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BGH

Gericht: BGH

1. Leitorteil, insbesondere für ausziehbare Feuerwehrleitern, mit oinom zusammen mit dem hochkant stehenden Leiterholm als Fachwerkträger ausgebildoten Geländer, welches die an dem loitorholm angreifenden Zug- und Druckkräfte aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, daß der die Griffleiste des Geländers bildende, vorzugsweise aus einem Rohr bestehende Obergurt des Fachwerkes an seinen beiden Enden stumpfwinklig nach unten gebogen und mit den Enden des Leiterholmes derart verbunden ist, daß der Holm zusammen mit der Griffleiste und den Stützen und Streben einen Trapezträger bildet, 2. leiterteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Enden des die Griffleiste bildenden Rohres senkrecht zur Ebene des Leitorholmes breitgeschlagen und an den Enden des Holmes derart befestigt sind, daß sie die letzteren schützend iimgreifen. 4. leiterteil nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die broitgo-schlagenen und/oder durch ein angeschweißtes Flacheisen verlängerten Enden des Gelündo-rohres um die Enden des Holmes horumgolegt und mit ihm verbunden sind. 5. Leiterteil nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die mindestens in ihrem oberen Teil aus einem Rohrabschnitt bestehenden Verspannungsstützen (Ständer) an ihren unteren Enden breitgeschlagen und eben falls mit einem eingeschweißten Flacheisen versehen sind und daß an diesem flachen unte ren Ende die Führungsrollen befestigt sind. •£l°r Kläger hat TeilVernichtung des Streitpatents durch Streichung der Ansprüche 1 und 2 verlangt, da der Gegenstand dos Gtroitpatentes insoweit durch die vier deutschen Patentschriften 564 740, 566 067, 568 275 und 688 105 neuheitsschäd] ich vorweggenommen sei, zu demindest aber die Erfindungshüho fehle, her Beklagte hat widersprochen und darauf hingewiesen, daß die drei erstgenannten Entgegenhaltungen nur Metallleitern betroffen, die letztgenannte eine Aufprotzleiter, bei weicher die in Abbildung 1 gezeigten Leiterteile gleichfalls - wie der Beklagte meint - ganz aus Metall bestünden. ha in der Stroitpatentsehrift nicht hinreichend klar zu dem Ausdruck gebracht sei, daß der Leiterholm aus Holz und daß ferner der Obergurt des Eachwerktragers notv/endig - nicht nur vorzugsweise - aus einem Hohr bestehen müsse, hat der Beklagte beantragt, in Anspruch. daß der Leiterholm aus Holz besteht und der die Griffleiste des Geländers bildende, aus einem Rohr bestehende Obergnrt ...” 1. In der Beschreibung ist eine "Aufgabe1' des Streit-patents nicht ausdrücklich genannt; auch ähnliche Formulierungen wie: Zweck, Ziel usw. entspricht dem Anspruch 2.Der Nichtigkeitssenat ist der Auffassung, die "aus dem GesamtZusammenhang erkennbare Aufgabe" des Streitpatentes bestehe darin, "eine Leiter zu schaffen, die auch Druckkräfte aufnimmt und in etwa die Festigkeit von Stahlleitern erreicht" (Urtoilsausfertigung S. Der Beklagte ist dieser Deutung beigetreten und hat schon im ersten Rechtszug ausdrücklich beantragt, in den Hauptanspruch die beiden zusätzlichen Merkmale aufzunehmen, daß der Leiterholm aus Holz und daß der die Griffleiste des Geländers bildende Obergurt -nicht nur vorzugsweise sondern notwendig - aus einem Ro.hr besteht. oina mögliche Ausführung des Erfindungsgegenstandes offenbart, die Verwendung des Baustoffes Holz für den Holm freilich nicht im Wortlaut der Ansprüche, sondern lediglich in dem (einzigen) Ausführungsbeispiol (vgl. 1. Deuts che Patentschrif t.Xi3JPiju Die hier beschriebene “ausziehbare Metalleiter" weist bei den “Einzelleitern" Holme auf, die aus Formstäbon von Metall zusammengesetzt sind und ein Hohlprofil ergeben; dieses ist im Inneren mit einem oder mit mehreren Verstoi-fungsstogen versehen. Da dor Holm aus Metall "besteht und da ferner der übergurt nicht an seinen beideii Enden stumpfwinklig nach unten gebogen ist, vielmehr besonders angesetzte Diagonalstreben die Verbindung von Obergurt und Holm herstollon (vgl. Wie bei dem zuvor erörterten Hauptpatont fehlen auch hier zu demindest die Merkmale e und f, Unter-Eicrkniale cc und dd des Streitpatents. Diese erst im Berufungsverfähren vorgelegtc Druckschrift zeigt eine ausziehbare Feuerwehrleiter, bei der eine besondere Versteifungskonstruktion zugleich als Wasserleitung benutzt wird, so daß die Leiter “gegen die Wirkung ihrer Belastung und gegen die Strömungsrichtung deo V/assers versteift” wird (Beschreibung S. Ausdrücklich gesagt ist dies in den Ansprüchen und in der Beschreibung nicht, wohl aber in den Figuren 17 und 18 der Zeichnung als eine möglichiß Ausführung dargestollt, denn dort sind die Holme 4 im Querschnitt mit einer holzartigen Maserung gezeichnet. Auch bei dieser vorbekannten Ausführung fehlt zu demindest die stumpfwinklige Abbiegung des 0borgurto3 und die direkte Verbindung der Endteile mit dem Holm (Merkmal f, Untor-raorkmale cc und dd des Streitpatentes). Liese gleichfalls erst im Berufungsverfahren vorgelegtc Druckschrift zeigt eine ausziehbare Leiter, bei der ähnlich den Entgegenhaltungen oben zu 1 bis 3 wiederum in erster Linie die besondere Gestaltung des Profils der Holme Gegenstand der patentrechtlichen Lehre ist; die Holme bestehen Bei der hier gezeigten "fahrbaren Aufprotzleitor" kommt es darauf an, beim Aufprotzen durch einen besonderen Kippmechanismus den Schwerpunkt nach unten zu verlagern und so die gesamte Anlage standfest und kippsicher zu machen. Zwar ist bei dem Feuerwehrauto der Abbildung 1 in Seitansicht auch eine Leiter mit nach unten abgewinkeltem Geländer gezeigt, jedoch nur in schematischer Darstellung. Trotz der gleichfalls gezeigten lotrechten Pfosten, welche Geländer und Holme miteinander verbinden, kann man nicht von einem eigentlichen Fachwerk sprechen, denn es fohlen die Querstreben, so daß eine gewisse Starrheit einzig durch die Dreiecke an den Enden der Leiterholme und nicht etwa über den gesamten Leitorver-lauf erreicht wird. Die kombinierte Verwendung der Baustoffe Holz und Metall hat zur Folge, daß eine aus mehreren er-findungsgemäßen Leiterteilen zusammengesetzte ausziehbare Leiter verhältnismäßig leicht, gleichwohl aber recht stabil ist, so daß sie auch robusten Anforderungen, etwa in Betrieb der Feuerwehr, zu genügen vermag. Der Lehre des Streitpatents fehlt jedoch diejenige Erfindungshöhe, die für den patentrechtliohen Schutz zu fordern ist. bisweilen nebeneinander - auf die Profilgebung des Koines abgeotollt, sum andern die besondere Eignung eines als Fachwerkträger gestalteten Geländers für die Versteifung hor-vorgekehrt ist. Dieses letztgenannte Mittel bietet sich in der Tat jedenfalls dann an, wenn es - wie im Pall der Feuerwehrleiter - ohnehin nötig oder doch zweckmäßig ist, der Leiter ein Geländer zu geben: dieser an sich der Sicherung und Abstützung von Personon dienendo Bauteil kann ohne weiteres den Obergurt eines Fachwerkträgers abgeben, der die auf den Holm ausgeübten Kräfte aufnimmt und in ihrer Wirkung auffängt. Auch die besondere Eignung von Kohlprofilen für die Stäbe der fachwerkartigen Verspannung bei ausziehbaren Leitern war in der deutschen Patentschrift 564 740 schon gezeigt und beschrieben (Anspruch 8 und Abbildungen 4 und 5), und in den Zeichnungen der beiden deutschen Patentschriften 566 067 und 568 275 haben diese Hohlprofile des Obergurts bereits kreisförmigen Querschnitt. Bei dieser Sachlage kam es im wesentlichen darauf an, die in Anspruch 8 des deutschen Patents 564 740 für reine Ilotalloitorn erteilte Lehre auf eine Kombination der Baustoffe Holz und Stahl anzuwenden. Nun ist aber die Verwendung von Holz für Leiterholme seit eh und je bekannt. Ein Vorurteil etwa des Inhalts, Leiterholme aus Holz bei erwartetem robusten Betrieb nicht zu verwenden, bestand nicht, waren doch in den Figuren 17 und 18 der US-Patentschrift 1 908 969 für Feuerwehrleitern Holme aus Holz gezeigt, ohne daß die Wahl gerade dieses Werkstoffs für den Holm und die Nützlichkeit einer Kombinierung mit dem Werkstoff Stahl für das Geländer in der Beschreibung auch nur herausge-stellt worden wäre. Nach dom durch die beiden, im Beruf lings verfahren vorgelegten US-Patentschriften erlangten besseren Überblick über den Stand der Technik ging im PrioritätsZeitpunkt des Streitpatents die Entwicklung nicht einseitig dahin, reine Metalleitern zu schaffen, vielmehr standen auch bei modernen ausziehbaren Feuerwehrleitern Holz und Stahl nebeneinander als Baustoff für die Leiter-holme zur V/ahl. Y/odor die Kombinierung eines Geländers aus Stahl mit einem Holm aus Holz noch die stumpfwinklige Abbiegung des Obergurts und seine unmittelbare Verbindung mit den Holmenden überschreitet den Rahmen rein konstruktiver Überlegungen. Nach allem war auf die Berufung des Klägers das Urteil des Nichtigkoitssenats abzuändern und auf Teilvernichtung dos Streitpatentes durch Streichung der Ansprüche 1 und 2 zu erkennen.

LeiterGeländerAnspruchBeschreibungHolmEndeStreitpatentsholzenbesonder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m 86/65
URTEIL
Verkündet am
18. April 1967 Oechsler,
 Jus t i zange s t e111 c
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentniohtigkeitssache
 Bernhard G
in RÜHHIHB über IflB?
Kläger und Berufungsklägor,
- Frozetöbevollmächtigter: Patentanwalt Dr. £0
in
 gegen
Otto
 in lY
B^^traßd®,
Beklagten und Berufungsbeklagten.
her Iu-kivilsenut dee Bund es ge rieht oho fs hat auf Lix° mündliche; Verhandlung vom 18. April 1967 unter Ilitwirh1111*-7
fO
der 33undoarichter hr. Bock, hr. Spreng, hr. Löscher,
 und Schneider
 für R e cht e rkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundcapatentgericlits vom 12. August 1965
abgeändert:
has Patent 905 226 wird dadurch teilweise für nientig erklärt, daß die Ansprüche 1 und 2 gestrichen werden.
Dio Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
her Beklagte ist Erfinder und Anmelder des am 8. September 1951 angomeldeten deutschen Patents 905 226, für das die Priorität der Anmeldung in Frankreich vom 26. September 1950 beansprucht wird und das einen "Jeiterteil, insbesondere für ausziehbare Feuerwehrleitern" betrifft, hie Anmeldung wurde am 28. Mai 1953 bekanntgemacht, das Patent ohne Einspruch auf Grund des hrston üborleitungsgesetses erteilt, hie Ansprüche lauten:
1.	Leitorteil, insbesondere für ausziehbare Feuerwehrleitern, mit oinom zusammen mit dem hochkant stehenden Leiterholm als Fachwerkträger ausgebildoten Geländer, welches die an dem loitorholm angreifenden Zug- und Druckkräfte aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, daß der die Griffleiste des Geländers bildende, vorzugsweise aus einem Rohr bestehende Obergurt des Fachwerkes
 an seinen beiden Enden stumpfwinklig nach unten gebogen und mit den Enden des Leiterholmes derart verbunden ist, daß der Holm zusammen mit der Griffleiste und den Stützen und Streben einen Trapezträger bildet,
2.	leiterteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Enden des die Griffleiste bildenden Rohres senkrecht zur Ebene des Leitorholmes breitgeschlagen und an den Enden des Holmes derart befestigt sind,
 daß sie die letzteren schützend iimgreifen.
3.	Leiterteil nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß in die broitgeschiagenen Enden dos die Griffleiste bildenden Rohres Flacheisen eingeschweißt sind, durch die die von ihnen umschlossenen Enden des Holmes geschützt sind,
4.	leiterteil nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die broitgo-schlagenen und/oder durch ein angeschweißtes Flacheisen verlängerten Enden des Gelündo-rohres um die Enden des Holmes horumgolegt und mit ihm verbunden sind.
5.	Leiterteil nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die mindestens in ihrem oberen Teil aus einem Rohrabschnitt bestehenden Verspannungsstützen (Ständer) an ihren unteren Enden breitgeschlagen und eben falls mit einem eingeschweißten Flacheisen versehen sind und daß an diesem flachen unte ren Ende die Führungsrollen befestigt sind.
4
X
•£l°r Kläger hat TeilVernichtung des Streitpatents durch Streichung der Ansprüche 1 und 2 verlangt, da der Gegenstand dos Gtroitpatentes insoweit durch die vier deutschen Patentschriften 564 740, 566 067, 568 275 und 688 105 neuheitsschäd] ich vorweggenommen sei, zu demindest aber die Erfindungshüho fehle,
 her Beklagte hat widersprochen und darauf hingewiesen, daß die drei erstgenannten Entgegenhaltungen nur Metallleitern betroffen, die letztgenannte eine Aufprotzleiter, bei weicher die in Abbildung 1 gezeigten Leiterteile gleichfalls - wie der Beklagte meint - ganz aus Metall bestünden. Der im Streitpatent geschützte Leiterteii habe dagegen Kolme aus Holz, und die Erfindungsaufgäbe bestehe
 darin,
eine aus
 Holz und Metall bestehende Lei toi' zu schaf-
fen, die in etwa die Bastigkeit reiner Stahlleitern erreiche . ha in der Stroitpatentsehrift nicht hinreichend klar zu dem Ausdruck gebracht sei, daß der Leiterholm aus
 Holz und daß ferner der Obergurt des Eachwerktragers notv/endig - nicht nur vorzugsweise - aus einem Hohr bestehen müsse, hat der Beklagte beantragt, in Anspruch. 1 die Eingangsworte des kennzeichnenden Teiles wie folgt
 zu fassen:
... daß der Leiterholm aus Holz besteht und der die Griffleiste des Geländers bildende, aus einem Rohr bestehende Obergnrt ...”
und im übrigen die Klage abzuweisen.
her Niohtigkeitssenat hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Teilvernichtung des Streitpatentes erklärt, indem er dem Formulierungsvorschlag des Beklagten zu Anspruch 1 stattgegeben hat. Auf diesen neugefaßter Anspruch 1 sind nach den En13cheidungsgründen (dort zu VII, S. 8 der
_ q „
 llrteilsausfortigung) die Ansprüche 2 bis 5 z Die Oerichtskoston hat der Nichtigkeitssenat
 ur ü c k z ub e z i o he n. dorn Kläger
 auferlogt, die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, nit der er Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Toi]Vernichtung des Streitpatentes durch Streichung der Ansprüche 1 und 2 gemäß seinem erstinstanzlichen Antrag begehrt. Hilfoweise bittet der Kläger, festzustollen, daß die in Urteil des Bundespatentgerichts vom 12. August 1965 vorgonommene Beschränkung auf "Leiterholm aus Holz" unzulässig ist.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. K. Möhler, Lehrstuhl für Ingenieurholzbau und Baukonstruktionen an der Technischen Hochschule Karlsruhe, ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung
 erläutert und ergänzt.
Bor Kläger hat als weiteres, von ihm als schutzhindernd Gezeichnetes Material im Berufungsverfahren die beiden vorveroffentlichten US-Patentschriften 1 908 969 und 2 096 514- vorgelegt.
EntscheidungsaTündo:
I.	Gegenstand der Sri induna
1. In der Beschreibung ist eine "Aufgabe1' des Streit-patents nicht ausdrücklich genannt; auch ähnliche Formulierungen wie: Zweck, Ziel usw. werden nicht gebracht. Es fehlt sogar eine Darstellung des Standes der Technik und die in solchen Fällen übliche Bemerkung, die Erfindung wolle bestimmte Nachteile vorbekannter Lösungen vermeiden.
Der mit den ’Aorten: "Die Erfindung betrifft ..." beginnende ernte Absatz der Beschreibung bringt Formulierungen, die der Sache nach als Oberbegriff des Anspruchs 1 wiederkehren und die demnach weniger als Aufgabe des Streitpatents, denn als Gattungsbegriff, als Hinweis auf den Anwendungsbereich und die gewerbliche Verwertbarkeit der Erfindung, als Aufzählung schon bekannter Konstruktionselemente usw. verstanden werden könnten. Der mit "Erfindungsgemäß" beginnende zweite Absatz der Beschreibung entspricht dem kennzeichnenden Teil des Anspruches 1, der dritte Absatz der Beschreibung (beginnend mit: "In Weiterbildung .	entspricht	dem
 Anspruch 2.
Der Nichtigkeitssenat ist der Auffassung, die "aus dem GesamtZusammenhang erkennbare Aufgabe" des Streitpatentes bestehe darin, "eine Leiter zu schaffen, die auch Druckkräfte aufnimmt und in etwa die Festigkeit von Stahlleitern erreicht" (Urtoilsausfertigung S. 4). Der Beklagte ist dieser Deutung beigetreten und hat schon im ersten Rechtszug ausdrücklich beantragt, in den Hauptanspruch die beiden zusätzlichen Merkmale aufzunehmen, daß der Leiterholm aus Holz und daß der die Griffleiste des Geländers bildende Obergurt -nicht nur vorzugsweise sondern notwendig - aus einem Ro.hr besteht. Beides ist bereits in der Streitpatentschrift als
 
oina mögliche Ausführung des Erfindungsgegenstandes offenbart, die Verwendung des Baustoffes Holz für den Holm freilich nicht im Wortlaut der Ansprüche, sondern lediglich in dem (einzigen) Ausführungsbeispiol (vgl. S. 2 Z. 25 der Beschreibung). Immerhin ist auch insoweit die nunmehr allein beanspruchte Lösung von vornherein deutlich als eine in Betracht kommende Losung hervorgehoben. Es liegt somit keine Änderung des Gegenstandes der Erfindung, sondern eine zulässige Beschränkung vor (vgl. die beiden Beschlüsse des erkennenden Senats vom 3- Februar 1966 in BGHZ 45, 102 -<= GRUR 1966, 312, 316 - Appetitzügler - und in GRUR 1966, 319, 321 - Seifenzusatz - sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 29. November 1966 - la ZR 11/63, S. 16 f der Ausfertigung - Mehrschichtplatte).
Bür die Beurteilung im Berufungsrechtszug ist die in der angefochtenen Entscheidung formulierte Passung des Anspruches 1 zugrunde zu legen, da der Beklagte diese Passung hingenommen hat.
2. Nach den vom Nichtigkeitssenat angenommenen Gegenstand der Erfindung weist der streitpatentgemäße Leiter-teil folgende Merkmale auf:
(a)	Der Leiterteil setzt sich zusammen aus Leiterholm und Geländer,
(b)	beide zusammen sind als Fachwerkträger ausgebildet,
(c)	der Leiterholm steht hochkant,
(d)	das Geländer nimmt die an dem Leiterholm umgreifenden Zug- und Druckkräfte auf,
L
t.
 
zu (a) - (d.): im Oberbegriff genannt;
(e)	der Leiterholm besteht aus Holz,
(f)	der Obergurt des Fachwerkträgers
(aa) bildet die Griffleiste des Geländers,
(bb) besteht aus einem Rohr,
(cc) ist an seinen beiden Enden stumpfwinklig nach unten gebogen,
(dd/ ist mit den Enden des Leiterholmes verbunden;
(g; Holm, Griffleiste, Stützen und Streben bilden zusammen einen Trapezträger,
 zu (o) - _(g); kennzeichnender Teil*
II.	Heuheit
1.	Deuts che Patentschrif t.	Xi3JPiju
 Die hier beschriebene “ausziehbare Metalleiter" weist bei den “Einzelleitern" Holme auf, die aus Formstäbon von Metall zusammengesetzt sind und ein Hohlprofil ergeben; dieses ist im Inneren mit einem oder mit mehreren Verstoi-fungsstogen versehen. Der Erfinder erwartet von dieser Konstruktion besondere '.Vidorstandsfähigkeit gegen Druck-und Zugkräfte, gegen Biegungsmomente und gegen Verdrehungen der Leiter in sich selbst (Beschreibung S. 1 Z, 1 - 16). Um die Holme der Einzelleitern für größere Belastungen tragfähig zu machen, werden sie "durch eine fachwerkartige Vorspannung versteift, deren Stäbe zu dem Zwecke der Steifigkeit im Querschnitt ein geschlossenes Hohlprofil bilden" (aaO.
 S. I z. 58 ff und Anspruch 8).
Da dor Holm aus Metall "besteht und da ferner der übergurt nicht an seinen beideii Enden stumpfwinklig nach unten gebogen ist, vielmehr besonders angesetzte Diagonalstreben die Verbindung von Obergurt und Holm herstollon (vgl. Abb. 4 und 5), fehlen zu demindest die Merkmale c und f Untermerkmale cc und dd des Streitpatentes.
2• Deutsche^ Patentschrift 566 067_ (1932), und
3• deutsche Patentschrift 568 275 ,(,1,9,33),,.,
Hach dem jeweiligen Eingangssatz der Beschreibungen handelt es sich nur um ”eine weitere Ausbildung” der ausziehbaren Metalleiter nach dem deutschen Patent 564 740, deren Besonderheit in anderen Querschnittsausbildungen der Metallholme oder der Sprossen und in der besonderen konstruktiven Ausbildung der Verbindungen, Führungen und dorgl. besteht. Wie bei dem zuvor erörterten Hauptpatont fehlen auch hier zu demindest die Merkmale e und f, Unter-Eicrkniale cc und dd des Streitpatents. Während der Obor-gurt in der Zeichnung de3 Hauptpatents ovalen Querschnitt hat, besitzt er in den Zeichnungen der beiden Zusatzpatente kreisrunden Querschnitt und dürfte deshalb zur Aufnahme von Druckkräften besser geeignet sein.
4. US-Patentschrift 1 908 969 (1933,.
 Diese erst im Berufungsverfähren vorgelegtc Druckschrift zeigt eine ausziehbare Feuerwehrleiter, bei der eine besondere Versteifungskonstruktion zugleich als Wasserleitung benutzt wird, so daß die Leiter “gegen die Wirkung ihrer Belastung und gegen die Strömungsrichtung deo V/assers versteift” wird (Beschreibung S. 1 Z. 12 ff/. Nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 8) ist diese Versteifungskonstruktion zwar kein
 
Fachwerk in Sinne der Statik, in ihrer Wirkungsweise einer fachwerkartigcn Vorsteifungskonotruktion aber ähnlich.
Auf S. 2 Z. 82 ff heißt ec hierzu, es seien Rohrfachwerk oder rohrförmige Versteifungen folgender Art vorgesehen:
In diagonaler Richtung angeordnete rohrförmige Teile 38, die an rückwärtigen Ende auf den Stützen 17 und vorne auf den Stützen 39 der seitlichen Rahmenteile 4 (= HoIne) der Leiter befestigt seien und deren Höhe vom unteren Teil der Leiter nach oben abnehme, bildeten einen dreieckigen Fachwerkträger mit dem seitlichen Holm 4 der Leiter, wobei an den Stützen 17 und an dem unteren Ende der Strebe 38 zusätzlich Versteifungsteile 38a und 38b angebracht seien (vgl. hierzu Fig. 5 und 8 der Zeichnung),
Nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 8) bestehen die Holme aus Holz. Ausdrücklich gesagt ist dies in den Ansprüchen und in der Beschreibung nicht, wohl aber in den Figuren 17 und 18 der Zeichnung als eine möglichiß Ausführung dargestollt, denn dort sind die Holme 4 im Querschnitt mit einer holzartigen Maserung gezeichnet.
Auch bei dieser vorbekannten Ausführung fehlt zu demindest die stumpfwinklige Abbiegung des 0borgurto3 und die direkte Verbindung der Endteile mit dem Holm (Merkmal f, Untor-raorkmale cc und dd des Streitpatentes).
5 * 2§-Patents chrift_ 2_ ßS6_ j>l^
Liese gleichfalls erst im Berufungsverfahren vorgelegtc Druckschrift zeigt eine ausziehbare Leiter, bei der ähnlich den Entgegenhaltungen oben zu 1 bis 3 wiederum in erster Linie die besondere Gestaltung des Profils der Holme Gegenstand der patentrechtlichen Lehre ist; die Holme bestehen
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allerdings notwendigerweise aus Metall (vgl. Beschreibung S. 1 li. Sp. Z. 28 sowie alle 6 Ansprüche). In der Figur 1 der Zeichnung ist ein aus einein durchgehenden Hohl profil 11 bzw. 18 bestehendes, an den Enden stumpfwinklig nach unten zu den Holmen abgebogeneo Geländer gezeigt, das nach Wertung dos gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls hohl ist, wenngleich es auch einen anderen als nur kreisförmigen Querschnitt haben kann. Dieses Geländer besitzt eine fuch-workartigo Vorspannung. Die Beschreibung (8. 1 re. Sp.
 Z. 42 ff) bemerkt hierzu, die leitcrteile seien jeweils mit geeigneten Fachwerk- und Strobongliedern in Verbindung mit Handgeländern versehen, um die Leiter zu versteifen und um den Auf- und Abstieg ungefährlich zu machen.
Gegenüber dem Streitpatent fehlt zu demindest die Verwendung von Holz für die Holme (Merkmal e).
6• Deutsche Patentschrift 688 105 smol.
Bei der hier gezeigten "fahrbaren Aufprotzleitor" kommt es darauf an, beim Aufprotzen durch einen besonderen Kippmechanismus den Schwerpunkt nach unten zu verlagern und so die gesamte Anlage standfest und kippsicher zu machen. Mit der Lehre des Streitpatents hat dies nichts zu tun. Zwar ist bei dem Feuerwehrauto der Abbildung 1 in Seitansicht auch eine Leiter mit nach unten abgewinkeltem Geländer gezeigt, jedoch nur in schematischer Darstellung. Trotz der gleichfalls gezeigten lotrechten Pfosten, welche Geländer und Holme miteinander verbinden, kann man nicht von einem eigentlichen Fachwerk sprechen, denn es fohlen die Querstreben, so daß eine gewisse Starrheit einzig durch die Dreiecke an den Enden der Leiterholme und nicht etwa über den gesamten Leitorver-lauf erreicht wird.
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Hach allem ist die Kombination dos Streitpatonts nou.
III.	Portschrittr.und Erfindun/^shöhe.
1.	Ein gewisser Fortschritt des Stroitpatentes gegenüber vorbekannton Lösungen kann bejaht werden. Er besteht insbesondere in der glücklichen Ausbildung der Vorstei-fungskonstruktion. Die kombinierte Verwendung der Baustoffe Holz und Metall hat zur Folge, daß eine aus mehreren er-findungsgemäßen Leiterteilen zusammengesetzte ausziehbare Leiter verhältnismäßig leicht, gleichwohl aber recht stabil ist, so daß sie auch robusten Anforderungen, etwa in Betrieb der Feuerwehr, zu genügen vermag. Die in den Entgegenhaltungen oben zu 1 bis 3 und 5 erörterten reinen I/Iotallcitern sind wesentlich schwerer und schwerfälliger. Bio Druckschrift oben zu 6 (Aufprotzleitor) gibt über Gewicht und Verwindungssteife der dort gezeigten Leiter nichts her, bei der Leiter gemäß der Druckschrift oben
 zu 4 fehlt jene besondere Verwindungssteife, die beim Streitpatent durch die fortlaufende Diagonalverstrebung erreicht wird.
2.	Der Lehre des Streitpatents fehlt jedoch diejenige Erfindungshöhe, die für den patentrechtliohen Schutz zu fordern ist. Bei der Wertung kommt den beiden, erst im Berufungsverfahren vorgelegten US-Patentschriften besondere Bedeutung zu. Im einzelnen gilt folgendes:
Schon immer bestand das Bedürfnis, aus Teilelementen zusammengesetzte ausziehbare Leitern zu versteifen? zu demal wenn sie außerordentlichen und unregelmäßigen Beanspruchungen auf Zug, Druck, Biegung und Drehung ausgeoetzt sind. In allen oben erörterten Entgegenhaltungen ist demgemäß die Art der Versteifung irgendwie behandelt, indem -
bisweilen nebeneinander - auf die Profilgebung des Koines abgeotollt, sum andern die besondere Eignung eines als Fachwerkträger gestalteten Geländers für die Versteifung hor-vorgekehrt ist. Dieses letztgenannte Mittel bietet sich in der Tat jedenfalls dann an, wenn es - wie im Pall der Feuerwehrleiter - ohnehin nötig oder doch zweckmäßig ist, der Leiter ein Geländer zu geben: dieser an sich der Sicherung und Abstützung von Personon dienendo Bauteil kann ohne weiteres den Obergurt eines Fachwerkträgers abgeben, der die auf den Holm ausgeübten Kräfte aufnimmt und in ihrer Wirkung auffängt. Auch die besondere Eignung von Kohlprofilen für die Stäbe der fachwerkartigen Verspannung bei ausziehbaren Leitern war in der deutschen Patentschrift 564 740 schon gezeigt und beschrieben (Anspruch 8 und Abbildungen 4 und 5), und in den Zeichnungen der beiden deutschen Patentschriften 566 067 und 568 275 haben diese Hohlprofile des Obergurts bereits kreisförmigen Querschnitt.
Bei dieser Sachlage kam es im wesentlichen darauf an, die in Anspruch 8 des deutschen Patents 564 740 für reine Ilotalloitorn erteilte Lehre auf eine Kombination der Baustoffe Holz und Stahl anzuwenden. Nun ist aber die Verwendung von Holz für Leiterholme seit eh und je bekannt. Ein Vorurteil etwa des Inhalts, Leiterholme aus Holz bei erwartetem robusten Betrieb nicht zu verwenden, bestand nicht, waren doch in den Figuren 17 und 18 der US-Patentschrift 1 908 969 für Feuerwehrleitern Holme aus Holz gezeigt, ohne daß die Wahl gerade dieses Werkstoffs für den Holm und die Nützlichkeit einer Kombinierung mit dem Werkstoff Stahl für das Geländer in der Beschreibung auch nur herausge-stellt worden wäre.
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Was schließlich die im Streitpatent empfohlene Verbindung von Obergurt (Griffloistc dos Geländers) und Untergurt (Holm) betrifft, d.h. den Verzicht auf besonders angesetzto Diagonalstreben an den Enden und statt dessen: stumpfwinklige Abbiegung des Obergurts an seinen beiden Enden nach unten und unmittelbare Verbindung dieser Enden mit den Enden des leitorholmo, so waren diese Merlanale des Streitpatents bereits in der Figur 1 der Zeichnung zur TJS-Putent-schrift 2 096 514 gezeigt, ohne daß auch dort in der Beschreibung von dieser konstruktiven Besonderheit irgendwie die Rede wäre, geschweige denn die Nützlichkeit einer solchen Maßnahme irgendwie erläutert würde.
Auch die Zusammenfassung all dieser bekannten Merkmale zur Kombination des Streitpatents ist keine Leistung von erfinderischem Hang, sondern sie ist-das Ergebnis gewiß nützlicher Überlegungen, die jedoch im Rahmen handwerklichen Könnens liegen. Nach dom durch die beiden, im Beruf lings verfahren vorgelegten US-Patentschriften erlangten besseren Überblick über den Stand der Technik ging im PrioritätsZeitpunkt des Streitpatents die Entwicklung nicht einseitig dahin, reine Metalleitern zu schaffen, vielmehr standen auch bei modernen ausziehbaren Feuerwehrleitern Holz und Stahl nebeneinander als Baustoff für die Leiter-holme zur V/ahl. Dem sog. Zeitmoment kommt somit nicht die vom Nichtigkoitssenat angenommene maßgebliche Bedeutung bei Prüfung der Erfindungshöhe des Streitpatents zu. Y/odor die Kombinierung eines Geländers aus Stahl mit einem Holm aus Holz noch die stumpfwinklige Abbiegung des Obergurts und seine unmittelbare Verbindung mit den Holmenden überschreitet den Rahmen rein konstruktiver Überlegungen.
3.	Fohlt somit der Lehre des Anspruchs 1 die Schutz-v/ürdigkeit, so kommt auch dem Anspruch 2 kein selbständiger Erfindungsgehalt zu. Die dort erteilte zusätzliche Weisung,
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<3as Endo dos metallischen Rohres breit zu schlagen und am Ende dos Holmes derart zu befestigen, daß es dieses Holm-ende schützend umgreift, liegt jedenfalls dann im Rahmen konstruktiver und fertigungstechnischer Überlegungen des Durchschnittsfachnanns, wenn es gilt, ein Fachwerk zu schaffen, das auf Zug und Druck beanspruchbar, darüber hinaus biegefest und drehsteif sein soll.
IV.	Nach allem war auf die Berufung des Klägers das Urteil des Nichtigkoitssenats abzuändern und auf Teilvernichtung dos Streitpatentes durch Streichung der Ansprüche 1 und 2 zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG und erstreckt sich sowohl auf die goricht]iche* als auch auf die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge .
Bock Spreng Löscher Claßen Schneider