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BGH · la ZR 67/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 67/63

1» Apparatur zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen von den Oberflächen elektrisch schlecht leitender Materialien mit Hilfe hochfrequenter Hochspannung, dadurch gekennzeichnet, daß zur Erzeugung der hochfrequenten Hochspannung ein aus mindestens einer Induktionsspule und mindestens einem Kondensator bestehender Sehwingungskreis vorhanden ist, dessen Kondensator durch einen Umschalter in periodischer folge zuerst an einer Span-nungsquello aufgeladen und dann Uber die Induktionsspule entladen wird, wobei diese Kondensatorentladung im Sohwingungskreis gedämpfte Schwingungen hervorruft, die ihrerseits an den Enden einer mit der Induktionsspule eng gekoppelten Sekundärspule großer Windungszahl eine hohe Spannung gleichen zeitlichen Verlaufes bewirken und diese hochfrequente Hochspannung mit mindestens einem Ende der Sekundärspule verbundenen metallischen Elektroden aufgedrückt wird, an denen sich in geringem Abstand die zu entladenden Materialflächen vorbeibewegen und die zu demindest an jenen Teilen, die den Materialoberflächen unmittelbar gegenüber stehen, eine Formgebung aufweisen, die dort eine Feldstärke konzentration bewirkt von einer Grüße, die bei der an ihnen liegenden hochfrequenten Hochspannung eine selbständige Glimmentladung in der umgebenden Luft und zu demindest einem Teil des Luftraumes zwi- sehen jeder Elektrode und den zu entladenden Materialoberflächen horvorruft, v/obei durch den zwischen den Glimmbereichen der Elektroden und den elektrostatisch aufgoladenen Materialober-flächen sich ausbildonden Ionenatrom diese Oberflächenladungen zu den metallischen Elektroden und von dort aus über die Sekundärspule und deren anderes geerdotos Ende abgeleitet werden* 11 * Apparatur nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Ableitung von elektrostatischen Ladungen von den Oberflächen bandförmiger Materialien als Elektrode mindestens ein Rundstab aus glattem und oberflächenpoliertem Isoliermaterial vorhanden ist, der mindestens eine längs einer Mantellinie dos Rundotabeo verlaufende Längsnut geringer Tiefe mit polierten Rändern aufweist, in der ein sehr dünner Mctalldraht ruht, der auf diese Weise von den Oberflächen des über den Rundstab und die Längonut gleitenden bandförmigen Materials einen relativ kleinen Abstand besitzt und längs der den Matoriolflächen zugekehrten Lrahtoberfläche eine stille Glimmentladung aufweist, sobald an ihm eine genügend große hochfrequente Hochspannung liegt* Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Anträge erneut geündort und die Klago nunmehr in erster Linie auf Verletzung des Unteranspruchs 11 gestutzt, für dessen im kennzeichnenden Teil enthaltene (Nnterkombinations-)Merkmale sie selbständigen Schutz in Anspruch nimmt. der mindestens eine längs einer Mantellinie des Rundstabs verlaufende Längsnut geringer Tiefe mit polierten Rändern aufweist, in der ein sehr dünner Metalldraht ruht, der auf diese Weise von den Oberflächen des Über den Ruhdstab und die Längsnut gleitenden bandförmigen Materials einen relativ kleinen Abstand besitzt und längs der den Materialflächen zugekehrten Drahtoberfläche eine stille Glimmentladung aufv/eist, sobald an ihm eine genügend große hochfrequente Hochspannung liegt, hilfsweise an welcher eich die zu entladenden Materialflächen vorbeibewegen und die Elektrode im ganzen Bereich jener Teile, die den Materialflächen unmittelbar gegenüberstehen, eine glatte Oberfläche besitzt, die dort eine Feldstärkenkonzentration bewirkt von einer Größe, die eine selbständige Glimmentladung in der umgebenden Luft und zu demindeot einem Teil des Luftraumes zwischen der Elektrode und den zu entladenden Materialoberflächen hervorruft, wobei durch den zwischen den Glimmbereichen der Elektrode und elektrostatisch aüfgeladenen Materialoberflächen sich auobildendon Ionenstrom diese Oberflächenladungen zu der metallischen Elektrode abgeleitet werden, hilfsweise 5 - in Kombination zur Erzeugung der hochfrequenten Hoohspannung ein aus einer Induktionsspule und einem Kondensator bestehender Schwingungskreis vorhanden ist, dessen Kondensator durch einen magnetisch betätigten Unterbrecher in periodischer Folge zuerst an einer Spannungsquelle aufgeladen und dann Uber die Induktionsspule entladen wird und die dabei entstehende Hochspannung zur Aufladung einer direkt oder indirekt Uber angekoppelte Glieder geerdeten metallischen Elektrode benutzt wird, an welcher sich die zu entladenden Materialflächen vorbeibewegen, und die Elektrode im ganzen Bereich jener Teile, die den MaterialOberflächen unmittelbar gegenüberstehen, eine glatte Oberfläche besitzt, dio dort eine Peldstärkenkonzentration bewirkt von einer Größe, die eine selbständige Glimmentladung in der umgebenden Luft und zu demindest einem Teil des Luftraumos zwischen der Elektrode und den zu entladenden Matorialoberflächen hervorruft, wobei durch den zwischen den Glimmbe-reichon der Elektrode und den elektrostatisch aufgoladenen Materialoberflächen sich ausbilden-den Ionenstrom diese Oberflächenladungen zu der metallischen Elektrode abgeleitet werden, hilfsweise 60 in Kombination zur Erzeugung der hochfrequenten Hochspannung ein aus mindestens einer Induktionsspule und mindestens* einem Kondensator bestehender Schwingungsbereich vorhanden ±Bt, dessen Kondensator durch einen*Umschalter in periodischer Polge zuerst an einer Spannungsquelle aufgeladen und dann über die Induktionsspule entladon wird, wobei diese Kondensat orentladung im Schwingungsbereich gedämpfte Schwingungen hervorruft, die ihrerseits an den Enden einer mit der Induktionsspule eng gekoppelten Se-kundärspulo großer Windungszahl eine hohe Spannung gleichen zeitlichen Verlaufes bewirken und diese hochfrequente Hochspannung mit mindestens einem Ende der Sekundär spule verbundenen metallischen Eloktroden aufgedrückt wird, an denen sich in geringem Abstand die zu entladenden Materialflächen vorbeibewegen und die zu demindest an jenen 'Teilen, die den Matorialoberflächen unmittelbar gegenüberstehen, eine Pormgebung auf weisen, die dort eine Feldstärkenkonzentration bewirkt von einer Größe, die bei der an ihnen liegonden hochfrequenten Hochspannung eine selbständige Glimmentladung in der umgebenden Luft und zu demindest einem Teil des Luftraumes zwischen jeder Elektrode und den zu entladenden Materialoberflächen hervorruft, wobei durch den zwischen den Glimmbereichen der Elektroden und den elektrostatisch aufgeladenen Materialoberflächen sich ausbildender Ionenstrom diese Oberflächenladungen zu den metallischen j November 1952 erfolgt sind, ergibt, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, j der dieser aus den unter A geschilderten Benutzungshandlungen, soweit diese nach dem 20. Das Berufungsgericht hat dem Anspruch 11 - als sog* unechten Untcranopruch - zwar selbständigen Schutz zuerkannt, den Hauptantrag A 1 der Klage und dementsprechend auch dio weiteren auf den Anspruch 11 gestützten Hilfoan-träge A 2, 3 und 4 aber für unbegründet erachtet, weil die Beklagte mit dem angegriffenen Coronagerät von den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 11 keinen Gebrauch macht* cc) Zumindest an jenen Teilen, die den Matcrialober-flächen unmittelbar gegenüberliegen, weisen die Elektroden eino Formgebung auf, die dort eine Foldstärkenkonzentration bewirkt von einer Größe, die bei der an ihnen liegenden hochfrequenten Hochspannung eine selbständige Glimmentladung hervorruft, wobei dieae Oberflächenladungen zu den metallischen Elektroden und von dort aus über die Sekundärspule und deren anderes geerdetes Ende abgeleitet werden* Mit diesen Merkmalen (aa, bb, co) werden, wie das Berufungsgericht feststellt, lediglich die Fujiktionnn der Elektroden und ihre Einordnung in dem Schaltsystem der Apparatur beschrieben* Es war, wie das Berufungsgericht weiter auf Grund der ÜS-Patent-sohriften 1 680 310 (WoMP) und 2 087 913 (Kip^) fest-gestellt hat, auch vorbekannt, Spitzen-Elektroden in einem Längsausochnitt doo Isolierkörpers zu versenken; diese Einbettung in den Isolierkörper bezweckte den Schutz des Bedienungspersonals vor Verletzungen. Dr«-Ing« L® vom 26« November I960, So 3)« Der notwendige Abstand wird abweichend vom Klagopatent nicht durch die Tiefe der Nut, sondern durch eine anderweitige Halterung des Isolierstabes von außen festgelegt« Daher wird die Oberfläche des Iso-lierstabeo auch abweichend von der Lehre des Klagepatents nicht poliert« Danach ist daö Coronagerät der Beklagten weder bestimmt noch geeignet, den Abstand zwischen der Elektrode und der zu entladenden Materialbahn in der Vfeise unter allen Umständen konstant zu halten, wie es durch die als allein schutzfähig festgestellten Maßnahmen nach Anspruch 11 geschehen soll« Da das Coronagerät gerade von diesem allein die Schutzfähigkeit begründenden Erfindungsgedanken des Anspruchs 11 keinen Gebrauch macht, kann es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht als^ver-schlechterte Ausführungsform** der geschützten Vorrichtung angesehen werden« Im Übrigen könnte eine verschlechterte (oder auch verbesserte) Benutzungsform begriffsnotwendig auch nur dann in einen geschützten Erfindungsgedanken eingreif cn, wenn sämtliche Merkmale des Erfindungsgegenstandes (hier dd, ee und ff) - sei es auch in (besserer oder) schlechterer Weise - benutzt werden (BGH GHDR 1962, 575? bettung von Drahtelektroden in einer Längsnut dee Isolierstabes beschränkt * Ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke würde allerdings die angegriffene Verletzungsform mitumfassen« Selbst wenn ein solcher Erfindungsgedanke möglicherweise aus dem Anspruch 11 herleitbar und in der Patentboschreibung hinreichend offenbart wäre, könnte er aber nach den Darlegungen des Berufungsgerichts zu demindest mangels Erfindungshöhe nicht als schutzfähig anerkannt werden« Die Revision kann sich für ihre Auffassung nicht mit Erfolg auf die Zeichnung Fig* 15 und den hierzu gehörigen Teil der Patentbeschreibung (S« 4 Z. Hier wird darauf hingewiesen, daß zur Ableitung sehr starker Öborflächenladungen ein Isolierstab mit zwei oder mehr Längsnuteh und je einem dünnen Metalldraht je Nut verwandt werden können und daß bei derartigen Elektroden die zu entladende Materialflache sich auch in größerem Abstand oberhalb der Isolieretäbe vorbeibewegen könne und nicht unbedingt über die Isolierstäbe zu schleifen brauche« Die Einbettung der Drähte in die Längenuten des IsolierStabes dient hier aber, so stellt das Berufungsgericht ühter Bezugnahme auf das Gutachten Lau vom 26« November I960, Seite fest, in vorbekannter Weise lediglich dem Zweck, den empfindlichen Draht vor Beschädigungen und das Bedienungspersonal vor Verletzungen zu bewahren« Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Neuheit dieses Erfindungsgedankena noch zu bejahen wäre, weil die beiden Merkmale dieser Unterkombination ( 1) Draht-Elektrode und 2) Einbettung in Nuten) nicht gemeinsam in einer der entgegengehaltenen Patentschriften enthalten sind, verneint aber die Erfindungshöhe, da es keiner erfinderischen Überlegung bedurfte, statt Spitzen- | Elektroden Draht-Elektroden in die Nuten zu legen« Einer Ausfülirungsform, die kein Gleiten des bandförmigen Materials über den Hundstab zuläßt, kann danach kein selbständiger Schutz zuerkannt werden* sie ist also auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens schutzfähig. Wesentlich für die Schutzfähigkeit des Erfindungsgodankens ist eben das Merkmal der Eignung des Gleitens der Materialbahn über eine in einer Nut des oberflUchenpolierten Isolierstabes versenkten Draht-Elektrode, wie auch die Revision an anderer Stelle nicht verkennt (Hevisionsbegründung S. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß das Berufungsgericht den nach Anspruch 11 schutzfähigen Erfindungsgedanken rechtsfehlerfrei ermittelt (unter I 1) und danach eine Verletzung dieses Brfindungsgegenstandes durch die angegriffene Ausführungsform der Beklagten zutreffend verneint hat (unter 12) und daß sich schließlich auch darüber hinaus aus Anspruch 11 kein weitergehender Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens herleiten läßt (unter I 3)« Hiernach erübrigt sich eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen, mit denen die Revision gemäß 5. Die Revision macht gemäß § 286 ZPO weiter geltend, das Berufungsgericht hätte sich mit den Gutachten des Patentanwalts vom 12T September und 21. eines Obergutachtens mit "groben Mängeln" der vorliegenden I Gutachten zu begründen, kann nicht zu dem Erfolg führen* Im j vorliegenden Pall ist der technische Sachverhalt durch die eingeholten Gutachten einer besonders eingehenden Hachprü-fung unterzogen worden* Es kann nicht anerkannt werden, daß die von der Klägerin vorgelegten gutachtlichen Äußerungen ® deo Patentanwalts Wiflfe zur Feststellung grober Mängel der vorliegenden Sachverständigengutachten geführt hätten und daß deshalb insoweit mangels eigener genügender Sachkunde des Berufungsgerichts die Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre* Bie unter den Parteien streitig gebliebenen Fragen sind keineswegs so schwierig, daß sie nicht auf Grund der vorliegenden Gutachten hätten geklärt werden können* Soweit das Berufungsgericht dem Gutachten der Sachverständigen Görtz und nicht in vollem Umfange gefolgt ist, hält sich die kritische Beurteilung durchaus im zulässigen Rahmen Auch die Hilfsanträge zu A 2, 3 und 4, die eich sämtlich auf den Anspruch 11 stützen, sind nicht begründet, weil die Beklagte, wie bereits zu dem Hauptantrag A 1 festgestellt wurde, von den zusätzlichen Merkmalen, dio im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 11 feotgelegt sind, keinen Gebrauch macht. Auf Grund eingehender Erörterung des Standes der Technik ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Gutachten Görtz und Lau zu dem Ergebnis gelangt, daß der im Hauptancpruch offenbarte Brfindungsgedanke der Neuheit entbehrt. Bas Berufungsgericht hat insbesondere auch nicht verkannt, daß die Neuheit einer Kombination noch nicht verneint werden kann, wenn die einzelnen Elemente der Kombination vorbekannt sind (BGH GBUH 1953, 1205 1954, 317, 319s BGHZ 16, 326, 331), und daß bei der Neuheitsprüfung auf die Gesamtkombination abzustellen ist. nische Aufgabe im gleichen Gebiet mit im wesentlichen übereinstimmenden technischen Mitteln gelöst war; hierunter sind insbesondere die vorbekannten technisch äquivalenten Arbeitsmittel zu verstehen (BGH GHUR 1962, 86, 89 - Fischerei fahrzeug)* Danach kann die völlige Vorwegnahme einer Kombinationserfindung auch dann vorliegen, wenn lediglich einzelne Kombinationselemente durch technisch äquivalente Maßnahmen ersetzt sind, deren Austauschbarkeit dem Durchschnitt sfachmann ohne v/eiteres bekannt ist* Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Neuheit des Anspruchs l.mit Rücksicht auf die US-Patent- jj Schriften 1 169 428 und 777 598 (Ch^^ I) ver- neint hat* Aus der sich hieraus ergebenden völligen Vorwegnahme folgt, daß der Schutzu demfang des Anspruchs 1 auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung unter Ausschluß der glatten und nicht glatten Äquivalente zu beschränken ist* Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen festgestellt hat, greift das Coronagerät in diesen Schutzu demfang nicht ein; denn insbesondere sind die Draht-Elektroden bei diesem Gerät unstreitig nicht an die Hochfrequenzhochspannung angelegt, sondern mit ihr kapazitiv gekoppelt* Auch der Privatgutachter der Klägerin, Patentanwalt WiflP, verkennt nicht, daß j ec sich hierbei um eine technisch andere Maßnahme handelt* Mögen diese Maßnahmen auch insbesondere im Hinblick auf die Wirkung als äquivalent zu bezeichnen sein, so ist die ange^ gebene Abweichung trotzdem nicht patentrechtlich unerheblich, wie der Privatgutachter der Klägerin meint; denn von dem unmittelbaren Gegenstand der Erfindung, auf den der Patentschutz hier mangels Heuheit zu begrenzen ist, sind auch die glatten Äquivalente ausgeschlossen (RGZ 157, 154; BGH GRUR 1953, 29, 32; 1957, 20)* Da also auch der Anspruch 1 Soweit die Revision darüber hinaus meint, das Berur-fungsgericht hätte noch die Ansprüche 12 bis 17 erörtern müssen, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Klägerin ihren Hauptantrag allein auf Verletzung der kennzeichnenden Merkmale des Untoranspruchs 11 gestützt und sich zur Begründung ihrer Hilfsanträge ebenfalls nur auf die Ansprüche 1 und 11 bezogen hat« Das ergibt sich nach dem festgestellten Tatbestand nicht nur eub der Fassung der Anträge, sondern auch aus den hierzu gegebenen ausführlichen Begründungen« Danach hätte das Berufungsgericht lediglich zu prüfen, ob das Coronagerät der Beklagten eine Verletzung der Ansprüche 1 und 11 des Klagepatents darstellt; es brauchte jedoch keineswegs zu untersuchen, ”ob die Elemente jeder Kombinationen Vorrichtungsteile enthalten, in denen sich der Erfindungsgedanke - die Leistung des Könnens eines Durchschnittsfachmanns übersteigend - unmittelbar verwirklicht” (Hevisionsbegründung S« 5 unter Ziff.5)«

Zitierte Normen: § 47 PatG § 286 ZPO
MerkmalHochspannungabstehenMaterialBerufungsgerichtAnspruchElektrodeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2-s4 ü46

la ZR 67/63
Verkündet am 8. Januar 1963 Occhsler, Just.Angest. als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
 Im Namen dee Volkes In der PatentverletzungsSache
 derPirma_§o®BP f
Iflüv SoAo ”S mbw I vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Go M< SafllP, und Dr. jur. Ho Miflh
 et
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma Heinrich B itraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat.der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Bock,
 Br. Iiöscher, Br. Spengler und Glaßen
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 16. Februar 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents Nr» 892 343, das auf Grund des Ersten Überleitungsgooetzes von 8* Juli 1949 mit Y/irkung vom 19* Juli 1951 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung in der Schweiz vom 20» Januar 1951 ortoilt worden ist. Das Patent betrifft eine::! Apparatur zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen von den Oberflächen elektrisch schlecht leitender Materialien» Die Apparatur besteht aus einem Generator zur Erzeugung einer hochfrequenten Hochspannung und einer Sprüh-oloktrode, mit der eine Glimmentladung hervorgerufen wird» Die zur Begründung der hoch im Streit befindlichen Klagan-trüge in Betracht kommenden Patentansprüche 1 und 11 lauten:
1» Apparatur zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen von den Oberflächen elektrisch schlecht leitender Materialien mit Hilfe hochfrequenter Hochspannung, dadurch gekennzeichnet, daß zur Erzeugung der hochfrequenten Hochspannung ein aus mindestens einer Induktionsspule und mindestens einem Kondensator bestehender Sehwingungskreis vorhanden ist, dessen Kondensator durch einen Umschalter in periodischer folge zuerst an einer Span-nungsquello aufgeladen und dann Uber die Induktionsspule entladen wird, wobei diese Kondensatorentladung im Sohwingungskreis gedämpfte Schwingungen hervorruft, die ihrerseits an den Enden einer mit der Induktionsspule eng gekoppelten Sekundärspule großer Windungszahl eine hohe Spannung gleichen zeitlichen Verlaufes bewirken und diese hochfrequente Hochspannung mit mindestens einem Ende der Sekundärspule verbundenen metallischen Elektroden aufgedrückt wird, an denen sich in geringem Abstand die zu entladenden Materialflächen vorbeibewegen und die zu demindest an jenen Teilen, die den Materialoberflächen unmittelbar gegenüber stehen, eine Formgebung aufweisen, die dort eine Feldstärke konzentration bewirkt von einer Grüße, die bei der an ihnen liegenden hochfrequenten Hochspannung eine selbständige Glimmentladung in der umgebenden Luft und zu demindest einem Teil des Luftraumes zwi-
 
sehen jeder Elektrode und den zu entladenden Materialoberflächen horvorruft, v/obei durch den zwischen den Glimmbereichen der Elektroden und den elektrostatisch aufgoladenen Materialober-flächen sich ausbildonden Ionenatrom diese Oberflächenladungen zu den metallischen Elektroden und von dort aus über die Sekundärspule und deren anderes geerdotos Ende abgeleitet werden*
11 * Apparatur nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Ableitung von elektrostatischen Ladungen von den Oberflächen bandförmiger Materialien als Elektrode mindestens ein Rundstab aus glattem und oberflächenpoliertem Isoliermaterial vorhanden ist, der mindestens eine längs einer Mantellinie dos Rundotabeo verlaufende Längsnut geringer Tiefe mit polierten Rändern aufweist, in der ein sehr dünner Mctalldraht ruht, der auf diese Weise von den Oberflächen des über den Rundstab und die Längonut gleitenden bandförmigen Materials einen relativ kleinen Abstand besitzt und längs der den Matoriolflächen zugekehrten Lrahtoberfläche eine stille Glimmentladung aufweist, sobald an ihm eine genügend große hochfrequente Hochspannung liegt*
Die Klägerin stellt Geräte nach diesem Patent her (,,Rotatron-Geräte,,> und vertreibt sie.
Die Beklagte hat Geräte vertrieben, die dem gleichen Zweck dienen. Liese Geräte wurden von einer schwedischen Firma horgeotollt und unter der Bezeichnung “Ooronagerät*1 in den Handel gebracht.
Lie Klägerin behauptet, das Ooronagerät, das die Beklagte, nachdem die schwedische Firma die Lieferung eingestellt habe, selbst herzustellen beabsichtige, verletze die Ansprüche 1 und 11 ihres Patents. Las Ooronagerät stimme auch mit dem von der Klägerin nach dem Klagpatent herge-stoilten Gerät überein* bei Abweichungen einiger konstruktiver Bauelemente handele es sich um glatte patentrechtliche
—> 4* —
Äquivalente. Das Coronagerät der Beklagten stelle auch eine unzulässige Sklavische Nachahmung des Rotatron-Gerätos der Klägerin dar.
Mit der auf § 47 PatG, § 1 UWG und § 826 BGB gestützten Klage hat die Klägerin unter mehrfacher Änderung ihrer Anträge Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenoersatzpflicht begehrt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Erfindungsgedanke des Anspruchs 1 des Klagepatente sei nach dem Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung des Klagepatents durch amerikanische und deutsche Patentschriften, durch die Schrift von Hühner, Funkeninduktion 1921, S. 156 bis 159, und durch eine Veröffentlichung von Siemens-Schuckert über "Entelektrisierung von Papier" vom 5. August 1933 vollkommen vorweggenommen, so daß sich der Schutz der Klagpatentansprüche auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung beschränke. Hiervon mache die Beklagte aber keinen Gebrauch, weil das öoronagerät wesentliche Br-findungsmerkmale dieser Patentansprüche nicht äufweiaes
 Im Öoronagerät werde statt des Umschalters ein Wagnerseher Hammer verwandt} die Elektroden seien nicht mit der Sekun-däropule des Iosla-IUransformators verbunden, sondern würden kapazitiv aufgeladen* das zu entladende Material schleife nicht, wie in Anspruch 11 des Klagepatents gelehrt werde, über den Isolierrundstab, in dessen Nut die Drahtoloktrodo eingelassen sei; die fiefe der Nut sei abweichend vom Klagepatent für den Abstand zwischen dem zu entladenden Material und der Elektrode unerheblich. Bei diesen Abweichungen handle es sich auch nicht um äquivalente Konstruktionen, so daß das Öoronagerät das Klage-patent aolbst dann nicht verletze, wenn dessen Schutzu demfang nicht auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung zu beschränken sei.
 
Das Landgericht hat nach Einholung der Gutachtens des Sachverständigen Patentanwalt Dipl.-Ingo	vom
24o November 1956 und 17. Januar 1958 die Klage abgewiesen«
Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Anträge erneut geündort und die Klago nunmehr in erster Linie auf Verletzung des Unteranspruchs 11 gestutzt, für dessen im kennzeichnenden Teil enthaltene (Nnterkombinations-)Merkmale sie selbständigen Schutz in Anspruch nimmt. Sie hat die Klage hilfsweise auf Verletzung dos Unteranspruchs 11 gestützt, sofern dieser - unt.er Einbeziehung aller Merkmale des Anspruchs 1 - als echter Unteranopruch anzusehen sei. Schließlich hat sie die Klage weiter hilfsweise auch allein auf Verletzung des Anspruchs 1 gestutzt.
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
A. es bei Meldung der Strafen gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, Apparaturen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen von den Oberflächen elektrisch schlecht leitender v Materialion mittels hochfrequenter Hochspannung herzustol-lcn, foilzuhalten, zu vertreiben und gewerblich zu benutzen, die dadurch gekennzeichnet sind, daß
1. als Elektrode ein Hundstab aus glattem Isoiier-material vorhanden ist, der mindestens eine längs einer Mantellinie des Hundstabes verlaufende Längenut aufweist, in der ein oder mehrere. insbesondere zwei, Metalldrähte ruhen, die auf diese Weise von den zu entladenden Materialoberflächen einen Abstand besitzen und länge der den Materialflächen zugokehrtpn Drahtoberfläche eine stille Glimmentladung bei Vorhandensein der hoohfrequenten Hochspannung aufweisen.
 
/
hilfsweise
2o zur Ableitung von elektrostatischen Ladungen von den Oberflächen bandförmiger Materialien als Elektrode mindestens ein Rundstab aus glattem und oberflächenpoliertem Xsoliermaterial vorhanden ist? der mindestens eine längs einer Mantellinie des Rundstabs verlaufende Längsnut geringer Tiefe mit polierten Rändern aufweist, in der ein sehr dünner Metalldraht ruht, der auf diese Weise von den Oberflächen des Über den Ruhdstab und die Längsnut gleitenden bandförmigen Materials einen relativ kleinen Abstand besitzt und längs der den Materialflächen zugekehrten Drahtoberfläche eine stille Glimmentladung aufv/eist, sobald an ihm eine genügend große hochfrequente Hochspannung liegt,
 hilfsweise
3» 4. einer der beiden vorstehenden Anträge in Kombination mit den Brf indungsmerkmalen, wonach
 zur Erzeugung der hochfrequenten Hochspannung ein aus einer Induktionsspule und einem Kondensator bestehender Schwingungskreis vorhanden ist, dessen Kondensator durch einen magnetischehetätigten Unterbrecher in pex'iodischer Folge zuerst an einer ßpannungsquelle aufgeladen und dann über die Induktionsspule entladen wird, und
 die dabei entstehende Hochspannung zur Aufladung einer direkt oder indirekt über angekoppelte Glie- . der geerdeten metallischen Elektrode benutzt wird,
 
an welcher eich die zu entladenden Materialflächen vorbeibewegen und
 die Elektrode im ganzen Bereich jener Teile, die den Materialflächen unmittelbar gegenüberstehen, eine glatte Oberfläche besitzt, die dort eine Feldstärkenkonzentration bewirkt von einer Größe, die eine selbständige Glimmentladung in der umgebenden Luft und zu demindeot einem Teil des Luftraumes zwischen der Elektrode und den zu entladenden Materialoberflächen hervorruft, wobei durch den zwischen den Glimmbereichen der Elektrode und elektrostatisch aüfgeladenen Materialoberflächen sich auobildendon Ionenstrom diese Oberflächenladungen zu der metallischen Elektrode abgeleitet werden,
 hilfsweise
5 - in Kombination
 zur Erzeugung der hochfrequenten Hoohspannung ein aus einer Induktionsspule und einem Kondensator bestehender Schwingungskreis vorhanden ist, dessen Kondensator durch einen magnetisch betätigten Unterbrecher in periodischer Folge zuerst an einer Spannungsquelle aufgeladen und dann Uber die Induktionsspule entladen wird und
 die dabei entstehende Hochspannung zur Aufladung einer direkt oder indirekt Uber angekoppelte Glieder geerdeten metallischen Elektrode benutzt wird, an welcher sich die zu entladenden Materialflächen vorbeibewegen, und die Elektrode im ganzen Bereich jener Teile, die den MaterialOberflächen unmittelbar gegenüberstehen, eine glatte Oberfläche besitzt,
 
/
dio dort eine Peldstärkenkonzentration bewirkt von einer Größe, die eine selbständige Glimmentladung in der umgebenden Luft und zu demindest einem Teil des Luftraumos zwischen der Elektrode und den zu entladenden Matorialoberflächen hervorruft, wobei durch den zwischen den Glimmbe-reichon der Elektrode und den elektrostatisch aufgoladenen Materialoberflächen sich ausbilden-den Ionenstrom diese Oberflächenladungen zu der metallischen Elektrode abgeleitet werden,
 hilfsweise
60 in Kombination
 zur Erzeugung der hochfrequenten Hochspannung ein aus mindestens einer Induktionsspule und mindestens* einem Kondensator bestehender Schwingungsbereich vorhanden ±Bt, dessen Kondensator durch einen*Umschalter in periodischer Polge zuerst an einer Spannungsquelle aufgeladen und dann über die Induktionsspule entladon wird, wobei diese Kondensat orentladung im Schwingungsbereich gedämpfte Schwingungen hervorruft, die ihrerseits an den Enden einer mit der Induktionsspule eng gekoppelten Se-kundärspulo großer Windungszahl eine hohe Spannung gleichen zeitlichen Verlaufes bewirken und diese hochfrequente Hochspannung mit mindestens einem Ende der Sekundär spule verbundenen metallischen Eloktroden aufgedrückt wird, an denen sich in geringem Abstand die zu entladenden Materialflächen vorbeibewegen und die zu demindest an jenen 'Teilen, die den Matorialoberflächen unmittelbar gegenüberstehen, eine Pormgebung auf weisen, die dort eine Feldstärkenkonzentration bewirkt von einer Größe,
 
die bei der an ihnen liegonden hochfrequenten Hochspannung eine selbständige Glimmentladung in der umgebenden Luft und zu demindest einem Teil des Luftraumes zwischen jeder Elektrode und den zu entladenden Materialoberflächen hervorruft, wobei durch den zwischen den Glimmbereichen der Elektroden und den elektrostatisch aufgeladenen Materialoberflächen sich ausbildender Ionenstrom diese Oberflächenladungen zu den metallischen	j
Elektroden und von dort aus über die Sekundärspule | und deren anderes geerdetes Ende abgeleitet werden, %%
B. der Klägerin unter Angabe der Herstellungen und Vertriebszeit, der Abnehmer und der erzielten Preise Rech- [ nung zu legen hinsichtlich der unter A beschriebenen Be- \ nutZungshandlungen, soweit diese nach dem 20. November 1952 erfolgt sind,
0. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen? wie dieser sich aus der Auskunft zu den unter A und B geschilderten Benutzüngshandlungen, soweit diese nach dem 20. November 1952 erfolgt sind, ergibt, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, j der dieser aus den unter A geschilderten Benutzungshandlungen, soweit diese nach dem 20. November 1952 erfolgt sind, noch entstehen wird.
Bas Berufungsgericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung der Gutachten des Prof. Br.-Ing. H. £• (Technische Hochschule KflBpHp) vom 11. Juni und 26« November i960. Die Klägerin hat unter Vorlegung von zwei Privatgutachten doe Patentanwalts WiO, ZflB, beantragt, ein Ober gutachten einzuholen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewieson* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungerechtszug gestellten Anträge weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe:
I* Die Klägerin stützt ihren Hauptantrag A 1 auf den Patentanspruch 11, soweit er mit seinen kennzeichnenden Merkmalen Über den Hauptanspruch 1 hinaus selbständig schutzfähig ist. Das Berufungsgericht hat dem Anspruch 11 - als sog* unechten Untcranopruch - zwar selbständigen Schutz zuerkannt, den Hauptantrag A 1 der Klage und dementsprechend auch dio weiteren auf den Anspruch 11 gestützten Hilfoan-träge A 2, 3 und 4 aber für unbegründet erachtet, weil die Beklagte mit dem angegriffenen Coronagerät von den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 11 keinen Gebrauch macht*
1* Wie das Berufungsgericht feststellt, weist der Haupt anspruch 1 folgende Kombinationsmerkmale aufs
a* Zur Erzeugung einer hochfrequenten Hochspannung dient ein Generator« bestehend aus
 aa) einem Sohwingaagekreis aus mindestens einer Induktionsspule und mindestens einem Kondensator und einem periodisch betätigten Umschalter,
 bb) einer mit der Induktionsspule eng gekoppelten Sekundärepule großer Windungszahl (Teslatransformator) •
Dio Sekundärspule ist mit mindestens einem Ende mit metallischen Elektroden verbunden; dae andere Ende der Sekundärspüle ist geerdet.
Die Unteransprüohe 2 bis 10 befassen sich ausschließlich damit, in welcher Weise die Vorrichtungen unter a
auszugestalten sind, um die hochfrequente Hochspannung zu erzeugen, die erforderlich ist, die Elektroden (b) in den Zustand der Glimmentladung zu bringen»
Soweit sich der Hauptanspruch (unter b) mit den metallischen Elektroden befaßt, werden folgende Merkmale als wesentlich bezeichnet:
aa) Een metallischen Elektroden, die mit mindestens einem Ende der Sekundärspule verbunden sind, wird die von dem Generator erzeugte hochfrequente Hochspannung aufgedrückt»
bb) An den Elektroden werden in geringem Abstand die zu entladenden Materialflächen vorboibewegt*
cc) Zumindest an jenen Teilen, die den Matcrialober-flächen unmittelbar gegenüberliegen, weisen die Elektroden eino Formgebung auf, die dort eine Foldstärkenkonzentration bewirkt von einer Größe, die bei der an ihnen liegenden hochfrequenten Hochspannung eine selbständige Glimmentladung hervorruft, wobei dieae Oberflächenladungen zu den metallischen Elektroden und von dort aus über die Sekundärspule und deren anderes geerdetes Ende abgeleitet werden*
Mit diesen Merkmalen (aa, bb, co) werden, wie das Berufungsgericht feststellt, lediglich die Fujiktionnn der Elektroden und ihre Einordnung in dem Schaltsystem der Apparatur beschrieben*
Mit der konstruktiven Ausgestaltung der Elektroden im einzelnen befaßt sich der Hauptanspruch ebensowenig wie die UnteronaprUche 2 bis 10, die nur die Ausgestaltung der Apparatur zu den Kombinationselementen a) aa) und bb) betroffen* Eieser Ausgangspunkt des Berufungaurteils wird von der Hevision im Ergebnis als zutreffend anerkannt«
Erst in den UnteransprUchen 11 bis 16 werden verschiedene AusfUhrungsformen der Glimmelektroden beschrieben, mit

deren Hilfe eine Neutralisierung oder Ableitung elektrischer Oberflächenladungen ermöglicht werden soll*
Die Unter ans prliche 11 bis 13 befassen sich speziell mit der Lösung der Aufgabe, bandförmiges Material durch geeignete Formgebung der Elektroden von elektrischen Aufladungen zu befreien«
Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 11 sind folgende konstruktive Merkmale wesentlich:
dd) Der Elektrodenhalter ist ein glatter polierter Hundstab aus Isoliermaterial«
ee) Er ist mit (mindestens) einer Längsnut versehen, deren Ränder poliert sind und
 deren Tiefe so bemessen ist, daß der erforderliche Abstand zwischen der Elektrode und dem über den Isolierstab gleitenden Material gewahrt ist«
ff) In der Längsnut ruht ein dünner Metalldraht (Elektrode;, an dem von der Sekundärspule aus die erforderliche hochfrequente Hochspannung anliegen kann.
Las Berufungsgericht hat die Kombination dieser Merkmale (dd, ee, ff) als neu, fortschrittlich und erfinderisch angesehen.
Wie das Berufungsgericht in übereinstimmung mit beiden gerichtlichen Sachverständigen unter Hinweis auf die US-Pat ent Schriften 777 598 und 983 5:36 (ChflB^S und •), den Siemens-Schuckert-Prospekt “Entelektrisierung von Papier“ vom 5« August 1933 und das Lehrbuch von Roth-Imhof, Hochspannungstechnik 1950, S. 173* feststeilt, gehörten Draht-Elektroden im Prioritätszeitpunkt (18. Juli 1951) längst zu dem Stande der Technik. Die von der Klägerin in den Vorin-otanzen vertretene gegenteilige Auffassung wird von der
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Revision ersichtlich nicht mehr aufrechterhalten. Es war, wie das Berufungsgericht weiter auf Grund der ÜS-Patent-sohriften 1 680 310 (WoMP) und 2 087 913 (Kip^) fest-gestellt hat, auch vorbekannt, Spitzen-Elektroden in einem Längsausochnitt doo Isolierkörpers zu versenken; diese Einbettung in den Isolierkörper bezweckte den Schutz des Bedienungspersonals vor Verletzungen.
Entgegen der Annahme des Sachverständigen	hat
 das Berufungsgericht die besondere Lehre des Anspruchs 11 als neu anerkannt. Biese - aus den Merkmalen dd, ee und ff sich ergebende - Lehre besteht darin, eine Draht-Eloktrode in die Nut eines runden oberflächenpolierten Isoliorotabes in einor den erforderlichen Abstand von der zu entladenden Materialbahn wahrenden $iefe einzubetten, um durch diese Maßnahme zu ermöglichen, daß die Materialbahn unmittelbar Uber den Rundstab gleiten kann, für den technischen Fortschritt wird als. entscheidend angesehen, daß der Isolierstab selbst als HGleitstützpunktM ausgebildet wird, über den das Material hinweggleitet? hierdurch wird stets der gleiche Abstand zwischen der Materialbahn und dem in der Nut liegenden Draht gewahrt und damit stets eine gleichmäßige Ent* ladung gesichert. Die Ausbildung als GleitStützpunkt setzt voraus, daß der Isolierstab rund, glatt und oberflächenpoliert ist und daß auch die Ränder der Nut poliert sind, um ein ungehindertes Gleiten des Materials zu ermöglichen, ohne daß der Draht berührt wird und ohne daß infolge Reibung das bandförmige Material erneut elektrostatisch auf-geladen wird.
2. Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. MP vom 11. Juni I960 (S. 6) und Patentanwalt Dipl.-Ing. GPP vöm 24. November 1956 (S. 47) feststellt, ist ein solches Gleiten des Materials über den Isolierötab nach dem öoronagerät der
 
Beklagten nicht möglich«. Bei diesem Gerät sind die Drähte so dicht an der Oberfläche des Isolierstabes befestigt* daß der erforderliche gleichmäßige Abstand beim HerÜber-gleitcn eines bandförmigen Materials nicht gewährleistet ist (hierzu auch Nacht ragsgut achten Prof«. Dr«-Ing« L® vom 26« November I960, So 3)« Der notwendige Abstand wird abweichend vom Klagopatent nicht durch die Tiefe der Nut, sondern durch eine anderweitige Halterung des Isolierstabes von außen festgelegt« Daher wird die Oberfläche des Iso-lierstabeo auch abweichend von der Lehre des Klagepatents nicht poliert« Danach ist daö Coronagerät der Beklagten weder bestimmt noch geeignet, den Abstand zwischen der Elektrode und der zu entladenden Materialbahn in der Vfeise unter allen Umständen konstant zu halten, wie es durch die als allein schutzfähig festgestellten Maßnahmen nach Anspruch 11 geschehen soll« Da das Coronagerät gerade von diesem allein die Schutzfähigkeit begründenden Erfindungsgedanken des Anspruchs 11 keinen Gebrauch macht, kann es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht als^ver-schlechterte Ausführungsform** der geschützten Vorrichtung angesehen werden« Im Übrigen könnte eine verschlechterte (oder auch verbesserte) Benutzungsform begriffsnotwendig auch nur dann in einen geschützten Erfindungsgedanken eingreif cn, wenn sämtliche Merkmale des Erfindungsgegenstandes (hier dd, ee und ff) - sei es auch in (besserer oder) schlechterer Weise - benutzt werden (BGH GHDR 1962, 575?
 576 loSp« Mitte - Standtank)« Das ist hier festgestelltermaßen aber nicht der Pall«
3« Was die Klägerin mit der Revision unter Bezugnahme
 auf die Privatgutachten des Patentanwalts Willi vom
12« September und 21« Dezember I960 erstrebt, läuft viel-
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mehr darauf hinaus, daß sie über den vom Berufungsgericht fcstgestollten Gegenstand der Erfindung (nach Anspruch 11) hinaus einen allgemeinen Erfindungsgedanken in Anspruch nimmt, indem sie die schutzfähigen Merkmale auf die Ein-
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bettung von Drahtelektroden in einer Längsnut dee Isolierstabes beschränkt * Ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke würde allerdings die angegriffene Verletzungsform mitumfassen« Selbst wenn ein solcher Erfindungsgedanke möglicherweise aus dem Anspruch 11 herleitbar und in der Patentboschreibung hinreichend offenbart wäre, könnte er aber nach den Darlegungen des Berufungsgerichts zu demindest mangels Erfindungshöhe nicht als schutzfähig anerkannt werden«
Die Revision kann sich für ihre Auffassung nicht mit Erfolg auf die Zeichnung Fig* 15 und den hierzu gehörigen Teil der Patentbeschreibung (S« 4 Z. 119 - 126) beziehen«
Hier wird darauf hingewiesen, daß zur Ableitung sehr starker Öborflächenladungen ein Isolierstab mit zwei oder mehr Längsnuteh und je einem dünnen Metalldraht je Nut verwandt werden können und daß bei derartigen Elektroden die zu entladende Materialflache sich auch in größerem Abstand oberhalb der Isolieretäbe vorbeibewegen könne und nicht unbedingt über die Isolierstäbe zu schleifen brauche« Die Einbettung der Drähte in die Längenuten des IsolierStabes dient hier aber, so stellt das Berufungsgericht ühter Bezugnahme auf das Gutachten Lau vom 26« November I960, Seite fest, in vorbekannter Weise lediglich dem Zweck, den empfindlichen Draht vor Beschädigungen und das Bedienungspersonal vor Verletzungen zu bewahren« Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Neuheit dieses Erfindungsgedankena noch zu bejahen wäre, weil die beiden Merkmale dieser Unterkombination ( 1) Draht-Elektrode und 2) Einbettung in Nuten) nicht gemeinsam in einer der entgegengehaltenen Patentschriften enthalten sind, verneint aber die Erfindungshöhe, da es keiner erfinderischen Überlegung bedurfte, statt Spitzen- | Elektroden Draht-Elektroden in die Nuten zu legen« Einer Ausfülirungsform, die kein Gleiten des bandförmigen Materials
 über den Hundstab zuläßt, kann danach kein selbständiger Schutz zuerkannt werden* sie ist also auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens schutzfähig. Was in der Revisionsbegründung auf Seite 2/3 unter Ziffer 2 in diesem Zusammenhang Uber die Anerkennung eines allgemeinen Erfindungsgedankens gesagt ist, kann daher nicht zu einer anderen Beurteilung des Schutzu demfanges des Anspruchs 11 führen. Wesentlich für die Schutzfähigkeit des Erfindungsgodankens ist eben das Merkmal der Eignung des Gleitens der Materialbahn über eine in einer Nut des oberflUchenpolierten Isolierstabes versenkten Draht-Elektrode, wie auch die Revision an anderer Stelle nicht verkennt (Hevisionsbegründung S. 3).
4.	Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß das Berufungsgericht den nach Anspruch 11 schutzfähigen Erfindungsgedanken rechtsfehlerfrei ermittelt (unter I 1) und danach eine Verletzung dieses Brfindungsgegenstandes durch die angegriffene Ausführungsform der Beklagten zutreffend verneint hat (unter 12) und daß sich schließlich auch darüber hinaus aus Anspruch 11 kein weitergehender Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens herleiten läßt (unter I 3)« Hiernach erübrigt sich eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen, mit denen die Revision gemäß
§ 286 ZPO die Feststellungen des Berufvingsgerichts zur "Halterung" der Elektrode bzw. des Elektrodenhaltero sowie zu dem "Abstand" rügt, der zwischen der Elektrode und dem Material einzuhalten ist (unter II 1 bis 3 der Revisionsbegründung). Was hiervon für die Präge der Patentverletzung rechtserheblich ist, hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, ohne Verfahrensverstoß erschöpfend gewürdigt.
5.	Die Revision macht gemäß § 286 ZPO weiter geltend,
 das Berufungsgericht hätte sich mit den Gutachten des Patentanwalts	vom	12T September und 21. Dezember I960
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und mit der Stellungnahme des Sachverständigen Prof»
Br*-Ing« £• auoeinandersetzen und dem Anträge der Klägerin entsprechend oin Obergutachten einholen müsseno Auch diese Rügen sind nicht begründet*
a) Bas Berufungsgericht braucht sich nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens einer Partei auseinanderzu-setzen; es genügt vielmehr, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Umstände behandelt werden* Bas ist im vorliegenden Pall geschehen* Bas Berufungsgericht hat sich ausdrücklich mit der in der Erwiderung des Patentanwalts Wifl vom 21* Bozember I960 zur Frage der Patentverletzung erhobenen Einwendung auseinandergesetzt (BU S« 16/17)» Eines weiteren Eingehens auf Einzelheiten bedurfte es nicht*
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b) Bie Revision verkennt an sich nioht, daß keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens | besteht* Ihr Versuch, die Hotwendigkeit der Einziehung	t
eines Obergutachtens mit "groben Mängeln" der vorliegenden I Gutachten zu begründen, kann nicht zu dem Erfolg führen* Im j vorliegenden Pall ist der technische Sachverhalt durch die eingeholten Gutachten einer besonders eingehenden Hachprü-fung unterzogen worden* Es kann nicht anerkannt werden, daß die von der Klägerin vorgelegten gutachtlichen Äußerungen ® deo Patentanwalts Wiflfe zur Feststellung grober Mängel der vorliegenden Sachverständigengutachten geführt hätten und daß deshalb insoweit mangels eigener genügender Sachkunde des Berufungsgerichts die Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre* Bie unter den Parteien streitig gebliebenen Fragen sind keineswegs so schwierig, daß sie nicht auf Grund der vorliegenden Gutachten hätten geklärt werden können* Soweit das Berufungsgericht dem Gutachten der Sachverständigen Görtz und nicht in vollem Umfange gefolgt ist, hält sich die kritische Beurteilung durchaus im zulässigen Rahmen
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der freien Beweiswürdigung. Die Voraussetzungen, unter denen die Einholung eines Obergutachtens erforderlich sein könnte, sind nicht gegeben.
XI. I. Auch die Hilfsanträge zu A 2, 3 und 4, die eich sämtlich auf den Anspruch 11 stützen, sind nicht begründet, weil die Beklagte, wie bereits zu dem Hauptantrag A 1 festgestellt wurde, von den zusätzlichen Merkmalen, dio im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 11 feotgelegt sind, keinen Gebrauch macht.
2. Es bleiben danach nur noch die allein auf den Anspruch 1 gestützten Hilfsanträge A 5 und 6 zu prüfen.
Auf Grund eingehender Erörterung des Standes der Technik ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Gutachten Görtz und Lau zu dem Ergebnis gelangt, daß der im Hauptancpruch offenbarte Brfindungsgedanke der Neuheit entbehrt. Gegen diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffene Feststellung hat die Bevision keine begründeten Bügen Vorbringen können.
Soweit sie es als*£raglich" bezeichnet, ob das Berufungsgericht hierbei "den Begriff der Äquivalenz im weitesten Sinne aller Möglichkeiten richtig erkannt hat" (Hevisions-begründung S. 4/5 unter Ziffer 4), läßt das Berufungsurteil keinen Rochtsirrtum erkennen. Bas Berufungsgericht hat insbesondere auch nicht verkannt, daß die Neuheit einer Kombination noch nicht verneint werden kann, wenn die einzelnen Elemente der Kombination vorbekannt sind (BGH GBUH 1953,
 1205 1954, 317, 319s BGHZ 16, 326, 331), und daß bei der Neuheitsprüfung auf die Gesamtkombination abzustellen ist.
Eino völlige Vorwegnahme (Neuheitsschädlichkeit) kann aber auch dann vorliegen, wenn die gleiche oder ähnliche tech-
nische Aufgabe im gleichen Gebiet mit im wesentlichen übereinstimmenden technischen Mitteln gelöst war; hierunter sind insbesondere die vorbekannten technisch äquivalenten Arbeitsmittel zu verstehen (BGH GHUR 1962, 86, 89 - Fischerei fahrzeug)* Danach kann die völlige Vorwegnahme einer Kombinationserfindung auch dann vorliegen, wenn lediglich einzelne Kombinationselemente durch technisch äquivalente Maßnahmen ersetzt sind, deren Austauschbarkeit dem Durchschnitt sfachmann ohne v/eiteres bekannt ist* Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Neuheit des Anspruchs l.mit Rücksicht auf die US-Patent- jj Schriften 1 169 428	und	777	598	(Ch^^	I)	ver-
neint hat* Aus der sich hieraus ergebenden völligen Vorwegnahme folgt, daß der Schutzu demfang des Anspruchs 1 auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung unter Ausschluß der glatten und nicht glatten Äquivalente zu beschränken ist*
Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen festgestellt hat, greift das Coronagerät in diesen Schutzu demfang nicht ein; denn insbesondere sind die Draht-Elektroden bei diesem Gerät unstreitig nicht an die Hochfrequenzhochspannung angelegt, sondern mit ihr kapazitiv gekoppelt* Auch der Privatgutachter der Klägerin, Patentanwalt WiflP, verkennt nicht, daß j ec sich hierbei um eine technisch andere Maßnahme handelt* Mögen diese Maßnahmen auch insbesondere im Hinblick auf die Wirkung als äquivalent zu bezeichnen sein, so ist die ange^ gebene Abweichung trotzdem nicht patentrechtlich unerheblich, wie der Privatgutachter der Klägerin meint; denn von dem unmittelbaren Gegenstand der Erfindung, auf den der Patentschutz hier mangels Heuheit zu begrenzen ist, sind auch die glatten Äquivalente ausgeschlossen (RGZ 157, 154;
 BGH GRUR 1953, 29, 32; 1957, 20)* Da also auch der Anspruch 1
nicht verletzt ist, hat das Berufungsgericht die Hilfsanträge zu A 5'; und 6 ebenfalls mit Recht abgewiesen«
 
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3« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß an sich eine Unterkombination, bestehend aus Merkmalen eines Unteranspruchs in Verbindung mit Kombinationsmerkmalen des Hauptansprucho, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines allgemeinen Brfindungsgedankens Schutz erlangen kann« Mit Recht hat das Berufungsgericht hierzu aber festgestollt, daß dieser Fall nicht vorliegt, weil das Vorbringen der Klägerin hierzu keinen Anhalt bietet (BU S. 19)» Daher geht auch der Angriff der Revision fehl, das Berufungsgericht hätte den Anspruch 11 nicht völlig isoliert von dem Hauptanopruch und don anderen Unteransprüchen beurteilen dürfen* Das Berufungsgericht hat die Ansprüche 1i und 1, wie bereits ausgeführt, in dieser Hinsicht ausreichend gewürdigt«
Soweit die Revision darüber hinaus meint, das Berur-fungsgericht hätte noch die Ansprüche 12 bis 17 erörtern müssen, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Klägerin ihren Hauptantrag allein auf Verletzung der kennzeichnenden Merkmale des Untoranspruchs 11 gestützt und sich zur Begründung ihrer Hilfsanträge ebenfalls nur auf die Ansprüche 1 und 11 bezogen hat« Das ergibt sich nach dem festgestellten Tatbestand nicht nur eub der Fassung der Anträge, sondern auch aus den hierzu gegebenen ausführlichen Begründungen« Danach hätte das Berufungsgericht lediglich zu prüfen, ob das Coronagerät der Beklagten eine Verletzung der Ansprüche 1 und 11 des Klagepatents darstellt; es brauchte jedoch keineswegs zu untersuchen, ”ob die Elemente jeder Kombinationen Vorrichtungsteile enthalten, in denen sich der Erfindungsgedanke - die Leistung des Könnens eines Durchschnittsfachmanns übersteigend - unmittelbar verwirklicht” (Hevisionsbegründung S« 5 unter Ziff. 5)«
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III. Wie das Berufungsgericht schließlich rechts-fehlerfrci dargolegt hat, ist der von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen erhobene Vorwurf der unzulässigen sklavischen Nachahmung nicht begründete. Besondere Umstände, die das Verhalten der Beklagten trotz fehlenden Patentschutzes als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht dargetan* Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe gegen das angefochtene Urteil erhoben*
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr«. Nastelski Bock Löscher Spengler Olaßen