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BGH · la ZR 49/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 49/65

Voran Der Inhaber eines deutschen Sortenschutzrechts kann den Vertrieb von eingeführtem Saatgut der geschützten Sorte im Geltungsbereich des deutschen Saatgutgesetzes auch dann verbieten, wenn er für die Erzeugung dieses Saatguts im Ausland auf Grund seines parallelen ausländischen Schutzrechts die ihm nach dem ausländischen Recht (hier; nach der niederländischen Pflanzenzüchterverordnung 1941) zustehendc Züchtervergütung erhalten hat. Die Klägerin ist der Meinung, daß Saatgut der in der Bundesrepublik unter ihrem Sortenschutz stehenden Sorte ’’Voran” nur mit ihrer Zustimmung in die Bundesrepublik eingeführt und hier in den Verkehr gebracht werden dürfe« Die Beklagte hat geltend gemacht: Die im Jahre 1958 in den Niederlanden gezogenen und von ihr im Frühjahr 1959 in die Bundesrepublik eingeführten niederländischen "Voran”-Kartoffeln seien infolge des seit vielen Jahrzehnten getrennten Anbaus mit der für die Klägerin in der Bundesrepublik geschützten deutschen Kartoffelsorte ‘’Voran” nicht mehr identisch« Selbst wenn die Sorten noch identisch wären, so könne die Klägerin sich doch gegenüber den aus den Niederlanden eingeführten Kartoffeln nicht auf ihr deutsches Sortenschutzrecht berufen; das deutsche Sortenschutzrecht erstrecke sich nur auf im Inland erzeugtes Saatgut, und für das in den Niederlanden erzeugte Saatgut habe die Klägerin dort die Züchtervergütung erhalten, so daß sich ihr dortiges Schutzrecht erschöpft habe« Dem Unterlassungsbegehren stehe auch die Zulassung des Imports nach § 52 Saatguts entgegen« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zunächst durch Teilurteil vom 30* Oktober 1963 das landgerichtliche Urteil zu Ziffo 2 und 3 dahin geändert, daß der Auskunfbeanspruch und der Schadensersatzanspruch abgewiesen werden, und zwar der Auskunftsanspruch deshalb, weil die Beklagte eine ihr etwa obliegende Auskunftspflicht erfüllt habe, und der Schadensersatzanspruch deshalb, weil der Beklagten jedenfalls kein Verschulden zur Bast falleo Die von der Klägerin dagegen eingelegte Revision (la ZR 294/63) ist von ihr alsbald wieder zurückgenommen worden, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für die damalige Revisionsinstanz nach der Festsetzung im Beschluß des erkennenden Senats vom 10o März 1964 nur 4o196,75 DM betrüge Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die für die Geltendmachung des jetzt allein noch streitigen Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben sei; da die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den Standpunkt vertrete^ die Klägerin könne ihr die Einfuhr der Sorte ’’Voran” aus den Niederlanden nicht verbieten und sie, die Beklagte, sei zur Einfuhr der in den Niederlanden gezüchteten Sorte ’’Voran” befugt, sei ernsthaft zu befürchten, daß die Beklagte auch künftig die Sorte ’’Voran” aus den Niederlanden importieren werde. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht es das Berufungsgericht ferner als erwiesen an, daß die von der Beklagten aus den Niederlanden eingeführten Kartoffeln der Sorte "Voran11 mit denjenigen Kartoffeln der Sorte "Voran" Ubereinstimmen, die von der Klägerin in der Bundesrepublik gezüchtet werden und für die die Klägerin in der Bundesrepublik Sortenschutz genießt. Oktober 1964 führt das Berufungsgericht sodann aus: der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gründe sich auf ihr deutsches Sortenschutzrecht und sei daher nach deutschem Recht zu beurteilen; als Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch kämen die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Saatguts in Betracht; die Tatsache, daß die von der Beklagten eingeführten Kartoffeln als Importsaatgut nach § 52 Saatguts zugelassen gewesen seien, stehe der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen; der aus den §§ 6, 35 Saatguts herzul eit ende Unterlassungsanspruch könne auch nicht zufolge eines Analogieschlusses aus § 13 Abs. 1 i.V. m. Mit der Züchtervergütung werde nach der niederländischen Pflanzenzüchterverordnung der Ursprungszüchter gleichsam abgegolten, und die späteren Erwerber seien zu dem freien Vertrieb des Saatgutes, einschließlich des Exports, berechtigt» Der hier zu entscheidende Pall liege insofern anders als der im "Climax"-Urteil entschiedene Pall» Auch der Hinweis der Klägerin auf die ira Patentrecht geltenden Grundsätze könne zu keiner anderen Beurteilung führen. 22, 1, 14 auch "Bündeltheorie" genannt) für die Entscheidung über den hier gcltendgcmachton Unterlassungsanspruch verkannt» Aus diesem Grundsatz ergibt sich für den vorliegenden Pall folgendes: der nach den Bestimmungen des deutschen Saatgutgesetzes vom Bundessortenamt erteilte Sortenschütz entfaltet seine "Wirkung" (§6 SaatgutG) nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und kann daher auch nur durch Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes "verletzt" werden (§ 35 SaatgutG); ebenso gibt die nach der niederländischen Pflanzenzüchterverordnung erfolgte Eintragung derselben Sorte in das Zentrale Sor-tenregister die in dieser Verordnung bezeichneten Hechte nur hinsichtlich der in den Niederlanden erfolgenden Handlungen; andererseits aber hat die "Erschöpfung" des in dem einen Staat bestehenden Sortenschutzes durch "Verbrauch" oder "Konsumtion" der dort gegebenen Hechte nicht zugleich den "Verbrauch" oder die "Konsumtion" der in dem anderen Staat bestehenden Hechte zur Folge, und zwar gerade auch dann nicht,'wenn ein und dieselbe Person Inhaber des in den beiden Staaten bestehenden Sortenschutzrechtes ist» aa) Zu Unrecht meint die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung, weil das Sortenschutzrecht anderen Zwecken diene und grundlegend anders geregelt sei als das Patentrecht, könnten auch die für parallele Patentrechte desselben Patentinhabers aus dem Territorialitätsprinzip entwickelten Grundsätze nicht für parallele Sortenschutzrechte desselben Sorteninhabers gelten; hier seien vielmehr bei der Beurteilung der aus dem deutschen Sortenschutzrecht geltendgemachten Ansprüche auch die im Land des parallelen Schutzrechts eingotretenen Umstände zu berücksichtigen, ebenso wie das hinsichtlich paralleler V/arenzeichenrechtc in der "Maja”-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22, Januar 1964 (BGHZ 41, 84, 93/94) anerkannt worden sei» Dem kann nicht gefolgt werden, Der "Leitsatz” der "Maja”-Entscheidung (aaO Seite 84), - Gin Zeicheninhaber, der übereinstimmende Warenzeichen im Ausland und im Inland habe registrieren lassen, könne die Einfuhr seiner unveränderten Originalware in das Inland auf Grund seines inländischen Zeichenrechts nicht untersagen, wenn er die Ware im Ausland mit dem Zeichen versehen und dort in den Verkehr gebracht habe, -ist unter eingehender Darlegung des Wesens und der Funktionen gerade des Y/arcnzeichenrechts begründet worden» Es ist deshalb auch ausdrücklich bemerkt worden (aaO Seite 94), deß die Frage nach Art umd Umfang der Rechtsmacht, insbesondere die Frage der Erschöpfung des Rechts zu dem Inverkehrbringen, bei dem Recht aus einem Patent anders zu beurteilen sein könne als bei einem Warenzeichen, Unter den hier in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkten aber steht das Sortenschutzrecht dem Patentrecht unzweifelhaft näher als dem Warenzeichenrechts anders als das Warenzcichcnrccht, aber ebenso wie das Patentrecht verdankt das Sortenschutzrecht - um die Worte der "Ma;jaM~Entscheidung (aaO Seite 94) zu gebrauchen - seine Entstehung einer schöpferischen Leistung seines Inhabers, und ebenso wie das Patentrecht gibt es seinem Inhaber das alleinige Hecht, das Ergebnis dieser Leistung auszuwerten und darüber zu verfügen« Angesichts der besonderen Abhängigkeit des Pflanzenbaus von Umfang und Art des zur Verfügung stehenden Bodens mag eine strenge Durchführung des Territorialitätsprinzipb mit allen sich daraus ergebenden Folgen beim Sortenschutzrecht sogar eine noch stärkere innere Berechtigung haben als beim Patentrecht« bb) Aus § 68 SaatgutG ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts für das hier zu erörternde Problem nichts zu entnehmen; diese Vorschrift besieht sich lediglich auf das Verhältnis der deutschen Sortenschutzrechtsregolung zu anderen deutschen Schutzrechtsregelungen und hat nichts mit dem Verhältnis eines deutschen Sortenschutsrechts zu einem parallelen ausländischen Sortenschutzrecht zu tun* Im übrigen aber ist, wie der erkennende Senat bereits in dem "Climax”-Urteil vom 16„ Juni 1964 (bei 3 b) bb) ausgeführt hat, die Möglichkeit eines Auftref-fens im Ausland erzeugten Saatgutes auf ein inländisches Sortenschutzrecht im Saatgutgesetz durchaus gesehen und teilweise auch geregelt worden .Aus* 'keiner dieser Regelun gen vermag sich jedoch etwas für die Auffassung der Beklagten zu ergeben: Die schon im "Climsx"-Urteil erv/ähnte und jetzt wie der von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 14 SaatgutG besagt lediglich, daß ein Sortenschutz "nach den Bestimmungen dieses Gesetzes", also ein für den Geltungsbereich des Saatgutgesetzes geltender Sortenschutz, auch für. Daß die "Zulassung” eingeführten Saatguts als "Ira-portsaatgut" nach § 52 SaatgutG einerseits von dem Bestehen eines inländischen Sortenschutzes unabhängig ist, andererseits aber die Rechte des Inhabers des inländischen Sortenschutzes, insbesondere sein Verbietungsrecht, nicht berührt, ist bereits im "Climax"-Urteil (aaO) eingehend dargelegt worden» Daß die Zulassung als Importsaatgut das Verbietungsrocht des Inhabers des inländischen Sortenschutzes wenigstens dann berühren müßte, wenn diesem auch im Exportland ein Schutzrecht an der Sorte zusteht, kann dem Saatgutgesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach dem Zusammenhang und dem Zweck seiner Vorschriften entnommen.werden* Ob der inländische Sortenschutzinhaber ein Verbietungsrocht auch im Palle des § 49 SaatgutG haben würde, wenn es sich also um die "Anerkennung" von Saatgut handelte, das in seinem Auftrag im Ausland vermehrt worden ist, kann hier schon deshalb unerörtert bleiben, weil es sich bei den von der Beklagten dieses Rechtsstreits eingeführten Kartoffeln nicht um nach § 49 SaatgutG anerkanntes, sondern um nach § 52 zugelasoenes Saatgut handelt (vgl. erfolgende Nachbau gemeint sein (vgl«, auch dazu Putt-farcken aaO So 265 rechts)« Ebenso kann mit der in § 35 Abs« 1 SaatgutG vorgesehenen "Zustimmung des Sor-tenschutzinhabers" zu dem Inverkehrbringen von Saatgut der ihm geschützten Sorte, wie auch Professor Dr« in seinem Rcchtsgutachten bemerkt hat, nicht etwa eine im Ausland erteilte oder fingierte Zustimmung des Sor-tcnschutzinhabers hinsichtlich seines dortigen Sortenschutzrechts gemeint sein« 3 Saatgutes wenn nach dieser Vorschrift zur Ausfuhr von Hochzuchtsaatgut einer geschützten Sorte eine besondere Zustimmung des Sortenschutzinhabers erforderlich ist, so besagt das nichts anderes, als daß für Hochzuchtsaatgut das Sortenschutzrecht sich mit dem rechtmäßigen Inverkehrbringen ira Inland noch nicht völlig erschöpft hat, sondern in Bezug auf die Ausfuhr noch fortbesteht (vglP dazu auch Büttner aaO Rdn« 147). § 15 Abs, 4 des bereits erwähnten, zur Zeit dem Bundestag vorliegenden Entwurfs eines Sortenschutzgesetzes (BT-DruckSo V/1630 Anlage 1 b) wird insofern zwar tatbestandlich eine etwas andere Regelung bringen, nämlich die, daß es der besonderen Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn Vermehrungsgut einer geschützten Sorte aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein Gebiet verbracht werden soll, in dem für Sorten dieser Art ein entsprechender Schutz nicht gewährt wird; auch für diese Regelung aber wird in der Amtlichen nach § 20 GWB, nicht wirksam hätte vertraglich vereinbart werden können (vgl» BGH2 46, 365, 367/68 - "Schweißbolzen")» Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern es hier im Sinne des § 20 GWB "über den Inhalt des (deutschen) Sortenschutzrechtes hinausgehen" sollte, wenn die Klägerin dieses Sortenschutzrecht geltend macht, ohne die in den Niederlanden in Bezug auf ihr dortiges paralleles Schutzrecht eingetretenen Ereignisse zu berücksichtigen» Das ist auch von keiner der Parteien behauptet worden und ist so zweifelsfrei, daß der erkennende Senat, obwohl es sich dabei um eine kartellrechtliche Frage handelt, selbst darüber entscheiden kann (vgl» BGHZ 30, 186), Erschöpfung d03 Patentrechts” um bereits geltendes Recht handele, ist indes von anderen mit beachtlichen Gr runden v/idersprochen worden, so namentlich von Monnet “Eie territoriale Y/irkung von Patenten im Gemeinsamen Markt” (GRUR Ausl 1965, 502 ff), von Y/as “Daseinsberechtigung und territoriale Vfirkung des Patentschutzes“ (GRTJR Ausl 1965, 609 ff), von Y/ertheimer “Der Einfluß der Wettbe-v/erbsvorschriften des EWG-Vertrages auf die gewerblichen .Schutzrechte“ (GRUR Ausl 1966, 312 ff, insbes» 323/24), von Heiseke “Der Schutz des gewerblichen Eigentums im Streit der Meinungen“ (GRUR Int 1967, 55 ff, insbes» 60.- 63) und bei der Tagung über gewerblichen Rechtsschutz und Kartcllrecht in Brüssel am 15» und 16„ November 1966 (GRUR Int 1967, 22 ff, 23/24)» Eer erkennende Senat würde für das Patentrecht ebenfalls der Auffassung zuneigen, daß der hergebrachte Grundsatz des deutschen Patentrechts, nach dem die Erschöpfung des in dem einen Staat bestehenden Patentschutzes nicht zugleich den Verbrauch des in einen anderen Staat für dieselbe Erfindung und denselben Inhaber bestehenden Patentschutzes zur Pol-ge hat, trotz des Inkrafttretens des EWG-Vertrages weiterhin geltendes Recht geblieben ist» Das braucht jedoch hier nicht näher begründet zu werden» Für das hier allein zur Erörterung stehende Sortenschutzrecht jedenfalls muß es schon aus den oben bei III 2 c) aa) a»E» und c) bb) a»E» dargelegten Gründen bei der strengen Durchführung des Territorialitätsprinzips verbleiben» Für dieses Schutzrecht ist, soweit bekannt, bisher auch keine andere Auffassung vertreten worden. Bei dem hier erörterten Problem handelt es sich nicht um eine Auslegung des EWG-Verträges, sondern um die Auslegung des nationalen deutschen Rechts» Das haben z«B, schon Monnot (aaO Seite 303 links, S» 304 links), Wertheimer (aaO Seite 324 links) und Heiseke (aaO Seite 61 links) betont, und auch Koch und Froschmaier selbst (aaO Seite 121 links) scheinen bei dem von ihnen aufgeworfenen Problem nur eine Frage der "vertragskonformen Auslegung oder Anwendung des nationalen Rechts'1 zu sehen» Sofern für das Patentrecht die Auffassung vertreten worden sein sollte, cs handele sich um eine der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zugängliche Frage (so möglicherweise in dem Urteil des Gorechtshof3 Den Haag vom 30» Juni 1967, GRUR Int 19679 416), so ist doch für das Sortenschutzrecht eine solche Auffassung, soweit bekannt, bisher noch von keiner Seite vertreten worden«, 3o Ergibt sich nach den vorstehenden Darlegungen aus der objektiven Rechtsordnung, daß der Klägerin ein Ver-bietungsrecht aus ihrem deutschen Sortenschut2recht trotz des Umstandes zustcht, daß sie auf Grund ihres parallelen niederländischen Sortenschutzrechtes bereits eine Vergütung erhalten hat, so kann eben dieser Umstand nicht einen Grund dafür abgeben, die Ausübung ihres Verbietungsrechts als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen»

Zitierte Normen: § 20 GWB
VorschriftSorteSaatgutGSaatgutNiederlandeKlägerinSortenschutzrecht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ;	ja
 Ges. über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) v. 27. Juni 1953, BGBl I 450, §§ 6, 35; GWB § 20; Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft v. 25. Marz 1957, BGBl II 766, Art. 85, 86
Voran
 Der Inhaber eines deutschen Sortenschutzrechts kann den Vertrieb von eingeführtem Saatgut der geschützten Sorte im Geltungsbereich des deutschen Saatgutgesetzes auch dann verbieten, wenn er für die Erzeugung dieses Saatguts im Ausland auf Grund seines parallelen ausländischen Schutzrechts die ihm nach dem ausländischen Recht (hier; nach der niederländischen Pflanzenzüchterverordnung 1941) zustehendc Züchtervergütung erhalten hat.
BGH, ürt. v. 29. Februar 1968 - la ZR 49/65 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29o Februar 1968, Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ia_ZR_49/65.	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Co	-	H	_
inhaberin; Frau Margarete R
, Saatzuchtbetrieb, Allein-in HflMB über
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägerin und Revisionsklägerin*
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma _______________
vertreten durch ihre Geschäftsführer und Direktor Heinrich	in
 Straße 0-0
____GmbH, gesetzlich
)iroktor Anton
 Beklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozcßbevollmächtigte;	Rechtsanwälte	Prof. Br.
und Br. 000 -
<äf
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Br, Bock, Dr, Löscher, Claßen und Schneider
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28, April 1965 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9o Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 29o Juni 1962,. soweit dieses Urteil den Klaganspruch zu 1 (Unterlassungsanspruch) betrifft, wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Von den Kosten dos ersten und des zweiten Rechtszugs trägt die Klägerin ein Zehntel, die Beklagte neun. Zehntel,
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin unterhält einen Saatzuchtbetrieb, Sie ist in der beim Bundesaortenamt geführten Sortenschutzrolle als Inhaberin des Sortenschutzes für die Kartoffelsorte "Voran" eingetragen. Der Sortenschutz ist ihr durch Beschluß des Sortenausschussos für Kartoffeln des Bundes-
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sortenamts vom 1« Juli 1954 - A II 152/55 - gemäß § 67 des Saatgutgesetzes vom 27„ Juni 1953 (BGBl III - 7822 - 1) erteilt wordene Wie in dem Beschluß vermerkt, war die Sorte bereits bei Inkrafttreten des Saatgutgesetzes (h November 1953) für die Klägerin als Sorteninhaberin l!zu-gelassen” gev/esen. Die Sorte wird seit 1931 in Deutschland, seit 1936 auch in den Niederlanden angebaut«, In den Niederlanden ist die Sorte ’’Voran'1 seit 1956 auf den Namen der Klägerin als Züchterin in das dortige Zentrale Sortenregister (’’Centraal Rassenregister”) gemäß der niederländischen Pflanzenzüchtorverordnung 1941 eingetragen«,
Die Klägerin hat dort auch jährlich, insbesondere für die Jahre 1957, 1958 und 1959, die ihr nach § 43 der Pflanzenzüchterverordnung 1941 zustehenden Züchtervergütungen (’’Kwekersvergoedingen”) erhalten.
Die Beklagte hat im Frühjahr 1959 im Rahmen einer von der deutschen Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft gemäß § 52 SaatgutG zugelassenen Einfuhr von Importsaatgut (Verlautbarung Nr, 2265 vom 5o Marz 1959 - BAnz Nr, 46 vom 7» März 1959 S, 2 -) Saatgutkartoffeln der in den Niederlanden registrierten Sorte ’’Voran”, und zwar 1529,50 dz der Klasse A und 3689,50 dz der Klasse B, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt und hier in den Verkehr gebracht«
Die Klägerin ist der Meinung, daß Saatgut der in der Bundesrepublik unter ihrem Sortenschutz stehenden Sorte ’’Voran” nur mit ihrer Zustimmung in die Bundesrepublik eingeführt und hier in den Verkehr gebracht werden dürfe«
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O
 
Sie hat daher gegen die Beklagte Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz erhoben«
Die Beklagte hat geltend gemacht: Die im Jahre 1958 in den Niederlanden gezogenen und von ihr im Frühjahr 1959 in die Bundesrepublik eingeführten niederländischen "Voran”-Kartoffeln seien infolge des seit vielen Jahrzehnten getrennten Anbaus mit der für die Klägerin in der Bundesrepublik geschützten deutschen Kartoffelsorte ‘’Voran” nicht mehr identisch« Selbst wenn die Sorten noch identisch wären, so könne die Klägerin sich doch gegenüber den aus den Niederlanden eingeführten Kartoffeln nicht auf ihr deutsches Sortenschutzrecht berufen; das deutsche Sortenschutzrecht erstrecke sich nur auf im Inland erzeugtes Saatgut, und für das in den Niederlanden erzeugte Saatgut habe die Klägerin dort die Züchtervergütung erhalten, so daß sich ihr dortiges Schutzrecht erschöpft habe« Dem Unterlassungsbegehren stehe auch die Zulassung des Imports nach § 52 Saatguts entgegen«
Das Landgericht hat ein Gutachten des Bundessortenamts zu der Frage eiligeholt, ob die von der Beklagten im Frühjahr 1959 aus den Niederlanden eingeführten Pflanz-kartoffeln "Voran” mit der für die Klägerin in der Bundesrepublik geschützten Sorte "Voran” identisch seien« Das Bundessortenamt hat die Frage in einem Gutachten vom 4« Dezember 1961 auf Grund von Vergleichsanbauten mit Pflanzgut des Jahres I960 bejaht«
Das Landgericht hat sodann durch Urteil vom 29» Juni 1962 die Beklagte verurteilt,
 
1 o e3 bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen, aus den Niederlanden eingeführte Pflanzkartoffeln der der Klägerin geschützten Sorte "Voran" feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen,
2. der Klägerin durch Vorlegung eines Verzeichnisses mit Angaben von Zeiten, Absatzgebieten und Mengen darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagte die Kartoffelsorte "Voran" in den Verkehr gebracht hat, und zwar getrennt nach der Kartoffelsorte "Voran" Klasse A und B,
3» an die Klägerin DM Io 196,75 nebst 4 $> Zinsen seit dem 11. April i960 2u zahlen,,
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zunächst durch Teilurteil vom 30* Oktober 1963 das landgerichtliche Urteil zu Ziffo 2 und 3 dahin geändert, daß der Auskunfbeanspruch und der Schadensersatzanspruch abgewiesen werden, und zwar der Auskunftsanspruch deshalb, weil die Beklagte eine ihr etwa obliegende Auskunftspflicht erfüllt habe, und der Schadensersatzanspruch deshalb, weil der Beklagten jedenfalls kein Verschulden zur Bast falleo Die von der Klägerin dagegen eingelegte Revision (la ZR 294/63) ist von ihr alsbald wieder zurückgenommen worden, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für die damalige Revisionsinstanz nach der Festsetzung im Beschluß des erkennenden Senats vom 10o März 1964 nur 4o196,75 DM betrüge
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Nach Einholung einer Auskunft der Nederlandsche Algemeene Keuringsdienst voor Landbouv/zaden en Aardappel-pootgoed in Wageningen vom 15» Januar 1964 über die von der Klägerin für die Jahre 1958 und 1959 erhaltenen Züchtervergütungen und Einholung einer Rechtsauskunft des Instituts für Internationales und Ausländisches Privatrecht der Universität Köln (Prof» Dr„	vom	25,
Oktober 1964 zu Prägen der niederländischen Pflanzenzüchterverordnung von 1941 hat das Oberlandesgericht sodann durch das hier angefochtene Schlußurteil vom 28, April 1965 das landgerichtliche Urteil vom 29, Juni 1962 auch zu Ziff, 1 dahin abgeändert, daß der Unterlassungsanspruch ebenfalls abgev/iesen wird.
Mit ihrer dagegen eingelegten Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, Die Beklagte: beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die für die Geltendmachung des jetzt allein noch streitigen Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben sei; da die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den Standpunkt vertrete^ die Klägerin könne ihr die Einfuhr der Sorte ’’Voran” aus den Niederlanden nicht verbieten und sie, die Beklagte, sei zur Einfuhr der in den Niederlanden gezüchteten Sorte ’’Voran” befugt, sei ernsthaft zu befürchten, daß die Beklagte auch künftig die Sorte ’’Voran” aus den Niederlanden importieren werde.
 
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum er-kennen und werden in der Revisionsinstanz auch von keiner der Parteien angegriffen.
II.	Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht es das Berufungsgericht ferner als erwiesen an, daß die von der Beklagten aus den Niederlanden eingeführten Kartoffeln der Sorte "Voran11 mit denjenigen Kartoffeln der Sorte "Voran" Ubereinstimmen, die von der Klägerin in der Bundesrepublik gezüchtet werden und für die die Klägerin in der Bundesrepublik Sortenschutz genießt.
Auch dagegen werden in der Revisionsinstanz von keiner der Parteien Angriffe erhoben.♦
III.	Unter wiederholter Bezugnahme auf das "Climax"-Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juni 1964 (GrRUR 1964, 682) und auf das Rechtsgutachten des Professors Dr.
vom 23. Oktober 1964 führt das Berufungsgericht sodann aus: der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gründe sich auf ihr deutsches Sortenschutzrecht und sei daher nach deutschem Recht zu beurteilen; als Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch kämen die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Saatguts in Betracht; die Tatsache, daß die von der Beklagten eingeführten Kartoffeln als Importsaatgut nach § 52 Saatguts zugelassen gewesen seien, stehe der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen; der aus den §§ 6, 35 Saatguts herzul eit ende Unterlassungsanspruch könne auch nicht zufolge eines Analogieschlusses aus § 13 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 5 Satz 2 SaatgutG als in einen bloßen Anspruch auf Entgelt umgewandelt angesehen werden.
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Io Gleichwohl, so meint das Berufungsgericht, könne die Klägerin von der Beklagten keine Unterlassung verlangen, weil die Ausübung ihres Yerbictungsrechts im Hinblick auf ihr eigenes früheres Verhalten gegen freu und Glauben verstoße» Da die Sorte "Voran" in den Niederlanden mit Billigung der Klägerin gezüchtet werde und die Klägerin dort auch die ihr nach niederländischem Recht zustehende Züchtervergütung erhalte, könne sie nicht den Import dieser in den Niederlanden gezüchteten Kartoffeln ihrer Sorte "Voran" in die Bundesrepublik verhindern und hier von ihrem Verbictungsrocht nach dem Saatgutgesotz Gebrauch machen. Mit der Züchtervergütung werde nach der niederländischen Pflanzenzüchterverordnung der Ursprungszüchter gleichsam abgegolten, und die späteren Erwerber seien zu dem freien Vertrieb des Saatgutes, einschließlich des Exports, berechtigt» Der hier zu entscheidende Pall liege insofern anders als der im "Climax"-Urteil entschiedene Pall» Auch der Hinweis der Klägerin auf die ira Patentrecht geltenden Grundsätze könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Sortenschutz nach dem Saatgutgesetz möge zwar in mancher Hinsicht der Regelung des Patentgesetzes ähnlich sein; er stelle indes eine spezifisch eigene Regelung dar, wie sich auch aus § 68 SaatgutG ergebe.
2. Biese Ausführungen werden voh der Revision mit Recht angegriffen.
a)	Bas Berufungsgericht hat trotz der zutreffenden Barlegungen in dem von ihm eingeholten Rechtsgutachten des Professors Br.	die	Bedeutung	des	ira Sortenschutz-
recht ebenso wie im Patentrecht geltenden ferritorialitäts-grundsatzes (von Kegel im Anschluß an BGHZ 18, 1, 15 und
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22, 1, 14 auch "Bündeltheorie" genannt) für die Entscheidung über den hier gcltendgcmachton Unterlassungsanspruch verkannt» Aus diesem Grundsatz ergibt sich für den vorliegenden Pall folgendes: der nach den Bestimmungen des deutschen Saatgutgesetzes vom Bundessortenamt erteilte Sortenschütz entfaltet seine "Wirkung" (§6 SaatgutG) nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und kann daher auch nur durch Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes "verletzt" werden (§ 35 SaatgutG); ebenso gibt die nach der niederländischen Pflanzenzüchterverordnung erfolgte Eintragung derselben Sorte in das Zentrale Sor-tenregister die in dieser Verordnung bezeichneten Hechte nur hinsichtlich der in den Niederlanden erfolgenden Handlungen; andererseits aber hat die "Erschöpfung" des in dem einen Staat bestehenden Sortenschutzes durch "Verbrauch" oder "Konsumtion" der dort gegebenen Hechte nicht zugleich den "Verbrauch" oder die "Konsumtion" der in dem anderen Staat bestehenden Hechte zur Folge, und zwar gerade auch dann nicht,'wenn ein und dieselbe Person Inhaber des in den beiden Staaten bestehenden Sortenschutzrechtes ist»
b)	Für das Patentrecht sind diese Grundsätze seit
 bis	*
langem allgemein anerkannt. Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutz des gewerblichen Eigentums bestimmt ausdrücklich, daß die in verschiedenen Ländern für dieselbe Erfindung angcmcldeton und erteilten Patente "unabhängig" voneinander sind. Im übrigen hat das Reichsgericht die sich aus dem Territorialitätsprinzip ergebenden Folgen "für die Umgrenzung des subjektiven Patentrechts" schon in RGZ 84? 370, 375/76 (in Verbindung mit HGZ 51? 263? 266/67) wie folgt beschrieben: das aus der Erteilung eines Patents entsnx’ingende subjektive Hecht äußere seine Wir-
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r
kungen nur innerhalb des Gebiets des Staates, dessen zuständige Behörde das Patent bewilligt habe; soviel patenterteilende Staaten es gebe, ebensoviele subjektive Patentrechte könnten auf ein und dieselbe Erfindung, und zwar ein und demselben Berechtigten, verliehen werden; jedes dieser Patentrechte stehe in seinem örtlichen Geltungsbereich unabhängig von den anderen da, seine Wirksamkeit werde von dem Schicksal, das die anderen Patente auf den gleichen Gegenstand treffe, nicht berührt; ebenso gelte das für das Patentrecht anzunehmende ‘'Prinzip des inneren Zusammenhangs seiner Benutzungsforraen" (jetzt besser “Erschöpfung", "Konsumtion" odor "Verbrauch des Patentrechts" genannt, vgl» Reimer Patentgesetz 2« Aufl« § 6 Rdn« 87) nicht für territorial verschiedene Patentrechte; selbst bei Identität des Patentinhabers dürfe daher die in einem Patentstaat rechtmäßig gefertigte Sache nicht in einem anderen Patentstaat in Verkehr gebracht oder sonst in Benutzung genommen werden, cs sei denn, daß eine besondere Erlaubnis dazu erteilt worden wäre.
c)	Biese für das Patentrecht - jedenfalls im deutschen Rechtsgebiet - allgemein anerkannten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Sortenschutzrecht * Ahn-
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lieh wie in Art«, 4° ° PVt) für das Patentrecht soll in Art» 11 Abs» 3 des zur Zeit dem Deutschen Bundestag zur Zustimmung vorliegenden "Internationalen Übereinkommens vom 2o Dezember 1961 zu dem Schutz von Pflanzenzüchtungen"
(Bff-Drucks« V/1630 Anlage 1a) für das Sortenschutzrecht bestimmt werden, daß die in verschiedenen Ländern für dieselbe neue Sorte beantragten und erlangten Schutzrechte "unabhängig" voneinander sind« Im übrigen aber ergeben sich die gleichen Grundsätze, wie sie für das Patent-■
 
recht anerkannt sind, auch schon aus dem geltenden Sortenschutzrecht: -
aa) Zu Unrecht meint die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung, weil das Sortenschutzrecht anderen Zwecken diene und grundlegend anders geregelt sei als das Patentrecht, könnten auch die für parallele Patentrechte desselben Patentinhabers aus dem Territorialitätsprinzip entwickelten Grundsätze nicht für parallele Sortenschutzrechte desselben Sorteninhabers gelten; hier seien vielmehr bei der Beurteilung der aus dem deutschen Sortenschutzrecht geltendgemachten Ansprüche auch die im Land des parallelen Schutzrechts eingotretenen Umstände zu berücksichtigen, ebenso wie das hinsichtlich paralleler V/arenzeichenrechtc in der "Maja”-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22, Januar 1964 (BGHZ 41, 84, 93/94) anerkannt worden sei» Dem kann nicht gefolgt werden, Der "Leitsatz” der "Maja”-Entscheidung (aaO Seite 84), - Gin Zeicheninhaber, der übereinstimmende Warenzeichen im Ausland und im Inland habe registrieren lassen, könne die Einfuhr seiner unveränderten Originalware in das Inland auf Grund seines inländischen Zeichenrechts nicht untersagen, wenn er die Ware im Ausland mit dem Zeichen versehen und dort in den Verkehr gebracht habe, -ist unter eingehender Darlegung des Wesens und der Funktionen gerade des Y/arcnzeichenrechts begründet worden»
Es ist deshalb auch ausdrücklich bemerkt worden (aaO Seite 94), deß die Frage nach Art umd Umfang der Rechtsmacht, insbesondere die Frage der Erschöpfung des Rechts zu dem Inverkehrbringen, bei dem Recht aus einem Patent anders zu beurteilen sein könne als bei einem Warenzeichen, Unter den hier in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkten
 aber steht das Sortenschutzrecht dem Patentrecht unzweifelhaft näher als dem Warenzeichenrechts anders als das Warenzcichcnrccht, aber ebenso wie das Patentrecht verdankt das Sortenschutzrecht - um die Worte der "Ma;jaM~Entscheidung (aaO Seite 94) zu gebrauchen - seine Entstehung einer schöpferischen Leistung seines Inhabers, und ebenso wie das Patentrecht gibt es seinem Inhaber das alleinige Hecht, das Ergebnis dieser Leistung auszuwerten und darüber zu verfügen« Angesichts der besonderen Abhängigkeit des Pflanzenbaus von Umfang und Art des zur Verfügung stehenden Bodens mag eine strenge Durchführung des Territorialitätsprinzipb mit allen sich daraus ergebenden Folgen beim Sortenschutzrecht sogar eine noch stärkere innere Berechtigung haben als beim Patentrecht«
bb) Aus § 68 SaatgutG ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts für das hier zu erörternde Problem nichts zu entnehmen; diese Vorschrift besieht sich lediglich auf das Verhältnis der deutschen Sortenschutzrechtsregolung zu anderen deutschen Schutzrechtsregelungen und hat nichts mit dem Verhältnis eines deutschen Sortenschutsrechts zu einem parallelen ausländischen Sortenschutzrecht zu tun*
Die	und	55 Saatguts, die das Berufungsgericht
 zutreffend als Rechtsgrundlage für den hier geltendgemachten Unterlassungsanspruch in Betracht zieht, regeln ebenso wie die §§ 6 und 47 PatG> denen sie weitgehend wörtlich 'nachgebildet sind, die Wirkung und die etwaige Verletzung des deutschen Schutzrechts nur für den Geltungsbereich des deutschen Gesetzes« Von einer Beschränkung des deutschen Schutzrechts und seiner Y/irkungen durch das Bestehen und den etwaigen Verbrauch eines parallelen ausländischen
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Schutsrechts desselben Inhabers ist hier ebensowenig die Hede wie in den einschlägigen Vorschriften des Patentgesetzes o
Im übrigen aber ist, wie der erkennende Senat bereits in dem "Climax”-Urteil vom 16„ Juni 1964 (bei 3 b) bb) ausgeführt hat, die Möglichkeit eines Auftref-fens im Ausland erzeugten Saatgutes auf ein inländisches Sortenschutzrecht im Saatgutgesetz durchaus gesehen und teilweise auch geregelt worden .Aus* 'keiner dieser Regelun gen vermag sich jedoch etwas für die Auffassung der Beklagten zu ergeben:
Die schon im "Climsx"-Urteil erv/ähnte und jetzt wie der von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 14 SaatgutG besagt lediglich, daß ein Sortenschutz "nach den Bestimmungen dieses Gesetzes", also ein für den Geltungsbereich des Saatgutgesetzes geltender Sortenschutz, auch für. eine "ausländische Sorte", also für eine im Inland bisher nicht geschützte Sorte gewährt werden' kann; richtig verstanden enthält diese Vorschrift nichts anderes als den Grundsatz der Inländerbehandlung von Ausländern unter den in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen (vgl. dazu auch Büttner, Die Saatgut-Ordnung - 1954 - Rdn, 181 sowie die; Amtliche Begründung zu § 23 des Entwurfs eines Sörtcnschutzgesetzes - BT-Drucks. V/1630 Anlage 1 b Seite 57)» Die Vorschrift besagt jedoch nicht, daß die Geltendmachung dieses für das Inland gewährten Sortenschutzes irgendwie durch die Geltendmachung eines etwa auch im Ausland bestehenden parallelen Schutzes berührt würde; allenfalls könnte sich aus dieser Vorschrift im Gegenteil eine Bestätigung
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der Unabhängigkeit paralleler Sortenschutsrechte ergeben (vgl. Puttfarcken GRUR 1961, 263, 264 links).
Daß die "Zulassung” eingeführten Saatguts als "Ira-portsaatgut" nach § 52 SaatgutG einerseits von dem Bestehen eines inländischen Sortenschutzes unabhängig ist, andererseits aber die Rechte des Inhabers des inländischen Sortenschutzes, insbesondere sein Verbietungsrecht, nicht berührt, ist bereits im "Climax"-Urteil (aaO) eingehend dargelegt worden» Daß die Zulassung als Importsaatgut das Verbietungsrocht des Inhabers des inländischen Sortenschutzes wenigstens dann berühren müßte, wenn diesem auch im Exportland ein Schutzrecht an der Sorte zusteht, kann dem Saatgutgesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach dem Zusammenhang und dem Zweck seiner Vorschriften entnommen.werden* Ob der inländische Sortenschutzinhaber ein Verbietungsrocht auch im Palle des § 49 SaatgutG haben würde, wenn es sich also um die "Anerkennung" von Saatgut handelte, das in seinem Auftrag im Ausland vermehrt worden ist, kann hier schon deshalb unerörtert bleiben, weil es sich bei den von der Beklagten dieses Rechtsstreits eingeführten Kartoffeln nicht um nach § 49 SaatgutG anerkanntes, sondern um nach § 52 zugelasoenes Saatgut handelt (vgl. zu § 49 SaatgutG auch Puttfarcken aaO S» 265 rechts).
Auch aus	SaatgutG	kann die Beklagte nichts für
 ihre Auffassung entnehmen. Wenn nach § 13 Abs. 1 jedermann gegenüber dem Sortenschutzinhaber gegen Entgelt berechtigt ist, anerkennungsfähiges Nachbausaatgut (insbesondere von Kartoffeln, § 41 Abs. 5 Satz 2 SaatgutG) zu erzeugen, feil-zuhalton oder in den Verkehr zu bringen, so kann damit nur der im Inland geltende Sortenschutz und nur der im Inland
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erfolgende Nachbau gemeint sein (vgl«, auch dazu Putt-farcken aaO So 265 rechts)« Ebenso kann mit der in § 35 Abs« 1 SaatgutG vorgesehenen "Zustimmung des Sor-tenschutzinhabers" zu dem Inverkehrbringen von Saatgut der ihm geschützten Sorte, wie auch Professor Dr« in seinem Rcchtsgutachten bemerkt hat, nicht etwa eine im Ausland erteilte oder fingierte Zustimmung des Sor-tcnschutzinhabers hinsichtlich seines dortigen Sortenschutzrechts gemeint sein«
Schließlich ist gerade die hier zur Erörterung stehende Präge der "Erschöpfung" dos Sortenschutzrech-tes für den Sonderfall des grenzüberschreitenden Verkehrs im Saatgutgesetz sogar ausdrücklich in einem gegen die Auffassung der Beklagten sprechenden Sinne angesprochen, nämlich in $ 6 Abs,. 3 Saatgutes wenn nach dieser Vorschrift zur Ausfuhr von Hochzuchtsaatgut einer geschützten Sorte eine besondere Zustimmung des Sortenschutzinhabers erforderlich ist, so besagt das nichts anderes, als daß für Hochzuchtsaatgut das Sortenschutzrecht sich mit dem rechtmäßigen Inverkehrbringen ira Inland noch nicht völlig erschöpft hat, sondern in Bezug auf die Ausfuhr noch fortbesteht (vglP dazu auch Büttner aaO Rdn« 147). § 15 Abs, 4 des bereits erwähnten, zur Zeit dem Bundestag vorliegenden Entwurfs eines Sortenschutzgesetzes (BT-DruckSo V/1630 Anlage 1 b) wird insofern zwar tatbestandlich eine etwas andere Regelung bringen, nämlich die, daß es der besonderen Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn Vermehrungsgut einer geschützten Sorte aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein Gebiet verbracht werden soll, in dem für Sorten dieser Art ein entsprechender Schutz nicht gewährt wird; auch für diese Regelung aber wird in der Amtlichen
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Begründung dazu (aaO Seite 55) ausdrücklich gesagt, daß damit eine Ausnahme von dem in der patent rechtlichen Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkt der "Rechtserschöp-fung" geschaffen werden solle Gerade im Hinblick auf diese Vorschriften des geltenden und des künftigen Rechts, die in Bezug auf die Ausfuhr sogar von dem sonst allgemein geltenden Grundsatz der "Erschöpfung" des inländischen Schutzrechts durch irgend eine Benutzungsbehandlung eine Ausnahme machen, kann dem Saatgutgesotz umso weniger die Auffassung unterstellt werden, mit der Erschöpfung eines ausländischen Sortenschutzrechtes werde zugleich ein paralleles inländisches Sortenschutzrecht desselben Inhabers erschöpfte
d) Diesem Ergebnis stehen auch die wettbewerbsrecht-
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liehen Vorschriften des deutschen Gesetzes gegen Y/ettbe-wcrbsbeschränkungen (namentlich § 20 GWB) und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Y/irtschaftsgcmeinschaft (namentlich Art» 85 und 86) nicht entgegen»
aa) Im deutschen Kartellrecht ist es zwar anerkannt, daß ein Gericht nicht zu einer Leistung verurteilen darf, die nach Kartellrecht, z»B. nach § 20 GWB, nicht wirksam hätte vertraglich vereinbart werden können (vgl» BGH2 46, 365, 367/68 - "Schweißbolzen")» Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern es hier im Sinne des § 20 GWB "über den Inhalt des (deutschen) Sortenschutzrechtes hinausgehen" sollte, wenn die Klägerin dieses Sortenschutzrecht geltend macht, ohne die in den Niederlanden in Bezug auf ihr dortiges paralleles Schutzrecht eingetretenen Ereignisse zu berücksichtigen» Das ist auch von keiner der Parteien behauptet worden und ist so zweifelsfrei, daß der
 erkennende Senat, obwohl es sich dabei um eine kartellrechtliche Frage handelt, selbst darüber entscheiden kann (vgl» BGHZ 30, 186),
bb) Für eine Anwendung der Art■ 83 und 86 des EWG-Vertrags auf den vorliegenden Streitfall fehlt es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften? weder liegt eine ’'Vereinbarung11 oder "abgestimmte Verhaltensweise" zwischen der Klägerin und der Beklagten vor (Art. 85), noch hat die Klägerin mit ihrer "Voran"-Kartoffeisorte "eine beherrschende Stellung auf dem GemeinsamenMarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben" (Art, 86), In einer viel diskutierten Abhandlung über "Patentgesetze und Tcrritorialitätsprinzip im Gemeinsamen Markt" (GKUR Ausl 1965, 121 ff) haben allerdings Koch und Froschmaier die Auffassung vertreten, die V/ett-bewerbsgrundsätzc des EWG-Vertrages schränkten nicht nur als unmittelbar verbindliches Gemoinschaftsrecht die Vertragsfreiheit bei der rechtsgeschäftlichen Verwertung von Patenten ein, sondern sie stünden auch der an sich aus dem Territorialitätsprinzip folgenden rein inlandsbezogenen, durch exterritoriale Tatbestände nicht beeinflußten Betrachtung der Schutzrechtserschöpfung bei der Ausnutzung mehrerer gebündelter paralleler Patente desselben Patentinhabers im Gemeinsamen Markt entgegen; das Hecht aus einem Patent erstrecke sich daher nicht auf den Gebrauch oder den Vertrieb von Erzeugnissen, die im Geltungsbereich paralleler Schutzrechte des Patentinhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Britten durch diese selbst, durch ihre Lizenznehmer oder sonstwie im Einvernehmen mit ihnen in Verkehr gebracht worden seien. Dieser Auffassung, insbesondere der Auffassung, daß es sich bei einer solchen "extraterritorialen Yfirkung der
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Erschöpfung d03 Patentrechts” um bereits geltendes Recht handele, ist indes von anderen mit beachtlichen Gr runden v/idersprochen worden, so namentlich von Monnet “Eie territoriale Y/irkung von Patenten im Gemeinsamen Markt” (GRUR Ausl 1965, 502 ff), von Y/as “Daseinsberechtigung und territoriale Vfirkung des Patentschutzes“ (GRTJR Ausl 1965, 609 ff), von Y/ertheimer “Der Einfluß der Wettbe-v/erbsvorschriften des EWG-Vertrages auf die gewerblichen .Schutzrechte“ (GRUR Ausl 1966, 312 ff, insbes» 323/24), von Heiseke “Der Schutz des gewerblichen Eigentums im Streit der Meinungen“ (GRUR Int 1967, 55 ff, insbes»
 60.- 63) und bei der Tagung über gewerblichen Rechtsschutz und Kartcllrecht in Brüssel am 15» und 16„ November 1966 (GRUR Int 1967, 22 ff, 23/24)» Eer erkennende Senat würde für das Patentrecht ebenfalls der Auffassung zuneigen, daß der hergebrachte Grundsatz des deutschen Patentrechts, nach dem die Erschöpfung des in dem einen Staat bestehenden Patentschutzes nicht zugleich den Verbrauch des in einen anderen Staat für dieselbe Erfindung und denselben Inhaber bestehenden Patentschutzes zur Pol-ge hat, trotz des Inkrafttretens des EWG-Vertrages weiterhin geltendes Recht geblieben ist» Das braucht jedoch hier nicht näher begründet zu werden» Für das hier allein zur Erörterung stehende Sortenschutzrecht jedenfalls muß es schon aus den oben bei III 2 c) aa) a»E» und c) bb) a»E» dargelegten Gründen bei der strengen Durchführung des Territorialitätsprinzips verbleiben» Für dieses Schutzrecht ist, soweit bekannt, bisher auch keine andere Auffassung vertreten worden.
Eer Senat hat, obwohl er selbst diese Frage zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, weder eine Verpflichtung noch auch nur eine Möglichkeit ge-
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sehen, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art», 177 des EWG-Vertrages einzuholen., Bei dem hier erörterten Problem handelt es sich nicht um eine Auslegung des EWG-Verträges, sondern um die Auslegung des nationalen deutschen Rechts» Das haben z«B, schon Monnot (aaO Seite 303 links, S» 304 links), Wertheimer (aaO Seite 324 links) und Heiseke (aaO Seite 61 links) betont, und auch Koch und Froschmaier selbst (aaO Seite 121 links) scheinen bei dem von ihnen aufgeworfenen Problem nur eine Frage der "vertragskonformen Auslegung oder Anwendung des nationalen Rechts'1 zu sehen» Sofern für das Patentrecht die Auffassung vertreten worden sein sollte, cs handele sich um eine der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zugängliche Frage (so möglicherweise in dem Urteil des Gorechtshof3 Den Haag vom 30» Juni 1967, GRUR Int 19679 416), so ist doch für das Sortenschutzrecht eine solche Auffassung, soweit bekannt, bisher noch von keiner Seite vertreten worden«,
3o Ergibt sich nach den vorstehenden Darlegungen aus der objektiven Rechtsordnung, daß der Klägerin ein Ver-bietungsrecht aus ihrem deutschen Sortenschut2recht trotz des Umstandes zustcht, daß sie auf Grund ihres parallelen niederländischen Sortenschutzrechtes bereits eine Vergütung erhalten hat, so kann eben dieser Umstand nicht einen Grund dafür abgeben, die Ausübung ihres Verbietungsrechts als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen»
IV» Nach alledem war unter Aufhebung des angefochtenen Schlußurteils des Oberlandesgerichts durch Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts zu dem Klagantrag zu 1 wiederherzustellen«,
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 915 92 ZPO»
Die Kosten dieses Revisionsverfahrens muß die Beklagte tragen, da sie zu dem hier allein noch streitigen Unterlassungsanspruch der Klägerin voll unterlegen ist»
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sind entsprechend den vom Senat in diesem und im vorangehenden Revisionsverfahren festgesetzten Streitwerten für den Unterlassungsanspruch einerseits (25.000,— DM) und den Auskunfts- und den Schadensersatzanspruch andererseits (4.196,75 DM) sowie unter Berücksichtigung dessen, daß die gerichtlichen Auslagen nur wegen des Unterlassungsanspruchs entstanden sind, verteilt worden»
Spreng	Bock	Löscher	Glaßen	Schneider