Der gerichtliche Sachverständige hat auf Anordnung des Senats ein Gutachten sowie ein Nachtragsgutachten erstattet; außerdem hatte er für das Hauptgutachten eine erste Passung bereits in Reinschrift gefertigt, deren Überarbeitung sich auf Grund nachgereichter Schriftsätze der Parteien als erforderlich erwies. Br macht geltend, daß er nach der Gebührenordnung für Ingenieure absurechnen berechtigt sei, weil er vor Beginn seiner Tätigkeit nicht auf das Gesetz betreffend die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen hingewiesen worden sei. An Schreibgebühren verlangt er für das Schreiben von insgesamt 142 Matrizen 3,50 DM je Matrize, dazu gesondert die Kosten der Matrizen, sowie 2,50 DM je Seite des zur Vorbereitung des Matrizenschreibens gefertigten maschinegeschriebenen Konzepts. Bür die Vervielfältigung macht er nunmehr 600,— DM geltend milder Begründung, es handle sich nicht um Durchschriften im Sinne des § 8 Kr. 3 ZuSBntschG; die Vervielfältigungen müßten daher wie Originale bewertet werden. 1. Gemäß § 3 Abs, 3 Nr. 1a ZuSBntschG ist der Höchstsatz der für die Tätigkeit des Sachverständigen zu leistenden Vergütung 22,50 DM pro Stunde. 2. Dem Sachverständigen steht - außer den Regelgebühren des § 8 Nr. 2 ZuSEntschG - keine Entschädigung für eine von ihm beschäftigte Schreibkraft zu. Bei einer Schreibkraft handelt es sich nicht um eine Hilfskraft im Sinne des § 8 Nr. 1 ZuSEntschG, was sich daraus ergibt, daß das Gesetz zwischen Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens (Nr. 1) und Anfertigung der Reinschrift des Gutachtens (Nr. 2) unterscheidet. Die Mithilfe bei der zuletzt genannten Tätigkeit ist folglich nicht als HilfStätigkeit bei der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens zu werten. Für die Gutachtenreinschrift ist nach § 8 Nr. 2 ZuSEntschG in Verbindung mit § 91 Ab3. '3 GKG ein Pauschalbetrag von 0,50 DM je Seite zu vergüten (wegen der Vervielfältigungen vgl. Es können daher auch dann keine höheren Schreibgebühren erstattet werden, wenn der Sachverständige nachweist, daß ihm höhere Kosten entstanden sind (vgl. Auch für die Perti gung von Konzeptseiten steht dem Sachverständigen keine besondere Vergütung zu (Meyer/Höver aaO An. 23 zu § 8 ZuSEntschG; LG Bielefeld JV Bl. 1958, 16). 3. Für die Herstellung der Vervielfältigungen ist nicht der vom Sachverständigen verlangte und für Originale des Gutachtens vorgesehene Betrag von 0,50 DM pro Seite (§ 8 Nr. 2 ZuSEntschG), sondern nur ein Betrag von 0,25 DM für jede Seite zu vergüten (§ 8 Nr. 5 ZuSEntschG). Nur dann, wenn sich ein ganz bestimmtes Vervielfältigungsverfahren als erforderlich erwiesen hat, können die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattet werden (Meyer/Höver aaO An. 22 zu § 8 ZuSFntschG). Dem Sachverständigen werden für insgesamt 1.200 Blatt Vervielfältigungen 300,— DM vergütet, während er nach seinen Angaben nur Unkosten in Höhe von 91,— DM gehabt hat. Der Sachverständige hat die erste, durch nachgereichte Schriftsätze überholte Fassung seines Hauptgutachtens bereits auf Matrizen schreiben lassen.
BUNDESGERICHTSHOF i Xa ZR 81/64 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache des Herrn Albert in 1 (Marokko), Beklagter und Berufungskläger Prozeßbevollmächtigte: Reci^sanvmlt Br. in fliHHIHP und Patentanwälte Br. W.P. Bipl.-Ing. E.E. gegen die Firma Al GmbH. - Prozeßbevollmächtigte; Klägerin und Berufungsbeklagte, / Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Claßen und Schneider beschlossen; Die Vergütung für den gerichtlichen Sachverständigen Oberbaurat Dipl.-Ing. Georg Seewang in Furtwangen für die Erstattung der schriftlichen Gutachten vom 6. November 1965 und^ 17. Januar 1967 wird einschließlich seiner Auslagen auf 7.760,— DM festgesetzt. Gründe ; Der gerichtliche Sachverständige hat auf Anordnung des Senats ein Gutachten sowie ein Nachtragsgutachten erstattet; außerdem hatte er für das Hauptgutachten eine erste Passung bereits in Reinschrift gefertigt, deren Überarbeitung sich auf Grund nachgereichter Schriftsätze der Parteien als erforderlich erwies. Für seine Tätigkeit hat er folgende Beträge als Vergütung verlangt; a) 8.694,— DM für 322 Stunden zu je 27,— DM b) 920,80 “ Schreibgebühren c) 91,— H Vervielfältigungskosten d) 167,— ” Nebenkosten. Der Kostenbeamte hat eine Vergütung von 7.749,50 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Sachverständige mit der "Beschwerde". Br macht geltend, daß er nach der Gebührenordnung für Ingenieure absurechnen berechtigt sei, weil er vor Beginn seiner Tätigkeit nicht auf das Gesetz betreffend die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen hingewiesen worden sei. An Schreibgebühren verlangt er für das Schreiben von insgesamt 142 Matrizen 3,50 DM je Matrize, dazu gesondert die Kosten der Matrizen, sowie 2,50 DM je Seite des zur Vorbereitung des Matrizenschreibens gefertigten maschinegeschriebenen Konzepts. Br habe, wie er vorträgt, eine qualifizierte Schreibkraft zu dem Stundenlohn von 5,— DM beschäftigt. Bür die Vervielfältigung macht er nunmehr 600,— DM geltend milder Begründung, es handle sich nicht um Durchschriften im Sinne des § 8 Kr. 3 ZuSBntschG; die Vervielfältigungen müßten daher wie Originale bewertet werden. Bezüglich des in den hebenkosten enthaltenen Postens "Sonstiges" von 40,— DM bringt er vor, es habe sich dabei um Auslagen für Porto, Telefonate undiKraftfahrzeugfahrten gehandelt. Die "Beschwerde" ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 16 ZuSBntschG aufzufassen. Die Überprüfung der Gebührenforderung des Sachverständigen führt zu folgendem Ergebnis; 1. Gemäß § 3 Abs, 3 Nr. 1a ZuSBntschG ist der Höchstsatz der für die Tätigkeit des Sachverständigen zu leistenden Vergütung 22,50 DM pro Stunde. Dieser Satz ergibt sich durch eine Erhöhung des normalen Höchstsatzes von 15,— DM (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ZuSBntschG) um 50 weil sich der Sachverständige mit der der wissenschaftlichen 4 Lehre gleichzuachtenden (vgl* BGH, Beschl. v. 14. März 1967 - la ZR 55/54 - GRUR 1967, 553) Patentliteratur auseinandergesetzt hat. Bine weitere Erhöhung des Stundensatzes ist nicht zulässig. 2. Dem Sachverständigen steht - außer den Regelgebühren des § 8 Nr. 2 ZuSEntschG - keine Entschädigung für eine von ihm beschäftigte Schreibkraft zu. Bei einer Schreibkraft handelt es sich nicht um eine Hilfskraft im Sinne des § 8 Nr. 1 ZuSEntschG, was sich daraus ergibt, daß das Gesetz zwischen Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens (Nr. 1) und Anfertigung der Reinschrift des Gutachtens (Nr. 2) unterscheidet. Die Mithilfe bei der zuletzt genannten Tätigkeit ist folglich nicht als HilfStätigkeit bei der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens zu werten. Für die Gutachtenreinschrift ist nach § 8 Nr. 2 ZuSEntschG in Verbindung mit § 91 Ab3. '3 GKG ein Pauschalbetrag von 0,50 DM je Seite zu vergüten (wegen der Vervielfältigungen vgl. nachstehend zu 3)« Liese Pauschalierung hindert es, die Vergütung gemäß den im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten festzusetzen. Es können daher auch dann keine höheren Schreibgebühren erstattet werden, wenn der Sachverständige nachweist, daß ihm höhere Kosten entstanden sind (vgl. Meyer/Höver, ZuSEntschG 12. Aufl. 1963 Anm, 15 und 20 zu § 8 ZuSEntschG; Lauterbach, Kosten gesetze 15. Aufl. 1966 Anm. 5 zu § 8 ZuSEntschG; OLG Saarbrücken JB1. Saar 1962, 149, 150). Auch für die Perti gung von Konzeptseiten steht dem Sachverständigen keine besondere Vergütung zu (Meyer/Höver aaO Anm. 23 zu § 8 ZuSEntschG; LG Bielefeld JV Bl. 1958, 16). Schließlich - 5 ~ kann er keine besondere Vergütung für das zur Herstellung der Reinschrift verwendete Material (Matrizen) verlangen. Auch diese Kosten sind durch die Schreibgebühr mit abgegolten (Meyer/Höver aaO A. 21 zu § 8 ZuSEntschG). 3. Für die Herstellung der Vervielfältigungen ist nicht der vom Sachverständigen verlangte und für Originale des Gutachtens vorgesehene Betrag von 0,50 DM pro Seite (§ 8 Nr. 2 ZuSEntschG), sondern nur ein Betrag von 0,25 DM für jede Seite zu vergüten (§ 8 Nr. 5 ZuSEntschG). Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um Durchschlage im wörtlichen Sinne, sondern um auf andere Weise hergestellte Vervielfältigungen handelt. Nur dann, wenn sich ein ganz bestimmtes Vervielfältigungsverfahren als erforderlich erwiesen hat, können die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattet werden (Meyer/Höver aaO Anm. 22 zu § 8 ZuSFntschG). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Dem Sachverständigen werden für insgesamt 1.200 Blatt Vervielfältigungen 300,— DM vergütet, während er nach seinen Angaben nur Unkosten in Höhe von 91,— DM gehabt hat. Der Sachverständige hat die erste, durch nachgereichte Schriftsätze überholte Fassung seines Hauptgutachtens bereits auf Matrizen schreiben lassen. Schreibgebühren hierfür (0,50 DM je Seite) werden ihm erstattet. Die Kosten der Matrizen sind aber zugleich Kosten für die Vorbereitung der in Aussicht genommenen Vervielfältigungen. Sie müssen im vorliegenden Fall gesondert vergütet werden, da eine Pauschalabgeltung nach § 8 r-j 7 Kr. 3 ZuSEntschG wegen des schließliehen Unterbleibens der Vervielfältigung hier ausscheidet, 4, her Sachverständige setzt unter dem Posten "Nebenkosten" für "Sonstiges" einen Betrag von zweimal 20,— DM an. Trotz Aufforderung durch den Kostenbeamten hat er diese Beträge aber nicht spezifiziert und glaubhaft gemacht. Sie können daher keine Berücksichtigung finden (Meyer/Höver Anm. 20 zu § 11 ZuSEntschG), auch nicht als allgemeiner Unkostenzuschlag, dessen Gewährung nach dem Gesetz nicht zulässig ist (Meyer/Höver aaO Anm. 8 zu § 8 ZuSEntschG m.w.Nachw.). 5. Danach berechnet sich die dem Sachverständigen zustehende Vergütung v/ie folgt; Zeitaufwand 322 Stunden zu je 22,50 DM 7.245?— DM Schreibgebühren Hauptgutachten, 1. Passung 35 Seiten Hauptgutachten, 2. Fassung 44 Seiten Ergänzungsgutachten 76. Sei teil 155 Seiten zu je 0,50 DM 77,50 '» Vervielfältigungen 44 + 76 = 120 x 10 1,200 Seiten zu je 0,25 DM 300,— Matrizen für die 1. Fassung des Hauptgutachteno 10,50 Skizzen 52,— Druckkosten 20,— Photokopien 5,— 10 Ordner 20,— zwei zusätzliche Exemplare des Ergänzungsgutachtens 30,— zusammen 7*760,— DM Dieser Betrag war festzusetzen. Spreng Bock Löscher Claßen Schneider