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BGH · la ZR 89/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 89/63

Als neu und erfinderisch wurde danach eine "Anordnung" beansprucht, durch die mehrere Arbeitsplätze in der Weise zu einem Mehrfach-Arbeitsplatz zusammengefaßt sind, daß die Stühle für die zu behandelnden Personen um einen Arbeitstisch herum angeordnet sind, dessen Fläche ein Polygon bildet, das dreiseitig, vierseitig, fünfseitig, sechsseitig usw. Mit Rücksicht auf diese Entgegenhaltung spezifizierte die Beklagte, indem 3ie von einer Arbeitsplatzanordnung für Damen- und Herrenfriseure ausging, die aus einer frei in Raum stehenden Einheit von mehreren Arbeitsplätzen Arbeitsplatzanordnung für Damen- und Herrenfriseure, bestehend aus einer frei im Raum stehenden Einheit von mehreren Arbeitsplätzen, dadurch gekennzeichnet, daß drei Arbeitsplätze so angeordnet sind, daß ihre Stirn.vände ein dreiseitiges Prisma einschließen. 3. Arbeitsplatzanordnung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das dreiseitige Spiegelprisma auf einer ihm in der Form angepaßten im wesentlichen dreieckigen Tischplatte ruht. 4. Arbeitsplatzanordnung nach Anspruch 3> dadurch gekennzeichnet, daß die Tischplatte von einem mit Fußstützen versehenen Fuß getragen wird. 7. Arbeitsplatzanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine mittlere Säule (9) vorgesehen ist, welche ein Stativ (11) für eine oder mehrere Trockenhauben und Installationsleitungen trägt.” Eine Aufteilung von Arbeitsplätzen, wie sie im Anspruch 1 gekennzeichnet sei, gehöre im übrigen zu den Organisationsmaßnahmen (”Aufteilungsanweisung”) die nach bisheriger Rechtsprechung nicht patentfähig seien. Obschon in Anspruch 1 weder Tisch noch Stühle, sondern als einzige körperliche Merkmale nur “Stirnwände1' erwähnt seien, die ein dreiseitiges Prisma einschließen, könne davon ausgegangen werden, daß der Fachkundige beim lesen des Hauptanopruchs erkenne, daß zu der dort gekennzeichneten Arbeitsplatzanordnung drei Stühle sowie eine Tischplatte gehörten, deren Form etwa der eines gleichseitigen Dreiecks entspreche (Seite 12 letzter Absatz der angefochtenen Entscheidung). Der Nichtigkeitssenat hat auch das Vorliegen eines technischen Fortschritts anerkannt, und zwar im wesentlichen wegen der durch die Dreieckform erzielten Platz-ereparni3 (unter III Seite 16 der angefochtenen Entscheidung) , Der Nichtigkeitssenat hat schließlich die Ansprüche 2 bis 7 als echte Unteransprüche gewertet, denen nach Vernichtung des Hauptanspruchs die Bestandfähigkeit abzu-oprechen sei (unter V Seite 20 - 23 der angefochtenen Entscheidung) . November 1961 hat die Klägerin eine weitere offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und vorgetragen, in der Zeit von Mai bis Juli 1953 habe die Möbelfabrik kflHHHB’ einen dreiseitigen Friseurtisch mit drei Arbeitsplätzen und aufgesetztem dreiseitigen Spiegelprisma für den Priseursalon SflUB in hergestellt und geliefert. Die Beklagte hat nach Überprüfung dieses Vorbringens der Klägerin anerkannt, daß vor Beginn der sechsmonatigen Schonfrist von der Rechtsvorgängerin (’’Friegon”) an den Friseursalon SflHi in l4MHHBPein Frisiertisch geliefert worden ist, bei welchem auf einer dreiseitigen Tischplatte ein dreiseitiges Spiegelprisma angeordnet war (mit drei einteiligen Spiegeln ohne schwenkbare Seitenspiegel und ohne Trockenhauben). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zur Klarstellung und Berichtigung ihres Vortrags darauf hingewiesen, daß der in Sommer 1953 an den Friseur-Salon SflHHHI gelieferte Frisiertisch zunächst nur von den Kundinnen selbst für Toilettezwecke benutzt worden sei; erst später sei der Tisch mit den dreiseitigen Spiegeln auch von der Bedienung - jedoch lediglich zu dem Ausfrisieren der Kundinnen - benutzt worden, nachdem inzwischen die Höhe dieses Tisches verändert worden sei. Weitere Arbeiten hätten an ihm nicht ausgeführt werden können; es handle sich - ebenso wie beim Vierfach-Frisiertisch nach "Hairdressers’ Journal11 vom 29» November 1951 Seite 5 - lediglich "um einen Frisiertisch, der also keine Arbeitsplätze im Sinne der Erfindung vereinige". geordneten Spiegel versehene Stirnwände ein mehrseitiges Prisma bilden, dadurch gekennzeichnet, daß die Arbeitsplatzanordnung drei in an sich bekannter Weise ein dreiseitiges Spiegelprisma bildende Arbeitsplätze umfaßt, daß ferner an jeder Ecke des Spiegelprisma die Sicht von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz verhindernde Seitenspiegel schwenkbar angebracht sind und daß endlich eine über das Prisma ragende mittlere Säule vorgesehen ist, welche ein Stativ für eine oder mehrere höhenverstellbare und seitlich über mindestens zwei Arbeitsplätze verschwenkbare Trockenhauben sowie Installationsleitungen trägt.” Die angefochtene Entscheidung geht danach nit Recht davon aus, daß nach der Patentbeschreibung dem Gegenstand des Streitpatents erkennbar die Aufgabe zu Grunde liegt, die Arbeitsplätze in Frisiersalons nicht nur moderner und formschöner als vordem, sondern auch raumsparender zu gestalten, damit in gegebenen Räumen jeder Art möglichst viele Arbeitsplätze untergebracht werden können, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu erhöhen, ohne jedoch die Bewegungsfreiheit des Personals einzuengen. Der eingeschränkte neue Anspruch unterscheidet sich inhaltlich von den früheren Ansprüchen 1-3 dadurch, daß der Oberbegriff das Merkmal "mit Trockenhauben versehen" enthält und dhß als weitere Kennzeichen Merkmale der früheren Ansprüche 6 und 7 aufgenommen worden sind. Sie kann z.B. an der Wand über dem Arbeitstisch schwenkbar angeordnet sein oder auch an Gelenkarmen an einer Mittelsäule wie nach dem "AWEBO"-Prospekt und den entsprechenden luxemburgischen Patentschriften angebracht sein; es genügt aber auch das Vorhandensein einer fahrbaren Trockenhaube. 2. a) Nach den ersten Kennzeichen des neuen Hauptanspruchs umfaßt die Arbeitsplatzanordnung "drei in an sich bekannter Weise ein dreiseitiges Spiegelprisma bildende Arbeitsplätze". Damit ist angesichts der offenkundigen Vorbenutzung Paulin/Schilcher eingeräumt, daß die Arbeitsplatzanordnung, deren Stirnwände ein mehrseitiges Prisma bilden, auch in der Ausführung vorbekannt war, bei der das Spiegelprisma dreiseitig ist und die Arbeitsplatzanordnung gerade drei Arbeitsplätze umfaßt. Die Klägerin weist daher auch mit Hecht darauf hin, daß andere "Stirnwände" als solche, die ein dreiseitiges Spiegelprisma bilden, auch bei der offenkundig vorbenutzten Ausführung nicht vorhanden waren; es handelt sich um dieselbe Anordnung, die auch in den Ansprüchen 1 bis 3 der Streitpatentschrift gezeigt ist, bei der die "Stirnwände" ein dreiseitiges Spiegelprisma bilden. An dieser Beurteilung würde sich nichts dadurch ändern, daß die Kundinnen, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, den dreiseitigen Prisiertisch zunächst nur nach der eigentlichen Bedienung selbst noch für eigene Toilette-zwecke benutzt hätten. Daß auch die durch Einbeziehung der Merkmale der früheren Ansprüche 6 und 7 vorgenommene Einschränkung des Schutzbegehrens zulässig ist, kann nicht zweifelhaft 3ein und wird auch von der Klägerin an sich nicht in Abrede gestellt. 3. a) Im zweiten Kennzeichen des neu vorgelegten Anspruchs ist mit dem Zusatz "die Sicht von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz verhindernde” vor "Seitenspiegel" noch ausdrücklich eine mit der Anbringung der Seitenspiegel erstrebte Wirkung angegeben. Bereits in der Beschreibung des Streitpatents wird als besonderer Vorteil hervorgehoben, daß bei mehreren nebeneinander aufgestellten dreiseitigen Spiegelprismen die gegenseitigen Sichtmöglichkeiten der Kunden besonders gering sind (Seite 2 Zeile 16 - 19)« Die Klägerin hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Schwenkbarkeit der Seitenspiegel an sich nichts mit der Sichtverhinderung zu tun hat; feste Seitenspiegel, wie sie z.B. nach der Abbildung in der Zeitschrift "Hairdressers* Journal" vom 29« November 1951 Seite 5 an einem vierseitigen Prismenopiegel als bekannt nachgewiesen worden sind, würde die Sicht in gleicher Weise verhindern. patents zu dem früheren Anspruch 6 bereits: "Ebenso können an den Ecken des Prismas noch weitere bewegliche Spiegel angebracht werden, welche einerseits dem Kunden die Möglichkeit geben, auch seine Kopfseite bzw. Hach dem früheren Anspruch 6 kann die Sichtbehinderung auch durch ausziehbare Vorhänge erzielt werden (Seite 2 Zeile 30 - 33)* hie im Kennzeichen des neuen Anspruchs enthaltene, die Sichtverhinderung betreffen de Wirkungoangabe ist danach zu demindest ungenau und unvollständig, im übrigen zur Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung auf jeden Pall auch überflüssig. Als neu wird ausdrücklich nur ihre Anbringung an den Ecken des dreiseitigen Spiegelprismas bezeichnet; hierdurch soll zugleich die Schaffung "abgetrennter Kabinen” ermöglicht werden (Seite 2 Zeile 34 - 36) Ob und in welchem Umfange "abgetrennte Kabinen” geschaffen Daß die Gestaltung der Frisierarbeitsplätze, soweit es sich um die Anbringung schwenkbarer Seitenspiegel an die Prismenkanten handelt, als neu im Sinne des § 2 PatG zu gelten hat, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der bekannte dreiteilige Frisiertisch mit dreiseitigem Spiegelprisma stellt im Grunde nichts anderes dar als eine Vereinigung von drei 'Frisiertischen, die in der Form eines gleichseitigen Dreiecks ineinandergeschoben werden (vgl. Der Fachmann war in der Lage, diese festen Trennopiegel durch schwenkbare Seitenspiegel zu ersetzen, wenn Wert darauf gelegt wurde, daß dem Kunden die Betrachtung seines Spiegelbildes von jeder gewünschten Richtung her erleichtert werden sollte. Das gilt selbstverständlich auch für die Frioiertische mit drei oder vier Arbeitsplätzen, Nach dem Inhalt der Patentschrift kann es keineswegs als erfindungowesentlieh angesehen werden, daß an den Dreifach-Arbeitsplätzen außer Frisieren und Trocknen noch andere Arbeitsgänge, z.B. Waschen, durchgeführt werden können. Der Nichtigkeitssenat hat auch dem Gegenstand des Anspruchs 7 als eines echten Unteranspruchs die Erfindungshöhe ahgesprochen und zutreffend fiusgeführt, daß es sich bei der Anordnung einer mittleren Säule mit einem Stativ für eine oder mehrere Trockenhauben und Installationsleitungen um eine einfache für den Konstrukteur naheliegende bauliche Maßnahme handelt (Seite 22 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung). Unter Bezugnahme auf die luxemburgische Patentschrift 28 310 weist der Nichtigkeitssenat mit Recht darauf hin, daß an einer Säule angeordnete Hebelanordnungen zu dem horizontalen und vertikalen Schwenken von Trockenhauben, die entweder an der Wand oder an einer Prisiertischeinheit befestigt sind, vorbekannt waren. Diese Konstruktion in der Weise abzuwandeln, daß nicht für äeden Arbeitsplatz eine besondere Trockenhaube vorgesehen i3t, sondern daß die schwenkbaren Trockenhauben über die Trennwände zwischen den Arbeitsplätzen hinweg bewegt und so für zwei oder drei Arbeitsplätze benutzbar gemacht werden können, stellt eine rein handwerkliche Maßnahme ohne erfinderische Leistung dar. Hierfür hat die Klägerin mit Recht auch noch auf die Wandarmkonstruktionen für Trockenhauben verwiesen, wie sie sich aus der bereits von der Prüfungsstelle in Betracht gezogenen Veröffentlichung in "Friseurhandwerk", 1953 Nr. 24 Seite 7 sowie aus der Zeitschrift "Das Haar" 1953 Heft 5 Seite 74/75 ergeben. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß von den Kennzeichen des neuen Anspruchs das erste (dreiseitiges Spiegelprisma) bekannt war und daß die Hinzufügung der beiden anderen Kennzeichen (schwenkbare Seitenspiegel, mittlere Säule mit Installationsleitungen und Trockenhauben), die als solche ebenfalls bekannt waren, dem Fachmann zu demindest nahegelegt war. Der Auffassung der Beklagten, die in der ’'besonders glücklichen Auswahl" und Zusammenfassung der drei Kennzeichen zu einem "komplexen Produkt" eine erfinderische Leistung sehen möchte:, 5 kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Die Beklagte kann aber auch nicht mit Erfolg als Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe geltend machen, daß trotz eines vorhandenen Bedürfnisses seit den von V/elfring geschaffenen, frei im Baum stehenden Einheiten entsprechend den luxemburgischen Patentschriften, der französischen Patentschrift 942 942 und dem AWEBO-Y/erbeblatt während eines Zeitraumes von rund neun Jahren (1945 - 1954) niemand auf den Gedanken der Dreifach-Arbeitoplatzanordnung gekommen sei. Die Beklagte übersieht dabei, daß seit der Schaffung des im Salon -SflHHHfe in HUI offenkundig vorbenutzten Dreifach-Frisiertisches weniger als ein Jahr verstrichen ist bis zur Anmeldung des Streitpatents, und zwar mit den in den früheren Ansprüchen 6 und 7 festgelegten Merkmalen, die jetzt die wesentlichen Kennzeichen des neuen Nach alledem kann auch den neügefaßt'en“ einzigen Anspruch die für die Erteilung eines Patents erforderliche Er-findungshöhe nicht zuerkannt werden.

Zitierte Normen: § 13 PatG
TrockenhaubenSeitenspiegelPrismaArbeitsplätzeAnspruchArbeitsplatzanordnungSpiegelprismaKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 89/63	URTEIL
Verkündet am
19* September I967
Oechsler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Friseur-Einkauf Theodor K| SflHHB BflBatraße
KG in RI
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagten und Berufungsklägerin,
 Rechtsanwalt Br, d^iii und Patentanwälte M,	lund	A
gegen
 die Firma Karl H
in S
straßel
?
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Berufungsbeklagte, Patentanwalt Dipl.-In
- 2
Der Ia-Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsi.denten Prof. Dr. Kastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Claßen, Schneider und Prof. Dr, Bökelmann
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen die Entscheidung des
2.	Kichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 14. März 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
I,	Die Beklagte ist Inhaberin des Patents 964 543, das nach seiner Überschrift eine nArbeitsplatzanordnung für Friseure’1 betrifft.
1. Das Patent beruht auf der am 26. Mai 1954 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Anmeldung der Beklagten vom 25. Mai 1954, die ursprünglich 9 Patentansprüche umfaßte. Der Anspruch 1 dieser Anmeldung lautete:
"1, Arbeitsplatzanordnung für Damen- und Herrenfriseure, dadurch gekennzeichnet, daß ein Mehrfach-Arbeitsplatz mit prismenförmigem Querschnitt vorgesehen ist, wobei jeder Prismenfläche (1) ein Einzel-Arbeitsplatz entspricht. M
 
Nachdem die Beklagte die Ansprüche 6- 9, die der Prüfer mit den Bescheiden vom 21. Dezember 1954 und vom 18. März 1955 beanstandet hatte, zurückgenommen hatte, wurde die Anmeldung am 25. August 1955 mit 5 Ansprüchen bekanntgemacht, und zwar der Anspruch 1 mit dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut. Als Auoführungsbeispiel wurde in der Patentbeschreibung und der Patentzeichnung ein "Mehrfach-Arbeitsplatz von dreieckförmigem Querschnitt" angegeben. In der Beschreibung heißt es hierzu; "Statt dessen könnte aber auch ein Vierfach-, Fünffach-, Sechsfach- usw. Prisma vorgesehen werden."
In den bekanntgemachten Unterlagen war der den Ausgangspunkt für die Erfindung bildende Stand der Technik noch allein die Anordnung einzelner Arbeitsplätze oder Kabinen entlang den Wänden vom Priseursalon. Als neu und erfinderisch wurde danach eine "Anordnung" beansprucht, durch die mehrere Arbeitsplätze in der Weise zu einem Mehrfach-Arbeitsplatz zusammengefaßt sind, daß die Stühle für die zu behandelnden Personen um einen Arbeitstisch herum angeordnet sind, dessen Fläche ein Polygon bildet, das dreiseitig, vierseitig, fünfseitig, sechsseitig usw. sein kann.
2. Die Klägerin legte in dem von ihr eingeleiteten Einspruchsverfahren u.a. die Zeitschrift "Hairdressers* Journal" vom 29. Mai 1952 vor, deren letzte Umschlagseite die Abbildung eines mit einem vierseitigen Spiegelprisma versehenen runden Tisches des Salons "Elizabeth Arden" zeigt. Mit Rücksicht auf diese Entgegenhaltung spezifizierte die Beklagte, indem 3ie von einer Arbeitsplatzanordnung für Damen- und Herrenfriseure ausging, die aus einer frei in Raum stehenden Einheit von mehreren Arbeitsplätzen
A
 
besteht, den Lösungsgedanken dahin, daß drei Arbeitsplätze so angeordnet sind, daß ihre Stirnwände ein dreiseitiges Prisma einschließen. Die Beklagte begründete die Fortschrittlichkeit einer solchen Anordnung insbesondere mit deren ganz besonders geringem Grundflächenbedarf. Die Prüfungsstelle erkannteidies an und schlug der Beklagten mit Bescheid vom 16. März 1956 statt der bekanntgemachten 5 Ansprüche insgesamt 7 Ansprüche vor. Entsprechend diesem Vorschlag wurde darauf das Patent 964 343 mit den folgenden Ansprüchen erteilt?
111. Arbeitsplatzanordnung für Damen- und Herrenfriseure, bestehend aus einer frei im Raum stehenden Einheit von mehreren Arbeitsplätzen, dadurch gekennzeichnet, daß drei Arbeitsplätze so angeordnet sind, daß ihre Stirn.vände ein dreiseitiges Prisma einschließen.
2.	Arbeitsplatzanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß für jeden Arbeitsplatz ein Spiegel angeordnet ist, wobei ein dreiseitiges Spiegelprisma entsteht.
3.	Arbeitsplatzanordnung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das dreiseitige Spiegelprisma auf einer ihm in der Form angepaßten im wesentlichen dreieckigen Tischplatte ruht.
4.	Arbeitsplatzanordnung nach Anspruch 3> dadurch gekennzeichnet, daß die Tischplatte von einem mit Fußstützen versehenen Fuß getragen wird.
5.	Arbeitsplatzanordnung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Spiegel (1, 7) eine Färbung, z.B. Weiß, Rot, Rosa, Rötlich-Gelb usw., besitzt.
6.	Arbeitsplatzanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß an jeder Ecke des Prismas ein ausziehbarer Vorhang (8) oder bewegliche Spiegel (7) oder beides angebracht sind.
7.	Arbeitsplatzanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine mittlere Säule (9) vorgesehen ist, welche ein Stativ (11) für eine oder mehrere Trockenhauben und Installationsleitungen trägt.”
II.	Die Klägerin hat beantragt, das Patent 964 343 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG für.nichtig zu erklären.
Zur Begründung der Klage hat.sie ausgeführt, die Prüfungsstelle habe den von der.Klägerin bereits im Einspruchsverfahren genannten Stand der Technik nicht richtig gewürdigt. Eine Aufteilung von Arbeitsplätzen, wie sie im Anspruch 1 gekennzeichnet sei, gehöre im übrigen zu den Organisationsmaßnahmen (”Aufteilungsanweisung”) die nach bisheriger Rechtsprechung nicht patentfähig seien.
Zum Stand der Technik hat sich die Klägerin im ersten Rechtszug auf eine größere Anzahl von druckschriftlichen Vorveröffentlichungen sowie auf zwei Tatbestände offenkundiger Vorbenutzung bezogen?
a)	Lieferung eines dreieckigen V/artetisches für
 Prisiersalon von der Möbelwerkstätte Paul KflBB»	an die Klägerin
(Lichtbild Blatt 47 NiA)
b)	Lieferung einer fünfteiligen Arbeitsplatzanordnung von der Firma	& Co, KG an
 Salon	AJjKHKProspektblatt Blatt
19 HiA).
Die Klägerin hält bereits nach dem Inhalt des Y/erbe-blattes "AY/'EBO” eine frei im Raum stehende, aus drei
6
Arbeitsplätzen bestehende Einheit für Friseure im vollen Umfang für neuheitsschädlich vorweggenommen; auf Grund der übrigen druckschriftlichen Vorveröffentlichungen und offenkundigen Vorbenutzungen sei der Gegenstand des Streitpatents zu demindest ohne weiteres nahegelegt gewesen.
Die Beklagte hat dem Anträge auf Nichtigkeitserklärung fristgerecht widersprochen und beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten.
III.	Durch Entscheidung vom 14* März 1961 hat der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts das Patent 964 343 für nichtig erklärt.
Der Nichtigkeitssenat hat die im Einspruchsverfahren vorgenommene Änderung der Fassung der Patentansprüche als eine zulässige Einschränkung des bekanntgemachten Schutzbegehrens gewertet (Seite 11 - 12 der angefochtenen Entscheidung) .
Nach der Auffassung des Nichtigkeitssenats gehört die im Hauptanspruch des Streitpatents gekennzeichnete Erfindung auch nicht zu den typischen Örganisationserfin-dungen, die nach ständiger Rechtsprechung nicht patentierbar sind. Der Nichtigkeitssenat erblickt die Erfindung in der Gestaltung eines aus Prisma und Tisch bestehenden Gegenstandes, der bestimmend sei für den Platzbedarf der aus Tischeinheit und Stühle bestehenden Dreifach-Arbeitsplatzeinheit. Obschon in Anspruch 1 weder Tisch noch Stühle, sondern als einzige körperliche Merkmale nur “Stirnwände1' erwähnt seien, die ein dreiseitiges Prisma einschließen,
 könne davon ausgegangen werden, daß der Fachkundige beim lesen des Hauptanopruchs erkenne, daß zu der dort gekennzeichneten Arbeitsplatzanordnung drei Stühle sowie eine Tischplatte gehörten, deren Form etwa der eines gleichseitigen Dreiecks entspreche (Seite 12 letzter Absatz der angefochtenen Entscheidung).
Der Nichtigkeitssenat hat die Neuheit der Lehre des Hauptanspruchs bejaht (unter II Seite 13 - 15 der angefochtenen Entscheidung). Er ist der von der Klägerin hinsichtlich des Inhalts des Werbeblattes "AWEBO” vertretenen Auffassung nicht gefolgt (Seite 14 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung).
Der Nichtigkeitssenat hat auch das Vorliegen eines technischen Fortschritts anerkannt, und zwar im wesentlichen wegen der durch die Dreieckform erzielten Platz-ereparni3 (unter III Seite 16 der angefochtenen Entscheidung) ,
Dagegen hat der Nichtigkeitssenat die Erfindungshöhe verneint und sich hierfür im wesentlichen auf die folgenden Vorveröffentlichungen bezogen; "Hairdressers9 Journal” vom 29* November 1951, Seite 5; Werbeblatt "AWEBO”, die luxemburgische Patentschrift 2? 762, die französische Patentschrift 942 942 und die britische Patentschrift 279 589 (unter IV Seite 16 - 20 der angefochtenen Entscheidung) .
Der Nichtigkeitssenat hat schließlich die Ansprüche 2 bis 7 als echte Unteransprüche gewertet, denen nach Vernichtung des Hauptanspruchs die Bestandfähigkeit abzu-oprechen sei (unter V Seite 20 - 23 der angefochtenen Entscheidung) .
 
IV.	Gegen diese am 14. Juli 1961 augestellte Entscheidung des Nichtigkeitosenats hat die Beklagte am 24. August 1961 formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Nichtigkeitsklage abzuweisen.
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Mit Schriftsatz vom 2. November 1961 hat die Klägerin eine weitere offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und vorgetragen, in der Zeit von Mai bis Juli 1953 habe die Möbelfabrik	kflHHHB’	einen	dreiseitigen
 Friseurtisch mit drei Arbeitsplätzen und aufgesetztem dreiseitigen Spiegelprisma für den Priseursalon SflUB in	hergestellt	und geliefert. Auf Grund eines
 Kostenvoranschlages vom 5. Juni 1953 habe die "Qberpfälzisch Niederbayerische Einkaufsgenossenschaft der Friseure e.G.m.b.H." in RMHHHP (aucJl "Friegon" genannt) den Auftrag mit Schreiben vom 13. Juni 1953 erteilt. Die Bestellung hinsichtlich des Priseurtisches mit dreiseitigen Spiegelprisma beruhe auf Anweisungen, die der als Erfinder des Streitpatents genannte Theodor K^Psen. erteilt habe; dieser sei damals Geschäftsführer der genannten Einkaufsgenossenschaf t der Friseure gewesen. Am 29. Juli 1953 sei der Prisiertisch geliefert und sogleich, d.h. spätestens Anfang August 1953 im Salon SflHBl in Benutzung genommen worden.
Die Beklagte hat nach Überprüfung dieses Vorbringens der Klägerin anerkannt, daß vor Beginn der sechsmonatigen Schonfrist von der Rechtsvorgängerin (’’Friegon”) an den
 Friseursalon SflHi in l4MHHBPein Frisiertisch geliefert worden ist, bei welchem auf einer dreiseitigen Tischplatte ein dreiseitiges Spiegelprisma angeordnet war (mit drei einteiligen Spiegeln ohne schwenkbare Seitenspiegel und ohne Trockenhauben).
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zur Klarstellung und Berichtigung ihres Vortrags darauf hingewiesen, daß der in Sommer 1953 an den Friseur-Salon SflHHHI gelieferte Frisiertisch zunächst nur von den Kundinnen selbst für Toilettezwecke benutzt worden sei; erst später sei der Tisch mit den dreiseitigen Spiegeln auch von der Bedienung - jedoch lediglich zu dem Ausfrisieren der Kundinnen - benutzt worden, nachdem inzwischen die Höhe dieses Tisches verändert worden sei. Weitere Arbeiten hätten an ihm nicht ausgeführt werden können; es handle sich - ebenso wie beim Vierfach-Frisiertisch nach "Hairdressers’ Journal11 vom 29» November 1951 Seite 5 - lediglich "um einen Frisiertisch, der also keine Arbeitsplätze im Sinne der Erfindung vereinige".
Mit Rücksicht auf diese offenkundige Vorbenutzung hat die Beklagte zunächst gemäß Schriftsatz vom 11. April 1962 ihre Anträge geändert. In der mündlichen Verhandlung am 19» September 1967 hat sie beantragt, die angefochtene Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom H» März 1961 aufzuheben und das Patent 964 343 mit folgendem alleinigen Patentanspruch aufrecht zu erhalten;
"Arbeitsplatzanordnung für Damen- und Herrenfriseure, bestehend aus einer frei im Raum stehenden Einheit von mehreren, mit Trockenhauben versehenen Arbeitsplätzen, deren jeweils mit einem über einer Abstellfläche an-
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geordneten Spiegel versehene Stirnwände ein mehrseitiges Prisma bilden,
 dadurch gekennzeichnet,
 daß die Arbeitsplatzanordnung drei in an sich bekannter Weise ein dreiseitiges Spiegelprisma bildende Arbeitsplätze umfaßt,
 daß ferner an jeder Ecke des Spiegelprisma die Sicht von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz verhindernde Seitenspiegel schwenkbar angebracht sind und
 daß endlich eine über das Prisma ragende mittlere Säule vorgesehen ist, welche ein Stativ für eine oder mehrere höhenverstellbare und seitlich über mindestens zwei Arbeitsplätze verschwenkbare Trockenhauben sowie Installationsleitungen trägt.”
Die Klägerin hat ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung auch gegenüber diesem neuen Antrag der Beklagten aufrecht erhalten.
Die Beklagte hat das Privatgutachten des Sachverständigen Dr. Hans Lehmberg vom 10. Februar 1966 vorgelegt.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Dozent Hans Gugelot von der Hochschule für Gestaltung in Ulm das Gutachten vom 11. Juni 1955 erstattet.
Hach dem Tode des Sachverständigen Gugelot wurde Oberstudiendirektor Heeren zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Er hat sich am 1. März 1967 schriftlich gutachtlich geäußert und seine gutachtliche Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt.
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Bntscheidungsgründes
I.	1, Der Erfinder hat eich nach der Einleitung der Patentbeschreibung die Aufgabe gestellt, für Friseur-salons eine Arbeitsplatzanordnung zu schaffen, die es ermöglicht, den Raum wesentlich besser auszunutzen, als es die bisherige Anordnung einzelner Arbeitsplätze und Kabinen entlang den Wänden zuließ, und die sowohl für das Personal als auch für die Kunden bzw. Kundinnen eine größere Auflockerung in der Gestaltung von Friseursalons schafft (Patentschrift Seite 1 Zeilen 14 - 19). Per Erfinder mißt bei der Einrichtung und Modernisierung von Friseursalons der richtigen Lösung de3 Raumproblems allergrößte Bedeutung bei, da von ihr nach seiner Auffassung nicht nur die Zufriedenheit der Kunden, sondern auch die richtige Ausnutzung der Arbeitskräfte und Hilfsmittel bzw. überhaupt die Rentabilität des Unternehmens abhängt (Seite 1 Zeilen 1 - 7).
Mit Rücksicht auf die im Einspruchsverfahren vorgelegte Zeitschrift "Hairdressers; Journal" vom 29. Mai 1952 wird in der Beschreibung als bekannt vorausgesetzt5 bei einem runden lisch ohne Fußstützen ein vierseitiges Spiegelprisma aufzustellen. Biese Art der Gestaltung wird deshalb als wenig vorteilhaft bezeichnet, weil die Kreisform de3 Tisches ein genügendes Heranrücken der Sitze an das Prisma verhindere, auch werde bei vierseitigem Prisma nicht die günstigste Raumausnutzung erzielt. Die bekannten runden Tische mit Spiegelprisma seien auch nicht die eigentlichen Bedienungsplätze, sondern für Warteräume bestimmt gewesen. Für die Bedienung seien nach wie vor Wandarbeitsplätze vorgesehen gewesen (Seite 1 Zeile 30 bis Seite 2 Zeile 9).
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Die angefochtene Entscheidung geht danach nit Recht davon aus, daß nach der Patentbeschreibung dem Gegenstand des Streitpatents erkennbar die Aufgabe zu Grunde liegt, die Arbeitsplätze in Frisiersalons nicht nur moderner und formschöner als vordem, sondern auch raumsparender zu gestalten, damit in gegebenen Räumen jeder Art möglichst viele Arbeitsplätze untergebracht werden können, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu erhöhen, ohne jedoch die Bewegungsfreiheit des Personals einzuengen. Außerdem sollen die Arbeitsplätze so angeordnet sein, daß die Kunden sich möglichst wenig gegenseitig beobachten können. Daneben sprechen noch Fragen mehr innenarchitektonisch-ästhetischer Art mit, wie z.B. eine ansprechende aufge-lockerte Anordnung der Arbeitsplätze (Seite 10/11 der angefochtenen Entscheidung).
2.	Die im Streitpatent vorgeschlagene Lösung besteht darin, daß drei Arbeitsplätze so angeordnet sind, daß ihre Stirnwände ein dreiseitiges Prisma einschließen (Sei-te 2 Zeilen 20 bis 23, Anspruch 1).
Als zweckmäßig v/ird für jeden Arbeitsplatz die Anordnung eines Spiegels vorgeschlagen, wobei ein dreiseitiges Spiegelprisma entsteht (Seite 1 Zeilen 23 bis 25, Anspruch 2).
Dieses Spiegelprisma kann auf einer ihm angepaßten im wesentlichen dreieckigen Tischplatte ruhen (Seite 1 Zeilen 25 bis 27, Anspruch 3)*
3.	Wie sich auf Grund des Vorbringens der Klägerin im Berufungsrechtszug ergeben hat, sind sämtliche in den
13 -
Ansprüchen 1-3 enthaltenen Merkmale durch die offenkundige Vorbenutzung des mit einem dreiseitigen Spiegelprisma ausgestatteten dreieckigen Frisiertisches im Friseursalon Schilcher in Regensburg neuheitsschädlich vorweggenommen. Dieser Tatsache hat die Beklagte durch die Stellung neuer Anträge Rechnung^.; getragen. Die genannten Merkmale werden nunmehr sämtlich in dem neuen - einzigen - Anspruch als bekannt vorausgesetzt, und zwar teils im Oberbegriff, teils im kennzeichnenden Teil. Hieraus folgt, daß auf die umfangreichen Darlegungen der Parteien und die Ausführungen des Nichtigkeitssenats und der Sachverständigen zur Frage der Neuheit., Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe des ’’dreiseitigen Spiegelprismas ” als Arbeitsplatzanordnung für Damen- und Herrenfriseure nicht mehr eingegangen zu werden braucht.
II. Der eingeschränkte neue Anspruch unterscheidet sich inhaltlich von den früheren Ansprüchen 1-3 dadurch, daß der Oberbegriff das Merkmal "mit Trockenhauben versehen" enthält und dhß als weitere Kennzeichen Merkmale der früheren Ansprüche 6 und 7 aufgenommen worden sind.
1.	Das Vorhandensein von Trockenhauben wird, da dieses Merkmal zu dem Oberbegriff gehört, ersichtlich als bekannt vorausgesetzt (vgl. hierzu Seite 2 Zeile 43/45). Ein Arbeitsplatz ist schon dann mit einer Trockenhaube versehen, wenn für ihn in irgendeiner Form eine Trockenhaube zur Verfügung steht. Sie kann z.B. an der Wand über dem Arbeitstisch schwenkbar angeordnet sein oder auch an Gelenkarmen an einer Mittelsäule wie nach dem "AWEBO"-Prospekt und den entsprechenden luxemburgischen Patentschriften angebracht sein; es genügt aber auch das Vorhandensein einer fahrbaren Trockenhaube.
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2.	a) Nach den ersten Kennzeichen des neuen Hauptanspruchs umfaßt die Arbeitsplatzanordnung "drei in an sich bekannter Weise ein dreiseitiges Spiegelprisma bildende Arbeitsplätze". Damit ist angesichts der offenkundigen Vorbenutzung Paulin/Schilcher eingeräumt, daß die Arbeitsplatzanordnung, deren Stirnwände ein mehrseitiges Prisma bilden, auch in der Ausführung vorbekannt war, bei der das Spiegelprisma dreiseitig ist und die Arbeitsplatzanordnung gerade drei Arbeitsplätze umfaßt.
Die Klägerin weist daher auch mit Hecht darauf hin, daß andere "Stirnwände" als solche, die ein dreiseitiges Spiegelprisma bilden, auch bei der offenkundig vorbenutzten Ausführung nicht vorhanden waren; es handelt sich um dieselbe Anordnung, die auch in den Ansprüchen 1 bis 3 der Streitpatentschrift gezeigt ist, bei der die "Stirnwände" ein dreiseitiges Spiegelprisma bilden. An dieser Beurteilung würde sich nichts dadurch ändern, daß die Kundinnen, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, den dreiseitigen Prisiertisch zunächst nur nach der eigentlichen Bedienung selbst noch für eigene Toilette-zwecke benutzt hätten.
b)	Das zweite Kennzeichen des neuen Anspruchs betrifft die schwenkbare Anbringung von Seitenspiegeln an jeder Pcko des Spiegelprismas. Dieses Merkmal war bereits Gegenstand des früheren Anspruchs 6.
c)	Das dritte Kennzeichen des neuen Anspruchs ist im wesentlichen dem früheren Anspruch 7 entnommen. Der zwischen den drei Seiten des Spiegelprismas vorhandene Raum wird
 zur Aufstellung einer mittleren Säule (9) verwendet. Diese Säule überragt das Prisma; sie trägt ein Stativ (11) für eine oder mehrere Trockenhauben sowie Installationsleitungen.
15 -
Diö Trockenhauben sind höhenverstellbar und seitlich über mindestens zwei Arbeitsplätze verschwenkbar.
Daß auch die durch Einbeziehung der Merkmale der früheren Ansprüche 6 und 7 vorgenommene Einschränkung des Schutzbegehrens zulässig ist, kann nicht zweifelhaft 3ein und wird auch von der Klägerin an sich nicht in Abrede gestellt.
3.	a) Im zweiten Kennzeichen des neu vorgelegten Anspruchs ist mit dem Zusatz "die Sicht von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz verhindernde” vor "Seitenspiegel" noch ausdrücklich eine mit der Anbringung der Seitenspiegel erstrebte Wirkung angegeben. Bereits in der Beschreibung des Streitpatents wird als besonderer Vorteil hervorgehoben, daß bei mehreren nebeneinander aufgestellten dreiseitigen Spiegelprismen die gegenseitigen Sichtmöglichkeiten der Kunden besonders gering sind (Seite 2 Zeile 16 - 19)« Die Klägerin hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Schwenkbarkeit der Seitenspiegel an sich nichts mit der Sichtverhinderung zu tun hat; feste Seitenspiegel, wie sie z.B. nach der Abbildung in der Zeitschrift "Hairdressers* Journal" vom 29« November 1951 Seite 5 an einem vierseitigen Prismenopiegel als bekannt nachgewiesen worden sind, würde die Sicht in gleicher Weise verhindern. Die Schwenkbarkeit kann im Gegenteil sogar dazu führen, daß die Spiegel in eine Stellung verschwenkt werden, in der sie die Sicht ^niger verhindern als in einer mittleren Stellung. In Wirklichkeit ist die Schwenkbarkeit auch nicht in erster Linie wegen der Sichtverhinderung vorgesehen, sondern deshalb, weil es dem Betrachter erleichtert werden soll, sein Spiegelbild von einer gewünschten Richtung her zu sehen. Daher, heißt es in der Beschreibung des Streit-
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patents zu dem früheren Anspruch 6 bereits: "Ebenso können an den Ecken des Prismas noch weitere bewegliche Spiegel angebracht werden, welche einerseits dem Kunden die Möglichkeit geben, auch seine Kopfseite bzw. den Hinterkopf zu betrachten und die andererseits die Sicht dritter Personen von der Seite behindern” (Seite 2 Zeile 24 - 30). Die letztgenannte Wirkung ist aber weniger auf die Schwenk-barkeit als überhaupt darauf zurückzuführen, daß von den Ecken der Prismen her Trennwände - in Gestalt von Spiegeln angebracht sind. Hach dem früheren Anspruch 6 kann die Sichtbehinderung auch durch ausziehbare Vorhänge erzielt werden (Seite 2 Zeile 30 - 33)* hie im Kennzeichen des neuen Anspruchs enthaltene, die Sichtverhinderung betreffen de Wirkungoangabe ist danach zu demindest ungenau und unvollständig, im übrigen zur Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung auf jeden Pall auch überflüssig. Sie ist auch nicht Bestandteil der ursprünglichen Patentansprüche geworden.
b) hie Anbringung schwenkbarer Seitenspiegel an den Kanten des dreiseitigen Spiegelprismas einer dreiteiligen Arbeitcplatzanordnung stellt keine patentfähige Erfindung dar.
aa) hieso Art der Gestaltung ist zwar nicht als bekannt nachgewiesen. Bewegliche Spiegel waren aber bei den Einzel-Frisiertischen bekannt (Seite 2 Zeile 33/34 der Streitpatentschrift). Als neu wird ausdrücklich nur ihre Anbringung an den Ecken des dreiseitigen Spiegelprismas bezeichnet; hierdurch soll zugleich die Schaffung "abgetrennter Kabinen” ermöglicht werden (Seite 2 Zeile 34 - 36) Ob und in welchem Umfange "abgetrennte Kabinen” geschaffen
 
werden, hängt selbstverständlich entscheidend von der Größe der als Trennwände dienenden Seitenspiegel ab.
Daß die Gestaltung der Frisierarbeitsplätze, soweit es sich um die Anbringung schwenkbarer Seitenspiegel an die Prismenkanten handelt, als neu im Sinne des § 2 PatG zu gelten hat, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.
bb) Bs kann auch davon ausgegangen werden, daß diese Art der Gestaltung einen technischen Fortschritt darstellt.
cc) Die Anbringung derartiger Seitenspiegel an den Kanten dreiteiliger Prisiertische: lag aber im Hahmen durchschnittlichen fachmännischen Wissens und Könnens. Bewegliche Seitenspiegel an Binzel-Frisiertischen waren, wie gesagt, allgemein bekannt. Der bekannte dreiteilige Frisiertisch mit dreiseitigem Spiegelprisma stellt im Grunde nichts anderes dar als eine Vereinigung von drei 'Frisiertischen, die in der Form eines gleichseitigen Dreiecks ineinandergeschoben werden (vgl. hierzu die gutachtliche Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Heeren vom 1. März 1967 Seite 1). Es lag also für den Fachmann ohne weiteres nahe, die Prisraenkanten mit schwenkbaren Seitenspiegeln zu versehen. Bei vierseitigen Spiegelprismen waren feste Trennspiegel an den Prismenkanten bekannt. Der Fachmann war in der Lage, diese festen Trennopiegel durch schwenkbare Seitenspiegel zu ersetzen, wenn Wert darauf gelegt wurde, daß dem Kunden die Betrachtung seines Spiegelbildes von jeder gewünschten Richtung her erleichtert werden sollte. Dem standen auch bei dreiseitigen
 
Spiegelprismen keinerlei technische Schwierigkeiten entgegen.
Daß im übrigen der Vierfach-Frisiertisch mit Spiegelprisma nach “Hairdressers* Journal” vom 29. November 1951 Seite 5 ebenso wie der Dreifach-Frisiertisch nach der offenkundigen Vorbenutzung
“Arbeitsplatzanordnungen für Friseure" darstellen, kann nicht zweifelhaft sein. So kommt nicht entscheidend darauf an, welche Friseurarbeiten im einzelnen an den Arbeitsplätzen vorgenommen werden. Auch wenn ein Frisior-tioch "lediglich zun Auofrisieren” dient, ist er ein Arbeitsplatz für Friseure; denn auch das Ausfrisieren ist ein Arbeitsgang, und ein Frisiertisch daher ein Arbeitsplatz. Das gilt selbstverständlich auch für die Frioiertische mit drei oder vier Arbeitsplätzen, Nach dem Inhalt der Patentschrift kann es keineswegs als erfindungowesentlieh angesehen werden, daß an den Dreifach-Arbeitsplätzen außer Frisieren und Trocknen noch andere Arbeitsgänge, z.B. Waschen, durchgeführt werden können. Der Beklagten kann also nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß die bekannten "Frisiertische” keine Arbeitsplätze im Sinne der Erfindung umfaßten. Dies gilt auch dann, wenn der Dreieck-Frisiertisch im Friseursalon
 zunächst ausschließlich von den Kundinnen selbst und nicht auch von den Bedienungspersonen für die von ihnen auszuführenden Friseurarbeiten benutzt worden wären.
Der hier vertretenen Auffassung entspricht schließlich auch die angefochtene Entscheidung (Seite 22 Abs. 1) insoweit, als sie den früheren Anspruch 6 als echten Unteranspruch ohne erfinderischen Überschuß wertet.
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4.	Der Nichtigkeitssenat hat auch dem Gegenstand des Anspruchs 7 als eines echten Unteranspruchs die Erfindungshöhe ahgesprochen und zutreffend fiusgeführt, daß es sich bei der Anordnung einer mittleren Säule mit einem Stativ für eine oder mehrere Trockenhauben und Installationsleitungen um eine einfache für den Konstrukteur naheliegende bauliche Maßnahme handelt (Seite 22 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung). Unter Bezugnahme auf die luxemburgische Patentschrift 28 310 weist der Nichtigkeitssenat mit Recht darauf hin, daß an einer Säule angeordnete Hebelanordnungen zu dem horizontalen und vertikalen Schwenken von Trockenhauben, die entweder an der Wand oder an einer Prisiertischeinheit befestigt sind, vorbekannt waren.
Hierzu kann auch noch auf das Werbeblatt "AWEBO" verwiesen werden. Danach ist die zentrale Anordnung der Lagerung schwenkbarer und heb- und senkbarer Trockenhauben an der Mittelsäule bekannt.
Diese Konstruktion in der Weise abzuwandeln, daß nicht für äeden Arbeitsplatz eine besondere Trockenhaube vorgesehen i3t, sondern daß die schwenkbaren Trockenhauben über die Trennwände zwischen den Arbeitsplätzen hinweg bewegt und so für zwei oder drei Arbeitsplätze benutzbar gemacht werden können, stellt eine rein handwerkliche Maßnahme ohne erfinderische Leistung dar. Hierfür hat die Klägerin mit Recht auch noch auf die Wandarmkonstruktionen für Trockenhauben verwiesen, wie sie sich aus der bereits von der Prüfungsstelle in Betracht gezogenen Veröffentlichung in "Friseurhandwerk", 1953 Nr. 24 Seite 7 sowie aus der Zeitschrift "Das Haar" 1953 Heft 5 Seite 74/75 ergeben.
 
5.	Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß von den Kennzeichen des neuen Anspruchs das erste (dreiseitiges Spiegelprisma) bekannt war und daß die Hinzufügung der beiden anderen Kennzeichen (schwenkbare Seitenspiegel, mittlere Säule mit Installationsleitungen und Trockenhauben), die als solche ebenfalls bekannt waren, dem Fachmann zu demindest nahegelegt war. Den bekannten Dreifach-Frisiertisch mit den schwenkbaren Sei-tenspiegeln und/oder der mittleren Säule (mit Installationsleitungen und Trockenhauben) zu versehen, lag im Bereich des handwerklichen Könnens des mit dem Bau von Frisiereinrichtungen befaßten Fachmanns.
Der Auffassung der Beklagten, die in der ’'besonders glücklichen Auswahl" und Zusammenfassung der drei Kennzeichen zu einem "komplexen Produkt" eine erfinderische Leistung sehen möchte:, 5 kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Die Beklagte kann aber auch nicht mit Erfolg als Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe geltend machen, daß trotz eines vorhandenen Bedürfnisses seit den von V/elfring geschaffenen, frei im Baum stehenden Einheiten entsprechend den luxemburgischen Patentschriften, der französischen Patentschrift 942 942 und dem AWEBO-Y/erbeblatt während eines Zeitraumes von rund neun Jahren (1945 - 1954) niemand auf den Gedanken der Dreifach-Arbeitoplatzanordnung gekommen sei. Die Beklagte übersieht dabei, daß seit der Schaffung des im Salon -SflHHHfe in HUI offenkundig vorbenutzten Dreifach-Frisiertisches weniger als ein Jahr verstrichen ist bis zur Anmeldung des Streitpatents, und zwar mit den in den früheren Ansprüchen 6 und 7 festgelegten Merkmalen, die jetzt die wesentlichen Kennzeichen des neuen
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Anspruchs sind. Für die patentrechtliche Beurteilung bleibt diese im Sommer 1953 erfolgte offenkundige Vorbenutzung des Breifach-Frisiertisches entscheidend.
Es kann dahinstehen, ob die Schaffung dieses Frisiertisches - wie es scheint - auf den in der Nachkriegszeit entstandenen "modischen Trend” der Breiecksanordnung bei Möbeln zurückzuführen ist (vgl. hierzu Gutachten Gugelot Seite 7; weiter Lieferung eines dreieckigen Wartetisches für Friseursalons von der MÖbel-werkstätte Faul	sowie
 britische Patentschrift 279 589 aus den Jahren 1926/27).
Für die Weiterentwicklung des Breieck-Frisiertische3
zu einer Arbeitsplatzanordnung entsprechend dem neuen Anspruch war allerdings wesentlich der andere in der Nachkriegszeit erkennbare Trend, der von der herkömmlichen verschließbaren Kabine (mit Vorhängen) im Bamensalon zu dem offenen Arbeitsplatz führte (vgl. hierzu Gutachten Heeren S. 2, Gutachten Lehmberg S. 95 17/18). Angesichts diesc^fribubh^Ehtttiekluhgcrichtung’T bedeutete es aber für den Fachmann keine erfinderische Leistung mehr, den offenkundig vorbenutzten Breifach-Frisiertisch entsprechend den Merkmalen des neuen Patentanspruchs mit schwenkbaren Seitenspiegeln und der mittleren Säule auszugestalten.
Nach alledem kann auch den neügefaßt'en“ einzigen Anspruch die für die Erteilung eines Patents erforderliche Er-findungshöhe nicht zuerkannt werden. Hieran kann unter den gegebenen Umständen auch der mit der Breifach-Arbeits-platzanordnung erzielte wirtschaftliche Erfolg nichts ändern.
 
6.	Soweit die gerichtlichen Sachverständigen Gugelot und Heeren in ihren schriftlichen Gutachten dem Gegenstand des neuen Patentanspruchs die Erfindungshöhe zubilligen wollen 5 beruht dies darauf 9 daß sie die offenkundige*;Vor~
und noch von der Neuheit des Dreifach-Prisierplatzes ausgegangen sind,
III. Die Berufung der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 5? 40 Abs, 2, 56 q Abs. 1 Satz 2 PatG; sie bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Nastelski	Bock	Olaßen
 benutzung
nicht genügend beachtet haben
 Schneider
Bökelmann