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BGH · la ZR 52/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 52/63

«Verfahren zur elektrolytischen Abscheidung von Gold oder Goldlegierungen in dicken (Uber 5 Mikron starken) glänzend glatten Schichten, dadurch gekennzeichnet, daß die Abscheidung aus einem neutralen Elektrolyten erfolgt, wobei das Alkalisch-werden des Bades im Verlauf des PlattierungsVorganges durch eine Puffersubstanz verhindert wird*11 Verfahren zur elektrolytischen Abscheidung von Gold bzv/o Goldlegierungen9 dadurch gekennzeichnet, daß die Abscheidung aus einem neutralen Elektrolyt erfolgt, wobei das Alkalischwerden des Bades im Verlauf des Plattiorungsvorganges durch eine Puffersubstanz verhindert wird* 3« Verfahren nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Bildung der Puffersubstanz während des Platticrungsprozesses in dem ein oder mehrere Diphoophato enthaltenden Bad durch Zugabe von entsprechend verdünnter Orthophosphorsäure erfolgt.” Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und zunächst, beantragt (Berufungsbegründung vom 16« März 1961), unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Patent aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß der Hauptanspruch folgende Passung erhält: Prof, Dr, phil, H, Direktor des Instituts für Physikalische Chemie und Elektrochemie der Technischen Hochschule BrQHHHHk hat als gerichtlicher Sachverständiger das schriftliche Gutachten vom 24«- Juni 1963 erstattet. Nach Schluß der Verhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4* März 1964 den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung und hinzugefügt* es sei gut möglich* daß sich der Nichtigkeiten senat dadurch habe "hereinlegen11 lassen« Mit dieser Erklärung habe der gerichtliche Sachverständige nicht nur den Privatgutachter der Klägerin* sondern auch deren verantwortliche Vertreter* insbesondere Patentanwalt Prof« Br« Me^|)* auf das schwerste beleidigt; denn die Erklärung besage, auf seiten der Klägerin sei mit unlauteren Mitteln gearbeit worden, um den Niehtigkeitssenat irrezuführen« Die Ablehnung sei gemäß § 406 Aba« 2 ZPO zulässig* weil der Ablehnungsgrund vorher nicht habe geltend gemacht werden können« Die letzten schweren Angriffe gegen den Privatgutachter seien so kurz vor Schluß der Verhandlung erfolgt, daß zur Sammlung der Gedanken im Hinblick auf einen so schwerwiegenden Entschluß wie die Ablehnung des Sachverständigen keine Möglichkeit mehr gegeben gewesen sei« Der Erfinder geht davon aus«, daß die bisher üblichen Verfahren zur Erzeugung mehr oder weniger starker Gold- oder Goldlegierungsschichten auf metallischer oder metallisierter Unterlage Goldbäder zur Voraussetzung haben, die beim Inbetriebsetzen und während des Betriebes eine alkalische Reaktion zeigen» Nach der Beschreibung enthalten diese Bäder neben dem als Goldsalz ausschließlich verwendeten Khliumgoldcyanid (KaAuCN) stark alkalische Zusätze, wie Kalium^ oder Natriumcyanid (KaCN oder NaCN), teilweise sogar Kaliumhydroxyd (KeCII) und Kaliumkarbonat oder Natriumkarbonat (Ke^CO^ bzw. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, diese Nachteile zu beheben, d,h, er will jegliche Sudbildung, insbesondere auch bei sehr langen PlattierungsZeiten, aus-schlioßen und damit zugleich erreichen, daß Niederschläge aus Gold oder Goldlegierungen der verschiedensten Farbstoffe und Härtegrade mit Auflagestärken von 20 und mehr Mikron in einem einzigen Arbeitsgang erzeugt werden können (S* ? 2* Die I»öaung der Aufgabe, eine sudfreie elektrochemische Abscheidung des Goldes oder der Goldlegierungen zu erzielen, besteht nach der Lehre des Streitpatents darin, daß mit einem konstant neutralen Goldbad gearbeitet wird,. b) Obwohl die Lösung der Aufgabe* die eich der Erfinder für die Herstellung starker Vergoldungen gestellt hat,, bereits als solche zur Bejahung eines technischen Fortschritts ausreicht, wird in der Beschreibung noch auf weitere Vorteile hingewieoen, die das “neue Bad” mit sich bringen soll* - 11 wird das Verfahren für die Herstellung von 0oldle&iorungen deshalb als besonders vorteilhaft bezeichnet, weil die “Abacheidungspotentiale der zur Legierungsbildung benötigten Metalle bei der zur Anwendung gelangenden Badreaktion dichter zusammenliegen als bei den bisher üblichen Verfahren*1« Die Klägerin hat sich auf diesen besonderen Vorteil zur Begründung ihrer Hilfsanträge zu 2 und 4 bezogen, die eine Beschränkung des Hauptanspruchs auf die Herstellung von Soldlegierungen zu dem Gegenstand haben* Ob die unter bb) bis dd) angegebenen Vorteile ganz allgemein für das Verfahren nach dem Hauptanspruch oder nur für die besonderen Verfahren nach den Ansprüchen 2 und 3 gelten sollen* ist der Patentbesqhreibung nicht eindeutig zu entnehmen* denn diese Vorteile werden im Anschluß an die Beschreibung der Verfahren nach den Ansprüchen 2 und 3 dargestellt, für welche die.Verwendung von Monophosphat als Puffersubstanz wesentlich ist, Io Der Anspruch 2 hat Verfahren zu dem Gegenstand;» bei denen von vornherein mit einem Monophosphat als Puffersubstanz (und zugleich als Leitsalz) gearbeitet wird, 2o Statt - wie nach Anspruch 2 - von vornherein mit einem Monophosphat zu arbeiten, kann gemäß Anspruch 3 die Bildung und Erhaltung des gewünschten Monophosphates während des Plattierungsprozesses auch dadurch erreicht werden, daß dem mit Diphosphat angesetzten Bad verdünnte Grthophosphor-säure vor dem Plattierungsprozeß oder periodisch im Laufe des Plattierungsprozesses bis zur neutralen Keaktion zugesetzt wird. IVo Am Prioritätstag waren saure* alkalische und auch neutrale Bäder für die Zwecke der elektrolytischen Abscheidung bekannt® Nicht als bekannt nachgewiesen ist jedoch die Verwendung konstant neutraler Bäder zur Herstellung dickerer sudfreier* glänzend glatter Gold- und Goldlegierungsüberzüge in einem Arbeitsgäng, d® h® ohne Unterbrechung der Elektrolyse (ohne Zwischenbehandlung)® Im übrigen hat aber auch die von der Klägerin selbst veranlaßte Nacharbeitung des Vergoldungsbades nach der US-FatGutschrift ergeben* daß es überhaupt nicht möglich ist* mit diesem Bad starke sudfreie Goldschichten herzustellen (Bericht des Laborleiters Plettner vom 9* Dezember I960* b) Eggert (aaO S® 524 mit Tabelle 103) führt die Waoser-stoffionenkonzentration und den entsprechenden p^-Wert einiger Puffergemische an® Er weist, besonders darauf hin, daß nach Tabelle 103 die primäre Natriumphosphatlösung (üono-natriumphosphat) und die sekundäre Natriumphosphatlösung (Dinatriunphosphat) gleicher Normalität, im Verhältnis 1 ; 2 gemischt* den p^-Wert 7 liefern® Die Erscheinung der Pufferung* und ihre Gesetzmäßigkeiten waren danach dem Physikochemiker zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents unstreitig bekannte Davon geht auch die Lehre des Streitpatents aus, so daß es nicht erforderlich wto, • hierüber im Patentanspruch oder in der Beschreibung nähere Angaben zu machen® für den Fachmann ohne weiteres erkennbar gleichwirkende Maßnahme, durch die erreicht werde, daß der p^-Wert des Bades von zunächst 10 auf etwa 7 herabgedrückt werde, und zwar dadurch, daß Dinatriumphosphat zu dem Teil in Mononatriumphosphot umgewandelt werde« suche die von der Klägerin im einzelnen dargestellten Ergebnisse gehabt haben« Auch wenn danach angenommen wird, daß die versuchsweise angesetzten Goldbäder alle wesentlichen Merkmale und Wirkungen wie die im Streitpatent beschriebenen Bäder aufweisen, bedarf es keiner Nachprüfung dieser Versuche, weil sie, wie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, nicht als beweiskräftige Nacharbeitungen der von Frary und Pfanhauser angegebenen Rezepte gewertet werden können, und zwar deshalb nicht, weil bei diesen "Nacharbeitungen" für das angegebene "sodium phosphate" * "Natrium-phosphat" statt Trinatriumphosphat unzulässigerweise Dinatriumphosphat verwendet wurde« aa) Bei Vorveröffentlichungen sind Fachausdrücke stets so zu lesen, wie sie die Fachv/elt beim Erscheinen der Druck schrift auffaßt (Benkard, PatG, 4* Aufl«, § 2 Rdn« 7 Abs« 2 S« 123)o Y/ie der gerichtliche Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 24* Juni 1963 (S« 10 - 13) überzeugend dargelegt hat, sind die bei Frary angegebenen Rezepturen, soweit es sich um die Verwendung von "sodium phosphate" handelt, in den Übersetzungen, wie sie in den Berichten des Laborleiters Plettner vom 14« Juli I960 und vom 9« Dezember i960 sowie in dem Gutachten von Prof« Dr«Mfl0 vom 2« November I960 enthalten sind, unzutreffend wiedergegeben« Denn unter "sodium phosphate" ist nach dem Sprach- Lösungen der primären Phosphate reagieren schwach sauer (p||-Wert etwa 4,5)« Nach den Ansprüchen 2 und 3 des Streitpatents sollen Monophosphate als Puffersubstanz verwendet werden, um das Alkalischwerden des Bades zu verhindern und eine konstante neutrale B&d-reaktion (mit einem Pg-Wert von 6,5 - 7,5) zu erreichen. Bei den von der Klägerin veranlaßten Versuchen wurde für das Ansetzen der Lösungen Dinatriumphosphat* das sekundäre Natriumsalz der Phosphorsäure, verwendet* so daß als Ergebnis eine neu-trule Reaktion\ entsprechend der Lehre des Streitpatents an-* genommen werden kann* Die tertiären Phosphate dagegen reagieren stark basische Werden daher entsprechend den oben angegebenen Rezepturen von Prary und Pfanhauser die Lösungen mit tertiärem Natriumphosphat (Trinatriumphosphat, Na^PO^) angesetzt* so kommt es weder zu einer sauren noch zu einer neutralen* sondern zu einer ausgesprochen basischen (alkalischen) Badreaktionj die jedoch nach der Lehre des Streitpatents gerade vermieden werden soll* Hieraus folgt* daß die Rezepturen von Prary und Pfanhauser, auf die sich die Klägerin bezieht, nicht als neu-hcitsschädlich angesehen werden können (hierzu Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S« 12/13)« Im übrigen behauptet auch die Klägerin nicht* daß unter Verwendung von Trinatrium-Phosphat oin der Lehre des Streitpatents entsprechendes Bad entstehen könne« bb) Die Klägerin hat sich im Berufungsrechtszug mit allem Nachdruck gegen die vom gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vertretene Auffassung gewandt* daß in den genannten Rezepturen von Prary und Pfanhauser unter sodium phosphate und Natriumphosphat Trinatriumphosphat zu verstehen sei« Sie hat vorgetragen* im Jahre 1913* als die Veröffentlichung von Prary erschienen sei, habe es noch kein Trinatriumphosphat für technische Zwecke gegeben? Dr« KW die Ansicht, daß das in den Bezepturen von Krary im Jahre 1913 beschriebene "sodium phosphate" und das bei Pfanhauser im Jahre 1941 erwähnte"Natriumphosphat" nur das Dinatriumphosphat und nicht das Trinatriumphosphat gewesen sein könne; danach habe der gerichtliche Sachverständige die von der Klägerin und von Prof« Dr« vor genommenen Untersuchungen zu Unrecht beanstandete cc) Was die Klägerin hiernach bereits schriftsätzlich gegenüber dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen im einzelnen vorgetragen hatte, war Gegenstand eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung« Der gerichtliche Sachverständige hat demgegenüber seine bereits im schriftlichen Gutachten vertretene Auffassung mit Bestimmtheit aufrechterhaltcn und näher erläutert und ergänzt« Angesichts der Kontroverse, die hiernach zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutechter Prof» Dr« M entstanden war, hat die Klägerin beantragt, einen Obergutachter heranzuziehen. März 1964 den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich zur Begründung dieses Antrages insbesondere auf eine Antwort bezogen, die der Sachverständige kurz vor Schluß der Verhandlung auf eine Frage ihres Privatgutachters Prof* Br» im Zusammenhang mit der erwähnten Kontroverse gegeben hat. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der gerichtliche Sachverständige habe mit dieser Erklärung kurz vor Schluß der Verhandlung dem Gutachter Prof« Dr« dem Sinne nach vorgeworfen, versucht zu haben, durch die Art der Wiedergabe der Schrifttumsstelle bei Prary den Nichtigkeitssenat zu täuschen; der gerichtliche Sachverständige habe erklärt, es sei gut möglich, daß der Nichtigkeitssenat sich dadurch habe "hereinlegen lassen11« Ob das erst nach Schluß der Verhandlung eingereichte Ablehnungsgesuch der Klägerin gemäß § 406 Abs« 2 ZPO noch als zulässig angesehen werden kann, mag zu demindest zweifelhaft sein« Diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden« Selbst wenn die Zulässigkeit des Gesuches bejaht wird, kann die Ablehnung keinen Erfolg haben, weil sie sachlich nicht gerechtfertigt ist« j Die Klägerin hat zunächst ganz allgemein die Besorgnis der Befangenheit begründet mit der Art, wie der gerichtliche Sachverständige boi seiner Vernehmung in der Verhandlung aufgetreten ist« Hiermit kann die Klägerin aber schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich das Ergebnis der Vernehmung des Sachverständigen in allen wesentlichen Punkten mit dem Inhalt seines schriftlichen Gutachtens deckt* Dieses Gutachten enthält bereits - zu dem feil wohl mit einer gewissen Schärfe im Ausdruck - alle Beanstandungen, die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mit Bezug auf die Art der Behandlung der Rezepte von Frary und Pfanhauser aufrechterhalten hat* Es handelt sich hierbei im wesentlichen um folgenden Sachverhalts Bereits in dem Versuchsbericht des bei der Klägerin tätigen Laborleiters Plettner vom 14* Juli i960 (Bl* 148/149 NiA) wird bei der Beschreibung der drei BadZusammensetzungen als erster Bestandteil jeweils Dinatriumphosphat angegeben*. Im Schriftsatz der Klägerin vom 1* Dezember i960 S* 2 (Bl„ 202 NiA) wird hierzu nachgetragen, ’'daß die drei Bäder nach Plettner drei Varianten des Bades 1 Zitat 85 Frary S* 41 sind"* An dieser Stelle wird auch für die Nacharbeitung des bei Pfanhauser $aO angegebenen Bades statt "Natriumphosphat" -wiederum ohne einen erläuternden Hinweis - Dinatriumphosphat eingesetzt* die Bezeichnungen sodium phosphate, Natriumphosphat und Dinatriumphosphat alp gleich behandelt und dies anscheinend auch als so selbstverständlich angesehen, daß er es nicht für nötig gehalten hat, auf die nach seiner Meinung gleiche Bedeutung der verschiedenen Ausdrücke noch besonders hinzuweisen«. Der gerichtliche Sachverständige hat dies bereits in seinem schriftlichen Gutachten beanstandet und von "unkorrekter Übersetzung", "nicht korrekt wieder gegebenen Rezepten11 und "Üboroetzungoirrtum" gesprochen (Gutachten So 10) und weiter "seiner Verwunderung Ausdruck gegeben" darüber, daß Prof« Br« anstelle des in allen Rezepturen auf geführten Natriunphosphats das Dinatriumphosphat beim Ansetzen der Lösungen verwendet hat (Gutachten S« 11)« Diese Beanstandungen sind im vorliegenden Verfahren erstmalig im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen erhoben worden, und es ist an sich auffällig, daß vorher v/eder die Beklagte noch der Nichtigkeitssenat in dieser Hinsicht irgendwelche Bedenken geäußert haben« Die Beklagte hat gegen die Nacharbeitung der Rezepte von Prary und Pf anhaus er zwar in verschie-j dener Hinsicht Einwendungen erhoben, jedoch die Verwendung j von Dinatriumphosphat unbeanstandet gelassen« Auch der Nichtigkeitssenat hat die Nacharbeitung der Rezepte von Prary und Pfanhauser durch die Klägerin und durch Prof« Dr« offenbar als an sich beweiskräftig hingenommen und gegen die Verwendung von Dinatriumphosphat keinerlei Bedenken oder Zweifel geäußert« Darauf hat der gerichtliche Sachverständige in seiner Antwort seine bereits im schriftlichen Gutachten niederge-legte Auffassung wiederholt und nach den Aufzeichnungen zweier Mitglieder des erkennenden Senats als Vermutung geäußert, daß der Nichtigkeitssenat wohl auf die nach seiner -des gerichtlichen Sachverständigen - Meinung nicht korrekte Wiedergabe und Übersetzung der Rezepturen"hereingefallen” sein könneo Der gerichtliche Sachverständige hat danach nicht, wie die Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch meint, den Ausdruck gebraucht, der Nichtigkeitssenat habe sich durch das Verhalten der Klägerin und ihres Privatgutachters Prof« des Sachverständigen ersichtlich den entscheidenden Grund für ihr Ablehnungsgesuch erblickt hat, kann nicht anerkannt werden, daß der Sachverständige mit seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung begründeten Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit gegeben habe«, Zur weiteren Unterstützung ihres Ablehnungsgesuches vom 4o März 1964 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1 0« März 1964 noch ein Schreiben der Dangbein-Pfanhauser-Werke Aß*, Wien, vom 60 März 1964 vorgelegt (Bio 119/120 SA), in dem auf eine telefonische Anfrage von Prof«. Dr« bestätigt wird, daß bei allen Hezeptangahen im Handbuch “Pfanhauser - Galvanotechnik“, insbesondere für cyanidische Goldbäder, unter Natriumphosphat immer das Natriumdiphosphat Na2HP0^ zu verstehen soio Aus diesem Schreiben kann für eine angebliche Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nichts hergoleitet werden« Diese Stellungnahme der Langbein-Pfanhauser-Y/erke ist jedoch bei der Würdigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen, insbesondere auch im Hinblick darauf, ob ein Obergutachten einzuholen sei, mitzube-rücksichtigen« Dem Ablehnungsgesuch der Klägerin konnte nach alledem nicht stattgegeben werden« dd) Die einander entgegenstehenden Auffassungen des gerichtlichen Sachverständigen einerseits und des Privatgutachters Prof« Br« MflIB andererseits bieten den Umständen nach auch keinen begründeten Anlaß, dem Antrag der Klägerin entsprechend einen Cbergutachter zuzuziehen« zur Überzeugung des Senats erläutert und ergänzt* Dabei ist das von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung vorgebrachte umfangreiche Material (oben unter III 3 b) bb) ) berücksichtigt worden« An der Beurteilung ändert sich auch nichts durch das von der Klägerin zur Stützung ihres Ablehnungsgesuches nachgereichte Schreiben der Langbein-Pf anhaus er-V/erke vom 6«* März 1964 (Bl« 120 SA)« Die Klägerin und ihr Privatgutachter Prof* Dr« halten den Inhalt dieses Schreibens an 3ich für eine Selbstverständlichkeit, die sich nach ihrer Auffassung ohne weiteres daraus erklärt, daß viele Jahrzehnte lang das Dinatriumphosphat das einzige technisch verwendete und auf dem Markte erhältliche Natriumphosphat '^überhaupt gewesen sei; das Dinatriumphosphat sei eben das "Natriumphosphat” schlechthin gewesen, weil es kein anderes auf dem Markte gegeben habe (Schriftsatz der Klägerin vom 10« März 1964? Auch im Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen der Klägerin gibt dieses Schreiben keinen Anlaß, die Verhandlung wieder zu eröffnen und ein Cbergutachten einzuholen« Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelcgt hat, handelt es sich bei den Rcze^t^rr**. die einen mehr oder weniger populärwissenschaftlichen Charakter tragen« Pie drei Arten der Natriumphosphate waren längst vor der Veröffentlichung von Prary bekannt und darstellbar, wie der Sachverständige unter Hinweis auf die im Jahre 1911 erschienene 7« Auflage des Handbuches für Chemie von Gmelin/Traub ausgeführt hat« Wie dem Sachverständigen weitor durch eine Auskunft der Firma Merck bestätigt worden ist, wurden in ihrem Werk im Jahre 1912 bereits zwei Sorten von Trinatriunphosphat produziert« Paß seit langem nicht nur Pinatriucphocphat, sondern auch Trinatriumphosphat für Ver-goldungcbäder Verwendung gefunden hat, ergibt sich z*B« aus einer Veröffentlichung von H*E<,J* Pope in Proc« First I« B«C«? S« 291 (Bl« 96 NiA) hingewiesen haben« Im übrigen hat auch die Klägerin nicht behauptet, daß Irinatriumphosphat auf dem Gebiet der Vergoldungotechnik keine Verwendung gefunden habe« Hiernach kann also keineswegs ausgeschlossen werden, daß der hier j als Fachmann in Betracht kommende Chemiker, der insbesondere auch mit der Vergoldungstechnik vertraut ist, unter dem bei Pfanhausor aaO angegebenen ’’Natriumphosphat” mit dem gerichtlichen Sachverständigen ”Trinatriumphosphat” verstehen mußte« Pa3 gleiche gilt für die bei Frary aaO wiedergegebenen Hezeptei die nach der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen angesichts der sonstigen Bezeichnungen deutlich genug erkennen lassen, daß sie der in der Chemie gebräuchlichen angelsächsischen Nomenklatur entsprechen«. Vo 1 * Trotz der allgemein gehaltenen Fassung des Hauptanspruchs des Streitpatents verfolgt der Erfinder: mit der Lehre des Streitpatents den Zweck, dicke, glanzend glatte Überzüge aus Gold oder aus Goldlegierungen in einem Arbeits-gang, d*h« sudfrei herzusteilen, so daß es keiner Zwiochen-behandlung bedarf« Die Herstellung dünner Gold- oder Gold-lcgierungsüberzüge war unstreitig auch mit anderen als neutralen Badern: möglich, so daß insoweit die Anwendung neutraler Bäder schwerlich noch als technischer Fortschritt gewertet werden könnte« Hinzu kommt aber, daß es sich nach dem bekanntgewordenen Stand der Technik, insbesondere im Hinblick auf die USA-Patentschrift 2 039 326 (oben unter IV T), nicht ausschließen läßt, daß unter Verwendung neutraler Elektrolyten bereits dünne Gold- und Goldlegierungsüberzüge hergestellt worden sind« Das Bad nach der vorbozeichneton USA-Patentsclirift soll, wie bereits dargelegt„ dem Zustand der "Neutralität11 zu demindest nahekommon, und es ist auch nicht aussuschließen, daß sich mit Hilfe des Bades dünne Überzüge hersteilen lassen« Nicht möglich ist es dagegen, mit diesem Bade starke sudfreie Goldschichton horzustollen, wie dio von der Klägerin selbst veranlaßte Nacharbeitung durch ihren Laborleiter Plettner ergeben hat (Bericht vom 9. Trotz des vorgebrachten umfangreichen Materials hat die Klägerin nicht nachwcisen können, daß diese Aufgabe bereits vor der Lehre des Streitpatents mit ähnlich einfachen Mitteln gelöst worden sei«, Hierzu kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf die Arbeit von O.J. Sizelove in Metal Ind., N.Y., 27 (1929) So 36 berufen, auf die bei Pfanhauser aaO S. Daß nach der Lehre des Streitpatents dicke Überzüge ohne Zwischenbchandlung hergestellt werden können, wird im übrigen auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt» Wie die Beklagte vorgetragen hat, ist nach der Lehre des Streitpatents mit großem Erfolg gearbeitet worden» Für d»ie Richtigkeit dieses Vortrags spricht, daß der Wert dieser Lehre auch mehrfach in der Literatur Anerkennung gefunden hat (Fischer, "Galvanische Edclraetallüberzüge" in "Schriftenreihe Galvanotechnik" S» 123; Jahrbuch der Oberflächentechnik i960 S* *:8'; Raub/Sautter in "iletalloberfläche" 1956, 65, 66 li« Sp0, 67 re» Sp»)o Da der mit der Lehre des Streitpatents erstrebte und tatsächlich erzielte Erfolg der sudfreien Abscheidung dicker Uberzugsschichten für die Begründung des technischen Fortschritts aucreicht, braucht auf die übrigen von der Beklagten behaupteten Vorteile (oben unter II 3 b) nicht mehr eingegangen zu werden» Das gilt insbesondere für den von der Beklagten bei der Herstellung für Goldlegierungen behaupteten besonderen Vorteil» daß "die Abscheidungspotentiale der zur Pr« und des gerichtlichen Sachverständigen zu dieser Frage, insbesondere auch keiner Stellungnahme zu dem Vortrag der Klägerin, durch bestimmte Zusätze und unter bestimmten Abscheidungsbeding^ngen könnten auch mit Hilfe von schwach oder stark alkalischen sowie auch von schwach sauren cyanidischen Goldbädern ohne Sudbildung stärkere • &öld-~Silber«7Legierungsüberzüge von 20 - 30 Mikron Schichtdicke hergestellt werden, wie dies Prof« Pr« IJfl^ in seinem Gutachten vom 30o September 1963 (So 2/3, 11 oben) unter Hinweis auf das Sel-Hex-Bad (Schweizer Patentschrift Nr« 326 573 und PAS 1 055 315, Bl« 21a SA) und das Philico-201-Bad und ein weiteres auf dem Markt befindliches Philico-Hartgoldplattierungsbad dargelegt hat« Bs handelt sich hierbei um Badzusammensetzungen und Verfahren, die erst nach der Anmeldung des Streitpatents bekanntgeworden sind und daher den bereits durch die Lehre des Streitpatents erzielten technischen Fortschritt nicht in Frage stellen i können« Wenn der HichtigkeitsSenat die Erfindungshöhe verneint hat, so war hierfür ersichtlich die Vorstellung von wesentlicher Bedeutung, daß die bei Frary und Pfanhauser angegebenen Rezepturen bereits neutral reagierende Bäder mit einer durch Phosphate erzielten Pufferwirkung zu dem Gegenstand hatten, wenn auch die Lehre des Streitpatents noch nicht ausdrücklich formuliert worden war» Der Nichtigkeitssenat wertete diese Veröffentlichungen als eine Bestätigung für seine Auffassung, daß die Lehre des Streitpatents, bei der galvanischen Erzeugung von Überzügen aus Gold und Goldlogierungen in einem neutralen Elektrolyten die Neutralität des Eades mit Hilfe einer geeigneten Pufforsubstanz konstant zu halten, nicht als erfinderisch angesehen werden könne» Dieser Erwägung wird die Grundlage entzogen, weil die bei Prary und Pfanhauser angegebenen Bäder vom Fachmann nicht als neutral gewertet werden konnten» Für die Erfindungshöhe spricht vielmehr der Umstand, daß trotz des vorhandenen Bedürfnisses und trotz dieser seit langem (seit 1913 bzw* 1941) bekannten Bäder koine neutralen Elektrolyten zur Herstellung dicker Gold- und Goldlegierungsüberzüge verwendet worden sind* Die von Prary und Pfanhauser mitgeteilten Rezepturen legten es dem Fachmann offenbar keineswegs nahe, daß man mit neutralen Bädern starke sudfreie Überzüge ohne Zwischenbehandlung hersteilen könne* Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, es habe wegen der in der Qualität der Oberflächenstruktur häufig nicht befriedigenden galvanischen Goldüberzüge aus sauren Bädern ein Vorurteil gegen Bäder mit geringeren pfi-Werten, und daher wohl auch gegen neutrale Bader, bestanden, zu demal man von diesen Bädern wegen des meist geringen Streuvermögens nicht eine über die ganze Oberfläche gleichbleibende Stärke der Gold- und Goldlegiorur^ schichten - anders als bei den gebräuchlichen alkalischen Cyanidbädern - habe erwarten können (Gutachten S* 15 unter Ziffer 1)* In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist daher die Lehre des Streitpatents als eine erfinderische Leistung zu werten* Sie ging erheblich Uber das hinaus, was damals vom Lurchschnittsfachmann zu erwarten war VIIo 1« Entsprechend den Ausführungen unter V 1 war der Hauptanspruch des Streitpatents insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als er sich nach dem Oberbegriff auch auf die Herstellung dünner Überzüge aus Gold oder Goldlegierungen bezieht* Als neu, fortschrittlich und erfinderisch war die Lehre nur insoweit anzuerkennen, als sie sich auf die Abscheidung von Gold oder Goldlegierungen "in dicken (über 5 Mikron starken) glanzend glatten Schichten beziehte Diese Einschränkung des Oberbegriffs des Hauptan-opruchs entspricht der von der Beklagten in ihrem Hilfs-antragc gewählten Formulierung.

Zitierte Normen: § 40 PatG
gerichtlichneutral®GutachtenBadStreitpatentsVerwendungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
la ZR 52/63
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
17* März 1964
Oechsler9
Justizangostollte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma
& Co« K.Go in Pfl
>str»
Beklagte und Berufungsklägerin*
- Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Br^KjflH^und
 pipio-ing,
 gegen
die Firma
& Co* • K»Cr» in Pfl
 Klägerin und Berufungsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br» flHHUlHl
 und Patentanwälte
 Prof» Br»-I Dipl»-Ing, in
 und
- 2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1964. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Nastolski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr* Spreng, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird die Entscheidung des 1 <, Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 13* Dezember i960 geändert*
Das Patent 801 312 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß der Anspruch 1 folgende Passung erhält:
«Verfahren zur elektrolytischen Abscheidung von Gold oder Goldlegierungen in dicken (Uber 5 Mikron starken) glänzend glatten Schichten, dadurch gekennzeichnet, daß die Abscheidung aus einem neutralen Elektrolyten erfolgt, wobei das Alkalisch-werden des Bades im Verlauf des PlattierungsVorganges durch eine Puffersubstanz verhindert wird*11
In Anspruch 2 werden die Worte "oder der alkaliochon eirdmetalle" gestrichen*
Die Kosten des Verfahrens werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 6* Mai 1949 laufenden, nach dem Ersten Überleitungsgesetz vom 8* Juli 1949 crtoilten Patentes 801 312*
Die Ansprüche lauten:
 
”1. Verfahren zur elektrolytischen Abscheidung von Gold bzv/o Goldlegierungen9 dadurch gekennzeichnet, daß die Abscheidung aus einem neutralen Elektrolyt erfolgt, wobei das Alkalischwerden des Bades im Verlauf des Plattiorungsvorganges durch eine Puffersubstanz verhindert wird*
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Puffersubstanz aus einem Monophosphat der Alkalimetalle oder des Ammoniums oder der alkalischen Erdmetalle oder aus mehreren dieser Monophosphate besteht.
3« Verfahren nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Bildung der Puffersubstanz während des Platticrungsprozesses in dem ein oder mehrere Diphoophato enthaltenden Bad durch Zugabe von entsprechend verdünnter Orthophosphorsäure erfolgt.”
Mit der auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 37 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, das Patent 801 312 für nichtig zu erklären.
Zur Begründung der Klage hat sie sich im wesentlichen auf die folgenden dr.uekschriftlichen Vorveröffentlichungen bezogen:
1.	ÜSA-Patentschrift 2 039 326 (1934/1936),
2.	A.K. Graham in ”Metal Industry”, Juni 1938, S. 279 bis 283? 3« P.C. Prary in "Transactions of the American Electrochemical
 Society”, April 1913, Band XXIII S. 41,
4.	W. Pfanhauoer, Galvanotechnik, 8. Aufl. 1941, 3. 849,
5.	J. Eggert, Lehrbuch der Physikalischen Chemie, 5« Aufl. 1941 S. 524e
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei durch die Literaturstellen bei Prary und Pfan-hauser sowie durch die USA-Patentschrift 2 039 326 neuhoits-schädlich vorweggenommen. Sie hat sich hierfür auf Versuche
*4
 
bezogen, die sie in ihrem Laboratorium hat vornehmen lassen (^erichto ihres Laborleiters	vom	14»	Juli	i960
/Bio 148/149 NiA7 und vom 9« Dezember i960 /Bl• 233 - 235 NiA/), sowie auf die Versuche, die der von ihr beauftragte Privatgutachter Prof» Dr«	gemäß	seinem	Gutachten	vom
2»November I960 (Bl» 189 - 194 NiA) ausgeführt hato Das Ergebnis der Nacharbeitung des bei Pfanhauser aaO So 849 angegebenen Bades ist im Schriftsatz der Klägerin vom 1» Dezember I960 (So 2, Bl» 2C2 NiA) wiedergegeben«
Nach Ansicht der Klägerin fehlt der Lehre des Streitpatents im übrigen auch der technische Portschrift sov/ie die Erfind ungshöhe«
Die Beklagte hat rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat hilfsweise beantragt, das Patent in der Form aufrechtzuerhalten, daß die Worte "Gold bzwo” im Hauptanspruch gestrichen werden«
Der 1o Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 13» Dezember I960 das Patent 801 312 für nichtig erklärt*
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und zunächst, beantragt (Berufungsbegründung vom 16« März 1961), unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Patent aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß der Hauptanspruch folgende Passung erhält:
"Die Verwendung eines durch Puffersubstanzen während der Arbeit am Alkalischwerden gehinderten galvanotechniochen Bades zur Herstellung dicker (über 5 Mikron) glänzend glatter
 
Gold* und Goldlegierungsniederschläge auf metallischer oder metallisierter Unterlage in einem Arbeitsgang«”
Sie hat hilfsweise beantragt, in diesem Anspruch die Worte "Gold- oder" zu streichen«
In der mündlichen Verhandlung hat sie beantragt,
 das Urteil des 1• Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
hilfsweise:
1.	dem Oberbegriff des Hauptanspruchs folgende Fassung zu geben;
’•Verfahren zur elektrolytischen Abscheidung von Gold oder Goldlegierungen in dicken (über 5 Mikron starken) glänzend glatten Schichten, dadurch gekennzeichnet, daß ««•
2« weiter hilfsweioe;
dem Oberbegriff des Hauptanspruchs die Fassung nach Ziffer 1 zu geben, wobei die Worte "Gold oder” gestrichen sind«
3o weiter hilfsweise;
dem Hauptanspruch folgende Fassung zu geben:
’’Die Verwendung eines durch Pufferaubs tanzen während der Arbeit am Alkalisehwerden gehinderten galvanischen Bades zur Herstellung dicker (d«h0 über 5 Mikron starker) glänzend glatter Gold- oder Goldlegierungsniederschläge auf metallischer oder metallisierter Unterlage in einem Arbeitsgango"
4* weiter hilfsweise:
dem Hauptanspruch die Passung nach Ziffer 3 zu gehen, wobei die Worte -’Gold oder” gestrichen sind.
Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Zur Begründung hat sie sich auf die weiteren von Prof,
 Dr, Machu erstatteten Gutachten vom 27, Juni 1961 (Hülle Bl. 25a SA) und 11, Januar 1962 (Bl, 31 - 35 SA) bezogen.
Prof, Dr, phil, H,	Direktor	des Instituts für
 Physikalische Chemie und Elektrochemie der Technischen Hochschule BrQHHHHk hat als gerichtlicher Sachverständiger das schriftliche Gutachten vom 24«- Juni 1963 erstattet.
Hierzu hat die Klägerin weitere gutachtliche Stellungnahmen von Prof, Dr,	vom 30, September 1963 (Bl, 75 -
 87 SA) und 14« Pebruar 1964 (Bl, 100 - 105 SA) vorgelegt.
Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 3- März 1964 erläutert und ergänzt,
*
Die Klägerin hat unter Hinweis darauf, daß das Gutachten dos Privatgutachters Prof, Dr,	dem	Gutachten	des gericht-
lichen Sachverständigen “diametral entgegonstehe“, beantragt, ein Obergutachten einzuziehen.
Nach Schluß der Verhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4* März 1964 den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung
 
ausgeführt* der Sachverständige habe durch die Art, wie er bei seiner Vernehmung in der Verhandlung aufgetreten sei*
AnlaJB zu der Besorgnis gegeben* daß er nicht über den Parteien stehe* sondern seine Objektivität verloren habe«
Er habe sich für den Bestand des Patents in einer übersteigerten Weise wie ein Parteiyertreter eingesetzt und den Standpunkt der Klägerin in einer leidenschaftlichen Polemik zurückgewiesen» Kurz vor Schluß der Verhandlung habe er sogar dem Privatgutachter Prof« Br«	vorge-
worfen* er habe versucht* durch die Art der Wiedergabe der Schrifttums stellen von Prary den Nie htigkeits senat zu täuschen., und hinzugefügt* es sei gut möglich* daß sich der Nichtigkeiten senat dadurch habe "hereinlegen11 lassen« Mit dieser Erklärung habe der gerichtliche Sachverständige nicht nur den Privatgutachter der Klägerin* sondern auch deren verantwortliche Vertreter* insbesondere Patentanwalt Prof« Br« Me^|)* auf das schwerste beleidigt; denn die Erklärung besage, auf seiten der Klägerin sei mit unlauteren Mitteln gearbeit worden, um den Niehtigkeitssenat irrezuführen« Die Ablehnung sei gemäß § 406 Aba« 2 ZPO zulässig* weil der Ablehnungsgrund vorher nicht habe geltend gemacht werden können« Die letzten schweren Angriffe gegen den Privatgutachter seien so kurz vor Schluß der Verhandlung erfolgt, daß zur Sammlung der Gedanken im Hinblick auf einen so schwerwiegenden Entschluß wie die Ablehnung des Sachverständigen keine Möglichkeit mehr gegeben gewesen sei«
Die Beklagte hat der Einholung eines Obergutachtens widersprochen und um Zurückweisung des Ablehnungsgesuches gebeten«
 
/
Entscheidungsgründe;
Io Das Streitpatent betrifft nach seiner Überschrift oin HVerfahren zur elektrolytischen AbsCheidung von Gold und Goldlegierungen"*
Der Erfinder geht davon aus«, daß die bisher üblichen Verfahren zur Erzeugung mehr oder weniger starker Gold- oder Goldlegierungsschichten auf metallischer oder metallisierter Unterlage Goldbäder zur Voraussetzung haben, die beim Inbetriebsetzen und während des Betriebes eine alkalische Reaktion zeigen» Nach der Beschreibung enthalten diese Bäder neben dem als Goldsalz ausschließlich verwendeten Khliumgoldcyanid (KaAuCN) stark alkalische Zusätze, wie Kalium^ oder Natriumcyanid (KaCN oder NaCN), teilweise sogar Kaliumhydroxyd (KeCII) und Kaliumkarbonat oder Natriumkarbonat (Ke^CO^ bzw. N&2C0^) und fast immer das "infolge hydrolytischer Spaltung alkalisch reagierende Natriumdiphosphat" (RagHPÖ^)* Auch das als Blutlaugensalzbad bekannte Goldbad enthält danach als leitsalz da3 alkalisch reagierende Natriumkarbonat (Patentschrift So 1 Z» t - 16)o
Soweit die genannten Goldbäder nur dazu dienen, möglichst dünne Gold- oder Goldlegierungsüberzüge, wie sie z»B» für rein dekorative Zwecke in Betracht kommen, zu erzielen, sind sie für die lehre des Streitpatents nicht von Interesse; denn der Erfinder will nur Mängel beheben, die diesen Goldbädern insofern anhaften, als sie bei längerer Plattierungszeit nicht sudfrei arbeiten und deshalb bei starken Auflagen des öfteren eine Zwischenbehandlung des Plattierungsgutes durch Bürsten., Kratzen usw. notwendig machen, da sonst die auf der zu plattierenden Unterlage *, sich absetzende lockere Schicht als Sperr-
 
Schicht gegen das aufzuplattierende Metall wirkt. Mit diesen Zwischenbehandlungen sind stets beträchtliche Verluste an Zeit und Material verbunden (S, 1 Z, 17 - 27)*
Diese eine Zwischenbehandlung erforderlich machenden Mängel treten nicht auf, wenn nur dünne Überzüge hergestellt werden9 was in ganz kurzer Zeit, nicht selten in wenigen Sekunden, geschehen kann.
Der Erfinder weist darauf hin, daß in der Literatur und Praxis wohl Ansätze dazu vorhanden seien, besonders da, wo es sich um die Erzeugung starker Goldplattierungen handelt, den Gehalt an freiem Kaliumcyanid gleich zu Anfang, also vor der Inbetriebnahme des Bades, auf ein Minimum zu beschränken (S, 1 Z, 27 - 32), Man habe jedoch bisher nichts dagegen getan, das bei der elektrochemischen Umsetzung, also im Verlaufe des Plattierungsvorganges, freiwerdende Alkali unschädlich zu machen (S, 1 Z* 33 - 35)o
II,	t. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, diese Nachteile zu beheben, d,h, er will jegliche Sudbildung, insbesondere auch bei sehr langen PlattierungsZeiten, aus-schlioßen und damit zugleich erreichen, daß Niederschläge aus Gold oder Goldlegierungen der verschiedensten Farbstoffe und Härtegrade mit Auflagestärken von 20 und mehr Mikron in einem einzigen Arbeitsgang erzeugt werden können (S* ? 2* 36 -S, 2 Z, 7).
2* Die I»öaung der Aufgabe, eine sudfreie elektrochemische Abscheidung des Goldes oder der Goldlegierungen zu erzielen, besteht nach der Lehre des Streitpatents darin, daß mit einem konstant neutralen Goldbad gearbeitet wird,. -Dies geschieht in der Weise, daß
a)	vor der Inbetriebsetzung ein neutrales Bad angesetzt wird und
b)	im Verlauf des Betriebes das Alkalischwerden des Bades durch eine Puffersubstanz verhindert wird (So ? Z* 12 - !*>; Anspruch 1)o
Der Hauptanspruch enthält über die im einzelnen erforderlichen technischen Maßnahmen keine näheren Angaben» Es wird vielmehr vorausgesetzt«, daß der Fachmann in der Lage ist? sowohl einen geeigneten neutralen Elektrolyten als auch eine geeignete Puffersubstanz auszuwählen»
3» Der Hauptanspruch umfaßt seinem Wortlaut nach Verfahren zur elektrolytischen Abscheidung von Gold oder Gold-legierungen schlechthin» Er macht keinen Unterschied zwischen "dünnen'* und "dickeren" Gold- oder Goldlegierungsüberzügen und beansprucht danach das Herstellungsverfahren für sämtliche Arten von Goldlegierungen sowie für sämtliche Schicht dicken«,
a) Der besondere Vorteil, der sich bei der Verwendung des Bades entsprechend der nach.der Lehre des Streitpatents zu lösenden Aufgabe bei langen PlattierungsZeiten für die Herstellung starker Auflagen (z0B* "von 20 und mehr Mikron"?
So 2 Z» 1 und 5) ergeben soll (Südfreiheit, daher nur ein Arbeitsgang ohne Zwischenbehandlung), hat im Hauptanspruch keinen Ausdruck gefunden? ersichtlich ist das uneingeschränkt den Gegenstand des Hauptanspruchs bildende Abscheidungsver-fahren auch für die Herstellung dünnster Überzüge in kürzesten Elektrolysezeiten geeignet» Hach dem Inhalt der Beschreibung ist das Verfahren nach Anspruch 1, weil es die Möglichkeit der Sudbildung und damit zugleich die Notwendigkeit einer Zwischcnbehandlung ausschließt, für die Herstellung "dickerer" Plattierungen besonders geeignet» Mit dem auf diese Weise erzielten Vorteil steht es selbstverständlich durchaus in Einklang, das Verfahren auch zur Herstellung "dünner" Überzüge ansuwonden*
- 11
b) Obwohl die Lösung der Aufgabe* die eich der Erfinder für die Herstellung starker Vergoldungen gestellt hat,, bereits als solche zur Bejahung eines technischen Fortschritts ausreicht, wird in der Beschreibung noch auf weitere Vorteile hingewieoen, die das “neue Bad” mit sich bringen soll*
aa) fläch der Beschreibung S. 7 Z* ? - 11 wird das Verfahren für die Herstellung von 0oldle&iorungen deshalb als besonders vorteilhaft bezeichnet, weil die “Abacheidungspotentiale der zur Legierungsbildung benötigten Metalle bei der zur Anwendung gelangenden Badreaktion dichter zusammenliegen als bei den bisher üblichen Verfahren*1« Die Klägerin hat sich auf diesen besonderen Vorteil zur Begründung ihrer Hilfsanträge zu 2 und 4 bezogen, die eine Beschränkung des Hauptanspruchs auf die Herstellung von Soldlegierungen zu dem Gegenstand haben*
bb) Es kann ein größerer “Durchsatz* dadurch erzielt werden, daß mit unlöslichen Anoden gearbeitet wird und daß die etwa erforderlichen Legierungskomponenten in regelmäßigen Abständen ergänzt werden können* Danach können z»B» aus einem 2C-Liter-Bad, welches ursprünglich mit 80 g Feingold angesetzt worden ist, bis zu 400 g Gold herausplattiert werden, bevor das Bad erneuert werden muß (S* 2 Z« 54 - 60) „
cc) Belästigungen, die bei den sonst üblichen Bädern durch gesundheitsschädliche und übelriechende Oase eintreten, worden vermieden (S* 2 Z, 47 - 57)*
dd) Schließlich werden auch die Plsttierungszeiten gegenüber den bisher üblichen beträchtlich verkürzt (S* 2 Z„ 51-53)«
it
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Ob die unter bb) bis dd) angegebenen Vorteile ganz allgemein für das Verfahren nach dem Hauptanspruch oder nur für die besonderen Verfahren nach den Ansprüchen 2 und 3 gelten sollen* ist der Patentbesqhreibung nicht eindeutig zu entnehmen* denn diese Vorteile werden im Anschluß an die Beschreibung der Verfahren nach den Ansprüchen 2 und 3 dargestellt, für welche die.Verwendung von Monophosphat als Puffersubstanz wesentlich ist,
c)	Nach der Patentbeschreibung könnte es zunächst so scheinen, als ob die Lehre des Streitpatents nur mit Hilfe des Zusatzes von Monophosphaten ausführbar sei. So heißt es auf S, 2 Z, 18 ff, daß die der Wasserstoffzahl 6,3 bis 7,5 (pjj-Wert) entsprechende - neutrale - Badreaktion "gemäß der Erfindung”, dadurch erreicht wird, daß mit einem Goldbcd gearbeitet wird., das als Leitsalze "lediglich Natrium-monophpsphat bzw, ein entsprechendes Monophosphat der Alkali mctalle	(wie	in Anspruch 2) enthält. Der Anspruch 1
dagegen spricht ganz allgemein von Puffersubstanzen, die im Verlauf des Plattierungsvorganges das Alkalischwerden des Bades verhindern sollen. Wie der gerichtliche Sachverstand±c (Gutachten S„ 16/17) dargelegt hat, sind aber grundsätzlich auch andere Arten von Puffergemischen, insbesondere solche aus organischen chemischen Säuren und Salzen, denkbar, wobei allerdings stets zu prüfen bleibt, ob derartige Puffersub-stanzen im neutralen Betrieb die weiteren Erfordernisse e^ füllen, die an die Wirksamkeit des Bades im Sinne der Er~ findung zu stellen sind,
III,	Gemäß den Unteransprüchen 2 und 3 werden danach für das Verfahren nach Anspruch 1 lediglich vorzugsweise geeignete Puffersubstanzen, nämlich bestimmte Monophosphate vorgeschlagen.
 
Io Der Anspruch 2 hat Verfahren zu dem Gegenstand;» bei denen von vornherein mit einem Monophosphat als Puffersubstanz (und zugleich als Leitsalz) gearbeitet wird,
(So 2 2o 34 v 36)o Danach kann mit Mononatriumphosphat oder einem entsprechenden Monophosphat der Alkalimetalle oder des Ammoniums oder der alkalischen ßrdmetalle oder mit mehreren dieser Monophosphate gearbeitet werden (S.2 Z.21-25). Beispiele derartiger Badzusammensetzungen für eine Gold-Nickel-Legierung und für eine "GeiOd-Bisen-Kupfer-Legierung werden auf So 2 in Z« 61 - 74 angegeben«,
Außerdem werden für diese Goldbäder wie bisher das übliche Kaliumgold-I-cyanid und bei mit einer oder mehreren Legicrungskomponenten bzwo bei mit Härtungsmetall arbeitenden Farbgoldbädern auch die als Zusatz üblichen komplexen Cyanide von Silber und/odcr Kupfer bzw0 die bislang ebenfalls verwendeten komplexen Cyanide von Bisen und/oder Nickel und/oder Kobalt benutzt.
2o Statt - wie nach Anspruch 2 - von vornherein mit einem Monophosphat zu arbeiten, kann gemäß Anspruch 3 die Bildung und Erhaltung des gewünschten Monophosphates während des Plattierungsprozesses auch dadurch erreicht werden, daß dem mit Diphosphat angesetzten Bad verdünnte Grthophosphor-säure vor dem Plattierungsprozeß oder periodisch im Laufe des Plattierungsprozesses bis zur neutralen Keaktion zugesetzt wird.
Dieser neutralen Badreaktion entspricht, wie bereits erwähnt, ein pH-Wert von 6,5 bis 7,5 (w Wasserstof f zahl11 )• Damit wird die Wasserstoffionenkonzentration gekennzeichnet, durch welche die Azidität einer Lüsung gemessen werden kann,
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("Maß dor Säurestufeu* Ullmann, Enzyklopädie der Technischen Chemie9 2® Aufl® Bd® VIII S® 255; Abschrift Bl« 150 NiA)«
IVo Am Prioritätstag waren saure* alkalische und auch neutrale Bäder für die Zwecke der elektrolytischen Abscheidung bekannt® Nicht als bekannt nachgewiesen ist jedoch die Verwendung konstant neutraler Bäder zur Herstellung dickerer sudfreier* glänzend glatter Gold- und Goldlegierungsüberzüge in einem Arbeitsgäng, d® h® ohne Unterbrechung der Elektrolyse (ohne Zwischenbehandlung)®
t. Die amtsseitig entgegengehaltene US-PatentSchrift 2 039 326 (1934/1936) betrifft die Vergoldung einer Feder durch elektrolytische Abscheidung in einem sauren* vorzugsweise salzsauren Bade® Die Azidität des Bades soll gegenüber dem gebräuchlichen Säurebad durch Zusatz von Alkali® z® B® Natriumcyanid oder Natriumhydroxyd sehr erheblich vermindert werden® Es wird darauf hingewiesen* daß während der Arbeit durch das fortgesetzte Einführen von Federn in das Vergoldung^-bad dessen Säuregehalt erhöht wird* und es wird daher vorge-schlagen* von Zeit zu Zeit ein weiteres Alkali in üengen zuzu~ setzen* die ausreichend sind* um im wesentlichen die verhältnismäßig niedrige Konzentration der Wacserstoffionen aufrecht zu erhalten® Es handelt sich also um ein saures Bad* das dem Zustand der “Neutralität11 wohl nahekommen soll und bei dem einem stärkeren Anwachsen des Säuregehalts während des Betriebes durch Zusatz von Alkali entgegengewirkt wei’den soll Es wird empfohlen* während der Arbeit den Glanz des Überzuges zu beobachten:* Wenn der Niederschlag seinen Glanz merklich einbüßt, soll zusätzliches Alkali gegeben werden« Das Verfahren soll ersichtlich nur der Herstellung dünner Überzüge dienen« Die Federn können zwar in dem Zustand* wie sie aus
l
 
dem Bad herausgenommen werden«, verwendet werden? es wird Jedoch empfohlen* einen zweiten Goldüberzug in einem der üblichen alkalischen Vergoldungsbäder* z« B, einem Cyanidbad* aufzubringen (Patentschrift S« 2 li* $p;.. z» 13 - 58)„
Die von Zeit zu Zeit erfolgende Zugabe des Alkali bewirkt* wie der Nichtigkeitssenat zutreffend feststellt* einen sägezahnartigen Verlauf der p^-Kurve«, Infolgedessen sind die Abschoidungsbedingungen für das Verfahren nach der US-Patent-schrift* das von den den p^-Wert stabilisierenden Zusätzen an Puffersubstanzen keinen Gebrauch macht* im Gegensatz zu dem Verfahren nach dem Streitpatent ungleichmäßig«
Im übrigen hat aber auch die von der Klägerin selbst veranlaßte Nacharbeitung des Vergoldungsbades nach der US-FatGutschrift ergeben* daß es überhaupt nicht möglich ist* mit diesem Bad starke sudfreie Goldschichten herzustellen (Bericht des Laborleiters Plettner vom 9* Dezember I960*
Bio 255 NiA)♦
*
Baß die Möglichkeit der Abscheidung des Goldes aus neutralem Bade an sich als bekannt nachgewiesen ist* wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt«, Für die Lehre des Streitpatents kommt es darüber hinaus aber entscheidend auf die Erkenntnis an, daß es möglich ist* mit pg-stabiliaierten, dem Neutralpunkt (7 PH) nahegelegenen Bädern bei galvanischen Vergoldungen die Sudbildung zu vermeiden und damit zugleich ohne Unterbrechung der Elektrolyse in einem Arbeitsgang erhebliche Auflagendicken der galvanischen Goldüberzüge zu erzielen (Gutachten 8* 6 oben)« Dabei ist es für die Beurteilung des Patentschutzes nicht wesentlich, ob der Erfinder die richtige wissenschaftliche Erklärung für die Entstehung der Sudbildung und ihre Verhinderung gefunden hat* Es kommt
 nicht auf die Erkenntnis an, wie diese Erscheinungen wissenschaftlich zu deuten sind, sondern allein darauf, ob die den Gegenstand dos Patents bildende Lehre zu dem technischen Handeln als solche - nach Aufgabe und Lösung - neu (sowie fortschrittlich und erfinderisch) ist« Es braucht deshalb auch nicht auf die zu dem Teil voneinander abweichenden Auffassungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Privat-gutachtors der Klägerin über die chemischen Grundlagen eingegangen zu werden, die für die Sudbildung und ihre Verhinderung maßgebend sein können« Wie der Nichtigkeitssenat richtig erkannt hat, erschöpft sich die Lehre dos Streit-patents trotz der allgemein gehaltenen Passung des Anspruchs nicht schlechthin in der Verwendung eines neutralen Bades zur Abschoidung von Gold- und Goldlegierungen« l)as neutrale Bed muß vielmehr durch geeignete Puffersubstanzen in einer Weise konstant gehalten werden, daß gemäß der gestellten Aufgabe eine sudfreie Abscheidung dicker, glänzend glatter Gold- und Goldlegierungsniederschläge (im Sinne der Hilfeanträge 1 und 3 der Klägerin) in einem Arbeitsgang - ohne Unterbrechung der Elektrolyse - ermöglicht wird« Wird dies berücksichtigt, so unterscheidet sich die US-Patcntoehrift ihrem Inhalt nach so wesentlich von Aufgabe und Lösung der den Gegenstand des Streitpatents bildenden Lehre, daß sie der Neuheit des Erfindungsgegenstandes des Streitpatents nicht entgegenstehto	<
2« Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin kommen weder die Veröffentlichung von A*K* Graham (1938) noch das "Lehrbuch der Physikalischen Chemie,, von J* Eggert (1941) als neuhoitsschädlich in Betracht«
a) Graham ("Metal Industry", 1938? S« 279 ~ 283) befaßt sich ausschließlich mit dem Problem der Pufferung der für
 
dekorative - dünne - Vergoldung üblichen stark alkaliachon Metallabscheidungsbäder, und zwar durch Zusatz von Alkalikarbonaten® Aus dieser Veröffentlichung ergibt sich nichts für andere Puffersubstanzen und ihre Anwendung auf galvanische Bäder anderer p^-Bereiche, also auch nichts über die . Anwendung . auf neutrale Bäder (Gutachten So 8/9)®
b) Eggert (aaO S® 524 mit Tabelle 103) führt die Waoser-stoffionenkonzentration und den entsprechenden p^-Wert einiger Puffergemische an® Er weist, besonders darauf hin, daß nach Tabelle 103 die primäre Natriumphosphatlösung (üono-natriumphosphat) und die sekundäre Natriumphosphatlösung (Dinatriunphosphat) gleicher Normalität, im Verhältnis 1 ; 2 gemischt* den p^-Wert 7 liefern® Die Erscheinung der Pufferung* und ihre Gesetzmäßigkeiten waren danach dem Physikochemiker zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents unstreitig bekannte Davon geht auch die Lehre des Streitpatents aus, so daß es nicht erforderlich wto, • hierüber im Patentanspruch oder in der Beschreibung nähere Angaben zu machen®
3® Von entscheidender Bedeutung für die Präge der Neuheit| des Erfindungsgegenstandes des Streitpätents ist es dagegen® I
i
wie die drei Rezepturen, die in der Arbeit von P®C® Prary 1 unter der Überschrift "Electrodeposition of Gold and Silver#T in "Transactions of the American Electrochemical Society",
April 1913> Band XXIII S® 41 unter Nr® 85, 86 und 87 angegeben sind, und das weitere Rezept, das in dem Werk von Pfanhauser, Galvanotechnik, 8« Aufl® 1941 S® 849 Z® 14 - f 9j» enthalten ist, zu beurteilen sind.®
a) Die Klägerin hält diese Veröffentlichungen für schlechthin nouhoitsschädlich® Sie bezieht sich hierfür auf Versuche, die sie in ihrem Laboratorium hat vornehmen lassen
 
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sowie auf Untersuchungen, die der von ihr beauftragte Privatgutachter Profo Br« MflU gemäß seinem Gutachten vom 2« Novem ber I960 auogeführt hat«, Zweck dieser Untersuchungen war es* die Bedeutung und die Wirksamkeit der von Prary aaO und Pfanhauser aaO beschriebenen vier Goldbäder zu ermitteln« Die Rezepturen bei Prary enthalten u«a« "sodium phosphate"*
"sodium bisulphite" und "sodium bisulphate"« Bei den zu dem Zwecke der Nacharbeitung der Rezepturen im Laboratorium der Klägerin sowie von Br«	angesetzten Goldbädern wurde für
 das angegebene "sodium phosphate" (Natriumphosphat) Binatrium-phosphat (Na2HP0^) verwendet« Bas gleiche gilt, für das bei Pfanhauser aaO angegebene Goldbad* das u«a« 25g/i "Natrium-phoophat" enthält« .
Nach den von der Klägerin vorgelegten Untersuchungser-gebnissen haben diese Goldbäder einen p^-Wert von 6,7 - 7*5 ergeben; danach arbeiten diese Bäder sämtlich im neutralen Bereich« Bie Klägerin hat auch Proben der mit diesen Bädern hcrgeotellten Goldüberzüge vorgelegt und behauptet* sie seien ohne jede Nachbearbeitung und Zwischenbehandlung den Bädern entnommen und stellten einen absolut sudfreien Nieder.schlag dar* der in seiner Qualität den Ergebnissen einer Vergoldung* wie sie in einem Bad nach dem Streitpstent hergecteilt werde« in keiner Weise nachstehe« Biese zu demindest gleichwertigen Ergebnisse seien auch auf die gleiche Weise erzielt, nämlich in neutralen Bädern mit entsprechender Pufferwirkung« Bern Bade nach dem Streitpatent werde* wenn es statt mit Mono-natriumphosphat mit Binatriumphosphat angesetzt werde, Phosphorsäure sugecetzt, um den p^-Wert in den neutralen Bereich zu drucken« Bas gleiche geschehe nach den Rezepten von Prary und Pfanhauser, nämlich dadurch, daß anstelle von (Phosphor-) Säure die sauren Salze ITatriumbisufit oder Katrium-bisulfat verwendet würden« Ber Zusatz dieser Salze sei eine
 
für den Fachmann ohne weiteres erkennbar gleichwirkende Maßnahme, durch die erreicht werde, daß der p^-Wert des Bades von zunächst 10 auf etwa 7 herabgedrückt werde, und zwar dadurch, daß Dinatriumphosphat zu dem Teil in Mononatriumphosphot umgewandelt werde«
b) Es kann unterstellt werden, daß die im Laboratorium der Klägerin und die von Prof« Br«	vorgenommenen Ver-
suche die von der Klägerin im einzelnen dargestellten Ergebnisse gehabt haben« Auch wenn danach angenommen wird, daß die versuchsweise angesetzten Goldbäder alle wesentlichen Merkmale und Wirkungen wie die im Streitpatent beschriebenen Bäder aufweisen, bedarf es keiner Nachprüfung dieser Versuche, weil sie, wie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, nicht als beweiskräftige Nacharbeitungen der von Frary und Pfanhauser angegebenen Rezepte gewertet werden können, und zwar deshalb nicht, weil bei diesen "Nacharbeitungen" für das angegebene "sodium phosphate" * "Natrium-phosphat" statt Trinatriumphosphat unzulässigerweise Dinatriumphosphat verwendet wurde«
aa) Bei Vorveröffentlichungen sind Fachausdrücke stets so zu lesen, wie sie die Fachv/elt beim Erscheinen der Druck schrift auffaßt (Benkard, PatG, 4* Aufl«, § 2 Rdn« 7 Abs« 2 S« 123)o Y/ie der gerichtliche Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 24* Juni 1963 (S« 10 - 13) überzeugend dargelegt hat, sind die bei Frary angegebenen Rezepturen, soweit es sich um die Verwendung von "sodium phosphate" handelt, in den Übersetzungen, wie sie in den Berichten des Laborleiters Plettner vom 14« Juli I960 und vom 9« Dezember i960 sowie in dem Gutachten von Prof« Dr«Mfl0 vom 2« November I960 enthalten sind, unzutreffend wiedergegeben« Denn unter "sodium phosphate" ist nach dem Sprach-
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gebrauch, wie er bereits im Jahre 1913 für den hier maßgebenden Fachmann, den mit der Vergoldungstechnik vertrauten Chemiker, üblich war, nicht Dinatriumphosphat (NagHPO^), sondern Trinatriumphosphat (Na^PO^) zu verstehen. Wie der gerichtliche Sachverständige für die angelsächsische Be-zcichnungsweise (vgl. hierzu Handbook of Chemistry and Physics, 42. edition 1960/6t, sowie The condensed chemical dictionary, Chapman and Hall Ltd., London 1956) nachgewiesen hat, kann unter '»sodium phosphate" eindeutig nur das "sodium-ortho-phosphate", d.h. das Trinatriumphosphat verstanden werden. Das gilt auch für die Bezeichnung "Natriumphosphat" bei Pfanhauser, Galvanotechnik, 1941, S. 849 2. 16. Auch hier kann nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (S. 11) zweifelsfrei nur das Trinatriumphosphat gemeint sein.
Die Phosphorsäure (Orthophosphorsäure, H^PO^) ist eine dreibasische mittelstarke Säure und bildet dementsprechend drei Reihen von Salzen, das primäre Phosphat (llonophosphat, z.B. Uononatriumphosphat, KaHgPO^), das sekundäre Phosphat (Diphosphat, z.B. Dinatriumphosphat, Na^HPO^) und das tertiäre Phosphat (ze.B. Trinatriumphosphat, Na^PO^). Wässrige T.ösunge* von Phosphorsäure reagieren stark sauer«. Lösungen der primären Phosphate reagieren schwach sauer (p||-Wert etwa 4,5)« Nach den Ansprüchen 2 und 3 des Streitpatents sollen Monophosphate als Puffersubstanz verwendet werden, um das Alkalischwerden des Bades zu verhindern und eine konstante neutrale B&d-reaktion (mit einem Pg-Wert von 6,5 - 7,5) zu erreichen. Die sekundären Phosphate (Diphosphate) reagieren schwach basisch (pH-Wert von etwa 9,5). Nach Anspruch 3 kann in dem mit einem Diphosphat angesetzten Ead durch Zugabe entsprechend verdünnter Orthophosphorsäure das gewünschte, als Puffersubstanz dienende Monophosphat gebildet und erhalten werden. Bei den
 von der Klägerin veranlaßten Versuchen wurde für das Ansetzen der Lösungen Dinatriumphosphat* das sekundäre Natriumsalz der Phosphorsäure, verwendet* so daß als Ergebnis eine neu-trule Reaktion\ entsprechend der Lehre des Streitpatents an-* genommen werden kann* Die tertiären Phosphate dagegen reagieren stark basische Werden daher entsprechend den oben angegebenen Rezepturen von Prary und Pfanhauser die Lösungen mit tertiärem Natriumphosphat (Trinatriumphosphat, Na^PO^) angesetzt* so kommt es weder zu einer sauren noch zu einer neutralen* sondern zu einer ausgesprochen basischen (alkalischen) Badreaktionj die jedoch nach der Lehre des Streitpatents gerade vermieden werden soll* Hieraus folgt* daß die Rezepturen von Prary und Pfanhauser, auf die sich die Klägerin bezieht, nicht als neu-hcitsschädlich angesehen werden können (hierzu Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S« 12/13)« Im übrigen behauptet auch die Klägerin nicht* daß unter Verwendung von Trinatrium-Phosphat oin der Lehre des Streitpatents entsprechendes Bad entstehen könne«
bb) Die Klägerin hat sich im Berufungsrechtszug mit allem Nachdruck gegen die vom gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vertretene Auffassung gewandt* daß in den genannten Rezepturen von Prary und Pfanhauser unter sodium phosphate und Natriumphosphat Trinatriumphosphat zu verstehen sei« Sie hat vorgetragen* im Jahre 1913* als die Veröffentlichung von Prary erschienen sei, habe es noch kein Trinatriumphosphat für technische Zwecke gegeben? damals habe nur das Dinatriumphosphat zur Verfügung gestanden« Die Produktion von Trinatriumphosphat habe in den USA in großtechnischem Haßstab erst nach dem Jahre 1923 begonnen« In Deutschland habe diese Entwicklung wenige Jahre später eingesetzt? hier habe man etwa seit 1927/1928 Trinatriumphosphat produziert«
 
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Zum Beweise für ihre Behauptung hat sich die Klägerin u«a. auf ein an Prof» Br«	gerichtetes Schreiben der Chemischen
 Werke Albert* Wiesbaden-Biebrich* vom 30» Januar 1964 (Bl 96/98 SA) bezogen» In diesem Schreiben wird auf Grund der Werks-unterlagen bestätigt* daß als "phosphorsaures Natron“ ausschließlich das Na2HP0^ « 12 H20 bezeichnet worden sei® In diesem Schreiben wird zur weiteren Begründung der Auffassung» daß man in Chemie und Technik unter “Natriumphosphat“* wenn keine näheren Angaben gemacht worden seien* NagHPO^ (mit oder ohne Kristallwasser) verstanden habe* auf folgende literatur-steilen Bezug genomment
 Io Winacker/Küchler* Chemische Technologie* München 1959* Bd« 2 So 119* letzter Absatzt
«Vor 1925 war Dinatriumphosphat das einzige Natriumphosphat von technischem Interesse; es war das technische Ausgangsprodukt für die in kleinem Umfang erzeugten anderen Phosphorverbindüngen« M
2o Ho Voß* Die Fabrikation des Doppel-Superphosphates und die Darstellung des phosphorseuren Natriums* Chemische Zeitung 46 (1922) S« 581 ff« Hier heißt es auf Seite 606 unter der Überschrift “Die Darstellung des Nstriumphosphates":
“Das Natrium bildet mit der Phosphorsöure ebenfalls eine ganze Beihe von Salzen* von denen das phosphorsaure Natrium eine ausgedehnte Verwendung findet»“
Anschließend wird die Neutralisation von H^PO^ mit Na2C03 gemäß folgender Gleichung beschrieben:
H^PO^ + Na2C03 + aq * NagHPO^ ♦ 12 H20 + C02
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3o Im Deutschen Arzneibuch, 6* Ausgabe, 1926 (Neudruck 1951	458) ist angegeben*
“Natrium phosphoricum - Natriumphosphat - Dinatrium-orthophoophat, NagHPO^ + 12
Die Klägerin bezieht sich weiter noch auf folgende Li teratursteilen:
4« Ullraann, Enzyklopädie der Technischen Chemie, 8» Bd*, Ausgabe 1931, So 385 unter dem Stichwort "Natriumphosphat":
"Houte besitzen die drei möglichen Natriumphosphate technische Bedeutung, während früher nur das Dinatriumphoephat Verwendung fand*"
"Trinatriumphosphat findet seit einigen Jahren in den USA sehr große Verwendung und wird seit kurzem auch in Deutschland hergestellto"
5o Rö’rapp, Chemie-Dexikon, 4* Aufl*, 1958, S; 2995 unter dem Stichwort "Natriumphosphate
"2o Sekundäres Natriumphoephat (Dinatriumphosphat, gewöhnliches Natriumphosphat, neutrales Natriumphosphat, Natriumhydrogenphosphat, zweibasisches Natriumphosphat,
 Natrium phosphoricum) Na^HPO^ 0	12	HgOo”
Bei der Besprechung der Verwendung des sekundären Natriumphosphats heißt es dann weiter:
"In der Chemie versteht man unter dem Natriumphosphat gewöhnlich das Dinatriumphosphat, NhgHPO^ « T2 H20*"
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60 Aus der einschlägigen englischen Literatur bezieht sich die Klägerin auf "Electro-Plating Engineering Handbook’s 2« Ausgabe, herausgegeben von A* Kenneth Graham, New York, 1962, S« 24Oo Dort heißt es in Tabelle 8 unter "Gold-Cyanide-Baths" (wenn die Mengenangaben weggelassen werden) :
"Composition:
Metallic Gold, troy oz/gal (as cyanide),»
KCN (Pree Cyanide)
sodium phosphate, Ife^HPO^ « t2 H^O«"
Die Klägerin hält nach dem Inhalt dieser Literaturstellen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen für widerlegt und vertritt mit ihrem Privatgutachter Prof«
Dr« KW die Ansicht, daß das in den Bezepturen von Krary im Jahre 1913 beschriebene "sodium phosphate" und das bei Pfanhauser im Jahre 1941 erwähnte"Natriumphosphat" nur das Dinatriumphosphat und nicht das Trinatriumphosphat gewesen sein könne; danach habe der gerichtliche Sachverständige die von der Klägerin und von Prof« Dr«	vor	genommenen
 Untersuchungen zu Unrecht beanstandete
 cc) Was die Klägerin hiernach bereits schriftsätzlich gegenüber dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen im einzelnen vorgetragen hatte, war Gegenstand eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung« Der gerichtliche Sachverständige hat demgegenüber seine bereits im schriftlichen Gutachten vertretene Auffassung mit Bestimmtheit aufrechterhaltcn und näher erläutert und ergänzt« Angesichts der Kontroverse, die hiernach zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutechter Prof» Dr« M entstanden war, hat die Klägerin beantragt, einen Obergutachter heranzuziehen.
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Erst nach der Verhandlung hat sie mit Schriftsatz vom 4«. März 1964 den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich zur Begründung dieses Antrages insbesondere auf eine Antwort bezogen, die der Sachverständige kurz vor Schluß der Verhandlung auf eine Frage ihres Privatgutachters Prof* Br»	im	Zusammenhang mit
 der erwähnten Kontroverse gegeben hat. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der gerichtliche Sachverständige habe mit dieser Erklärung kurz vor Schluß der Verhandlung dem Gutachter Prof« Dr«	dem	Sinne nach vorgeworfen, versucht zu haben,
 durch die Art der Wiedergabe der Schrifttumsstelle bei Prary den Nichtigkeitssenat zu täuschen; der gerichtliche Sachverständige habe erklärt, es sei gut möglich, daß der Nichtigkeitssenat sich dadurch habe "hereinlegen lassen11«
Ob das erst nach Schluß der Verhandlung eingereichte Ablehnungsgesuch der Klägerin gemäß § 406 Abs« 2 ZPO noch als zulässig angesehen werden kann, mag zu demindest zweifelhaft sein« Diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden« Selbst wenn die Zulässigkeit des Gesuches bejaht wird, kann die Ablehnung keinen Erfolg haben, weil sie sachlich nicht gerechtfertigt ist«	j
Die Klägerin hat zunächst ganz allgemein die Besorgnis der Befangenheit begründet mit der Art, wie der gerichtliche Sachverständige boi seiner Vernehmung in der Verhandlung aufgetreten ist« Hiermit kann die Klägerin aber schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich das Ergebnis der Vernehmung des Sachverständigen in allen wesentlichen Punkten mit dem Inhalt seines schriftlichen Gutachtens deckt* Dieses Gutachten enthält bereits - zu dem feil wohl mit einer gewissen Schärfe im Ausdruck - alle Beanstandungen, die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mit Bezug auf die Art
 der Behandlung der Rezepte von Frary und Pfanhauser aufrechterhalten hat* Es handelt sich hierbei im wesentlichen um folgenden Sachverhalts
 Bereits in dem Versuchsbericht des bei der Klägerin tätigen Laborleiters Plettner vom 14* Juli i960 (Bl* 148/149 NiA) wird bei der Beschreibung der drei BadZusammensetzungen als erster Bestandteil jeweils Dinatriumphosphat angegeben*. Nach der Darstellung der Klägerin soll es sich bei diesen Bädern um Nacharbeitungen der bei Frary. aaO angegebenen Bäder handeln (Schriftsatz der Klägerin vom 9« August i960 S* 3/4, Bl« 133/134 NiA, wo bei der Wiedergabe dieser Rezepte fUr "sodium phosphate” Dinatriunphosphat ohne irgendwelchen erklärenden Zusatz angegeben wird)*.
Im Schriftsatz der Klägerin vom 1* Dezember i960 S* 2 (Bl„ 202 NiA) wird hierzu nachgetragen, ’'daß die drei Bäder nach Plettner drei Varianten des Bades 1 Zitat 85 Frary S* 41 sind"* An dieser Stelle wird auch für die Nacharbeitung des bei Pfanhauser $aO angegebenen Bades statt "Natriumphosphat" -wiederum ohne einen erläuternden Hinweis - Dinatriumphosphat eingesetzt*
Prof*. Br*	hat	in seinem Gutachten vom 2* November
I960 bei der Übersetzung der von Frary angegebenen Bäder zunächst "sodium phosphate" mit "Natriumphosphat" übersetzt (So 1/2, Bl* 189/190 NiA)* Im Zusammenhang mit der Umrechnung in deutsche Konzentrat ions angab en hat der Gutachter das V/ort "Natriumphosphat" mit dem Zusatz NagHPO^ * 1 0 versehen (So 2 oben und S* 3, Bl* 190, 191 NiA)* In anderem Zusammenhang wird anstelle von Natriumphosphat auch von Dinatrium~ Phosphat gesprochen (d* 3 unten* 4 und 6, Bl« 191? 192 und 194 NiA)* Prof* Br*	hat	danach	in	seinem Gutachten
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die Bezeichnungen sodium phosphate, Natriumphosphat und Dinatriumphosphat alp gleich behandelt und dies anscheinend auch als so selbstverständlich angesehen, daß er es nicht für nötig gehalten hat, auf die nach seiner Meinung gleiche Bedeutung der verschiedenen Ausdrücke noch besonders hinzuweisen«.
Der gerichtliche Sachverständige hat dies bereits in seinem schriftlichen Gutachten beanstandet und von "unkorrekter Übersetzung", "nicht korrekt wieder gegebenen Rezepten11 und "Üboroetzungoirrtum" gesprochen (Gutachten So 10) und weiter "seiner Verwunderung Ausdruck gegeben" darüber, daß Prof« Br«	anstelle	des	in allen Rezepturen auf geführten
 Natriunphosphats das Dinatriumphosphat beim Ansetzen der Lösungen verwendet hat (Gutachten S« 11)« Diese Beanstandungen sind im vorliegenden Verfahren erstmalig im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen erhoben worden, und es ist an sich auffällig, daß vorher v/eder die Beklagte noch der Nichtigkeitssenat in dieser Hinsicht irgendwelche Bedenken geäußert haben« Die Beklagte hat gegen die Nacharbeitung der Rezepte von Prary und Pf anhaus er zwar in verschie-j dener Hinsicht Einwendungen erhoben, jedoch die Verwendung j von Dinatriumphosphat unbeanstandet gelassen« Auch der Nichtigkeitssenat hat die Nacharbeitung der Rezepte von Prary und Pfanhauser durch die Klägerin und durch Prof« Dr« offenbar als an sich beweiskräftig hingenommen und gegen die Verwendung von Dinatriumphosphat keinerlei Bedenken oder Zweifel geäußert«
Prof. Dr« MfllB’hat den gerichtlichen Sachverständigen am Ende der Verhandlung noch einmal ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und dem Sinne nach gefragt, ob der gerichtliche Sachverständige trotzdem seine abweiehende Auf-
 
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fassung aufrechterhalten wolle oder wie er sich sonst das Verhalten des mit sachverständigen Mitgliedern besetzten Nichtigkeitcsenats des Deutschen Patentamts erkläre«
Darauf hat der gerichtliche Sachverständige in seiner Antwort seine bereits im schriftlichen Gutachten niederge-legte Auffassung wiederholt und nach den Aufzeichnungen zweier Mitglieder des erkennenden Senats als Vermutung geäußert, daß der Nichtigkeitssenat wohl auf die nach seiner -des gerichtlichen Sachverständigen - Meinung nicht korrekte Wiedergabe und Übersetzung der Rezepturen"hereingefallen” sein könneo Der gerichtliche Sachverständige hat danach nicht, wie die Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch meint, den Ausdruck gebraucht, der Nichtigkeitssenat habe sich durch das Verhalten der Klägerin und ihres Privatgutachters Prof«
Dr« Mf|^ "hereinlegen lassen"« Es ist also auch nicht richtig, daß der gerichtliche Sachverständige gegen die Kläg*erin und ihre Vertreter den Vorwurf bewußter Täuschung erhoben hätte«
Die Kritik, die der gerichtliche Sachverständige an der Art geübt hot, wie die Klägerin und Prof« Dr«	die	betreffen-
den Rezepturen ausgewertet und nachgearbeitet haben, war objektiv gerechtfertigt« Sie war bereits im schriftlichen Gutachten enthalten und mußte als solche auch von der Klägerin hingenommen werden«, Sie enthielt, wie gesagt, auch nach der Äußerung in der mündlichen Verhandlung nicht den Vorwurf einer bewußten Irreführung« Die vom Sachverständigen auf Befragen geäußerte Vermutung stellt vielmehr nur einen Versuch der, wie er sich das Zustandekommen der ihm als Chemiker an sich unverständlichen Auffassung des NichtigkeitsSenats, daß nach den Rezepturen von Frary und Pfanhauser bereits die Verwendung von Dinatriumphosphat gelehrt worden sei, wohl erklären könne« Entgegen der Auffassung der Klägerin, die in dieser Äußerung
 
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des Sachverständigen ersichtlich den entscheidenden Grund für ihr Ablehnungsgesuch erblickt hat, kann nicht anerkannt werden, daß der Sachverständige mit seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung begründeten Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit gegeben habe«,
Zur weiteren Unterstützung ihres Ablehnungsgesuches vom 4o März 1964 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1 0« März 1964 noch ein Schreiben der Dangbein-Pfanhauser-Werke Aß*, Wien, vom 60 März 1964 vorgelegt (Bio 119/120 SA), in dem auf eine telefonische Anfrage von Prof«. Dr«	bestätigt	wird,	daß
 bei allen Hezeptangahen im Handbuch “Pfanhauser - Galvanotechnik“, insbesondere für cyanidische Goldbäder, unter Natriumphosphat immer das Natriumdiphosphat Na2HP0^ zu verstehen soio Aus diesem Schreiben kann für eine angebliche Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nichts hergoleitet werden« Diese Stellungnahme der Langbein-Pfanhauser-Y/erke ist jedoch bei der Würdigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen, insbesondere auch im Hinblick darauf, ob ein Obergutachten einzuholen sei, mitzube-rücksichtigen« Dem Ablehnungsgesuch der Klägerin konnte nach alledem nicht stattgegeben werden«
dd) Die einander entgegenstehenden Auffassungen des gerichtlichen Sachverständigen einerseits und des Privatgutachters Prof« Br« MflIB andererseits bieten den Umständen nach auch keinen begründeten Anlaß, dem Antrag der Klägerin entsprechend einen Cbergutachter zuzuziehen«
Der erkennende SenatIrägt keine Bedenken, sich der vom gerichtlichen Sachverständigen bereits im schriftlichen Gutachten dargolegten Auffassung anzuschließen« Der Sachverständige hat seine Auffassung in der mündlichen Verhandlung
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zur Überzeugung des Senats erläutert und ergänzt* Dabei ist das von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung vorgebrachte umfangreiche Material (oben unter III 3 b) bb) ) berücksichtigt worden« An der Beurteilung ändert sich auch nichts durch das von der Klägerin zur Stützung ihres Ablehnungsgesuches nachgereichte Schreiben der Langbein-Pf anhaus er-V/erke vom 6«* März 1964 (Bl« 120 SA)« Die Klägerin und ihr Privatgutachter Prof* Dr«	halten den Inhalt dieses Schreibens an 3ich für
 eine Selbstverständlichkeit, die sich nach ihrer Auffassung ohne weiteres daraus erklärt, daß viele Jahrzehnte lang das Dinatriumphosphat das einzige technisch verwendete und auf dem Markte erhältliche Natriumphosphat '^überhaupt gewesen sei; das Dinatriumphosphat sei eben das "Natriumphosphat” schlechthin gewesen, weil es kein anderes auf dem Markte gegeben habe (Schriftsatz der Klägerin vom 10« März 1964? Bl« 119 SA)®
Auch im Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen der Klägerin gibt dieses Schreiben keinen Anlaß, die Verhandlung wieder zu eröffnen und ein Cbergutachten einzuholen« Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelcgt hat, handelt es sich bei den Rcze^t^rr**. für Vergoldungsbäder nicht um Probleme der Großtechnik, sondern um Probleme der Chemie« Es müssen daher bei der Beurteilung von Vorschlägen für derartige Badzusammensetzungen auch alle Überlegungen ausscheiden, die etwa für den Sprachgebrauch auf bestimmten Gebieten der Großindustrie, z*B„ in der Düngemittol-industrie, beachtlich sein könnten, wo es nach dem Zweck der Verwendung der Phosphate auf die Unterscheidung von Mono-, Pi-und Triphosphaten nicht wesentlich anzukommen braucht« Mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist der erkennende Senat der Auffassung, daß es im vorliegenden Poll auch nicht richtig wäre, 3ich für die Beurteilung auf Abhandlungen zu beschränken,
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die einen mehr oder weniger populärwissenschaftlichen Charakter tragen« Pie drei Arten der Natriumphosphate waren längst vor der Veröffentlichung von Prary bekannt und darstellbar, wie der Sachverständige unter Hinweis auf die im Jahre 1911 erschienene 7« Auflage des Handbuches für Chemie von Gmelin/Traub ausgeführt hat« Wie dem Sachverständigen weitor durch eine Auskunft der Firma Merck bestätigt worden ist, wurden in ihrem Werk im Jahre 1912 bereits zwei Sorten von Trinatriunphosphat produziert« Paß seit langem nicht nur Pinatriucphocphat, sondern auch Trinatriumphosphat für Ver-goldungcbäder Verwendung gefunden hat, ergibt sich z*B« aus einer Veröffentlichung von H*E<,J* Pope in Proc« First I« B«C«? EoFoSo, März 1937* 3s handelt sich auch hierbei um ein Goldcyanidbad (und zwar für Grüngoldniederschläge) mit 2Qg/l Na-PO^ (Trinatriumphosphat), auf das Prof« Pr«	in	seinem
 Werk ’»Metallische Überzüge”, 1948, S« 592 (Hülle Bl« 25a SA) und Ficld/Weill in Electro-Plating, London 1955? S« 291 (Bl« 96 NiA) hingewiesen haben« Im übrigen hat auch die Klägerin nicht behauptet, daß Irinatriumphosphat auf dem Gebiet der Vergoldungotechnik keine Verwendung gefunden habe« Hiernach kann also keineswegs ausgeschlossen werden, daß der hier j als Fachmann in Betracht kommende Chemiker, der insbesondere auch mit der Vergoldungstechnik vertraut ist, unter dem bei Pfanhausor aaO angegebenen ’’Natriumphosphat” mit dem gerichtlichen Sachverständigen ”Trinatriumphosphat” verstehen mußte« Pa3 gleiche gilt für die bei Frary aaO wiedergegebenen Hezeptei die nach der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen angesichts der sonstigen Bezeichnungen deutlich genug erkennen lassen, daß sie der in der Chemie gebräuchlichen angelsächsischen Nomenklatur entsprechen«. Auch ist die Verwendung von Trinatriumphosphat als Leitsalz im Zusammenhang mit den übrigen Substanzen des Bades als durchaus sinnvoll zu bezeichnen«
Demnach ist abschließend festzustellen, daß auch die bei Frary aaO und bei Pfanhauser aaO angeführten ltezepte der Lehre des Streitpatents, neutrale Bäder anzuwenden, nicht neuheitsschädlich entgegenstehen«
Vo 1 * Trotz der allgemein gehaltenen Fassung des Hauptanspruchs des Streitpatents verfolgt der Erfinder: mit der Lehre des Streitpatents den Zweck, dicke, glanzend glatte Überzüge aus Gold oder aus Goldlegierungen in einem Arbeits-gang, d*h« sudfrei herzusteilen, so daß es keiner Zwiochen-behandlung bedarf« Die Herstellung dünner Gold- oder Gold-lcgierungsüberzüge war unstreitig auch mit anderen als neutralen Badern: möglich, so daß insoweit die Anwendung neutraler Bäder schwerlich noch als technischer Fortschritt gewertet werden könnte«
Hinzu kommt aber, daß es sich nach dem bekanntgewordenen Stand der Technik, insbesondere im Hinblick auf die USA-Patentschrift 2 039 326 (oben unter IV T), nicht ausschließen läßt, daß unter Verwendung neutraler Elektrolyten bereits dünne Gold- und Goldlegierungsüberzüge hergestellt worden sind« Das Bad nach der vorbozeichneton USA-Patentsclirift soll, wie bereits dargelegt„ dem Zustand der "Neutralität11 zu demindest nahekommon, und es ist auch nicht aussuschließen, daß sich mit Hilfe des Bades dünne Überzüge hersteilen lassen« Nicht möglich ist es dagegen, mit diesem Bade starke sudfreie Goldschichton horzustollen, wie dio von der Klägerin selbst veranlaßte Nacharbeitung durch ihren Laborleiter Plettner ergeben hat (Bericht vom 9. Dezember I960, Bl* 235 NiA)*
2* Die Lehre des Streitpatents hat auf jeden Fall insofern einen technischen Fortschritt gebracht, als es mit Hilfe der dem Streitpatent entsprechenden neutralen Elektrolyten
 
gelungen ist, erstmalig dicke (über 5 Mikron starke), glänzend glatte Schichten in kurzer Zeit abzuscheiden, ohne daß eine Zwiochenbehandlung ("Zwischenkeatzen") erforderlich ist.
Dieser Fortschritt ergibt sich ohne weiteres aus der Lösung der gestellten Aufgabe (oben unter II l.runqTT?. a)}*
Trotz des vorgebrachten umfangreichen Materials hat die Klägerin nicht nachwcisen können, daß diese Aufgabe bereits vor der Lehre des Streitpatents mit ähnlich einfachen Mitteln gelöst worden sei«, Hierzu kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf die Arbeit von O.J. Sizelove in Metal Ind., N.Y., 27 (1929) So 36 berufen, auf die bei Pfanhauser aaO S. 848 Fußnote 1 hingewiesen wird. Nach dieser Literaturstelle "sollen Schichten von 0,T bis 0,15 de Stärke erhalten werden können”. Hierzu hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß dieses Verfahren in keiner Weise für eine Massenfertigung geeignet gewesen sei und in beschränktem Umfang nur für die Zahntechnik Verwendung gefunden habe. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dartun können, daß sich dieses Verfahren in der Praxis für Zwecke der Massenfertigung durchgesetzt hätte. Hiergegen spricht auch, sdaß Prof. Dr.	in	seinem	im	Jahre	1954 grschiene-
nen Werk "Galvanotechnik” kein Verfahren ängibt, mit dem dicke Überzüge sudfrei ohne "Zwischenkratzen" hergestellt ' werden konnten. Auf Seite 474 seines Werkes lehrt er noch, daß man bei der Starkvergoldung die Ware bei niedrigen Stromstärken bis zu dem Mattwerden im Bad läßt, daß man nach dem Spülen den Niederschlag mit V/einsteinpulver und Wasser bürotot, bis er wieder glänzend geworden ist, und daß man das Plattieren und Bürsten noch ein- bis dreimal wiederholt. Hätte man mit dem bereits seit dem Jahre 1929 bekannten Verfahren nach Sizelove wirklich befriedigende Ergebnisse ohne "Zwischenkratzen" erzielt, so hätte es nicht mehr der umständlichen Behandlung bedurft, wie sie noch aaO S. 474
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vorgeschlagen worden ist» Prof» Dr»	hat	zwar	auch,
 wie seine Ausführungen aaO S» 426 zeigen, das Streitpatent ‘ gekannt, aber offenbar dessen Bedeutung noch nicht voll er-* faßt, was sich daraus ergibt, daß nach seiner Auffassung die Lohre des Streitpatents neutrale Goldbäder "zur Verhinderung der Schlammbildung und Verkürzung der Plattierdauer" vor-schlägt» Nach dem Streitpatent kommt es jedoch nicht auf die Verhinderung der "Schlammbildung" im Bad, sondern auf die sudfreio Abscheidung von Gold- oder Goldlegierungsüberzügen an der V/are an» Immerhin weist auch	auf	die	Verkürzung
 der Plattierdauer hin, die sich nach der Lehre des Streit-patents allerdings gerade daraus ergibt, daß die sudfreie Abscheidung eine zeitraubende Zwischenbehandlung erübrigt«
Daß nach der Lehre des Streitpatents dicke Überzüge ohne Zwischenbchandlung hergestellt werden können, wird im übrigen auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt» Wie die Beklagte vorgetragen hat, ist nach der Lehre des Streitpatents mit großem Erfolg gearbeitet worden» Für d»ie Richtigkeit dieses Vortrags spricht, daß der Wert dieser Lehre auch mehrfach in der Literatur Anerkennung gefunden hat (Fischer, "Galvanische Edclraetallüberzüge" in "Schriftenreihe Galvanotechnik" S» 123; Jahrbuch der Oberflächentechnik i960 S* *:8'; Raub/Sautter in "iletalloberfläche" 1956, 65, 66 li« Sp0, 67 re» Sp»)o
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Da der mit der Lehre des Streitpatents erstrebte und tatsächlich erzielte Erfolg der sudfreien Abscheidung dicker Uberzugsschichten für die Begründung des technischen Fortschritts aucreicht, braucht auf die übrigen von der Beklagten behaupteten Vorteile (oben unter II 3 b) nicht mehr eingegangen zu werden» Das gilt insbesondere für den von der Beklagten bei der Herstellung für Goldlegierungen behaupteten besonderen Vorteil» daß "die Abscheidungspotentiale der zur
 
Legierungsbildung benötigten Metalle bei der zur Anwendung gelangenden Badreaktion dichter zusammenliegen als bei den bisher üblichen Verfahren11 (oben unter II 3 b) aa); Patentschrift Sfr ':Z ’ 3o- > T11* )• Esi-bedatf daher aueh'-keihei*. Stellungnahme zu den umfangreichen gegensätzlichen Ausführungen der Parteien, des Privatgutachters Prof«. Pr«	und	des
 gerichtlichen Sachverständigen zu dieser Frage, insbesondere auch keiner Stellungnahme zu dem Vortrag der Klägerin, durch bestimmte Zusätze und unter bestimmten Abscheidungsbeding^ngen könnten auch mit Hilfe von schwach oder stark alkalischen sowie auch von schwach sauren cyanidischen Goldbädern ohne Sudbildung stärkere • &öld-~Silber«7Legierungsüberzüge von 20 - 30 Mikron Schichtdicke hergestellt werden, wie dies Prof« Pr« IJfl^ in seinem Gutachten vom 30o September 1963 (So 2/3, 11 oben) unter Hinweis auf das Sel-Hex-Bad (Schweizer Patentschrift Nr« 326 573 und PAS 1 055 315, Bl« 21a SA) und das Philico-201-Bad und ein weiteres auf dem Markt befindliches Philico-Hartgoldplattierungsbad dargelegt hat« Bs handelt sich hierbei um Badzusammensetzungen und Verfahren, die erst nach der Anmeldung des Streitpatents bekanntgeworden sind und daher den bereits durch die Lehre des Streitpatents erzielten technischen Fortschritt nicht in Frage stellen i können«
VI« Per Lehre des Streitpatents kann auch die Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden«
Wenn der HichtigkeitsSenat die Erfindungshöhe verneint hat, so war hierfür ersichtlich die Vorstellung von wesentlicher Bedeutung, daß die bei Frary und Pfanhauser angegebenen Rezepturen bereits neutral reagierende Bäder mit einer durch Phosphate erzielten Pufferwirkung zu dem Gegenstand hatten, wenn auch die Lehre des Streitpatents noch nicht
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ausdrücklich formuliert worden war» Der Nichtigkeitssenat wertete diese Veröffentlichungen als eine Bestätigung für seine Auffassung, daß die Lehre des Streitpatents, bei der galvanischen Erzeugung von Überzügen aus Gold und Goldlogierungen in einem neutralen Elektrolyten die Neutralität des Eades mit Hilfe einer geeigneten Pufforsubstanz konstant zu halten, nicht als erfinderisch angesehen werden könne» Dieser Erwägung wird die Grundlage entzogen, weil die bei Prary und Pfanhauser angegebenen Bäder vom Fachmann nicht als neutral gewertet werden konnten» Für die Erfindungshöhe spricht vielmehr der Umstand, daß trotz des vorhandenen Bedürfnisses und trotz dieser seit langem (seit 1913 bzw* 1941) bekannten Bäder koine neutralen Elektrolyten zur Herstellung dicker Gold- und Goldlegierungsüberzüge verwendet worden sind* Die von Prary und Pfanhauser mitgeteilten Rezepturen legten es dem Fachmann offenbar keineswegs nahe, daß man mit neutralen Bädern starke sudfreie Überzüge ohne Zwischenbehandlung hersteilen könne* Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, es habe wegen der in der Qualität der Oberflächenstruktur häufig nicht befriedigenden galvanischen Goldüberzüge aus sauren Bädern ein Vorurteil gegen Bäder mit geringeren pfi-Werten, und daher wohl auch gegen neutrale Bader, bestanden, zu demal man von diesen Bädern wegen des meist geringen Streuvermögens nicht eine über die ganze Oberfläche gleichbleibende Stärke der Gold- und Goldlegiorur^ schichten - anders als bei den gebräuchlichen alkalischen Cyanidbädern - habe erwarten können (Gutachten S* 15 unter Ziffer 1)* In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist daher die Lehre des Streitpatents als eine erfinderische Leistung zu werten* Sie ging erheblich Uber das hinaus, was damals vom Lurchschnittsfachmann zu erwarten
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VIIo 1« Entsprechend den Ausführungen unter V 1 war der Hauptanspruch des Streitpatents insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als er sich nach dem Oberbegriff auch auf die Herstellung dünner Überzüge aus Gold oder Goldlegierungen bezieht* Als neu, fortschrittlich und erfinderisch war die Lehre nur insoweit anzuerkennen, als sie sich auf die Abscheidung von Gold oder Goldlegierungen "in dicken (über 5 Mikron starken) glanzend glatten Schichten beziehte Diese Einschränkung des Oberbegriffs des Hauptan-opruchs entspricht der von der Beklagten in ihrem Hilfs-antragc gewählten Formulierung.
2« Die Ansprüche 2 und 3 enthalten zweckmäßige Ausgestaltungen des Erfindungsgedankens nach Anspruch 1 und sind daher als echte Unteransprüche aufrechtzuerhalten»
Nur in Anspruch 2 waren die Worte "oder der alkalischen Erdmetalle" zu streichen. Wie bereits der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, bieten die Erdalkalisalze wegen der bekannten Zersetzlichkeit und schweren i Lös«* lichkoit gegenüber den gut löslichen Alkalisalzen nur Nachteile . Ihre Verwendung ist daher für die in der Lehre des Stroitpatents verfolgten Zwecke ungeeignet* Der Anspruch 2 kann also insoweit, als er die Verwendung der "alkalischen Erdmotalle" umfaßt, nicht als zweckmäßige Ausgestaltung des Anspruchs 1 angesehen werden*
 
VIII. Da das Streitpatent in seinen wesentlichen Teilen zu bestätigen war, erschien es angemessen, der Klägerin 4/5 und der Beklagten 1/5 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 42 Abs. 3 i.V.nu §§ 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG).
Br. Kastolski Bock Spreng Claßen Schneider
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