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BGH · la ZR 79/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 79/64

des Fadens von der Vorratsrolle mit der Umhüllvorrichtung baulich vereinigt sind, die das Hüllblatt auf die Schlaufenenden und den sie tragenden Gegenstand ablegt und beim darauffolgenden Herumlegen des Blattes um beide die Schlaufenenden in die Umhüllung einschließt. bei der zweiten, vom Berufungsgericht als "b" bezeichne-ten Ausführung wird hingegen das abgetrennte Fadenstück entsprechend der Auslegeschrift ohne vorherige Verformung zu einer Schlaufe mittels eines Klebestreifens auf die Umhüllung aufgeklebt. Die fraglichen Ansprüche des Klagegebrauchsmusters, deren jetzige Passung erst nach Erscheinen der angegriffenen Ausführung und abweichend von der ursprünglichen Anspruchsfassung eingetragen worden sei, seien schon wegen ihrer aufgaben-haften Fassung nicht schutzfähig. s a) mit Vorrichtungen zu dem maschinellen Herstellen einer mit einem Aufhänge-faden in Borm einer nach außen offenen Padenschlaufe versehenen Packung für Gegenstände der Süßwarenindustrie wie z.B. kleinere Zucker- oder Schokoladen- ‘ körper, insbesondere als Christbaumbe-hang, bei denen eine den Umhüllvorgang bewirkende Einrichtung jeden zugeführten Gegenstand mit einem Hüllblatt umgibt, wenn mit dieser Einrichtung eine einen Baden von einer Vorratsrolle abziehende, einer Badenzange entsprechende Baden-ziehvorrichtung, eine quer dazu bewegliche Schlaufengabe1, Widerlager, über welche die Schlaufengabel den von der b) mit Einrichtungen zu dem Bilden von Aufhänge-fäden bei Verpackungsmaschinen der Süßwarenindustrie mit einem quer zu dem ausgespannten Faden hin- und hergehenden, diesen quer zur Spannebene ziehenden Werkzeug und einer damit zusammenarbeitenden Abschncidevorrichtung, bei denen zwei in Abstand aufeinanderfolgende geschlitzte, mit einem Abtrennmesser zu-sammenarbeitende Messergegenhalter, die durch Anordnung auf einer am Umfang durchbrochenen, rotierenden Scheibe nacheinander an einer ortsunveränderlichen Fadenführungsrolle vorbeilaufen, vorgesehen sind und sowohl mit einer in der Bewegungsrichtung der Messergegenhalter hinter der Fadenführungsrolle liegenden Fadenklemme für das Ende des jeweiligen Aufhängefadens als auch mit einem durch die Bücken der aufeinanderfolgenden Messergegenhalter hindurchfassenden, quer zu der Kreisbahn der Messergegenhalter beweglichen und den gespannten Faden treffenden Werkzeug derart Zusammenarbeiten, daß der zwischen jener Fadenklemme und der Fadenführungsrolle gehaltene, eine Lücke der Scheibe überspannende Faden von dem durch diese Lücke hindurchtretenden Werkzeug (sei es in Form einer Schaufelgabel, sei es in Form eines Andrückstempels) zu dem mit dem Aufhängefaden zu versehenden Gegenstand gezogen wird, und zwar -falls der Aufhängefaden zu einer Schlaufe gezogen werden soll - bevor an einem Messergegenhalter das Abtrennen des Aufhängefadens erfolgt. Bas Klagepatent I offenbare zudem keine die angegriffene Ausführungsform a umfassende Lehre; bestätigt werde dies dadurch, daß die Klägerin es für nötig gehalten habe, ein dieser Ausführung a genau entsprechendeo weiteres Patent am 2. Die Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten: Sie habe mir deshalb nicht die Klage auch auf ihr weiteres Patente flP gestützt, weil dieses Patent mögl1cherweise von ihr selber vorbenutzt worden sei. Pas Klagepatent betreffe eine Vorrichtung zu dem maschinellen Herstellen von Verpackungen, die mit einer, Anhangeschlaufe versehen seien, so daß die Süßwaren z.B. als Christbaunbehang verwendet werden könnten. Per Erfinder des Klage-patentes sei davon ausgegangen, daß bereits Vorrichtungen bekannt seien, bei denen an der Verpackung Banderolen mit Anhängeschlaufen maschinell angeklebt würden (Hinweis des Berufungsgerichtes auf die im Erteilungsverfahren berücksichtigte deutsche Patentschrift Pieses maschinelle Ankleben der Banderolen habe sich aber als zu teuer erwiesen und habe auch das Stanniolieren erschwert. Per Erfinder des Klagepatents habe sich deshalb die Aufgabe gestellt, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der die zu behandelnde Ware mit einer nicht an die Umhüllung angeklebten Fadenschlaufe versehen werde. - aa) eine FadenZange, die einen Faden von einer Vorratsrolle abzieht und spannt, bb) eine quer dazu bewegliche Schlaufenzange nebst *y Widerlager, die den von der Fadenzange gespannten Faden über das Widerlager zu einer Schlaufe aus-zieht, cc) eine Vorrichtung zu dem Abtrennen des Fadens von der Vorratsrolle; Dagegen meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Äquivalenz verkannt, indem es die Aufgabenstellung des Klagepatents unzureichend berücksichtigt habe; der Erfinder habe die Aufgabe erstmals gelöst, und schon dies swinge dazu, auch äquivalente Lösungsmittel zur lehre des Patentes zu rechnen, Für die Lösung der gestellten Aufgabe sei es unerheblich, ob die Fadenschlaufe als geschlossene Schlaufe (Klagepatent) oder mit ihren beiden losen Enden (Ausführung a) aus der Umhüllung herausrage, und dementsprechend spiele es keine Rolle, ob der Faden mit seiner "geschlossenen Schlaufe” innerhalb der Umhüllung nur bis an die Ware (Ausführung a) oder aber mit seinen beiden losen Enden über die Ware hinweg (Klagepatent) gezogen werde, oder anders ausgedrückt : ob die Umhüllvorrichtung das Hüllblatt auf "die abgetrennten offenen Sehlaufenenden” (Klagepatent) oder aber auf ’’das abgetrennte geschlossene Schlaufenendeu weise Die Aufgabe des Klagepatents ist jedoch wesentlich konkreter, wie das Berufungsgericht in Auslegung der Klagepatentschrift rechtlich einwandfrei festgestellt hat: es soll eine Vorrichtung geschaffen werden, ”bei der die zu umhüllende Ware mit einer nicht an die Umhüllung angeklebten Fadenschlaufe versehen wird” (BU;S. Das Vorhandensein einer Schlaufe bei der fertigen Verpackung und ihre sofortige Verwendbarkeit als Auf hängemittel gehört mit zu der im Klagepatent gestellten Aufgabe. Ist dagegen - wie im vorliegenden Falle - der angegriffene Gegenstand ein solcher anderer Art und schon deshalb außerhalb der patentierten Lehre gelegen, so kann dem Umstand keine rechtliche Bedeutung zukornmen, daß die der angegriffenen Ausführungsform zugründe liegende Aufgabe möglicherweise durch Mittel erfüllt wird, die den lösungsmittein des Klagepatents - einzeln öder in deren Gesamtheit - verwandt sind. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, es fehle an einer unvollkommenen Benutzung, sind entgegen der Auffassung der Revision in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Hur dann könnte das Vorbringen der Revision rechtlich von Bedeutung sein, wenn dem Klagepatent jene weite, von der Revision vertretene Aufgabenstellung zugrunde läge, die vom Vorhandensein einer als Aufhängemittel verwendbaren Schlaufe bei der fertigen Verpackung absieht; dies hat jedoch das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Auslegung der Klagepatentschrift abgelehnt. 13 ff) dem Berufungsgericht vor, es habe zwar zutreffend erkannt und ausgesprochen (BU 17), daß der Schutz des Klagepatents nicht auf die konkrete gegenständliche IfSsung gemäß dem Anspruchswortlaut begrenzt sei, bei Auslegung des Klagepatents und bei Sub~ sumierung des festgestellten Sachverhalts unter diese lehre habe es aber gleichwohl den Schutz des Klagepatents praktisch doch nur für die mit dem Ausführungsbeispiel übereinstimmende enge Lehre bejaht. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein allgemeiner Erfindungogedanke des von der Klägerin in den Vorinstanzen behaupteten Inhaltes im Klagepatent nicht offen-bart, so daß sieh für das Berufungsgericht die Prüfung der Schutzfähigkeit des allgemeinen Erfindungsgedankens erübrigt. Es sei nämlich -wie die Klägerin nach Vorlage des Weihnachtskatalogs der Firma Brandt nicht mehr bestritten habe - schon bekannt gewesen, im Handarbeitsverfahren Anhängeschlaufen an Büßwaren derart anzubringen, daß ein lei1 des Fadens in die Umhüllung eingedreht und von dieser gehalten wurde. Das erfinderische Verdienst der Klägerin bestehe vielmehr darin, für diesen, als solchen nicht schutz-fähigen Gedanken einen ausführbaren Lösungsweg aufgewiesen zu haben, was nicht - wie das Berufungsgericht hervorhebt -Begrenzung des Schutzes auf die konkrete gegenständliche Lösung bedeute, Voraussetzung für einen weiter zu fassenden Schutz sei jedoch, daß die abweichenden Lösungen im Kläger patent derart offenbart seien, daß der Durchschnittsfachmann sie den Patentunterlagen ohne erfinderisches Bemühen entnehmen könne; denn nur im Rahmen dieser Offenbarung habe der Erfinder die lecbnik bereichert, und grundsätzlich nur insoweit gebühre ihm ein Lohn in Gestalt eines Monopols. Schon bei der Aufhängerbe-festigung nach dem Klagepatent habe es sich gemäß den eigenen Angaben der Klägerin in ihrem späteren Patent # als nachteilig erwiesen, daß die Fadenenden an dem verpackten Gegenstand nur einen ungenügenden Halt fanden und herausrutschten. Erst wenn der Fachmann sich entschlossen hätte, überhaupt auf eine geschlossene Aufhängeschlaufe zu verzichten, den Faden nicht mit seinen Enden, sondern mit seiner Mitte an den Körper zu bringen und alsdann durch die Hüllfolie zu befestigen, hätte eine Abwandlung der lehre des Klagepatentes in der genannten Kichtung Vorgelegen. Zu dieser Feststellung sei das Gericht auch ohne die hierzu zunächst beschlossene Anhörung eines Sachverständigen imstande, zu demal mit diesem Ergebnis auch das eigene Verhalten der sachkundigen Klägerin in Einklang stehe, habe diese doch für die strittige Lösung ihr späteres Patent 0 IflP 41P angemeldet und damit selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß für diese Lösung erfinderisches Können erforderlich gewesen sei. b) aa) Auch diesen Ausführungen des Berufungsgerich tes gegenüber sucht die Revision wiederum die Grenzen zu sprengen, die dem Offenbarungsgehalt der Patentschrift durch die klare, - von der Revision freilich nicht hingonommenc - enge Aufgabe des Klagepatentes gesetzt sind nämlich eine Vorrichtung zu schaffen, die auf maschinellem Wege mit Aufhängeschlaufen versehene Verpackungen herstellt. Die Präge, ob ein schutzfähiger allgemeiner Erfindungsgedanke auch dann in Betracht kommen kann, v/enn diesem Gedanken eine nicht nur über den Gegenstand des Patents hinausgehende, sondern von diesem Gegenstand abweichende (andersartige, entgegengesetzte) Aufgabe zugrunde liegt, kann hier auf sich beruhen: Die Auffassung des Berufungsgerichts o im vorliegenden Palle verbiete es jedenfalls schon die in der Patentschrift ausdrücklich erklärte Beschränkung auf die Gesamtkombination, auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens solche Ausführungen als geschützt anzusehen, bei denen eine als Aufhängemittel verwendbare Schlaufe im Endzustand fehlt, gibt jedenfalls zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. bb) Soweit die Revision die in diesem Zusammenhang gebrachten Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem späteren Patent • der Klägerih angreift, ist der Vorwurf unberechtigt, das Berufungsgericht habe dieses jüngere Recht irrigerweise als Stand der Technik berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat lediglich der Tatsache Rechnung getragen, daß die Klägerin Inhaberin des Klage-patents und zugleich jenes jüngeren Rechtes ist. Es ist aber kein Rechtsfehler darin zu erkennen, daß das Berufungsgericht - zusätzlich und nur unterstützend zu der vorangegangenon, an der Klagepatentschrift orientierten Prüfung - bei seiner Wertung auch berücksichtigt hat, daß die Klägerin, indem sie dies jüngere Recht zu dem Patent anmeldete, jedenfalls der Öffentlichkeit gegenüber zu erkennen gab, daß sie gegenüber der schon früher angemeldeten Lehre des Klagepatentes in dem Einbetten des umgebogenen Fadenmittelstückes in das Hüllblatt etwas Erfinderisches sehe. Dio Revision behauptet freilich, die Bedeutung der Anmeldung dieses jüngeren Rechtes für die Klägerin liege darin, daß sie durch Herausstellen einer vom Klagepatent . "vor Rechtsirrtümern geschützt zu sein"; bei Beurteillug der /iquivalenzlehre und der Lehre vom allgemeinen Erfindungsgedanken habe sie nämlich eine zu enge Auslegung des Klagepatentes besorgen müssen. Die sachliche Richtigkeit ebenso wie die rechtliche Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz mag hier unterstellt werden: Rer Mitberücksichtigung des Eigenverhaltens der Klägerin im Berufungsurteil wird jedenfalls die rechtliche Grundlage nicht dadurch entzogen, daß auch andere als die vom Berufungsgericht angenommenen Gründe das Verhalten der Klägerin bestimmt haben mögen. 20) nicht an, die Klägerin habe für diesen Unteranspruch nicht selbständigen Schutz, sondern Schutz nur in Verbindung mit dem nicht benutzten Hauptanspruch begehrt; ein selbständiger Schutz müßte auch entfallen (Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Brandt-Katalog und auf vorbekannte Brillvorrichtungen;. Bagegen meint die Revision mit ihrer auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob etwa der "Unterkombination aus den unstreitig benutzten Merkmalen des Hauptanspruchs einerseits und des Anspruchs 4 anderseits der Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens zuzubilligen gewesen wäre". Einer solchen amtswegigen Prüfung war das Berufungsgericht indes enthoben schon deshalb, weil bei der angegriffenen Ausführung a als "unstreitig benutzte Merkmale des Hauptanspruches" nur solche in Betracht kommen konnten, in denen ein "mit Aufhängeschlaufe versehener" fertig verpackter Gegenstand nicht vorausgesetzt ist. 1. Wie das Berufungsgericht (BU 21) darlegt und die Revision nicht beanstandet, sind der Anspruch 2 des Klagegebrauchsmusters, der eine Vorrichtung unter Schutz stellt, und der Anspruch 10, der die fertige Verpackung beschreibt, abweichend vom Klagepatent I allgemeiner gefaßt. Bie Revision begehrt selbständigen Schutz nur für den Anspruch 2 und wiederholt hierzu der Sache nach ihr Vorbringen zu dem Klagepatent I. Bie Feststellung des Berufungsgerichts (BU 23), daß die Klägerin aus der vor der Eintragung erfolgten Neufassung des Klagegebrauchsmusters und der damals vorgenomnenen Konkretisierung des Schutzbegehrens infolge einer zwischenzeitlich erfolgten Benutzung (Angebot der angegriffenen Ausführung a auf der Industrienesse in Hannover) keine über die ursprüngliche Fassung hinaüsgehenden Rechte herleiten kann, wird von der Revision ebensowenig angegriffen wie die weitere Feststellung des Berufungsgerichtes, daß den Ansprüchen 3 und 10 ein selbständiger Schutz nicht zukommt. 2. Bie Revision meint jedoch, das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob "eine Kombination" aus den Ansprüchen 2, 3 und 10 gebrauchsmusterschutzfähig gewesen sei und ob sie von der Beklagten benutzt wurde. 22) enthält Anspruch 10 v/egen seiner zu allgemeinen Passung keine ausführbare Lehre für eine konkrete Baumform; diese Feststellung des Berufungsgerichts gilt naturgemäß auch für eine Kombination, die Merkmale des Anspruchs 10 auf weisen sollte* Als gebrauchsmusterschutzfähig kommen somit nur Kombinationen mit den Merkmalen der Ansprüche 2 und 3 in Betracht, und zwar nur gemäß der ursprünglichen Fassung dieser Ansprüche; denn einer Schutzfähigkoit gemäß der späteren Neufassung steht schon die zwischenzeitlich erfolgte offenkundige Vorbe- Die Schutzfähigkeit für Gegenstände der An-Sprüche 2 und 3 ist jedoch vom Berufungsgericht geprüft und abgelehnt worden, und zwar durch die eingehenden Ausführungen zu den entsprechenden Ansprüchen des Klage-patents I. während bei der Ausführung b ein Fadenstück lediglich abgetrennt, gegen einen lesh’-Stroifen gedrückt und mit seinem Mittelteil auf die Umhüllung aufgeklebt wird; die "Fadcnstation’' dagegen ist bei beiden angegriffenen Ausführungsformen über- In der mündlichen Revisionsverhandlung: ist die Frage erörtert worden, ob die Klägerin durch § 54 PatG gehindert sein könnte, auf Grund des Klagepatents II auch die Verletzungsform b anzugreifen, nachdem sie diese Verletzungsform bereits in dem früheren Prozeß (LG Düsseldorf 4 0 59/58 * OLG Düsseldorf 2 TJ 168/58 - BGH Ia ZK 17/63) auf Grund eines anderen Schutzrechtes, nämlich des Patents BB/Ohno Erfolg angegriffen hat, ' Nach'§ 54 PatG kann, wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. 2. Im Schrifttum besteht Streit, ob die Präklusion nach § 54 PatG ein Prozeßhindernis, d.h. das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung, darstellt, somit von Amts wegen in jeder Verfahrpnslage zu beachten ist, oder ob die Vorschrift dem Verletzungsbeklagten lediglich eine Einrede gewährt, die er - grundsätzlich in den Patsacheninstanzen -Vorbringen muß und auf deren Geltendmachung er auch ganz verzichten kann. Vor allem aber ist die Regelung des § 54 PatG- -zu demindest vorwiegend - im Interesse des Beklagten getroffen, der zwar, wie in der Amtlichen Begründung (Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1936, 103, 115) besonders hervorgehoben wird, davor geschützt werden soll, vom Klager in Mißbrauch wirtschaftlicher Übermacht wiederholt mit Prozessen wegen derselben; oder einer gleichartigen angeblichen Verletzungsform überzögen zu werden, der aber anderseits im Einzelfall auch ein Interesse daran haben kann, daß der zunächst anhängig gemachte Rechtsstreit durch Einführung weiterer Klagerechte nicht unübersichtlich gemacht und verzögert wird. Angesichts dieses Verhaltens der Beklagten im jetzigen zweiten Prozeß kann die weitere Frage unerörtert bleiben, ob die Präklusionsdrohung des § 54 PatG der Sache nach hier überhaupt Platz greifen kann oder vielleicht deshalb nicht gilt, weil das Klagepatent XI erst erteilt worden iatt als der erste Prozeß bereits in der Berufungsinstanz anhängig war (hierzu vgl. Der Erfinder sei von einer Fadenstation ausgegangen, die aus Vorrichtungen zu dem Fadenspannen, zu dem Schlaufenbilden und zun Abtrennen bestehe, wie sie etwa in der US-Patent-schrift für andersartige Maschinen bereits be- Nach einer halben Scheibenumdrehung sei dann der Faden - wie bei der Lösung nach dem Klagepatent - zwischen Fadenführungsrolle und Klemme über eine Lücke der Scheibe gespannt. Durch diese Lücken greife ein quer bewegliches Organ hindurch, das den absutrennenden Aufhängefaden zur Tiare befördere (nach Ansicht der Klägerin in Erfüllung einer der Schlaufenzange des Klagepatents II entsprechenden Funktion). Dieses Messer steuere mit einem Vorsprung die beiden Fadenklemmen derart, daß die eine Klemme den abgeschnittenen Faden freigebe, während die andere das neue Fadenende festhalte und bei der V/eiterdrehung der Scheibe nachziehe. Mit der Vorrichtung nach dem Klagepatent könne ein Fadensttick erst dann abgetrennt werden, wenn zuvor die SchlaufenZange eine Aufhänge-.Schlaufe ausgezogen habe, während man bei den angegriffenen Fadenstationen Fadenstücke auch ohne Einschaltung eines entsprechenden Organs abtrennen könne. Gegen eine gegenständliche Verletzung spreche, daß die Beklagte für die angegriffene Vorrichtung ein eigenes Patent (Aus leges ehr if t • angemeldet habe und daß nach ihrer unbestrittenen Behauptung die Erteilung dieses Patentes beschlossen worden sei. Wenn aber die angegriffene Vorrichtung wirklich gegenständlich mit der Lehre des Klagepatents übereinetimmen würde, dann wäre das Verhalten der Klägerin kaum verständlich. Sie meint hierzu: Wenn schon, wie das Berufungsgericht annehme, die Einfachheit des apparativen Aufbaues für die lehre des Klagepatents Bedeutung habe, so sei bei der angegriffenen Eadenstation der benötigte apparative Aufwand noch geringer als bei der Lösung naph dem Klagepatent; .denn die von.;der Anlriobsmaschine kommende rotierende Bewegung brauche nicht - v/ie beim Klagepatent - durch Zwischenglieder (Nockenantrieb, Zangenhalter usw.) in eine Hin- und Herbowogung umgewandelt zu werden, die Tätigkeit aller Vorrichtungen sei vielmehr von der jeweiligen Stellung der rotierenden Scheibe, abhängig gemacht, Die für diesen Fall vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, eine gegenständliche Verletzung scheide dann deshalb aus, weil der Durchschnitts-faehmann die angegriffene Ausführung "keinesfalls ohne besondere Überlegung" dem Klagepatent habe entnehmen können, läßt ebenfalls keinen Hechtsverstoß erkennen. Hur unterstützend zu dieser durch Auslegung der KlagePatentschrift getroffenen Feststellung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, die Beklagte habe inzwischen das Patent A d für die angegriffene Fadenstation erhalten, nachdem die Klägerin trotz ihrer Beteiligung am Einspruchsverfahren sich nicht auf das Klagepatent berufen habe. Zu Unrecht erachtet die Revision die Mitberücksichti-gung dec Eigenverhaltens der Klägerin als rechtofehlsam: Was immer die Gründe für die Passivität der Klägerin in jenem Erteilurigsverfahren gewesen sein mögen, rechtlich ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit dahin gewertet hat, auch sie selber habe damals die jetzt angegriffene Badenstation als eine vpn ihrem Klagepatent II abweichende Lösung mit eigenem erfinderischen Rang angesehen. Hierzu heißt es im Urteil die Klägerin habe zunächst den Kern des Klagepatents in einer apparativen•Vereinfachung durch bauliche Vereinigung der für eine Padenstaiion' erforderlichen (im Berufungs-■ urteil näher aufgezählten) leile gesehen. Erst angesichts dieser eingehenden Bescheidung des zunachst beanspruchten allgemeinen Irfindungsgedankeno, dessen Aussage sich darin erschöpfte, die bauliche Vereinigung der für eine Fadenstation benötigten 3?eile zu fordern, wird verständlich, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich des im späteren Schriftsatzbeanspruchten allgemeinen Erfindungsgedankens mit der Feststellung begnügt hat, dieser Gedanke sei "etwas konkreter gefaßt ... Hange 1 der Ausführbarkeit abgesehen, die Ausführbarkeit also unterstellt wird, verneint mit der Peststellung, daß ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke, dessen Formulierung die angegriffene Vorrichtung mitumfaßt, keinesfalls ’’aus den Ansprüchen herleitbar’1 ist- Hach dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung des Berufungsgerichts fehlt für die "Herlei.tbarkeit” Anhaltspunkt , und zwar angesichts der erheblichen Unterschiede, die zwischen der Vorrichtung nach dem Klagepatent und der angegriffenen Vorrichtung der Beklagten bestehen, las Berufungsgericht hat diese Unterschiede unter 2iff. 19/20 BU) hat das Berufungsgericht auch mit Bezug auf das Klagepat en t 11 (Hr .1 Ö.4-7' :1Ö7) we i t er geprüft, ’’inwiefern die angegriffene Ausführung als zwar erfinderische, aber doch abhängige Fortentwicklung des Klagepatents gewürdigt werden könnte” (BU S. Sofern das Berufungsgericht hiernach über den Schutz eines "allgemeinen Brfindungsgedankens” hinaus eine Patentverletzung bereits bei Benutzung eines ’’wesentlichen Erfindungsgedan3cens" des älteren Patents unter dem Gesichtspunkt "einer abhängigen Fortentwicklung der lehre des älteren Patents” für möglich hält, verkennt es Wesen und Bedeutung der patentrechtlichen Abhängigkeit. Die nach dem jüngeren Patent der Beklagten (Nr. 0 {■) ttK hergestellte, mit der Klage angegriffene Vorrichtung könnte also nur dann als eine das Klagepatent Nr. JP flP verletzende "abhängige Portentv/icklung" angesehen werden, wenn sie ohne Benutzung der durch dieses Klagepatent geschützten Lehre nicht denkbar wäre. 31 des angefochtenen Urteils die Drage der Patentverletzung im Hinblick auf die Verwendung einer rotierenden Scheibe als Bauelement der Padenstation - nach Ablehnung eines schutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedankens - noch unter dem Gesichtspunkt der ’’abhängigen Erfindung” geprüft hat. Das Berufungsgericht hat ersichtlich die Übertragung des für Heupressen gemäß dem TJSA-Patent Nr. 01 0fli flP bekannten rotierenden Ilessersterns auf Verpackungsmaschinen der Süßwarenindustrie nicht als für sich allein erfinderisch angesehen. Gegenüber dieser Vorveröffentlichung hat das Berufungsgericht einen erfinderischen Überschuß des Klagepatents allenfalls in dieser Übertragung im Zusammenhang mit den sonstigen für die besondere Ausgestaltung der Fadenstation nach dem Klagepatent wesentlichen Merkmalen gesehen. Hieraus kann aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, nicht gefolgert werden, daß auch die gerade in allen besonderen Merkmalen der weiteren Ausgestaltung von dem Klagepatent abweichende Vorrichtung der Beklagten lediglich wegen der Verwendung einer rotierenden Scheibe in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden könnte. Da das Berufungsgericht' - entgegen der Auffassung der Revision -die Übertragung des rotierenden Ilessersterns bei der Fadenstation einer Heupresse auf die Fadenstation einer Verpackungsmaschine für die Süßwarenindus trie, wie gesagt, für sich allein noch nicht als eine erfinderische Rechts fehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, wie dargelegt, zwar insoweit, als ein über den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens hinausgehender Schutz unter dem Gesichtspunkt einer "abhängigen Fortentwicklung de3 Klagepatent s” für möglich gehalten wird# Aus diesem Rechts-irrtum kann die Revision aber kein für die Beklagte günstigeres Ergebnis herloiten.

Zitierte Normen: § 54 PatG § 286 ZPO § 54 PatG § 274 ZPO § 54 PatG § 767 ZPO § 54 PatG § 566 ZPO § 54 PatG § 159 ZPO
GegenstandVorrichtungPatentBerufungsgerichtKlagepatentKlagepatentsAusführungKlägerinangegriffenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 PatG § 54
Christ b a u m b e h a n g II
§ 54 PatG gewährt der wegen Verletzung eines weiteren Patents erneut verklagten Partei lediglich eine verzichtbare prozeßhindernde Einrede.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1966 - la ZR 79/64 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR
URTEIL
in der Patentverletzungssache
 Verkündet am
14. Juli
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Otto	junior	GmbH,	in
D®® ®2_gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Otto HflUP,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Reohtsanwälte Frof* IDr.
und Br. MB -
gegen
 RflB* Kommanditgesellschaft, K
hmm:
die Firma Wilhelm
lIHBHIi M(|®weg	gesetzlich	vertreten	durch	ihren
 persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm RflHP*
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
\
 
Der Ia-2ivilsenät des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil dee 2. Zivilsenats des Oborlandesgerichts Büaseldorf vom 26. Juni 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Klägerin ist Inhaberin des Patentes	(im
 folgenden: Klagepatent I), das am 0. flü 1954 angemel-det, dessen AnmeIdung amt#.	1956	bekanntgemacht
 und das während des BerufungsVerfahrens, nämlich durch Beschluß des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts vom 9. März 1962, mit folgenden Ansprüchen 1 und 4 (bei Portlassen der BezugsZeichen) erteilt worden ist:
”1. Vorrichtung zu dem maschinellen Herstellen einer mit einer Aufhängeschlaufe versehenen Verpackung für Gegenstände der Süßwarenindustrie, z.B. als Christbaumbehang, bei der eine den Umhüllvorgang bewirkende Einrichtung jeden 2ugeführten Gegenstand mit einem Hüllblatt umgibt, dadurch gekennzeichnet, daß eine einen Raden von einer Vorratsrolle abziehende Fadenzange, eine quer dazu bewegliche Schlaufenzange , Widerlager, über die die Schlaufenzange den von der Fadenzange gespannten Faden zu einer Schlaufe über den Gegenstand hinweg auszieht, sowie eine Vorrichtung zu dem Abtrennen
 
des Fadens von der Vorratsrolle mit der Umhüllvorrichtung baulich vereinigt sind, die das Hüllblatt auf die Schlaufenenden und den sie tragenden Gegenstand ablegt und beim darauffolgenden Herumlegen des Blattes um beide die Schlaufenenden in die Umhüllung einschließt.
4. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß für das Versehließen des über den Gegenstand hinausreichenden und einen l’oil der Fadenschlaufe umgebenden Hüllblattteiles Halteeinrichtungen für die Fadenschlaufe und Drillorgane vorgesehen sind, die das Ende des Hüllblattes um die heraus-ragende Fadenschlaufe herumlegen und schließen."
Die Klägerin war ferner Inhaberin des Gebrauchsmusters 9	(im folgenden: Klagegebrauchsmuster), das am
 fl}* flIB 1954 übereinstimmend mit der ursprünglichen Fassung des, Klagepatentes ,.I angemeldet und M;fl. flflflBI 1956 in geänderter Fassung eingetragen worden ist.
Für die Klägerin ist während des Berufungsverfahrens schließlich das Patent W flfl (im fo3.genden: Klage-patent II) erteilt worden, das am (0. mi 1954 angemeldet, dessen Anmeldung am (9* flHfliV 1956 bekanntgemacht worden war und dessen Hauptanspruch 1 wie folgt lautet.: .
"Vorrichtung sum Bilden von Aufhänger-. Faden.schlaufen bei Verpackungsmaschinen,
 insbesondere der Süßwarenindustrie, mit einer quer sum äüsgespannteh Faden hin- und hergehenden Fadenzange.und einer mit ihr zusammenarbeitenden AbsebneideVorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß im Abstand aufeinanderfolgende Messer, die nacheinander an einer ortsunveränderlichen Fadenführungsrolle vorbeilaufen, vorgesehen sind und mit einer in der Bewegungs-
richtung der Mesoer hinter der Fadenführungsrolle liegenden Fadenklemme und der durch die Lücken der aufeinanderfolgenden Messer hindurchfassenden, quer zu den Messern beweglichen, an sich bekannten Fadenzange derart zusammen-arbeiten, daß der zv/ioöhen Klemme und Faden-führungsrolle liegende Faden, eine Messerlücke tiberspannend, von der durch diese hindurchfassenden Fadenzange zu einer Aufhängerschlaufe in an sich bekannter Weise ausgezogen wird, bevor an einem Gegenmesser durch das folgende Messer das Abtrennen der Schlaufe erfolgt."
Die Beklagte stellt her und vertreibt Verpackungsmaschinen für Gegenstände der Süßwarenindustrie, die mit Vorrichtungen zu dem maschinellen Anbringen von Verpackungen mit Aufhängern versehen sind. Die Anlage zu dem maschinellen Abtrennen von Fadenstücken 1st bei allen Maschinen entsprechend ihrer Patentanmeldung Auslegeschrift ausgebildet. Das Verpacken der SUßwaren nebst Anbringen dieser Fäden erfolgt hingegen in zwei verschiedenen Ausführungen: Bei der ersten, vom Berufungsgericht als "a” bezeiehneten Ausführung (Anlage B zur Klageerwiderung und im Termin vom 2. Oktober 1959 überreichte Teilskizze Anlage 6) wird der Faden U-förmig ausgezogen und mit seinem gebogenen Ende in die Umhüllung eingeschlossen? bei der zweiten, vom Berufungsgericht als "b" bezeichne-ten Ausführung wird hingegen das abgetrennte Fadenstück entsprechend der Auslegeschrift	ohne vorherige
 Verformung zu einer Schlaufe mittels eines Klebestreifens auf die Umhüllung aufgeklebt.
Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, die Beklagte verletze mit der Ausführung a das Klage-patent I. Hilfsweise hat sie insoweit die Klage auf die Ansprüche 2, 3 und 10 des Klagegebrauchsmusters gestützt. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und
 
Rechnungslegung zu verurteilen und die Pflicht der Beklagten zu dem Schadensersatz festsustellen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eine ■Verletzung des Klagepatents bestritten. Die fraglichen Ansprüche des Klagegebrauchsmusters, deren jetzige Passung erst nach Erscheinen der angegriffenen Ausführung und abweichend von der ursprünglichen Anspruchsfassung eingetragen worden sei, seien schon wegen ihrer aufgaben-haften Fassung nicht schutzfähig.
Bas Landgericht hat der Klage wegen Verletzung des Klagepatents I stattgegeben.
Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Bie Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung die An-träge wegen Verletzung des Klagepatents I nach dessen Erteilung neugefaßt und hat zusätzlich die Verletzung des Klagepatentes II durch beide Ausführungen der Beklagten geltend gemacht. Die darin liegende Klageerweiterung hat das Berufungsgericht durch Zwischenurteil vom 28. April
 Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, die Beklagte verletze beide Klagepatente gegenständlich. Vorsorglich hat sie sich auf die Benutzung allgemeiner Er-fihdungsgedanKeh berufen, die sie in den Schriftsätzen vom 11. und vom 12. Mai 1964 näher formuliert hat.
 
In der Berufungeinstanz hat die Klägerin zuletzt beantragt,
 die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß auf die Anschlußberufung die Urteilsformel des Landgerichts in der Hauptsache folgende Passung erhalte:
I.	Die Beklagte wird verurteilt,
1.	es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen, Verpackungsmas chinen gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen,
s a) mit Vorrichtungen zu dem maschinellen
 Herstellen einer mit einem Aufhänge-faden in Borm einer nach außen offenen Padenschlaufe versehenen Packung für Gegenstände der Süßwarenindustrie wie z.B. kleinere Zucker- oder Schokoladen- ‘ körper, insbesondere als Christbaumbe-hang, bei denen eine den Umhüllvorgang bewirkende Einrichtung jeden zugeführten Gegenstand mit einem Hüllblatt umgibt,
 wenn mit dieser Einrichtung eine einen Baden von einer Vorratsrolle abziehende, einer Badenzange entsprechende Baden-ziehvorrichtung, eine quer dazu bewegliche Schlaufengabe1, Widerlager, über welche die Schlaufengabel den von der
*	Badenziehvorrichtung gespannten Baden
 zu einer Schlaufe bis an die Stirnseite des Gegenstandes heran auszieht, sowie eine Vorrichtung zu dem Abtrennen dieses Badens von der Vorratsrolle baulich vereinigt sind,
 und wenn weiterhin die Umhülleinrichtung zunächst das Hüllblatt auf den Gegenstand ablegt, sowie um diesen zu einer zylindrischen in Achsrichtung offenen Hülse herumlegt und später - nach dem Anlegen der Mitte des zu einer Schlaufe geformten Aufhängefadens auf einen noch nicht von der Hüllblatthülse bedeckten £eil des Gegenstandes - das Hüllblatt um den Gegenstand sowie den angelegten Teil des Auf-
hängefadens herumlegt und ln die Umhüllung einschließt, insbesondere wenn (äußerst hilfsweise sollen die Worte "insbesondere wenn'' durch die Worte "wenn außerdem” ersetzt werden,/ für das Verschließen des über den Gegenstand hinaus ragenden und einen Teil des Auf-hängefadens umgebenden Hüllblattes Brückorgane vorgesehen sind, die dieses Ende des Hüllblattes um den heraushängenden Aufhängefaden herumlegen und schließen,
- Patent
*
b) mit Einrichtungen zu dem Bilden von Aufhänge-fäden bei Verpackungsmaschinen der Süßwarenindustrie mit einem quer zu dem ausgespannten Faden hin- und hergehenden, diesen quer zur Spannebene ziehenden Werkzeug und einer damit zusammenarbeitenden Abschncidevorrichtung, bei denen zwei in Abstand aufeinanderfolgende geschlitzte, mit einem Abtrennmesser zu-sammenarbeitende Messergegenhalter, die durch Anordnung auf einer am Umfang durchbrochenen, rotierenden Scheibe nacheinander an einer ortsunveränderlichen Fadenführungsrolle vorbeilaufen, vorgesehen sind und sowohl mit einer in der Bewegungsrichtung der Messergegenhalter hinter der Fadenführungsrolle liegenden Fadenklemme für das Ende des jeweiligen Aufhängefadens als auch mit einem durch die Bücken der aufeinanderfolgenden Messergegenhalter hindurchfassenden, quer zu der Kreisbahn der Messergegenhalter beweglichen und den gespannten Faden treffenden Werkzeug derart Zusammenarbeiten, daß der zwischen jener Fadenklemme und der Fadenführungsrolle gehaltene, eine Lücke der Scheibe überspannende Faden von dem durch diese Lücke hindurchtretenden Werkzeug (sei es in Form einer Schaufelgabel, sei es in Form eines Andrückstempels) zu dem mit dem Aufhängefaden zu versehenden Gegenstand gezogen wird, und zwar -falls der Aufhängefaden zu einer Schlaufe gezogen werden soll - bevor an einem Messergegenhalter das Abtrennen des Aufhängefadens erfolgt.
- Patent
 
oder eine der beiden vorstehend zu a) und b) gekennzeichneten Vorrichtungen für sich allein gewerbsmäßig herzustellen* feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen;
2,	der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der unter I 1 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen unter Angabe der einzelnen Liefermengen, Lieferzeiten, Abnehmer und Preise, und zwar bezüglich der unter I 1 b) gekennzeichneten Zuwiderhandlungen seit dem 1. Januar 1959;
IX. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar bezüglich der unter I 1 b) gekennzeichneten Zuwiderhandlungen seit dem 1* Januar 1959*
Die Beklagte hat Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt und eine Verletzung der beiden Klagepatente bestritten. Hierzu hat sie vorgetragen:
Bei Würdigung des Klagepatents I seien die im Erteilungs verfahren erfolgten Verzichte und Beschränkungen zu berücksichtigen sowie als Stand der Technik die deutschen Patente
 die US-Patente
 Zum Stand der Technik gehöre ferner das Änbrihgen von Aufhängeschlaufen gemäß dem Katalog	der Firma
 und das Angebot der Firma	in	Heft	9/1954
der Deutschen Süßwarenzeitung. Bas Klagepatent I offenbare zudem keine die angegriffene Ausführungsform a umfassende Lehre; bestätigt werde dies dadurch, daß die Klägerin es für nötig gehalten habe, ein dieser Ausführung a genau entsprechendeo weiteres Patent am 2. August 1956 anzu demelden (Patent £ fl|), demgegenüber sie - Beklagte - ein
!	Vorbenutzungsrecht	besitze.
 
Auch das Klagepatent II werde weder nach Aufgabe noch nach Lösung benutzt. Bestätigt werde dies dadurch, daß für die angegriffene Vorrichtung b inzwischen die Erteilung eines eigenen Patents der Beklagten (Patent # SB) beschlossen worden sei. Dem von der Klägerin beanspruchten Schutz für einen allgemeinen Erfindungsgedanken stehe dessen mangelnde Offenbarung und der Stand der Technik (US-Patente • 19€9^ und 9BH®) entgegen.
Die Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten: Sie habe mir deshalb nicht die Klage auch auf ihr weiteres Patente flP gestützt, weil dieses Patent mögl1cherweise von ihr selber vorbenutzt worden sei. Selbst wenn die angegriffenen Ausführungen ihrerseits erfinderisch sein sollten, handele es sich jedenfalls um von den Klageschutzrechten abhängige Erfindungen.
Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils; sie wiederholt die Schlußanträgo der Berufungsinstanz uÄd bittet hilfsweise um Zurückverweisung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
A. Patent f9 P9; (Klagepatent I).
I.	Das Berufungsgericht führt aus: Im PrioritätsZeitpunkt des Klagepatentes sei es bekannt gewesen, Gegenstände der Süßwarenindustrie maschinell mit Folien zu verpacken.
V
 
Pas Klagepatent betreffe eine Vorrichtung zu dem maschinellen Herstellen von Verpackungen, die mit einer, Anhangeschlaufe versehen seien, so daß die Süßwaren z.B. als Christbaunbehang verwendet werden könnten. Per Erfinder des Klage-patentes sei davon ausgegangen, daß bereits Vorrichtungen bekannt seien, bei denen an der Verpackung Banderolen mit Anhängeschlaufen maschinell angeklebt würden (Hinweis des Berufungsgerichtes auf die im Erteilungsverfahren berücksichtigte deutsche Patentschrift	Pieses
 maschinelle Ankleben der Banderolen habe sich aber als zu teuer erwiesen und habe auch das Stanniolieren erschwert. Per Erfinder des Klagepatents habe sich deshalb die Aufgabe gestellt, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der die zu behandelnde Ware mit einer nicht an die Umhüllung angeklebten Fadenschlaufe versehen werde. Zur Lösung habe er im Hauptanspruch die Kombination folgender Merkmale vorgeschlagen:
a)	eine an sich bekannte Stannioliervorrichtung («= ÜmMll-vorrichtung) zur Umhüllung der Waren mit einem Hüllblatt;
b)	in baulicher Vereinigung mit dieser eine Fadenstation zur maschinellen Bildung von Anhangeschlaufen, die folgende Einzelteile aufweisen soll:
- aa) eine FadenZange, die einen Faden von einer Vorratsrolle abzieht und spannt,
 bb) eine quer dazu bewegliche Schlaufenzange nebst *y Widerlager, die den von der Fadenzange gespannten Faden über das Widerlager zu einer Schlaufe aus-zieht,
 cc) eine Vorrichtung zu dem Abtrennen des Fadens von der Vorratsrolle;
11
c) Anordnung und Zusammenwirken der Bauteile in folgender
 aa) die Schlaufenzange zieht den Faden liber die Ware hinweg zur Schlaufe aus,
 bb) die Umhüllvorrichtung legt das Hüllblatt auf die abgetrennten offenen Schlaufenenden und die sie tragende Ware,
 cc) beim anschließenden Stanniolioren schließt die UmhüllVorrichtung die zwischen Ware und Hüllblatt befindlichen Schlaufenenden in die Umhüllung ein.
II.	1. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die anschließende Feststellung des Berufungsgerichtes, die angegriffene Ausführung a stimme unstreitig mit dem unmittelbaren Gegenstand des Klagepatentes nicht überein. Dagegen meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Äquivalenz verkannt, indem es die Aufgabenstellung des Klagepatents unzureichend berücksichtigt habe; der Erfinder habe die Aufgabe erstmals gelöst, und schon dies swinge dazu, auch äquivalente Lösungsmittel zur lehre des Patentes zu rechnen, Für die Lösung der gestellten Aufgabe sei es unerheblich, ob die Fadenschlaufe als geschlossene Schlaufe (Klagepatent) oder mit ihren beiden losen Enden (Ausführung a) aus der Umhüllung herausrage, und dementsprechend spiele es keine Rolle, ob der Faden mit seiner "geschlossenen Schlaufe” innerhalb der Umhüllung nur bis an die Ware (Ausführung a) oder aber mit seinen beiden losen Enden über die Ware hinweg (Klagepatent) gezogen werde, oder anders ausgedrückt : ob die Umhüllvorrichtung das Hüllblatt auf "die abgetrennten offenen Sehlaufenenden” (Klagepatent) oder aber auf ’’das abgetrennte geschlossene Schlaufenendeu
 weise
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(Ausführung a) und auf die sie tragende Y/are ablege. In beiden Fällen werde nämlich beim anschließenden Stanniolieren
 die zwischen Ware und Hüllblatt befindliche ’’Schlaufe” in die Umhüllung eingeschlossen, sei es nun ’’mit den beiden losen Inden oder mit dem geschlossenen Ende”.
b) Dieser erste Revisionsangriff wendet sich, wie seine Begründung^zeigt, in Wahrheit nicht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Äquivalenz, sondern gegen die Ausführungen zur Aufgabe des Klagepatents, Hach Meinung der Revision besteht diese Aufgabe darin, den Gegenstand maschinell so zu verpacken, daß der Faden nicht außen,am Hüllblatt angeklebt, sondern daß er seinerseits
 vom Hüllblatt umfaßt und gehalten wird
 Wärt? ö uhuxl damit
 die Aufgabe des Klagepatents hinreichend bestimmt, so wäre es in der lat unerheblich, ob bei der fertigen Verpackung das zur Schlaufe umgebogene Mittelstück des Fadens oder ob die beiden Fadenenden aus der Umhüllung herausrägen.
Die Aufgabe des Klagepatents ist jedoch wesentlich konkreter, wie das Berufungsgericht in Auslegung der Klagepatentschrift rechtlich einwandfrei festgestellt hat: es soll eine Vorrichtung geschaffen werden, ”bei der die zu umhüllende Ware mit einer nicht an die Umhüllung angeklebten Fadenschlaufe
 versehen wird” (BU;S. 11). Das Vorhandensein einer Schlaufe bei der fertigen Verpackung und ihre sofortige Verwendbarkeit als Auf hängemittel gehört mit zu der im Klagepatent gestellten Aufgabe. Die Aufgabe des Klagepatents ist deshalb nicht gelöst, wenn ein umgebogenes Fadenmittelstück bei der fertigen Verpackung zwar vorhanden ist, jedoch eingebettet als Verankerungsmittel, nicht aus der Umhüllung herausragend und deshalb als Aufhängemittel nicht verwendbar. Bei solcher Gestaltung der Vorrichtung liegt bei der fertigen Verpackung eine ’’Fadenschlaufe” nicht
 
vor, wie der erkennende Senat in dem zwischen den Parteien ergangenen, freilich andere Klageschutzrechte betreffenden Urteil vom 17. Dezember 1963 - la 2R 17/63 -Christbaumbehang I - GRUR 1964, 436 ff - ausgesprochen hat (vgl. Abschnitt II 4 a, c und d der dortigen Entscheidungsgründe ) . Daß bei der Ausführungsform der Beklagten zwei lose Fadenenden vorhanden sind, die von Hand oder durch zusätzliche maschinelle Vorrichtungen zur Schlaufe verknotet werden können, ist rechtlich unerheblich; denn bei solcher Gestaltung wird die Schlaufe durch Mittel gebildet, die im Klagepatent nicht als erfindungswesentlich gekennzeichnet sind und deshalb der lehre des Klagepatents nicht zugerechnet werden können.
Die Präge der Äquivalenz kann sich nur stellen, wenn das Mittel, das anstelle des im Patent ausdrücklich empfohlenen Mittels benutzt wird, zur Erfüllung der im Patent gestellten konkreten Aufgabe dient; nur dann kann außer Gleichwertigkeit des Mittels auch Gleichwirkung im Sinne der patentierten lehre vorliegen. Ist dagegen - wie im vorliegenden Falle - der angegriffene Gegenstand ein solcher anderer Art und schon deshalb außerhalb der patentierten Lehre gelegen, so kann dem Umstand keine rechtliche Bedeutung zukornmen, daß die der angegriffenen Ausführungsform zugründe liegende Aufgabe möglicherweise durch Mittel erfüllt wird, die den lösungsmittein des Klagepatents - einzeln öder in deren Gesamtheit - verwandt sind. Erst recht ist ohne Bedeutung, ob die Klagepatentschrift den Fachmann anregen konnte, die dort empfohlenen Mittel oder einige von ihnen zur Lösung der ihm vorschwebenden andersartigen Aufgabe zu benutzen, sei es nun, daß sie ihm ohne weiteres, sei es, daß sie ihm erst nach besonderer Überlegung als hierzu geeignet erkennbar waren.
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Die.Unterfrage, ob glatte oder nicht glatte Äquivalenz vorliegt, kann sich deshalb nicht stellen, v/eil bei Unterschiedlichkeit der Aufgaben die Frage der Lösungsmittel rechtlich bedeutungslos ist, Äquivalente somit schlechthin ausscheiden.
2.	Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, es fehle an einer unvollkommenen Benutzung, sind entgegen der Auffassung der Revision in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine unvollkommene Benutzung würde nämlich voraussetzen, daß der Benutzer im Rahmen der durch das Patent gestellten Aufgabe handelt, d.h, daß er die klagepatentgemäße und nicht eine andersartige Vorrichtung herstellt.;" Die Revision trägt vor, die Ausführungsform a sei einerseits besser als die klagepatentgemäße Lösung, v/eil das verankerte Fadenmittelstück einen besseren Halt gebe, sie sei andererseits schlechter, weil die beiden losen Fadenenden noch einer Verknotung bedürften. Hit diesem Hinweis unterstreicht jedoch die Revision nicht bloße Unterschiede der Lösungswege, sondern die Andersartigkeit schon in der konkreten Aufgabenstellung. Hur dann könnte das Vorbringen der Revision rechtlich von Bedeutung sein, wenn dem Klagepatent jene weite, von der Revision vertretene Aufgabenstellung zugrunde läge, die vom Vorhandensein einer als Aufhängemittel verwendbaren Schlaufe bei der fertigen Verpackung absieht; dies hat jedoch das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Auslegung der Klagepatentschrift abgelehnt. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts (BU S. 15) und auf die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe nicht an.
3.	Soweit das Berufungsgericht einen das Klagepatent und die Ausführungsform a umfassenden allgemeinen Erfindungsgedanken verneint hat (BU 15 ff), wirft die Revision (Begründungsschrift S. 13 ff) dem Berufungsgericht vor, es habe zwar zutreffend erkannt und ausgesprochen (BU 17), daß der Schutz des Klagepatents nicht auf die konkrete gegenständliche IfSsung gemäß dem Anspruchswortlaut begrenzt sei, bei Auslegung des Klagepatents und bei Sub~ sumierung des festgestellten Sachverhalts unter diese lehre habe es aber gleichwohl den Schutz des Klagepatents praktisch doch nur für die mit dem Ausführungsbeispiel übereinstimmende enge Lehre bejaht.
Der Vorwurf ist unbegründet.
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein allgemeiner Erfindungogedanke des von der Klägerin in den Vorinstanzen behaupteten Inhaltes im Klagepatent nicht offen-bart, so daß sieh für das Berufungsgericht die Prüfung der Schutzfähigkeit des allgemeinen Erfindungsgedankens erübrigt. Hierzu führt das Berufungsgericht (BU 15 ff) aus:
Für den Schutzu demfang sei zunächst die im Hinblick auf den Stand der Technik im Erteilungsverfahren vorgenommene Begrenzung auf die Gesamtkombination aller Anspruchsmerk-male von Bedeutung. Dies schließe einen Schutz für den ganz allgemeinen Gedanken, Aufhängemittel nicht in Handarbeit , sondern irgendwie maschinell anzubringen, aus.
Bas Besondere des Klagepatents könne weder in der - im Prinzip bekannten - Padenstation mit ihren verschiedenen Bauteilen, noch in deren Vereinigung mit einer - gleichfalls an sich bekannten - Stannioliervorrichtung erblickt werden, um so eine mit Anhängeschlaufe versehene Verpackung auf
 
maschinellem Y/ege herzustellen. Vielmehr komme Schutz nur für einen Erfindungsgedanken in Betracht, der darüber hinaus eine Lehre für Anordnung und Zusammenwirken der Bauteile entsprechend dem erfindungswesentlichen Merkmal c umfasse. Dabei genüge aber noch nicht die allgemeine Anweisung, die Bauteile derart anzuordnen, daß der Aufhänger in irgendeiner Weise zwischen Gegenstand (Körper) und Umhüllung angebracht werden könne. Es sei nämlich -wie die Klägerin nach Vorlage des Weihnachtskatalogs der Firma Brandt nicht mehr bestritten habe - schon bekannt gewesen, im Handarbeitsverfahren Anhängeschlaufen an Büßwaren derart anzubringen, daß ein lei1 des Fadens in die Umhüllung eingedreht und von dieser gehalten wurde.
Es habe daher nahegelegen, beim Übergang zur maschinellen Fertigung zu versuchen, die Fadenschlaufe ebenfalls unter der Umhüllung anzuordnen und von dieser halten zu lassen.
Uithin stehe der Klägerin kein Schütz zu für den allgemeinen Gedanken, Stannioliervorrichtung und Fadenstation derart zu vereinigen, daß der Aufhänger zwischen Körper und Umhüllung angebracht werde. Das erfinderische Verdienst der Klägerin bestehe vielmehr darin, für diesen, als solchen nicht schutz-fähigen Gedanken einen ausführbaren Lösungsweg aufgewiesen zu haben, was nicht - wie das Berufungsgericht hervorhebt -Begrenzung des Schutzes auf die konkrete gegenständliche Lösung bedeute, Voraussetzung für einen weiter zu fassenden Schutz sei jedoch, daß die abweichenden Lösungen im Kläger patent derart offenbart seien, daß der Durchschnittsfachmann sie den Patentunterlagen ohne erfinderisches Bemühen entnehmen könne; denn nur im Rahmen dieser Offenbarung habe der Erfinder die lecbnik bereichert, und grundsätzlich nur insoweit gebühre ihm ein Lohn in Gestalt eines Monopols. An dieser, Offenbarung fehle es hier. Der Fachmann sei davon abgehalten worden, die Lehre des Klagepatentes etwa dahin abzuwandeln, daß der Aufhänger (v/ie
 
 bei dor angegriffenen Ausführung a) nur bis an statt über den Körper geführt werde. Schon bei der Aufhängerbe-festigung nach dem Klagepatent habe es sich gemäß den eigenen Angaben der Klägerin in ihrem späteren Patent #	als nachteilig erwiesen, daß die Fadenenden an
 dem verpackten Gegenstand nur einen ungenügenden Halt fanden und herausrutschten. Dieser Halt wäre aber noch schlechter geworden, wenn die Fadenenden lediglich bis an den Körper geführt worden wären. Erst wenn der Fachmann sich entschlossen hätte, überhaupt auf eine geschlossene Aufhängeschlaufe zu verzichten, den Faden nicht mit seinen Enden, sondern mit seiner Mitte an den Körper zu bringen und alsdann durch die Hüllfolie zu befestigen, hätte eine Abwandlung der lehre des Klagepatentes in der genannten Kichtung Vorgelegen. Für eine derartige Lösung und für eine entsprechende Konstruktion der Maschine gebe indes das Klagepatent keine Anregung. Sie sei vielmehr als selbständiger Weg zur Lösung der allgemeinen, für sich allein nicht schutzfähigen Aufgabe zu werten. Zu dieser Feststellung sei das Gericht auch ohne die hierzu zunächst beschlossene Anhörung eines Sachverständigen imstande, zu demal mit diesem Ergebnis auch das eigene Verhalten der sachkundigen Klägerin in Einklang stehe, habe diese doch für die strittige Lösung ihr späteres Patent 0 IflP 41P angemeldet und damit selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß für diese Lösung erfinderisches Können erforderlich gewesen sei.
b) aa) Auch diesen Ausführungen des Berufungsgerich tes gegenüber sucht die Revision wiederum die Grenzen zu sprengen, die dem Offenbarungsgehalt der Patentschrift durch die klare, - von der Revision freilich nicht hingonommenc - enge Aufgabe des Klagepatentes gesetzt sind nämlich eine Vorrichtung zu schaffen, die auf maschinellem
 Wege mit Aufhängeschlaufen versehene Verpackungen herstellt. Die Präge, ob ein schutzfähiger allgemeiner Erfindungsgedanke auch dann in Betracht kommen kann, v/enn diesem Gedanken eine nicht nur über den Gegenstand des Patents hinausgehende, sondern von diesem Gegenstand abweichende (andersartige, entgegengesetzte) Aufgabe zugrunde liegt, kann hier auf sich beruhen: Die Auffassung des Berufungsgerichts o im vorliegenden Palle verbiete es jedenfalls schon die in der Patentschrift ausdrücklich erklärte Beschränkung auf die Gesamtkombination, auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens solche Ausführungen als geschützt anzusehen, bei denen eine als Aufhängemittel verwendbare Schlaufe im Endzustand fehlt, gibt jedenfalls zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
bb) Soweit die Revision die in diesem Zusammenhang gebrachten Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem späteren Patent •	der Klägerih angreift, ist der
 Vorwurf unberechtigt, das Berufungsgericht habe dieses jüngere Recht irrigerweise als Stand der Technik berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat lediglich der Tatsache Rechnung getragen, daß die Klägerin Inhaberin des Klage-patents und zugleich jenes jüngeren Rechtes ist. Es ist aber kein Rechtsfehler darin zu erkennen, daß das Berufungsgericht - zusätzlich und nur unterstützend zu der vorangegangenon, an der Klagepatentschrift orientierten Prüfung - bei seiner Wertung auch berücksichtigt hat, daß die Klägerin, indem sie dies jüngere Recht zu dem Patent anmeldete, jedenfalls der Öffentlichkeit gegenüber zu erkennen gab, daß sie gegenüber der schon früher angemeldeten Lehre des Klagepatentes in dem Einbetten des umgebogenen Fadenmittelstückes in das Hüllblatt etwas Erfinderisches sehe.
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Dio Revision behauptet freilich, die Bedeutung der Anmeldung dieses jüngeren Rechtes für die Klägerin liege darin, daß sie durch Herausstellen einer vom Klagepatent . abweichenden Ausführungsform als des unmittelbaren Gegenstandes jenes jüngeren Rechtes habe erwarten können,
"vor Rechtsirrtümern geschützt zu sein"; bei Beurteillug der /iquivalenzlehre und der Lehre vom allgemeinen Erfindungsgedanken habe sie nämlich eine zu enge Auslegung des Klagepatentes besorgen müssen. Die sachliche Richtigkeit ebenso wie die rechtliche Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz mag hier unterstellt werden: Rer Mitberücksichtigung des Eigenverhaltens der Klägerin im Berufungsurteil wird jedenfalls die rechtliche Grundlage nicht dadurch entzogen, daß auch andere als die vom Berufungsgericht angenommenen Gründe das Verhalten der Klägerin bestimmt haben mögen.
cc) Bezüglich des Unteranspruchs 4 des Klagepatents, der für das Verschließen der über den Gegenstand hinausragenden Hüllblattfolie Halteeinrichtungen für die Fadenschlaufe und Brillorgane vorsieht, greift die Revision die Ausführungen des Berufungsurteils (S. 20) nicht an, die Klägerin habe für diesen Unteranspruch nicht selbständigen Schutz, sondern Schutz nur in Verbindung mit dem nicht benutzten Hauptanspruch begehrt; ein selbständiger Schutz müßte auch entfallen (Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Brandt-Katalog und auf vorbekannte Brillvorrichtungen;. Bagegen meint die Revision mit ihrer auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob etwa der "Unterkombination aus den unstreitig benutzten Merkmalen des Hauptanspruchs einerseits und des Anspruchs 4 anderseits der Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens zuzubilligen gewesen wäre". Einer solchen
 amtswegigen Prüfung war das Berufungsgericht indes enthoben schon deshalb, weil bei der angegriffenen Ausführung a als "unstreitig benutzte Merkmale des Hauptanspruches" nur solche in Betracht kommen konnten, in denen ein "mit Aufhängeschlaufe versehener" fertig verpackter Gegenstand nicht vorausgesetzt ist. Bann aber lag die in Betracht kommende Unterkombination schon wegen der ihr zugrunde liegenden, vom Klagepatent abweichenden Aufgäbe außerhalb der dort erteilten hehre.
Nach allem sind die Revisionsangriffe, soweit sie die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu dem Klagepatent I betreffen (BU S. 11 - 20), im Ergebnis unbegründet.
B* Gebrauchsmuster ^ ^pl (Klagegebrauchsmuster).
I. Gleiches gilt für die Revisionsangriffe, die das (inzwischen abgelaufene) Klagegebrauchsmuster betreffen, soweit sich diese Angriffe gegen Ausführungen im Berufungsurteil richten, in denen sachliche Übereinstimmung dieses Schutzrechtes mit dem Klagepatent I vorausgesetzt ist. Die Revision erkennt diesen Zusammenhang an (Begründungsschrift S. 29), wobei sie auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes (BU S. 21) nicht in Zweifel zieht, daß entsprechend der schon erwähnten, zwischen den Parteien des jetzigen Rechtsstreits ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates vom 17. Dezember 1963 in erster Linie nicht die ursprüngliche, am 9. tfBfe 1954 beim Patentamt eingereichte Fassung, sondern die Neufassung des Schutzbegehrens zugrunde zu legen ist, die am flp*	1956	eingetragen
 wurde. -
 
II. 1. Wie das Berufungsgericht (BU 21) darlegt und die Revision nicht beanstandet, sind der Anspruch 2 des Klagegebrauchsmusters, der eine Vorrichtung unter Schutz stellt, und der Anspruch 10, der die fertige Verpackung beschreibt, abweichend vom Klagepatent I allgemeiner gefaßt. Anspruch 3 des Klagegebrauchsmusters betrifft ähnlich dem Anspruch 4 des Klagepatents I eine besondere Gestaltung der Falt - und Schließorgane derart, daß diese als Brück- und Brillglieder ausgebildet sind (vgl. BU 23/. Bie Revision begehrt selbständigen Schutz nur für den Anspruch 2 und wiederholt hierzu der Sache nach ihr Vorbringen zu dem Klagepatent I. Bie Feststellung des Berufungsgerichts (BU 23), daß die Klägerin aus der vor der Eintragung erfolgten Neufassung des Klagegebrauchsmusters und der damals vorgenomnenen Konkretisierung des Schutzbegehrens infolge einer zwischenzeitlich erfolgten Benutzung (Angebot der angegriffenen Ausführung a auf der Industrienesse in Hannover) keine über die ursprüngliche Fassung hinaüsgehenden Rechte herleiten kann, wird von der Revision ebensowenig angegriffen wie die weitere Feststellung des Berufungsgerichtes, daß den Ansprüchen 3 und 10 ein selbständiger Schutz nicht zukommt.
2.	Bie Revision meint jedoch, das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob "eine Kombination" aus den Ansprüchen 2, 3 und 10 gebrauchsmusterschutzfähig gewesen sei und ob sie von der Beklagten benutzt wurde.
Entgegen der auf § 286 2F0 gestützten Rüge der Revision ist auch zu diesem Funkte das Vorbringen der Klägerin vom Berufungsgericht ausreichend beschiedeh worden. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 22) enthält Anspruch 10 v/egen
 seiner zu allgemeinen Passung keine ausführbare Lehre für eine konkrete Baumform; diese Feststellung des Berufungsgerichts gilt naturgemäß auch für eine Kombination, die Merkmale des Anspruchs 10 auf weisen sollte* Als gebrauchsmusterschutzfähig kommen somit nur Kombinationen mit den Merkmalen der Ansprüche 2 und 3 in Betracht, und zwar nur gemäß der ursprünglichen Fassung dieser Ansprüche; denn einer Schutzfähigkoit gemäß der späteren Neufassung steht schon die zwischenzeitlich erfolgte offenkundige Vorbe-
9
nutzung auf der Industriemesse in Hannover entgegen (BU S. 23). Die Schutzfähigkeit für Gegenstände der An-Sprüche 2 und 3 ist jedoch vom Berufungsgericht geprüft und abgelehnt worden, und zwar durch die eingehenden Ausführungen zu den entsprechenden Ansprüchen des Klage-patents I.
C * Patent #	(Klagepatent	II).
Las Klagepatent II betrifft eine Vorrichtung zu dem Bilden von Aufhänger-Fadenschlaufen bei Verpackungsmaschinen, mithin speziell die Verbesserung der sog. ,,FadenstationM.
Dieses Klagepatent II kommt als einziges der drei Klage-schutzrechte als Angriffsmittel der Klägerin gegenüber beiden angegriffenen Ausführungsformen a und b der Beklagten in Betracht. Der Unterschied zwischen den beiden angegriffenen Ausführungen a und b besteht darin, daß bei der Ausführung a der Faden U-förmig ausgezogen und alsdann in die Umhüllung eingeschlossen wird. während bei der Ausführung b ein Fadenstück lediglich abgetrennt, gegen einen lesh’-Stroifen gedrückt und mit seinem Mittelteil auf die Umhüllung aufgeklebt wird; die "Fadcnstation’' dagegen ist bei beiden angegriffenen Ausführungsformen über-
einstimmend entsprechend der Patentanmeldung W flB SB der Beklagten (Auslegeschrift vom 23. Juli 1959) ausgebildet.
1.	1. In der mündlichen Revisionsverhandlung: ist die Frage erörtert worden, ob die Klägerin durch § 54 PatG gehindert sein könnte, auf Grund des Klagepatents II auch die Verletzungsform b anzugreifen, nachdem sie diese Verletzungsform bereits in dem früheren Prozeß (LG Düsseldorf 4 0 59/58 * OLG Düsseldorf 2 TJ 168/58 - BGH Ia ZK 17/63) auf Grund eines anderen Schutzrechtes, nämlich des Patents BB/Ohno Erfolg angegriffen hat,
' Nach'§ 54 PatG kann, wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
2.	Im Schrifttum besteht Streit, ob die Präklusion nach § 54 PatG ein Prozeßhindernis, d.h. das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung, darstellt, somit von Amts wegen in jeder Verfahrpnslage zu beachten ist, oder ob die Vorschrift dem Verletzungsbeklagten lediglich eine Einrede gewährt, die er - grundsätzlich in den Patsacheninstanzen -Vorbringen muß und auf deren Geltendmachung er auch ganz verzichten kann.
a)	Als (negative) Prozeßvoräussetzung wird § 54 PatG verstanden von: Benkard (MuV/ 1937* Sv 250), Pinzger (JW 1937, 1851, 1852), Ristow (Mitteilungen deutscher Patentanwälte 1937 > 102, 103), Klauer/Möhring (Patentgesetz» 2. Auf1., 1940, § 54 Anm. 3), Habs ehe id (GRUK 19 5 4 , 24 2 , 244)
-24-
und Benkard (Patentgeoetz, Gobrauchsmustergesetz und Patentanwaltsgesetz, 4. Aufl., 1963, PatG § 54 Rdn. 2).
b)	Eine verzichtbare, prozeßhindernde Einrede wird angenommen von: Schramm (JW 1937, 1850), Möller (Komnen-tar zu dem Patentgesetz, 1936, § 54 Anm. 2), Krauße/Katluhn/ Jindenmaier (Das Patentgesetz, 3. Aufl., 1944, § 54 Anm. 2), Tetzner (Kommentar zu dem Patentgesetz, 2. Aufl., 1951, § 54 Anm. 9), Reimer (Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 2. Aufl., 1958, PatG § 54 Anm. 2), lindenmaier (Bas Pa-tentgesetz, 4. Aufl., 1958, § 54 Anm. 4), Bußmann/ Pietzcker/Kleine (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht , 3. Aufl., 1962, S. 254) und Busse (Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl., 1964, PatG § 54 Anm. 2 Nr. 4). Babei unterstreichen mehrere Autoren ausdrücklich, diese Einrede brauche nicht notwendig schon vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorgebracht zu werden, da sie unter den prozeßhindernden Einreden der §§ 274, 275 ZPO nicht aufgeführt sei (vgl. Schramm, Kraußo/Katluhn/lindenmaier und Tetzner aaO.).
e) Bas Reichsgericht hat im RbflHHIB-Urteil vom 18. November 1936 (GRUR 1939, 289* 291) die Streitfrage ausdrücklich offen gelassen.
3.	Ber Senat schließt sich der überwiegend vertretenen Meinung vorstehend zu 2b an, daß § 54 PatG dem Verletzungsbeklagten nur eine verzichtbare Einrede gibt:
a)	Im Schrifttum (vgl. insbesondere Habschord aaO., aber auch Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., 1961, § 150 III 2 - S. 756) wird § 54 PatG vielfach gemeinsam mit anderen PräklusionsVorschriften er-
 
örtert, insbesondere mit § 616 ZPO, § 17 des Mieterschutz-gesetzes und § 767 Abs. 3 ZPO. Dabei wird aus weitgehenden Übereinstimmungen im Wortlaut gefolgert, § 54 PatG sei als (negative) Prozeßvoraussetzung zu verstehen, da.-gleiches auch für andere PräklusionsVorschriften, etwa für § 616 Abs. 3 ZPO, § 17 MSchG allgemein angenommen werde.
b)	Solche Gleichsetzung berücksichtigt indes nicht die Unterschiede in den tatsächlichen Gegebenheiten, die zwischen einer Patentverletzungsklage einerseits und einer Eheaufhebungs- oder -Scheidungsklage oder auch einer Mietaufhebungsklage anderseits bestehen und die zur Polge haben, daß - ungeachtet gewisser Übereinstimmungen im Wortlaut - den hier und dort gebrachten.Normen auch eine rechtlich unterschiedliche fragweite zukommen mul:
Pie Aufhebung oder Scheidung der Ehe, die Aufhebung des Mietverhältnisses (§ 17 MSchG) oder auch die Beseitigung der Vollstreckbarkeit (§ 767 ZPO) erfolgen durch Gestaltungsklage; das jeweilige HechtsVerhältnis (Ehe,
 MietVerhältnis,
 Unterworfenheit unter den staatlichen
 Vollstreckungszwang) v/ird als Ganzes ergriffen. Babei
 treffen z.B. Eheaufhebungs- und -Scheidungsklage sowie
 Mietaufhebungsklage auf allgemeine staatliche Interessen, die den erstrebten Hechtsänderungen möglicherweise entgegenstehen; dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung
 der Ehe bzw. an der Erhaltung des Hechtsfriedens im häus-
lichen Bereich. Zudem ist es in den beiden Fällen so, daß Tatsachen, die in dem früheren Verfahren schon hätten vor-gebracht werden können, im laufe der Zeit einerseits an Gewicht verlieren, anderseits immer weniger aufklärbar sind,
}
 
Demgegenüber handelt es sich bei Patentverlotzungs-klagen nur um die Abwehr einzelner Verletzungshandlungen; der Bestand des Patents steht nicht zur gerichtlichen Entscheidung. Vor allem aber ist die Regelung des § 54 PatG- -zu demindest vorwiegend - im Interesse des Beklagten getroffen, der zwar, wie in der Amtlichen Begründung (Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1936, 103, 115) besonders hervorgehoben wird, davor geschützt werden soll, vom Klager in Mißbrauch wirtschaftlicher Übermacht wiederholt mit Prozessen wegen derselben; oder einer gleichartigen angeblichen Verletzungsform überzögen zu werden, der aber anderseits im Einzelfall auch ein Interesse daran haben kann, daß der zunächst anhängig gemachte Rechtsstreit durch Einführung weiterer Klagerechte nicht unübersichtlich gemacht und verzögert wird. Gemessen an diesem Schutzzweck spielen staatliche - hier in erster Pinie: prozeßökonomische - Interessen eine geringere Rolle: die Konzentration nach § 54 PatG wird oft erkauft durch--eine \ v)-beträchtliche Ausweitung des Prozeßstoffs und damit durch eine verhältnismäßig späte Erledigung auch des ursprünglichen, für sich schon entscheidungsreifen leilotreits. Schwindende Aufklärbarkeit der tatsächlichen Vorgänge wie in Ehe- und Mietsachen ist in Patentverletzungssachen weniger zu besorgen, wenn der restliche Streitstoff erst in einem späteren Verfahren behandelt werden sollte.
Hach allem erscheint es dem Senat nicht allein vertretbar, sondern sogar geboten, die in § 54 PatG angedrohte Präklusion als Gewährung einer bloßen verzichtbaren Einrede zu verstehen, die vom Verletzungobeklagten vorgebracht werden muß.
 
c)	Die Beklagte hat die Einrede aus § 54 PatG erst in der mündlichen RevisionsVerhandlung vorgebracht. Da sie schon in der Berufungsinstanz die Einrede hätte geltend machen können, kann sie im jetzigen Verfahrensabschnitt damit nicht mehr gehört werden (§§ 566, 528 Satz 1 ZPO).
Angesichts dieses Verhaltens der Beklagten im jetzigen zweiten Prozeß kann die weitere Frage unerörtert bleiben, ob die Präklusionsdrohung des § 54 PatG der Sache nach hier überhaupt Platz greifen kann oder vielleicht deshalb nicht gilt, weil das Klagepatent XI erst erteilt worden iatt als der erste Prozeß bereits in der Berufungsinstanz anhängig war (hierzu vgl. die unterschiedlichen Auffassungen bei Pinzger aaö. S. 1853 tind bei Petsner aaö. zu § 54 Anm. 6 und 8 und Fußn. 16).
II. 1. Zum Klagepatent II heißt es im Berufungsurteil (S. 24):
Der Erfinder sei von einer Fadenstation ausgegangen, die aus Vorrichtungen zu dem Fadenspannen, zu dem Schlaufenbilden und zun Abtrennen bestehe, wie sie etwa in der US-Patent-schrift	für	andersartige Maschinen bereits be-
schrieben sei. Bei Anlagen dieser Art werde ein gespannter Faden von einer quer dazu beweglichen Schlaufenzange über Widerlager zu einer Schlaufe ausgezogen und die Schlaufe alsdann mit einer Schere abgetrennt. Hierbei bereite jedoch die Steuerung der "Fadenzange" und insbesondere das Festhalten der Fadenenden vor und nach dem Abtrennen der Schlaufe erhebliche Schwierigkeiten. (Abweichend von der Klagepatent--schrift I wird in der Klagepatentschrift II das Schlaufenbildungsorgan nicht als "Schlaufenzange”, sondern als "Fadenzango" bezeichnet). Um diesen Bachteil ohne erhöhten
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apparativen Aufwand zu beseitigen, habe der Erfinder vorgeschlagen, die Fadenstation erfindungsgemäß wie folgt auozu-führen:
a)	Die Schere werde ersetzt durch im Abstand aufeinanderfolgende o r t sbowe#1iche Messer mit dazwischen liegenden Lücken,(die gemäß dem Anspruch 2 vorzugsweise einen Hess erstem bilden sollten);
b)	ferner seien folgende feile vorgesehen:
aa) eine ortsunver^nderliche Holle, (die lediglich der Führung des Fadens diene),
bb) eine in Bewegungsrichtung hinter der Fadenführungs-rolle angeordnete Padenklemme, (die nach dem Wortlaut des Hauptanspruchs in Zusammenarbeit mit den Messern tätig \/erde und die dabei die früher benutzte besondere Fadenzange ersetze; nach dem Anspruch 2 solle sie vorzugsweise aus einem Andrücker bestehen, der sich federnd gegen den Rücken der Messer lege),
cc) eine quer zu den Messern bewegliche, an sich bekannte Schlaufenzange, (in der Klagepatentschrift II bezeichnet als "Fadenzange% vgl. z.B. Ansprüche 1 und 4 sowie Beschreibung Sp. 1 Z. 9, 14, 28, Sp. 2 2. 52, 38),
dd) ein Regenmesser (das im Verein mit den umlaufenden Messern die Schlaufe abtrenne);
c)	diese Bauteile sollten wie folgt zusammenarbeitonj^
aa) jedes Messer laufe zunächst an der Pührungorolle vorbei,
 bb) 0.3 arbeite sodann mit der dahintorliegenden Faden-klemme derart zusammen, daß. der Faden zwischen Fadenfüh-rungsrolle und Klemme eine Messerlücke überspanne.
cc) alsdann werde der Faden von der durch die Messerlücke hindurchgroifenden,_'.quer beweglichen Schlaufenzange zu einer Schlaüfe ausgezogen,
 dd) schließlich trenne das nächstfolgende Messer im Verein.mit dem Gegenmesser,die Schlaufe ab.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat diese erfindungsgemäße Fadönstat'ion einen einfachen apparativen ■; Aufbau: es bedürfe keiner komplizierten Steuerungsorgane für das Zusammenarbeiten der Teile, Dabei erkenne der Fachmann, daß die nerfindungsgemäß angestrebte Vereinfachung” darauf beruhe, daß lediglich die umlaufenden Messer und die quer dazu geführte Schlaufenzange als bewegliche Teile ausgebildet und in ihrer Bewegung aufeinander abzustimmen seien. Erreicht werde dies vor allem dadurch, daß die umlaufenden Messer jeweils verschiedene Funktionen übernähmen: Hinführen des Fadens bis zur Klemme, Mitwirkung beim Feotklcmmen des Fadens und Mitwirkung beim Abtrennen' der Schlaufe. Vor dem Abtrennen des Fadens müsse die Schlaufonzange (d.h.: der andere bewegliche Teil) eine Fadenschlaufe auszichen.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (BU 26 ff) mach! die Beklagte in den beiden angegriffenen. Ausführungen a und b vom Gegenstand des klagepatents keinen Gebrauch. Die - jeweils nach ihrer .eigenen .Patentanmeldung konstruierte - Fadenstation sei nämlich folgendermaßen ausgebildet:
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Der Fadon werde über eine ortsunveränderliche Führungs-rolle über die Umfangnut einer drehbaren Scheibe geleitet (diese sei nach Ansicht der Klägerin mit dem Messeratern dos Klagepatonts zu vergleichen). Die Scheibe weise wie der erfindungsgemäße ?.Iesser3tern Lücken auf und trage ferner zwei steuerbare, bewegliche, einander gegenüber-
liegende Fadonklemmen, deren eine zunächst das Fadenende erfasse. Nach einer halben Scheibenumdrehung sei dann der Faden - wie bei der Lösung nach dem Klagepatent - zwischen Fadenführungsrolle und Klemme über eine Lücke der Scheibe gespannt. Durch diese Lücken greife ein quer bewegliches Organ hindurch, das den absutrennenden Aufhängefaden zur Tiare befördere (nach Ansicht der Klägerin in Erfüllung einer der Schlaufenzange des Klagepatents II entsprechenden Funktion). Endlich seien auf der Scheibe hinter der
 Fadenklemme zwei Schlitze vorgesehen, inJdie ein gesondert gelagertes bewegliches Messer mit abgeschrägter Schneidekante eingreife (nach Ansicht der Klägerin dem Zusammenwirken von Messer und Oegenmesser beim Klagepatent entsprechend). Dieses Messer steuere mit einem Vorsprung die beiden Fadenklemmen derart, daß die eine Klemme den abgeschnittenen Faden freigebe, während die andere das neue Fadenende festhalte und bei der V/eiterdrehung der Scheibe nachziehe.
3.	Das Berufungsgericht (BU 27) läßt dahingestellt, ob einzelne Bauteile der Fadenstation in doh beiden angegriffenen Ausführungen a und b für sich allein gesehen mit entsprechenden Bauteilen des Klagepatonts in gleicher oder auch äquivalenter Form übereinstimmen, ob sie als kinematische Umkehr gewürdigt werden könnten und inwieweit sie vorbekannt gewesen sein mögen. Eine gegenständlich^ Ver-letzung des Klagepatontes scheide jedenfalls deshalb aus,
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v/eil die Bauteile nicht zur Lösung der gleichen erfindungs-gemüßen Aufgabe in übereinstimmender Punktion zusammen-wirkten und v/eil 3ic aus diesem Grunde abweichend von den Teilen des Klagepatentes ausgeführt seien. Sie v/irkten insbesondere nicht in bloßer kinematischer Umkehrung funktionsgioich zusammen; so übernähmen z.B. die - von der Klägerin als ’'Gegenmesser” bezeichneten - umlaufenden Schlitze keineswegs die Punktion der umlaufenden Messer nach dem Klagepatent, da diese Schlitze neben ihrer Mitwirkung beim Abtrennen keinerlei zusätzliche Klemm- und Transportfunktion hätten. Mit der Vorrichtung nach dem Klagepatent könne ein Fadensttick erst dann abgetrennt werden, wenn zuvor die SchlaufenZange eine Aufhänge-.Schlaufe ausgezogen habe, während man bei den angegriffenen Fadenstationen Fadenstücke auch ohne Einschaltung eines entsprechenden Organs abtrennen könne. Entscheidend sei dabei, daß alle Unterschiede nicht zufällig seien oder lediglich die Benutzung des Klagepatentes verschleierten, sondern daß sich in diesen Unterschieden ein vom Klagepatent abweichender Lösungsweg auswirket Bie Beklagte erziele gerade nicht den ”im Klagepatent erstrebten einfachen apparativen Aufbau unter Vermeidung komplizierter Steuerungsvorgängc”. Während nämlich beim Klage patent nur zwei Organe beweglich ausgobildet und aufeinander abgestimmt sein müßten (die umlaufenden Messer und die Schlaufenzange) , seien bei. der Padenstation der Ausführungen a und b vier bewegliche Organe vorhanden: die umlaufende Scheibe, das der Schlaufenzange entsprechende Organ, dazu aber auch noch die beiden Padenklemmen und das, Trennmesser. Die Bev/cgung aller vier Teile sei in Abstimmung aufeinander zu steuern. Gehe man von der ’'erfindungsgemäßen Aufgabe der Vereinfachung des apparativen Aufbaues” aus, dann sei die angegriffene Vorrichtung vielleicht noch ungünstiger als
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diejenige Vorrichtung, deren Verbesserung das Klagepatent erstrebe und boi der immerhin nur drei bewegliche Organe erwähnt seien, nämlich Fadenspannvorrichtung, Schlaufonzange und Schere (nach den Darlegungen S. 24 des Berufungsurteils ist hier gemeint die Losung nach der TTS-Patent-schrift # Hl O) •
Selbst wenn aber die Verwendung einer umlaufenden Scheibe gleichwohl eine gewisse Vereinfachung der Steuerung ermögliche und wenn man darin eine Annäherung an die lehre des Klagepatents sehen wolle, scheide eine gegen-ständliche Verletzung des Klagepatents aus, weil der Durchschnittsfachmann die angegriffene Fadenstation
‘•keinesfalls
 ohne besühdbre Überlegungen!I
dem Klagepatent
 habe entnehmen können. Gegen eine gegenständliche Verletzung spreche, daß die Beklagte für die angegriffene Vorrichtung ein eigenes Patent (Aus leges ehr if t • angemeldet habe und daß nach ihrer unbestrittenen Behauptung die Erteilung dieses Patentes beschlossen worden sei. Die im Einspruchsverfahreh beteiligte Klägerin habe sich dort nicht auf das Klagepatent berufen. Zwar hätte dort das Klagepatent nicht als Vorveröffentlichung, sondern nur als älteres Hecht unter dem Oeoichtspunkt der Identität
 entgegengehalten werden können. Wenn aber die angegriffene Vorrichtung wirklich gegenständlich mit der Lehre des Klagepatents übereinetimmen würde, dann wäre das Verhalten der Klägerin kaum verständlich.
III.	1. a) Die Hevision (Begründungsschrift 8. 25) greift die Ausführungen des Berufungsgerichts an, in denen glatte_Äpuiyalpnz der angegriffenen Fadenstation mit der lösung* des Klagepatents verneint worden ist (BU S. 28 ff). Sie meint hierzu: Wenn schon, wie das Berufungsgericht
 annehme, die Einfachheit des apparativen Aufbaues für die lehre des Klagepatents Bedeutung habe, so sei bei der angegriffenen Eadenstation der benötigte apparative Aufwand noch geringer als bei der Lösung naph dem Klagepatent; .denn die von.;der Anlriobsmaschine kommende rotierende Bewegung brauche nicht - v/ie beim Klagepatent - durch Zwischenglieder (Nockenantrieb, Zangenhalter usw.) in eine Hin- und Herbowogung umgewandelt zu werden, die Tätigkeit aller Vorrichtungen sei vielmehr von der jeweiligen Stellung der rotierenden Scheibe, abhängig gemacht,
b) Hit.diesem Vorbringen .verlangt die Revision eine Überprüfung der tatriphterlichen: Bestsiellungen. Eies ist nur begrenzt .möglich, nämlich unter;dem Gesichts punkt, ob das Berufungsgericht bei seinen; Beatstellungen allgemeine Erfahrungssätze unberücksichtigt gelassen oder gegen Denkgesetze verstoßen hat.; Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat. die Einfachheit des apparativen Auf-baus in erster Linie danach beurteiltwieviel bewegliche Teilp. die. Gesamtvorrichtung: habenr mußv Da die Losung nach dem Klage patent nur zwei-, die angegriffene Badenstation .dagegen vier bewegliche Teile erfordere, sei erstero einfacher im. apparativen Aufbau. Das Berufungsgericht hat in diesem^Zusammenhang•aber zusätzlich auch; das Problem der Bteuprungsyorgänge behandelt (BIT B. 28) und hierzu,festgestellt, bei der Lösung nach dem Klagepatent seien komplizierte: Steuorungsvorgänge. vermieden, während bei der angegriffenen Badenstation die Bewegung aller vier, (sc,beweglichen)jfpile in Abstimmung aufeinander gesteuert werdpn müsse. Demnach: hat das Berufungsgericht die bei. der klagepaton.tgemäöpn-Lösung gebotene Verwendung von Mitteln zur Umwandlung.der. rotierenden/ Bewegung nicht als ein technisch sch\viar;igcs Pr^ und’ auch nicht als
 
eine irgendwie ins Gewicht fallende Erschwerung im apparativen Aufbau gewertet *
Diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts läßt einen Hechtsfehler nicht orkenheh. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht seine Feststellungen auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen treffen, wenn es sich die nötige Sachkunde zutraute (ständige Rechtsprechung, Nachweise vgl. bei Benkard aaO. § 47 PatG Rön, 74). Die Behauptung der Revision, der technische Sachverhalt sei in besonderem Maße Schwierig, es hätten deshalb hier die Voraussetzungen für eine eigene richterliche Beurteilung gefehlt, vermag nicht zu überzeugen, zu demal dem Berufungsgericht Modelle der klagepatentgemäßen wie der angegriffenen Ausführung als Anschäuungs- und Vergleichsobjekte zur Verfügung ständen/
c)	In einer Hilfsbegründung (BD S. 29) hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Verwendung einer umlaufenden Scheibe eine gewisse Vereinfachung der Steuerungsvorgänge ermöglicht. Die für diesen Fall vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, eine gegenständliche Verletzung scheide dann deshalb aus, weil der Durchschnitts-faehmann die angegriffene Ausführung "keinesfalls ohne besondere Überlegung" dem Klagepatent habe entnehmen können, läßt ebenfalls keinen Hechtsverstoß erkennen.
Hur unterstützend zu dieser durch Auslegung der KlagePatentschrift getroffenen Feststellung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, die Beklagte habe inzwischen das Patent A d für die angegriffene Fadenstation erhalten, nachdem die Klägerin trotz ihrer Beteiligung am Einspruchsverfahren sich nicht auf das Klagepatent berufen habe.
Zu Unrecht erachtet die Revision die Mitberücksichti-gung dec Eigenverhaltens der Klägerin als rechtofehlsam: Was immer die Gründe für die Passivität der Klägerin in jenem Erteilurigsverfahren gewesen sein mögen, rechtlich ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit dahin gewertet hat, auch sie selber habe damals die jetzt angegriffene Badenstation als eine vpn ihrem Klagepatent II abweichende Lösung mit eigenem erfinderischen Rang angesehen.
2. a) Die Revision'(Begründungsschrift S. 22) rügt sodann, das angefochtene Urteil sei, soweit es sich um die Bescheidung des im Schriftsatz vom. 12. Hai 1964 um-rissenen allgemeinen Erfindungsgedankens handle, nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPÖ); zu demindest sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, diejenigen Jlerkmale des beanspruchten allgemeinen Erfindungsgedankens, die es später im angefochtenen Urteil als ‘•mindestens teilweise aufgabenhaft11 (BU S. 30) gewertet habe, zuvor konkret zu beanstanden, worauf dann ein allgemeiner Erfindungsgedanke, frei von teilweise aufgabenhaften Merkmalen, formuliert worden wäre (§159 ZPO).
b) Dieser Revioionsangriff läßt unberücksichtigt, daß im angefochtenen Urteil (BU S. 50) nicht nur der im Schrift satz vom 12. Mai 1964 beanspruchte, sondern auch ein schon früher, geltend gemachter allgemeiner Erfindungsgedanke erörtert und beschieden worden ist. Hierzu heißt es im Urteil die Klägerin habe zunächst den Kern des Klagepatents in einer apparativen•Vereinfachung durch bauliche Vereinigung der für eine Padenstaiion' erforderlichen (im Berufungs-■ urteil näher aufgezählten) leile gesehen. Ein so allgemein
 gefaßter Erfindungsgedanke enthalte jedoch noch keine ausführbare lehre, Bieses Bedenken habe die Klägerin in der nündlichen Verhandlung nicht ausräumen können, sie habe im Gegenteil selber in der KlagePatentschrift auf die erheblichen technischen Schwierigkeiten bei Festhalten der Fadenonden vor und nach Abtrennen der Schlaufe und bei Steuerung der Schlaufenzange hingewiesen, las Berufungsgericht kommt zur Feststellung, der von der Klägerin zunächst geltend gemachte allgemeine Erfindungsgedanke gebe keine lösung zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, so daß dahinstehen könne, ob er gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik in dieser Allgemeinheit überhaupt schutzfähig wäre.
Erst angesichts dieser eingehenden Bescheidung des zunachst beanspruchten allgemeinen Irfindungsgedankeno, dessen Aussage sich darin erschöpfte, die bauliche Vereinigung der für eine Fadenstation benötigten 3?eile zu fordern, wird verständlich, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich des im späteren Schriftsatzbeanspruchten allgemeinen Erfindungsgedankens mit der Feststellung begnügt hat, dieser Gedanke sei "etwas konkreter gefaßt ... aber mindestens teilweise noch aufgabenhaft gehalten”.
Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision (unter B XI la und h S. 21/22 der Revisionsbegründung) braucht jedoch nicht Gingegangen zu werden; denn das Berufungsgericht hat den Mangel der Ausführbarkeit, der hach seiner Auffassung auch noch dem zwar 11 etwas konkreter” gefaßten, aber immer noch ”teilweise aufgabenhaft” gehaltenen allgemeinen Erfindungsgedanken gemäß dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. Mai 1964 anhaftet, nicht für letzten Endes entscheidend erachtet, sondern die Schutsfähigkeit
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dieses von der Klägerin beanspruchten allgemeinen Erfindungsgedankens auch für den Pall, daß. von dem. Hange 1 der Ausführbarkeit abgesehen, die Ausführbarkeit also unterstellt wird, verneint mit der Peststellung, daß ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke, dessen Formulierung die angegriffene Vorrichtung mitumfaßt, keinesfalls ’’aus den Ansprüchen herleitbar’1 ist- Hach dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung des Berufungsgerichts fehlt für die "Herlei.tbarkeit” einer solchen lehre jeder ausreichende. Anhaltspunkt , und zwar angesichts der erheblichen Unterschiede, die zwischen der Vorrichtung nach dem Klagepatent und der angegriffenen Vorrichtung der Beklagten bestehen, las Berufungsgericht hat diese Unterschiede unter 2iff. Ill 2 auf 5« 26-29 des angefochtenen Urteils im einzelnen dargclogt,. so daß es unter Ziff. III 3 auf S. 31.einer Wiederholung nicht mehr bedurfte. Danach kann auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei ’’picht mit .Gründen versehen’! (§ 551 Kr. 7 ZPO), soweit es siqh um die Bescheidung des im Schriftsatz vom 12, Hai 1964 umrissenen allgemeinen Erfindungsgedankens handelt, nicht als berechtigt.anerkannt werden. Im übrigen liegt insoweit auch keine Verletzung des § 286 ZPO vor.
5. Wie bereits bei der insoweit von der Revision nicht angegriffenen Würdigung des Klagepatent I (Hr. 976 009; unter I 4 S. 19/20 BU) hat das Berufungsgericht auch mit Bezug auf das Klagepat en t 11 (Hr .1 Ö.4-7' :1Ö7) we i t er geprüft, ’’inwiefern die angegriffene Ausführung als zwar erfinderische, aber doch abhängige Fortentwicklung des Klagepatents gewürdigt werden könnte” (BU S. 31).
las Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Einbeziehung sog. abhängiger Verbesserungen in den Behütz
 eines älteren Patents lockere den bereits erwähnten Grundsatz, daß der Schutz eines Patents auf seinen Offenbarungsgehalt beschränkt sei und daher regelmäßig nicht auf solche Ausführungen erstreckt werden könne, zu deren Auffinden erfinderisches Können erforderlich sei. Dine Ausweitung des Patentmonopols über diese Grenzen hinaus erscheine nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Voraussetzung sei stets, daß bei der Portentwicklung ein wesentlicher Brfindungsgedanke des älteren Patents benutzt werde, sei es, daß für diesen Erfin-dungsgodanken eine besonders vorteilhafte Ausführung gefunden werde, sei es, da^ der Brfindungsgedanke für andere Gebiete nutzbar gemacht werde, sei es, daß ein einzelnes Element aus einer Kombinationserfindung horausgegriffen werde (BÜS. 19).
Sofern das Berufungsgericht hiernach über den Schutz eines "allgemeinen Brfindungsgedankens” hinaus eine Patentverletzung bereits bei Benutzung eines ’’wesentlichen Erfindungsgedan3cens" des älteren Patents unter dem Gesichtspunkt "einer abhängigen Fortentwicklung der lehre des älteren Patents” für möglich hält, verkennt es Wesen und Bedeutung der patentrechtlichen Abhängigkeit. Ein jüngeres Patent ist von einem älteren Patent nur dann ’'abhängig”, wenn die Anwendung der lehre des jüngeren Patents stets die Benutzung der lehre des älteren Patents, sei es "gegenständlich”, sei es unter Benutzung eines schutzfähigen "allgemeinen Erfindungsgedankens”, voraussetzt. Die nach dem jüngeren Patent der Beklagten (Nr. 0 {■) ttK hergestellte, mit der Klage angegriffene Vorrichtung könnte also nur dann als eine das Klagepatent Nr. JP flP verletzende "abhängige Portentv/icklung" angesehen werden, wenn sie ohne Benutzung der durch dieses
 Klagepatent geschützten Lehre nicht denkbar wäre. Das Klagepatent kann aber nur dadurch verletzt werden, daß entweder der ’’Gegenstand” oder ein - schutzfähiger -’’allgemeiner Erfindungsgedanke” des Klagepatento benutzt wird.
Dem Berufungsgericht kann also nicht gefolgt werden, wenn es unter Ziff. 4 auf S. 31 des angefochtenen Urteils die Drage der Patentverletzung im Hinblick auf die Verwendung einer rotierenden Scheibe als Bauelement der Padenstation - nach Ablehnung eines schutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedankens - noch unter dem Gesichtspunkt der ’’abhängigen Erfindung” geprüft hat. Das Berufungsgericht hat ersichtlich die Übertragung des für Heupressen gemäß dem TJSA-Patent Nr. 01 0fli flP bekannten rotierenden Ilessersterns auf Verpackungsmaschinen der Süßwarenindustrie nicht als für sich allein erfinderisch angesehen. Gegenüber dieser Vorveröffentlichung hat das Berufungsgericht einen erfinderischen Überschuß des Klagepatents allenfalls in dieser Übertragung im Zusammenhang mit den sonstigen für die besondere Ausgestaltung der Fadenstation nach dem Klagepatent wesentlichen Merkmalen gesehen. Hieraus kann aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, nicht gefolgert werden, daß auch die gerade in allen besonderen Merkmalen der weiteren Ausgestaltung von dem Klagepatent abweichende Vorrichtung der Beklagten lediglich wegen der Verwendung einer rotierenden Scheibe in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden könnte. Da das Berufungsgericht' - entgegen der Auffassung der Revision -die Übertragung des rotierenden Ilessersterns bei der Fadenstation einer Heupresse auf die Fadenstation einer Verpackungsmaschine für die Süßwarenindus trie, wie gesagt, für sich allein noch nicht als eine erfinderische
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Leistung wertet, können die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt auch nicht, wie die Revision meint, als "widersprüchlich" angesehen werden. Rechts fehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, wie dargelegt, zwar insoweit, als ein über den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens hinausgehender Schutz unter dem Gesichtspunkt einer "abhängigen Fortentwicklung de3 Klagepatent s” für möglich gehalten wird# Aus diesem Rechts-irrtum kann die Revision aber kein für die Beklagte günstigeres Ergebnis herloiten.
D. Nach allem war. die Revision als unbegründet zurück-zuvveisen. Die Kosten der Revisionsinstanz waren der Klägerin aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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