1. Kurzhaarwickler in Porm eines senkrecht zur KopfOberfläche stellbaren kurzen Wicklerrohrs, dadurch gekennzeichnet, daß das Rohr zwei eingebaute, an einem Ende mit Griffen* am anderen Endo mit Haken versehene Sperrhebel aufweist, die innerhalb des Rohres derart gelenkig gelagert sind, daß die Haken in Ruhestellung aus dem Rohr herausragen und durch Zusammendrücken der Griffe in das Rohr zurückgezogen werden können. 5. Kurzhaarwickler nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß das Gelenlc an demjenigen Ende des Rohrs angeordnet ist, an dem sich die Griffe befinden. 8. Kur zhaarwi ekler nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß das Rohrende mit Schlitzen für den Durchtritt der Haken versehen ist. Senat (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgorichts durch Urteil vom 10, Dezember 1963 der Sache nach entsprochen, Er hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß das Streitpatent dadurch klargestellt wird, daß unter Streichung des Anspruches 3 in den Anspruch 1 zwischen den Worten "Rohr herausragen" die Worte eingefügt worden: "annähernd in dessen Endebene", Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Klägerin auferlegt worden. Im wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens verlangt sie Abänderung der angefochtenen Entscheidung und in erster Linie Teilverniehtung im bisher schon begehrten Umfang, hilfsweise Teilvernichtung dadurch, daß in den Oberbegriff des Anspruchs 1 das Merlanal der gegen die Kraft verschvfenlcbaren Y/inkclhebel aufgenommen wird. Der anschließende Hinweis, dieses Verfahren sei jedoch “umständlich und unbefriedigend”, macht deutlich, daß der Erfinder des Streitpatentes sich die Aufgabe gestellt hat, einen Kurzhaarwickler zu schaffen, der besser ist als vorbekannte Konstruktionen dieser Art, und zwar gleichermaßen in seiner Arbeitsweise (nicht “umständlich”) wie auch hinsichtlich des Arbeitsergebnisses (nicht “unbefriedigend”), d.h. hinsichtlich der Qualität der zur Locke gewickelten Haarsträhne. Der senkrechte Stand der Hakenunterkanten zur Rohrachse in der Ruhelage (Anspruch 2), Bogenform dieser Hakenuntexkanten im zurückgezogenen Zustand (Anspruch 4), Lage des Sperrhebelgelenkes am Griffende (Anspruch 5)> Schlitze^ am Rohrende für den Durchtritt der Haken (Anspruch 8) sowie Ausrüstung der Sperrhebel mit einer sie in Ruhelage, d.h» in die Spreizlage, drückenden, besonders gestalteten Feder (Ansprüche 6 und 7) werden erst in den Unteransprüchen als Lösungsmittel für besonders vorteilhafte Ausführungen genannt und sind in den Figuren der Zeichnung dargestellt» Mittels eines besonderen Schraüb-schlüssols wird der zwischen den beiden Rohrhälften befindliche Dorn in das Innere des Wicklers getrieben, so daß sich die Kegelmantelteile voneinander abheben und dadurch der Haarwickel innere Spannung erhält» Ob der längs-geteilto Kegelstumpf noch als Wicklerrohr im Sinne der Lohre dos Streitpatentes anzusehen ist, kann gleichfalls dahinstehen; jedenfalls ist der durch einen Schraubschlüssel betätigte Horn mit dem Sperrhebelmechanismus des Streit-patentes nicht vergleichbar: beim Streitpatent v/ird das nahe der Kopfhaut befindliche Haar durch die Haken keil- Eine Druckfeder zwischen der oberen Scheibe des Rohres und einer den Schaft oben abdeckenden Platte drückt den Schaft nach oben, so daß sich die untere Schaftscheibo gegen die untere Rohrscheibe legt. Diese am unteren Rohronde angebrachte Pixiereinrich-tung dient nur dazu, das Aufgehen des Wickels zu verhindern, indem die Haarsträhne zwischen den Unterplatten von Rohr und Schaft eingeklemmt wird. Es kommt nicht auf die Senkrechtstellung des Wicklers zur KopfOberfläche an, die Vorrichtung hat keinen Hebelmechanismus, die das nahe der Kopfhaut befindliche Haar seitlich unterfahren könnte; ganz anders als der Gegenstand des Erst danach wird die Strähne zu dem oberen Endo des Wicklers hin aufgewickelt und durch besondere Mittel festgebundeno Anders als die Verankerungsvorrich-tung des Streitpatentes hat die Greifzange der TJS-Kon-struktion lediglich die Aufgabe, Haarsträhne und Wickler fest miteinander zu verbinden, nicht die Aufgabe, den Wickler axial gegen die Kopf Oberfläche zu ziehen. Auch können die Zangenbacken nicht in das Rohrinnere hereingezogen werden, wie dies beim Wickler des Streitpatentes der Fall ist. Das aus zwei ungleicharmigen Winkelhebeln bestehende Hebelsystem dient nicht der Spannung des Wicklers und seiner Verankerung senkrecht zur Kopfhaut, sondern es stellt die mit einer Grundplatte zusam-menv/irkendo Stütze gegen ein Zurückdrehen des Wicklers dar. Bas Haar wird auf das untere Viertel des zylindrischen Rohres gewickelt und mit dem Klemmhebel gegen die Rohrwandung geklemmt, so daß sich der Wickel nicht mehr lösen kann. Es sind keine zusätzlichen Mittel notwendig, um den Wickler in der genannten Lage und um das Haar am V/ickler festzuhalten, d.h. die Aufgabenstellung dieses US-Patents stimmt im wesentlichen mit derjenigen dos Streitpatents überein. Y/ährend beim .Streitpatent der feste Stand des Wicklers dadurch erreicht v/ird, daß das V/icklerrohr von den Sperrhebeln, die unter das dicht an der Kopf Oberfläche befindliche benachbarte Haar fassen, axial, fest-gegen die KopfOberfläche gezogen v/ird, steht das Rohr des amerikanischen Wicklers verhältnismäßig lose mit seinem recht breiten Bund auf der Kopfoberfläche. Ferner ist der Klemmhebel des amerikanischen Wicklers ganz anders gestaltet als die beiden Spcrrhebel des v/i ekler s nach dem Streitpatent: bei der US-LÖsung beschränkt sich die Funktion Nach dem Aufwickeln der gesamten Strähne durch Drehen wird sodann der Wickel so aufgestellt, daß er mit seiner Achse senkrecht zur KopfOberfläche steht. Um den Wickel in dieser Stellung am Kopf zu befestigen, muß jedoch der Wickel etwas gegon die Wickelrichtung gedreht werden, so daß die Zähne des nahe der Kopfhaut befindlichen Zahnkranzes des Wicklerrohres Haare erfassen und das Rohr gegen die KopfOberfläche ziehen. Entfernt wird das Wicklerrohr aus der fertigen Locke, indem man es zunächst ein wenig in Aufwickelrichtung dreht, bis die Zahne des Zahnkranzes die von ihnen erfaßten Haare freigeben, sodann gegen_ Aufwickelrichtung dreht und dadurch den Wickel auflöst* Daboi können sich jedoch Haare im Zahnkranz verfangen, was zu einer Belästigung der behandelten Person führt« Dieser schv/eizcrische Wickler ist wie der Wickler des Streitpatentes für relativ kurzes Haar bestimmt, dessen Locken mit ihrer Achse senkrecht zur KopfOberfläche stehen. Bei somit gleicher Aufgabenstellung weichen die jeweiligen Lösungen doch in einem erheblichen Punkte voneinander ab: Der Wickler des Streitpotentes besitzt im Rohrinneren ein Hebelsystem, der Wickler des schweizerischen Patentes hat keine Hebel, er besteht nur aus einem besonders gestalten Rohr, dessen Ende oder dessen anschließendeyunterc Wülste besonders geformt sind (Zahneinschnitte). lichkeit scheidet jedoch aus, weil die Lösungen nach den beiden schweizerischen Patentschriften Nr«, 7 und 8 völlig übereinstimrien bis auf zv/ei - hier rechtlich nicht erhebliche - konstruktive Details: Bei der Ausführung nach der jüngeren Patentschrift fehlen Ringwülste am Rohr, die schräg verlaufenden Einschnitte, welche die Pestklemmung des Haarwickels bewirken, sind am unteren Rohrende selbst angebracht, sie verlaufen somit nicht schräg seitwärts sondern schräg aufwärts» Ferner ist die Hantellinie des Rohres bei der älteren Lösung konkav, bei der jüngeren konvex (tonnenförmig) gewölbt o III» Sie ist auch nicht wesensgleich mit der Lehre des nachveröffentlichten, jedoch älteren deutschen Patents Hl (angemeldct am ■» 1949) o Der dort gezeigte Wickler besteht im wesentlichen aus einem Hohlzylinder, dessen obere Stirnfläche durch eine Kappe abgeschlossen ist. Bigur 5 der Zeichnung) - soll und kann nicht erreicht werden, daß das Rohr und der Haarwickel in senkrechter Lage zur KopfOberfläche festgehalten wird, mag dieser Wickler auch, wie der Sachverständige annimmt (Gutachten S. 2. a) Bei der Lösung nach der US-Patentschrift W0 (oben zu II 1) wird das Haar zunächst nahe der Wurzel gefaßt, in den Schlitz.des Wicklers eingelegt und nötig, um die Strähnenspitze am Wickler festzuhalten o Zum Eedienen des Spreizmechanismus wird ein besonderer Schraubschlüssel benötigt» Besonders nachteilig aber ist, daß der stabile Stand des Wicklers auf der KopfOberfläche nicht gewährleistet ist, da die Haarsträhne in einen padial durch das Wicklerrohr verlaufenden Schlitz eingelegt werden muß» Da zudem der im Schlitz befindliche Teil der Strähne festgeklemmt wird, ist damit zu rechnen, daß die Klemmstelle auch an der fertigen Bocke erkennbar sein wird. b) Die mit dem Wickler dos US-Patents(oben zu II 6) hergesteilton Haarwickel stehen mit ihrer Achse zwar senkrecht zur KopfOberfläche, jedoch verhindert der verhältnismäßig breite Bund dieses Wicklers ein Aufwickcln der Haarsträhne bis dicht an ihre Wurzel» Wolter läßt die Einklemmung dos Haares zwischen äußerer Rohrwandung und aufgepreßtem Klemmhebel besorgen, daß die Haarsträhne unerwünschte Druckstellen aufweist» Wie oben (zu II 7 und 8) bereits dargelegt, weisen die Wickler nach den beiden schv/eizerisehen Patentschriften ÜB ÜB und ^B ^B zahnartige Einschnitte auf, sei es unten am Ende des Rohrmantels selbst (ÜB ÜB)> sei es an einem am unteren Rohrende angebrachten Wulst (ÜB iB)* lm letzteren Palle erscheint die Standfestigkeit des Wicklers immerhin besser gewährleistet, als wenn er nur mit dem geringflächigen Rohrende aufsit-zen würde. Weiter ist bei Entfernen, des Wicklers aus der fertigen Locke, bei der die Drehung zunächst mit, sodann gegen Aufv/ickelrichtung erfolgen muß, zu besorgen, daß Haare sich in den schrägen Einschnitten vergangen. Y/ie bei den Konstruktionen nach den Entgegenhaltungen oben zu II 6 bis 8 ist auch für die Lehre des Streitpatentes Ausgangspunkt die Erkenntnis, daß bei der Kräuselung von kurzem Haar, wenn sie unter Verwendung eines Wicklerrohres erfolgen soll, dieses Rohr wegen der 1fver-langten Stellung der Locke zur Kopfoberflächen (vgl» Streitpatentschrift S» 1 Z..7) mit seiner Achse senkrecht auf dieser Kopfoberfläche stehen und daß ferner die innere Spannung des Haarwickels nach beendetem Aufwickel-vorgang erhalten bleiben muß. Insoweit läßt sich bei den genannten drei vorbekannten Lösungen von einer mit dem Streitpatent vergleichbaren Aufgabenstellung sprechen» Bediente sich die US-Lösung (oben zu II 6) noch des recht unvollkommenen Mittels, das Haar durch einen verschwenk-baren Hebel von außen auf das Rohr zu pressen - womit man ein Hachlassen der inneren Spannung des YJickels hinnahm so beruhen die Lösungen der beiden schv/eizerisehen Patente ebenso wie die Lehre des Streitpatentes immerhin auf dem Prinzip, das nahe der Kopfhaut befindliche Haar als Verankerungsmittel mitzuverwendea» Zuzugeben ist auch, daß die Realisierung dieses Lösungsprinzips bei den beiden vorbekannten Konstruktionen unter äußerst geringem technischen Aufwand erfolgt, nämlich durch die schrägen Das Verdienst des Erfinders des Streitpatentes besteht darin, erkannt zu haben, daß die als unvermeidlich angesehenen Nachteile durch geringen konstruktiven Mehraufwand durchaus vermieden werden können, nämlich durch den Einbau eines recht einfachen Feststellmecha-nismus im Rohrinneren, der so zu gestalten ist, daß dio nahe der Kopfhaut befindlichen Haare keilartig unterfaßt werden, so daß bei Betätigung dieses Mechanismus die innere Spannung des Haarwickels und die Standfestigkeit des Wicklers auf der Kopf Oberfläche nicht gemindert, sondern im Gegenteil gesteigert werden, daß aber anderseits dieser Feststellmechanismus einfach und ohne unerwünschte Begleiterscheinungen (Verfangen der Haare) lösbar ist. Bei der hier in Rede stehenden älteren Lösung stehen die beiden Hebel überdies schon in der Ruhelage aus dem Rohr heraus, sie liegen nicht wie die Hebel des Streitpatents während der Ruhelage im Robrinnern. Diese Unterschiede sind nicht zufällig, sondern sie sind funktionell bedingt: Die Vorrichtung nach dem älteren Patent fg/f ist - anders als die Vorrichtung des Streitpatents -ein Piachwiekler, die Hebel haben nicht die Aufgabe, Haare zu unterfassen und den Wickler senkrecht zur Kopfoberfläche zu stellen, sondern die Hebel sollen nach erfolgtem Aufwiekeln des Haares durch ihre erst dann einzunehmende Spreizstellung das Wicklerrohr gegen die Grundklammor drücken, sie sind ein feil der “Stütze”, die den ”Piachv/iekler gegen Rückdrehung sichert” (vgl. Wie dort so liegen auch bei der Lösung nach der US-sehr if tj® ’ auf welche die Klägerin weiter verweist, die auf das Haar zufassenden Greifer in der Ruhestellung nicht innerhalb sondern außerhalb des Rohres. Diese US-Lösung konnte jedoch noch v/eniger eine Anregung zur Lehre des Streitpatents geben, weil dort die Greifer (einfingrige und zweifingrige Klauen) in der Arbeitsstellung gerade nicht gespreizt sondern ineinander verschlungen sind, um das zwischenliegende Haar zu klemmen.
Hi, Bundesgerichtshof^ m IM NAMEN DES VOLKES Iq_ZR_56/64 URTEIL Verkündet am 1. Dezember 1966 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der PatentnichtigkeitsSache der Firma Hane Sch in H A -Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Berufungsklägerin, Patentanwälte Dr Ing. Dr. Dipl.-In/ , Diplo-und ^egen Herrn Heinz I in CM . y , Beklagten und Berufungsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr, und Dr. in Patentanwalt Di£TT~Ing, in ), 2 Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Spengler und Claßen für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 3p Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 0. 1950 laufenden Patents CB? dessen erteilte Ansprüche lauten: 1. Kurzhaarwickler in Porm eines senkrecht zur KopfOberfläche stellbaren kurzen Wicklerrohrs, dadurch gekennzeichnet, daß das Rohr zwei eingebaute, an einem Ende mit Griffen* am anderen Endo mit Haken versehene Sperrhebel aufweist, die innerhalb des Rohres derart gelenkig gelagert sind, daß die Haken in Ruhestellung aus dem Rohr herausragen und durch Zusammendrücken der Griffe in das Rohr zurückgezogen werden können. 2. Kurzhaarwickler nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Haken in der Ruhelage mit ihren Unterkanten senkrecht zur Rohrachse stehen. 3. Kurzhaarwickler nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterkonten der Haken in der Ruhelage angenähert in der Endebene des Rohrs liegen» 4» Kurzhaarwickler nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterkanten der Kaken im zurückgezogenen Zustand zusammen einen Bogen schließen. 5. Kurzhaarwickler nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß das Gelenlc an demjenigen Ende des Rohrs angeordnet ist, an dem sich die Griffe befinden. 6. Kurzhaarwiekler nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß die Sperrhebel mit einer sie in die Ruhestellung drückenden Feder ausgerüstet sind. 7. Kurzhaarv/ickler nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Feder in an sich bekannter Weise eine die Gelenkachse umschließende Schraubenfeder ist. 8. Kur zhaarwi ekler nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß das Rohrende mit Schlitzen für den Durchtritt der Haken versehen ist. Die Klägerin hat Teilvernichtung dos Streitpatents durch Streichung der Ansprüche 1 bis 4 und 8 verlangt, da es jedenfalls insoweit an der Schutzfähigkeit fehle: Die erteilte Lehre sei weder fortschrittlich noch erfinderisch, zudem durch das ältere Patent flp weitgehend vorweggenommen . Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt und hilfsweise angeregt, den Anspruch 1 des Streitpatentes durch Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 3 klarzustellen. I Ir Diesem letzten Begehren des Beklagten hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgorichts durch Urteil vom 10, Dezember 1963 der Sache nach entsprochen, Er hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß das Streitpatent dadurch klargestellt wird, daß unter Streichung des Anspruches 3 in den Anspruch 1 zwischen den Worten "Rohr herausragen" die Worte eingefügt worden: "annähernd in dessen Endebene", Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Klägerin auferlegt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens verlangt sie Abänderung der angefochtenen Entscheidung und in erster Linie Teilverniehtung im bisher schon begehrten Umfang, hilfsweise Teilvernichtung dadurch, daß in den Oberbegriff des Anspruchs 1 das Merlanal der gegen die Kraft verschvfenlcbaren Y/inkclhebel aufgenommen wird. Der Beklagte verlangt Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang. Im Auftrag des Senats hpt Staatl. Oberbaurat Dipl.-Ing. ein schriftliches Gutachten er- stattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Entscheidungsgründe: I. Das Stroitpatent betrifft einen "Kurzhaarwiekler". Hierunter versteht der Erfinder (vgl. die Formulierung "doh." auf S. 1 Z. 2 der Streitpatentschrift) einen "Locken-i/ickier, der zur Herstellung von Haarv/ickeln geeignet ist, I i die mit ihrer Achse senkrecht zur Kopfoberfläche stehen”. Solche Kurzhaarwickler müssen nach dem Aufwickeln der Haarsträhne derart ”am Kopf festgestellt” werden können, daß ”die Locke die verlangte Stellung zur Kopfoberflächo einniramt” (aaO Z. 4 -8). Nach Darstellung des Anmelders in der Streitpatentschrift (So 1 Z. 8 ff) war es im AnraeldeZeitpunkt bereits bekannt, den Wickler (d.h» das V/ickelgerät) mittels einer durchgesteckten Nadel zu befestigen. Der anschließende Hinweis, dieses Verfahren sei jedoch “umständlich und unbefriedigend”, macht deutlich, daß der Erfinder des Streitpatentes sich die Aufgabe gestellt hat, einen Kurzhaarwickler zu schaffen, der besser ist als vorbekannte Konstruktionen dieser Art, und zwar gleichermaßen in seiner Arbeitsweise (nicht “umständlich”) wie auch hinsichtlich des Arbeitsergebnisses (nicht “unbefriedigend”), d.h. hinsichtlich der Qualität der zur Locke gewickelten Haarsträhne. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder in dem durch die angefoehtene Entscheidung klargestellten, hier zugrunde zu legenden Hauptanspruch vor, den Kurzhaarwickler wie folgt zu konstruieren: 1. (Oberbegriff). Er hat (a) die Form eines kurzen Wicklerrohres, (b) dieses ist senkrecht zur Kopfoberflache stellbar; 2, (Kennzeichnender Teil). Erreicht wird dies auf folgendem Wege: V t L (c) das Rohr weist zwei eingebaute Sperrhebel auf, (d) diese Hebel sind an dem einen Ende mit Griffen, an dem anderen Ende mit Haken versehen, (e) die Hebel sind innerhalb des Rohres derartig gelenkig gelagert, daß die Haken dieser Hebel (aa) in Ruhestellung aus dem Rohr annähernd in dessen Endebene herausragen und (bb) durch Zusammendrüeken der Griffe in das Rohr zurückgezogen werden können» Der senkrechte Stand der Hakenunterkanten zur Rohrachse in der Ruhelage (Anspruch 2), Bogenform dieser Hakenuntexkanten im zurückgezogenen Zustand (Anspruch 4), Lage des Sperrhebelgelenkes am Griffende (Anspruch 5)> Schlitze^ am Rohrende für den Durchtritt der Haken (Anspruch 8) sowie Ausrüstung der Sperrhebel mit einer sie in Ruhelage, d.h» in die Spreizlage, drückenden, besonders gestalteten Feder (Ansprüche 6 und 7) werden erst in den Unteransprüchen als Lösungsmittel für besonders vorteilhafte Ausführungen genannt und sind in den Figuren der Zeichnung dargestellt» II» Die im klargestellten Hauptanspruch beschriebene Vorrichtung war im Anmeldezeitpunkt neu: 1. US-Fatcntschrift (flBß» mm mm ^ mm mm m*- mm mm mm mm mm mm mm mm tmm Der dort beschriebene und dargestellte Wickler hat die Form eines Kegelstumpfes mit ovalem Querschnitt» Der Kegelmantel ist in Längsrichtung geteilt. Bei Herstellung des Wickels wird der nahe der Kopfhaut befindliche Teil der Haarsträhne in den schrägen Einschnitt am spit- zen Ende des Wicklers eingeführt, sodann der Rest der Haarsträhne zu dem dicken Wicklerende hin aufgev/ickelt und feBtgehunden. Mittels eines besonderen Schraüb-schlüssols wird der zwischen den beiden Rohrhälften befindliche Dorn in das Innere des Wicklers getrieben, so daß sich die Kegelmantelteile voneinander abheben und dadurch der Haarwickel innere Spannung erhält» Das Kräuseln des Haares dient bei dieser vorbekannten Lösung nur der anschließenden Heißbehandlung„ Hie Verwendung eines besonderen Schraubschlüssels zu dem Spreizen des Wicklers macht deutlich, daß ein friseurgewerbliches Gerät hier vorliegt. Zudem ist - jedenfalls in erster Linie - an das Kräuseln von Hanghaar gedacht, wie sich aus Figur 1 der Zeichnung ergibt. Ob die Vorrichtung für das Kräuseln von Kurzhaar überhaupt bestimmt und ob sie hierfür brauchbar ist, erscheint zu demindest fraglich: der Wickler hat trotz einer an der Kegelspitzseite angebrachten kleinen Grundplatte keinen festen Stand auf der KopfOberfläche, da die Haarsträhne radial in den schrägen Einschnitt des Wicklers eingeführt v/ird; die damit bewirkte Verkantung des Wicklers und sein nur lockerer Stand auf der Kopfoberfläche mögen für die anschließende maschinelle Heilbehandlung dos Haares unschädlich und dafür sogar nützlich sein, im Sinne der Lehre des Streitpa-tentes kann man jedenfalls nicht von einem senkrecht zur KopfOberfläche stellbaren Wickler sprechen. Ob der längs-geteilto Kegelstumpf noch als Wicklerrohr im Sinne der Lohre dos Streitpatentes anzusehen ist, kann gleichfalls dahinstehen; jedenfalls ist der durch einen Schraubschlüssel betätigte Horn mit dem Sperrhebelmechanismus des Streit-patentes nicht vergleichbar: beim Streitpatent v/ird das nahe der Kopfhaut befindliche Haar durch die Haken keil- V 8 - f artig untorfaJ3t, hierdurch wird der Wickler senkrecht zur Kopfhaut gestellt, bei der US-LÖsung spreizt dagegen der eingetriebene Dorn nur den Lockenwickler selbst, eine Senkrechtstellung dos Gerätes zur Kopffläche ist nur durch straffes Anziehen der Haarsträhne erreichbar. 2 • 2ö s i s che_ Ppt entsehr j- f t ®PL i J 222 Der hier gezeigte Wickler besteht aus einem zylindrischen Rohr, durch das koaxial ein Schaft hindurchgeht. Eine Druckfeder zwischen der oberen Scheibe des Rohres und einer den Schaft oben abdeckenden Platte drückt den Schaft nach oben, so daß sich die untere Schaftscheibo gegen die untere Rohrscheibe legt. Die untere Schaftschei-bo ist S-förmig (hackmesserartig) ausgebildet, die untere Rohrscheibe ähnelt einem Malteserkreuz. Das Haar wird auf das Rohr aufgewickelt, indem zunächst der nahe der Kopfhaut befindliche leil der Strähne in einen der Ausschnitte der malteserkreuzähnlichen unteren Rohrscheibe zu liegen kommt. Durch Drücken der oberen Schaftplatte, notfalls durch Drehen und anschließendes Loslassen dieser Platte wird die Haarsträhne nahe der Wurzel zwischen den Unterplatten von Rohr und Schaft festgeklemmt. Diese am unteren Rohronde angebrachte Pixiereinrich-tung dient nur dazu, das Aufgehen des Wickels zu verhindern, indem die Haarsträhne zwischen den Unterplatten von Rohr und Schaft eingeklemmt wird. Zwischen dieser Klcmm-stolle und der Kopfhaut wird keine Spannung hergestellt. Es kommt nicht auf die Senkrechtstellung des Wicklers zur KopfOberfläche an, die Vorrichtung hat keinen Hebelmechanismus, die das nahe der Kopfhaut befindliche Haar seitlich unterfahren könnte; ganz anders als der Gegenstand des \ Streitpatentes kann die französische Konstruktion z„B. auch dazu verwendet werden, langes Haar lediglich an der Sptize zu kräuseln. 3- U& (1 222) -L Bas hier gezeigte, recht komplizierte Gerat besteht vor allem aus einem zylindrischen Wicklerrohr mit einer aus dem unteren Ende radial hervortretenden Greifzange. Bei Herstellung des Wickels wird vorweg die der Kopfhaut nächstlicgendo Partie der Haarsträhne in die Greifzangc eingeführt und durch Zusammendrücken der Zangenbacken fcstgeklemmt. Erst danach wird die Strähne zu dem oberen Endo des Wicklers hin aufgewickelt und durch besondere Mittel festgebundeno Anders als die Verankerungsvorrich-tung des Streitpatentes hat die Greifzange der TJS-Kon-struktion lediglich die Aufgabe, Haarsträhne und Wickler fest miteinander zu verbinden, nicht die Aufgabe, den Wickler axial gegen die Kopf Oberfläche zu ziehen. Auch können die Zangenbacken nicht in das Rohrinnere hereingezogen werden, wie dies beim Wickler des Streitpatentes der Fall ist. 4 o US-PatentsehriftJ0L1MMNP-i!222)jl Auch hier wird eine Greifervorrichtung gezeigt,die das Haar zunächst nahe der Kopfhaut fassen soll, worauf es erst zu dem Rohrende hin aufgewickelt wird. Eine ein-fingrige und eine zweifingrige Klaue, vom oberen Rohrende her bedienbar, wirken zusammen und ermöglichen die Haarklemmung, Wie bei der zuvor beschriebenen Lösung geht es auch hier nur darum, die Haarsträhne nahe der Kopfhaut zu fassen und am Wickler festzuhalten, nicht aber darum, den 17 i ekler gegen die Kopf ob er fläche zu ziehen und ihn 10 - senkrecht zu dieser Kopfoberfläche zu verankern. An der Greiferseito fehlt deshalb auch jede Standfläche für den Wickler, so daß er seitlich herabhängen wird, wenn er nicht durch zusätzliche Mittel in eine bestimmte Position zur KopfOberfläche gebracht wird. 5 o pent sche_ Pa tent sehr if _(1940^ Diese Druckschrift betrifft nach ihrer Überschrift einen "Piachv/iekler zur Herstellung von Haardauerwellen mit einer gegen Rückdrehung sichernden Stütze". Schon der Aufgabe nach liegt keine Übereinstimmung mit der Lehre des Streitpatentes vor. Das aus zwei ungleicharmigen Winkelhebeln bestehende Hebelsystem dient nicht der Spannung des Wicklers und seiner Verankerung senkrecht zur Kopfhaut, sondern es stellt die mit einer Grundplatte zusam-menv/irkendo Stütze gegen ein Zurückdrehen des Wicklers dar. Der fertige Haarwickel liegt flach am Kopfe an, d.h„ die Achse des Wicklers erstreikt sich im wesentlichen parallel zur KopfOberfläche. 6. nS-Patentschriftto^|BpwfPPli Der hier gezeigte Haarwickler besteht aus einem zylindrischen Rohr und einem Klemmhebel. Das Rohr ist an seinen beiden Inden offen und geht an seinem unteren Ende in einen verhältnismäßig breiten Bund über. Der Rohrmantel besitzt einen axial verlaufenden Schlitz. Die Schlitzkanten sind in radialer Richtung abgewinkelt und tragen die Drehachse des Klemmhebels. Der Klemmhebel ist ein besonders geformter, ungleicharmiger Winkelhcbel. In Klomm-stellung liegt er mit einem großen Peil seines langen Hebelarmes außen an der Rohrwandung an. Der übrige Teil dieses Hebelarmes ist zweimal derart abgewinkelt, daß 11 sich zwischen ihm und der Rohrv/andung ein Zwischenraum ■befindet. In geöffneter Stellung befindet sich der Klemmhebel innerhalb des Rohres und steht nur mit dem äußersten Ende seines langen Hebelarmes am oberen Rohrende hervor. Im Rohrinnern ist an der dem Schlitz gegenüberliegenden Rohrwandung eine Blattfeder angebrachte Biese Feder be-v/irkt eine elastische Arretierung des Klemmhebels in geöffneter und in geschlossener Stellung. Bas Haar wird auf das untere Viertel des zylindrischen Rohres gewickelt und mit dem Klemmhebel gegen die Rohrwandung geklemmt, so daß sich der Wickel nicht mehr lösen kann. Stellt man nun das Rohr mit seinem breiten Bund auf die KopfOberfläche, so bleibt es stehen. Mit diesem Wickler kann man somit Haarwickel her-steilen, die immerhin mit ihrer Achse senkrecht zur KopfOberfläche stehen. Es sind keine zusätzlichen Mittel notwendig, um den Wickler in der genannten Lage und um das Haar am V/ickler festzuhalten, d.h. die Aufgabenstellung dieses US-Patents stimmt im wesentlichen mit derjenigen dos Streitpatents überein. Bie Lösungen weichen jedoch recht erheblich voneinander ab: Y/ährend beim .Streitpatent der feste Stand des Wicklers dadurch erreicht v/ird, daß das V/icklerrohr von den Sperrhebeln, die unter das dicht an der Kopf Oberfläche befindliche benachbarte Haar fassen, axial, fest-gegen die KopfOberfläche gezogen v/ird, steht das Rohr des amerikanischen Wicklers verhältnismäßig lose mit seinem recht breiten Bund auf der Kopfoberfläche. Ferner ist der Klemmhebel des amerikanischen Wicklers ganz anders gestaltet als die beiden Spcrrhebel des v/i ekler s nach dem Streitpatent: bei der US-LÖsung beschränkt sich die Funktion des (einzigen) Klemmhebels darauf, das aufgewickelte Haar fest gegen die Rohrwandung zu pressen, um ein Aufgeben des Wickels zu verhindern„ Beim Wickler des Streitpatentes dagegen löst sich der Wickel auf Grund seiner inneren Spannung noch nicht: die innere Spannung bleibt erhalten, da die beiden Sperrhebel ein Zurückdrehen des V/ickels verhindern; mit dem aufgewickelten Haar kommen die Sperrhebel überhaupt nicht in Berührung, Somit ist diese amerikanische Druckschrift nicht neuheitsschädlich. 7 • Schweizerische_Patentschrift_|(P_f(P_j(J 948^ Auch diese, dem Streitpatent am nächsten kommende Lösung zeigt ein an beiden Enden offenes Rohr. Die Rohrmantellinie ist so gewölbt, daß der Rohrdurcbmesser von der Mitte des Rohres aus gegen die beiden Rohrenden größer wird (konkave Wölbung). An beiden Rohrenden befinden 3ich Ringwülste, die mit schräg zur Tangentialrichtung verlaufenden Einschnitten versehen sein können, um zwei Zahnkränze zu erhalten. Um einen Haarwickel herzustellen, wird zunächst die Haarströhnenspitze aufgewickelt und mit den Ringern festgehalten. Nach dem Aufwickeln der gesamten Strähne durch Drehen wird sodann der Wickel so aufgestellt, daß er mit seiner Achse senkrecht zur KopfOberfläche steht. Um den Wickel in dieser Stellung am Kopf zu befestigen, muß jedoch der Wickel etwas gegon die Wickelrichtung gedreht werden, so daß die Zähne des nahe der Kopfhaut befindlichen Zahnkranzes des Wicklerrohres Haare erfassen und das Rohr gegen die KopfOberfläche ziehen. Bei diesem Zurückdrehen v/ird der Wickel zwangsläufig ein wenig ge- 1 lockert, wodurch auch der Stand des Wicklers etwas labil wird. Entfernt wird das Wicklerrohr aus der fertigen Locke, indem man es zunächst ein wenig in Aufwickelrichtung dreht, bis die Zahne des Zahnkranzes die von ihnen erfaßten Haare freigeben, sodann gegen_ Aufwickelrichtung dreht und dadurch den Wickel auflöst* Daboi können sich jedoch Haare im Zahnkranz verfangen, was zu einer Belästigung der behandelten Person führt« Dieser schv/eizcrische Wickler ist wie der Wickler des Streitpatentes für relativ kurzes Haar bestimmt, dessen Locken mit ihrer Achse senkrecht zur KopfOberfläche stehen. Auch dieser schweizerische Wickler kann im Haar ohne besondere zusätzliche Mittel in der gewünschten Lage festgemacht werden. Bei somit gleicher Aufgabenstellung weichen die jeweiligen Lösungen doch in einem erheblichen Punkte voneinander ab: Der Wickler des Streitpotentes besitzt im Rohrinneren ein Hebelsystem, der Wickler des schweizerischen Patentes hat keine Hebel, er besteht nur aus einem besonders gestalten Rohr, dessen Ende oder dessen anschließendeyunterc Wülste besonders geformt sind (Zahneinschnitte). Ton allen bisher erörterten vorbekannten Lösungen stellt diejenige des schweizerischen Patentes die Lösung mit dem geringsten technischen Aufwand dar. Neuheitsschädlich aber ist sie wegen des bei ihr fehlenden Sperrhebelsysteraes nicht. 8o Offppkpndi£:e_Yprbenutzung_ des_in_der_nachver-öf f eiitlichten^ schweizer is chen_ Pa tent sc hr if !HL darge stellten^ Wicklers^ Die Vorbenutzung im Inland als solche und deren Offenkundigkeit werden vom Beklagten zugegeben. Neuheitsschäd- V 14 - lichkeit scheidet jedoch aus, weil die Lösungen nach den beiden schweizerischen Patentschriften Nr«, 7 und 8 völlig übereinstimrien bis auf zv/ei - hier rechtlich nicht erhebliche - konstruktive Details: Bei der Ausführung nach der jüngeren Patentschrift fehlen Ringwülste am Rohr, die schräg verlaufenden Einschnitte, welche die Pestklemmung des Haarwickels bewirken, sind am unteren Rohrende selbst angebracht, sie verlaufen somit nicht schräg seitwärts sondern schräg aufwärts» Ferner ist die Hantellinie des Rohres bei der älteren Lösung konkav, bei der jüngeren konvex (tonnenförmig) gewölbt o 9 • Schweizerische Patentschrift (BMj (MI (1958j. Die hier gezeigte "Ha^rklamner11 besitzt kein Wicklerrohr. Zwar sind zv/ei doppelarmige Hebel vorhanden» Sie greifen jedoch durch die Öffnung einer Platte hindurch und werden mit den Griffenden auf die Platte, die am Kopf anliegt, durch Foderdruck angepreßt. Zwischen der Platte und den Federn befindet sich der Haarwickel und wird festgehalten. Nach allem ist die Lehre des Streitpatentes somit neu. III» Sie ist auch nicht wesensgleich mit der Lehre des nachveröffentlichten, jedoch älteren deutschen Patents Hl (angemeldct am ■» 1949) o Der dort gezeigte Wickler besteht im wesentlichen aus einem Hohlzylinder, dessen obere Stirnfläche durch eine Kappe abgeschlossen ist. Diese Kappe dient zur Anordnung eines schwenkbaren Hebels, der in geöffneter wie in geschlossener Stellung festgehalten werden kann, jedenfalls aber nicht im Rohrinneren, sondern außerhalb des Rohres ange- 15 - \ ordnet ist und die Aufgabe hat, die aufgewickelte Strähne radial gegen den Rohrmantel zu drücken und so ein "Aufgehen" des YJickels zu verhindern. Mit diesem Hebelsystem -auch wenn zwei solcher Y/inkelhebel verwendet werden (vgl. Bigur 5 der Zeichnung) - soll und kann nicht erreicht werden, daß das Rohr und der Haarwickel in senkrechter Lage zur KopfOberfläche festgehalten wird, mag dieser Wickler auch, wie der Sachverständige annimmt (Gutachten S. 11) zu dem Kräuseln von Kurzhaar an sich geeignet sein» IV. 1o Hie lehre des Streitpatentes stellt eine Be-reicherung_der_Technik dar. Hie Anforderungen für den patentrechtlichen Schutz sind insoweit in Grenzen zu halten, da es sich bei dem Erfindungsgegenstand um einen Massenartikel handelt, bei dem schon kleine Gebrauchsvorteile jedenfalls dann ins Gewicht fallen, wenn zugleich eine spürbare Verbesserung in der Qualität des erstrebten Erzeugnisses erzielt wird. Beides ist der Pall bei dem Kurzhaarv/ickler des Streitpatentes. Mit dem Gegenstand des Streitpatentes vergleichbar sind nur solche lockenwickler, die ohne Verwendung zusätzlicher Mittel (Klammern, Nadeln, Schnüre usw.) solche Haarwickel hersteilen, die mit ihrer Achse senkrecht zur Kopfflächc stehen. Hie in den Hruokschriften oben zu II 2 (französische Patentschrift II 3 (US-Patent- schrift II 4 (US-Patentschrift WHB flP), II 5 (deutsche Patentschrift ffß) gezeigten Konstruktionen scheiden somit als mit dem Streitpatent nicht vergleichbar aus. 2. a) Bei der Lösung nach der US-Patentschrift W0 (oben zu II 1) wird das Haar zunächst nahe der Wurzel gefaßt, in den Schlitz.des Wicklers eingelegt und V 16 T* sodann zur Strähnenspitze hin um den Wickler gedreht» Iiach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 29) ist ein zusätzliches Mittel (Schnur oder dergl.) nötig, um die Strähnenspitze am Wickler festzuhalten o Zum Eedienen des Spreizmechanismus wird ein besonderer Schraubschlüssel benötigt» Besonders nachteilig aber ist, daß der stabile Stand des Wicklers auf der KopfOberfläche nicht gewährleistet ist, da die Haarsträhne in einen padial durch das Wicklerrohr verlaufenden Schlitz eingelegt werden muß» Da zudem der im Schlitz befindliche Teil der Strähne festgeklemmt wird, ist damit zu rechnen, daß die Klemmstelle auch an der fertigen Bocke erkennbar sein wird. Der Wickler des Streitpatentes ist in der Bedienung wie in der Qualität des erzielten Arbeitsergebnisses überlegen» b) Die mit dem Wickler dos US-Patents(oben zu II 6) hergesteilton Haarwickel stehen mit ihrer Achse zwar senkrecht zur KopfOberfläche, jedoch verhindert der verhältnismäßig breite Bund dieses Wicklers ein Aufwickcln der Haarsträhne bis dicht an ihre Wurzel» Wolter läßt die Einklemmung dos Haares zwischen äußerer Rohrwandung und aufgepreßtem Klemmhebel besorgen, daß die Haarsträhne unerwünschte Druckstellen aufweist» c) Bei der MHaarklammern nach der schweizerischen Patentschrift (oben zu II 9) fehlt der Wickel- körper» Das Haar muß von Hand zu einem V/ickel vorgeformt werden, bevor man diesen V/ickel mittels der Klammer fixiert. Zudem entstehen durch das Pestklemmen der Haare gegen die Grundplatte Quetschstellen, die das Aussehen der locke beeinträchtigen. Der Wickler* des Streitpatentes vermeidet jedes Quetschen oder Knicken des Haares, was wegen der heute üblichen chemischen Behandlung des Haares und 17 - der dadurch gesteigerten Gefahr der Brüchigkeit von erheblicher Bedeutung ist« d) und e). Wie oben (zu II 7 und 8) bereits dargelegt, weisen die Wickler nach den beiden schv/eizerisehen Patentschriften ÜB ÜB und ^B ^B zahnartige Einschnitte auf, sei es unten am Ende des Rohrmantels selbst (ÜB ÜB)> sei es an einem am unteren Rohrende angebrachten Wulst (ÜB iB)* lm letzteren Palle erscheint die Standfestigkeit des Wicklers immerhin besser gewährleistet, als wenn er nur mit dem geringflächigen Rohrende aufsit-zen würde. Indes muß hier v/ie dort gegen Ende des Auf-v;ickelvorganges eine Drehbewegung gegen die Wickelrichtung ausgeführt werden, um die Haare in den schrägen Einschnitten zu dem Eingriff zu bringen. Dies mindert die innere Spannung des Haarwickels, und es besteht nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen sogar die Gefahr, daß sich der Wickel bei ungewollter Kopfbewegung löst (Gutachten S. 27). Weiter ist bei Entfernen, des Wicklers aus der fertigen Locke, bei der die Drehung zunächst mit, sodann gegen Aufv/ickelrichtung erfolgen muß, zu besorgen, daß Haare sich in den schrägen Einschnitten vergangen. Der Wickler do3 Streitpatentes erfordert demgegenüber beim Anbringen v/ie beim Entfernen kein Rückwärtadrehen, er gewährleistet dadurch besser den senkrechten Stand des YJicklers auf der Kopfoberfläche unter Beibehaltung der inneren Spannung der Locke und vermeidet Belästigungen der behandelten Person:.durch im Wickler verfangene Haare. Die Vorführung des streitpatentgemäßen Wicklers in der Berufungsverhandlung hat überdies gezeigt, daß es zu dem Entfernen des Wicklers aus dem Haar einer Drehung in dieser oder in jener Richtung überhaupt nicht bedarf: Der Wickler läßt sich nach oben aus der fertigen Locke ^ "-JX 18 - heraus ziehen, nachdem auf Bruck der Beiden Hebelgriffe hin die beiden Haken durch die Schlitze seitwärts ins Rohrinnere gebracht worden sind. Hach allem ist der technische Fortschritt des Streitpatentes zu bejahen» V» Schließlich hat die Lehre des Streitpatentes eine für den patentrechtlichen Schutz ausreichende Erfindungs- höhe o Y/ie bei den Konstruktionen nach den Entgegenhaltungen oben zu II 6 bis 8 ist auch für die Lehre des Streitpatentes Ausgangspunkt die Erkenntnis, daß bei der Kräuselung von kurzem Haar, wenn sie unter Verwendung eines Wicklerrohres erfolgen soll, dieses Rohr wegen der 1fver-langten Stellung der Locke zur Kopfoberflächen (vgl» Streitpatentschrift S» 1 Z..7) mit seiner Achse senkrecht auf dieser Kopfoberfläche stehen und daß ferner die innere Spannung des Haarwickels nach beendetem Aufwickel-vorgang erhalten bleiben muß. Insoweit läßt sich bei den genannten drei vorbekannten Lösungen von einer mit dem Streitpatent vergleichbaren Aufgabenstellung sprechen» Bediente sich die US-Lösung (oben zu II 6) noch des recht unvollkommenen Mittels, das Haar durch einen verschwenk-baren Hebel von außen auf das Rohr zu pressen - womit man ein Hachlassen der inneren Spannung des YJickels hinnahm so beruhen die Lösungen der beiden schv/eizerisehen Patente ebenso wie die Lehre des Streitpatentes immerhin auf dem Prinzip, das nahe der Kopfhaut befindliche Haar als Verankerungsmittel mitzuverwendea» Zuzugeben ist auch, daß die Realisierung dieses Lösungsprinzips bei den beiden vorbekannten Konstruktionen unter äußerst geringem technischen Aufwand erfolgt, nämlich durch die schrägen 19 - Einschnitte am Rohrende seihst oder am anschließenden Rohrv/ulst. Im Bemühen um möglichst geringe Aufwendigkeit nahmen die beiden schweizerischen Lösungen freilich Nachteile im Gebrauch des Gerätes (Verfangen der Haare) und in der Qualität des angestrebten Erzeugnisses (Nachlassen der inneren Spannung des Haarwickels infolge Rückwärtsdrehen des Wicklers) als unvermeidbar hin. Das Verdienst des Erfinders des Streitpatentes besteht darin, erkannt zu haben, daß die als unvermeidlich angesehenen Nachteile durch geringen konstruktiven Mehraufwand durchaus vermieden werden können, nämlich durch den Einbau eines recht einfachen Feststellmecha-nismus im Rohrinneren, der so zu gestalten ist, daß dio nahe der Kopfhaut befindlichen Haare keilartig unterfaßt werden, so daß bei Betätigung dieses Mechanismus die innere Spannung des Haarwickels und die Standfestigkeit des Wicklers auf der Kopf Oberfläche nicht gemindert, sondern im Gegenteil gesteigert werden, daß aber anderseits dieser Feststellmechanismus einfach und ohne unerwünschte Begleiterscheinungen (Verfangen der Haare) lösbar ist. Wenn der Erfinder des Streitpatentes sich des in vielen technischen Bereichen, auch in der Friseurtechnik, an sich bekannten Sperrhebelprinzips bediente, so nimmt die Wahl dieses Mittels der Lösung noch nicht die Erfindungshöhe, da bei den vorbekannten Haarwicklern, soweit sie mit Hebeln arbeiten, mit diesem Lösungsmittel durchaus andere Zielsetzungen als beim Streitpatent verfolgt wurden. Der Klägerin ist nämlich nicht hei zupflichten, wenn sie meint, die Anwendung des Sperrhebelprinzips habe wegen vorbekannter Lösungsversuche nahegelegen: Bei der Ausführung nach der deutschen^ Fa tentsehrif t MLHB’ auf v/elche die Klägerin in erster Linie hinweist, sind zwar die beiden Hebel 6 im Endzustand (Arbeitslage) 20 - gespreizt, sie werden jedoch aus_der_Jarellellage_heraus d u r ch_ e in e_ b o gen form ige_ Schwenkbewe gung (von der Klägerin ■bezeichnet als “Schwimmbewegung”) und nicht, wie beim Streitpotent - durch seitwärtiges Ausstößen in nahezu gerader Richtung in diese Spreizlage gebracht. Bei der hier in Rede stehenden älteren Lösung stehen die beiden Hebel überdies schon in der Ruhelage aus dem Rohr heraus, sie liegen nicht wie die Hebel des Streitpatents während der Ruhelage im Robrinnern. Diese Unterschiede sind nicht zufällig, sondern sie sind funktionell bedingt: Die Vorrichtung nach dem älteren Patent fg/f ist - anders als die Vorrichtung des Streitpatents -ein Piachwiekler, die Hebel haben nicht die Aufgabe, Haare zu unterfassen und den Wickler senkrecht zur Kopfoberfläche zu stellen, sondern die Hebel sollen nach erfolgtem Aufwiekeln des Haares durch ihre erst dann einzunehmende Spreizstellung das Wicklerrohr gegen die Grundklammor drücken, sie sind ein feil der “Stütze”, die den ”Piachv/iekler gegen Rückdrehung sichert” (vgl. die Überschrift jener Patentschrift). Die Parallcllage der beiden Schenkel in der Ruhelage bis zu dem beendeten Aufwickeln des Haares ist nur vorgesehen, damit die Schenkel nicht verfrüht gegen die Grundklammer stoßen und so beim Aufwiekeln des Haares hinderlich werden könnten» Wie dort so liegen auch bei der Lösung nach der US-sehr if tj® ’ auf welche die Klägerin weiter verweist, die auf das Haar zufassenden Greifer in der Ruhestellung nicht innerhalb sondern außerhalb des Rohres. Diese US-Lösung konnte jedoch noch v/eniger eine Anregung zur Lehre des Streitpatents geben, weil dort die Greifer (einfingrige und zweifingrige Klauen) in der Arbeitsstellung gerade nicht gespreizt sondern ineinander verschlungen sind, um das zwischenliegende Haar zu klemmen. 2t - VI o Ist somit mit dem Nichtigkeitssenat und mit dem gerichtlichen Sachverständigen die Schutzwürdigkeit des Hauptanspruchs zu bejahen«, 30 ist es anderseits nicht geboten, entsprechend dem Hil£santrag aer Klägerin den Hauptanspruch in der ihm durch die angefochtene Entscheidung gegebenen Passung weiterhin dahingehend klarzustellen oder zu beschränken, daß das "Merkmal der gegen die Kraft verschwenkbaren Winkelhebel" in den Oberbegriff aufgenommen wird. Zu einer solchen Einschränkung des Streitpatents gibt der Stand der Technik keinen begründeten Anlaß; auch einer Klarstellung durch nähere Beschreibung der Arbeitsweise der Lösungsmittel, wie sie von der Klägerin gewünscht wird, bedarf es nicht, da der Gegenstand des Streitpatents hinreichend genau gekennzeichnet worden ist«, VII. Die angegriffenen Unteransurüche stellen zweckmäßige Weiterbildungen des Haupterfindungsgedankens und keineswegs platte Selbstverständlichkeiten dar, so daß auch gegen ihre Beibehaltungen Bedenken nicht bestehen. VIIIo Da der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts nach allem die Schutzfähigkeit des Streitpatents zu Recht bejaht hat, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentschoidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG. V - i (r Sie bezieht sich auf die gerichtlichen und auf die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits„ Rastel3ki Spengler Bock Claßen Spreng