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BGH

Gericht: BGH

Bie Parteien sind Geschwister und Erben des am IB« flHHB 1959 verstorbenen Professors Biesor hat sie beide durch einen am 7o November 1953 mft dem Beklagten abgeschlossenen Erbvertrag zu je X/T Anteil zu seinen Erben eingesetzte Außer dieser Bestimmung über die Erbeinsetzung, die nach einer Schlußbemerkung allein vertragsmäßig sein sollte, ordnete der spätere Erblasser in diesem Vertrage noch Testamentsvollstreckung an und traf folgende letztwilligen Verfügungen: Nach Eintragung und Umschreibung dieser Hechte hat mein Sohn Günter-Glaus AflB von den Einnahmen aus der Verwertung dieser Rechte nach Abzug aller durch die Ausnutzung derselben entstehenden Unkosten die Hälfte der Einnahmen pro Jahr., beginnend mit dem 31o Dezember? Durch einen weiteren Vertrag zwischen dom Erblasser und dem Beklagten vom 28« April 1956 wurden die Absätze 5 und 6 der Ziffer 3 des Erbvertrages wie folgt abgeändert: Nach Eintragung und Umschreibung der Patentrechte und Gebrauchsmuster hat mein Sohn Günter-Ölaus A^^B von den Einnahmen aus der Verwertung dieser Rechte, soweit diese Hechte vor dem 1. Abzug aller für die Ausnutzung derselben entstandenen Unkosten die Hälfte der Einnahmen pro Jahr, beginnend mit dem IV Januar, der auf meinen Todestag folgt, an meine Tochter, Frau Inge vp KrSBB, ab-* zuführen» Aus der Hälfte der Einnahmen, die meine Tochter erhalten soll, soll mein Sohn vorab an Herrn Til MeBHHP eine Studienhilfe von 2 500,— BK im Jahr zahlen, und zv/ar bis zur Beendigung des Studiums, längstens jedoch für die Bauer von fünf Jahren0 Als Erfinder des im neuen Absatz 5 ausdrücklich erwähnten Patents HP nebst zugehörigem Gebrauchsmuster waren neben Professor A^H^P auch der Beklagte und der Ehemann der Klägerin benannt worden,, Bas Gebrauchsmuster wurde auf Grund von Löschungsklagen wieder gelöschte Das Patent v/ar zunächst auf Grund einer Nichtigkeitsklage vernichtet worden (1956); nach dem fode des Erblassers wurde jedoch die Nichtigkeitsklage durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26c Mai 1961 (I ZK 149/56) abgewiesen* Die Klägerin ist der Auffassung9 daß der 1/3 -Anteil des Erblassers an allen Ansprüchen gegen Benutzer des DBP flHflH aus der Zeit vor dem Erbfall zu dem Nachlaß gehöre« Biese selbstständige Nachlaßforderung p über die der Erblasser keine besondere^Verfügung getroffen habe., sei wie alle Nachlaßgegenotändo unter den Parteien zu teilen Der Testamentsvollstreckf habe ihr daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung von 1/6 der von diesem entgegengenommenen Benutzungsentschädigungen durch Erklärungen vom 28« Oktober 1962 und 28« April 1963 abgetreten« Sie hat Klage erhoben mit den Anträgen9 den Beklagten zur Auskunftserteilung zu verurteilen;, welche Lizenzzahlungen für das Patent Nr, flPPP bis zu dem Tode des Vaters der Parteien (H°H« 1959) ausgestanden hätten und welche Zahlungen hierauf nach diesem Zeitpunkt erfolgt seien; ferner den Beklagten zur Abführung von 1/6 der eingegangenen Beträge nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilena Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Auskunftserteilung durch Teilurteil vom 11. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt«, der Testamentsvollstrecker habe ihr durch die dem Wortlaut nach nicht eindeutigen Erklärungen vom 28o Oktober 1962 und vom 28„ April 1963 die Halfto dor dem Erblasser zustehenden und bis zu seinem Tode rückständig gewesenen Lizenz-und Schadensersatzansprücho zu dem Zwecke der Teilung des Nachlasses übertragen• Diese Abtretung bezeichnet der Vorderrichter aber als eine unentgeltliche und deshalb gemäß § 2205 Satz 5 BGB unwirksame Verfügung ? so daß der Klägerin gar kein Anrecht auf Zuteilung der Hälfte dieser Forderungen zugestanden habCo Das Berufungsgericht vermißt in den lotztwilligcn Verfügungen vom 7» November 1953 und 28<> April ^956 eine ausdrückliche Regelung dieser Frage„ Es legt sie aber gemäß § 133 BGB aus und stellt als Willen des Erblassers fest; Der Erblasser habe dom Beklagten durch den “Erbvertrag“ vom 7» November 1953 nicht nur die Schutzrechte., Io) Soweit sich die Revision gegen die Grundauffassung des Berufungsgerichts richtet, kann ihr nicht gefolgt werden; denn dio im Berufungsurtoil gegebene Auslegung stimmt mit Sinn und Wortlaut der Erbverträge überein und ist jedenfalls im Ergebnis zu billigeno Irrig ist vor allem die Annahme der Bevision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Klägerin vom Erblasser unbeschadet de3 alleinigen Verwaltungs~ und Vcrwertungsrechto des Beklagten sehr v/ohl ein Anspruch auf hälftige Aufteilung der rückständigen Lizenz- und Schadensersatz!orderungen zugedacht gewesen sein könne * - Hierbei beachtet dio Bevision nicht, daß das Berufungsgericht (BU So H) ausdrücklich davon ausgeht, daß der Beklagte auf G-rund des ersten Erbvertrages vom 7® November '-953 verpflichtet gewesen sei, alle auf Grund seiner unabhängigen Verwaltung der Schutzrechte eingehenden Einkünfte mit der Klägerin zu teilen» - Angesichts dieser einheitlichen und klaren Regelung, die der Klägerin "die Hälfte der Einnahmen pro Jahr" zubilligte, hätte es überhaupt keinen vernünftigen Sinn gehabt, wenn der Erblasser «=* wie die Revision meint - für dio Einnahmen aus den Schutzrechten eine doppelgleisige Regelung, getroffen hätte« Der erste Erbvertrag enthält auch nichts, aus dem hergeleitet werden könnte, daß dor Erblasser gleichwohl eine solche überflüssige Komplikation beabsichtigt hätte« Praktische Bedeutung hat diese von der Revision gewünschte Aufspaltung der "Einnahmen“ nach Zeitabschnitten ja überhaupt erst dadurch erlangt, daß im Ergänzungsvortrag vom 28 o April 1956 bestimmte Einnahmen von der Aufteilung unter den beiden Erben gänzlich ausgenommen wurden« Es waren dieses die Einnahmen aus dor Verwertung des DBP Bi Bi und der DG-BM BBV fBt und (BW sowie die Einnahmen aus der Verwertung von Rechten, die nach dem 10 Januar 1950 angemoldet worden waren« Ohne Rechtsfehler hat da3 Berufungsgericht jedoch diese erst im Jahre 1956 oingetretene Veränderung der Vertrags- und Intereosenlage bei scinor Auslcgung des Grundvcrträges von 1955 außer Betracht gelassen, während es auf der anderen Seite ~ ebenfalls ohne Rechtafehlcr - bei der Auslegung des Ergänzungs-Vertrages von 1956, der ausschließlich Besserstellungen für den Beklagten gebracht hat, abermals keine zeitliche Aufspaltung der dort erwähnten "Einnahmen aus der Verwertung ««,« des deutschen Patentes BP WP" in Erwägung gezogen, sondern diese Einnahmen nunmehr als dem Beklagten ungeteilt vorab belassen behandelt hat« Zunächst ist das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum davon ausgegangen, daß die beiden Erbvertrage nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig sind* Das Revisionsgericht ist von sich aU3 in der Lago, diese Auslegungsbedürftigkoit der Verträge nachzuprüfen (vgl* BGrHZ 32, 63 K Dabei kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß die Auonahmeregelung bezüglich der Einnahmen aus Patent SP denknotwendig nur für die Zeit nach dem Erbfall und nach dez Übertragung des Patents auf den Beklagten gelten köm: während für die vor diesem Stichtag erwachsenen Einnahmen nur die Grundsatzregol angev/endet worden. Bei dieser eigenen Ausdeutung begnügt sich die Revision aber keineswegs mit einer schlichten Wiederholung dos Vertragswortlautsp sondern sie nimmt ihrez seits eine Auslegung des Vertrages vor, welche überdies im Vergleich zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung auf zwei denkgesetzlich schwer lösbar Bedenken stoßen mußi Es bleibt nämlich ungeklärt, weshalb der Erblasser unter der umfassenden Bezeichnung "Einnahmen aus der Verwertung dieser Hechte" in Wirklichkeit nur denjenigen Teil der Einnahmen gemeint haben soll, deren Entstehungsseit nach und nicht vor dem Erbfall liege« Zum anderen übersieht die Revision den vom Berufungsgericht mit herangezogenen Satz in Ziffer 3 Absatz 3 des ersten Erbvertrages: Bereits das Vorhandensein dieser Klausel ist ausreichend, um die Annahme des Berufungsgerichts zu rechtfertigen, es sei nicht ohne Auslegung zu ermitteln, v/olches rechtliche Schicksal der Erblasser den zwar noch zu seinen Lebzeiten entstandenen, aber erst nach seinem Tode beigetriebenen Lizenz- und Schadensersatzfordorungen zugedacht hatteo Eine absolute Eindeutigkeit der letztwil-ligcn Verfügung, welche für eine Auslegung keinen Raum lassen würde (LM BGB § 2084 Nr» 7), ist also nichf gegeben« Bei dor VJürdigung dieses Vorbringens braucht nicht untersucht zu werden, ob und inwieweit es mit dem unstreitigen Sachverhalt in Einklang zu bringen ist» Denn bereits im Tatbestand dos Landgerichtsurteils (So 3) fand sich die Feststellung, nach Abweisung der Nichtigkeitsklage seien uvon einigen der Firmen1', die das Patentrecht während der Jahre des Rechtsstreits durch unbefugte Benutzung der Erfindung verletzt hatten-, an den Beklagten erhebliche Zahlungen für die unberechtigte Verwertung geleistet und Abrechnungen erteilt worden« - Unabhängig hiervon muß diese Verfahrencrüge überhaupt erfolglos bleiben, weil sie die vom Berufungsgericht gegebene Begründung zu eng auffaßt« Wenn nämlich dort von Schwierigkeiten die Rede ist, denen die "Verwaltung der nicht eingezogenen Forderungen" begegnet sei, so sind damit weniger die Mühen der buchmäßigen Erfassung und der Beitreibung der Schadensersatzforderungen gegen Verletzer gemeint, sondern in erster Linie die Mühen und das Risiko des seit 1955 schwebenden und erst 196? 5o) Nicht mit restloser Klarheit läßt sich der Urteilsbegründung entnehmen, weshalb das Berufungsgericht geglaubt hat, als Auslegungshilfen für den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages vom 7« November 1953 solche Umstände Ferner hat das Berufungsgericht - offenbar aus einer Gegenüberstellung der Absätzo 4 und 5 der Ziffo 3 - gefolgert, daß v/eder die Klägerin noch der Testamentsvollstrecker ein Kecht haben sollten, sich in die Verwaltung und Einziehung der Ansprüche aus der Verwertung der Schutsrechto aus der Zeit vor dem Erbfall cinzuschalten (BU So H)o Damit ist die Nichtanwendung des § 101 Nr« 2 BGB unangreifbar begründet, übrigens setzt sich die Hevision hier in einen gewissen Y/idersprueh mit den eigenen Anträgen der Klägerin, in denen als maßgeblicher Stichtag, bis zu dem die Einnahmen aufgeteilt werden müßten, stets der Todestag des Erblassers und nicht etwa der spätere Tag der Übertragung der Schutsrechto auf den Beklagten zugrunde gelegt worden ist,

Zitierte Normen: § 2205 BGB § 139 ZPO § 2205 BGB § 97 ZPO
ForderungPatentErblasserBerufungsgerichteinnehmenVerfügungKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2029 054
IM NAMEN DES VOLKES
la 2R 60/64	URTEIL
Verkündet am
60 Juli 1965
Oechsler? Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Inge v| B|^HomfHB Vodo
 gehe Af MCM^fc-Straße

Pro^eßbevolTmächtigteri
 Klägerin und Revisionsklägerin
 Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den Rechtsanwalt Günter-Claus
(Hdrrho), HflHIHfetraße
- Prozeßbevollmächtigteri
 Beklagten und Revieionsbeklagt Rechtsanwalt
 
Ber Ia-Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Nastelski und der Bundesrichter Br<, Spreng, Br* Löscher?
Br« Spengler und Schneider
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das am 20* Bezeraber 1963 verkündete Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien sind Geschwister und Erben des am IB« flHHB 1959 verstorbenen Professors Biesor hat sie beide durch einen am 7o November 1953 mft dem Beklagten abgeschlossenen Erbvertrag zu je X/T Anteil zu seinen Erben eingesetzte Außer dieser Bestimmung über die Erbeinsetzung, die nach einer Schlußbemerkung allein vertragsmäßig sein sollte, ordnete der spätere Erblasser in diesem Vertrage noch Testamentsvollstreckung an und traf folgende letztwilligen Verfügungen:
 
Ziffer 3 Abs« 3:
Der Testamentsvollstrecker soll meinen Nachlaß soteilen? daß mein Sohn Günter-Claus aIHIB m°iuo sämtlichen Patente * Gebrauchsmuster und meinen Geschäftsanteil in Höhe von 25 0003— PK der Firma AflpB Förderbau GmbH in BeflHP und Ho®-BUiNiederrhein) erhält« Mein Sohn soll hinsichtlich der Patente und Gebrauchsmuster in die gleichen Hechte eintreten? die ich an ihnen hatte«
Abs« 4*
Der Testamentsvollstrecker hat unter Vorlage meiner Sterbeurkunde alles zu tunP was zur Eintragung und Umschreibung aller Patente und Gebrauchsmuster auf den Namen meines Sohnes Günter-Claus AflH® notwendig ist«
Abs« 5•
Nach Eintragung und Umschreibung dieser Hechte hat mein Sohn Günter-Glaus AflB von den Einnahmen aus der Verwertung dieser Rechte nach Abzug aller durch die Ausnutzung derselben entstehenden Unkosten die Hälfte der Einnahmen pro Jahr., beginnend mit dem 31o Dezember? der auf meinen Todestag folgt, an meine Tochter 9 Frau Inge v®& abZufuhren«
Abs« 6:
Mein Sohn Günter-Claus AflHVhat den Nennbetrag meines Geschäftsanteils von 25 OOO9— DM der Firma A^BpIFörderbau GmbH an meine Tochter Frau Inge v®0 K] zu zahlen« Meiner Tochter Frau Inge v^ KrflHI wird dieser Betrag vorweg zugeteilt? so daß meine Kinder wertmäßig völlig gleichgestellt sind«
 
Durch einen weiteren Vertrag zwischen dom Erblasser und dem Beklagten vom 28« April 1956 wurden die Absätze 5 und 6 der Ziffer 3 des Erbvertrages wie folgt abgeändert:
Abs» 5s
Nach Eintragung und Umschreibung der Patentrechte und Gebrauchsmuster hat mein Sohn Günter-Ölaus A^^B von den Einnahmen aus der Verwertung dieser Rechte, soweit diese Hechte vor dem 1. Io 1950 angemeldet sind und mit Ausnahme des deutschen Patentes ■P JBB undder Gebrauchsmus tor ■ PPI BB
Abzug aller für die Ausnutzung derselben entstandenen Unkosten die Hälfte der Einnahmen pro Jahr, beginnend mit dem IV Januar, der auf meinen Todestag folgt, an meine Tochter, Frau Inge vp KrSBB, ab-* zuführen» Aus der Hälfte der Einnahmen, die meine Tochter erhalten soll, soll mein Sohn vorab an Herrn Til MeBHHP eine Studienhilfe von 2 500,— BK im Jahr zahlen, und zv/ar bis zur Beendigung des Studiums, längstens jedoch für die Bauer von fünf Jahren0
Abs o 6:
Bei der Auseinandersetzung dos Nachlasses sind die Patente, die mein Sohn vorab erhalten hat, wertmäßig nicht zu berücksichtigen, da der, Y/ert der Patente schv/er festzustellen ist und .dies zu unnötigen Streitigkeiten fuhren würdeo
 Ber meinem Sohnzufeilende Geschäftsanteil an der Firma Ap|^p Förderbau GmbH ist bei der Auseinandersetzung mit 25 000,— BM zu bewerteno
 
Als Erfinder des im neuen Absatz 5 ausdrücklich erwähnten Patents HP nebst zugehörigem Gebrauchsmuster waren neben Professor A^H^P auch der Beklagte und der Ehemann der Klägerin benannt worden,, Bas Gebrauchsmuster wurde auf Grund von Löschungsklagen wieder gelöschte Das Patent v/ar zunächst auf Grund einer Nichtigkeitsklage vernichtet worden (1956); nach dem fode des Erblassers wurde jedoch die Nichtigkeitsklage durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26c Mai 1961 (I ZK 149/56) abgewiesen*
Gesellschafter der AflHP Förderbau GmbH waron ursprünglich der Erblasser und die beiden Parteien; Geschäftsführer waren der Beklagte und der Ehemann der Klägerin (letzterer nur bis 1952)«
Die Klägerin ist der Auffassung9 daß der 1/3 -Anteil des Erblassers an allen Ansprüchen gegen Benutzer des DBP flHflH aus der Zeit vor dem Erbfall zu dem Nachlaß gehöre« Biese selbstständige Nachlaßforderung p über die der Erblasser keine besondere^Verfügung getroffen habe., sei wie alle Nachlaßgegenotändo unter den Parteien zu teilen Der Testamentsvollstreckf habe ihr daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung von 1/6 der von diesem entgegengenommenen Benutzungsentschädigungen durch Erklärungen vom 28« Oktober 1962 und 28« April 1963 abgetreten«
Sie hat Klage erhoben mit den Anträgen9 den Beklagten zur Auskunftserteilung zu verurteilen;, welche Lizenzzahlungen für das Patent Nr, flPPP bis zu dem Tode des Vaters der Parteien (H°H« 1959) ausgestanden hätten und welche Zahlungen hierauf
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nach diesem Zeitpunkt erfolgt seien; ferner den Beklagten zur Abführung von 1/6 der eingegangenen Beträge nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilena
 Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Auskunftserteilung durch Teilurteil vom 11.
Januar 1963 stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt; die Klägerin hat ihren Auskunftsantrag im V/ege der Anschlußberufung wie folgt erweitert;
den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen9 und zwar durch ein geordnetes Verzeichnis, welche Lizenz-und Schadensersatzfordorungen für die Benutzung des deutschen Patentes i*r.
Rm (w mm mm mm bis zu dem
e des Herrn Prof. A^HB am B« B 1939 entstünden und welche Zahlungen auf diese Forderungen nach diesem Zeitpunkt erfolgt seien.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 20. Dezember 1963 das angefochtene Urteil dahin abgeändert? daß die Klage in vollem Umfang abgev/ieson worden ist. Außerdem hat es die Anschlußberufung der Klägerin zurü ckgewi esen.
Gegen dieses CJrteil hat die Klägerin Revision eingelegt., mit der sie ihren zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterverfolgt«, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«,
EntScheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt«, der Testamentsvollstrecker habe ihr durch die dem Wortlaut nach nicht eindeutigen Erklärungen vom 28o Oktober 1962 und vom 28„ April 1963 die Halfto dor dem Erblasser zustehenden und bis zu seinem Tode rückständig gewesenen Lizenz-und Schadensersatzansprücho zu dem Zwecke der Teilung des Nachlasses übertragen• Diese Abtretung bezeichnet der Vorderrichter aber als eine unentgeltliche und deshalb gemäß § 2205 Satz 5 BGB unwirksame Verfügung ? weil der Erblasser durch seine letztwilligon Verfügungen sämtliche Ansprüche aus Verwertung des Patents HP? unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung;, allein dem Beklagten zugev/endet habe? so daß der Klägerin gar kein Anrecht auf Zuteilung der Hälfte dieser Forderungen zugestanden habCo
 Das Berufungsgericht vermißt in den lotztwilligcn Verfügungen vom 7» November 1953 und 28<> April ^956 eine ausdrückliche Regelung dieser Frage„ Es legt sie aber gemäß § 133 BGB aus und stellt als Willen des Erblassers fest; Der Erblasser habe dom Beklagten durch den “Erbvertrag“ vom 7» November 1953 nicht nur die Schutzrechte., sondern auch die zur Zeit dos Erbfalles rückständigen Forderungen aus der Verwertung dieser Rechte zugev/andto Durch seine Anordnung? daß der Beklagte den Geschäftsanteil dos Erblassers an der AflHB Förderbau GmbH übernehmen und in dessen Rechtsstellung bezgl«, der Schutzrechto einrücken solle? habe der Erblasser nämlich zu dem Ausdruck gebracht? daß er dem Beklagten durch Zuwendung der
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entscheidenden Kapitalmehrheit die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen und eine Einflußnahme der Klägerin auf die Geschäftsführung der GmbH und auf die Verwertung der Schutzrechte verhindern wollte» Ebensowenig wie der Klägerin sei auch dem Testamentsvollstrecker das Hecht zugobilligt worden, sich in die - allein dem Beklagten vorbchaltenc - Verwaltung und Einziehung von Ansprüchen aus der Verwertung der Schutzrechte einzuschalten» Dabei mache es keinen Unterschied, ob Ansprüche aus Benutzung der Schutzrechte vor oder nach dem Tode des Erblassers entstanden soionj denn nach dem Sinn und Wortlaut des "Erbvertrages’1 komme es allein darauf an, ob die geschuldeten Beträge nach dem Erbfall eingezogen worden seien» Für einen solchen Willen des Erblassers- sprächen auch die äußeren Umstände zur Zeit der Errichtung dos Erbvertrages, nämlich ein Schreiben der Klägerin vom 8» November 1953 und eine Vereinbarung vom 14» November 1953? auf Grund deren die Klägerin aus der GmbH ausgeschieden sei»
An die dem Beklagten allein überlassene Verwertung der Schutzrechte sei für diesen bloß die Verpflichtung goknüpft worden, die auf Grund seiner unabhängigen „Verwaltung der Schutzrechto eingehenden Einkünfte mit der Klägerin zu teilen» Der Testamentsvollstrecker 3ei also nicht befugt gewesen, an die Klägerin rückständige Forderungen aus der Zeit vor dom Erbfall abzutroten»
Auch durch den Ergänzungsvertrag vom 28» April 1956 sei keine Erweiterung der Befugnisse dos Testamentsvollstreckers in dieser Richtung vorgenommon worden»
 
Vielmehr wirke sich die Neufassung des Absatzes 5 der Ziffer 3 nur dahin aus, daß dem Beklagten nunmehr alle Einnahmen aus der Verwertung des EBP flS ungekürzt vorab belassen werden sollten, ebenso wie der Beklagte für dio ihm vorab zugewen-deten Patente auch keinen V/ertersatz mehr zu leisten brauchte (Absatz 6)»
Io) Soweit sich die Revision gegen die Grundauffassung des Berufungsgerichts richtet, kann ihr nicht gefolgt werden; denn dio im Berufungsurtoil gegebene Auslegung stimmt mit Sinn und Wortlaut der Erbverträge überein und ist jedenfalls im Ergebnis zu billigeno
 Irrig ist vor allem die Annahme der Bevision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Klägerin vom Erblasser unbeschadet de3 alleinigen Verwaltungs~ und Vcrwertungsrechto des Beklagten sehr v/ohl ein Anspruch auf hälftige Aufteilung der rückständigen Lizenz- und Schadensersatz!orderungen zugedacht gewesen sein könne * - Hierbei beachtet dio Bevision nicht, daß das Berufungsgericht (BU So H) ausdrücklich davon ausgeht, daß der Beklagte auf G-rund des ersten Erbvertrages vom 7® November '-953 verpflichtet gewesen sei, alle auf Grund seiner unabhängigen Verwaltung der Schutzrechte eingehenden Einkünfte mit der Klägerin zu teilen» - Angesichts dieser einheitlichen und klaren Regelung, die der Klägerin "die Hälfte der Einnahmen pro Jahr" zubilligte, hätte es überhaupt keinen vernünftigen Sinn gehabt, wenn der Erblasser «=* wie die Revision meint - für dio Einnahmen aus den Schutzrechten eine doppelgleisige Regelung,
- IO -
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jo nachdem ob . der Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen vor oder nach dem Eintritt des Erbfalles lag? getroffen hätte« Der erste Erbvertrag enthält auch nichts, aus dem hergeleitet werden könnte, daß dor Erblasser gleichwohl eine solche überflüssige Komplikation beabsichtigt hätte« Praktische Bedeutung hat diese von der Revision gewünschte Aufspaltung der "Einnahmen“ nach Zeitabschnitten ja überhaupt erst dadurch erlangt, daß im Ergänzungsvortrag vom 28 o April 1956 bestimmte Einnahmen von der Aufteilung unter den beiden Erben gänzlich ausgenommen wurden« Es waren dieses die Einnahmen aus dor Verwertung des DBP Bi Bi und der DG-BM BBV fBt und (BW sowie die Einnahmen aus der Verwertung von Rechten, die nach dem 10 Januar 1950 angemoldet worden waren« Ohne Rechtsfehler hat da3 Berufungsgericht jedoch diese erst im Jahre 1956 oingetretene Veränderung der Vertrags- und Intereosenlage bei scinor Auslcgung des Grundvcrträges von 1955 außer Betracht gelassen, während es auf der anderen Seite ~ ebenfalls ohne Rechtafehlcr - bei der Auslegung des Ergänzungs-Vertrages von 1956, der ausschließlich Besserstellungen für den Beklagten gebracht hat, abermals keine zeitliche Aufspaltung der dort erwähnten "Einnahmen aus der Verwertung ««,« des deutschen Patentes BP WP" in Erwägung gezogen, sondern diese Einnahmen nunmehr als dem Beklagten ungeteilt vorab belassen behandelt hat«
2«) Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Berufungsgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung dor Erbverträge vom 7« November 1955 und vom 28« April 1956 in mehrfacher Hinsicht gegen Auslegungsgrundsätzo
 verstoßene Der Prüfung dieser Beanstandungen ist grundsätzlich vorauszuschicken? daß die Auslegung letztwilliger Verfügungen in den Aufgabenbereich des Tatrichters gehört» Es kann daherP abgesehen von Verfahrensverstoßen, nur gerügt werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe (LM Kr» ? zu § ^33 (B) BGB;
Nr* 7 su § 2084 BGB)* Derartige Mängel fallen dem Berufungsurteil nicht zur Last*
Zunächst ist das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum davon ausgegangen, daß die beiden Erbvertrage nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig sind* Das Revisionsgericht ist von sich aU3 in der Lago, diese Auslegungsbedürftigkoit der Verträge nachzuprüfen (vgl* BGrHZ 32, 63 K Dabei kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß die Auonahmeregelung bezüglich der Einnahmen aus Patent SP denknotwendig nur für die Zeit nach dem Erbfall und nach dez Übertragung des Patents auf den Beklagten gelten köm: während für die vor diesem Stichtag erwachsenen Einnahmen nur die Grundsatzregol angev/endet worden. dürfe nach der beide Parteien je zur Hälfte als Erben cingc setzt worden sind*
Bei dieser eigenen Ausdeutung begnügt sich die Revision aber keineswegs mit einer schlichten Wiederholung dos Vertragswortlautsp sondern sie nimmt ihrez seits eine Auslegung des Vertrages vor, welche überdies im Vergleich zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung auf zwei denkgesetzlich schwer lösbar
 Bedenken stoßen mußi Es bleibt nämlich ungeklärt, weshalb der Erblasser unter der umfassenden Bezeichnung "Einnahmen aus der Verwertung dieser Hechte" in Wirklichkeit nur denjenigen Teil der Einnahmen gemeint haben soll, deren Entstehungsseit nach und nicht vor dem Erbfall liege« Zum anderen übersieht die Revision den vom Berufungsgericht mit herangezogenen Satz in Ziffer 3 Absatz 3 des ersten Erbvertrages:
"Mein Sohn Günter-Claus	soll	hin-
sichtlich der Patente und Gebrauchsmuster in die gleichen Rechte eintroten, die ich an ihnen hatte«"
Bereits das Vorhandensein dieser Klausel ist ausreichend, um die Annahme des Berufungsgerichts zu rechtfertigen, es sei nicht ohne Auslegung zu ermitteln, v/olches rechtliche Schicksal der Erblasser den zwar noch zu seinen Lebzeiten entstandenen, aber erst nach seinem Tode beigetriebenen Lizenz- und Schadensersatzfordorungen zugedacht hatteo Eine absolute Eindeutigkeit der letztwil-ligcn Verfügung, welche für eine Auslegung keinen Raum lassen würde (LM BGB § 2084 Nr» 7), ist also nichf gegeben«
3o) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Auslegung der beiden "Erbverträge" anhand dos § 133 BGB vorgenommeno Ben Charakter als Erbvertrag haben nämlich die Vertragschließenden, wie auch im Borufungcurteil hervorgehoben worden ist, nur der Bestimmung in Ziffer 2 (Erbeinsetzung der Parteien
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zu gleichen Teilen) beigelegt0 Bei allen übrigen Be Stimmungen 3 vor allem bei den vom Berufungsgericht als auslegungsbedürftig behandelten Absätzen 3 bis 6 der Ziffer 3? handelt es 3ich also um einseitige letztwillige Verfügungen des Erblassers im Sinne des § 2299 Abs« 1 BUB, was im Berufungsurteil in der Weise zu dem Ausdruck gebracht worden i3t, daß das Y/ort "Erbvertrag*1 in den Entscheidungsgründen jeweils in An-führungsstriche gesetzt worden ist»
Für einseitige Verfügungen dieser Art gilt ungeachtet dos Umstandes, daß sie in einem Erbvertrag stehen, gemäß § 2299 Abs0 2 "das gleiche» wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre(n)"» Infolgedessen hat sich die Auslegung dieser nichtvertragsmäßigen Verfügungen vordergründig nach § ?35 BUB und nur ergänzend nach § 157 BUB zu richten (LU BUB § 2289 Nr0 3? Ancu Johannsen)Q Da3 angcfochteno Urteil bietot keinen Anhaltspunkt dafür* daß das Berufungsgericht eine Heranziehung des von ihm nicht ausdrücklich erwähnten § 157 BUB geradezu habe verneinen wollene
4<>) Als falsche Unterstellung bekämpft die Revision unter dem Uesichtspunkt des § 139 ZPO das Argument des Berufungsurtoils3 die Verwaltung der nicht oingozogenen Forderungen, insbesondere solcher aus Verlötcungshandlungen Dritter, sei schwierig gewesen (BU So 15)o In Wirklichkeit, so sagt dio Revision, habe die Einziehung der außenstehenden Forderungen keinerlei Schwierigkeiten bereitet, weil es sich dabei fast ausschließlich um vertraglich vereinbarte Lizenzgebühren gehandelt habe, bei denen bloß die Zahlung bis zu dem Abschluß des Kichtigkeitsstreits ausgosetzt gewesen sei„
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Bei dor VJürdigung dieses Vorbringens braucht nicht untersucht zu werden, ob und inwieweit es mit dem unstreitigen Sachverhalt in Einklang zu bringen ist» Denn bereits im Tatbestand dos Landgerichtsurteils (So 3) fand sich die Feststellung, nach Abweisung der Nichtigkeitsklage seien uvon einigen der Firmen1', die das Patentrecht während der Jahre des Rechtsstreits durch unbefugte Benutzung der Erfindung verletzt hatten-, an den Beklagten erhebliche Zahlungen für die unberechtigte Verwertung geleistet und Abrechnungen erteilt worden« - Unabhängig hiervon muß diese Verfahrencrüge überhaupt erfolglos bleiben, weil sie die vom Berufungsgericht gegebene Begründung zu eng auffaßt« Wenn nämlich dort von Schwierigkeiten die Rede ist, denen die "Verwaltung der nicht eingezogenen Forderungen" begegnet sei, so sind damit weniger die Mühen der buchmäßigen Erfassung und der Beitreibung der Schadensersatzforderungen gegen Verletzer gemeint, sondern in erster Linie die Mühen und das Risiko des seit 1955 schwebenden und erst 196? abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahrens (BU So 4)0 Somit läßt die Ansicht des Berufungsgerichts angesichts dieser zu überwindenden Schwierigkeiten habe es dem Willen des Erblassers entsprochen, die "Verwertung der. Rechte" ausschließlich dem Beklagten zu überlassen, der über die gesamten Schutzrechto genau Bescheid wußte, keinen Rechtsfchler erkennen«
5o) Nicht mit restloser Klarheit läßt sich der Urteilsbegründung entnehmen, weshalb das Berufungsgericht geglaubt hat, als Auslegungshilfen für den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages vom 7« November 1953 solche Umstände
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heranziehen zu können, die sich zeitlich erst nach dessen Errichtung zugetragen haben, nämlich ein vom 8» November 1953 datiertes Schreiben der Klägerin an den Erblasser und die Vereinbarung vom Ho November 1953 über das Ausscheiden der Klägerin aus der GmbH* Ob hier ein Verstoß gegen § 286 ZPO vorliegt, braucht indessen nicht untersucht zu werden, da es sich hierbei nicht um die tragende Begründung, sondern um eine zusätzliche Überlegung handelt, auf der das Urteil nicht beruht,
6o)>Endlich rügt die Revision vorgeblich Nichtanwendung der §§ 99 Abs0 3j 101 Ziff« 2 BGB und meint, daß mangels anderer Vereinbarung die bis zu dem Tode des Erblassers entstandenen Forderungen aus Lizenzverträgen und Patentverletzungen dem Erblasser gebührten, während dem Beklagten nur diejenigen Forderungen zuständen, die nach Übertragung der Schutzrochte auf ihn entstanden seien«
Hier kann die gesetzliche Regelung über Verteilung der Früchte schon um doswillon keine Anwendung finden, weil sie nur in Ermangelung einer anderweiten Bestimmung durch Rechtsgeschäft (§ *0* BGB: ”sofern nicht ein anderes bestimmt ist”) gilt. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht die anderweite rechtsgeschäftlicho Bestimmung rechtobe-denkenfrei in folgender Klausel des Grundvertrages gefunden:
‘•Mein Sohn Günter-Claus AflB) soll hinsichtlich der Patente und Gebrauchsmustor in die gleichen Rechte ointreten, die ich an ihnen hatte” (Ziff0 3, Abso 3)»
J
 
Ferner hat das Berufungsgericht - offenbar aus einer Gegenüberstellung der Absätzo 4 und 5 der Ziffo 3 - gefolgert, daß v/eder die Klägerin noch der Testamentsvollstrecker ein Kecht haben sollten, sich in die Verwaltung und Einziehung der Ansprüche aus der Verwertung der Schutsrechto aus der Zeit vor dem Erbfall cinzuschalten (BU So H)o Damit ist die Nichtanwendung des § 101 Nr« 2 BGB unangreifbar begründet, übrigens setzt sich die Hevision hier in einen gewissen Y/idersprueh mit den eigenen Anträgen der Klägerin, in denen als maßgeblicher Stichtag, bis zu dem die Einnahmen aufgeteilt werden müßten, stets der Todestag des Erblassers und nicht etwa der spätere Tag der Übertragung der Schutsrechto auf den Beklagten zugrunde gelegt worden ist,
- 7o) Boi dieser Sachlage konnte es nicht auf die von den Parteien und vom Berufungsgericht erörterte Frage ankommen, ob der Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 Satz 3 BGB die oingeklagte Forderung an die Klägerin abtreten durfte , Vielmehr steht nach dor fehlerfreien Auslegung der Erbverträge weder dor Klägerin persönlich noch dem Testamentsvollstrecker überhaupt ein Anspruch auf Beteiligung an den aus der Zeit vor dem Erbfall stammenden und vom Beklagten einkassierten Lizenzoder Schadensersatzbeträgen zu. Mithin konnte der Testamentsvollstrecker schon mangels Bestehens einer zu dem Nachlaß gehörenden Forderung keine Wirksame Abtretung vornehmen.
Dio Revision der Klägerin war daher zurück— zuweiseno
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Nastelski	Spreng	Löscher
 Spengler
Schneider