1. Verfahren zu dem Verpreesen warmformbarer Kunststoffe, dadurch gekennzeichnet, daß der gegebenenfalls vorgewärmte und in die annähernde Endgestalt des gewünschten Erzeugnisses vorgeformte Rohling durch den schlagartig wirkenden Druck eines Preßstempels in einem kalten Gesenk gepreßt wird. Der Ausdruck “schlagartige Verformung“ sei in dieser Vorveröffentlichung in unzutreffender Weise gebraucht, denn bei Kniehebelpressen, die in der genannten Zeitschrift für das Schlagpressen empfohlen würden, finde keine schlagartige Verformung statt; die in der Mitte des Hubes schnelle Geschwindigkeit des Preßetempels verzögere sich vor dem Auftreffen auf den zu pressenden Gegenstand ganz wesentlich« Zur Durchführung richtigen* Schlagpressens komme in erster Linie dio im Vorr^chtungsanspruch des Streitpatents (Anspruch 3) empfohlene Spindelpresse in Betracht* . 1 * Verfahren zu dem Verpressen warmformbarer Kunststoffe , dadurch gekennzeichnet, daß der gegebenenfalls vorgewärmto und in die annähernde Endgestalt des gewünschten Erzeugnisses vorgeformte Rohling durch den schlagartig wirkenden Druck einer Presse, z«B« PriktionsSpindelpresse oder dergl« schnell schließenden Presse, deren Schließbewegung durch den zu verformenden Werkstoff begrenzt ist, in einem kalten Gesenk gepreßt wird, wobei durch den beschleunigten Preßvorgang im Preßling durch innere Reibung zusätzlich Wärme entsteht, welche den Flui3 und die Bindung des Kunststoffee 'günsWgob6einflußto" "Verfahren zu dem Verpressen warmformbarer Kunststoffe durch die Formung von vorgewärmten Rohlingen in einer kalten Preßform, dadurch gekennzeichnet, daß bei der Verarbeitung von Polymerisaten der Vinylhalogenide oder Mischpolymerisaten ungesättigter organischer Verbindungen der zu formende Rohling eine so hohe Temperatur aufweist, daß der Fluß und die Bindung des Werkstoffes während des Fertigpressens sichergestellt sind, der Rohling sodann unmittelbar dem kalten Gesenk einer schnell schließenden Fertigpresse zugeführt wird, wobei unter Einwirkung des plötzlich wirkenden Preßdruckes das thermoplastische Material im Fließen die Form ausfüllt und seine Endgestalt erhält«" Zur Begründung hat er vorgebracht, seige eigenen Arbeiten hätten sich nur auf die Umgestaltung von Polymerisaten der Vinylhalogenide, also des Polyvinylchlorid (PVC), und - dor ihm nahestehenden artgleichen Stoffe, wie Mischpolymerisaten ungesättigter organischer Verbindungen, beschränkt; auch dem Prüfer des Reichspatentamts habe er zu dem Nachweis der Durchführbarkeit des Verfahrens s.Zt. die Verarbeitung derartigen Materials (Mipolam) nach dem erfindungsgemäßen Verfahren vorgeführt. Bei jenen Stoffen seien aber ganz andere Ausgangsbedingungon als bei Polyvinylchlorid gegeben, das sich durch besondere Pemperaturempfindlichkeit aus zeichne» Erstmals der Erfinder des Streitpatents habe erkannt, daß bei Polyvinylchlorid während des Preßvorganges ein Pließen innerhalb des Materials eintreton müsse, da dies die bisherige Verknäuelung der linearen fadenförmigen Moleküle löse und ihre von der bisherigen Lagerung unabhängige erneute Verkettung ermögliche. In der ersten Stufe werde der Bohling hergestellt und auf eine so hoho Temperatur gebracht* daß der Fluß und die Bindung des Materials auch während des anschließenden Fertigpressens sichergestellt sei« In der zweiten Stufe des Verfahrens werde der vorgepreßte Bohling dem kalten Gesenk einer schnell schließenden Presse zugeführt* wobei unter der Einwirkung des plötzlich wirkenden Preßdruckes das thermoplastische Material weiter erhitzt werde* im Fließen die Form ausfülle und hierdurch seine Endgestalt und innere Festigkeit erhalte« Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt und vorweg die Zulässigkeit des gegnerischen Berufungsantrags bestritten« Sie sieht in dem neuen Antrag nicht eine Beschränkung sondern eine Erweiterung oder gegenständliche Änderung dos durch die ursprünglichen Ansprüche umgrenzten Schutzbegehrens« Zum Nachweis dafür* daß im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents ein Verpressen von PVC bei 160 Grad schon bekannt gewesen sei* hat sich die Klägerin auf mehrere vorveröffentlichte Druckschriften berufen* insbesondere auf die französische Patentschrift 813 466 (Hauptpatent* 1937) mit Zusatz-Patentschrift 48 793 (23* Juni 1938) und auf mehrere, den beiden französischen Druckschriften entsprechende* freilich nur teilweise vorveröffentlichte Patentschriften anderer Länder« Der erkennende Senat hat ein$§chriftliches Gutachten des Senatspräsidenten beim Deutschen Patentamt i*R* Dr. Defl^ eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat* Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ein Gutachten des Prof* Dr* Pfl^, Technische Hochschule,vom 16* September 1963 und eine als "Stellungnahme zu dem Streitpatent11 bezeichnet© Darstellung des Diplomchemikers Dr« KeflB aus RflBIV» datiert vom 2* November 1963* vorgelegt, deren sachlichen Inhalt die Klägerin in der Beruf ungaverhandlung<yorgctragen\hät?*ferner drei privatgutachtliche Stellungnahmen, die schon im Sommer I960, wenige Monate vor Erhebung der jetzigen Nichtigkeitsklage abgegeben worden sind (gutachtliche Äußerung des Patentanwalts Dr* Ka^9 vom 28* Juni I960; Stellungnahme des Rechtsanv/alts und Notars Dr» Bflp aus PflHIHP a*M*-H|J|^ vom 14p Juli I960; gutachtliche Stellungnahme des Dr* Ing* Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat Potokopien der ihr vom Beklagten überlassenen privaten Unterlagen des Patenterteilungsverfahrens vorgelegt* Diese beigebrachten Unterlagen über den Gang des Erteilungsverfahrens, deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit unbestritten ist, waren ebenso wie die vorgolegten gutachtlichen Stellungnahmen Gegenstand der Verhandlung vor dem erkennenden Senat* Dieser Antrag bedeutet eine Beschränkung des ursprünglichen Schutzbegehrens insofern, als sich die Erfindung danach nur noch auf ein Verfahren zu dem Verpressen von Po.iymerisätenfder Vinylhalogenido oder Mischpolymerisaten ungesättigter organischer Verbindungen (nicht mehr allgemein von warmformbaren Kunststoffen) beziehen soll. daß es im PrioritätsZeitpunkt des Streitpatents an sich bekannt war* "warmformbare Kunststoffe, wie insbesondere*Polymerisate der Vinylhalogenide oder Mischpolymerisate ungesättig-tor organischer Verbindungen sowie Polystyrol" bei gleich-zeitiger Anwendung von Druck und Hitze zu formen, daß aber ander seits die damals bekannten Verfahren Mängel aufwiesen. Schließlich erscheint es dem Erfinder auch nicht empfehlenswert, den erhitzten Kunststoff in eine kalte Form cinzufüllen und ihn dort mittels langsam schließender Prossen zu formen, für die als Beispiele hydraulische Pressen oder nach dom Kniehebelprinzip arbeitende mechanische Pressen genannt sind* Der Nachteil dieses Verfahrens bestehe darin, daß die Stoffverschiebung bei langsam schließenden Pressen zu viel Zeit in Anspruch nehme; dies führe dazu, daß der Bohstoff vielfach so weit abgekühlt sei, daß bei komplizierten Formen das Preßteil nicht ganz ausgefüllt werde oder eine nur mangelhafte Bindung des Werkstoffes erfolge* 2« Zur Vermeidung all dieser Nachteile der drei vorbekannten Verfahren empfiehlt der Erfinder ein zweistufiges Vorgehen, das sich von dem zuletzt mitgeteilten, gleichfalls zweistufig gestalteten Verfahren dadurch unterscheidet, daß der Preßstempel den Druck schlagartig ausüben soll? in einer geheizten (ersten) Preßform, "wobei die warmformbaren Kunststoffe bis nahe an den Erweichungspunkt erhitzt werden"* Dieser Satz der Beschreibung ist inhaltlich unvollständig, da dem "entweder" kein "oder" folgt, mithin über einen zweiten Weg, den Bohling herzustellen, nichts gesagt ist* Der Erfinder hatte in einem handschriftlichen Zusatz zu seiner an die Hitanmelderin (Dynamit AG) gerichteten schriftlichen Instruktion vom 5* September 1938, die zur Anmeldung vom 10* September 1938 führte, das Strangpressen als zusätzlichen und in der Hegel auch billigeren Weg zur Herstellung des Bohlings empfohlen« Den unvollständigen Angaben der Patentschrift über die Herstellung des Rohlings kommt jedoch keine rechtliche Bedeutung zu, da die Zweistufigkeit des Verfahrens als solche an anderer Stelle der Beschreibung (So 2 Z. 50) ausgesprochen ist und da der schließlich erteilte Hauptanspruch zwar die Vorformung und Vorwärmung des Rohlings als Ergebnis der ersten Arbeitsstufe erwähnt, über die Art seiner Herstellung im übrigen aber nichts aussagt * Im Hauptanspruch der ursprünglichen Anmeldeschrift vom 8* September 1938 waren beide Arbeitsstufen noch näher be-schrieben, die Herstellung dos Rohlings war als ’’Vorpressen in einer geheizten Preßform” erläutert* Grund für die Neufassung dos Hauptanspruchs, die lediglich auf einen irgendwie hergestellten Rohling als Ergebnis der ersten und damit als Ausgangswerkstück der zweiten Arbeitsstufe abstellt, war eine mit dem Prüfer geführte Rücksprache (vgl* Schreiben der Dynamit AG vom 2. Daß hierbei die Vorwärmung des Preßlings besondere Bedeutung haben sollte, ergibt sich nicht allein aus dem Unteranspruch 2 und S* 2 2* 66 der Beschreibung, wo eine ’’Nacherhitzung” des schon vorgepreßten Rohlings "auf eine noch höhere lom-peratur" unmittelbar vor Beginn des Schlagpressens (Fertig-pressens) empfohlen wird«, sondern auch aus denjenigen Stellen der Beschreibung, die sich mit dem Hauptanspruch befassen« So soll “die außerordentliche Beschleunigung des Preßvorgangs« nicht nur eine "Abkühlung des Preßstoffs" und damit den ,rWärmeabfluß " praktisch verhindern» sondern darüber hinaus "im Preßling durch innere Reibung zusätzliche Wärme" zur Entstehung bringen und dadurch "Fluß und Bindung des Werkstoffs günstig beeinflussen", wobei aber anderseits "die Zeit für die Ableitung (sc« dieser zusätzlichen Wärme) während des Preßvorgangs zu kurz" sein soll (Beschreibung S* 2 Z, 80 ff«); fahren freilich nur für ganz kurze Zeit (sofortige Abkühlung durch das kalte Gesenk), die aber anderseits wieder ausreichen muß, nicht nur ein Fließen der Masse in der Form sondern auch ein Fließen innerhalb des Werkstoffs zu ermöglichen und damit die Bedingungen innerer Festigkeit und Formbeständigkeit zu schaffen« Dieser Erfi$dungsgedanke ist besonders klar und nachdrücklich in der Korrespondenz herausgearbeitet, die der Erfinder im Monat der Anmeldung (September 1938) über die Mitanmelder in (Dynamit AG) mit dem beauftragten Patentanwalt und dem Reichspatentamt geführt hat« Schon in dem der Anmeldeschrift vom 8« September 1938 unmittelbar vorausgehenden Instruktionsschreiben vom 5* September 1958 hatte der Erfinder bemerkt, daß "durch das schlagartige Pressen (nicht nur die Abkühlung des Preßguts vermieden sondern) weiterhin eine so Die Entgegennahme der Anmeldung und der neu gefaßten Beschreibungsstelle durch das Patentamt und die schließlich© Patenterteilung nach Vorführung des Verfahrens und Nachweis seiner Ausführbarkeit machen erkennbar, daß das Patentamt ungeachtet gewisser Unvollkommenheiten in der Formulierung doch stets die Offenbarung einer fertigen Lehre zu technischem Handeln bejaht hat, die von dem mit den Kenntnissen des Prioritätstages ausgerüsteten DurchSchnittsfachmann als solche auch verstanden und genutzt werden konnte. Lies kann nicht verwundern: Im Zeitpunkt der Anmeldung war zwar bekannt, bei welcher Temperatur PVC vom festen in den zähflüssigen Zustand überging (etwa 75°, abhängig vom Polymerisationsgrad; "Erweichungspunkt" im Sinne des heutigen wissenschaftlichen Sprachgebrauchs), bekannt war auch die Möglichkeit weiterer Erhitzung und Erweichung sowie die Gefahr der Zersetzung bei Temperaturen über 160°. Lagegen bestand - wie unten zu V im,einzelnen darzulegen ist - noch kein voller Einblick in die bei der Heißverformung von Kunststoffen sich vollziehenden chemisch-strukturellen Umgestaltungen des Werkstoffs und insbesondere die Umgestaltungen, dio bei PVC bei Fließtemperatur vor sich gehen. Weiter beschränke sich die in jener Vorveröffentlichung erteilte lehre auf das dort namentlich genannte Zellulose-Azetat und etwaige sonstige Zellulose-Derivate, jedenfalls auf solche Kunststoffe, die aus Naturstoffen gewonnen seien und bei denen das die PVC-Verarbeitung beherrschende Problem der Temperaturempfindlichkeit und Zersetzungsgefahr nicht bestehe* Schließlich laute die in jener Druckschrift erteilte lehre - im Gegensatz zur lehre des Streitpatents - dahin, ein etwaiges Schlagpressen bei wesentlich niedrigerer Temperatur als bei Verarbeitung im Wege des Form-pressens oder des Spritzgusses vorzunehmen» soin läßt, kann der Leser der genannten Schrift äußerstenfalls entnehmen, daß ganz allgemein eine Verarbeitung von thermoplastischen Stoffen im Weg des Schlagpressens in Betracht komme (wobei ein "Schlagpressen" im Sinne der Streitpatentschrift hier und im folgenden unterstellt ist)« Die Vorveröffentlichung vermittelt dagegen nicht die spezielle Lehre des Streitpatents, das Schlagpressen in Nähe der Fließtemperatur zu beginnen und diese Fließtemperatur sodann durch das Mittel des Preßschlags herbeizuführen, und zwar zu dem besonderen Zweck, hierdurch chemisch-strukturelle Umgestaltungen im Werkstoff zu bewirken, denen im Hinblick auf die angestrebte innere Festigkeit und Formbeständigkeit besondere Bedeutung zukommt. Hingewiesen wird zwar auf die Notwendigkeit, den Werkstoff vor der Verformung bis zur Plastifizierung zu erhitzen, es wird aber nicht gesagt, daß ein vorgeformter Rohling vorliegen und daß die Verformung durch schlagartiges Pressen erfolgen solle. Es wird auf die Notwendigkeit der Heißverformung hingewiesen, ohne daß aber das Schlagpressen empfohlen und seine Eigentümlichkeit und Bedeutung speziell bei der Verformung von Kunststoffen erläutert würde. Gegenüber dem Verfahren nach dem französischen Hauptpatent und dem Zusatzpatent wie auch gegenüber den sonstigen Verfahren der Heißverformung wird durch das Schlagpressen im kalton Gesenk der Vorteil erzielt, daß der Preßling nicht längere Zeit bei der hohen Preßtemperatur gehalten zu werden braucht. Trotz der Schnelligkeit des Fertigungsprozesees ist das durch Schlagpressen erzielte Produkt von besonderer innerer Festigkeit und Formbeständigkeit, da seine Formung in einem Zustand erfolgt ist, in dem die Knäuelmoleküle keine inneren Spannungen auf wiesen« Dies ermöglicht, die Verwendung des Fertigstücks auch bei stärkerer Hitzeeinwirkung ohne Schaden für seine Formbeständigkeit« Der technische Fortschritt wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß Polyvinylchlorid - zu demindest bei Verzicht auf Weicbinacherzusätze - wegen seiner Zähflüssigkeit eine nur bogrenzte Verformung zuläßt, so daß das Schlagpreßverfahren als möglicherweise wenig geeignet etwa in Fällen ausschcidct, in denen das gewünschte Fertigerzeugnis komplizierte Abmessungen oder aber ein im Verhältnis zur Oberfläche besonders großes Volumen aufweist, so daß durch den Preßschlag die zur Erreichung der Fließtemperatur benötigte zusätzliche Wärme nicht zugeführt werden kann« Auch bei Berücksichtigung besonders gelagerter Fälle bleibt für das erfindungsgemäße Verfahren ein hinreichend großes und in seinen Grenzen kaum überschaubares Anwendungsgebiet, insbesondere bei der Verfoissaung einfacher Gebrauchsartikel und einfacher industrieller Arbeitsmittel« Daß in den Jahren nach Anmeldung des Streitpatents das vorher wenig genutzte Polyäthylen den Baum weitestgehend eingenommen hat, der im industriellen Gesamtprozeß ursprünglich dem PVC zugedacht war, hat seinen Grund vorwiegend in besonderen Vorzügen des neu genutzten Werkstoffs, vermag aber nicht in Frage zu stellen, daß im Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber dem damaligen Stand der Technik durch die Lehre des Streitpa-tents ein beachtlicher Fortschritt erzielt wurde« Januar 1938, veröffentlicht 1942)* Erst durch zwei weitere, in j den Jahren 1941 bzw* 1942 angemeldete IG-Parben-Patente (deutsches Patent 743 783 und belgisches Patent 451 879) sei dann das Schlagpreßverfahren im kalten Gesenk in seiner Bedeutung für die Verformung von Polyvinylchlorid erkannt und genutzt worden* Weiter verweist der gerichtliche Sachverständige auf folgende Veröffentlichungen: In der ersten Veröffentlichung habe der in der Kunststoffabteilung der an führender Stelle tätig gewesene Pr« der auch als Erfinder mehrerer Farbenpatente auf diesem Gebiete genannt sei, in Unkenntnis der damals noch nicht bekanntgegebenen Anmeldung des Streitpatents sich offenbar für den ersten Erfinder des Schlagpreßverfahrens bei Verformung von Polyvinylchlorid angesehen« In den beiden letztgenannten Veröffentlichungen hätten die Verfasser die Vorzüge des Schlagpreßverfahrens bei der Verformung von Polyvinylchlorid herausgestellt und praktisch als neuen Lösungsweg behandelt; die letztgenannte Veröffentlichung habe hierbei darauf hingewiesen, daß das große Gebiet der kleinen Fertigfabrikate, die aus Phenol-harz-Preßstoff, aus Hartgummi, Celluloiden usw« bisher hergestellt worden seien, bis vor wenigen Jahren von den PVC-Kunst-stoffen noch nicht habe erfaßt werden können« Piesen Äußerungen aus dem Schrifttum kurz nach Anmeldung des Streitpatents, die für sich allein schon für die Erfindungs-höho sprechen, hat die Klägerin nichts von Bedeutung entgegensetzen können, was die Lösung des Streitpatents als naheliegend ausweisen würde« Bedenken erweckt schon ihre Annahme, durch die Entgegenhaltung oben zu III 1 sei ein irgendwie gestaltetes Schlagpreßverfahren für PVC nahegelegt worden: Zellulose-Azotat hat nach der Bekundung des Sachverständigen einen festen Schmelzpunkt, es ’’fließt wie Wasser, man kann es drücken, wohin man will, Erhitzung schadet ihm nichts”, dagegen ist PVC ”zähflüssig, es wird bei Erwärmung nur ganz allmählich flüssig, ähnlich wie Honig, den man ins Warme stellt, und jede starke Erhitzung steht Noch ferner aber mußte es liegen, das in jener Entgegenhaltung vornehmlich für Zellulose-Azetat empfohlene Verfahren in dor Weise auf PVC und ihm artverwandte Stoffe zu "übertragen”, daß der Bohling bis in Nähe der Fließtemperatur, die etwas oberhalb der Zersetzungstemperatur gelegen ist, erhitzt und ihm sodann durch den Preßschlag noch weitere Wärme zugeftthrt wird. Wie oben zu III 1 näher dargelegt, war die in jener Druckschrift erteilte Lehre - wenn überhaupt sie ein Schlagpressen im Sinne der Lehre des Streitpatents zu dem Inhalt hat - gerade gegenteiliger Art, denn sie empfahl das Schlagpresen unter wesentlich niedrigerer Temperatur als beim Preßformen eben desselben Stoffes* Von dieser Lehre bei Verformung von PVC ins Gegenteil abzuweichen, also die Masse höher als beim Preßformen zu erhitzen, * : bestand umso weniger Veranlassung, als bei PVC - anders als bei Zellulose-Azetat - ständig die Gefahr der Zersetzung‘des Werkstoffs bei übermäßiger Erhitzung drohte* Diese Gefahr war, wie dor Sachverständige bekundet hat, um die Zeit der Anmeldung des Streitpatents besonders groß, da damals chemische Reinheit des PVC noch nicht gewährleistet war und die heute übliche Anwendung von Stabilisatoren, welche Zersetzungserscheinungen hindern oder abfangen, noch nicht gebräuchlich war. Die Erfindungshöhe könnte hiernach nur dann in Frage gestellt sein, wenn durch die - insbesondere in den beiden französischen Patentschriften gebrachten - Hinweise, PVC im Zustand starker Erhitzung (Hauptpatent) oder nach starker Erhitzung (Zusatzpatent) zu verformen, die durch das Streitpatent gebotene besondere Lehre nahegelegt worden wäre, die Heißverformung speziell im Wege des Schlagpressens vorzunehmen» Dies ist jedoch zu verneinen, und zwar schon wegen der damals noch unvollkommenen Erkenntnisse über das Wesen der bei Verformung von Es sei also möglich, schon bei niedrigen Temperaturen, kurz unter oder über dem Erweichungspunkt, durch Druck und Pressen Formkörper herzustellen, die beim Abkühlen, der sog. Erwärme man einen derartigen, bei niedriger Temperatur hergestellten Preßkörper wieder bis etwa auf die Erweichungstemperatur, so ergebe sich eine mehr oder weniger vollständige Verformung, die man als "Rückfederung bezeichne« Es seien also hier ähnliche Rückfederungskräfte vorhanden wie bei Kautschuk, der auch aus knäuelförmigen Fadenmolekülen bestehe. Bei Zellulose-Azetat oder bei Asphaltmassen, bei denen man das Schlagpreßverfahren schon früher angewendet habe, seien wegen anderer Molekularstruktur derartige Rückfederungskräfte nicht vorhanden, auch seien diese Stoffe bei der Fließtemperatur, die erheblich niedriger, etwa bei 120 bis 130 Grad, liege, chemisch noch völlig beständig. Nur solche Verformungen von Polyvinylchlorid, die bei Fließtemperatur vorgenommen würden, d.h. bei 160 bis 170 Grad (je nach dem Polymerisationsgrad des PVC), seien bei jeder Temperatur formbeständig und spannungsfrei. Biese Erkenntnisse seien aber zur Zeit der Anmeldung des Strcitpatents noch weitgehend unbekannt gewesen und stellten ein gesichertes Wissen des Fachmannes erst durch die Veröffentlichung von Buchmann in der Zeitschrift “Kunststoffe11, Bdo 33, 50 bis 52, dar* Man habe sich im Jahre 1938, dem Prioritätsdatum des Streitpatents, noch im rein empirischen Versuchsstadium befunden, und die Verarbeitung ] des PVC nach dem Schlagpreßverfahren habe für den Fachmann keines- : wcgo nahegelegen; es sei nämlich das doppelte Vorurteil zu über- ; winden gewesen, daß entweder die Preßlinge bei der hohen Temperatur durch Zersetzungserscheinungen unbrauchbar gemacht oder 1 daß die kurze Erhitzungszeit beim Schlagpressen nicht zu einem ausreichenden Fließen des PVC intfü’djr Form führen werde« Ba das Verfahren nach, dem Streitpatent, wie in der zitierten Monographie von Keiner ausführlich dargestellt, zur Zeit seiner Anmeldung (1938) einen großen technischen Fortschritt dargestellt habe, liege hier kein bloß handwerksmäßiges Vorgehen deB Fachmannes sondern ganz im Gegenteil eine Pioniererfindung vor« Was für Polyvinylchlorid gelte, müsse bis zu einem gewissen Grade auch für seine Mischpolymerisate gelten« Soweit die Bedenken dagegen zu dem Inhalt hatten, durch einen schnellen Preßschlag könne nicht so viel Wärme zugeführt werden, daß das Werkstück auf Fließtemperatur gebracht werde und eine Änderung seiner chemischen Struktur erfahre, teilt der Senat die Auffassung des Sachverständigen, daß solche Bedenken im Anmeldezeitpunkt bestanden. Was im besonderen die Vorwärmung betrifft, so teilt der Senat die Auffassung des Sachverständigen, daß der Eohling unmittelbar vor dem Preßschlag bis nahe an den Fließpunkt erhitzt sein muß, dor Preßschlag für sich allein also nie ein Ansteigen der Temperatur im Preßling um 50° oder mehr bewirken kann; der Senat tritt aber auch darin dem Sachverständigen bei, daß das mißverständliche Wort "gegebenenfalls*1 nur rein vorsorglich in den Hauptanspruch aufgenommen wurde, er hat deshalb aus Gründen der Klarstellung seine Streichung im erkennenden Teil dieses Urteils verfügt. S. 49 er schienen en:;Aufsatz* von* Be elender in der von der Klägerin überreichten "Darstellung des Streitpatents" ihres Privatgutachters KeflP (S* 3 R) in Fotokopie raitgoteilt wird» Hiernach war man beim Verpressen von PVC um Beschleunigung des Produktionsgangs und Schonung der Form bemüht, suchte aber damals auf ganz anderem Wege ein ständiges Erhitzen und Abkühlen der einen benutzten Form mit den daraus folgenden Arbeitsverzögerungen und Materialschäden zu vermeiden« Beck empfahl, zwei Preßformen und vor allem noch zusätzlich mehrere auswechselbare Sätze besonderer Formwerkzeuge bereitzustellen; die mit der Masee gefüllten Formwerkzeuge sollten zunächst in die Heißpresse eingestellt und sodann in die Kaltpresse überstellt wer den« Daß dieser Lösungsweg schon wegen der Aufwendigkeit der Arbeitsmittel (besondere Formwerkzeuge neben Pressen) wie auch wegen der Schwierigkeit und Schwerfälligkeit der Bedienungsweise keinen Vergleich mit der durch das Streitpatent vermittelten Lehre aushält, bedarf keiner näheren Darlegung«
2543 003
ifiLHLftlZfi
Verkündet
am 17o Dezember 1963 Oechsler, Just.-Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
Max
(Bez. KflK) 9
- Frozoßbevollmächtigto*
Beklagten und Berufungsklägoro ,
Rechtsanwalt Prof. Dr. in un<j
Patentanwalt Dipl.-Ing, in —
gegen
die Firma Carl F]
- Prozeßbevollmächtigtes
itraße, Postfach
Klägerin und Berufungsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. in
«■fllto und
Patentanwalt Dr. (HIHl in
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng,
Dr. Löscher, Claßen und Schneider
für Recht erkannts
Auf die Berufung des Beklagten wirä die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 14. März 1961 abgeänderts
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, daß das Patent 732 493 im Gebiet der Bundesrepublik und in West-Berlin nur geltend gemacht werden durfte mit der Maßgabe, daß in Anspruch 1
a) die Worte “warmformbarer Kunststoffe” zu ersetzen sind durch die Worte “von Polymerisaten der Vinylhalogenide oder von Mischpolymerisaten ungesättigter organischer Verbindungen« und
b) das Wort “gegebenenfalls” ersatzlos wegfällt.
Die im Verfahren vor dem Wichtigkeitssenat des Patentamts entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben* die Kosten des Berufungsrechtszugs werden zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten auf erlegt«
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war Inhaber des seit dem 11. September *»938 laufenden, auf Grund dor Verordnung vom 12« Mai 1943 erteilten Patents 732 493? das nach § 20 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet dos gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 nachträglich (1952) durch das Deutsche Patentamt in München gedruckt worden ist und auf dessen Patentdauer der Zeitraum vom 8» Mai 1945 bis einschließlich 7« Mai 1950 gemäß dem Gesetz vom 15» Juli 1951 nicht angerechnet wird« Das Patent ist am 10« September 1961 durch Zeitablauf erloschen. Hoch vor Ablauf des Patents hat der jetzige Beklagte gegen die Klägerin Ansprüche aus dem Patent geltend gemacht.
Die Patentansprüche lauten in der Passung des Erteilungsbeschlusses:
1. Verfahren zu dem Verpreesen warmformbarer Kunststoffe, dadurch gekennzeichnet, daß der gegebenenfalls vorgewärmte und in die annähernde Endgestalt des gewünschten Erzeugnisses vorgeformte Rohling durch den schlagartig wirkenden Druck eines Preßstempels in einem kalten Gesenk gepreßt wird.
2. Verfahren gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Vorpreßform und der Pertigpreßform eine Erhitzung der Vorpreßlinge bis an den Erweichungspunkt vorgenommen wird.
3. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens gemäß Anspruoh 1, gekennzeichnet durch Anwendung einer Spindelpresse mit schlagartig wirkendem Preßstempcl an sich bekannter Bauart.
Die Kl($gerin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Zum Nachweis fehlender Neuheit hat sie sich im Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat insbesondere auf folgende druckschriftliche Vorveröffentlichungen berufen:
1« Aufsatz «Richtlinien für das Pormpreesen von thermoplastischen Stoffen« (ohne Verfasserangabe) in der Zeitschrift “Kunststoffe”, August-Heft 1936, So 161}
2« “Plastic Moulding” von Louis Po Rahm, Mc Graw-Hill Book Company, Ine* New York and London 1933, So 13,
163 und 166;
3« “Handbuch der Seifenfabrikation“ von S^lS<er SchrauthJ Berlin, Verlag von Julius Springer, 1927, S« 235 bis 239 und 5H.
Der Beklagte hat Klageabweisung verlangt und geltend gemacht, die Ausführungen in der Zeitschrift “Kunststoffe” seien in der Beschreibung des Streitpatents bereits als Stand der Technik berücksichtigt worden. Der Ausdruck “schlagartige Verformung“ sei in dieser Vorveröffentlichung in unzutreffender Weise gebraucht, denn bei Kniehebelpressen, die in der genannten Zeitschrift für das Schlagpressen empfohlen würden, finde keine schlagartige Verformung statt; die in der Mitte des Hubes schnelle Geschwindigkeit des Preßetempels verzögere sich vor dem Auftreffen auf den zu pressenden Gegenstand ganz wesentlich« Zur Durchführung richtigen* Schlagpressens komme in erster Linie dio im Vorr^chtungsanspruch des Streitpatents (Anspruch 3) empfohlene Spindelpresse in Betracht* .
HilfBweise hat der Beklagte im Verfahren vor dem Richtigkeit ssenat beantragt, “zur schärferen Präzisierung des Anspruchs 1 ”
a) entweder in der vorletzten Zeile dieses Anspruchs hinter dem Wort “Preßstempele" einzufügen: “einer schnell schließenden Presse“
b) oder den Anspruch t durch folgende Passung zu ersetzen:
*•» ^ K
t
r f
;
1 * Verfahren zu dem Verpressen warmformbarer Kunststoffe , dadurch gekennzeichnet, daß der gegebenenfalls vorgewärmto und in die annähernde Endgestalt des gewünschten Erzeugnisses vorgeformte Rohling durch den schlagartig wirkenden Druck einer Presse, z«B« PriktionsSpindelpresse oder dergl« schnell schließenden Presse, deren Schließbewegung durch den zu verformenden Werkstoff begrenzt ist, in einem kalten Gesenk gepreßt wird, wobei durch den beschleunigten Preßvorgang im Preßling durch innere Reibung zusätzlich Wärme entsteht, welche den Flui3 und die Bindung des Kunststoffee 'günsWgob6einflußto"
Der 2o Kichtigkeitssenat des Deutschen Patentamtes hat durch Entscheidung vom 14. März 1961 festgestellt, daß das Patent 752 493 im Gebiet der Bundesrepublik und in West-Berlin nicht geltend gemacht werden darf«
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsschrift zunächst beantragt, unter Ab-
%
ändorung der angefochtenen Entscheidung das Patent 752 493 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten« In der mündlichen Verhandlung hat er jedoch nur noch den im Schriftsatz vom 7« Februar 1962 (Anlage) enthaltenen Antrag verlesen, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung und unter Abweisung der Klage im übrigen dem Anspruch 1 nachstehende Passung zu geben:
"Verfahren zu dem Verpressen warmformbarer Kunststoffe durch die Formung von vorgewärmten Rohlingen in einer kalten Preßform, dadurch gekennzeichnet, daß bei der Verarbeitung von Polymerisaten der Vinylhalogenide oder Mischpolymerisaten ungesättigter organischer Verbindungen der zu formende Rohling eine so hohe Temperatur aufweist, daß der Fluß und die Bindung des Werkstoffes während des Fertigpressens sichergestellt sind, der Rohling sodann unmittelbar dem kalten Gesenk einer schnell schließenden Fertigpresse zugeführt wird, wobei unter Einwirkung des plötzlich wirkenden Preßdruckes das thermoplastische Material im Fließen die Form ausfüllt und seine Endgestalt erhält«"
Hierbei hat der Beklagte anheimgestellt, die Worte "der zu formende Rohling" durch den Ausdruck "der in die annähernde Endgestalt vorgeformte Rohling" zu ersetzen.
Zur Begründung hat er vorgebracht, seige eigenen Arbeiten hätten sich nur auf die Umgestaltung von Polymerisaten der Vinylhalogenide, also des Polyvinylchlorid (PVC), und - dor ihm nahestehenden artgleichen Stoffe, wie Mischpolymerisaten ungesättigter organischer Verbindungen, beschränkt; auch dem Prüfer des Reichspatentamts habe er zu dem Nachweis der Durchführbarkeit des Verfahrens s.Zt. die Verarbeitung derartigen Materials (Mipolam) nach dem erfindungsgemäßen Verfahren vorgeführt. Demgegenüber betreffe das in der Zeitschrift "Kunststoffe" im Jahre 1936 beschriebene Verfahren die Verarbeitung von thermoplastischen, auf Naturstoffbasis hergestellten Kunststoffen wie des Zellulose-Azetate und sonstiger Zellulose-Derivate; die mehrfache und zugleich alleinige Erwähnung von Zelluloso-Azetat in jener Druckschrift mache dies deutlich.
Bei jenen Stoffen seien aber ganz andere Ausgangsbedingungon als bei Polyvinylchlorid gegeben, das sich durch besondere Pemperaturempfindlichkeit aus zeichne» Erstmals der Erfinder des Streitpatents habe erkannt, daß bei Polyvinylchlorid während des Preßvorganges ein Pließen innerhalb des Materials eintreton müsse, da dies die bisherige Verknäuelung der linearen fadenförmigen Moleküle löse und ihre von der bisherigen Lagerung unabhängige erneute Verkettung ermögliche. Werde in diesem heißen Zustand Druck au^ die Masse ausgeübt, so erlange das Preßstück infolge innerer Bindung der Makromoleküle besondere Festigkeit und Formbeständigkeit; werde es naoh Erkaltung erneut erwärmt, so behalte es die durch die Pressung erlangte Form, weil Rückfederungskräfte als Folge einer gespannten Lagerung der Makromoleküle nicht vorhanden seien»
Dieser Erkenntnis des Erfinders von der Notwendigkeit der HeißVerformung habe im Zeitpunkt der Anmeldung die herrschende Meinung der Fachwelt entgegengestanden* daß Polyvinylchlorid nicht bei 160° oder mehr verformt werden dürfe9 weil es sich dann zersetze« Der Erfinder habe dies Vorurteil überwunden* indem er ein Verfahren zu dem Verpressen von Polyvinylchlorid vorgeschlagen habe* bei dem trotz Erwärmung auf "Fließtemperatur" (über I6'ö°) die an sich drohende Zersetzung des thermoplastischen Materials durch die besondere Schnelligkeit des Preßvorgangs verhindert werden^
Das Verfahren sei aus diesem Gründe zweistufig gestaltet;
In der ersten Stufe werde der Bohling hergestellt und auf eine so hoho Temperatur gebracht* daß der Fluß und die Bindung des Materials auch während des anschließenden Fertigpressens sichergestellt sei« In der zweiten Stufe des Verfahrens werde der vorgepreßte Bohling dem kalten Gesenk einer schnell schließenden Presse zugeführt* wobei unter der Einwirkung des plötzlich wirkenden Preßdruckes das thermoplastische Material weiter erhitzt werde* im Fließen die Form ausfülle und hierdurch seine Endgestalt und innere Festigkeit erhalte«
Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt und vorweg die Zulässigkeit des gegnerischen Berufungsantrags bestritten« Sie sieht in dem neuen Antrag nicht eine Beschränkung sondern eine Erweiterung oder gegenständliche Änderung dos durch die ursprünglichen Ansprüche umgrenzten Schutzbegehrens« Zum Nachweis dafür* daß im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents ein Verpressen von PVC bei 160 Grad schon bekannt gewesen sei* hat sich die Klägerin auf mehrere vorveröffentlichte Druckschriften berufen* insbesondere auf die französische Patentschrift 813 466 (Hauptpatent* 1937) mit Zusatz-Patentschrift 48 793 (23* Juni 1938) und auf mehrere, den beiden französischen Druckschriften entsprechende* freilich nur teilweise vorveröffentlichte Patentschriften anderer Länder«
Der erkennende Senat hat ein$§chriftliches Gutachten des Senatspräsidenten beim Deutschen Patentamt i*R* Dr. Defl^ eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat* Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ein Gutachten des Prof* Dr* Pfl^, Technische Hochschule,vom 16* September 1963 und eine als "Stellungnahme zu dem Streitpatent11 bezeichnet© Darstellung des Diplomchemikers Dr« KeflB aus RflBIV» datiert vom 2* November 1963* vorgelegt, deren sachlichen Inhalt die Klägerin in der Beruf ungaverhandlung<yorgctragen\hät?*ferner drei privatgutachtliche Stellungnahmen, die schon im Sommer I960, wenige Monate vor Erhebung der jetzigen Nichtigkeitsklage abgegeben worden sind (gutachtliche Äußerung des Patentanwalts Dr* Ka^9 vom 28* Juni I960; Stellungnahme des Rechtsanv/alts und Notars Dr» Bflp aus PflHIHP a*M*-H|J|^ vom 14p Juli I960; gutachtliche Stellungnahme des Dr* Ing*
H* Pe^HP iffl Institut für KunststoffVerarbeitung in Industrie und Handwerk in Afl|^ vom 4* Juli I960)* Der Beklagte seinerseits hat in der Berufungsinstanz zwei gutachtliche Stellungnahmen des Prof* Dr.Ing* He^^l, Institut für Kunststoff Verarbeitung in Industrie und Handwerk in vom
16* Juli 1962 und vom 16* November 1963 beigebracht*
Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat Potokopien der ihr vom Beklagten überlassenen privaten Unterlagen des Patenterteilungsverfahrens vorgelegt* Diese beigebrachten Unterlagen über den Gang des Erteilungsverfahrens, deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit unbestritten ist, waren ebenso wie die vorgolegten gutachtlichen Stellungnahmen Gegenstand der Verhandlung vor dem erkennenden Senat*
t-:
m 0
Entscheidungsgründe:
Ic Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist der in der Berufungsverhandlung verlesene neue Antrag des Beklagten, da der Beklagte nur noch in diesem Umfange sein Patent verteidigt. Dieser Antrag bedeutet eine Beschränkung des ursprünglichen Schutzbegehrens insofern, als sich die Erfindung danach nur noch auf ein Verfahren zu dem Verpressen von Po.iymerisätenfder Vinylhalogenido oder Mischpolymerisaten ungesättigter organischer Verbindungen (nicht mehr allgemein von warmformbaren Kunststoffen) beziehen soll. Im übrigen sollte der Antrag nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nur der Klarstellung und als Anregung für eine etwaige Heuformulierung dienen.
II. 1. Die Streitpatentschrift {$. 1 Z. 6 ff.) geht davon aus? daß es im PrioritätsZeitpunkt des Streitpatents an sich bekannt war* "warmformbare Kunststoffe, wie insbesondere*Polymerisate der Vinylhalogenide oder Mischpolymerisate ungesättig-tor organischer Verbindungen sowie Polystyrol" bei gleich-zeitiger Anwendung von Druck und Hitze zu formen, daß aber ander seits die damals bekannten Verfahren Mängel aufwiesen. So wird os als zeitraubend und unwirtschaftlich bezeichnet, den heißen Preßling in die gleichfalls erhitzte Form zu füllen und dort bis zu dem Abkühlen der Form zu belassen, zu demal die Form durch das ständige Erhitzen und Abkühlen vorzeitig schadhaft und schließlich ganz unbrauchbar werde. Der Nachteil des - gleich-falls als bekannt bezeichneten - Spritzgußverfahrens (S. 2 Z, 11 ff) wird darin gesehen, daß es nur für einen begrenzten Kreis der Kunststoffe anwendbar sei und teuere Spritzformen erfordere. Schließlich erscheint es dem Erfinder auch nicht empfehlenswert, den erhitzten Kunststoff in eine kalte Form cinzufüllen und ihn dort mittels langsam schließender Prossen zu formen, für die als Beispiele hydraulische Pressen oder nach
dom Kniehebelprinzip arbeitende mechanische Pressen genannt sind* Der Nachteil dieses Verfahrens bestehe darin, daß die Stoffverschiebung bei langsam schließenden Pressen zu viel Zeit in Anspruch nehme; dies führe dazu, daß der Bohstoff vielfach so weit abgekühlt sei, daß bei komplizierten Formen das Preßteil nicht ganz ausgefüllt werde oder eine nur mangelhafte Bindung des Werkstoffes erfolge*
2« Zur Vermeidung all dieser Nachteile der drei vorbekannten Verfahren empfiehlt der Erfinder ein zweistufiges Vorgehen, das sich von dem zuletzt mitgeteilten, gleichfalls zweistufig gestalteten Verfahren dadurch unterscheidet, daß der Preßstempel den Druck schlagartig ausüben soll?
a) In einem ersten Arbeitsgang wird der Bohling in die annähernde Endgestalt des gewünschten Erzeugnisses vorgeformt und - "gegebenenfalls’1 - vorgewärmt*
Die Beschreibung (8* 2 Z* 45 ff*) sagt hierzu, die Her-Stellung dos Rohlings erfolge sin anisichAheka^nter^Weis^,'! entweder .
in einer geheizten (ersten) Preßform, "wobei die warmformbaren Kunststoffe bis nahe an den Erweichungspunkt erhitzt werden"* Dieser Satz der Beschreibung ist inhaltlich unvollständig, da dem "entweder" kein "oder" folgt, mithin über einen zweiten Weg, den Bohling herzustellen, nichts gesagt ist* Der Erfinder hatte in einem handschriftlichen Zusatz zu seiner an die Hitanmelderin (Dynamit AG) gerichteten schriftlichen Instruktion vom 5* September 1938, die zur Anmeldung vom 10* September 1938 führte, das Strangpressen als zusätzlichen und in der Hegel auch billigeren Weg zur Herstellung des Bohlings empfohlen« Den unvollständigen Angaben der Patentschrift über die Herstellung des Rohlings kommt jedoch keine rechtliche Bedeutung zu, da die Zweistufigkeit des Verfahrens als solche an anderer Stelle der Beschreibung (So 2 Z. 50) ausgesprochen ist und da der schließlich erteilte Hauptanspruch zwar die Vorformung und Vorwärmung
des Rohlings als Ergebnis der ersten Arbeitsstufe erwähnt, über die Art seiner Herstellung im übrigen aber nichts aussagt * Im Hauptanspruch der ursprünglichen Anmeldeschrift vom 8* September 1938 waren beide Arbeitsstufen noch näher be-schrieben, die Herstellung dos Rohlings war als ’’Vorpressen in einer geheizten Preßform” erläutert* Grund für die Neufassung dos Hauptanspruchs, die lediglich auf einen irgendwie hergestellten Rohling als Ergebnis der ersten und damit als Ausgangswerkstück der zweiten Arbeitsstufe abstellt, war eine mit dem Prüfer geführte Rücksprache (vgl* Schreiben der Dynamit AG vom 2. November 1942 in den überreichten Unterlagen des Erteilungsverfahrens ), in der unter Billigung der beiden Anmelder eine Formulierung des Hauptanspruchs gewählt wurde, die klarer als die ursprüngliche Passung zu dem Ausdruck brachte, daß der Kern der Erfindung in der Gestaltung der zweiten Arbeitsstufe zu sehen war*
b) In dieser zweiten Arbeitsstufe wird der vorgeformte Rohling zu dem ’’gewünschten Erzeugnis” fertig gepreßt, und zwar ’’durch den schlagartig wirkenden Druck eines Preßstempels in einem kalten Gesenk” (Hauptanspruch)*
Der Erfinder hat Wirkungsweise und Vorzüge des empfohlenen Verfahrens klar erkannt und so beschrieben, wie es angesichts der im AnmeldeZeitpunkt noch unvollkommenen wissenschaftlichen Erkenntnisseiiüber das Wesen chemisch-struktureller Veränderungen bei KunststoffVerformungen (hierzu unten zu V) kaum anders möglich war* Der mit den Kenntnissen des Prioritätstages ausgerüstete Durchschnittsfachmann konnte und mußte der Patentschrift entnehmen, daß es bei der Pormung des Pertigstücks auf das Schlageressen und auf die bei diesem Vorgang zu beachtenden näheren Bedingungen entscheidend ankam.
Daß hierbei die Vorwärmung des Preßlings besondere Bedeutung haben sollte, ergibt sich nicht allein aus dem Unteranspruch 2 und S* 2 2* 66 der Beschreibung, wo eine ’’Nacherhitzung”
11
des schon vorgepreßten Rohlings "auf eine noch höhere lom-peratur" unmittelbar vor Beginn des Schlagpressens (Fertig-pressens) empfohlen wird«, sondern auch aus denjenigen Stellen der Beschreibung, die sich mit dem Hauptanspruch befassen«
So soll “die außerordentliche Beschleunigung des Preßvorgangs« nicht nur eine "Abkühlung des Preßstoffs" und damit den ,rWärmeabfluß " praktisch verhindern» sondern darüber hinaus "im Preßling durch innere Reibung zusätzliche Wärme" zur Entstehung bringen und dadurch "Fluß und Bindung des Werkstoffs günstig beeinflussen", wobei aber anderseits "die Zeit für die Ableitung (sc« dieser zusätzlichen Wärme) während des Preßvorgangs zu kurz" sein soll (Beschreibung S* 2 Z, 80 ff«);
Der-Erfindungsgedanke besteht hiernach darin, den Preßling unmittelbar vor Beginn der zweiten Arbeitsstufe - mithin vor dem "eigentlichen" Schlagpressen - an die richtige, d«h« an die seiner chemischen Eigenart gemäße Verformungswärme heranzubringen und diese Optimaltemperatur sodann durch den Preßschlag zu erreichen, zur Vermeidung von Zersetzungogß^;. fahren freilich nur für ganz kurze Zeit (sofortige Abkühlung durch das kalte Gesenk), die aber anderseits wieder ausreichen muß, nicht nur ein Fließen der Masse in der Form sondern auch ein Fließen innerhalb des Werkstoffs zu ermöglichen und damit die Bedingungen innerer Festigkeit und Formbeständigkeit zu schaffen«
Dieser Erfi$dungsgedanke ist besonders klar und nachdrücklich in der Korrespondenz herausgearbeitet, die der Erfinder im Monat der Anmeldung (September 1938) über die Mitanmelder in (Dynamit AG) mit dem beauftragten Patentanwalt und dem Reichspatentamt geführt hat« Schon in dem der Anmeldeschrift vom 8« September 1938 unmittelbar vorausgehenden Instruktionsschreiben vom 5* September 1958 hatte der Erfinder bemerkt, daß "durch das schlagartige Pressen (nicht nur die Abkühlung des Preßguts vermieden sondern) weiterhin eine so
12 -
hohe Flußgesehwindigkeit innerhalb des Preßteils erzeugt wird, daß infolge innerer Reibung des Materials so viel Wärme erzeugt wird«, daß ein vollständiges und sauberes Auspressen des Preß-teils erfolgt”. In einem weiteren Schreiben vom 12, September 1938 an die Mitanmelderin beanstandete der Erfinder, daß die ihm zugeleitete Anmeldeschrift vom 8, September 1958 die Bedeutung des beschleunigten Pressens entgegen seiner Instruktion viel zu allgemein, nämlich nur mit Bezug auf die zu vermeidende Abkühlung des Preßstoffes, herausstelle. Die von ihm doshalb vorgeschlagene Neufassung, die zu einem Auswechseln u,a. der Seite 4 der ursprünglichen Anmeldung führte, stellte darüber hinaus die Bedeutung einer Beschleunigung des Preßvor-gangs auch als geeignetes Mittel heraus, Mdurch innere Reibung zusätzliche Wärme" entstehen zu lassen. Die an das Patentamt umgehend weitergeleitete Neufassung der Beschreibungsstelle ging später in die Patentschrift über.
Die Entgegennahme der Anmeldung und der neu gefaßten Beschreibungsstelle durch das Patentamt und die schließlich© Patenterteilung nach Vorführung des Verfahrens und Nachweis seiner Ausführbarkeit machen erkennbar, daß das Patentamt ungeachtet gewisser Unvollkommenheiten in der Formulierung doch stets die Offenbarung einer fertigen Lehre zu technischem Handeln bejaht hat, die von dem mit den Kenntnissen des Prioritätstages ausgerüsteten DurchSchnittsfachmann als solche auch verstanden und genutzt werden konnte.
Das Pehlen von Temperaturangaben steht dabei der Offenbarung einer fertigen Lehre ebensowenig entgegen wie die an mehreren Stellen der Beschreibung (S. 1 Z. 12, S. 2 2. 48) und im Unteranspruch 2.erfolgte Verwendung des farblosen und vielleicht gar mißverständlichen Ausdrucks "Erweichungspunkt", worunter der Erfinder erkennbar dasjenige verstand, was nach dem in der Kunststofflehre jetzt herrschenden Sprachgebrauch als “Fließpunkt" bezeichnet wird.
- 13-
Laß heute als "Erweichungspunkt” oder auch als "Ein-friorungspunkt” der Übergang des Werkstoffs vom festen in don zähflüssigen Zustand (oder umgekehrt) bezeichnet wird, mag für den Leser von heute da3 Verständnis der Patentschrift erschweren, diese nachträgliche Entwicklung kann aber nicht zu Lasten des Anmelders von 1938 gehen; auch in dem unten zu III, 7 näher behandelten Werbeblatt eines führenden deutschen Industrieunternehmens von 1936 ist der Fließpunkt als "Erweichungspunkt" bezeichnet. Lies kann nicht verwundern: Im Zeitpunkt der Anmeldung war zwar bekannt, bei welcher Temperatur PVC vom festen in den zähflüssigen Zustand überging (etwa 75°, abhängig vom Polymerisationsgrad; "Erweichungspunkt" im Sinne des heutigen wissenschaftlichen Sprachgebrauchs), bekannt war auch die Möglichkeit weiterer Erhitzung und Erweichung sowie die Gefahr der Zersetzung bei Temperaturen über 160°. Lagegen bestand - wie unten zu V im,einzelnen darzulegen ist - noch kein voller Einblick in die bei der Heißverformung von Kunststoffen sich vollziehenden chemisch-strukturellen Umgestaltungen des Werkstoffs und insbesondere die Umgestaltungen, dio bei PVC bei Fließtemperatur vor sich gehen.
Was die Frage der Temperaturangaben betrifft, so konnten nähere Mitteilungen in der Patentschrift über die "richtige” Wärme des Rohlings unmittelbar vor Beginn des eigentlichen Schlagpressen8 aus mehrfachen Gründen nicht erwartet werden:
Bei PVC vollzieht sich der Übergang vom festen Zustand in den der Erweichung und schließlich des Fließens nach der Bekundung des Sachverständigen nicht spontan sondern nur allmählich; ferner sind die Temperaturen des Übergangs abhängig vom Reinheitsgrad des PVC, vom Polymerisationsgrad und von Art und Ausmaß etwaiger Weichmacherzusätze; schließlich mußten genauere Temperaturangaben geradezu bedenklich erscheinen, und zwar auch aus der Erwägung heraus, daß der Preßschlag je nach dem Ausmaß der Kraftaufwendung und weiter je nach der Formgebung
-14-
des gewünschten Erzeugnisses (Verhältnis von Volumen und Oberfläche) als wärmeschaffender Faktor rechtuunterschiedliche^Be-deutung haben konnte*
3» Die der Streitpatentschrift zu entnehmende Lehre hat somit zu dem Inhalt* zur Vermeidung der den vorbekannten Verfahren anhaftenden Nachteile
(a) bei warmformbaren Kunststoffen
(b) don - gegebenenfalls - vorgewärmten und in die annähernde Bndgestalt des gewünschten Erzeugnisses vorgeformten Rohling
(c) durch den schlagartig wirkenden Druck eines Preßstempels
(d) in einem kalten Gesenk (fertig) zu pressen*
III* Diese lehre, beschränkt auf das Verprassen von Polymerisaten der Vinylhalogenide (Polyvinylchlorid) und auf üfc Mischpolymerisate ungesättigter organischer Verbindungen* war am Anmcldetag des Streitpatents neu»
I» Veröffentlichung in “Kunststoffe” 1936» S» 157 ff? insbesondere S» 161»
In dieser Veröffentlichung (S. 161) wird neben dem Formpressen und dem Spritzen als "fieiteres Verfahren0 zur Verarbeitung thermoplastischer Werkstoffe das sog» “Schlagpressen“ empfohlen (schlagartiges Formen der erwärmten und, biegsam gewordenen Rohlinge in einer kalten Preßform durch einen Stempel)» Als zu verarbeitender Werkstoff wird lediglich Zelluloseazetat erwähnt (S* 157* S» 158 und Tabelle S. 159)? von Polyvinylchlorid oder Mischpolymerisaten ungesättigter organischer Verbindungen ist nicht die Rede. Als “Erwärmungstemperaturen “ werden nur 107 bis 122 Grad angegeben “gegenüber mindestens 150 Grad beim Preßformen“. Erläuternd heißt es* beim Schlagpreßverfahren
’»entsteht he in wirkliches Fließen des Werkstoffs wie heim Formpresson, obgleich häufig wesentliche Werkstoffverschiebungen stattfinden".
Nach Auffassung des Beklagten ist diese Druckschrift aus drei Gründen nicht neuheitsschädlicht Bs werde nur dem Worte, nicht aber der Sache nach ein "Schlagpressen,! empfohlen, denn bei den a.a.O.S. 159 als geeignet bezeichneten "Kniehebelpressen” handle es sich ebenso wie bei den mitaufgef Uhrten hydraulischen Pressen um langsam schließende Pressen; dies sei übrigens auch in der Streitpatentschrift (S. 2 Z. 24) bei Schilderung des Standes der Technik hervorgehoben. Weiter beschränke sich die in jener Vorveröffentlichung erteilte lehre auf das dort namentlich genannte Zellulose-Azetat und etwaige sonstige Zellulose-Derivate, jedenfalls auf solche Kunststoffe, die aus Naturstoffen gewonnen seien und bei denen das die PVC-Verarbeitung beherrschende Problem der Temperaturempfindlichkeit und Zersetzungsgefahr nicht bestehe* Schließlich laute die in jener Druckschrift erteilte lehre - im Gegensatz zur lehre des Streitpatents - dahin, ein etwaiges Schlagpressen bei wesentlich niedrigerer Temperatur als bei Verarbeitung im Wege des Form-pressens oder des Spritzgusses vorzunehmen»
Bs kann dahinstehen, ob schon das erstgenannte Bedenken durchgreift. Hierfür könnte sprechen, daß eine bloße "Verschiebung" und nicht ein "wirkliches Fließen" als Folge der Druckeinwirkung ausdrücklich herausgekehrt wird. Indes bedarf der in jener Veröffentlichung und auch in der Streitpatentschrift verwendete Begriff der "Kniehebelpresse" keiner abschließenden Klärung, da jedenfalls aus den beiden anderen Gründen die Neu-heitsSchädlichkeit der Vorveröffentlichung entfällt:
Entgegenhaltung und Streitpatentschrift haben gemeinsam, daß hier wie dort die Überschrift weit gefaßt ist und somit auf einen weiten Anwendungsbereich der jeweiligen lehre hindeutet (Streitpatentschrift: "warmformbare Kunststoffe"; Entgegenhaitung*
’»thermoplastische Stoffe11), während im Text - freilich nur als Beispiele (»»wie beispielsweise»', »»wie insbesondere»*) -nur bestimmte Stoffe genannt werden, die innerhalb der Kunststoffe und auch innerhalb der großen Gruppe der thermoplastischen Stoffe unterschiedlichen Untergruppen angehören (zu dem folgenden vgl« Lueger, Lexikon der Technik, 4» Aufl«,
1961, Bd« 3: Werkstoffe und Werkstoffprüfung, Kennwort Kunststoff)« Das in der Streitpatentschrift (durch Umschreibung als Polymerisat der Vinylhalogenido) genannte Polyvinylchlorid rechnet ebenso wie das ursprünglich mitaufgeführte Polystyrol zur Untergruppe der Äthylen-Derivate, das in der Entgegenhaltung dreimal genannte Zellulose-Azetat gehört dagegen zur Untergruppe der Zellulose-Derivate, wird also im Unterschied zu PVC au3 organischen Naturstoffen gewonnen« Diese unterschiedliche Ausgangsbasis sowie der Umstand, daß bei der Verarbeitung hier (bei PVC) das Problem der Temperaturempfindlichkeit und Zercetzungsgefahr mit Nachdruck gestellt ist, dort aber fohlt, legen die Annahme fern, der fachkundige Leser werde den Inhalt jener Vorveröffentlichung auch auf PVC und sonstige Äthylen-Derivate beziehen, und zwar auch insoweit, als im Aufsatz Prägen der Verarbeitungstemperatur behandelt werden» Das muß umso mehr gelten, als die tabellarische Zusammenstellung der "Ungefähren Verarbeitungstemperaturen'» auf S» 157? die allerdings nur die Verarbeitungsweisen des Spritzens und Preß-förmens berücksichtigt, den Leser dahin unterrichtet, daß die dort gemachten Empfehlungen sich auf einen ganz bestimmten Stoff, nämlich auf das als Beispiel allein, und zwar mehrmals genannte Zellulose-Azetat, und aufimiti*diesem*ejiem^
wandte Stoffe beziehen« Auch die Tabelle aaO S« 159 über Schrumpf-sätzo der Verarbeitung speziell^ei Zellulose-Azetat kommt solch enger Auslegung entgegen«
Selbst dann aber, wenn man für die Ermittlung des Aussage-gehalts den in der Überschrift und an mehreren lextstellon verwendeten weiten Ausdruck »»thermoplastische Stoffe»» bestimmend
soin läßt, kann der Leser der genannten Schrift äußerstenfalls entnehmen, daß ganz allgemein eine Verarbeitung von thermoplastischen Stoffen im Weg des Schlagpressens in Betracht komme (wobei ein "Schlagpressen" im Sinne der Streitpatentschrift hier und im folgenden unterstellt ist)« Die Vorveröffentlichung vermittelt dagegen nicht die spezielle Lehre des Streitpatents, das Schlagpressen in Nähe der Fließtemperatur zu beginnen und diese Fließtemperatur sodann durch das Mittel des Preßschlags herbeizuführen, und zwar zu dem besonderen Zweck, hierdurch chemisch-strukturelle Umgestaltungen im Werkstoff zu bewirken, denen im Hinblick auf die angestrebte innere Festigkeit und Formbeständigkeit besondere Bedeutung zukommt. Soweit die genannte Vorveröffentlichung sich mit dem l,SchlagpressenM und der hierfür richtigen Verarbeitungstemperatur befaßt, lehrt sie, daß bei Wahl, dieser Verarbeitungsweise gegenüber dem Spritzen und Preßformen Wärme und demnach auch Energiekosten eingespart werden können. Dies aber ist das Gegenteil der Lehre des Streitpatents.
Zumindest aus zwei Gründen scheidet demnach diese Vorvor-öffentlichung als neuheitsschädlich aus.
2« Louis Fo Rahm »Plastic Moulding”ft Me grgw-Hill Book-Company. Inc. New York und London. 1933. S. JLÖ2*.IQÜ
Diese Vorveröffentlichung behandelt Duroplaste wie Thermoplaste, also nahezu den Gesamtbereich der formbaren Kunststoffe. Der Unterschied awi®öfc£jl$Zellulose-Derivaten und Äthylen-Derivaten und damit die bei Verarbeitung der letzteren gegebenen Besonderheiten bleiben unerwähnt. Hingewiesen wird zwar auf die Notwendigkeit, den Werkstoff vor der Verformung bis zur Plastifizierung zu erhitzen, es wird aber nicht gesagt, daß ein vorgeformter Rohling vorliegen und daß die Verformung durch schlagartiges Pressen erfolgen solle.
3» nHondbuch der Seifenfabrikation11 von Dr.^Wa Schrauth* Berlin 1927, S. 235-239 und 514 sowie
4. "Plastische Massen11 von H. Düllo Bd. 6« 1936. So 46-4$
Diese beiden Druckschriften bezeichnen das Schlagpressen als eine zur Verformung von Seife bzw. Asphalt an sich geeignete oder jedenfalls in Betracht zu ziehende Arbeitsweise. Behandelt werden jedoch nur solche Maßnahmen? die im Interesse sauberen Auspressens von Bedeutung sind? insbesondere die Wahl der richtigen Presse. Daß dem Schlagpressen etwa um deswillen Bedeutung zukommen könnte? weil durch Zuführung zusätzlicher Wärme chemischstrukturelle Änderungen im Werkstoff bewirkt werden könnten und sollten? wird nicht gesagt.
5. Französische Patentschrift 813.466 (193;7^-Bauptpatent) und
6° Französische Patentschrift 48.793 (23. Juni 1938. Zusatzpatent)
sowie nichtfranzöaiache vorveröffentlichte Parallelpatente
Die französische Patentschrift 813 466 mit Zusatzpatentschrift 48 793 nebst mehreren nichtfranzösisehen Parallelpatent-ochriften? von denen als vorveröffentlicht freilich nur die deutsche Patentschrift 696 147 (1935) und die britische Patentschrift 485 000 (12* Mai 1938) in Betracht kommen? befassen sich zwar mit der Formgebung von Polyvinylchlorid, empfehlen insoweit auch eine schnelle Verarbeitung? nicht aber ein Schlag-presson im kalten Gesenk, sondern ein Verprassen des auf heißem Kalander verwaisten Polyvinylchlorid. Die Zusatzpatentschrift empfiehlt darüber hinaus? die Masse zunächst bei 150 bis 160 Grad zu plastifizieren und durch Kneten luftfrei zu machen und erst bei niedrigerer Temperatur (etwa 90 bis 110 Grad) zu verformen.
7 o Werbeblatt "Igelit MPund PCU" der IG-Farbenindustrie
vom 12o5o19369 ferner
8 o Brandenburger "Herstellung und Verarbeitving von
Kunatstoffpreßmassen. Bd. 4? 1ff57. So ?3 ft sowie
9. Kunststoff»Wegweiser 1957q Sa 85
Das Werbeblatt behandelt die durch Polymerisation gewonnenen Igelitc MP und PCU, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Auf die Notwendigkeit der Heißverformung wird auf S. 2 und 3 des Werbeblatts hingewiesen, nicht aber auf das Schlagpressen als mögliche Arbeitsweise und auf die besonderen Vorteile solchen Vorgehens angesichts der chemischen Struktur des Werkstoffs®
Im Vordergrund der Barstellung stehen im übrigen weniger Gewinnung und Verarbeitung als vielmehr die Anwendungsbereiche der beiden Igelitarten, wobei den Problemen der Weichmacher-zusätze besonders breiter Raum zugeteilt wird. Per Hinweis auf Seite 2 des Werbeblatts, es seien "für kurze Zeit... auch höhere Temperaturen bis etwa 16o° ohne Schädigung zulässig", bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Ferti-gungsvorgang sondern auf die spätere Verwendung des fertigen Erzeugnisses. Es wurde oben (zu II 2) bereits bemerkt, daß am Schluß des Werbeblatts - ebenso wie in der Streitpatentschrift -das Wort "Erweichungspunkt" in einem Sinne gebraucht wird, den man heute durch das Wort "Fließpunkt" kennzeichnen würde.
Die Darlegungen bei Brandenburger und im Kunststoff-Wegweiser geben den Inhalt des Werbeblatts wieder. Es wird auf die Notwendigkeit der Heißverformung hingewiesen, ohne daß aber das Schlagpressen empfohlen und seine Eigentümlichkeit und Bedeutung speziell bei der Verformung von Kunststoffen erläutert würde.
10. Curme and Douglas “Resinous Derivatives of Vinyl Alcohol11 in Industrial and Engineering Chemistry.
Oktober 1936. S» 1129. linke Spalte unten
In dieser Vorveröffentlichung wird ganz allgemein auf ’•ähnliche Verformungs- und Verarbeitungseigenschaften, ähnliches Aussehen und ähnliche Festigkeitseigenschaften" der Vinylchlorid-Vinylazetat-Harze und der Zellulose-Derivate hingewiesen, was angesichts des chemisch unterschiedlichen Aufbaus auffällig sei. Diesem farblosen, inhaltlich ganz allgemein gehaltenen Hinweis -kann rechtlich kein Gewicht zukommen; man hätte mit denselben Y/orton auch gewisse Gemeinsamkeiten der Kunststoffe mit sonstigen Stoffen unter gleichzeitiger Hervorhebung der unterschiedlichen chemischen Struktur unt er streichen können.
Nach allem wird durch keine der Vorveröffentlichungen die Neuheit des in der Streitpatentschrift beschriebenen »Verfahrens in Frage gestellt.
'•H.. Der durch die Lehre des Streitpatents erreichte Fortschritt besteht in der Beschleunigung des Produktionsgangs, in der besseren Ausnutzung und Schonung der Arbeitsmittel (Prossen) und ganz besonders in einer besseren Qualität des Endprodukts:
Gegenüber dem Verfahren nach dem französischen Hauptpatent und dem Zusatzpatent wie auch gegenüber den sonstigen Verfahren der Heißverformung wird durch das Schlagpressen im kalton Gesenk der Vorteil erzielt, daß der Preßling nicht längere Zeit bei der hohen Preßtemperatur gehalten zu werden braucht. Die Kälte des Gesenks bewirkt die sofortige Abkühlung des Fertigprodukts, das nach dom Preßechlag sofort der Form entnommen werden kann.
Es entfallen also Wartefristen. Die Zweistufigkeit des Verfahrens ermöglicht, wie auch in der Streitpatentschrift (S. 2 Z. 50 ff) hervorgehoben wird, die Verwendung getrennter Formen: einer ständig erhitzten Form für das Vorpressen und einer - evtl, durch besondere Kühleinrichtungen - ständig kalt zu haltenden Form
- 21
für das Fertigpressen, es entfallt damit die ebenso zeitraubende wie kostspielige und der Lebensdauer der Form sehr abträgliche wechselweise Erhitzung und Abkühlung der Form«
Trotz der Schnelligkeit des Fertigungsprozesees ist das durch Schlagpressen erzielte Produkt von besonderer innerer Festigkeit und Formbeständigkeit, da seine Formung in einem Zustand erfolgt ist, in dem die Knäuelmoleküle keine inneren Spannungen auf wiesen« Dies ermöglicht, die Verwendung des Fertigstücks auch bei stärkerer Hitzeeinwirkung ohne Schaden für seine Formbeständigkeit«
Der technische Fortschritt wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß Polyvinylchlorid - zu demindest bei Verzicht auf Weicbinacherzusätze - wegen seiner Zähflüssigkeit eine nur bogrenzte Verformung zuläßt, so daß das Schlagpreßverfahren als möglicherweise wenig geeignet etwa in Fällen ausschcidct, in denen das gewünschte Fertigerzeugnis komplizierte Abmessungen oder aber ein im Verhältnis zur Oberfläche besonders großes Volumen aufweist, so daß durch den Preßschlag die zur Erreichung der Fließtemperatur benötigte zusätzliche Wärme nicht zugeführt werden kann« Auch bei Berücksichtigung besonders gelagerter Fälle bleibt für das erfindungsgemäße Verfahren ein hinreichend großes und in seinen Grenzen kaum überschaubares Anwendungsgebiet, insbesondere bei der Verfoissaung einfacher Gebrauchsartikel und einfacher industrieller Arbeitsmittel« Daß in den Jahren nach Anmeldung des Streitpatents das vorher wenig genutzte Polyäthylen den Baum weitestgehend eingenommen hat, der im industriellen Gesamtprozeß ursprünglich dem PVC zugedacht war, hat seinen Grund vorwiegend in besonderen Vorzügen des neu genutzten Werkstoffs, vermag aber nicht in Frage zu stellen, daß im Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber dem damaligen Stand der Technik durch die Lehre des Streitpa-tents ein beachtlicher Fortschritt erzielt wurde«
V. Boi Untersuchung der für die Erfindunashöhe bedeutsamen Umstände hat der gerichtliche Sachverständige wegen des weit zurückliegenden Prioritätsdatums (10* September 1938) sich nicht ! allein auf sein Erinnerungsvermögen verlassen* Er hat darüber hinaus die zwischen Anmeldung des Streitpatents (1938) und Bruck der Streitpatentschrift (1952) erschienenen patentrechtlichen '
und fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen daraufhin untersucht, ob sio den Schluß rechtfertigen, daß im Prioritätszeit- j
punkt die Verformung von Polyvinylchlorid durch Anwendung des j
Schlagpreßverfahrens im kalten Gesenk nahelag* Br hat dies verneint und hat diesem seinem Ergebnis um deswillen besondere Bedeutung beigemessen, weil der Werkstoff Polyvinylchlorid ebenso wie das Schlagpreßverfahren als solches im PrioritätsZeitpunkt schon seit Jahrzehnten bekannt waren* Insbesondere habe das "Porscherteam der IG-Parbenindustrie in Bitterfeld« Mitte der j
30-er Jahre noch in anderer Weise als auf dem Wege des Schlag-preßverfahrens im kalten Gesenk Polyvinylchlorid zu formen ge- j sucht (deutsche Patente 696 147p angemeldet$1935, veröffentlicht j 1940; 697 919, angemeldet 1936, veröffentlicht 1940; 699 909, !
angemeldet 1936, veröffentlicht 1940; 725 677? angemeldet 19* j
Januar 1938, veröffentlicht 1942)* Erst durch zwei weitere, in j den Jahren 1941 bzw* 1942 angemeldete IG-Parben-Patente (deutsches Patent 743 783 und belgisches Patent 451 879) sei dann das Schlagpreßverfahren im kalten Gesenk in seiner Bedeutung für die Verformung von Polyvinylchlorid erkannt und genutzt worden* Weiter verweist der gerichtliche Sachverständige auf folgende Veröffentlichungen:
a) Aufsatz Br* Wiek in «Kunststoffett, 1942, Bd* 32, S* 137 bis 141, insbesondere S* 137 rechte Spalte unten;
b) Aufsatz Wiek und Kitzler in der Zeitschrift «Kunststoffe«, 1944, Bd* 34, S. 155 his 157;
-23-
c) Monographie von Kainer, Polyvinylchlorid und Vinylchlorid-Mischpolymerisate, 1951, S. 289 ff«
In der ersten Veröffentlichung habe der in der Kunststoffabteilung der an führender Stelle tätig gewesene Pr« der auch als Erfinder mehrerer Farbenpatente auf
diesem Gebiete genannt sei, in Unkenntnis der damals noch nicht bekanntgegebenen Anmeldung des Streitpatents sich offenbar für den ersten Erfinder des Schlagpreßverfahrens bei Verformung von Polyvinylchlorid angesehen« In den beiden letztgenannten Veröffentlichungen hätten die Verfasser die Vorzüge des Schlagpreßverfahrens bei der Verformung von Polyvinylchlorid herausgestellt und praktisch als neuen Lösungsweg behandelt; die letztgenannte Veröffentlichung habe hierbei darauf hingewiesen, daß das große Gebiet der kleinen Fertigfabrikate, die aus Phenol-harz-Preßstoff, aus Hartgummi, Celluloiden usw« bisher hergestellt worden seien, bis vor wenigen Jahren von den PVC-Kunst-stoffen noch nicht habe erfaßt werden können«
Piesen Äußerungen aus dem Schrifttum kurz nach Anmeldung des Streitpatents, die für sich allein schon für die Erfindungs-höho sprechen, hat die Klägerin nichts von Bedeutung entgegensetzen können, was die Lösung des Streitpatents als naheliegend ausweisen würde« Bedenken erweckt schon ihre Annahme, durch die Entgegenhaltung oben zu III 1 sei ein irgendwie gestaltetes Schlagpreßverfahren für PVC nahegelegt worden: Zellulose-Azotat hat nach der Bekundung des Sachverständigen einen festen Schmelzpunkt, es ’’fließt wie Wasser, man kann es drücken, wohin man will, Erhitzung schadet ihm nichts”, dagegen ist PVC ”zähflüssig, es wird bei Erwärmung nur ganz allmählich flüssig, ähnlich wie
Honig, den man ins Warme stellt, und jede starke Erhitzung steht
*
unter Zersetzungsgefahr”« Schon diese besonderen Gegebenheiten bei PVC mochten den Leser jener Pruckschrift abschrecken, eine in Sekundenschnelle sich vollziehende Fertigpressung wie beim
Schlagpressen für den Werkstoff PVC als in Betracht kommende Vorformungsweise überhaupt in Erwägung zu ziehen*
Noch ferner aber mußte es liegen, das in jener Entgegenhaltung vornehmlich für Zellulose-Azetat empfohlene Verfahren in dor Weise auf PVC und ihm artverwandte Stoffe zu "übertragen”, daß der Bohling bis in Nähe der Fließtemperatur, die etwas oberhalb der Zersetzungstemperatur gelegen ist, erhitzt und ihm sodann durch den Preßschlag noch weitere Wärme zugeftthrt wird.
Wie oben zu III 1 näher dargelegt, war die in jener Druckschrift erteilte Lehre - wenn überhaupt sie ein Schlagpressen im Sinne der Lehre des Streitpatents zu dem Inhalt hat - gerade gegenteiliger Art, denn sie empfahl das Schlagpresen unter wesentlich niedrigerer Temperatur als beim Preßformen eben desselben Stoffes* Von dieser Lehre bei Verformung von PVC ins Gegenteil abzuweichen, also die Masse höher als beim Preßformen zu erhitzen, * : bestand umso weniger Veranlassung, als bei PVC - anders als bei Zellulose-Azetat - ständig die Gefahr der Zersetzung‘des Werkstoffs bei übermäßiger Erhitzung drohte* Diese Gefahr war, wie dor Sachverständige bekundet hat, um die Zeit der Anmeldung des Streitpatents besonders groß, da damals chemische Reinheit des PVC noch nicht gewährleistet war und die heute übliche Anwendung von Stabilisatoren, welche Zersetzungserscheinungen hindern oder abfangen, noch nicht gebräuchlich war.
Die Erfindungshöhe könnte hiernach nur dann in Frage gestellt sein, wenn durch die - insbesondere in den beiden französischen Patentschriften gebrachten - Hinweise, PVC im Zustand starker Erhitzung (Hauptpatent) oder nach starker Erhitzung (Zusatzpatent) zu verformen, die durch das Streitpatent gebotene besondere Lehre nahegelegt worden wäre, die Heißverformung speziell im Wege des Schlagpressens vorzunehmen» Dies ist jedoch zu verneinen, und zwar schon wegen der damals noch unvollkommenen Erkenntnisse über das Wesen der bei Verformung von
- 25-
Kunststoffen sich vollziehenden chemisch-strukturellen Umgestaltungen im Werkstoff. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt:
Wie durch röntgenographische Untersuchungen heute bekannt sei, bestehe das PVC aus fadenförmigen Molekülen, die knäuelartig aufgewickelt und an bestimmten Kontaktstellen miteinander durch Nebenvalenzkräfte verbunden seien. Beim Erhitzen erhöhe sich die Beweglichkeit der Fäden, und beim Erreichen des "Erweichungspunktes", bei etwa 75 Grad, könnten sich dio Fadenmole küle in ihrer Lage gegeneinander verschieben. Mit steigender Temperatur werde dies immer leichter, bis bei etwa 175 Grad die "Fließtemperatur" erreicht sei, bei welcher die Fadenraole-küle frei beweglich seien. Bei dieser Temperatur erfolge aber schon die Versetzung des FVC unter Dunkelfärbung und Abspaltung von Salzsäure.
Es sei also möglich, schon bei niedrigen Temperaturen, kurz unter oder über dem Erweichungspunkt, durch Druck und Pressen Formkörper herzustellen, die beim Abkühlen, der sog. "Einfriertemperatur", in der neuen Gestalt erstarren. Derartig verformte Preßkörper besäßen aber innere Spannungen, da die Fadenmoleküle bei der niedrigen Verformungstemperatur zwar gegeneinander verzerrt, aber größtenteils noch nicht endgültig gegeneinander verschoben seien. Erwärme man einen derartigen, bei niedriger Temperatur hergestellten Preßkörper wieder bis etwa auf die Erweichungstemperatur, so ergebe sich eine mehr oder weniger vollständige Verformung, die man als "Rückfederung bezeichne« Es seien also hier ähnliche Rückfederungskräfte vorhanden wie bei Kautschuk, der auch aus knäuelförmigen Fadenmolekülen bestehe. Bei Zellulose-Azetat oder bei Asphaltmassen, bei denen man das Schlagpreßverfahren schon früher angewendet habe, seien wegen anderer Molekularstruktur derartige Rückfederungskräfte nicht vorhanden, auch seien diese Stoffe bei der Fließtemperatur, die erheblich niedriger, etwa bei 120 bis 130 Grad, liege, chemisch noch völlig beständig.
Nur solche Verformungen von Polyvinylchlorid, die bei Fließtemperatur vorgenommen würden, d.h. bei 160 bis 170 Grad (je nach dem Polymerisationsgrad des PVC), seien bei jeder Temperatur formbeständig und spannungsfrei. Biese Fließtemperatur liege zwar schpn über der Zersetzungstemperatur, sie könne aber trotzdem beim Verpreosen kurzzeitig angewendet werden, ohne den Preßkörper merklich zu verschlechtern, was höchst überraschend sei»
Biese Erkenntnisse seien aber zur Zeit der Anmeldung des Strcitpatents noch weitgehend unbekannt gewesen und stellten ein gesichertes Wissen des Fachmannes erst durch die Veröffentlichung von Buchmann in der Zeitschrift “Kunststoffe11, Bdo 33,
1943, S« 132 und dem Buch von Krannich, “Kunststoffe im technischen Korrosionsschutz“, 1949, S. 50 bis 52, dar* Man habe sich im Jahre 1938, dem Prioritätsdatum des Streitpatents, noch im rein empirischen Versuchsstadium befunden, und die Verarbeitung ] des PVC nach dem Schlagpreßverfahren habe für den Fachmann keines- : wcgo nahegelegen; es sei nämlich das doppelte Vorurteil zu über- ;
i
winden gewesen, daß entweder die Preßlinge bei der hohen Temperatur durch Zersetzungserscheinungen unbrauchbar gemacht oder 1 daß die kurze Erhitzungszeit beim Schlagpressen nicht zu einem ausreichenden Fließen des PVC intfü’djr Form führen werde« Ba das Verfahren nach, dem Streitpatent, wie in der zitierten Monographie von Keiner ausführlich dargestellt, zur Zeit seiner Anmeldung (1938) einen großen technischen Fortschritt dargestellt habe, liege hier kein bloß handwerksmäßiges Vorgehen deB Fachmannes sondern ganz im Gegenteil eine Pioniererfindung vor« Was für Polyvinylchlorid gelte, müsse bis zu einem gewissen Grade auch für seine Mischpolymerisate gelten«
Ber Senat tritt dieser Wertung des Sachverständigen jedenfalls im Ergebnis und zudem im Grundsätzlichen bei« Ein noch im
-27-
Anmoldozeitpunkt des Streitpatents bestehendes Vorurteil allgemeiner Art, PVC heiß zu verformen, ist allerdings nicht anzuerkennen, da die insoweit ursprünglich vorhandenen Bedenken durch die beiden französischen Patentschriften und durch die Entgegenhaltung oben zu III 7 inzwischen behoben worden waren. Soweit die Bedenken dagegen zu dem Inhalt hatten, durch einen schnellen Preßschlag könne nicht so viel Wärme zugeführt werden, daß das Werkstück auf Fließtemperatur gebracht werde und eine Änderung seiner chemischen Struktur erfahre, teilt der Senat die Auffassung des Sachverständigen, daß solche Bedenken im Anmeldezeitpunkt bestanden. Die Leistung des Erfinders des Streitpatents ist gleichwohl als erfinderisch zu werten. Sic besteht darin, daß der Erfinder die Fertigpressung des Werkstücks in der fürdiFormstabilität und Spannungsfreiheit des Werk-•>
Stücks optimalen Temperatur - der Fließtemperatur - vornahm, zur Erreichung dieser optimalen Temperatur sowie zur Wirksamkeit des Prcßschlages durch Vorwärmung und Vorformung des Bohlings die erfoi*derlichen Vorkehrungen traf und schließlich der naheliegenden Gefahr der Stoffzersetzung durch sofortige Abkühlung des Fertigstücks im kalten Gesenk wirksam begegnete. Was im besonderen die Vorwärmung betrifft, so teilt der Senat die Auffassung des Sachverständigen, daß der Eohling unmittelbar vor dem Preßschlag bis nahe an den Fließpunkt erhitzt sein muß, dor Preßschlag für sich allein also nie ein Ansteigen der Temperatur im Preßling um 50° oder mehr bewirken kann; der Senat tritt aber auch darin dem Sachverständigen bei, daß das mißverständliche Wort "gegebenenfalls*1 nur rein vorsorglich in den Hauptanspruch aufgenommen wurde, er hat deshalb aus Gründen der Klarstellung seine Streichung im erkennenden Teil dieses Urteils verfügt.
Las Vorliegen einer echt erfinderischen Leistung wird auch durch die vom Prüfer im Erteilungsverfahren geäußerten Bedenken hinsichtlich der Ausführbarkeit des Verfahrens verdeutlicht, die erst durch Vorführung des Verfahrens ausgeräumt wurden, schließ-
lieh aber auch durch einen kurz vor Anmeldung des Streitpatents in "Kunststoffe" 1937? S. 49 er schienen en:;Aufsatz* von* Be elender in der von der Klägerin überreichten "Darstellung des Streitpatents" ihres Privatgutachters KeflP (S* 3 R) in Fotokopie raitgoteilt wird» Hiernach war man beim Verpressen von PVC um Beschleunigung des Produktionsgangs und Schonung der Form bemüht, suchte aber damals auf ganz anderem Wege ein ständiges Erhitzen und Abkühlen der einen benutzten Form mit den daraus folgenden Arbeitsverzögerungen und Materialschäden zu vermeiden« Beck empfahl, zwei Preßformen und vor allem noch zusätzlich mehrere auswechselbare Sätze besonderer Formwerkzeuge bereitzustellen; die mit der Masee gefüllten Formwerkzeuge sollten zunächst in die Heißpresse eingestellt und sodann in die Kaltpresse überstellt wer den« Daß dieser Lösungsweg schon wegen der Aufwendigkeit der Arbeitsmittel (besondere Formwerkzeuge neben Pressen) wie auch wegen der Schwierigkeit und Schwerfälligkeit der Bedienungsweise keinen Vergleich mit der durch das Streitpatent vermittelten Lehre aushält, bedarf keiner näheren Darlegung«
Da schon aus den vorgenannten Gründen die Erfindungshöhe zu bejahen ist, kam es auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Beklagten nicht mehr an, die der Darstellung KeflP in Fotokopie beigefügte, 12 Druckseiten umfassende Abhandlung über Igelit sei erst im Jahre 1942 erschienen« Die Behauptung, die Schrift sei schon vor der Anmeldung dos Streitpatents erschienen, ist von der Klägerin nicht aufrechterhalton worden«
VI« Hinsichtlich des Hauptanspruchs war demnach das Streit-» patent unter Beschränkung auf die in dem Berufungsantrag des Beklagten auf geführten Stoffe zu bestätigen« Dementsprechend sind die Worte "warmformbarer Kunststoffe" durch die Worte "von Polymerisaten der Vinylhalogenide oder von Mischpolymerisat on ungesättigter organischer Verbindungen" im Anspruch 1 des
Stroitpatents ersetzt worden« Bine weitere textliche Neuformu-liorung war bis auf die Streichung des Wortes «gegebenenfalls”, wie sich aus dem Gesagten ergibt, nicht erforderlich«
Die Ansprüche 2 und 3, gegen die keine gesonderten Angriffe vorgebracht worden sind, waren uneingeschränkt in der Passung des Erteilungsbeschlusses aufrechtzuerhalten« Diese Ansprüche enthalten keine glatten Selbstverständlichkeiten« Dem Anspruch 2, der die sog« «Nacherhitzung” des Rohlings unmittelbar vor Beginn des eigentlichen Schlagpressens empf3äJ3)lt, hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung beigemessen, und zwa? gleichermaßen für die richtige Erkenntnis des Gegenstands der Erfindung wie auch für die wirtschaftliche Nutzung des Streitpatents« Anspruch 3 kennzeichnet als Vorrichtungsanspruch die zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 geeignete Gesamtvorrichtung iagfder Weise, daß uhter den möglicherweise in Betracht kommenden Pressen diejenige Pressenart namentlich genannt wird, die zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens bevorzugt geeignet sein soll«
Die Passung der Urteilsformel trägt dem inzwischen erfolgten Erlöschen des Streitpatents sowie dem weiteren Umstand Rechnung, daß es sich um ein noch vom Reichspatentamt erteiltes Altpatent handelt«
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 42 Abs« 3 i«V«m« den §§ 40 Abs« 2, 36 q Abs« 1 Satz 2 PatG und § 92 Abs« 1 ZPO;
sie bezieht sich muf die patentamtlichen, die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.
Dr. Nastelski Br« Spreng
Löscher
Claßen
Schneider