da dasselbe bereits aus der Patentrolle gelöscht isto Alle weiteren Bemühungen dürften zwecklos sein, ist die Ansicht aller Sachverständigeno Da das Patent aus der Patentrolle gestrichen ist, können nun alle Firmen, die ein Interesse an einer derartigen Herstellung haben, das Patentprinzip nach dem Patent 928 222 hersteilen0 Ich selbst habe fest angenommen, daß das Patent 928 222 wieder unter den bekannten Voraussetzungen in den vorigen Stand eingesetzt wird, auch habe ich alles unternommen, um diese Wiedereinsetzung durchzuführen, leider vergeblich <> Nach eingehenden Informationen gibt es leider auch keinen Weg mehr hierfür, denn das Patent ist bereits gelöscht und wertlos geworden, alle Firmen können es sofort für ihre Entwicklung verwenden Wer zuerst mit einer derartigen Entwicklung auf den Markt kommt, macht eben das Rennern Die Vereinbarung zwischen Ihnen und mir vom 28o Mai do Jo ist somit hinfällig gewordene" Juni 1957 unerwähnt gelassen, daß er am Tage zuvor das Patent 928 222 erneut veräußert hatte, und zwar diesmal an die Firma Q0p-Werk GmbH & COo, und daß er beabsichtigte, in Durchführung dieses sog«, Opti-Vertrages die Wiedereinsetzung erneut zu beantragen <> Diese Umstände waren der Klägerin auch nicht anderweit bekannt geworden, als sie im Anschluß an G^PPH^ Vorsprache und Rückzahlung der 500,— DM das obige Schreiben vom 10 Juli 1957 an Galonska richtete» Schon am 19« Juni 1961 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die Patentgesellschaft P^^ & Co0 in Altorf/Schweiz, unter Hinweis auf ihren Patenterwerb vom 27* Marz 1958 und auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 100 Februar 1961 die Klägerin aufgefordert, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, da ein von der Klägerin hergestellter und vertriebener Reißverschluß das Patent 928 222 verletze» Die Klägerin erklärte darauf mit Schreiben vom 6» Juli 1961 gegenüber daß sie ihre im Zuge der Aufhebungsvereinba-rung vom 20o Juni/10 Juli 1957 abgegebenen Erklärungen wegen Irrtums anfechte„ Sie wiederholte die Anfechtung mit Schreiben vom 60 November 1961, wobei sie nunmehr auch arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund nannte: habe ihr im Schreiben vom 20o Juni 1957 ver- In einem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten, des Hechtsanwalts Dr» vom 17o April 1962 an die für die Klägerin tätigen Patentanwälte bezeichnete die Beklagte zu 1 sich als nRechtsnachfolgerin der Patentgesellschaft P^^ & Co»" und teilte mit, angesichts der von der Klägerin seit Juni 1961 geübten Verzögerungstaktik habe die Beklagte zu 1 nunmehr Klageauftrag gegeben» Zuvor jedoch hatte schon die Klägerin ihrerseits die vorliegende Klage zur Peststellung ihrer Inhaberschaft am Patent 928 222 erhoben und zur Begründung vorgebracht, sie habe ihre im Zuge der AufhebungsVereinbarung vom 20» Juni/1» Juli 1957 abgegebenen Erklärungen wirksam, insbesondere auch rechtzeitig, angefochten und sie sei deshalb auf Grund ihrer Abmachung mit Galons-ka vom 28» Mai 1957 rückwirkend wieder Inhaberin des Patents 928 222 geworden, das die Beklagte zu 1 zu Unrecht Ein Weiterbenutzungsrecht ergebe sich auch aus § 43 Abs» 4 PatG; diese Vorschrift sei - so meint die Klägerin - auf den Fall der fehlsamen Löschung eines ununterbrochen fortbestehenden Patentes rechtsähnlich anzuwendeno Mit ihren beiden Hauptantragen hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren Feststellung der Rechts Inhaber schaft und Erteilung der ümschreibungsbewilligung hinsichtlich des Patentes 928 222 verlangt, wobei sie den Feststellungsantrag zunächst negativ gefaßt, später aber positiv auf Feststellung der eigenen Inhaberschaft gerichtet hato Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zu 1 nicht berechtigt sei, der Klägerin die Benutzung der technischen Lehre des Patentes 928 222 zu verbieten« Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt und vorgebracht, der Inhalt von G^PHHP Schreiben vom 20o Juni 1957, insbesondere das Verschweigen des tags zuvor geschlossenen -Vertrages sowie der Absicht, die Wiedereinsetzung von neuem zu betreiben, seien in keiner Weise ursächlich dafür gewesen, daß die Klägerin am Io Juli 1957 dem Angebot zugestimmt habe, die Patentübertragung vom 28» Mai 1957 rückgängig zu macheno G^fHH habe nicht arglistig gehandelt, denn er sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin über beabsichtigte oder auch schon vorgenotnmene Dispositionen hinsichtlich des Patentes 928 222 aufzuklären0 Die Klä- Eine echte Chance, die Löschung des Patentes rückgängig zu machen, habe zudem damals nicht bestanden, sie sei zu demindest von keinem Beteiligten gesehen worden: Erst nach Einreichung des zweiten Wiedereinsetzungsantrages habe man nämlich erkannt, daß der im Erteilungsverfahren von bestellte Patentanwalt zu dem Empfang der Benachrichtigung nach § 11 Abs.3 PatG möglicherweise keine Vollmacht gehabt habe, so daß die erfolgte Löschung nicht zu dem Rechtsuntergang .geführt habe» Der Verlauf des Wiedereinsetzungsverfahrens widerlege somit, daß die Täuschung der Klägerin durch G^^^^ arglistig gewesen sei o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Eeststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 2 zu Unrecht bejahto Sie vermißt in dem angefochtenen Urteil insbesondere eine nähere Bezeichnung des Vorbringens, aus dem sich ergebe, daß der Beklagte zu 2 auch im eigenen Namen die Rechtsinhaberschaft der Klägerin bestritten habe« Die Revision kann jedoch mit dieser Rüge nicht durchdringen: nicht wörtlich gedeckt» Das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich von der Behauptung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 7» September 1962, S» 2, aus-gegangen, der Beklagte zu 2 habe "ebenso für seine Person als auch für die Beklagte zu 1 die Rechte gegenüber der Klägerin mit allem Nachdruck geltend gemacht, gegen die sich die Peststellungsklage richtet"» II» 1» Bei der Erörterung der Frage, ob die Klägerin Inhaberin des deutschen Patentes Nr» 928 222 ist, geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die Klägerin nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 20» Juni/ 2» Im Anschluß hieran führt das Berufungsgericht mit Recht aus, daß demnach die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin derzeit Inhaberin des genannten Patentes sei, von dem Rechtsbestand der vorerwähnten Vereinbarung abhänge« Im Rahmen dieser Prüfung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Aufhebungsvertrag vom 20«, Juni/1« Juli 1957 sei nichtig, v/eil ihn die Klägerin rechtzeitig wegen arglistiger Täuschung an^ gefochten habe«. habe auch arglistig (§ 123 BGB) gehandelt: Sein Schreiben vom 20» Juni 1957 verdeutliche die Absicht, durch die Täuschung auf die Willensentschließung der Klägerin im Sinne einer Zustimmung zu der von ihm erstrebten Aufhebung des Vertrages vom 280 Mai 1957 hin-zuwirken0 Dies sei auch gelungen« Im Hinblick auf die gesamten Umstände des Palles bedürfe es keiner weiteren Darlegung in der Richtung, daß die Klägerin bei Kenntnis vom Abschluß des -Vertrages und der beabsichtigten Einreichung eines weiteren Wiedereinsetzungsantrages den Aufhebungsvertrag nicht geschlos sen hätteo Die Anfechtung sei auch nicht verspätet, sondern binnen Jahresfrist (§ 124 BGB) erfolgte Die Würdigung des Vorbringens der Parteien zur Präge der Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung und der in diesem Zusammenhang erhobenen Bev/eise ergebe keinen Anhalt dafür, daß die Anfechtung durch die Klägerin verspätet erfolgt seio Zwar sei zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin spätestens im Laufe des Jahres 1958 Kenntnis von dem Verkauf des Patentes durch G^H^P an die O^P~Werk GmbH & Co» und von weiteren Bemühungen um Wiedereinsetzung erlangt habe» Indes habe die Klägerin damals noch nicht die genauen Zeitpunkte gev/ußt, weder bezüglich des Vertragsschlusses G^p|^^ - O^p, noch bezüglich G^m^^P Wiedereinsetzungsbe-mühungen«, Auf die Kenntnis dieser Zeitpunkte komme es jedoch entscheidend an, soweit die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung in Rede stehe, denn die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung sei nur deshalb gerechtfertigt, v/eil G^^^P die vor~ beschriebenen Handlungen bereits - und zwar unmittelbar « vor der Zustimmung der Klägerin zur Aufhebung des Vertrages vom 28o Mai 1957 vorgenommen und sie der Klägerin verheimlicht habe«, Juni/1» Juli 1957 den kurz zuvor abgeschlossenen Q|^^-Vertrag und die Absicht zur Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens der Klägerin gegenüber verheimlicht hat und auch verheimlichen wollte, sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben0 Dies wird von der Revision ersichtlich auch nicht ernstlich bestrittene Sie wendet sich vielmehr in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht angenommene Offenbarungs-pflicht Galonskas hinsichtlich dieser beiden Umstände und gegen die vom Berufungsgericht gleichfalls bejahte Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für die Entschließung der Klägerin« Wie das angefochtene Urteil (So 13) in rechtsbe-denkenfreier tatsächlicher^Würdigung feststellt, hatte die Klägerin .das Patent, v/ie G^U^^ gev/ußt habe, zur Sicherung einer ungestörten Produktion erworben» Die Rückgabe dieses "Rechts” an war deshalb für die Klägerin nur dann vertretbar, wenn es wertlos war, do ho ein erloschenes Patent blieb, wie es durch, den der Klägerin damals schon bekannten Bescheid der Patentverwaltungsabteilung vom 11 o Juni 1957 ausgewiesen war» Die Vergabe dieses Rechts an ein Konkurrenzunternehmen durch Galonska und die Absicht zur förmlichen Wiederinkraft-setzung des Rechtes durch Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens waren deshalb für die Klägerin objektiv Umstände von besonderem Gewicht„ Sie schufen für die Klägerin eine Gefahrenlage für ihre Produktion, die in Kauf zu nehmen sie schwerlich gewillt war, nachdem sie ganz kurz vorher für den vorsorglichen Erwerb dieses Rechtes, welches infolge der schon Jahre zuvor erfolgten Löschung als ein bloßes Scheinrecht erschien, be- stände arglistig verschwiegen, und wenn es schließlich noch festgestellt hat, die Klägerin hätte bei Kenntnis von dem Abschluß des Vertrages zwischen G^m^ und der -Werk GmbH & Co» sowie von der beabsichtigten Einreichung eines weiteren Wiedereinsetzungsantrages den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen, so kann dieser im wesentlichen tatrichterlichen Würdigung aus Rechts -gründen nicht entgegengetreten werden» Mit ihren dagegen gerichteten Ausführungen sucht die Revision im wesentlichen eine andere tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichtes zu setzen» Damit kann sie jedoch in der Revisionsinstanz nicht gehört werden» Es trifft zwar zu, daß Galonska seinerseits für den Rückerwerb des vermeintlichen Scheinrechtes der Klägerin gegenüber Leistungen zusagte und später auch erbrachte, zu denen er nach dem Vertrag vom 28» Mai 1957 rechtlich nicht verpflichtet war» Es ist Jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieses - in G^HH^ Schreiben vom 20» Juni 1957 mitenthaltene - Angebot zur Rückzahlung ihm an sich endgültig zustehender Empfänge nicht als Offerte eines Entgeltes für ein von der Klägerin zu übernehmendes, damals fernliegendes Risiko gewertet hat, sondern als ein besonders wirksames Mittel zur Täuschung der Klägerin und zur Einflußnahme auf ihre Entschließung» Die Feststellung der Ursächlichkeit der Täuschung im angefochtenen Urteil begegnet - entgegen der Meinung der Revision - auch nicht deshalb Bedenken, weil die Klägerin in der Folgezeit vom -Vertrag und vom späteren Erwerb des Patentes durch die Rechts Vorgängerin der Beklagten zu 1 erfuhr und dies ohne Tb?regung hin-nahm: Dieses Verhalten läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß die Klägerin den Oj^p-Vex'trag und die Absicht zur Fortsetzung des Wiedereins etzungs- Klägerin rügt die Revision, der Zeitpunkt des C^^-Verträges, Absicht zur Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens und die Bedeutung einer genauen Kenntnis der Klägerin hiervon seien erst nachträglich "hochgespielt" wox’den, nachdem das (erste) Rechtsgutachten des Professors Dr<, W^|^ vom 23° Oktober 1961 auf die mögliche rechtliche Bedeutung dieser Umstände hingewiesen habeo In Wirklichkeit sei die Anfechtung verspätet erklärt, denn die Klägerin habe schon im Sommer 1957 von einem O^^-Vertrag Kenntnis gehabt 0 Dem steht indes die Feststellung des Berufungsurteils (So 15) entgegen, daß die Klägerin zwar schon im Laufe des Sommers 1958 Kenntnis von dem Verkauf des Patents durch G^^^l an die Firma O^^-Werk GmbH & Co, sowie von den weiteren Bemühungen um Wiedereinsetzung hatte, nicht aber von den genauen Zeitpunkten0 Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin das genaue Datum des Q^|-Vertrages erst durch eine Mittei- gerin das Recht zur Anfechtung gibt, nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vornehmlich darin zu sehen ist, daß der Klägerin vor deren Zustimmung zur Aufhebung des Vertrages vom 28• Mai 1957 von dem bereits getätigten Verkauf des "Patents” an die Firma O^^-Werk GmbH & Co und von seinen damals bereits unternommenen Wiedereinsetzungsbemühungen keine Kenntnis gab, begann für die Klägerin die Anfechtungsfrist erst von dem Zeitpunkt ab zu laufen, in dem sie die Täuschung "entdeckte" (§ 124 Abs» 2 BGB), do ho davon Kenntnis erhielt, daß die beiden vorbeschriebenen Handlungen bereits vor dem Abschluß der Aufhebungsvereinigung vom 20» Juni/1o Juli 1957 vorgenommen worden waren» Erst dann konnte die Klägerin erkennen, daß sie bei Abschluß der Vereinbarung arglistig getäuscht worden war» Daß aber die Klägerin Kenntnis Soweit die Revision eine andere tatrichterliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichtes setzen will, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden* Daß die Klägerin erst von rechtskundiger Seite auf die Rechtserheblichkeit der beiden erörterten Vorgänge hingewiesen wurde und daß sie sich erst daraufhin durch Rückfrage bei dem Geschäftsführer der Firma -Werk GmbH & Co Kenntnis von dem genauen Zeitpunkt des O^^-Vertrages verschafft hat, ist für die Anfechtungsberechtigung der Klägerin unerheblich„ Es trifft zv/ar zu, daß der im Sommer 1957 gestellte Wiedereinsetzungsantrag G^H^^ sich durch den die Ablehnung dieses Antrages bestätigenden Beschluß des Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 23» Januar 1958 erledigt hatte und daß dies zur Rückgängigmachung des -Vertrages geführt hat» Dies ist jedoch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung» Es kommt vielmehr allein darauf an, daß die Klägerin ihr "Patent" infolge der Täuschung in anfechtbarer Weise im Sommer 1957 weggegeben hat, und nicht darauf , ob der Vertrag mit der Firma
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Is. ZR URTEIL Verkündet am
23o Januar 1968 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1 o der Firma P^B & Kollektivgesellschaft des
Schv/eizer Rechts, S^(p/Schweiz, vertreten durch den Beklagten Ziffer 2,
2. Dro Karl 0 *
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollraächtigte:
Rechtsanv/älte Prof und Dr0
gegen
die Firma Pr^Xng^JosefRBBB^ KG, Reißverschluß-
fabrik, S^BBBBHBBHD? vertreten durch ihre _
person! ichna^enden Gesellschafter Pro Wolfgang Rl und Helmut R<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
2
I
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Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21„ Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Spreng und der Bundesrichter Dr0 Bock, Dr„ Löscher, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20o April 1965 - 6 U 32/64 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
Ta t]? eJ? t §D^.L
Die Parteien streiten um das am 210 Januar 1953 von dem Erfinder G^JK^ängemeldete, Anfang 1955 erteilte deutsche Patent 928 222, das einen Reißverschluß betriffto
Dieses Patent wurde wegen Nichtzahlung der drit-ten Jahresgebühr (§§ 11 Abs„ 3, 12 Abs, 1 Nr, 3 PatG) am 19o September 1955 in der Patentrolle gelöscht0 Die Löschung wurde jedoch am 20* Juni 1961 vom Patentamt ■rückgängig gemacht, nachdem das Bayerische Verwaltungs-gericht München in seinem Urteil vom 10, Februar 1961 die in einem Wiedereinsetzungsverfahren ergangenen, die Löschung anordnenden und bestätigenden Beschlüsse der Patentverv/altungsabteilung und des Beschwerdesenats des Deutschen Patentamtes aufgehoben hatte0
- 3
In der Zwischenzeit hatte
nach seiner
Anfang 1957 erfolgten Entlassung aus mehrjähriger Strafhaft das Patent durch schriftlichen Vertrag vom 28o Mai 1957 an die Klägerin veräußert» In diesem
’•seine sämtlichen Rechte, gleich welcher Art, mit Bezug auf den in der Patentschrift 928 222 "beschriebenen Reißverschluß, und zv/ar unabhängig davon, ob dieses Patent im Augenblick der Niederschrift dieser Vereinbarung noch gültig ist oder nicht, und ebenso seine Rechte auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand »»» mit sofortiger Wirkung »„»"o Als Entgelt erhielt G^p|^ von der Klägerin sofort einen Betrag von 2»000,— DM» Dieser Betrag sollte sich ”um einen weiteren Betrag von 8»000,~ DM auf insgesamt 10»000,— DM” erhöhen, wenn "der Antrag des Herrn auf Wiedereinsetzung in den früheren
Stand, der bezüglich des »»» Patentes beim Deutschen Patentamt anhängig ist, Erfolg hat und in Verbindung hiermit die einwandfreie Übertragung des 0»0 Patentes in der deutschen Patentrolle auf die Eirraa Dr» durchgeführt sein wird”»
Schon am 11» Juni 1957 beschied jedoch die Patentverwaltungsabteilung den für damals tätigen
Patentanwalt dahingehend, der dem Amt vorliegende Wie-dereinsetzungsantrag könne ’’keine Berücksichtigung finden”, da die Binjahresfrist des § 43 Abs» 2 PatG versäumt sei» Darauf richtete Galonska am 20» Juni 1957 an die Klägerin ein Schreiben, worin es u»a» heißt:
”Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen leider mit-teilen, daß mir vom Patentanwalt wie von einigen Juristen die Mitteilung gemacht wurde, daß keine Aussicht mehr besteht, das Patent 928 222 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen,
Vertrag heißt es, G
übertrage an die Klägerin
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da dasselbe bereits aus der Patentrolle gelöscht isto Alle weiteren Bemühungen dürften zwecklos sein, ist die Ansicht aller Sachverständigeno Da das Patent aus der Patentrolle gestrichen ist, können nun alle Firmen, die ein Interesse an einer derartigen Herstellung haben, das Patentprinzip nach dem Patent 928 222 hersteilen0 Ich selbst habe fest angenommen, daß das Patent 928 222 wieder unter den bekannten Voraussetzungen in den vorigen Stand eingesetzt wird, auch habe ich alles unternommen, um diese Wiedereinsetzung durchzuführen, leider vergeblich <> Nach eingehenden Informationen gibt es leider auch keinen Weg mehr hierfür, denn das Patent ist bereits gelöscht und wertlos geworden, alle Firmen können es sofort für ihre Entwicklung verwenden Wer zuerst mit einer derartigen Entwicklung auf den Markt kommt, macht eben das Rennern
Die Vereinbarung zwischen Ihnen und mir vom 28o Mai do Jo ist somit hinfällig gewordene"
bat sodann in dem genannten Schreiben die Klägerin, die bei Vertragsschluß erhaltenen 2<>000,— DM sowie einen von der Klägerin an ihn am 4° Juni 1957 aus-gezahlten weiteren Betrag von 500,— DM in Monatsraten von 200,— DM zurückzahlen zu dürfen *
Io
Die Klägerin erwiderte Juli 1957:
Schreiben vom
nLaut unserer Sonderquittung haben wir von Ihnen heute den Betrag von 500,— DM zurückerhalten, den wir Ihnen als weitere Vorauszahlung für Ihre Bemühungen um die Wiedereinsetzung in den Stand wegen der in unserem Vertrag vom 280 Mai 1957 erwähnten Schutzrechte gezahlt hatten„
In der Zwischenzeit wurde uns durch Herrn Patentanwalt Diplo-Ingo Frankfurt/Main, raitge-
teilt, daß Ihr Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt worden isto Sie hatten sich mit Rücksicht hierauf verpflichtet, uns auch die Ihnen am 280 Mai d0J0 gezahlten DM 2o000,— zurückzuerstatten« Für diese Rückzahlung gewähren wir Ihnen eine Frist bis
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hatte in seinem Schreiben vom 20»
Juni 1957 unerwähnt gelassen, daß er am Tage zuvor das Patent 928 222 erneut veräußert hatte, und zwar diesmal an die Firma Q0p-Werk GmbH & COo, und daß er beabsichtigte, in Durchführung dieses sog«, Opti-Vertrages die Wiedereinsetzung erneut zu beantragen <> Diese Umstände waren der Klägerin auch nicht anderweit bekannt geworden, als sie im Anschluß an G^PPH^ Vorsprache und Rückzahlung der 500,— DM das obige Schreiben vom 10 Juli 1957 an Galonska richtete»
Der sog» -Vertrag vom 19* Juni 1957 sah beträchtliche Leistungen von Q^p an G^Jfl^vor, freilich im Unterschied zu dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag vom 28» Mai 1957 nur unter der Voraussetzung, daß die Wiedereinsetzung Erfolg habe und zu weiterem patentrechtlichen Schutz führe» Nachdem die Patentverwaltungsabtei-lung jedoch auch den von Rechtsanv/alt Dr» G^Jpp für GO0» am 1. Juli 1957 gestellten Wiedereinsetzungsan-trag.am 25« Juli 1957 abgelehnt und der Beschwerde senat des Patentamtes die hiergegen gerichtete Beschv/erde am 23o Januar 1958 zurückgewiesen hatte, einigte sich G^p^ ^p mit der Firma -Werk GmbH & Co» auf Rück Übertragung der Rechte hinsichtlich des Patents 928 222 an und auf Rückgewähr der von diesem empfangenen Geldbeträge» Diese Vereinbarung ist von beiden Vertragsteilen erfüllt worden»
Am 27» März 1958 veräußerte an die Rechts«
Vorgängerin der Beklagten zu 1, die Patentgesellschaft P^^P & Co» in Altorf/Schweiz, mehrere Schutzrechte und Schutzrechtsanraeldungen, darunter auch das Patent 928 222» Am 30» März I960 reichte die Erwerberin beim Verwaltungsgericht München Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Ablehnung der Wiedereinset-
I
J
zungsanträge durch das Deutsche Patentamt ein, der das Verwaltungsgericht durch das eingangs erwähnte, rechtskräftig gewordene Urteil vom 10o Februar 1961 in der Weise stattgab, daß es die Beschlüsse der Patentverwaltungsabteilung vom 25o Juli 1957 und des Beschwerdesenates vom 23* Januar 1958 auf hob«, Das Verwaltungsgericht bezeichnete die Löschung des Patentes als rechtswidrig: Die Zustellung der Benachrichtigung an Patentanwalt von der beabsichtigten
Löschung des Patentes wegen Nichtzahlung der dritten Jahresgebühr habe mangels einer entsprechenden Vollmacht die Frist des § 11 Abs„ 3 PatG gegen G^H^ nicht in Lauf gesetzte Das Patentamt hob hierauf, wie eingangs schon erwähnt, am 20o Juni 1961 die Löschung auf und schrieb auf Grund entsprechender Bewilligungen das Patent am 26o April 1962 auf die Rechtsvorgangerin der Beklagten zu 1 und sodann am 19» September 1962 auf diese selbst um«
Schon am 19« Juni 1961 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die Patentgesellschaft P^^ & Co0 in Altorf/Schweiz, unter Hinweis auf ihren Patenterwerb vom 27* Marz 1958 und auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 100 Februar 1961 die Klägerin aufgefordert, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, da ein von der Klägerin hergestellter und vertriebener Reißverschluß das Patent 928 222 verletze» Die Klägerin erklärte darauf mit Schreiben vom 6» Juli 1961 gegenüber
daß sie ihre im Zuge der Aufhebungsvereinba-rung vom 20o Juni/10 Juli 1957 abgegebenen Erklärungen wegen Irrtums anfechte„ Sie wiederholte die Anfechtung mit Schreiben vom 60 November 1961, wobei sie nunmehr auch arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund nannte: habe ihr im Schreiben vom 20o Juni 1957 ver-
heimlicht, daß er am Tage zuvor den Q^^-Vertrag geschlossen und daß er damals bereits die Absicht gehabt habe, die Wiedereinsetzung von neuem zu betreiben» Die beiden Schreiben der Klägex’in sind an G(
dessen Aufenthalt nicht bekannt war, mit Wirkung vom 29 o September 1961 bzw» vom 6» Pebruar 1962 Öffentlich zugestellt worden»
In einem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten, des Hechtsanwalts Dr» vom 17o April 1962 an
die für die Klägerin tätigen Patentanwälte bezeichnete die Beklagte zu 1 sich als nRechtsnachfolgerin der Patentgesellschaft P^^ & Co»" und teilte mit, angesichts der von der Klägerin seit Juni 1961 geübten Verzögerungstaktik habe die Beklagte zu 1 nunmehr Klageauftrag gegeben»
Die angedrohte Klage ist im Verfahren la ZR 46/65 vor dem erkennenden Senat anhängig; sie ist auf Rechnungslegung und auf Peststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin (dort: Beklagte zu 1) und ihres vertretungsberechtigten Gesellschafters für die Zeit ab 1» Juli 1961 gerichtet»
Zuvor jedoch hatte schon die Klägerin ihrerseits die vorliegende Klage zur Peststellung ihrer Inhaberschaft am Patent 928 222 erhoben und zur Begründung vorgebracht, sie habe ihre im Zuge der AufhebungsVereinbarung vom 20» Juni/1» Juli 1957 abgegebenen Erklärungen wirksam, insbesondere auch rechtzeitig, angefochten und sie sei deshalb auf Grund ihrer Abmachung mit Galons-ka vom 28» Mai 1957 rückwirkend wieder Inhaberin des Patents 928 222 geworden, das die Beklagte zu 1 zu Unrecht
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für sich in Anspruch nehme0 Zumindest sei sie - Klägerin - auf Grund der Mitteilung in Schrei-
ben vom 20o Juni 1957? daß nunmehr alle interessierten Firmen nach dem Patent 928 222 Reißverschlüsse hersteilen könnten, befugt, die Lehre des Patents zu benutzen,. Ein Weiterbenutzungsrecht ergebe sich auch aus § 43 Abs» 4 PatG; diese Vorschrift sei - so meint die Klägerin - auf den Fall der fehlsamen Löschung eines ununterbrochen fortbestehenden Patentes rechtsähnlich anzuwendeno
Mit ihren beiden Hauptantragen hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren Feststellung der Rechts Inhaber schaft und Erteilung der ümschreibungsbewilligung hinsichtlich des Patentes 928 222 verlangt, wobei sie den Feststellungsantrag zunächst negativ gefaßt, später aber positiv auf Feststellung der eigenen Inhaberschaft gerichtet hato Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zu 1 nicht berechtigt sei, der Klägerin die Benutzung der technischen Lehre des Patentes 928 222 zu verbieten«
Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt und vorgebracht, der Inhalt von G^PHHP Schreiben vom 20o Juni 1957, insbesondere das Verschweigen des tags zuvor geschlossenen -Vertrages sowie der Absicht, die Wiedereinsetzung von neuem zu betreiben, seien in keiner Weise ursächlich dafür gewesen, daß die Klägerin am Io Juli 1957 dem Angebot zugestimmt habe,
die Patentübertragung vom 28» Mai 1957 rückgängig zu macheno G^fHH habe nicht arglistig gehandelt, denn er sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin über beabsichtigte oder auch schon vorgenotnmene Dispositionen hinsichtlich des Patentes 928 222 aufzuklären0 Die Klä-
gerin habe der Rückübertragung vielmehr zugestimmt, v/eil sie nach dem ablehnenden Bescheid der Patent-verwaltungsabteilung vom 11» Juni 1957 dem.Patent keine Chance mehr gegeben, ihr zudem am
Io Juli 1957 sofort 500,— DM zurückgezahlt und die ratenweise Rückzahlung der weiteren 2»000,— BM an-geboten habe, die er nach dem Vertrage vom 28» Mai 1957 auch bei Scheitern der Wiedereinsetzung an sich hätte behalten dürfen»
Eine echte Chance, die Löschung des Patentes rückgängig zu machen, habe zudem damals nicht bestanden, sie sei zu demindest von keinem Beteiligten gesehen worden: Erst nach Einreichung des zweiten Wiedereinsetzungsantrages habe man nämlich erkannt, daß der im Erteilungsverfahren von bestellte
Patentanwalt zu dem Empfang der Benachrichtigung
nach § 11 Abs. 3 PatG möglicherweise keine Vollmacht gehabt habe, so daß die erfolgte Löschung nicht zu dem Rechtsuntergang .geführt habe» Der Verlauf des Wiedereinsetzungsverfahrens widerlege somit, daß die Täuschung der Klägerin durch G^^^^ arglistig gewesen sei o
Zudem betreffe die Täuschung nur Dispo-
sitionen hinsichtlich eines damals für wertlos erachteten Patentes» Diese Täuschung sei für die Zustimmung der Klägerin zur Rückübertragung des Patentes auf in keiner Weise ursächlich gewesen»
Dies ergebe sich auch aus folgendem:
Die Klägerin habe schon 195S erfahren, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die Patentgesellschaft
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P^^^ & COo in Altorf, das Patent erworben habe« Die Klägerin habe aber auch - spätestens bei dieser Gelegenheit - weiter erfahren, daß G^U^^l das Patent zuvor im Jahre 1957 an die om -Werk GmbH & Co0 übertragen habe» Dies alles aber habe die Klägerin nicht zu dem Anlaß irgendwelcher Beanstandungen genommen, vielmehr habe sie sich gegenüber Dr«, D^^^7 dem Geschäftsführer der O^^-Werk GmbH & Co«, darüber belustigt gezeigt, daß seine Pirma auf hereingefallen sei „
Der Klägerin sei sogar der erfolglose Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens alsbald raitgeteilt worden (Schreiben des Rechtsanwalts Dr«, G^||^P an die Klägerin vom 31o März 1958 und Mitteilung von der Zurückweisung der Beschwerde durch den Beschluß des Beschwerdesenates vom 28o Januar 1958), und sie habe sodann die in Schreiben vom 200 Juni 1957 bereits zuge-
sagte Rückzahlung der - an sich nicht geschuldeten -2o000,— DM entgegengenommen«
Die Beklagten haben ferner einem aus G{
Schreiben vom 20«, Juni 1957 oder aus § 43 Abs«, 4 PatG hergeleiteten Weiterbenutzungsrecht der Klägerin wider*» sprechen und die Auffassung vertreten, hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Peststellungsanträ*-ge (erster Hauptantrag und Hilfsantrag) fehle das Rechts schützinteresseo
Das Dandgericht hat hinsichtlich der Hauptanträge die Klage abgewiesen, dem Hilfsantrag der Klägerin jedoch stattgegebeno Mit den beiderseits eingelegten Berufungen haben die Parteien Verurteilung bzw» Klageab-weisung in vollem Umfang gemäß den erstinstanzlichen Anträgen verlangt«,
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklag ten zurückgewiesen und nach den Berufungshauptanträgen der Klägerin erkannto
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie in erster Linie Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Klageabweisung in vollem Umfange, hilfsweise Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung anstrebeno Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
En t sch eidungsgründe:,
Io Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse der Klägerin auch insoweit bejaht, als der Reststellungsantrag (erster Hauptantrag)-gegen den Beklagten zu 2 gerichtet ist« Es sieht dabei als entscheidend an, daß der Beklagte zu 2 nicht nur als geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1, sondern auch im eigenen Namen die Rechtsinhaberschaft der Klägerin am Patent Nr»
928 222'bestritten habe»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Eeststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 2 zu Unrecht bejahto Sie vermißt in dem angefochtenen Urteil insbesondere eine nähere Bezeichnung des Vorbringens, aus dem sich ergebe, daß der Beklagte zu 2 auch im eigenen Namen die Rechtsinhaberschaft der Klägerin bestritten habe« Die Revision kann jedoch mit dieser Rüge nicht durchdringen:
Die Annahme des Berufungsgerichts wird allerdings durch den schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten zu 2
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nicht wörtlich gedeckt» Das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich von der Behauptung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 7» September 1962, S» 2, aus-gegangen, der Beklagte zu 2 habe "ebenso für seine Person als auch für die Beklagte zu 1 die Rechte gegenüber der Klägerin mit allem Nachdruck geltend gemacht, gegen die sich die Peststellungsklage richtet"»
Auf diese tatsächliche Behauptung hat der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 12» Oktober 1962 nur mit Rechtsausführungen geantwortet» Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, daß der Beklagte zu 2 die tatsächliche Behauptung der ausdrücklichen Berühraung nicht bestrei-ten wollte (§138 Abs» 3 ZPO)»
Yfenn das Berufungsgericht danach auch dem Beklag-ten zu 2 gegenüber ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung für gegeben erachtet hat, kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,
II» 1» Bei der Erörterung der Frage, ob die Klägerin Inhaberin des deutschen Patentes Nr» 928 222 ist, geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die Klägerin nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 20» Juni/
1» Juli 1937 das streitige Patentrecht auf zurückübertragen hat» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0 Die Parteien haben auch insoweit nichts geltend gemacht»
2» Im Anschluß hieran führt das Berufungsgericht mit Recht aus, daß demnach die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin derzeit Inhaberin des genannten Patentes sei, von dem Rechtsbestand der vorerwähnten Vereinbarung
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abhänge« Im Rahmen dieser Prüfung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Aufhebungsvertrag vom 20«, Juni/1« Juli 1957 sei nichtig, v/eil ihn die Klägerin rechtzeitig wegen arglistiger Täuschung an^ gefochten habe«. Seine Auffassung begründet das Peru' fungsgericht im wesentlichen wie folgt:
habe die Klägerin bei Abschluß des Aufhebungsvertrages in doppelter Hinsicht getäuscht: er habe ihr bei Abfassung seines Schreibens vom 20« Juni 1957 den am Tage zuvor abgeschlossenen Qjp~Vertrag verschwiegen, und er habe ihr weiter verheimlicht, daß er am 27» Juni 1957? mithin vor seiner am 1« Juli 1957 erfolgten Vorspräche bei der Klägerin, den Rechtsanwalt Dr« mit der Einreichung eines '’weiteren Wieder-
einsetzungsantrages" beim Deutschen Patentamt beauftragt habCc fl» verpflichtet gewesen, beides vor Abschluß des Aufhebungsvertrages mitzuteilen, denn die Kenntnis der beiden Tatsachen sei für die Entschließung der Klägerin, das Patent auf zurückzuübertra-
gen, mit von entscheidender Bedeutung gewesen, habe doch die Klägerin das Patent zur Sicherung einer ungestörten Produktion erworben» Die Klägerin habe deshalb die Mitteilung der beiden Tatsachen durch nach
Auffassung des Verkehrs erwarten dürfen«
habe auch arglistig (§ 123 BGB) gehandelt: Sein Schreiben vom 20» Juni 1957 verdeutliche die Absicht, durch die Täuschung auf die Willensentschließung der Klägerin im Sinne einer Zustimmung zu der von ihm erstrebten Aufhebung des Vertrages vom 280 Mai 1957 hin-zuwirken0 Dies sei auch gelungen« Im Hinblick
auf die gesamten Umstände des Palles bedürfe es keiner weiteren Darlegung in der Richtung, daß die Klägerin
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bei Kenntnis vom Abschluß des -Vertrages und der beabsichtigten Einreichung eines weiteren Wiedereinsetzungsantrages den Aufhebungsvertrag nicht geschlos sen hätteo
Die Anfechtung sei auch nicht verspätet, sondern binnen Jahresfrist (§ 124 BGB) erfolgte Die Würdigung des Vorbringens der Parteien zur Präge der Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung und der in diesem Zusammenhang erhobenen Bev/eise ergebe keinen Anhalt dafür, daß die Anfechtung durch die Klägerin verspätet erfolgt seio Zwar sei zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin spätestens im Laufe des Jahres 1958 Kenntnis von dem Verkauf des Patentes durch G^H^P an die O^P~Werk GmbH & Co» und von weiteren
Bemühungen um Wiedereinsetzung erlangt habe» Indes habe die Klägerin damals noch nicht die genauen Zeitpunkte gev/ußt, weder bezüglich des Vertragsschlusses G^p|^^
- O^p, noch bezüglich G^m^^P Wiedereinsetzungsbe-mühungen«, Auf die Kenntnis dieser Zeitpunkte komme es jedoch entscheidend an, soweit die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung in Rede stehe, denn die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung sei nur deshalb gerechtfertigt, v/eil G^^^P die vor~ beschriebenen Handlungen bereits - und zwar unmittelbar « vor der Zustimmung der Klägerin zur Aufhebung des Vertrages vom 28o Mai 1957 vorgenommen und sie der Klägerin verheimlicht habe«,
3* Die Angriffe der Revision, mit denen Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts (§§ 123? 124? 242 BGB; 139? 286 ZPO) gerügt v/ird, können im Ergebnis keinen Erfolg haben0
a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei Abschluß der Vereinbarung vom 20.
Juni/1» Juli 1957 den kurz zuvor abgeschlossenen Q|^^-Vertrag und die Absicht zur Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens der Klägerin gegenüber verheimlicht hat und auch verheimlichen wollte, sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben0 Dies wird von der Revision ersichtlich auch nicht ernstlich bestrittene Sie wendet sich vielmehr in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht angenommene Offenbarungs-pflicht Galonskas hinsichtlich dieser beiden Umstände und gegen die vom Berufungsgericht gleichfalls bejahte Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für die Entschließung der Klägerin«
Wie das angefochtene Urteil (So 13) in rechtsbe-denkenfreier tatsächlicher^Würdigung feststellt, hatte die Klägerin .das Patent, v/ie G^U^^ gev/ußt habe, zur Sicherung einer ungestörten Produktion erworben» Die Rückgabe dieses "Rechts” an war deshalb für
die Klägerin nur dann vertretbar, wenn es wertlos war, do ho ein erloschenes Patent blieb, wie es durch, den der Klägerin damals schon bekannten Bescheid der Patentverwaltungsabteilung vom 11 o Juni 1957 ausgewiesen war» Die Vergabe dieses Rechts an ein Konkurrenzunternehmen durch Galonska und die Absicht zur förmlichen Wiederinkraft-setzung des Rechtes durch Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens waren deshalb für die Klägerin objektiv Umstände von besonderem Gewicht„ Sie schufen für die Klägerin eine Gefahrenlage für ihre Produktion, die in Kauf zu nehmen sie schwerlich gewillt war, nachdem sie ganz kurz vorher für den vorsorglichen Erwerb dieses Rechtes, welches infolge der schon Jahre zuvor erfolgten Löschung als ein bloßes Scheinrecht erschien, be-
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trächtliche Mittel aufgewendet hatte
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Gegebenheiten für verpflichtest gehalten hat, der
Klägerin die beiden erwähnten Umstände vor Abschluß des Aufhebungsvertrages mitzuteilen, und wenn es weiter angenommen hat, habe die beiden Um-
stände arglistig verschwiegen, und wenn es schließlich noch festgestellt hat, die Klägerin hätte bei Kenntnis von dem Abschluß des Vertrages zwischen G^m^ und der -Werk GmbH & Co» sowie von der beabsichtigten Einreichung eines weiteren Wiedereinsetzungsantrages den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen, so kann dieser im wesentlichen tatrichterlichen Würdigung aus Rechts -gründen nicht entgegengetreten werden» Mit ihren dagegen gerichteten Ausführungen sucht die Revision im wesentlichen eine andere tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichtes zu setzen» Damit kann sie jedoch in der Revisionsinstanz nicht gehört werden»
Es trifft zwar zu, daß Galonska seinerseits für den Rückerwerb des vermeintlichen Scheinrechtes der Klägerin gegenüber Leistungen zusagte und später auch erbrachte, zu denen er nach dem Vertrag vom 28» Mai 1957 rechtlich nicht verpflichtet war» Es ist Jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieses - in G^HH^ Schreiben vom 20» Juni 1957 mitenthaltene - Angebot zur Rückzahlung ihm an sich endgültig zustehender Empfänge nicht als Offerte eines Entgeltes für ein von der Klägerin zu übernehmendes, damals fernliegendes Risiko gewertet hat, sondern als ein besonders wirksames Mittel zur Täuschung der Klägerin und zur Einflußnahme auf ihre Entschließung»
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Die Feststellung der Ursächlichkeit der Täuschung im angefochtenen Urteil begegnet - entgegen der Meinung der Revision - auch nicht deshalb Bedenken, weil die Klägerin in der Folgezeit vom -Vertrag und vom späteren Erwerb des Patentes durch die Rechts Vorgängerin der Beklagten zu 1 erfuhr und dies ohne Tb?regung hin-nahm: Dieses Verhalten läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß die Klägerin den Oj^p-Vex'trag und die Absicht zur Fortsetzung des Wiedereins etzungs-
verfahrens auch hingenommen hätte, als G^^M^ ara 200 Juni 1957 mit dem Angebot zu dem Rückerwerb des Patents an die Klägerin herantrat0
b) Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung des Auf he bungsver träges durch die. Klägerin rügt die Revision, der Zeitpunkt des C^^-Verträges, Absicht zur
Fortsetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens und die Bedeutung einer genauen Kenntnis der Klägerin hiervon seien erst nachträglich "hochgespielt" wox’den, nachdem das (erste) Rechtsgutachten des Professors Dr<, W^|^ vom 23° Oktober 1961 auf die mögliche rechtliche Bedeutung dieser Umstände hingewiesen habeo In Wirklichkeit sei die Anfechtung verspätet erklärt, denn die Klägerin habe schon im Sommer 1957 von einem O^^-Vertrag Kenntnis gehabt 0
Dem steht indes die Feststellung des Berufungsurteils (So 15) entgegen, daß die Klägerin zwar schon im Laufe des Sommers 1958 Kenntnis von dem Verkauf des Patents durch G^^^l an die Firma O^^-Werk GmbH & Co, sowie von den weiteren Bemühungen um Wiedereinsetzung hatte, nicht aber von den genauen Zeitpunkten0 Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin das genaue Datum des Q^|-Vertrages erst durch eine Mittei-
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lung des seinerzeitigen Geschäftsführers der Firma Q^P~Werk GmbH & Co, des Zeugen Br» D^fP, vom 27o Oktober 1961 erfahren, den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts Dr» zu dem Weiterbetreiben des
Wiedereineetzungsverfahrens erst nach Erlaß der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10o Februar 1961 * Bas Berufungsgericht sieht deshalb die Einjahresfrist des § 124 Abs0 1 BGB als gewahrt an, da die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 6„ November 1961 am 60 Februar 1962 öffentlich zugestellt
worden sei„
Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts, die im wesentlichen tatsächlicher Natur ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stands
Ba die Täuschungshandlung die der Klä-
gerin das Recht zur Anfechtung gibt, nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vornehmlich darin zu sehen ist, daß der Klägerin vor deren Zustimmung zur Aufhebung des Vertrages vom 28• Mai 1957 von dem bereits getätigten Verkauf des "Patents” an die Firma O^^-Werk GmbH & Co und von seinen damals bereits unternommenen Wiedereinsetzungsbemühungen keine Kenntnis gab, begann für die Klägerin die Anfechtungsfrist erst von dem Zeitpunkt ab zu laufen, in dem sie die Täuschung "entdeckte" (§ 124 Abs» 2 BGB), do ho davon Kenntnis erhielt, daß die beiden vorbeschriebenen Handlungen bereits vor dem Abschluß der Aufhebungsvereinigung vom 20» Juni/1o Juli 1957 vorgenommen worden waren» Erst dann konnte die Klägerin erkennen, daß sie bei Abschluß der Vereinbarung arglistig getäuscht worden war» Daß aber die Klägerin Kenntnis
von dem genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses G^p /Q^p^-Werk GmbH & Co erst am 27* Oktober 1961
und von dem Zeitpunkt der Beauftragung des Hecht San-
des Verwaltungsgerichts München vom 10» Februar 1961 erfuhr, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellto Es hat dabei die Anforderungen an die "Entdeckung” der Täuschung im Sinne des § 124 Abs0 2 BGB nicht überspannte Es genügte nicht, daß die Klägerin schon vor dem Jahre 1961 von "einem" Vertrag mit den Q^^-Werken wußte und daß sie möglicherweise schon einige Verdachtsgründe hattea Kennenraüssen oder bloße Vermutungen, getäuscht worden zu sein, setzen die Frist des § 124 Abs» 2 BGB nicht in Lauf (so zutreffend UoSo Staudinger-Coing, BGB 11 * Auflo Anm» 3 zu § 124; Palandt, BGB, 26* Auflo, Anm0 2 zu § 124)o Daher ist es entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht einen Beweis dafür, daß die Klägerin bereits im Jahre 1958 Kenntnis von den Handlungen des G^^^ erlangt habe, nicht für erbracht gehalten.hat» Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht dabei wesentliche Tatumstände übersehen hätte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Revision eine andere tatrichterliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichtes setzen will, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden* Daß die Klägerin erst von rechtskundiger Seite auf die Rechtserheblichkeit der beiden erörterten Vorgänge hingewiesen wurde und daß sie sich erst daraufhin durch Rückfrage bei dem Geschäftsführer der Firma -Werk GmbH & Co Kenntnis von dem genauen Zeitpunkt des O^^-Vertrages verschafft hat, ist für die Anfechtungsberechtigung der Klägerin unerheblich„
durch eine Mitteilung des Zeugen Dr0 D
erlangt
waits Dro
erst nach dem Erlaß der Entscheidung
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c) Schließlich kann die Revision auch mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben, der Klägerin sei bei Abgabe der Anfechtungserklärung die Ausübung des Anfechtungsrechtes gemäß § 242 BGB versagt gewesen, weil sie einen in Y/irklichkeit längst erledigten und daher nicht mehr gerechtfertigten Anfechtungsgrund vorgeschoben habe«, Die Revision bringt insoweit vor, die Vorgänge, auf die die Anfechtung gestützt werde - nämlich der Abschluß des
-Vertrages vom 19o Juni 1957 sowie die Weiterbetreibung der Wiedereinsetzung - hätten sich durch die endgültige Versagung der Wiedereinsetzung und die Aufhebung des 0^^-Ver träges im Jahre 1958 erledigt gehabt und seien damit im Zeitpunkt der Anfechtung völlig irrelevant geworden» Diese irrelevant gewordene Angelegenheit Jahre später dazu zu benutzen, um eine dann eingetretene Sachlage im Wege einer Anfechtung zu bekämpfen, verstoße gegen Treu und Glauben»
Es trifft zv/ar zu, daß der im Sommer 1957 gestellte Wiedereinsetzungsantrag G^H^^ sich durch den die Ablehnung dieses Antrages bestätigenden Beschluß des Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 23» Januar 1958 erledigt hatte und daß dies zur Rückgängigmachung des -Vertrages geführt hat» Dies ist jedoch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung» Es kommt vielmehr allein darauf an, daß die Klägerin ihr "Patent" infolge der Täuschung in anfechtbarer Weise im Sommer 1957 weggegeben hat, und nicht darauf , ob der Vertrag mit der Firma
Q00~Vferk später rückgängig gemacht und das Patent schließlich von an die Rechts Vorgängerin der
Beklagten zu 1 weitorgegeben wurde» Das Interesse der Klägerin, in ihrer wirtschaftlichen Betätigung durch das in anderer Hand befindliche Patent nicht gestört zu
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werden? war erst dann wieder berührt? als entgegen der ursprünglichen Ablehnung des Wiedereinsetzungs-antrags die Wiedereinsetzung dann schließlich doch bewilligt bzv/o die angeordnete Löschung wegen Fortbestehens des Patentes wieder rückgängig gemacht wurde» Es kann deshalb der Klägerin daraus? daß sie erst nach Wiederherstellung des Patentes auf die arglistige Täuschung zurückgegriffen hat? kein Vorwurf gemacht werden» Aus den gleichen Gründen kann auch nicht angenommen werden? die Klägerin habe an dem Abkommen vom 20» Juni/1» Juli 1957 festhalten wollen und es durch längeres Zuwarten bestätigt»
d) Die rechtzeitige Anfechtung hatte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtairrtum festgestellt hat, zur Folge? daß die Klägerin rückwirkend wieder Inhaberin des Patentes geworden ist» Die von der Revision erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung? bei Wirksamkeit der Anfechtungserklärung der Klägerin sei nur die schuldrechtliche? nicht aber die dingliche Seite der Abmachungen vom 20» Juni/1» Juli 1957 in Fortfall gebracht?
sei auch im Falle wirksamer Anfechtung Patentinhaber geblieben und habe deshalb wirksam das Patent weiterübertragen können, steht in Widerspruch zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Wertung? daß hier rechtliche Abhängigkeit zwischen Grund- und Erfüllungsgeschäft vorliegt» Diese Wertung geht von den tatsächlichen Gegebenheiten aus und liegt somit im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet» Die Annahme einer rechtlichen Abhängigkeit von Grund- und Erfüllungsgeschäft? zu der das Berufungsgericht gelangt? ist rechtsfehlerfrei und mußte sich hier fast aufdrängen, weil Gegenstand der Abmachungen vom 20» Juni/1» Juli 1957 ein Recht unkörperlicher Art war» Ebensowenig v/ie der vorangegangene "Patentver-kauf,r vom 28» Mai 1957 bedurften die Abmachungen vom
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20o Juni/1o Juli 1957 einer äußeren Vollziehungshand-lungo Daß die von der Klägerin abgegebene Anfechtungserklärung, wie es bei Tatbeständen solcher Art in aller Regel der Fall sein wird (vglo Palandt, BUB, 26» Auf 1», Anm» 2 zu § 142), auch im vorliegenden Falle nicht nur die Verpflichtungserklärung der Klägerin zur Rückübertragung des Patentes auf sondern auch die Rück-
übertragungserklärung selbst betroffen hat, kann nicht zweifelhaft sein und bedurfte keiner näheren Darlegung im angefochtenen Urteil»
IIIo Nach allem war die Revision als unbegründet zurück zuweisen• Die Kosten des Revisionsrechtszuges waren den Beklagten aufzuerlegen (§97 Abs» 1 ZPO)»
Spreng Bundesrichter Dr» Bock Löscher Claßen Schneider
ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert»
Spreng