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BGH

Gericht: BGH

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° November 1967 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr» Spreng und der Bundesrichter Dr» Bock, Dr» Löscher, Claßen und Schneider für Recht erkannt: In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht auf Grund der Patentbeschreibung und der Fassung des Patentanspruches den Gegenstand der Erfindung in der technischen Anweisung gesehen, Fensterlüftungsvorrichtungen der im Oberbegriff gattungsmäßig näher beschriebenen Art - bestehend aus Luftöffnungen auf weisender Vorderplatte (auch Schieberführungsplatto genannt), beweglicher Schlitzplatte (auch Schieber genannt) und Netzplatte (auch Drahtgeflechtplatte genannt) -in der Weise zu gestalten, daß die Vorderplatte einstückig mit einem hinter ihr liegenden massiven Profilstück ausgebildet ist, dessen Nuten die bewegbare Schlitzplatte und die auswechselbare Netzplatte aufnehmen. 2» Bei der mit der Klage angegriffenen Ausführungsform der Beklagten fehlt das Merkmal c)» Pie von der Beklagten hergestellten LüftungsVorrichtungen haben keine Netzplatte (Prahtgeflechtplatte); insoweit fehlt bereits ein im Oberbegriff des Patentanspruchs enthaltenes Gattungsmerkmal» Bemgemäß fehlen im massiven Profilstück auch die im Patentanspruch als kennzeichnende Merkmale angegebenen Nuten zur Aufnahme einer - auswechselbaren - Netzplatte. 3» Beide Vorinstanzen haben geprüft, ob der Schutz über den Wortlaut des Patentanspivuches hinaus unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens auf die "Unterkombination" der Merkmale a) und b) erstreckt werden könnte. Pas Landgericht hat bereits nach dem Verlauf des Erteilungoverfahrens eine solche erweiternde Auslegung des Schutzu demfanges abgelehnt mit der Begründung, das Patentamt habe den Schutz eindeutig auf die Kombination der Merkmale a), b) und c) beschränkt, und nur noch hilfsweise bemerkt, aus den Bescheiden des Patentamts lasse oich auch klar ersehen, daß es auf jeden Pall an der erforderlichen Prfindungshöhe für den von der Klägerin in Anspruch genommenen allgemeinen Erfindungsgedanken fehle* Abweichend vom Landgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, dem Ablauf des Erteilungsverfahrens könne ’’nicht mit letzter Sicherheit” entnommen werden, ob die vom Patentamt im Zwischenbescheid vom 5° August 1958 als ausreichend anerkannte ’’Abgrenzung” gegenüber der französischen Patentschrift 712 285 und der USA-Patent-schrift 1 855 230 lediglich eine Klarstellung oder eine Beschränkung auf die im Oberbegriff genannte spezielle Art von Lüftungsvorrichtungen bedeuten solle» Bas Berufungsgericht hat demgemäß unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH ürt» vom 4. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß für diesen - der Unterkombination a) + b) entsprechenden allgemeinen Erfindungsgedanken die Voraussetzungen der Offenbarung, der Neuheit und des technischen Fortschritts gegeben seien, daß es jedoch an der erforderlichen Erfindungshöhe fehleo Im Berufungsverfahren hat die Klägerin anhand des von ihr vorgelegten Privatgutachtens des Senatspräsidenten a.D. Dipl.-Ing. Gerstenberg vom 18. verwindungssteif mittels massiver Profilschienen auszubilden, sei durch die Vorderplatte mit angenieteter Profilleiste vorbekannt gewesen« Pie Verwendung kantiger, also nicht gebördelter Profilstücke, hätten bereits die deutsche Patentschrift 252 777 und die schweizerische Patentschrift 173 316 nahegelegt« Unter diesen zu berücksichtigenden Voraussetzungen hätte es für den Purchschnittsfachmann des Fachgebietes keines erfinderischen Zutuns bedurft, um die genieteten Ausführungsformen einstückig zu gestalten, zu demal das Verfahren des Strangpressens zur Herstellung von Profilen mannigfaltigster Gestaltung seit Jahrzehnten bekannt gewesen sei« Per Stand der Technik habe also entscheidende Anregungen für die erfindungsgemäße einstückige Ausgestaltung der Vorderplatte mit Profilen gegeben« Paher komme der Unterkombinatiöh der Elemente a) und b) der Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens nicht zu« IIo Abweichend von der Rechtsauffassung, welche die Klägerin in den Vorinstanzen vertreten hat, versucht die Revision in erster Linie darzulegen, daß die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform bereits vom Gegenstand der Erfindung Gebrauch mache, so daß die Frage der Schutzfähigkeit eines allgemeinen Erfindungsgedankens überhaupt nicht geprüft zu werden brauche« b) Nuten im Profilstück zur Aufnahme weiterer Platteno Durch diese beiden Merkmale sei das Problem, v/elches das Patent sich stelle, restlos gelöst» Schlitzplatten und Netsplatten seien nichts anderes als bloße Ausführungsbeispiele * Der Hinweis auf die Anbringung einer Netzplatte in Nuten des ProfilstÜeks sei als reine "Überbestimmung" zu werten» Die Netzplatte ist danach keineswegs nur "unwesentlicher” Bestandteil eines "bloßen Ausführungsbeispiels”» Die Netzplatte ist vielmehr ausdrücklich zu dem Gattungsmerkmal des Oberbegriffs erhoben, und zu den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs gehören ebenfalls ausdrücklich die im "massiven Profilstück" vorhandenen Nuten zur Aufnahme dieser Netzplatte» Der Anmelder hat mit dem von ihm neuformulierten einzigen Patentanspruch als patentfähig eine "Gesamtkombination" unter Schutz stellen wollen, zu der auch die Anbringung einer Netzplatte gehört» Mit den im Oberbegriff gattungsmäßig bezeichneten LüftungsvorrAchtungen in Fenstern sollten gerade die Nachteile vermieden werden, die den bekannten Lüftungs-klappen wegen der Möglichkeit des Eindringens von Ungeziefer usw» in den zu belüftenden Raum anhaften (Patentschrift Sp. 1 Z» 11/12), Die Netzplatte 4- aus Drahtgeflecht öd» derglo, die von den Nuten 4f des massiven Profiltoils 2 aufgenommen wird, hat "den Zweck, Ungeziefer 45 - 46), sind mithin nicht etwa nur mehr oder weniger willkürliche oder zweckmäßige, zusätzliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels oder gar eine "Überbestimmung”, sondern wesentliche Elemente des "Gegenstandes, der durch das Patent geschützt werden soll” (§26 Abs» 1 PatG) und sind daher vom Erfinder auch im Kennzeichen des Patentanspruchs angegeben worden» Es ist nicht richtig, daß sich der Erfinder nur die in der Revisionsbegründung erwähnte Aufgabe gestellt hätte; er hat sich vielmehr darüber hinaus die weitere Aufgabe gestellt, auch die im einzelnen angegebenen Nachteile der bekannten Lüftungsklappen zu beseitigen» Der Anmelder hat hiernach offenbar ein für die Begründung der Patentfähigkeit wesentliches Merkmal darin gesehen, daß das massive Profilstück eine von der Schlitzplatte unabhängige Führung und Montage der Netzplatto ermöglichto Dem entspricht die Formulierung des einzigen Patentanspruchs, der im Oberbegriff die Netzplatte und im kennzeichnenden Seil die im massiven Profilstück vorhandenen Nuten zur Aufnahme der Netzplatte enthält. Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als "Gegenstand der Erfindung" eine ”Gesamttkorigination" aus drei Merkmalen (a bis c) festgestellt, zu denen auch als Merkmal c die Nuten im "massiven Profil-stück" zur Aufnahme der auswechselbaren Netzplatte gehören (BIT So 7 unter 2), 2o Die Revision (unter Ziffer 3 der Revisionsbegründung So 3) meint, die Prüfung eines allgemeinen Erfindungsgedankens sei auch dann entbehrlich, wenn man - entgegen der von ihr in erster Linie vertretenen Auffassung - die Netzplatte als mit zu dem Gegenstand der Erfindung gehörig betrachten wolle. In diesem Falle stelle das Fortlassen der Netzplatte nur eine "unvollkommene Benutzung" des Erfindungsgedankens dar, Bas Fortlaasen der Netzplatte nebst den für sie bestimmten Nuten, die zu der vom Patent erstrebten Aufgabenlösung überhaupt nichts beitrage, könne nichts daran ändern, daß die Beklagte mit ihrer Auofüh- rungsform von allen Mitteln Gebrauch mache, die nach der Patentschrift zur Lösung der Aufgabe des Patents dienen sollten» Dadurch werde das Klagepatent - selbst wenn die Netzplatte mit ihren Nuten zu dem Patentgegenstand gehöre -doch so weitgehend verletzt, daß der Beklagten ein derartiger Eingriff in die Patentlehro nicht gestattet sein könne. Von einer ‘'unvollkommenen1' (verschlechterten) Benutzungsform kann bei einer Kombinationserfindung nur dann gesprochen werden, wenn sämtliche Merkmale des Erfindungsgegenstandes - wenn auch in schlechterer Weise - benutzt werden» Eine “gegenständliche“, wenn auch verschlechterte Benutzung entfällt also im vorliegenden Pall bereits deshalb, weil die Beklagte auf das die Anbringung einer Netzplatte betreffende Merkmal dos Patents gänzlich verzichtet und dadurch einen der auch mit den bekannten Lüftungsklappen verbundenen Nachteile, nämlich das Eindringen von Ungeziefer, in Kauf nimmt (vgl» BGH GRUR 1962, 575, 577 li» Sp» - Standtank)» HI» Kommt nach alledem eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents nicht in Betracht, so haben beide Vorinstanzen mit Kocht geprüft, ob für die aus den Merkmalen a) + b) bestehende Unterkombination (Poil-kombination), von der die Beklagte bei den von ihr horge-stellten LüftungsVorrichtungen Gebrauch macht, unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens Schutz gewährt werden kann. daß der Unterkombination der Merkmale a) und b) die Erfindungshöhe zu versagen sei«, an sich die Frage offen lassen können, ob im Erteilungsverfahren des Klagepatents vom Deutschen Patentamt eine Beschränkung auf eine Schieber-belüftung mit Netzplatten ausgesprochen worden sei« Da die Auffassung des Berufungsgerichts, das der Unterkombination die erforderliche Erfindungshöhe abspricht, rechtlich nicht zu beanstanden ist, wie noch dax^zulegen sein wird, bedarf die Frage der Beschränkung des Schutzu demfanges keiner weiteren Nachprüfung im Revisionsrechtszug» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Verwendung kantiger, also nicht gebördelter Profilstücke bereits durch die deutsche Patentschrift 252 777 und die schweizerische Patentschrift 173 316 nahegelegt v/orden ist und daß es für den Durchschnittsfachmann des Fachgebietes keines erfinderischen Zutuns bedurfte, um die genieteten Ausführungsformen einstückig zu gestalten, zu demal das Verfahren des Strangpressens zur Herstellung von Profilen mannigfaltigster Gestaltung seit Jahrzehnten bekannt gewesen ist. 52/53)* Die Ausbildung verwindungssteifer LüftungoSchieber auch in größeren Längen mittels massiver Profilleisten v/ar nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Vorderplatten mit angenieteter Profilleiste vorbekannt« In der ursprünglichen Patentbeschreibung vom 12o Dezember 1953 (Bl* 5 ErtA) hat der Anmelder selbst ausdrücklich angegeben, daß ”bei den bekannten Lüftungsschiebern o o o das Profilstück 2 entweder angenietet oder angeklebt” sei« Dem entspricht die bereits erwähnte Angabe in Sp. 1 Zo 52/53 der Patentschrift„ Nicht gerechtfertigt ist daher die Rüge der Revision, es sei ’’nicht geprüft, ob das Annieten von massiven Profilleisten überhaupt vorbekannt gewesen ist und nicht nur das Annieten von gebogenen Blechen”« Hit ihrer Behauptung, die Anwendung des StrangpreßVerfahrens auf die Herstellung von Lüftungsschiebervorderplatten mit Profilleisten habe hier zu einen überraschenden Ergebnis geführt und sei daher örfinderisch, wendet sich die Revision in unzulässiger Y/eise gegen eine im wesentlichen tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts« Sie setzt sich damit übrigens, worauf die Beklagte in der Revisionoerwiderung erneut hingewio3en hat, auch in Widerspruch zu den eigenen Ausführungen, welche die Klägerin als Eincprechende im Erteilungsverfahren zur Begründung ihres Einspruchs gegen die Patentanmeldung mit Schriftsatz vom 30« Juni 1959 gemacht hat (S« 3/4?

Zitierte Normen: § 26 PatG § 97 ZPO
MerkmalNetzplatteErfindungshöhePatentBerufungsgerichtNutenPatentschriftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ia_ZR_ 62/65	URTEIL
in der Patentverletzungssache
 Verkündet am
30o November 1967
Oeehsler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Fi£maGflH|P-Ufl^|p GmbHjBaubes chlagfabrik,	____
PflHHiVTBflHHHNtr.	gesetzlich	vertreten
 durch die Geschäftsführer Frau Johanna	Julius	I^g|
und Hans
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwäl und Pr«
gegen
 Firma Westf» Metallwerk Franz	KG,
Krso	gesetzlich	vertreten durch die persönlich
 haftenden Gesellschafter Fritz SflBH^und Maximilian Si
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° November 1967 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr» Spreng und der Bundesrichter Dr» Bock, Dr» Löscher, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilr-Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 1965 v/ird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat die ausschließliche Lizenz an dem deutschen Patent 1 054 224? dessen einziger Patentanspruch lautet:
"LüftungsVorrichtung in Penstern mit Lüftungsöffnungen aufv/eisender Lüftungsschiebervorderplatte, bewegbarer Schlitzplatte und Netzplatte, gekennzeichnet durch einen Lüftungsschieberkörper, bei vjelchem die Vorderplatte (1) einstückig mit einem hinter ihr liegenden massiven Profilstück (2), dessen Nuten die Schlitzplatte (3) und die Netzplatte (4) aufnehmen, ausgebildet ist»"
Die Beklagte stellt Lüftungsvorrichtungen her, die sich von der patentgemäßen Vorrichtung dadurch unterscheiden, daß sie keine Netzplatte (Drahtgeflechtplatte) und keine Nuten für eine solche Platte aufv/eisen«
 
trotzdem erblickt die Klägerin in diesen von der Beklagten hergestellten Lüftungsvorriehtungen eine Verletzung des Patents 1 054 224» Sie beantragt mit der Klage Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung ab 24o März 1961 und zu dem Schadensersatz (als Peststellungsantrag),
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgev/i e sen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
I. 1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht auf Grund der Patentbeschreibung und der Fassung des Patentanspruches den Gegenstand der Erfindung in der technischen Anweisung gesehen, Fensterlüftungsvorrichtungen der im Oberbegriff gattungsmäßig näher beschriebenen Art - bestehend aus Luftöffnungen auf weisender Vorderplatte (auch Schieberführungsplatto genannt), beweglicher Schlitzplatte (auch Schieber genannt) und Netzplatte (auch Drahtgeflechtplatte genannt) -in der Weise zu gestalten, daß die Vorderplatte einstückig mit einem hinter ihr liegenden massiven Profilstück ausgebildet ist, dessen Nuten die bewegbare Schlitzplatte und die auswechselbare Netzplatte aufnehmen. Demgemäß hat das Berufungsgericht - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - den sich aus Aufgabe und Lösung
 
zusammen mit dem Patentanspruch ergehenden Gegenstand der Erfindung in der '’Kombination’1 der folgenden kennzeichnenden Merkmale gesehen;
a)	Einstückigkeit der Vorderplatte mit einem hinter ihr liegenden massiven Profilstück,
b)	Nuten im Profilstück zur Aufnahme der bezüglichen Schlitzplatte,
c)	Nuten im Profilstück zur Aufnahme der auswechselbaren Netzplatte»
2» Bei der mit der Klage angegriffenen Ausführungsform der Beklagten fehlt das Merkmal c)» Pie von der Beklagten hergestellten LüftungsVorrichtungen haben keine Netzplatte (Prahtgeflechtplatte); insoweit fehlt bereits ein im Oberbegriff des Patentanspruchs enthaltenes Gattungsmerkmal» Bemgemäß fehlen im massiven Profilstück auch die im Patentanspruch als kennzeichnende Merkmale angegebenen Nuten zur Aufnahme einer - auswechselbaren - Netzplatte.
Pie Beklagte macht mithin unstreitig nur von den Merkmalen a) und b) Gebrauch»
3» Beide Vorinstanzen haben geprüft, ob der Schutz über den Wortlaut des Patentanspivuches hinaus unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens auf die "Unterkombination" der Merkmale a) und b) erstreckt werden könnte.
Pas Landgericht hat bereits nach dem Verlauf des Erteilungoverfahrens eine solche erweiternde Auslegung des Schutzu demfanges abgelehnt mit der Begründung, das Patentamt habe den Schutz eindeutig auf die Kombination der Merkmale a), b) und c) beschränkt, und nur noch hilfsweise bemerkt, aus den Bescheiden des Patentamts lasse
 oich auch klar ersehen, daß es auf jeden Pall an der erforderlichen Prfindungshöhe für den von der Klägerin in Anspruch genommenen allgemeinen Erfindungsgedanken fehle*
Abweichend vom Landgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, dem Ablauf des Erteilungsverfahrens könne ’’nicht mit letzter Sicherheit” entnommen werden, ob die vom Patentamt im Zwischenbescheid vom 5° August 1958 als ausreichend anerkannte ’’Abgrenzung” gegenüber der französischen Patentschrift 712 285 und der USA-Patent-schrift 1 855 230 lediglich eine Klarstellung oder eine Beschränkung auf die im Oberbegriff genannte spezielle Art von Lüftungsvorrichtungen bedeuten solle» Bas Berufungsgericht hat demgemäß unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH ürt» vom 4. Juli 1958 - I ZR 22/57 - zusammenklappbares Kochgerät -und 1. Bezember I960 - I ZR 11/59 - Blitzleuchte; vgl» hierzu weiter BGH ürt» vom 29» Mai 1962 - I ZR 147/60 -in GRUR 1962, 575 f - Standtank) im einzelnen geprüft, ob die Unterkombination a) und b) die Voraussetzungen für den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens erfülle» Entsprechend der von der Klägerin im Berufungsrocht szug vorgenommenen Formulierung hat das Berufungsgericht die Prüfung für den folgenden allgemeinen Erfindungsgedanken vorgenommen:
’’LüftungoVorrichtung in Fenstern mit Lüftungsöffnungen aufweisender Lüftungsschiebervorderplatte und bewegbarer Schlitzplatte, gekennzeichnet durch einen Lüftungsschieberkörper, bei v/clchem die Vorderplatte (1; oinstückig mit einem hinter ihr liegenden massiven Profilstück (2) ausgebildet ist»”
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Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß für diesen - der Unterkombination a) + b) entsprechenden allgemeinen Erfindungsgedanken die Voraussetzungen der Offenbarung, der Neuheit und des technischen Fortschritts gegeben seien, daß es jedoch an der erforderlichen Erfindungshöhe fehleo
 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin anhand des von ihr vorgelegten Privatgutachtens des Senatspräsidenten a.D. Dipl.-Ing. Gerstenberg vom 18. August 1964 zur Frage der Erfindungshöhe vortragen lassen, der Fachmann habe auf Grund des Standes der Technik keinen ausreichenden Anlaß gehabt, von der Herstellung der Lüftungsvorrichtung aus dünnem, ein Umbördeln der Seitenteile gestattenden Blech abzugehen und sich der Herstellung der Schieberfassung aus einem einstückigen mit Profilen versehenen Körper zuzuwenden. Er habe zuerst die Nachteile der bisherigen aus Blech gefertigten Ausführungsformen in bezug auf die Gebundenheit an kleine Längen, an das einen besonderen, teureren Arbeitsgang erfordernde und das Aussehen beeinträchtigende Umbördeln der Seitenteile erkennen und die neue Lösung finden müssen. Die erfindungsgemäße Lösung übersteige erheblich die von einem Durchschnittsfachmann des hier in Betracht kommenden Fachgebietes zu erwartende Leistung.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese Auffassung berücksichtige nicht hinreichend den wirklichen Stand der Technik am Prioritätstage. Es treffe nämlich nicht zu, daß der Erfinder den Sprung von der gebördelten Ausführung zu dem stranggepreßten Werkstück hätte finden müssen. Der Stand der Technik habe vielmehr folgende Ausgangspunkte gegeben: Die Lehre von der Einstückigkeit sei durch umbördelte LüftungsSchieber gegeben gewesen.
Der Gedanke, den Lüftungsschieber auch in größeren Längen
 
verwindungssteif mittels massiver Profilschienen auszubilden, sei durch die Vorderplatte mit angenieteter Profilleiste vorbekannt gewesen« Pie Verwendung kantiger, also nicht gebördelter Profilstücke, hätten bereits die deutsche Patentschrift 252 777 und die schweizerische Patentschrift 173 316 nahegelegt« Unter diesen zu berücksichtigenden Voraussetzungen hätte es für den Purchschnittsfachmann des Fachgebietes keines erfinderischen Zutuns bedurft, um die genieteten Ausführungsformen einstückig zu gestalten, zu demal das Verfahren des Strangpressens zur Herstellung von Profilen mannigfaltigster Gestaltung seit Jahrzehnten bekannt gewesen sei« Per Stand der Technik habe also entscheidende Anregungen für die erfindungsgemäße einstückige Ausgestaltung der Vorderplatte mit Profilen gegeben« Paher komme der Unterkombinatiöh der Elemente a) und b) der Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens nicht zu«
IIo Abweichend von der Rechtsauffassung, welche die Klägerin in den Vorinstanzen vertreten hat, versucht die Revision in erster Linie darzulegen, daß die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform bereits vom Gegenstand der Erfindung Gebrauch mache, so daß die Frage der Schutzfähigkeit eines allgemeinen Erfindungsgedankens überhaupt nicht geprüft zu werden brauche«
1« Pie Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung.«nicht genügend beachtet, welche technische Aufgabe sich der Erfinder nach der Patentschrift gestellt habe und welche Mittel die Patentschrift zur Lösung der Aufgabe angebe«
Zur Begründung dieser Auffassung hat die Revision ausgeführt:
 
Nach dem Inhalt der Patentschrift betreffe die Erfindung eine Schiober-Lüftungsvorrichtung« Die Aufgabe sei, eine solche Vorrichtung so stabil auszubilden, daß sie langjährigem Dauerbetrieb otandhalte und sich unter Witterungseinflüssen nicht verändere« Ferner solle die Vorrichtung in einfacher Weise herstellbar und leicht einbaubar sein« Endlich solle die Vorrichtung ein gefälliges und ästhetisch einwandfreies Aussehen haben (Patentschrift Sp„ 1 Z« 17 - 28, 46 - 53)»
Die Lösung bestehe in der Lehre, die Vorderplattc "einstückig" mit einem hinter ihr liegenden "massiven Profilteil" auszubilden, der geeignet sein müsse, Nuten zur Aufnahme weiterer Platten der Lüftungsvorrichtung zu erhaltene Die Revision bezieht sich hierfür auf die Patentschrift Spalte 1 Zeilen 40 bis 45? Spalte 3 Zeile 3 bis 6, wo jedoch nicht etwa allgemein von "Nuten zur Aufnahme weiterer Platten", sondern ganz konkret nur von Nuten zur Aufnahme "der Schlitzplatte (3) und der Netzplatte (4)" die Rede ist0
Die Revision meint, wieviele Nuten der Profilteil erhalten solle, und Platten weleher. Art darin aufgenommen würden, sei eine Frage, die außerhalb der gestellten Aufgabe liege, für deren Lösung es vollkommen gleichgültig sei, wieviele Platten die LüftungsVorrichtung außer der Vorderplatte enthalte, und ob diese Platten Netzplatten oder andere Platten seien« Netzplatten seien unstreitig eine gemeinbekannte und bei Bedarf allgemein gebräuchliche Vorrichtung« Ihre Verwendung oder Nichtverwendung habe mit den Problemen der Aufgabe, die das Klagepatent lösen wolle, und somit mit dem Lösungsgedanken auch nicht das mindeste zu tun« Danach enthalte der Gegenstand der Erfindung nur zwei Merkmale:
 
a)	Einstückigkeit der Vorderplatte mit einem hinter ihr liegenden massiven Profilstück,
b)	Nuten im Profilstück zur Aufnahme weiterer Platteno
 Durch diese beiden Merkmale sei das Problem, v/elches das Patent sich stelle, restlos gelöst» Schlitzplatten und Netsplatten seien nichts anderes als bloße Ausführungsbeispiele * Der Hinweis auf die Anbringung einer Netzplatte in Nuten des ProfilstÜeks sei als reine "Überbestimmung" zu werten»
Mit dieser Auffassung setzt sich die Revision bei der Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung in unzulässiger Weise über den klaren Wortlaut des Patentanspruchs und den Inhalt der Patentbeschreibung hinweg»
Die Netzplatte ist danach keineswegs nur "unwesentlicher” Bestandteil eines "bloßen Ausführungsbeispiels”» Die Netzplatte ist vielmehr ausdrücklich zu dem Gattungsmerkmal des Oberbegriffs erhoben, und zu den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs gehören ebenfalls ausdrücklich die im "massiven Profilstück" vorhandenen Nuten zur Aufnahme dieser Netzplatte» Der Anmelder hat mit dem von ihm neuformulierten einzigen Patentanspruch als patentfähig eine "Gesamtkombination" unter Schutz stellen wollen, zu der auch die Anbringung einer Netzplatte gehört» Mit den im Oberbegriff gattungsmäßig bezeichneten LüftungsvorrAchtungen in Fenstern sollten gerade die Nachteile vermieden werden, die den bekannten Lüftungs-klappen wegen der Möglichkeit des Eindringens von Ungeziefer usw» in den zu belüftenden Raum anhaften (Patentschrift Sp. 1 Z» 11/12), Die Netzplatte 4- aus Drahtgeflecht öd» derglo, die von den Nuten 4f des massiven Profiltoils 2 aufgenommen wird, hat "den Zweck, Ungeziefer
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abzuwehren und insbesondere ein Eindringen von Insekten in den zu entlüftenden Haim zu verhindern, so daß beleuchtete Räume auch bei Dunkelheit unbesorgt entlüftet werden können” (Patentschrift Sp. 2 Z. 36 - 42)» Die Nuten 4% die ein einfaches Einsetzen und Ausv/echseln der Netzplatte 4 gestatten (Patentschrift Sp. 2 Z. 45 - 46), sind mithin nicht etwa nur mehr oder weniger willkürliche oder zweckmäßige, zusätzliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels oder gar eine "Überbestimmung”, sondern wesentliche Elemente des "Gegenstandes, der durch das Patent geschützt werden soll” (§26 Abs» 1 PatG) und sind daher vom Erfinder auch im Kennzeichen des Patentanspruchs angegeben worden» Es ist nicht richtig, daß sich der Erfinder nur die in der Revisionsbegründung erwähnte Aufgabe gestellt hätte; er hat sich vielmehr darüber hinaus die weitere Aufgabe gestellt, auch die im einzelnen angegebenen Nachteile der bekannten Lüftungsklappen zu beseitigen»
Dazu gehört, wie gesagt, die Abwehr von Ungeziefer durch die Anbringung der - an sich bekannten - Netzplatte (Sp» 1 Z. 44? Sp» 2 Z» 36-42)» Pür die Anbringung dieser Netz-platte ist der mit der Vorderplatte aus einem Stück bestehende "massive Profilteil” insofern wesentlich, als er mit den Nuten 4* versehen werden kann, die "ein einfaches Einsetzen und Auswechseln der Netzplatte 4 gestatten” (Sp» 2 Z» 45/46). Auf diesen besonderen Vorteil der Konstruktion hat der Anmelder im Erteilungsverfahren auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 30» September 1957 (Bl. 34 ErtA) gegenüber der französischen Patentschrift 712 285 wie folgt hingewiesen:
'•Bemerkt sei, daß es bei dem LüftungsSchieber nach der französischen Patentschrift nicht möglich ist, in einfacher Weise eine vorzugsweise auswechselbare Netzplatte für den Unge-
 
zioferschutz anzuordnen, Erst die “besondere Ausbildung der LüftungsVorrichtung gemäß. der Erfindung ermöglicht eine unabhängige Führung der bewegbaren Schiitsplatte und eine davon getrennte Möglichkeit zu dem Einschieben einer Netzplatte •11
Der Anmelder hat hiernach offenbar ein für die Begründung der Patentfähigkeit wesentliches Merkmal darin gesehen, daß das massive Profilstück eine von der Schlitzplatte unabhängige Führung und Montage der Netzplatto ermöglichto Dem entspricht die Formulierung des einzigen Patentanspruchs, der im Oberbegriff die Netzplatte und im kennzeichnenden Seil die im massiven Profilstück vorhandenen Nuten zur Aufnahme der Netzplatte enthält.
Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als "Gegenstand der Erfindung" eine ”Gesamttkorigination" aus drei Merkmalen (a bis c) festgestellt, zu denen auch als Merkmal c die Nuten im "massiven Profil-stück" zur Aufnahme der auswechselbaren Netzplatte gehören (BIT So 7 unter 2),
2o Die Revision (unter Ziffer 3 der Revisionsbegründung So 3) meint, die Prüfung eines allgemeinen Erfindungsgedankens sei auch dann entbehrlich, wenn man - entgegen der von ihr in erster Linie vertretenen Auffassung - die Netzplatte als mit zu dem Gegenstand der Erfindung gehörig betrachten wolle. In diesem Falle stelle das Fortlassen der Netzplatte nur eine "unvollkommene Benutzung" des Erfindungsgedankens dar, Bas Fortlaasen der Netzplatte nebst den für sie bestimmten Nuten, die zu der vom Patent erstrebten Aufgabenlösung überhaupt nichts beitrage, könne nichts daran ändern, daß die Beklagte mit ihrer Auofüh-
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rungsform von allen Mitteln Gebrauch mache, die nach der Patentschrift zur Lösung der Aufgabe des Patents dienen sollten» Dadurch werde das Klagepatent - selbst wenn die Netzplatte mit ihren Nuten zu dem Patentgegenstand gehöre -doch so weitgehend verletzt, daß der Beklagten ein derartiger Eingriff in die Patentlehro nicht gestattet sein könne. Eine unvollkommene Patentvorletzung von solcher Art und solcher Bedeutung sei unstatthaft und einer vollständigen Benutzung gleichzubehandeln.
Auch diese Argumentation der Revision beruht auf einer Verkennung des Umfanges der Aufgabe, die sich der Erfinder nach dem Inhalt der Patentschrift gestellt hat und die für die patentrechtliche Beurteilung des Kombinations Charakters der nach dem Patentanspruch geschützten Erfindung wesentlich ist. Die Revision berücksichtigt bei ihrer Betrachtung in Wirklichkeit nur eine - wenn auch sehr wesentliche - Teilaufgabe und wird damit der Ges^rijbaufgabe nicht gerecht, die der Anmelder zu dem Gegenstand seines Patentbegehrens, wie dies in dem von ihm formulierten einzigen Patentanspruch zu dem Ausdruck gekommen ist, gemacht hat. Von einer ‘'unvollkommenen1' (verschlechterten) Benutzungsform kann bei einer Kombinationserfindung nur dann gesprochen werden, wenn sämtliche Merkmale des Erfindungsgegenstandes - wenn auch in schlechterer Weise - benutzt werden» Eine “gegenständliche“, wenn auch verschlechterte Benutzung entfällt also im vorliegenden Pall bereits deshalb, weil die Beklagte auf das die Anbringung einer Netzplatte betreffende Merkmal dos Patents gänzlich verzichtet und dadurch einen der auch mit den bekannten Lüftungsklappen verbundenen Nachteile, nämlich das Eindringen von Ungeziefer, in Kauf nimmt (vgl» BGH GRUR 1962, 575, 577 li» Sp» - Standtank)»
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HI» Kommt nach alledem eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents nicht in Betracht, so haben beide Vorinstanzen mit Kocht geprüft, ob für die aus den Merkmalen a) + b) bestehende Unterkombination (Poil-kombination), von der die Beklagte bei den von ihr horge-stellten LüftungsVorrichtungen Gebrauch macht, unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens Schutz gewährt werden kann. Nach feststehender Kechtsprechung ist eine Unterkombination selbständig schutzfähig nur unter den gleichen Voraussetzungen, die für den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens erfüllt sein müssen.
1. Beide Vorinstanzen haben, worauf bereits oben unter I 3 hingewiesen wurde, zunächst geprüft, ob der Inanspruchnahme eines allgemeinen Erfindungsgedankens eine im Erteilungsverfahren durch das Patentamt vorgenommene Beschränkung des Schutzu demfangs entgegensteht.
In der Regel ist eine solche unzweideutige Beschränkung oder ein Verzicht nur dann angenommen worden, wenn der Anmelder zunächst einen weitergehenden Schutz beansprucht hat, den das Patentamt nicht anerkannt hat. Ausnahmen sind jedoch nicht ausgeschlossen (BGH GRUR 1961, 77 > 78 re. Sp. - Blinkleuchte). Nicht jede Zusammenziohung mehrerer Ansprüche zu einer Gesaratkombination kann bereits
 ui
als eine "Beschränkung" auf diese Gesamtkombination angesehen werden. Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht aus dem Ablauf des Erteilungsverfahrens '‘nicht mit letzter Sicherheit" entnehmen können, ob die Zusammenziehung der in der ursprünglichen Anmeldung vom 12. Dezember 1953 enthaltenen Ansprüche 1 und 2 zu einem einzigen Anspruch entsprechend dem erteilten Patent eine Beschränkung auf den Schutz der Gesamtkombination mit den Merkmalen a) bis c) (unter Einschluß der Netzplatte) bedeuten sollte.
Das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus,
 
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daß der Unterkombination der Merkmale a) und b) die Erfindungshöhe zu versagen sei«, an sich die Frage offen lassen können, ob im Erteilungsverfahren des Klagepatents vom Deutschen Patentamt eine Beschränkung auf eine Schieber-belüftung mit Netzplatten ausgesprochen worden sei« Da die Auffassung des Berufungsgerichts, das der Unterkombination die erforderliche Erfindungshöhe abspricht, rechtlich nicht zu beanstanden ist, wie noch dax^zulegen sein wird, bedarf die Frage der Beschränkung des Schutzu demfanges keiner weiteren Nachprüfung im Revisionsrechtszug»
Es braucht daher auch nicht auf die ausführlichen Darlegungen eingegangen zu werden, mit denen die Beklagte in der Revisionserwiderung (unter II S, 3-6) das Vorliegen einer eindeutigen Beschränkung zu begründen versucht hat»
2. Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verneinung der Erfindungshöhe der aus den Merkmalen a) und b) bestehenden Unterkombination mit der Begründung, diese Verneinung widerspreche dem erteilten Patent deshalb, weil die Kombination dieser beiden Merkmale in.Wirklichkeit der "Kern" des Klagepatents sei« Sie stützt sich hierbei wiederum auf die bereits erörterte irrige Auffassung, daß zu den Mitteln, die in dor Patentschrift zur Lösung der Patentaufgabe angegeben seien und die zur Erteilung des Patents geführt hätten, "nicht die zusätzliche Beigabe einer - bekannten -Netzplatte gehöre" (Merkmal c)» Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Erfindungshöhe der "engeren Kombination" (Merkmale a + b) verneint habe, richteten sich, so meint die Revision, in Wahrheit gegen die Erfindungshöhe des Jatents^ selbsjb, denn alle Argumente des Berufungsgerichts richteten sich nur gegen die Erfindungshöhe dieses Kerns des Patents« Durch Hinzufügung der Netzplatte werde die Erfinderleistung bezüglich des
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Kernes in Keiner Weise gehoben'« Im Verletzungsprozeß könne aber die Erfindungshöhe des Klagepatents nicht angezweifelt werden«
Ob die Auffassung der Revision, die Unterkombination a) + b) enthalte die eigentliche erfinderische Leistung und habe insoweit entscheidenden Vorrang gegenüber dem für einen weiteren Effekt wesentlichen, die Netzplatte betreffenden Erfindungsmerkmal e), zutrifft, kann auf sich beruhen. Auf diese Frage brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Die den Gegenstand des Klage-patento bildende "Gesamtkombination1' kann selbstverständlich vom Verletzungsrichter nicht auf Erfindungshöhe nachgeprüft werden. Las ist hier auch nicht geschehen.
Las Berufungsgericht hatte lediglich die ünterkombination a) + b), in der die Klägerin den ’’Kern1*, das ”WesenM der Erfindung sehen will, auf Patentfähigkeit zu prüfen. Es hat die Voraussetzungen der Offenbarung, der Neuheit und des Fortschritts bejaht, die Erfindungshöhe jedoch verneint. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Verwendung kantiger, also nicht gebördelter Profilstücke bereits durch die deutsche Patentschrift 252 777 und die schweizerische Patentschrift 173 316 nahegelegt v/orden ist und daß es für den Durchschnittsfachmann des Fachgebietes keines erfinderischen Zutuns bedurfte, um die genieteten Ausführungsformen einstückig zu gestalten, zu demal das Verfahren des Strangpressens zur Herstellung von Profilen mannigfaltigster Gestaltung seit Jahrzehnten bekannt gewesen ist. Diese Feststellung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision meint, die Einstückigkeit mit den vom Berufungsgericht angegebenen Wirkungen (BU S. 7 unten) sei ein auf dem Fachgebiet überraschendes Ergebnis des
 Strangproßverfahrens, dessen Anwendung auf dem Fachgebiet neu und erfinderisch sei0
Daß die Anwendung des Strangpreßverfahrene auf die Herstellung der Vorderplatten mit Profilteilen neu war, wird auch vom Berufungsgericht angenommene Es ist auch richtig, daß das Klagepatent angenietete Profilleisten vermeiden will (Sp« 1 Z. 52/53)* Die Ausbildung verwindungssteifer LüftungoSchieber auch in größeren Längen mittels massiver Profilleisten v/ar nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Vorderplatten mit angenieteter Profilleiste vorbekannt« In der ursprünglichen Patentbeschreibung vom 12o Dezember 1953 (Bl* 5 ErtA) hat der Anmelder selbst ausdrücklich angegeben, daß ”bei den bekannten Lüftungsschiebern o o o das Profilstück 2 entweder angenietet oder angeklebt” sei« Dem entspricht die bereits erwähnte Angabe in Sp. 1 Zo 52/53 der Patentschrift„ Nicht gerechtfertigt ist daher die Rüge der Revision, es sei ’’nicht geprüft, ob das Annieten von massiven Profilleisten überhaupt vorbekannt gewesen ist und nicht nur das Annieten von gebogenen Blechen”« Hit ihrer Behauptung, die Anwendung des StrangpreßVerfahrens auf die Herstellung von Lüftungsschiebervorderplatten mit Profilleisten habe hier zu einen überraschenden Ergebnis geführt und sei daher örfinderisch, wendet sich die Revision in unzulässiger Y/eise gegen eine im wesentlichen tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts« Sie setzt sich damit übrigens, worauf die Beklagte in der Revisionoerwiderung erneut hingewio3en hat, auch in Widerspruch zu den eigenen Ausführungen, welche die Klägerin als Eincprechende im Erteilungsverfahren zur Begründung ihres Einspruchs gegen die Patentanmeldung mit Schriftsatz vom 30« Juni 1959 gemacht hat (S« 3/4? Bl« 60/61 ErtA)« Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz selbst darauf
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hingewiesen, daß das Strangpreßverfahren seit Jahrzehnten auf den hier in Hede stehenden Gebiet der Baubeschläge zun allgemeinen Stand der (Technik gehöre.
Es ist richtig, daß die deutsche Patentschrift 252 777 und die schweizerische Patentschrift 173 316 Entlüftungsvorrichtungen anderer Gattung, nämlich solche mit Klappen, nicht mit Schiebern betreffen. Sie schließen daher selbstverständlich die Neuheit der TJnterkombination nicht aus.
Bas Berufungsgericht hat auf diese beiden Patentschriften auch nur bei der Beurteilung der Brfindungshöhe hingewiesen Hierin läßt sich kein Hechtsfehler erkennen.
IV. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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