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BGH · Xa ZR 63/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ZR 63/64

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-urtei3 des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1952 in das Handelsregister eingetragen wurde, auf die Verordnung "über den Schutz und die Verwaltung ausländischen Eigentums” vom 6. Das von Kriegszerstörung betroffene Werk wurde nach 1945 wieder aufgebaut und erzielt heute im Inund Ausland über ein eigenes Vertreternetz erhebliche Umsätze durch den Vertrieb der in BflMl hergestellten Kameras. Nachdem Gegenvorstellungen der (Verwaltung Dflü beim Patentamt erfolglos geblieben waren, hat diese mit der vorliegenden Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, i die Rückumschreibung der Warenzeichen und technischen Schutz Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 1964 verkündete Urteil die Klage hinsichtlich der Altschutzrechte, d.h. der Rechte, die für die Aktiengesellschaft bereits vor Anordnung der sowjetzonalen Schutz-vorwaltung und der ihr voraufgegangenen Feindvermögensver-waltung im Kriege begründet worden waren, sowie bezüglich derjenigen für den verwalteten Betrieb neu eingetragenen 'Warenzeichen abgewiesen, die es für verwechselbar mit Alt-Warenzeichen gehalten hat. 1. das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit den Anträgen der Klägerin nicht entsprochen worden ist, 3. hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, sowie die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Gerichtskosten der Berufungseinlegung -niederzuschlagen. März 1965 auf eine Anfrage des Ib-Zivilsenats des Bundet gerichtshofes zu der gleichlautenden Besetzungsrüge in der Sache Ib ZR 54/64 erteilt hat, wurde zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht. Die von dor Revision der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, dor erkennende Senat des Berufungsgerichts sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1964 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZFO), ist aus den vom Ib-Zivilsenat in dem Urteil vom 15- Dezember 1965 -Ib ZR 54/64 - zu der gleichlautenden Besetzungsrüge dargelegten Gründen gerechtfertigt. An dieser Beurteilung ändert der Umstand, daß nach de Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten zwei der Richte im Zeitpunkt der Schlußvorhandlung erkrankt waren und deoh nicht zur Verfügung standen, jedenfalls dann nichts, wenn hier - auch abgesehen von den erkrankten Richtern immer no< die vom Bundesverfassungsgericht gerade mit Rücksicht auf Ausfälle infolge von Krankheit und sonstigen Verhinderungsgründen für noch zulässig erachtete Höchstbesetzung mit ins gesamt 5 Richtern erreicht ist (BGH NJW 1965» 1715 Nr. 8). Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, war es einschließlich des Verfahrens, soweit dieses durch den Verfahrensmang betroffen ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin und die Beklagte Revision eingelegt haben, ist zwar die Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur von einer Partei, nämlich der Klägerin, erhoben worden. Dezember 1965 - Ib ZR 143/64 - (NJW 1966, 933 Nr. 10) ausgesprochen hat, ist gleichwohl der Rechtsstreit, soweit über ihn durch das angefochtene Teilurteil entschieden wordei ist, im vollen Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

RechtVerwaltungKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Xa ZR 63/64	URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
14* Juni 1966 Oeehsler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Kamerawerk AG in Verwaltung,
 Str.fll - gesetzlich vertreten durch den Verwalter Dipl .-Wirtschafttier Horst EflHHHHMPi ebendort,
 Klägerin> Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	Kamerawerk	AG,	FrflHMBotraße
 vertreten durch den Vorstand Dipl.-Volkswirt Günther S ebendort,
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklagerin,
- 2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Alff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-urtei3 des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Februar 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen BerufungsVerfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind.
Von Rechts wegen
A hj
 
Tatbestand:
Die 1^9 Kamera werk AG wurde am 0.	1941	mit
 dem Sitz in	gegründet	und	dort	in	das	Handelsregister
 eingetragen. Sie führte in dieser Reehtsform das zuvor unter der Firma	Kamerawerk	&	Co.	betriebene
 Unternehmen fort, das die Herstellung und den Vertrieb von fotografischen Artikeln aller Art zu dem Gegenstand hatte.
Der Mehrheitsaktionär	war	und	ist nieder-
ländischer Staatsbürger. Im Jahre 1943 wurde deshalb die Gesellschaft auf Grund der Verordnung vom 15. Januar 1940 (RGBl I, 191 ff) unter FeindVermögensVerwaltung gestellt.
Auch nach Kriegsende blieb sie - für die Zeit vom 20. Mai 194? bis März 1951 ist das streitig geblieben - unter Ausschluß ihrer Organe wechselnden staatlichen Verwaltern unterstellt, die von der sowjetischen Besatzungmacht bzw. der Landesverwaltung Sachsen eingesetzt waren. Anfang 1951 wurde die ’’Optik Vereinigung volkseigener Betriebe für feinmechanische und optische Geräte” zu dem Verwalter bestellt und die Anordnung dieser Verwaltung, die am 26. Januar 1952 in das Handelsregister eingetragen wurde, auf die Verordnung "über den Schutz und die Verwaltung ausländischen Eigentums” vom 6. September 1951 (Gesetzblatt Nr. 111 der sog. DDR vom 15. September 1951) gestützt. Die Aktien waren sämtlich bei der DMHB1 Handelsbank AG in DflBB verwahrt und sind dort 1945 beschlagnahmt und den Aktionären nicht mehr herausgegeben worden.
Das von Kriegszerstörung betroffene Werk wurde nach 1945 wieder aufgebaut und erzielt heute im Inund Ausland über ein eigenes Vertreternetz erhebliche Umsätze durch den Vertrieb der in BflMl hergestellten Kameras.
4
Am 30. November 1959 fand in	eine	Gen
 Versammlung statt, an der u.a. der Aktionär St^MBH^ U] als Pfleger für mehrere verstorbene Aktionäre Rechtsanwal-Dr. KflH) teilnahmen. Es wurde beschlossen, den Sitz der Gesellschaft nach	zu verlegen und den Diplc
 kaufmann S^fl^ zu dem Vorstand zu bestellen, hie Sitzverlegur wurde in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen.
Die	&	Co.	war in der Zeichenrolle
 des Reichspatentamts als Inhaberin mehrerer Warenzeichen eingetragen. Diese Zeichen wurden im Jahre 1942 auf die IflBB AG unbeschrieben. Im Jahre 1952 wurden die Zeichen durch die Verwaltung in DflH^^beim Deutschen Patentamt i: MüflHi aufrechterhalten.
Nach 1945 v/urden durch die Verwaltung der IflHP
weitere ’Warenzeichen sowie eine Reihe von technischen Schutzrechten (Patenten, Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern) beim Deutschen Patentamt in	er-
wirkt. Diese technischen Schutzrechte beruhen unstreitig weder rechtlich noch tatsächlich auf Vorkriegsentwicklungen oder -schutzrechten der Ihagee.
Nach der Sitzverlegung hat das Deutsche Patentamt in auf Antrag der Beklagten (in den Registern als Sitz der Aktiengesellschaft jeweils Fi Mfli vermerkt.
Nachdem Gegenvorstellungen der	(Verwaltung	Dflü
 beim Patentamt erfolglos geblieben waren, hat diese mit der vorliegenden Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, i die Rückumschreibung der Warenzeichen und technischen Schutz
 
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rechte zu willigen, diese Rechte im Bundesgebiet und in Berlin (West) nicht mehr zu benutzen, ferner festzustellen, daß die Beklagte allen Schaden zu ersetzen habe, der aus der Umschreibung und Benutzung der Schutzrechte entstanden sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Ber 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. SchflB^ und der Oberlandesgerichtsräte Br.	und	Br.	Me^^p durch das
 am 20. Februar 1964 verkündete Urteil die Klage hinsichtlich der Altschutzrechte, d.h. der Rechte, die für die Aktiengesellschaft bereits vor Anordnung der sowjetzonalen Schutz-vorwaltung und der ihr voraufgegangenen Feindvermögensver-waltung im Kriege begründet worden waren, sowie bezüglich derjenigen für den verwalteten Betrieb neu eingetragenen 'Warenzeichen abgewiesen, die es für verwechselbar mit Alt-Warenzeichen gehalten hat. Bezüglich einiger Schutzrechte ist noch nicht entschieden, weil die Frage, ob sie Altschutz-rechte sind, noch ungeklärt ist. Im übrigen, insbesondere bezüglich der Mehrheit der technischen Schutzrechte, wurde der Klage stattgegeben.
Beide Parteien haben Revision eingelegt.
Bie Klägerin hat ihre Revision begründet und beantragt,
1.	das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit den Anträgen der Klägerin nicht entsprochen worden ist,
2.	soweit der - die Y/arenzeichenrechte betreffende -Klagantrag 1 nach Ziffer 2 des Urteils zurückge-v/iesen worden ist, nach dem Klagantrag zu erkennen,
3.	hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, sowie die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Gerichtskosten der Berufungseinlegung -niederzuschlagen.
Die Revision hat in erster Linie die Rüge der verfassu widrigen Überbesetzung des erkennenden Senats des Berufungs gerichts erhoben.
Die Beklagte hat ihre Revision noch nicht begründet. Die Prist zur Begründung ihrer Revision ist bis zu dem 16. September 1966 verlängert.
Die Beklagte hat gebeten, vorweg über die von der Kläg< rin erhobene Besetzungsrüge zu entscheiden. Demgemäß wurde die Verhandlung auf die Besetzungsrüge der Klägerin beschränkt .
Die Beklagte hat beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuv/oison.
Die Auskunft, die der Oberlandesgerichtspräsident am 31. März 1965 auf eine Anfrage des Ib-Zivilsenats des Bundet gerichtshofes zu der gleichlautenden Besetzungsrüge in der Sache Ib ZR 54/64 erteilt hat, wurde zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht.
bk
 
Sntsche idungsgründe:
Die von dor Revision der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, dor erkennende Senat des Berufungsgerichts sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1964 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZFO), ist aus den vom Ib-Zivilsenat in dem Urteil vom 15- Dezember 1965 -Ib ZR 54/64 - zu der gleichlautenden Besetzungsrüge dargelegten Gründen gerechtfertigt.
Nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten war dor 6. Zivilsenat dos Oberlandesgerichto Frankfurt/Main am 23. Januar 1964 auf Grund des Beschlusses des Gerichtspräsidiums vom 18. Dezember 1963 mit einem Senatspräsidenten,
5 Oberlandesgerichtsräten und einem Amtsgerichtsrat als ordentlichen Ilitgliedern besetzt. In einer derartigen Über-besetzung liegt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 = NJW 1964, 1020; NJW 1964, 166?;
NJW 1965, 1219), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
Damit ist zugleich regelmäßig eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Sinne von § 551 Nr. 1 ZPO gegeben, ohne daß es darauf ankäme, ob der Vorsitzende des Spruchkörpers im Einzelfall die mitwirkenden Richter in einer den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuwiderlaufenden Weise berufen hat; denn zu den Vorschriften, deren Verletzung die Annahme begründet, ein Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, gehören auch die Normen, die bei der Geschäftsver-teilung vom Präsidium des Gerichts zu beachten sind (RGSt 37, 59; BGHSt 3, 353, 355; 9, 107; BGHZ 22, 142, 148).
 
An dieser Beurteilung ändert der Umstand, daß nach de Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten zwei der Richte im Zeitpunkt der Schlußvorhandlung erkrankt waren und deoh nicht zur Verfügung standen, jedenfalls dann nichts, wenn hier - auch abgesehen von den erkrankten Richtern immer no< die vom Bundesverfassungsgericht gerade mit Rücksicht auf Ausfälle infolge von Krankheit und sonstigen Verhinderungsgründen für noch zulässig erachtete Höchstbesetzung mit ins gesamt 5 Richtern erreicht ist (BGH NJW 1965» 1715 Nr. 8).
Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehen ist, war es einschließlich des Verfahrens, soweit dieses durch den Verfahrensmang betroffen ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin und die Beklagte Revision eingelegt haben, ist zwar die Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur von einer Partei, nämlich der Klägerin, erhoben worden. Wie ebenfalls bereits der Ib-Zivilsenat im Urteil vom 22. Dezember 1965 - Ib ZR 143/64 - (NJW 1966, 933 Nr. 10) ausgesprochen hat, ist gleichwohl der Rechtsstreit, soweit über ihn durch das angefochtene Teilurteil entschieden wordei ist, im vollen Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
Die Niederschlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § ? GKG (vgl. BGHZ 27, 163, 170).
Bock Spreng Löscher Claßen Alff