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BGH · la ZR 58/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 58/63

Füllhalter mit massiver Feder, vorzugsweise aus Glas, dadurch gekennzeichnet, daß Pedern ait einem Durchmesser von etwa 3 mm und weniger verwendet sind. 2. Füllhalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Feder durch ein auf der ganzen gemeinsamen länge anliegendes Zwischenstück gehalten ist. 3. Füllhalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß in einer am vorderen Ende des Füllhalters befindlichen Schraubhülse (3} oder in dem Zwischenstück (4) Kanäle in Form von Nuten oder Bohrungen (8) zur Verbesserung der Luftzirkulation vorgesehen sind. 4. Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß Auffangräume (9) in der Schraubhülse (3> zu dem Auffangen der bei Erschütterungen auftretenden starken Tintenflüsse vorgesehen sind« 5. Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß dicht an der Federspitze in dem Zwischenstück (4) eine Tropfenfängervorrichtung vorgesehen ist, bestehend z.B. aus einer am vorderen Hände des Zwischenstücks beginnenden äußeren Nute (6) und einer Bohrung (7;.,f Füllhalter mit massiver Feder und einem Tintenleitor zwischen der am vorderen Ende des Füllers befindlichen Schraubhülse und der Feder, dadurch gekennzeichnet, daß der Tintenlciter (4) die Feder (5) bis dicht vor der Spitze eng umschließt und daß zur Verbesserung der LuftZirkulation in der Schraubhülse (2) oder im Tintenleiter (4/ Kanäle in Form von Bohrungen oder Nuten vorgesehen sind. ?. Füllhalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Innenwandung der Schraubhülse (2) mit Längsnuten (6) versehen ist. 4. Füllhalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß sich Längsnuten (15) auf der Innenwandung des Tintenleiters befinden. 5* Füllhalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenwandung des Tintenleiters mit schraubenförmigen Hüten (9) versehen ist. 6. Füllhalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Tintenleiter radiale Bohrungen (12) aufweist, die zwischen der Feder und einer der Luft zugänglichen ringförmigen Staukammer (11) verlaufen. 7. Füllhalter nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der* Tintenleiter (4) mit Bingnuten (7) versehen ist. 8. Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß von den Ringnuten (7) oder schraubenförmigen Nuten (9) aus Bohrungen (8) senkrecht zur Achse durch den Tintenleiter führen. Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche« dadurch gekennzeichnet, daß im Tintenleiter (4; dicht hinter der Spitze eine Nut (14) mit einer radialen Bohrung (13) vorgesehen ist, durch welche nach Art eines Tropfenfängers überschüssige Tinte von der Federspitze abgesogen und allmählich der Feder wieder zugeführt wird.” Sie hat die gegen das Patent 816 067 gerichtete Klage auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt mit der Begründung, die den Gegenstand der Ansprüche dieses Patents bildenden Erfindungen seien zu dem Teil neuheitsschädlich vorweggenommen; im übrigen seien weder technischer Fortschritt noch Erfindungshöhe gegeben. Gegenüber dem Anspruch 1 des Patents 816 067 hat die Klägerin auch offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und sich hierfür auf das Zeugnis des Glasf edermachers Hans be- Die Klägerin hat die gegen das Patent 831 067 gerichtete Klage sowohl auf Nr. 1 als auch auf Nr. 2 des § 13 Abs. 1 PatG gestützt und ausgeführt, es sei zu prüfen, welches der beiden am 14. Füllhalter mit massiver, mit Längsrillen versehener Feder und einem Tintenleiter zwischen der am vorderen Ende des Füllers befindlichen Schraubhülse und der Feder, dadurch gekennzeichnet, daß der Tintenleiter (4) die Feder (5) auf ihrer ganzen Lange bis dicht vor die Spitze eng umschließt und daß zur Verbesserung der Luftzirkulation im Tintenleitor radiale Bohrungen (8. 2. Füllhalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Tintenleiter (4) an der Außenwandung Ringnuten (7) aufweist, in die die radialen Bohrungen (8) münden und die mit auf der Innenwandung der Schraubhülse (2) vorgesehenen Längsnuten (6) in Verbindung stehen. November I960 nicht angefochten hat, ist diese Entscheidung auf die Berufung der Klägerin nur noch insoweit nachzuprüfen, als sie Ansprüche der Patente 816 067 und 831 636 aufrechterhalten hat. A. Das Patent 816 067 betrifft nach seiner Überschrift und den Oberbegriff des Hauptanspruchs einen "Püllhalter mit massiver Feder, vorzugsweise aus Glas*'. Der Nichtigkeitssenat hat den Hauptanspruch, dessen kennzeichnender Teil sich auf dünne Federn urait einen Durchmesser von etwa 3 mm und weniger” bezieht, wegen Fehlens eines hinreichenden technischen Fortschritts und der erforderlichen Erfindungohöhe für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Anspruchs 2 hat der Nichtigkeitssenat darauf hingewiesen, daß durch die deutsche Patentschrift 685 886 die Lagerung einer gerillten Glasfeder in einem starren Zwischenstück (4), das annähernd über die ganze Länge wenigstens der Hille an der Feder anliegt, bekannt geworden sei. Danach könne das Merkmal des kennzeichnenden Teils für sich allein nicht die Patentfähigkeit des Anspruchs 2 begründen; zu demindest könne bei Kenntnis der in dieser Entgegenhaltung beschriebenen vielfältigen Möglichkeiten nicht mehr als erfinderisch angesehen werden, die dünne Feder in ihrer ganzen Länge durch ein starres Zwischenstück zu halten. Aber auch im Zusammenhang mit dem Anspruch 1 könne für die Bemessung der Feder und ihre Lagerung in dem Zwischenstück kein schutzfühiger Kombinationsanspruch anerkannt werden, da sich die Lagerung einer dünnen Feder in einem starren Zwischenstück für den Fachmann ohne irgendv/elche erfinderische Leistung ergebe; es sei selbstverständlich, daß eine derartige Lagerung um so mehr erforderlich werde, je dünner die verwendete Feder sei. Für den Anspruch 3 hat das Deutsche Patentamt die Neuheit des kennzeichnenden Merkmals verneint unter Hinweis auf die deutschen Patentschriften 366 685 und 685 886, die britische Patentschrift 413 764, die niederländische Patentschrift 48 933 und die USA-Patentschrift 2 189 696 und festgestellt» daß durch diese Patentschriften der allgemeine Gedanke, in dem eine gerillte Feder (oder auch eine Röhrchenfeder) haltenden und als Tintonleitung dienenden Glied zur Verbesserung der Luftzirkulation Kanäle in Form von Bohrungen oder Nuten vorzusehen, bereits bekannt geworden ist. Dabei kann es nach der Auffassung des Nichtigkeitssenats ersichtlich auch keinen Unterschied machen» ob diese Kanäle entsprechend dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3 in einer im vorderen Teil des Füllhalters befindlichen Schxaiibhülse (3) oder in einem besonderen die Feder haltenden Zwischenstück (4) vorgesehen sind. Der Nichtigkeitssenat hat nur die Ansprüche 4 und 5 aufrechterhalten» ohne jedoch diese beiden Ansprüche (als Ansprüche 1 und 2) neu zu formulieren« Beide Unteransprüche beziehen sich nach ihrem Oberbegriff auf Füllhalter "nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche". a) Für den Anspruch 4 kommt es daher nicht darauf an» ob der Füllhalter auch die besonderen Merkmale der Ansprüche 2 und 3 aufweist. "Füllhalter mit massiver Feder, vorzugsweise aus Grlää, mit einem Durchmesser von etwa 3 mm oder weniger, dadurch gekennzeichnet, daß Auffang-räumc (9) in der Schraubhülse (3) zu dem Auffangen . Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß das kennzeichnende Merkmal dieses Anspruchs 4 in keiner funktions-wesontlichen Abhängigkeit zu dünnen Federn (mit einem Durchmesser von nur etwa 3 mm oder weniger) steht, für die nach der im Oberbegriff enthaltenen gattungsmäßigen Einschränkung nur Schutz begehrt und gewährt worden ist* Denn die Anordnung von Auffangräumen in der Schraubhülse kann an sich selbstverständlich ebensogut bei Füllhaltern mit dickeren Federn angebracht und auch in gleicher Weise technisch durchführbar sein. b) Für den Oberbegriff des Anspruchs 5 gilt das gleiche wie für den Anspruch 4» Da der Anmelder gemäß dem Hauptnn-spruch nur Schutz für Füllhalter mit massiver Feder, die einen Durchmesser von nur etwa 3 mm oder weniger haben, begehrt hat und da sämtliche Unteransprüche 2 bis 5 auf diesen Hauptanspruch zurückbezogen sind, sind in den Oberbegriff des Anspruchs 5 auch nur die tierkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 aufzunehmen. “Füllhalter mit massiver Feder, vorzugsweise aus Glas, mit einem Durchmesser von etwa 3 mm oder weniger, dadurch gekennzeichnet, daß dicht an der Federspitze in dem Zwischenstück (4) eine Tropfenfängervorrichtung vorgesehen ist, bestehend z.B. aus einer am vorderen Rande des Zwischenstücks beginnenden Hute (6) und einer Bohrung (7).M Trotzdem braucht bei Anwendung der Lehre nach Anspruch 5 kein Gebrauch gemacht zu werden von der Lehre des Anspruchs 2, daß das Zwischenstück an der Feder auf der ganzen gemeinsamen Länge anliegt und so die Feder hält. Entsprechend den Ausführungen zu Anspruch 4 ist es an sich auch gleichgültig, ob gemäß Anspruch 3 in dem Zwischenstück Kanäle angebracht sind oder nicht. Die Feder braucht an sich nicht in einer besonderen Schraubhülse gehaltert zu sein; sie kann in einfachen Fällen unmittelbar im Haltergehäuse, das zugleich den Tintenvorrato-behälter umschließt, angebracht sein, z.B. durch Einpressen des gerillten oberen oder mittleren Teils in eine entsprechende Bohrung des Haltergehäuses. Statt dessen kann die Halterung auch in der Weise erfolgen, daß in der Schraubhülse ein besonderes Zwischenstück angeordnet ist, das die Feder (Schreibspitze) aufnimmt ( so nach den Ausführungsbeispiel des Fatents 816 067)« Der Nichtigkeitssenat hat die in Anspruch 3 zur Verbesserung der LuftZirkulation gegebene Lehre nicht für schutz-fähig erachtet, weil sie nur einen Gedanken enthält, der in seiner allgemeinen Form bekannt ist. Die Ansprüche 4 und 5 sind, wie bereits dargelegt, nicht zwangsläufig auf diesen Anspruch 3 zurückbezogen; sie sind, wie ihre Fassung zeigt, aber auch sonst nicht von dem Vorhandensein eines bestimmten Tintenleit- und Luftleitsystems abhängig* Während Anspruch 4 eine besondere Gestaltung der Schraubhülse (3) durch Anordnung von Auffangräumen (9) zu dem Gegenstand hat, betrifft Anspruch 5 eine besondere Gestaltung des Zwischenstücks (4) durch Anordnung einer Tropfenfängervorrichtung* Beide Maßnahmen haben übereinstimmend den Zweck, überschüssige Tintenmengen vorübergehend im vorderen Teil des Füllhalters festzu-halten und sie dann allmählich entweder der Feder (vor allem beim Schreiben) oder dem Vorratsbehälter wieder zuzuführen. a) Bei normaler Benutzung des Füllhalters wird die Feder durch das Tintenleit- und Bruckausgleichssystem gleichmäßig mit der zu dem Schreiben erforderlichen, nach Schreibunterlage, Dabei wirken auf die im Tintenleitsystem und im Vorratsbehälter befindliche Tinte kurzzeitig Beschleunigungskräfte ein, die einen starken Tintenfluß in Richtung Federspitze zur Folge haben können, so daß die geförderte Tintonmenge nicht nur unmittelbar aus dem Tintenleitsystem, sondern unter Umstanden auch kurzzeitig aus dem Luftleitsysten austreten kann. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, ein solche» Klecksen und Auslaufen des Füllhalters dadurch zu vermeiden, daß die überschüssige Tintenmenge im vorderen Teil des Füllhalters auf gefangen, vorübergehend festgehalten und dann allmählich entweder der Feder (vor allem beim Schreiben) oder auch dem Vorratsbehälter wieder zugeführt wird (Gutachten S. Es ist für den Fachmann weiter selbstverständlich, daß die Auffangräume, damit sie eich funktionsgerecht füllen und entleeren können, auch mit der Außenluft in Verbindung stehen müssen. So könnten die Auffangräume für Tinte nach Anspruch 4 in der Schraubhülso auch weiter oben, d.h. näher zu dem Tinten-behältor und weiter von der Schreibspitze entfernt, angebracht sein und z.B. durch besondere Bohrungen und Nuten mit der Außenluft verbunden sein. Im übrigen weist die Konstruktion des Luftleitsystems des Füllhalters nach diesen Entgegenhaltungen aber erhebliche Ähnlichkeiten mit dem Tinten- und Luftleitsystem nach Anspruch 4 des Streitpatents auf.Die Röhrchenfeder 9 ist in einer als Tragteil 1 bezeichneten Schraubhülse angeordnet. Eine leichte gleichmäßige Tintenströnung wird dadurch erreicht, daß die Luft langsam aus den ringförmigen Raum 13 durch die Öffnung 14 in dem rohrförnigen Elenont 9 und durch eine oder mehrere der Ruten l0 des Zuflußstabcs in den Tintenbehälter 6 eindringt und dort die ausfließende Tinte ersetzt (USA-Patentschrift 2 189 696 Ö. Abgesehen davon, daß der Füllhalter nach den Entgegenhaltungen eine Böhrchenfeder ist und daher, wie gesagt, bereits gattungsmäßig nicht unter den Oberbegriff des Streitpatents fällt, liegt eine vollständig neuheitsschädliche Vorwegnahme deshalb nicht vor, weil die Entgegenhaltungen nicht die Lehre des Anspruchs 4, Staukammern zu dem Auffangen starker Tintonflüsse vorzusehen,. RöhrchenfOdern deshalb einfacher als bei massiven Federn ist, weil bei Füllfederhaltern mit Röhrchenfedern der Tintenfluß durch ein bewegliches Verschlußorgan (17) gesteuert werden kann; der Tintenfluß wird erst durch das Aufsetzen beim Schreiben durch Zurückschieben des Verschlußstiftes (17) freigegeben und beim Absetzen durch ein Vorschieben dieses Stiftes wieder verschlossen (Gutachten S. b) Der Füllhalter nach der deutschen Patentschrift 685886 besitzt eine massive Feder und außer der Hülse 1 (Gehäuse) auch eine hier als Halterkopf 2 bezeichnete Schraubhülse, in der die Feder (Schreibstift 3) angeordnet ist. Mögen die Hohl-räume-so, wie sie in der Patentzeichnung der Entgegenhaltung dargestcllt sind, auch ohne weiteres geeignet sein, starke Tintenflüsse ganz oder teilweise aufzufangen, so daß die Hohlräune insofern auch als Auffangräume oder Staukammern bezeichnet worden könnten, so wird der Burchsclmittsfadimann, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, aus der Da es sich bei dem konischen Pfropfen c, der als Haltevorrichtung für die Feder dient, nicht eigentlich um eine Schraubhülse im Sinne des Anspruchs 4 des Streitpatents handelt, mag auch hier die Lehre des Anspruchs 4 nicht als vollständig vorweggenommen gelten« Der allgemeine Gedanke, an der Austrittsstelle der Glasfeder aus der jeweiligen Haltevorrichtung, sei dies ein Pfropfen, eine Schraubhülse, ein Zwischenstück oder ein entsprechend ausgebildeter Tintenleiter usw., eine ringförmige Aussparung zur Aufnahme von Tinte vorzusehen, die durch radial gerichtete, an die Bingnute anschließend e Einschnitte noch besonders entsprechend den gewünschten Aufnahmemöglichkeiten gestaltet werden kann, ist danach aber, wie die Klägerin zutreffend ausführt, konstruktiv bereite gelöst. 29)* Br weist jedoch in seinem schriftlichen Gutachten bereits zutreffend darauf hin9 daß bei den von ihm geprüften Entgegenhaltungen die in der Schraubhülse zu dem Zwecke der Luftzirkulation vorgesehenen Kanäle, Nuten und Bohrungen mit großer Wahrscheinlichkeit die Funktion, zugleich als Auffangräuae für starke Tintenflüsse zu dienen, bereits mehr oder weniger gut erfüllten. 30) die Auffassung vertreten, daß die Kenntnis dieser zusätzlichen, für das einwandfreie Funktionieren eines Füllhalters wichtigen Aufgabe mit der gegebenen Lösung nach dem Inhalt der von ihm geprüften Vorveröffentlichungen noch nicht zu dem Fachwissen des Durchschnittsfachmannes gehört habe. Speziell für einen Füllhalter mit Glasfeder wird vorgeschlagen, an der Austrittsstelle der Feder in der Haltevorrichtung zusätzliche, besonders gestaltete Hohlräume anzuordnon, deren Adhäsionskräfte einerseits das Klecksen verhindern und andererseits den genügenden Zufluß der Tinte zur Federspitze sichern sollen. Mit dem Ringspalt (O'* und den radial gerichteten schmalen Einschnitten {f) sind zur Aufnahme überschüssiger Tinte zusätzliche Auffangräume geschaffen worden, so daß demgegenüber die Xiehre des Anspruchs 4 nicht mehr als eine weitergehende Bereicherung der Technik angesehen werden kann. Aber selbst wenn die lehre des Anspruchs 4, die an sich das Vorhandensein einer Schraubhülse (3) voraussetzt, als neu und technisch fortschrittlich gewertet wird, muß ihr auf jeden Fall die erforderliche Erfindungshöhe abgesprochen werden. Es konnte ihm daher an sich auch nicht verborgen bleiben, daß die in den Zeichnungen der niederländischen Patentschrift 48 933 (mit den Bezugsziffem 14, 1$) und der deutschen Patentschrift 685 886 (mit den Bezugsziffern 10, 11) dargestellten Hohlräume (Bohrungen, Hüten, Kanäle) vermöge der Adhäsion geeignet sind, stärkere Tintenströme, die aus irgendwelchen Gründen auf treten können, mehr oder v/eniger gut aufzufangen, vorübergehend festzuhalten und schließlich zur Feder weiterzuleiten oder auch zu dem Vorratsbehälter zurückzuführen. trittsstelle der Feder aus der Haltevorrichtung angeordnet« Danach kann die Lehre des Anspruchs 4, in der Schraubhülse Auffangräume vorzusehen, nicht mehr als erfinderisch anerkannt werden. Abweichend von der vom Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen vertretenen Auffassung kann schließlich auch der Anspruch 5 nicht als patentwürdig anerkannt werden. a) Nach Anspruch 5 hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, ein Abtropfen der in den vorderen Teil des Füllhalters gelangten überschüssigen Tintenmengen zu verhindern. Im Unterschied zu der Lehre des Anspruchs 4, nach der ein zu starker Tintenfluß bereits im Bereich der Schraubhülse (3) aufgefangen werden soll, will der Erfinder mit der Lehre des Anspruchs 5 vor allem die bereits bis zur Schreibspitze gelangten überschüssigen Tintenmengen erfassen, sie dort vorübergehend festhalten und dann allmählich möglichst unmittelbar der Feder beim Schreiben wieder zuführen. Allgemein ist die Tropfenfängervorrichtung so zu gestalten, daß die durch das llatcrial des Zwischenstücks bestimmten Adhäsionskräfte zusammen mit der Form der Nuten und Bohrungen solche Kapillar-kräftc ergeben, daß die Oberflächenspannung der Tinte Überwunden wird und ein sich bildender Tropfen also nicht unter Verkleinerung seiner Oberfläche (unter der Wirkung der Oberflächenspannung) abtropft, sondern in den Nuten und Bohrungen nach oben steigt (Gutachten S. Die in der Fatentzeichnung angegebene Lösung wird im Anspruch 5 nur als Beispiel angeführt mit den Wortent "bestehend z.B. aus einer am vorderen Hände des Zwischenstücks beginnenden äußeren Nute (6) und einer Bohrung (7)”» Für diese besondere Ausführungsform wird die Wirkungsweise in der Beschreibung (S. Immerhin kann eine Tropfenfängervorrichtung nach Anspruch 5 auch dann zweckmäßig sein» v/enn Auf fangräume nach Anspruch 4 vorhanden sind; denn es ist denkbar» daß bei starken Erschütterungen oder aus anderen Gründen trotz der Auffangmöglichkeit nach der Vorrichtung des Anspruchs 4 überschüssige Tinte noch weiter bis an die Spitze der Feder gelangt. a) Bei der niederländischen Patentschrift 48 933 (und der ihr entsprechenden USA-Patentschrift 2 189 696) kommt hinzu, daß es sich nicht um eine massive Feder, sondern um eine Höhrchenfeder handelt, die an der Spitze mit einem Verschlußorgan versehen ist. b) Bei dem verschiebbar gelagerten, mit massiver Feder versehenen Schreibstift nach der deutschen Patentschrift 685 886 sind die Kanäle 10, 11, in welchen überschüssige Tintenmengen aufgefangen werden können, verhältnismäßig weit von der Schroibopitze (3) entfernt. Der technische Fortschritt darf also nicht zu hoch veranschlagt werden, wenn berücksichtigt wird, daß auch andere einfache Konstruktionen, z.B. die Anordnung an der Haltevorrichtung des Glaofederhalters nach der deutschen Patentschrift 626 712, eine Tropfenbildung in ausreichendem Maße vermeiden und im Ergebnis die gleichen Bienste leisten wie eine nach der Lehre des Anspruchs 5 ausgestattete Füllfeder. Auch könnten bei Füllhaltern mit geschlitzter Metallfeder die auf der unteren Seite des Befestigungspflocks für die Federn gelegentlich vorgesehenen Rillen und Bohrungen als Tropfenfänger angesprochen werden. Demgegenüber v/eist die Klägerin mit Recht darauf hin, daß zu demindest nach der Lehre der deutschen Patentschrift 626 712 die Aufgabe naheliege, einen Füllhalter der mit einem an sich bekannten Zwischenstück zwischen Schraubhülse und Feder versehen ist, so auszugestalten, daß auftretende Tropfen aufgefangen und abgeleitet werden, und daß es dann aber auch ein naheliegender Gedanke sei, die entsprechenden Spalten und Bohrungen in dem Zwischenstück gemäß der Lehre der vorgenannten Patentschrift in größter Nähe der Federspitze anzubringon. Mit Recht hebt die Klägerin auch hervor, daß der Vorschlag, einen Tropfenfänger anzubringeh, nach dem Wortlaut des Anspruchs 5 allein eigentlich eine technische Aufgabe darstellt, deren Lösung allerdings im Bereich des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns liegt. Aus diesen Erwägungen, die im wesentlichen mit der Würdigung des Anspruchs 4 (oben unter A II 4) übereinstimmen, kann auch der Lehre des Anspruchs 5 keine ausreichende Er-findungshöhe zuerkannt werden, so da# auch dieser Anspruch für nichtig zu erklären ist. Demgegenüber können auch die Ausführungen, mit denen der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zur Begründung der Erfindungs-höhe für die Lehre des Anspruchs 5 die an sich vorhandenen Unterschiede zwischen den Ansprüchen 4 und 5 sowie die konstruktiven Besonderheiten des Füllhalters nach der deutschen Patentschrift 626 712 dargelegt hat, nicht als überzeugend anerkannt werden. a) Zum Ausfluß aus dem Tintenraum auf die Feder stehen allein die Kanäle zur Verfügung» die von den Federrillen an der Schraubhülsenwandung gebildet werden* Durch diese Kanäle muß aber nicht nur die Tinte austreten» sondern auch gleichzeitig die Luft eindringen..Dies führt, zu Unzuträgliohkeiten und zu gegenseitigen Störungen zwischen Tintenaustritt und Luftointritt (S. Der Erfinder führt auch diesen tfbelstand auf die ungeordnete Luftzirkulation zurück, die bei den bekannten Füllhaltern mit massiver Feder gegeben ist (S. 23 - 2$), Sie sollen aber lediglich dem Zweck gedient haben» die Feder zu halten und ein leichtes Auswechseln der Feder zu ermöglichen« Sie sollen daher auch keine Nuten oder Bohrungen aufgewiesen und die Feder nicht bis dicht vor der Spitze umschlossen» sondern sie nur zangenartig umfaßt haben (S. der spiral- oder gewichtsbelasteten Schreibstifte sollen vermieden worden, und es soll ein Füllhalter mit beweglichem Schreibstift geschaffen werdenf bei dem die Längsbewegung des Schreibstifts sehr klein ist (S. In konstruktiver Hinsicht unterscheidet sich das Patent 683 886 von dem Streitpatent dadurch, daß es außer dem Behälter mit dem Tintenraum nur eine Schraubhülse (Halterkopf 2), aber keinen besonderen Tintenleiter hat. Die Feder ist vielmehr, wie dies in der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents als bekannt vorausgesetzt wird, unmittelbar in die Schraubhülse (Halterkopf 2) eingesetzt. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Streitpatents dadurch, daß außer der Schreibhülse ein in besonderer Weise angebrachtes Zwischenstück vorhanden ist, das als Tintenleiter wirkt• Der an sich vorhandene Tintenleiter (c, d) liegt also auch nicht zwischen der Feder und einer am vorderen Ende des Füllers angebrachten Schraubhülse (Merkmal 3}» Der Tintenleiter umschließt die Feder eng nur im Mittelteil der Feder, also nicht auf ihrer ganzen Länge bis dicht vor die Spitze (Ilerkmal 4). Es sind zwar radiale Bohrungen (f^) in Tintenleiter vorhanden; sie dienen aber nicht der Verbesserung der Luftzirkulation, sondern anderen Zwecken, nämlich dem Festhalten des Schreibstiftes durch einen Kreuzpflock sowie der Begulierung des Tintenflusses (Gutachten S. Zur Verbesserung der Luftzirkulation sind zwar im oberen Teil der Feder radiale Bohrungen vorgesehen, die jedoch nicht auf einer von einem Tintenleiter umschlossenen Feder enden, sondern auf dem Zuflußstab, der in der Feder beweglich ist.

Zitierte Normen: § 13 PatG
FüllhalterMerkmalfedernSchraubhülsePatentAnspruchTintePatentschriftZwischenstück

Volltext der Entscheidung

2543 021
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 58/63
URTEIL	Verkündet	ein
20* Oktober 1964 Oeeheler,
 Just.Angestellte
 ab Urktmdsbeantter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Pirna El
 Püllhalterfabrik H. bei Rel
 ft Co. in
- Prozeßbevollmächtigte;
Klägerin und Berufungsklägerin,
 Rechtsanwälte Br*
Br. fB
id Br.
gegen
 den Handelsvertreter Josef SchBBK in
 RegBB^traOe B»
- Prozoßbevollmächtigter:
Beklagter und Berufungsbeklagter, Patentanwalt Dipl.-Ing.
 
Der Ia-Zivxlsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Oktober 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Br* Bock, Br. Spreng, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin v/ird die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 6. Dezember I960 teilweise abgeändert.
Bas Patent 816 067 wird in vollem Umfang für nichtig erklärt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Bie Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 2/5 der Klägerin und zu 3/5 dem Beklagten auf-* erlegt.
Bie Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin zu 2/3? der Beklagte zu 1/3.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Beklagte war Inhaber der vom 15. Novembefe'1949 an laufenden Patente 816 067 und 831 656. Beide Patente sind im laufe des vorliegenden Verfahrene Y/egen Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühren erloschen.
 
Die fünf Ansprüche des Patentes 816 067 haben folgenden Wortlaut:
”1. Füllhalter mit massiver Feder, vorzugsweise aus Glas, dadurch gekennzeichnet, daß Pedern ait einem Durchmesser von etwa 3 mm und weniger verwendet sind.
2.	Füllhalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Feder durch ein auf der ganzen gemeinsamen länge anliegendes Zwischenstück gehalten ist.
3.	Füllhalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß in einer am vorderen Ende des Füllhalters befindlichen Schraubhülse (3} oder in dem Zwischenstück (4) Kanäle in Form von Nuten oder Bohrungen (8) zur Verbesserung der Luftzirkulation vorgesehen sind.
4.	Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß Auffangräume (9) in der Schraubhülse (3> zu dem Auffangen der bei Erschütterungen auftretenden starken Tintenflüsse vorgesehen sind«
5.	Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß dicht an der Federspitze in dem Zwischenstück (4) eine Tropfenfängervorrichtung vorgesehen ist, bestehend z.B. aus einer am vorderen Hände des Zwischenstücks beginnenden äußeren Nute (6) und einer Bohrung (7;.,f
Die zwölf Ansprüche des Patents 831 656 lauten folgendermaßen :
”1. Füllhalter mit massiver Feder und einem Tintenleitor zwischen der am vorderen Ende des Füllers befindlichen Schraubhülse und der Feder, dadurch gekennzeichnet, daß der Tintenlciter (4) die Feder (5) bis dicht vor der Spitze eng umschließt und daß zur Verbesserung der LuftZirkulation in der Schraubhülse (2) oder im Tintenleiter (4/ Kanäle in Form von Bohrungen oder Nuten vorgesehen sind.
 
2. Füllhalter nach Anspruch 1, daduroh gekennzeichnet, daß der Tiritcnleiter (4) die Feder (5^ bis dicht an der Federspitze umschließt.
?. Füllhalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Innenwandung der Schraubhülse (2) mit Längsnuten (6) versehen ist.
4. Füllhalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß sich Längsnuten (15) auf der Innenwandung des Tintenleiters befinden.
5* Füllhalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenwandung des Tintenleiters mit schraubenförmigen Hüten (9) versehen ist.
6.	Füllhalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Tintenleiter radiale Bohrungen (12) aufweist, die zwischen der Feder und einer der Luft zugänglichen ringförmigen Staukammer (11) verlaufen.
7.	Füllhalter nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der* Tintenleiter (4) mit Bingnuten (7) versehen ist.
8.	Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß von den Ringnuten (7) oder schraubenförmigen Nuten (9) aus Bohrungen (8) senkrecht zur Achse durch den Tintenleiter führen.
9* Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Tintenleitcr oben durch einen Pflock
(10)	abgedeckt ist.
10.	Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß an unteren Ende der Schraubhülse (2) Staukammern
(11)	vorgesehen sind. 11
11.	Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß Federn mit einem Durchmesser von 3 mm oder v/eniger verwendet sind.
 
12.	Füllhalter nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche« dadurch gekennzeichnet, daß im Tintenleiter (4; dicht hinter der Spitze eine Nut (14) mit einer radialen Bohrung (13) vorgesehen ist, durch welche nach Art eines Tropfenfängers überschüssige Tinte von der Federspitze abgesogen und allmählich der Feder wieder zugeführt wird.”
Die Klägerin hat beantragt, die beiden Patente 816 06? und 831 656 für nichtig zu erklären.
Sie hat die gegen das Patent 816 067 gerichtete Klage auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt mit der Begründung, die den Gegenstand der Ansprüche dieses Patents bildenden Erfindungen seien zu dem Teil neuheitsschädlich vorweggenommen; im übrigen seien weder technischer Fortschritt noch Erfindungshöhe gegeben. Hierfür hat sie sich auf verschiedene druckschriftliche Vorveröffentlichungen bezogen, und zwar auf die deutschen Patentschriften 366 685 und 685 886, die niederländischen Patentschriften 48 933 und 53 954, die britische Patentschrift 413 764, die der niederländischen Patentschrift 48 933 entsprechende TJSA-Pa tents chrift 2 189 696, ein Inserat der Firma	in	der	"Wochenschrift für Papier11
aus dem Jahre 1939 und das deutsche Gebrauchsmuster 1 448 197. Gegenüber dem Anspruch 1 des Patents 816 067 hat die Klägerin auch offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und sich hierfür auf das Zeugnis des Glasf edermachers Hans	be-
zogen.
Die Klägerin hat die gegen das Patent 831 067 gerichtete Klage sowohl auf Nr. 1 als auch auf Nr. 2 des § 13 Abs. 1 PatG gestützt und ausgeführt, es sei zu prüfen, welches der beiden am 14. November 1949 angemeldeten Patente das ältere bzw. das jüngere sei. Das jüngere Patent sei ganz oder teilweise Gegenstand des älteren Patents (§4 Abs. 2 PatG), so daß insoweit ein Fall unzulässiger Doppelpatentierung vorliege. Im Übrigen
 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die oben angeführten vorvcröffontliehton Patentschriften, insbesondere unter Hinweis auf die deutschen Patentschriften 366 685 und 685 886, die britische Patentschrift 413 764, die niederländische Patentschrift 48 933 und die ihr entsprechende USA-Patent-schrift 2 189 696 geltend gemacht, daß die Gegenstände der Ansprüche des Patents 831 067 nicht neu seien, keinen technischen Fortschritt darstellten und auch nicht die erforderliche Erfindungshöhe besäßen.
Der Beklagte hat rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen abzuweisen.
Der 1. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Ansprüche 1 bis 3 des Patents 816 057 für nichtig erklärt und nur die Ansprüche 4 und 5 dieses Patents aufrechterhalten•
Das Patent 831 656 ist dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, daß an die Stelle der erteilten Ansprüche 1 bis 9 die folgenden Ansprüche 1 bis 3 getreten sind:
”1. Füllhalter mit massiver, mit Längsrillen versehener Feder und einem Tintenleiter zwischen der am vorderen Ende des Füllers befindlichen Schraubhülse und der Feder, dadurch gekennzeichnet, daß der Tintenleiter (4) die Feder (5) auf ihrer ganzen Lange bis dicht vor die Spitze eng umschließt und daß zur Verbesserung der Luftzirkulation im Tintenleitor radiale Bohrungen (8. 12) oder auf der Innenwand Längsnuten (15) angeordnet sind.
2. Füllhalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Tintenleiter (4) an der Außenwandung Ringnuten (7) aufweist, in die die radialen Bohrungen (8) münden und die mit auf der Innenwandung der Schraubhülse (2) vorgesehenen Längsnuten (6) in Verbindung stehen.
 
3. Füllhalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , daß der l'intenleiter (4) an der Außenwandung schraubenförmige Nuten (9),auf-woist, in die die radialen Bohrungen (8) münden.n
Im übrigen hat das Deutsche Patentamt die Klage abgewiesen. Die Ansprüche 10 bis 12 des Patents 831 636 sind als echte Unteransprüche der neugefaßten Ansprüche 1 bis 3 aufrechterhalten .
Gegen diese Entscheidung des Deutschen Patentamts hat die Klägerin, soweit die Klage abgewiesen worden ist, form-und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Patente 816 067 und 831 636 in vollem Umfang für nichtig zu erklären»
Den Ansprüchen 4 und 3 des Patents 816 067 hat die Klägerin im Berufungsrechtszug die deutsche Patentschrift 685 886, die niederländische Patentschrift 48 933 und die ihr entsprechende USA-Patentsc^rift 2 189 696 entgegengehalten. Außerdem hat sich die Klägerin im Berufungsrechtszug, nachdem der gerichtliche Sachverständige das schriftliche Gutachten erstattet hatte, mit Schriftsatz vom 9» Juni 1964 noch auf die deutsche Patentschrift 626 712 bezogen.
Gegenüber den vom Nichtigkeitssenat aufrechterhaltenen Ansprüchen des Patents 831 656 hat sich die Klägerin wie im erston Rechtszuge auf die deutschen Patentschriften 366 685 und 685 886, die britische Patentschrift 413 764, die USA-Patentschrift 2 189 696 und die ihr entsprechende niederländische Patentschrift 48 933 gestützt.
Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten
 Oberingenieur Br.-Ing. Otto Bcfl^hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Die Parteien haben über das Ergebnis der Beweisaufnahme streitig verhandelt.
Entscheidungsgründe:
Beide Streitpatente sind im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens wegen Nichtzahlung der Jahreogebühren erloschen (§12 Abs. 1 Nr. 3 PatG). Da der Beklagte in einem noch anhängigen Rechtsstreit Ansprüche wegen Verletzung der Streitpatente gegen die Klägerin geltend macht, hat diese auch nach den Erläschen der Streitpatente ein Rechtsschutz-interoose an der Durchführung des - auf rückwirkende Vernichtung der Patente gerichteten - Nichtigkeitsverf ahrens. Ihre Anträge, beide Patente in vollem Umfang für nichtig zu erklären, sind daher durch das Erlöschen der Patente nicht berührt worden.
Da der Beklagte die Entscheidung des Nichtigkeitssenatn von 6. November I960 nicht angefochten hat, ist diese Entscheidung auf die Berufung der Klägerin nur noch insoweit nachzuprüfen, als sie Ansprüche der Patente 816 067 und 831 636 aufrechterhalten hat.
A. Das Patent 816 067 betrifft nach seiner Überschrift und den Oberbegriff des Hauptanspruchs einen "Püllhalter mit massiver Feder, vorzugsweise aus Glas*'.
 
I« 1. Der Nichtigkeitssenat hat den Hauptanspruch, dessen kennzeichnender Teil sich auf dünne Federn urait einen Durchmesser von etwa 3 mm und weniger” bezieht, wegen Fehlens eines hinreichenden technischen Fortschritts und der erforderlichen Erfindungohöhe für nichtig erklärt.
Hinsichtlich des Anspruchs 2 hat der Nichtigkeitssenat darauf hingewiesen, daß durch die deutsche Patentschrift 685 886 die Lagerung einer gerillten Glasfeder in einem starren Zwischenstück (4), das annähernd über die ganze Länge wenigstens der Hille an der Feder anliegt, bekannt geworden sei. Im übrigen sei auch der Fig. 35 nebst zugehörigem Text auf Seite 7 der britischen Patentschrift 413 764 in Verbindung mit der beispielsweise in den Figuren 1 und 3 dargestellten Schreibstiftlagerung die Anordnung eines gerillten Schreibstiftes in einer starren Hülse zu entnehmen. Danach könne das Merkmal des kennzeichnenden Teils für sich allein nicht die Patentfähigkeit des Anspruchs 2 begründen; zu demindest könne bei Kenntnis der in dieser Entgegenhaltung beschriebenen vielfältigen Möglichkeiten nicht mehr als erfinderisch angesehen werden, die dünne Feder in ihrer ganzen Länge durch ein starres Zwischenstück zu halten.
Aber auch im Zusammenhang mit dem Anspruch 1 könne für die Bemessung der Feder und ihre Lagerung in dem Zwischenstück kein schutzfühiger Kombinationsanspruch anerkannt werden, da sich die Lagerung einer dünnen Feder in einem starren Zwischenstück für den Fachmann ohne irgendv/elche erfinderische Leistung ergebe; es sei selbstverständlich, daß eine derartige Lagerung um so mehr erforderlich werde, je dünner die verwendete Feder sei.
Für den Anspruch 3 hat das Deutsche Patentamt die Neuheit des kennzeichnenden Merkmals verneint unter Hinweis auf die deutschen Patentschriften 366 685 und 685 886, die britische Patentschrift 413 764, die niederländische Patentschrift
 
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48 933 und die USA-Patentschrift 2 189 696 und festgestellt» daß durch diese Patentschriften der allgemeine Gedanke, in dem eine gerillte Feder (oder auch eine Röhrchenfeder) haltenden und als Tintonleitung dienenden Glied zur Verbesserung der Luftzirkulation Kanäle in Form von Bohrungen oder Nuten vorzusehen, bereits bekannt geworden ist. Dabei kann es nach der Auffassung des Nichtigkeitssenats ersichtlich auch keinen Unterschied machen» ob diese Kanäle entsprechend dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3 in einer im vorderen Teil des Füllhalters befindlichen Schxaiibhülse (3) oder in einem besonderen die Feder haltenden Zwischenstück (4) vorgesehen sind.
2. Der Nichtigkeitssenat hat nur die Ansprüche 4 und 5 aufrechterhalten» ohne jedoch diese beiden Ansprüche (als Ansprüche 1 und 2) neu zu formulieren« Beide Unteransprüche beziehen sich nach ihrem Oberbegriff auf Füllhalter "nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche". Hiernach ist festzustellen» daß sowohl für den Anspruch 4 als auch für den Anspruch 5 als Oberbegriff nur der Anspruch 1 einzusetzen ist; denn auf diesen Hauptanspruch» der nach der Vorstellung des Anmelders den Kern seiner Erfindung enthalten soll» 3ind sämtliche Unteransprüche 2 bis 4 zurückbezogen .
a) Für den Anspruch 4 kommt es daher nicht darauf an» ob der Füllhalter auch die besonderen Merkmale der Ansprüche 2 und 3 aufweist. Deshalb hat der Anmelder im Erteilungsverfahren gegenüber dem Prüfungsbescheid vom 15. März 1950 (Bl.18/ 19 ErtA) mit Recht besonderen Wert auf die von ihm eingereichte Formulierung der Rückbeziehung im Anspruch 4 (ebenso im. i.: Anspruch 5) gelegt. Gegenüber der von der Prüfungsstelle vor-gcochlagenen Ausdrucksweise hat der Anmelder mit seiner Eingabe von 24# April 1950 (Bl. 21/22 ErtA) mit Nachdruck betont» daß es bei den Ansprüchen 4 (und 5) keineswegs nötig
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sei, sämtliche in den vorhergehenden Ansprüchen vorgeschlnge*. nen Maßnahmen zu verwirklichen* Bo sei beispielsweise das Anbringen von Stauräumen gemäß dem Anspruch 4 unabhängig davon, ob in dem Zwischenstück gemäß Anspruch 3 Kanäle angebracht seien oder nicht* Auch sei es an sich gleichgültig, ob Zwischenstücke entsprechend Anspruch 2 vorhanden seien. Wesentlich sei nur, daß dünne Pedem gemäß Anspruch 1 verwendet seien* Die Merkmale der Ansprüche 2 und 3 könnten daher wahlweise hinzutreten oder nicht*
Danach muß der vom Nichtigkeitssenat aufrechterhaltene Anspruch 4 (als neuer Anspruch 1) entsprechend der vom Sachverständigen auf Seite 16 seines Gutachtens formulierten Fassung I wie folgt lauten:	I
"Füllhalter mit massiver Feder, vorzugsweise aus Grlää, mit einem Durchmesser von etwa 3 mm oder weniger, dadurch gekennzeichnet, daß Auffang-räumc (9) in der Schraubhülse (3) zu dem Auffangen	.
der boi Erschütterungen auftretenden starken	1
Tintenflüsse vorgesehen sind*"
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß das kennzeichnende Merkmal dieses Anspruchs 4 in keiner funktions-wesontlichen Abhängigkeit zu dünnen Federn (mit einem Durchmesser von nur etwa 3 mm oder weniger) steht, für die nach der im Oberbegriff enthaltenen gattungsmäßigen Einschränkung nur Schutz begehrt und gewährt worden ist* Denn die Anordnung von Auffangräumen in der Schraubhülse kann an sich selbstverständlich ebensogut bei Füllhaltern mit dickeren Federn angebracht und auch in gleicher Weise technisch durchführbar sein. Die Dimensionierung der Feder ist hierfür ohne Bedeutung.
Für die Prüfung der Patentfähigkeit dos Anspruchs 4 können also die besonderen Merkmale der Ansprüche 2 und 3 unberücksichtigt bleiben. Auf die vom gerichtlichen Sachver-
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ständigen geprüfte Fassung II des Anspruchs 4 braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden»
b) Für den Oberbegriff des Anspruchs 5 gilt das gleiche wie für den Anspruch 4» Da der Anmelder gemäß dem Hauptnn-spruch nur Schutz für Füllhalter mit massiver Feder, die einen Durchmesser von nur etwa 3 mm oder weniger haben, begehrt hat und da sämtliche Unteransprüche 2 bis 5 auf diesen Hauptanspruch zurückbezogen sind, sind in den Oberbegriff des Anspruchs 5 auch nur die tierkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 aufzunehmen. Für den Anspruch 5 brauchen die Merkmale der vorhergehenden Ansprüche 2 bis 4 nicht vorzuliegen.
Daher ist für den (früheren) Anspruch 5 (neuen Anspruch 2) die folgende vom gerichtlichen Sachverständigen auf Seite 19 seines Gutachtens formulierte Fassung I als für die patent-rochtliche Prüfung maßgebend zugrundezulegen:
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“Füllhalter mit massiver Feder, vorzugsweise aus Glas, mit einem Durchmesser von etwa 3 mm oder weniger, dadurch gekennzeichnet, daß dicht an der Federspitze in dem Zwischenstück (4) eine Tropfenfängervorrichtung vorgesehen ist, bestehend z.B. aus einer am vorderen Rande des Zwischenstücks beginnenden Hute (6) und einer Bohrung (7).M
Der kennzeichnende Teil dieses Anspruchs setzt zwar das Vorhandensein eines Zwischenstücks (4) voraus. Trotzdem braucht bei Anwendung der Lehre nach Anspruch 5 kein Gebrauch gemacht zu werden von der Lehre des Anspruchs 2, daß das Zwischenstück an der Feder auf der ganzen gemeinsamen Länge anliegt und so die Feder hält. Das Zwischenstück könnte die Feder, wie in der Beschreibung des Streitpatents (S. 2 Z. 47 - 49) als bekannt vorausgesetzt wird, ebensogut am Kopf und zangenartig auch in der Nähe der Spitze halten»
 
Entsprechend den Ausführungen zu Anspruch 4 ist es an sich auch gleichgültig, ob gemäß Anspruch 3 in dem Zwischenstück Kanäle angebracht sind oder nicht. Sofern nur überhaupt ein Zwischenstück vorhanden ist, kommt es für die Anordnung einer tPropfenfängervorrichtung nach Anspruch 5 nicht darauf an, wie im einzelnen die Luftzirkulation gestaltet ist.
Schließlich hängt die technische Lehre des Anspruchs 5 auch nicht davon ab, ob Maßnahmen nach Anspruch 4 vorhanden sind. Ein Füllhalter mit den Merkmalen des Anspruchs 5 braucht nach seinem Oberbegriff nicht notwendigerweise die Merkmale dos Anspruchs 4 aufzuweisen. Der Anspruch 5 bezieht sich (wie Anspruch 4) auf "einen oder mehrere der vorhergehenden Ansprüche", also nicht etwa zwangsläufig nur auf Anspruch 4* Allerdings kann mit der Anwendung der Lehre des Anspruchs 5 dio Anwendung der Lehre des Anspruchs 4 verbunden sein. Anspruch 5 ist daher auch nicht als Unteranspruch zu Anspruch 4 anzusehen. Beide Ansprüche stellen, nachdem die Ansprüche 1 bis 3 für nichtig erklärt worden sind, Nebenansprüche (für ähnliche Aufgabenstellungen) dar, deren Reihenfolge auch vertauscht werden könnte. Der Anspruch 5 kann sachlich auch ohne die Merkmale des Anspruchs 4 bestehen.
3. Hieraus folgt, daß die Ansprüche 4 und 5 wie nebeneinanderstehende Hauptansprüche unabhängig voneinander auf ihro Patentfähigkeit zu prüfen sind. Nach den oben unter 1 und 2 angegebenen Fassungen stimmen sie lediglich im Oberbegriff überein.
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Nach der Einleitung der Patentbeschreibung (S. 1 Z. 1/2? sind Füllhalter mit "massiver" Feder Füllhalter mit "nicht gespaltenen" Federn. Darüber hinaus muß der Ausdruck "massiv’1 so verstanden worden, daß der betreffende Federkörper keine Ilohlräuno enthält. Deshalb fallen unter den Oegenstand der
 
Erfindung auch keine sog. Röhrchenfedern, die im Gegensatz zu den geschlitzten Metallfedern und den massiven Federn aus relativ dünnen, zu demindest in ihrem unteren Teil meist kreis-zylindrischen, durchbohrten Stiften bestehen.
Das Material der massiven Feder kann verschieden sein. Nach dem Anspruch 1 soll die Feder "vorzugsweise aus Glas" bestehen. Es kommen aber auch andere Materialien in Betracht. In der Einleitung der Beschreibung (S. 1Z. 2-4) werden als weitere Beispiele noch "Stein, Metall, Kunststoffe oder andere geeignete Materialien" aufgezählt.
Die Füllhalter bestehen in der Regel aus einem Behälter, der don Tintenraum umschließt, und einer vorn aufschraubbaren Schraubhülse, in die im allgemeinen unmittelbar die Feder eingesetzt wird. Als "Feder" wird die Schreibspitze bezeichnet, die mit ihrem vorderen Ende die Schreibflüssigkeit (Tinte) auf die Schreibunterlage überträgt. Zur besseren Fortleitung der Tinte enthält die Feder, die üblicherweise aus Glas hergestellt wird, eine Anzahl von Langsriefen (S. 1 Z. 4 - 11).
Die Feder braucht an sich nicht in einer besonderen Schraubhülse gehaltert zu sein; sie kann in einfachen Fällen unmittelbar im Haltergehäuse, das zugleich den Tintenvorrato-behälter umschließt, angebracht sein, z.B. durch Einpressen des gerillten oberen oder mittleren Teils in eine entsprechende Bohrung des Haltergehäuses. Eine auf diese Weise befestigte "dünne" Feder würde die Merkmale des Anspruchs 1 erfüllen.
Im allgemeinen wird die Feder aber, wie gesagt, unmittelbar in eine vorn anschraubbare Schraubhülse eingesetzt. Statt dessen kann die Halterung auch in der Weise erfolgen, daß in der Schraubhülse ein besonderes Zwischenstück angeordnet ist, das die Feder (Schreibspitze) aufnimmt ( so nach den Ausführungsbeispiel des Fatents 816 067)«
 
Ein Zwischenstück muß nach den Ansprüchen 2 und 5 vor» handen sein; es kann nach Anspruch 3 vorhanden sein. Nach Anspruch 4 dagegen wird nur das Vorhandensein einer Schraub» hülse (3) vorausgesetzt.
Wesentlich für alle Füllhalter ist das Tinten» und Luftleitsystem, über das die Feder mit dem Tintenvorrats» behälter in Verbindung steht.
Da beim Schreiben ein dauernder Zufluß von Tinte zur Feder erfolgt» ist ein Tintenleitsystem erforderlich; es besteht aus einem oder mehreren Kanälen» durch die die Flüssigkeit zur Schreibspitze fließen kann. Um einen gleich» mäßigen Tintenfluß zu erzielen, ist dafür zu sorgen, daß in dem Maße, in dem Tinte aus dem Vorratsbehälter entnommen wird, Luft in diesen nachströmen kann. Außer dem Tintenleit» system enthält daher ein Füllfederhalter im allgemeinen auch ein besonderes Luftleitsystem.	i
Die bewegenden Kräfte für den Tintenfluß sind zunächst die Saugfähigkeit der Schreibunterlage, die einen Abfluß der Tinte von der Schreibspitze bewirkt, und dann die Kapillarkräfte in den Kanälen des Tintenleitsystems, die ein Nachfließen der Tinte zur Schreibspitze bewirken. Wegen der Unterschiedlichkeit der Schreibunterlagen, der individuell verschiedenen Schreibgeschwindigkeit und der verschiedenen Qualitäten der Schreibflüssigkeit muß sich das Tintenleit» system zur Fortleitung recht unterschiedlicher Tintenströme eignen. Im einfachsten Fall beschränkt sich das Tinten» und Luftleitsystem auf das Vorhandensein der Hillen (Hiefen) auf der Oberfläche des Federkörpers (Schreibspitze); die Hillen verlaufen durch die Halterung hindurch bis in das Innere des Haltergehäuses und stehen dort in Verbindung mit dem Tintenvorratsbehälter. Dabei kann es an sich dem Tintenfluß ! und dem Luftstrom überlassen bleiben, welchen oder welche
 
Wege (Hillen) sie jeweils benutzen* Tinten- und Luftleitsystem können aber auch so gestaltet werden, daß von vornherein Tinte und Luft gesondert durch bestimmte9 voneinander getrennte Kanäle geleitet werden*
Der Nichtigkeitssenat hat die in Anspruch 3 zur Verbesserung der LuftZirkulation gegebene Lehre nicht für schutz-fähig erachtet, weil sie nur einen Gedanken enthält, der in seiner allgemeinen Form bekannt ist. Die Ansprüche 4 und 5 sind, wie bereits dargelegt, nicht zwangsläufig auf diesen Anspruch 3 zurückbezogen; sie sind, wie ihre Fassung zeigt, aber auch sonst nicht von dem Vorhandensein eines bestimmten Tintenleit- und Luftleitsystems abhängig* Während Anspruch 4 eine besondere Gestaltung der Schraubhülse (3) durch Anordnung von Auffangräumen (9) zu dem Gegenstand hat, betrifft Anspruch 5 eine besondere Gestaltung des Zwischenstücks (4) durch Anordnung einer Tropfenfängervorrichtung* Beide Maßnahmen haben übereinstimmend den Zweck, überschüssige Tintenmengen vorübergehend im vorderen Teil des Füllhalters festzu-halten und sie dann allmählich entweder der Feder (vor allem beim Schreiben) oder dem Vorratsbehälter wieder zuzuführen.
Auf diese Weise soll ein Klecksen oder Auslaufen des Füllers vermieden werden. In der Aufgabenstellung und der Lösung:
i
unterscheiden sich die Ansprüche 4 und 5 nur durch die verschiedene räumliche Lage, in der die überschüssigen Tintenmengen auftreten und abgeleitet werden*
II. 1* Zum Anspruch 4 des Patents 616 067 heißt es in der Beschreibung, es könne v/eiterhin zweckmäßig sein, zu dem Auffangen von starken Tintenflüssen infolge von Erschütterungen noch besondere Auffangräume (9) vorzusehen (S* 2 7. 77 - 79) •
a) Bei normaler Benutzung des Füllhalters wird die Feder durch das Tintenleit- und Bruckausgleichssystem gleichmäßig mit der zu dem Schreiben erforderlichen, nach Schreibunterlage,
 
Schreibgeschwindigkeit und Tintenbeschaffenheit jeweils verschiedenen Tintenmenge versorgt. Darüber hinaus werden Tinten-ausflüsse vermieden. Der Füllhalter kann aber nicht nur während des Schreibens, sondern auch in Ruhelage Erschütterungen aus-gesetzt sein. Dabei wirken auf die im Tintenleitsystem und im Vorratsbehälter befindliche Tinte kurzzeitig Beschleunigungskräfte ein, die einen starken Tintenfluß in Richtung Federspitze zur Folge haben können, so daß die geförderte Tintonmenge nicht nur unmittelbar aus dem Tintenleitsystem, sondern unter Umstanden auch kurzzeitig aus dem Luftleitsysten austreten kann. Außer durch Erschütterungen kann die Tinte auch durch andere Einwirkungen in unerwünschter Weise aus den Vorratsbehälter austreten, und zwar insbesondere dadurch, daß sich die Druckverhältnisse innerhalb und außerhalb des Gerätes ändern, z.B, durch Handerwärmung, bei Paßfahrten, Flügen usw.
Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, ein solche» Klecksen und Auslaufen des Füllhalters dadurch zu vermeiden, daß die überschüssige Tintenmenge im vorderen Teil des Füllhalters auf gefangen, vorübergehend festgehalten und dann allmählich entweder der Feder (vor allem beim Schreiben) oder auch dem Vorratsbehälter wieder zugeführt wird (Gutachten S. 17).
b) Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder mit dem Anspruch 4 vor, in der Schraubhülse (3) Auffangräume (9) anzuordnen.
Ober die Art der Verbindung dieser Auffangräume (Staukammern) mit dem Tintenbehälter und über die Form und die Größe dieser Räume enthält die Patentschrift keine näheren Angaben. Es ist aber für den Fachmann selbstverständlich, daß die Auffangräume so angeordnet werden müssen, daß der aufzunehmende Tintenfluß, möge er nun aus den Tintenleit-
 
kanälen oder auch aus den Luftleitkanälen kommen, zu ihnen gelangen und später aus ihnen wieder abfließen kann. Nach der Zeichnung des Ausführungsbeispiels geschieht dies über die Bohrungen 8 in dem Zwischenstück 4. Vorübergehend werden die überschüssigen Tintenmengen in diesen Bäumen durch Adhäsionskräfte festgehalten.
Für die Lehre des Anspruchs 4 wird das Vorhandensein eines Zwischenstücks 4 nicht vorausgesetzt. Wird die Feder» wie es im allgemeinen geschieht, unmittelbar - ohne Zwischenstück - in die Schraubhülse eingesetzt (S. 1 Z. 6/?), so ist auf andere Weise für eine Verbindung der Tinten- und Luftleitkanäle mit den Auffangräumen in der Schraubhülse zu sorgen. Es ist für den Fachmann weiter selbstverständlich, daß die Auffangräume, damit sie eich funktionsgerecht füllen und entleeren können, auch mit der Außenluft in Verbindung stehen müssen. Dazu bedarf es an sich nicht einer vollständigen Öffnung des Baumes nach unten, wie dies bei der offenen Bingnut 9 nach der Zeichnung des Streitpatents der Fall ist. Diese Bingform mag zv/ar in Verbindung damit, daß die Luftzuführungsbohrungen 8 in die Bingnute münden, sehr zweckmäßig sein; es sind aber auch andere Ausführungsmöglichkeiten gegeben. So könnten die Auffangräume für Tinte nach Anspruch 4 in der Schraubhülso auch weiter oben, d.h. näher zu dem Tinten-behältor und weiter von der Schreibspitze entfernt, angebracht sein und z.B. durch besondere Bohrungen und Nuten mit der Außenluft verbunden sein. Lage und Form der Auffang-räuno ergeben sich für den Fachmann ohne weiteres aus der in Anspruch 4 ausdrücklich festgelegten Zweckbestimmung, die bei Erschütterungen usw. auftretonden starken Tintenflüsse aufzunehmen. Weiterer Angaben bedarf es nicht zur Ausführung der Lehre durch den Fachmann.
 
2.	Mag die Lehre des Ansprache 4 durch die entgegengehalte nen Druckschriften nicht vollständig vorweggenommen sein, so kommen doch die Füllhalterkonstruktionen, die sich aus den Vorveröffentlichungen ergeben, der Lehre des Anspruchs 4 zu demindest sehr nahe«
a)	Bei dem Füllhalter nach der niederländischen Patentschrift 48 933 (und der ihr entsprechenden USA-Patentschrift 2 189 696) handelt es sich um einen Füllhalter mit Röhrchen-feder, einen sog. Röhrchensehreiber. Die Feder ist in ihrem unteren Teil durchbohrt und daher nicht massiv. Bereits aus diesem Grunde können diese Patentschriften nicht als neu-heitsochädlich gewertet werden.
Im übrigen weist die Konstruktion des Luftleitsystems des Füllhalters nach diesen Entgegenhaltungen aber erhebliche Ähnlichkeiten mit dem Tinten- und Luftleitsystem nach Anspruch 4 des Streitpatents auf. Die Röhrchenfeder 9 ist in einer als Tragteil 1 bezeichneten Schraubhülse angeordnet.
Im unteren Teil dieser Schraubhülse ist ein ringförmiger Raum 13 vorhanden, der nach der Beschreibung der Luftzufuhr dienen soll« In der Wandung des zylindrisch geformten Teils 12 | der Röhrchenfeder 9 sind eine oder mehrere Öffnungen 14 so angebracht, daß sie eine Verbindung zwischen der Innenwand und den ringförmigen Raum 13 außerhalb des rohrförmigen Elements 9 herstellen (8. 22« 29-36 der niederländischen Patentschrift, Übersetzung S. 4| BSA-Patentschrift S. 1 re. Sp. 2« 33 - S. 2 li« Sp. Z. 4). Eine leichte gleichmäßige Tintenströnung wird dadurch erreicht, daß die Luft langsam aus den ringförmigen Raum 13 durch die Öffnung 14 in dem rohrförnigen Elenont 9 und durch eine oder mehrere der Ruten l0 des Zuflußstabcs in den Tintenbehälter 6 eindringt und dort die ausfließende Tinte ersetzt (USA-Patentschrift 2 189 696 Ö. 2 Z. 69 - 74, Übersetzung S. 6; niederländische Patent-oehrift 48 933 S. 22. 119 - S. 3 Z. 6; die Übersetzung 5. 6 ist unklar).
 
4
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Die Konstruktion nach den Entgegenhaltungen dient also der Lösung einer anderen Aufgabe, nicht dem Auffangen Überschüssiger Tintenmengen, sondern dem Luftausgleich* Konstruktiv türmt die Anordnung aber im wesentlichen mit der in der Zeichnung des Streitpatents gegebenen Darstellung überein. Sie wird daher auch die Wirkung haben, daß sie aus dem Luftleitsystem bei Erschütterungen oder aus anderen Gründen aus-tretende größere Tintenflüsse kurszeitig auf nimmt, sofern die Abmessungen der Bäume so gewählt sind, daß die an ihrer Oberfläche auftretenden Adhäsionskräfte groß genug sind.
Der Durchschnittsfachmann wird nach dem Text und den Zeichnungen der Entgegenhaltungen den Bingraum allerdings nur nach den Bedürfnissen der Luftzufuhr bemessen. Er wird jedenfalls nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er diesen Baum auch zu dem Auffangen überschüssiger Tinte nutzen könne und daß sich hierfür eine besondere Art der Gestaltung, insbesondere zur Vergrößerung der an der Oberfläche auftretenden Adhäsionskräfte, empfehlen könne.
Abgesehen davon, daß der Füllhalter nach den Entgegenhaltungen eine Böhrchenfeder ist und daher, wie gesagt, bereits gattungsmäßig nicht unter den Oberbegriff des Streitpatents fällt, liegt eine vollständig neuheitsschädliche Vorwegnahme deshalb nicht vor, weil die Entgegenhaltungen nicht die Lehre des Anspruchs 4, Staukammern zu dem Auffangen starker Tintonflüsse vorzusehen,. offenbaren, sondern nur Anweisungen für die Sicherung der Luftzufuhr bei normaler Benutzung des Füllers geben. Dieser Auffassung ist auch der Nichtigkeitssenat (unter IV auf S. 22 der angefochtenen Entscheidung).
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Eöhrchenfedem in gleicher Weise wie bei massiven Federn ein Bedürfnis besteht, starke Tintenflüssc in besonderen Auffangräumen aufzunehmen.
Es sei nur darauf hingewiesen, daß das Tintenleitsystem bei
 
RöhrchenfOdern deshalb einfacher als bei massiven Federn ist, weil bei Füllfederhaltern mit Röhrchenfedern der Tintenfluß durch ein bewegliches Verschlußorgan (17) gesteuert werden kann; der Tintenfluß wird erst durch das Aufsetzen beim Schreiben durch Zurückschieben des Verschlußstiftes (17) freigegeben und beim Absetzen durch ein Vorschieben dieses Stiftes wieder verschlossen (Gutachten S. 11/12; Zuflußoder Zuführungsstab 16 mit Zufluß- oder Zuführungsdraht 17 der Entgegenhaltungen).
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b)	Der Füllhalter nach der deutschen Patentschrift 685886 besitzt eine massive Feder und außer der Hülse 1 (Gehäuse) auch eine hier als Halterkopf 2 bezeichnete Schraubhülse, in der die Feder (Schreibstift 3) angeordnet ist. In der Schraubhülse befinden sich Bohrungen und Nuten, die dem Luftausgleich dienen. Es handelt sich um die Kanäle 10, 11 (Beschreibung S. 2 Z. 53/54; Fig. 1 und 2). Biese Kanäle sind also zunächst als Teil des Luftleitsystems anzusprechen. Wie der gerichtliche Sachverständige hierzu zutreffend ausführt, sind sie in der dargestellten Form selbstverständlich auch geeignet, einen durch Erschütterungen in das Luftleitsystem eintretenden , starken Tintenfluß ganz oder teilweise aufzunehmen. Bas trifft| nach dem Gutachten des Sachverständigen (S. 26) für Teile des Luftleitsystems mehr oder weniger allgemein zu. Mögen die Hohl-räume-so, wie sie in der Patentzeichnung der Entgegenhaltung dargestcllt sind, auch ohne weiteres geeignet sein, starke Tintenflüsse ganz oder teilweise aufzufangen, so daß die Hohlräune insofern auch als Auffangräume oder Staukammern bezeichnet worden könnten, so wird der Burchsclmittsfadimann,
 wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, aus der
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Lehre, in der Schraubhülse Kanäle für den Luftausgleich anzuordnen, doch andere Folgerungen ziehen als aus der liehre des Anspruchs 4 des Streitpatents, in der Schraubhülse Auffangräume für starke Tintenflüsse anzuordnen. Ber Fachmann ist an sich in der Lage, Hohlräume vorzusehen, die für beide
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Zwecke geeignet sind; doch wird er sie9 wie der Sachverständige hervorhebt, voraussichtlich anders gestalten, als wenn er nur an den reinen Luftausgleich denkt (Gutachten S. 26).
Daher kann auch durch die deutsche Patentschrift 685 886 die Lehre des Anspruchs 4 nicht als vollständig vorbeschrieben angesehen werden«
c)	Anders liegt es bei der erstmalig im Berufungerechtezug entgegengehaltenen deutschen Patentschrift 626 712« Diese Patentschrift beschreibt einen Füllfederhalter mit Glasfeder (d), der dadurch gekennzeichnet ist, daß an der Austritts-stelle der Glasfeder aus der Haltevorrichtung (c) ein die Glasfeder umgebender Bingspalt (e) vorgesehen ist, an den sich radial gerichtete Einschnitte (f) anschließen« In der Beschreibung wird als Zweck dieser Vorrichtung angegeben, daß einerseits das Klecksen vexmieden wird und daß andererseits ein genügender Zufluß der Tinte zur Federspitze,gewährleistet ist« Durch die Zahl der radialen Rillen läßt sich eine genaue Abstimmung erreichen (Patentbeschreibung Z« 19 - 40). Da es sich bei dem konischen Pfropfen c, der als Haltevorrichtung für die Feder dient, nicht eigentlich um eine Schraubhülse im Sinne des Anspruchs 4 des Streitpatents handelt, mag auch hier die Lehre des Anspruchs 4 nicht als vollständig vorweggenommen gelten« Der allgemeine Gedanke, an der Austrittsstelle der Glasfeder aus der jeweiligen Haltevorrichtung, sei dies ein Pfropfen, eine Schraubhülse, ein Zwischenstück oder ein entsprechend ausgebildeter Tintenleiter usw., eine ringförmige Aussparung zur Aufnahme von Tinte vorzusehen, die durch radial gerichtete, an die Bingnute anschließend e Einschnitte noch besonders entsprechend den gewünschten Aufnahmemöglichkeiten gestaltet werden kann, ist danach aber, wie die Klägerin zutreffend ausführt, konstruktiv bereite gelöst. Nach der Aufgabenstellung der Entgegenhaltung oind in der Baltevorrichtung besondere "Auffangräume11 für
 
überschüssige Tinte angeordnet; die jeweils erforderlichen Adhäsionskräfte können von dem Hingspalt aus durch radial gerichtete Einschnitte erzeugt werden.
3.	Der Sachverständige hat mit dem Nichtigkeitssenat in der Lehre des Anspruchs 4 gegenüber den Lehren der Vorveröffentlichungen noch einen technischen Fortschritt erblickt (Gutachten S. 29)* Br weist jedoch in seinem schriftlichen Gutachten bereits zutreffend darauf hin9 daß bei den von ihm geprüften Entgegenhaltungen die in der Schraubhülse zu dem Zwecke der Luftzirkulation vorgesehenen Kanäle, Nuten und Bohrungen mit großer Wahrscheinlichkeit die Funktion, zugleich als Auffangräuae für starke Tintenflüsse zu dienen, bereits mehr oder weniger gut erfüllten. Bei Erschütterungen des Federhalters, durch die größere Beschleunigungskräfte in Hichtung auf das Federende ausgelöst werden, kann es zu Tintenaustritten größeren Umfangs an der Feder kommen. Zu diesen Tintenaustritteh werden nicht nur die üblichen Tintenkanäle, sondern stets auch die an sich sonst dem Druckausgleich dienenden Luftkanäle benutzt. Tintenaustritte durch diese Luftausgleichskanäle werden, solange sie kleinere Ausmaße haben, im allgemeinen vom unteren Bande des Halters durch Adhäsion aufgefangen werden können, und zwar besonders dann, wenn die Kanüle, wie es dem Stand der Technik entspricht, in labyrinthform angeordnet werden. Nur bei größeren Mengen kann es, wenn die Adhäsionskräfte der Tinten- und Luftkanäle nicht ausreichen, zu einem Abtropfen kommen. Hiergegen kann man sich weitgehend sichern, wenn zusätzliche besonders gestaltete Auffangräume entsprechend der Lehre des Anspruchs 4 angeordnet werden.
Ein solcher zusätzlicher Aufwand wird nicht in jedem Fall erforderlich sein. Es ist auch zu berücksichtigen, daß hierdurch zusätzliche Fertigungskosten entstehen können, die Mich schwerlich dann noch rechtfertigen lassen, wenn der
 
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Füllhalter bei normalem Gebrauch) bei dem auch stärkere Erschütterungen verkommen können, mit den zwangsläufig vorhandenen Luftausgleichskanälen in hinreichendem Maße den Anforderungen genügt, die zur Vermeidung des Klecksens und des Auslaufens von Tinte zu stellen sind. Hach der Patent-boschreibung (S. 2 25. 77 - 79) wird es auch keineswegs als stets notwendige, sondern nur als eine möglicherweise zweckmäßige Maßnahme (»kann zweckmäßig sein") bezeichnet, zu dem Auffangen von starken Tintenflüssen noch besondere Auffangräume vorzusehen.
Immerhin kann der Durchschnittsfachmann für solche Fälle nach der Lehre des Anspruchs 4 entweder gesonderte Räume für die Aufnahme der starken Tintenflüsse vorsehen oder aber, was auch nach der Auffassung des Sachverständigen wahrscheinlich ist (Gutachten S. 29/30), die bekannten Kanäle, Nuten und Bohrungen für die Luftzirkulation so gestalten, daß sie die zusätzliche Aufgabe als Auffangräume für die Tinte*besser erfüllen. In welcher Weise dies im einzelnen zu geschehen hat, ist in der Patentschrift nicht angegeben und brauchte auch nicht angegeben zu werden; denn der Durchschnittsfachmann ist auf Grund seines Fachwissens ohne weiteres in der läge, die Auffangräume in geeigneter Weise zu gestalten.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten (S. 30) die Auffassung vertreten, daß die Kenntnis dieser zusätzlichen, für das einwandfreie Funktionieren eines Füllhalters wichtigen Aufgabe mit der gegebenen Lösung nach dem Inhalt der von ihm geprüften Vorveröffentlichungen noch nicht zu dem Fachwissen des Durchschnittsfachmannes gehört habe. Dabei hat der Sachverständige aber die von der Klägerin erst später vorgelegte deutsche Patentschrift 626 712 noch nicht berücksichtigen können. Aus dieser Patentschrift ergibt sich deutlich die von dem Sachverständigen in den übrigen Patentschriften vermißte ausdrückliche Aufgaben-
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Stellung. Speziell für einen Füllhalter mit Glasfeder wird vorgeschlagen, an der Austrittsstelle der Feder in der Haltevorrichtung zusätzliche, besonders gestaltete Hohlräume anzuordnon, deren Adhäsionskräfte einerseits das Klecksen verhindern und andererseits den genügenden Zufluß der Tinte zur Federspitze sichern sollen. Mit dem Ringspalt (O'* und den radial gerichteten schmalen Einschnitten {f) sind zur Aufnahme überschüssiger Tinte zusätzliche Auffangräume geschaffen worden, so daß demgegenüber die Xiehre des Anspruchs 4 nicht mehr als eine weitergehende Bereicherung der Technik angesehen werden kann.
4.	Aber selbst wenn die lehre des Anspruchs 4, die an sich das Vorhandensein einer Schraubhülse (3) voraussetzt, als neu und technisch fortschrittlich gewertet wird, muß ihr auf jeden Fall die erforderliche Erfindungshöhe abgesprochen werden. Zu diesem Ergebnis ist auch der gerichtliche Sachverständige abweichend von seiner Stellungnahme im schriftlichen Gutachten (S. 29/30) mit Rücksicht auf die neu entgegengehaltene deutsche Patentschrift 626 712 bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung gelangt.
Der Nichtigkeitssenat hat die Erfindungshöhe mit der Begründung bejaht, aus den im Verfahren erörterten Schrifttumsstellen seien keine Anregungen für die im Anspruch 4 enthaltene lehre ersichtlich. Auf Grund des dem Nichtigkeitssenat vorgelegten Materials hatte auch der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (S. 29/30) eine ausreichende Erfindungshöhe für gegeben erachtet. Nach seiner Auffassung bedurfte das Erkennen der zusätzlichen Aufgabe und ihrer lösung (Schaffung besonderer Auffangräume für überschüssige Tinte; einer erfinderischen leistung. Der Sachverständige erblickte das erfinderische Verdienst im wesentlichen in der Erkenntnis, daß infolge von Erschütterungen starke Tintenflüsse in Richtung Feder Vordringen
 
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können, sowie in dem Vorschlag, für diese Tintenflüsse, sofern das vorhandene Tinten- und Luftausgleichssystem keine ausreichenden Adhäsionskräfte erzeugt, zusätzliche Auffangräume vorzusehen•
Es dürfte zu demindest zweifelhaft sein, ob dies überhaupt als erfinderische Leistung anerkannt werden könnte. Denn mit Hecht weist die Klägerin darauf hin, daß die prinzipiellen Probleme des Füllhalters, auch des mit einer massiven (Glas-) Feder versehenen Füllhalters, seit langem bekannt waren und daß daher dem Fachmann insbesondere auch verschiedene konstruktive Mittel zur Verfügung standen, mit denen er die mit dem Tintenfluß und dem erforderlichen Druckausgleich verbundenen Probleme der Kapillar- und Saugwirkung hätte lösen können. Es konnte ihm daher an sich auch nicht verborgen bleiben, daß die in den Zeichnungen der niederländischen Patentschrift 48 933 (mit den Bezugsziffem 14, 1$) und der deutschen Patentschrift 685 886 (mit den Bezugsziffern 10, 11) dargestellten Hohlräume (Bohrungen, Hüten, Kanäle) vermöge der Adhäsion geeignet sind, stärkere Tintenströme, die aus irgendwelchen Gründen auf treten können, mehr oder v/eniger gut aufzufangen, vorübergehend festzuhalten und schließlich zur Feder weiterzuleiten oder auch zu dem Vorratsbehälter zurückzuführen. Danach war der Durchschnittsfachmann aber auch ohne weiteres in der Lage, diese Häume je nach Bedarf zu vergrößern oder sonstwie durch zweckmäßige Ausgestaltung die Adhäsionskräfte zu steigern»
Jeder Zweifel darüber, ob die Erfindungshöhe zu verneinen sei, wird aber durch die deutsche Patentschrift 626 712 beseitigt. Die den Gegenstand dieser Patentschrift bildende Erfindung betrifft spezioll für Glasfedern die vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten bei den übrigen Entgegenhaltungen vermißte Aufgabenstellung. Zur Vermeidung des Klecksens, d.h. auch zur Aufnahme überschüssiger Tinten-nengen, werden ausdrücklich besondere Hohlräume an der Aus-
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trittsstelle der Feder aus der Haltevorrichtung angeordnet« Danach kann die Lehre des Anspruchs 4, in der Schraubhülse Auffangräume vorzusehen, nicht mehr als erfinderisch anerkannt werden. Eine solche Lösung lag vielmehr im Bereich fachmännischen Könnens; der Ringkanal nach der Patentschrift 626 712 konnte erforderlichenfalls ohne weiteres konstruktiv abgewandelt, insbesondere auch zu einem größeren Hohlraum erweitert werden.
Aus diesen Gründen war unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch der Anspruch 4 des Patents 816 06? für nichtig zu erklären.
III.	Abweichend von der vom Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen vertretenen Auffassung kann schließlich auch der Anspruch 5 nicht als patentwürdig anerkannt werden.
Wie beroits erwähnt (oben unter A I 3 a.E.), verfolgt die Lehre des Anspruchs 5 im wesentlichen den gleichen Zweck wie die Lehre des Anspruchs 4. Dem entspricht auch die technische und wirtschaftliche Bedeutung. Hinsichtlich der Aufgabenstellung und der Lösung unterscheiden sich beide Ansprüche nur durch die verschiedene Lage, in der die überschüssigen Tintenmengen auftreten und abgeleitet werden. Daher können die Erwägungen, die nach Ziffer II für die Beurteilung der Patentfähigkeit und der Patentwürdigkeit des Anspruchs 4 maßgebend sind, im wesentlichen auch für den Anspruch 3 Geltung beanspruchen. 1
1.	Am Schluß der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 79-35) wird darauf hingewiesen, daß sich auch die Anbringung sog. Tropfenfänger als zweckmäßig erwiesen habe.
 
a)	Nach Anspruch 5 hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, ein Abtropfen der in den vorderen Teil des Füllhalters gelangten überschüssigen Tintenmengen zu verhindern.
Im Unterschied zu der Lehre des Anspruchs 4, nach der ein zu starker Tintenfluß bereits im Bereich der Schraubhülse (3) aufgefangen werden soll, will der Erfinder mit der Lehre des Anspruchs 5 vor allem die bereits bis zur Schreibspitze gelangten überschüssigen Tintenmengen erfassen, sie dort vorübergehend festhalten und dann allmählich möglichst unmittelbar der Feder beim Schreiben wieder zuführen.
b)	Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, dicht an der Fedorspitze in dem Zwischenstück 4 eine Tropfenfängervorrichtung vorzu8ehsn. Voraussetzung für die hier vorgeschla-gcno Anbringung einer solchen Vorrichtung ist also nur das Vorhandensein eines Zwischenstücks (4). Was an dieser Stelle als geeignete Vorrichtung in Betracht kommt, wird an sich
 der Auswahl des Fachmanns überlassen. Allgemein ist die Tropfenfängervorrichtung so zu gestalten, daß die durch das llatcrial des Zwischenstücks bestimmten Adhäsionskräfte zusammen mit der Form der Nuten und Bohrungen solche Kapillar-kräftc ergeben, daß die Oberflächenspannung der Tinte Überwunden wird und ein sich bildender Tropfen also nicht unter Verkleinerung seiner Oberfläche (unter der Wirkung der Oberflächenspannung) abtropft, sondern in den Nuten und Bohrungen nach oben steigt (Gutachten S. 20).
Die in der Fatentzeichnung angegebene Lösung wird im Anspruch 5 nur als Beispiel angeführt mit den Wortent "bestehend z.B. aus einer am vorderen Hände des Zwischenstücks beginnenden äußeren Nute (6) und einer Bohrung (7)”» Für diese besondere Ausführungsform wird die Wirkungsweise in der Beschreibung (S. 2 Z. 81 - 85), wie folgt, erläutert: «Tritt überschüssige Tinte an die Spitze, so wird sie in der am vorderen Hände des Zwischenstücks 4 beginnenden
 
äußeren Nute 6 hochgesogen und Uber die Bohrung 7 im Zwischenstück der Feder allmählich wieder zugeführt11.
Es sind aber auch andere Formen von Tropfenfängervorrichtungen denkbar. Bas Vorhandensein von Auffangkammern nach Anspruch 4 wird nicht vorausgesetzt. Immerhin kann eine Tropfenfängervorrichtung nach Anspruch 5 auch dann zweckmäßig sein» v/enn Auf fangräume nach Anspruch 4 vorhanden sind; denn es ist denkbar» daß bei starken Erschütterungen oder aus anderen Gründen trotz der Auffangmöglichkeit nach der Vorrichtung des Anspruchs 4 überschüssige Tinte noch weiter bis an die Spitze der Feder gelangt. Auch für diesen Fall orfüllt die Tropfenfängervorrichtung nach Anspruch 5 ihren Zweck.
2.	In keiner der bereits erörterten Vorveröffentlichungen (oben unter A II 2 a - c)* ist eine der Lehre des Anspruchs 5 entsprechende Vorrichtung beschrieben. Bas war auch deshalb nicht möglich, weil die in den entgegengehaltenen Patentschriften beschriebenen Füllhalter kein Zwischenstück 4 (Tintenloiter 4) aufweisen.
a)	Bei der niederländischen Patentschrift 48 933 (und der ihr entsprechenden USA-Patentschrift 2 189 696) kommt hinzu, daß es sich nicht um eine massive Feder, sondern um eine Höhrchenfeder handelt, die an der Spitze mit einem Verschlußorgan versehen ist.
b)	Bei dem verschiebbar gelagerten, mit massiver Feder versehenen Schreibstift nach der deutschen Patentschrift 685 886 sind die Kanäle 10, 11, in welchen überschüssige Tintenmengen aufgefangen werden können, verhältnismäßig weit von der Schroibopitze (3) entfernt.
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c)	Bagegen befindet sich die in der deutschen Patentschrift 626 712 beschriebene Vorrichtung vorn an der Aus-trittsstclle der Glasfeder aus der Haltevorrichtung. Sie ist nach Lage und Porm auch geeignet, Tropfenbildungen an der Schreibspitze zu verhindern. Sie kommt aber ebenfalls als neuheitsochädlich - im üblichen Sinne - deshalb nicht in Betracht, weil die Haltevorrichtung aus einem einfachen konischen Pfropfen (c) und nicht aus einem in einer Schraubhülse gelagerton, besonderen Zwischenstück (oder Tintenteil) besteht.
3.	Für die mit einem Zwischenstück versehenen Füllhalter mit massiver Feder kann die Anbringung einer besonderen Tropfenfüngervorrichtung wohl als fortschrittlich gewertet werden. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß mit der Anbringung eines Zwischenstücks und einer Tropfen-fangervorrichtung auch ein fabrikatorischer Mehraufwand verbunden ist. Der technische Fortschritt darf also nicht zu hoch veranschlagt werden, wenn berücksichtigt wird, daß auch andere einfache Konstruktionen, z.B. die Anordnung an der Haltevorrichtung des Glaofederhalters nach der deutschen Patentschrift 626 712, eine Tropfenbildung in ausreichendem Maße vermeiden und im Ergebnis die gleichen Bienste leisten wie eine nach der Lehre des Anspruchs 5 ausgestattete Füllfeder.
4.	Ber Nichtigkeitssenat hat die Erfindungshöhe des Anspruchs 5 mit der gleichen Begründung wie für den Anspruch 4 bejaht (S. 22 der angefochtenen Entscheidung).
Ber Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten (S. 30) ebenfalls ausgeführt, daß keine der behandelten Bruck-‘ Schriften die Lehre des Anspruchs 3 nahegelegt habe. Zwar seien Tropfenfüngervorrichtungen nach Art der Lehre des Anspruchs 5 bei Ausgießöffnungen von Kannen, insbesondere aus
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Porzellan, bekannt. Auch könnten bei Füllhaltern mit geschlitzter Metallfeder die auf der unteren Seite des Befestigungspflocks für die Federn gelegentlich vorgesehenen Rillen und Bohrungen als Tropfenfänger angesprochen werden. Bei einem Füllhalter mit Glasfeder müßte aber die Anbringung einer Tropfenfängervorrichtung bei der konventionellen Befestigungsart als sehr aufwendig, wenn nicht unmöglich, erscheinen. Die Erkenntnis, daß sich durch das lange Einspannen der Glasfeder in das bis nahe zur Spitze reichende Zwischenstück die Möglichkeit bietet, eine Tropfenfängervorrichtung anzubringen, sei originell und daher auch erfinderisch.
Demgegenüber v/eist die Klägerin mit Recht darauf hin, daß zu demindest nach der Lehre der deutschen Patentschrift 626 712 die Aufgabe naheliege, einen Füllhalter der mit einem an sich bekannten Zwischenstück zwischen Schraubhülse und Feder versehen ist, so auszugestalten, daß auftretende Tropfen aufgefangen und abgeleitet werden, und daß es dann aber auch ein naheliegender Gedanke sei, die entsprechenden Spalten und Bohrungen in dem Zwischenstück gemäß der Lehre der vorgenannten Patentschrift in größter Nähe der Federspitze anzubringon. Ziehe man weiter in Betracht, daß die konstruktive Ausführung solcher Vorrichtungen (mit äußerer Nute und Bohrung) bei Kannen, Rohrleitungen usw. bekannt sei, so stelle es ebenfalls keine erfinderische Leistung dar, diese bekennten Lösungen auf einen Füllhalter nach dem Streitpatent anzuwenden. Mit Recht hebt die Klägerin auch hervor, daß der Vorschlag, einen Tropfenfänger anzubringeh, nach dem Wortlaut des Anspruchs 5 allein eigentlich eine technische Aufgabe darstellt, deren Lösung allerdings im Bereich des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns liegt. Von einer erfinderischon Aufgabenstellung kann hier aber keine Rede sein; denn die Aufgabe, gelegentlich auftretende Tropfen aufzufangen, gehört gerade auch bei Füllhaltern von jeher zu dem Stand der Technik. Hierfür bildet die deutsche Patent-
schrift 626 712 ebenfalls ein Beispiel. Sie zeigt auch, daß die Aufgabe, einer unerwünschten Tropfenbildung vorzubeugen, auch dann gegeben ist, wenn ein "Zwischenstück" nicht vorhanden ist. Bin tfZwischenstück11 ist also keine funktions-v/esontliche Voraussetzung oder Besonderheit für das Anbringen einer Tropfenfängervorrichtung. Der Fachmann kann eine solche Vorrichtung, wo es erforderlich oder erwünscht, ohne weiteres den jeweiligen konstruktiven Gegebenheiten anpassen.
Aus diesen Erwägungen, die im wesentlichen mit der Würdigung des Anspruchs 4 (oben unter A II 4) übereinstimmen, kann auch der Lehre des Anspruchs 5 keine ausreichende Er-findungshöhe zuerkannt werden, so da# auch dieser Anspruch für nichtig zu erklären ist. Demgegenüber können auch die Ausführungen, mit denen der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zur Begründung der Erfindungs-höhe für die Lehre des Anspruchs 5 die an sich vorhandenen Unterschiede zwischen den Ansprüchen 4 und 5 sowie die konstruktiven Besonderheiten des Füllhalters nach der deutschen Patentschrift 626 712 dargelegt hat, nicht als überzeugend anerkannt werden.
B. I. Bas Patent 831 636 betrifft ebenfalls einen Füllhalter mit massiver Feder, die vorzugsweise aus Glas besteht (Patentschrift S. 1 Z. 10). Nach der Einleitung der Beschroibung bestehen derartige Halter in der Regel aus dem Behälter (Gehäuse) mit dem Tintenraum, in den am unteren Ende die sog. Schraubhülse eingeschraubt wird. Die Feder enthält im allgemeinen Längsriefen, in denen teils durch die Schwere, teils durch die Kapillarwirkung die Tinte zur Federspitze abfließt. Bie Fedor wird üblicherweise unmittelbar in die Schraubhülse eingesetzt (S. 1 Z. 4 - 12).
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1.	Nach der Auffassung des Erfinders sind die bekannten Füllhalter nit folgenden Nachteilen behaftet:
a)	Zum Ausfluß aus dem Tintenraum auf die Feder stehen allein die Kanäle zur Verfügung» die von den Federrillen an der Schraubhülsenwandung gebildet werden* Durch diese Kanäle muß aber nicht nur die Tinte austreten» sondern auch gleichzeitig die Luft eindringen..Dies führt, zu Unzuträgliohkeiten und zu gegenseitigen Störungen zwischen Tintenaustritt und Luftointritt (S. 1 Z* 12 - 20).
b)	Die Tinte hat vom Austritt aus dem Tintenraum bis zur Spitze einen verhältnismäßig weiten Weg zurückzulegen und ist auf diesem ganzen Weg dem Zutritt des Luftzuges ausgesetzt. Die Folge ist» daß die Tinte vor allem bei §chreib-pauaen leicht eintrocknet» was zu dem Verschmutzen und Verkrusten der Feder führt (S. 1 Z. 21 - 28).
c)	Der Tintenfluß ist nach erfolgter Füllung des Halters zunächst mäßig; er nimmt mit Leerung des FÜllraumB allmählich zu und wird zu dem Schluß schließlich derart stark» daß der Füllhalter zu dem Klecksen neigt (S. 1 Z. 29 - 35). Der Erfinder führt auch diesen tfbelstand auf die ungeordnete Luftzirkulation zurück, die bei den bekannten Füllhaltern mit massiver Feder gegeben ist (S. 1 Z. 35 - S. 2 Z. 14).
2.	Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, die vorgenannten Nachteile zu vermeiden (S. 2 Z. 15/16).
3.	Als Lösung schlägt der Erfinder vor, zwischen Schraub-hülsc und massiver Feder ein Zwischenstück anzuordnen, das in bestirnter Weisefour Verbesserung der Luftzirkulation ausgestaltet werden soll. Diesem Zweck soll im übrigen auch die Schraubhülse dienen. Schraubhülse oder Zwischenstück sollen mit Kanälen in Form von Nuten und Bohrungen versehen v/erden (S. 2 Z. 16 - 22).
Zwi3chenstücke zwischen Schraubhülse und Feder werden an sich bei Füllhaltern mit massiver Feder als bekannt vorausgesetzt (S. 2 Z. 23 - 2$), Sie sollen aber lediglich dem Zweck gedient haben» die Feder zu halten und ein leichtes Auswechseln der Feder zu ermöglichen« Sie sollen daher auch keine Nuten oder Bohrungen aufgewiesen und die Feder nicht bis dicht vor der Spitze umschlossen» sondern sie nur zangenartig umfaßt haben (S. 2 Z. 25 - 30; so beispielsweise nach der entgegen-gehaltonen deutschen Batentschrift 366 683)*
Im einzelnen ergibt sich die Lösung aus dem Anspruch 1 in der Fassung der angefochtenen Entscheidung. Banach handelt es sich um einen Füllhalter mit folgenden Merkmalen:
Oberbegriff:
Merkmal 1: Ber Füllhalter ist mit einer massiven Feder ausgestattet.
Merkmal 2: Bie Feder ist mit Längsrillen versehen.
s
Merkmal 3: Zwischen der am vorderen Ende des Füllers befindlichen Schraubhülse und der Feder ist ein Tintenleiter (Zv/ischenstück) .angeordnet.
K^nzeichnende£. Teilj.
Merkmal 4: Ber Tintenleiter (4) umschließt die Feder (5) eng auf ihrer ganzen Länge bis dicht vor die Spitze.
Merkmal 3: Zur Verbesserung der Luftzirkulation sind im Tintenleiter radiale Bohrungen (8» 12) vorgesehen (= frühere Ansprüche 6 und 8) gder
 Merkmal 6: Auf der Innenwand des Tintenleiters sind längsnuten (15) angeordnet (= früherer Anspruch 4).
 
Der Nichtigkeitssenat hat sieh hei dieser neuen Fassung dos Hauptanspruchs möglichst weitgehend an die Fassung des angegriffenen Hauptanspruchs angelehnt und nur durch Hereinnahme von Merkmalen der Ansprüche 4, 6 und 8 eine Einschränkung und Klarstellung vorgenommen (S. 21 der angefochtenen Entscheidung) •
4.	Mit der den kennzeichnenden Merkmalen 4, 5 und 6 entsprechenden besonderen Gestaltung des separaten Tintenleiters wird das folgende erreicht:
a)	Die Feder wird bei mangelnder Festigkeit unterstützt und vor Bruch bewahrt (durch Merkmal 4). Dies ist für die üblichen Glasfedem von besonderer Bedeutung.
b)	Die längsrillen der Feder werden durch die Umhüllung räumlich so ergänzt, daß aus ihnen getrennte Kanäle werden, von denen einige für die Tintenführung und die anderen für die luftführung benutzt werden können (durch Merkmal 4).
c)	Die in den Rillen geführte Tinte wird vor zu raschem Eintrocknen bewahrt (durch Merkmal 4)«
d)	Die Luftzirkulation wird dadurch verbessert, daß durch die Bohrungen und Nuten ganz bestimmte Rillenkanäle für die Luftführung vorgesehen sind (durch Merkmale 5 und 6).
II. 1. Der neugefaßte Anspruch 2 ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
a)	Der Tintonleiter (4) weist an der Außenwandung Ringnuten (7) auf (= früherer Anspruch 7).
b)	In die Ringnuten (7) des Tintenleiters (4) münden radiale Bohrungen (8) (- früherer Anspruch 8).
 
c)	Die Ringnuten (7) des Tintenleiters (4) stehen mit längenuten (6) auf der Innenwandung der Schraubhülse (2) in Verbindung frühere Ansprüche 3 und 8)«
2« Der neugefaßte Anspruch 3 ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
a)	Der Tintenleiter (4) weist äh der Außenwandung schraubenförmige Nuten (9) auf (= früherer Anspruch 5).
b)	In die schraubenförmigen Nuten (9) münden die radialen Bohrungen (8) (- früherer Anspruch 8)*
3« Die Ansprüche 10, 11 und 12 sind unverändert geblioben und nunmehr mit den Nummern 4» 5 und 6 zu versehen»
4» Die Ansprüche 2 und 9 sind gestrichen worden»
III» Nachdem das Patent 816 067 in vollem Umfang für nichtig erklärt worden ist (oben unter A), erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang das Patent 831 656 mit dom Patent 816 067, das infolge der niedrigeren Eingangsstempelnummer als das ältere Patent anzusehen ist, wesensgleich ist (§4 Abs« 2 PatG).
IV.	Die Prüfung der entgegengehaltenen vorveröffentlichten Druckschriften ergibt, daß der Gegenstand des Streit-patonto nicht vollständig neuheitsschädlich vorweggenommen ist.
1» Bei der Erfassung des Inhalts der deutschen Patentschrift 685 886 ist zu berücksichtigen» daß es sich um eine von Streitpatent abweichende Aufgabenstellung handelt. Die Entgegenhaltung betrifft eine Verbesserung von Füllhaltern mit beweglichem Schreibstift (S. 1 Z. 1 - 11). Die Nachteile
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der spiral- oder gewichtsbelasteten Schreibstifte sollen vermieden worden, und es soll ein Füllhalter mit beweglichem Schreibstift geschaffen werdenf bei dem die Längsbewegung des Schreibstifts sehr klein ist (S. 2 Z. 30/31) und das Eintrocknon der Tinte an der Schreibspitze verhindert wird (S. 2 Z. 13 - 20).
In konstruktiver Hinsicht unterscheidet sich das Patent 683 886 von dem Streitpatent dadurch, daß es außer dem Behälter mit dem Tintenraum nur eine Schraubhülse (Halterkopf 2), aber keinen besonderen Tintenleiter hat. Die Feder ist vielmehr, wie dies in der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents als bekannt vorausgesetzt wird, unmittelbar in die Schraubhülse (Halterkopf 2) eingesetzt. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Streitpatents dadurch, daß außer der Schreibhülse ein in besonderer Weise angebrachtes Zwischenstück vorhanden ist, das als Tintenleiter wirkt•
Ob die Schraubhülse die Feder in ihrer ganzen LäQge "eng" (im Sinne des Hauptanspruchs des Streitpatents) umschließt, kann dahinstehen, weil kein separater Tintenleiter vorhanden ist.
Zur Verbesserung der Luftzirkulation sind bei dem Patent 683 886 in der Schraubhülse (2) radiale Bohrungen (10, 11) vorhanden. Bei dem Streitpatent dagegen sind diese demselben Zweck dienenden Bohrungen (8, 12) im Tintenleiter (4) angeordnet (Merkmal 5).
Bei dem Füller nach der Entgegenhaltung ist eine Hut zu dem Zwecke der Luftzirkulation auf der Außenseite der Schraubhülse vorgesehen, während nach Merkmal 6 des Anspruchs 1 des Streitpatents Längsnuten auf der Innenseite dos Tintenleitero angeordnet sind.
 
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2.	Das deutsche Patent 366 385 unterscheidet sich von den Gegenstand des Streitpatents zunächst dadurch, daß die Schraubhülee fehlt. Der an sich vorhandene Tintenleiter (c, d) liegt also auch nicht zwischen der Feder und einer am vorderen Ende des Füllers angebrachten Schraubhülse (Merkmal 3}» Der Tintenleiter umschließt die Feder eng nur im Mittelteil der Feder, also nicht auf ihrer ganzen Länge bis dicht vor die Spitze (Ilerkmal 4). Zur Verbesserung 'der Luftzirkulation sind zwar im Tintenleiter radiale Bohrungen vorgesehen (Merkmal 5)* Auf der Innenwand des Tintenleiters sind jedoch keine Längo-nuten angeordnet (Merkmal 6).
Bach der Patentschrift 366 685 "ist die Feder in ihrem hinteren Endo bei g leicht konisch ausgeführt, so daß der Durchmesser der Feder etwas geringer als die Bohrung des Tintenloiters ausfällt" (S. 2 Z. 88 - 91). Da nach den Zeichnungen la und 2 die Konizität schon oberhalb der Stelle beginnt, an der die Luftlöcher z angedeutet sind, entstehen keine geschlossenen Luftkanäle von z aus in Dichtung Tinten-Vorratsbehälter. Der Sachverständige weist hierzu mit Hecht darauf hin, daß dies auch deshalb nicht möglich ist, weil alle vier Tintenleitkanäle der Feder nach Abbildung 3 mit Luftlöchern versehen sind. Eine eindeutige Trennung der luftführenden und der tinteführenden Kanäle am Umfang der gerillten Feder ist nicht beabsichtigt und wird auch nicht erzielt (Gutachten S. 42).
3.	Bach der britischen Patentschrift 413 764 können die Merkmale 1 bis 4 als erfüllt angesehen werden. Es sind zwar radiale Bohrungen (f^) in Tintenleiter vorhanden; sie dienen aber nicht der Verbesserung der Luftzirkulation, sondern anderen Zwecken, nämlich dem Festhalten des Schreibstiftes durch einen Kreuzpflock sowie der Begulierung des Tintenflusses (Gutachten S. 43/44). Auf der Innenwand des Tintenleiters sind keine dem Merkmal 6 entsprechenden Längsnuten
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angcordnet (Gutachten S. 45)* Die Entgegenhaltung unterscheidet sich von dem Streitpatent ebenfalls grundlegend dadurch, daß eine Trennung zwischen luftführenden und tintenführenden Kanälen fehlt.
4.	Ein Füllhalter nach der USA-Patentschrift 2 189 696 (und der ihr entsprechenden niederländischen Patentschrift 48 933) enthält eine Röhrchenfeder, die ihrem Wesen nach nicht die drei Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Streitpatents erfüllt.
Die Röhrchenfeder Übernimmt zusammen mit dem Zuflußstab die Tintenleitung; diese liegt also, wie es dem Wesen der Röhrchenfeder entspricht, im Inneren der Feder. Wegen der verschiedenen Art der hier vorliegenden Tintenleitung kann auch das Merkmal 4 nicht als gegeben angesehen werden.
Zur Verbesserung der Luftzirkulation sind zwar im oberen Teil der Feder radiale Bohrungen vorgesehen, die jedoch nicht auf einer von einem Tintenleiter umschlossenen Feder enden, sondern auf dem Zuflußstab, der in der Feder beweglich ist. Auch sind auf dem Zuflußstab Nuten vorgesehen, nicht aber auf der Innenwand eines Tintenleiters. Daher sind auch die Merkmale '5 und 6 nicht vorhanden.
V.	Durch die Lehre des Streitpatents ist gegenüber allen Entgegenhaltungen insofern ein technischer. Fortschritt erzielt worden, als erstmalig ein Weg gewiesen worden ist, wie mit den zwischen der Hülle und den Rillen gebildeten Kanälen durch einfache Maßnahmen (radiale Bohrungen, Längsnuten auf der Innenwand der Hülle) Tintenführung und Luftführung voneinander getrennt werden können. Mit dieser Trennung werden die Vorteile erreicht, die in der Patentbeschreibung angegeben sind (oben unter Bll). Darüber hinaus wird zu-
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 gleich die massive gerillte Feder, die nur eine geringe Festigkeit besitzt, durch eine starkwandige, auf der ganzen länge der Feder eng anliegende Hülle unterstützt und damit gegen Bruch geschützt (oben unter B I 4a).
VI.	In Vbereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen ist auch die erforderliche Erfindungshöhe zu bejahen. Zwar könnte es für sich allein noch nicht als erfinderischer Schritt angesehen werden, einen bruchgefährdeten Schreibstift durch eine Hülle dickerer Wandstärke zu schützen. Die überdurchschnittliche, erfinderische Leistung liegt aber in der weiteren Lehre, durch die genannten einfachen Maßnahmen die zwischen der Hülle und
 den Hillen entstehenden Kanäle als getrennte Leitsysteme für Tinte und für Luft auszubilden. Diese Lehre ist durch keine Entgegenhaltung nahegelegt (Gutachten $• 49).
VII.	Die neuen Ansprüche 2-6 enthalten zweckmäßige Ausgestaltungen der Lehre des Hauptanspruchs und sind daher als echte Unteransprüche aufrechtzuerhalten.
C. Da nach alledem die Berufung nur hinsichtlich des Patents 816 067, nicht jedoch hinsichtlich des Patents 831 656 Erfolg haben konnte, erschien es angemessen, unter Anwendung der §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2 und 36q Abs. 1 Satz 2 PatG die Klägerin mit 2/5 der Kosten des ersten Hechtszuges und 2/3 der Kosten des zweiten Hechtszuges, die Beklagte mit 3/5 der Kosten des ersten Rechtszuges und 1/3 der Kosten des zweiten Rechtpzuges zu belasten.
Dr. Nastelski
 Bock
Spreng
 Claßen
 Schneider