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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte ist Erfinder und Inhaber des deutschen Patents 922 463 , das eine "Aktenhülle aus transparentem Werkstoff oder Papierfolie" betrifft, Biese Aktenhüllc wird im wesentlichen aus einem Grundblatt gebildet, das auf zwei oder auf drei Seiten - den "verschlossenen Seiten" mit Außenbügen versehen ist. "daß das Deckblatt Innenbüge mit Falzstreifen als Einstellboden für die Papierblätter erhält und einerseits mit den Falzstreifen des Grundblattes sowie andererseits mittels der eigenen Falzstreifen mit dem Grundblatt verbunden wird und die Einlagen zwischen den Innenbügen des Deckblatts und den Außenbügen des Grundblatts eingepreßt oder eingeschweißt werden. Die auf diese Y/eise versteiften Büge können auch bei starkem Außendruck nicht verengert oder verbildet werden, so daß ein immer gleichbleibend leichtes Einfügen von Papierblättern selbst in eine in einer Aktentasche befindliche Aktenhülle gewährleistet ist. Andererseits wird dadurch auch eine lange Haltbarkeit der Büge und deren freier Enden erzielt, da sie vollständig von dem massiven Zinlagc-streifen unterbaut sind." Aktenhülle aus transparenter Kunststof; f o 1 i e, bestehend aus einem Grundblatt mit auf zwei oder drei Seiten angoordneten, den Innenraum der Hülle bestimmenden Außenbügon mit Falzstreifen zu dem Aufbringen des Deckblatts, dadurch gekennzeichnet, daß die A u. 2. Aktenhülle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Deckblatt (a) Innenbüge (a 1) mit Falzotreifen (u 2) aufweist und einerseits mit den Falzstroifen (b 2) des Grundblatts (b), sowie andererseits mittels des eigenen Falsstrei-fens mit dem Grundblatt verbunden ist und die Einlagen zwischen den Innen- und Außenbügen eingecchweißt oder eingepreßt werden. Bei der Hülle IVO 154 wird der durch Faltung der Folie gebildete Bug von außen versteift durch einen aus Kunststoff hergeotellten Profilrahmen; dieser ist U-förmig ausgebildet, wobei der verdickte Steg dem Profil der Außenseite des Bugs angepaßt und an diese Außenseite angeschweißt ist; die ira Vergleich zu diesem Steg dünneren, jedoch stärker als die Hüllenblätter auogcbildeten Seitenteile dos Profilrahmens umfassen in einer Länge von ca. Der Kläger hat für diese Gestaltung um Patentschutz nachgesucht (Auslegeschrift 1 345 000), Das Patentamt hat nach Prüfung des vom Beklagten eingelegten Einspruchs die Erteilung des Patents beschlossen. Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde hat der Beschwordesenat des Deutschen Patentamts durch Verfügung vom 24- November I960 für den Pall vorschlagsgämäß abgeünderter Schutzansprüche die Zurückweisung der Beschwerde und die endgültige Erteilung des Patents in Aussicht gestellt. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger verletze durch Herstellung und Vertrieb von XVO 154 sein Patent 922 463- Er hat mit Schreiben vom 12. Der Kläger hat eine Verletzung der Patentrechte des Beklagten bestritten und beantragt, festzustellen, daß die für den Beklagten durch das genannte Patent geschlitzten Rechte nicht verletzt werden durch die Herstellung, den Vertrieb, das Feilbieton und den Ge-brauch einer zweiseitig geschlossenen Aktenhülle aus Kunststoffolie, auf deren Lüngs-und Querbug von außen eine U-Schiene aus Kunststoff aufgesetzt und mit der Hülle verklebt oder verschweißt ist (Leitz IVO Nr. 154). Die dem Patent 922 463 zugrundeliegende, in der Patentschrift als solche-Auch bezeichnet© AuggahjB (Knickschutz mit dem Erfolg des Ahstandhaltens) genieße für sich keinen Schutz, denn sie entbehre des erfinderischen Charakters. Diese Verstärkung erfülle zwar - entgegen der Darstellung des Klägers - nicht nur die Aufgabe des Knickschutzes, sondern auch die Aufgabe des Abstandhaitons, da die Stärke der Massivierungsleiste durch die Breite des Buges bestimmt werde* Der Lösungsweg sei jedoch - auch unter Berücksichtigung der patentrechtlichen Gleichwerto -ein vom Patent des Beklagten grundsätzlich verschiedener: die Ausführung IVO 154 verlasse völlig den Gedanken, die Büge von innen her zu stützen; die Knickfestigkeit werde ausschließlich dadurch erreicht, daß der Bug von außen umfaßt und /gehalten werde. Die Lösung IVO 154 beruhe somit auf einem selbständigen, aus dem Patent des Beklagten nicht ableitbaren technischen Gedanken. Das Berufungsgericht lehnt sodann die Auffassung ab, daß dem Patent 922 463 die ’’Randmassivierung” als allgemeiner Erfindungsgedanke zugrundeliege, aus dem der Beklagte Schutz gegenüber der Ausführungsform IVO 154 verlangen könne. Umständen - in sachlicher Übereinstimmung mit der Auffassung des Patentamtes, das die Erteilung eines neuen Schutzrechts für die hier angegriffene Ausführungsform in Aussicht gestellt hat - den vom Kläger beschrittenen Lösungsweg gegenüber dem des Patents 922 463 als erfinderisch bezeichnet hat, so ist ein Rechtsfehler hierin nicht erkennbar. Danit scheidet aber die Möglichkeit aus, die Lösung des Klägers als technisch oder patentrechtlich gleichwertig in den Gegenstand der Erfindung des Patents 922 463 einzubeziehen. Liese Feststellung ist, wenn man die "Randmassivierung" mit dem Berufungsgericht im weitesten Sinne versteht, als solche von der Revision nicht angegriffen. Bas Berufungsgericht sieht die Kennzeichnung des vom Beklagten empfohlenen Lösungswego einzig in der "inneren Ausfüllung von Bugkrümmungen" (BU S.19), die Lösung bei IVO 154 liege "außerhalb dieses Gedankens". Bei solcher Sachlage ist die Lehre dos Patents, weil nachdrücklich auf eine besondere Gestaltung der konstruktiven Betails gerichtet, auf diese besondere Gestaltung begrenzt, wie sie in der Beschreibung und Zeichnung im einzelnen erläutert ist. Solche wenn auch nur erläuternden und belehrenden Hinweise in der Patentschrift, die der Erfindung den Charakter eines Vorrichtungspatents nicht nehmen, führen den Leser zu demindest von einer Lösung fort, die nicht dem in der Schrift aufgezeigten Lösungsweg entspricht: der in einem - enger oder weiter zu fassenden - allgemeinen Erfindungo-gedanken sich anbietende und an sich mögliche weitere Lösungsweg ist bei einer solchen Sachlage aus dem Anspruch nicht mehr herleitbar. Der Umstand, daß das Patentamt für die angegriffene Au3führungs-form die Erteilung eines neuen Patents in Aussicht gestellt hat, macht deutlich, daß die im Patent des Beklagten gebotene Lehre auch von fachmännischer Seite in dem vorgenannten engeren Sinne verstanden wird.

LösungPatentIVOBerufungsgerichtAnspruchPatentschriftKlägerBügeRevision

Volltext der Entscheidung

Ia_ZR 72/62
2544 039
Verkündet am 19.März 1963 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Patentverletzungssache
 des Br. Alf red V	hei	IflB	im	Ä
Beklagten und Revisionsklägera,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.flHHHIB -
gegen
 Walter L flBHHK Folienverarbeitung, B^BB/Obb«,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br4
hat der Ia-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Nastelski und der Bundesrichter Br.Bock, Br.Löscher, Br.Spengler und Claßen
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgorichto München vom 27. April 1961 wird auf Koston des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
y
Tatbestand:
Der Beklagte ist Erfinder und Inhaber des deutschen Patents 922 463 , das eine "Aktenhülle aus transparentem Werkstoff oder Papierfolie" betrifft, Biese Aktenhüllc wird im wesentlichen aus einem Grundblatt gebildet, das auf zwei oder auf drei Seiten - den "verschlossenen Seiten" mit Außenbügen versehen ist. Biese Außenbüge besitzen Palz-streifen zu dem Befestigen des Beckblatts und bestimmen den Innenraum der Aktenhülle (Patentbeschreibung S. 1 Z. 4-9).
Bie Patentschrift 922 463 setzt Aktenhüllen dieser Bauart als bekannt voraus, sieht den Mangel der bisherigen Auc-führungsformen aber darin, daß die Hüllen an den Bügen leicht knicken, wobei die Knickstellen zu Rissen und Verbildungen der Büge führen. - Ba diese Büge als Einstellböden für Schriftgut dienen, wird durch das leichte Knicken der Büge das Einfügen und Herausnehmen von Papierblättern erschwert (aaO Z. 10 - 24). Eine wulot- oder eckenförmige Gestaltung des Querschnitts der Buge sei zwar bekannt, bilde aber eine nur unzulängliche Abhilfe dieses Ubelotan-des, da ein ausreichender Knickschutz nur bei Verwendung verhältnismäßig starken Folienstoffo erzielt werde und Aktenhüllen dieser Art unhandlich seien und viel Raum in der Aktentasche beanspruchten (aaO Z. 24 - 34).
Bas Patent des Beklagten (Beschreibung S. 2, Z. 1 ff) v/ill diese Mängel dadurch beseitigen, daß "die Büge der geschlossenen Küllomseiten durch elastische Einlagen versteift werden". Biese Versteifung soll dadurch erfolgen,
&
 
"daß das Deckblatt Innenbüge mit Falzstreifen als Einstellboden für die Papierblätter erhält und einerseits mit den Falzstreifen des Grundblattes sowie andererseits mittels der eigenen Falzstreifen mit dem Grundblatt verbunden wird und die Einlagen zwischen den Innenbügen des Deckblatts und den Außenbügen des Grundblatts eingepreßt oder eingeschweißt werden. Durch diese Maßnahme werden die die Einstellboden bildenden Büge auf.' ihrer ganzen Länge gestützt und an ihren Enden haltbar begrenzt und insgesamt ein absoluter Knickschutz erzielt. Die auf diese Y/eise versteiften Büge können auch bei starkem Außendruck nicht verengert oder verbildet werden, so daß ein immer gleichbleibend leichtes Einfügen von Papierblättern selbst in eine in einer Aktentasche befindliche Aktenhülle gewährleistet ist. Andererseits wird dadurch auch eine lange Haltbarkeit der Büge und deren freier Enden erzielt, da sie vollständig von dem massiven Zinlagc-streifen unterbaut sind."
(Beschreibung S. 2 Z. 5 - 25).
Die Patentansprüche lauten:
”1. Aktenhülle aus transparenter Kunststof; f o 1 i e, bestehend aus einem Grundblatt mit auf zwei oder drei Seiten angoordneten, den Innenraum der Hülle bestimmenden Außenbügon mit Falzstreifen zu dem Aufbringen des Deckblatts, dadurch gekennzeichnet, daß die A u. f3 e nbügo (bl) der geschlossenen Hüllencciten durch elastische Einlagen (c) versteift sind, die-den Bughohlraum der Außenbüge ausfüllen.
2. Aktenhülle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Deckblatt (a) Innenbüge (a 1) mit Falzotreifen (u 2) aufweist und einerseits mit den Falzstroifen (b 2) des Grundblatts (b), sowie andererseits mittels des eigenen Falsstrei-fens mit dem Grundblatt verbunden ist und die Einlagen zwischen den Innen- und Außenbügen eingecchweißt oder eingepreßt werden.
0.
4.
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Anspruch 1 hat die vorstehende Passung durch das Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1958 - I ZK 99/56 - in einem zwischen den Partei-en des jetzigen Rechtsstreits geführten Nichtigkeitsverfahren erhalten. Die oben durch Sperrung hervnrgehobcnon Teile kennzeichnen die Abweichung vom ursprünglichen Text: anstelle der Worte "transparenter Kunststoffolie” war in der Patentschrift vorgesehen: "transparentem Werkstoff oder Papierfolie"; ira kennzeichnenden Teil ist das Wort "Büge" ersetzt durch: "Außenbüge"; der Nebensatz: “die den Bughohl-raum der Außenbüge ausfüllen", wurde eingofügt.
Der Kläger stellt in seinem Betrieb Aktenhüllen aus transparentem Kunststoff her, die er an die Pirna Leitz in Stuttgart liefert und die von dort aus in den Handel gebracht werden. Darunter 3ind die von der Firma Leitz unter der Bezeichnung IVO Nr. 154 und IVO Nr. 164 vertriebenen Modelle.
Bei der Hülle IVO 154 wird der durch Faltung der Folie gebildete Bug von außen versteift durch einen aus Kunststoff hergeotellten Profilrahmen; dieser ist U-förmig ausgebildet, wobei der verdickte Steg dem Profil der Außenseite des Bugs angepaßt und an diese Außenseite angeschweißt ist; die ira Vergleich zu diesem Steg dünneren, jedoch stärker als die Hüllenblätter auogcbildeten Seitenteile dos Profilrahmens umfassen in einer Länge von ca. 5 mm die Hüllenwände und sind an diese angeschweißt.
 
Der Kläger hat für diese Gestaltung um Patentschutz nachgesucht (Auslegeschrift 1 345 000), Das Patentamt hat nach Prüfung des vom Beklagten eingelegten Einspruchs die Erteilung des Patents beschlossen. Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde hat der Beschwordesenat des Deutschen Patentamts durch Verfügung vom 24- November I960 für den Pall vorschlagsgämäß abgeünderter Schutzansprüche die Zurückweisung der Beschwerde und die endgültige Erteilung des Patents in Aussicht gestellt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger verletze durch Herstellung und Vertrieb von XVO 154 sein Patent 922 463- Er hat mit Schreiben vom 12. November 1954 den Kläger verwarnt.
Der Kläger hat eine Verletzung der Patentrechte des Beklagten bestritten und beantragt,
 festzustellen, daß die für den Beklagten durch das genannte Patent geschlitzten Rechte nicht verletzt werden durch die Herstellung, den Vertrieb, das Feilbieton und den Ge-brauch einer zweiseitig geschlossenen Aktenhülle aus Kunststoffolie, auf deren Lüngs-und Querbug von außen eine U-Schiene aus Kunststoff aufgesetzt und mit der Hülle verklebt oder verschweißt ist (Leitz IVO Nr. 154).
Der Beklagt?, hat Klageabv/ei3ung begehrt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Verlangen nach Klageabweisung v/eiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
 
Entscheidungggründe:	|
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I. Das Berufungsgericht nimmt in dem angefochtenen Ur-	\
teil mehrfach auf die im Nichtigkeitsverfahren I ER 99/56 ergangene Entscheidung des Ersten Zivilsenats des Bundes-	j
gerichtshofs vom 4. Juli 1958 Bezug sowie auf dessen wei-	j
tere, in einem ersten Verletzungsprozeß zwischen don jet-	j
zigen Parteien ergangene Entscheidung vom 24.Januar 1961	j
- I ZR 48/59 -* in der Ansprüche des (jetzigen) Beklagten aus dem Patent 922 463 wegen des vom (jetzigen) Klüger hergestellten Modells "Leitz Nr. 124EM verneint wurden.
Das Berufungsgericht tritt den in den früheren Urteilen enthaltenen Rechtsausführungen hei und verwendet sie mit als Stütze für seine im vorliegenden zweiten Verlotzungc-prozeß getroffene Sachentscheidung.
Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus:
Die dem Patent 922 463 zugrundeliegende, in der Patentschrift als solche-Auch bezeichnet© AuggahjB (Knickschutz mit dem Erfolg des Ahstandhaltens) genieße für sich keinen Schutz, denn sie entbehre des erfinderischen Charakters. Lediglich für die Lösung dieser Aufgabe bedürfe es erfinderischer Überlegungen. Die Erfindung dos Beklagten gehe von einer Gestaltung der Hülle aus, die durch das Vorhandensein von Bügen ihr Gepräge erhalte:
Knickochutz und Abstand zwischen den Blattsciten sollen durch Ausfüllung dos Innenhohlraums der am Grundblatti befindlichen Außenbüge mittels elastischer Einlagen erreicht werden. Im Unterschied dazu befinde sich bei der angegriffenen Ausführungsform die Verstärkung außerhalb
 
des Buges. Diese Verstärkung erfülle zwar - entgegen der Darstellung des Klägers - nicht nur die Aufgabe des Knickschutzes, sondern auch die Aufgabe des Abstandhaitons, da die Stärke der Massivierungsleiste durch die Breite des Buges bestimmt werde* Der Lösungsweg sei jedoch - auch unter Berücksichtigung der patentrechtlichen Gleichwerto -ein vom Patent des Beklagten grundsätzlich verschiedener: die Ausführung IVO 154 verlasse völlig den Gedanken, die Büge von innen her zu stützen; die Knickfestigkeit werde ausschließlich dadurch erreicht, daß der Bug von außen umfaßt und /gehalten werde. Gegenüber dem in der Patentschrift Offenbarten habe dieser neue Lösungswog ’’technische Überlegungen eigentümlicher Art erfordert”. Die Patentschrift 922 463 habe hierfür keine Anregungen geboten. Die erstrebte charakteristische Haltwirkung von außen her sei auch nur zu erreichen, wenn die Scitenstreifcn dor in der Ausführung3form des Klägers verwendeten U-Schione (die Schenkel des Profilrahmens) wesentlich stärker ausgoführt würden als etwa die Palzblätter (dos Innenbugs) gemäß Anspruch 2 des Patents 922 463, die lediglich Polienstürke aufwiesen. Die Lösung IVO 154 beruhe somit auf einem selbständigen, aus dem Patent des Beklagten nicht ableitbaren technischen Gedanken.
Das Berufungsgericht lehnt sodann die Auffassung ab, daß dem Patent 922 463 die ’’Randmassivierung” als allgemeiner Erfindungsgedanke zugrundeliege, aus dem der Beklagte Schutz gegenüber der Ausführungsform IVO 154 verlangen könne. Der Gedanke der Randmasoivierung sei ’’als solcher” nicht neu; die Patentschrift bezeichne sogar ausdrücklich Büge, die durch wulstartige oder eckförmigc Ausgestaltung
/
 
verstärkt seien, als vorbekannt. Ber Beklagte könne demnach Schutz nur für die besondere Art_ und Weise, der "Rond-massivierung" beanspruchen; geschützt sei aber nur eine durch die 11 innere Ausfüllung von Bugkrümmungen" erzielte Massivierung. Die Andersartigkeit der bei IVO 154 gewühlten Lösung verbiete es auch, diese als von der Lösung des Patents 922 463 abhängig zu werten.
II, Die Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. Gegenständliche Verletzung.
Entgegen der Meinung der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, der Fachmann entnehme der Patentschrift 922 463 nicht etwa die Anweisung, “eine Leiste aus Kunststoff an den Bug anzulegen", sondern dem Fachmann werde nahogelegt, zur Erreichung von Knickschutz und Abstandhaltung eine Einlage in die Innenseiten des Außenbugs (der bei Ausführung gemäß Anspruch 1 der einzige Bug sein kann) einzulegcn. Die Worte "Anlage", "Anlagerung" oder Ausdrücke ähnlicher Bedeutung erscheinen in der Patentschrift überhaupt nicht. Die stattdessen verwendeten Formulierungen "Einlagen"
(S. 2, Z. 4, 10, 99, 115, 123; S. 3, Z. 1), »Einlagestreifen" (S. 2, Z. 25, 27), "Versteifungseinlagen" (S. 2 Z. 51, 58, 67), "Einpressen", "Einschweißen" (S. 2, Z. 52, 124), "eingebaut" (S. 2, Z, 53), ebenso die Weisung, die Büge mittels "massiver" Einlagestreifen zu "unterbauen"
(S. 1, Z. 25), und nicht zuletzt die in der Zeichnung gebotenen Ausführungsbeispiele lenken vielmehr von einer Lösung des Inhalts, von außen her auf den Bug fest zuzugrei-fon, geradezu ab. V/enn das Berufungsgericht unter diesen
 
Umständen - in sachlicher Übereinstimmung mit der Auffassung des Patentamtes, das die Erteilung eines neuen Schutzrechts für die hier angegriffene Ausführungsform in Aussicht gestellt hat - den vom Kläger beschrittenen Lösungsweg gegenüber dem des Patents 922 463 als erfinderisch bezeichnet hat, so ist ein Rechtsfehler hierin nicht erkennbar. Danit scheidet aber die Möglichkeit aus, die Lösung des Klägers als technisch oder patentrechtlich gleichwertig in den Gegenstand der Erfindung des Patents 922 463 einzubeziehen.
2. Allgemeiner Erfindungsgedanke.
a) Las Berufungsgericht hat Rechte des Klägers aufgrund eines allgemeinen Krfindungsgedankens mit der Begründung abgelohnt, der Gedanke der "Randmassivierung" sei "als solcher" am Anmeldetag schon bekannt gewesen. Liese Feststellung ist, wenn man die "Randmassivierung" mit dem Berufungsgericht im weitesten Sinne versteht, als solche von der Revision nicht angegriffen. Zu erwägen., bleiot jedoch - und hierauf läuft der Sache nach das Vorbringen der Revision hinaus -, ob nicht der hier in Betracht kommende allgemeine Erfindungsgedanke enger zu fassen ist als im Berufungour-teil geschehen, nämlich dahin, daß nicht jede beliebige, sondern nur eine durch elastische versteifende Mittel bewirkte Randmassivierung als allgemeiner Erfindungsgedanke zur Erörterung stehen kann. Bei solch engerer Umgrenzung de3 allgemeinen Jrfindungsgedankeno würden die vorbekannten Randmassivierungen, die durch wulstartige oder eckförmige Ausgestaltung der Büge erreicht sind, als neuheitsschüdlich auoscheiden.
 
Gleichwohl erweist sich auch dann die vom Borufungs-gericht vorgenommene Wertung im Ergebnis als rechtlich nicht angreifbar. Bas Berufungsgericht sieht die Kennzeichnung des vom Beklagten empfohlenen Lösungswego einzig in der "inneren Ausfüllung von Bugkrümmungen" (BU S.19), die Lösung bei IVO 154 liege "außerhalb dieses Gedankens". Die im Berufungsurteil zwar nicht ausdrücklich als Hilfsbegründung für die Verneinung eines allgemeinen Erfindungsgedankens herausgestellte, als solche aber gezogene rechtliche Folgerung, es fehle auch an der Offenbarung eines allgemeinen Erfindungsgedankens, hält der rechtlichen Nachprüfung stand, und zwar unabhängig davon, ob man hierbei einen allgemeinen Erfindungsgedanken weiteren oder engeren Umfangs zugrunde legt.
b) Bie Auffassung des Berufungsgerichts trägt auch der Eigenart der hier in Rede stehenden Erfindung Rechnung:
Bie Erfindung betrifft einen an sich bekannten, im übrigen rocht einfachen und geringwertigen Gebrauchgegenstand. Bie Patentschrift empfiehlt hierfür bestimmte konstruktive Betails der Formgebung. Bei solcher Sachlage ist die Lehre dos Patents, weil nachdrücklich auf eine besondere Gestaltung der konstruktiven Betails gerichtet, auf diese besondere Gestaltung begrenzt, wie sie in der Beschreibung und Zeichnung im einzelnen erläutert ist. Eine darüber hinausgehende Regel für technisches Handeln wird hier dem Leser der Patentschrift nicht geboten.
Hinzu kommt noch, daß die Patentschrift die empfohlenen konstruktiven Betails nicht nur in ihrem fertigen End-
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zustand beschreibt, sondern darüber hinaus auch ins einzelne gehende Hinweise bringt, durch welche Mittel und in welchen Arbeitsgängen die als Endzustand anzustrebende Gestaltung dieser konstruktiven Details zu erreichen ist. Solche wenn auch nur erläuternden und belehrenden Hinweise in der Patentschrift, die der Erfindung den Charakter eines Vorrichtungspatents nicht nehmen, führen den Leser zu demindest von einer Lösung fort, die nicht dem in der Schrift aufgezeigten Lösungsweg entspricht: der in einem - enger oder weiter zu fassenden - allgemeinen Erfindungo-gedanken sich anbietende und an sich mögliche weitere Lösungsweg ist bei einer solchen Sachlage aus dem Anspruch nicht mehr herleitbar. Die bewußt auf die konkrete Ausführung abgestellte Passung des Anspruchs, verbunden mit den in Beschreibung und Zeichnung gebrachten Erläuterungen über Herctillungsweise und Arbeitephasen, versperren den Blick des Lesers gegenüber an sich gegebenen Möglichkeiten, die gestellte Aufgabe auch auf andere Weise zu lösen.
Demnach spricht auch die Form, in der der Erfinder des Patents 922 465 seine Lehre gefaßt hat, gegen die Annahme, daß das Patent einen allgemeinen, die Verletzungsform umfassenden Srfindungsgedanken offenbare. Der Umstand, daß das Patentamt für die angegriffene Au3führungs-form die Erteilung eines neuen Patents in Aussicht gestellt hat, macht deutlich, daß die im Patent des Beklagten gebotene Lehre auch von fachmännischer Seite in dem vorgenannten engeren Sinne verstanden wird. Die im Berufungs- ' urteil vorgenommene Wertung erweist sich demnach als rechtlich nicht angreifbar.
Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzu-	j
v/eisen. Die Kosten waren	dem Beklagten gemäß § 97 Ab3.1	:
ZPO aufzuerlegen.	j
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Dr.Nastelski Bock Löscher Spengler Claßen	!
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