* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

2. Fenster nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet» daß der Überzug aus elastischem Stoff an den Dichtungskanten mit lippenartigen Ansätzen versehen ist« 3« Fenster nach Anspruch 1 oder 2» dadurch gekennzeichnet» daß der Überzug aus elastischem Stoff an den Fensterflügeln mit U-förmigen Ansätzen versehen ist» die den Fensterscheibenrand beidseitig dichtend umfassen» Die Klägerinnen haben in zunächst getrennten Verfahren» die durch Beschluß des Patentamtes vom 10»Dezember^ 1959 miteinander verbunden worden sind, unter Hinweis auf eine Vielzahl vorveröffentlichter deutscher und ausländischer Patentschriften Heuheit, Fortschritt und Erfindurigs-höhe bestritten und Hichtigerklärung des Streitpatents verlangt» Sie haben im ersten Hechtszug ferner Vorwegnahme der durch das Streitpatent vermittelten lehre durch mehrere nachveröffentlichte aber prioritätsältere Hechte behauptet • b) Als Lösung schlägt er an erster Stelle vor, Rahmen und Flügel des Fensters aus einem "Rohr" herzustellen, das "mit elastischem Stoff völlig überzogen" ist* Hierbei versteht der Erfinder, unter "Rohr" ein geschlossenes Hohlpröfil beliebigen Querschnitts (Z. Weiter empfiehlt der Erfinder, den Überzug aus elastischem Stoff "an den Dichtungskanten mit lippenartigen Ansätzen zu versehen, die zur Fensterscheibe hin Ü-förmig ausgestaltot sind und den Scheibenrand beidseitig dichtend umfassen können" (Z* 29 - 33)* 3* a) Die Klägerinnen möchten dieser im Wortlaut mitgeteilten Stelle der Beschreibung eine Begrenzung der patentrechtlichen Lehre dahingehend entnehmen, daß der Erfinder lediglich die "kittlose Verglasung" sich als Aufgabe gestellt und daß er nur hierfür Lösungsmittel geboten habe. kittlose Verglasung") und vertreten die Auffassung, als "Dichtungskanten" seien nur die Berührungssteilen von Flügelrahmen und Fensterscheiben zu verstehen* Kur für diese Berührungsstellen seien "lippenartige Ansätze" vor« geschlagen, wobei zugleich ihre U-förmige Ausgestaltung vorlangt werde$ dagegen enthalte die Patentschrift keine Lehre darüber, wie die - möglicherweise vorhandenen -mehreren Flügelrahmen gegeneinander und wie sie gegenüber dem Fensterrahmen (Blendrahmen, Zarge) abzudichten seien» Bas Dichtungsproblem liege - von der kittlosen Einfassung der Fensterscheiben abgesehen - außerhalb der Aufgabenstellung und der Lehre des Streitpatentes, die sich darin erschöpfe, für die Rahmenteile des Fensters die Verwendung eines ganz bestimmten Materials, nämlich eines "mit elastischem Stoff völlig überzogenen Hohrs" vorzuschreiben. oder auch nur ale Vorzug der eigenen Lösung herauegestellt 2 Die Beschreibung konstatiert nur, daß insoweit Unterschiede des Streitpatentes gegenüber den bekannten Lösungen vorliegen (vgl« Z. 16, 21 ff, 26 ff)« Soweit demnach in der Überschrift und im Oberbegriff des Hauptanspruchs die "kittlose Verglasung" erwähnt wird, liegt hierin nur eine Umschreibung des Anwendungsbereiches der Erfindung, die für die Aufgabenstellung und die patentrechtliche Lehre nichts besagt« Hur mit dieser Auslegung ist es auch in Einklang zu bringen, daß ein die Kittlosigkeit der Verglasung ermöglichendes Lösungsmittel nicht schon im Hauptanapruch, sondern erst in dem (durch Verzicht erloschenen) Unteren-Spruch 3 genannt wird« ✓ bb) Ebenso unzutreffend ist aber atych die Annahme der Klägerinnen, die Lehre des Streitpatentes habe mit dem Dichtungsproblem nichts zu tun« Dem steht entgegen, daß schon im Hauptanspruch als Überzug des Hehres nur elastische Stoffo vorgeschrieben werden, obwohl doch auch harte (Natur- oder Kunst-) Stoffe geeignet wären, die den Stahlfenstern insoweit nachgesagten, letzthin aus deren großer Wärmeleitung sich ergebenden Nachteile (Korrosion, Zerspringen der Scheiben) zu beheben« Die Klägerinnen übersehen, daß .ledern Fenster schon funktionsgemäß die Aufgabe der Abdichtung zukommt, ohne daß dies als erfinderisches Anliegen gesondert herausgestellt werden müßte« Die Notwendigkeit, hierzu geeignete Lösungsmittel bereitzustellen, ergibt sich schon aus dem patentreohtlichen Erfordernis der Brauchbarkeit einer als "Fenster" bezeiohneten Vorrichtung« Dabei 1st es auch selbstverständlich, daß das Dichtungsproblem nicht nur hinsichtlich der Scheibeneinbettung, sondern auoh bezüglich derjenigen Berührungslinien besteht. Daß nicht nur die feste Einbettung der Fensterscheiben, sondern auch die 11 Abdichtung der Fensterflügel gegeneinander und gegenüber dem Fensterrahmen11 (2. gegeneinander und gegenüber dem Fensterrahmen” als Aufgabe der "lippenförmigen Ansätze h" genannt ist, müssen als "mit lippenartigen Ansätzen versehene Dichtungekanten" im Sinne der Zeilen 30 ff außer den Berührungsetellen zwischen Scheibe und Flügelrahmen audh die Berührungsstellen mehrerer Flügelrahmen untereinander und zu dem Fensterrahmen gemeint sein, so daB die patentrechtliche Lehre (Anspruch 2), es seien "lippenartige Ansätze" (aus dem das Rohr überziehenden Stoff) anzubringen, sich auch auf diese letztgenannten Berührungslinien erstrecken muß. zu versehen, die den Fensterscheibenrand beidseitig dichtend umfassen" (ursprünglicher Anspruch 3)* Diese Darstellungsweise läßt nur die Auslegung zu, daß dem Erfinder eine genauere Aussage über die Gestaltung der "lippenartigen Ansätze" nur notwendig, nur angebracht oder nur möglich bezüglich derjenigen Ansätze erschien, die zur Aufnahme der Fensterscheiben bestimmt sind, nicht aber auch hinsichtlich der drehbeweglich zueinander angeordneten Bäuelemente und der an ihnen anzubringenden lippenartigen Ansätze* Auoh die aus der Beschreibung im Wortlaut mitgeteilte Stelle (Z.29 ff), die beide Weisungen in einen einzigen Satz zusammenfaßt, kann nicht anders als dahin verstanden werden» daß zunächst eine allgemeine, d,h, auf die lippenartigen Ansätze aller Diohtungskanten bezügliche Weisung und sodann eine besondere, nur auf die Dichtungskante Feneter-scheibe/Flügelrahmen sich beziehende Weisung erteilt ist« Gute Abdichtungswirkung ist als natürliche Aufgabe des Streitpatentes in der Patentschrift mehrfach herausgestellt, und das hierzu gebotene Lösungsmittel ist durch den Anspruch 1 in freilich noch allgemeiner Form immerhin dahin bereits umrissen, daß Plastizität des das Rohr völlig überziehenden Stoffes verlangt wird« Anspruch 2 wiederholt dieses Prfordernis der Plastizität und präzisiert die - im Kern schon in Anspruch 1 enthaltene -Lehre über die Gestaltung des Abdichtungselements: es besteht mit der Rohrumhüllung aus einem Stück ("Ansätze")» und es weist eine bestimmte geometrische Form ("Lippenartigkeit") auf.Dem "elastischen Stoff", dem nach Anspruch 1 nur die Funktion zukommt, das Rohr zu umhüllen, ist durch den Anspruch 2 die weitere Funktion zugeteilt, kraft seiner Elastizität mit einem "Ansatz" als Abdich-tungsolemcnt zu dienen. "Labyrinthdichtung" gibt es zwar auch Kammern» sie sind jedoch durch enge Spalten miteinander verbunden» da es an einem die Vorspannung bewirkenden Bauteil fehlt und das Lichtungselement infolgedessen im allgemeinen und ganz besonders nach längerem Gebrauch nicht satt auf der Gegenfläche aufliegt (Sachverständigengutachten S.4); dort soll der Luft- und Wärmeaustausch dadurch unterbunden werden» daß durch mehrfache Knickung des Luftweges ein hoher "Durchflußwiderstand" geschaffen, die Luft in den Karnern in "Turbulenz" versetzt und in ihrer Geschwindigkeit schließlich ganz vernichtet wird (Sachverständigengutachten S.6). b) Lurch die verlangte Lippenartigkeit des Ansatzes ist die erfindungsgemäße Lösung als eine auf dem Prinzip der Lippendichtung beruhende Konstruktion herausgestellt: Ler Erfinder geht davon aus, daß ein leicht beweglicher Lichtuugstoil (der "Ansatz") unter Vorspannung sich an die Gegenfläche anlegt, so daß in einem - vielleicht nur ganz schmalen - Bereich eine Lichtpressung entsteht. So wird z.B. die Formgebung des lippenartigen Ansatzes weitgehend davon abhängig sein, ob das Rohrskelett (wie bei dem in der Zeichnung dargestellten Aueführungsbeispiel) runden, ovalen oder quadratischen Querschnitt hat. Schon dieser Umstand, desgleichen aber auch der Verzicht des Erfinders, ln Anspruch 2 die Form des lippenartigen Ansatzes weiter zu präzisieren, schließt die Annahme aus, es müßten an federn Rahmenteil mehrere lippenartige Ansätze vorhanden sein und diese müßten die in der Zeichnung dargestellte Form haben (polypenartige Verdickung am Fuß des Ansatzes, klauenartiges Zugreifen auf den benachbarten Rahmenteil gerade mit dem Fuß und nicht mit der Seitfläche der Lippe, wobei die mehreren Ansätze desselben Rahmenteiles weder seitlich noch Insoweit handelt es sich um eine - erkennbar durch den runden Querschnitt des Hohres und somit durch konstruktive Krwägungen bedingte - zufällige Formgebung der Ansätze, die aus dem Anspruch 2 nicht herleitbar 1st und deshalb zur Auslegung der in Anspruch 2 erteilten Lehre nicht herangezogen werden kann. f) die Ansätze sind in der Formgebung lippenartig gebildet, d.h. so geformt, daß sie beim Schließen des Fensters sich unter Vorspannung und elastischer Verformung an das benachbarte Bauteil anschmiegen und hierdurch die Abdichtung bewirken. 1. Soweit die Merkmale des Anspruchs 1 für sich allein in Frage stehen, die mehr $uf die Konstruktion und stoffliche Substanz der Rahmenteile als auf die Mittel zur Erzielung der Abdichtungswirkung abstellen, weisen nachstehende Lösungen eine gewisse Verwandtschaft mit dem Streitpatent auf: Bio Bedeutung dieses Unterschiedes wird erkennbar dadurch, daß in dieser vorbekannten Lösung die "Zusammensetzung" der Rahmentoile "aus mehreren Frofilkörpem" nicht nur im Anspruch ausdrücklich als erfindungswesentlich heraus-geötellt ist, sondern darüber hinaus auch in der Beschrei- Dies kommt z.B. auch darin zu dem Ausdruck, daß in jener Entgegenhaltung die "klappereichere” Anbringung der Wind- -schutzscheibe beschrieben ist, obwohl sich dort nicht - wie bei einem Fenster - das Problem des Öffnens und Schließens und damit die Frage der verläßlichen Abdichtung mehrerer drehbeweglich zueinander angeordneter Bauelemente stellt. Bezüglich der zusätzlichen Merkmale einer Ausführung nach Anspruch 2 des Streitpatentes (Merkmale d - f) ist freilich lippenartigkeit der Bauteile 12 und 14 (Ausführungsbeispiel der Zeichnung jener Patentschrift) zu bejahen, da diese Bauteile unter Vorspannung auf die Windschutzscheibe b2w. Be handelt sich insoweit auch um "Ansätze" im Sinne der lehre des Streitpatentes, denn diese lippen sind mit der Umhüllung des Metallkernes nicht nur fest verbunden, sondern mit. b) Bei der Ausführungsform der amerikanischen Patentschrift 1 8*>7 602 (1932) handelt es sich gleichfalls um eine Windschutzscheibe, jedoch ist abweichend von der vorher erörterten Entgegenhaltung vorgesehen, dieses Fenster auch für Gebäudo zu verwenden (Beschreibung S. einem Vollprofil, anderseits auch nicht - wie beim Streitpatent - aus einem Hohr (geschlossenem Hohlprofil), es ist vielmehr ein U-förmiges, zur Scheibenseite hin geöffnetes, aber auch dort wie an den drei anderen Seiten mit Gummi überzogenes Profil, wobei die Gummimasse gegenüber der Metallkernmasse stark überwiegt. Kann bei dieser Ausführung zu demindest hinsichtlich der Bauteile 9 und 11 das Vorliegen lippenartiger Ansätze bejaht werden (während man den Bauteil 10 ungeachtet seiner Bezeichnung als DichtungsSchenkel eher als bloßen Lappen werten wird), so fehlt doch auoh hier ebenso wie bei der vorher erörterten Entgegenhaltung ein Hohr, d.h. ein geschlossenes Hohlprofil, ferner die Doppelanordnung der Pro* file (Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents). 3. Auf die zahlreichen sonstigen Entgegenhaltungen sind die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nur insoweit zurüokgekommen, als diese Entgegenhaltungen die bei der Abdichtung von Fenstern bestehenden Lösungsmöglichkeiten in allgemeiner Form darstellen und gegenüberstellen. Nach allem 1st der Gegenstand des Streitpatentes weder unter dem Gesichtspunkt fehlender Neuheit noch unter dem der identischen Vorwegnahme durch andere Lösungen schutzhindernd betroffen; dies gilt nicht nur für seine enge Fassung gemäß dem Anspruch 29 sondern auch für die weitere Fassung gemäß dem Hauptanspruch. Ill* 1* Ob eine Ausführungsform» die lediglich die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist, einen technischen Fortschritt darotellt, kann auf sich beruhen; jedenfalls erfordert eine solche Ausführungsform keine erfinderische Leistiang* Lies ist nachstehend unter IVnäher ausgeführt, wo zusätzlich zu den Merkmalen des Hauptanspruches auch diejenigen des Anspruchs 2 einer Prüfung in der letztgenannten Eichtung unterzogen sind* Der technische Fortschritt ließe sich hiernach jedenfalls mit der Begründung in Zweifel ziehen, daß die in der Zeichnung dargestellte besondere Ausführungsweiae (Hohlprofil mit rundem Querschnitt, mehrere lippenartige Ansätze mit polypenartig verdeckten Füßen an jedem Ver-schlußtoil, klauenartiger Zugriff mit den Füßen der Ansätze auf das benachbarte Verschlußteil unter Bildung von mehreren Luftkammern) nach dem oben zu I Ausgeführten nicht Gegenstand des patentrechtlichen Schutzes ist, sondern lediglich eine der vielen Möglichkeiten darstellt, die patentrechtliche Lehre des Anspruchs 2 zu verwirklichen, hohe Anschmiegsamkeit der Ansätze an den Dichtungskanton .kraft ihrer Elastizität, kraft ihrer Einstückig- "Hipden-Fenster" eine wesentlich andere Formgebung aufweisen, indem dort ein Hohlprofil mit rechteckigem Querschnitt verwendet und die Abdichtung durch eine einzige« zwischen die Verschlußteile gepreßte feine Lippe erzielt wird, ähnlich wie dies in der amerikanischen Patentschrift 1 857 602 durch die Lippe 11 der dortigen Zeichnung gelehrt ist. den Merkmalen des Hauptanspruches diejenigen des Anspruchs 2 in die Prüfung einbezogen und im Rahmen der so geschaffenen Kombination berücksichtigt werden« Ein Überziehen starrer Fensterrahmenteile mit einer elastischen Masse war für sich allein im Prioritätszeitpunkt des Streitpatentes schon durch die deutsche Patentschrift 498 782 und durch die schweizerische Patentschrift 242 798 bekannt« Eie beiden vorveröffentlichten amerikanischen Patentschriften brachten - nicht etwa unabhängig dazu, d.h. nicht als selbständiges Lösungsprinzip einer andersartigen Aufgabe, vielmehr als zusätzliches Lösungsmittel einer auf gute Abdichtung hinzielenden Gesamtkombination - die lippenartige Gestaltung der aus der elastischen Kernumhüllungsmasse gebildeten Ansätze» Es fehlte dort einzig die Formgebung des Kernes als Rohr, d.h« als geschlossenes Hohlprofil, und die Doppelanordnung« Brste-res aber war als eine sich aufdrängende fabrikatorische Vereinfachung nahegelegt, sobald Herstellungsverfahren zu dem überziehen des geschlossenen Hohlprofils mit elastischen Massen bereitgestellt waren oder bereitgestellt wurden; letzteres (die Doppelanordnung) war eine geradezu zwangsläufige Folge, wenn überhaupt man sich anschickte, für Windschutzscheiben schon bekannte Konstruktionen auf • Fenster zu übertragen, die nicht direkt mit einem sie umhüllenden Rahmen, sondern unter zusätzlicher Verwendung eines diesen Rahmen (Flügelrahmen) seinerseits umhüllenden weitercn Rahmens (Fensterrahmens, Blendrahmens, der Zarge) in eine Öffnung eingesetzt werden sollten« Gebiet tätige Fachmann nicht an Entwicklungen Vorbeigehen kann, die sich auf dem anderen Gebiete vollziehenj er wird vielmehr diese Entwicklungen in die eigenen Überlegungen einbeziehen, um auch auf dem, eigenen Gebiet zu konstruktiven Verbesserungen zu kommen« Baß er hierbei der unterschiedlichen technischen Ausgangslage und damit auch der Andersartigkeit der eigenen Aufgabe Rechnung trägt, ist selbstverständlich« Insoweit aber bestanden keinerlei Hemmungen, die bei Gebäudefenstern nötige Doppelanordnung der Verschlußteile in der Weise zu verwirklichen, daß der Fensterrahmen (die Barge) ebenso wie der FlUgelrahaen nioht nur aus Kern und umhüllendem elastischem Stoff gebildet, sondern daß dieser Stoff auch hier wie dort mit den schon bekannten lippenartigen Ansätzen versehen wurde. 2. Scheitert somit an der fehlenden Erfindungshöhe nicht nur die Aufrechterhaltung des Streitpatentes für den Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 der Streitpatentschrift (Haupt- und Hilfsantrag der Beklagten in der Berufungsinstanz), so kann ein.patentrechtlicher Schutz auch in noch enger zu begrenzendem Rahmen (etwa: auf Gebäudefenster) nicht in Betracht kommen; die insoweit durch das Streitpatent vorgenommene Obertragung von Lösungsmitteln ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht erfinderisch. Auch insoweit hätte den Beklagten jedoch kein Patent erteilt werden können, da am Prinzip der Kammerdichtung ausgerichtete Pensterkonstruktionen im Anmeldezeitpunkt des Streitpatentes bereits bekannt waren (insbesondere: deutsche Patentschriften 718 222 219427 und 814 219 2?6« 7*19517) • Sov/eit die Beklagten demnach Schutz^ für eine Kammerdichtung herkömmlicher Art begehren, scheitert ihr Verlangen an feh- Insoweit aber ist den.Beklagten entgegenzuhalten, daB solche andersartige Funktion der Kammern aus der Beschreibung nicht zu entnehmen ist, vielmehr eine Folge zufälliger konstruktiver Gestaltung darstollt, die sich aus der polypenartigen Ausbildung der LippenfüBe und aus der Klauenartigkeit des Zugriffes ergeben mag; beides ist jedoch nach dem sohon oben zu I Ausgeführten nicht Gegenstand des Streitpatentes.

ErfinderBeschreibungAnspruchAnsatzStreitpatentesRohrFensterFlügelrahmenLippe

Volltext der Entscheidung

1^1 017
I» 8» 78/63
Verkündet am 23*Juni 1964 Oechsler, Just.Angest. ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
1» des Heins 2* des Ludwig H
tetraße W,
in	0®|^straße	B,
Beklagten und Berufungskläger»
- vertreten durch: Hechtsanwalt Dr.flHH^fe in
 gegen
1.	die Firma RflB-PlflHB GmbH in	C	__
lieh vertreten durch ihren Geschäfteführer in RflB, ReflHBB^Mstrafie
>), gbsetz-felmut Wl
 Vf	«*
- vertreten durch: Hechtsanwälte Prof.Dr
 Lr.flBfe in
 Patentanwalt Dr.^ngJDr.jur. ________ sen.	in
2.
die Firma	GmbH	in	CHVstraße^l»
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Michael »und Peter HofllBP, beide in
- vertreten duroh:
Lit Dipl.-Ing.
Klägerinnen und Berufungsbeklagte» hat der Ia Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23 • Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Hastelski und der Bundesrichter Dr.Bock, Dr.Löscher, Br.Spengler und Glaßen
 für Hecht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen
- 1 a -
Patentamts vom 20« Februar 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Hechts wegen
i
 
Tatbestand:
Die Beklagten sind Inhaber des mit Wirkung vom 2« Oktober 1951 erteilten Patents 894 316, dessen Ansprüche in der erteilten Fassung lauten:
1* Fenster für kittlose Verglasung» dadurch gekennzeichnet » daß Rahmen und Fensterflügel aus mit elastischem Stoff völlig überzogenem Bohr bestehen»
2.	Fenster nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet» daß der Überzug aus elastischem Stoff an den Dichtungskanten mit lippenartigen Ansätzen versehen ist«
3« Fenster nach Anspruch 1 oder 2» dadurch gekennzeichnet» daß der Überzug aus elastischem Stoff an den Fensterflügeln mit U-förmigen Ansätzen versehen ist» die den Fensterscheibenrand beidseitig dichtend umfassen»
Die Klägerinnen haben in zunächst getrennten Verfahren» die durch Beschluß des Patentamtes vom 10»Dezember^ 1959 miteinander verbunden worden sind, unter Hinweis auf eine Vielzahl vorveröffentlichter deutscher und ausländischer Patentschriften Heuheit, Fortschritt und Erfindurigs-höhe bestritten und Hichtigerklärung des Streitpatents verlangt» Sie haben im ersten Hechtszug ferner Vorwegnahme der durch das Streitpatent vermittelten lehre durch mehrere nachveröffentlichte aber prioritätsältere Hechte behauptet •
Die Beklagten haben im Verfahren vor dem Hichtigkeits senat auf den Anspruch 3 verzichtet und im übrigen beantragt :
 
in erster Linie: Klageabweieung,
 hilfsweises Ersetzung der erteilten Ansprüche 1 und 2 durch nachstehenden einzigen Anspruch:
Fenster für kittlose Verglasung» hei dem sowohl der Fensterrahmen als auch der Fensterflügel aus einem Metallprofil und einem Überzug aus thermoplastischem Kunststoff bestehen» dadurch gekennzeichnet» daß das tragende Kemprofil aus einem, mit dem Kunststoff völlig überzogenen Hohr besteht» wobei der Überzug mit in geschlossenem Zustand des Fensters zwischen sich und dem Gegenflügel bzw. der Zarge rahmenartige allseitig geschlossene Luftkammern einschließenden lippenartigen Ansätzen versehen ist« '
weiter hilfsweise: Zusammenfassung der Ansprüche 1
und 2 zu einem einzigen Anspruch«
Her 2« Nichtigkeitssenat des Heutsohen Patentamtes hat das Streitpatent für nichtig erklärt» da es gegenüber dem vorbokannten Stand der Technik zu demindest an einer erfinderischen Leistung fehle.
Hie Beklagten verlangen mit der hiergegen eingelegten Berufung Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Klageabweisung» hilfsweise Zusammenfassung der Ansprüche 1 und 2 zu nachstehendem einzigen Anspruch:
Fenster für kittlose Verglasung» dadurch gekennzeichnet» daß Nahmen und Fensterflügel aue mit elastischem Stoff völlig überzogenem Hohr bestehen und daß der Überzug an den Bichtungskanten mit lippenartigen Ansätzen versehen ist«
Hie Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Berufung«
 
Professor Br«-Ing*	Technische Hochschule
K^HHP, hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt« Bie Klägerin zu 2 hat ein Privatgutachten des Direktors heim Deutschen Patentamt i«H* Br «-Ing« Hugo Bi^^ vorgelegt •
Entscheidungsgründei
I« Hach den Eingangsworten der Beschreibung (S. 2 Z. 1 - 2) betrifft die Erfindung “Fenster oder Fenster-türen für kittlose Verglasung“«
1« Bie Verwendung von Holz oder von Stahl für Fensterrahmen und Fensterflügel bezeichnet der Erfinder als bekannt, wobei er auf die größere Festigkeit der Stahlfenster hinweist. Als deren Nachteil nennt er jedoch das “große Gewicht“, ferner die “große Wärmeleitung", die ein Zerspringen der Fensterscheiben begünstige und v/egen der vermehrten Sohwitzwasserbildung die Korrosion zur Folge habe (aaO Z. 3 - 10).
Als bekannt bezeichnet es der Erfinder ferner, zu dem Schutz gegen chemische und atmosphärische Einflüsse die Hahmenteile von Fenstern aus einer Mehrzahl von offenen Profilkörporn aus Kunststoff herzustellen, die in ihrem Innern mit Eisenkernen armiert sind* bei diesen Konstruktionen würden die Scheiben “in bekannter Weise mit Kitt eingesetzt“. Bie Verwendung einer Vielzahl von Profilen sei indes nachteilig, ihr Zusammenbau sei wirtschaftlich ungünstig (Z. 11 - 19).
\
2♦ a) Der Erfinder hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, ein "Fenster für kittloee Verglasung" zu schaffen, "dem die zuvor genannten Hachteilo nicht anhaften und das sich darüber hinauo^e^ne größere Festigkeit und Stabilität und eine einfachere Fertigung auszeichnet"
(Z. 20 - 25).
b)	Als Lösung schlägt er an erster Stelle vor, Rahmen und Flügel des Fensters aus einem "Rohr" herzustellen, das "mit elastischem Stoff völlig überzogen" ist* Hierbei versteht der Erfinder, unter "Rohr" ein geschlossenes Hohlpröfil beliebigen Querschnitts (Z. 72 - 74), unter "elastischem Stoff" einen Natur- oder Kunststoff wie z*B* Gummi, Polymerisate, Polykondensate usw* (Z* 75 - 77); als vorzugsweise geeignet bezeichnet er auf der Basis der
*
Polyvinylchloride hergestellte Kunststoffe, "die nicht altern, temperaturunempfindlioh sind, in allen Farbtönen sich herstellen lassen und somit keinen Farbanstrich erfordern" (Z* 78-82).
Weiter empfiehlt der Erfinder, den Überzug aus elastischem Stoff "an den Dichtungskanten mit lippenartigen Ansätzen zu versehen, die zur Fensterscheibe hin Ü-förmig ausgestaltot sind und den Scheibenrand beidseitig dichtend umfassen können" (Z* 29 - 33)*
3* a) Die Klägerinnen möchten dieser im Wortlaut mitgeteilten Stelle der Beschreibung eine Begrenzung der patentrechtlichen Lehre dahingehend entnehmen, daß der Erfinder lediglich die "kittlose Verglasung" sich als Aufgabe gestellt und daß er nur hierfür Lösungsmittel geboten habe. Sie verweisen hierzu auf die Überschrift ("Fenster für
 
 kittlose Verglasung") und vertreten die Auffassung, als "Dichtungskanten" seien nur die Berührungssteilen von Flügelrahmen und Fensterscheiben zu verstehen* Kur für diese Berührungsstellen seien "lippenartige Ansätze" vor« geschlagen, wobei zugleich ihre U-förmige Ausgestaltung vorlangt werde$ dagegen enthalte die Patentschrift keine Lehre darüber, wie die - möglicherweise vorhandenen -mehreren Flügelrahmen gegeneinander und wie sie gegenüber dem Fensterrahmen (Blendrahmen, Zarge) abzudichten seien» Bas Dichtungsproblem liege - von der kittlosen Einfassung der Fensterscheiben abgesehen - außerhalb der Aufgabenstellung und der Lehre des Streitpatentes, die sich darin erschöpfe, für die Rahmenteile des Fensters die Verwendung eines ganz bestimmten Materials, nämlich eines "mit elastischem Stoff völlig überzogenen Hohrs" vorzuschreiben.
b) Diese Auslegung des Streitpatents iBt unrichtig:
aa) Der Erfinder bezweckt nicht die Schaffung eines kittlos yerglasbaren Fensters schlechthin, sondern nur die Schaffung eines Fensters der genannten Art, "dem die zuvor genannten Nachteile (sc. der Holzfenster, der Stahlfenster und der aus mehreren offenen Frofilkörpem zusammengesetzten, in ihrem Innern mit Eisenkernen armierten Kunst-stoffenstor) nicht anhaften und das sich darüber hinaus durch eine größere Festigkeit und Stabilität und eine einfachere Fertigung auszeichnet" (Z. 22 - 25). Weder wird bei Beschreibung des vorbokannten Standes der Technik das Einkitten der Fensterscheiben als Nachteil hervorgehoben, noch wird die Kittlosigkeit der Scheibeneinsetzung in der Beschreibung des Streitpatentes als erfindungswesentlich
 
oder auch nur ale Vorzug der eigenen Lösung herauegestellt 2 Die Beschreibung konstatiert nur, daß insoweit Unterschiede des Streitpatentes gegenüber den bekannten Lösungen vorliegen (vgl« Z. 16, 21 ff, 26 ff)« Soweit demnach in der Überschrift und im Oberbegriff des Hauptanspruchs die "kittlose Verglasung" erwähnt wird, liegt hierin nur eine Umschreibung des Anwendungsbereiches der Erfindung, die für die Aufgabenstellung und die patentrechtliche Lehre nichts besagt« Hur mit dieser Auslegung ist es auch in Einklang zu bringen, daß ein die Kittlosigkeit der Verglasung ermöglichendes Lösungsmittel nicht schon im Hauptanapruch, sondern erst in dem (durch Verzicht erloschenen) Unteren-Spruch 3 genannt wird«	✓
bb) Ebenso unzutreffend ist aber atych die Annahme der Klägerinnen, die Lehre des Streitpatentes habe mit dem Dichtungsproblem nichts zu tun« Dem steht entgegen, daß schon im Hauptanspruch als Überzug des Hehres nur elastische Stoffo vorgeschrieben werden, obwohl doch auch harte (Natur- oder Kunst-) Stoffe geeignet wären, die den Stahlfenstern insoweit nachgesagten, letzthin aus deren großer Wärmeleitung sich ergebenden Nachteile (Korrosion, Zerspringen der Scheiben) zu beheben« Die Klägerinnen übersehen, daß .ledern Fenster schon funktionsgemäß die Aufgabe der Abdichtung zukommt, ohne daß dies als erfinderisches Anliegen gesondert herausgestellt werden müßte« Die Notwendigkeit, hierzu geeignete Lösungsmittel bereitzustellen, ergibt sich schon aus dem patentreohtlichen Erfordernis der Brauchbarkeit einer als "Fenster" bezeiohneten Vorrichtung« Dabei 1st es auch selbstverständlich, daß das Dichtungsproblem nicht nur hinsichtlich der Scheibeneinbettung, sondern auoh bezüglich derjenigen Berührungslinien besteht.
 
an denen mehrere Flügelrahmen oder wo Flügelrahmen mit dem eie umfassenden Fensterrahmen aneinanderstoßen. Dort hat sogar das Dichtungsproblem erhöhte Bedeutung, da - anders als zwischen Scheibe und dem einfassenden Flügelrahmen -die durch bloße Berührung erreichte Dichtung im Betriebe des Fensters jederzeit lösbar sein muß, die technische Ausgangs situation.-, also wesentlich schwieriger ist»
Daß nicht nur die feste Einbettung der Fensterscheiben, sondern auch die 11 Abdichtung der Fensterflügel gegeneinander und gegenüber dem Fensterrahmen11 (2. 68 ff) zur Zielsetzung des Erfinders gehört, kommt auch darin 2um Ausdruck, daß zur "Gewährleistung einer zugfreien Abdichtung" (Z. 67 ff) empfohlen wird, "die lippenförmigen Ansätze h" mehrlippig zu gestalten, da sich dann "beim Schließen der Fenster Kammern mit ruhenden, temperaturdäm-nenden Duftsäulen bilden” (Z. 65 ff). Die Klägerinnen möchten diesen Sätzen der Beschreibung jede Bedeutung für die Erkenntnis des Gegenstandes der Erfindung absprechen, da dort nur das Ausführungsbeispiel beschrieben sei. Dies wäre jedoch nur dann richtig, wenn die hier in Hede stehenden Besonderheiten des Ausführungsbeispieles aus den Ansprüchen nicht herleitbar wären, wenn es sich also um erfindungsunwesentliche Zutaten, um zufällige konstruktive Details handeln würde. So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn an den genannten Stellen der Beschreibung werden Möglichkeiten der Gestaltung der "lippenförmigen Ansätze" (Merkmal des Anspruches 2) im Hinblick auf die ihnen zukommendo Funktion der "Abdichtung" (Z. 58) erörtert. Da ausdrücklich dort die "Abdichtung der Fensterflügel
 
gegeneinander und gegenüber dem Fensterrahmen” als Aufgabe der "lippenförmigen Ansätze h" genannt ist, müssen als "mit lippenartigen Ansätzen versehene Dichtungekanten" im Sinne der Zeilen 30 ff außer den Berührungsetellen zwischen Scheibe und Flügelrahmen audh die Berührungsstellen mehrerer Flügelrahmen untereinander und zu dem Fensterrahmen gemeint sein, so daB die patentrechtliche Lehre (Anspruch 2), es seien "lippenartige Ansätze" (aus dem das Rohr überziehenden Stoff) anzubringen, sich auch auf diese letztgenannten Berührungslinien erstrecken muß.
Wären - wie die Klägerinnen meinen - unter "Bioh-tungskanten" (Z. 30) nur die Berührungslinien zwischen Scheiben und Flügelrahmen zu verstehen, so bliebe unerklärlich, weshalb in getrennten Ansprüchen getrennte Weisungen ergangen sind, nämlich zunächst die Weisung, den Überzug aus elastischem Stoff "an den Dichtungskan ten mit lippenartigen Ansätzen zu versehen" (Anspruch 2) und sodann die weitere Weisung, diesen Überzug "an den Fensterflügeln (gemeint ist: an den Flügelrahmen) mit U-förmigen Ansätzen*. zu versehen, die den Fensterscheibenrand beidseitig dichtend umfassen" (ursprünglicher Anspruch 3)* Diese Darstellungsweise läßt nur die Auslegung zu, daß dem Erfinder eine genauere Aussage über die Gestaltung der "lippenartigen Ansätze" nur notwendig, nur angebracht oder nur möglich bezüglich derjenigen Ansätze erschien, die zur Aufnahme der Fensterscheiben bestimmt sind, nicht aber auch hinsichtlich der drehbeweglich zueinander angeordneten Bäuelemente und der an ihnen anzubringenden lippenartigen Ansätze* Auoh die aus der Beschreibung im Wortlaut mitgeteilte Stelle (Z.29 ff),
 
die beide Weisungen in einen einzigen Satz zusammenfaßt, kann nicht anders als dahin verstanden werden» daß zunächst eine allgemeine, d,h, auf die lippenartigen Ansätze aller Diohtungskanten bezügliche Weisung und sodann eine besondere, nur auf die Dichtungskante Feneter-scheibe/Flügelrahmen sich beziehende Weisung erteilt ist«
Schließlich kann auch daraus» daß erst in den Ansprüchen 2 und 5 das Abdichtungsproblem im einzelnen geregelt worden ist» nicht gefolgert werden, diese Präge sei nicht schon im Hauptanspruch behandelt und sie gehöre deshalb jedenfalls nicht zu dem Kern der patentrechtlichen Lehre i
Gute Abdichtungswirkung ist als natürliche Aufgabe des Streitpatentes in der Patentschrift mehrfach herausgestellt, und das hierzu gebotene Lösungsmittel ist durch den Anspruch 1 in freilich noch allgemeiner Form immerhin dahin bereits umrissen, daß Plastizität des das Rohr völlig überziehenden Stoffes verlangt wird« Anspruch 2 wiederholt dieses Prfordernis der Plastizität und präzisiert die - im Kern schon in Anspruch 1 enthaltene -Lehre über die Gestaltung des Abdichtungselements: es besteht mit der Rohrumhüllung aus einem Stück ("Ansätze")» und es weist eine bestimmte geometrische Form ("Lippenartigkeit") auf. Dem "elastischen Stoff", dem nach Anspruch 1 nur die Funktion zukommt, das Rohr zu umhüllen, ist durch den Anspruch 2 die weitere Funktion zugeteilt, kraft seiner Elastizität mit einem "Ansatz" als Abdich-tungsolemcnt zu dienen. Dies enge Verhältnis der in den Ansprüchen 1 und 2 erteilten, an sich trennbaren Weisungen
 
über die Gestaltung der Rohrumhüllung und Uber die Gestaltung des Abdichtungselements mag dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen Anlaß gegeben haben, bei Prüfung der Patentfähigkeitsvoraussetsungen die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 2 sofort mit eineubeziehen, wobei die Streitpatentschrift, indem sie das Erfordernis der Elastizität schon in Anspruch 1 erwähnte, ein solches Vorgehen in besonderem Maße nahelegte.
4. Es bedarf der Klärung, was unter der “Lippenartigkeit" der Ansätze (des Abdichtungselementes) zu verstehen ist.
a) Nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S» 3 ff) versteht die Fachwelt unter einer “Lippe" einen “leicht beweglichen Dichtungsteil, der im Einbauzustand an der Lippenkante eine verhältnismäßig hohe Dichtpressung zeigt“. Funktionsmäßig ist eine "Lippe“ etwas anderes als ein "Lappen“, für den es genügt, daß er als ein aus einem Bauteil kraft seiner besonderen Formgebung herausragendes leilstück auf einem anderen Bauteil aufliegt. Bei der "Lippe“ soll demgegenüber kraft Vorspannung eine elastische Verformung und hierdurch eine Pressung Zustandekommen, welche die Abdichtung bewirkt (Sachverständigengutachten S.4). Eine “Lippendichtung“ liegt dann vor, wenn ein leicht beweglicher Dichtungsteil vorhanden ist, der sich im Einbauzustand unter Vorspannung an die Gegenfläohe anlegt, so daß an der Lippenkante eine Dichtpressung in einem schmalen Bereich entsteht (Gutachten S.4).
 
Bel der Lippendichtung (Berührungsdichtung) wird demnach Kraft, dar Vorgnanmnafc der Auetaueoh von I»uft und Wärmef der Zutritt von Staubpartikeln, von Lärm usw. gesperrt. Werden mehrere Lippen verwendet» so entstehen zwischen den einzelnen Liohtungsrändern "abgeschlossene Kammern", welche die Sperrwirkung verstärken und sichern. Bei der sog. "Labyrinthdichtung" gibt es zwar auch Kammern» sie sind jedoch durch enge Spalten miteinander verbunden» da es an einem die Vorspannung bewirkenden Bauteil fehlt und das Lichtungselement infolgedessen im allgemeinen und ganz besonders nach längerem Gebrauch nicht satt auf der Gegenfläche aufliegt (Sachverständigengutachten S.4); dort soll der Luft- und Wärmeaustausch dadurch unterbunden werden» daß durch mehrfache Knickung des Luftweges ein hoher "Durchflußwiderstand" geschaffen, die Luft in den Karnern in "Turbulenz" versetzt und in ihrer Geschwindigkeit schließlich ganz vernichtet wird (Sachverständigengutachten S.6).
b)	Lurch die verlangte Lippenartigkeit des Ansatzes ist die erfindungsgemäße Lösung als eine auf dem Prinzip der Lippendichtung beruhende Konstruktion herausgestellt: Ler Erfinder geht davon aus, daß ein leicht beweglicher Lichtuugstoil (der "Ansatz") unter Vorspannung sich an die Gegenfläche anlegt, so daß in einem - vielleicht nur ganz schmalen - Bereich eine Lichtpressung entsteht. Anspruch 2 lehrt somit die Nutzbarmachung des "Ansatzes" als Abdichtungselement kraft seiner Plastizität und kraft seiner lippenartigen Form.
c)	Damit ist eine fertige Lehre gegeben, die ein wiederholbares technisches Handeln gestattet: Ler Fachmann
-15-
wirct bestrebt sein, die Schmiegsamkeit des Ansatzes im Bereich der "Dichtungskanten11 zu voller Wirkung zu bringen. Dies wird ihn veranlassen, bezüglich der chemischen Substanz des "elastischen Stoffes" einen besonders/- hohen Grad von Elastizität anzustreben (etwa durch entsprechende Weich-oacherzusätze), und gleichzeitig dem "Ansatz" eine bestimmte geometrische Form zu geben, die sein Wirksamwerden gerade als "Lippe", d.h. die ein Vorspannen und schmiegsames Anpassen an das benachbarte Verschlußteil erwarten läßt.
d)	Die in beiden Richtungen (Substanz und Form des Ansatzes) in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind freilich rein handwerklicher Art. Sie erfordern sorgfältiges konstruktives Überlegen, jedoch kein erfinderisches Bemühen.
So wird z.B. die Formgebung des lippenartigen Ansatzes weitgehend davon abhängig sein, ob das Rohrskelett (wie bei dem in der Zeichnung dargestellten Aueführungsbeispiel) runden, ovalen oder quadratischen Querschnitt hat. Nach dor Lehre des Streitpatentes kann das als "Rohr" bezeichne-to geschlossene Hohlprofil von "beliebigem Querschnitt" sein (Beschreibung Z. 73 ff). Schon dieser Umstand, desgleichen aber auch der Verzicht des Erfinders, ln Anspruch 2 die Form des lippenartigen Ansatzes weiter zu präzisieren, schließt die Annahme aus, es müßten an federn Rahmenteil mehrere lippenartige Ansätze vorhanden sein und diese müßten die in der Zeichnung dargestellte Form haben (polypenartige Verdickung am Fuß des Ansatzes, klauenartiges Zugreifen auf den benachbarten Rahmenteil gerade mit dem Fuß und nicht mit der Seitfläche der Lippe, wobei die mehreren Ansätze desselben Rahmenteiles weder seitlich noch
-14-
am Fuß irgendwelche Berührung miteinander haben) vielmehr mit Hilfe des benachbarten Kahmenteilea, an den sie angepreßt werden9 Luftkammern bilden). Insoweit handelt es sich um eine - erkennbar durch den runden Querschnitt des Hohres und somit durch konstruktive Krwägungen bedingte - zufällige Formgebung der Ansätze, die aus dem Anspruch 2 nicht herleitbar 1st und deshalb zur Auslegung der in Anspruch 2 erteilten Lehre nicht herangezogen werden kann.
5• Hach allem ist das geschützte "Fenster für kittlose Verglasung" durch folgende Merkmale gekennzeichnett
 gemäß dem Hauntansnruch:
(a)	Der Fensterrahmen <Blendrahmen) Zarge) und der/die Fensterflügel (Flügelrahmen) bestehen aus Rohr (=* geschlossenes Hohlprofil beliebigen Querschnitts),
(b)	das Rohr ist mit Hatur- oder Kunststoff völlig überzogen,
(c)	dieser Stoff ist elastisch.
gemäß dem Anspruch 2 zusätzlich;
(d)	an den Dichtungskanten (Berührungslinien, Flü-gclrahmen/Blendrahmen, Flügelrahmen/Flügelrahmen, Flü-gelrahmen/Fensterscheiben) befinden sich Ansätze.
(e)	diese Ansätze bestehen (aa) aus demselben Stoff, der auch das Rohr umhüllt und (bb) sind mit diesem aus einem Stück hergestellt,
-15-
f) die Ansätze sind in der Formgebung lippenartig gebildet, d.h. so geformt, daß sie beim Schließen des Fensters sich unter Vorspannung und elastischer Verformung an das benachbarte Bauteil anschmiegen und hierdurch die Abdichtung bewirken.
II. Der vorbekannte Stand der Technik steht dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich entgegen:
1. Soweit die Merkmale des Anspruchs 1 für sich allein in Frage stehen, die mehr $uf die Konstruktion und stoffliche Substanz der Rahmenteile als auf die Mittel zur Erzielung der Abdichtungswirkung abstellen, weisen nachstehende Lösungen eine gewisse Verwandtschaft mit dem Streitpatent auf:
a) Bei der Lösung nach dem schon im JBrteilungsverfähren amtsseitig entgegengehaltenen schweizerischen Patent 242 79QrT(1946) bestehen zwar Blend- und Flügelrahmen aus "mit Eisenkern armiertem Kunststoff" (S. 1 Z. 7), jedoch ist der Rahmen "aus mehreren Frofilkörpem zusammengesetzt " (Z. 5 und Hauptanspruch). Es liegt also kein "Rohr" im Sinne der StreitpatentSchrift (kein abgeschlossenes Hohlprofil, Z. 73 aaO) vor, ganz im Gegenteil hat der Erfinder insoweit im Erteilungsverfahren eine Abgrenzung gegenüber dieser vorbekannten Lösung vorgenommen.
Bio Bedeutung dieses Unterschiedes wird erkennbar dadurch, daß in dieser vorbekannten Lösung die "Zusammensetzung" der Rahmentoile "aus mehreren Frofilkörpem" nicht nur im Anspruch ausdrücklich als erfindungswesentlich heraus-geötellt ist, sondern darüber hinaus auch in der Beschrei-
\
 
bung (S. 2 Z. 7 - 33) eingehende Weisungen darüber erteilt sind, welche Formgebung die verschiedenen Rahmen-teilo haben sollen. Dieser Unterschied gegenüber dem Streitpatent verliert auch nicht dadurch an Gewicht,daß dem Erfinder des schweizerischen Patentes möglicherweise noch keine Mittel bekannt waren, ein geschlossenes Pro-fil mit Kunststoff zu überziehen, während der Erfinder des Streitpatentes diese Aufgabe gelöst vorfand oder - wie der Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zu dem Ausdruck brachte - selber bemüht war, diese Sonderaufgabe durch hier nicht interessierende Mittel zu lösen: Gegenstand des Streitpatentes ist nämlich nur die fertige Vorrichtung Fenster, nicht ein Verfahren zu deren Herstellung, insbesondere nicht ein Verfahren zu dem überziehen geschlossener Hohprofile mit elastischem Stoff.
Angesichts schon dieser Abweichung ist es von geringerem Interesse, daß die schweizerische Lösung auch keine kittlose Verglasung, sondern die Einkittung der Fensterscheiben vorsieht.
b) Die deutsche Patentschrift 498 782 (1930) betrifft "aus Rohr oder anderem Formeisen gebildete Tür- oder FenstersUulo mit Gummileisten für die Führung der Fenster von Kraftwagen11. Dem dortigen Erfinder ging es darum, bei "Stößen, Erschütterungen und Schwingungen" von "Fahrzeugaufbauten" (2. 1, 2) das "befürchtete Klappern" der "beweglichen Teile, wie Fenster und Türen" oder auch ein "Klemmen dieser Teile" als Folge von "Verengungen" zu ver-
 
hindern (Z. 6 - 9)* Die Verwendung von «geformtem Gummi als Fensterführung oder Anschlagleiste« war ihm schon bekannt (Z. 15 ff), er wollte die «Schwierigkeit« beheben, «das Gummi in geeigneter Weise an den festen Stützen zu befestigen« (Z. 20 ff). Hierzu schlug er vor, «an einer aus Rohr oder aus anderem Formeisen gebildeten Tür- oder Fenstersäule mit Gummileiste für die Führung der Fenster das Rohr oder Formeisen vollständig mit Gummi zu umgeben, aus dem Anschlagleisten, Fensterführungen und dergl. gebildet sind« (Z. 22 - 28).
Die durch Beschreibung und Zeichnung erläuterten Ausführungsboispiele unterscheiden die einzelnen in Betracht kommenden Verwendungszwecke (Windschutzscheibe, Türsäule zur Befestigung nur einer einzelnen Tür oder aber zur Befestigung von mehreren Türen, Türsäule zu dem Tragen der Dachkonstruktion)• Nach dem Anspruch 4 (hierzu die Flg. 3 der genannten Patentschrift) soll die Fensterführung Uber einer Tür «an einem am Gummi vorgesehenen Lappen angeordnet sein, der mit der Tür verschwenkt wird«. Dieser Lappen übernimmt beim Schwenken die Funktion eines Gelenkes. Wenn sich in der ausgeschwenkten Stellung der eine Rand der Fensterführung an das Umhüllungsprofil des Gummio anlegt, bildet sich ein Hohlraum, dem aber nach der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S.9) «keine akzentuierte Aufgabe zufällt«. Br hat also jedenfalls nicht die Funktion einer «Lippe« im Sinne der Lehre des Streitpatents.
Obwohl hier die Verwendung eines mit elastischem Stoff (Gummi) überzogenen Hohlprofils beschrieben ist, schließt
 
es doch die vom Streitpatent stark abweichende Aufgabenstellung und der andersartige Verwendungsbereich jener Erfindung aus, von einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme dor durch das Streitpatent erteilten Lehre zu spreohen.
Dies kommt z.B. auch darin zu dem Ausdruck, daß in jener Entgegenhaltung die "klappereichere” Anbringung der Wind- -schutzscheibe beschrieben ist, obwohl sich dort nicht - wie bei einem Fenster - das Problem des Öffnens und Schließens und damit die Frage der verläßlichen Abdichtung mehrerer drehbeweglich zueinander angeordneter Bauelemente stellt.
Bei dieser vorbekannten Lösung fehlt es somit vor allem daran, daß nicht Rahmen und Flügel (Merkmal a des Streitpatents) nebeneinander und gleichzeitig vorhanden sind. Gemäß der abweichenden Aufgabenstellung 'sind auch die Lösungsmittel des genannten Patentes in diesem Sinne nur "einseitig” vorhanden, d.h. nur auf die klappereichere Einbettung einer Scheibe bezogen, nicht auch auf ein Ver-schwenken mehrerer Rahmenteile zueinander und die dabei entstehenden zusätzlichen Probleme der guten Abdichtung.
2. Bedeutung nicht nur hinsichtlich der Merkmale des Hauptauspruches (Merkmale a - c), sondern zusätzlich hinsichtlich der Merkmale des Anspruchs 2 (Merkmale d - f) kommt den nachgenannten vorbekannten Lösungen zu:
\
a) Bei der Lösung naoh der amerikanischen Patentschrift 1 659 612 (1928) ist um einen Metallrahmen, der im Ausfüh-rungsbeispiol der Zeichnung als etwa quadratisches Vollprofil erscheint, eine diesen Kern voll umschließende Ein-
 
faesung gelegt. An dem Mittelteil befinden sich Falz-teile, um die Fensterscheibe aufzunehmen, zur entgegengesetzt en Seite hin befindet sich ein lappen, der an der Karosserie von außen anliegt und abdichtet.
Gegenüber dem Hauptanspruoh des Streitpatentes (Merkmale a - c) fehlt die rohrförmige Ausbildung des Metallrahmens, ferner das Vorhandenseih eines korrespondierenden, gleichfalls aus Profil und Umhüllung bestehenden Abdichtungselementes.
Bezüglich der zusätzlichen Merkmale einer Ausführung nach Anspruch 2 des Streitpatentes (Merkmale d - f) ist freilich lippenartigkeit der Bauteile 12 und 14 (Ausführungsbeispiel der Zeichnung jener Patentschrift) zu bejahen, da diese Bauteile unter Vorspannung auf die Windschutzscheibe b2w. auf die Karosserie zufassen und unter elastischer Verformung die Dichtpressung bewirken.
Be handelt sich insoweit auch um "Ansätze" im Sinne der lehre des Streitpatentes, denn diese lippen sind mit der Umhüllung des Metallkernes nicht nur fest verbunden, sondern mit. ihr sogar aus einem Stück gefertigt.
b) Bei der Ausführungsform der amerikanischen Patentschrift 1 8*>7 602 (1932) handelt es sich gleichfalls um eine Windschutzscheibe, jedoch ist abweichend von der vorher erörterten Entgegenhaltung vorgesehen, dieses Fenster auch für Gebäudo zu verwenden (Beschreibung S. 2 Z. 39 ff).
Der Kern des Böhmens besteht nicht - wie bei der Ausführung nach der vorher erörterten Entgegenhaltung - aus
 
einem Vollprofil, anderseits auch nicht - wie beim Streitpatent - aus einem Hohr (geschlossenem Hohlprofil), es ist vielmehr ein U-förmiges, zur Scheibenseite hin geöffnetes, aber auch dort wie an den drei anderen Seiten mit Gummi überzogenes Profil, wobei die Gummimasse gegenüber der Metallkernmasse stark überwiegt. Aus dieser Gummimasse sind trapezförmig Doppellippen 9 zur Aufnahme der Scheiben herausgekerbt, während an der gegenüberliegenden (äußeren) Seite ein DichtungsSchenkel 10 (sealing flange) zur Auflage auf die Karosserie dient. Ferner befindet sich an der Außenseite des Rahmens und ihn ganz umlaufend eine dünne Lippe 11, die ebenso wie die Teile 10 und 9 mit der ümhülr lungsmasse aus einem einzigen Stück besteht und die sich abdichtend zwischen Windschutzscheibenrahmen und umhüllender Karosserie einpreßt.
Kann bei dieser Ausführung zu demindest hinsichtlich der Bauteile 9 und 11 das Vorliegen lippenartiger Ansätze bejaht werden (während man den Bauteil 10 ungeachtet seiner Bezeichnung als DichtungsSchenkel eher als bloßen Lappen werten wird), so fehlt doch auoh hier ebenso wie bei der vorher erörterten Entgegenhaltung ein Hohr, d.h. ein geschlossenes Hohlprofil, ferner die Doppelanordnung der Pro* file (Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents).
3.	Auf die zahlreichen sonstigen Entgegenhaltungen sind die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nur insoweit zurüokgekommen, als diese Entgegenhaltungen die bei der Abdichtung von Fenstern bestehenden Lösungsmöglichkeiten in allgemeiner Form darstellen und gegenüberstellen. Dies gilt etv/a für die deutsehen
- 21
Patentschriften 718 222 (1?42) und 814 219 (26.Juli 1951). die das Wesen der Labyrinthdichtung und der Lippendichtung (Berührungsdichtung) verdeutlichen, ebenso für die französische Patentschrift $04 819 (1945)« welche die kittlo-sc Einpassung von Fensterscheiben in Lippen von Gummihül-len zeigt, die ihrerseits über ein T-förmiges Metallprofil gestülpt sind« Mit dem gerichtlichen Sachverständigen und mit den Parteien ist auch der Senat der Auffassung, daß die übrigen, im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen noch erörterten Druckschriften (im einzelnen: deutsche Patentschriften 265 594, 296 162, 414 033, schweizerische Patentschriften 253 896 und 254 175, amerikanische Patentschriften 2 342 352, 2 559 764 und 2 609 071; die letztgenannte Druckschrift ist im übrigen nachveröffentlicht) dem Gegenstand des Streitpatentes wesentlich ferner liegen als die oben behandelten Entgegenhaltungen» Erst recht gilt dies bezüglich der überaus zahlreichen sonstigen vorveröffentlichten Druckschriften, auf deren schriftliche Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen die Parteien im Berufungsrechtszug verzichtet haben» Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Anfrage des Senats weiter erklärt, daß sie den Klagegrund der identischen Vorwegnahme durch naoh-vcröffentlichto aber prioritätsältere Hechte (deutsche Patente 835 347, 835 348, 842 116 und 866 383) nicht mehr aufgreifen» Angesichts der eingehenden Ausführungen, die das angefochtene Urteil (S» 13 - 14) zu diesem Punkte enthält und die dem erkennenden Senat überzeugend erscheinen, bedarf es hierzu keiner weiteren Erörterung.
 
Nach allem 1st der Gegenstand des Streitpatentes weder unter dem Gesichtspunkt fehlender Neuheit noch unter dem der identischen Vorwegnahme durch andere Lösungen schutzhindernd betroffen; dies gilt nicht nur für seine enge Fassung gemäß dem Anspruch 29 sondern auch für die weitere Fassung gemäß dem Hauptanspruch.
Ill* 1* Ob eine Ausführungsform» die lediglich die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist, einen technischen Fortschritt darotellt, kann auf sich beruhen; jedenfalls erfordert eine solche Ausführungsform keine erfinderische Leistiang* Lies ist nachstehend unter IVnäher ausgeführt, wo zusätzlich zu den Merkmalen des Hauptanspruches auch diejenigen des Anspruchs 2 einer Prüfung in der letztgenannten Eichtung unterzogen sind*
2* Bei der'Ausführungsform nach Anspruch 2 mag ein technischer Fortschritt unterstellt v/erden* Im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (S. 17, IS, 23) ist dies wie folgt begründet:
Die Ansätze der elastischen Kernumhüllung seien in so hohem Maße nachgiebig, daß kleine Abweichungen der Hohmenebeno (Verwindungen) sich ausgliohen* Zudem seien sie so angeordnet, daß "gegebenenfalls" mehrere Lichtungsfugen entstünden, die Kammern bildeten; die Lichtungslippen lägen auf der "zylindermantelförmigen Umhüllung" auf* Es würden also nur geringe Ansprüche an die Fertigunge-genauigkeit und an einen präzisen Einbau gestellt, die geschützte Konstruktion gestatte weite Toleranzen bei einfacher Montage* Bei Unwirksamwerden der Lippendichtung er-
-23-
gebe das Zusammenwirken der mehreren Lippen mit den Kammern eine gute Labyrinthdichtung.	.
Wie diese Formulierungen zeigen und wie im Gutachten (S. 249 26) zudem ausdrücklich betont wird9 "fußen die vorstehend entwickelten Überlegungen hauptsächlich auf dem Studium der zeichnerischen Information”; dagegen sei ”die Beschreibung ... oder gar die textliche Formulierung der Patentansprüche für die Analyse der grundlegenden konstruktiven Gedanken weniger aufschlußreich” (aaO). Zum Verhältnis der beiden Ansprüche zueinander bemerkt der Sachverständige sogar: der Anspruch 1 sei ”nioht sehr gehaltvoll» und seine Aussage bleibe gegenüber dem bekannten Stand der Technik unwesentlich, wenn nicht der Anspruch. 2 zusammen mit der Zeichnung die Funktion erklärte”; Anspruch 2 sei "daher als eine notwendige Ergänzung des Anspruchs 1 aneusprechen” (aaO S.26).
Der technische Fortschritt ließe sich hiernach jedenfalls mit der Begründung in Zweifel ziehen, daß die in der Zeichnung dargestellte besondere Ausführungsweiae (Hohlprofil mit rundem Querschnitt, mehrere lippenartige Ansätze mit polypenartig verdeckten Füßen an jedem Ver-schlußtoil, klauenartiger Zugriff mit den Füßen der Ansätze auf das benachbarte Verschlußteil unter Bildung von mehreren Luftkammern) nach dem oben zu I Ausgeführten nicht Gegenstand des patentrechtlichen Schutzes ist, sondern lediglich eine der vielen Möglichkeiten darstellt, die patentrechtliche Lehre des Anspruchs 2 zu verwirklichen, hohe Anschmiegsamkeit der Ansätze an den Dichtungskanton .kraft ihrer Elastizität, kraft ihrer Einstückig-
 
keit nit der das Profil umhüllenden Masse und nicht zuletzt kraft ihrer lippenartigen Formgebung zu erzielen. Gegen die Fortschrittlichkeit der zeichnerisch dargestellten Ausführung könnte auch sprechen, daß die von den Beklagten auf Grund des Streitpatentes in Lizenz vergebenen sog. "Hipden-Fenster" eine wesentlich andere Formgebung aufweisen, indem dort ein Hohlprofil mit rechteckigem Querschnitt verwendet und die Abdichtung durch eine einzige« zwischen die Verschlußteile gepreßte feine Lippe erzielt wird, ähnlich wie dies in der amerikanischen Patentschrift 1 857 602 durch die Lippe 11 der dortigen Zeichnung gelehrt ist. So verstanden, müßte man zur Begründung des technischen Fortschrittes schon auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung (S.19) zurückgreifen, daß die Verwendung von Rohrprofilen (geschlossenen HohlProfilen) ganz allgemein, also ohne Rücksicht auf ihren Querschnitt, vielleicht eine bessere Ausnutzung des Kernmaüerials ermöglicht. Solche Erwägungen wären indes nur beachtlich gegenüber einer Verwendung von Vollprofilen oder von zusammengesetzten Profilen, kaum aber gegenüber einer Verwendung offener U-förmiger Profile nach der amerikanischen Patentschrift 1 857 602, ganz abgesehen davon, daß sich in den erstgenannten Fällen die weitere, nicht ohne Berücksichtigung der verschiedenen Fertigungsmethoden beantwortbare Frage nach der Beachtlichkeit des angenommenen Fortschrittes stellen würde.
IV. 1. Einer«abschließenden Feststellung zu diesem Punkte bedarf es indes nicht, da jedenfalls eine erfinderische Leistung zu verneinen ist. Dies gilt auoh, wenn neben
 
den Merkmalen des Hauptanspruches diejenigen des Anspruchs 2 in die Prüfung einbezogen und im Rahmen der so geschaffenen Kombination berücksichtigt werden« Ein Überziehen starrer Fensterrahmenteile mit einer elastischen Masse war für sich allein im Prioritätszeitpunkt des Streitpatentes schon durch die deutsche Patentschrift 498 782 und durch die schweizerische Patentschrift 242 798 bekannt« Eie beiden vorveröffentlichten amerikanischen Patentschriften brachten - nicht etwa unabhängig dazu, d.h. nicht als selbständiges Lösungsprinzip einer andersartigen Aufgabe, vielmehr als zusätzliches Lösungsmittel einer auf gute Abdichtung hinzielenden Gesamtkombination - die lippenartige Gestaltung der aus der elastischen Kernumhüllungsmasse gebildeten Ansätze» Es fehlte dort einzig die Formgebung des Kernes als Rohr, d.h« als geschlossenes Hohlprofil, und die Doppelanordnung« Brste-res aber war als eine sich aufdrängende fabrikatorische Vereinfachung nahegelegt, sobald Herstellungsverfahren zu dem überziehen des geschlossenen Hohlprofils mit elastischen Massen bereitgestellt waren oder bereitgestellt wurden; letzteres (die Doppelanordnung) war eine geradezu zwangsläufige Folge, wenn überhaupt man sich anschickte, für Windschutzscheiben schon bekannte Konstruktionen auf • Fenster zu übertragen, die nicht direkt mit einem sie umhüllenden Rahmen, sondern unter zusätzlicher Verwendung eines diesen Rahmen (Flügelrahmen) seinerseits umhüllenden weitercn Rahmens (Fensterrahmens, Blendrahmens, der Zarge) in eine Öffnung eingesetzt werden sollten«
Entgegen der Annahme der Beklagten lag es aber nahe, Lösungsmittel, die im Bau von V/ind schütz sehe Iben bereits
 
auf gewiesen waren, auf ihre Brauchbarkeit für den Bau von Gebäudefenstern zu prüfen und die technischen Entwicklungen auf beiden Gebieten laufend zu beobachten und zu vergleichen« Kraftwagen und Gebäude sind bezüglich der Fensterausbildung derart eng miteinander verwandte For-8Chunge- und Fertigungsbereiche, daß der auf dem einen. Gebiet tätige Fachmann nicht an Entwicklungen Vorbeigehen kann, die sich auf dem anderen Gebiete vollziehenj er wird vielmehr diese Entwicklungen in die eigenen Überlegungen einbeziehen, um auch auf dem, eigenen Gebiet zu konstruktiven Verbesserungen zu kommen« Baß er hierbei der unterschiedlichen technischen Ausgangslage und damit auch der Andersartigkeit der eigenen Aufgabe Rechnung trägt, ist selbstverständlich« Insoweit aber bestanden keinerlei Hemmungen, die bei Gebäudefenstern nötige Doppelanordnung der Verschlußteile in der Weise zu verwirklichen, daß der Fensterrahmen (die Barge) ebenso wie der FlUgelrahaen nioht nur aus Kern und umhüllendem elastischem Stoff gebildet, sondern daß dieser Stoff auch hier wie dort mit den schon bekannten lippenartigen Ansätzen versehen wurde. Nahezu alle im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren erörterten Ent«: gegenhaltungen lassen nämlich das Bestreben erkennen, im Gebäudefensterbau die jeweils benachbarten Rahmenteile in konstruktiver Hinsicht möglichst gleich zu gestalten, und zwar obenpo wegen dos gebotenen Zusammenwirkens der Verschlußelemente wie auoh aus Gründen der vereinfachten Fertigung und der begrenzten Lagerhaltung« So wird z«B« in den beiden deutschen Patentschriften 263 594 (1915) und 296 162 (1917) die Verwendbarkeit gleicher Profileisen für Blend- und Flügelrahmen als erfinderisches Anliegen ausdrücklich herausgestellt•
<5#
 
2. Scheitert somit an der fehlenden Erfindungshöhe nicht nur die Aufrechterhaltung des Streitpatentes für den Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 der Streitpatentschrift (Haupt- und Hilfsantrag der Beklagten in der Berufungsinstanz), so kann ein.patentrechtlicher Schutz auch in noch enger zu begrenzendem Rahmen (etwa: auf Gebäudefenster) nicht in Betracht kommen; die insoweit durch das Streitpatent vorgenommene Obertragung von Lösungsmitteln ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht erfinderisch.
Gleiches gilt, soweit eine Bestätigung des Streitpatentes im Umfange des im ersten Rechtszug gestellten ersten Hilfsantrags der Beklagten zu erwägen ist. Nach diesem Hilfsantrag, der zwar nicht förmlich aufrechterhalten, jedoch als allgemeine Anregung vom Senat erneut geprüft wurde, sollen die lippenartigen Ansätze
"in geschlossenem Zustand des Fensters zwischen sich und dem Gegenflügel bzw. der Zarge rahmenartige, allseits geschlossene Luftkammern erschließen" •
Aua den im Erteilungsverfahren zunächst gestellten Schutzansprüchen ergibt sich, daß anfangs^für eine Konstruktion der vorstehend umschriebenen Art Schutz begehrt wurde. Auch insoweit hätte den Beklagten jedoch kein Patent erteilt werden können, da am Prinzip der Kammerdichtung ausgerichtete Pensterkonstruktionen im Anmeldezeitpunkt des Streitpatentes bereits bekannt waren (insbesondere: deutsche Patentschriften 718 222 219427 und 814 219 2?6« 7*19517) • Sov/eit die Beklagten demnach Schutz^ für eine Kammerdichtung herkömmlicher Art begehren, scheitert ihr Verlangen an feh-
*
 
lender Erfindungshohe. Im Berufungsverfahren haben sie freilich geltend gemacht, bei ihrer Konstruktion erfüllten die Luftkammero andere Funktionen als die huftkammern bei Konstruktionen herkOmmlioher Art; es gehe hier nicht um die Brechung des Luftweges, um die Erzeugung eines hohen Durchflüßwiderstandes durch Erregung einer Turbulenz in den Kammern, sondern um die Erhöhung der Elastizität der lippenartigen Ansätze mittels der zwischen ihnen eingebetteten Kammern. Insoweit aber ist den.Beklagten entgegenzuhalten, daB solche andersartige Funktion der Kammern aus der Beschreibung nicht zu entnehmen ist, vielmehr eine Folge zufälliger konstruktiver Gestaltung darstollt, die sich aus der polypenartigen Ausbildung der LippenfüBe und aus der Klauenartigkeit des Zugriffes ergeben mag; beides ist jedoch nach dem sohon oben zu I Ausgeführten nicht Gegenstand des Streitpatentes.
V. Die Berufung der Beklagten war somit in vollem Umfange als unbegründet zurüokzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs.3 in Verbindung mit den §§ 40,
 
Abs.2, 36q Abs.l Sats 2 PatG und besieht eich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungerechtsauges•
Dr.Nastelski Bock Bischer Spengler Claßen