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BGH · la ZR 56/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 56/63

Bie Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechts« streite werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme von 1/11 der Kosten des ersten Rechtszuges, die der Klägerin zur Bast fallen. einzubetonierenden Verankerungsteil und einem herausragenden Aufhängeteil* der vor dem Betonieren bis zu einem Anschlag in eine Schalungsfuge eingeschoben wird, dadurch gekennzeichnet, daß zur Bildung einer Öse aus dem Aufhängeteil ein Werk- und Geschäftsführer der Beklagte ist, mit Herstellung und Vertrieb eines Binlaßdübels oder rtAbstandhaltersM nach dem Jüngeren Gebrauchsmuster Nr. 1 757 780 des Beklagten. Ben ersten Antrag auf Auskunft, auf welches Gebrauchsmuster sich der Beklagte stütze, sowie den zweiten Antrag auf Auskunft, welche Geschäfte der Beklagte seit dem 19» September 1957 mit Abstandshaltern gemacht habe, hat die Klägerin jeweils mit Zustimmung des Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt. Bern Senat obliegt es, nachdem die Hauptsache von den Parteien für erledigt erklärt worden ist, nur noch, duroh einen Beschluß gemäß § 91 a ZPO nach Billigkeit über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden« Möglichkeit mehr, die Sache zwecks weiterer Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Bas folgt aus der im Gesetz aufgestellten Regel, daß die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen "unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstondes" erfolgen soll« Dieser Zielsetzung, in der Kernfrage erledigte RechtsStreitigkeiten einer' summarischen, beschleunigten Erledigung zuzuführen, würde es widersprechen, wenn vom Revisionsgericht etwa wegen festgestellter Verfahrensverstöße auf Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erkannt und dadurch eine neue Verhandlung in der Tatsacheninstanz erzwungen würde« 1 o Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation des Beklagten mit der Begründung besäht, daß er Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der die strittigen BinlaßdÜbel her~ stellenden Schlabs GmbH sei, der er überdies sein eigenes Schutzrecht betr« einen "Ab standshalt er1* zur Auswertung überlassen habe« Dieser Begründung kann jedenfalls insoweit unbedenklich beigetreten werden, als der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer *er GmbH auch persönlich für SchutzrechtsVerletzungen zu haften hat, die von ihm selbst als Organ der Gesellschaft, wenn auch in deren Hamen, Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beklagte bereite wegen seiner Eigenschaft als Lizenzgeber eines Gebrauchsmusters, das wahrscheinlich vom Klagegebrauchsmuster abhängig war, persönlich fUr die vom Lizenznehmer, der Firma Schlabs GmbH, begangenen SchutzrechtsverletZungen mit haften müßte (so Reimer S. Ein Vergleich des Aufhängeteils der Klägerin mit dem entsprechenden feil des Einlaßdübels der Firma Schlabs zeige, daß insoweit eine Verletzung des für die Klägerin geschützten Gebrauchsmusters vorliege* Hit Recht wendet die Revision ein, daß dieser Satz des Berufungsurteils nicht als eine vollständige Begründung für das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung angesehen werden kann. Nach dem Wortlaut der Urteilsbegründung, ist es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht anstelle des gebotenen Vergleichs zwischen Verletzungsform und Schutzmerkmalen des Gebrauchsmusters einen Vergleich zwischen Verletzungsform und praktischer AusfÜhrungsform der Klägerin vorgenommen hat. Jedoch kann dieser Mangel, auf dem das Berufungsurteil beruht, im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht zur Zurückver-weisung führen, Vielmehr läßt sich durch einen Vergleich zwischen den Ansprüchen 1-3 des jüngeren Gebrauchsmusters der Beklagten (mit denen der Binlaßdübel der Schlabs GmbH unstreitig über-einstiromt) und den Ansprüchen 1 und 2 des Klagegebraucho- . Diese Würdigung der Verletzungsfprm wird noch dadurch erhärtet, daß der Beklagte sich gegen die Verletzungsklage zunächst nur mit einer Böschungsklage vor dem Deutschen Patentamt zur Wehr gesetzt und weiterhin in keinem seiner Schriftsätze versucht hat, den Vorwurf einer Gebrauchsmusterverletzung substantiiert zu entkräftigen. März 1961 (eingegangen am 2.3.61, also einen Tag vor dem Verhandlungstermin vom 3«3*61) dahin ergänzt, daß der Beklagte von seinem Abstandshalter vor dem 1.9«56 Modelle aus Metall hergestellt und einen Zeugen gebeten habe, den Beklagten mit einem Fabrikanten im Sauerland zusammenzu-bringen. Das Vorbringen in dem ersten dieser beiden Schriftsätze hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum sachlich dahin beschieden, daß durch blosses "Fertigsteilen" des Einlaödübels kein Vorbenutzungsrecht aus § 5 Abs* 4 GebMG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 PatG hätte begründet warden können. März 1961 als verspätet zurückgewiesen; und zwar mit der Begründung, die Zulassung dieses neuen Vorbringens würde den Rechtsstreit insofern verzögern, als der Klägerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, über die Richtigkeit dieser Parteibehauptung und etwaiger Zeugenaussagen Erkundigungen einzuziehen. § 272 ZPO ein Anrecht auf Vertagung zustande so daß sie nach etwaiger Vernehmung der gestellten Zeugen zu demindest Gelegenheit zur Stellungnahme und zu eigenen Beweisantritten hätte beanspruchen können. Oktober i960 bloß von einer Fertigstellung "Ende 1956,f gesprochen hatte und daß er die im Schriftsatz der Klägerin vom 3o. Februar 1961 eingereicht worden ist* bei dem der Richter * den Frozeßbevollmächtigten auf sein Bedenken hinwies, ob das im Schriftsatz vom 21«, Februar l96o behauptete Pertigctellen bereits eine Veranstaltung im Sinne des § 7 PatG sei* Durch diese vorsorgliche Ausübung des richterlichen Fragerechts konnte die eigene Nachlässigkeit, mit der der Beklagte seine Rcchtsverteidigung in Hinblick auf diesen Einwand betrieben hatte, nicht geheilt werden. 3..Endlich rügt die Revision noch, das Berufungsgericht hätte die vom Beklagten geleugnete Schutzfähigkeit des Klagege- j brauchsrauster8 nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen | bejahen dürfen. Dabei verkennt die Revision jedoch, daß der Ju Beklagte weder in dem von ihr angeführten Schriftsatz vom 5.12.1957 (S.3) noch bei seiner ParteiVernehmung vom 18.Io. "Im übrigen bleibe ich dabei, daß die Blechzunge nicht einmal von mir, geschweige denn von der Firma Reuß, erfunden worden ist, sondern es handelt sich um eine langbekannto, vielleicht nur auf einem anderen Anwendungsgebiet verwendete GebrauchsVorrichtung," Bagegen mußte der Klägerin ein feil der Kosten des ersten Rechtszuges deswegen auferlegt werden» weil sie den Rechtsstreit mit einem Auskunftsantrag aus § 22 GebrMG eingeleitot hat, der nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichtsurteils (S.6) von vornherein unbegründet gewesen ist.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 47 PatG § 272 ZPO § 7 PatG § 91a ZPO § 22 GebrMG § 91a ZPO
BrPatGBerufungsgerichtZPOBegründungKlägerinSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

044
la ZR 56/63
Verkündet am 22. Januar 1963
Cechsler, Juatizangestellte als Urkundabeamte der Geschäftsstelle
 Beschluß
In dem Rechtsstreit
 des Geschäftsführers Josef Y^^straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers Rechtswanwalt Br.	-
ge gen
 die
Firma traße
&
- prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionabeklagte Rechtsanwalt Br.
hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hastelski und der Bundesrichter Br. Bock, Br. Böscher, Br. Spengler und Claßen
 beschlossen:
Bie Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechts« streite werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme von 1/11 der Kosten des ersten Rechtszuges, die der Klägerin zur Bast fallen.
H
* 2 *
Gründe :
Die Klägerin war Inhaberin dee am 1* September 1956 angemeldeten, am 19* September 1957 eingetragenen und am lo September 1962 abgelaufenen Gebrauchsmusters Nr*
1 752 584. Von den fünf Schutzansprüchen dieses Klage-gebrauchsmustera sind für den vorliegenden Vefletzungs-streit nur die beiden ersten von Bedeutung, die folgendermaßen lauten*
1.	Aus einem Plachstreifen hergestellte Aufhängevorrichtung mit einem in Decken, Wände o. dgl. einzubetonierenden Verankerungsteil und einem herausragenden Aufhängeteil* der vor dem Betonieren bis zu einem Anschlag in eine Schalungsfuge eingeschoben wird, dadurch gekennzeichnet, daß zur Bildung einer Öse aus dem Aufhängeteil ein Werk-
stoffloppen teilweise herausgeschnitten und rechtwinklig abgebogen ist, der beim Einschieben des Aufhängeteils in die Schalungsfuge den Anschlag bildet.
2.	Aufhängevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Anschlaglappen ein Nagelloch besitzt«
Seit 1957 befaßt sich eine Paul Sch^^ Industriebaugesellschaft mbH in	deren Hauptgesellschafter.
und Geschäftsführer der Beklagte ist, mit Herstellung und Vertrieb eines Binlaßdübels oder rtAbstandhaltersM nach dem Jüngeren Gebrauchsmuster Nr. 1 757 780 des Beklagten. Dieser Binlaßdübel ist laut Beschreibung der Gebrauchsmusterschrift von folgender Beschaffenheit*
Br besteht aus einem rechteckigen Blechstreifen, in den ein einendig offener Schlitz eingestanzt ist. Unterhalb dieses Schlitzes ist eine Zunge ausgestanzt und an ihrem Buß umgebogen, so daß eine Öse (zu dem Befestigen von Hängedecken) entsteht. Der Ösenteil wird in die Fuge zweier Schalhölzer eingeschoben, so daß der Dübel mit der erwähnten Zunge auf der
»
 
Verschalung aufliegt, mit der er unter Verwendung eines in der Zunge angebrachten Nagellochs vernagelt werden kann (vgl* das Muster in Hülle zu Bl. 114 d.A.).
Die Klägerin hat ihre Klaganträge verschiedentlich gewechselt. Ben ersten Antrag auf Auskunft, auf welches Gebrauchsmuster sich der Beklagte stütze, sowie den zweiten Antrag auf Auskunft, welche Geschäfte der Beklagte seit dem 19» September 1957 mit Abstandshaltern gemacht habe, hat die Klägerin jeweils mit Zustimmung des Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zuletzt hat sie nur noch einen IJnterlassungsantrag gestellt, mit dem sie beim Landgericht unterlegen ist und in der Berufungsinstanz obgesiegt hat.
Mit seiner statthaften und ordnungsgemäß eingelegten Revision gegen das Brteil des öberlandesgerichts vom 17. März 1961 wollte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiterverfolgen. Jedoch ist das Klagegebrauehsmuster am 1. September 1962 durch Zeitablauf erloschen. Baraufhin haben beide Parteien Übereinstimmend den Bnterlassungsantrag für in der Hauptsache erledigt erklärt und nunmehr wechselseitig beantragt, der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen»
Bern Senat obliegt es, nachdem die Hauptsache von den Parteien für erledigt erklärt worden ist, nur noch, duroh einen Beschluß gemäß § 91 a ZPO nach Billigkeit über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden«
Im Rahmen dieser Entscheidung ist zwar auch zu berücksichtigen welche Erfolgsaussicht das Prozeßbegehren der einen oder anderen Partei unabhängig von der Brledigungserklärung ge-* habt hätte. Indessen besteht für das Revisionsgericht keine
 
Möglichkeit mehr, die Sache zwecks weiterer Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Bas folgt aus der im Gesetz aufgestellten Regel, daß die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen "unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstondes" erfolgen soll« Dieser Zielsetzung, in der Kernfrage erledigte RechtsStreitigkeiten einer' summarischen, beschleunigten Erledigung zuzuführen, würde es widersprechen, wenn vom Revisionsgericht etwa wegen festgestellter Verfahrensverstöße auf Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erkannt und dadurch eine neue Verhandlung in der Tatsacheninstanz erzwungen würde«
Bei der Anwendung der Vorschrift des § 91 a ZPO kommt das Revisionsgericht also in die Lage, eine die tatrichterliche Würdigung mitumfassende Billigkeitsentscheidung fällen zu müssen, obwohl es nur Rechtsinstanz ist« Dieser Umstand muß indessen nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre (vgl« BGH IM (Hr« 2) zu § 91 a ZPO? Baumbach/Lauter-bach, Anm« 4 zu § 91 a ZPO? Rosanberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8« Aufl« S« 365) hinter dem ZAveckmäßigkeitsgedanken zurücktreten*
1 o Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation des Beklagten mit der Begründung besäht, daß er Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der die strittigen BinlaßdÜbel her~ stellenden Schlabs GmbH sei, der er überdies sein eigenes Schutzrecht betr« einen "Ab standshalt er1* zur Auswertung überlassen habe« Dieser Begründung kann jedenfalls insoweit unbedenklich beigetreten werden, als der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer *er GmbH auch persönlich für SchutzrechtsVerletzungen zu haften hat, die von ihm selbst als Organ der Gesellschaft, wenn auch in deren Hamen,
 
begangen worden sind (vgl* Lindenmaier 4* Aufl. Anm* 19 zu § 47 PatG* Reimer, 2. Aufl. Anm* 73 zu 5 47 PatG)*
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beklagte bereite wegen seiner Eigenschaft als Lizenzgeber eines Gebrauchsmusters, das wahrscheinlich vom Klagegebrauchsmuster abhängig war, persönlich fUr die vom Lizenznehmer, der Firma Schlabs GmbH, begangenen SchutzrechtsverletZungen mit haften müßte (so Reimer S. 992, Anm* 71 b zu § 47 PatG), oder ob eine Schadensersatzpflicht insoweit nur bei "wissentlicher Beihilfe" (so RG in GRTJR 1937, 672) in Betracht käme»
Zur Begründung der von ihm angenommenen Schatzrechtsverletzung führt das Berufungsgericht nur aus*
Ein Vergleich des Aufhängeteils der Klägerin mit dem entsprechenden feil des Einlaßdübels der Firma Schlabs zeige, daß insoweit eine Verletzung des für die Klägerin geschützten Gebrauchsmusters vorliege* Hit Recht wendet die Revision ein, daß dieser Satz des Berufungsurteils nicht als eine vollständige Begründung für das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung angesehen werden kann. Denn das Berufungsgericht hat sich weder mit einer Auslegung der Gebrauchsmusterschrift befaßt, noch zu erkennen gegeben, in welchen Einzelmerkmalen der Verletzungaform es die Wesenszüge der Schutzansprüche als verwirklicht ansieht*
Nach dem Wortlaut der Urteilsbegründung, ist es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht anstelle des gebotenen Vergleichs zwischen Verletzungsform und Schutzmerkmalen des Gebrauchsmusters einen Vergleich zwischen Verletzungsform und praktischer AusfÜhrungsform der Klägerin vorgenommen hat. Diese Art des Vorgehens verstößt zu demindest solange gegen die Denkgesetze, als nicht vorher die Indentität der eigenen AusfÜhrungsform der Klägerin mit
 
dem Klageschatzrecht belegt worden ist. Jedoch kann dieser Mangel, auf dem das Berufungsurteil beruht, im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht zur Zurückver-weisung führen,
 Vielmehr läßt sich durch einen Vergleich zwischen den Ansprüchen 1-3 des jüngeren Gebrauchsmusters der Beklagten (mit denen der Binlaßdübel der Schlabs GmbH unstreitig über-einstiromt) und den Ansprüchen 1 und 2 des Klagegebraucho- . musters mit einer für die vorzunehoende Billigkeitsent-scheidung ausreichenden Sicherheit erkennen, daß bei der Verletzungsform sämtliche Merkmale des Klageschutzrechts verwirklichtü sind• Es handelt sich nämlich dabei um
a)	eine aus einem Plachstreifen hergestellte Aufhängevorrichtung mit
b)	einem einzubetonierenden Verankerungsteil und
o) einem herausragenden Aufhängeteil, der vor dem Betonieren bis zu dem Anschlag in eine Schalungsfuge eingeschoben wird. Dieser Aufhängeteil der Verletzungsform ist dadurch gekennzeichnet, daß aus ihm
d)	zwecks Bildung einer Öse ein Merkstofflappen teilweise herausgeschnitten und rechtswinklig abgebogen wird, der beim Binschieben des Aufhähgeteils in die Schalungsfuge den Anschlag bildet und
e)	ein Nagelloch besitzt»
Diese Würdigung der Verletzungsfprm wird noch dadurch erhärtet, daß der Beklagte sich gegen die Verletzungsklage zunächst nur mit einer Böschungsklage vor dem Deutschen Patentamt zur Wehr gesetzt und weiterhin in keinem seiner Schriftsätze versucht hat, den Vorwurf einer Gebrauchsmusterverletzung substantiiert zu entkräftigen. Vielmehr wurde von
 
ihm bereits in der Klageerwiderung zugegeben, es sei "trotz geradezu einzigartiger Geduld des Patentanwalts11 des Beklagten nicht möglich gewesen zu klären, "ob die Abstandshalter des Beklagten sich ganz oder teilweise.; mit Schutzrechten der Klägerin überschneiden” .
Demnach hätte die Klägerin, falls sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, mit ihrer Unterlassungsklage durchdringen müssen.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision läßt die Art, in der das Berufungsgericht den vom Beklagten erhobenen Binwand der persönlichen Vorbenutzung behand&fcthat, keinen Rechts-föhler erkennen.
Im Berufungsrechtszug hatte der Beklagte zunächst durch Schriftsatz vom 21. Februar 1961 behauptet und unter Beweis gestellt, er habe seinen Abstandshalter "bereits vor dem 1.9.56 fertiggestellt0. Dieser Sachvortrag wurde im Schriftsatz vom 1. März 1961 (eingegangen am 2.3.61, also einen Tag vor dem Verhandlungstermin vom 3«3*61) dahin ergänzt, daß der Beklagte von seinem Abstandshalter vor dem 1.9«56 Modelle aus Metall hergestellt und einen Zeugen gebeten habe, den Beklagten mit einem Fabrikanten im Sauerland zusammenzu-bringen. Das Vorbringen in dem ersten dieser beiden Schriftsätze hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum sachlich dahin beschieden, daß durch blosses "Fertigsteilen" des Einlaödübels kein Vorbenutzungsrecht aus § 5 Abs* 4 GebMG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 PatG hätte begründet warden können. § 7 PatG billigt demjenigen ein persönliches Vorbenutzungsrecht zu, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereite im Inland in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. In Benutzung genommen hat den Erfindungsgegenstand nur* wer ihn gewerbsmässig berge-stellt, in Verkehr gebracht ifeil&ehalten oder gebraucht hat (vgl. § 6 PatG). Die bloße Anfertigung eines Eetall- I

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Modells genügt nicht, um das Erfordernis eines gewerbsmässigen »'Herstellens11 zu erfüllen. Sie begründet ebensowenig den Tatbestand von "Veranstaltungen" zur Xnbenutzung-nahme; denn nach feststehender Rechtsprechung sind Veranstaltungen im Sinne des § 7 PatG nur Maßnahmen, die den ernstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald gewerblich zu verwerten (HG GRÜR 1942, 155,156; BGH GRUR 196o,546,549~ Bierhahn). Somit hat das Berufungsgericht den Vortrag im älteren Schriftsatz des Beklagten vom 21. Februar 1961 ( « Fertigstellung des Modells) mit Hecht ohne Beweisaufnahme als unzureichend behandelt.
Ferner hat das Berufungsgericht den ergänzenden Schriftsatz vom 1. März 1961 als verspätet zurückgewiesen; und zwar mit der Begründung, die Zulassung dieses neuen Vorbringens würde den Rechtsstreit insofern verzögern, als der Klägerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, über die Richtigkeit dieser Parteibehauptung und etwaiger Zeugenaussagen Erkundigungen einzuziehen.
Vergeblich zweifelt die Revision diese Anwendung des $ 529 ZPO als verfahrenswidrig an, indem sie sowohl eine Verspätung des Vorbringens, als auoh eine Brczeßverzögerung und endlich eine HachläSsigkeit auf Seiten des Beklagten in Abrede stellt. Bas Verteidigungsmittel war verspätet, weil es bereits in erster Instanz oder in der Berufungsbegründung hätte vorgebracht werden können. Bei seiner Berücksichtigung hätte sich insofern eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits ergeben, als der Klägerin^gemäß. § 272 ZPO ein Anrecht auf Vertagung zustande so daß sie nach etwaiger Vernehmung der gestellten Zeugen zu demindest Gelegenheit zur Stellungnahme und zu eigenen Beweisantritten hätte beanspruchen können. Ferner ist vom Berufungsgericht zutreffend eine grobe Hachlässigkeit des Beklagten darin erblickt worden.
 
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daß er anläßlich seiner Parteivernehmung am 18. Oktober i960 bloß von einer Fertigstellung "Ende 1956,f gesprochen hatte und daß er die im Schriftsatz der Klägerin vom 3o. November 196o enthaltene Hechtsbelehrung nur zu dem Anlaß nahm,, seine Zeitangabe mit Rücksicht auf den früheren Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters zu berichtigen, ohne dabei im übrigen auf die Erfordernisse des § 7 PatG einsugehen.
Dabei kann durchaus mit der Revision davon ausgegangen werden, daß der Ergänsungsschriftsatz vom 1, März 1961 auf Grund eines (Üelcfonanrufs des Berichterstatters vom 24 •
Februar 1961 eingereicht worden ist* bei dem der Richter * den Frozeßbevollmächtigten auf sein Bedenken hinwies, ob das im Schriftsatz vom 21«, Februar l96o behauptete Pertigctellen bereits eine Veranstaltung im Sinne des § 7 PatG sei* Durch diese vorsorgliche Ausübung des richterlichen Fragerechts konnte die eigene Nachlässigkeit, mit der der Beklagte seine Rcchtsverteidigung in Hinblick auf diesen Einwand betrieben hatte, nicht geheilt werden.
3..Endlich rügt die Revision noch, das Berufungsgericht hätte die vom Beklagten geleugnete Schutzfähigkeit des Klagege- j brauchsrauster8 nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen | bejahen dürfen. Dabei verkennt die Revision jedoch, daß der Ju Beklagte weder in dem von ihr angeführten Schriftsatz vom 5.12.1957 (S.3) noch bei seiner ParteiVernehmung vom 18.Io.
196o substantiierte Angaben darüber gemacht hat, inwiefern dem Klageschutzrecht die erforderliche Neuheit fehlen sollte. Seine allgemein gehaltene Erklärung*
"Im übrigen bleibe ich dabei, daß die Blechzunge nicht einmal von mir, geschweige denn von der Firma Reuß, erfunden worden ist, sondern es handelt sich um eine langbekannto, vielleicht nur auf einem anderen Anwendungsgebiet verwendete GebrauchsVorrichtung,"
war viol zu unbestimmt, als daß eie das Berufungsgericht hätte veranlassen können und müssen, von Amts wegen Beweis
1»
 
durch Vernehmung eines Sachverständigen zu erheben. Weiterhin übersieht die Revision» daß der Beklagte gar nicht die Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Schutz-Würdigkeit des Klageschutzrechts beantragt hatte. Ift dem von der Revision angeführten Schriftsatz des Beklagten vom 15.7. i960 (S, 2) wird Sachverständigenbeweis nur dafür erboten» daß
“sein Abstandshalter» für den am 12.12.1957 ein Gebrauchsmuster Kr. 1 757 76o erteilt worden ist» das Gebrauchsmuster des Klägers“ nicht verletze.
4. Ausgangspunkt der zu treffenden KostenentScheidung aus § 91 a ZPO muß also sein» daß der zuletzt gestellte Klagantrag bis zu seiner Erledigung begründet war.
Entgegen dem Angriff der Revision muß dem Berufungsgericht ferner darin gefolgt werden» daß auch der zweite schon vor dem Landgericht für erledigt erklärte Auskunftsantrag hätte Erfolg haben müssen. Zwar ist die Erledigung seinerzeit auf Grund einer Erklärung des Beklagten angezeigt worden» er habe seit dem 19. September 1957 keine Abstandhalter hergestellt oder herstellen lassen. Biese Erklärung war jedoch in der Sache unrichtig» wenn man mit dem Berufungsgericht die Geschäftsführertätigkeit des Beklagten für die Schlabs GmbH*mit berücksichtigt.
Bagegen mußte der Klägerin ein feil der Kosten des ersten Rechtszuges deswegen auferlegt werden» weil sie den Rechtsstreit mit einem Auskunftsantrag aus § 22 GebrMG eingeleitot hat, der nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichtsurteils (S.6) von vornherein unbegründet gewesen ist.
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Die Kostenverteilung folgt aus $ 92 in Verbindung mit § 91 a ZPO.
Dr« Spengler
 Er, Kaatelski