Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie mit der so betriebenen Herstellung ihrer Rohre nach dem vorbekannten Stand der Technik am Anmeldetage der Schutzrechte der Beklagten arbeite, wonach das Aufwickeln und Rillen bandförmigen Materials mit anschließender Stauchung ebenso wie das Versteifen der gev/ickelten Papier- oder Gewebebänder durch Verwendung von Kunststoffen bekannt gev/esen sei» Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf die das grundlegende sogenannte Kopetz-Verfahren darstellenden österreichischen Patentschriften Nr» 127 644 und 138 969 sowie auf die britische Patentschrift Nr, 630 147 über die Herstellung von Rohren aus gewickelten Bänderno Hach dem Patent Nr0 850 990 (Anspruch 1) sei demnach allein geschützt die Maßnahme, die notv/endige Armierung der Rohre durch Verwendung eines härtbaren Kunststoffes als Kleber herzustellen, der nach der diesem Patent zugrundeliegenden Aufgabenstellung und dem dort beschriebenen Lösung sv/eg ausschließlich für diesen Zweck brauchbar sei, da bei Verwendung eines nicht härtbaren Kunststoffes (Thermoplast) die gemäß Seite 2, Zeile 48 ff der Patent- beschreibung erwähnte, nach Art von ringförmigen Klammern wirkende Bewehrung an den Krümmungen der Mäanderform des gerillten Rohres nicht erzielt werden könne• Bei der Verwendung von Thermoplasten sei die Einfügung besonderer Bewehrungsmittel in das Rohr unumgänglich, weshalb die Klägerin eine Metall- oder Plasticfolie zur Verstärkung heranziehen müsse« Eine Erstreckung des Schutzbereichs des Patentes Nr« 850 990 scheitere schon an dem eindeutigen Stand der Technik, v/ie er vor allem durch die britische Patentschrift Nr« 630 147 nachgewiesen sei« Ihre Anträge hat die Beklagte nunmehr nur noch damit begründet, daß die Klägerin den Hauptanspruch 1 des Patentes Nr» 850 990 verletze, und daß sie überdies in Nachwirkung des Lizenzvertrages vom 17» Januar 1953 verpflichtet sei, die Produktion ihrer Rohre nach dem ihr seinerzeit von der Beklagten übergebenen, auch die Verwendung thermoplastischer Kunststoffe unter Einfügung einer Metallfolie umfassenden Verfahren zu unterlassen» Io 1 o An die Spitze der Ent sch ei dungs gründe stellt das Berufungsgericht die Feststellung, dem Klagepatent Ilr, 850 990, insbesondere dessen von der Beklagten als verletzt bezeichneten Hauptanspruch 1, liege die Aufgabe zugrunde, den bekannten, beliebig langen, biegsamen, gerillten und gestauchten Rohren aus Papier- oder Gewebebändern eine weit höhere Festigkeit zu verleihen, als dies nach den bisher bekannten Verfahren möglich gewesen sei. Es führt aus, der Erfinder habe nach dem Hauptanspruch vorgeschlagen, zwischen den in bekannter Weise zu einem glatten Rohr gelegten Bändern Zwischenlagen aus härtbarem Kunst stoff (Phenolharze, Harnstoffharze und dergl,) in an sich nicht vorgeschriebener, gegebenenfalls auch durch Einlegen einer Folie zu bewirkender Weise einzubringen, das geformte glatte Rohr hierauf in an sich bekannter Weise schrauben förmig zu rillen und zu stauchen und sodann den Kunststoff durch Hitze- und Bruckeinwirkung, vorzugsweise durch Zusammenpressung des Rohres in axialer Richtung unter Erhitzen, zu härten, so daß die verwendeten Papier- und Gev/ebebänder nicht nur gegenseitig fixiert würden, sondern daß durch den eingelegten und erhärteten Kunststoff ein ''Schichtwerk Stoff" oder "Schichtstoff" erzeugt wer*de. Das Berufungsgericht führt alsdann aus, die Klägerin verletze das Verfahren des Streitpatents jedenfalls schon deshalb nicht identisch, weil sie keinen härtbaren Kunststoff verwende, sondern zwischen die Lagen ein Acronal-Lutofan-Gemisch, also thermoplastische Kunststoffe, einbringe» Damit mache die Klägerin aber auch nicht von einem gleichwertigen (äquivalenten) Mittel Gebrauch» Ob der Gedanke, härtbare Kunststoffe durch die modernen, nicht härtbaren Thermoplaste zu ersetzen, überhaupt als durch die Patentschrift offenbart gelten könne, bedürfe dabei, so meint das Berufungsgericht, keiner Entscheidung» Einer Bewertung als Gleichwert stehe jedenfalls bereits der Stand der Technik entgegen..Entspreche nämlich die Verwendung von Thermoplasten nach dem von der Klägerin geübten Herstellungsverfahren dem Stande der Technik, so könne sie nicht als Gleich-wert unter den Schutz des Streitpatentes fallen» Das Berufungsgericht geht alsdann auf die oben erwähnten Vorveröffentlichungen näher ein und stellt fest, daß es am Prioritätstage des Streitpatentes bekannt gewesen sei, bei der Die Klägerin arbeite sonach mit dem von ihr benützten Verfahren im Sinne des durch die sog» Ko-petzpatente (österreichische Patente Nr. 127 644 und 138 969) und durch das britische Patent Nr. 630 147 ausgewiesenen Stande der Technik, der teilweise nur Insoweit modifiziert sei, als sich die Klägerin bei dem von ihr ohne Zwischenlage einer PVC-Folie hergestellten Rohren eines Metallbandes zur zusätzlichen Versteifung der Rohre bediene. Auch wenn unterstellt werde, daß die Klägerin mit der von ihr durchgeführten Verklebung ihrer Rohre über die von ihr beabsichtigte reine gegenseitige Fixierung des verwendeten Bandmaterials hinaus eine Gerüstbildung im Sinne eines Schichtwerkstoffes erziele, spreche nichts dafür, daß diese Wirkung über dasjenige hinausgehe, was bereits aus den Entgegenhaltungen bekannt und damit freier Stand der Tech- Hiernach komme es, so führt das Berufungsgericht vielter aas, an sich nicht mehr darauf an, ob eine äquivalente Benützung des Verfahrens nach dem Streitpatent auch deshalb nicht gegeben sei, v/eil die Ersetzung des patentgemäß vorgeschriebenen härtbaren Kunststoffes durch Thermoplaste für den Iurchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens zur Lösung der durch das Patent gestellten Aufgabe ohne besondere Überlegung nicht nahegelegt sei« Auch deshalb müsse aber im übrigen eine gleichv/ertige Benutzung des patentierten Verfahrens durch die Klägerin verneint werden« Die beiden Kunststoffarten würden wegen ihrer grundlegend verschiedenen Eigenschaften von dem Durchschnittsfachmann des betreffenden Gebietes im allgemeinen nicht als gleichwirkend angesehen« Im hier gegebenen Palle aber verbiete sich eine Bewertung der Thermoplaste als patentrechtliches Äquivalent zu den von dem Streitpatent vorgeschriebenen härtbaren Kunststoffen deshalb, weil die gewollte Wirkung nach dem Streitpatent auch dahin gehe, daß das patentgemäß hergestellte Rohr neben erhöhter Scheiteldruckfestigkeit auch die weiteren Eigenschaften der Wärmebeständigkeit bei allen Temperaturen und der Unauflösbarkeit aufweisen solle. Unter dieser Voraussetzung sei aber die Überlegung des gerichtlichen Sachverständigen zutreffend, daß dem von der Aufgabenstellung und dem Lösungsweg des Streitpatentes ausgehenden Fachmann die Ersetzung der härtbaren Kunststoffe durch Thermoplaste nicht nahegelegt v/erde, weil ihm bekannt sei , daß bei Verwendung von Thermoplasten als Gerüstbildner diese v/eiter gewollte Patentwirkung nicht erreicht werden könne. Selbst bei Annahme patentrechtlicher Äquivalenz zwischen härtbaren Kunststoffen und Thermoplasten scheide abe] so führt das Berufungsgericht insoweit noch aus, eine glei< v/ertige Benutzung des Streitpatentes durch die Klägerin wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles aus» Da die Klägerin bei den Verletzungsrohren Acronal-lutofan-Mischung nur in geringer Menge einbringe, werde dadurch, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt und anhand der von ihm durchgeführten Versuche überzeugend belegt habe, lediglich eine Verklebung und Fixierung des aus Papier- bzw, PVC-Folie bestehenden Bandraaterials, nicht dagegen die Bildung eines Schichtwerkstoffes im Sinne des Streitpaten-tes herbeigeführte Ihre Erklärung finde diese Art der Verwendung der Thermoplaste darin, daß die Klägerin nicht wie die Beklagte auf die Bildung eines Stützgerüstes zur Erhöhung der Scheiteldruckfestigkeit der Rohre Wert lege, sondern sich zur Verstärkung ihrer Schläuche grundsätzlich eines Metallbandes und ausnahmsweise auch einer PVC-Folie bediene, wobei zu demindest ein als Mittellage verwendetes Metallband durch seine Rillung dem Rohr eine gute Festigkeit verleihe. Jedenfalls aber liege die gewisse Versteifung der Rohre, die die Klägerin bei der von ihr beobachteten Art der Verwendung thermoplastischen Kunststoffes zur Verklebung erziele, im Rahmen der bereits aus den Österreichischen Kopetz-Patenten bekannten Maßnahmen und Wirkungen, so daß durch sie das Streitpatent nicht in äquivalenter Weise und auch nicht in Form einer verschlechterten Ausführung verletzt werden könne. Dieser Angriff der Revision greift jedoch nicht durch» Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes auf den Seiten 32 bis 34 der Urteilsgründe zu Mißverständnissen Anlaß geben können» Da jedoch das Berufungsgericht an zwei unmittelbar vorhergehenden Stellen der Gründe (S« 30 unten und S» 32 Mitte) die dem Hauptanspruch des Streitpatents zugrundeliegende technische Aufgabe ausdrücklich und eindeutig dahin definiert hat, es solle den bekannten, beliebig langen, biegsamen, gerillten und gestauchten Rohren aus Papier- oder Gewebebändern eine weit höhere Festigkeit verliehen werden, als dies nach den bisher bekannten Verfahren möglich gewesen sei, können die anschließenden, sich auf die Wärme- und Lösungsmittelfes’tigkeit beziehenden Ausführungen nur als Hinweis auf eine zusätzliche, vorteilhafte Wirkung, die sich bei Verwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens für den Fachmann erkennbar ergibt, gewertet werden» Sollte das Berufungsgericht tatsächlich die Herbeiführung einer gewissen Wärme- und Lösungsmittelfestigkeit zur Aufgabe gerechnet haben, so Allerdings begegnet seine hierzu gegebene Hauptbegründung, die Verwendung von Thermoplasten anstelle härtbarer Kunststoffe könne nicht als Gleichwert unter den Schutz des Klagepatentes fallen, weil eine solche Verwendung dem Stande der Technik entspreche, rechtlichen Bedenken» Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß die in äquivalenter Form abgewandelte Lehre des Klagepatentes nur dann nicht Die im Urteil des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2o Juni 1953 (BGH GRUR 1955, 139, 140 - Grubenausbau) getroffene Feststellung, die Einbeziehung glatter patentrechtlicher Äquivalente in den Gegenstand eines Patentes könne sich durch den vorbekannten Stand der Technik verbieten, darf, worauf Schramm (Der Patentverletzungsprozeß, 1965, So-135) mit Recht hinweist, nicht dahin mißverstanden v/erden, daß bei Yorbekanntsein eines äquivalenten Arbeits-raittels (für sich allein betrachtet) - hier also der Ver-v/endung eines Therraoplastgemisches statt härtbarer Kunststoffe - der Äquivalenzschutz zu versagen sei» Nur wenn die gesamte Kombination des Patentanspruchs mit einem (oder mehreren) dem Klagepatent gegenüber funktionsgleich ausgetauschten Arbeitsmittel voll und ganz vorbekannt ist, fällt sie nicht in den Schutzbereich des Klagepatents» Daß aber durch eine Vorveröffentlichung oder Vorbenutzung die in äquivalenter Form abgewandelte Gesamtlehre des Klagepatentes vorbekannt sei, hat das Berufungsgericht nicht fest-gestellt» Jedenfalls fehlen insoweit Darlegungen hinsichtlich des Merkmals c (Hitze- und Druckeinwirkung in axialer Richtung nach der Stauchung, vorzugsweise durch Zusammenpressung des Rohres)» Hierauf hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit ihrem Vortrag, die Klägerin benutze auch das Merkmal c und zwar vermittels einer lyraförmigen Bremse, mit Recht hingewiesen» Das Berufungsgericht hat, wie sich aus seinen oben unter I 1 wiedergegebenen Ausführungen ergibt, über seine frühere Unterstellung hinaus festgestellt, daß die Klägerin bei den Verletzungsrohren die Acronal-Lutofan-Mischung nur in so geringer Menge einbringt, daß dadurch lediglich eine Verklebung und Fixierung des aus Papier-bzv/o PVC-Folie bestehenden Bandmaterials, nicht dagegen eine Gerüstbildung in Form eines Schichtstoffes zur Erhöhung der Scheiteldruckfestigkeit im Sinne des Streitpatentes herbeigeführt wirdo Die Klägerin verwendet also nach dieser Feststellung das Klebemittel nur in dem zu dem Kleben erforderlichen Umfange und löst deshalb nicht die Aufgabe, die sich das Streitpatent gestellt hat* dieses Messungsergebnis beachtet hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen auf den Seiten 40/41 der Urteilsgründe, wo unter Hinweis auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen von der ’'gewissen Versteifung der Rohre, die nach dem von der Klägerin benützten Ver~ fahren durch die mittels der Thermoplasteinlage bewirkte Verklebung der sich überlappenden Bandlagen zweifelsohne eintritt”, die Rede ist« Das Berufungsgericht hat sich damit die dahingehende Schlußfolgerung des Sachverstän-digen zu eigen gemacht, die dieser für den Leser des Gut-achtens erkennbar auf Grund des hier in Rede stehenden Messungsergebnisses gewonnen hatte» Die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin erreiche lediglich eine Verklebung und keine Gerüstbildung, wird überdies, wie die Klägerin mit Recht geltend gemacht hat, bestätigt durch Feststellungen auf den Seiten 44, 45 des Gutachtens Dr. Sarre» Hach den Feststellungen des gerichtlichen Sachver-ständigen auf Seite 45 unter B 2 beträgt die Scheiteldruckfestigkeit bei der Schichtfolge Papier - Aluminium - Papier ohne Verklebung 53 kg» Bei Verklebung der gleichen Schicht-folge mit 12g Acronal-lutofan-Gemisch erhöht sich die Scheiteldruckfestigkeit lediglich auf 66 kg, während bei Verwendung von härtbarem Kunststoff (Phenolharz) zur Ge-rüstbildung ohne Aluminiumeinlage die Scheiteldruckfestigkeit einen erheblich höheren Wert erreicht (vgl» Gutachten So 44)o Aus diesen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist zu entnehmen, daß der Einfluß des ven der Klägerin als Klebstoff verwendeten Acronal-Lutofan-Ge-misches auf die Scheiteldruckfestigkeit sehr gering ist und daß damit die Aufgabe des Klagepatentes, den Rohren eine weit höhere Festigkeit zu verleihen, als dies nach den bisher bekannten Verfahren möglich gewesen v/ar, nicht gelöst ist» Es mag sein, daß durch die Verwendung einer entsprechend größeren Menge eines harten Thermoplasten die Scheiteldruck- festigkeit gesteigert werden kann, Bei dem von der Klägerin nach dem umstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils (So 6) im Gemisch verwendeten Kunststoffen "Acro-nal 500 Bw und "Butofan 200 B" handelt es sich jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen auf den Seiten 23 bis 25 seines Gutachtens um einen weichen Thermoplasten, der zudem nur in der geringen, zu dem Kleben ausreichenden Menge verwendet wird, wodurch eine höhere Scheiteldruck-festigkeit durch Gerüstbildung nach den ohne Verfahrens~ verstoß getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsrichters nicht erreicht werden kann. IIo Weil das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, daß die Klägerin kein dem Verfahren nach dem Klagepatent gleichwirkendes Verfahren benutzt, stellt sich die Präge nicht mehr, ob eine Patentverletzung etwa gemäß den von der Rechtsprechung zur sog. Bei seinen einschlägigen Ausführungen (S„ 44 ff des angefochtenen Urteils) geht das Berufungsgericht von der Behauptung der Beklagten aus, der wesentliche und gleichermaßen von der Klägerin benutzte allgemeine Erfindungsgedanke bestehe darin, daß auch die Klägerin bei den verschiedenen Schichten ihrer Rohre durch Verschmelzung und Vergitterung einer in das Papier eindringenden Kunststoff-Zwischenschicht ein StUtzgerüst in Form eines einheitlichen, kompakten und zur Herstellung endloser biegsamer Rohre mit großer Festigkeit verwendungsfähigen Schichtstoffes erreiche„ Dieser allgemeine Erfindungsgedanke enthalte, so führt das Berufungsgericht anschließend aus, "somit die Verwendung sämtlicher Kunststoffe, soweit sie hart und starr, also gerüstbildend sind, und zwar der härtbaren und nicht härtbaren, also der thermoplastischen Kunststoffe”„ Das Berufungsgericht hat somit den allgemeinen Erfindungsgedanken dahin bestimmt, zur Herstellung endloser biegsamer Rohre aus bondförmigem Material Zwischenschichten aus Kunststoffen schlecht- Ob ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke aus den Patentansprüchen herleitbar und dem Durchschnittsfachmann in der Patentschrift ohne erfinderische Bemühungen nach-ahmbar offenbart ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, jedenfalls enthalten die Entscheidungsgründe keine dahingehenden Peststellungen» Dies kann jedoch ebenso wie die Präge, ob ein solcher Erfindungsgedanke schutzfähig, also insbesondere neu, fortschrittlich und erfinderisch wäre, dahingestellt bleiben» Darauf kommt es nicht an, v/ei die Klägerin, wie oben dargelegt, nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Peststellungen des Berufungsgerichtes nie] nach einem Verfahren arbeitet, bei dem ein Gerüst im Sinne des Klagepatents gebildet wird» Der vom Berufungsgericht angenommene allgemeine Erfindungsgedahke umfaßt mithin nicl die angegriffene Verletzungsform und ist daher für die Präge, ob eine Patentverletzung zu bejahen ist, ohne Bedeutun, eine Verletzung dieses allgemeinen Erfindungsgedankens schi det von vornherein aus0 Bo Das Berufungsgericht verneint die Präge, ob die Anträge der Beklagten unter dem von ihr herangezogenen Gesichtspunkt einer ,,Verfa^ensrück5able,, als Nachwirkung des beendeten Lizenzvertrages vom 17« Januar 1953 begründet seieno Das Berufungsgericht führt hierzu zunächst aus, die Beendigung dieses Lizenzvertrages selbst berechtige die Beklagte nicht zu einer Verwarnung von Kunden der Klägerin und zu dem Verlangen auf Unterlassung der beanstandeten Ir duktion» Dieser Lizenzvertrag habe nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die speziellen Verfahren zur Herstellung end- Da, wie von ihm festgestellt, in den Schutzbereich des Klagepatentes auch nicht die Herstellung von Rohren unter Verwendung von Thermoplasten und Einlage einer Metall- oder PVC-Folie falle, könne die Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung solcher Produktion auf Grund von Nachwirkungen des beendeten Lizenzvertrages auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß sie etwa dieses von der Klägerin tatsächlich benutzte Verfahren dieser Überlassen und sie in die Anwendung des Verfahrens eingev/iesen habe. Geheiaverfahren sei« Die allenfalls im Rahmen eines gesonderten Lizenzvertrages erfolgte Überlassung des von der Klägerin zur Herstellung ihrer Rohre angewendeten Verfahrens aber könne diesen an einen wirksamen Lizenzvertrag zu stellenden Voraussetzungen schon deshalb nicht genügen, weil sich dieses Verfahren in seiner Gesamtheit im Rahmen des vorbekannten Standes der Technik halte und eine inzwischen etwa erfolgte Weiterentwicklung des Verfahrens auch nicht auf dem Gedankengut der Beklagten beruhe, sondern auf Verbesserungen, die die Klägerin selbst gefunden habe. Die Beklagte könnte - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein ausdrücklicher Lizenzvertrag über das der Klägerin von der Beklagten angeblich überlassene hier in Rede stehende Verfahren geschlossen worden ist oder nicht - Unterlassungsansprüche aus solcher Überlassung allenfalls dann herleiten, wenn es sich bei dem überlassenen Verfahren, für das kein gewerbliches Schutzrecht besteht, um ein Geheim-verfahren - etwa in Gestalt eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses - handeln würde« Wie das Berufungsgericht jedoch zutreffend dargelegt hat, kann das von der Klägerin ausgeübte Verfahren nicht als Geheimverfahren angesehen werden, weil es nach dem Stande der Technik bekannt war«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES la ZR 50/66 URTEIL Verkündet am 17o Januar 1967 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentverletzungssache Firma VflHIB AG, YSPi 1*1__ vertreten durch den Verwaltungsrat Rechtsanwalt Pr» Ao und Pirektor Robert J, Di Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin, Firma 0■■h GmbH in Q^^Westf«, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Pirektor H0 PI Nebenintervenientin und Revi s ionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt Dr« gegen FirmaW^HpHIM^Do u» F< zu dem > gesetzlich ve^r^en durch_ Leonhard W EflÜ^^traße bei M und Ferdinan Straße Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollraachtigter: Rechtsanwalt Pr. 2 Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Januar 1967 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr» Nastelski und der Bundesrichter Dr» Spreng, Dr« Löscher, Claßen und Schneider für Hecht erkannt: Die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18«, Oktober 1962 v/erden zurückgev/iesen» Die Kosten der Revisionsinstanz v/erden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Nebenin-tervention verursachten Kosten, die der Nebenintervenientin auf erlegt v/erden » Von Rechts wegen ^tbestand^ Die von der Klägerin wegen angeblich zu Unrecht erfolgter Behauptungen und Verwarnungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte ist u.a« Inhaberin der deutschen Patente Nr» 850 990 betr» ’'Verfahren und Vorrichtung zu dem Herstellen biegsamer Papier- oder Ge-v/eberohre” und Nr» 856 123 betr» ’’Verfahren und Vorrichtung zur Behandlung der Oberfläche schraubenförmig gerillter, beliebig langer Rohre (Schläuche)”» Die Schutzansprüche des in der Revisionsinstanz allein noch interessierenden DBP Nr» 850 990 lauten: "1. Verfahren zur Herstellung beliebig langer, biegsamer Papier- oder Geweberohre (Schläuche; aus bandförmigem Material, dadurch gekennzeichnet, daß zv/ischen den in bekannter Weise zu einem glatten Rohr gelegten Bändern Zwischenlagen aus härtbarem Kunststoff, v/ie Phenolharze, Harnstoffharze u„ dgl», eingebracht v/erden, das geformte glatte Rohr hierauf in an sich bekannter Weise schraubenförmig gerillt und zusammengeschoben und sodann der Kunststoff durch Hitze- und Druckeinwirkung, vorzugsweise durch Zusammenpressen des Rohres in axialer Richtung, gehärtet wird» 2o Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenlagen aus Kunststoff auf die Papier- oder Gewebebänder unmittelbar vor der Herstellung des mit schraubenförmigen Rillen zu versehenden Rohres aufgebracht werden« 3o Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Aushärtung durch Zusätze von an sich bekannten Härtungsbeschleunigern zu dem Kunststoff vorgenommen wird« 4* Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Kunststoff und der Härtungsbeschleuniger getrennt je auf eines der Papier-bzw« Gewebebänder aufgetragen und die Beläge von Kunststoff und Härtungsbeschleuniger miteinander in Berührung gebracht werden« 5o Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 4» dadurch gekennzeichnet, daß unmittelbar nach der Gewindefassung zur schraubenförmigen Rillung des glatten Rohres ein Heizkanal und an dessen Austrittsende eine als Stopfbüchse ausgebildete Bremse vorgesehen sind und daß letztere das von der Gewindefassung kommende Rohr am Vorschub hemmt und hierdurch in axialer Richtung mit regelbarer Kraft zusammenpreßt o 6o Vorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeich net, daß vor dem Heizkanal den axialen Druck gegebenenfalls verstärkende fransportv/alzen für das Rohr vorgesehen sind.” Die Klägerin war als Hechtsnachfolgerin der Firma A^^-Handels ge Seilschaft mbH in MBHIB in einen von dieser mit der Beklagten am 17o Januar 1953 abgeschlossenen Lizenzvertrag mit Ergänzungsvereinbarung vom 16» Dezember 1954 eingetreten<> In diesem Lizenzvertrag hatte die Beklagte der vorgenannten Lizenznehmerin die auf Westdeutschland einschließlich Berlin begrenzte ausschließ liehe Lizenz für das Verfahren und die Vorrichtungen für die Herstellung endloser biegsamer Rohre aus Papier-, Metall-, Kunststoffen und Gewebebändern, wie sie durch die Patente Nr, 850 990 und 856 123 geschützt sind, mit gewissen Modalitäten - insbesondere hinsichtlich der Brauchbarkeit der durch die Patente geschützten Erfin-dungsgegenstände und der Lieferung von nach dem geschützten Verfahren arbeitenden Maschinen - eingeräumt0 Mit Schreiben vom 2„ Juli 1957 kündigte die Klägerin dieses Vertragsverhältnis mit der Begründung, sie sei über die Brauchbarkeit des Patentverfahrens getäuscht worden; die Prüfung durch Sachverständige habe nämlich ergeben, daß dieihr von derBeklagten vorgeführten Fertigungsverfahren nicht auf den Schutzrechten der Beklagten, insbesondere nicht auf dem Patent Nr« 850 990 beruhten, Die Beklagte erklärte sich mit der Beendigung des Lizenzvertrages zu dem 3° Juli 1957 einverstanden, trat aber im übrigen dem Standpunkt der Klägerin, daß diese mit ihrer Produktion flexibler Rohre nicht in die Schutzrechte der Beklagten eingreife, nicht bei und warnte demgemäß unter Hinweis auf die Beendigung ihres Lizenzvertrages mit der Klägerin eine Reihe von Geschäftspartnern der Klägerin, von dieser weiterhin flexible Rohre zu beziehen. Die entsprechende Produktion und der Vertrieb der Klägerin umfaßt endlose gerillte, biegsame Rohre aus bandförmig ein Material» Sie bestehen aus drei nach vorbekannter Art gev/ickelten und gerillten I»agen, und zwar verwendet die Klägerin eine Innenlage und eine Außenlage aus Papier und eine Mittellage aus Metall, nämlich Eisen oder Aluminium, oder aus einer farblosen Kunststoff -(PVC-) Folie, Vor dem Wickeln v/erden diese Materialbänder ein- oder beidseitig in einer besonderen Vorrichtung mit einem Kleber aus den thermoplastischen, also nicht härtbaren Kunststoffen "Acronal 500 Lu und "Lutofan 200 L" bestrichen» Vor Aktivierung des Klebers findet eine Beheizung der Rohre im gerillten oder noch nicht gerilltem Zustand statt, der eine Abkühlung der Rohre zwecks Fixierung der Materiallage nachfolgt» Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie mit der so betriebenen Herstellung ihrer Rohre nach dem vorbekannten Stand der Technik am Anmeldetage der Schutzrechte der Beklagten arbeite, wonach das Aufwickeln und Rillen bandförmigen Materials mit anschließender Stauchung ebenso wie das Versteifen der gev/ickelten Papier- oder Gewebebänder durch Verwendung von Kunststoffen bekannt gev/esen sei» Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf die das grundlegende sogenannte Kopetz-Verfahren darstellenden österreichischen Patentschriften Nr» 127 644 und 138 969 sowie auf die britische Patentschrift Nr, 630 147 über die Herstellung von Rohren aus gewickelten Bänderno Hach dem Patent Nr0 850 990 (Anspruch 1) sei demnach allein geschützt die Maßnahme, die notv/endige Armierung der Rohre durch Verwendung eines härtbaren Kunststoffes als Kleber herzustellen, der nach der diesem Patent zugrundeliegenden Aufgabenstellung und dem dort beschriebenen Lösung sv/eg ausschließlich für diesen Zweck brauchbar sei, da bei Verwendung eines nicht härtbaren Kunststoffes (Thermoplast) die gemäß Seite 2, Zeile 48 ff der Patent- beschreibung erwähnte, nach Art von ringförmigen Klammern wirkende Bewehrung an den Krümmungen der Mäanderform des gerillten Rohres nicht erzielt werden könne• Bei der Verwendung von Thermoplasten sei die Einfügung besonderer Bewehrungsmittel in das Rohr unumgänglich, weshalb die Klägerin eine Metall- oder Plasticfolie zur Verstärkung heranziehen müsse« Eine Erstreckung des Schutzbereichs des Patentes Nr« 850 990 scheitere schon an dem eindeutigen Stand der Technik, v/ie er vor allem durch die britische Patentschrift Nr« 630 147 nachgewiesen sei« Da die von der Beklagten ausgesprochene Verwarnung demzufolge zu Unrecht erfolgt sei, beantragte die Klägerin zu erkennen: "Io Der Beklagten v/ird bei Meldung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe ihres Vorstandes bis zu 6 Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten: a) Zu behaupten, die Klägerin verletze bei der Herstellung und dem Vertrieb ihrer biegsamen Rohre die Deutschen Bundespatente Nr« 850 990 und/oder Nr« 856 123, b) Pirraen oder Personen zu verwarnen, biegsame Rohre von der Klägerin zu beziehen, c) Pirraen oder Personen unter Hinweis auf die angebliche Verletzungshandlung der Klägerin anzuhalten, biegsame Rohre bei von der Beklagten zu benennenden Pirraen oder Personen zu kaufen« II« Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin aus dem unter Ziff« Ia - o angeführten Verhalten der Beklagten entstanden ist und entstehen wird«" Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Y/iderklage, mit der sie insbesondere die Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebes der von der Klägerin produzierten Rohre und Vorrichtungen zur Herstellung solcher Rohre sowie Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin erstrebte» Den zur Begründung ihrer Anträge zunächst vertretenen Standpunkt, die Klägerin greife mit ihrer Fertigung auch in den Schutzbereich des Patentes Nr» 856 123 ein, hielt die Beklagte im Verlaufe des ersten Rechtszuges nicht mehr aufrecht» Dagegen machte sie geltend, die Klägerin verletze mit der Herstellung ihrer Rohre die Ansprüche des Patentes Nr» 850 990, in dessen Schutzbereich alle schraubenförmig gerillten Papier- oder Geweberohre fielen, die aus Materialbahnen mit Überlappung gewickelt seien, sofern diese Materialbahnen mit irgendeinem Kunststoff - härtbarem Kunststoff oder Thermoplast - durch Anwendung von Hitze und Druck miteinander innig verbunden würden» Dabei komme es nicht darauf an, ob zwischen den Papierbahnen eine Metall- oder PVC-Folie zur Verstärkung eingelegt werde; denn der Kern der Erfindung nach dem Patent Nr» 850 990 bestehe in der Verwendung von beliebigem Kunststoff als Verbindungsund Versteifungsmittel zwischen den Randwindungen bei der Herstellung der umstrittenen Rohre» Damit sei erstmals nach dem Klagepatent der Vorschlag gemacht worden, für die Herstellung biegsamer Rohre Verbindungs- und Versteifungsmittel auf Kunststoffbasis zu verwenden» Demgegenüber spiele die Art des Kunststoffes, wenn es nicht fiuf die Reversibilität ankomme, keine Rolle» Zudem gebe es Temperaturbereiche, wie insbesondere die für die Benutzung der umstrittenen Erzeugnisse in Frage kommenden, in denen sich härtbare Kunststoffe und Thermoplaste in Bezug auf Härte gleich verhielten, insbesondere auch in mit Papier verpraßtem Zustande» Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, die dem 8 Patent Nr» 850 990 zugrundeliegende Erfindung sei durch die von der Klägerin entgegengehaltenen Patentschriften nicht neuheitsschädlich vorweggenommen» Die mit der Widerklage verfolgten Anträge hat die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung, des Wettbewerbsverstoßes sowie der unerlaubten Handlung seitens der Klägerin für begründet gehalten» U.a» hat die Beklagte hierzu vorgebracht, die Klägerin habe noch vor Kündigung des Lizenzvertrages Verfahrensund Betriebsgeheimnisse sov/ie gemeinsame Erfahrungen der Vertragsteile ausländischen Interessenten bekanntgegeben und eine Wiederholung solcher Handlungen sei zu befürchten» Ben mit der Beklagten zustande gekommenen Lizenzvertrag habe die Klägerin gekündigt, nachdem sie zuvor planmäßig nach einer Vertragslücke zur Umgehung ihrer Lizenzpflicht gesucht habe ; vorher habe sich die Klägerin von der Beklagten monatelang über die patentierten Verfahren, Verfahrensgeheimniase und Herstellungseigenarten unterrichten lassen, von denen sie nunmehr zu dem Nachteil der Beklagten und ohne Zahlung einer Entschädigung Gebrauch mache» Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten und hat die Abweisung der Widerklage beantragt» Zur Unterstützung ihres Vorbringens haben die Parteien zahlreiche Urkunden im Original, in Ablichtung oder beglaubigter Abschrift, verschiedene gutachtliche Äußerungen von nicht am Verfahren beteiligten Stellen, sov/ie mehrere fachmännische Stellungnahmen der auf beiden Seiten mitwirkenden Patentanwälte und eines von der Klägerin beauftragten Sachverständigen (Senatsrat a»B» Br» W*M» Schmidt) sowie eine Vielzahl von Musterstücken aus ihrer Rohrproduktion und mehrere Probestücke zu den Akten übergeben» Bas Landgericht hat Beweis erhöhen durch Einnahme eines Augenscheins bezüglich der beanstandeten Produktion der Klägerin in G#-unter Zuziehung des Patentanwalts Dr« Br» Köhler als gerichtlicher Sachverständiger» Es hat alsdann die Beklagte, soweit von der Klägerin Verurteilung zur Unterlassung (Klageantrag I) begehrt worden war, verurteilt; dem Antrag der Klägerin auf Peststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Klageantrag II) hat das Landgericht dagegen nicht entsprochen» Die Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen • Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung ver folgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange weiter» Ihren Widerklageantrag hat sie mit folgender Antragsfassung aufrechterhalten: Io Der Klägerin und Widerbeklagten wird bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten, beliebig lange, biegsame Rohre (oder Schläuche) aus bandförmigem Material herzustellen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale aufweisen: 1» Die Rohre bestehen aus Papier-, Kunststoff-und/oder Metall-(Eisen, Stahl, Aluminium) bahnen; 2» die Windungen der Papierbahnen sind unter sich überlappt und durch Thermoplast (lutofan-Acrc-nal) verbunden, welcher vor dem Wickeln auf die Papierbahnen aufgebracht.ist; 3° die Bahnen aus verschiedenem Material (Papier, Metall, Kunststoff) sind untereinander durch Zv/ischenlagen von Thermoplasten (Lutofan-Acrc-nal) verbunden; 4o das geformte glatte Rohr aus solchen Lagen wird schraubenförmig gerillt und zusammengeschoben; 5» die Reihenfolge der Lagen dieser Rohre aus Papier, Kunststoff und - oder Metall kann verschieden sein, wobei die Metallbänder sich in der Mitte des Rohres oder innen, die Kunststoffbänder (Folien) außen oder in der Mitte befinden oder nur ein Papierband mit einer Kunststofffolie verbunden wird» IIo Es wird festgestellt, daß die Klagepartei und Widerbeklagte der Beklagten denjenigen Schaden seit Io Io 1957 zu ersetzen hat, welcher der Beklagten durch Herstellung und Vertrieb von Rohren der in Ziff» 11-4 bezeichne ten Art sov/ie von Rohren nach Ziffo 1/1, 2, 3 aus den Lagen Papier - Papier - Papier entstanden ist oder noch entsteht» IIIo Die Klagepartei und Widerbeklagte hat der Beklagten durch Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung zu legen seit 1»1»1957 über die Menge der nach Ziff« I bzw» II hergestellten Rohre, über die erzielten Umsätze, über die Abnehmer und Lieferzeiten» Die Rechnung ist nach den einzelnen Rohrarten getrennt zu erstellen» Ihre Anträge hat die Beklagte nunmehr nur noch damit begründet, daß die Klägerin den Hauptanspruch 1 des Patentes Nr» 850 990 verletze, und daß sie überdies in Nachwirkung des Lizenzvertrages vom 17» Januar 1953 verpflichtet sei, die Produktion ihrer Rohre nach dem ihr seinerzeit von der Beklagten übergebenen, auch die Verwendung thermoplastischer Kunststoffe unter Einfügung einer Metallfolie umfassenden Verfahren zu unterlassen» Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten» 11 Beide Streitteile haben ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge durch weitere Ausführungen ergänzt. Sie haben weitere gutachtliche Äußerungen und Urkunden sov/ie Kuster-und Probestücke vorgelegt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren der Firma OflH FSHHHI GmbH in O^B^Westf, den Streit verkündet, die daraufhin dem Rechtsstreit als Rebenintervenientin auf seiten der Beklagten beigetreten ist, Bas Berufungsgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 22o September I960 Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Direktors beim Deutschen Patentamt a,Do Dr, Karl Sarre, Sein Gutachten hat der Sachverständige zunächst schriftlich und dann in der mündlichen Verhandlung vom 5« Juli 1962 noch mündlich ergänzt. Die Berufung der Beklagten v/urde vom Oberlandesgericht zurückgev/iesen o Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes haben die Beklagte und die Nebenintervenientin innerhalb der laufenden Revisionsfrist Revision eingelegt. Sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen und den zweitinstanzlich gestellten Widerklageanträgen zu entsprechen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung, der Revision, Ent s c h e idungs gründ e: A. Das Berufungsgericht hat zunächst die dem Rechtsstreit in erster Binie zugrundeliegende Frage der Schutz-rechtsverletzung geprüft. 12 Io 1 o An die Spitze der Ent sch ei dungs gründe stellt das Berufungsgericht die Feststellung, dem Klagepatent Ilr, 850 990, insbesondere dessen von der Beklagten als verletzt bezeichneten Hauptanspruch 1, liege die Aufgabe zugrunde, den bekannten, beliebig langen, biegsamen, gerillten und gestauchten Rohren aus Papier- oder Gewebebändern eine weit höhere Festigkeit zu verleihen, als dies nach den bisher bekannten Verfahren möglich gewesen sei. Nach der anschließenden Erörterung des Standes der Technik ira Anmeldezeitpunkt (österreichische Patentschriften 127 644 und 138 969, sog, Kopetz-Verfahren; britische Patentschriften 630 147 und 632 657) geht das Berufungsgericht auf die von dem Erfinder des Streitpatentes zur Lösung der Aufgabe, solchen vorbekannten Rohren eine weit höhere Festigkeit zu verleihen, gemachten Vorschläge ein. Es führt aus, der Erfinder habe nach dem Hauptanspruch vorgeschlagen, zwischen den in bekannter Weise zu einem glatten Rohr gelegten Bändern Zwischenlagen aus härtbarem Kunst stoff (Phenolharze, Harnstoffharze und dergl,) in an sich nicht vorgeschriebener, gegebenenfalls auch durch Einlegen einer Folie zu bewirkender Weise einzubringen, das geformte glatte Rohr hierauf in an sich bekannter Weise schrauben förmig zu rillen und zu stauchen und sodann den Kunststoff durch Hitze- und Bruckeinwirkung, vorzugsweise durch Zusammenpressung des Rohres in axialer Richtung unter Erhitzen, zu härten, so daß die verwendeten Papier- und Gev/ebebänder nicht nur gegenseitig fixiert würden, sondern daß durch den eingelegten und erhärteten Kunststoff ein ''Schichtwerk Stoff" oder "Schichtstoff" erzeugt wer*de. Die patentgewollte Wirkung dieser vorgeschlagenen Maßnahmen bestehe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in der Verfestigung des hergestellten Rohres durch Ausbildung einer Bewehrung innerhalb der Wandungen des Rohres infolge des gehärteten Kunststoffes, die an den Rillungen 13 - des balgartigen Rohres klammerartig wirke und eine spätere Streckung aussehließe, außerdem aber einen hohen, quer zur Rohrachse gerichteten Druck gev/ölbeartig aufzunehmen vermöge» Darüber hinaus sei als patentgewollt aber auch die Herstellung eines wärme- und lösungsmittelfesten Rohres anzuseheno Eine derartige zusätzliche Forderung nach Wärme- und Lösungsmittelbeständigkeit der patentgemäßen Rohre sei der Patentschrift latent, aber für die Fachwelt ohne weiteres ersichtlich, zu entnehmen» Dies folge aus der Verwendung härtbaren Kunstharzes als Gerüstbildner, dem im Gegensatz zu der Gruppe der thermoplastischen oder nichthärtbaren Kunststoffe die besondere Eigenschaft zukomme, daß er während oder nach der plastischen Verarbeitung eine nicht mehr rückgängig zu machende chemische Umwandlung bei gewöhnlicher oder erhöhter Temperatur derart erfahre, daß er dann nicht mehr plastisch verformbar und meist auch praktisch unlösbar sei« Die Verv/endung härtbaren Kunststoffes führe daher den Fachmann zwangsläufig zu der Vorstellung, daß das erzeugte Rohr eine gewisse Wärme- und Lösungsmittelfestigkeit aufweisen solle» Den Gegenstand der Erfindung sieht das Berufungsgericht in einer Kombination folgender Verfahrensmerkmale: a) Herstellung von gewickelten, gerillten und gestauchten Rohren nach vorbekannten Verfahren, jedoch dadurch verbessert, daß b) gleichzeitig mit der Herstellung, dem Wickeln der Rohrbahnen aus Papier oder der gl» ein härtbarer Kunststoff eingebracht wird, und c) die Härtung des Kunststoffes während der Rohrherstellung durch Hitze- und Druckeinwirkung in axialer Richtung, vorzugsweise durch Zusam- 14 - K ' menpressung des Rohres eingeleitet und durchgeführt wirdo Zu dem Merkmal b) bemerkt das Berufungsgericht, daß der härtbare Kunststoff ein unveränderliches Stützgerüst in Form eines Schichtwerkstoffes bilde und so zur Entstehung eines Rohres mit weit größerer Festigkeit führe<> Einer Auslegung des Streitpatentes in diesem Sinne stehe, so führt das Berufungsgericht im Anschlüsse hieran weiter aus, weder die Fassung der Patentschrift, noch die Art der Erfindung entgegen» Eine Einschränkung auf den sog» unmittelbaren Gegenstand der Erfindung unter Ausschluß aller Äquivalente sei nicht veranlaßt» Das Berufungsgericht führt alsdann aus, die Klägerin verletze das Verfahren des Streitpatents jedenfalls schon deshalb nicht identisch, weil sie keinen härtbaren Kunststoff verwende, sondern zwischen die Lagen ein Acronal-Lutofan-Gemisch, also thermoplastische Kunststoffe, einbringe» Damit mache die Klägerin aber auch nicht von einem gleichwertigen (äquivalenten) Mittel Gebrauch» Ob der Gedanke, härtbare Kunststoffe durch die modernen, nicht härtbaren Thermoplaste zu ersetzen, überhaupt als durch die Patentschrift offenbart gelten könne, bedürfe dabei, so meint das Berufungsgericht, keiner Entscheidung» Einer Bewertung als Gleichwert stehe jedenfalls bereits der Stand der Technik entgegen..Entspreche nämlich die Verwendung von Thermoplasten nach dem von der Klägerin geübten Herstellungsverfahren dem Stande der Technik, so könne sie nicht als Gleich-wert unter den Schutz des Streitpatentes fallen» Das Berufungsgericht geht alsdann auf die oben erwähnten Vorveröffentlichungen näher ein und stellt fest, daß es am Prioritätstage des Streitpatentes bekannt gewesen sei, bei der 15 - Herstellung von gerillten und gestauchten Rohren aus bandförmigem Material die Bänder miteinander zu verkleben, das frisch verklebte Rohr zu rillen und zu stauchen, bei der Herstellung von Rohren mit einer Innen- und Außenschicht aus Papier Mittellagen aus leicht schmelzbarem I!e-tall oder thermoplastischem Kunststoff zu verwenden und diese Mittellagen zwischen dem Wickeln und Rillen und dem Stauchen oder nach dem Stauchen bis zu dem Schmelzen oder Verschv/eißen zu erhitzen, sowie Bänder aus Metall oder thermoplastischem Kunststoff zu dem Aufbau solcher Rohre zu verwenden. Die Klägerin arbeite sonach mit dem von ihr benützten Verfahren im Sinne des durch die sog» Ko-petzpatente (österreichische Patente Nr. 127 644 und 138 969) und durch das britische Patent Nr. 630 147 ausgewiesenen Stande der Technik, der teilweise nur Insoweit modifiziert sei, als sich die Klägerin bei dem von ihr ohne Zwischenlage einer PVC-Folie hergestellten Rohren eines Metallbandes zur zusätzlichen Versteifung der Rohre bediene. Ob allein schon die gewisse Versteifung der Rohre, die nach dem von der Klägerin benutzten Verfahren durch die mittels der Thermoplasteinlage bewirkte Verklebung der sich überlappenden Bandlagen zweifelsohne eintrete, einer Gerüstbildung durch Bev/irken eines Schichtwerkstof-fes im Sinne des Streitpatentes gleichgesetzt werden könne, sei für die Frage der äquivalenten Benützung ohne Bedeutung. Auch wenn unterstellt werde, daß die Klägerin mit der von ihr durchgeführten Verklebung ihrer Rohre über die von ihr beabsichtigte reine gegenseitige Fixierung des verwendeten Bandmaterials hinaus eine Gerüstbildung im Sinne eines Schichtwerkstoffes erziele, spreche nichts dafür, daß diese Wirkung über dasjenige hinausgehe, was bereits aus den Entgegenhaltungen bekannt und damit freier Stand der Tech- nik geworden sei. Die Beklagte könne sich also auf eine solche dem Verfahren nach ihrem Schutzrecht etwa entsprechende Wirkung der Verwendung eines Thermoplastes durch die Klägerin nicht berufen« Hiernach komme es, so führt das Berufungsgericht vielter aas, an sich nicht mehr darauf an, ob eine äquivalente Benützung des Verfahrens nach dem Streitpatent auch deshalb nicht gegeben sei, v/eil die Ersetzung des patentgemäß vorgeschriebenen härtbaren Kunststoffes durch Thermoplaste für den Iurchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens zur Lösung der durch das Patent gestellten Aufgabe ohne besondere Überlegung nicht nahegelegt sei« Auch deshalb müsse aber im übrigen eine gleichv/ertige Benutzung des patentierten Verfahrens durch die Klägerin verneint werden« Die beiden Kunststoffarten würden wegen ihrer grundlegend verschiedenen Eigenschaften von dem Durchschnittsfachmann des betreffenden Gebietes im allgemeinen nicht als gleichwirkend angesehen« Im hier gegebenen Palle aber verbiete sich eine Bewertung der Thermoplaste als patentrechtliches Äquivalent zu den von dem Streitpatent vorgeschriebenen härtbaren Kunststoffen deshalb, weil die gewollte Wirkung nach dem Streitpatent auch dahin gehe, daß das patentgemäß hergestellte Rohr neben erhöhter Scheiteldruckfestigkeit auch die weiteren Eigenschaften der Wärmebeständigkeit bei allen Temperaturen und der Unauflösbarkeit aufweisen solle. Unter dieser Voraussetzung sei aber die Überlegung des gerichtlichen Sachverständigen zutreffend, daß dem von der Aufgabenstellung und dem Lösungsweg des Streitpatentes ausgehenden Fachmann die Ersetzung der härtbaren Kunststoffe durch Thermoplaste nicht nahegelegt v/erde, weil ihm bekannt sei , daß bei Verwendung von Thermoplasten als Gerüstbildner diese v/eiter gewollte Patentwirkung nicht erreicht werden könne. • 17 - Selbst bei Annahme patentrechtlicher Äquivalenz zwischen härtbaren Kunststoffen und Thermoplasten scheide abe] so führt das Berufungsgericht insoweit noch aus, eine glei< v/ertige Benutzung des Streitpatentes durch die Klägerin wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles aus» Da die Klägerin bei den Verletzungsrohren Acronal-lutofan-Mischung nur in geringer Menge einbringe, werde dadurch, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt und anhand der von ihm durchgeführten Versuche überzeugend belegt habe, lediglich eine Verklebung und Fixierung des aus Papier- bzw, PVC-Folie bestehenden Bandraaterials, nicht dagegen die Bildung eines Schichtwerkstoffes im Sinne des Streitpaten-tes herbeigeführte Ihre Erklärung finde diese Art der Verwendung der Thermoplaste darin, daß die Klägerin nicht wie die Beklagte auf die Bildung eines Stützgerüstes zur Erhöhung der Scheiteldruckfestigkeit der Rohre Wert lege, sondern sich zur Verstärkung ihrer Schläuche grundsätzlich eines Metallbandes und ausnahmsweise auch einer PVC-Folie bediene, wobei zu demindest ein als Mittellage verwendetes Metallband durch seine Rillung dem Rohr eine gute Festigkeit verleihe. Jedenfalls aber liege die gewisse Versteifung der Rohre, die die Klägerin bei der von ihr beobachteten Art der Verwendung thermoplastischen Kunststoffes zur Verklebung erziele, im Rahmen der bereits aus den Österreichischen Kopetz-Patenten bekannten Maßnahmen und Wirkungen, so daß durch sie das Streitpatent nicht in äquivalenter Weise und auch nicht in Form einer verschlechterten Ausführung verletzt werden könne. 2o Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben, obwohl die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht in allen Einzelheiten einer rechtlichen Nachprüfung standhalten könnten. 18 - Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe verkannt« Als Aufgabe sei ihm nicht nur erschienen, den Rohren eine weit höhere Festigkeit zu verleihen, als dies bei den bisher bekannten Verfahren möglich gewesen sei, sondern ihnen auch eine gewisse Wärme- und Lösungsmittel-festigkeit zu geben» Damit habe das Berufungsgericht rechtsirrig Aufgabe und Wirkung verwechselt und zugleich den Grundsatz verfehlt, daß ein Patent keine Wirkungen schütze, sondern Lösungsmittel» Die in der Streitpatentschrift mehrfach klar umrissene technische Aufgabe beschränke sich darauf, den Rohren eine höhere Festigkeit zu verleihen» Dieser Angriff der Revision greift jedoch nicht durch» Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes auf den Seiten 32 bis 34 der Urteilsgründe zu Mißverständnissen Anlaß geben können» Da jedoch das Berufungsgericht an zwei unmittelbar vorhergehenden Stellen der Gründe (S« 30 unten und S» 32 Mitte) die dem Hauptanspruch des Streitpatents zugrundeliegende technische Aufgabe ausdrücklich und eindeutig dahin definiert hat, es solle den bekannten, beliebig langen, biegsamen, gerillten und gestauchten Rohren aus Papier- oder Gewebebändern eine weit höhere Festigkeit verliehen werden, als dies nach den bisher bekannten Verfahren möglich gewesen sei, können die anschließenden, sich auf die Wärme- und Lösungsmittelfes’tigkeit beziehenden Ausführungen nur als Hinweis auf eine zusätzliche, vorteilhafte Wirkung, die sich bei Verwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens für den Fachmann erkennbar ergibt, gewertet werden» Sollte das Berufungsgericht tatsächlich die Herbeiführung einer gewissen Wärme- und Lösungsmittelfestigkeit zur Aufgabe gerechnet haben, so 19 - könnte dein allerdings nicht gefolgt werden«. Die sich in den Urteilsgründen anschließende Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung, der nach den Darlegungen des Berufungsgerichtes in einer Kombination der oben unter Ziffer I 1 v/iedergegebenen drei Verfahrensmerkmale besteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision hat auch insoweit nichts geltend gemacht<> Im Ergebnis zutreffend ist weiter die - von der Revision gleichfalls nicht angegriffene - Feststellung des Berufungsgerichtes, eine Einschränkung des Schutzbereiches auf den sog« unmittelbaren Gegenstand der Erfindung unter Ausschluß aller Äquivalente sei nicht veranlaßt» Rechtsirrtumsfrei ist des weiteren die Auffassung des Berufungsgerichts, eine identische Verletzung des Gegenstandes der Erfindung scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin zwischen das von ihr verwendete Bandraaterial keine Zwi-schenlagen aus härtbaren Kunststoffen einbringt, sondern ein Aeronal-IiUtofan-Gemisch, also thermoplastische Kunststoffe«, Das Berufungsgericht hat im Ergebnis weiter zu Recht entschieden, daß die Klägerin auch nicht von einer in den Gegenstand der Erfindung fallenden äquivalenten Ausführungs-forra Gebrauch macht» Allerdings begegnet seine hierzu gegebene Hauptbegründung, die Verwendung von Thermoplasten anstelle härtbarer Kunststoffe könne nicht als Gleichwert unter den Schutz des Klagepatentes fallen, weil eine solche Verwendung dem Stande der Technik entspreche, rechtlichen Bedenken» Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß die in äquivalenter Form abgewandelte Lehre des Klagepatentes nur dann nicht 20 - in dessen Schutzbereich fallen könnte, wenn sie in vollem Umfange ira Stande der Technik bekannt wäre. Die im Urteil des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2o Juni 1953 (BGH GRUR 1955, 139, 140 - Grubenausbau) getroffene Feststellung, die Einbeziehung glatter patentrechtlicher Äquivalente in den Gegenstand eines Patentes könne sich durch den vorbekannten Stand der Technik verbieten, darf, worauf Schramm (Der Patentverletzungsprozeß, 1965, So-135) mit Recht hinweist, nicht dahin mißverstanden v/erden, daß bei Yorbekanntsein eines äquivalenten Arbeits-raittels (für sich allein betrachtet) - hier also der Ver-v/endung eines Therraoplastgemisches statt härtbarer Kunststoffe - der Äquivalenzschutz zu versagen sei» Nur wenn die gesamte Kombination des Patentanspruchs mit einem (oder mehreren) dem Klagepatent gegenüber funktionsgleich ausgetauschten Arbeitsmittel voll und ganz vorbekannt ist, fällt sie nicht in den Schutzbereich des Klagepatents» Daß aber durch eine Vorveröffentlichung oder Vorbenutzung die in äquivalenter Form abgewandelte Gesamtlehre des Klagepatentes vorbekannt sei, hat das Berufungsgericht nicht fest-gestellt» Jedenfalls fehlen insoweit Darlegungen hinsichtlich des Merkmals c (Hitze- und Druckeinwirkung in axialer Richtung nach der Stauchung, vorzugsweise durch Zusammenpressung des Rohres)» Hierauf hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit ihrem Vortrag, die Klägerin benutze auch das Merkmal c und zwar vermittels einer lyraförmigen Bremse, mit Recht hingewiesen» Es braucht hierauf jedoch nicht v/eiter eingegangen zu werden, v/oil das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, durch seine an anderer Stelle (S» 42/43 der Urteilsgründe) getroffene Feststellung gerechtfertigt ist, die Klägerin -verwende kein gleichwirkendes Verfahren» 21 Das Berufungsgericht hat, wie sich aus seinen oben unter I 1 wiedergegebenen Ausführungen ergibt, über seine frühere Unterstellung hinaus festgestellt, daß die Klägerin bei den Verletzungsrohren die Acronal-Lutofan-Mischung nur in so geringer Menge einbringt, daß dadurch lediglich eine Verklebung und Fixierung des aus Papier-bzv/o PVC-Folie bestehenden Bandmaterials, nicht dagegen eine Gerüstbildung in Form eines Schichtstoffes zur Erhöhung der Scheiteldruckfestigkeit im Sinne des Streitpatentes herbeigeführt wirdo Die Klägerin verwendet also nach dieser Feststellung das Klebemittel nur in dem zu dem Kleben erforderlichen Umfange und löst deshalb nicht die Aufgabe, die sich das Streitpatent gestellt hat* Gegen diese im wesentlichen tatrichterlichen und das Revisionsgericht bindenden Ausführungen des Berufungsgerichtes sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben» Sie lassen einen technischen Irrtum nicht erkennen, entsprechen .dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und erscheinen insbesondere auch in ihrer Schlußfolgerung durchaus einleuchtend» Die demgegenüber von der Revision erhobene, auf § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge, die tatrichterliche Feststellung, daß die Klägerin keine Gerüstbildung erziele, gehe an dem'vorliegenden Messungsergebnis vorbei, dem Berufungsrichter sei ein besonders v/ichtiges Messungsergebnis des Gutachters Sarre offenbar entgangen, vermag nicht durchzugreifeno Der Revision kann nicht darin beigepflichtet werden, daß der Berufungsrichter die Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen Dr» 8arr6, wonach die Scheiteldruckfestigkeit der lagenanordnung Papier ~ Aluminium -Papier schon durch die bloße Verklebung von 53 auf 66 kg gesteigert wird, übersehen habe» Daß der Berufungsrichter 22 dieses Messungsergebnis beachtet hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen auf den Seiten 40/41 der Urteilsgründe, wo unter Hinweis auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen von der ’'gewissen Versteifung der Rohre, die nach dem von der Klägerin benützten Ver~ fahren durch die mittels der Thermoplasteinlage bewirkte Verklebung der sich überlappenden Bandlagen zweifelsohne eintritt”, die Rede ist« Das Berufungsgericht hat sich damit die dahingehende Schlußfolgerung des Sachverstän-digen zu eigen gemacht, die dieser für den Leser des Gut-achtens erkennbar auf Grund des hier in Rede stehenden Messungsergebnisses gewonnen hatte» Die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin erreiche lediglich eine Verklebung und keine Gerüstbildung, wird überdies, wie die Klägerin mit Recht geltend gemacht hat, bestätigt durch Feststellungen auf den Seiten 44, 45 des Gutachtens Dr. Sarre» Hach den Feststellungen des gerichtlichen Sachver-ständigen auf Seite 45 unter B 2 beträgt die Scheiteldruckfestigkeit bei der Schichtfolge Papier - Aluminium - Papier ohne Verklebung 53 kg» Bei Verklebung der gleichen Schicht-folge mit 12g Acronal-lutofan-Gemisch erhöht sich die Scheiteldruckfestigkeit lediglich auf 66 kg, während bei Verwendung von härtbarem Kunststoff (Phenolharz) zur Ge-rüstbildung ohne Aluminiumeinlage die Scheiteldruckfestigkeit einen erheblich höheren Wert erreicht (vgl» Gutachten So 44)o Aus diesen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist zu entnehmen, daß der Einfluß des ven der Klägerin als Klebstoff verwendeten Acronal-Lutofan-Ge-misches auf die Scheiteldruckfestigkeit sehr gering ist und daß damit die Aufgabe des Klagepatentes, den Rohren eine weit höhere Festigkeit zu verleihen, als dies nach den bisher bekannten Verfahren möglich gewesen v/ar, nicht gelöst ist» Es mag sein, daß durch die Verwendung einer entsprechend größeren Menge eines harten Thermoplasten die Scheiteldruck- festigkeit gesteigert werden kann, Bei dem von der Klägerin nach dem umstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils (So 6) im Gemisch verwendeten Kunststoffen "Acro-nal 500 Bw und "Butofan 200 B" handelt es sich jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen auf den Seiten 23 bis 25 seines Gutachtens um einen weichen Thermoplasten, der zudem nur in der geringen, zu dem Kleben ausreichenden Menge verwendet wird, wodurch eine höhere Scheiteldruck-festigkeit durch Gerüstbildung nach den ohne Verfahrens~ verstoß getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsrichters nicht erreicht werden kann. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klägerin verwende kein gieichwirkendes Verfahren, läßt sich mithin nicht beanstanden. Da nach alledem schon aus den erörterten Gründen eine gegenständliche Verletzung des Klagepatentes ausscheidet, braucht auf die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung weiter herangezogenen Gesichtspunkte und auf die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe nicht mehr eingegangen zu werden. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht noch erörterte Frage, ob es sich bei dem Verfahren der Klägerin etwa um eine noch unter den Gegenstand der Erfindung fallende verschlechterte Ausführungsform handelt, hat das Berufungsgericht gleichfalls ohne Rechtsverstoß verneint. Eine solche Annahme scheidet nach der im Einklang mit dem Gutachten Dr. Sarre (S. 48) stehenden zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichtes schon deshalb aus, weil die gewisse Versteifung der Rohre, die die Klägerin mit der’ von ihr beobachteten Art der Verwendung thermoplastischer Kunst Stoffe zur Verklebung erzielt, nach dem Stand der Technik - 24 ira Prioritätszeitpunkt des Klagepatentes bereits bekannt war o IIo Weil das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, daß die Klägerin kein dem Verfahren nach dem Klagepatent gleichwirkendes Verfahren benutzt, stellt sich die Präge nicht mehr, ob eine Patentverletzung etwa gemäß den von der Rechtsprechung zur sog. nicht glatten patentrechtlichen Äquivalenz entwickelten Grundsätzen zu bewahren wäre,, Aus dem gleichen Grunde erweist sich aber auch - jedenfalls im Ergebnis - die Auffassung des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt, die Anträge der Beklagten seien auch nicht wegen Verletzung des von ihr geltend gemachten all-gemeinen Erfindungsgedankens begründet. Bei seinen einschlägigen Ausführungen (S„ 44 ff des angefochtenen Urteils) geht das Berufungsgericht von der Behauptung der Beklagten aus, der wesentliche und gleichermaßen von der Klägerin benutzte allgemeine Erfindungsgedanke bestehe darin, daß auch die Klägerin bei den verschiedenen Schichten ihrer Rohre durch Verschmelzung und Vergitterung einer in das Papier eindringenden Kunststoff-Zwischenschicht ein StUtzgerüst in Form eines einheitlichen, kompakten und zur Herstellung endloser biegsamer Rohre mit großer Festigkeit verwendungsfähigen Schichtstoffes erreiche„ Dieser allgemeine Erfindungsgedanke enthalte, so führt das Berufungsgericht anschließend aus, "somit die Verwendung sämtlicher Kunststoffe, soweit sie hart und starr, also gerüstbildend sind, und zwar der härtbaren und nicht härtbaren, also der thermoplastischen Kunststoffe”„ Das Berufungsgericht hat somit den allgemeinen Erfindungsgedanken dahin bestimmt, zur Herstellung endloser biegsamer Rohre aus bondförmigem Material Zwischenschichten aus Kunststoffen schlecht- hin zu verwenden, soweit diese Kunststoffe hart und starr, also gerüstbildend sind» Ob ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke aus den Patentansprüchen herleitbar und dem Durchschnittsfachmann in der Patentschrift ohne erfinderische Bemühungen nach-ahmbar offenbart ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, jedenfalls enthalten die Entscheidungsgründe keine dahingehenden Peststellungen» Dies kann jedoch ebenso wie die Präge, ob ein solcher Erfindungsgedanke schutzfähig, also insbesondere neu, fortschrittlich und erfinderisch wäre, dahingestellt bleiben» Darauf kommt es nicht an, v/ei die Klägerin, wie oben dargelegt, nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Peststellungen des Berufungsgerichtes nie] nach einem Verfahren arbeitet, bei dem ein Gerüst im Sinne des Klagepatents gebildet wird» Der vom Berufungsgericht angenommene allgemeine Erfindungsgedahke umfaßt mithin nicl die angegriffene Verletzungsform und ist daher für die Präge, ob eine Patentverletzung zu bejahen ist, ohne Bedeutun, eine Verletzung dieses allgemeinen Erfindungsgedankens schi det von vornherein aus0 Bo Das Berufungsgericht verneint die Präge, ob die Anträge der Beklagten unter dem von ihr herangezogenen Gesichtspunkt einer ,,Verfa^ensrück5able,, als Nachwirkung des beendeten Lizenzvertrages vom 17« Januar 1953 begründet seieno Das Berufungsgericht führt hierzu zunächst aus, die Beendigung dieses Lizenzvertrages selbst berechtige die Beklagte nicht zu einer Verwarnung von Kunden der Klägerin und zu dem Verlangen auf Unterlassung der beanstandeten Ir duktion» Dieser Lizenzvertrag habe nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die speziellen Verfahren zur Herstellung end- 26 - N.i loser biegsamer Hohre zu dem Gegenstand, v;ie sie für die Beklagte durch die Patente Nr. 850 990 und 856 123 geschützt seien. Von diesen ihr vertraglich überlassenen Schutzrechten mache aber die Klägerin keinen Gebrauch. Da, wie von ihm festgestellt, in den Schutzbereich des Klagepatentes auch nicht die Herstellung von Rohren unter Verwendung von Thermoplasten und Einlage einer Metall- oder PVC-Folie falle, könne die Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung solcher Produktion auf Grund von Nachwirkungen des beendeten Lizenzvertrages auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß sie etwa dieses von der Klägerin tatsächlich benutzte Verfahren dieser Überlassen und sie in die Anwendung des Verfahrens eingev/iesen habe. Das Berufungsgericht legt dann weiter dar, das Zustandekommen eines selbständigen Lizenzvertrages mit der Klägerin über das dieser nach dem Vorbringen zur Widerklage bekanntgegebene Herstellungsverfahren unter Verwendung von Thermoplasten und besonderen Verstärkungseinlagen werde von der Beklagten selbst nicht behauptet. Pur die Entscheidung sei es daher ohne Bedeutung, daß auch die Beendigung eines solchen Lizenzvertrages den in Präge stehenden Unterlassungsanspruch nicht begründen könne. Denn Gegenstand eines wirksamen Lizenzvertrages könne nur ein sog. Geheiaverfahren sei« Die allenfalls im Rahmen eines gesonderten Lizenzvertrages erfolgte Überlassung des von der Klägerin zur Herstellung ihrer Rohre angewendeten Verfahrens aber könne diesen an einen wirksamen Lizenzvertrag zu stellenden Voraussetzungen schon deshalb nicht genügen, weil sich dieses Verfahren in seiner Gesamtheit im Rahmen des vorbekannten Standes der Technik halte und eine inzwischen etwa erfolgte Weiterentwicklung des Verfahrens auch nicht auf dem Gedankengut der Beklagten beruhe, sondern auf Verbesserungen, die die Klägerin selbst gefunden habe. Für Nachwirkungen aus einem Lizenzvertrag über dieses Verfahren sei daher kein Raum« Vielmehr stehe der Klägerin unbeschadet einer etwaigen Verfahrensbekanntgabe durch die Beklagte dieser gegenüber v/ie jedem sonstigen, von diesem Verfahren Gebrauch machenden Dritten die Berufung auf den freien Stand der Technik offen« Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind keine durchgreifenden Revisionsangriffe erhoben worden« Sie erweisen sich - jedenfalls im Ergebnis - als rechtlich zutreffend« Die Beklagte könnte - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein ausdrücklicher Lizenzvertrag über das der Klägerin von der Beklagten angeblich überlassene hier in Rede stehende Verfahren geschlossen worden ist oder nicht - Unterlassungsansprüche aus solcher Überlassung allenfalls dann herleiten, wenn es sich bei dem überlassenen Verfahren, für das kein gewerbliches Schutzrecht besteht, um ein Geheim-verfahren - etwa in Gestalt eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses - handeln würde« Wie das Berufungsgericht jedoch zutreffend dargelegt hat, kann das von der Klägerin ausgeübte Verfahren nicht als Geheimverfahren angesehen werden, weil es nach dem Stande der Technik bekannt war« Das Beruf ungsgeri cht hat sonach ohne Rechts irrt um festgestellt, daß sich die mit der Berufung verfolgten Anträge der Beklagten auch nicht unter dem von ihr heran-gezogenen Gesichtspunkt einer ’‘Verfahrensrückgabe” als begründet erweisen« p Co Nach alledem mußten die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin erfolglos bleiben* Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO» Claßen Spreng Löscher Schneider Nastelski