Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in die Formel dieses Urteils unter D 1 zwischen a) und b) eingefügt wird: Er erklärt bereits heute sein Einverständnis damit, daß der Beklagte (BtflP) auf diese Patente noch geschuldete Gebühren, die zu seinen tasten gehen, nicht entrichtet. Der Beklagte (StflM räumt dem Kläger (ppp) das Recht ein» seinen Betrieb zu betreten und Nachforschungen nach den von ihm an die Klebepressen angebrachten Vorrichtungen zu halten und diese Vorrichtungen kostenlos zu entnehmen. rufung auf den Vergleich, eine Reihe von Ansprüchen gegen den jetzigen Kläger (StflM zu haben» Per Kläger bestreitet das und hat deshalb die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende negative Feststellungsklage erhoben» Per Beklagte hat wegen einiger seiner Ansprüche Widerklagen erhoben. In Verfolg des Vergleichs hat der jetzige Kläger die in Nr» 1 genannten Beträge bezahlt und ferner dem jetzigen Beklagten gemäß Nr» 2 Abs» 1 und 2 des Vergleichs durch schriftliche Übertragungserklärungen vom 12. November 1951 hatte der Beklagte ferner dem Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilt, aus dem Vergleich gegen den Kläger zu vollstrecken, und zwar unter andorem wegen Patentaufrechterhaltungskosten in Höhe von 13 300.— DM. November 1951 - H 523/51 - mit der Begründung zurückgewieseu, der Vergleich lasse nicht erkennen, wie hoch die Kosten der Patentaufrechterhaltung seien, und könne nicht dahin ausgelegt werden, daß der Kläger dem Beklagten diese Betröge vorzuschießen habe. Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß ihm der Kläger wegen des Verfalls der Patente schadenersatzpflichtig sei. auf Zahlung dar auf den Kläger entfallenen Patentjahres-gebühren aufrecht und hat diesen Anspruch im zweiten Rechtszug zu dem Gegenstand einer Hilfswiderklage auf Zahlung von 12 713«— DM nebst Zinsen gemacht. Er wendet sich ferner dagegen, daß der Firma AflHHMFerke AG und der Firma Otto Kö^^^ Aufrauhmaschinen auch noch in der Zeit nach Abschluß des Vergleichs mietweise belassen worden sind, und verlangt vom Kläger, daß er die dafür vereinnahmten Beträge in voller Höhe, nicht nur in Höhe von 13 $ an ihn abführe. 4. eines Anspruchs auf Zahlung der sich aus der Rechnungslegung zu 3) ergebenden Lizenzen, soweit die Zahlung noch nicht erfolgt ist, Der Kläger ist der Auffassung, daß dem Beklagten die Ansprüche, deren er sich berühmt, nicht zustehen. Er hat dazu unter anderem vorgetragen: Daß die Patente verfallen seien, habe der Beklagte sich selbst zuzuschreiben. Bei Abschluß dos Vergleichs seien die Parteien sich darüber einig gewesen, daß der Beklagte nicht ohne weiteres die Aufrecht-erhaltung aller Patente habe verlangen dürfen. Er, der Kläger, habe nur dann die bis zur Freigabe entstandenen Jahresgebühren zahlen müssen, wenn auch der Beklagte die für die Aufrechterhaltung der Patente erforderlichen, nach der Freigabe entstandenen Gebühren entrichtet hätte; das sei jedoch nicht geschehen. - Seiner Hechnungs-legungspflicht sei er, der Kläger, nachgekommen, und zwar schon vor dem Hechtsstreit, zu demindest aber durch die im Hechtsstreit gemachten Angaben; die danach geschuldeten Lizenzgebühren seien bezahlt. - Die Mietverträge mit den Firnen AflHBMfcrke und Kö^H^seien nicht, erst auf Grund des Vergleichs von 8. Juni 1951, sondern schon im Jahre 1948 von der Firma Co. GmbH abgeschlossen worden, und zwar auf Grund ihres Vertrags mit dem Beklagten von 7. 1. August 1953 keine Forderungen, insbesondere nicht auf Zahlung von Schadenersatz aus dem Verfall von Patenten und auf Zahlung von Lizenzen mehr habe mit Ausnahme etwaiger Pro-zeßkoatenerstattungsansprüche, die in einem gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren festzustellen wären« Per Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat im ersten Rechtszug die schon erwähnte Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an das Finanzamt in ÜflHB - Vollstreckungsstelle - zu dem Akten-, Zeichen St«-Nr. 38/1133 für seine, des Beklagten, Rechnung 6214,63 PM nebst 9 # Zinsen seit dem 1. Per Kläger sei verpflichtet gewesen, die auf ihn entfallenden Gebühren zu zahlen, ohne seine Leistung an Bedingungen knüpfen zu dürfen« Er, der Beklagte, habe schon am 24. September 1931 den Patentanwalt Cohausz mit der Klärung der läge beauftragt und gebeten, durch Aufrochterhaltungs-, Stundungs- und Wiedereinsetzungsanträge zu retten, was zu retten sei« Er habe selbst beim Patentamt festgestellt, daß die Behauptung des Klägers, die Patente seien teilweise durch die wirtschaftliche Entwicklung überholt, nicht richtig gewesen sei. In dem Vergleich sei nur dem Kläger persönlich eine Lizenz an den Aufrauhmaschinen-Patenten eingeräumt worden, die weitere Ausnutzung der Patente durch die Firma StCo. sei daher widerrechtlich gewesen. Juni 1951 in Sachen 1 ZR 114/50 abgeschlossenen Vergleich keine Forderungen, insbesondere nicht auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Verfall von Patenten und auf Zahlung von Lizenzen mehr hat, mit Ausnahme 3. eines Anspruchs auf Zahlung der sich aus der Rechnungslegung zu 2) ergebenden Lizenzgebühren, soweit diese nicht bereits auf Grund der früheren Angaben des Klägers Über den Umfang der Auswertung an den Beklagten gezahlt worden sind, a) eines Anspruchs auf Ersatz von 2/3 des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die deutschen Patente Nr. 723 441, 723 848, der Rechnungslegung gemäß b) ergebenden Lizenzgebühren, soweit diese nicht schon auf Grund der früheren Angaben des Klägers über den Umfang der Auswertung an den Beklagten gezahlt worden sind, auf die Hilfswiderklage den Kläger verurteilt, an das Finanzamt in HBHB für Rechnung des Beklagten 2021.— DM nebat 4 # Zinsen seit dem 1« November 1931 zu zahlen? Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach dem Hauptantrag der Revision die negative Feststellungsklage des Klägers, soweit sie nicht bereits abgewiesen ist, und nach dem Hilfsantreg der Revision die zweitinstanzliche Hilfswiderklage des Beklagten auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 12.713.— DM nebst Zinsen abzüglich des bereits Aus D 1 der Formel des Berufungsurteils (negative Feststellung mit ”Ausnahmen”) in Verbindung mit der Aufzählung der ”Berühmungen” dos Beklagten im Tatbestand des Berufungsurteils und in Verbindung mit XII der Formel des Teilurteils des Landgerichts (Abv/oisung der weitergehenden Klage) ergibt sich, daß das Berufungsgericht einerseits das Bestehen folgender Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger feotgestellt hat: a) eines Anspruchs auf Ersatz von 2/3 des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die 4 Aufrauh-maschinen-Patente (723 441, 723 848, 742 814, 745 184) und die 2 Klappstuhl-Patente (703 025, 704 125) verfallen sind, c) eines Anspruchs auf Zahlung der sich aus der Rechnungslegung gemäß b) ergebenden Lizenzgebühren, soweit diese nicht schon auf Grund der früheren Angaben des Klägers über den Umfang der Auswertung an den Beklagten gezahlt worden sind, abgesehen, keine Forderungen gegen den Kläger aus dem Vergleich vom 8« Juni 1951 hat, daß er also insbesondere nicht die folgenden Ansprüche hat, deren er sich berühmt: e) einen über die 11 Ausnahme” zu a) hinausgehenden Schadenersatzanspruch wegen des Verfalls von Patenten (d.i, einen Anspruch auf Ersatz auch des letzten Drittels des Schadens aus dem Verfall der 4 Aufrauhmaschinen-Patente und der Bas Berufungsgericht dagegen hat in der Formel seines Urteils den Anspruch zu h) nur bei der Entscheidung über die zweitinstanzliche Hilfswiderklage des Beklagten (Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 2.021.— DM) beschieden, aber nicht auch bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers genannt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Berufungsgericht indessen, weil der Beklagte wegen des Anspruchs zu h) hilfsweise zur Leistungsklage übergogangen war, insoweit das Hechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag des Klägers nicht mehr als gegeben erachtet und daher die Klage insoweit abweisen wollen, ln der Formel seines Urteils ist das jedoch nicht zu dem Ausdruck gekommen. Bas Berufungsgericht hätte in Gegenteil in denselben Umfang, in dem es der Hilfswider-klago stattgab, zuvor die negative Feststellungsklage abweisen und das durch eine weitere ” Ausnahme“ in dem auf den Feotstellungsantrag des Klägers bezüglichen Teil der Urteile-formel zu dem Ausdruck bringen müssen. Auch den Anspruch zu i) hat das Berufungsgericht in der Formel seines Urteils ausdrücklich nur bei der Entscheidung über die entsprechende Widerklage des Beklagten (Bestätigung des die Widerklage abweisenden Schluß-Versäumnis- * urteils des Landgerichts vom 12. Bas Berufungsgericht ist dabei vermutlich, und zwar mit Hecht, davon ausgegangen, daß der Anspruch zu i) gar nicht mehr Gegenstand der negativen Feststellungsklage war, seit der Beklagte in Schriftsatz vom 30. b) indem sie geltend macht, das Berufungsgericht hätte, weil es - vermittels der bei der negativen Feststellung gemachten "Ausnahmen” - dem Beklagten eine Reihe wichtiger Ansprüche zugestandcn habe, die vom Kläger allein begehrte Fesiatel-.lnng«_daß_(ger_ Dieser letzteren, zu b) genannten Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden« Stellen sich die mit einer negativen Peststellungsklage geleugneten Ansprüche des Gegners als teilweise begründet heraus, so hängt es von Sinn und Zweck dor Peststellungsklage ab, ob sie ganz abzuweisen ist oder ob sie nur zu dem Teil abzuweisen und im übrigen die begehrte Peststellung zu treffen ist (vgl« Rosenberg, aaO § 86 I S. 404)♦ Im vorliegenden Pall hat der Beklagte sich einer Mehrzahl einzelner Ansprüche berühmt, die zwar sämtlich aus dem Vergleich vom 8. Juni 1951 herge-ICitot werden, aber im übrigen unterschiedliche Sachverhalte betreffen und unterschiedlichen Inhalt haben, und gegen die der Kläger sich dementsprechend mit unterschiedlichen Begründungen gewandt hat« Rs entspricht daher hier dem Sinn und Zweck der Feststellungsklage, daß die Vorinstanzen sie trotz Anerkennung der Berechtigung einiger Ansprüche des Beklagten nicht insgesamt, sondern nur insoweit abgewiesen haben, als die Ansprüche des Beklagten als berechtigt anerkannt worden sind« Solche Angriffe hat die Revision aber nur gegen die (teilweise) Verneinung des obon unter 1 o) genannten weitergehenden Schadenersatzanspruchs wegen des Verfalls von Patenten, gegen die (in der nur beschränkten Zuerkennung der Hilfswiderklage zweiter Instanz liegende) teilweise Verneinung des oben unter 1 h) genannten, über die Verurteilung des Klägers gemäß der Hilfswiderklage hinausgehenden Anspruchs auf Zahlung der auf den Kläger entfallenen Jahresgebühren, sowie gegen die Verneinung des oben unter lg) genannten Anspruchs auf Herausgabe der Klebcpres8en-Vorriohtungcn erhoben, - nicht dagegen auch gegen die Verneinung des oben unter 1 f) genannten Schadenersatzanspruchs wegen vertragswidriger Auswertung der Auf-rauhmaschinen-Patente und gegen die (in der Bestätigung der Abweisung der Widerklage erster Instanz liegende) Verneinung des oben unter 1 i) genannten Anspruchs auf Auszahlung der restlichen Mietzinsbeträge, Der Streit um das Bestehen der unter 1 f) und li) genannten Ansprüche im einzelnen ist demnach in der Revisionsinstanz nicht zur Nachprüfung gestellt, und ebenso nicht - auch schon wegen des Pohlens eines darauf bezüglichen Revisionsantrags - die zu den unter 1 i) genannten Anspruch gehörige Widerklage erster Instanz. 3. Bio Revision hat geltend gemacht, der Beklagte habe seinen Schadenersatzanspruch auch auf die durch Verschulden des Klägers untergegangenen Auslandgpatente erstreckt, und hat es als Verletzung der §§ 313 Abs, 1 Nr. 4, $51 Hr, 7 ZPO gerügt, daß das Berufungsgericht diesen Anspruch übergangen habe. Juni 1951 in der Sache I ZR 114/50 abgeschlossenen Vergleich”, weil die Auslandspatente bei Vergleichsschluß schon erloschen waren, also nicht mehr unter die durch den Vergleich begründeten Verpflichtungen des Klägers fallen konnten. Dieser etwaige Schadenersatzanspruch ist daher weder durch den Feststellung» antrag des Klägers noch durch die ihm folgende Feststellung in der Formel des Berufungsurteils getroffen} er ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, kann mithin vom Berufungsgericht auch nicht «übergangen” sein und steht.auch in der Revisionsinatanz nicht zur Prüfung. 4. Da schließlich die Revision die zugunsten des Beklagten erfolgte Bejahung der oben unter 1 a) - d) genannten Ansprüche nicht angegriffen, der Kläger seinerseits aber keine Revision eingelegt hat, stehen zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach alledem nur Das Berufungsgericht hat den spruch des Beklagten wegoft, des, Verfall#, von Patente^ yind _ den Anspruch des Beklagten auf Zghlupg der auf den Kläger entfallenden Jahresgebühren nur insoweit für berechtigt erachtet, als es sich um die 4 Aufraufamaschinen-Patente und um die 2 Klappstuhl-Patente handelt* Die Angriffe der Revision, mit denen sie sich gegen die Verneinung solcher Ansprüche hinsichtlich der übrigen 9 Patente wendet, können keinen Erfolg haben* a) Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf § 157 BGB zutreffend davon aus, daß der Vergleich vom 8* Juni 1951, durch den alle früheren zwischen den Parteien geschlossenen Verträge aufgehoben und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien neu geregelt worden seien, als ein gegenseitiger Vertrag der Auslegung bedürfe, sov/eit seine Bestimmungen nicht eindeutig seien, und daß dabei ein Ergebnis, das mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch stehe, nicht als von den Parteien gewollt anzusehen sei. Aus Kr* 2 Abs* 4 des Vergleichs in Verbindung mit einem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 29« April 1950 entnimmt das Berufungsgericht sodann, daß nach der Vorstellung der Parteien nicht alle auf den Beklagten zurückübertragenen Schutzrechte aufrecht zu erhalten gewesen seien und daß daher die Mitteilung des Beklagten vom 28« September 1951, er wolle sämtliche ihm zurückübertragenen Patente aufrechterhalten, nicht dem Sinn der genannten Vergleichsbestimmung entsprochen habe« Aus den gesamten Umständen ergebe sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß mit Rücksicht auf die Interossenlage beider Parteien nur diejenigen Patente aufrechtorhalten werden sollten, deren Auswertung sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten lohnte. In diesem Sinne habe sich auch der damalige Prozeßbevo3.1mächtigte des Beklagten vor dem Bundesgerichtshof, Rechtsanwalt Br. KflP, bei seiner Vernehmung als Zeuge im zweiten Rechtszug geäußert, PUr die Frage, welche Patente aufrechterhalten werden sollten, sei ctnach allein maßgebend gewesen, ob es im Jahre 1951 wirtschaftlich sinnvoll war, die verhältnismäßig hohen Pntentgebühren weiter zu bezahlen, zu demal die Schutzdauer der ältesten Patente schon im Jahre 1953 und die der jüngsten Patente im Jahre 1958 abgelaufen sei. Bagegen sei es, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interossenlage mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte auch die übrigen Patente am 1. Es sei einmal davon auszugehen, daß es sich um auf dem Papier stehende Erfindungen gehandelt habe, die unstreitig bis zu diesem Zeitpunkt nicht verwertet worden seien, obwohl die Patente teilweise schon im Jahre 1935 angemeldet worden waren. Es sei deshalb unwahrscheinlich, daß der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die erwähnten Patente noch nach dem 1. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses hätten die Patente aber noch bestanden, so daß der Zeuge Kl^BIBl nicht gehindert gewesen sei, Lizenzverträge mit dem Beklagten abzuschließen. Auch aus der Bekundung des Zeugen HefJHl ergebe sich nicht, daß der Beklagte die fraglichen Patente in der Zeit nach den 1. Oktober 1951 kein besonderes Interesse bestanden habe, spreche auch die Tatsache, daß nach dem Verfall der Patente in den Jahren 1952 und 1955 die einschlägige Industrie die Erfindungen nicht ausgewertet habe. noch gelohnt hätte« Der Beklagte habe nicht behauptet, daß die fraglichen Patente bis heute überhaupt verwertet worden seien. Er habe auch nicht dargetan, daß er am 1« Oktober 1951 etwa deshalb ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Patente gehabt habe, weil sie als sogenannte Sperrpatente für ihn von Bedeutung gewesen wären« b) Bei den hiergegen erhobenen Angriffen der Revision handelt es sich durchweg um Angriffe gegen die vom Berufungsgericht vorgenoomene Vergleichsauslegung und Beweiswürdigung« Die Auslegung des Vergleichs und die Würdigung der Beweise oblag jedoch allein dem Tatsachenrichter und ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar« aa) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Maßstab dafür, ob die Aufrechterhaltung von Patenten am 1« Oktober 1951 sinnvoll .«gewesen sei, durchaus nicht ‘»allein” aus dem Gesichtspunkt der “Pabrikationsreife“ gewonnen. Oktober 1951 nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht angebracht gewesen sei, hat das Berufungsgericht sich vielmehr in wesentlichen darauf gestützt, daß es sich um auf dem Papier stehende Erfindungen gehandelt habe, die unstreitig zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwertet worden waren, daß 4 von diesen Patenten schon im Jahre 1955* fen seien9 und daß die Patentgebühren sich gerade in den letzten Jahren der Laufzeit erheblich steigerten« Wenn das Berufungsgericht dabei zusätzlich darauf hingewiesen hat, daß nach der Lebenserfahrung regelmäßig eine geraume Zeit erforderlich sei, um eine patentierte Erfindung “produktionsreif" zu machen, so hat es das nach dem gesamten Zusammenhang ersichtlich nur deshalb getan, um darzutun, daß bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die ohnehin nur noch verhältnismäßig kurzen restlichen Laufzeiten der Patente noch nicht einmal voll hätten in Rechnung gestellt werden können. Patente in den Jahren 1952 und 1953 die einschlägige Industrie die Erfindungen nicht ausgewertet habe; es hat sich ferner insbesondere mit der Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen eingehend bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen KlflB^^und auseinandergesetzt; und es hat schließlich der Behauptung, daß die Patente Sperr- und Abhängigkeitswirkung hätten auslösen können, entgegengehalten, daß dafür nichts dargetan sei. Wenn das Berufungsgericht insoweit dem Vortrag des Beklagten nicht die Bedeutung für die Erhaltungswürdigkeit der fraglichen Patente beigemessen hat, die ihm die Bevision beimessen möchte, so liegt das auf dem der Bevision verschlossenen Gebiete der Tatsachenwürdigung. Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Patente weiterentwickeln und Einzelheiten der Patente für Weukonatruktionen verwenden können, brauchte sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil nicht ersichtlich ist, daß solche Möglichkeiten durch das vox'zeitige Erlöschen der Patente berührt worden sind, und weil der Vortrag des Beklagten insoweit auch zu unbestimmt war, um damit die Erhaltungswürdigkeit der Patente im Jahre 1951 zu begründen. Baß die Tatsache der Erteilung eines Patents schon an sich einen wirtschaftlichen Wert bedeutet, konnte bei der Beurteilung der Frage, welche der nach dem Vergleich zurückttbertragenen Patente aufrechtzuerhalten und welche nicht aufreehtzuerhalten waren, keine Rolle spielen. Auch in diesem Zusammenhang ist der bereits erwähnte Hinweis des Berufungsgerichts darauf von Bedeutung, daß die einschlägige Industrie die Erfindungen des Beklagten auch nach dem Verfall der Patente in den Jahren 1952 und 1953 nicht mehr ausgewertet hat. Zu Unrecht meint die Bevision in diesem Zusammenhang ferner, es hätte gerade den Zeugenaussagen KldB^ und He^B^ entnommen werden müssen, daß aussichtsreiche Verwertungsmöglichkeiten sich nur deshalb zerschlagen hatten, weil durch das Verhalten des Klägers über die patentrechtlichen Verhältnisse keine Klarheit zu gewinnen war. dd) Nicht begründet sind schließlich auch die Bügen der Revision, das Berufungsgericht habe seine Meinung, daß nach dem Verfall der Patente die einschlägige Industrie die Erfindungen nicht ausgewertet habe, nicht begründet und es habe die Behauptungslast verkannt, indem es eine Behauptung und Darlegung des Beklagten vermißt habe, daß die fraglichen Patente bis heute überhaupt verwertet worden seien und daß sic für ihn als sog. den gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) entnommen* Gegenteiliges zu behaupten, wäre in der ülat Sache des Beklagten gewesen, da er nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht einen Anspruch‘auf Erhaltung nur der erhaltungswürdigen Patente hatte, für deren Erhaltungswürdigkeit also behauptungo- und beweispflichtig war. c) Hach den bisherigen Ausführungen kann die Bevision also keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadenersatzanspruchs des Beklagten wegen des Verfalls der oben S. 5 unter Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 11 aufgeführten Patente und gegen die Verneinung eines Anspruchs deo Beklagten auf Zahlung der auf den Kläger entfallenden Jahresgebühren für diese Patente wendet. d) Hieraus folgt zugleich, daß der Hilfsantrag der Revision auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 12 713•- DM abzüglich der bereits zuerkannten 2021.- DM in der Hauptsache gegenstandslos ist, da er nur noch die vorstehend unter c) genannten Patente betrifft und nach den Ausführungen oben zu I 1 nur für den Pall gestellt ist, daß ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung der auf diese Patente entfallenen Jahresgebtihren durch den Kläger bejaht werden würde. 2. Zur Begründung der Feststellung, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zustehe, der durch den Verfall der 4 Aufrauhmaschinen-Patente und der 2n Klappstuhlr Patente entstanden ist, hat das Berufungsgericht im Anschluß an die Darlegung der Erhaltungswürdigkeit dieser Patente noch folgendes•ausgeführt: Diese Patente seien unstreitig deshalb verfallen, weil die fälligen Jahresgebühren nicht bezahlt worden seien; dabei sei zunächst der Kläger verpflichtet gewesen, die bis zu dem Vergleichsabschluß entstandenen Gebühren zu entrichten; weil er das nicht getan habe, habe er den Verfall der Patente verursacht. Durch den Verfall der 6 Patente sei dem Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden; die Aufrauhmaschinen-Patonto seien zur Zeit des Vergleichs- Verwertbarkeit der 6 Patente bekannt gewesen, und er habe wissen müssen, daß nach dem natürlichen Verlauf der Dinge dem Beklagten durch den Verfall der 6 Patente ein Schaden entstehen könnte. a) Die Bevision wendet sich in diesem Punkte dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BOB) in Höhe von 1/3 angelastet hat. Wie bereits zu II 1 a) ausgeführt, hat das Berufungs gericht ohne Rechtsirrtum den Vergleich dahin ausgelegt, daß nach der Vorstellung der Parteien nicht alle auf den Beklagten zurückübertragenen Schutzrechte aufrechtzuerhalten gewesen seien und daß daher die Mitteilung des Beklagten von 28. Ist es mithin schon nicht zu billigen, daß er damit die von ihm selbst zu treffende Auswahl unter den Patenten entgegen dem Vergleich c) Ob auch der von der Revision besonders angegriffene zweite feil der Begründung, der Beklagte hätte zu demindest die auf ihn entfallenden Gebühren entrichten oder die Umschreibung der Patente veranlassen und dann Stundungsanträge stellen müssen, die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des Beklagten an dem Verfall der 6 Patente zu rechtfertigen vermag, kann dahingestellt bleiben« Selbst wenn insoweit dem Beklagten ein mitwirkendes Verschulden nicht zur Bast zu logen wäre, so würde doch bei der Abwägung des beiderseitigen Vorschuldens gegeneinander, die zu einem feststehenden Sachverhalt auch vom Reviaionsgoricht vorgenommen werden kann (BGHZ 3, 46, 52; BGH IM Nr. 5 zu § 13 StVO; Nr. 9 zu § 1 Haft pflG; BGB-KGRK 11« Aufl. 3. Ohne Erfolg müssen schließlich auch die Angriffe bleiben, mit denen die Revision sich gegen die Verneinung eines Anspruchs des Beklagten auf Herausgabe der in Nr. 3 des Vergleichs erwähnten Klebepreesen-Vorrichtungen wendet. Der Beklagte habe nach dem Sinn des Vergleichs nur diejenigen Vorrichtungen entfernen dürfen, für die er mit den besonderen Merkmalen seiner Patentanmeldung P 86026 aus dem Jahre 1943 Schutz begehrt habe. Schutz gestellten Vorrichtungen noch an den Klebepressen des Klägers befänden, sei sein Anspruch auf Herausgabe von "Klebepressen-Vorrichtungen", mit denen er offenbar die von Anfang an patentfreien Elektromotoren, Triebwerke und die weiteren von ihm eingebauten Elemente meine, nicht gerechtfertigt. Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auslegung der Nr. 5 des Vergleichs durch das Berufungsgericht.
2543 081 IaJRJ8/62 Verkündet am 11« Juni 196? Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit des Elektrotechnikers Wilhelm in WafljMstraße S» Beklagten und Revisionoklägera, Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Fabrikanten Friedrich S Straße, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 11. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Spreng, Br. Böseher, Claßen und Schneider für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Brteil dos 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 28. Hovember I960 wird auf - la - Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in die Formel dieses Urteils unter D 1 zwischen a) und b) eingefügt wird: 1) "a ' eines Anspruchs auf Zahlung gemäß seiner Hilfswiderklage (E) in Höhe von 2.021.- DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. November 1951.” Von Hechts wegen it Tatbestand s Der Beklagte 3^p hatte eine größere Anzahl von Erfindungen auf verschiedenen Gebieten der Technik gemacht, darunter Erfindungen betreffend einen Klappstuhl für Theater, Versammlungsräume u. dgl. sowie Erfindungen betreffend eine Vorrichtung bzw. eine Maschine zu dem Aufrauhen von Platten aua nichtmetallischem Werkstoff. Seine Erfindungen waren zu dem großen Teil vom Kläger St^^ finanziert, auf den Hamen des Klägers zu dem Patent angemeldet und vom Kläger ausgewertet worden. Hierüber waren am 27. April 1935, 7. Oktober 1941 und 22. Juni 1943 Verträge zwischen dem Beklagten einerseits und dem Kläger persönlich (1935, 1943) bzw. der als Verwaltungsgesellschaft für seinen Betrieb gegründeten Firma StP0 & Co. GmbH (1941) andererseits geschlossen worden. Im Jahre 1949 war zwischen den Parteien Streit über die Zahlungsverpflichtung des Klägers entstanden. Der Beklagte P^p hatte darauf den Kläger St^^ in einem früheren Prozeß (4.0. 121/49 DG Düsseldorf * 2 V 60/50 OEG Düsseldorf » I ZR 114/50 BGH) auf Zahlung von 2000.— DM und auf Rechnungslegung hinsichtlich der Verwertung seiner Erfindungen, hauptsächlich der die Aufrauhmaschinen betreffenden Erfindungen, gemäß dem Vertrag von 1935 sowie auf Rechnungslegung hinsichtlich der Benutzung einer von ihm konstruierten Klebepresse verklagt; der Kläger hatte Widerklage auf Herausgabe einiger Geräte und Akten erhoben. Der Rechtsstreit wurde im dritten Rechtszug vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Juni 1951 durch folgenden Vergleich beendet: ffl. Der - damalige - Beklagte (StflM) zahlt dem - damaligen - Kläger (P^p) zur Abgeltung aller Ansprüche und Deistungen seit dem Jahre 1935 i BUSjlSSSxsi in Worten - Fünfzehntausend Deutsche Mark -. Die Zahlung der 15-ÖOO.— DM hat zu erfolgen mit 1/3 sofort, mit 1/3 zu dem 1. Oktober 1951, mit dem Rest am 10. Januar 1952. Die Parteien sind sich darüber einig, daß damit jede Verrechnung früherer Zahlungen abgeschlossen ist. 2. Der Beklagte (Stfl^^) überträgt dem Kläger (Phiermit alle auf die Aufrauhmaschinen bezüglichen Patente, nämlich: 723 441, 723 848, 742 814, 745 184. Die Parteien sind sich darüber einig, daß sämtliche sonstigen Patentanmeldungen und Patente des Klägers (B^^) diesem freizugeben sind. Soweit dies noch nicht erfolgt sein sollte, werden sie hiermit freigegeben. Von den Kosten der Patenterwirkung und Patent-aufrechtex'haltung trägt der Beklagte (St^^) die bis zur Preigabe entstandenen. Bezüglich der Aufrauhmaschinen-Batente gilt als lag der Freigabe der $ag des Vergleichs. Der Kläger (Dflp} wird sich bis zu dem 1. Oktober 1951 entschließen, welche Patente er nicht aufrechterhalten will. Von diesem Entschluß hat er dem Beklagten (StMM bis zu dem gleichen fage Kenntnis zu geben. Er erklärt bereits heute sein Einverständnis damit, daß der Beklagte (BtflP) auf diese Patente noch geschuldete Gebühren, die zu seinen tasten gehen, nicht entrichtet. 3* Der Kläger (P^p) räumt, beginnend mit dem Tage des Vergleichs» dem Beklagten (Stp^) an den Aufrauhmaschinen-Patonten eine einfache Herstellungsund Vertriebslizenz ein. Als Lizenzgebühr hat der Beklagte (St^^) 13 # vereinnahmter Lizenzgebühren bzw. 3 # der Bruttofakturenerlöse zu zahlen. Per Kläger (P^^) ist berechtigt und verpflichtet» dem Beklagten (Stp^) die Aufrauhraaschi-nen-Patente kostenlos zur Rückübertragung anzubieten. Die Annahme steht dem Beklagten (StpB>) frei. 4. Der Beklagte (Stp^) verzichtet auf den Widerklageanspruch. 3. Der Beklagte (StflM räumt dem Kläger (ppp) das Recht ein» seinen Betrieb zu betreten und Nachforschungen nach den von ihm an die Klebepressen angebrachten Vorrichtungen zu halten und diese Vorrichtungen kostenlos zu entnehmen. Als Lizenz für die Benutzung dieser Vorrichtungen zahlt der Beklagte (StflP) dem Kläger (P|^p) DM 200.— sofort. 6. Mit diesem Vergleich sind alle früheren zwischen dem Kläger (Ppp) einerseits, dem Beklagten (StP^) und der Firma Stp^ & Co. GmbH andererseits geschlossenen Verträge aufgehoben. 7. Der Beklagte ($tp^) trägt die Kosten des Rechtsstreits•” Aus diesem Vergleich ist der gegenwärtige Rechtsstreit erwachsen. Bor jetzige Beklagte (B^p) behauptet unter Be- rufung auf den Vergleich, eine Reihe von Ansprüchen gegen den jetzigen Kläger (StflM zu haben» Per Kläger bestreitet das und hat deshalb die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende negative Feststellungsklage erhoben» Per Beklagte hat wegen einiger seiner Ansprüche Widerklagen erhoben. In einzelnen handelt es sich um folgendes: In Verfolg des Vergleichs hat der jetzige Kläger die in Nr» 1 genannten Beträge bezahlt und ferner dem jetzigen Beklagten gemäß Nr» 2 Abs» 1 und 2 des Vergleichs durch schriftliche Übertragungserklärungen vom 12. Juni 1951 und von 29. Juni 1951 folgende Patente übertragen: am 12» Juni 1951$ 1. Patent Nr. 632 214 2. Patent Nr» 634 575 3. Patent Nr. 655 435 4. Patent Nr. 659 492 5» Patent Nr. 669 738 6. Patent Nr. 682 729 7» Patent Nr. 690 216 8. Patent Nr. 696 414 9. Patent Nr. 703 025 10. Patent Nr. 704 125 11. Patent Nr. 726 590 am 29. Juni 1951$ 1. Patent Nr. 723 441 Scheinwerfer, insbesondere für Kraftfahrzeuge, Umlaufrädergetriebe, insbesondere für Kraftfahrzeuge, Umlaufrädergetriebe (Zusatz zu 634575), abblendbarer Scheinwerfer, Prehmomentwandler, bei dem die Getriebeglieder mit in Magnetfeldern umlaufenden Ankern verbunden sind, elektrische Lichtanlaßmaschine, Wägevorrichtung, sich selbsttätig regelndes elektrodynamisches Getriebe, Klappstuhl für Iheater, Versammlungsräume u. dgl., Klappstuhl für Iheater, Versammlungsräume u. dgl. (Zusatz zu 703 025)« regelbares elektrodynamisches Getriebe? Vorrichtung zu dem Aufrauhen von Platten aus nichtmetallischem Werkstoff, !*!■>. • // 2. Patent Hr. 723 848 Vorrichtung zu dem Aufrauhen von Platten* 3. Patent Hr. 742 814 Maechine zu dem Aufrauhen von Platten aus nichtmetallischem Werkstoff, 4. Patent Hr. 743 184 Maschine zu dem Auf rauhen von Platten aus nichtmetallischem Werkstoff (Zusatz zu 742 814). Pie in Hr. 2 Abs. 3 und 4 des Vergleichs erwähnten patentamtlichen Gebühren hat der Kläger dagegen nicht bezahlt. Per Beklagte hatte an ihn zunächst die folgenden 3 Schreiben gerichtet: am 28. September 1931: 11 Ich teile Ihnen hierdurch mit, daß sämtliche Patente, die Sie mir zurückübertragen haben, von mir aufrechterhalten werden sollen. Pies bezieht sich auf 11 Patente gemäß Ihrer Übertragungserklärung vom 12« Juni 31 sowie auf folgende Aufrauhmaschinenpatente Hr. 723 441» 723 848, 742 814, 745 184 entsprechend Ihrer Übertragungserklärung vom 29* Juni 51« Piese Benachrichtigung erhalten 3ie mit Bezug auf den abgeschlossenen Vergleich vor dom Bundesgericht Karlsruhe vom 8. Juni 51« (z. Abs. 2)M an 1. Oktober 1951: "Ich teile Ihnen hierdurch mit, die Zahlungen dor Patentaufrechterhaltungsgebühren, zu der Sie nach dem abgeschlossenen Vergleich vom 8.6.51 verpflichtet sind, jetzt nicht vor Eingang der diesbezüglichen Weisungen meines Patentanwaltes Herrn Pipl.-Ing. KiMK Straße IM vorzunehmen. Ich möchte damit unzweckmäßige Geldzahlungen vermeiden« Herr Patentanwalt wird sich auftragsgemäß mit Ihnen in dieser Angelegenheit in Verbindung setzen.11 an 20« November 1951: 11 In Anschluß an mein Schreiben vom 1« Oktober teile ich Ihnon mit, daß Sie eine Anweisung des Herrn Patentanwalt Dipl «Ing. CflB, XflHIfe-nicht erhalten werden; ich habe meinen darauf bezüglichen Auftrag zurückgezogen. Die Patentgebühren sind sofort in voller Höhe von Ihnen zu zahlen.11 Hoch am 20. November 1951 hatte der Beklagte ferner dem Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilt, aus dem Vergleich gegen den Kläger zu vollstrecken, und zwar unter andorem wegen Patentaufrechterhaltungskosten in Höhe von 13 300.— DM. Der Gerichtsvollzieher lehnte den Auftrag ab. Die Erinnerung des Beklagten wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Vlotho vom 29. November 1951 - H 523/51 - mit der Begründung zurückgewieseu, der Vergleich lasse nicht erkennen, wie hoch die Kosten der Patentaufrechterhaltung seien, und könne nicht dahin ausgelegt werden, daß der Kläger dem Beklagten diese Betröge vorzuschießen habe. Der Kläger hat auch später die im Schreiben vom 20. November 1951 geforderten Zahlungen an das Deutsche Patentamt nicht geleistet. Soweit die Patente des Beklagten am 1. Oktober 1951 noch in Kraft waren, sind sie in der Folgezeit wegen Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühren erloschen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß ihm der Kläger wegen des Verfalls der Patente schadenersatzpflichtig sei. Der Beklagte hält außerdem den Anspruch n auf Zahlung dar auf den Kläger entfallenen Patentjahres-gebühren aufrecht und hat diesen Anspruch im zweiten Rechtszug zu dem Gegenstand einer Hilfswiderklage auf Zahlung von 12 713«— DM nebst Zinsen gemacht. Ein weiterer Streitpunkt zwischen den Parteien betrifft % die dem Kläger in Nr. 3 des Vergleichs eingeräumte Lizenz und die dafür zu entrichtenden Lizenzgebühren. Der Beklagte meint, gegen den Kläger noch einen Anspruch auf Rechnungslegung v/egen der Auswertung der Aufrauhmaschinen-Patentc sowie einen Anspruch auf Zahlung der sich aus dieser Rechnungslegung ergebenden, noch nicht bezahlten Lizenzen_zu haben. Er wendet sich ferner dagegen, daß der Firma AflHHMFerke AG und der Firma Otto Kö^^^ Aufrauhmaschinen auch noch in der Zeit nach Abschluß des Vergleichs mietweise belassen worden sind, und verlangt vom Kläger, daß er die dafür vereinnahmten Beträge in voller Höhe, nicht nur in Höhe von 13 $ an ihn abführe. Liesen Anspruch hat er im ersten Rechtszug zu dem Gegenstand einer Widerklage auf - Zahlung von 6 214,63 DM nebst Zinsen gemacht. Sin letzter Streitpunkt zwischen den Parteien betrifft die in Nr. 5 des Vergleichs erwähnten Vorrichtungen an Klebepressen. Ler Beklagte ist der Meinung, daß er noch nicht alles zurückerhalten habe, was er danach hätte zurückerhalten sollen. Ler Beklagte berühmt sich mithin dem Kläger gegenüber folgender Ansprüche: 1. eines Schadenersatzanspruches wegen des. Erlöschens der obenerwähnten 4 nAufrauhmaschinen-PatenteM und 11 v/eiteren Patente, die der Kläger dem Beklagten übertragen hat. 2. eines Anspruchs auf Zahlung der auf den Kläger entfallenden Jahresgebühren an das Deutsche Patentamt (der Gegenstand der Hilfswiderklage zweiter Instanz auf Zahlung von 12713.— DM ist), 3. eines Rechnungslegungsanspruches wegen der Auswertung der Aufrauhmaschinen-Patente, 4. eines Anspruchs auf Zahlung der sich aus der Rechnungslegung zu 3) ergebenden Lizenzen, soweit die Zahlung noch nicht erfolgt ist, 3. eines Schadenersatzanspruchs wegen vertragswidriger Auswertung der Aufrauhmaschinen-Patente, 6. eines Anspruchs auf Zahlung von 6214,63 DH (der Gegenstand des Widerklage erster Instanz ist), 7. eines Anspruchs auf Herausgabe der in Kr. 5 des Vergleichs erwähnten Klebepressen-Vorrichtungen. Der Kläger ist der Auffassung, daß dem Beklagten die Ansprüche, deren er sich berühmt, nicht zustehen. Er hat dazu unter anderem vorgetragen: Daß die Patente verfallen seien, habe der Beklagte sich selbst zuzuschreiben. Bei Abschluß dos Vergleichs seien die Parteien sich darüber einig gewesen, daß der Beklagte nicht ohne weiteres die Aufrecht-erhaltung aller Patente habe verlangen dürfen. Die vom Beklagten zu treffende Auswahl habe sich nach dessen eigenen positiven Interessen richten müssen. Daß der Beklagte in Wahrheit kein Interesse an der A\ifrechterhaltung der Patente gehabt habe, ergebe od*ch schon daraus, daß er unstreitig die Patente 696 414 und 632 214 bis zu dem 20. Hovember 1951 habe verfallen lassen, ohne etwas zu unternehmen, um sie wieder in Kraft zu setzen. Er, der Kläger, habe nur dann die bis zur Freigabe entstandenen Jahresgebühren zahlen müssen, wenn auch der Beklagte die für die Aufrechterhaltung der Patente erforderlichen, nach der Freigabe entstandenen Gebühren entrichtet hätte; das sei jedoch nicht geschehen. Er, der Kläger, habe immer wieder angoboten, Zahlungen an das Patentamt zu leisten, zu dem alleinigen und wirklich noch erreichbaren Zweok, gewisse vom Beklagten ausgesuchte Patente aufrechtzuerhalten; der Beklagte habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Palls er, der Kläger, überhaupt verpflichtet gewesen sei, Gebühren an das Patentamt zu entrichten, sei die Brfüllung inzwischen durch den Verfall der Patente unmöglich geworden. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der ursprünglich geschuldeten Gebühren an sich selbst. - Seiner Hechnungs-legungspflicht sei er, der Kläger, nachgekommen, und zwar schon vor dem Hechtsstreit, zu demindest aber durch die im Hechtsstreit gemachten Angaben; die danach geschuldeten Lizenzgebühren seien bezahlt. - Die Mietverträge mit den Firnen AflHBMfcrke und Kö^H^seien nicht, erst auf Grund des Vergleichs von 8. Juni 1951, sondern schon im Jahre 1948 von der Firma Co. GmbH abgeschlossen worden, und zwar auf Grund ihres Vertrags mit dem Beklagten von 7. Oktober 1941. Bas Bestehen dieser Verträge sei dem Beklagten bei Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen, der Vergleich habe diese Verträge nicht berührt. Nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergleichs seien nur 15 $> der aus den Mietverträgen vereinnahmten Lizenzgebühren an den Beklagten abzuführen gewesen. Der Kläger hat im ersten Hechtszug zuletzt beantragt; fest2usteilen, daß der Beklagte gegen ihn aus dem vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 8. Juni 1951 in Sachen 1 ZH 114/50 abgeschlossenen Vergleich auch außer dem eingeklagten Betrag von 6214,63 NM nebst 9 # Zinsen eeit dem 1. August 1953 keine Forderungen, insbesondere nicht auf Zahlung von Schadenersatz aus dem Verfall von Patenten und auf Zahlung von Lizenzen mehr habe mit Ausnahme etwaiger Pro-zeßkoatenerstattungsansprüche, die in einem gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren festzustellen wären« Per Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat im ersten Rechtszug die schon erwähnte Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an das Finanzamt in ÜflHB - Vollstreckungsstelle - zu dem Akten-, Zeichen St«-Nr. 38/1133 für seine, des Beklagten, Rechnung 6214,63 PM nebst 9 # Zinsen seit dem 1. August 1933 zu zahlen« Er hat unter anderem vorgetragen: Es habe in seinem freien Ermessen gestanden, welche Patente er habe aufrechterhalten wollen. Per Kläger sei verpflichtet gewesen, die auf ihn entfallenden Gebühren zu zahlen, ohne seine Leistung an Bedingungen knüpfen zu dürfen« Er, der Beklagte, habe schon am 24. September 1931 den Patentanwalt Cohausz mit der Klärung der läge beauftragt und gebeten, durch Aufrochterhaltungs-, Stundungs- und Wiedereinsetzungsanträge zu retten, was zu retten sei« Er habe selbst beim Patentamt festgestellt, daß die Behauptung des Klägers, die Patente seien teilweise durch die wirtschaftliche Entwicklung überholt, nicht richtig gewesen sei. Pa ihm mitgeteilt worden sei, die Patente stünden teilv/eise schon unmittelbar vor dem Erlöschen, habe er die Aufrechterhaltung aller Patente gefordert, zu demal da die läge für ihn zu unübersichtlich gewesen sei. - Purch den Verfall der Patente sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, der aber noch nicht endgültig bestimmbar sei« Bereits angebahnte Lizenzverträge acien wegen des Verfalls der Patente nicht mehr zustande-gekommen. Weitere Schäden träten jeweils ein, wenn Dritte seine Erfindungen verwerteten, ohne Lizenzgebühren zahlen zu müssen. - Der Kläger habe noch nach Vergleichsschluß Maschinen nach den Patenten angeboten und zur Schau gestellt, so z.B. auf der Industrieausstellung in Hannover 1951. Da der Kläger seit dem 8. Juni 1951 nicht mehr Inhaber der Patente gewesen sei, habe er sie auch nicht in Lizenz vergeben dürfen. Die Lizenzverträge mit den ASBHH)~Werken und der Firma Kö^^^habe der Kläger zunächst verschwiegen. In dem Vergleich sei nur dem Kläger persönlich eine Lizenz an den Aufrauhmaschinen-Patenten eingeräumt worden, die weitere Ausnutzung der Patente durch die Firma StCo. sei daher widerrechtlich gewesen. Dafür hafte der Kläger als Alleininhaber dieser Firma auch persönlich. Die widerrechtlich vereinnahmten Lizenzgebühren "müßten in voller Höhe herausgegeben werden. Wie bei Abschluß des Vergleichs vom Vorsitzenden geäußert, sei er, der Beklagte, berechtigt, die Klebepressen wieder in den "Urzustand" zu versetzen. Er könne deshalb noch die Elektromotoren, die Triebwerke und die weiter von ihm eingebauten Elemente entfernen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil vom 20. Dezember 1955 I. festgestcllt, daß der Beklagte gegen den Kläger aus dem vor dem Bundesgerichtshof am 8. Juni 1951 in Sachen 1 ZR 114/50 abgeschlossenen Vergleich keine Forderungen, insbesondere nicht auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Verfall von Patenten und auf Zahlung von Lizenzen mehr hat, mit Ausnahme 1. eines Anspruchs auf Zahlung von 3312.— DM, der sich daraus ergibt, daß der Kläger seiner sich aus Hr, 2 Abs. 3 des Vergleichs ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen und daher ungerechtfertigt bereichert ist, 2. eines Anspruchs auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung bezüglich der nach dem 8. Juni 1931 erfolgten Auswertung der Aufrauhmaschinen-Patente 723 441, 723 848, 742 814, 745 184, 3. eines Anspruchs auf Zahlung der sich aus der Rechnungslegung zu 2) ergebenden Lizenzgebühren, soweit diese nicht bereits auf Grund der früheren Angaben des Klägers Über den Umfang der Auswertung an den Beklagten gezahlt worden sind, 4. etwaiger Prozeßkostenerstattungsansprüche, die in einem gesonderten Kostenfestsetzungsverfahreri geltend zu machen wären, II. dio Entscheidung über die vorerst nicht verlesene Widerklage und die Kosten dem Schlußurteil Vorbehalten, III. die weitergehende Klage abgewiesen. Las Landgericht hat ferner zunächst durch Schluß-Versäumnisurteil vom 12. Juni 1956 und sodann auf Einspruch des Beklagten und nach weiterer Beweisaufnahme durch Schlußurteil vom 5. Pebruar 1957 die erstinstanzliche V/iderklage abge-wiosen und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt. Gegen die Urteile des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, unter teilweiser Änderung des leilurteils vom 20. Dezember 1955 in der Urteilsformel die Ausnahmen zu I 1) bis 3) zü streichen. S 14 Der Beklagte hat beantragt, unter teilweiser Änderung des Teilurteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise (mit der schon erwähnten zweitinstanzlichen Hilf 8\viderklago) den Kläger zu verurteilen, an ihn 12 713.— DM nebst 9 i> Zinsen seit dem 1« November 1931 .zu zahlen, und zwar einen rangersten Teilbetrag von 6000.— DM an das Finanzamt in Herford, den Heat an ihn selbst; und ferner, unter Änderung des Schlußurteils vom 5. Februar 1957 den Kläger zu verurteilen, an dos Finanzamt in Herford - Vollstreckungsstelle - zu dem Aktenzeichen St.Nr. 38/1133 für seine, des Beklagten, Bechnung 6214,63 DM nebst 9 £ Zinsen seit dem 1. August 1953 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat durch das hier angefochtene Urteil vom 28. November I960 unter A - C auf die Berufung beider Parteien das Teilurtoil des Landgerichts vom 20. Dezember 1955 teilweise geändert, die weitergehenden Berufungen gegen das Teilurteil sowie die Berufungen gegen das Schluß-Versäumnisurteil und das Schlußurteil des Landgerichts zurückgewiesen und unter D die Urteilsformeln einheitlich wie folgt neu gefaßt: 1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte gegen den Kläger aus dem vor dem Bundesgerichtshof am 8. Juni 1951 in der Sache I ZH 114/50 (StW gegen abgeschlossenen Vergleich keine Forderungen, insbesondere nicht auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Verfall von Patenten und auf Zahlung von Lizenzen mehr hat, mit Ausnahme a) eines Anspruchs auf Ersatz von 2/3 des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die deutschen Patente Nr. 723 441, 723 848, 742 814, 745 184, 703 025 und 704 125 verfallen sind, b) eines Anspruchs auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung Uber die nach dem 8. Juni 1951 erfolgte Auswertung der deutschen Patente Nr. 723 441, 723 848, 742 814, 745 184, c) eines Anspruchs auf Zahlung der sich aus. der Rechnungslegung gemäß b) ergebenden Lizenzgebühren, soweit diese nicht schon auf Grund der früheren Angaben des Klägers über den Umfang der Auswertung an den Beklagten gezahlt worden sind, d) etwaiger Prozeßkostenerstattungsansprüche, die in einem gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen wären. 2. Die in dem Schlußversäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1956 enthaltene Entscheidung (Abweisung der Widerklage, Kostenentscheidung) wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Das Oberlandesgericht hat durch das hier angefochtene Urteil unter E fernor I «W»' -16- auf die Hilfswiderklage den Kläger verurteilt, an das Finanzamt in HBHB für Rechnung des Beklagten 2021.— DM nebat 4 # Zinsen seit dem 1« November 1931 zu zahlen? und unter F die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/4 dem Klüger, zu 3/4 dem Beklagten auferlegt. Gegen das Urteil des Oberlandeagerichts hat nur der Beklagte Revision eingelegt. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung des Beklagten unter teilweiser Änderung des angefochtenen Teilurteile die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an ihn Bit 12.713.— nebst 9 # Zinsen seit dem 1. November 1951 (unter Abzug der bereits rechtskräftig zuerkannten 2021.— EU nebst 4 Zinsen) zu zahlen und zwar einen rangersten Teilbetrag von BI 6000.— an das Finanzamt in HBHBi den Reet an den Beklagten. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe,: I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach dem Hauptantrag der Revision die negative Feststellungsklage des Klägers, soweit sie nicht bereits abgewiesen ist, und nach dem Hilfsantreg der Revision die zweitinstanzliche Hilfswiderklage des Beklagten auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 12.713.— DM nebst Zinsen abzüglich des bereits von Berufungsgericht zuerkannten Betrags. Bevor auf die eigentlichen Streitpunkte eingegangen wird, ist zu den den damit angegriffenen Urteils-Sprüchen der Vorinstanzen folgendes zu bemerken: 1. Aus D 1 der Formel des Berufungsurteils (negative Feststellung mit ”Ausnahmen”) in Verbindung mit der Aufzählung der ”Berühmungen” dos Beklagten im Tatbestand des Berufungsurteils und in Verbindung mit XII der Formel des Teilurteils des Landgerichts (Abv/oisung der weitergehenden Klage) ergibt sich, daß das Berufungsgericht einerseits das Bestehen folgender Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger feotgestellt hat: a) eines Anspruchs auf Ersatz von 2/3 des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die 4 Aufrauh-maschinen-Patente (723 441, 723 848, 742 814, 745 184) und die 2 Klappstuhl-Patente (703 025, 704 125) verfallen sind, b) eines Anspruchs auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung über die nach dem 8. Juni 1951 erfolgte Auswertung der 4 Aufrauhmaschinen-Patente (723 441, 723 848, 742 814, 745 184), c) eines Anspruchs auf Zahlung der sich aus der Rechnungslegung gemäß b) ergebenden Lizenzgebühren, soweit diese nicht schon auf Grund der früheren Angaben des Klägers über den Umfang der Auswertung an den Beklagten gezahlt worden sind, d) etwaiger Prozeßkostenerstattungsansprüche, die in einem gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen wären; und daß das Berufungsgericht andererseits festgei-tellt hat, daß der Beklagte« von den zu a) - d) genannten Ausnahmen abgesehen, keine Forderungen gegen den Kläger aus dem Vergleich vom 8« Juni 1951 hat, daß er also insbesondere nicht die folgenden Ansprüche hat, deren er sich berühmt: e) einen über die 11 Ausnahme” zu a) hinausgehenden Schadenersatzanspruch wegen des Verfalls von Patenten (d.i, einen Anspruch auf Ersatz auch des letzten Drittels des Schadens aus dem Verfall der 4 Aufrauhmaschinen-Patente und der 2 Xlappstuhl-Patente sowie einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verfalls der Übrigen 9 Patente), f) einen Schadenersatzanspruch wegen vertragswidriger Auswertung der Aufrauhmaschinen-Patente , g) einen Anspruch auf Herausgabe der in Hr* 5 des Vergleichs erwähnten Klebepressen-Vorrichtungen. Darüber hinaus hat sich der Beklagte der zwei folgenden, zu dem Gegenstand von Widerklagen gemachten Ansprüche berühmt: h} eines Anspruchs auf Zahlung der auf den Kläger entfallenen Jahresgebühren an das Deutsche Patentamt (Gegenstand der Hilfswiderklage zweiter Instanz auf Zahlung von 12.713*— DM nebst Zinsen), i) eines Anspruchs auf Auszahlung der restlichen (über 15 £ hinausgehenden), von den Firmen ASHBfc-Werke und Otto vereinnahmten Iteetzinsbeträge (Gegenstand der Widerklage erster Instanz auf Zahlung von 6214,63 DM nebst Zinsen). per. war V9Ö Landgericht in der Formel des Teilurtoile vom 20. Dezember 1955 mit einem Teilbetrag -19- von 3.312.— Bll als Nr. 1 der "Ausnahmen” auf geführt, das Bestehen des Anspruchs in dieser Höhe also zugunsten des Beklagten bejaht, das Bestehen eines darüber hinausgehenden Anspruchs zugunsten des Klägers verneint worden. Bas Berufungsgericht dagegen hat in der Formel seines Urteils den Anspruch zu h) nur bei der Entscheidung über die zweitinstanzliche Hilfswiderklage des Beklagten (Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 2.021.— DM) beschieden, aber nicht auch bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers genannt. Bern Wortlaut der Urteilsformel nach hat das Berufungsgericht mithin den Anspruch zu h), den es in der Entscheidung über die Hilfswiderklage teilweise zuerkannt hat, mit der Entscheidung Über den Feststellungsantrag in vollem Umfang verneint. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Berufungsgericht indessen, weil der Beklagte wegen des Anspruchs zu h) hilfsweise zur Leistungsklage übergogangen war, insoweit das Hechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag des Klägers nicht mehr als gegeben erachtet und daher die Klage insoweit abweisen wollen, ln der Formel seines Urteils ist das jedoch nicht zu dem Ausdruck gekommen. Ber Auffassung des Berufungsgerichts kann aber auch in der Sache nicht beigetreten werden. Ben Anspruch zu h) hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht in diesen Zusammenhang selbst ausdrücklich hervorhebt, als leistungsanBpruch nur hilfsweioe zu dem Gegenstand einor Widerklage gemacht. Über den Leistungsanopruch sollte also nach den Willen des Beklagten nur dann entschieden werden, wenn über die Feststellungsklage in einem bestimmten Sinne entschieden wurde. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Hilfs-widorklage sind Bedenken nicht zu erheben (vgl. dazu Hosenberg, Lehrbuch des Beutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 61 IV 3 c m.w.Nachv;.). Ber Fall, für den der Beklagte eine Entscheidung über seinon hilfsweise geltend gemachten Leistungsanspruch begehrte, konnte nach Lage der Sache nur der sein, daß die negative Feststellungsklage in vollem Umfang j. r oder doch jedenfalls in beäug auf den Anspruch zu h), und zv/ar wegen Bejahung dieses Anspruchs, abgewiesen wurde. Da also eine Sachentscheidung über die Peststellungsklage zur Voraussetzung für eine Entscheidung über die Hilfswiderklage gemacht war, konnte diese der Feststellungsklage nicht das Hechtsschutzbedürfnis nehmen. Bas Berufungsgericht hätte in Gegenteil in denselben Umfang, in dem es der Hilfswider-klago stattgab, zuvor die negative Feststellungsklage abweisen und das durch eine weitere ” Ausnahme“ in dem auf den Feotstellungsantrag des Klägers bezüglichen Teil der Urteile-formel zu dem Ausdruck bringen müssen. Burch die in der Formel dieses Revisionsurteils enthaltene ’‘Maßgabe"-Bestimmung ist das nachgeholt worden. Auch den Anspruch zu i) hat das Berufungsgericht in der Formel seines Urteils ausdrücklich nur bei der Entscheidung über die entsprechende Widerklage des Beklagten (Bestätigung des die Widerklage abweisenden Schluß-Versäumnis- * urteils des Landgerichts vom 12. Juni 1956)beschieden. Bas Berufungsgericht ist dabei vermutlich, und zwar mit Hecht, davon ausgegangen, daß der Anspruch zu i) gar nicht mehr Gegenstand der negativen Feststellungsklage war, seit der Beklagte in Schriftsatz vom 30. März 1955 diesen Anspruch zu dem Gegenstand einer Widerklage gemacht und der Kläger daraufhin in Schriftsatz vom 15. April 1955 seinen Klagän-trag insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und bei der Neufassung seines Klagantrags den Anspruch zu i) aus der von ihm begehrten Feststellung herausgenommen hatte. Ber auf den Feststellungsantrag bezügliche Teil der Formel des Berufungsurtoils erfaßt allerdings nach deren Wortlaut auch den Anspruch zu i), und zwar ihn verneinend; doch kann das hier auf sich beruhen, da eine im Hahmen der Entscheidung über die negative Feststellungsklage ausgesprochene Verneinung des Anspruchs zu i) sich in der Sache mit der im Berufungsurteil bestätigten Abweisung der darauf gestützten Widerklage decken würde. j 2. Die Revision begründet ihren auf volle Abweisung der negativen Fc3tstollungsklage gerichteten Hauptantrag in doppelter Weise: i i a) indem eie die Verneinung^ etozeln^^Angvgütäe des Beklagten durch Jas Berufungsgericht angreift, und i i b) indem sie geltend macht, das Berufungsgericht hätte, weil es - vermittels der bei der negativen Feststellung gemachten "Ausnahmen” - dem Beklagten eine Reihe wichtiger Ansprüche zugestandcn habe, die vom Kläger allein begehrte Fesiatel-.lnng«_daß_(ger_ Beklagte «egen ihn "keine Forderungen” habe,. nicht treffen können und schon deshalb dem Antrag des Be-klagten, "die Klage in vollem Umfang abzuweisen", entsprechen müssen« Dieser letzteren, zu b) genannten Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden« Stellen sich die mit einer negativen Peststellungsklage geleugneten Ansprüche des Gegners als teilweise begründet heraus, so hängt es von Sinn und Zweck dor Peststellungsklage ab, ob sie ganz abzuweisen ist oder ob sie nur zu dem Teil abzuweisen und im übrigen die begehrte Peststellung zu treffen ist (vgl« Rosenberg, aaO § 86 I S. 404)♦ Im vorliegenden Pall hat der Beklagte sich einer Mehrzahl einzelner Ansprüche berühmt, die zwar sämtlich aus dem Vergleich vom 8. Juni 1951 herge-ICitot werden, aber im übrigen unterschiedliche Sachverhalte betreffen und unterschiedlichen Inhalt haben, und gegen die der Kläger sich dementsprechend mit unterschiedlichen Begründungen gewandt hat« Rs entspricht daher hier dem Sinn und Zweck der Feststellungsklage, daß die Vorinstanzen sie trotz Anerkennung der Berechtigung einiger Ansprüche des Beklagten nicht insgesamt, sondern nur insoweit abgewiesen haben, als die Ansprüche des Beklagten als berechtigt anerkannt worden sind« A Kann die Revision ihr Ziel der völligen Abweisung der Reststellungsklago demnach nicht mit der zu b) genannten Begründung erreichen, so könnte sie dieses Ziel nur mit den su a) genannten Angriffen gegen die Verneinung einzelner Ansprüche des Beklagten erreichen. Solche Angriffe hat die Revision aber nur gegen die (teilweise) Verneinung des obon unter 1 o) genannten weitergehenden Schadenersatzanspruchs wegen des Verfalls von Patenten, gegen die (in der nur beschränkten Zuerkennung der Hilfswiderklage zweiter Instanz liegende) teilweise Verneinung des oben unter 1 h) genannten, über die Verurteilung des Klägers gemäß der Hilfswiderklage hinausgehenden Anspruchs auf Zahlung der auf den Kläger entfallenen Jahresgebühren, sowie gegen die Verneinung des oben unter lg) genannten Anspruchs auf Herausgabe der Klebcpres8en-Vorriohtungcn erhoben, - nicht dagegen auch gegen die Verneinung des oben unter 1 f) genannten Schadenersatzanspruchs wegen vertragswidriger Auswertung der Auf-rauhmaschinen-Patente und gegen die (in der Bestätigung der Abweisung der Widerklage erster Instanz liegende) Verneinung des oben unter 1 i) genannten Anspruchs auf Auszahlung der restlichen Mietzinsbeträge, Der Streit um das Bestehen der unter 1 f) und li) genannten Ansprüche im einzelnen ist demnach in der Revisionsinstanz nicht zur Nachprüfung gestellt, und ebenso nicht - auch schon wegen des Pohlens eines darauf bezüglichen Revisionsantrags - die zu den unter 1 i) genannten Anspruch gehörige Widerklage erster Instanz. 3. Bio Revision hat geltend gemacht, der Beklagte habe seinen Schadenersatzanspruch auch auf die durch Verschulden des Klägers untergegangenen Auslandgpatente erstreckt, und hat es als Verletzung der §§ 313 Abs, 1 Nr. 4, $51 Hr, 7 ZPO gerügt, daß das Berufungsgericht diesen Anspruch übergangen habe. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte unter A I 5 seiner Berufungsbegründung vom 30. April 1956 vorgetragen hatte, sein Schadenersatzanspruch beziehe sich auch auf die durch Verschulden des Klägers untergegangenen Auslands-patento, von deren Erlöschen er erst durch Schreiben des Klägers vom 22. September 1951 erfahren habe, während der Vergleich davon ausgegangen sei, daß «alle” und «sämtliche Patentanmeldungen und Patente” im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch existent seien. Dieser etwaige Schadenersatzanspruch des Beklagten ist jedoch kein Anspruch «aus dem vor dem Bundesgerichtshof am 8. Juni 1951 in der Sache I ZR 114/50 abgeschlossenen Vergleich”, weil die Auslandspatente bei Vergleichsschluß schon erloschen waren, also nicht mehr unter die durch den Vergleich begründeten Verpflichtungen des Klägers fallen konnten. Dieser etwaige Schadenersatzanspruch ist daher weder durch den Feststellung» antrag des Klägers noch durch die ihm folgende Feststellung in der Formel des Berufungsurteils getroffen} er ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, kann mithin vom Berufungsgericht auch nicht «übergangen” sein und steht.auch in der Revisionsinatanz nicht zur Prüfung. . 4. Da schließlich die Revision die zugunsten des Beklagten erfolgte Bejahung der oben unter 1 a) - d) genannten Ansprüche nicht angegriffen, der Kläger seinerseits aber keine Revision eingelegt hat, stehen zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach alledem nur a) die - teilweise - Verneinung des oben unter 1 e) genannten weitergehenden Schadenersatzanspruchs Wegen des Verfalls von Patenten, b) die teilweise Verneinung bzw* Abweisung des oben unter 1 h) genannten Anspruchs auf Zahlung der auf den Kläger entfallenen Jahresgebühren» c) die Verneinung des oben unter lg) genannten Anspruchs auf Herausgabe der Klebepressen-Vorrichtungen. II« 1. Das Berufungsgericht hat den spruch des Beklagten wegoft, des, Verfall#, von Patente^ yind _ den Anspruch des Beklagten auf Zghlupg der auf den Kläger entfallenden Jahresgebühren nur insoweit für berechtigt erachtet, als es sich um die 4 Aufraufamaschinen-Patente und um die 2 Klappstuhl-Patente handelt* Die Angriffe der Revision, mit denen sie sich gegen die Verneinung solcher Ansprüche hinsichtlich der übrigen 9 Patente wendet, können keinen Erfolg haben* a) Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf § 157 BGB zutreffend davon aus, daß der Vergleich vom 8* Juni 1951, durch den alle früheren zwischen den Parteien geschlossenen Verträge aufgehoben und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien neu geregelt worden seien, als ein gegenseitiger Vertrag der Auslegung bedürfe, sov/eit seine Bestimmungen nicht eindeutig seien, und daß dabei ein Ergebnis, das mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch stehe, nicht als von den Parteien gewollt anzusehen sei. Aus Kr* 2 Abs* 4 des Vergleichs in Verbindung mit einem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 29« April 1950 entnimmt das Berufungsgericht sodann, daß nach der Vorstellung der Parteien nicht alle auf den Beklagten zurückübertragenen Schutzrechte aufrecht zu erhalten gewesen seien und daß daher die Mitteilung des Beklagten vom 28« September 1951, er wolle sämtliche ihm zurückübertragenen Patente aufrechterhalten, nicht dem Sinn der genannten Vergleichsbestimmung entsprochen habe« Aus den gesamten Umständen ergebe sich, so führt das m T Berufungsgericht weiter aus, daß mit Rücksicht auf die Interossenlage beider Parteien nur diejenigen Patente aufrechtorhalten werden sollten, deren Auswertung sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten lohnte. In diesem Sinne habe sich auch der damalige Prozeßbevo3.1mächtigte des Beklagten vor dem Bundesgerichtshof, Rechtsanwalt Br. KflP, bei seiner Vernehmung als Zeuge im zweiten Rechtszug geäußert, PUr die Frage, welche Patente aufrechterhalten werden sollten, sei ctnach allein maßgebend gewesen, ob es im Jahre 1951 wirtschaftlich sinnvoll war, die verhältnismäßig hohen Pntentgebühren weiter zu bezahlen, zu demal die Schutzdauer der ältesten Patente schon im Jahre 1953 und die der jüngsten Patente im Jahre 1958 abgelaufen sei. Bas aber habe wiederum davon abgehangen, ob die durch die Patente geschützten Erfindungen so weit entv/ickelt gewesen seien, daß sie bereits verwertet wurden oder zu demindest fabrikationsreif waren. Bas sei zwar, wie das Berufungsgericht eingehend begründet, für die 4 Aufrauhmaschinen-Patente und die beiden Klappstuhl-Patonte zu bejahen. Bagegen sei es, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interossenlage mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte auch die übrigen Patente am 1. Oktober 1951 habe aufrechterhalten wollen. Babei sei zunächst zu berücksichtigen, daß das Patent Kr. $82 729 ^Elektrische Bichtanlaßmaschine” schon im Jahre 1940 wegen Nichtzahlung der Gebühren für das dritte bis fünfte Patentjahr in der Patentrolle gelöscht worden sei. Insoweit sei eine Aufrechterhaltung im Jahre 1951 nicht mehr in Betracht gekommen. Hinsichtlich der übrigen (oben S. 5 unter Kr. 1 bis 5, 2* 8 und 11 aufgeftihrten) Patente sei die Aufrechtcrhaltung am 1. Oktober 1951 nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht angebracht gewesen. Bie Sachverständigen Stephan und Sommer hätten in ihren Gutachten im einzelnen ausgeführt, daß die fraglichen Patente zu jenem Zeitpunkt technisch überholt gewesen seien, so daß sich eine Auswertung A nicht nehr gelohnt habe. Oh die technischen Ausführungen der beiden Sachverständigen jeder Nachprüfung standhielten9 könne dahingestellt bleiben« Die Einholung von Obergutachten erübrige sich aber schon deshalb» weil auch aus anderen Erwägungen die Aufrechterhaltung der fraglichen Patente am 1. Oktober 1951 nicht angebracht gewesen sei. Es sei einmal davon auszugehen, daß es sich um auf dem Papier stehende Erfindungen gehandelt habe, die unstreitig bis zu diesem Zeitpunkt nicht verwertet worden seien, obwohl die Patente teilweise schon im Jahre 1935 angemeldet worden waren. Weder hätten die Parteien die Patente selbst ausgewertet, noch seien entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen worden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Patente Kr. 632 214, 634 575, 655 435 und 669 738 schon während des Jahres 1953 abliefen, während die Schutzdauer der Patente Kr. 639 492, 690 216, 696 414 bis in das Jahr 1954 hinein lief und das Patent Kr. 726 590 spätestens am 6. Dezember 1956 durch Zeit ablauf endete. Da nach der lebenserfahrungregelmäßig eine geraume Zeit erforderlich sei, um eine patentierte Erfindung produktionsreif zu machen, sei es nach vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen nicht vertretbar gewesen, am 1. Okto ber 1951 noch Patente aufrechtzuerhalten, deren Laufzeit nur noch 2, 3 oder höchstens 5 Jahre betragen habe und deren Gegenstände bis dahin nicht praktisch äusgewertet worden seien. Hierbei sei besonders zu beachten, daß die Patent-gobühren von 12. oder 13. . Patentjahr an verhältnismäßig hoch seien und sich bis zu dem 17. Patentjahr noch wesentlich steigerten. Es sei deshalb unwahrscheinlich, daß der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die erwähnten Patente noch nach dem 1. Oktober 1951 gewinnbringend zu verwerten. Die im ersten Eechtszug durchgeführte Beweisaufnahme habe auf jeden Fall nicht das Gegenteil ergeben. Der Zeuge Kl^Mfc habe zwar bekundet, er sei im Jahre 1951 ohne weiteres in der Lage gewesen, 35 000.— bis 40 000.— DM in die Sache hineinzustecken. Er habe aber eingeräumt, daß er technisch - 27- nicht vorgcbildet sei und über die technischen Einzelheiten der in Frage kommenden Patente nicht unterrichtet gewesen sei. Es sei ihm nur darum gegangen, sein Geld gut anzulegen. Schließlich habe er auf Vorhalt des Klägers zugegeben, daß er sich nur noch an das "Scheinwerfer-Patent” erinnere, da die Angelegenheit so lange zurückliege. An diesem Patent sei er interessiert gewesen. Aus seiner Aussage ergebe sich aber nicht, daß er bereit gewesen sei, zunächst, einmal die nötigen Mittel für die Entwicklungsarbeiten aufzubringen, die erforderlich gewesen seien, um die Erfindungen fabrikationsreif zu machen. Es sei auch kein Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten zustandegekommen. Ba der Kläger im Vergleich vom 8. Juni 1951 dem Beklagten sämtliche Patente freigogebon gehabt habe, habe nichts im Wege gestanden, daß der Zeuge zu demindest entsprechende Vorverträge Uber die Auswertung der Patente mit dem Beklagten abschloß. Bas sei aber nicht geschehen. Vielmehr habe sich der Zeuge angeblich deshalb zurückgezogen, weil die Auswertung der Patente wegen Nichtzahlung der Gebühren in Präge gestellt gewesen sei. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses hätten die Patente aber noch bestanden, so daß der Zeuge Kl^BIBl nicht gehindert gewesen sei, Lizenzverträge mit dem Beklagten abzuschließen. Die Aussage des Zeugen reiche also nicht aus, um Bev/eis für die vom Beklagten behaupteten Verwertungsmöglichkeiten der Patente zu erbringen. Auch aus der Bekundung des Zeugen HefJHl ergebe sich nicht, daß der Beklagte die fraglichen Patente in der Zeit nach den 1. Oktober 1951 gewinnbringend hätte verwerten können. Für die Annahme, daß für die Erfindungen nach den fraglichen Patenten nach dem 1. Oktober 1951 kein besonderes Interesse bestanden habe, spreche auch die Tatsache, daß nach dem Verfall der Patente in den Jahren 1952 und 1955 die einschlägige Industrie die Erfindungen nicht ausgewertet habe. Bas aber würde sicherlich der Fall gewesen sein, wenn es sich um solche Erfindungen gehandelt hätte, deren industrielle Verwertung sich am 1. Oktober 1951 - 28- noch gelohnt hätte« Der Beklagte habe nicht behauptet, daß die fraglichen Patente bis heute überhaupt verwertet worden seien. Er habe auch nicht dargetan, daß er am 1« Oktober 1951 etwa deshalb ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Patente gehabt habe, weil sie als sogenannte Sperrpatente für ihn von Bedeutung gewesen wären« b) Bei den hiergegen erhobenen Angriffen der Revision handelt es sich durchweg um Angriffe gegen die vom Berufungsgericht vorgenoomene Vergleichsauslegung und Beweiswürdigung« Die Auslegung des Vergleichs und die Würdigung der Beweise oblag jedoch allein dem Tatsachenrichter und ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar« Ein in der Revisionsinstanz nachprüfbarer Rechtsfehler ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu finden« Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder allgemeine Erfahrungssätze nicht beachtet oder daß es erheblichem Vorbringen der Parteien nicht berücksichtigt hätte. aa) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Maßstab dafür, ob die Aufrechterhaltung von Patenten am 1« Oktober 1951 sinnvoll .«gewesen sei, durchaus nicht ‘»allein” aus dem Gesichtspunkt der “Pabrikationsreife“ gewonnen. Bei der in diesem Zusammenhang allein interessierenden Begründung, warum die Aufrechterhaltung der oben Seite 5 unter Nr. 1 bis 5* 7* 8 und 11 aufgeführten 8 Patente am 1. Oktober 1951 nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht angebracht gewesen sei, hat das Berufungsgericht sich vielmehr in wesentlichen darauf gestützt, daß es sich um auf dem Papier stehende Erfindungen gehandelt habe, die unstreitig zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwertet worden waren, daß 4 von diesen Patenten schon im Jahre 1955* 3 weitere im Jahre 1954 und das achte im Jahre 1956 abgelau- f fen seien9 und daß die Patentgebühren sich gerade in den letzten Jahren der Laufzeit erheblich steigerten« Wenn das Berufungsgericht dabei zusätzlich darauf hingewiesen hat, daß nach der Lebenserfahrung regelmäßig eine geraume Zeit erforderlich sei, um eine patentierte Erfindung “produktionsreif" zu machen, so hat es das nach dem gesamten Zusammenhang ersichtlich nur deshalb getan, um darzutun, daß bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die ohnehin nur noch verhältnismäßig kurzen restlichen Laufzeiten der Patente noch nicht einmal voll hätten in Rechnung gestellt werden können. bb) Zu Unrecht wirft die Revision in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht vor, es habe den weiteren Sach-vortrag des Beklagten nicht gewürdigt, daß trotz der zu dem Teil nicht mehr langen ReetlaufZeiten der Patente noch verschiedene Möglichkeiten bestanden hätten, die Patente auszunutzen, sei es durch Vergabe der Auswertung an andere, sei es durch Eigennutzung, - daß der Beklagte die Patente habe weiterentwickeln und für die Weiterentwicklung habe neuen Patentschutz erwerben können, - daß die Patente hätten Sperr- und Abhängigkeitsv/irkung auslösen und schutzfähige Y/oiterentv/icklungen Dritter hätten blockieren können, -daß Einzelheiten der Patente für Neukonstruktionen hätten verwandt werden können, für die wiederum neue Patente zu erwGX'ben gewesen seien, - und daß schon die Tatsache, daß ein Patent erteilt sei, einen wirtschaftlichen Wert bedeute. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag des Beklagten Übersehen hätte. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil das, was die Revision hior erneut aufgreift, in den Entscheidungsgründen zu dem großen Teil ausdrücklich erörtert. So hat es dem Vortrag des Beklagten, daß noch verschiedene Möglichkeiten der Ausnutzung der Patente bestanden hätten, die Tatsache entgegengehalten, daß nach dem vorzeitigen Verfall der A Patente in den Jahren 1952 und 1953 die einschlägige Industrie die Erfindungen nicht ausgewertet habe; es hat sich ferner insbesondere mit der Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen eingehend bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen KlflB^^und auseinandergesetzt; und es hat schließlich der Behauptung, daß die Patente Sperr- und Abhängigkeitswirkung hätten auslösen können, entgegengehalten, daß dafür nichts dargetan sei. Wenn das Berufungsgericht insoweit dem Vortrag des Beklagten nicht die Bedeutung für die Erhaltungswürdigkeit der fraglichen Patente beigemessen hat, die ihm die Bevision beimessen möchte, so liegt das auf dem der Bevision verschlossenen Gebiete der Tatsachenwürdigung. Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Patente weiterentwickeln und Einzelheiten der Patente für Weukonatruktionen verwenden können, brauchte sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil nicht ersichtlich ist, daß solche Möglichkeiten durch das vox'zeitige Erlöschen der Patente berührt worden sind, und weil der Vortrag des Beklagten insoweit auch zu unbestimmt war, um damit die Erhaltungswürdigkeit der Patente im Jahre 1951 zu begründen. Baß die Tatsache der Erteilung eines Patents schon an sich einen wirtschaftlichen Wert bedeutet, konnte bei der Beurteilung der Frage, welche der nach dem Vergleich zurückttbertragenen Patente aufrechtzuerhalten und welche nicht aufreehtzuerhalten waren, keine Rolle spielen. cc) Entgegen der Meinung der Bevision kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, daß das Berufungsgericht besonderen Wert darauf gelegt hat, daßsbio zu dem 1. Oktober 1951 die Parteien weder solbot die Patente ausgewertet noch entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen hatten. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht dabei außer acht gelassen hätte, daß erst nach der Währungsumstellung und insbesondere erst vom Jahre 1950 ab wieder -kl- eine friedensmäßige Wirtschaft in Deutschland aufzuleben begann. Auch in diesem Zusammenhang ist der bereits erwähnte Hinweis des Berufungsgerichts darauf von Bedeutung, daß die einschlägige Industrie die Erfindungen des Beklagten auch nach dem Verfall der Patente in den Jahren 1952 und 1953 nicht mehr ausgewertet hat. Zu Unrecht meint die Bevision in diesem Zusammenhang ferner, es hätte gerade den Zeugenaussagen KldB^ und He^B^ entnommen werden müssen, daß aussichtsreiche Verwertungsmöglichkeiten sich nur deshalb zerschlagen hatten, weil durch das Verhalten des Klägers über die patentrechtlichen Verhältnisse keine Klarheit zu gewinnen war. Das Berufungsgericht hat den Aussagen dieser beiden Zeugen, v/ie es eingehend begründet hat, das gerade nicht entnehmen können. Dieser Angriff der Bevision stellt sich daher nur als eine in der Revisionsinstanz nicht zulässige Rüge gegenüber der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Zu dem im Beweisaufnahmetermin vom 5. Oktober 1955 überreichten Schreiben des Zeugen <*en Beklagten vom 28. März* 1955 brauchte das Berufungsgericht entgegen der Büge der Bevision schon deshalb nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen, weil dieses Schreiben, soweit es sich nicht überhaupt inhaltlich mit der Aussage des Zeugen KlflHHP deckte, durch diese Aussage überholt war. $ dd) Nicht begründet sind schließlich auch die Bügen der Revision, das Berufungsgericht habe seine Meinung, daß nach dem Verfall der Patente die einschlägige Industrie die Erfindungen nicht ausgewertet habe, nicht begründet und es habe die Behauptungslast verkannt, indem es eine Behauptung und Darlegung des Beklagten vermißt habe, daß die fraglichen Patente bis heute überhaupt verwertet worden seien und daß sic für ihn als sog. Sperrpatente von Bedeutung gewesen wären. Daß die einschlägige Industrie die Erfindungen nicht• ausgewertet habe, hat dae Berufungsgericht ersichtlich aus den gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) entnommen* Gegenteiliges zu behaupten, wäre in der ülat Sache des Beklagten gewesen, da er nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht einen Anspruch‘auf Erhaltung nur der erhaltungswürdigen Patente hatte, für deren Erhaltungswürdigkeit also behauptungo- und beweispflichtig war. Auf seine Behauptungslast war er auch bereits vom Landgericht in dem Auflagebeschluß vom 8. März 1955 hingewiesen worden. ee) Müssen demnach die Bügen der Bevision gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zur BrhaltungswÜrdig-keit der fraglichen Patente erfolglos bleiben, so kann auch ihre weitere Büge nicht durchdringen, daß der Präge des technischen Erfindungswertes der Patente am 1. Oktober 1951 erhöhte Bedeutung zukomme. Hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, ohne Hechtsirrtum die Erhaltungswürdigkeit der fraglichen Patente am 1. Oktober 1951 aus anderen Erwägungen verneinen können, so konnte der technische ?rfindungswert der fraglichen Patente am 1. Oktober 1951 dahingestellt bleiben. c) Hach den bisherigen Ausführungen kann die Bevision also keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadenersatzanspruchs des Beklagten wegen des Verfalls der oben S. 5 unter Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 11 aufgeführten Patente und gegen die Verneinung eines Anspruchs deo Beklagten auf Zahlung der auf den Kläger entfallenden Jahresgebühren für diese Patente wendet. Paß dem Beklagten solche Ansprüche auch hinsichtlich des oben S. 5 unter Nr. 6 genannten Patentes Nr. 682 729 nicht zustehen können, hat schon das Berufungsgericht zutreffend damit begründet, daß dieses Patent bereits im Jahre 1940 gelöscht worden war, im Jahre 1951 also gar nicht mehr hätte aufrechterhalten werden können. d) Hieraus folgt zugleich, daß der Hilfsantrag der Revision auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 12 713•- DM abzüglich der bereits zuerkannten 2021.- DM in der Hauptsache gegenstandslos ist, da er nur noch die vorstehend unter c) genannten Patente betrifft und nach den Ausführungen oben zu I 1 nur für den Pall gestellt ist, daß ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung der auf diese Patente entfallenen Jahresgebtihren durch den Kläger bejaht werden würde. In dem Hilfsantrag liegt allerdings auch das Begehren, für den bereits zuerkannten Betrag statt nur 4 # Zinsen die geforderten 9 i> Zinsen zuzusprechen; insoweit ist der Hilfsantrag zwar nicht gegenstandslos, aber unbegründet, da ein Rechtsgrund für einen höheren als den zugesprochenen Zinssatz nicht dargetan ist. 2. Zur Begründung der Feststellung, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zustehe, der durch den Verfall der 4 Aufrauhmaschinen-Patente und der 2n Klappstuhlr Patente entstanden ist, hat das Berufungsgericht im Anschluß an die Darlegung der Erhaltungswürdigkeit dieser Patente noch folgendes•ausgeführt: Diese Patente seien unstreitig deshalb verfallen, weil die fälligen Jahresgebühren nicht bezahlt worden seien; dabei sei zunächst der Kläger verpflichtet gewesen, die bis zu dem Vergleichsabschluß entstandenen Gebühren zu entrichten; weil er das nicht getan habe, habe er den Verfall der Patente verursacht. Dabei spiele cs keine entscheidende Rolle, daß der Beklagte ebenfalls die nach Vergleichsabschluß fälligen Patentgebühren nicht gezahlt habe; denn die Schutzrechte seien auf jeden Pall auch deshalb verfallen, weil der Kläger nicht geleistet habe. Durch den Verfall der 6 Patente sei dem Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden; die Aufrauhmaschinen-Patonto seien zur Zeit des Vergleichs- A Schlusses vom Kläger noch verwertet worden, und die Klappstuhl-Patente seien bis 1950 vom Kläger in Lizenz vergeben gewesen und würden nach Lösung dieses Lizenzvertrages erneut in Lizenz haben vergeben werden können. Der wahrscheinliche Schaden sei auch vom Kläger adäquat verursacht worden, da der von ihm zu vertretende Verfall der 6 Patente nach den gegebenen Umständen des Falles geeignet gewesen sei, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Schließlich habe der Kläger auch schuldhaft, und zwar zu demindest fahrlässig, gehandelt; ihm seien die Verwertung bezw. Verwertbarkeit der 6 Patente bekannt gewesen, und er habe wissen müssen, daß nach dem natürlichen Verlauf der Dinge dem Beklagten durch den Verfall der 6 Patente ein Schaden entstehen könnte. a) Die Bevision wendet sich in diesem Punkte dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BOB) in Höhe von 1/3 angelastet hat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt$ der Beklagte habe es unterlassen, den Kläger am 1. Oktober 1951 darauf aufmerksam zu machen, daß er die Aufrauhmaschinen-Patonte und dio Klappstuhl-Patente unter keinen Umständen verfallen lassen wolle; seine Erklärung vom 28. September 1951, sämtliche Patente würden von ihm aufrechterhalten, habe gegen Treu und Olauben verstoßen, so daß der Kläger sie nicht als wirksame Erklärung nach dem Vergleich habe hinzunehmen brauchen; den Beklagten treffe deshalb ein Verschulden daran, daß der Kläger im unklaren darüber gewesen sei, welche Fatent-gebühren auf jeden Fall hätten entrichtet werden müssen; -andererseits habe es der Beklagte auch unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BOB); er habe zu demindest versuchen müssen, die auf ihn entfallenden Gebühren zu entrichten; falls ihm dies nicht möglich gewesen wäre, hätte er die Umschreibung der Patente auf sich veranlassen müssen, indem er dio hierfür erforderlichen Gebühren von 10.- DM je Patent entrichtete; die für die 6 Patente erforderlichen 60.- DM hätte er nach den gesamten Umständen aufbringen können; wären die Patente auf ihn umgeschrieben worden, so hätte oo ihm freigestanden, weitere Stundungsanträge wegen der Zahlung der fälligen Jahresgebühren zu stellen; auf jeden Pall hätte er auf diese Weise den völligen Verfall der 6 Patente in den Jahren 1952 und 1955 verhindern können; - das Verschulden des Beklagten sei aber geringer als das des Klägers und sei etwa mit 1/3 au bewerten, so daß der Kläger 2/3 des entstandenen Schadens zu ersetzen habe. b) Gegen den ersten Teil der Begründung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe schuldhaft den Kläger im unklaren darüber gehalten, welche Patentgebühren auf jeden Pall entrichtet werden müßten, wendet sich die Revision mit der Rüge, § 254 BGB sei irrig an gewendet worden; der Beklagte habe rechtmäßig gehandelt, als er am 28. September und am 20. November 1951 dem Kläger die Aufrechterhaltung sämtlicher Patente kundgetan habe. Piese Rüge ist nicht gerechtfertigt.' Wie bereits zu II 1 a) ausgeführt, hat das Berufungs gericht ohne Rechtsirrtum den Vergleich dahin ausgelegt, daß nach der Vorstellung der Parteien nicht alle auf den Beklagten zurückübertragenen Schutzrechte aufrechtzuerhalten gewesen seien und daß daher die Mitteilung des Beklagten von 28. September 1951, er wolle sämtliche ihm zurückübertragenen Patente aufrechterhalten, nicht dem Sinn der genannten Vergloichsbestimmung entsprochen habe. Bs verstieß •daher in der Tat gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte in den Schreiben vom 28. September und 20. November 1951 trotzdem die Aufrechterhaltung sämtlicher Patente forderte und den Kläger die Zahlung der noch ausstehenden Jahresgebühren für sämtliche Patente zu demutete. Ist es mithin schon nicht zu billigen, daß er damit die von ihm selbst zu treffende Auswahl unter den Patenten entgegen dem Vergleich 1 dem Kläger aufbürdete, so erschwerte er diesem die Erkenntnis daß jedenfalls die Gebühren für die 4 Aüfrauhmaschinen-Patento und.die 2 Klappstuhl-Patente entrichtet werden müßten, noch ganz besonders dadurch, daß er im Schreiben vom 1. Oktober 1931 die Zahlung von Patent-Jahresgebühren schlechthin anhielt, ohne die 6 Patente davon auszunehmen? Parin liegt sein mitwirkendes Verschulden an dem Verfall dieser Patente« c) Ob auch der von der Revision besonders angegriffene zweite feil der Begründung, der Beklagte hätte zu demindest die auf ihn entfallenden Gebühren entrichten oder die Umschreibung der Patente veranlassen und dann Stundungsanträge stellen müssen, die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des Beklagten an dem Verfall der 6 Patente zu rechtfertigen vermag, kann dahingestellt bleiben« Selbst wenn insoweit dem Beklagten ein mitwirkendes Verschulden nicht zur Bast zu logen wäre, so würde doch bei der Abwägung des beiderseitigen Vorschuldens gegeneinander, die zu einem feststehenden Sachverhalt auch vom Reviaionsgoricht vorgenommen werden kann (BGHZ 3, 46, 52; BGH IM Nr. 5 zu § 13 StVO; Nr. 9 zu § 1 Haft pflG; BGB-KGRK 11« Aufl. § 234 Anm. 123 m«w«Nachw.), schon das vorstehend zu 2 b) erörterte Verschulden des Beklagten als ausreichend anzusehen sein,, um es als mindestens halb so groß wie das des Klägers, insgesamt also mit 1/3 zu bewerten« 3. Ohne Erfolg müssen schließlich auch die Angriffe bleiben, mit denen die Revision sich gegen die Verneinung eines Anspruchs des Beklagten auf Herausgabe der in Nr. 3 des Vergleichs erwähnten Klebepreesen-Vorrichtungen wendet. I Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Bezugnahme auf das Teilurteil des Landgerichts hierzu ausgeführt: Der Beklagte habe nach dem Sinn des Vergleichs nur diejenigen Vorrichtungen entfernen dürfen, für die er mit den besonderen Merkmalen seiner Patentanmeldung P 86026 aus dem Jahre 1943 Schutz begehrt habe. Seine Behauptung, die Bestimmung der Nr, 5 des Vergleichs sei so auszulegen, daß er berechtigt sei, die Klebepressen wieder in den "Urzustand” - nämlich so, wie er sie vorgefunden habe - zu versetzen, sei nicht bewiesen. Die hierzu vernommenen Zeugen, Prof. Dr. LflBHHfe Hechtsanwalt Dr, KflB und Hechtsanwalt hätten dazu keine genauen Angaben machen können. Da der Beklagte selbst nicht behaupte, daß sich die in der erwähnten Patentanmeldung unter vorläufigen. Schutz gestellten Vorrichtungen noch an den Klebepressen des Klägers befänden, sei sein Anspruch auf Herausgabe von "Klebepressen-Vorrichtungen", mit denen er offenbar die von Anfang an patentfreien Elektromotoren, Triebwerke und die weiteren von ihm eingebauten Elemente meine, nicht gerechtfertigt. Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auslegung der Nr. 5 des Vergleichs durch das Berufungsgericht. Als Auslegung eines Individualvertrages ist diese in der Revi-sionsinstanz jedoch nur beschränkt nachprüfbar. Die vom Berufungsgericht ebenso wie vom Landgericht vorgenommene Auslegung ist nach dor Sachlage jedenfalls möglich. Daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gegen die Denkgeeetze verstoßen, Erfahrungssätze außer acht gelassen oder Parteivorbringen nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung der Revision war der Beklagte daher auch dafür bev/eispflichtig, daß eineuandere, nämlich die von ihm für richtig gehaltene Auslegung zutreffe. Diesen Beweis hat er nach der rechtlich nicht zu beanstandenen Peststellung des Berufungsgerichts aber nicht erbracht. III. Hach alledem war die Hevision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß den Auoführungen unter I 1 (S. 19/20) war das angefochtene Urteil, wie in der Formel dieses Revisionsurteils geschehen, lediglich in einem Punkt richtigzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Br. Hastelski Spreng Löscher Claßen Schneider