Pie eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem Stande der Technik in einem im Patentnichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten kann einer Auseinandersetzung mit der “wissenschaftlichen Lehre" im Sinne des § 3 Ahs. 3 Buchst* a ZuSEntschG gleichzusetzen sein und die nach dieser Bestimmung mögliche höhere Entschädigung rechtfertigen. Der gerichtliche Sachverständige hat für das von ihm im Auftrag des Senats erstattete schriftliche Gutachten in der beim Senat in der Berufungsinstanz anhängigen Patentnichtigkeitssäche den Betrag von DM 3.400,— als Pauschalhonorar zuzüglich DM 766,— Nebenkosten geltend gemacht. Der Senat hält es - insbesondere auch im Hinblick auf verschiedene, von der Klägerin vorgebrachte Einwände -für angemessen, die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung durch gerichtlichen Beschluß festzusetzen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZuSEntschG). Die zur Abfassung seines Gutachtens erforderliche Zeit gibt der gerichtliche Sachverständige mit 152 Stunden an; er geht von einem Stundensatz von DM 22,50 aus und errechnet demgemäß als Entschädigung DM 3*420,—. Nach § 3 Abs.3 Buchst, a ZuSEntschG kann die nach Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung zu gev/ährende - bis zu 15,— DM pro Stunde betragende - Entschädigung bis zu 50 vom Hundert für ein Gutachten überschritten werden, in dem 3ich der Sachverständige für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat. Eine solche Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Lehre im herkömmlichen Sinne, auf die § 3 Abs.3 Buchst, a ZuSEntschG abstellt, ist nun allerdings im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht erfolgt. Der Sachverständige hat zv/ar auf den Seiten 1 bis 21 des Gutachtens eine Reihe von Ausführungen aus der einschlägigen Literatur wiedergegeben. Stand der Technik im Anmeldezoitpunkt eines Patentes aber ist einer Auseinandersetzung mit der'Wissen« schaftlichen Lehre" im Sinne des § 3 Abs.3 Buchst, a ZuSEntschG gleichzusetzen. Wenn ein technischer Sachverständiger in Patentsachen nur auf Grund seiner besonderen fachlichen Kenntnisse zu bestimmten technischen Sachverhalten, etwa zur Frage der Ausführbarkeit eines Patentes oder zu Fragen der Offenbarung, Stellung genommen hat und keine oder doch jedenfalls keine eingehende Auseinandersetzung mit der "Patentliteratur" im Anmeldezeitpunkt, also mit Patentschriften und/oder sonstigen einschlägigen Vorveröffentlichungen, erforderlich war und erfolgt ist, wird sich die zu gewährende Entschädigung, sofern nicht aus anderen Gründen die Voraussetzungen des § 3 Abs.3 Buchst, a erfüllt sind, allerdings nur im Rahmen der gemäß Ist aber eine eingehende Auseinandersetzung mit der "Patentliteratur*1 erforderlich gewesen und erfolgt, dann rechtfertigt der Sinn und Zweck der Regelung nach § 3 Abs.3 Buchst, a ZuSEntschG, besondere wissenschaftliche Leistungen angemessen zu vergüten, es jedenfalls in Fatentsachen, den Stundensatz im Rahmen der nach dieser Bestimmung zulässigen höheren Sätze festzusetzen. Der Sachverständige konnte nach Lage der Sache die angesteilten Versuche zur Vorbereitung seines Gutachtens für erforderlich halten. Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil sich der Sachverständige zur Durchführung von Versuchen unter Anwendung des maschinellen kontinuierlichen Verfahrens einer im Betriebe des Beklagten befindlichen Maschine der Klägerin bedient und die Klägerin zu den Versuchen nicht zugezogen hat. Die vorgenommenen Versuche und damit die entsprechenden Teile des schriftlichen Gutachtens sind aber auch nicht deshalb im Rechtsstreit von vornherein unverwertbar geworden, weil der Sachverständige zu den im Betrieb des Beklagten vorgenommenen Versuchen die Klägerin nicht zugezogen hat. Jedenfalls ist nach dieser Aufklärung kein Anlaß gegeben, die Versuche von vornherein als unverwertbar anzusehen und dem Sachverständigen demgemäß die dafür geltend gemachte Entschädigung zu versagen. Die Kosten für Schreibgebühren für das 110 Seiten umfassende Gutachten in Höhe von DM 82,50 sind gemäß § 8 Ziffer 2 und 3 ZuSEntschG zu gewähren. Abzusetzen war dagegen der geltend gemachte Posten von DM 35,— für Schreibmaterial (Papier und Kohlepapier); derartige Auslagen sind neben den Pauschalgebühren gemäß § 8 Ziffer 2 und 3 ZuSEntschG nicht erstattungsfähig.
Hachschlagewerks 3 a BGHZs nein ZuSEntschG § 3 Abs. 3 Buchst, a; PatG §§ 42, 42 e Pie eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem Stande der Technik in einem im Patentnichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten kann einer Auseinandersetzung mit der “wissenschaftlichen Lehre" im Sinne des § 3 Ahs. 3 Buchst* a ZuSEntschG gleichzusetzen sein und die nach dieser Bestimmung mögliche höhere Entschädigung rechtfertigen. BGH9 Besohl, v. 14. März 1967 - Xa ZK 55/64 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF Ia ZR 55/64 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache Firma Erich B|^i Maschinenfabrik^LflH^^^^Hp Zweigniederlassung der Firma in aiTs^BmB, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Ing. Erich -----------------------K--------- Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres. Th. undi gegen Jacob 9 Beklagten und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-P s. fci<— - 2 Der Ia-Zivilsenat dea Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Claßen und Schneider beschlossen: Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird auf WJkiSSlizz festgesetzt. Grund e : Der gerichtliche Sachverständige hat für das von ihm im Auftrag des Senats erstattete schriftliche Gutachten in der beim Senat in der Berufungsinstanz anhängigen Patentnichtigkeitssäche den Betrag von DM 3.400,— als Pauschalhonorar zuzüglich DM 766,— Nebenkosten geltend gemacht. Während sich der Beklagte mit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Vergütung einverstanden erklärte (§7 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. September 1963 - ZuSEntschG), hat die Klägerin mitgeteilt, der gerichtliche Sachverständige. möge gemäß § 3 ZuSEntschG liquidieren, einer darüber hinausgehenden Honorierung stimme die Klägerin nicht zu. Der Sachverständige hat daraufhin seine Gebührenforderung näher spezifiziert und sie auf insgesamt DM 4.186,— beziffert. Der Senat hält es - insbesondere auch im Hinblick auf verschiedene, von der Klägerin vorgebrachte Einwände -für angemessen, die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung durch gerichtlichen Beschluß festzusetzen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZuSEntschG). 1. Die zur Abfassung seines Gutachtens erforderliche Zeit gibt der gerichtliche Sachverständige mit 152 Stunden an; er geht von einem Stundensatz von DM 22,50 aus und errechnet demgemäß als Entschädigung DM 3*420,—. Dieser Betrag ist ihm entgegen der Meinung der Klägerin, die weder den Stundensatz noch den Zeitänsatz für gerechfertigt hält, zuzubilligen. Nach § 3 Abs. 3 Buchst, a ZuSEntschG kann die nach Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung zu gev/ährende - bis zu 15,— DM pro Stunde betragende - Entschädigung bis zu 50 vom Hundert für ein Gutachten überschritten werden, in dem 3ich der Sachverständige für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat. Eine solche Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Lehre im herkömmlichen Sinne, auf die § 3 Abs. 3 Buchst, a ZuSEntschG abstellt, ist nun allerdings im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht erfolgt. Der Sachverständige hat zv/ar auf den Seiten 1 bis 21 des Gutachtens eine Reihe von Ausführungen aus der einschlägigen Literatur wiedergegeben. Dies ist jedoch entsprechend der Aufforderung des Senats im Auftragsschreiben zur technologischen Erläuterung der in der Streitpatentschrift und in den Entgegenhaltungen erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge geschehen. Eine selbständige und kritische Stellungnahme zu den wiedergegebenen wissenschaftlichen Meinungen ist jedoch nicht erfolgt und war auch nicht erforderlich. Ein gemäß § 3 Abs. 3 Buchst, a ZuSEntschG erhöhter Stundensatz erweist sich jedoch aus anderen Gründen als gerechtfertigt. Im Hauptteil seines Gutachtens (Seiten 22 bis 103) hat sich der Sachverständige dem ihm erteilten Auftrag gemäß eingehend mit den dem Streitpatent entgegengehaltenen zahlreichen Patentschriften im Hinblick auf die Präge der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Streitpatentes auseinandergesetzt und diesen Stand der Technik und die darin zu dem Ausdruck kommenden technischen Lehren und die ihnen zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse in bezug auf das Streitpatent selbständig und kritisch gewürdigt und Folgerungen insbesondere für die Frage der Neuheit, des Fortschritts und der Erfindungshöhe des Streitpatents gezogen. Eine solche eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem sog. Stand der Technik im Anmeldezoitpunkt eines Patentes aber ist einer Auseinandersetzung mit der'Wissen« schaftlichen Lehre" im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchst, a ZuSEntschG gleichzusetzen. Wenn ein technischer Sachverständiger in Patentsachen nur auf Grund seiner besonderen fachlichen Kenntnisse zu bestimmten technischen Sachverhalten, etwa zur Frage der Ausführbarkeit eines Patentes oder zu Fragen der Offenbarung, Stellung genommen hat und keine oder doch jedenfalls keine eingehende Auseinandersetzung mit der "Patentliteratur" im Anmeldezeitpunkt, also mit Patentschriften und/oder sonstigen einschlägigen Vorveröffentlichungen, erforderlich war und erfolgt ist, wird sich die zu gewährende Entschädigung, sofern nicht aus anderen Gründen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Buchst, a erfüllt sind, allerdings nur im Rahmen der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ZuSEntschG zulässigen JSht Schädigung bewegen können. Ist aber eine eingehende Auseinandersetzung mit der "Patentliteratur*1 erforderlich gewesen und erfolgt, dann rechtfertigt der Sinn und Zweck der Regelung nach § 3 Abs. 3 Buchst, a ZuSEntschG, besondere wissenschaftliche Leistungen angemessen zu vergüten, es jedenfalls in Fatentsachen, den Stundensatz im Rahmen der nach dieser Bestimmung zulässigen höheren Sätze festzusetzen. Die graduelle Abstufung je nach Schwierigkeitsgrad hat dabei in der Praxis des Senats meist dazu geführt, den höchst zulässigen Zuschlag von 50 vom Hundert zu der Höchstgebühr des Abs. 2 Satz 2 der genannten Vorschrift zu gewähren. Dies ist auch im vorliegenden Palle gerechtfertigt, so daß dem Sachverständigen 22,50 DM je Stunde zu vergüten sind. Auch gegen den auf 152 Stunden bezifferten Zeitaufwand sind nach Auffassung des Senats keine Bedenken zu erheben. Die einleitende Darstellung der technischen Zusammenhänge ist in einem Gutachten in Nichtigkeitssachen wünschenswert und wird auch vom Senat verlangt. Daß die vom Sachverständigen vorgenommenen Versuche schlechthin überflüssig gewesen wären, wie die Klägerin meint, und daß daher insoweit ein Vergütungsanspruch entfalle, trifft nicht zu. Der Sachverständige konnte nach Lage der Sache die angesteilten Versuche zur Vorbereitung seines Gutachtens für erforderlich halten. Nach der Aufklärung, die er in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 1967 gegeben hat, besteht jedenfalls kein Anlaß zu der Annahme, der Sachverständige habe damit seine Aufgabe überschritten und Versuche vorgenommen, die von vornherein als völlig unnötig bezeichnet werden müßten. Der Sachverständige hat A C daher Anspruch auf Entschädigung für den für diese Versuche und deren: Würdigung erforderlich gewesenen Zeitaufwand, selbst wenn sie sich in der späteren mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich herausstellen solltön. Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil sich der Sachverständige zur Durchführung von Versuchen unter Anwendung des maschinellen kontinuierlichen Verfahrens einer im Betriebe des Beklagten befindlichen Maschine der Klägerin bedient und die Klägerin zu den Versuchen nicht zugezogen hat. Es lag im Rahmen der Entschlußfreiheit des Sachverständigen, nicht die streipatentgemäße Maschine, die ihm zur Durchführung der von ihm geplanten Spezialversuche gerade nicht dienen konnte, sondern die Maschine Modell "Broma" zu wählen.. Es ging ihm darum, eine Maschine zu haben, mit der er ganz bestimmte Versuche ausführen konnte. Die vorgenommenen Versuche und damit die entsprechenden Teile des schriftlichen Gutachtens sind aber auch nicht deshalb im Rechtsstreit von vornherein unverwertbar geworden, weil der Sachverständige zu den im Betrieb des Beklagten vorgenommenen Versuchen die Klägerin nicht zugezogen hat. Bei diesen Versuchen handelte es sich jedenfalls nicht um solche Ermittlungen und Feststellungen tatsächlicher Art, die der Sache nach einen Augenscheinsbeweis darstellen, so daß nach den Vorschriften über die Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) die Zuziehung beider Parteien erforderlich gev/esen wäre. Die Versuche dienten vielmehr im Rahmen der Vorbereitung des Gutachtens der Unterrichtung des Sachverständigen in technischer Hinsicht. Für einen solchen Versuchstermin aber, der kein eigentlicher Beweistermin ist, ist die Zuziehung der Parteien nicht unbedingt erforderlich. Züzugeben ist, daß es möglicherweise zweckmäßig gewesen wäre, zu dem Versuchstermin auch die Klägerin zuzuziehen, um jegliche Mißdeutungen auszuschließen. Der Sachverständige hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 1967 versichert, daß er bei dem Termin im Betriebe des Beklagten lediglich dessen handwerkliche Erfahrungen und seine Übung in der Bedienung der Maschine in Anspruch genommen habe. Die Teigführung und die jeweiligen Einstellungen der Maschine während der Versuchsreihe seien ausschließlich auf seine - des Sachverständigen - Anweisung vorgenommen worden. Der Beklagte sei bei dieser Gelegenheit zu den aus dem Streitpatent sich ergebenden technologischen und technischen Problemen weder befragt noch gehört worden. Durch diese Erklärung des Sachverständigen erscheinen die aus der Nichtzuziehung der Klägerin sich ergebenden etwaigen Bedenken ausgeräumt. Jedenfalls ist nach dieser Aufklärung kein Anlaß gegeben, die Versuche von vornherein als unverwertbar anzusehen und dem Sachverständigen demgemäß die dafür geltend gemachte Entschädigung zu versagen. Mit dieser Sntscheidung wird, wie ausdrücklich angemerkt sei, der abschließenden Würdigung der Versuche auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Frage, ob es sich als geboten oder zweckmäßig erweisen kann, die Versuche zu wiederholen, nicht vorgegriffen. 2. Zu den vom gerichGlichen Sachverständigen neben der Grundvergütung für Zeitaufwand (vorstehend unter Ziffer 1) geltend gemachten Kosten ist folgendes zu bemerken: Der Sachverständige berechnet Tagegelder für die Fahrten nach Detmold und Wiesbaden nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Es stehen ihm jedoch gemäß § 10 Abs. 2 ZuSEntschG nur Tagegelder nach den für Beamte geltenden Bestimmungen der Reisekostenstufe C - früher II - in Höhe von DM 19?— zuDer Ansatz für Tagegelder ermäßigt sich daher um DM 43?—• Die Fahrtkosten sind gemäß § 9 ZuSEntschG auf DM 0,25 für ;jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückweges begrenzt. Sie betragen also für insgesamt 500 km DM 125,—, so daß insoweit DM 77,— abzusetzen sind. Die Kosten für Literaturbeschaffung in Höhe von DM 6,50, für Kollationieren und Hinkleben der Bilder in Höhe von DM 22,50 sowie für Buchbinderarbeiten in Höhe von DM 30,60 sind gemäß § 8 Ziffer 1 ZuSEntschG ansatzfähig und erscheinen begründet. Das gleiche gilt für die geltend gemachten Kosten für Fotoarbeiten in Höhe von DM 261,90, für die der Sachverständige (abgesehen von zwei Einzelposten in Höhe von DM 6,--t und DM 2,—) Quittungsbelege vorgelegt hat. Die Kosten für Schreibgebühren für das 110 Seiten umfassende Gutachten in Höhe von DM 82,50 sind gemäß § 8 Ziffer 2 und 3 ZuSEntschG zu gewähren. Als notwendig waren auch die Kosten für Schriftverkehr (Porto und Einschreibegebühren) und Ferngespräche in Höhe von insgesamt DM 25,— anzuerkennen. Die Fernsprechgebühren in Höhe von DM 10?50 waren nach der glaubhaften Versicherung des Sachverständigen zur terminlichen Abstimmung der Versuche erforderlich. Abzusetzen war dagegen der geltend gemachte Posten von DM 35,— für Schreibmaterial (Papier und Kohlepapier); derartige Auslagen sind neben den Pauschalgebühren gemäß § 8 Ziffer 2 und 3 ZuSEntschG nicht erstattungsfähig. Zusaramengehoiamen konnte sonach ein Betrag von DM 155*— nicht berücksichtigt werden, so daß die Ent Schädigung auf insgesamt DM 4.031,— festzusetzen war Herr Senatspräsident Bock Spreng Prof. Dr. Hasteiski ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Leistung der Unterschrift verhindert. Bock Claßen Schneider