4. Vorrichtung nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Teil mit der Entladekante und der Innenteil eine enge Durchlaßöffnung für das Überzugsmittel bilden, wobei sich einer der Teile in Richtung auf den mit der Flüssigkeit zu überziehenden Gegenstand über den anderen Teil hinaus erstreckt und in einen dünnen Vorsprung auslauft. 2 900 U/m und weist gegenüber den zu überziehenden Gegenständen eine Potentialdifferenz auf.Derartige Spritzpistolen werden von der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1 geliefert, die sie als Generalvertreterin in der Bundesrepublik vertreibt. Menge einer gegenüber den zu überziehenden Gegenständen eine Potentialdifferenz aufweisenden Zerstäubervorrichtung zugeführt, unter dem Einfluß eines elektrostatischen Feldes ohne Verwendung von Druckluft versprüht und in flüssigem Zustand auf den Gegenständen niedergeschlagen wird, wobei das Überzugsmaterial in Form eines gleichmäßig dünnen Films auf der Innenseite eines sich drehenden glockenförmigen Körpers verteilt und von dessen glatt und messerartig ausgebildeter Kante versprüht wird. Ferner hat das Landgericht die Beklagten zur Rechnungslegung für die Zeit ab 26, April 1951 verurteilt un'd hat ihre Schadensersatzpflicht festgestellt, Die Beklagten haben Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren nicht nur die Schutzfähigkeit des Klagepatentes, sondern auch seine Benutzung bestritten: Der Durchschnittsfachmann entnehme nämlich dem Klagepatent, daß das Absprühen der Flüssigkeit allein unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes erfolgen solle; demgegenüber werde aber bei der angegriffenen Pistole das Absprühen wesentlich durch die Fliehkraft bewirkt. Das Qberlandesgericht hat ein schriftliches Gutachten eingeholt, den Sachverständigen mündlich vernommen und sodann durch Urteil vom 18, Juni 1965 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Per Erfinder habe sich vor allem die Aufgabe gestellt, schon bekannte Verfahren und Vorrichtungen zu dem Überziehen von Gegenständen auf elektrostatischem Wege durch möglichst weitgehende Vermeidung derjenigen Faktoren zu verbessern, die bisher zu unregelmäßiger Strahlenbildung und zur Bildung nicht niedergeschlagener Teilchen geführt hätten. Bei der Lösung gehe der Erfinder aus von einem Verfahren,(a) bei dem das Überzugsmittel in geregelter Menge einer Verteilervorrichtung zugeführt werde, die gegenüber den zu überziehenden Gegenständen eine Potentialdifferenz aufweise, (b) bei dem das Mittel "unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes ohne Verwendung von Druckluft versprüht" und (c) alsdann in flüssigem Zustand auf den Gegenständen niedergeschlagen werde. Nach der insoweit überzeugenden Ansicht des Sachverständigen entnehme der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent als gegenständliche lehre ein Verfahren, bei dem es ’’genüge”, das etwaige Drehen des Verteilerkopfes zur Bildung eines gleichmäßig dünnen Lackfilms zu verwenden und das Absprühen des Lackes ’’praktisch allein unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes und nicht etv/a zugleich unter dem Einfluß weiterer Kräfte durchzuführen”. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit den Angaben der jetzigen Klägerin im Erteilungsverfahren, wo wiederholt betont worden sei, nach der Lehre des Patentes ’’könne” die Zerstäubung - anders als bei einigen vorbekannten Verfahren -’’allein durch das elektrostatische Feld” erfolgen. die das Klagepatent im Urteil des erkennenden Senats im Nichtig-keitsverfahren gefunden hat und von der abzuweichen auch unter Berücksichtigung des RevisionsVorbringens und nach erneuter Prüfung kein Anlaß besteht: sich allein, sei es im Zusammenwirken mit dem Eurch-gangsschlitz hei Einbau eines besonderen Glockeninnen-teils - die angestrebte Feinverteilung des Materials an der Entladekante auch tatsächlich erreiche, kann nach erneuter Prüfung des Klagepatents im jetzigen Verletzungsverfahren nur wiederholt werden. Die Revision nimmt eine Rotation vorgenannten Ausmaßes auch hin., bringt jedoch in tatsächlicher Hinsicht vor, daß bei dem angegriffenen, mit 2900 U/m drehbaren Zerstäuberkopf die Fliehkräfte über die Entladekante hinaus- und in das elektrostatische Feld hinein-wirkten. Eie Revision stellt freilich nicht die weitere Behauptung auf, daß infolge der aufgewendeten hohen Fliehkräfte die Partikel etwa über die Einflußzone des Feldes hinausschössen, teilweise vorbei an dem zu beaufschlagenden Gegenstand, wie dies in der Klagepatentschrift (S. Eie Revision wendet sich vielmehr dagegen, daß das von den Beklagten mit der angegriffenen Pistole ausgeübte Verfahren in rechtlicher Hinsicht entweder als gegenständliche Verletzung des Klagepatents gewertet oder als schutzfähig unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedanken in Betracht gezogen wird. In diesem zweiten Abschnitt seiner Untersuchung zu dem Gegenstand des Klagepatents begründet das Berufungsgericht seine - vom Landgericht abweichende - Auffassung, daß bei dem angegriffenen Verfahren wegen der hohen Umdrehungszahl des Zerstäuberkopfes und wegen des Hereinwirkens der Fliehkräfte in das elektrostatische Feld eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents ausscheide, wie folgt: Bei der angegriffenen Vorrichtung erfolge das Versprühen allerdings nicht nur durch die Fliehkraft, sondern das elektrostatische Feld sei wesentlich mitbeteiligt, wie Indes verstehe der Lurch-Schnittsfachmann den durch die Beschreibung erläuterten Gegenstand des Hauptanspruchs bei unbefangener Betrachtung dahin, daß die Zerstäubung praktisch allein unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes erfolge und daß das etwaige Lrehen des Zerstäuberkopfes zur Bildung eines gleichen Lackfilmes im Verteilerkopf diene. Lemgegenüber bewirke eine Umdrehung von 2900 U/m bei der angegriffenen Vorrichtung, daß der Lack nicht nur gleichmäßig im Verteilerkopf bis zur Entladekante verteilt, sondern darüber Die Revision wendet sich vielmehr erst gegen die anschließenden Darlegungen des Berufungsurteils, mit denen der Klägerin Schutz gegenüber dem angegriffenen Verfahren unter dem Gesichtspunkt eines schutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedankens zuerkannt wird. 11 des Urteils bei der Auslegung des Hauptanspruchs auf das von ihm "bereits Ausgeführte", mithin wohl auf den ersten Hauptabschnitt seiner Untersuchung zu dem Gegenstand des Klagepatents (S. Dort heißt es jedoch nur, daß es "genügt", das etv/aige Drehen des Kopfes zur Bildung eines gleichmäßig dünnen Filmes zu verwenden und das Absprühen des Backes praktisch allein unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes und nicht etwa zugleich unter dem Einfluß weiterer Kräfte durchzuführen (vgl. 12 oben des Urteils zusätzlich gebrachten Ausführungen, der Durchschnittsfachmann verstehe bei unbefangener Betrachtung den Erfindungsgegenstand dahingehend, "daß das etwaige Drehen des Zerstäuberkopfes (seil.: nur) zur Bildung eines gleichmäßigen Lackfilmes im Verteilerkopf dient" und daß "demgegenüber" die schnelle Umdrehung des Kopfes bei der angegriffenen Vorrichtung nicht allein die gleichmäßige Verteilung des Lackes an der Entladekante Sie enthalten vielmehr die Antwort auf eine Frage, die bis dahin noch nicht erörtert wurde, indes schon bei Prüfung des Gegenstandes der Erfindung geklärt werden muß. 12 ff die Einschränkung, der Durchschnittsfachmann ’’habe bei einigem Nachdenken ohne erfinderisches Bemühen” schon anhand der Patentschrift und nicht erst aufgrund nachträglicher Erfahrungen zu erkennen vermocht, daß er ohne Nachteile die Umdrehung nicht notwendig auf eine niedrige Zahl bis zu dem bloßen Verteilen des Lackes beschränken müßte, sondern daß die Umdrehung auch, erheblich bis zu dem Eintritt einer zusätzlichen Fliehkraftzerstäubung gesteigert werden könnte. 16), anderseits aber gehe es nicht an, die Weisung, zur Erzielung eines an der Entladekante fein verteilten Filmes "gegebenenfalls1' auch einen drehbaren Kopf 2u verwenden, zugleich als ein Verbot dahingehend zu verstehen, Fliehkraft über das zur Bildung des Filmes gebotene Maß hinaus und zu vielleicht anderem Zweck einzusetzen: Indem die Patentschrift bei Nennung der Drehbarkeit des Kopfes die der Fliehkraft zugedachte erfindungswesentliche Funktion miterwähne, verbiete sie noch nicht die Verwendung des Mittels Fliehkraft über den als erforderlich bezeicbneten Rahmen hinaus (aaO). An dieser seiner Auffassung, daß einerseits das Vorhandensein von Fliehkraft an der Entladekante kein positives, anderseits das Fehlen von Fliehkraft daselbst kein negatives Merkmal des Klagepatents ist, hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens und nach erneuter Prüfung fest. Ein Verbot des Inhalts, das zur Erfüllung der ersten "Teilaufgabe" (Peinverteilung) ausdrücklich empfohlene Lösungsmittel (Fliehkraft) auch bei Erfüllung der zweiten "Teilaufgabe" (Zerstäuben und Niederschlagen der Partikel) neben dem an sich, hierfür ausdrücklich vorgesehenen Lösungsmittel (Peldkräfte) einzusetzen, ist, wie gleichfalls bereits im Urteil vom 23. Februar 1967 ausgeführt worden ist, auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Vorgänge des Fe invert e ilens, des Zerstäubens und Niederschlagens in Bruchteilen von Sekunden sich vollziehen und ineinander übergehen: Die Bedienungsperson, die mit der Qualität des erzielten Überzugs zufrieden ist, v/ird nicht sagen können, bis zu welchem Urade Fliehkräfte wirksam gewesen sind, erst recht dann nicht, wenn sie abwechselnd Überzugsmittel unterschiedlicher Viskosität verwendet hat. Er verbleibt nach erneuter Prüfung dabei, daß dieser Satz nur schlagwortartig das allgemeine Lösungsprinzip nennt, das in Erfüllung der "zweiten Teilaufgabe” (aaO) angewendet werden soll und daß dieser Satz die zugrunde liegenden technischen Vorgänge verdeutlicht: Ausrichtung der Partikel nach den Kraftlinien des elektrostatischen Feldes schon ab Entladekante und bis zu ihrem Niederschlagen auf dem Gegenstand; zunächst etwa noch vorhandene Fliehkräfte sind vernachlässigbar, da diese schon bald unter dem Einfluß der Feldkräfte ihre Wirkung verlieren. rung in weiten Grenzen möglich ist"» Zumal dieser letzte Satz läßt erkennen, daß auch der einzelnen Vorrichtung bei Anwendung des patentgemäßen Verfahrens eine große Anwendungsbreite gegeben werden soll» 21) abschließend ausgefübrt, logon alle diese Umstände für den Fachmann, der die Patentschrift unbefangen liest, die Annahme fern, bei Drehbarkeit des Kopfes müsse die Umdrehungszahl nach oben in der Yfeise begrenzt sein, daß die Fliehkräfte nur zur Bildung eines gleichmäßig dünnen Filmes dienen und somit nur bis zur Entladekante wirken dürften» Die gegenständliche Lehre des Klagepatents wird vielmehr erst dann verlassen, wenn an der Entladekante noch vorhandene Fliehkräfte solches Ausmaß haben, daß diese Fliehkräfte und nicht etwa die an der Entladekante einsetzenden elektrostatischen Feldkräfte den Weg der Partikel im Feld und ihre Beaufschlagung auf dem Gegenstand bestimmen» c) Unstreitig ist jedoch letzteres bei dem angegriffenen Verfahren nicht der Fall» Wie oben zu III (eingangs) schon dargelegt, behauptet die Revision nicht etwa, daß bei dem angegriffenen Verfahren infolge der dort eingesetzten hohen Fliehkräfte die Partikel über die Einflußzone des elektrostatischen Feldes hinausschießen; auch bei dem angegriffenen Verfahren wird der Weg der Partikel im Feld und ihre Beaufschlagung auf dem Gegenstand entscheidend durch die an der Entladekante einzetzenden elektrostatischen Feldkräfte bestimmt, durch, sie wird die praktisch restlose Verwertung des Materials und die Sauberkeit des Arbeitsverfahrens erreicht» Die Beklagten machen somit von den Hittein des Klagepatents gegenständlich Gehraueh, "Aufgabe" des Klagepatents istf die Vermeidung von Nachteilen bisher bekannter Verfahren zu dem überziehen von Gegenständen mit Hilfe eines elektrostatischen Feldes (Beschreibung S. wie die Aufnahme in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sichtbar macht, nicht Aufgabe sondern eines der Lösungsmittel«, Wie vorstehend zu b) mitgeteilt, spricht das Urteil des Senats vom 22» Februar 1967 S» 17 ff mehrfach von den beiden "Teilaufgaben" der Feinverteilung und der Zerstäubung sowie davon, daß jeder Teilaufgabe spezielle Lösungsmittel zugeordnet sind (hier: Fliehkraft und/oder Durchgangsochlitz; dort: Feldkräfte). Das im Klagepatent beschriebene und das von den Beklagten ausgeübte Verfahren weisen gleichermaßen Stufen auf: Die Verwendung einer Glocke und die Zuführung des Materials auf deren Innenwandung haben bei noch so hoher Rotation zur Folge, daß sich zunächst nicht Tropfen sondern ein Film bildet; erst an der Entladekante setzen die Feldkräfte ein, nehmen das Material auf, das fortan keine Führung mehr durch eine Auflage hat, und zerstäuben es zu Tropfen» Die Revision bringt weiter vor, der Senat sei an der von ihm vorgenommenen Auslegung des Klagepatents dadurch gehindert, daß das Bundespatentgericht im 25, die Nichtbeteiligung von Fliehkräften beim eigentlichen Zerstäubungsvorgang im Anspruch ausdrücklich auszusprechen, abgelehnt, dies jedoch nicht als sachlich unberechtigt sondern als nicht erforderlich, da schon der bestehende Hauptanspruch den Grundgedanken des Patents genügend klar und verständlich zu dem Ausdruck bringe, daß Fliehkräfte beim Absprühvorgang nicht mehr mitwirken dürften. Dies ist jedoch, wie schon das Reichsgericht in seinem Urteil vom 3° Pebruar 1943 (RGZ 170, 346 ff) mit eingehender Begründung ausgeführt hat, hei den im Nichtigkeitsverfahren ergehenden, das Patent ohne Anspruchsänderung bestätigenden Entscheidungen ebensowenig rechtens wie bei Urteilen in Verfahren üblicher Art. Eine sog. 36 des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils nichts für sich herleiten: weder war das Berufungsgericht hierdurch daran gehindert, nach Erlaß jenes Urteils einen erweiterten, über den von ihm angenommenen Gegenstand des Klagepatents hinausgehenden Schutz aus dem Klagepatent in Erwägung zu ziehen, noch ist der erkennende Senat durch die von der Revision angenommene nKlarStellung” des Gegenstandes des Klagepatents in jenem Urteil gebunden. Die Entscheidungsgründe der in einem Nichtigkeitsverfahren ergangenen,ein Patent ohne Passungsänderung der Ansprüche bestätigenden Urteile, sind eben, wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgeführt hat (Urt. v« 28. Die Revision rügt weiter, bei der Auslegung des Klagepatents habe das Berufungsgericht den Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents nicht hinreichend berücksichtigt oder falsch gewertet. Die vorgenannte Rüge steht in engem Zusammenhang mit der oben zu XII 2 d erörterten Auffassung, bei dem Verfahren mit der angegriffenen Pistole stelle sich überhaupt nicht die "Aufgabe” des Klagepatents, das angegrif- Von der Lehre des französischen Patents hebt sich die Verletzungsform insbesondere dadurch ab, daß die Beklagten unstreitig - zusätzlich zu dem in der französischen Lösung empfohlenen Einsatz elektrostatischer Peldkräfte - speziell eine rotierende Glocke verwenden, auf deren Innenwandung das Material zur Entladekante hin vor der Zerstäubung als gleichmäßig dünner Film verteilt wird. 31 ff zu wiederholen, daß dem im französischen Patent beanspruchten breiten Anwendungsbereich und den dort in der Tat gebrachten vielfachen Anregungen zu dem Einsatz elektrostatischer Feldkräfte für die verschiedensten Zwecke der Hachteil entspricht, daß es an einer festen und eindeutigen Weisung über technisch richtiges Verhalten bei einem bestimmten Sachverhalt - nämlich für den hier allein in Rede stehenden Fall des Überziehens von Gegenständen mit Hilfe eines elektrostatischen Feldes - fehlt. von dem fehlenden oder doch nur geringen Verschulden der beiden Beklagten erkennbar auch damit begründen, daß der im zweitinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren -erst nach Erlaß des angefochtenen Berufungsurteils tätig gewordene - gerichtliche Sachverständige gleichfalls im Ergebnis die Schutzfähigkeit des Klagepatents verneint habe. 27 ff): Die Beklagten hätten als Fachfirmen sich über entgegenstehende Rechte Dritter unterrichten müssen, wobei die Beklagte zu 1 als Importeurin und Inlandsvertreterin sich nicht auf die Ansicht der Beklagten zu 2 habe verlassen dürfen« Bei "Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" hätten die Beklagten erkennen können, daß sie von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch machten, was sie in erster Instanz auch nicht bestritten hätten• Ebenso hätten die Beklagten erkennen können, daß der entgegengehaltene Stand der Technik dem Klagebegehren nicht entgegengestanden habe, zu demal dieser Stand der Technik im v/esentlichen schon im Erteilungsbeschluß und dann später im landgerichtlichen Urteil sowie ferner im Urteil des Bundespatentgerichts abweichend von ihrer eigenen Ansicht gewürdigt worden sei» Wenn die Beklagten gleichwohl an ihrer Ansicht festgehalten hätten, so hätten sie auf eigenes Risiko gehandelt. Angesichts der entgegenstehenden Entscheidungen hätten sie sich später auch nicht auf die abweichende Beurteilung des Sachverständigen verlassen können, zu demal sie als mit dem fraglichen Gebiet näher vertraute Pach-firmen hätten erkennen können, daß das Gutachten teilweise von irrigen patentrechtlichen Vorstellungen beeinflußt gewesen sei. a) Biese Ausführungen des Berufungsurteils geben im Ergebnis zu Beanstandungen keinen Anlaß, soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten bejaht und hierbei nur Pahrlässigkeit angenommen hat. V/enn das Berufungsgericht den im Nichtigkeits- und im Verletzungsprozeß ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen auch im Rahmen der Ver-schuldensfrage letzthin größeres Gewicht beigemessen hat als dem Gutachten des von ihm gehörten Sachverständigen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich um die Meinung von Kollegialgerichten handelte, die über besondere Sachkunde auf gutachtlichem Gebiet verfügen. b) Soweit die Revision rügt, den Beklagten sei zu Unrecht die Haftungsbeschränkung nach § 47 Abs» 2 Satz 2 PatG versagt worden, wäre der Revisionsangriff ohne weiteres dann unbegründet, wenn sich aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergäbe, daß das Berufungsgericht das Verhalten der beiden Beklagten als grob fahrlässig gewertet hätte» Denn an anderer Stelle heißt es im Berufungsurteil, die Beklagten hätten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, daß sie von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Bieser Mangel zwingt indes nicht zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache, dehn alle für die Schuldfrage ernstlich in Betracht kommenden Umstände sind vom Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt worden. Hiervon kann jedoch bei den im vorliegenden Palle gegebenen Sachlage zu demal angesichts des Umstandes, daß die Rechtsauffassung der Beklagten nicht ohne weiteres als unvertretbar bezeichnet werden kann, keine Rede sein. 26 - Gruben-schaleisen - für den dort entschiedenen Fall, in dem die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht nur auf Patentverletzung (§47 Abs, 2 PatG) sondern zusätzlich auf sklavischen Nachbau (§ 1 UWG) gestützt war, entschieden, daß sich das Feststellungsurteil über die Schuldform aussprechen müsse, da der aus § 1 UV/G hergeleitete Anspruch je nach der Schuldforra möglicherweise weitergehe als der patentrechtliche Anspruch; es genüge, wenn das in den Gründen des Urteils geschehe. d) Anderseits ist der Verletzungsrichter im Verfahren über die Feststellung der Schadensersatzpflicht im allgemeinen auf die Feststellung des Verschuldens und der Verschuldensform beschränkt; er ist nicht verpflichtet und in aller Regel auch nicht in der Lage, bei Bejahung nur leichter Fahrlässigkeit über die Frage der Anwendung der Kannvorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG zu befinden. Er kann sich hier insbesondere regelmäßig noch kein klares Bild über die Höhe des dem Verletzten entgangenen und des vom Verletzer gezogenen Gewinns machen, mithin über Umstände,die für die Frage, ob und in welcher Höhe statt vollen Ersatzes eine Billigkeitsentschädigung anzuordnen ist, von besonderer Bedeutung sind. Eine verläßliche Grundlage für die Entschließung, ob und inwieweit er von der Beschränkungs-befugnis des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG Gebrauch machen will oder nicht, kann - von Ausnahmefällen abgesehen -erst in dem Verfahren über die spätere Leistungsklage gewonnen werden. Unter diesen Umständen sind die Beklagten durch das angefochtene Urteil, das in seinem erkennenden Teil keiner Abänderung bedarf, nicht gehindert, in einem etwaigen späteren Rechtsstreit über die Hohe ihrer Schadensersatzverpflichtung sich auf § 47 Abs, 2 Satz 2 PatG zu berufen. Das gilt, weil § 47 Abs. 2 Satz 2 im Sinne einer richterlichen Beschränkungsbefugnis zu verstehen ist, ungeachtet dessen,daß das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil des Landgerichts allgemein die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG § 47 AbSo 2 Blektrolackieren II a) Schon im Verfahren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einer Patentverletzung ist zu klären, ob grobe oder einfache Fahrlässigkeit vorliegt, b) Anderseits ist der Verletzungsrichter im Verfahren über die Feststellung der Schadensersatzpflicht im allgemeinen auf die Feststellung des Verschuldens und der Verschuldensform beschränkt; er ist nicht verpflichtet und in aller Regel auch nicht in der läge, bei Bejahung nur leichter Fahrlässigkeit über die Frage der Anwendung der Kannvorschrift des § 47 Abs» 2 Satz 2 PatG zu befinden» BGH, Urto v„ 6o Juli 1967 - la ZR 59/65 - OLG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 6. Juli 1967 Qechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in der Patentverletzungssache 1. der AMfr Elektrostatik Vertriebsgesellschaft mbH, R ®fvertreten durch ihren Geschäftsführer Arno H. W|pi? der Society Anonyme de EMHHHHHHP SJ GflHBo Frankreich, vertreten durch Herrn Pierre - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägerinnen, Rechtsanwälte Prof und Br. flj^Bin gegen die H, Herren Harold ___Co., xflHVusA, Street, gesetzlich vertreten durch die und Klägerin und Reviaionsbeklagte. Rechtsanwälte Br und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr. Dastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Glaßen und Schneider für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1965 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unter-lassungsanspruch sich in der Hauptsache erledigt hat und daß die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung und die Peststellung ihrer Schadensersatzpflicht sich auf die Zeit bis zu dem 4. März 1967 einschließlich beschränkt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Inhaberin des am 4. März 1949 un ter Inanspruchnahme der US-Priorität vom 5* März 1948 angemeldeten Patentes Dr. 975 380, das ein Verfahren und eine Vorrichtung zu dem gleichmäßigen Überziehen von Gegenständen mit Hilfe eines elektrostatischen Beides betrifft. Die Anmeldung war am 12. April 1951 bekannt-gemacht, die Erteilung des Patentes nach Durchführung von sechs Einspruchsverfahren am 26. Januar 1961 vom Beschwerdesenat des Deutschen Patentamtes beschlossen worden. Dach 18-jähriger Schutzdauer (§ 10 PatG) und erst nach Erlaß des in der vorliegenden Sache ergangenen Berufungsurteiles vom 18, Juni 1965 ist das Klagepatent am 4. März 1967 erloschen, Zuvor hatte der erkennende Senat in dem von der jetzigen Beklagten zu 2 angestrengten Hichtigkeitsverfahren durch Zurückweisung der Berufung das Klagepatent durch sein am 23. Februar 1967 verkündetes Urteil - la ZR 7/64 -mit den erteilten Ansprüchen bestätigt. Biese Ansprüche lauten: 1 . Verfahren zu dem gleichmäßigen Überziehen von Gegenständen mit einem flüssigen Überzugsmittel , das in geregelter Menge einer gegenüber den Gegenständen eine Potentialdifferenz aufweisenden Verteilervorrichtung zugeführt, unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes ohne Verwendung von Druckluft versprüht und in flüssigem Zustand auf den Gegenständen niedergeschlagen wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Überzugsmittel in Form eines gleichmäßig dünnen Filmes auf der Innenseite eines gegebenenfalls sich drehenden glockenförmigen oder ringförmigen Körpers verteilt und von dessen glatt und messerartig ausgebildeter Kante versprüht wird. 2. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen Zerstäuberkopf mit einer ausgedehnten Durchgangsöffnung, die durch einen feil mit der Entladekante und einen Innenteil gebildet wird. 3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß der die Entladekante tragende Teil und der Innenteil zwecks Änderung der Größe des Durchgangs zueinander verstellbar sind. 4. Vorrichtung nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Teil mit der Entladekante und der Innenteil eine enge Durchlaßöffnung für das Überzugsmittel bilden, wobei sich einer der Teile in Richtung auf den mit der Flüssigkeit zu überziehenden Gegenstand über den anderen Teil hinaus erstreckt und in einen dünnen Vorsprung auslauft. Die in Frankreich ansässige Beklagte zu 2 stellt Handspritzpistolen zu dem lackieren von Gegenständen her. Bei diesen Geräten wird der lack in geregelter Menge einer Verteilervorrichtung zugeführt, die aus einem glockenförmigen Körper mit glatter und messerartiger Kante besteht. Dieser Körper dreht sich mit ca. 2 900 U/m und weist gegenüber den zu überziehenden Gegenständen eine Potentialdifferenz auf. Derartige Spritzpistolen werden von der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1 geliefert, die sie als Generalvertreterin in der Bundesrepublik vertreibt. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten verletzten rechtswidrig und schuldhaft das Klagepatent, da bei ihren Spritzpistolen die Lehre des Klagepatentes gegenständlich benutzt werde. Die Beklagten haben sich zunächst damit verteidigt, die lehre des Klagepatentes sei nicht schutzfähig. Das Landgericht hat gegenständliche Verletzung des Klagepatentes bejaht und unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages, der die Herstellung betraf, die Beklagten verurteilt, es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen, von Hand zu betätigende Spritzpistolen zu dem Überziehen von Gegenständen mit einem flüssigen Überzugsmaterial mit Hilfe eines elektrostatischen Feldes in der Bundesrepublik gewerbsmäßig in Verkehr zu V' ■'./bringen,, feilzuhalten oder zu gebrauchen, bei denen das flüssige Überzugsmaterial in geregelter Menge einer gegenüber den zu überziehenden Gegenständen eine Potentialdifferenz aufweisenden Zerstäubervorrichtung zugeführt, unter dem Einfluß eines elektrostatischen Feldes ohne Verwendung von Druckluft versprüht und in flüssigem Zustand auf den Gegenständen niedergeschlagen wird, wobei das Überzugsmaterial in Form eines gleichmäßig dünnen Films auf der Innenseite eines sich drehenden glockenförmigen Körpers verteilt und von dessen glatt und messerartig ausgebildeter Kante versprüht wird. Ferner hat das Landgericht die Beklagten zur Rechnungslegung für die Zeit ab 26, April 1951 verurteilt un'd hat ihre Schadensersatzpflicht festgestellt, Die Beklagten haben Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren nicht nur die Schutzfähigkeit des Klagepatentes, sondern auch seine Benutzung bestritten: Der Durchschnittsfachmann entnehme nämlich dem Klagepatent, daß das Absprühen der Flüssigkeit allein unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes erfolgen solle; demgegenüber werde aber bei der angegriffenen Pistole das Absprühen wesentlich durch die Fliehkraft bewirkt. Das Qberlandesgericht hat ein schriftliches Gutachten eingeholt, den Sachverständigen mündlich vernommen und sodann durch Urteil vom 18, Juni 1965 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Revision beantragen die Beklagten Abänderung des Berufungsurteils und Klageabweisung, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung, Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung erklärt, daß der Unterlassungsanspruch durch Erlöschen des Klagepatents mit Ablauf des 4. März 1967 in der Hauptsache erledigt sei; dem sind die Beklagten beigetreten. Die Klägerin hat deshalb zuletzt beantragt, die Revision zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Klageansprüche hinsichtlich der Rechnungslegung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die Zeit bis zu dem 4* März 1967 begrenzt sind* Entscheidungsgründe: I* Pie durch Erlöschen des Klagepatents eingetretene Veränderung der Patentlage ist in der Revisionsinstanz zu beachten (Benkard, 4. Aufl, § 47 PatG Rdn„ 3 m.Nachw.). Pie Parteien haben dem durch Änderung der Anträge Rechnung getragen* II. 1. Pas Berufungsgericht hat das Klagepatent v/ie folgt ausgelegt: Per Erfinder habe sich vor allem die Aufgabe gestellt, schon bekannte Verfahren und Vorrichtungen zu dem Überziehen von Gegenständen auf elektrostatischem Wege durch möglichst weitgehende Vermeidung derjenigen Faktoren zu verbessern, die bisher zu unregelmäßiger Strahlenbildung und zur Bildung nicht niedergeschlagener Teilchen geführt hätten. Bei der Lösung gehe der Erfinder aus von einem Verfahren,(a) bei dem das Überzugsmittel in geregelter Menge einer Verteilervorrichtung zugeführt werde, die gegenüber den zu überziehenden Gegenständen eine Potentialdifferenz aufweise, (b) bei dem das Mittel "unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes ohne Verwendung von Druckluft versprüht" und (c) alsdann in flüssigem Zustand auf den Gegenständen niedergeschlagen werde. Erfindungsgemäß solle bei einem derartigen Verfahren der Zerstäuberkopf in der Weise verbessert werden, daß (d) als Verteilervorrichtung ein glockenförmiger oder ringförmiger Körper mit glatt und messerartig ausge-bildeter Kante verwendet werde, (e) das Überzugsmittel auf der Innenseite dieses Körpers in Form eines gleichmäßig dünnen Films verteilt und von der Kante versprüht werde, (f) wobei der glocken- oder ringförmige Körper sich ’’gegebenenfalls11 drehen könne. Nach der insoweit überzeugenden Ansicht des Sachverständigen entnehme der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent als gegenständliche lehre ein Verfahren, bei dem es ’’genüge”, das etwaige Drehen des Verteilerkopfes zur Bildung eines gleichmäßig dünnen Lackfilms zu verwenden und das Absprühen des Lackes ’’praktisch allein unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes und nicht etv/a zugleich unter dem Einfluß weiterer Kräfte durchzuführen”. Zur Begründung seiner Auslegung verweist das Berufungsgericht auf mehrere Stellen der Beschreibung (S* 2 Z. 15 ff? 89 ff; S. 5 Z. 33 ff, 48). Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit den Angaben der jetzigen Klägerin im Erteilungsverfahren, wo wiederholt betont worden sei, nach der Lehre des Patentes ’’könne” die Zerstäubung - anders als bei einigen vorbekannten Verfahren -’’allein durch das elektrostatische Feld” erfolgen. Auch im Erteilungsbeschluß und insbesondere im Urteil des Nichtigkeitssenats vom 28. Mai 1963 (S. 17, 34, 36) komme dies zu dem Ausdruck. 2. Soweit das Berufungsgericht die gegenständliche Lehre des Klagepatents dahin versteht, im Falle der Verwendung eines drehbaren Kopfes ’’genüge” es, wenn das Drehen des Kopfes (seil: nur) den gleichmäßig dünnen Lackfilm bilde? während das Absprühen des Laekfilms von der Entladekante "praktisch allein unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes und nicht etwa zugleich unter dem Einfluß weiterer Kräfte" erfolge? läßt die Auslegung des Klagepatents einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht befindet sich insoweit auch in Übereinstimmung mit der Auslegung? die das Klagepatent im Urteil des erkennenden Senats im Nichtig-keitsverfahren gefunden hat und von der abzuweichen auch unter Berücksichtigung des RevisionsVorbringens und nach erneuter Prüfung kein Anlaß besteht: Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Februar 1967 (So 13 ff) die Auslegung? daß das Klagepatent nicht leh-re? d,h. nicht vorschreibe, bei Verwendung eines drehbaren Kopfes die ausgelösten Fliehkräfte über die Entladekante hinaus in das elektrostatische Feld wirken zu lassen, in erster Linie damit begründet, daß das Klagepatent ausdrücklich auch die Verwendung eines nicht drehbaren Kopfes, wie etwa in Figur 1 der Zeichnung dargestellt? zulasse und daß die technische Brauchbarkeit auch dieser, auf Fliehkraftanwendung ganz verzichtenden Ausführung durch das erste, in der Beschreibung S. 5 Z. 90 ff mitgeteilte Versuchsbeispiel hinreichend dargetan sei. Bei jenem ersten Versuchsbeispiel sei freilich für den Zerstäuberkopf zusätzlich eine Innenglocke? wie in den Vorrichtungsansprüchen 2 bis 4 besonders unter Schutz gestellt, verwendet worden. Es möge auch sein, daß man bei jenem ersten Versuchsbeispiel? wie in der Beschreibung zugelassen? die Entladekante horizontal ausgerichtet habe? so daß das Material infolge der Schwerkraft sich gleichmäßig nach unten zur Entladekante verteilt habe. Davon abgesehen, biete jedenfalls das Klagepatent zwei Mittel an, um die Keinverteilung des Materials an der Entladekante zu erreichen, jedes Mittel für sich oder auch beide Mittel gemeinsam einsetzbar: Drehen des Kopfes (falls ein drehbarer Kopf verwendet werde) sowie Durchgang des Materials durch den sehr engen Schlitz zwischen Aujßenglocke und Innenteil (falls zusätzlich ein Innenteil verwendet werde). Habe man sich in dem erstgenannten Versuchsbeispiel (Beschreibung S. 3 Z. 90 ff) nur des einen Mittels bedient (Innenteil und Durchgangs-scblitz), so müsse man bei Verzicht hierauf, um gleichwohl die Feinverteilung des Materials an der Entladekante zu erreichen, in Anwendung des anderen Mittels (Rotation) die Glocke natürlich schneller drehen als bei kumuliertem Einsatz beider Mittel. In diesem Zusammenhang weist das Urteil (S. 15) darauf hin, daß bei dem in der Patentschrift mitgeteilten zweiten Versuchsbeispiel (S. 6 Z. 27 ff) ein drehbarer Kopf mit Innenteil, also mit engem Durchgangsschlitz gemäß Figur 4 der Zeichnung verwendet wurde, bei den Vorführungen in den beiden Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens dagegen drehbare Zerstäuberköpfe ohne Innenteil und somit ohne engen Durchgangsschlitz, in der Konstruktion ähnlich der in Figur 5 gezeigten (durch Vorrichtungsansprüche nicht gesondert unter Schutz gestellten) Ausführung; die Verwendung unterschiedlicher Zerstäuberköpfe mache die unterschiedlichen Umdrehungszahlen verständlich (beim zweiten Versuchsbeispiel: 150 U/ra; bei den Vorführungen: 900 bzw. 600 U/m). Die hierzu abschließende Feststellung im Urteil vom 23» Februar 1967 (S. 15), bei Verwendung eines drehbaren Kopfes sei es (seil.: als gegenständliche Lehre des Klagepatents) jedenfalls hinzunehmen, daß die Drehbarkeit des Kopfes solches Ausmaß habe, daß sie - sei es nun für 10 - sich allein, sei es im Zusammenwirken mit dem Eurch-gangsschlitz hei Einbau eines besonderen Glockeninnen-teils - die angestrebte Feinverteilung des Materials an der Entladekante auch tatsächlich erreiche, kann nach erneuter Prüfung des Klagepatents im jetzigen Verletzungsverfahren nur wiederholt werden. III. Die Revision nimmt eine Rotation vorgenannten Ausmaßes auch hin., bringt jedoch in tatsächlicher Hinsicht vor, daß bei dem angegriffenen, mit 2900 U/m drehbaren Zerstäuberkopf die Fliehkräfte über die Entladekante hinaus- und in das elektrostatische Feld hinein-wirkten. Eie Revision stellt freilich nicht die weitere Behauptung auf, daß infolge der aufgewendeten hohen Fliehkräfte die Partikel etwa über die Einflußzone des Feldes hinausschössen, teilweise vorbei an dem zu beaufschlagenden Gegenstand, wie dies in der Klagepatentschrift (S. 2 Z. 33 ff) als Rachteil vorbekannter Lösungen aufgezeigt ist. Eie Revision wendet sich vielmehr dagegen, daß das von den Beklagten mit der angegriffenen Pistole ausgeübte Verfahren in rechtlicher Hinsicht entweder als gegenständliche Verletzung des Klagepatents gewertet oder als schutzfähig unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedanken in Betracht gezogen wird. Sie meint, die der Brehbarkeit des Kopfes zugedachte Funktion, die “Aufgabe“ der Feinverteilung des Materials an der Entladekante zu erfüllen, schließe es aus, unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt Schutz aus dem Klagepatent gegenüber Ausführungen zu gewähren, bei denen das Mittel der Rotation des Zerstäuberkopfes in Erfüllung der “andersartigen Aufgabe“ der Zerstäubung und Beaufschlagung des Materials zu dem Einsatz gebracht sei. Bei Verfahren und Vorrichtungen der letztgenannten Art sei die Lehre des Klagepatents verlassen, man handle ihr sogar zuwider. Die Revision kann indes mit diesem ihrem Hauptangriff keinen Erfolg haben: 1. Las Berufungsgericht hat sich S, 10 seines Urteils erneut mit dem Gegenstand des Klagepatents befaßt, nachdem es vorher (S. 9 f) die Wirkungsweise des elektrostatischen Beides im einzelnen erläutert und die Verletzungsform beschrieben hat. In diesem zweiten Abschnitt seiner Untersuchung zu dem Gegenstand des Klagepatents begründet das Berufungsgericht seine - vom Landgericht abweichende - Auffassung, daß bei dem angegriffenen Verfahren wegen der hohen Umdrehungszahl des Zerstäuberkopfes und wegen des Hereinwirkens der Fliehkräfte in das elektrostatische Feld eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents ausscheide, wie folgt: Bei der angegriffenen Vorrichtung erfolge das Versprühen allerdings nicht nur durch die Fliehkraft, sondern das elektrostatische Feld sei wesentlich mitbeteiligt, wie * das u.a» durch die vorgelegten eigenen Versuchsergebnisse der Beklagten bestätigt worden sei und in ihrem Werbematerial auch betont werde. Indes verstehe der Lurch-Schnittsfachmann den durch die Beschreibung erläuterten Gegenstand des Hauptanspruchs bei unbefangener Betrachtung dahin, daß die Zerstäubung praktisch allein unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes erfolge und daß das etwaige Lrehen des Zerstäuberkopfes zur Bildung eines gleichen Lackfilmes im Verteilerkopf diene. Lemgegenüber bewirke eine Umdrehung von 2900 U/m bei der angegriffenen Vorrichtung, daß der Lack nicht nur gleichmäßig im Verteilerkopf bis zur Entladekante verteilt, sondern darüber 12 hinaus zugleich unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes und der Fliehkraft abgesprüht werde, 2. Dieser Teil der Urteilsausführungen wird von der Revision nicht angegriffen. Die Revision wendet sich vielmehr erst gegen die anschließenden Darlegungen des Berufungsurteils, mit denen der Klägerin Schutz gegenüber dem angegriffenen Verfahren unter dem Gesichtspunkt eines schutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedankens zuerkannt wird. Dagegen meint die Klägerin ihrerseits, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents verneint. Der Auffassung der Klägerin ist zuzustimmen. a) Das Berufungsgericht verweist auf S. 11 des Urteils bei der Auslegung des Hauptanspruchs auf das von ihm "bereits Ausgeführte", mithin wohl auf den ersten Hauptabschnitt seiner Untersuchung zu dem Gegenstand des Klagepatents (S. 8 f). Dort heißt es jedoch nur, daß es "genügt", das etv/aige Drehen des Kopfes zur Bildung eines gleichmäßig dünnen Filmes zu verwenden und das Absprühen des Backes praktisch allein unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes und nicht etwa zugleich unter dem Einfluß weiterer Kräfte durchzuführen (vgl. S. 8; kürzer aber in gleichem Sinne auch S. 9 oben). Die auf S. 11 unten und S. 12 oben des Urteils zusätzlich gebrachten Ausführungen, der Durchschnittsfachmann verstehe bei unbefangener Betrachtung den Erfindungsgegenstand dahingehend, "daß das etwaige Drehen des Zerstäuberkopfes (seil.: nur) zur Bildung eines gleichmäßigen Lackfilmes im Verteilerkopf dient" und daß "demgegenüber" die schnelle Umdrehung des Kopfes bei der angegriffenen Vorrichtung nicht allein die gleichmäßige Verteilung des Lackes an der Entladekante & sondern ’’darüber hinaus” auch ein Absprühen ’’zugleich, unter dem Einfluß des elektrostatischen Feldes und der Fliehkraft” bewirke, stellen jedoch keine bloße Wiederholung der Darlegungen So 8 f des Berufungsurteils dar» Sie enthalten vielmehr die Antwort auf eine Frage, die bis dahin noch nicht erörtert wurde, indes schon bei Prüfung des Gegenstandes der Erfindung geklärt werden muß. Es ist die Frage, ob der Durchschnittsfachmann der Patentschrift die gegenständliche Lehre entnimmt, bei Verwendung eines drehbaren Zerstäuberkopfes diesen nicht schneller rotieren zu lassen und demgemäß nicht mehr an Fliehkraft aufzuwenden, als nötig ist, die Partikel in fein verteiltem Zustand an die Entladekante heranzubringen; negativ formuliert: ob der Fachmann die Patentschrift als Weisung versteht, ein Hineinwirken der Fliehkräfte über die Entladekante hinaus in das elektrostatische Feld zu vermeiden. Die Revision möchte die vorstehende Frage bejahen. Ebenso legt das Berufungsgericht auf $. 11 seines Urteils das Klagepatent aus, macht dann freilich S. 12 ff die Einschränkung, der Durchschnittsfachmann ’’habe bei einigem Nachdenken ohne erfinderisches Bemühen” schon anhand der Patentschrift und nicht erst aufgrund nachträglicher Erfahrungen zu erkennen vermocht, daß er ohne Nachteile die Umdrehung nicht notwendig auf eine niedrige Zahl bis zu dem bloßen Verteilen des Lackes beschränken müßte, sondern daß die Umdrehung auch, erheblich bis zu dem Eintritt einer zusätzlichen Fliehkraftzerstäubung gesteigert werden könnte. b) Der erkennende Senat hat demgegenüber schon in seinem Urteil vom 23. Februar 1967 folgende Auffassung vertreten: Zwar lehre das Klagepatent nicht, die Dreh- ) A ?! t ■ ' V barkeit des Kopfes liber den anzustrebenden Effekt der Feinverteilung des Materials an der Entladekante hinaus zu verstärken (S. 16), anderseits aber gehe es nicht an, die Weisung, zur Erzielung eines an der Entladekante fein verteilten Filmes "gegebenenfalls1' auch einen drehbaren Kopf 2u verwenden, zugleich als ein Verbot dahingehend zu verstehen, Fliehkraft über das zur Bildung des Filmes gebotene Maß hinaus und zu vielleicht anderem Zweck einzusetzen: Indem die Patentschrift bei Nennung der Drehbarkeit des Kopfes die der Fliehkraft zugedachte erfindungswesentliche Funktion miterwähne, verbiete sie noch nicht die Verwendung des Mittels Fliehkraft über den als erforderlich bezeicbneten Rahmen hinaus (aaO). An dieser seiner Auffassung, daß einerseits das Vorhandensein von Fliehkraft an der Entladekante kein positives, anderseits das Fehlen von Fliehkraft daselbst kein negatives Merkmal des Klagepatents ist, hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens und nach erneuter Prüfung fest. Wie schon im Urteil vom 23. Februar 1967 dargelegt (aaO S. 17), hat naturgemäß der Fall auszuscheiden, daß Fliehkräfte von solcher Stärke ausgelöst werden, daß die Partikel über die Einflußzone des Feldes hinausschießen, denn Fliehkräfte von solcher Stärke fördern nicht, sondern verhindern im Gegenteil den wirksamen Einsatz der elektrostatischen Feldkräfte an der Entladekante zu dem Zwecke der leilchenzer-stäubung, was neben der Feinverteilung (Vorsortierung) der Partikel gleichfalls Lehre des Klagepatents ist; in jenem Falle würden somit die Fliehkräfte nicht erfindungsgemäß sondern der Lehre des Patents zuwider eingefaßt (aaO S. 17 f). Auch die im Urteil vom 23. Februar 1967 anschließend gebrachte nähere Begründung für die vorstehende weite Auslegung des Klagepatents ist nach erneuter Prüfung aufrechtzuerhalten, (regen die Annahme einer Begrenzung der Fliehkraft nach oben hin spricht schon, daß die Verwendung von Druckluft schlechthin verboten ist, während für die " Toi lauf gab e" (vgl. aaO S. 17 unten und S. 18 oben) der Feinverteilung des Materials die Anwendung von Fliehkraft ganz bewußt als ein erfindungsgemäßes Lösungsmittel empfohlen ist. Hinsichtlich einer Begrenzung der Fliehlcraftanwendung nach oben hätte man deshalb eine ausdrückliche Aussage in der Patentschrift erwarten müssen, wenn eine solche Begrenzung wirklich Teil der gegenständlichen Lehre des Klagepatents hätte sein sollen. Ein Verbot des Inhalts, das zur Erfüllung der ersten "Teilaufgabe" (Peinverteilung) ausdrücklich empfohlene Lösungsmittel (Fliehkraft) auch bei Erfüllung der zweiten "Teilaufgabe" (Zerstäuben und Niederschlagen der Partikel) neben dem an sich, hierfür ausdrücklich vorgesehenen Lösungsmittel (Peldkräfte) einzusetzen, ist, wie gleichfalls bereits im Urteil vom 23. Februar 1967 ausgeführt worden ist, auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Vorgänge des Fe invert e ilens, des Zerstäubens und Niederschlagens in Bruchteilen von Sekunden sich vollziehen und ineinander übergehen: Die Bedienungsperson, die mit der Qualität des erzielten Überzugs zufrieden ist, v/ird nicht sagen können, bis zu welchem Urade Fliehkräfte wirksam gewesen sind, erst recht dann nicht, wenn sie abwechselnd Überzugsmittel unterschiedlicher Viskosität verwendet hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Februar 1967 (S. 19) auch jene, von der Revision erneut angezogene Stelle der Patentschrift (S. 5 2. 29 ff) gewertet, wonach 16 r - das "Material den Zerstäuberkopf in einer zu den Kraftlinien des Feldes parallelen Richtung verläßt”. Er verbleibt nach erneuter Prüfung dabei, daß dieser Satz nur schlagwortartig das allgemeine Lösungsprinzip nennt, das in Erfüllung der "zweiten Teilaufgabe” (aaO) angewendet werden soll und daß dieser Satz die zugrunde liegenden technischen Vorgänge verdeutlicht: Ausrichtung der Partikel nach den Kraftlinien des elektrostatischen Feldes schon ab Entladekante und bis zu ihrem Niederschlagen auf dem Gegenstand; zunächst etwa noch vorhandene Fliehkräfte sind vernachlässigbar, da diese schon bald unter dem Einfluß der Feldkräfte ihre Wirkung verlieren. Die in Rede stehende Beschreibungsstelle beschränkt sich somit darauf, festzustellen, daß bei Erreichen der Entladekante die Bewegungsrichtung der Partikel geändert wird, indem nicht mehr die innere Glockenwandung und etwa noch vorhandene Fliehkräfte sondern die jetzt - d.h. an der Kante - einsetzenden Feldkräfte die weitere Bewegungsrichtung der Partikel bestimmen. Im Anschluß daran hat der Senat sodann in seinem früheren Urteil auf den dritt- und vorletzten Absatz der Beschreibung (S. 6 Z. 28 ff) hingewiesen, wo in allgemeiner Form die Variationsbreite der gegenständlich geschützten Verfahren und Vorrichtungen unterstrichen ist. Hiernach können "selbstverständlich auch Köpfe anderen Durchmessers, andere Spannungen und andere Abstände zwischen Kopf und Oberfläche (seil.: als in den vorher beschriebenen Versuchsbeispielen mitgeteilt) ohne Aufgabe der Erfindungsidee benutzt werden”. Weiter heißt es dort: "Der Abstand, die Spannungsgröße und die Kopfge-schwindigkeit (!) sind lediglich beispielsweise angegeben und stellen keine Beschränkung dar, weil eine Ände- L rung in weiten Grenzen möglich ist"» Zumal dieser letzte Satz läßt erkennen, daß auch der einzelnen Vorrichtung bei Anwendung des patentgemäßen Verfahrens eine große Anwendungsbreite gegeben werden soll» Wie im Urteil vom 25» Februar 1967 (S. 21) abschließend ausgefübrt, logon alle diese Umstände für den Fachmann, der die Patentschrift unbefangen liest, die Annahme fern, bei Drehbarkeit des Kopfes müsse die Umdrehungszahl nach oben in der Yfeise begrenzt sein, daß die Fliehkräfte nur zur Bildung eines gleichmäßig dünnen Filmes dienen und somit nur bis zur Entladekante wirken dürften» Das Fehlen von Fliehkraft an der Entladekante ist kein Kriterium des Erfindungsgegenstandes. Die gegenständliche Lehre des Klagepatents wird vielmehr erst dann verlassen, wenn an der Entladekante noch vorhandene Fliehkräfte solches Ausmaß haben, daß diese Fliehkräfte und nicht etwa die an der Entladekante einsetzenden elektrostatischen Feldkräfte den Weg der Partikel im Feld und ihre Beaufschlagung auf dem Gegenstand bestimmen» c) Unstreitig ist jedoch letzteres bei dem angegriffenen Verfahren nicht der Fall» Wie oben zu III (eingangs) schon dargelegt, behauptet die Revision nicht etwa, daß bei dem angegriffenen Verfahren infolge der dort eingesetzten hohen Fliehkräfte die Partikel über die Einflußzone des elektrostatischen Feldes hinausschießen; auch bei dem angegriffenen Verfahren wird der Weg der Partikel im Feld und ihre Beaufschlagung auf dem Gegenstand entscheidend durch die an der Entladekante einzetzenden elektrostatischen Feldkräfte bestimmt, durch, sie wird die praktisch restlose Verwertung des Materials und die Sauberkeit des Arbeitsverfahrens erreicht» Die Beklagten machen somit von den Hittein des Klagepatents gegenständlich Gehraueh, d) Entgegen der Betrachtungsweise der Revision erfolgt dies Gehrauchmachen von den Mitteln des Klagepatents auch in Erfüllung der Aufgabe , die dem Klagepatent zugrunde liegt» Die Revision bezeichnet die Vorsortierung der Partikel (=Feinverteilung an der Entladekante, vgl. Urt. v. 23« Februar 1967 S. 35) als "Erfindungsaufgabe" des Klagepatents. Als "Aufgabe”, die der "hochtourigen Fliehkraft-Zerstäubungs-Vorrichtung" der Beklagten zugrunde liege, sieht die Revision dagegen die Fliehkraft-Zerstäubung an: Das Material werde bei der angegriffenen Pistole in Tröpfchenform durch mechanische Kräfte in das elektrostatische Feld abgeschleudert, wobei durch Hinzutreten der Wirkungen des elektrostatischen Feldes lediglich die zusätzliche Folge eintrete, daß die zu bildenden Tröpfchen wegen ihrer Aufladung mit Elektrizität gleichen Vorzeichens einer inneren, ihr weiteres Zerreißen anstrebenden Spannung unterlägen, so daß die elektrostatischen Kräfte nur zu einer graduellen Verbesserung der Zerstäubungsfeinheit führten. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision die der angegriffenen Spritz-pistole zugrunde liegende Arbeitsweise als "reines Additionsprinzip" bezeichnet und dem Prinzip der "getrennten Vorsortierung und Zerstäubung", das dem Klagepatent zugrunde liege, gegenübergestellt. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. "Aufgabe" des Klagepatents istf die Vermeidung von Nachteilen bisher bekannter Verfahren zu dem überziehen von Gegenständen mit Hilfe eines elektrostatischen Feldes (Beschreibung S. 2 Z. 58 ff). Die Feinverteilung des Materials zu einem 19 - gleichmäßig dünnen Film an der Entladekante ist? wie die Aufnahme in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sichtbar macht, nicht Aufgabe sondern eines der Lösungsmittel«, Wie vorstehend zu b) mitgeteilt, spricht das Urteil des Senats vom 22» Februar 1967 S» 17 ff mehrfach von den beiden "Teilaufgaben" der Feinverteilung und der Zerstäubung sowie davon, daß jeder Teilaufgabe spezielle Lösungsmittel zugeordnet sind (hier: Fliehkraft und/oder Durchgangsochlitz; dort: Feldkräfte). Das im Klagepatent beschriebene und das von den Beklagten ausgeübte Verfahren weisen gleichermaßen Stufen auf: Die Verwendung einer Glocke und die Zuführung des Materials auf deren Innenwandung haben bei noch so hoher Rotation zur Folge, daß sich zunächst nicht Tropfen sondern ein Film bildet; erst an der Entladekante setzen die Feldkräfte ein, nehmen das Material auf, das fortan keine Führung mehr durch eine Auflage hat, und zerstäuben es zu Tropfen» Indem die Revision beim Klagepatent auf die einzelnen Stufen (Teilaufgaben), bei der angegriffenen Ausführungsform dagegen auf die Gesamtaufgabe und den Endzustand der Beaufschlagung abstellt, versucht sie, aus der Einnahme an sich möglicher unterschiedlicher Stand-und Betrachtungspunkte unterschiedliche Rechtsfolgen herzuleiten. Sie kann damit keinen Erfolg haben, denn die aus unterschiedlicher Perspektive betrachteten technischen Vorgänge stimmen in ihren Perioden wie in ihrem Gesamtablauf überein. IV. 1. Die Revision bringt weiter vor, der Senat sei an der von ihm vorgenommenen Auslegung des Klagepatents dadurch gehindert, daß das Bundespatentgericht im 20 erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren (Urteil vom 28. Mai 1963) das Klagepatent enger ausgelegt habe, nämlich dahingehend, daß Fliehkräfte nicht über die Entladekante in das elektrostatische Feld wirken dürften. Der Nichtigkeitssenat habe im Urteil vom 28. Mai 1963 (S. 36) die Anregung der Nichtigkeitsklägerin (jetzige Beklagte zu 2) in deren Schriftsatz vom 29. Mai 1962 S. 25, die Nichtbeteiligung von Fliehkräften beim eigentlichen Zerstäubungsvorgang im Anspruch ausdrücklich auszusprechen, abgelehnt, dies jedoch nicht als sachlich unberechtigt sondern als nicht erforderlich, da schon der bestehende Hauptanspruch den Grundgedanken des Patents genügend klar und verständlich zu dem Ausdruck bringe, daß Fliehkräfte beim Absprühvorgang nicht mehr mitwirken dürften. Darin liege eine "verbindliche Klarstellung des Patentes", und zwar im Sinne eines ausdrücklichen Verbotes, andere - vom Erfinder als schädlich erachtete - Kräfte beim Absprühvorgang noch irgendwie einzusetzen. Der erkennende Senat habe hierzu in seinem Urteil vom 23. Februar nicht abschließend Stellung genommen. Er hätte im übrigen. insoweit. nicht .zu. Ungunoten der .damaligen Berufungsklägerin (jetzigen Beklagten zu 2) von der Entscheidung des Bundespatentgerichts abweichen können, weil das eine unzulässige reformatio in peius bedeutet hätte. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts müsse daher weiterhin die Grundlage der Beurteilung bilden. 2, Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben, selbst wenn man die "Anregung" zur Neufassung des Anspruchs im Schriftsatz vom 29. Mai 1962 als förmlichen "Antrag" ansiehto Die Auffassung der Revision, mag sie dies auch im Schriftsatz vom 7. Juni 1967 in Abrede stellen, läuft nämlich darauf hinaus, den Entscheidungsgründen des erstin- 21 stanzlichen Urteils im Nichtigkeitsverfahren trotz der dort erfolgten Bestätigung des Patents mit den erteilten Ansprüchen Rechtskraftwirkung beizu demessen. Dies ist jedoch, wie schon das Reichsgericht in seinem Urteil vom 3° Pebruar 1943 (RGZ 170, 346 ff) mit eingehender Begründung ausgeführt hat, hei den im Nichtigkeitsverfahren ergehenden, das Patent ohne Anspruchsänderung bestätigenden Entscheidungen ebensowenig rechtens wie bei Urteilen in Verfahren üblicher Art. Eine sog. Änderung der Patentlage, die an sich auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen ist (vgl. oben zu I), setzt voraus, daß im Nichtigkeitsverfabren das Patent ganz oder teilweise vernichtet oder durch Neufassung des Anspruchs "klar-gestellt worden ist. Die Passungsänderung des Anspruchs gehört zu dem Wesen der Klarstellung (RG aaO S. 350, 357)° Dementsprechend ist auch nur im Palle der als Klarstellung bezeichneten Anspruchsneufassung eine förmliche Beschwer des Schutzrechtsinhabers im Sinne des Prozeßrechts gegeben (vgl. auch Urt. d. erk. Senats vom 27. Oktober 1966 in GRUR 1967, 194, 195 - Hohlwalze), während es an diesem Erfordernis der Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung fehlt, wenn ohne Änderung der Anspruchsfassung die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird, mögen auch die Entscheidungsgründe einschränkende Erwägungen über den Gegenstand der Erfindung enthalten. Der fehlenden Befugnis des Schutzrechtinhabers, mangels einer förmlichen Beschwer die ihm nicht genehmen Erwägungen der Entscheidungsgründe im Rechtsmittelzug überprüfen zu lassen, muß entsprechen, daß die einschränkenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des Nichtigkeitsurteils keine ihm nachteiligen Wirkungen im Verletzungsprozeß haben (RG aaO S. 358), mag ea sich im Nichtigkeitsverfahren und im Verletzungsprozeß auch um dieselben Parteien handeln. 22 Nach allem kann die Revision aus den Ausführungen S. 36 des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils nichts für sich herleiten: weder war das Berufungsgericht hierdurch daran gehindert, nach Erlaß jenes Urteils einen erweiterten, über den von ihm angenommenen Gegenstand des Klagepatents hinausgehenden Schutz aus dem Klagepatent in Erwägung zu ziehen, noch ist der erkennende Senat durch die von der Revision angenommene nKlarStellung” des Gegenstandes des Klagepatents in jenem Urteil gebunden. Die Entscheidungsgründe der in einem Nichtigkeitsverfahren ergangenen,ein Patent ohne Passungsänderung der Ansprüche bestätigenden Urteile, sind eben, wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgeführt hat (Urt. v« 28. November 1963 in GRUR 1964, 196, 198 -Mischer II insoweit in BGHZ 40, 332 nicht abgedruckt; Urteile vom 25» November 1965, la ZR 222 und 243/63 -Hängegerüst I und II - S. 12 bzw. 10 der Urteilsausfertigung, vgl. auch Benkard § 13 PatG Rdn. 43, 44), für den Verletzungsrichter lediglich Hilfsmittel bei der ihm obliegenden eigenen Auslegung des Schutzrechts. V. 1. Die Revision rügt weiter, bei der Auslegung des Klagepatents habe das Berufungsgericht den Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents nicht hinreichend berücksichtigt oder falsch gewertet. Sie meint, dieser Auslegung stehe die lehre des vorveröffentlichten französischen Patents 908 391 entgegen. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben: 2. Die vorgenannte Rüge steht in engem Zusammenhang mit der oben zu XII 2 d erörterten Auffassung, bei dem Verfahren mit der angegriffenen Pistole stelle sich überhaupt nicht die "Aufgabe” des Klagepatents, das angegrif- -23- fene Verfahren sei "qualitativ anders", es sei hochtourige Fliehkraftzerstäubung auf mechanischem Wege, lediglich verbessert (addiert) durch das Hinzutreten der V/irkungen des elektrostatischen Feldes. Dieser Betrachtungsweise kann jedoch, wie dargelegt, nicht zugestimmt werden. Von der Lehre des französischen Patents hebt sich die Verletzungsform insbesondere dadurch ab, daß die Beklagten unstreitig - zusätzlich zu dem in der französischen Lösung empfohlenen Einsatz elektrostatischer Peldkräfte - speziell eine rotierende Glocke verwenden, auf deren Innenwandung das Material zur Entladekante hin vor der Zerstäubung als gleichmäßig dünner Film verteilt wird. Die Revision weist im jetzigen Zusammenhang zwar erneut auf den sehr weitgesteckten Anwendungsbereich hin, den der Erfinder des französischen Patents seiner Lehre gegeben hat. Sie meint, schon jener Erfinder habe für den Fall, daß speziell ein Überziehen von Gegenständen beabsichtigt sei, eine Art der Feinverteilung (Vorsortierung) der Partikel empfohlen, wie sie später für den genannten Sonderfall des Überziehens von Gegenständen im Klagepatent ausdrücklich gelehrt und bei der angegriff enen Pistole angev/eadet wurde... Indes sind auch hierzu die Ausführungen des Urteils vom 23. Februar 1967 S. 31 ff zu wiederholen, daß dem im französischen Patent beanspruchten breiten Anwendungsbereich und den dort in der Tat gebrachten vielfachen Anregungen zu dem Einsatz elektrostatischer Feldkräfte für die verschiedensten Zwecke der Hachteil entspricht, daß es an einer festen und eindeutigen Weisung über technisch richtiges Verhalten bei einem bestimmten Sachverhalt - nämlich für den hier allein in Rede stehenden Fall des Überziehens von Gegenständen mit Hilfe eines elektrostatischen Feldes - fehlt. Erst das Klagepatent hat diese Lücke ausgefüllt, wenn man von dem weniger wirkungsvoll gebliebenen Versuch nach dem australischen abridgement absieht (hierzu Urteil vom 23. Februar 1967 S. 8, 26 f, 32 f, 34 f)» Weder das Klagepatent noch das angegriffene Verfahren können als bloße Anwendung der lehre des französischen Patents angesehen werden. In noch stärkerem Maße gilt dies, soweit die Re-vision auf gewisse Übereinstimmungen des angegriffenen Verfahrens mit dem sog. Rotopulsor-Patent hinweist (deutsche Patentschrift 414 593 von 1925» hierzu Urteil vom 23. Februar 1967 S. 3» 8 f? 23 f, 36 f). Dort ist empfohlen, elektrostatische Feldkräfte zu dem Eindicken und Eindampfen von Flüssigkeiten einzusetzen, mithin nicht wie beim Klagepatent richtungsgebunden zu dem Überziehen von Gegenständen. Dieser "bloße Unterschied in der Zweckbestimmung” ist entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa "verhältnismäßig geringfügig". Vielmehr ist ihm, wie schon im Urteil vom 23. Februar 1967 bei Prüfung der Schutzfähigkeit des Klagepatents näher ausgeführt worden ist, besondere Bedeutung beizu demessen. VIo Schließlich wendet die Revision sich gegen die Schuldfeststellung des Berufungsgerichts und gegen die Versagung der Anwendung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG. Sie rügt, bei Prüfung des Verschuldens der Beklagten habe das Berufungsgericht bedeutsame Umstände unberücksichtigt gelassen, andere falsch gewertet. Insbesondere weist die Revision darauf hin, daß sämtliche gerichtliche:. Sachverständige die Schutzwürdigkeit des Klagepatents sowie den Verletzungstatbestand verneint hätten. Da im Berufungsverfahren des Verletzungsprozesses nur ein einziger gerichtlicher Sachverständiger bestellt und vernommen worden ist, will die Revision ihre Auffassung - 25 von dem fehlenden oder doch nur geringen Verschulden der beiden Beklagten erkennbar auch damit begründen, daß der im zweitinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren -erst nach Erlaß des angefochtenen Berufungsurteils tätig gewordene - gerichtliche Sachverständige gleichfalls im Ergebnis die Schutzfähigkeit des Klagepatents verneint habe. Io Die Frage, ob im Einzelfall Verschulden, bejahendenfalls, welche Verschuldenform gegeben ist, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist einer Überprüfung im Wege der Revision deshalb nur begrenzt zugänglich, nämlich im wesentlichen daraufhin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des Verschuldens, etwa den der Fahrlässigkeit,verkannt, ob es bei Feststellung des Verschuldens oder des Verschuldensgrads gegen Recht-vorscbriften oder Denkgesetze verstoßen oder allgemeine Sätze der Lebenserfahrung unberücksichtigt gelassen hat. Die Auffassung des erst im zweitinstanzlichen Nichtigkeits-Verfahren tätig gewordenen gerichtlichen Sachverständigen ist somit schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie in der Berufungsinstanz des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits noch nicht bekannt war. 2. Zur Frage des Verschuldens heißt es im angefochtenen Urteil (S. 27 ff): Die Beklagten hätten als Fachfirmen sich über entgegenstehende Rechte Dritter unterrichten müssen, wobei die Beklagte zu 1 als Importeurin und Inlandsvertreterin sich nicht auf die Ansicht der Beklagten zu 2 habe verlassen dürfen« Bei "Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" hätten die Beklagten erkennen können, daß sie von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch machten, was sie in erster Instanz auch nicht 26 bestritten hätten• Ebenso hätten die Beklagten erkennen können, daß der entgegengehaltene Stand der Technik dem Klagebegehren nicht entgegengestanden habe, zu demal dieser Stand der Technik im v/esentlichen schon im Erteilungsbeschluß und dann später im landgerichtlichen Urteil sowie ferner im Urteil des Bundespatentgerichts abweichend von ihrer eigenen Ansicht gewürdigt worden sei» Wenn die Beklagten gleichwohl an ihrer Ansicht festgehalten hätten, so hätten sie auf eigenes Risiko gehandelt. Angesichts der entgegenstehenden Entscheidungen hätten sie sich später auch nicht auf die abweichende Beurteilung des Sachverständigen verlassen können, zu demal sie als mit dem fraglichen Gebiet näher vertraute Pach-firmen hätten erkennen können, daß das Gutachten teilweise von irrigen patentrechtlichen Vorstellungen beeinflußt gewesen sei. Die Beklagten hätten somit schuldhaft gehandelt, wobei das Berufungsgericht "ebenso wie das Landgericht keinen Anlaß” sehe, die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG anzuwenden. a) Biese Ausführungen des Berufungsurteils geben im Ergebnis zu Beanstandungen keinen Anlaß, soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten bejaht und hierbei nur Pahrlässigkeit angenommen hat. Bei der ersichtlich zweifelhaften Rechtslage, insbesondere angesichts der schwierigen Abgrenzung von geschütztem und pa< tentfreiem Verfahren, ist das Verschulden der Beklagten darin zu erblicken, daß sie darauf vertrauten, sich mit ihrer Rechtsauffassung, mag diese auch an sich durchaus vertretbar gewesen sein, durchsetzen zu können, und demgemäß die angegriffene Spritzpistole weiter vertrieben, bevor die Rechtslage endgültig geklärt war. So sind auch die Ausführungen des Berufungsurteils zu verstehen, die vom "eigenen Risiko" der Beklagten sprechen» Entgegen der Auffassung der Revision beruht die Schuldfeststellung des Berufungsgerichts sonach nicht auf fehlerhafter Grundlage» Bas Berufungsgericht hat die Auffassung des von ihm bestellten und vernommenen Sachverständigen in einigen Punkten gebilligt, im übrigen aber dargelegt, weshalb es dem Sachverständigen nicht folgen konnte. V/enn das Berufungsgericht den im Nichtigkeits- und im Verletzungsprozeß ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen auch im Rahmen der Ver-schuldensfrage letzthin größeres Gewicht beigemessen hat als dem Gutachten des von ihm gehörten Sachverständigen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich um die Meinung von Kollegialgerichten handelte, die über besondere Sachkunde auf gutachtlichem Gebiet verfügen. Ebensowenig ist die vom Berufungsgericht an-gestellte Erwägung rechtlich fehlsam, daß die Beklagten als Eachfirmen mit dem hier in Rede stehenden Gebiet besonders gut vertraut waren. b) Soweit die Revision rügt, den Beklagten sei zu Unrecht die Haftungsbeschränkung nach § 47 Abs» 2 Satz 2 PatG versagt worden, wäre der Revisionsangriff ohne weiteres dann unbegründet, wenn sich aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergäbe, daß das Berufungsgericht das Verhalten der beiden Beklagten als grob fahrlässig gewertet hätte» Benn alsdann käme eine Haftungsbeschränkung nach § 47 Abs» 2 Satz 2 PatG ohnehin nicht in Betracht. Indes fehlt im Berufungsurteil eine solche eindeutige Feststellung. Bas angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich wegen etwa von 28 - ihm bejahter grober Fahrlässigkeit an einer richterlichen Anspruchsbeschränkung nach § 47 Abs» 2 Satz 2 PatG rechtlich gehindert gesehen oder ob es nur leichte Fahr-“ lässigkeit angenommen und wegen besonderer, von ihm insoweit nicht dargelegter Umstände von der dem Verletzungsrichter an sich zustehenden Befugnis zur Anspruchsbeschränkung nach § 47 Abs» 2 Satz 2 PatG keinen Gebrauch hat machen wollen. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, daß der Senat ebensowenig wie das Landgericht Anlaß zu einer solchen Maßnahme sehe, indes bleibt unklar, ob damit nur das Ergebnis der landgerichtlichen Untersuchung, nämlich die Versagung der Haftungsbeschränkung, oder auch deren Begründung (Bejahung grober Fahrlässigkeit) übernommen werden sollte. Letzteres kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Denn an anderer Stelle heißt es im Berufungsurteil, die Beklagten hätten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, daß sie von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Biese Formulierung entspricht aber der gesetzlichen Befinition der leichten (gewöhnlichen) Fahrlässigkeit in § 276 BGB und schließt daher die Beutung nicht aus, daß das Berufungsgericht nur leichte Fahrlässigkeit hat feststellen wollen. Bas Berufungsurteil entbehrt somit in diesem Punkte der erforderlichen Klarheit. Bieser Mangel zwingt indes nicht zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache, dehn alle für die Schuldfrage ernstlich in Betracht kommenden Umstände sind vom Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt worden. Ber erkennende Senat kann deshalb die fohlende Feststellung über die Schuldform nachholen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in 29 ungewöhnlich großem Maße verletzt und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Palle jedem hätte einleuchten müssen (BGB-RGRK § 277 Anm. 3 mit Nachw.). Hiervon kann jedoch bei den im vorliegenden Palle gegebenen Sachlage zu demal angesichts des Umstandes, daß die Rechtsauffassung der Beklagten nicht ohne weiteres als unvertretbar bezeichnet werden kann, keine Rede sein. Gegen die Beklagten kann daher nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit erhoben werden. c) Der Feststellung, welche Schuldform (nur leichte oder grobe Fahrlässigkeit) gegeben ist, bedurfte es im Hinblick auf § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG schon im gegenwärtigen Rechtsstreit: Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 10. Juni I960 - GRUR 1961? 26 - Gruben-schaleisen - für den dort entschiedenen Fall, in dem die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht nur auf Patentverletzung (§47 Abs, 2 PatG) sondern zusätzlich auf sklavischen Nachbau (§ 1 UWG) gestützt war, entschieden, daß sich das Feststellungsurteil über die Schuldform aussprechen müsse, da der aus § 1 UV/G hergeleitete Anspruch je nach der Schuldforra möglicherweise weitergehe als der patentrechtliche Anspruch; es genüge, wenn das in den Gründen des Urteils geschehe. Die in jenem Urteil angestellten prozeßökonoraischen Erwägungen behalten ihr Gewicht auch dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, die zusätzliche Anspruchsgrundlage des § 1 UWG ausscheidet. Denn auch in diesem Falle kommt der Feststellung der Schuldform entscheidende Bedeutung für die Art des zuerkannten Anspruchs zu; Bei mindestens grober Fahrlässigkeit wird ein unbeschränkharer Schadensersatzanspruch zuerkannt, bei leichter Fahrlässigkeit dagegen nur ein Anspruch, der der richterlichen Beschränkungsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG unterliegt. d) Anderseits ist der Verletzungsrichter im Verfahren über die Feststellung der Schadensersatzpflicht im allgemeinen auf die Feststellung des Verschuldens und der Verschuldensform beschränkt; er ist nicht verpflichtet und in aller Regel auch nicht in der Lage, bei Bejahung nur leichter Fahrlässigkeit über die Frage der Anwendung der Kannvorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG zu befinden. Er kann sich hier insbesondere regelmäßig noch kein klares Bild über die Höhe des dem Verletzten entgangenen und des vom Verletzer gezogenen Gewinns machen, mithin über Umstände,die für die Frage, ob und in welcher Höhe statt vollen Ersatzes eine Billigkeitsentschädigung anzuordnen ist, von besonderer Bedeutung sind. Eine verläßliche Grundlage für die Entschließung, ob und inwieweit er von der Beschränkungs-befugnis des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG Gebrauch machen will oder nicht, kann - von Ausnahmefällen abgesehen -erst in dem Verfahren über die spätere Leistungsklage gewonnen werden. Im vorliegenden Falle fehlt eine solche Grundlage, da über die Höhe des Schadens, über die Art der Schadensberechnung, über die wirtschaftliehen Auswirkungen des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits usw. bisher noch keine näheren Angaben gemacht worden sind. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für die Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG kein Anlaß bestehe, kam daher nicht aufrechterhalten werden. - 31 Unter diesen Umständen sind die Beklagten durch das angefochtene Urteil, das in seinem erkennenden Teil keiner Abänderung bedarf, nicht gehindert, in einem etwaigen späteren Rechtsstreit über die Hohe ihrer Schadensersatzverpflichtung sich auf § 47 Abs, 2 Satz 2 PatG zu berufen. Das gilt, weil § 47 Abs. 2 Satz 2 im Sinne einer richterlichen Beschränkungsbefugnis zu verstehen ist, ungeachtet dessen,daß das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil des Landgerichts allgemein die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt hat. Auch das oben angeführte Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni I960 geht ersichtlich davon aus, daß eine solche Peststellung der Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 2 im späteren Leistungsprozeß nicht entgegensteht. 3c Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu Recht festgestellt worden ist. Damit ist zugleich die Beurteilung zur Rechnungslegung gerechtfertigt, hinsichtlich, deren die Revision auch keine besonderen Rügen erhoben hat. VII. Hach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Der in den erkennenden Teil dieses Urteils aufgenommene Zusatz trägt dem Ablauf des Klagepatents nach Erlaß des Berufungsurteils und der Erledigung des Unterlassungsanspruchs gemäß den in der Re- -32- visionsverhandlung abgegebenen Erklärungen der Parteien Rechnung* Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 10 91a ZPO* Nastelski Bock Spreng Ölaßen Bundesrichter Schneider ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Nastelski