Zeit vom 1* Januar 1958 bis I* September 1959 die tatsächlichen Nutzungen aus dem Vertrag mit der Esso AG nicht erlangt haben« Der Kläger ist vielmehr infolge der Versäumnisse der Beklagten außerstande gesetzt worden, insoweit seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen« Die Beklagten leiten ihr Hecht zu dem Rücktritt vom Vor«« trage ferner daraus her, daß der Kläger ihnen die auschließ-liehen Nutzungsrechte, die ihnen vertraglich zugesichert worden seien, nicht übertragen habe« In diesem Zusammenhang rügt die Revision unter Hinweis auf § 286 Z£0, daß das Berufungsgericht die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags vom 3« August 1957 (Ziffer 1 Abs« 1 und 3, Ziffer 2, Ziffer 4? Ziffer 10 Abs« 2) übersehen habe« Die Beklagten können jedoch mit ihrer Verfahrensrüge nicht durchdringen« § 286 ZPO bezieht sich zunächst auf die Feststellung des öaehver-halts.Diesen hat das Berufungsgericht durch Wiedergabe des wesentlichen Parteivorbringens und, worauf es hier hauptsächlich onkonmt, durch zulässige Bezugnahme auf den Inhalt dos Vertrags vom 3« August 1957 in gebotenem Umfange festge-stellt (§ 313 Abs. 2 ZPO? Zur sachgerechten Beurteilung dos von dem Kläger veriolgten Anspruchs und der Einwendungen der Beklagten war das Berufungsgericht aber auch nicht gehalten, in den Entsoheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich auf jeden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt, der sich ihm zur Prüfung Angeboten hat, einzugehen« Es findet sich jedenfalls kein Inhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts die oben angeführten Vertragsbestimmungen außer acht gelassen hat und damit die Klageforderung beeinträchtigt haben» Bas Re-visionsgericht kann die unter diesem Gesichtspunkt von Amts wegen gebotene Prüfung nicht nacbholen* Hierzu reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, da sie insbesondere, v/ie oben erwähnt, keine Angaben darüber enthalten, um welchen Gegenstand es sich bei dem MInformationssystem 11 handelt» Aus diesem Grunde ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokzuver-weisen (§§ 564 Abs« 1, 565 Abs« 1 Satz 1 ZPO)« Dem Berufungsgericht muß auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten bleiben, v/eil sie von dem noch unge-
91/62,
o
Yerkündet 4m 21o Mai 1963 Oechsler, Justizangeetelite als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
o84
I m Namen des Volkes
%
In dem Hechtsstreit
1* dos Dipl*-Ing« Rudolf Victor
für sich und als Inhaber der Firma Martin
hoik m,
2« des Helmut OflHHfe RBBBatr,
ft Co
• »
Beklagten und Reviaionskläger*
- ProzeßbevollmächtigtersRechtsanv/alt Prof«
gegen
Valentin SB» Pu^B de SBB / uBBB*
Kläger und Hevisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtaanwalt BB *•*
hat der Ia- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 16« Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Bock, Br« Spreng, Br« Böschcr,
Qlaßen und Schnoidor
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24« August 1961 aufgehoben«
Bic Sache wird zur anderweit<m Verhandlung und Ent-
*a -
IH
scheidung9 auch Uber die Kosten der Bevision? an das Berufungsgericht surückverwiesen«
Von Hechts wegen
I
- 2 ~
Tatbestand:
wt mmmt wmmmtmB
Der Kläger räumte nach längeren Vorverhandlungen durch schriftlichen Vertrag vom 3* August 195? den Beklagten - der Be;! klagte zu Io) let Bankier, der Beklagte zu 2»} war seinerzeit bei dem Beklagten zu 1.) als Prokurist tätig - “ das ausschließliche Nutzungsrecht’1 an dem sogenannten Droti-Information^ System (Schaukästen für Werbezwecke) in der Bundesrepublik Deutschland und in Westberlin mit Ausnahme der bereits vorher der Verkehrsmittel-Werbung und
der Eisenbahn - Reklame übertragenen Bereiche ein«. Diese Bereiche sollten nach Lösung der betreffenden Verträge auf die Beklagten übergehen (Ziffer 1 und 2 des Vertrags)* Dies ist hinsichtlich des der Verkehrsmittel-Werbung
überlassenen Bereichs auf Grund einer Zusatzvereinbarung der Parteien vom 9» August 1957 auch geschehen«
Der Kläger bezeichnet sich in Ziffer 1 des Vertrags vom 5* August 1957 als Inhaber der entsprechenden, von der Dfl^Red^ Og erworbenen "Exclusivrechte”
für Deutschland* In Ziffer 4 des Vertrags wird von der Ausbeute des “Exclusivrechts“ (bezv/0 Patents), in Ziffer 10 Abs* 2 von “Lizenzgebühren aus dem Nutzungsrecht“ gesprochen*
Der Vortrag wurde auf die Dauer von 20 Jahren* d*ho • bis zu dem 51« August 1977, abgeschlossen, jedoch wurde den Beklagten das Recht eingeräumt, die Vereinbarung am 1» Itärz jeden Jahres mit einer Prist von sechs Monaten ohne Angabe von Gründen zu kündigen (Ziffer 2 des Vertrags)*
Nach Ziffer 3 Abs* 1 dos Vertrags verpflichteten sich die Beklagten,- auf ihre Kosten - auf den Bsso-Tankstellen 250 “Systemo” aufzustellen und zwar bis Ende 1957 möglichst
''W
15> bis Ende 1958 mindestens 40 und in jedem der folgenden Jahre mindestens je 25« Außerdem beabsichtigten die Parteien die Aufstellung der "Systeme'" auch an anderen Orten (z,B. im in auf Öffentlichen
Plätzen, in Hotels usw). Pie einzelnen "Systeme", deren Herstellungskosten sich nach den Voranschlägen auf 680.-HW bezwo 956.—BM jo Stück beliefen (vgl. Sohreiben der Beklagten vom 16. August 1957 und 25* September 1957 an den Kläger), sollten nach Beendigung des Vertrags Eigentum des Klägers worden (Ziffer 10 Abs. 2 des Vertrags).
Pie Beklagton verpflichteten sich ferner, an den Kläger für jedes der auf den Esso-Tanksteilen aufgestolltcn "Systeme" eine jährliche Abgabe von 500.--EU , für die an die Verkehrsmittel-Werbung gelieferten "Systeme”
20$ des Reingewinns, für die an anderen Orten auf gestellten "Systeme” eine Abgabe in Höhe von 15$ der Roheinnahntm des jeweiligen "Systems" zu zahlen (Ziffer 4a des Vortrags vom 3. August 1957, Zusatzvereinbarung vom 9. August 1957 1 Pie Zahlungen waren "am Quartalsende jeden Jahres" fällig (Ziffer 4b des Vertrags). Im Rahmen dieser Zahlungen sollte der Kläger vereinbarungsgemäß bis zu dem 1. Hai 1958 den Betrag von 7.500. — » PH erhalten und zwar gegebenenfalls alr. Vorschuß, soweit der Betrag durch die bereits fälligen Abgaben nicht gedeckt werde (Ziffer 3 vbs. 2 des Vertrüge).
Gemäß Ziffer 15 des Vertrags hatte der Kläger nach Vertragsschluß einen Betrag von 10.000.— PH zu beanspruchen. Pieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Be trag von 6.400.— BM für fünf fertige «Esso-Systeme«, für ein fertiges «Wandsystem" und für zwei halbfertige "Systeuo und aus einer Vorauszahlung von 3.600.— DM, die vor~ cinbarungsgemäß auf die laufenden, oben im einzelnen Gezeichneten Abgaben zu verrechnen war.
Der Kläger verpflichtete sich seinerseits in Ziffer 8 des Vertrags, "sein Bestes zu tun", um die "Systeme" für Deutschland patentieren zu lassen« Br hatte bereits bei Vertragsschluß , wie den Beklagten bekannt viar, eine Anmel~ dung bei dem Deutschen Patentamt vorgenommen« Dieses verneinte jedoch 8pater die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents und wies daher durch Bescheid vom 30« Juni 1938 die nicht bekannt gemachte Anmeldung des Klägers zurück«
Um die Aufstellung der "Systeme" auf den Esso-Tank~ stellen zu ermöglichen, trat der Kläger gemäß Ziffer 14 des Vertrags vom 3*» August 1957 "den mit der Esbo-aG am 26« November 1956 abgeschlossenen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten für den Länderbereich Deutschland" an die Beklagten ab und verpflichtete sich, dafür das Einverständnis der Esso AG beizubringen« ln diesem beiderseits mit einer Frist von 12 Monaten zu dem Ende eines Kalenderjahres kündbaren Vertrag (vgl« Ziffer 12 aaO) erklärte sich die Esso AG in mit der Aufstellung der Droti-Schaukäston
auf ihren Tankstellen in der Bundesrepublik und in West-Berlin ohne jede Gegenleistung einverstanden« Da der Kläger, der die dänische Staatsangehörigkeit besitzt, wegen seines Wohnsitzes im Ausland der Esso AG als Vertragspartner nicht genehm war, hatte sie den Vortrag lormell mit dem dem Klüger befreundeten, an der Angelegenheit persönlich uninteressierten Kaufmann PflD aus abgeschlossen«
Der Kläger zoi^to, nachdem er mit den Beklagten einig geworden war, der Esso AG mit Schreiben vom 9- August 1957, das nach a einer Darstellung von dem Beklagten zu 1«) diktiert worden ist, die Abtretung "seiner Höchte aus dem Vertrag vom 26« November 1956" an und verließ kurz darauf ohne selbst im Hinblick auf die Erfüllung der Ziffer 14 des Vertrags vom 3« August 1957 mit der Esso AG verhandelt zu haben« Die Parteien hatten jedoch vor dor
a
5
Abreise des Klägers verabredet, daß für diesen sein Freund zusammen mit den Beklagten bei der Esso AG, d»h„ bei deren in erster Linie zuständigen Werbeleiter Hof^Bfe vorsprechen we'rdo, um den Beklagten die Rechte aus dem Abkommen mit der Esso AG zu verschaffen» Die Beklagten teilten alsdann mit Schreiben vom 16» August 1957 dem Kläger mit, daß sie hofften, mit HoBHB in den nächsten 'lagen zusammen*-» kommen zu können, daß sie in der "Droti-Angelegenheit hart an Feinde blieben" und daß sie alles, wie abgeeprochens besorgen wurden» Die Beklagten hatten bereits vor Abschluß dec Vertrags von 3« August 1957, nämlich mit Schreiben vom 31• Juli 1957, dem Kläger nahe gelegt, sich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes von allen Geschäften frei zu machen» Gleichzeitig hatten sie sich bereit erklärt, die mit der "Droti-Angolegenheit" zusammenhängenden Geschäfte ftir den Kläger zu erledigen.
Die vorgesehene Unterredung zv/ischen den Beklagten, den Kaufmann und dem Werbeleiter HoBHB fand
alsbald statt, über den Inhalt und das Ergebnis dieser Unterredung herrscht nunmehr zwischen den Parteien Streit
Im Anschluß an die Besprechung zeigte PBHfc dor Esso AG mit schreiben vom 25* September 195,7 an, daß die weitere Bearbeitung des "Broti-Projekts" von den Beklagten über-normaen worden sei. Die Beklagten schrieben in diesem Zusammenhang unter dem 25» September 1957 an den Kläger5
«o.o» weiter haben wir unter Assistenz von Herrn mit dem wir jetzt in engster
Geschäftsverbindung stehen, mit Herrn HoB' •P verhandelt und uns sehr gut verstand on und uns in allen Punkten einigen können»
/Cl
• $ «
Auch von '/erden wir in
Zukunft bestens unterstützt 0oo9 Aue Vorstehendem können Sie ersehen* daß wir nach wie vor sehr hinterher sind und hart am Feind bleiben • o • •"
In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom Oktober 1957 an den Kläger heißt es?
"Das Zusammentreffen zwischen Herrn HoflBfe Herrn PflHl und uns war wirklich sehr erfreuliche Wir haben uns* wie gesagt* sehr gut verstanden und hoffen alle zuversichtlich» in Zukunft bestens Zusammenarbeiten zu können"o
Durch Schreiben vom Io Juli 1958 setzte der Beklagte zu 2«) den Kläger davon in Kenntnis» daß er seine Tätigkeit als Prokurist des Beklagten zu 1«) in absehbarer Zeit beenden wolle und daß er sich für das "Broti-Geschäft" entscheiden habe, dessen Aufbau von ihm "ohno patentamtliehe Bindung" begonnen v/orden 3eio In diesem Zusammenhang schlug der Beklagte zu 2o) dem Kläger vor, nach Verständigung mit dem Beklagten zu Io) den Vertrag vom 5* August 1957 auf zu*» heben und einen neuen Vertrag nur mit ihm, dem Beklagten zu 2»), über die Aufstellung der «Systeme" auf den Bsso*» Stationen abzuschließen<> In diesem Zusammenhang führte der Beklagte zu 2.) in seinem Schreiben v/örtlich aus;
"Wenn nun das Geschäft ohne diese Bindungen (ergänze srsdas Patent) auf gezogen wird, so ist lediglich die Bereitschaft der Bsso interessant» daß sie mit dem Auf st ollen von Systemen einverstanden ioto Von dritter Seite ist der Vereuoh
unternommen worden, auf Shell-fank-stellen gleichartige Systeme aufzustellen, was wegen des fehlenden Patent-
*
schutzea nicht verhindert werden kann.
Es ist nun zu befürchten, daß wenn dio Entwicklung so weiter geht, die Esso nicht mehr bereit sein wird, den Vertrag zu verlängern bezw. ihn sogar vorzeitig kündigt
Die Beklagten, die dem Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 1957 und 7« Januar 1958 Vorhaltungen lediglich wegen des fehlenden Patentschutzes für das MDroti-3ystemM gemacht hatten, warfen ihm alsdann duroh Schreiben des Rechtsanwalts Dr. G(|^' r. i. * . n vom 1« September 1958 vor, seine Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 3« August 1957 nicht erfüllt zu haben, weil er einerseits nicht für die Erteilung des Patents gesorgt und andererseits den Vertrag mit der Esso AG auf si? nicht übertragen habe* Sic setzten in diesem Schreiben dem Kläger ferner unter Hinweis auf § 326 BGB zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Frist bin 30. September 1958 mit der Androhung, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen würden. Mit Schreiben vom 12. September 1958 \/ico Rechtsanwalt Dr. auch den Kaufmann Peters darauf hin,
daß der Vertrag mit der Esso *G auf die Beklagten noch nicht übergegangen sei und daß diese auf die Überleitung Wort legten. Der Kläger trat durch Schreiben der Rechtsanwälte Dres. K^l^und BoüHBB vom 6. Oktober 1958 der Auffassung der Beklagten, daß er seine vertraglichen Pflichten vorletzt habe, entgegen. Gleichzeitig forderte
er die Beklagten» die an ihn nach Vertragsachluß lediglich einen Betrag von 6 OOO*— DM geleistet hatten» , ergebnislos auf» den gemäß Ziffer 15 des Vertrage noch geschuldeten Hestbetrag von 4-000*— JM und den unter Ziffern 3 und 4 des Vertrags feetgelegten Betrag von 7*500 «— DM»
mithin zusammen 11*500*— DK» an ihn zu zahlen*
^ *
Die Beklagten ließen bisher nur die von ihnen nach Ziffer 15 des Vertrags Übernommenen "Systeme" auf st ollen« Die Esso AG, die ihrem Vertragspartner während des vor-
liegenden Rechtsstreits mit Schreiben vom 12* Härz 1959 mitteilte., daß vertragliche Beziehungen mit ihm nicht mehr bestünden» ist jetzt nicht mehr bereit, den Beklagten die Aufstellung der ’’Systeme" auf ihren Stationen zu gestatten*
Der Kläger, der mit seiner Klage die Beklagten alz Gesamtschuldner auf Zahlung des genannten Betrages von 11*500«— DM nebst 4 f Zinsen seit 6* Oktober 1958 in Anspruch nimmt» hat vorgatragen: Br habe ausdrücklich jede Garantie für die Erteilung eines Patents abgelehnt* Den Beklagten sei es hierauf auch nicht besonders angekommen«
Ihr Hauptinteresse habe vielmehr in der Auswertung des Vertrags vom 26* Hovornber 1956 mit der Baso AG bestanden«
Die Hechte aus jenem Vortrag seien auf die Beklagten anlässlich der seinerzeitigen Unterredung mit dem Werbeleiter vorbehaltlos übertragen worden« Wenn dies
aber trotz der damaligen Bereitwilligkeit der Bsso AG nicht der Pall gowosen sein sollte, so sei dies allein der mangelhaften Verhandlungsweise der Beklagten zuzuschreiben» die vor allem versäumt hätten, die Vereinbarungen selbst schriftlich zu bestätigen oder sich von der Bsso AG bestätigen zu lassen« Diese Unterlassung gehe zu lösten der Beklagten, die es übernommen hätten, für ihn
9
die in der "Droti-Angelegenheit" mit Dritten und so auch mit der Esso AG erforderlichen Verhandlungen zu fuhren* Die Beklagten hätten ihn jedenfalls durch ihre vor« schiedenen Schreiben in den Glauben versetzt, daß alles in bester Ordnung sei* Auf Grund der Berichte dor Beklage ten habe er jedenfalls nicht annehmen können? daß die Esso AG die Übertragung des Vertrags ablehne und daß es infolgedessen seines Eingreifens bedürfe*
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt* Sie haben den Anspruch des Klägers nach dem Grunde und nach dor Höhe - insoweit ohne nähere Begründung - bestritten und die Auffassung vertreten? daß den Erklärungen des von ihnen beauftragten Hechtsanwalts in dom Schreiben vom 1« September 1958 ihr Rücktritt von dem Vertrage zu entnehmen sei* In ihrem Schriftsatz vom 9* Februar 1959 haben die Beklagten ausdrücklich erklärt, daß sie die Erfüllung des Vertrags ablehnen und 9ich ihre Ansprüche auf Rückzahlung der von ihnen bereits go leisteten 6*000o— DM auf Schadensersatz Vorbehalten würden*
Das §an< gericht hat nach Vernehmung der Zeugen HoOHfe und D^H^die Klage abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, das die genannten Zeugen nochmals vornommen hat? unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag erkannt und demgemäß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11*500*—DMuüIdnebst 4 i* Zinsen seit 6« Oktober 1958 zu zahlen*
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren früheren Antrag, die Berufung des Klägers zurUcfezuweiuen? weiter*
l
<7
" Io —
Dor Kläger bittet um die Zurückweisung der Revision»
gntacheidungsgründe s
I 1.) Das Berufungsgericht verneint zwar den vom Kläger
in erster Linie geltend gemachten Brfttllungsanspruch im Gesamtbeträge von 11.500*— BM, es billigt ihm aber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einen Schadens-orsatzanspruch in gleicher Höhe zu. Hiervon verrechnet das Berufungsgericht 400«— DM auf den nach Zahlung von 6.000.—DM noch offenen Rest aus dem festen Betrag von 6.400.— DM* den die Beklagten nach Ziffer 15 dos Vertrags vom 3« Augujjt 1957 für die Übernahme fertiger und halbfertiger «Systeme” geschuldet haben. Der ferner zugesprochene Teilbetrag von 11.100«— DM ist in dem Betrag von 16.250«— M inbegriffen, den die Beklagten gemäß Ziffor 4a* b des Vertrags als laufende Abgaben bei kontinuierlicher Aufstellung der «Systeme” nach der von ihnen nicht im einzelnen bestrittenen* vom Berufungsgericht übernommenen Berechnung des Klägers (im Schrift-satz vom 18. November I960* Seite 8) vom 1. Januar 1958 bis 1. September 1959 hätten entrichten müssen. Zu diesem Zeitpunkt öieht das Berufungsgericht das Vertragsverhältnis der Parteien durch die nach seiner Auffassung in d eift Schriftsatz der Beklagten vom 9. Februar 1959 enthaltene Kündigung nach Ziffer 2 des Vertrags als beendet an.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Berufungsgericht aus*
Bei der Besprechung zwischen den Beklagten* dem Kauf-* mann F^B^und dem Y/erbeleiter (im Sommer bzw.
Ilcrbst 1957) aoi im wesentlichen eine Einigung darüber erzielt worden9 daß die Rechte des Klägers bzw. seines Freundes F#|0 aus dem Vertrag vom 26. November 1956 mit der Esso AG
*• •* 11 *•»
I
I
*
,1
i
f ■'
1
<» '4
5.1
iV |.
' ^
'.i:* 1
i'
auf die Beklagten Übergehen sollten« Doch fehle os inoovreit an einer endgültigen bindenden Erklärung dor Esso .*Go Diese hätte nur in schriftlicher Form derart abgegeben v/erdon können9 daß außer dem Werbeleiter Ho(BB einer der vertretungsberechtigten Juristen der Esso AG sein Einverständnis zu dom Rechtaübergang erteilt hätte odor daß ein neuer Vortrag zwischen der Esso AG und den Beklagten abgeschlossen worden wäre« Beides sei unstreitig nicht geschehen und könne auch nicht mehr «/.nuchgeholt worden* da es jetzt an der erforderlichen Bereitwilligkeit der Esso AG fehle* Die Esso AG habe unstreitig ihrem Vertragspartner PflBP mit Schreiben vom 12* März 1959 mit-geteilt, daß vertragliche Beziehungen mit ihm nicht mehr bestandene Aus diesem Schreiben sei für erkennbar
gewesen, daß die Esso aG etwa noch bestehende vertragliche Beziehungen habe lösen wollen* Das Sohreiben könne daher als Kündigung auf gef aßt werden, die die Beziehungen zwischen der Esso AG und P^HB zu dem nach Ziffer 12 des Vertrags vom 26* November 1956 nächst zulässigen Terrain, also mit Ablauf des 31« Dezember 196o beendet habe* Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei daher dem Kläger die bisher nicht bewirkte Erfüllung seiner Verpflichtung nach Ziffer 14 des Vortrags vom 3o August 195? (Übertragung dec Vertrags mit der Esso AG auf die Beklagten) unmöglich geworden« Diesen Umstand hätten weder der Kläger noch die Beklagten zu vertreten. Auch wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werde, daß es dem Verhalten der Beklagten zuzuschreiben sei, wenn die Esso G nicht alsbald nach den Verhandlungen die erforderlichen Erklärungen abgegeben habe, so rechtfertige dies keine andere Beurteilung« Die nachträgliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung sei allein darauf zurtyckzufUhren, daß die Esso AG in Ausübung ihres freien Ermessens nunmehr eine vertrag-
A
- 12
i
«c i
fn
liehe Bindung an die Beklagten ablehne» Die Beklagten seien daher nach § 323 Abs» 1 BGB von ihrer Leistung frei geworden. Der Kläger könne infolgedessen nicht unter Berufung auf § 324 BGB die Erfüllung der Leistungen nach den Ziffern 3 und 1$ dos Vertrags vom 3* August 1957 verlangen. Er begehro jedoch zu Rocht die Zahlung der 11.500.—DM als Schadensersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung» Bor Kläger und sein von ihn bauftragter Freund P4HK hätten ihrerseits bei und nach Vcrtrag83chlu0 das Erforderliche getan» um den Vertrag mit der Esso *G auf die Beklagten ttberzuleiten. Der Kläger habe ebenso wie Peters (mit Schreiben vom 9. August 1957 bezw. vom 23» September 1957) der Esso AG die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag angezeigt. P4HK habe im Auftrag des Klägers zusammen mit den Beklagten (im Sommer bezw. Herbst 1957) den Übergang des Vortrags mit dem maßgeblichen Sachbearbeiter der Esso AG» dem Werboleitor Ho( besprochen. Wenn die Beklagten sich alsdann zwecks (förmlichen) Abschlusses des Vertrags an die Esso AG gewandt hätten» wären ihnen nach der Bekundung des Zeugen damals dieselben Rechte zugestanden worden wie dem Kläger bezw» dessen Freund PSi« Somit wäre bereits damals die Verpflichtung des Klägers gemäß Ziffer 14 des Vertrags vom 3. August 1957 mit der Wirkung erfüllt worden» daß die Beklagten ihrerseits zu den in den Ziffern 3 und 15 vereinbarten Zahlungen verpflichtet gewesen wären. Baß der Kläger seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei» liege nicht an ihm»auch nicht an F^H^oder an der Esso AG» sondern ausschließlich an den Versäumnissen der Beklagten» Selbst wenn die Beklagten» wie zu ihren Gunsten zu unterstellen sei, sich gegenüber dem Kläger nicht ausdrücklich verpflichtet hätten, für ihn bei der Esso aö «die weitere Bearbeitung« zu übernehmen, so sei ihnen dennoch zuzurechnen? daß sie domäls nicht die bindende Zustimmung der Esso AG
L
- 15
eingeholt und damit das getan hätten* was noch allein au erledigen gewesen sei« Zu dieser Mitwirkung seien die Beklagten auf Grund ihres eigenen vorangegangenen Verhaltens verpflichtet gewesen« Zumindest hätten sie jedoch den Kläger Uber etwa aufgetretene Hindernisse unverzüglich unterrichten müssen« Hach der Aussage des Zeugen Ho^m^ hätten die Beklagten bei der damaligen Besprechung den Eindruck gewinnen können* daß sie den gewünschten Vortrag erhalten würden« Wenn die Beklagten im Anschluß an die Besprechung angenommen hätten, es sei bereits alles in Ordnung, dann soi nicht verständlich, warum sie nicht alsbald die vorgesehene Aufstellung der "Informations-Syst cncM betrieben hätten« Die Beklagten hätten jedenfalls bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht annehmon können* die Esso AG habe die Zustimmung verweigert0 Wenn die Beklagten jedoch geglaubt hätten, es sei alleainochin der Schwebe und es obliege dem Kläger oder seinem Freunde Peters, ihnen die bindende schriftliche Zustimmung der Esso AG zu verschaffen, dann sei es wiederum nicht verständlich* daß sie nicht alsbald die Wichterteilung der Zustimmung beanstandet hätten« Stattdessen hätten die Beklagten in ihren Schreiben vom 25» September 1957 und 3» Oktobor 195? dem Kläger mitgeteilt* daß sie sich mit in allen
Punkten geeinigt hätten und von diesem best ensuunt er stützt würden« Unter diesen Umständen habe für den Kläger keine Veranlassung bestanden, sich weiter um die Verhandlungen mit der Esso AG zu kümmern. Er habe vielmehr angesichts der beiden Schreiben der Beklagten darauf vertrauen dürfen» daß a eine Verpflichtung gemäß Ziffer 14 des Vertrags vom 3« August 195? bereits erfüllt sei, oder daß die Beklagten die endgültige Erfüllung betreiben und ihn jedenfalls unterrichten würden, wenn sich Schwierigkeiten ergäben und seino Mitwirkung, auf die es tatsächlich nicht angekomneri
- u
*
sei, erforderlich werden sollte« Daß die Beklagten selbst dies nicht anders angesehen hätten, gehe daraus hervor, daß sie (in ihren Schreiben vom ?« Dezember 1957 und 7« Ja-nuar 1958), ohne sich auf die mangelnde Zustimmung der Esso ACr zu berufen, nicht mit Beanstandungen gegenüber dem Kläger gespart hätten, als das Patent nicht erteilt worden sei« Entgegen ihrer eigenen Darstellung in dem schreiben vom 25» September 1957 seien die Beklagten nicht "hart am Feind geblieben” und sie hätten sich auch nicht um die Übertragung der Rechte aus dem Vertrag mit der Esso AG gekümmert, während sie anderogaoits in dem Kläger den Glauben erweckt hätten, es sei bereits alles geregelt«
2.) Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Geschehensablauf als solchem sind aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden, da sie weder einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften noch eine Verletzung der Denkgesetze und der Erfahrungssätzo erkennen lassen«
Der Revision muß aber darin beigepflichtet werden, daß die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht .aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt gezogen hat, teilweise in sich widerspruchsvoll sind und auch aus anderen Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten standhalten«
Das Berufungsgericht wertet den vom Kläger verxolgten Zahlungsanspruch zu Unrecht als ^chadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung« Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung ist, wie die Revision zutreffend hervorüobt, nur dann anzuwenden, wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Tatbestände der Unmöglichkeit oder des Verzugs nicht gegeben sind oder wenn im Falle der Unmöglichkeit oder des Verzugs ein über das Erfüllungsinteresso hinausgehender Schaden eingotreten ist (BGHZ 11, 80, 83)« An diesen Voraussetzungen fehlt es hier«
Bs liegt vielmehr der (Tatbestand der Unmöglichkeit vor
Nach den Beststellungen, die das Berufungsgericht in Anschluß an die Aussagen der Zeugen und
troffen hat, ist der Kläger ursprünglich bereit und auch imstande gewesen, gemäß seinem Versprechen in Ziffer 14 des Vertrags vom 3* *ugust 1957 den zwischen seinem Freunde Pete und der Esso <v(j am 26. November 1956 abgeschlossenen Vertrag auf die Beklagten zu übertragen? diesen dadurch die tat sächlichen Nutzungen aus dem genannten Vertrag zu verschaffe und ihnen 3omit im Nahmen der von ihnen in Ziffer 3 Abs. 1 des Vertrags vom 3<> August 1957 übernommenen Verpflichtung die Aufstellung von "Informations-Systemen11 (möglichst 15 bis Ende 1957, 40 bis Ende 1958, je 25 in den darauffolgenden Jahren bis zur Erreichung oer Gesamtzahl von 250) auf den Bsso-ffankstationen zu ermöglichen* Der Kläger kann nunmehr die ihm nach Ziffer 14 des Vertrags vom 3® August *95 obliegende Verpflichtung für den hier in Hede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 1958 bis 1. September 1959, für den er von den Beklagten die in Ziffer 4a, b des Vertrags vereinbart Abgaben verlangt, schon wogen Zeitablaufs nicht mehr erfüllen * Im übrigen mag offen bleiben, ob und inwieweit die Unmöglichkeit auch auf die Weigerung der Esso-AG zurück-zufUhren ist. Bios hat das Berufungsgericht für die gesamte, hier in Betracht kommende Zeitspanne ausebhließlich angenommen. Gegen eine derartige Annahme bestehen schon deswegen Bedenken, weil das Berufungsgericht den Zeitpunkt, zu dem die Esso AG zur Überleitung des Vertrags vom 26. November 1956 auf die Beklagten endgültig nicht mehr bereit gewesen ist, nicht ermittelt, sondern lediglich festgestellt hat, dies sei im Hinblick auf das als Kündigung aufzufassende Schreiben der Esso AG vom 12. März 1959 anrifcren Vertragspartner PflV spätestens Ende Ges Jahres i960 der Fall ge-
wesen
“6 -
iUl
Das rechtliche Schicksal des vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Erfüllungsansprucie hängt, wenn man den Rück » tritt der Beklagten und weitere, dem Anspruch gegebenenfalls entgegenstehendo Gründe, deren Prüfung das Berufungsgericht versäumt hat, zunächst außer acht läßt, davon ab, ob die Unmöglichkeit von keiner der Parteien oder von den Beklagten als den insoweit forderungsberechtigten Gläubigern zu vertreten ist® Ist die Unmöglichkeit von keiner der Parteien 2u vertreten, so verliert der Kläger nach § 323 Abs.1 BGB don Anspruch auf die vertragliche Gegenleistung, während er diesen Anspruch nach § 324 Aba* 1 Satz 1 BGB behält, falls die Unmöglichkeit von den Beklagten zu vertreten ist*
Die «Feststellung11 des Berufungsrichters, daß die Unmöglichkeit von keiner der Parteien zu vertreten sei und daß demnach der Erfüllungsanspruch des Klägers der Begründung entbehre, bindet das Revisionsgericht entgegen der i!ei*> nung der Revision ebensowenig wie die hierzu im Widerspruch stehende^ zur Rechtfertigung des dem Kläger zuerkannten Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung getroffene «Feststellung«, die Beklagten hätten dafür einzustehen, daß der Vortrag mit der Esso AG auf sie nicht übertragen worden sei. Der Begriff «vertreten«, wie er sich in den §§323 Abs. 1, 324 Abs. 1 Satz 1 BGB findet, ist ein Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung oder gesetzwidrige Nichtanwendung auf einen festgesteilten oder zu unterstellenden Sachverhalt der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, wenn sich auch die 2v/oifel meist auf dem tatsächlichen, der Entscheidung des Tatsachengcrichts Vorbehaltonen Gebiote ergeben. Derartige Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht.
Was der Gläubiger im Sinne der hier zunächst in Betracht zu ziehenden, den Anspruch des Klägers aufrechterhaltenden Vorschrift des § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB zu «ver-
- 1?
treten" hat* ist im Gesetz - im Gegensatz zu dem "Vertreten« mUssen" des Schuldners (§§ 276 bis 279 BGB? - nicht ausdrücklich bestimmt, es kann daher nur aus dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer grundsätzlichen Bedeutung und Stellung im Rechtogefüge der allgemeinen Schuldrechtsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs /entnommen werden (BGB - RGRK, 11. Auflo, $ 324 Anno 2j Ernan, BGB, 3« Aufl*, § 324 Anm« 2). Da der gcgomjo tige Vortrag auch dem "Gläubiger" im Sinne des § 324 Abo. i Satz 1 BGB, doh, demjenigen, der die unmöglich gewordene Leistung zu fordern hatte, gewisse Verbindlichkeiten auf erlogt, ist insoweit auch er Schuldner mit der Wirkung, daß a für ihn die §§ 276 bis 279 BGB gelten (Staudinger, BGB, 9. Auflo, § 324 Anmo 2)o Hach der Rechtsprechung dos Reicboge* riehts (RGZ 166, 134, 147) trifft den Gläubiger infolgodoss eine Haftung im Sinne des 5 324 Abs« 1 Satz 1 BGB u<>a. dann wenn er die gegenüber dem Schuldner obliegende Verpflichtung, bei der Erbringung der Leistung mitzuv/irken, schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt hat. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist den Beklagten die fahrlässige Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht 2ur Last zu legen«
Hinsichtlich der Entstehung dieser Hebenverbindlichkci hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht footgo-otellt, daß«)? die Beklagten sich gegenüber dom Kläger nicht ausdrücklich verpflichtet hätten, für ihn bei der Esso AG "die weitere Bearbeitung" zu übernehmen* Mit dieser Feut-stellung will das Berufungsgericht aber sagen, daß die Beklagten eine derartige Verpflichtung j^i^öcliwoi^cnd^ eingegangen sind« Dies geht aus den anschliessenden Darlegungen des Berufungsgerichts hervor, nach denen es den Beklagten auf Grund ihres eigenen vorangegangenen Verhaltens obgelogen habe, entweder das bindende Einverständnis
der Esso AG zu beschaffen oder den Kläger Uber die später etwa aufgetretenen Hindernisse alsbald zu unterrichten« Mit dem "vorangegangenen Verhalten” meint das Berufungsgericht offensichtlich die Bereitwilligkeit der Beklagten, für den Kläger das Erforderliche zu erledigen (vgl® Schreiben der Beklagten vom 31* Juli 1957 und 16® August 1957 an den Kläger), insbesondere in seiner Abwesenheit zusammen mit dem Kaufmann der 15890 AG bezw« deren maßgebenden Werbeleiter KoflHp wegen der Überleitung des Vertrags vom 26« November 1956 zu verhandeln, und ihre Berichte über den günstigen Stand dieser Verhandlung (vgl® Schreiben der Beklagten vom 25« September 1957 und 3* Oktober 1957 an den Kläger)«
An diese tatsächlichen Feststellungen über die stillschweigende Begründung der Mitwirkungspflicht, die entgegen der Meinung der Beklagten einen Widerspruch nicht enthalten, ist das Revisionsgericht gebunden, auch wenn sie der Berufungsrichter lediglich im Zusammenhang mit der Untersuchung der von ihm irrtümlich bejahten Frage getroffen hat, ob die Voraussetzungen einer positiven Vertragsverletzung erfüllt sind« Bas Bevisionsgericht ist andererseits aber nicht gehindert, den in der $atsacheninstanz festge-otellton Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, die sich zur Prüfung anbieten®
Bas Berufungsgericht geht im Rahmen seiner Feststellungen zunächst davon aus, daß. die - bei der Unterredung mit der Esso AG bezw« mit deren Werbeleiter nur im
eigenen Interesse, sondern auch im Interesse und nach Art von Beauftragten des Klägers bätig geworden - Beklagten die Festlegung der getroffenen Absprachen versäumt und hier ~ durch ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben« Es hätte jedenfalls keines nennenswerten Aufwands bedurft, um das Vorhandlungsergebnis verbindlich festzulegen und dadurch jedes Mißverständnis über den Übergang des Vertrage von vornherein auszuschließen« Hierzu wäre - wie bereits das
- *9 -
Berufungsgericht betont hat - lediglich erforderlich gewesen daß die Beklagten den Inhalt des Gesprächs mit dem Y/erbeloit in einem Schreiben an die Esso >G bestätigt oder daß sie ihrerseits die Esso AG um eine entsprechende Bestätigung ersucht hätten« Eine solche Maßnahme v/ar hier schon deswegen, geboten, weil - unbeschadet der KUndigur.gs * klausel (vgl« Ziffer 12 des Vertrags vom 26« November 1956} nach den Vorstellungen der Beklagten der Abschluß bezv« die Übertragung eines langfristigen Vertrags in Rede stand« Hinzu kommt, daß die Vorhandlungs- und Vertragspartnerin eine Aktiengesellschaft war« Außenstehende und so auch die Beklagten konnten infolgedessen eriahrungsgomäß nicht ohne weiteres erkennen, welche Persönlichkeiten befugt wa~ ren, für die Gesellschaft rechtsverbindliche Erklärungen at> geben« In dieser Hinsicht hat. das Berufungsgericht - wenn auch wiederum in anderem Zusammenhang « auf Grund der Aua> sage dos Zeugen featgestellt, daß eine bindende
Erklärung der Esso AG nicht nur von dem Einverständnis des genannten Zeugen, sondern auch von der Zustimmung eines der vertretungsberechtigten Juristen der Gesellschaft abhängig gewesen wäre«
Pas Berufungsgericht wertet als eine Verletzung der Hitwirkungspflicht auch den Umstand, daß die Beklagten den Kläger von den etwa aufgetretenen Schwierigkeiten bei den Verhandlungen mit der Esso AG nicht rechtzeitig benachrichtigt und ihn zu dem Eingreifen veranlaßt, sondern daß 3ie ihn vielmehr durch ihre Schreiben vom 25 o September 195? und tober 1957 in dem Vertrauen bestärkt haben, die Überleitung des Vertrags sei bereits bewirkt worden oder otofao unmittelbar bevor« Nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts konnten die Beklagten seinerzeit nicht darüber im Unklaren gewesen sein, daß der
— 20 "
Vertrag vom 26« November 1956 anläßlich des Gesprächs mit dem Werbeleiter noch nicht endgültig auf sie
übertragen worden war* Hätten die Beklagten das Gegenteil angenommen, so wäre es - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - das Nächstliegende gewesen,daß sic unverzüglich mit der Aufstellung der «Informations-Systeme*’ auf den Eseo-fankstellen begonnen hätten«
Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Hecht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagten, an die angesichts ihrer Stellung im Wirtschaftsleben erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl« RGB 95, 16, 18; ferner Pa-landt, BGB, 22« Aufl«, § 276 Anm« 4b), infolge jeder der beiden nebeneinander festgestellten Versäumnisse die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben ( § 276 Abs«1 Satz 2)« Der Beklagte zu 1«), der als Bankier ein Handelsge-werbe betreibt ( § 1 Abs« 2 Ziff« 4 HGB), hat darüber hinaus auf die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen, d«h« eines verständigen, gewissenhaften Kaufmanns vernachlässigt (vgl«
§§ 347 Abs« 1, 343, 344 Abs« 1, 345 HGB; ferner RGZ 87, 329,
331 zur Einordnung der nach Art des Betriebs ungewöhnlichen Geschäfte unter den Begriff der Handelsgeschäfte)« Die Beklagten hätten im übrigen auch - wie das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob den Beklagten eine positive Vertragsverletzung zur Last zu logen ist, offensichtlich angenommen hat - wissen müssen, daß jede der beiden in Betracht kommenden Unterlassungen allgemein geeignet war, die fristgerechte Überleitung des mit der Esso AG abgeschlossenen Vertrags auf sie zu erschweren und lotztlich sogar unmöglich zu machen« Nach anerkannter Rechtsprechung setzt das Verschulden im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Vorsatz sowie auch Fahrlässigkeit) - im Gegensatz zur Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne welche die Voraussehbarkeit gerade des eingetrotenen Erfolge© der Handlung von (subjektiven) Standpunkt des
« 2 1 '
Täters aus verlangt - nur die V o rau a s ehb arke it des Eintritts irgend eines Schadens, nicht aber bestinmter Schadenswirkungen voraus (RGZ 148, 154» 165 mit weiteren Hinweisen)« Entsprechendes gilt für die Voraussehbarkeit von Umständen, die nach dem regelmäßigen Geschehensablauf die Unmöglichkeit der Leistung zur Folge haben können.
Auf Grund der vom Berufungsgericht insgesamt in ausreichendem Maße getroffenen tatsächlichen Feststellungen muß auch der ursächliche Zusammenhang (im Hechts-sinne) zwischen jedor der beiden Unterlassungen der Beklagto und der für den Kläger bereits infolge Zcitablaufs bestohend Unmöglichkeit, die versprochene Leistung zu erbringen, bejaht werden« Bei der Beurteilung der Ursächlichkeit sind im übrigen •• wie das Berufungsgericht bei der Würdigung des dem Kläger zugesproohenen Anspruchs aus positiver Vertragsve letzung insoweit richtig erkannt hat ~ nicht ausschließlich die die Unmöglichkeit unmittelbar bewirkenden Tatsachen, sondern auch die gesamten Umstände des Falles, also auch solche Tatsachen, zu berücksichtigen, welche diese Unmöglichkeit mittelbar herbeigeführt haben (RG2 60, 160, 162} 66, 545, 347; HG JW 191o, 805 Nr« 15)« Von dieser Überlegung aus muß in jeder der beiden, den Beklagten nebeneinander zur Last gelegten Versäumnisse der Grund dafür erblickt werden, daß auf sie der Vertrag mit der Esso ^G nicht übergegangen ist« Nach der auf der Bekundung des Werbeleiters Ho^^^ beruhenden Feststellung des Berufungsgerichts war die Esao AG jedenfalls anfänglich bereit, die in den Vortrag vom 26« November 1956 dem Kaufmann F4Ü^ eingeräumt on Hechte auf die Beklagten zu übertragen« Hierzu hätte 63, wie ebenfalls als feststehend zu gelten hat, nur noch eines entsprechenden "Antrags* der Beklagten bedurft«
Liese haben aber, wie aus den Darlegungen des Berufungsgerichts hervorgeht, die den Parteien'günstige Situation weder alloin noch mit Unterstützung des Klägers,
i
i
i i
{ *
n
— 22 ~
um die sie diesen allerdings hätten ersuchen müssen9 genutzt» ln übrigen kommt es nicht darauf an? ob auch andere? nicht fern liegende Umstände die Unmöglichkeit ebenfalls hätten herbeiführen können. Pie adäquate Verursachung ist hier vielmehr bereits deswegen zu bejahen, weil jede der beiden Unterlassungen der Beklagten “im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen? ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Pinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges (hier: der Unmöglichkeit) geeignet war“ (BGH2 7? 198? 204)*
Wenn man den vom Berufungsgericht fest ge stellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht folgerichtig würdigt? gelangt man demnach zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß § 324 Abs. 1 Satz 1 BUB Anwendung findet. Pies bedeutet? daß der Erfüllungsanspruch des Klägers durch die ftts?4»ihn jetzt bestehende Unmöglichkeit, den Vertrag mit der Esso AG auf die Beklagten überzuleiton? nicht beeinträchtigt wird.
IX. 1.) Pao Berufungsgericht ist ferner der Meinung? daß die Beklagten dem - aus positiver Vertragsverletzung her-geleiteten - Klageanspruch nicht durch einen rechts-v/irksamen Rücktritt vom Vertrage die Grundlage entzogen haben. Hierzu wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt:
a) Für einen Rücktritt nach $ 325 Abs. 1 BGB fehle die materielle Voraussetzung? da die Unmöglichkeit? den Vertrag vom 26. November.1956 auf die Beklagten zu übertragen, allein auf die Y/eigerung der Esso AG zurückzuführon und infolgedessen vom Kläger nicht zu vertreten sei. Auch der Umstand? daß der Kläger das von ihm beantragte Patent nicht erlangt habe, berechtige die Beklagten nicht zu dem Rücktritt.
Der Klüger habe, wie bereite von dem Landgericht zutreffend dargelegt v/orden sei, keine Garantie für die Erteilung dos Patents übernommen« Er habe eich Jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten gemäß Ziffer 8 dee Vertrags, wenn au erfolglos darum bemüht, das Patent zu erhalten« Dafür, duß dem Vertrag durch die Versagung des Patents die Grundlage out sogen worden soi, hätten die Beklagten nichts vorgotragen«
b) Die Beklagten soien entgegen ihrer Ansicht auch nicht nach § 326 BGB (wegen Verzugs des Klägers) von dem Vor« trage zurückgetreton« Das Schreiben der Beklagten vom 1« September 1958 stelle entgegen ihrer Meinung keine Rücktrittserklärung dar« Die Beklagten hätten in dem Schreiben 2v/ar eine Hacbffiht gesetzt und öchadensersatzanoprüche wegen Nichterfüllung angedroht« Sie hätten aber nicht, wie erforderlich, unmißverständlich erklärt, daß sie nach frucht losem Pristablauf die Leistung ablehnen würden« Eine Erklär dieses Inhalts sei Jedenfalls in dem Schreiben vom T-*Septont 1958 nicht ausdrücklich abgegeben worden, sie könne auch nie mittelbar den Formulierungen des Schreibens entnommen werden Die Beklagten hätten eine eindeutige Erklärung auch nicht während des Rechtsstreits nachgeholt« D*e formellen Voraussetzungen für einenRücktritt nach § 326 BGB seien somit nicht erfüllt« Auf die weitere Präge, ob die materiellen Vor« aussetZungen des § 326 BGB vorlägen und ob die Geltend» machung der Rechte aus der genannten Vorschrift den Beklagte mangels eigener Vertragstreue verwehrt sei, habe es sonach nicht anzukommen«
2 t Die Revision stellt die Auffassung des Berufungsgerichts zur Nachprüfung« Den Angriffen der Revision, dio sich zwangsläufig auch gegen den Erfüllungsanspruch des Klügere richten, bleibt Jedoch der Erfolg versagt«
a) Dio Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es
24 -
* i
die formellen Erfordernisse für den auf § 326 Abs. 1 BGB ge-* stützten, folgerichtig zunächst in Betracht zu ziehenden Rücktritt dee Beklagten von dem Vertrage vom 3® August 195? wegen Verzugs des Klagers verneint sind,wie die Revision mit Grund bemerkt, nicht in jeder Hinsicht rechtlich unbedenklich. Hierauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Entgegen dor Annahme der Beklagten liegen jedenfalls, wie das Berufungsgericht offen läßt, die materiell -rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktritt srecht saus 4526 Abs.\t BGB nicht vor. Der Kläger ist nicht in Verzug geraten. Die ihm obliegenden Vertragsleistungen sind nicht infolge eines von ihm zu vertretenden Umstands, d.h. aus sainem Verschulden untorblieben .( § 285 BGB; Pslandt, aaO., $ 285 Anm. 1).
Soweit die tlberloitung des Vertrags mit der Esso AG in Rede steht, ist das Berufungsgericht unter Anführung der bereits oben im Abschnitt II.) wiedergegebenen Einzelheiten zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger und sein von ihm beauftragter Preund (und Erfüllungsgehilfe? hätten
bei und unmittelbar nach Vertragsschluß alles hierzu Erfordere liehe getan. Diese Auffassung wird von der Revision, die insoweit einen Verstoß gegen die §§ 414, 415, 278, 276 BGB geltend macht, zu Unrecht beanstandet. S)s ist nicht zu erkennen y/elehe zweckentsprechenden Maßnahmen dor Kläger, derebensowio sein Freund die Abtretung der Rechte aus dem Ver-
trag vom 26. November 1956 der Esso AG schriftlich ange~ zti*gt (vgl. Schreiben des Klägers vom 9o August 195? und Schreiben des Peters vom 23« September 195?) und der
beauftragt hatte, zusammen mit den Beklagten die notwendigen Verhandlungen mit dor Esso AG bezw. deren maßgebenden Werbeleiter zu führen, ohne ausdrjjtck-
liehe Aufforderung der geschäftserfahrenen Beklagten noch hatte treffen sollen? um die ordnungsgemäße Übertragung dos Vertrags, die entgegen der Meinung der Revision nicht ala ungewöhnlich schwierig bezeichnet werden kann, zu gewähr leisten« Biese Frage beantworten auch die Beklagten nicht; sie beschränken sich lediglich darauf, dem Kläger vorzuwerfen, daß er nach Vertragsschluß abgereist und alles weit ihnen Überlassen habe« Bie Beklagten übersehen dabei aber, daß sic sich ihrerseits, wie bereits hervorgehoben, insbesondere auch in ihren Schreiben vom 31 • Juli 1957 und 16« a 1957 dem Kläger gegenüber bereit erklärt haben, für ihn das Erforderliche zu erledigen« Sie müssen sich forner entgegenhalten lassen, daß sie dem Kläger in den erwähnten Schreiben vom 25« September 1957 und 3« Oktober 195? von dem günstigen Stand der Verhandlungen mit der Esso AG berichtet haben« Baß der Kläger von sich aus nichts nohr zu unternehmen braudhte,, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der ebenfalls schon angeführten Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten auf ihren “Antrag" den Vertrag seinerzeit ohne weiteres erhalten hätten« Im übrigen fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß der Kläger es entgegen seiner Verpflichtung in Ziffer 8 des Vertrags von 3« August 1957 etwa unterlassen hat, unverzüglich «sein Best oo zu tun, um das Fat ent für Beutschland zu bekommen’1«
Angesichts der gegebenen Sachund Rechtslage kommt os für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Kläger entsprechend der von der Revision bekämpften Andeutung des Berufungsgerichts der Geltendmachung des Rücktrittsrochts aus § 326 Abs« 1 BGB den Einwand mangelnder Vertragstreue de Beklagten entgegenhalten könnte«
b) Ben Beklagten stand auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein Rücktrittsrecht aus § 325
Abs« 1 BGB wegen (nachträglicher) Unmöglichkeit der Vertrags
*
- 26 ~
erfüllung nicht zur Seite*
Wie bereite oben in Abschnitt I 2«) ausgoführt worden ist, hat es der Kläger nicht zu vertreten* daß die Beklagten in der hier in Bede stehenden Zeit vom 1* Januar 1958 bis I* September 1959 die tatsächlichen Nutzungen aus dem Vertrag mit der Esso AG nicht erlangt haben« Der Kläger ist vielmehr infolge der Versäumnisse der Beklagten außerstande gesetzt worden, insoweit seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen«
Die Beklagten leiten ihr Hecht zu dem Rücktritt vom Vor«« trage ferner daraus her, daß der Kläger ihnen die auschließ-liehen Nutzungsrechte, die ihnen vertraglich zugesichert worden seien, nicht übertragen habe« In diesem Zusammenhang rügt die Revision unter Hinweis auf § 286 Z£0, daß das Berufungsgericht die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags vom 3« August 1957 (Ziffer 1 Abs« 1 und 3, Ziffer 2, Ziffer 4? Ziffer 10 Abs« 2) übersehen habe« Die Beklagten können jedoch mit ihrer Verfahrensrüge nicht durchdringen« § 286 ZPO bezieht sich zunächst auf die Feststellung des öaehver-halts.Diesen hat das Berufungsgericht durch Wiedergabe des wesentlichen Parteivorbringens und, worauf es hier hauptsächlich onkonmt, durch zulässige Bezugnahme auf den Inhalt dos Vertrags vom 3« August 1957 in gebotenem Umfange festge-stellt (§ 313 Abs. 2 ZPO? HG «TO 1938, 1189 Kr. 48; Baumbacb/ Lauterbach, ZPO, 27. AuXl., § 313 Anm. 4 C). Zur sachgerechten Beurteilung dos von dem Kläger veriolgten Anspruchs und der Einwendungen der Beklagten war das Berufungsgericht aber auch nicht gehalten, in den Entsoheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich auf jeden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt, der sich ihm zur Prüfung Angeboten hat, einzugehen« Es findet sich jedenfalls kein Inhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts die oben angeführten Vertragsbestimmungen außer acht
gelassen hat
2? ••
Wenn die Revision dem Berufungsgericht aber etwa einem selbständigen Vorwurf dahingehend machen will, daß es den Rechtsbegriff dos «Exclusivrechts« oder «ausschließlichen Nutzungsrechts” verkannt, deswegen nicht die erforderlichen Schlüsse zu Gunsten der Beklagten’ gezogen und damit das materielle Recht vorletzt habe, geht der Angriff ebenfalls fehlo
Soweit ein tatsächliches ausschließliches Nutzungsrecht in Präge kommt, ist nichts dafür vorgetragen worden, * daß dor Kläger entgegen den vertraglichen Abmachungen auch Dritten die Möglichkeit zur Ausnützung der «Informationssysteme” in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin gewährt und dadurch das Recht der Beklagten geschmälert habooFür den von den Parteien in Aussicht genommene Patentschutz hat der Kläger nach denum der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Garantie übernommen« Das Berufungsgericht hat ferner rcchtlie unangreifbar festgestellt, daß sich der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung in Ziffer 8 des Vertrags vom 3« August 1957, wenn auch ohne Erfolg, um die Erteilung des Patente bemüht habe.Im übrigen haben die Beklagten auch nicht dargetan, daß der Mangel des Patentschutzes hinsichtlich.der auf den Esso-Stationen aufzustellenden «System&ydie den hauptsächlichen Gegenstand des eingeklagten Zahlungsanspruchs bilden, von Bedeutung gewesen ist« Die von der Revision in diesem Zusammenhang berufene Regel der Lebenserfahrung, wonach die Beklagten sich zu erheblichen Zahlungen nur aus dem Grunde verpflichtet hätten, weil der Kläger ihnen die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts, d«h» eines Patentrechts an dem «Informations-System« für Deutschland versprochen habe, kann, von andern Erwägungen abgesehen schon deswegen nicht anerkannt werden, weil dom Vortrag
28 -**
der Parteien, insbesondere der Beklagten, der Gegenstand des "Informations-Systems" nicht au entnehmen ist* i
i
i
i
IIIo Die Revision macht ferner geltend, daß das Berufungen
gericht jedenfalls § 254 BGB hätte anwenden müssen* Auch die- ;
ser Angriff ist unbegründet« Es trifft zwar au, daß
die entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift bei beider- ,
seits verschuldeter Unmöglichkeit im Rahmen des $ 324 Abs« 1
Satz 1 BGB geboten ist (Palandt, aaO, Vorbem« v« § 323 Anm« 2,
§ 254 Anm« 5)* Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor«
Ein Mitverschulden des Klägers scheidet nach den vorstehenden Ausführungen in jedem Falle aus«
IV« Es lassen sich jedoch Bedenken nicht aueschließen, daß die kartellrechtlichen Bestimmungen (Verordnung Nr« 78 der Britischen Militärregierung - ABI BrMilBeg 412 - und Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 2?« Juli 1957 -BGBl I 1081) die Wirksamkeit des Vertrags vom 3«. August 195? und damit die Klageforderung beeinträchtigt haben» Bas Re-visionsgericht kann die unter diesem Gesichtspunkt von Amts wegen gebotene Prüfung nicht nacbholen* Hierzu reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, da sie insbesondere, v/ie oben erwähnt, keine Angaben darüber enthalten, um welchen Gegenstand es sich bei dem MInformationssystem 11 handelt» Aus diesem Grunde ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokzuver-weisen (§§ 564 Abs« 1, 565 Abs« 1 Satz 1 ZPO)« Dem Berufungsgericht muß auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten bleiben, v/eil sie von dem noch unge-
k.
wissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt
Bock
Spreng
Löscher
Claßen
Schneider