Die Parteien sind darüber einig, daß dio Klägerin und ihr Vater die patentierten Düsen nur an den Beklagten liefern durften. Es bestehe ferner der dringende Verdacht, daß der frühere Vertreter des Beklagten, Heinrich Bfl), dessen Vertragsverhältnis cum Beklagten zu dem Endo 1957 gekündigt worden sei, nach diesem Zeitpunkt dio geschützten Düsen bei der Klägerin habe horstollon lassen, B^^ habe noch bi3 September 1958 die geschützten Düsen an die Firma DoflBBt, und an die Firma Der Beklagte hat wegen dieser Ansprüche dio Aufrechnung gegen die Klagoforderung erklärt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und widerklagend Rechnungslegung verlangt mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, Rechnung zu legen über die dem Beklagten nach den Rateriten Nr« 818 482, 840 683 und 890 332 geschützten Düsen, die die Klägerin an dritto Abnehmer geliefert hat« Die Klägerin hat erklärt, sie habe 3ich streng an dio Verpflichtung gehalten, die SP-Düsen nur an den Beklagten zu liefern und habe nicht eine einzige der patentierten SP-Düsen an Dritte geliefert, an Heinrich Born schon seit 1955 nicht mehr« Sie habe nur dio Rohlinge bei der Pirma Dfl^ & anfertigen lassen, wovon der Beklagte unterrichtet gewesen sei« Der Firma & Brfl^ sei bekannt gewesen, daß dom Beklagton dio SP-Düsei durch Patent geschützt gewesen sei« Diese Firma habe zu keiner Zeit in irgendeiner Form den Auftrag oder die Brlaubnis erhalten, SP-Düson an Dritto zu liefern» Bo Das Berufungsgericht hat erwogen, ob die Klägerin flach § 278 BGB dafür einzustehen habe, daß die Birma Düsen an Dritte veräußert habe«, Es hat diese Präge verneint, weil die Pinaa mit der Herstellung der Düsen koine Vertragspflicht der Klägerin odex’ ihres Vaters gegenüber dem Beklagten, sondern lediglich eine eigene Vortragspflicht gegenüber ihrem unmittelbaren Auftrag* geber erfüllt habe und somit nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin oder ihres Vaters gewesen sei. Hach § 278 BGB lot koino Haftung der Klägerin für eine Patentverlotzung dor Firma Duell & Breuer zu begründen, weil die Klägerin und ihr Vatox* sich der Firma Dfl0 & Brfl^ nicht zur Erfüllung der ihnon dem Beklagten gegenüber obliegendon Unterlassungsvor-pflichtung bedient haben. Dieses Vorbringen könne daher allenfalls dann zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden, wenn der weitere Parteivortrag bestimmt genug sei, den begründeten Verdacht für ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin odoi' ihroo Vaters zu orwockon» Andernfalls müsse sich der Beklagte an die Verkäufer halten, um von ihnen die Hersteller und Xiiofcran-ten der ohne seine Zustimmung veräußerten Düsen zu orfahren. sächlich ihren Vertragopflichten zuwider die Firma DBP & BrBB mit derGesamthorStellung der Düson beauftragt haben sollten, so hätten sie nicht schuldhaft au oiner Verletzung der Patentrechte des Beklagten beigetragon» Durch dio Beweisaufnahme sei widerlegt5 daß dio Klägerin oder ihr Vater der Firma DBB & BrBB die Veräußerung von Düsen an Dritto geotattot hätten. er habe niemals an andere Firmen als den Beklagten die streitigen Düsen geliefert» K3 entfallo daher jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin oder ihr Vater der Firma D#B^ & BrBB die Veräußerung gestattet hätten» Das Berufungsgericht hat festgostollt, daß der Vater der Beklagten nach Beendigung der Greschäftsbe Ziehung zu Kühl., Die Revision erhebt hierzu die Verfahrensrügo der mangelnden Erschöpfung dos Prozeßstoffos im Hinblick darauf daß den Beweioantritton des Beklagten dafür, daß die Klägerin oder dio Firma DBB & Br^B fertige Düsen an andere Firmen geliefert hätten, nicht nachgcgongen worden sei» Dieser Rügo kann der Erfolg nicht versagt bleiben» Oktober I960 den Inhaber der Firma DBB & BrBB als Zougen dafür benannt, daß dio Lieferung der dem Beklagten geschützten Düsen an dio Firma Kurt KoBBB mit G-o-nohnigung der Klägerin oder des Zeugen SiBB geschehen sei Ergibt die durchsuführende Beweisaufnahme, daß die Klägerin oder ihr Vater der Firma D^^ & Br^p gestattet haben, die dem Beklagten geschützten Düsen an eino dritte Firma zu verkaufen, dann ist die Klägerin dom Beklagten schon aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. In diesem Falle könnte sich aber auch der vom Beklagten ausgesprochene Verdacht, daß dio Klägerin in unzulässiger Weise an den Zeugen Heinrich Bfl^ dem Beklagto»geschützte Düsen geliefert hat, in einer solchen Wei30 verdichten, daß zu erwägen ist, ob dio vom Beklagten erbotenon Beweise zu erheben sind. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es nach den besonderen Umständen des Falles nicht geboten war, dio Firma D^9 & Br^^ auf den bestehenden Patentschutz hin-zuweisen o<|^r sich über deren Kenntnis von den bestehendon Patontrocht/dcs Beklagten genauer zu unterrichten» Ohno woiteros konnton sich die Klägerin oder ihr Vater nicht darauf verlassen, daß der Firma D^HI & der Patentschutz an den Düsen bekannt war oder sie sich darüber unterrichten würde» In dieser Richtung wird der Sachverhalt gegebenenfalls einer näheren Aufklärung bedürfen» Bor Antrag bezieht sich nicht auf den Tatbestand, daß die Klägerin dritten Firmen die eigene Lieferung von dem Beklagten geschützten Düsen gestattet hat, wie der Beklagte das im Falle D^P & Br^p behauptet* Derartige Lieferungen dritter Birnon können nicht als Lieferungen der Klägerin und ihres Vaters angesehen worden* Der Nachweis einer solchen Gestattung ist daher für den Rechnungslegungsantrag nicht unmittelbar von Bedeutung * Er kann aber möglicherweise wie oben zu I C boroita d arge legt worden ist, den Verdacht der Eigenlioferung der Klägerin an Dritte in solcher Waise verstärken, daß das Berufungsgericht zu erwägen hat, ob den Beweisantritten dos Beklagton bezüglich der Lieferungen an Born nachzugehon ist* Da das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beklagten zu der insoweit als Hilfstatsacho zu betrachtenden Gestattung der Lieferung nicht ausgeschöpft hat, muß auch die möglicherweise auf diesem Mangel beruhende Poststellung, es seien von der Klägerin keine Düsen an andere Firmen als den Beklagten geliefert worden, als verfahrenswidrig angesehen werden. Bo Dio Abweisung der Widerklage auf Rechnungslegung rechtfertigt sich nicht schon aus anderen Gründen, nämlich nicht schon allein deshalb, weil der Gegenstand, über den Rechnung gelegt werden soll, nur durch die Patentnummern umschrieben ist und weil dio Klägerin im Prozeß wiederholt er- a) Die Rechtsprechung verlangt für den Unterlassungen antrag oine genaue Umschreibung dos als patontverletzend angegriffenen Gegenstandes unter Anpassung an die sog* konkrete Verlötzungsform (vgl* Benkard, PatG 4* Aufl« § 47 Rdn« 24 mit Nachweist/n^auo der Rechtsprechung) * An sich ist auch für den Rechnungslegungsantrag eine solche Umschreibung notwendig* In ^usnahmefallen, in denen durch die Heranziehung der entsprechenden Patentschriften für dio Parteien und dag Gericht leicht zu klären ist, auf welcho Gegenstände sich die beantragte Rechnungslegung bezieht, kann jedoch die Umschreibung durch die Patentnummern gonügen« Dem könnto allerdings im vorliegenden’Palle entgegenotehon, daß die Auffassungen der Parteien zu der Präge, worüber Rochnung zu legen ist, voneinander abv/eiehen« Die Klägerin und ihr Vater belieferten den Beklagten mit Schneid-Propan-Düsen (SP-Düsen) und Heiz-Propan-Düsen (HP-Düoon) (vgl* dio Bestellung des Beklagten vom 9* April 1956)* Der Beklagte sieht boido Düsenarten durch seino Patente Kr« 818 482, . 840 685 und 890 352 als geschützt an (vgl* S* 2 und 5 dos Schriftsatzes vom 30« ü.pril 1959)« Dio Klägerin hat ausgeführt, daß allein die SP-Düsen patentrechtlich geschützt seien (So 1 dos Schriftsatzes vom 16* Oktober 1959)« Unter diosen Umstandoh wird es sich für das Berufungsgericht empfehlen, auf eino klärend0 Umschreibung des Antrags mit technischen Merkmalen hinzuwirken, damit diese Streitfrage bereits im vorliegenden Prozeß und nicht orst im Zwangsvollstrockungs-verfahren goklärt worden kann* Stellt der auf Rechnungslegung in Anspruch Genommene den Tatbestand^ der die Rechnungslegung auslösen würdo», ,gcradO', in Abrede und bostreitet er das Bestehen dos Anspruchs, so spricht das gegen seinen Willen, die Pflicht zur Rechnungslegung erfüllen zu wollen (BGH IM § 260 BGB Hr* 7), und damit gogen eino Erfüllungshandlung* So liegt der Pall hier* Bio Klägerin hat ihren Prozeßerklärungon an keiner Stolle zu dem Ausdruck gebracht, die Verpflichtung zur Rechnung logung orfüllon zu wollen* Sie hat vielmehr stets in Abrede gestellt, daß dem Beklagten ein Anspruch gegen sie zustoho* V/enn sie in diesem Zusammenhang erklärt hat, keine Lieferungen an Britto vorgenommen zu haben, wird das nur als eino den Anspruch des Beklagten leugnende Prozoßerklärung und nicht aber als eine Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs aufgefaßt worden können«
u Verkündet am 21. Mai 1963 Occholer, Juotizangestollte als Urkundobcarator der Geschäftoatolio I m N a m o n d o s Vo Ikes In dem Rechtsstreit I* ?R 75/62. 2b43 0C0 dos Kaufmanns Hermann S^Hftstraßo Beklagten und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br« - gegen Frau Hannolon geh. Si< Klägerin und Revisionsbeklagto, - Prozeßbovollmächtigtor; Rochtsamvalt Br. hat der Ia-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundeorichter Br. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Claßon und Schnoidor für Rocht erkannt? Auf dio Revision des Beklagten wird das Urteil d03 5o Zivilsenats dos Oherlandosgerichto Büs3Oldorf von 28. April 1961 aufgehoben. Bio Sacho wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an don 2, Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-vorvfiesen, den auch dio Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen a - 2 ~ Tatbestands Dor Boklagto schuldet der Klägerin für die Lieferung von schweißtochnischon Geräten don eingeklagten Kaufpreis in Höho von 8.921,58 DH. Das ist im Berufungsrechtszugo un-ctroitig geworden. Dort hat sich der Beklagte zur Verteidigung gegen die Klageforderung nur noch auf Schadensorsatzansprücho gegon dio Klägerin aus Patent- bzw. Vertragsverletzung hc-ruf on9 mit denen es folgende Bewandtnis hats Bor Boklagte ist Inhaber der deutschen Bundespatonto Nr0 818 482, 840 683 und 890 332, die Schneidbronner-Düoqn-sätzo betroffene Er hat sich die patentierten Düoon zunächst von Vater der Klägerin, seit April 1956 bis zu dem Endo der Geschäftobezichungön zwischen den Parteien im Frühjahr 1958 von der Klägerin lioforn lassen. Die Parteien sind darüber einig, daß dio Klägerin und ihr Vater die patentierten Düsen nur an den Beklagten liefern durften. Der Beklagto sieht eine Patente und Vertragsverletzung der Klägerin darin, daß die Klägerin 0fertige Düsen” von der Firma D^|B & Br habe her st eilen lassen und dieser Firma genehmigt habe, die Düsen an Dritte weiterzuliefern. Dio Firma DfllB & Brfl^ habe nach, ihren oigenon Angaben 315 Stück Düoon an die Firma Kurt Kod^ geliefert. Es bestehe ferner der dringende Verdacht, daß der frühere Vertreter des Beklagten, Heinrich Bfl), dessen Vertragsverhältnis cum Beklagten zu dem Endo 1957 gekündigt worden sei, nach diesem Zeitpunkt dio geschützten Düsen bei der Klägerin habe horstollon lassen, B^^ habe noch bi3 September 1958 die geschützten Düsen an die Firma DoflBBt, und an die Firma & Co«> geliofort. Auch best oho der Verdacht, daß die von der Händlerfirna na & vertriebe- nen Düsen von der Klägerin angefertigt seion. Der Beklagte iüt der Annahme, daß der ihm durch dio Patentverlotzungen erwachsene Schaden die Klagefordorung übor- -3 ~ stoigQp v/eil sie seinen. Absatz an fertigen Schweißgeräten empfindlich beeinflußt hätten» Der Beklagte hat wegen dieser Ansprüche dio Aufrechnung gegen die Klagoforderung erklärt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und widerklagend Rechnungslegung verlangt mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, Rechnung zu legen über die dem Beklagten nach den Rateriten Nr« 818 482, 840 683 und 890 332 geschützten Düsen, die die Klägerin an dritto Abnehmer geliefert hat« Die Klägerin hat erklärt, sie habe 3ich streng an dio Verpflichtung gehalten, die SP-Düsen nur an den Beklagten zu liefern und habe nicht eine einzige der patentierten SP-Düsen an Dritte geliefert, an Heinrich Born schon seit 1955 nicht mehr« Sie habe nur dio Rohlinge bei der Pirma Dfl^ & anfertigen lassen, wovon der Beklagte unterrichtet gewesen sei« Der Firma & Brfl^ sei bekannt gewesen, daß dom Beklagton dio SP-Düsei durch Patent geschützt gewesen sei« Diese Firma habe zu keiner Zeit in irgendeiner Form den Auftrag oder die Brlaubnis erhalten, SP-Düson an Dritto zu liefern» Das Landgericht hat der Klägerin nach Beweisaufnahme über jetzt im wesentlichen nicht mehr interessierendo Strol punkto dio Klagoforderung zugesprochen, das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Boklagten zurück-gowioson und die im Berufungsrechtszugo erhobene Y/iderklago auf Rechnungslegung abgowieaen« Mit der Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung doo Berufungsurtoils und di§ Zurückverwoisung des Rechtsstreits« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückcuwciaon* Ent d qj. Dio Revision ist begründet. Io Da3 Berufungsgericht hat dem Beklagten mangels begründeten Gegenanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Klageforderung und damit ersichtlich auch den Aufrechnungoeinwand versagte Ao Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Haftung der Klägerin für Gegenansprüche de3 Beklagten Ansprüche gegen dio Klägerin und gegen der on Vat or, den Zeugen Si^|p, gleichbehandclto Es hat festge3tollt? daß der Geschäftsbetrieb der Klägerin nach wie vor in den Händen ihres Vaters ruhe. Diese Feststellung geht ersichtlich auf die Aussago des Zeugen Si^|^ zurück, der zu entnehmen ist, daß Sieder die Klägerin am 1. April 1956 nur nach außen hin”zui’ Inhaberin der Firma gemacht” hat« Der Zeuge Sieder hat nämlich bekundet, tatsächlich sei alles beim alten geblieben. Der Betrieb liege voll und ganz in seinen Händen. Seine Tochter habe nur ihren Hanen hergegeben. Der Beklagte hat sich in der Berufungobegründung dio Darstellung des Zeugen Siodor, ”cr sei die eigentliche Seele dos Geschäfts geblieben” zu eigen gemachte Boi dieser Sachlage begegnet e3 keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht auch solcho Ein-wände gegen die Klägerin durchgroifen läßt, die auf Ansprüche dos Beklagten gegen den Vater der Klägerin gegründet sind. Das findet soino innere Rechtfertigung allein schon in der Stellung der Klägerin gegenüber ihrem Vater, die der Stellung eines Tj^uhand- oder Inkassozcssionara gleichzu-sotzen ist, der/gegen den Zedenten begründeten Einwändo gogen 3ich gelten lassen muß (vgl. BGB - RGRK ü.Aufl. § 387 Ann. 13; § 398 Arm. 40, 41, 45 mit weiteren Nachweisen)o I Bo Das Berufungsgericht hat erwogen, ob die Klägerin flach § 278 BGB dafür einzustehen habe, daß die Birma Düsen an Dritte veräußert habe«, Es hat diese Präge verneint, weil die Pinaa mit der Herstellung der Düsen koine Vertragspflicht der Klägerin odex’ ihres Vaters gegenüber dem Beklagten, sondern lediglich eine eigene Vortragspflicht gegenüber ihrem unmittelbaren Auftrag* geber erfüllt habe und somit nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin oder ihres Vaters gewesen sei. Die Bevision vertritt demgegenüber die Auffassung, in Bezug auf die Verpflichtung der Klägerin, die Lieferung der patentierten Gegenstände an Dritte zu unterlassen, sei j die Firma DflB & BrflM als Unter lief e^aht in der Klägerin deren Erfüllungsgehilfin gewesen, für deren Patentverletzung die Klägerin nach § 278 BGB einstehen müsse» Durch die Weitergabe dos Herstellungsauft rags und die Hingabe der Zeichnungen an einen Dritten habo diesen auch die der Klägerin obliegende Unterlassungspflicht getroffen;. Dem ist nicht beizutreten. Hach § 278 BGB lot koino Haftung der Klägerin für eine Patentverlotzung dor Firma Duell & Breuer zu begründen, weil die Klägerin und ihr Vatox* sich der Firma Dfl0 & Brfl^ nicht zur Erfüllung der ihnon dem Beklagten gegenüber obliegendon Unterlassungsvor-pflichtung bedient haben. Es ist zwar an sich denkbar, daß sich der Schuldner bei der Erfüllung einer Unterlassungs-Pflicht eines Erfüllungsgehilfen bedionen kann (BGZ 65,11-6, 117 f; 79, 36, 42; BGHZ 25, 319, 323; BGH Xtf Hr. 15 zu § 549 ZPO). Eine Anwendung von § 278 BGB kommt aber im vorliegenden Falle aus zwei Gründen nicht in Betracht. Erfüllungsgehilfe im Sinno von § 278 3GB ist nur derjenige, dor mit dom Willen des Schuldners bei dor Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfoperoon tätig wird, BGHZ 13, 111, 113 m.w.N.; BGH VBS 10, 321 f. 6 ~ kL Der ErfüllungcgohiIfe muß bei dor Erfüllung dor Verpflichtung des Schuldnern pitwirken» Das ist nicht der Fall, wenn z0B« der Lieforant doo Verkäufers durch soine Leistung an den Verkäufer nicht die Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, sondern ausschließlich seine eigeno Verpflichtung gegenüber dom Verkäufer erfüllt (RGZ 101, 157, 158 f)« Boi der Lieferung der Düsen an die Klägerin handelte die Firma Df[9 & Br ^9 ausschließlich in Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung gegenüber der Klägerin« Sofern ihr aus Gesetz oder Vertrag eine Unterlassungspflicht in der Richtung oblag, keine Düsen an Dritte zu veräußern, handelto es sieh allein um eine eigeno Verpflichtung der Firma Du(^4 & Br^^o Wenn dio Firma D4I9 & Brfl9 diese Verpflichtung erfüllte - also die Veräußerung der Düsen an Dritte unterließ dann erfüllte sie damit allein ihre eigene Verbindlichkeit und nicht oine solche der Klägerin« Zum anderen bedienten sich die Klägerin und ihr Vater der Firma D4II9 & Br^|4 nicht als Kilfsperspn boi der ihr obliegenden Unterlassungsyerpflichtung gegenüber dem Beklagten« Zwar können auch selbständige Unternehmen Hilfspersonon im Sinno von § 278 BttB sein (RGZ 101, 152, 154)« Bie Birma Dfl^P & Brkann aber als selbständiges, von der Klägerin nicht zu beherrschendes Unternehmen nicht als im Geschäftsbereich der Klägerin bei der Erfüllung der Unterlasoungs-pflicht tätigo Person angesehen werden, derer siemdiö Klägerin zur Erfüllung ihrer Unterlassungspflicht bedient (vglo liGZ 79, 37, 42) und für deren Verschulden sie ohne oigenco Verschulden einzustehen hätte« Andors könnten allenfalls dio beim Verkauf tätigen Angestellten der Klägerin behandelt worden« Eine Haftung der Klägerin gemäß § 831 BGB für eine Patentvcrlefzung der Firma Dfli9 & Br94 scheitert schon allein daran, daß die Firma D®|^ & die patentiorton Düsen nicht in Ausführung der ihr übertragenen Vorrichtung zur Horsteilung der Düsen für die Klägerin an einen Dritten veräußert hat» C» Scheidet somit eine Haftung der Klägerin aus § 278 BGB und § 831 BGB aus, so lassen sich die Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin allenfalls aus eigenem VQ^schul^ der Klägerin oder ihres Vaters begründen» Hierzu führt das Berufungsgericht folgendes auss Der Beklagte habe unter Beweis gestellt, daß von verschiedö-r non Seiten dem Beklagten geschützte Düsen ohne seine Zu-Stimmung auf den Markt gekommen seien» Wie der Beklagte selbst zugebe? sei die behauptete Mitwirkung der Klägerin oder ihres Vaters an diesen Vorgängen - mit Ausnahmo dos Falles Dfl^ & Br^^P - eine reine Vermutung. Dieses Vorbringen könne daher allenfalls dann zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden, wenn der weitere Parteivortrag bestimmt genug sei, den begründeten Verdacht für ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin odoi' ihroo Vaters zu orwockon» Andernfalls müsse sich der Beklagte an die Verkäufer halten, um von ihnen die Hersteller und Xiiofcran-ten der ohne seine Zustimmung veräußerten Düsen zu orfahren. Das Vorbringen des Beklagten reiche unter Berücksichtigung do3 bisherigen Beweioergebnisaes zur Rechtfertigung dos Zurückbehaltungsrechts nicht aus« Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin und ihr Vater nicht befugt gewesen sind, die Herstellung clor •'fertigen Düsen" einem Dritten 2u überlassen« Es lasse oich jedoch nicht feststollen, daß die Klägerin oder ihr Vater gegen eine solche Vertragopflicht verstoßen hätten« Der Vater der Klägerin habe nur die Anfertigung von Rohlingen vergeben« Selbst wenn aber die Klägerin oder ihr Vater tat- «6X - 8 sächlich ihren Vertragopflichten zuwider die Firma DBP & BrBB mit derGesamthorStellung der Düson beauftragt haben sollten, so hätten sie nicht schuldhaft au oiner Verletzung der Patentrechte des Beklagten beigetragon» Durch dio Beweisaufnahme sei widerlegt5 daß dio Klägerin oder ihr Vater der Firma DBB & BrBB die Veräußerung von Düsen an Dritto geotattot hätten. Der Wortlaut eines Schreibens der genannten Firma vom 5» Doscmbor 1958 schließe die Vermutung eines Zusammenwirkens von S±BB und der Firma DBB & Br^^^ zu dem Nachteil des Beklagten aus. Hiergegen spreche auch dio im eigenen Schreiben des Zeugen SiBB vom 3, März 1958 dem Beklagten gegenüber geäußerto Bitte, die - nach Beendigung des Vertragsverhältnissos zu dem Beklagten - noch lagerndon Düsen veräußern zu dürfen» Schließlich habe der Zeugo Si^^^ glaubhaft bekundet? er habe niemals an andere Firmen als den Beklagten die streitigen Düsen geliefert» K3 entfallo daher jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin oder ihr Vater der Firma D#B^ & BrBB die Veräußerung gestattet hätten» Das Berufungsgericht hat festgostollt, daß der Vater der Beklagten nach Beendigung der Greschäftsbe Ziehung zu Kühl., der früher die Rohlinge hprgostellt hatte, lediglich noch mit der Firma DBB & BrBB susammengearboitot habe» Die Revision erhebt hierzu die Verfahrensrügo der mangelnden Erschöpfung dos Prozeßstoffos im Hinblick darauf daß den Beweioantritton des Beklagten dafür, daß die Klägerin oder dio Firma DBB & Br^B fertige Düsen an andere Firmen geliefert hätten, nicht nachgcgongen worden sei» Dieser Rügo kann der Erfolg nicht versagt bleiben» Der Boklagto hatto auf Soito 3 der Berufungsbegründung vom 22. Oktober I960 den Inhaber der Firma DBB & BrBB als Zougen dafür benannt, daß dio Lieferung der dem Beklagten geschützten Düsen an dio Firma Kurt KoBBB mit G-o-nohnigung der Klägerin oder des Zeugen SiBB geschehen sei ~ 9 - Diosor für die Frage der Vertragsverletzung der Klägerin und deren doliktische Haftung wesentliche Bewoisantritt durfto gemäß § 286 ZPO nicht mit Hückoicht darauf unaus-geschöpft bleiben, daß aus anderen Gründen das Gegenteil als erwiesen angesehen wurde. Bas lief im Ergebnis auf oino unzulässige vorweggenommeno Beweiswürdigung hinaus. Dieser Verfahrensmangel muß zu der Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückvorweisung 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung führen. Ergibt die durchsuführende Beweisaufnahme, daß die Klägerin oder ihr Vater der Firma D^^ & Br^p gestattet haben, die dem Beklagten geschützten Düsen an eino dritte Firma zu verkaufen, dann ist die Klägerin dom Beklagten schon aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. In oijpor Gestattung der lieferung durch einen Dritten an einen Hichtberechtigton ist ein Verstoß der Klägerin gegen die übernommene Unter-lassungoverpflichtung zu schon. In diesem Falle könnte sich aber auch der vom Beklagten ausgesprochene Verdacht, daß dio Klägerin in unzulässiger Weise an den Zeugen Heinrich Bfl^ dem Beklagto»geschützte Düsen geliefert hat, in einer solchen Wei30 verdichten, daß zu erwägen ist, ob dio vom Beklagten erbotenon Beweise zu erheben sind. Do Bleibt jedoch bei der durchzuführenden Beweisaufnahme unbewiesen, daß dio Klägerin oder ihr Vater der Firma ge statt ot haben, die Düsen an Dritte zu liefern, dann stellt siph dio Frage, ob die Klägerin (oder ihr Vater) die Veräußerung der Düsen durch die Firma D®^ & Br^H) durch Außerachtlassung der ira Verkehr erforderlichen Sorgfalt ermöglicht hat und deshalb aus positivor Vertragsverletzung oder § 47 PatG dem Beklagten zu dem Schadenersatz verpflichtet • ■/! ■ .syafei iIta • - Io » ist o Hierzu kann folgendes von Bedeutung seins Durch den Auftrag an die Firma & BrflM zur Anferti- gung der Rohlingo zu den patentierten Düsen und durch dio Bückgaho der mangelhaften Düsen könnte die Klägerin die Gefahr erhöht haben, daß diese Firma die patentierten Düsen unbefugt an nichtbcrechtigto Firmen in den Verkehr bringen konnte» Das könnte umso eher eine Sorgfaltsverpflichtung dor Klägerin oder ihres Vaters ausgelöst haben, einer derartigen Gefahr entgegenzuwirkon, je mehr der Fertigungsgrad der boi DflB & ^r^^ bestellten Düsen fortgeschritten war, insbesondere wenn die Klägerin oder ihr Vater der genannten Firma unter Überlassung detaillierter Zeichnungen unerlaubt den Herstollungsauftrag erteilt haben» Ob sich die Klägorin oder ihr Vater wegen dos Hinweises, die Fertigung der Düson erfolge ausschließlich für einen einzelnen Abnehmer, nämlich für den namentlich benannten Beklagten, darauf verlassen konnten, daß die Firma & Brfl^ nicht über den erteiltu ton Auftrag hinausgehend Düsen zu eigenon Verwendungszwecken hörsteilen oder die ihr wegen Mangelhaftigkeit zurückgogebc-non Düsen nicht anderweitig verwerten werde, wird von den näheren Umständen ab hängen» Ohne weiteres wird ein solcher Hinweis nicht genügen» Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es nach den besonderen Umständen des Falles nicht geboten war, dio Firma D^9 & Br^^ auf den bestehenden Patentschutz hin-zuweisen o<|^r sich über deren Kenntnis von den bestehendon Patontrocht/dcs Beklagten genauer zu unterrichten» Ohno woiteros konnton sich die Klägerin oder ihr Vater nicht darauf verlassen, daß der Firma D^HI & der Patentschutz an den Düsen bekannt war oder sie sich darüber unterrichten würde» In dieser Richtung wird der Sachverhalt gegebenenfalls einer näheren Aufklärung bedürfen» - 11 IIo A. Aus don oben dargelegten Gründen hat das Berufung* gericht auch den Res_antrac des Beklagten abge-wiesen« Der Rechnungslegungsantrag 1st nur auf Lieferungon der Klägerin an dritte Abnehmer bezogen * Er ist also nur dann begründet, wenn der Beklagte den Nachweis führt, daß die Klägerin überhaupt derartige Lieferungen an Dritte vorgenom-mon hat* (Benkard, PatG 4» Aufl« § 47 Rdn. 57').®. Bor Antrag bezieht sich nicht auf den Tatbestand, daß die Klägerin dritten Firmen die eigene Lieferung von dem Beklagten geschützten Düsen gestattet hat, wie der Beklagte das im Falle D^P & Br^p behauptet* Derartige Lieferungen dritter Birnon können nicht als Lieferungen der Klägerin und ihres Vaters angesehen worden* Der Nachweis einer solchen Gestattung ist daher für den Rechnungslegungsantrag nicht unmittelbar von Bedeutung * Er kann aber möglicherweise wie oben zu I C boroita d arge legt worden ist, den Verdacht der Eigenlioferung der Klägerin an Dritte in solcher Waise verstärken, daß das Berufungsgericht zu erwägen hat, ob den Beweisantritten dos Beklagton bezüglich der Lieferungen an Born nachzugehon ist* Da das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beklagten zu der insoweit als Hilfstatsacho zu betrachtenden Gestattung der Lieferung nicht ausgeschöpft hat, muß auch die möglicherweise auf diesem Mangel beruhende Poststellung, es seien von der Klägerin keine Düsen an andere Firmen als den Beklagten geliefert worden, als verfahrenswidrig angesehen werden. Da3 nötigt auch insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, als darin die Widerklage abgewiesen worden ist* Bo Dio Abweisung der Widerklage auf Rechnungslegung rechtfertigt sich nicht schon aus anderen Gründen, nämlich nicht schon allein deshalb, weil der Gegenstand, über den Rechnung gelegt werden soll, nur durch die Patentnummern umschrieben ist und weil dio Klägerin im Prozeß wiederholt er- klärt hat, keine Düsenlieferungen an dritte Abnehmer vorigen ommon zu haben* a) Die Rechtsprechung verlangt für den Unterlassungen antrag oine genaue Umschreibung dos als patontverletzend angegriffenen Gegenstandes unter Anpassung an die sog* konkrete Verlötzungsform (vgl* Benkard, PatG 4* Aufl« § 47 Rdn« 24 mit Nachweist/n^auo der Rechtsprechung) * An sich ist auch für den Rechnungslegungsantrag eine solche Umschreibung notwendig* In ^usnahmefallen, in denen durch die Heranziehung der entsprechenden Patentschriften für dio Parteien und dag Gericht leicht zu klären ist, auf welcho Gegenstände sich die beantragte Rechnungslegung bezieht, kann jedoch die Umschreibung durch die Patentnummern gonügen« Dem könnto allerdings im vorliegenden’Palle entgegenotehon, daß die Auffassungen der Parteien zu der Präge, worüber Rochnung zu legen ist, voneinander abv/eiehen« Die Klägerin und ihr Vater belieferten den Beklagten mit Schneid-Propan-Düsen (SP-Düsen) und Heiz-Propan-Düsen (HP-Düoon) (vgl* dio Bestellung des Beklagten vom 9* April 1956)* Der Beklagte sieht boido Düsenarten durch seino Patente Kr« 818 482, . 840 685 und 890 352 als geschützt an (vgl* S* 2 und 5 dos Schriftsatzes vom 30« ü.pril 1959)« Dio Klägerin hat ausgeführt, daß allein die SP-Düsen patentrechtlich geschützt seien (So 1 dos Schriftsatzes vom 16* Oktober 1959)« Unter diosen Umstandoh wird es sich für das Berufungsgericht empfehlen, auf eino klärend0 Umschreibung des Antrags mit technischen Merkmalen hinzuwirken, damit diese Streitfrage bereits im vorliegenden Prozeß und nicht orst im Zwangsvollstrockungs-verfahren goklärt worden kann* b) Dio Erklärung dor Klägerin im Schriftsatz vom 11o Mai 1959? sie habe die patentrechtlich geschützton Düsen an niemand anders als den Beklagten geliefert, dio - 13 * entsprechendo Ausoago des Zeugen und die Angabe dor Klägerin in dor Berufungsbeantwortung, 3io und der Zeuge Si^J^ hätten nicht eine einzige der patentierten SP-Büsen an Britto geliefert, können nicht als Erfüllung dos Rechnungslegungsanspruchs angesehen werdon* Zwar kann auch eine Erklärung, die die Vornahme einer Handlung verneint und dio in Schriftartzon im Prozeß abgegeben wird, eine Auskunft oder Rechnungslegung bilden (BGH IM § 260 BGB Hr* 7 m*w«N* und BGH Urt* v* 17* März 1961 -I ZR 140/59 S„ 12; RG MuW 1933, 205; Benkard, PatG 4* Aufl* § 47 Rdn* 59)o In einer solchen verneinenden Erklärung ist jedoch nicht schlechthin eine Rechnungslegung zu erblicken* In ihr kann je nach den Umständen auch das bloße Bestreiten von Umständen, die erst eine Verpflichtung zur Rechnungslegung erwachsen la33en würden, gesehen worden. Stellt der auf Rechnungslegung in Anspruch Genommene den Tatbestand^ der die Rechnungslegung auslösen würdo», ,gcradO', in Abrede und bostreitet er das Bestehen dos Anspruchs, so spricht das gegen seinen Willen, die Pflicht zur Rechnungslegung erfüllen zu wollen (BGH IM § 260 BGB Hr* 7), und damit gogen eino Erfüllungshandlung* So liegt der Pall hier* Bio Klägerin hat ihren Prozeßerklärungon an keiner Stolle zu dem Ausdruck gebracht, die Verpflichtung zur Rechnung logung orfüllon zu wollen* Sie hat vielmehr stets in Abrede gestellt, daß dem Beklagten ein Anspruch gegen sie zustoho* V/enn sie in diesem Zusammenhang erklärt hat, keine Lieferungen an Britto vorgenommen zu haben, wird das nur als eino den Anspruch des Beklagten leugnende Prozoßerklärung und nicht aber als eine Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs aufgefaßt worden können« III* Bas Urteil des Berufungsgerichts war demnach in vollem Umfange aufzuhebon und die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuv erweis on o Ba dio Klageforderung unstroitig ist, dor Gegen** anspruch des Beklagten aber auf Verletzung seiner Patentrechte und auf die damit eng zusammenhängende Verletzung der Ausochließlichkoitsverpflichtung gestützt ist, erschien es angozeigt, die Sache gemäß § 565 Ab30 1 Satz 2 ZPO an den für Patentstreitsachen zuständigen 2e Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Koston dos Revisionsverfahrens zu übertragen war« Bock ^Spreng^ ^Löscher.,.. /Gl aßen ^chneijier