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BGH

Gericht: BGH

- Frozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. fr Auf die Revision der Beklagten v/ird das Teil-urteil des 2. In demselben Umfang, in dem dadurch die Klagansprüche zuerkannt worden 3ind, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Das zunächst hilfsweise angemeldete Gebrauchsmuster wurde auf späteren Antrag des Klägers noch vor der Erledigung seiner Patentanmeldung am 19. November 1963 (5 W 424/62) fostgestollt, daß das Gebrauchsmuster 1 720 586 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 (in der Fassung des Beschlusses des Deutschen Patentamts vom 31. Die von Kläger dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Die gleichzeitig mit der Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung eingeroichte Patentanmeldung des Klägers (F 15 387 X/34g) wurde am 22. Oktober 1959 eingereichton Klage die Beklagte zunächst wegen Verletzung des Anspruchs 1 des Gebrauchsmusters 1 720 586 (in der Fassung des Beschlusses vom 31. November I960 - hat der Kläger zunächst nur noch den - nunmehr auf Rechnungslegung gerichteten - bisherigen Auskunftsanspruch in einer geänderten Fassung und den Anspruch auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht, und zwar beide wegen der vom 23. Oktober 1956 begangenen Verletzungen des Gebrauchsmusters Auskunft und Feststellung der - auf die Bereicherung beschränkten - Schadensersatz-Pflicht der Beklagten begehrt. Dezember I960 die Patentanmeldung des Klägers mit der Auslegeschrift 1 095 483 bekanntgemacht worden war, hat er nit einen Schriftsatz vom 20. Februar 1961 seine Berufung erweitert und, gestützt auf diese bekanntgemnehte Patentanmeldung, erneut einen Unterlassungsanspruch sowie wegen der seit den 1. In ihrer Revisionsbegründung hat sie den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil, soweit darin nicht zu ihren Gunsten erkannt worden ist, aufzuheben und nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, d.h. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des landgerichts zurück-zuv/eison. November 1963 festgestellt worden v/ar, daß das Klagogobrauchsnustcr 1 720 586 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 nicht au Recht bestanden hat, hat der Kläger in einem Schriftsatz vom 16. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten ist der Kläger trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten gewesen. Die 3?cststollung des Bundespatentgerichts, daß das Klagcßcbrnuchsmuster 1 720 586 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 nicht zu Rocht bestanden hat, ist, obwohl sie erst während dos Revisionsverfahrens erfolgt und rechtskräftig geworden ist, in dor Revisionsinstanz zu beachten (vgl. Der auf das Gebrauchsmuster gestützte Auskunftsanspruch ist teilweise bereits durch die Zurückweisung der Berufung des Klägers unter II des Berufungs-urtcils abgewieson worden. Nunmehr sind auch die übrigen auf das Gebrauchsmuster gestützten Ansprüche, d.h. die unter 11-4 des Berufungsurtcils zuerkannten Ansprüche, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils dadurch abzuweison, daß auch insoweit die Berufung des Klägers gegen das klagabv/ciscndo Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Anhängig bleiben nunmehr nur noch, und zwar im zweiten Rechtszug, die' auf die Auslegesehrift 1 095 483 gestützten Ansprüche des Klägers. Da die auf das Gebrauchsmuster gestützt gewesenen Ansprüche sich nur auf die Zeit bis zu dem 4. August I960 bezogen haben und die auf die Auslegeschrift gestützten Ansprüche sich nur auf die Zeit seit dem 1. Die Entscheidung über die Kosten dos ersten und des zweiten Rechts zugs ist auch insoweit, als es sich um die Kosten für die Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster handelt, dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorzubehalten.

Zitierte Normen: § 271 ZPO
AnspruchGebrauchsmusterBeschlußBrKläger

Volltext der Entscheidung

2545 012
Ia_ZR_J2/63
Verkündet an 24. November 1964 Ccchslcr, Justizangcstellto alo Urkundobcnnter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 Versäumnisurteil
In dem Rechtsstreit
 der Firma Polstermöbelfabrik Josef R	(Alleininhaber
 Reinhold	in	HeflBBstraßo,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Frozeßbcvollmächtigto: Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br.	-
gegen
 den Polstermeister Otto M^IPstraßc 0,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher und Br. Spengler durch VerSäumnisurteil
 für Rocht erkannt:
- la -
fr
 Auf die Revision der Beklagten v/ird das Teil-urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1961 zu I der Urtoiloformel aufgehoben. In demselben Umfang, in dem dadurch die Klagansprüche zuerkannt worden 3ind, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer dos Landgerichts in Düsseldorf vom 31. März I960 zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszugs bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts Vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstrockbar.
Von Rechts wegen
 
if
 Tatbestand:,
Der Kluger hatto am 4. August 1954 eine Patentanmeldung und eine zugehörige Gobra.uchsmuster-Hilfsanmoldung mit der Bezeichnung "Schrankbett1* bei dem Deutschen Patentamt ein-gcroicht.
Das zunächst hilfsweise angemeldete Gebrauchsmuster wurde auf späteren Antrag des Klägers noch vor der Erledigung seiner Patentanmeldung am 19. April 1956 unter der Nr. 1 720 586 in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen und ist nach Verlängerung der Schutzdauer um woitere 3 Jahre (§14 GebrIIG) am 4. August I960 abgelaufen. Auf einen orston, von der Firma	ft	in Kr^HI^
(Rh^HHB) gestellten Löschungsantrag (Gm Lö I - 76/56 ~) war das Gebrauchsmuster durch Beschluß der Gebrauchsmuster-abtoilung des Deutschen Patentamts vom 31. Januar 1958 dadurch teilweise gelöscht worden» daß an die Stelle der ursprünglichen 7 Schutzansprüche anders gefaßte 3 Schutz-Ansprüche traten, von denen der erste wie folgt lautete:
"1. Klappbett mit einer Schrankvorderwand entsprechend ausgebildetem Boden und Schrank-seitonwände darstellendem Kopf- und Fußteil, das aus der Schranklage um seine \ hierbei untere Vorderkante um einen rechton Winkel in den Bettzustand kippbar ist, in welchem es sich auf eine an dem zuvor die Schrank-docke bildenden Bettseitenteil angelenkte Stütze nach deren Umklappen um 180° abstützt, dadurch gekennzeichnet, daß die Stütze den rückwärtigen breiteren Teil (17) der Schrankdocke (4) bildet und mit deren schmaleren Vorderteil durch die in Längs-
 
riehtung derselben liegende Gelenkachso (20) verbunden und ferner in ihrer für den Bettzustand umgoklapptcn Lage mit den Kopf- und Fußtoilen (2, 3) vorricgolbar ist,"
Auf einen zweiten, von der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits gestellten Löschungsantrag (Gm Lö II - 4/60 -) hat in der Beschv/ordeinstanz der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Boschwerdesenat) des Bundespatontgorichts durch Beschluß vom 14. November 1963 (5 W 424/62) fostgestollt, daß das Gebrauchsmuster 1 720 586 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 (in der Fassung des Beschlusses des Deutschen Patentamts vom 31. Januar 1958) nicht zu Recht bestanden hat. Die von Kläger dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1964 (la ZB 4/64) zurückgewieoen worden.
Die gleichzeitig mit der Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung eingeroichte Patentanmeldung des Klägers (F 15 387 X/34g) wurde am 22. Dezember I960 mit der Auslegeschrift 1 095 483 bekanntgemacht. Nach Prüfung der von mehreren Personen -darunter der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits -erhobenen Einsprüche wurde das nachgosuchto Patent durch Beschluß der Patentabteilung X des Deutschen Patentamts vom 5. April 1962 erteilt. Aber die von der Beklagten dagegen eingelegte, beim 7. Senat (technischen Beschwerde-sonat II) dos Bundespatentgerichts anhängige Beschwerde (7 W 64/63) ist noch nicht entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit der am 23. Oktober 1959 eingereichton Klage die Beklagte zunächst wegen Verletzung des Anspruchs 1 des Gebrauchsmusters 1 720 586 (in der Fassung des Beschlusses vom 31. Januar 1958' auf Unterlassung und auf Auskunfterteilung sowie wegen der seit dom 23- Oktober 1956 erfolgten Zuwiderhandlungen auf
 
Feststellung der Schadenersatzpflicht verklagt. Das land-gcricht hat diese Klage durch Urteil von 31. Mars I960 abgewiesen, v/oil die Beklagte von dem zweiten Merkmal des kennzeichnenden Teils des Klagegebrauchsmusters - der Verriegolbarkeit - keinen Gebrauch jbache und dem ersten Merkmal für sich allein mit Rücksicht auf die Entscheidung des Patentamts im ersten Löschungsverfahren kein selbständiger Schutz zukomme.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien, nachdem das Klagcgcbrauchomuster am 4. August I960 abgelaufen war, den darauf gestützten Unterlassungsantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit seinen Anträgen aus der Berufungobegründung vom 29. September I960 - in der Fassung des Schriftsatzes vom 22. November I960 - hat der Kläger zunächst nur noch den - nunmehr auf Rechnungslegung gerichteten - bisherigen Auskunftsanspruch in einer geänderten Fassung und den Anspruch auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht, und zwar beide wegen der vom 23. Oktober 1956 bis zu dem 4. August I960 begangenen Verletzungen des Gebrauchs« musters, v/eiterverfolgt. Er hat sodann mit seinen Anträgen aus dem Schriftsatz vom 29. November I960 auch wegen der von 1. Mai 1956 bis zu dem 22. Oktober 1956 begangenen Verletzungen des Gebrauchsmusters Auskunft und Feststellung der - auf die Bereicherung beschränkten - Schadensersatz-Pflicht der Beklagten begehrt. Nachdem schließlich am 22. Dezember I960 die Patentanmeldung des Klägers mit der Auslegeschrift 1 095 483 bekanntgemacht worden war, hat er nit einen Schriftsatz vom 20. Februar 1961 seine Berufung erweitert und, gestützt auf diese bekanntgemnehte Patentanmeldung, erneut einen Unterlassungsanspruch sowie wegen der seit den 1. Januar 1961 begangenen Zuwiderhandlungen einen Anspruch auf Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatspflicht geltend gemacht.
 
In dor mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. April I96i hat dao Oberlandesgcricht die Sache vertagt, soweit die Klage auf die Auslogeschrift 1 095 483 gestützt war. Im übrigen hat das Oborlandesgericht auf Grund dieser Verhandlung durch ein am 16. Mai 1961 verkündetes Teilurteil unter toilwoiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils gemäß den Anträgen des Klägers vom 29. September I960 (in der Passung vom 22. November I960) und von 29. November I960 die Beklagte für die Zeit vom 23. Oktober 1956 bis 4. August I960 zur Rechnungslegung und für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 22. Oktober 1956 - in eingeschränktem Umfang - zur Auskunft?-ertcilung verurteilt sowie für die Zeit vom 23. Oktober 1956 bis 4. August I960 ihre Schadensersatzpflicht bzw. für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 22. Oktober 1956 ihre auf die Bereicherung beschränkte Schadensersatzpflicht fostgestellt (11-4 der Urtoilsformel). Das in dem Auskunftsantrag enthaltene Verlangen, auch die Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren, anzugobon, hat das Oberland gcricht als ungerechtfertigt erachtet und insoweit daher die Berufung des Klägers zurückgewieson (II der Urteilsfornel; Seite 21 oben der Urtoilsgründe). Die Entscheidung über die Konten ist dom Schlußurteil Vorbehalten worden (III der Urtoilsformel).
Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte frist- und form-gerocht Revision eingelegt. In ihrer Revisionsbegründung hat sie den Antrag angekündigt,
 das angefochtene Urteil, soweit darin nicht zu ihren Gunsten erkannt worden ist, aufzuheben und nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, d.h. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des landgerichts zurück-zuv/eison.
 
Nachdem während dos Revisionsverfahrens durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß des Bundeapatentgcrichts vom 14. November 1963 festgestellt worden v/ar, daß das Klagogobrauchsnustcr 1 720 586 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 nicht au Recht bestanden hat, hat der Kläger in einem Schriftsatz vom 16. November 1964 alle auf dieses Gebrauchsmuster gestützten, unter 11-4 des angefochtenen Berufungs urteils zugesproebenen Klageansprücho zurückgenommen. Die Beklagte hat in diese Klagerücknahme nicht eingev/illigt.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten ist der Kläger trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten gewesen. Die Beklagte hat daher beantragt, durch Versäumnisurteil nach den in ihrer Rcvisionsbogründung angekündigten Anträgen zu erkennen .
Bnta che idlings gründe:
Die Revision dor Beklagten ist an sich statthaft, frist und formgerccht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig (vgl. § 554a ZBO). Die förmlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Vorsäumnisurtoils gegen den Kläger sind gegeben (vgl. § 557 i.V.m. §§ 330 ff ZPO). Die von ihm schriftsätzlich erklärte Klagerücknahme kann in Ermangelung der dazu erforderlichen Einwilligung der Beklagten (§ 271 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden.
Die Revision mußte auch in der Sache selbst Erfolg haben. Die 3?cststollung des Bundespatentgerichts, daß das Klagcßcbrnuchsmuster 1 720 586 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 nicht zu Rocht bestanden hat, ist, obwohl sie erst während dos Revisionsverfahrens erfolgt und rechtskräftig geworden ist, in dor Revisionsinstanz zu beachten (vgl.
 
 BGH GRUR 1963, 494 - "Rückstrahler-Dreieck" -}. Mit dieser Feststellung iot'allen auf das Gebrauchsmuster gestützten Klageanträgen die rechtliche Grundlage entzogen. Der auf das Gebrauchsmuster gestützte Unterlassungsantrag war bereits im Berufungsrechtszug in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Der auf das Gebrauchsmuster gestützte Auskunftsanspruch ist teilweise bereits durch die Zurückweisung der Berufung des Klägers unter II des Berufungs-urtcils abgewieson worden. Nunmehr sind auch die übrigen auf das Gebrauchsmuster gestützten Ansprüche, d.h. die unter 11-4 des Berufungsurtcils zuerkannten Ansprüche, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils dadurch abzuweison, daß auch insoweit die Berufung des Klägers gegen das klagabv/ciscndo Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Anhängig bleiben nunmehr nur noch, und zwar im zweiten Rechtszug, die' auf die Auslegesehrift 1 095 483 gestützten Ansprüche des Klägers. Da die auf das Gebrauchsmuster gestützt gewesenen Ansprüche sich nur auf die Zeit bis zu dem 4. August I960 bezogen haben und die auf die Auslegeschrift gestützten Ansprüche sich nur auf die Zeit seit dem 1. Januar 1961 beziehen, sind es unterschiedliche prozessuale Ansprüche, so daß über sie gesondert entschieden werden kann (vgl. BGH GRUR 1961, 79, 80 - "Feuerzeugbezinbehälter" -).
 
Da dor Kläger mit allen in die Revisionsine tanz erwachsenen Ansprüchen abgewiesen wird, hat er die gesamten Kosten der Revisionsinstanz zu tragen (§91 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten dos ersten und des zweiten Rechts zugs ist auch insoweit, als es sich um die Kosten für die Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster handelt, dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Dr. Nastelski
 Bock
Spreng
 Löscher
Spengler