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BGH · la ZR 61/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 61/63

April 1957 als selbstän-dige Anmeldung unter der Bezeichnung ”Zerkleinerungsgerät mit rotierender, durch einen Motor angetriebener Messerwelle zu dem Zerkleinern landwirtschaftlicher Produkte” in der Aualegeochrift 1 006 197 bekannt gemacht und später auf die Beklagte umgeschrieben; über die Einsprüche gegen die Anmeldung ist noch nicht entschieden. September 1954 schließlich meldete die Beklagte, und zwar sowohl zur Erteilung eines Zuoatzpatents - zunächst zur Anmeldung Sch 12 767 III/45e - als auch als Gebrauchsmuster, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Weiterentwicklung des Gerätes an, mit der sich dieses vor allem für die Ver-arbeitung von Fleisch, namentlich von rohen Schweineschwär-ten oder Rinderflexen, in Wurstwaren eignen sollte. "Zerkleinerungsgerät mit rotierender, durch einen Motor angetriebener Messerwelle zu dem Zerkleinern landwirtschaftlicher Produkte, v/ie z.B. Wurzelfrüchte, bei dem auf einem Messerkopf ein oder mehrere Schneidmesser aufgesetzt sind, deren obere Kanten als Vorschneider und deren untere Kanten als Peinschneider ausgebildet sind, wobei die Schneidmesser so geformt sind, daß das Musgut gegen eine unterhalb angeordnete Schlitz- oder lochplatte gedrückt wird, wobei die Lochplatte auf einem ringförmigen Absatz des Gehäuses gelagert ist und zur Sicherung gegen Verschieben ein Scherstift durch die Lochplatte und einen Ansatz im Gehäuse gesteckt ist und die untere Kante der Schneidmesser als Messerschneide mit einer Hohlkehle ausgebildet ist, nach Patentanmeldung Sch 14 167 IIf/45e, dadurch gekennzeichnet, daß der Messerkopf, der aus zwei Teilen besteht, die durch lösbare BefestigungS" mittel miteinander verbunden sind, zur Abstands* festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer V bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird 5 Bei den Besprechungen mit dem Kläger sei es im wesentlichen um die kaufmännische Auswertung der Maschine und um ihre äußere Gestaltung gegangen; Anregungen zur Konstruktion habe der Kläger nicht gegeben. Die von dem Konstrukteur Bifl|®|0 erstellte Konstruktionszeichnung gebe lediglich das wieder, was der Kläger bei der letzten Besprechung Ende August 1954 in Scho®-0® von» Inhaber der Beklagten erfahren habe. Das Landgericht hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bev/iesen habe, daß die Beklagte eine Erfindung von ihm zu dem Patent bzw. Die Rechtsgrundlage für die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Übertragung der Patentanmeldung Sch 16 342 IIl/45e der Beklagten vom 18.September 1954 und - nach seinen Anträgen in den Vorinstanzen - auf Übertragung des ebenfalls am 18. September 1954 angemeldeten Gebrauchsmusters 1 733 132 der Beklagten, auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von Geräten nach diesen Schutzrechtsanmeldungen sowie auf Auskunftserteilung und Schadenersatz findet sich, wie das Berufungsgericht eingangs zutreffend bemerkt, in den §§ 5, 47 PatG und §§ 5 Abs.4, Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend aus-führt, obliegt es nach diesen Vorschriften dem Kläger, den Beweis dafür zu erbringen, daß der den Schutzrechtsanmeldungen vom 18. Aus der Beweisaufnahme erster und zweiter Instanz in Verbindung mit den vorliegenden Urkunden entnimmt das Berufungsgericht zunächst, daß die Beklagte, deren Mitinhaber Chrl ScflHP Ingenieur im Sektor Maschinenbau sei, bereits in den Jahren vor den Schutzrechtsanmeldungen vom 18. Das Berufungsgericht hält es nach der Aussage des Mitinhabers der Beklagten bei seiner Parteivernohmung ferner für glaubhaft, daß er sich bereits im Herbst 1952 mit dem Gedanken getragen habe, bei seinen Zerkleinerungsmaschinen den Abstand der Messer zur Lochplatte verstellbar zu machen, und daß ihm bereits im l.Iai 1954 von dem Metzgermeister in RflP anläßlich der Vorführung eines Futtermusers nahegelegt worden sei, den Muser für die Bearbeitung von Schweineschwarten umzu-bauen. Das Berufungsgericht geht sodann auf die von der Beklagten behaupteten Versuche zu dem Umbau des Futtermusers für die Fleischbearbeitung ein. Zu der vom Mitinhaber der Beklagten bei seiner Parteivernehmung aufgestellten Behauptung, der Gedanke der Verstellbarkeit der Messerwelle und der Zweiteilung des Messerkopfs habe bei diesen Versuchen greifbare Formen angenommen und sei bereits im Juli 1954 in einem zeichnerischen JSntwurf und in einer Millimeterzeichnung ”Schwartenmühle Juli 1954” niedergelegt worden, äußert das Berufungsgericht, daß sich der Beweis für die vom Kläger behauptete nachträgliche Anfertigung dieser Millimeterzeichnung nach dem Gutachten des Sachverständigen H®p nicht führen lasse und daß der Zeuge bei seiner Aussage beotätigt habe, daß ihm im Juni oder Juli 1954 eine derartige Millimeterzeichnung zu Gesicht gekommen sei. Nach Angabe des - damals als Mechaniker bei der Beklagten beschäftigten -Zeugen Sommer habe sich an der Vorführungsmaschine ein Handrad befunden, durch das mittels einer Spindel der Motor habe verstellt werden können. Die Zugehörigkeit dieser Zeugen zu dem Betrieb der Beklagten sei entgegen der Meinung des Klägers kein ausreichender Grund, ihre Aussagen als unglaubwürdig er- Nach der Vorführung in Schorndorf habe sich der Kläger, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, mit dem Konstrukteur Bi®®|^B in Zd® in Verbindung gesetzt und mit ihm konstruktive Möglichkeiten für eine Fleischzerkleinerungsmaschine durchgesprochen. tentanmeldung sei die Verstellung des Motors und des unteren Messerkopfs abweichend konstruiert; auch stelle sie die gesamte Maschine erheblich genauer dar als die Schemazeich-nung Dies brauche zwar noch nicht dagegen zu sprechen, daß die Zeichnung BiflHBi dem Mitinhaber der Beklagten als Vorlage für die Patentanmeldung gedient habe. Aus der Zeugenaussage de3 Patentanwalts der Beklagten, Schmid, ergebe sich jedoch, daß diesem die der Patentanmeldung zugrunde liegende Zeichnung bereits in einem Zeitpunkt vom Mitinhaber der Beklagten übergeben worden sei, in welchem die Zeichnung BiflHHIB hei der Beklagten noch nicht eingetroffen gewesen sei. Dao Berufungsgericht sieht es unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen und der vorliegenden Urkunden daher für erwiesen an, daß die erwähnte Botpause und eine ihr entsprechende transparente Bleistiftzeichnung, die beide die wesentlichen Merkmale der späteren Patentanmeldung enthielten, von Mitinhaber der Beklagten dem Patentanwalt Schm® bei der Auftragserteilung am 7- September 1954 übergeben worden seien. September 1954 dem Patent anwalt Schn® übergebenen Zeichnungen, so könne der Mitinhaber der Beklagten, wie das Berufungsgericht hierzu abschließend bemerkt, die Erfindung nicht der Zeichnung Bieten holz und somit nicht dem Erfindungsbesitz des Klägers widerrechtlich entnommen haben. aus, go komme hinzu, daß es auf Grund der Zeugenaussagen Sc hu® zu der Feststellung gelangt sei, daß der Klüger die seinem Konstrukteur Bi®®®® übermittelte Aufgabenstellung sowie seine Anregungen zur Lösung der Aufgabe seinerseits aus den Informationen hergeleitot habe, die er vom Mitinhaber der Beklagten bei der Vorführung in Scho®®® erhalten hatte. Schon die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die technischen Merkmale der Erfindung eher vom Mitinhaber der Beklagten, der gelernter Maschinenbauingenieur sei, stammten als vom Kläger, der als gelernter Metzger zwar praktische Erfahrungen in der Herstellung und Zusammensetzung des Brätes, aber keine technischen Kenntnisse habe. Überdies hätten, wie bereits erwähnt, die Zeugen I®®® und Scha® ausgesagt, daß bei der Scho®®® Besprechung der Kläger darauf hingev/iesen worden sei, daß die Maschine einen zweiteiligen Messerkopf und eine Einrichtung erhalten solle, um den Messerabstand zur Lochplatte zu verstellen. Der Mitinhaber der Beklagten habe nach seiner Aussage dem Kläger auch die mehrfach erwähnte Pergamentzeichnung gezeigt gehabt. - Diese Ausführungen greift das Berufungsgericht an späterer Stelle noch einmal auf, indem es zu den zweitinstanzlichen Hilfsanträgen des Klägers auf Feststellung eines Vorbenutzungsrechts bemerkt, der Kläger könne sich auf ein Vorbenutzungsrecht, wie er es geltend mache, schon deshalb nicht berufen, weil die Zeichnung Bi®®®® auf Informationen beruhe, die er durch den Patentanmolder selbst bei der Vorführung in Scho®®® erlangt habe • allgemein zwei Dinge nicht genügend, die für die Beurteilung ihrer Rügen im ganzen und im einzelnen von erheblicher Bedeutung sein müssen: Sie beachtet einerseits nicht genügend, daß das Berufungsgericht zur Begründung seiner die Klagabweisung bestätigenden Entscheidung nicht festzustel-len brauchte, wie sich die Vorgänge, die schließlich zu den Schutzrechtsanmcldungen der Beklagten vom 18. September 1954 führten, im einzelnen tatsächlich abgespielt haben, sondern nur darzulegen brauchte, daß und warum ein den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme verwirklichender Sachverhalt nicht bewiesen sei, und daß das Berufungsgericht in richtiger Erkenntnis dieser Rechtslage in der Tat v/eitgehend sich positiver Feststellungen enthalten, nur auf die gegen die Darstellung des Klägers sprechenden Ergebnisse der Beweisaufnahme hingewiesen und danach die Darstellung der Beklagten als nicht widerlegt bezeichnet hat. Ausführungen gerade eine dem Klagobegehren ganz besonders abträgliche Feststellung mit aller Deutlichkeit getroffen hat, nämlich die Feststellung, daß die vom Kläger veran-laßte Zeichnung BiflHÜB, deren Erfindungsgehalt die Beklagte widerrechtlich entnommen haben soll, ihrerseits auf den Informationen beruhte, die der Kläger selbst erst vom Mitinhaber der Beklagten bei der Vorführung in Scho^-erhalten hatte. a) Die von der Revision behaupteten Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen und der Aussage des Mitinhabers der Beklagten bestehen nicht oder sind doch jedenfalls so gering, daß es nicht als Verfahrensfehler angesehen werden kann, wenn das Berufungsgericht □ich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat. Nach seiner eigenen Aussage vor dem Oberlandesgericht hat der Mitinhaber der Beklagten bei der Besprechung in am 27« August 1954 im Anschluß an die Vorführung der Maschine dem Kläger das Prinzip der axialen Verschiebbarkeit und der Zweiteilung des Messerköpfe anhand der später mit "Oktober 195211 bezeichneten PergamentZeichnung erläutert, nach der Aussage des Zeugen vor dem Landgericht dagegen anhand der Zeichnung gemäß Anlage 14 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 13. Auf diese Unstimmigkeit brauchte das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage nicht näher einzugehen, da sie für den allein entscheidenden Umstand, daß dem Klager das Prinzip der neuen Maschine überhaupt anhand einer das Prinzip darstellenden Zeichnung erläutert worden war, ersichtlich nur von untergeordneter Bedeutung ist und aus einem Irrtum des Zeugen Über einen Nebenpunkt noch nicht folgt, daß er im ganzen unglaubwürdig sein muß. Der v/eiter behauptete Widerspruch wolle nach seiner Aussage die mit "Oktober 1952" bezeichnete Pergamentzeichnung bereits zu einem Zeitpunkt gesehen haben, als sie nach der eigenen Darstellung des Mitinhabers der Beklagten in dieser Form noch nicht existierte, ist in bekundet, er habe “diese Zeichnung auf Pergament" - d.h. eine der Zeichnung Anlage 14 zu dem Schriftsatz vom 13. Nach der Aussage des Mitinhabers der Beklagten hat dieser aber die mit "Oktober 1952" bezeichnete PergamentZeichnung bei den Überlegungen und Versuchen im Jahre 1954 - d.h. in den Monaten Mai bis Juli 1954 - ergänzt und dem Kläger bei der Besprechung am 27. c) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen aus dem Schriftwechsel der Parteien lediglich das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20, August 1954 erwähnt, die anderen von der Revision genannten Schreiben - nämlich die Schreiben des Klägers vom 6. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht diese anderen Schreiben, die es ebenso v/ie das Schreiben vom 20, August 1954 im Tatbestand seines Urteils unter der Sammelbezeichnung "Korrespondenz” als ihm vorliegend aufgeführt hatte, bei der Würdigung der Be-v/eisorgebni3se übersehen hätte. Geht man nämlich mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Inhaber der Beklagten das Prinzip der Zweiteilung und axialen Verschiebbarkeit des Messerkopfs sjehon vor der Besprechung vom 27. August 1954 gefunden hatte und dem Kläger bei dieser Besprechung offenbart hat, hielt der Inhaber der Beklagten aber nach seinem Schreiben an den Kläger vom 20. September 1954 zur Übersendung der Zeichnung Nr. 2873 noch auf einige Einzelheiten der "Mechanik”, der "Form" und der "Konstruktion” ein, so brauchte es entgegen der Meinung der Revision dem Berufungsgericht durchaus nicht auffällig zu erscheinen, daß die Beklagte sodann in ihrem Antwortschreiben an den Kläger vom 13. September 1954 die Zeichnung BiflHl^^als "eine ganz nette Konstruktionsausführung” bezeichnete, ohne darauf hinzuv/eisen, - was sie nach Meinung der Revision hätte tun müssen, - "daß ihr diese Zeichnung nichts Neues bringe, da sie bereits seit zwei Monaten diese Konstruktion selbst gefunden habe”. Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus brauchte es bei dem, was in den genannten Schreiben besprochen wurde, nur noch um Einzelheiten der "Konstruktion" und der "Form" gegangen zu sein, durch die an dem vom Mitinhaber der Beklagten bereits gefundenen "Prinzip" nichts Wesentliches mehr geändert worden war. 5. Können demnach die Rügen der Revision zur Würdigung der Aussagen der Zeugen F®®|®9 und Sc ha® keinen Erfolg haben, so bleibt für das Revisionsgericht die auf die Aussagen dieser beiden Zeugen in Verbindung mit der Lebenserfahrung und der Aussage des Mitinhabers der Beklagten gestützte Feststellung des Berufungsgerichts bindend, daß der Kläger die seinem Konstrukteur Bi®®|® übermittelte Aufgabenstellung sowie seine Anregungen zur Lösung der Aufgabe seinerseits aus den Informationen her-golcitet hat, die er vom Mitinhaber der Beklagten bei der SchoflHB® Vorführung erhalten hatte, und daß die Zeichnung BiHB® auf diesen Informationen beruht. Damit ist insbesondere auch, wie sich aus den zur Erläuterung heranzuzichcnden sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Mitinhaber der Beklagten die wesentlichen Merkmale der Schutzrechtsanmeldungen vom 18. Er hat ferner nach § 91 a ZPO die Kosten seines in der Hauptsache erledigten Antrags auf Übertragung des Gebrauchsmusters (Klagantrag II b) zu tragen, da er auch mit diesem Antrag, wenn or nicht für erledigt erklärt worden v/äre, keinen Erfolg hätte haben können.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtZeichnung®ZeugeKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

2544 041	~
la ZR 61/63
Verkündet am 21.Februar 1963 Oechsler, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen d e s Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans Straße
 in ZI
(Sch^^), Ha(
Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Dr.(
gegen
 die Kommanditgesellschaft in Firma Carl ScSHB, Maschinenfabrik, - persönlich haftender Gesellschafter: Carl S< in	bei	SchoSBK	(W^^.),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Frozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.f
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Nastelski und der Bundesrichter Br.Bock, Br.Iiöscher, Br.Spengler und Claßen
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Entnahme die Übertragung einer Schutzrochtsanmeldung sowie Unterlassung und Scha-denersatz.
Die Beklagte stellt unter anderem Pleischzerlcleine-rungsmaschinen her. Ihr Mitinhaber Carl Sc^^^ hatte am 13. Juni 1953 beim Deutschen Patentamt eine Erfindung betreffend ein "Landwirtschaftliches Futterzerkleinerungs-gerät” zu dem Patent angemeldet (Patentanmeldung Sch 12 767 IIl/45e); die Anmeldung wurde später zurückgezogen. Am 11. Dezember 1953 hatte Carl Scfl^B eine v/eitere Erfindung, und zwar zunächst als Zusatz zur Anmeldung Sch 12 767 IIl/45e, zu dem Patent angemeldet (Patentanmeldung Sch 14 167 III/45e); die Anmeldung wurde am 11. April 1957 als selbstän-dige Anmeldung unter der Bezeichnung ”Zerkleinerungsgerät mit rotierender, durch einen Motor angetriebener Messerwelle zu dem Zerkleinern landwirtschaftlicher Produkte” in der Aualegeochrift 1 006 197 bekannt gemacht und später auf die Beklagte umgeschrieben; über die Einsprüche gegen die Anmeldung ist noch nicht entschieden. Am 18. September 1954 schließlich meldete die Beklagte, und zwar sowohl zur Erteilung eines Zuoatzpatents - zunächst zur Anmeldung Sch 12 767 III/45e - als auch als Gebrauchsmuster, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Weiterentwicklung des Gerätes an, mit der sich dieses vor allem für die Ver-arbeitung von Fleisch, namentlich von rohen Schweineschwär-ten oder Rinderflexen, in Wurstwaren eignen sollte. Die Zusatzpatentanmeldung (Sch 16 342 III/45e) wurde am 19. September 1957 als Zusatz zur Anmeldung Sch 14 167 III/45e
 
und mit derselben Bezeichnung, die diese in der Auslege-schrift 1 006 197 erhalten hatte, in der Auslegeschrift 1 016 047 bekannt gemacht; über die Einsprüche gegen die Zusatzpatentanmeldung i3t ebenfalls noch nicht entschieden; die Durchführung des Einspruchsverfahrens ist bis zur Erledigung des hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreits in erster Instanz ausgesetzt und seither nicht betrieben worden. Der Hauptanspruch 1 nach der Auslegeschrift 1 016 047 lautet:
"Zerkleinerungsgerät mit rotierender, durch einen Motor angetriebener Messerwelle zu dem Zerkleinern landwirtschaftlicher Produkte, v/ie z.B. Wurzelfrüchte, bei dem auf einem Messerkopf ein oder mehrere Schneidmesser aufgesetzt sind, deren obere Kanten als Vorschneider und deren untere Kanten als Peinschneider ausgebildet sind, wobei die Schneidmesser so geformt sind, daß das Musgut gegen eine unterhalb angeordnete Schlitz- oder lochplatte gedrückt wird, wobei die Lochplatte auf einem ringförmigen Absatz des Gehäuses gelagert ist und zur Sicherung gegen Verschieben ein Scherstift durch die Lochplatte und einen Ansatz im Gehäuse gesteckt ist und die untere Kante der Schneidmesser als Messerschneide mit einer Hohlkehle ausgebildet ist, nach Patentanmeldung Sch 14 167 IIf/45e, dadurch gekennzeichnet, daß der Messerkopf, der aus zwei Teilen besteht, die durch lösbare BefestigungS" mittel miteinander verbunden sind, zur Abstands*
 
einstellung zwischen den Schneidmessern und der Lochplatte in axialer Richtung einstellbar ist.”
Das mit der Zusatzpatentanmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung übereinstimmende Gebrauchsmuster wurde mit der Bezeichnung "Landwirtschaftliches Futterzerkleinerungsgerät" unter Nr. 1 733 132 eingetragen und bekanntgemacht. Es ist im Laufe dieses Rechtsstreits am 18. September I960 infolge Zeitablaufo erloschen. Auf eine Löschungsklage hin ist durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Bundespatentgerichts vom 22. Mai 1962 - 5 I 45/61 - festgestellt worden, daß das Gebrauchsmuster mit einem vom Bundespatentgericht neu gefaßten Schutzanspruch zu Recht bestanden hat.
Der Kläger, der schweizerischer Staatsbürger und gelernter Metzger ist, vertreibt seit Jahren in der Schweiz Ilctzgcrcimaochinen. Er war im Sommer 1954 mit dem Inhaber der Beklagten bekannt geworden und hat später eine Zeitlang die auf Grund der genannten Schutzrechte von der Beklagten hergestellten Fleischzerkleinerungsmaschinen bezogen.
Der Kläger behauptet, er sei der Erfinder der von der Beklagten am 18. September 1954 zu dem Patent und zu dem Gebrauchsmuster angemeldeten Maschine. Er habe der Beklagten bei Verhandlungen mit ihrem Mitinhaber Carl SdHBi und bei der Vorführung ihres bisherigen Futtermusers die für die Erfindung maßgeblichen Ideen bekannt gegeben und ihr am 8. September 1954 durch seinen Konstrukteur Bi^HH^^ eine Konstruktionszeichnung (Z 2873) übersenden lassen, aus der sich insbesondere die Kombination der Erfindungsmerkmale - ein zweiteiliger Messerkopf und die axiale Verstell-
 
barkeit der Messerwelle - ergeben habe. Auf Grund dieser Konstruktionszeichnung habe die Beklagte, wie er erst später erfahren habe, ohne seine Einwilligung die Maschine mit geringfügigen und unwesentlichen Abänderungen zu dem Patent und zu dem Gebrauchsmuster angemeldet und in ihrem Betrieb gebaut.
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug zuletzt beantragt,
I........
II. die Beklagte zu verurteilen,
a)	den Anspruch auf Erteilung des Patents auf die von ihr am 18. September 1954 beim Deutschen Patentamt in München eingereichte Patentanmeldung Sch 16 342 IIl/45e (Auslege-schrift 1 016 047) dem Kläger abzutreten und darein zu willigen, daß die Anmeldung auf den Namen des Klägers weiterbehandelt v/ird;
b)	das von ihr am 18. September 1954 beim Deutschen Patentamt in München angemeldete und am 31. Oktober 1954 unter der Nummer 1 733 132 eingetragene Gebrauchsmuster auf den Kläger zu übertragen und darein zu willigen, daß der Kläger als Inhaber des Gebrauchsmusters in die Gebrauch3musterrolle eingetragen wird;
III. der Beklagten zu verbieten,
 Zerkleinerungsgeräte mit rotierender, durch einen Motor angetriebener Messerwelle zu dem Zerkleinern landwirtschaftlicher Produkte oder Pleisch gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr
 
zu bringen oder feilzuhalten, die folgende Merkmale aufweisen:
a)	der von der Messerwelle angetriebene Messerkopf ist zweiteilig derart, daß die beiden Teile des Messerkopfes miteinander lösbar verbunden sind,
b)	der Messerkopf ist zur Abstandhaltung zwischen den Schneidmessern und der Kochplatte in axialer Richtung einstellbar;
XV. der Beklagten für jeden Pall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer III ausgesprochene Verbot eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe in gesetzlicher Höhe anzudrohen;
V. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,
a)	in welchem Umfange sie Zerkleinerungsgeräte der unter III bezeichneten Art hergestcllt, in Verkehr gebracht oder feilgehalten hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer und der an sie erfolgten Lieferungen nach Lieferzeit, Liefermenge und Lieferpreis,
b)	in welchen Ländern sie für die Patentanmeldung Sch 16 342 IIl/45e und in dem Gebrauchsmuster 1 733 132 beschriebene Erfindung Schutzrechte nachgesucht hat, unter Angabe des jeweiligen Anmeldetages und des jeweiligen Aktenzeichens sowie des Namens und der Anschrift des für einzelne Anmeldungen bestellten Vertreters,
 
c)	an wen sie Lizenzen auf die in Ziffer II genannten und nach Ziffer V b zu nennenden Schutzrechte erteilt hat, unter Angabe des Namens oder der Firma der Lizenznehmer und ihrer Anschriften sowie der vereinnahmten und der noch zu vereinnahmen den Lizenzgebühren;
VI. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer V bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird 5
hilfsweise.
festzustellen,
a)	daß die oben zu Ziffer II a erwähnte Patentanmeldung Sch 16 34-2 IIl/45e und das evtl, hieraus resultierende Patent gegenüber dem Kläger keine Wirkung äußert,
b)	daß die Beklagte aus dem oben zu Ziff. II b genannten Gebrauchsmuster 1 733 132 gegenüber dem Kläger keine Hechte herleiten kann.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen. Sie hat die widerrechtliche Entnahme der Erfindung bestritten und behauptet, die Erfindung sei ausschließlich von ihrem Mitinhaber C.arl ScflB gemacht worden. Dieser habe sich bereits im Jahre 1953 mit dem Problem der Pleischzerkleinerung befaßt und im Prühsommer 1954 Versuche dazu in seinem Betrieb angestellt. Um das rasche Auswechseln der zur Fleisch-
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Zerkleinerung notwendigen verschiedenen Lochscheiben zu ermöglichen, sei er auf den Gedanken gekommen, den Messerkopf in zwei Teilen auszugestalten und die Messerwelle axial verstellbar zu machen. Sr habe auch eine dementsprechende Konatruktionsskizze entworfen. Bei den Besprechungen mit dem Kläger sei es im wesentlichen um die kaufmännische Auswertung der Maschine und um ihre äußere Gestaltung gegangen; Anregungen zur Konstruktion habe der Kläger nicht gegeben. Die von dem Konstrukteur Bifl|®|0 erstellte Konstruktionszeichnung gebe lediglich das wieder, was der Kläger bei der letzten Besprechung Ende August 1954 in Scho®-0® von» Inhaber der Beklagten erfahren habe. Die Zeichnung M00000 sei auch nicht Gegenstand der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung gev/esen. Der Auftrag, die Anmeldungen auszuarbeiten, sei dem Patentanwalt der Beklagten, Schm®, bereits einige Zeit vor der Zusendung der Zeichnung Bietenholz erteilt worden. Die Zeichnung Bi00®^p offenbare auch keine Einzelheiten der später angemeldeten Erfindung, insbesondere nicht die Ausgestaltung der Messer, der Lochplatten U3W. Der Kläger selbst habe in einem Strafverfahren gegen ihn wegen unlauteren Wettbewerbs zugegeben, daß die in Rede stehende Maschine keine Erfindung von ihm sei.
Das Landgericht hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bev/iesen habe, daß die Beklagte eine Erfindung von ihm zu dem Patent bzw. Gebrauchsmuster angemeldet oder den Erfindungsgedanken ihrer Anmeldungen einer Erfindung des Klägers widerrechtlich entnommen hätte.
Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht nach Vernehmung weiterer Zeugen, Einholung von
 
Gutachten eines Schriftsachverständigen und Vernehmung des Mitinhuhers der Beklagten CJarl Sc^H zurückgewiesen worden.
Im Revisionsrechtszug haben beide Parteien übereinstimmend die Hauptsache zu dem Antrag auf Übertragung des Gebrauchsmusters (Klagantrag II b) für erledigt erklärt. Im übrigen verfolgt der Kläger mit seiner Revision die zuletzt gestellten Hauptanträge v/eiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Die Rechtsgrundlage für die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Übertragung der Patentanmeldung Sch 16 342 IIl/45e der Beklagten vom 18.September 1954 und - nach seinen Anträgen in den Vorinstanzen - auf Übertragung des ebenfalls am 18. September 1954 angemeldeten Gebrauchsmusters 1 733 132 der Beklagten, auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von Geräten nach diesen Schutzrechtsanmeldungen sowie auf Auskunftserteilung und Schadenersatz findet sich, wie das Berufungsgericht eingangs zutreffend bemerkt, in den §§ 5, 47 PatG und §§ 5 Abs.4,
15 GebrMG. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend aus-führt, obliegt es nach diesen Vorschriften dem Kläger, den Beweis dafür zu erbringen, daß der den Schutzrechtsanmeldungen vom 18. September 1954 zugrunde liegende Erfindungsgedanke in seinem wesentlichen Inhalt ihm von der Beklagten widerrechtlich entnommen worden ist. Ebenso v/ie das Landgericht ist aber auch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger sei der Beweis, daß die beiden
 
Schutzrechtsanmeldungen auf seinem Erfindungsbesitz beruhten, nicht gelungen. Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe, mit denen sie im wesentlichen Verletzungen des § 286 ZPO rügt, konnten keinen Erfolg haben.
2.	Das Berufungsgericht tritt zunächst : der Auffassung des Klägers entgegen, durch die Übersendung der Konstruktionszeichnung BifllHHI» die am 8. September 1954 per Express von Z0HP an die Beklagte abging und mit großer Wahrscheinlichkeit am 9* September 1954, aber jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Anmeldungen vom 18. September 1954 bei der Beklagten einging, sei bereits ein Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten geführt, den nun die Beklagte ihrerseits hätte ausräumen müssen. Der Kläger übersehe dabei, so führt das Berufungsgericht aus, daß die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anzuwenden 3eien, zu denen jedoch die widerrechtliche Entnahme eines gev/erblichen Schutzrechtes nicht gezählt werden könne. Auch schließe die Kenntnis der Beklagten von der Konstruktionszeichnung BifllHHfc weder aus, daß die Schutzrechtsanmeldungen vom 18. September 1954 trotzdem auf einer eigenen Erfindung des Mitinhabers der Beklagten beruhten, noch schließe sie aus, daß die Erfindung des Klägers nicht ihrerseits auf die Informationen zurückgehe, die ihm der Mitinhaber der Beklagten bei der Vorführung in SchoflHB am 27. August 1954 gegeben habe. Es sei daher ohne Rücksicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises aus der Würdigung der gesamten Beweisaufnahme zu entnehmen, ob dem Kläger der Beweis für eine v/iderrechtliche Entnahme gelungen sei.
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Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Anwendung der Grundsätze des sog. Beweises des ersten Anscheins auf den Streitfall ablehnt, lassen einen Rechts-irrtum nicht erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht besondere angegriffen.
3.	Aus der Beweisaufnahme erster und zweiter Instanz in Verbindung mit den vorliegenden Urkunden entnimmt das Berufungsgericht zunächst, daß die Beklagte, deren Mitinhaber Chrl ScflHP Ingenieur im Sektor Maschinenbau sei, bereits in den Jahren vor den Schutzrechtsanmeldungen vom 18. September 1954 landwirtschaftliche Zerkleinerungsmaschinen, z.B. Puttermixer und später einen Puttermuser, hergestellt habe, die vor allem der Zerkleinerung von landwirtschaftlichen Produkten wie Rüben und Gras, aber auch von Brot- und Pischabfallen dienten, und daß sie dazu auch Schutzrechte angemeldet habe. Das Berufungsgericht hält es nach der Aussage des Mitinhabers der Beklagten bei seiner Parteivernohmung ferner für glaubhaft, daß er sich bereits im Herbst 1952 mit dem Gedanken getragen habe, bei seinen Zerkleinerungsmaschinen den Abstand der Messer zur Lochplatte verstellbar zu machen, und daß ihm bereits im l.Iai 1954 von dem Metzgermeister	in	RflP anläßlich
 der Vorführung eines Futtermusers nahegelegt worden sei, den Muser für die Bearbeitung von Schweineschwarten umzu-bauen.
Das Berufungsgericht geht sodann auf die von der Beklagten behaupteten Versuche zu dem Umbau des Futtermusers für die Fleischbearbeitung ein. Es sieht es jedenfalls als nicht widerlegt an, daß der Mitinhaber der Beklagten in
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den Monaten Mai bis August 1954 Versuche in dieser Richtung vorgenommen hat. Die Vornahme solcher Versuche werde durch die - als Y/erkmeister, Dreher und Mechaniker bei* der Beklagten beschäftigten - Zeugen	Ro®	und
 Scha9 bestätigt. Zu der vom Mitinhaber der Beklagten bei seiner Parteivernehmung aufgestellten Behauptung, der Gedanke der Verstellbarkeit der Messerwelle und der Zweiteilung des Messerkopfs habe bei diesen Versuchen greifbare Formen angenommen und sei bereits im Juli 1954 in einem zeichnerischen JSntwurf und in einer Millimeterzeichnung ”Schwartenmühle Juli 1954” niedergelegt worden, äußert das Berufungsgericht, daß sich der Beweis für die vom Kläger behauptete nachträgliche Anfertigung dieser Millimeterzeichnung nach dem Gutachten des Sachverständigen H®p nicht führen lasse und daß der Zeuge	bei	seiner
 Aussage beotätigt habe, daß ihm im Juni oder Juli 1954 eine derartige Millimeterzeichnung zu Gesicht gekommen sei. In Unterredungen, die der schweizerische Vertreter der Beklagten, NflH®, ..im. Juni 1994 und der Mitinhaber der Beklagten selbst im Juli 1954 mit dem Kläger geführt habe, sei ebenfalls darüber gesprochen worden, die Futtermuser der Beklagten für die Fleischzerkleinerung, insbesondere für die Verarbeitung von Schweineschwarten und Rinderflexen, umzugestalten, weil man sich davon geschäftliche Gewinne versprochen habe. Nach der glaubhaften und nicht widerlegten Zeugenaussage N(|HB sei bei diesen Unterredungen zunächst übor die kaufmännische Seite der Angelegenheit, nicht aber über konstruktive Fragen der technischen Ausgestaltung der Maschine gesprochen worden. Demgemäß habe die Beklagte am 20. August 1954 dem Kläger mitgeteilt, daß sie Versuche zur Zerkleinerung von Schweinesehwarten mit ihrer
 
Maschine durchgeführt habe, die erfolgreich verlaufen seien* ec sei nur notwendig, noch konstruktiv einige Änderungen vorzunehmen.
Das Berufungsgericht wendet sich sodann den Vorgängen bei der Vorführung einer Maschine zu, die am 27. August 1954 in Schofll^B bei der Beklagten in Gegenwart des Klägers und des Zeugen 3chn^|^, Prokuristen in einer Großmetzgerei in A^^p (SchBIB), stattgefunden hat. Es sei eine umgebaute Maschine der Beklagten (Futtermuser) als Prototyp vorgeführt worden. Die Arbeit der Maschine habe den Kläger nicht befriedigt, weil das erhaltene Musgut zu grob und die Maschine nicht standfest genug gewesen sei. Nach der Aus-cage SchnBHIB habe der Kläger vorgcschlagen, noch feinere Lochplatteh zu verwenden. Es sei auch die Rede davon gewesen, daß die Messer und die Lochplatten schneller ausgewechselt werden könnten. Der Zeuge Schn^BB vermöge aber nicht anzugoben, ob dieser Vorschlag vom Kläger oder vom Mitinhaber-der Beklagten gekommen sei. Nach Angabe des - damals als Mechaniker bei der Beklagten beschäftigten -Zeugen Sommer habe sich an der Vorführungsmaschine ein Handrad befunden, durch das mittels einer Spindel der Motor habe verstellt werden können. Die Zeugen FflHBHB* Ro* und Schd® hätten ausgesagt, bei der Vorführung habe der Mitinhaber der Beklagten dem Kläger gegenüber dargelegt, bei der neuen Fleischzerkleinerungsmaschine werde ein zweiteiliger Messerkopf verwandet und die Motorwelle, die auch die Messerwelle trage, solle axial verstellbar gestaltet werden. Die Zugehörigkeit dieser Zeugen zu dem Betrieb der Beklagten sei entgegen der Meinung des Klägers kein ausreichender Grund, ihre Aussagen als unglaubwürdig er-
 
scheinen zu lassen. In anderem Zusammenhang (BU S.13) kommt das Berufungsgericht nochmals auf diese Aussagen der Zeugen	und	Sc	ha®	zurück,	wonach hei der
 SchodH® Besprechung der Kläger (die Worte "vom Kläger" auf S. 13 des BU sind offensichtlich ein Schreibfehler) darauf hingev/iesen worden sei, daß die Maschine einen zweiteiligen Messerkopf und eine Einrichtung erhalten solle, um den Messerabstand zur Lochplatte zu verstellen.
Nach der Vorführung in Schorndorf habe sich der Kläger, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, mit dem Konstrukteur Bi®®|^B in Zd® in Verbindung gesetzt und mit ihm konstruktive Möglichkeiten für eine Fleischzerkleinerungsmaschine durchgesprochen. Er habe dabei die Aufgabe gestellt, die Messer auf einfache Art wegzunehmon und den Abstand der Lochplatt9 zu verstellen. Er habe noch die Anregung gegeben, die Messer dadurch abzunehmen, daß man eine Schraube herausziehe. Auf dieser Besprechung beruhe die Schemazeichnung	Nr.	2873»	die	Bi|^®-
am 8. September 1954 an die Beklagte abgesandt habe. Die Zeichnung zeige mit ausreichender Erkennbarkeit eine Zweiteilung des Messerkopfs mit Schraubenverbindung und eine Verstellbarkeit des ganzen Motorblocks und des unteren Messerkopfs mittels eines Handrades.
Wie das Berufungsgericht im Anschluß daran feststellt und in einzelnen begründet, habe die Beweisaufnahme aber nicht ergeben, daß die Zeichnung Bi®lH®, die frühestens am 9. September 1954 zur Kenntnis der Beklagten habe gelangt sein können, die Grundlage für die am 18. September 1954 beim Patentamt eingegangene Patentanmeldung Sch 16 342 IIl/45e gewesen sei. In der Zeichnung der Pa-
 
tentanmeldung sei die Verstellung des Motors und des unteren Messerkopfs abweichend konstruiert; auch stelle sie die gesamte Maschine erheblich genauer dar als die Schemazeich-nung	Dies	brauche zwar noch nicht dagegen zu
 sprechen, daß die Zeichnung BiflHBi dem Mitinhaber der Beklagten als Vorlage für die Patentanmeldung gedient habe. Auch würde, rein zeitlich gesehen, die Ausv/ertung der Zeichnung	bei der Patentanmeldung keineswegs unmög-
lich gewesen sein. Aus der Zeugenaussage de3 Patentanwalts der Beklagten, Schmid, ergebe sich jedoch, daß diesem die der Patentanmeldung zugrunde liegende Zeichnung bereits in einem Zeitpunkt vom Mitinhaber der Beklagten übergeben worden sei, in welchem die Zeichnung BiflHHIB hei der Beklagten noch nicht eingetroffen gewesen sei. Der Zeuge Schm^ habe bei seiner Vernehmung in zweiter Instanz einen Spiralblock vorgelegt, in dem er und sein Chef, Patentanwalt	die Aufträge der Mandanten des Patentanwalts-
büros nach Zeit und Inhalt eingetragen hätten. In diesem Block sei unter dem 7. September 1954 vermerkt: ZPA (Zusatz-patent anmoldung) und HGM (Hilfsgebrauchsmuster) Schnflfe, landwirtschaftliches Putterzerkleinerungsgerät, Zusatz zu 12 767. Ber Zeuge habe weiter unter Bid bestätigt, daß bei Eingang dieses Auftrags ihm der Mitinhaber der Beklagten bereits eine Zeichnung der Maschine (in Rotpause) übergeben habe. Biese Zeichnung offenbare bereits alle wesentlichen Merkmale der Zeichnung in der Patentanmeldung, die offensichtlich von ihr abgelichtet worden sei. Bie Angriffe des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage seien, wie das Berufungsgericht des näheren, auch unter Heranziehung der Aussage des Zeugen Bfl^, damals Zeichners im Patentanwültsbüro OQBHM/ochmS, ausführt, nicht überzeugend.
 
Dao Berufungsgericht sieht es unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen und der vorliegenden Urkunden daher für erwiesen an, daß die erwähnte Botpause und eine ihr entsprechende transparente Bleistiftzeichnung, die beide die wesentlichen Merkmale der späteren Patentanmeldung enthielten, von Mitinhaber der Beklagten dem Patentanwalt Schm® bei der Auftragserteilung am 7- September 1954 übergeben worden seien. In diesem Zeitpunkt aber habe die Zeichnung Bi®®~ ®® noch nicht Vorgelegen. Die abweichende Darstellung des Vorgangs durch den Kläger sei als eine bloße Vermutung zu bewerten, die durch die Zeugenaussagen widerlegt sei. Es seien insbesondere keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß dem Patentanwalt Schm® am 7. September 1954 etwa andere Zeichnungen übergeben und diese Zeichnungen bei einer späteren Besprechung durch abgeänderte Zeichnungen ersetzt worden seien. Der Zeuge D®® habe zwar nach seiner glaubwürdigen Aussage die Zeichnungen erst am 10.September 1954 von Schm® zur weiteren Bearbeitung als Bilsache erhalten. Der Zeuge schließe aber die Möglichkeit nicht aus, daß der Auftrag dem Büro sshon längere Zeit erteilt gewesen und erst am Schluß als eilbedürftig behandelt worden sei.
Beruhten aber die Schutzrechtsanmeldungen vom 18. September 1954 auf den bereits am 7. September 1954 dem Patent anwalt Schn® übergebenen Zeichnungen, so könne der Mitinhaber der Beklagten, wie das Berufungsgericht hierzu abschließend bemerkt, die Erfindung nicht der Zeichnung Bieten holz und somit nicht dem Erfindungsbesitz des Klägers widerrechtlich entnommen haben.
Im Anschluß hieran führt das Berufungsgericht in einer von der Revision als "Hilfoerwagung" bezeichneten Darlegung

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aus, go komme hinzu, daß es auf Grund der Zeugenaussagen Sc hu® zu der Feststellung gelangt sei, daß der Klüger die seinem Konstrukteur Bi®®®® übermittelte Aufgabenstellung sowie seine Anregungen zur Lösung der Aufgabe seinerseits aus den Informationen hergeleitot habe, die er vom Mitinhaber der Beklagten bei der Vorführung in Scho®®® erhalten hatte. Schon die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die technischen Merkmale der Erfindung eher vom Mitinhaber der Beklagten, der gelernter Maschinenbauingenieur sei, stammten als vom Kläger, der als gelernter Metzger zwar praktische Erfahrungen in der Herstellung und Zusammensetzung des Brätes, aber keine technischen Kenntnisse habe. Überdies hätten, wie bereits erwähnt, die Zeugen I®®® und Scha® ausgesagt, daß bei der Scho®®® Besprechung der Kläger darauf hingev/iesen worden sei, daß die Maschine einen zweiteiligen Messerkopf und eine Einrichtung erhalten solle, um den Messerabstand zur Lochplatte zu verstellen. Der Mitinhaber der Beklagten habe nach seiner Aussage dem Kläger auch die mehrfach erwähnte Pergamentzeichnung gezeigt gehabt. - Diese Ausführungen greift das Berufungsgericht an späterer Stelle noch einmal auf, indem es zu den zweitinstanzlichen Hilfsanträgen des Klägers auf Feststellung eines Vorbenutzungsrechts bemerkt, der Kläger könne sich auf ein Vorbenutzungsrecht, wie er es geltend mache, schon deshalb nicht berufen, weil die Zeichnung Bi®®®® auf Informationen beruhe, die er durch den Patentanmolder selbst bei der Vorführung in Scho®®® erlangt habe •
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4. Bei ihren Rügen gegen die zu 3. mitgeteilten Ausführungen des Berufungsgerichts beachtet die Revision ganz
 
allgemein zwei Dinge nicht genügend, die für die Beurteilung ihrer Rügen im ganzen und im einzelnen von erheblicher Bedeutung sein müssen: Sie beachtet einerseits nicht genügend, daß das Berufungsgericht zur Begründung seiner die Klagabweisung bestätigenden Entscheidung nicht festzustel-len brauchte, wie sich die Vorgänge, die schließlich zu den Schutzrechtsanmcldungen der Beklagten vom 18. September 1954 führten, im einzelnen tatsächlich abgespielt haben, sondern nur darzulegen brauchte, daß und warum ein den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme verwirklichender Sachverhalt nicht bewiesen sei, und daß das Berufungsgericht in richtiger Erkenntnis dieser Rechtslage in der Tat v/eitgehend sich positiver Feststellungen enthalten, nur auf die gegen die Darstellung des Klägers sprechenden Ergebnisse der Beweisaufnahme hingewiesen und danach die Darstellung der Beklagten als nicht widerlegt bezeichnet hat. Andererseits beachtet die Revision nicht genügend, daß das Berufungsgericht aber jedenfalls in seinen von der Revision zu Unrecht als bloße ’'Hilfserwägung" bezeichnet«! Ausführungen gerade eine dem Klagobegehren ganz besonders abträgliche Feststellung mit aller Deutlichkeit getroffen hat, nämlich die Feststellung, daß die vom Kläger veran-laßte Zeichnung BiflHÜB, deren Erfindungsgehalt die Beklagte widerrechtlich entnommen haben soll, ihrerseits auf den Informationen beruhte, die der Kläger selbst erst vom Mitinhaber der Beklagten bei der Vorführung in Scho^-erhalten hatte. Gegen diese Feststellung richten sich zwar die von der Revision teilweise in anderem Zusammenhang erhobenen und hier nur wiederholten Rügen, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Zeugenaussagen FSIHiiHK und Sehe® das Verhandlungsergebnis nicht er-
 
schöpft. Diese Rügen sind jedoch nicht gerechtfertigt.
a)	Die von der Revision behaupteten Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen	und	der	Aussage
 des Mitinhabers der Beklagten bestehen nicht oder sind doch jedenfalls so gering, daß es nicht als Verfahrensfehler angesehen werden kann, wenn das Berufungsgericht □ich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat.
Nach seiner eigenen Aussage vor dem Oberlandesgericht hat der Mitinhaber der Beklagten bei der Besprechung in am 27« August 1954 im Anschluß an die Vorführung der Maschine dem Kläger das Prinzip der axialen Verschiebbarkeit und der Zweiteilung des Messerköpfe anhand der später mit "Oktober 195211 bezeichneten PergamentZeichnung erläutert, nach der Aussage des Zeugen vor dem Landgericht dagegen anhand der Zeichnung gemäß Anlage 14 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 13. Mai 1958, die nach Bl. 14 dieses Schriftsatzes eine Fotokopie der bei Auftragserteilung dem Patentanwaltsbüro OflB/SchmS übergebenen Lichtpause einer Zeichnung darstellt. Auf diese Unstimmigkeit brauchte das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage	nicht	näher	einzugehen,
 da sie für den allein entscheidenden Umstand, daß dem Klager das Prinzip der neuen Maschine überhaupt anhand einer das Prinzip darstellenden Zeichnung erläutert worden war, ersichtlich nur von untergeordneter Bedeutung ist und aus einem Irrtum des Zeugen Über einen Nebenpunkt noch nicht folgt, daß er im ganzen unglaubwürdig sein muß.
 
Der v/eiter behauptete Widerspruch
 wolle
nach seiner Aussage die mit "Oktober 1952" bezeichnete Pergamentzeichnung bereits zu einem Zeitpunkt gesehen haben, als sie nach der eigenen Darstellung des Mitinhabers der Beklagten in dieser Form noch nicht existierte, ist in
 bekundet, er habe “diese Zeichnung auf Pergament" - d.h. eine der Zeichnung Anlage 14 zu dem Schriftsatz vom 13. Mai 1958 entsprechende Zeichnung auf Pergament - auch schon vor der Besprechung vom 27. August 1958 gesehen und er habe "als erste Zeichnungen" die ihm vorgelegte Zeichnung auf Pergament und die Zeichnung auf Millimeterpapier gesehen. Nach der Aussage des Mitinhabers der Beklagten hat dieser aber die mit "Oktober 1952" bezeichnete PergamentZeichnung bei den Überlegungen und Versuchen im Jahre 1954 - d.h. in den Monaten Mai bis Juli 1954 - ergänzt und dem Kläger bei der Besprechung am 27. August 1954 "in ihrer jetzt dem Gericht vorliegenden Vollständigkeit" gezeigt. Damit ist es durchaus vereinbar, wenn auch der Zeuge diese Zeichnung in ihrer jetzigen Vollständigkeit vor der Besprechung vom 27. August 1954 gesehen haben will.
b)	Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen FflHR RoÄ und SchdA einerseits, wonach im Betrieb der Beklagten bereits seit Mitte Mai 1954 Versuche zur Zerkleinerung von Schweineschwarten unternommen v/orden seien, und dem eigenen Vorbringen der Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Handelsgericht in Sankt Gallen andererseits besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte hatte nach der Abschrift auf S. 14 der Berufungsbegründung des Klägers vom 12. November 1958 in
 den Aussagen nicht zu finden.
hat lediglich
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jenem Rechtsstreit nicht, wie der Kläger hier behauptet, vorgetragen, daß “die Versuche zur Schwartenzerkleinerung erst Anfang August 1954 begonnen” worden seien, sondern daß '’anfangs August 1954 ... mit einem hergestellten Prototyp die ersten Versuche” ausgeführt worden seien, "die positiv verliefen”. Werden die hier unterstrichenen Y/en-dungen beachtet, so steht der Vortrag der Beklagten in jenem Rechtsstreit demjenigen, was die drei Zeugen bekundet haben, durchaus nicht entgegen. Es bestand daher für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, die Akten jenes Rechtsstreites beizuziehen,
c)	Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen aus dem Schriftwechsel der Parteien lediglich das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20, August 1954 erwähnt, die anderen von der Revision genannten Schreiben - nämlich die Schreiben des Klägers vom 6. September und 2. Oktober 1954, das Schreiben	vom	8,	September	1954 und das Schrei-
ben der Beklagten vom 13. September 1954 - dagegen nicht, insbesondere nicht bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen FfHHHB und des Mitinhabers der Beklagten, beachtet habe. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht diese anderen Schreiben, die es ebenso v/ie das Schreiben vom 20, August 1954 im Tatbestand seines Urteils unter der Sammelbezeichnung "Korrespondenz” als ihm vorliegend aufgeführt hatte, bei der Würdigung der Be-v/eisorgebni3se übersehen hätte. Daß das Berufungsgericht diese anderen Schreiben nicht auch in den Gründen des Urteils ausdrücklich erörtert hat, kann nicht als Verfahrens-fchlor angesehen werden. Die Schreiben enthielten nichts, was das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, die
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Zeugenaussagen anders zu würdigen, als es das getan hat. Geht man nämlich mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Inhaber der Beklagten das Prinzip der Zweiteilung und axialen Verschiebbarkeit des Messerkopfs sjehon vor der Besprechung vom 27. August 1954 gefunden hatte und dem Kläger bei dieser Besprechung offenbart hat, hielt der Inhaber der Beklagten aber nach seinem Schreiben an den Kläger vom 20. August 1954 noch einige "konstruktive Änderungen” für erforderlich, hatte ferner der Kläger nach seinem Schreiben an die Beklagte vom 6. September 1954 die Sache mit seinem Konstrukteur BiQHIH^ Min bezug auf Formgestaltung und Konstruktion” besprochen und dafür ’’eine sehr gute Lösung gefunden”, und ging schließlich BiSHBB in seinem Begleitschreiben vom 8. September 1954 zur Übersendung der Zeichnung Nr. 2873 noch auf einige Einzelheiten der "Mechanik”, der "Form" und der "Konstruktion” ein, so brauchte es entgegen der Meinung der Revision dem Berufungsgericht durchaus nicht auffällig zu erscheinen, daß die Beklagte sodann in ihrem Antwortschreiben an den Kläger vom 13. September 1954 die Zeichnung BiflHl^^als "eine ganz nette Konstruktionsausführung” bezeichnete, ohne darauf hinzuv/eisen, - was sie nach Meinung der Revision hätte tun müssen, - "daß ihr diese Zeichnung nichts Neues bringe, da sie bereits seit zwei Monaten diese Konstruktion selbst gefunden habe”.
Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus brauchte es bei dem, was in den genannten Schreiben besprochen wurde, nur noch um Einzelheiten der "Konstruktion" und der "Form" gegangen zu sein, durch die an dem vom Mitinhaber der Beklagten bereits gefundenen "Prinzip" nichts Wesentliches mehr geändert worden war.
Hk*..
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5. Können demnach die Rügen der Revision zur Würdigung der Aussagen der Zeugen F®®|®9 und Sc ha® keinen Erfolg haben, so bleibt für das Revisionsgericht die auf die Aussagen dieser beiden Zeugen in Verbindung mit der Lebenserfahrung und der Aussage des Mitinhabers der Beklagten gestützte Feststellung des Berufungsgerichts bindend, daß der Kläger die seinem Konstrukteur Bi®®|® übermittelte Aufgabenstellung sowie seine Anregungen zur Lösung der Aufgabe seinerseits aus den Informationen her-golcitet hat, die er vom Mitinhaber der Beklagten bei der SchoflHB® Vorführung erhalten hatte, und daß die Zeichnung BiHB® auf diesen Informationen beruht. Damit ist insbesondere auch, wie sich aus den zur Erläuterung heranzuzichcnden sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Mitinhaber der Beklagten die wesentlichen Merkmale der Schutzrechtsanmeldungen vom 18. September 1954 spätestens im Zeitpunkt der Scho®H||^ Besprechung mit dem Kläger vom 27. August 1954 selber gefunden gehabt hatte und dem Klager bei dieser Besprechung offenbart hat. Schon an dieser Feststellung allein aber müssen die auf eine widerrechtliche Entnahme des Erfindungsgedankens der Schutzrechtsanmeldungen gestützten Klaganträge des Klägers scheitern, - ebenso wie daran übrigens auch die in der Revisionsinstanz nicht weiter verfolgten Hilfsanträge auf Feststellung eines privaten Vorbenutzungsrechts des Klägers scheitern mußten. Auf die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere auf seine Ausführungen zu den Vorgängen im Patentanwaltsbüro 0®®®/Schm® und zur Würdigung der Aussage des Zeugen Schm®, und auf die von der Revision dagegen erhobenen Rügen kommt es
 
demgegenüber nicht mehr an. Sie bedürfen daher hier auch keiner näheren Erörterung.
6. Da nach alledem die Revision mit ihren Rügen jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben kann, v/ar sie als unbegründet zurückzuweisen.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Revision zu tragen. Er hat ferner nach § 91 a ZPO die Kosten seines in der Hauptsache erledigten Antrags auf Übertragung des Gebrauchsmusters (Klagantrag II b) zu tragen, da er auch mit diesem Antrag, wenn or nicht für erledigt erklärt worden v/äre, keinen Erfolg hätte haben können. Der Kläger hat daher, wie in teilv/eiser Wiederholung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen in der Formel dieses Urteils gesagt ist, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dr.Nasteloki Bundesrichter Dr.Bock Löscher Spengler Claßen ist erkrankt und daher *	an	der	Unterzeichnung
 verhindert.
Br. Nastelski