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BGH · 6 U 18/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 U 18/63

In diesem Vertrag heißt es, übertrage an die Beklagte "seine sämtlichen Rechte, gleich welcher Art, mit Bezug auf den in der Patentschrift 928 222 beschriebenen Reißverschluß, und zwar unabhängig davon, ob dieses Patent im Augenblick der Niederschrift dieser Vereinbarung noch gültig ist oder nicht, und ebenso seine Rechte auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand ... Juni 1957 besehied jedoch die Patentverwaltungsabteilung den für damals tätigen Patentanwalt dahingehend, der dem Amt vorliegende Wiedereinsetzungsantrag könne "keine Berücksichtigung finden", da die Einjahresfrist des § 43 Abs. 2 PatG versäumt sei. "Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen leider mit-teilen, daß mir vom Patentanwalt wie von einigen Juristen die Mitteilung gemacht wurde, daß keine Aussicht mehr besteht, das Patent 928 222 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, da dasselbe bereits aus der Patentrolle gelöscht ist. Diese Umstände waren der Beklagten auch nicht anderweit bekannt geworden, als sie im Anschluß an G^|^HiP Vorsprache und Rückzahlung der 500,— DM das obige Schreiben vom 1. Juli 1957 abgelehnt und der Beschwerdesenat des Patentamtes die hiergegen gerichtete Beschwerde am 23« Januar 1958 zurückgewiesen hatte, einigte sich G^H^I mit der Firma Q^P-Werk GmbH «Sb Co auf Rückübertragung der Rechte hinsichtlich des Patents 928 222 an uhd auf- Pebruar 1961 die Beklagte aufgefordert, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, da ein von der Beklagten herge-stellter und vertriebener Reißverschluß das Patent 928 222 verletze. Juni 1957 verheimlicht, daß er am Tage zuvor den -Vertrag geschlossen und daß er damals bereits die Absicht gehabt habe, die Wiedereinsetzung von neuem zu betreiben. April 1962 an die für die Beklagte tätigen Patentanwälte bezeiehnete die Klägerin sich als "Rechtsnachfolgerin der Patentgesellschaft & Go" und teilte mit, angesichts der von der Beklagten seit Juni 1961 geübten Verzögerungstaktik habe die Klägerin nunmehr Klageauftrag gegeben. Wie im Parallelprozeß so behauptet auch im vorliegenden Verfahren die Beklagte, sie habe ihre im Zuge der Aufhebungsvereinbarung vom 20. Mai 1957 rückwirkend wieder Inhaberin des Patents 928 222 geworden, das die Klägerin zu Unrecht für sich in Anspruch nehme. Bin Weiterbenutzungsrecht ergebe sich auch aus § 45 Abs.4 PatG; diese Vorschrift sei - so meint die Beklagte - auf den Fall der fehlsamen Löschung eines ununterbrochen fortbestehenden Patentes rechtsähnlich anzuwenden. Juni 1957, insbesondere das Verschweigen des tags zuvor geschlossenen 0^^-Vertrages sowie der Absicht, die Wiedereinsetzung von neuem zu betreiben, seien in keiner Weise ursächlich dafür gewesen, daß die Beklagte am 1. Juni 1957 dem Patent keine Chance mehr gegeben, ihr zudem am 1, Juli 1957 sofort 500,— DM zurückgezahlt und die ratenweise Rückzahlung der weiteren 2,000,— DM angeboten habe, die er nach dem Vertrage vom 28, Mai 1957 auch bei Scheitern der Wiedereinsetzung an sich hätte behalten dürfen. Eine echte Chance, die Löschung des Patentes rückgängig zu machen, habe zudem damals nicht bestanden, sie sei zu demindest von keinem Beteiligten gesehen worden: Diese Täuschung sei für die Zustimmung der Beklagten zur Rückübertragung des Patentes auf in keiner Weise ursächlich gewesen« Der Beklagten sei sogar der erfolglose Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens alsbald mitgeteilt worden (Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Gm^^Bl an die Beklagte vom 31* Kürz 1958 und Mitteilung von der Zurück- Weisung der Beschwerde durch den Beschluß des Beschwerdesenates vom 28o Januar 1958), und sie habe sodann die in Schreiben vom 20. Während jedoch das Landgericht als Inhaberin des Patentes die Klägerin angesehen und deren Verbot der Patentbenutsung gegenüber den Beklagten im Hinblick auf G^jm^ Erklärungen anläßlich der Rückübertragung des Patentes als treuwidrig behandelt hat, hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe die Rückübertragung des Patents auf wirksam, insbesondere auch rechtzeitig ange- schaft am Patent Nr«, 928 222 geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die Beklagte nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 20. 2. Im Anschluß hieran führt das Berufungsgericht mit Recht aus, daß demnach die Beurteilung der Präge, ob die Klägerin oder die Beklagte derzeit Inhaberin des genannten Patentes sei, von dem Rechtsbestand der vorerwähnten Vereinbarung abhänge. Juli 1957 erfolgten Vorsprache bei der Beklagten, den Rechtsanwalt Br» Gm^|^P mit der Einreichung eines "weiteren Wiedereinsetzungsantrages" beim Deutschen Patentamt beauftragt habe» sei ver- pflichtet gewesen, beides vor Abschluß des Aufhebungsver-trages mitzuteilen, denn die Kenntnis der beiden Tatsachen sei für die Entschließung der Beklagten, das Patent auf zurückzuübertragen, mit von entscheidender Bedeutung gewesen, habe doch die Beklagte das Patent zur Sicherung einer ungestörten Produktion erworben,, Die Beklagte habe deshalb die Mitteilung der beiden Tatsachen durch G^BBfe nach Auffassung des Verkehrs erwarten dürfen» habe auch arglistig (§ 123 BGB) gehandelt: Sein Schreiben vom 20» Juni 1957 verdeutliche die Absicht, durch die Täuschung auf die WillensentSchließung der Beklagten im Sinne einer Zustimmung zu der von ihm erstrebten Aufhebung des Vertrages vom 28» Mai 1957 hinzuwirken» Dies sei auch gelungen» Im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falles bedürfe es keiner weiteren Darlegung in der Richtung, daß die Beklagte bei Kennt- sei zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte spätestens im Laufe des Jahres 1953 Kenntnis von dem Verkauf des Patentes durch an die OJ^-Werk GmbH & Co und von weiteren Bemühungen um Wiedereinsetzung erlangt habe. Auf die Kenntnis dieser Zeitpunkte komme es jedoch entscheidend an, soweit die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung in Rede stehe, denn die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung v/egen arglistiger Täuschung sei nur deshalb gerechtfei’tigt, weil die vorbeschriebenen Handlungen bereits - und zwar unmittelbar - vor der Zustimmung der Beklagten zur Aufhebung des Vertrages vom 28. Juli 1957 den kurz zuvor abgeschlossenen -Vertrag und die Absicht zur Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens der Beklagten gegenüber verheimlicht hat und auch verheimlichen wollte, sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. Die Rückgabe dieses "Rechts" an war deshalb für die Beklagte nur dann vertretbar, wenn es wertlos war, d.h. ein erloschenes Patent blieb, wie es durch den der Beklagten damals schon bekannten Bescheid der PatentVerwaltungsabteilung vom 11. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Gegebenheiten Gpp^Hl für verpflichtet gehalten hat, der Beklagten die beiden erwähnten Umstände vor Abschluß des Aufhebungsvertrages mitzuteilen, und wenn es weiter angenommen hat, habe die beiden Umstände argl^tig verschwiegen, und wenn es schließlich noch festgestellt hat, die Beklagte hätte bei Kenntnis von dem Abschluß des Vertrages zwischen und der Q^^-Werk GmbH & Go sowie von der beabsichtigten Einreichung eines weiteren Wiedercin-setZungsantrages den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen, so kann dieser im wesentliehen tatrichterlichen Würdigung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieses - in Schreiben vom 20» Juni 1957 mitenthaltene -Angebot zur Rückzahlung ihm an sich endgültig zustehender Empfänge nicht als Offerte eines Entgeltes für ein von der Beklagten zu übernehmendes, damals fernliegendes Risiko gewertet hat, sondern als ein besonders wirksames Mittel zur Täuschung der Beklagten und zur Einflußnahme auf ihre Entschließung. Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens und die Bedeutung einer genauen Kenntnis der Beklagten hiervon seien erst nachträglich "hochgespielt11 worden, nachdem das (erste) Rechtsgutachten des Professors Br. Weber vom 23. 11 f) entgegen, daß die Beklagte zwar schon im Laufe des Sommers 1958 Kenntnis von dem Verkauf des Patents durch an die Firma O^^-Werk GmbH & Go sov/ie von den weiteren Bemühungen um Wiedereinsetzung hatte, nicht aber von den genauen Zeitpunkten. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte das genaue Batum des -Vertrages erst durch eine Mitteilung des seinerzeitigen Geschäftsführers der Firma Q^p-Werk GmbH & Co, des Zeugen Br. B^pp, vom 27. Bas Berufungsgericht sieht deshalb die Einjahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB als gewahrt an, da die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 6. La die Täuschungshandlung Galonskas, die der Beklagten das Recht zur Anfechtung gibt, nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vornehmlich darin zu sehen ist, daß der Beklagten vor deren Zustimmung zur Aufhebung des Vertrages vom 28, Mai 1957 von dem bereits getätigten Verkauf des Patents an die Firma Q^^-Werk GmbH & Co und von seinen damals bereits unternommenen Wiedereinsetzungsbemühungen keine Kenntnis gab, begann für die Beklagte die Anfechtungsfrist erst von dem Zeitpunkt ab zu laufen, in dem sie die Täuschung '’entdeckte" (§ 124 Abs« 2 BGB), d«he davon Kenntnis erhielt, daß die beiden vorbeschriebenen Handlungen bereits vor dem Abschluß der Aufhebungsveroinbarung vom 20. 1s genügte nicht, daß die Beklagte schon vor dem Jahre 1961 von "einem" Vertrag mit den Werken wußte und daß sie möglicherweise schon einige Verdachtsgründe hatte« Kennenmüssen oder bloße Vermutungen, getäuscht worden zu sein, setzen die Frist des § 124 Abs« 2 BGB nicht in Lauf (so zutreffend u.a. Staudinger-Coing, Beweis dafür, daß die Beklagte bereits im Jahre 1956 Kenntnis von den Handlungen des erlangt habe, nicht für erbracht gehalten hat» Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht dabei wesentliche Tatumstände übersehen hätte, sind nicht ersichtlich. Baß die Beklagte erst von rechtskundiger Seite auf die Rechtserheblichkeit der beiden erörterten Vorgänge hingewiesen wurde und daß sie sich erst daraufhin durch Rückfrage bei dem Geschäftsführer der Firma Q^^-Werk GmbH & Go Kenntnis von dem genauen Zeitpunkt des 0^p~Vertrages verschafft hat, ist für die Anfechtungsberechtigung der Beklagten unerheblich. c) Schließlich kann die Revision auch mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben, der Beklagten sei bei Abgabe der Anfechtungserklärung die Ausübung des Anfechtungsrechtes gemäß § 242 BGB versagt gewesen, weil sie einen in Wirklichkeit längst erledigten und daher nicht mehr gerechtfertigten Anfechtungsgrund vorgeschoben habe. lehnung dieses Antrages bestätigenden Beschluß des Beschwerde Senat es des Deutschen Patentamtes vom 25« Januar 1958 erledigt hatte und daß dies zur Rückgängigmachung des Q^^-Vertrages geführt hat» Dies ist jedoch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung«. Es kommt vielmehr allein darauf an, daß die Beklagte ihr "Patent" infolge der (Täuschung in anfechtbarer Weise im Sommer 1957 weggegeben hat, und nicht darauf, ob der Vertrag mit der Firma 0^^- Werk GmbH & Co später rückgängig gemacht und das Patent schließlich von an die Rechtsvorgängerin der Klägerin weitergegeben wurde. Das Interesse der Beklagten, in ihrer wirtschaftlichen Betätigung durch das in anderer Hand befindliche Patent nicht gestört zu werden, war erst dann wieder berührt, als entgegen der ursprünglichen Ablehnung des V/iedereinsetzungsantrageo die Wiedereinsetzung schließlich dann doch bewilligt bzw. die angeordnete Löschung wegen Fortbestehens des Patentes wieder rückgängig gerächt wurde» Es kann deshalb der Beklagten daraus, daß sie erst nach WiederherStellung des Patentes auf die arglistige Täuschung zurückgegriffen hat, kein Vorwurf gemacht werden» Aus den gleichen Gründen kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe an dem Abkommen vom 20. d) Die rechtzeitige Anfechtung hatte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, zur Folge, daß die Beklagte rückwirkend wieder Inhaberin des Patentes geworden ist» Die von der Revision erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, bei Wirksamkeit der Anfechtungserklärung der Beklagten sei nur die Juli 1957 in Fortfall gebracht, sei auch im Falle wirksamer Anfechtung Patentinhaber geblieben und habe deshalb wirksam das Patent weiterübertragen können, steht in Widerspruch zu der von Berufungsgericht vorgenommenen Wertung, daß hier rechtliche Abhängigkeit zwischen Grund- und Erfüllungsgeschäft vorliegt. Nach allem ist die Beklagte und nicht die Klägerin Inhaberin des Patents Nr„ 928 222.

Zitierte Normen: § 11 PatG § 123 BGB § 97 ZPO
PatentBerufungsgerichtPatentesSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ia_ZR^ 46/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23« Januar 196S Gechslerj J us ti zanges t e11t e
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1.
a)
b)
e)
d)
e)
zu a bis e: wohnhaft in
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21o Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Spreng und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20o April 1965 - 6 U 18/63 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren sowie im Parall elver fahren la ZR 45/63 um das am 21. Januar 1953 von dem Erfinder	angemeldete	deutsche	Patent
 Nr. 928 222, das einen Reißverschluß betrifft. Die Klägerin ist als Inhaberin des Patents eingetragen. Sie nimmt im vorliegenden Verfahren die Beklagte zu 1 (nachstehend: Beklagte) sowie die Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolger des während des Revisionsverfahrens verstorbenen vertretungsberechtigten, ursprünglich mitverklagten Gesellschafters der Beklagten zu 1, Dr.-Ing. Josef wegen - angeblicher* - Verletzung des Patentes Nr, 928 222 auf Rechnungslegung und auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Klagepatent war wegen Nichtzahlung der dritten Jahresgebühr (§§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 PatG) am 19. September 1955 in der Patentrolle gelöscht worden. DiC Löschung wurde jedoch am 20= Juni 1961 vom Patentamt
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rückgängig gemacht, nachdem das Bayerische Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 10c Februar 1961 die in einem Y/iedereinsetzungsverfahren ergangenen, die Löschung anordnenden und bestätigenden Beschlüsse der Patentverv.al-tungsabteilung und des Beschv/erdesenates des Deutschen Patentamtes aufgehoben hatte.
In der Zwischenzeit hatte Galonska nach seiner Anfang 1957 erfolgten Entlassung aus mehrjähriger Strafhaft das Patent durch schriftlichen Vertrag vom 28. Mai 1957 an die Beklagte veräußert. In diesem Vertrag heißt es, übertrage an die Beklagte "seine sämtlichen Rechte, gleich welcher Art, mit Bezug auf den in der Patentschrift 928 222 beschriebenen Reißverschluß, und zwar unabhängig davon, ob dieses Patent im Augenblick der Niederschrift dieser Vereinbarung noch gültig ist oder nicht, und ebenso seine Rechte auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand ... mit sofortiger Wirkung	Als	Entgelt erhielt
 von der Beklagten sofort einen Betrag von 2.000,— DM. Dieser Betrag sollte sich "um einen weiteren Betrag von 8.000,— DM auf insgesamt 10.000,—* DM" erhöhen, wenn "der Antrag des Herrn	auf	Wiedereinsetzung	in
 den früheren Stand, der bezüglich des ... Patentes beim Deutschen Patentamt anhängig ist, Erfolg hat und in Verbindung hiermit die einwandfreie Übertragung des ... Patentes in der deutschen Patentrolle auf die Firma Dr.	durchgeführt sein wird".
Schon am 11. Juni 1957 besehied jedoch die Patentverwaltungsabteilung den für	damals tätigen
 Patentanwalt dahingehend, der dem Amt vorliegende Wiedereinsetzungsantrag könne "keine Berücksichtigung finden", da die Einjahresfrist des § 43 Abs. 2 PatG versäumt sei. Darauf richtete	am 20. Juni 1957 an
 die Beklagte ein Schreiben, worin es u.a. heißt:
 
"Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen leider mit-teilen, daß mir vom Patentanwalt wie von einigen Juristen die Mitteilung gemacht wurde, daß keine Aussicht mehr besteht, das Patent 928 222 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, da dasselbe bereits aus der Patentrolle gelöscht ist. Alle weiteren Bemühungen dürften zwecklos sein, ist die Ansicht aller Sachverständigen» Da das Patent aus der Patentrolle gestrichen ist, können nun alle Firmen, die ein Interesse an einer derartigen Herstellung haben, das Patentprinzip nach dem Patent 928 222 herstellen» Ich selbst habe fest angenommen, daß das Patent 928 222 wieder unter den bekannten Voraussetzungen in den vorigen Stand eingesetzt wird, auch habe ich alle3 unternommen, um diese Wiedereinsetzung durchzufUhren, leider vergeblich»
Hach eingehenden Informationen gibt es leider auch keinen Weg mehr hierfür, denn das Patent ist bereits gelöscht und wertlos geworden, alle Firmen können es sofort für ihre Pntwicklung verwenden. Wer zuerst mit einer derartigen Entwicklung auf den Markt kommt, macht eben das Rennen.
Die Vereinbarung zwischen Ihnen und mir vom 28. Mai d.J. ist somit hinfällig geworden. "
bat sodann in dem genannten Schreiben die Beklagte, die bei VertragsSchluß erhaltenen 2.000,— DM sowie einen von der Beklagten an ihn am 4» Juni 1957 ausgezahlten weiteren Betrag von 500,— DM in Monatsraten von 200,— DM zurückzahlen zu dürfen.
Die Beklagte erwiderte G^jm^mit Schreiben vom 1. Juli 1957:
"laut unserer Sonderquittung haben wir von Ihnen heute den Betrag von 500,— DM zurückerhalten, den wir Ihnen als weitere Vorauszahlung für Ihre Bemühungen um die Wiedereinsetzung in den Stand wegen der in unserem Vertrag vom 28. Mai 1957 erwähnten Schutzrechte gezahlt hatten.
 
In der Zwischenzeit wurde uns durch Herrn Patentanwalt Dipl.-Ing,	Frank-
furt/Main, mitgeteilt, da™ Ihr Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt worden ist. Sie hatten sich mit Rücksicht hierauf verpflichtet, uns auch die Ihnen am 28. Mai d.J. gezahlten DM 2.000,— zurückzuer-statten. Für diese Rückzahlung gewähren wir Ihnen eine Frist bis ...u
hatte in seinem Schreiben vom 20. Juni 1957 unerwähnt gelassen, daß er am läge zuvor das Patent 928 222 erneut veräußert hatte, und zwar diesmal an die Firma Qj^-Werk GmbH & Co, und daß er beabsichtigte, in Durchführung dieses sog. O^p-Vertrages die YTiederein-setzung erneut zu beantragen. Diese Umstände waren der Beklagten auch nicht anderweit bekannt geworden, als sie im Anschluß an G^|^HiP Vorsprache und Rückzahlung der 500,— DM das obige Schreiben vom 1. Juli 1957 an richtete.
Der sog. -Vertrag vom 19. Juni 1957 sah beträchtliche Leistungen von	an	vor,	freilich	in
 Unterschied zu dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 28. Mai 1957 nur unter der Voraussetzung, daß die Wiedereinsetzung Erfolg habe und zu weiterem patentrechtlichen Schutz führe. Nachdem die Patentverwaltungsabteilung jedoch auch den von Rechtsanwalt Dr. Gm^Hi für am 1. Juli 1957 gestellten Wiedereinsetzungsantrag am 25. Juli 1957 abgelehnt und der Beschwerdesenat des Patentamtes die hiergegen gerichtete Beschwerde am 23« Januar 1958 zurückgewiesen hatte, einigte sich G^H^I mit der Firma Q^P-Werk GmbH «Sb Co auf Rückübertragung der Rechte hinsichtlich des Patents 928 222 an	uhd	auf-
RUckgewähr der von diesem empfangenen Geldbeträge. Diese Vereinbarung ist von beiden Vertragsteilen erfüllt worden.
an die Rechte-
Am 27. März 1958 veräußerte Vorgängerin der Klägerin, die Patentgesellschaft P^^^ & Co in AJLtorf/Schweiz, mehrere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, darunter auch das Patent 928 222. Am 30. März I960 reichte die Erwerberin beim Verwaltungsgericht München Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Ablehnung der Wiedereinsetzungsanträge durch das Deutsche Patentamt ein, der das Verwaltungsgericht durch das eingangs erwähnte, rechtskräftig gewordene Urteil vom 10. Pebruar 1961 in der Weise stattgab, daß es die Beschlüsse der Patentverwaltungsabteilung vom 25» Juli 1957 und des Beschwerdesenates vom 23. Januar 1958 aufhob. Das Verwaltungsgericht bezeichnete die Löschung des Patentes als rechtswidrig: Die Zustellung der Benachrichtigung an Patentanwalt	von	der	beabsichtigten Löschung des
 Patentes wegen Nichtzahlung der dritten Jahresgebühr habe mangels einer entsprechenden Vollmacht die Prist des § 11 Abs. 3 PatG gegen	nicht	in	Lauf	gesetzt.
Das Patentamt hob hierauf, wie eingangs schon erwähnt, am 2Q. Juni 1961 die Löschung auf und schrieb auf Grund entsprechender Bewilligungen das Patent am 26. April 1962 auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann am 19» September 1962 auf diese selbst um.
Schon am 19. Juni 1961 hatte die RechtsVorgängerin der Klägerin, die Patentgesellschaft	&	Go	in	Altorf/
Schweiz, unter Hinweis auf ihren Patenterwerb vom 27. März 1958 und auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 10. Pebruar 1961 die Beklagte aufgefordert, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, da ein von der Beklagten herge-stellter und vertriebener Reißverschluß das Patent 928 222 verletze. Die Beklagte erklärte darauf mit Schreiben vom 6. Juli 1961 gegenüber	daß	sie	ihre	im	Zuge	der
 Aufhebungsvereinbarung vom 20. Juni/1. Juli 1957 abge-
 
gebenen Erklärungen wegen Irrtums anfechte. Sie wiederholte die Anfechtung mit Schreiben vom 6. November 1961, wobei sie nunmehr auch arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund nannte: Galonska habe ihr im Schreiben vom 20. Juni 1957 verheimlicht, daß er am Tage zuvor den -Vertrag geschlossen und daß er damals bereits die Absicht gehabt habe, die Wiedereinsetzung von neuem zu betreiben. Die beiden Schreiben der Beklagten sind an	^esoen
 Aufenthalt nicht bekannt war, mit Wirkung vom 29» September 1961 bzw. vom 6. Februar 1962 öffentlich zugestellt worden.
In einem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts Dr.	vom 17. April 1962 an die für
 die Beklagte tätigen Patentanwälte bezeiehnete die Klägerin sich als "Rechtsnachfolgerin der Patentgesellschaft & Go" und teilte mit, angesichts der von der Beklagten seit Juni 1961 geübten Verzögerungstaktik habe die Klägerin nunmehr Klageauftrag gegeben.
Über diese Klage, die auf Rechnungslegung der Beklagten und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpf1icht für die Zeit ab 1. Juli 1961 gerichtet ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit la ZR 46/65 zu befinden. In einem Parallelprozeß la ZR 45/65 erstrebt die Beklagte ihrerseits Feststellung der eigenen Rechtsinhaberschaft am Patent 928 222 und Erteilung der Dmsehreibungsbewilligung durch die hiesige Klägerin und durch ihren dort mitverklagten vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Wie im Parallelprozeß so behauptet auch im vorliegenden Verfahren die Beklagte, sie habe ihre im Zuge der Aufhebungsvereinbarung vom 20. Juni/1. Juli 1957 abgegebenen Erklärungen wirksam, insbesondere auch rechtzeitig, angefochten und sie sei deshalb auf Grund ihrer
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Abmachung mit Galonska vom 28. Mai 1957 rückwirkend wieder Inhaberin des Patents 928 222 geworden, das die Klägerin zu Unrecht für sich in Anspruch nehme. Zumindest sei sie -Beklagte - auf Grund der Mitteilung in G^mm^ Schreiben vom 20. Juni 1957, daß nunmehr alle interessierten Firmen nach dem Patent 928 222 Reißverschlüsse hersteilen könnten, befugt, die Lehre des Patents zu benutzen. Bin Weiterbenutzungsrecht ergebe sich auch aus § 45 Abs. 4 PatG; diese Vorschrift sei - so meint die Beklagte - auf den Fall der fehlsamen Löschung eines ununterbrochen fortbestehenden Patentes rechtsähnlich anzuwenden.
Pie Klägerin hat demgegenüber vorgebracht, der Inhalt von	Schreiben	vom	20.	Juni 1957, insbesondere
 das Verschweigen des tags zuvor geschlossenen 0^^-Vertrages sowie der Absicht, die Wiedereinsetzung von neuem zu betreiben, seien in keiner Weise ursächlich dafür gewesen, daß die Beklagte am 1. Juli 1957 dem Angebot zugestimmt habe, die Patentübertragung vom 28. Mai 1957 rückgängig zu machen.	habe nicht
 arglistig gehandelt, denn er sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte Über beabsichtigte oder auch schon vorgenommene Dispositionen hinsichtlich des Patentes 928 222 aufzuklären. Die Beklagte habe der Rückübertragung vielmehr zugestimmt, weil sie nach dem ablehnenden Bescheid der Patentverwaltungsabteilung vom 11. Juni 1957 dem Patent keine Chance mehr gegeben,	ihr	zudem
 am 1, Juli 1957 sofort 500,— DM zurückgezahlt und die ratenweise Rückzahlung der weiteren 2,000,— DM angeboten habe, die er nach dem Vertrage vom 28, Mai 1957 auch bei Scheitern der Wiedereinsetzung an sich hätte behalten dürfen.
 
Eine echte Chance, die Löschung des Patentes rückgängig zu machen, habe zudem damals nicht bestanden, sie sei zu demindest von keinem Beteiligten gesehen worden:
Erst nach Einreichung des zweiten Wiedereinsetzungsantrages habe man nämlich erkannt, daß der im Erteilungsverfahren von G^I^^B bestellte Patentanwalt zu dem Empfang der Benachrichtigung nach § 11 Abs, 3 PatG möglicherweise keine Vollmacht gehabt habe, so daß die erfolgte Löschung nicht zu dem Rechtsuntergang geführt habe Der Verlauf des Wiedereinsetzungsverfahrens widerlege somit, daß die Täuschung der Beklagten durch arglistig gewesen sei«
Zudem betreffe die Täuschung	nur Disposi-
tionen hinsichtlich eines damals für wertlos erachteten Patentes. Diese Täuschung sei für die Zustimmung der Beklagten zur Rückübertragung des Patentes auf in keiner Weise ursächlich gewesen«
Dies ergebe sich auch aus folgendem:
Die Beklagte habe schon 1958 erfahren, daß die Rechts-vorgängerin der Klägerin, die Patentgesellschaft PfB^ & Co in Altorf, das Patent erworben habe. Die Beklagte habe aber auch - spätestens bei dieser Gelegenheit - weiter erfahren, daß	das Patent zuvor im Jahre 1957 an
 die -Werk GmbH & Co übertragen habe« Dies alles aber habe die Beklagte nicht zu dem Anlaß irgendwelcher Beanstandungen genommen, vielmehr habe sie sich gegenüber Dr. dem Geschäftsführer der OlB’-Werk GmbH & Co, darüber belustigt gezeigt, daß seine Birma auf	hereinge-
fallen sei. Der Beklagten sei sogar der erfolglose Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens alsbald mitgeteilt worden (Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Gm^^Bl an die Beklagte vom 31* Kürz 1958 und Mitteilung von der Zurück-
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T
Weisung der Beschwerde durch den Beschluß des Beschwerdesenates vom 28o Januar 1958), und sie habe sodann die in Schreiben vom 20. Juni 1957 bereits zugesagte Rückzahlung der - an sich nicht geschuldeten - 2.000,— BM entgegengenonunen.
Die Klägerin hat ferner einem aus	Schreiben
 vom 20. Juni 1957 oder aus § 43 Abs. 4 PatG hergeleiteten Y/eiterbenutzungsrecht der Beklagten widersprochen.
Band- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Während jedoch das Landgericht als Inhaberin des Patentes die Klägerin angesehen und deren Verbot der Patentbenutsung gegenüber den Beklagten im Hinblick auf G^jm^ Erklärungen anläßlich der Rückübertragung des Patentes als treuwidrig behandelt hat, hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe die Rückübertragung des Patents auf	wirksam,	insbesondere	auch	rechtzeitig	ange-
fochten und sei deshalb rückwirkend wieder Inhaberin des Patents geworden.
Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Aufhebung des Berufungsurteils und Verurteilung der Beklagten gemäß den Schlußanträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt. Pie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
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Ent a cheidun^s^ründ e
Io Die im vorliegenden Verfahren eingeklagten Ansprüche der Klägerin auf Rechnungslegung der Beklagten und auf Peststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen Benutzung der technischen Lehren des Patents 928 222 können nur begründet sein, wenn die Klägerin des vorliegenden Verfahrens Inhaberin des umstrittenen Patentes ist und wenn der Beklagten auch keine Rechte zur Benutzung der technischen Lehren des Patents zusteheno
II*	1,	Bei	der	Erörterung der Präge der Inhaber-
schaft am Patent Nr«, 928 222 geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die Beklagte nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 20. Juni/1. Juli 1957 das streitige Patentrecht auf	zurückübertragen	hat. Biese
 Ausführungen des Berufungsgerichts sind-aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bie Parteien haben auch insoweit nichts geltend gemacht.
2. Im Anschluß hieran führt das Berufungsgericht mit Recht aus, daß demnach die Beurteilung der Präge, ob die Klägerin oder die Beklagte derzeit Inhaberin des genannten Patentes sei, von dem Rechtsbestand der vorerwähnten Vereinbarung abhänge. Im Rahmen dieser Prüfung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Aufhebungsvertrag vom 20. 'Juni/1. Juli 1957 sei nichtig, weil die Beklagte ihn rechtzeitig wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Seine Auffassung begründet das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt:
habe die Beklagte bei Abschluß des Aufhebungsvertrages in doppelter Hinsicht getäuscht: er habe ihr bei Abfassung seines Schreibens vom 20. Juni 1957 den an Tage
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U-
zuvor abgeschlossenen Q^^-Vertrag verschv/iegen, und er habe ihr weiter verheimlicht, daß er am 27» Juni 1957? mithin vor seiner am 1. Juli 1957 erfolgten Vorsprache bei der Beklagten, den Rechtsanwalt Br» Gm^|^P mit der Einreichung eines "weiteren Wiedereinsetzungsantrages" beim Deutschen Patentamt beauftragt habe»	sei	ver-
pflichtet gewesen, beides vor Abschluß des Aufhebungsver-trages mitzuteilen, denn die Kenntnis der beiden Tatsachen sei für die Entschließung der Beklagten, das Patent auf	zurückzuübertragen,	mit	von	entscheidender
 Bedeutung gewesen, habe doch die Beklagte das Patent zur Sicherung einer ungestörten Produktion erworben,, Die Beklagte habe deshalb die Mitteilung der beiden Tatsachen durch G^BBfe nach Auffassung des Verkehrs erwarten dürfen»
habe auch arglistig (§ 123 BGB) gehandelt: Sein Schreiben vom 20» Juni 1957 verdeutliche die Absicht, durch die Täuschung auf die WillensentSchließung der Beklagten im Sinne einer Zustimmung zu der von ihm erstrebten Aufhebung des Vertrages vom 28» Mai 1957 hinzuwirken» Dies sei	auch gelungen» Im Hinblick auf
 die gesamten Umstände des Falles bedürfe es keiner weiteren Darlegung in der Richtung, daß die Beklagte bei Kennt-
nis vom Abschluß des O^p-Ver träges und der beabsichtigten Einreichung eines weiteren Wiedereinsetzungsantrages den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen hätte»
Die Anfechtung sei auch nicht verspätet, sondern binnen Jahresfrist (§ 124 BGB) erfolgt» Die Würdigung des Vorbringens der Parteien zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung und der in diesem Zusammenhang erhobenen Beweise ergebe keinen Anhalt dafür, daß die Anfechtung durch die Beklagte verspätet erfolgt sei» Zwar
 
sei zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte spätestens im Laufe des Jahres 1953 Kenntnis von dem Verkauf des Patentes durch	an	die	OJ^-Werk	GmbH	&	Co
 und von	weiteren	Bemühungen	um Wiedereinsetzung
 erlangt habe. Indes habe die Beklagte damals noch nicht die genauen Zeitpunkte gewußt, weder bezüglich des Vertrages chlusses
 noch bezüglich G( Wiedereinsetzungsbemühungen. Auf die Kenntnis dieser Zeitpunkte komme es jedoch entscheidend an, soweit die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung in Rede stehe, denn die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung v/egen arglistiger Täuschung sei nur deshalb gerechtfei’tigt, weil die vorbeschriebenen Handlungen bereits - und zwar unmittelbar - vor der Zustimmung der Beklagten zur Aufhebung des Vertrages vom 28. Mai 1957 vorgenommen und sie der Beklagten verheimlicht habe.
5. Pie Angriffe der Revision, mit denen Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts (§§ 125, 124, 242 BGB; 139, 286 ZPO) gerügt wird, können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß
 Abschluß der Vereinbarung vom 20. Juni/1. Juli 1957 den kurz zuvor abgeschlossenen -Vertrag und die Absicht zur Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens der Beklagten gegenüber verheimlicht hat und auch verheimlichen wollte, sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. Dies wird von der Revision ersichtlich auch nicht ernstlich bestritten. Sie wendet sich vielmehr in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht angenommene Offenbarungspflicht	hinsichtlich	dieser	beiden
 Umstände und gegen die vom Berufungsgericht gleichfalls bejahte Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für die Entschließung der Beklagten.
 
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Wie das angefochtene Urteil (S. 10) in rechtshedenken-freier tatsächlicher Würdigung feststellt, hatte die Beklagte das Patent, wie Gp^H^ gewußt habe, zur Sicherung einer ungestörten Produktion erworben. Die Rückgabe dieses "Rechts" an	war	deshalb für die Beklagte
 nur dann vertretbar, wenn es wertlos war, d.h. ein erloschenes Patent blieb, wie es durch den der Beklagten damals schon bekannten Bescheid der PatentVerwaltungsabteilung vom 11. Juni 1957 ausgewiesen war. Die Vergabe dieses Rechts an ein Konkurrenzunternehmen durch und die Absicht zur förmlichen Wiederinkraftsetzung des Rechtes durch Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens waren deshalb für die Beklagte objektiv Umstände von besonderem Gewicht. Sie schufen für die Beklagte eine Gefahrenlage für ihre Produktion, die in Kauf zu nehmen sie schwerlich gewillt war, nachdem sie ganz kurz vorher für den vorsOi*glichen Erwerb dieses Rechtes, welches infolge der schon Jahre zuvor erfolgten Löschung als ein bloßes Scheinrecht erschien, beträchtliche Mittel aufgewendet hatte.
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Gegebenheiten Gpp^Hl für verpflichtet gehalten hat, der Beklagten die beiden erwähnten Umstände vor Abschluß des Aufhebungsvertrages mitzuteilen, und wenn es weiter angenommen hat, habe die beiden Umstände argl^tig verschwiegen, und wenn es schließlich noch festgestellt hat, die Beklagte hätte bei Kenntnis von dem Abschluß des Vertrages zwischen	und der Q^^-Werk GmbH & Go sowie von
 der beabsichtigten Einreichung eines weiteren Wiedercin-setZungsantrages den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen, so kann dieser im wesentliehen tatrichterlichen Würdigung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Mit ihren dagegen gerichteten Ausführungen sucht die Revision im
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wesentlichen eine andere tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichtes zu setzen» Damit kann sie jedoch in der Revisionsinstanz nicht gehört werden»
Es trifft zwar zu, daß G^m^ seinerseits für den RUckerwerh des vermeintlichen Scheinrechtes der Beklagten gegenüber Leistungen zusagte und später auch erbrachte? zu denen er nach dem Vertrag vom 28» Mai 1957 rechtlich nicht verpflichtet war. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieses - in
 Schreiben vom 20» Juni 1957 mitenthaltene -Angebot zur Rückzahlung ihm an sich endgültig zustehender Empfänge nicht als Offerte eines Entgeltes für ein von der Beklagten zu übernehmendes, damals fernliegendes Risiko gewertet hat, sondern als ein besonders wirksames Mittel zur Täuschung der Beklagten und zur Einflußnahme auf ihre Entschließung.
Die Feststellung der Ursächlichkeit der Täuschung im angefochtenen Urteil begegnet - entgegen der Meinung der Revision - auch nicht deshalb Bedenken, weil die Beklagte in der Folgezeit vom O^^-Vertrag und vom späteren Erwerb des Patentes durch die Recht svorgängerin der Klägerin erfuhr und dies ohne Erregung hinnahm: Dieses Verhalten läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß die Beklagte den	Vertrag	und	die Absicht	zur Fort-
setzung des Wiedereinsetzungsverfahrens auch hingenommen hätte, als	am	20. Juni 1957 mit dem Angebot zu dem
 Rückerwerb des Patents an die Beklagte herantrat.
b)	Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung des Aufhebungsverträges durch die Beklagte rügt die Revision, der Zeitpunkt des O^pi-Vertrages,	Absicht zur
 
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Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens und die Bedeutung einer genauen Kenntnis der Beklagten hiervon seien erst nachträglich "hochgespielt11 worden, nachdem das (erste) Rechtsgutachten des Professors Br. Weber vom 23. Oktober 1961 auf die mögliche rechtliche Bedeutung dieser Umstände hingewiesen habe. In Wirklichkeit sei die Anfechtung verspätet erklärt, denn die Beklagte habe schon im Sommer 1957 von einem O^p-Vertrag Kenntnis gehabt.
Bern steht indes die Feststellung des Berufungsurteils (S. 11 f) entgegen, daß die Beklagte zwar schon im Laufe des Sommers 1958 Kenntnis von dem Verkauf des Patents durch	an die Firma O^^-Werk GmbH & Go sov/ie
 von den weiteren Bemühungen um Wiedereinsetzung hatte, nicht aber von den genauen Zeitpunkten. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte das genaue Batum des -Vertrages erst durch eine Mitteilung des seinerzeitigen Geschäftsführers der Firma Q^p-Werk GmbH & Co, des Zeugen Br. B^pp, vom 27. Oktober 1961 erfahren, den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts Br. Gmp|p zu dem Weiterbetreiben des Wiedereinsetzungsverfahrens erst nach Erlaß der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. Februar 1961. Bas Berufungsgericht sieht deshalb die Einjahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB als gewahrt an, da die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 6. November 1961 am 6. Februar 1962 G^p^p öffentlich zugestellt worden sei.
Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts, die im wesentlichen tatsächlicher Natur ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand:
La die Täuschungshandlung Galonskas, die der Beklagten das Recht zur Anfechtung gibt, nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vornehmlich darin zu sehen ist, daß	der	Beklagten	vor
 deren Zustimmung zur Aufhebung des Vertrages vom 28, Mai 1957 von dem bereits getätigten Verkauf des Patents an die Firma Q^^-Werk GmbH & Co und von seinen damals bereits unternommenen Wiedereinsetzungsbemühungen keine Kenntnis gab, begann für die Beklagte die Anfechtungsfrist erst von dem Zeitpunkt ab zu laufen, in dem sie die Täuschung '’entdeckte" (§ 124 Abs« 2 BGB), d«he davon Kenntnis erhielt, daß die beiden vorbeschriebenen Handlungen bereits vor dem Abschluß der Aufhebungsveroinbarung vom 20. Juni/l. Juli 1957 vorgenommen worden waren« Erst dann konnte die Beklagte erkennen, daß sie bei Abschluß der Vereinbarung arglistig getäuscht worden war. Laß aber die Beklagte Kenntnis von dem genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses G^f|fe/0^p-Werk GmbH & Co erst am 27. Oktober 1961 durch eine Mitteilung des Zeugen Lr. L^I^P erlangt und von dem Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts Lr. Gm^^^ erst nach dem Erlaß der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. Februar 1961 erfuhr, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. Es hat dabei die Anforderungen an die "Entdeckung'1 der Täuschung im Sinne des § 124 Abs. Z BGB nicht überspannt. 1s genügte nicht, daß die Beklagte schon vor dem Jahre 1961 von "einem" Vertrag	mit	den
 Werken wußte und daß sie möglicherweise schon einige Verdachtsgründe hatte« Kennenmüssen oder bloße Vermutungen, getäuscht worden zu sein, setzen die Frist des § 124 Abs« 2 BGB nicht in Lauf (so zutreffend u.a. Staudinger-Coing,
BGB 11. Aufl., Anm. 3 zu § 124; Palandt, BGB, 26« Aufl.,
Anm. 2 zu § 124). Laher ist es entgegen der Meinung der Revision kein Rechtefehler, wenn das Berufungsgericht einen
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Beweis dafür, daß die Beklagte bereits im Jahre 1956 Kenntnis von den Handlungen des	erlangt	habe,	nicht
 für erbracht gehalten hat» Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht dabei wesentliche Tatumstände übersehen hätte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Revision eine andere tatrichterliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichtes setzen will, kann sie damit in der Revisionoinstanz nicht gehört werden. Baß die Beklagte erst von rechtskundiger Seite auf die Rechtserheblichkeit der beiden erörterten Vorgänge hingewiesen wurde und daß sie sich erst daraufhin durch Rückfrage bei dem Geschäftsführer der Firma Q^^-Werk GmbH & Go Kenntnis von dem genauen Zeitpunkt des 0^p~Vertrages verschafft hat, ist für die Anfechtungsberechtigung der Beklagten unerheblich.
c)	Schließlich kann die Revision auch mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben, der Beklagten sei bei Abgabe der Anfechtungserklärung die Ausübung des Anfechtungsrechtes gemäß § 242 BGB versagt gewesen, weil sie einen in Wirklichkeit längst erledigten und daher nicht mehr gerechtfertigten Anfechtungsgrund vorgeschoben habe. Bio Revision bringt insoweit vor, die Vorgänge, auf die die Anfechtung gestützt werde - nämlich der Abschluß des Q^-Vertragoo vom 19c Juni 1957 und die Weiterbetreibung der Wiedereinsetzung - hätten sich durch die endgültige Versagung der Wiedereinsetzung und die Aufhebung des ö^p-Vertrages im Jahre 1953 erledigt gehabt und seien damit im Zeitpunkt • der Anfechtung völlig irrelevant geworden. Biese irrelevant gewordene Angelegenheit Jahre später dazu zu benutzen, um eine dann eingetretene Sachlage im Wege einer Anfechtung zu bekämpfen, verstoße gegen Treu und Glauben.
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Es trifft zwar zu, daß der im Sommer 1957 gestellte Wiedereinsetzungsantrag	sich durch den die Ab-
lehnung dieses Antrages bestätigenden Beschluß des Beschwerde Senat es des Deutschen Patentamtes vom 25« Januar 1958 erledigt hatte und daß dies zur Rückgängigmachung des Q^^-Vertrages geführt hat» Dies ist jedoch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung«. Es kommt vielmehr allein darauf an, daß die Beklagte ihr "Patent" infolge der (Täuschung in anfechtbarer Weise im Sommer 1957 weggegeben hat, und nicht darauf, ob der Vertrag	mit	der	Firma	0^^-
Werk GmbH & Co später rückgängig gemacht und das Patent schließlich von	an	die	Rechtsvorgängerin der
 Klägerin weitergegeben wurde. Das Interesse der Beklagten, in ihrer wirtschaftlichen Betätigung durch das in anderer Hand befindliche Patent nicht gestört zu werden, war erst dann wieder berührt, als entgegen der ursprünglichen Ablehnung des V/iedereinsetzungsantrageo die Wiedereinsetzung schließlich dann doch bewilligt bzw. die angeordnete Löschung wegen Fortbestehens des Patentes wieder rückgängig gerächt wurde» Es kann deshalb der
 Beklagten daraus, daß sie erst nach WiederherStellung des Patentes auf die arglistige Täuschung zurückgegriffen hat, kein Vorwurf gemacht werden» Aus den gleichen Gründen kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe an dem Abkommen vom 20. Juni/lo Juli 1957 festhalten wollen und es durch längeres Zuwarten bestätigt«.
d)	Die rechtzeitige Anfechtung hatte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, zur Folge, daß die Beklagte rückwirkend wieder Inhaberin des Patentes geworden ist» Die von der Revision erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, bei Wirksamkeit der Anfechtungserklärung der Beklagten sei nur die
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schuldrechtliche, nicht aber die dingliche Seite der Abmachungen vom 20. Juni/1. Juli 1957 in Fortfall gebracht, sei auch im Falle wirksamer Anfechtung Patentinhaber geblieben und habe deshalb wirksam das Patent weiterübertragen können, steht in Widerspruch zu der von Berufungsgericht vorgenommenen Wertung, daß hier rechtliche Abhängigkeit zwischen Grund- und Erfüllungsgeschäft vorliegt. Diese Wertung geht von den tatsächlichen Gegebenheiten aus und liegt somit im wesentlichen auf tat-richterlichem Gebiet. Die Annahme einer rechtlichen Abhängigkeit von Grund- und Brfüllungsgeschäft, zu der das Berufungsgericht gelangt, ist rechtsfehlerfrei und mußte sich hier fast aufdrängen, weil Gegenstand der Abmachungen vom 20. Juni/l. Juli 1957 ein Recht unkörperlicher Art war. Ebensowenig wie der vorangegangene “Patent-VerkaufM vom 28. Mai 1957 bedurften die Abmachungen von 20, Juni/1. Juli 1957 einer äußeren Vollziehungshandlung. Daß die von der Beklagten abgegebene Anfechtungserklärung, wie es bei Tatbeständen solcher Art in aller Regel der Fall sein wird (vgl. Palandt, BGB, 26. Aufl., Anm. 2 zu § 142), auch im vorliegenden Falle nicht nur die Ver-pflichtungserklärung der Beklagten zur Rücktibertragung des Patentes auf G^f|^., sondern auch die RUcküber-tragungserklärung selbst betroffen hat, kann nicht zweifelhaft sein und bedurfte keiner näheren Darlegung im angefochtenen Urteil.
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III. Nach allem ist die Beklagte und nicht die Klägerin Inhaberin des Patents Nr„ 928 222. Die Klägerin kann daher schon wegen fehlender Rechtsinhaberschaft an dem Patent Nr. 928 222 mit ihren Klageansprüchen nicht durchdringen. Damit entfällt die Prüfung, ob der Beklagten das von ihr in zweiter Linie beanspruchte bloße Weiterbenutzungsrecht zusteht.
Die Revision der Klägerin war mithin als unbegründet zurückzuv/eisen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges waren der Klägerin aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Spreng	Bundesrichter Dr. Bock	Löscher
 ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert
 Spreng
Claßen
 Schneider