a) Das Revisionsgericht kann hei vermögensrechtlichen .Ansprüchen die Unzuständigkeit eines nicht zu dem Gericht für Patentstreitsachen bestellten Landgerichts nur dann beachten, wenn die beklagte Partei sie in den Tatsacheninstanzen wirksam eingewendet und die entsprechende Rüge in der schriftlichen Revisionsbegründung vorgebracht hat. Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, ClaUen und Schneider für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diese Schuld, beruht auf dem Umstand, daß der Schuld-ner den Gläubigern, B^H^S.A. und Herrn die beiden vorgenannten Artikel wider besseres Wissen als patentfähige eigene Erfindungen zur Auswertung gegen Zahlung einer Lizenzvergütung übertragen und dadurch die Gläubiger unter seiner Mitwirkung veranlaßt hat, den internationalen Patentschutz (zu Punkt 1: in 21 Staaten) einzureichen. Der Kläger hat ferner die Ansicht vertreten, daß der Beklagte auch aus dem dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zur Zahlung verpflichtet sei. Hierzu hat er sinngemäß vorgetragen: Der Beklagte habe im Jahre 1958 ihm und durch seine Vermittlung auch der Firma BBMBdie beiden, in der Erklärung auf geführten April 19599 habe ihm der Beklagte, wie insoweit zwischen den Parteien unstreitig sei, ausdrücklich bestätigt, daß er über die beiden Erfindungen frei verfügen könne, diese seine Gedanken seien und keine vertraglichen Verpflichtungen Dritten gegenüber bestünden. nachdem gegen jede von ihnen Einspruch, erhoben worden seio Dem Beklagten sei demnach bei Vertragsschluß bekannt gewesen, daß den Erfindungen die Patentfähigkeit fehle» Im übrigen seien auch gegen die von der Firma eingereichte Anmeldung der Haftbinde Einsprüche eingelegt worden, welche der Beklagte nicht habe widerlegen können» Unter den gegebenen Umstanden habe die Firma sämtliche Anmeldungen beider Erfindungen zurückgenommen, da deren gewerbliche Ausnutzung keinen Erfolg versprochen habe. Der Kläger hat vor dem Landgericht in Bonn, wohin der zunächst nacheinander bei den Amtsgerichten in Köln und in Bonn anhängig gewesene Rechtsstreit schließlich nach Erhebung einer ~ inzwischen in der Hauptsache für erledigt erklärten - leugnenden Feststellungswiderklage durch den Beklagten auf Antrag beider Parteien zuständigkeitshalber verwiesen worden ist, unter Erweiterung seiner ursprünglich auf einen 'feilbetrag von 600 DM be- Der Beklagte hat nunmehr, bevor er zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, die Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn mit der Begründung in Abrede gestellt, daß der Klageanspruch eine Patentstreitsache betreffe, für deren Entscheidung das Landgericht in Düsseldorf ausschließlich zuständig sei. Der Kläger habe ihm für den Weigerungsfall ferner angekündigt, er werde seinen, des Beklagten, jetzigen Arbeitgeber unverzüglich, davon unterrichten, daß er sich während eines früheren Beschäftigungsverhältnisses unkorrekt verhalten habe und deswegen März 1958 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt ein Vertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und der genannten Firma abgeschlossen worden sei* Er habe den Kläger bei allen Besprechungen darauf hingewiesen, daß seine beiden Erfindungen Arbeitnehmererfindungen seien und daß der Kläger sich mit der Firma Be^^bzw. Unter Angabe von Einzelheiten habe er den Kläger auch ausdrücklich davon unterrichtet, daß die Firma BeJ^die Erfindung des Neotex-VerbandstofföD in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Patent angemeldet habe. Biese Annahme stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Beklagte im Zusammenhang mit den von der Firma BflHB eingereichten Patentanmeldungen, die er als solche habe erkennen müssen, seine Unterschriften hat beglaubigen bzw. Die Frage, ob der Beklagte auch aus dem Anerkenntnis zur Zahlung verpflichtet ist, hat das Landgericht offenge-lassen. In der schriftlichen Begründung seiner Revision hat der Beklagte den Antrag angekündigt, das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht bejaht die Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn aus folgenden Überlegungen: Es liege keine Patentstreitsache im Sinne von § 51 PatG vor, zu deren Entscheidung nach Abs. 2 aaO in Verbindung mit den Verordnungen des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Pr v/erde in erster Linie auf ein Anerkenntnis gestützt; darüber hinaus v/erde er als Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag hergeleitet 5 durch welchen die Voraussetzungen für die Auswertung von Erfindungen erst geschaffen werden sollten. Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Landgericht in Bonn sei unzuständig gewesen, der Rechtsstreit hätte als Patentstreitsache vor dem Landgericht in Düsseldorf geführt werden müssen. Diese in § 559 Satz 1 ZPO aufgestellte Regel erleidet allerdings u.a. dann eine Ausnahme, wenn das Revisionsgericht unabhängig von der Rüge der Parteien nach § 557 ZPO verpflichtet ist, Mängel, welche das Verfahren als ganzes unzulässig machen, wie z.B. den Mangel einei' unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung, zu berücksichtigen (vgl, hierzu Stein/Jonas/Schönke/Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. § 40 Abs. 2 ZPO); die Zuständigkeit eines nicht zu dem Gericht für Patentstreitsachen bestellten Landgerichts ist daher auch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen von Amts wegen zu prüfen (vgl. Die höheren Instanzen sind dagegen bei Ansprüchen der bezeiebneten Art an einer Nachprüfung von Amts wegen gehindert, wenn das Landgericht seine Zuständigkeit, wie hier, ausdrücklich oder auch nur stillschweigend angenommen hat. Lies ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats aus der Vorschrift des § 528 ZPO, welche das Berufungsverfahren betrifft und nach § 566 ZPO auf die Revision entsprechend anzuwenden ist. § 528 ZPO schließt die Prüfung der Zuständigkeitsfrage durch das Berufungs- und Revisionsgericht auf Rüge und erst recht von Amts wegen eindeutig für den Pall aus, daß die beklagte Partei im ersten Rechtszuge die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts für den vermögensrechtlichen Klageanspruch nicht geltend gemacht und die Unzuständigkeitseinrede auch nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen unverschuldeter Nachholung im zweiten Rechtszuge erhoben hat (vgl, BGHZ aaO, 20, 22). 295 und 325, 327 f) zur Gegenansicht bekannt, daß die Zuständigkeit von Amts wegen, also ohne Rücksicht darauf zu prüfen sei, ob die beklagte Partei die Rüge der Unzuständigkeit Im Berufungs- und Revisionsverfahren erneuert hat. keineswegs zu dem Schluß;, daß das Verbot nur unter den Voraussetzungen des ersten Halbsatzes und des daselbst erwähnten Satzes 1, d.h. bei Nichterhebung der Unzuständigkeitseinrede im ersten Rechtszuge? gelte oder, umgekehrt gesagt, daß für das Verbot kein Raum sei, wenn die beklagte Partei die Rüge zwar im ersten Rechtszuge vorgebracht, in den höheren Rechtszügen jedoch nicht wiederholt hat. Hätte der Gesetzgeber dagegen das Verbot der amtswegigen Prüfung als selbständigen Satz 3 dem § 528 ZPO angefügt oder bezöge man dementsprechend den Halbsatz 2 auf die gesamte Vorschrift? Die Zweifel, welche nach dem Wortlaut des § 528 ZPO offen bleiben, lassen sich aber beseitigen, wenn man unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte den Sinn und Zweck der Vorschrift und die ihr zugrundeliegende Interessenabwägung berücksichtigt. "Ist für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, so wird ein an sich unzuständiges Gericht durch Verkündung eines in der Hauptsache ergehenden Urteils zuständig, wenn der Rechtsstreit vermogensrechtliche Ansprüche betrifft und der Beklagte die Unzuständigkeit nicht geltend gemacht hat." Wenn in solchen Fällen der Beklagte die Unzuständigkeit in erster Instanz nicht geltend gemacht habe, sei die in höherer Instanz stattfindende Abweisung der Klage dem Interesse der Rechtspflege nicht dienlich und für das rechtsuchende Publikum unverständlich," Man sei sich damals, so legt das Reichsgericht aaO (S, 240) unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Regierungsvertreters dar, darüber klar gewesen, daß der Vorschlag den Grundsatz der Zivilprozeßordnung durchbreche, wonach in den Pallen des ausschließlichen Gerichtstandes die Unzuständigkeit ohne Rücksicht auf eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien in jedem Prozeßstadium von Amts wegen zu berücksichtigen sei, sei aber vor einer solchen Durchbrechung nicht zurückgeschreckt mit Rücksicht auf die Unzuträglichkeiten, welche die Durchführung des Grundsatzes in der Praxis mit sich gebracht habe. Die darin liegende sachliche Abweichung von dem ursprünglichen Entwurf berührt, wie bereits das Reichsgericht aaO hervorhebt, lediglich die beklagte Partei, welcher nunmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Satz 1 ZPO ausnahmsweise gestattet wird, die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auch noch ira zweiten Rechtszuge vorzuschützen. In ihrem Interesse soll es vermieden werden, daß der im ersten Rechtszuge unbeachtet gebliebene Mangel der sachlichen Zuständigkeit in den höheren Instanzen zu einer Aufhebung des Sachurteils und damit nicht nur zur Verzögerung des Rechtsstreits (vgl. der Unzuständigkeit übersehen oder, wie hier, nicht für berechtigt gehalten oder daß der Beklagte die Einrede unter* den Voraussetzungen des § 528 Satz 1 ZPO im Berufungsrechtszuge nachgeholt bat. Mangels einer gegenteiligen Bestimmung kann die Einrede der Unzuständigkeit In der Revisionsinstanz rechts-wirksam nur in Porm einer Verfahrensrüge aus § 551 Nr. 4 ZPO erneuert werden, welche nach der bereits oben erwähnten Vorschrift des § 559 Satz 1 ZPO in der schriftlichen Revisionsbegründung oder in einem ordnungsgemäßen Nachtrag dazu enthalten sein muß. 3. Eie Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn und auch, die des übergeordneten Oberlandesgerichts in Köln können mithin im vorliegenden Verfahren nicht mehr ange-zweifelt werden, obwohl an sich das Landgericht in Büssel-dorf ausschließlich, zuständig gewesen wäre. März 1958, durch welchen der Beklagte nach der Behauptung des Klägers seine Rechte an den beiden Erfindungen auf die Pirma übertragen hat, erfüllt die Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung nunmehr im Rahmen der vom Beklagten form“ und fristge-recht geltend gemachten Revisionsgründe auf ihre Gesetz-mäßigkeit zu überprüfen ist, sieht die im Tatbestand des vorliegenden Urteils mitgeteilte Erklärung des Beklagten vom 21. Im angefochtenen Urteil bleibt ferner dahingestellt, ob der Beklagte, v/ie er behauptet, vom Kläger durch die Drohung mit Strafanzeige und sonstiger Bloßstellung zur Abgabe der Erklärung veranlaßt worden sei, oder ob er sie freiwillig abgegeben habe, wie der Kläger vorbringt. Denn selbst wenn die Erklärung, so meint das Berufungsgericht, in anfechtbarer Weise abgegeben worden wäre, was auch nach dem Vortrag des Beklagten wenig wahrscheinlich sei, so sei sie von diesem nicht wirksam ange-fochten worden. Bei dem hiernach zu unterstellenden Sachverhalt ist der Beklagte zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses widerrechtlich durch Drohung im Sinne des § 123 Abs, 1 BGB bestimmt worden. Der Kläger hat dem Beklagten, wie es die genannte Vorschrift nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen voraussetzt, ein künftiges Übel, nämlich die Erstattung einer Strafanzeige und die Unterrichtung des Arbeitgebers von einer rechtskräftigen Verurteilung, angedroht. Die Rechtswidrigkeit beruht demnach auf dem unangemessenen Verhältnis von Mittel und Zweck, Schließlich kann unbedenklich angenommen werden, daß der Kläger als Geschäftsmann (Exportberater) die Tatsachen kannte oder Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es für die Abwehr des Klageanspruchs auf Leistung gemäß dem Schuldanerkenntnis ohne rechtliche Bedeutung, daß der Beklagte seine Erklärung nicht innerhalb der in § 124 Abs. 1 BGB vorgesehenen Jahresirist angefochten hat. LM Nr. 5 zu § 276 £~ViJ BGB - NJW 1962, 1196, 1198), nicht gehindert, dem durch unzulässige Beeinflussung erlangten Anspruch des Klägers im Wege der allgemeinen Arglisteinrede seinen sich aus § 826 BGB, gegebenenfalls auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 Abs. 1 und 2 StGB ergebenden Schadensersatzanspruch entgegenzusetzen. Daß der Beklagte sich zur Bekämpfung des aus dem Schuldanerkenntnis hergeleiteten Klageanspruchs der allgemeinen Arglisteinrede hat bedienen wollen, geht aus seinem in beiden Tatsachen gebrachten Vortrag über das Zustandekommen der Erklärung vom 21.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
ZPO §§ 528? 566p 551 Nr. 4? 559; PatG § 51; BGB § 781
Haftbinde
a) Das Revisionsgericht kann hei vermögensrechtlichen .Ansprüchen die Unzuständigkeit eines nicht zu dem Gericht für Patentstreitsachen bestellten Landgerichts nur dann beachten, wenn die beklagte Partei sie in den Tatsacheninstanzen wirksam eingewendet und die entsprechende Rüge in der schriftlichen Revisionsbegründung vorgebracht hat.
b) Ein Anspruch aus einem Schuldanerkenntnis, das im Zusammenhang mit einem Anspruch aus einem Patentrechtsverhältnis gegeben wird, bleibt ein Anspruch aus dem Pa-tentrechtsverhältnis im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG.
BGH, Urt, Vo 50o November 196? - la ZR 50/65 - OIG Köln
DG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
50/6.5 URTEIL Verkündet am
30. November 1967 Oecheler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Ärztevertreters Karl
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- Prozeßbevollmächtigter
Beklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanv/alt Dr,
gegen
den__gxportberater Marcel
- Prozeßbevollmächtigter
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanv/alt Dr.
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Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, ClaUen und Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. November 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger begehrt aus eigenem und aus übertragenem Recht vom Beklagten Schadensersatz. Er leitet seinen Anspruch in erster Linie aus einer eigenhändig durch Namensunterschrift Unterzeichneten Erklärung her, welche der Beklagte ihm auf seine Aufforderung hin am 21, August I960 erteilt hat. Die Erklärung, in welcher der Kläger ein abstraktes (selbständiges) Schuldanerkenntnis erblickt, lautet wie folgt:
" Schuldanerkenntnis.
De^Unt er zeichnete, Herr Karl ^1geb. am ^^^^1921 in -AdB? zur Zeit wohnhaft in angestellt bei der Eirma Arzneimittelfabrik, in schuldet der BflBfcS.A.,
LMHBBp, sowie Herrn Marcel selbst aus den
Patentangelegenbeiten
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1) selbsthaftende Binde (genannt Pastband), sowie
2) aus einem Verbandstoff mit therapeutischen Eigenschaften (genannt Neotex, ehemals Virex)
einen Betrag von ca, DM 20.000,— (DM Zwanzigtausend), dessen Spezifizierung im Einzelnen nacbgewie-sen wird.
Diese Schuld, beruht auf dem Umstand, daß der Schuld-ner den Gläubigern, B^H^S.A. und Herrn die
beiden vorgenannten Artikel wider besseres Wissen als patentfähige eigene Erfindungen zur Auswertung gegen Zahlung einer Lizenzvergütung übertragen und dadurch die Gläubiger unter seiner Mitwirkung veranlaßt hat, den internationalen Patentschutz (zu Punkt 1: in 21 Staaten) einzureichen. Die hieraus resultierenden Kosten belaufen sich auf die ungefähre obige Schuldhöhe,
Zur Deckung dieses Betrages, zuzüglich der banküblichen Debetzinsen ab 1. Juni 1959? tritt der Schuldner die über seinen unpfändbaren Gehaltsanteil hinausgehende Summe, mindestens jedoch DM 200,— (DM Zweihundert) jeweils monatlich an die Gläubiger, bzw. an Herrn Marcel KH^ab.
Der Schuldner verpflichtet sich, den Nachweis seiner Gehaltsbezüge mittels Vorlage einer Gehaltsbescheinigung seines jeweiligen Arbeitgebers zu erbringen.
Bleibt der Schuldner mehr als 1 Monat mit seiner Rate im Rückstand, so wird die Gesamtschuld sofort fällig. Desgleichen verpflichtet sich der Schuldner, die Ge-samtschuld sofort abzutragen, wenn sich in der Zwischenzeit seine Vermögensverhältnisse entsprechend gebessert haben.
Der Schuldner, der für die Gesamtschuld die selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt, unterwirft sich hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckungsklausel.u
Der Kläger hat ferner die Ansicht vertreten, daß der Beklagte auch aus dem dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zur Zahlung verpflichtet sei. Hierzu hat er sinngemäß vorgetragen: Der Beklagte habe im Jahre 1958 ihm und durch seine Vermittlung auch der Firma BBMBdie beiden, in der Erklärung auf geführten
Gegenstände (Haftbinde und Neotex-Verbandstoff) als eigene patentfähige Erfindungen,, über die er frei verfügen könne, zur Auswertung angeboten. Daraufhin hätten die Parteien des Rechtsstreits und die Firma am
6, März 1958 einen Vertrag abgeschlossen, durch welchen dieser die Rechte an den Erfindungen übertragen worden seien. Die Firma h^pjliabe sich verpflichtet, die Erfindungen unter ihrem Namen 11 international patentieren” zu lassen und sie gewerblich auszuwerten. Der Beklagte habe vereinbarungsgemäß mit 5 cß> am Lizenznettoerlös beteiligt werden und zusätzlich eine Umsatzprovision in Höhe von 3 erhalten sollen. Nach Vertrags-schlui'3, nämlich durch Schreiben vom 9. April 19599 habe ihm der Beklagte, wie insoweit zwischen den Parteien unstreitig sei, ausdrücklich bestätigt, daß er über die beiden Erfindungen frei verfügen könne, diese seine Gedanken seien und keine vertraglichen Verpflichtungen Dritten gegenüber bestünden. Er, der Kläger, und die Firma hätten im Vertrauen auf die Angaben des Be-
klagten mit dessen Wissen und zu dem Teil auch mit dessen Unterstützung die Haftbinde und den Neotex-Verbandstoff, zu dem "internationalen Patent" angemeldet. Die Angaben des Beklagten seien jedoch unzutreffend gewesen. Bei den Erfindungen handele es sich, wie sich erst nachträglich herausgestellt habe, unstreitig um sog. Arbeitnehmererfindungen, welche der Beklagte während seiner Tätigkeit bei der Firma Bep^bzw. bei deren Tochtergesellschaft, der Firma ^ Co., gemacht habe. Die Firma Be^^p
habe dem Beklagten nur die Erfindung der Haftbinde, nicht jedoch die Erfindung des Neotex-Verbandstoffes freigegeben. Der Beklagte sei somit über die letztgenannte Erfindung nicht verfügungsberechtigt gewesen. Er habe bei den Vertragsverhandlungen auch verschwiegen, da/B die Firma Bep|^ beide Erfindungen zu dem Patent angemeldet gehabt,
die Anmeldungen aber wieder zurückgezogen habe? nachdem gegen jede von ihnen Einspruch, erhoben worden seio Dem Beklagten sei demnach bei Vertragsschluß bekannt gewesen, daß den Erfindungen die Patentfähigkeit fehle»
Im übrigen seien auch gegen die von der Firma eingereichte Anmeldung der Haftbinde Einsprüche eingelegt worden, welche der Beklagte nicht habe widerlegen können» Unter den gegebenen Umstanden habe die Firma
sämtliche Anmeldungen beider Erfindungen zurückgenommen, da deren gewerbliche Ausnutzung keinen Erfolg versprochen habe.
Der Kläger beziffert die im Zusammenhang mit den Anmeldungen erwachsenen Unkosten, deren Ersatz er vom Beklagten verlangt, auf 21.128,58 DM. Hiervon entfallen gemäß seiner Aufgliederung auf ihn selbst 2.639,03 DM und auf die Firma 18.489,55 DM. Auf die Uesamtfor-
derung zahlte der Beklagte im Anschluß an seine Erklä-rung vom 21. August I960 in der Zeit von September I960 bis März 1962 bei zwischenzeitlicher Stundung ratenweise insgesamt 2.500 DM. Nach Anrechnung dieser Zahlungen auf die in der Erklärung versprochenen Zinsen und unter Berücksichtigung der zusätzlich angefallenen Zinsen gibt der Kläger die noch offene Restforderung mit 21.206,72 DM an.
Der Kläger hat vor dem Landgericht in Bonn, wohin der zunächst nacheinander bei den Amtsgerichten in Köln und in Bonn anhängig gewesene Rechtsstreit schließlich nach Erhebung einer ~ inzwischen in der Hauptsache für erledigt erklärten - leugnenden Feststellungswiderklage durch den Beklagten auf Antrag beider Parteien zuständigkeitshalber verwiesen worden ist, unter Erweiterung seiner ursprünglich auf einen 'feilbetrag von 600 DM be-
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schrankten Klage beantragt,
den Beklagten zu'verurteilen, an ihn 21=206,72 DM nebst 4 # Zinsen aus 21,128,58 DM ab 1. April 1962 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat nunmehr, bevor er zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, die Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn mit der Begründung in Abrede gestellt, daß der Klageanspruch eine Patentstreitsache betreffe, für deren Entscheidung das Landgericht in Düsseldorf ausschließlich zuständig sei.
Auch sachlich, ist der Beklagte dem Klageanspruch entgegengetreten. Soweit die Klage auf sein Anerkenntnis vom 21. August I960 gestützt wird, hat er eingewendet: Das Anerkenntnis sei als von Anfang an nichtig anzusehen. Er habe es während des Rechtsstreits (vgl. Schriftsatz vom 11. April 1963? S. 7 f) rechtswirksam angefochten, weil ihn der Kläger zu seiner Abgabe widerrechtlich durch. Drohung bestimmt habe. Der Kläger babe ihm nämlich, eröffnet, man werde ihn, falls er die vorbereitete Erklärung nicht unterzeichne, anzeigen und sofort festsetzen lassen, da er unerlaubte Beziehungen zu einer Minderjährigen unterhalten habe. Damit sei das voreheliche Verhältnis mit seiner damals sechzehnjährigen, nunmehrigen zweiten Ehefrau gemeint gewesen. Der Kläger habe ihm für den Weigerungsfall ferner angekündigt, er werde seinen, des Beklagten, jetzigen Arbeitgeber unverzüglich, davon unterrichten, daß er sich während eines früheren Beschäftigungsverhältnisses unkorrekt verhalten habe und deswegen
rechtskräftig verurteilt worden sei. In der Befürchtung, seine Stellung zu verlieren und seine gerade geschlossene neue Ehe zu gefährden, habe er daher unterschrieben.
Gegenüber der Begründung der Klage aus dem dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis hat der Beklagte u.a. vorgebracht, er wisse nicht, daß am 6. März 1958 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt ein Vertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und der genannten Firma abgeschlossen worden sei* Er habe den Kläger bei allen Besprechungen darauf hingewiesen, daß seine beiden Erfindungen Arbeitnehmererfindungen seien und daß der Kläger sich mit der Firma Be^^bzw. der Firma & Co. in Verbindung setzen müsse, wenn er
die Erfinderrechte wirtschaftlich auswerten wolle. Unter Angabe von Einzelheiten habe er den Kläger auch ausdrücklich davon unterrichtet, daß die Firma BeJ^die Erfindung des Neotex-VerbandstofföD in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Patent angemeldet habe.
Der Kläger hat gebeten,
die Einrede der Unzuständigkeit zu verwerfen, hilfsweise: den Rechtsstreit an die Kammer für Patentstreitsachen beim Landgericht in Düsseldorf zu verweisen.
Im übrigen ist der Kläger den Behauptungen des Beklagten entgegengetreten.
Das Landgericht in Bonn, das sich für zuständig gehalten hat, hat den mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach Meinung des Landgerichts ist der Vertrag vom
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6. März 1958 auch zwischen dem Beklagten und der Firma Bevim geschlossen worden. Biese Annahme stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Beklagte im Zusammenhang mit den von der Firma BflHB eingereichten Patentanmeldungen, die er als solche habe erkennen müssen, seine Unterschriften hat beglaubigen bzw. legalisieren lassen. Hierin erblickt das Landgericht eine Mitwirkung des Beklagten bei den Patentanmeldungen der genannten Firma. Die positive Vertragsverletzung des Beklagten liegt nach Auffassung des Landgerichts darin, daß er in seinem Schreiben vom 9* April 1959 erklärt hat, er'könne über beide Erfindungen frei verfügen. Die Frage, ob der Beklagte auch aus dem Anerkenntnis zur Zahlung verpflichtet ist, hat das Landgericht offenge-lassen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte beim Oberlandesgericht in Köln Berufung eingelegt. Er hat erneut die Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn bestritten und seine Einwendungen gegen die beiden Begründungen der Klage ergänzt. Bas Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.
In der schriftlichen Begründung seiner Revision hat der Beklagte den Antrag angekündigt,
das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in erster Linie beantragt,
die Klage unter Aufhebung der beiden Vorentscheidungen als unzulässig, hilfsweise: als unbegründet abzuweisen.
In zweiter Linie hat der Beklagte .beantragt,
seinem in der schriftlichen Revisionsbegründung enthaltenen Antrag stattzugeben.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Vorsorglich hat er gebeten,
den Rechtsstreit an das Landgericht in Düsseldorf zu verweisen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Berufungsgericht bejaht die Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn aus folgenden Überlegungen: Es liege keine Patentstreitsache im Sinne von § 51 PatG vor, zu deren Entscheidung nach Abs. 2 aaO in Verbindung mit den Verordnungen des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1949 (GVB1. S. 277) und vom 15. Juli 1960 (GVB1. S. 288) dos Landgericht in Düsseldorf ausschließlich zuständig sei. Patentstreitsachen seien nämlich nur Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zu dem Gegenstand hätten oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft seien.
Ein solcher Anspruch könne sich unmittelbar aus dem Patentgesetz ergeben; es könne sich jedoch auch um einen vertraglichen Anspruch handeln. In jedem Palle müsse der Anspruch aber letztlich auf ein im Patentgesetz geregeltes
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Rechtsverhältnis zurückgehen, has sei bei dem Anspruch des Klägers nicht der Pall. Pr v/erde in erster Linie auf ein Anerkenntnis gestützt; darüber hinaus v/erde er als Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag hergeleitet 5 durch welchen die Voraussetzungen für die Auswertung von Erfindungen erst geschaffen werden sollten. Ansprüche aus einem solchen Vertrag seien im Patentgesetz nicht geregelt.
2. Die Revision hat in ihrer schriftlichen Begründung die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zuständigkeitsfrage nicht beanstandet. Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Landgericht in Bonn sei unzuständig gewesen, der Rechtsstreit hätte als Patentstreitsache vor dem Landgericht in Düsseldorf geführt werden müssen. Diese auf § 551 Nr. 4 ZPO gestützte Rüge, welche der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts im Sinne des § 274 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht, muß jedoch unbeachtet bleiben. Das Rei/isionsgericht kann auf Verfahrensmängel der unteren Instanzen grundsätzlich nur dann eingehen, wenn sie in der schriftlichen Revisionsbegründung oder in einem rechtzeitig, d.h. innerhalb der Begründungsfrist, eingereichten Nachtrag dazu gerügt worden sind (vgl. § 554 Abs, 3 Nr. 2a und b,
Abs. 6 ZPO). Diese in § 559 Satz 1 ZPO aufgestellte Regel erleidet allerdings u.a. dann eine Ausnahme, wenn das Revisionsgericht unabhängig von der Rüge der Parteien nach § 557 ZPO verpflichtet ist, Mängel, welche das Verfahren als ganzes unzulässig machen, wie z.B. den Mangel einei' unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung, zu berücksichtigen (vgl, hierzu Stein/Jonas/Schönke/Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 559 Anm. IV 2a; Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozeßordnung,
29. Aufl., § 559 Anm. 2 c; Rosenberg, Lehrbuch des deut-
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sehen Zivilprozeßrechts, 9, Aufl., § 145 II 2; sämtliche mit Rechtsprechungshinweisen). Ein solcher Ausnahmefall ist hier indessen nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit bestimmter Landgerichte, v/ie sie in Patentstreitsachen begründet ist, um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung (vgl. § 40 Abs. 2 ZPO); die Zuständigkeit eines nicht zu dem Gericht für Patentstreitsachen bestellten Landgerichts ist daher auch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 8, 16, 19 -Reinigungsverfahren -). Die selbständige Prüfungspflicht besteht aber nur im ersten Rechtszuge. Die höheren Instanzen sind dagegen bei Ansprüchen der bezeiebneten Art an einer Nachprüfung von Amts wegen gehindert, wenn das Landgericht seine Zuständigkeit, wie hier, ausdrücklich oder auch nur stillschweigend angenommen hat. Lies ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats aus der Vorschrift des § 528 ZPO, welche das Berufungsverfahren betrifft und nach § 566 ZPO auf die Revision entsprechend anzuwenden ist.
§ 528 ZPO schließt die Prüfung der Zuständigkeitsfrage durch das Berufungs- und Revisionsgericht auf Rüge und erst recht von Amts wegen eindeutig für den Pall aus, daß die beklagte Partei im ersten Rechtszuge die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts für den vermögensrechtlichen Klageanspruch nicht geltend gemacht und die Unzuständigkeitseinrede auch nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen unverschuldeter Nachholung im zweiten Rechtszuge erhoben hat (vgl, BGHZ aaO, 20, 22).
Umstritten ist dagegen, ob § 528 ZPO die amtswegige Prüfung in den höheren Instanzen auch dann verbietet, wenn die beklagte Partei sich die rechtliche Möglichkeit, die
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Unzuständigkeit einzuwenden, im ersten oder ausnahmsweise noch im zweiten Rechtszuge gesichert, die Einrede aber im nachfolgenden Rechtszuge nicht aufrechterhalten hat. Me jeweilige Wiederholung der Rüge in den späteren Rechtszügen verlangen, zu dem Teil ohne nähere Begründung, u.a. das Reichsarbeitsgericht in ArbRspr 30, 3 (mit zustimmender Anmerkung von Volkmar), das Bundesarbeitsgericht in AP Nr. 1 zu § 528 ZPO, das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 2, 290, 291 (für den Pall der örtlichen Unzuständigkeit), Baumbach/Lauterbach, aaO, § 274 Anm. 2, Bersch/Volkmar, Kommentar zu dem Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., § 64 Anm. 33 a, Nikisch, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., § 26 II 3, Reichel in ZZP 34, 348 Anm. Nr. 2, Stein/Jonas/Scbönke/Poble, aaO, § 528 Anm. III 2, ferner § 551 III zu Nr. 4 und Wieczorek, Handkommentar zur Zivilprozeßordnung, 2, Aufl., § 528 Anm. B III. Das Bundesarbeitsgericht hat sich allerdings in späteren Entscheidungen (vgl. u.a. AP Nr. 13 zu § 276; BAG 15, 292,
295 und 325, 327 f) zur Gegenansicht bekannt, daß die Zuständigkeit von Amts wegen, also ohne Rücksicht darauf zu prüfen sei, ob die beklagte Partei die Rüge der Unzuständigkeit Im Berufungs- und Revisionsverfahren erneuert hat. Diese Meinung wird von Baumgärtel in seiner ablehnenden Anmerkung zu der o.a. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in AP Nr. 1 zu § 528 ZPO, von Rosenberg, aaO,
§ 29 IV 4 und von Thomas/Putzo, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 3* Aufl., § 528 Anm, 3 b geteilt.
Der erkennende Senat pflichtet der erstgenannten, offensichtlich überwiegenden Auffassung bei und hält demgemäß die Wiederholung der Unzuständigkeitsrüge in den höheren Instanzen für geboten. Hierbei wird der Senat von nachstehenden Erwägungen geleitet:
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Der Wortlaut des § 528 ZPO vermag weder die eine noch die andere der beiden vertretenen Auffassungen ausschlaggebend zu stützen. Y/enn im. zweiten Halbsatz des zweiten Satzes der Vorschrift das Verbot der amts-wegigen Prüfung ausgesprochen wird, so zwingt dies entgegen der Annahme des Bundesarbeitsgerichts in BAG 15?
325? 327? wie Pohle in seiner Besprechung der von ihm nicht gebilligten Entscheidung in AP Hr. 13 zu § 528 ZPO zutreffend bemerkt? keineswegs zu dem Schluß;, daß das Verbot nur unter den Voraussetzungen des ersten Halbsatzes und des daselbst erwähnten Satzes 1, d.h. bei Nichterhebung der Unzuständigkeitseinrede im ersten Rechtszuge? gelte oder, umgekehrt gesagt, daß für das Verbot kein Raum sei, wenn die beklagte Partei die Rüge zwar im ersten Rechtszuge vorgebracht, in den höheren Rechtszügen jedoch nicht wiederholt hat. Bei einer solchen Betrachtungsweise wäre der zweite Halbsatz überflüssig. Wenn nämlich die Rüge eines bestimmten Mangels für unzulässig erklärt wird? so folgt hieraus ohne weiteres, daß der Mangel auch, nicht von Amts wegen beachtet werden darf. Daß der Gesetzgeber nur diese Selbstverständlichkeit im zweiten Halbsatz hat klarstellen wollen, ist kaum anzunebraen. Hätte der Gesetzgeber dagegen das Verbot der amtswegigen Prüfung als selbständigen Satz 3 dem § 528 ZPO angefügt oder bezöge man dementsprechend den Halbsatz 2 auf die gesamte Vorschrift? so würden von dem Verbot auch die Pälle des Satzes 1, d.h, die echten prozeßhindernden Einreden, z.B. die des Schiedsvertrages (§ 274 Abs. 2 Hr. 3)? der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (aaO Hr. 5) und der mangelnden Kostenerstattung eines früheren Rechtsstreits (aaO Hr. 6), erfaßt werden, für welche es sicher nicht paßt.
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Die Zweifel, welche nach dem Wortlaut des § 528 ZPO offen bleiben, lassen sich aber beseitigen, wenn man unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte den Sinn und Zweck der Vorschrift und die ihr zugrundeliegende Interessenabwägung berücksichtigt. Die Entstehungsgeschichte ist in der in WarnRspr 1931 Hr. 117 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts wiedergegeben. Danach empfahl die Kommission zur Beratung des schließlich am 17- Mai 1898 verabschiedeten Gesetzes betr. Abänderung der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes, § 40 ZPO durch einen Abs. 5 nachstehenden Inhalts zu ergänzen:
"Ist für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, so wird ein an sich unzuständiges Gericht durch Verkündung eines in der Hauptsache ergehenden Urteils zuständig, wenn der Rechtsstreit vermogensrechtliche Ansprüche betrifft und der Beklagte die Unzuständigkeit nicht geltend gemacht hat."
In der Begründung dieses Vorschlages heißt es:
"In den vielfach recht zweifelhaften Pallen des ausschließlichen Gerichtsstandes .... werde nicht selten erst in der Berufungs- oder Revisionsinstanz festgestellt, daß der Kläger ein unzuständiges Gericht .... angerufen habe. Wenn in solchen Fällen der Beklagte die Unzuständigkeit in erster Instanz nicht geltend gemacht habe, sei die in höherer Instanz stattfindende Abweisung der Klage dem Interesse der Rechtspflege nicht dienlich und für das rechtsuchende Publikum unverständlich,"
Man sei sich damals, so legt das Reichsgericht aaO (S, 240) unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Regierungsvertreters dar, darüber klar gewesen, daß der Vorschlag den Grundsatz der Zivilprozeßordnung durchbreche, wonach in den Pallen des ausschließlichen Gerichtstandes die Unzuständigkeit ohne Rücksicht auf
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eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien in jedem Prozeßstadium von Amts wegen zu berücksichtigen sei, sei aber vor einer solchen Durchbrechung nicht zurückgeschreckt mit Rücksicht auf die Unzuträglichkeiten, welche die Durchführung des Grundsatzes in der Praxis mit sich gebracht habe.
Die Vorschrift ist alsdann auf Antrag der Redaktionskommission in die Zivilprozeßordnung als Zusatz zu dem § 490 der alten Passung, jetzt § 528 übernommen worden. Die darin liegende sachliche Abweichung von dem ursprünglichen Entwurf berührt, wie bereits das Reichsgericht aaO hervorhebt, lediglich die beklagte Partei, welcher nunmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Satz 1 ZPO ausnahmsweise gestattet wird, die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auch noch ira zweiten Rechtszuge vorzuschützen.
Die geschilderte Entwicklung läßt einwandfrei erkennen, daß die in Rede stehende Regelung im wesentlichen zu Gunsten der klagenden Partei getroffen worden ist (so auch RG aaO). In ihrem Interesse soll es vermieden werden, daß der im ersten Rechtszuge unbeachtet gebliebene Mangel der sachlichen Zuständigkeit in den höheren Instanzen zu einer Aufhebung des Sachurteils und damit nicht nur zur Verzögerung des Rechtsstreits (vgl. hierzu BGHZ 14? 72, 76 - Autostadt -), sondern auch zu einem unnötigen Aufwand an Mühe und Kosten führt. Der Sinn der Vorschrift ist demnach darin zu erblicken, eine Erörterung der Zu-ständigkeitsfrage in den höheren Instanzen auszuschalten, wenn im ersten Rechtszuge zur Sache verhandelt und entschieden worden ist. Von diesem Grundsatz nimmt das Gesetz nur die beiden Pälle aus, daß das Gericht des ersten Rechtszuges die von der beklagten Partei erhobene Einrede
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der Unzuständigkeit übersehen oder, wie hier, nicht für berechtigt gehalten oder daß der Beklagte die Einrede unter* den Voraussetzungen des § 528 Satz 1 ZPO im Berufungsrechtszuge nachgeholt bat. In dem einen wie in dem anderen Palle macht das Gesetz die Prüfung der Zuständigkeitsfrage in den höheren Instanzen ausschließlich von dem prozessualen Verhalten der beklagten Partei, nämlich von der Erhebung der Einrede, abhängige Wenn hiernach für den Regelfall eine Rüge schon im ersten Rechtszuge verlangt wird, um in den höheren Instanzen die Zustandigkeitsfrage erörtern zu können, so ist es angesichts des aufgezeigten Sinnes und Zweckes des Gesetzes aber auch folgerichtig, die ausdrückliche Wiederholung der Einrede in der Berufungs- und Revisionsinstanz zu fordern.
Mangels einer gegenteiligen Bestimmung kann die Einrede der Unzuständigkeit In der Revisionsinstanz rechts-wirksam nur in Porm einer Verfahrensrüge aus § 551 Nr. 4 ZPO erneuert werden, welche nach der bereits oben erwähnten Vorschrift des § 559 Satz 1 ZPO in der schriftlichen Revisionsbegründung oder in einem ordnungsgemäßen Nachtrag dazu enthalten sein muß. Hieran fehlt es hier.
3. Eie Zuständigkeit des Landgerichts in Bonn und auch, die des übergeordneten Oberlandesgerichts in Köln können mithin im vorliegenden Verfahren nicht mehr ange-zweifelt werden, obwohl an sich das Landgericht in Büssel-dorf ausschließlich, zuständig gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts handelt es sich hier um eine Patentstreitsache im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG. Eer Vertrag vom 6. März 1958, durch welchen der Beklagte nach der Behauptung des Klägers seine Rechte an den beiden Erfindungen auf die Pirma übertragen hat, erfüllt die
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Voraussetzungen des § 9 Satz 2 PatG und stellt demnach ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis dar.
Hierbei ist es unschädlich;, daß der Anspruch des Klägers auf nichtgeschützte Erfindungen zurückgeht (vgl.
RGZ 170, 226, 229 f und BGHZ 14, 72, 79). Aber auch soweit der Klageanspruch vorrangig aus dem Anerkenntnis des Beklagten vom 21. August I960 hergeleitet wird, liegt eine Patentstreitsache vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Reihenfolge der beiden Klagegründe, auf welche der Kläger seinen einheitlichen prozessualen Anspruch stützt, das Gericht bindet (vgl. BGHZ 37? 371, 374 f).
Ein Anspruch aus einem Schuldanerkenntnis, das im Zusammenhang mit einem Anspruch aus einem Patentrechtsverhältnis gegeben wird, bleibt ein Anspruch aus dem Patentrechts-Verhältnis im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG. Ein derartiges Anerkenntnis ist nämlich, auch wenn es eine selbständige Verpflichtung begründet, nicht wie etwa die Anweisung nach § 783 BGB von allen Umständen losgelöst, unter denen es gegeben wurde. Auf den Schuldgrund (das Kausalverhältnis), mithin auf den Vertrag vom 6. März 1958, käme es hier jedenfalls dann an, wenn der Beklagte sein Anerkenntnis rechtswirksam angefochten hätte oder wenn ihm, wie unten (im Abscbn. II 2) dargelegt wird, ein schuldrechtlicher Anspruch auf Befreiung von seiner Verpflichtung aus dem Anerkenntnis zustünde. In beiden Fällen könnte die Klage nur noch auf das ursprüngliche Schuldverhältnis gestützt werden. Der Vertrag vom 6. März 1958 und das Schuldanerkenntnis vom 21. August I960 bilden sonach einen den einheitlichen Klageanspruch begründenden Gesamttatbestand (vgl. hierzu Molitor in SJZ 1950, 756 f zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Klage aus einem Schuldversprechen, das aus Anlaß und zur Ausführung eines Anspruchs aus einem ÄrheitsVerhältnis gegeben worden ist). Im übrigen scheitert die Bewertung der vorliegenden Klage
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als Patentstreitsache auch, nicht etwa daran, daß in ihr patentrechtliche Prägen nur mittelbar eine Rolle spielen können und technische Fragen überhaupt nicht auftreten (vgl. KG GRUR 1937? 996).
II. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung nunmehr im Rahmen der vom Beklagten form“ und fristge-recht geltend gemachten Revisionsgründe auf ihre Gesetz-mäßigkeit zu überprüfen ist, sieht die im Tatbestand des vorliegenden Urteils mitgeteilte Erklärung des Beklagten vom 21. August I960 als abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB an, aus welchem der Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach gerecbtfer-tigt sei. Es läßt deshalb offen, ob der Beklagte entsprechend der Annahme des Landgerichts wegen positiver Verletzung des Vertrages vom 6, März 1958 Schadensersatz-pflichtig sei. Im angefochtenen Urteil bleibt ferner dahingestellt, ob der Beklagte, v/ie er behauptet, vom Kläger durch die Drohung mit Strafanzeige und sonstiger Bloßstellung zur Abgabe der Erklärung veranlaßt worden sei, oder ob er sie freiwillig abgegeben habe, wie der Kläger vorbringt. Denn selbst wenn die Erklärung, so meint das Berufungsgericht, in anfechtbarer Weise abgegeben worden wäre, was auch nach dem Vortrag des Beklagten wenig wahrscheinlich sei, so sei sie von diesem nicht wirksam ange-fochten worden. Zur Zeit der Anfechtung (im Schriftsatz vom 11. April 1963) sei die Jahresfrist des § 124 BGB schon abgelaufen gewesen. Wie aus dem eigenen Vortrag des Beklagten hervorgehe, habe die Zwangslage bereits einige Monate nach. Abgabe des Anerkenntnisses ihr Ende gefunden.
Zwar sei die Frage, oh eine Zwangslage bestehe oder nicht, allein nach der subjektiven Vorstellung des Bedrohten zu beurteilen. Der Beklagte habe aber nicht behauptet, daß er sich bis zu dem Frühjahr 1962 vor der Verwirklichung der Drohungen durch den Kläger gefürchtet habe.
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2. Diese Darlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
Mr die Revisionsinstanz muß mangels gegenteiliger Feststellung des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, daß der Vortrag des Beklagten über die Umstände, die ihn zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses vom 21«
August I960 bewogen haben, richtig ist. Bei dem hiernach zu unterstellenden Sachverhalt ist der Beklagte zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses widerrechtlich durch Drohung im Sinne des § 123 Abs, 1 BGB bestimmt worden. Der Kläger hat dem Beklagten, wie es die genannte Vorschrift nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen voraussetzt, ein künftiges Übel, nämlich die Erstattung einer Strafanzeige und die Unterrichtung des Arbeitgebers von einer rechtskräftigen Verurteilung, angedroht. Diese Drohung war nach der Lebenserfahrung dazu geeignet, einen Einfluß auf die Entschließung des Beklagten auszuüben, die vorbereitete Anerkenntniserklärung zu unterschreiben, Es bestehen ferner keine Bedenken, die Drohung als widerrechtlich anzusehen* Wenn auch die angedrohten Maßnahmen (Strafanzeige und Bloßstellung beim Arbeitgeber) und der vom Kläger gewünschte Erfolg (Erlangung des ■ Schuldanerkenntnisses), jeweils für sich allein betrachtet, rechtlich zulässig gewesen sein mögen, so verstößt jedoch die Anwendung des Druckmittels zur Erreichung des angestrebten Ziels, gegen die guten Sitten, d.h, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, da die der Drohung zugrundeliegenden Vorgänge in keinem inneren Zusammenhang zu der von dem Kläger erhobenen Forderung standen. Die Rechtswidrigkeit beruht demnach auf dem unangemessenen Verhältnis von Mittel und Zweck, Schließlich kann unbedenklich angenommen werden, daß der Kläger als Geschäftsmann (Exportberater) die Tatsachen kannte oder
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zu demindest kennen mußte, die seiner Drohung den sittlich. anstößigen Charakter geben (vgl* zu dem Vorstehenden u o a« BGHZ 2, 287, 295 ff und 25, 217, 220 ff, jeweils mit weiteren Hinweisen) <>
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es für die Abwehr des Klageanspruchs auf Leistung gemäß dem Schuldanerkenntnis ohne rechtliche Bedeutung, daß der Beklagte seine Erklärung nicht innerhalb der in § 124 Abs. 1 BGB vorgesehenen Jahresirist angefochten hat. Infolge dieses Versäumnisses hat sich der Beklagte zwar der Möglichkeit begeben, die Nichtigkeit des Anerkenntnisses gemäß § 142 Abs0 1 BGB in allgemein wirksamer Weise herbeizuführen. Der Beklagte ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts {vgl.
RGZ 79, 194, 197 betreffend ein infolge Drohung abgegebenes Schuldversprechen; ferner RGZ 84, 151, 154 ff; 105, 154, 159 und 130, 215, 216; diese für den gleichliegenden Pall der arglistigen Täuschung)welche der Bundesgerichtshof gebilligt hat (vgl. LM Nr. 5 zu § 276 £~ViJ BGB - NJW 1962, 1196, 1198), nicht gehindert, dem durch unzulässige Beeinflussung erlangten Anspruch des Klägers im Wege der allgemeinen Arglisteinrede seinen sich aus § 826 BGB, gegebenenfalls auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 Abs. 1 und 2 StGB ergebenden Schadensersatzanspruch entgegenzusetzen. Dieser Anspruch läuft nach § 249 Satz 1 BGB darauf hinaus, das Schuldanerkenntnis in seiner Wirkung gegenüber dem Kläger zu beseitigen. Daß der Beklagte sich zur Bekämpfung des aus dem Schuldanerkenntnis hergeleiteten Klageanspruchs der allgemeinen Arglisteinrede hat bedienen wollen, geht aus seinem in beiden Tatsachen gebrachten Vortrag über das Zustandekommen der Erklärung vom 21. August I960 ohne weiteres hervor.
IIIo Das angefocbtene Urteil war sonach, da es auch nicht aus anderen Gründen wenigstens im Ergebnis bestätigt werden konnte (vgl* § 563 ZPO), aufzu-heben (vgl. § 564 Abs» I ZPO)»
Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichen zu einer eigenen abschließenden Entscheidung der Sache durch das Revisionsgericht nicht aus. Die Sache mußte daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht in Köln zurückverwiesen werden (vgl. § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welches nunmehr für das weitere Verfahren zuständig bleibt (vgl. BGHZ 8, 16, 22). Das Rügerecht, welches der Beklagte in der Revisionsinstanz verloren hat, lebt nicht etwa im Berufungsrechtszuge wieder auf. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, ihm das Rügerecht nur deshalb wieder zu eröffnen, weil das Revisionsgericht nicht endgültig entscheiden konnte (vgl. hierzu BGH DM Nr. 6 zu § 528 ZPO NJW 1960, 1951, 1952).
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Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da der hierfür maßgebende Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist.
Spreng Bock Löscher
Claßen Schneider