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BGH

Gericht: BGH

Ml. Vorrichtung zur Sicherung des Schnellverschlusses von Druckbehälterdeckeln, bei dem ein Behälterring mit einer Mehrzahl von auf seinem Umfang verteilten Knaggen versehen ist, unter die in der geschlossenen Stellung am Behälterdeokel vorgesehene lappen greifen, die zwecks Öffnens durch eine Drehung des Deckels mit Bezug auf den Behälter aus dem Bereich der Vorsprünge herausdrehbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Teil der Behälterlappen oder der Deckelknaggen mit Absätzen versehen ist, in deren Bereich der •Deckel gelüftet, aber nicht vollständig gc-‘ öffnet werden kann. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei der der Deckel mit Bezug auf den Druckbehälter mittels eines Getriebes drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die antreibenden und die getriebenen Teile des Getriebes von dem Punkt ab, wo der Deckel nur noch durch die Absätze gehalten wird, nicht mehr untoreinender im Eingriff stehen.11 sowie in ähnlicher Weise in der gleichfalls vorveröffentlichten britischen Patentschrift 670 872 (1952) sei bereits ein Bajonett-Schnellverschluß für Druckkocher und ähnliche Behälter gezeigt, der die stufenweise Lockerung des Verschlusses dadurch verwirkliche, daß an den Deckellappon Absätze angebracht seien; hierdurch könne der Deckel zwischen Verschluß- und Öffnungsstellung in eine LüftungsStellung gedreht und hierin gehalten worden. 1. Vorrichtung zur Sicherung des Schnollverschlus-ses von Druckbehälterdeckeln, bei dem ein Behälterring mit einer Mehrzahl von auf seinem Umfange verteilten Knaggen versehen ist, unter die in der geschlossenen Stellung am Behälterdeckel vorgesehene. Lappen greifen, die zwecks Öffnens durch eine Drehung des Deckels mit Bezug auf den Behälter aus dem Bereiche der Vorsprünge herausdrehbar sind und deren Stärke etwa gleich derjenigen der Behälterknaggen ist, und wobei der Druckbehälter mit einer Entlaß tungavorrichtung zu dem Ablassen des in ihn hineingelassenen Strömungsraittols und mit einer Sichorheits- oder Hilfsabsperrvorrichtung versehen ist, die geöffnet werden muß, bevor der Deckel dos Druckbohälters geöffnet werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Toil der Behältorknaggen oder der Deckcl-lappen auf ihren im geschlossenen Zustande miteinander zusammenwirkenden Flächen mit etwa senkrecht zu ihnen stehenden Absätzen (9) zwecks Bildung von abgesetzten Abschnitten (10) geringe rer Stärke versehen ist, in deren Bereich der Deckel gelüftet, aber nicht vollständig geöffnet werden kann." Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die US-Patentschrift 2 513 458 beziehe sich nur auf Druckkochtöpfe für den Haushalt, bei industriellen Druckbe-hültorn, mit denen allein es das Streitpatent zu tun habe, seien wegen der größeren Abmessungen des Kessels und wegen der größeren Drücke, der höheren Temperaturen und der dadurch wesentlich gesteigerten Gefahrenlage die Verhältnisse grundsätzlich andere« So komme bei industriellen Druckbehältern insbesondere die Bildung von Absätzen in den Deckellappen nur als zusätzliche Sicherungsmaßnahme in Betracht; auf die boi industriellen Behältern seit jeher üblichen und bewährten, zudem gewerbepolizeilich im einzelnen vorgeschriebenen Sichorheitsabsperrvorrichtungen könne und solle durch das Streitpatent nicht verzichtet werden; dies solle durch die beantragte Heufassung des Anspruchs 1 lediglich klargestellt werden« Die Lösung nach dem Streitpatent wolle also nur erreichen, daß bei Versagen der üblichen Absperrvorrichtungen (etwa infolge Verstopfens der Ventile oder der Manometerzuleitung) der Deckel in eine Zwischenstellung gebracht werde, in der die Dämpfe seitwärts abziehen könnten. Eine Vorwegnahme durch die vorveröffentlichte britische Patentschrift 570 308 oder auch eine Identität mit der in der deutschen Patentschrift 893 597 aufgezcigten Lösung scheide schon deshalb aus, weil dort der Getriebeleerlauf die zeitliche Reihenfolge zwischen dem öffnen der Sicher-heitsabsperrvorrichtung und dem öffnen des Deckels festlege, während beim Streitpatent dieser letztgenannte Vorgang der eigentlichen Deckelöffnung durch den Getriebeleerlauf eine zwangsweise Unterbrechung erfahre. Vorrichtung zur Sicherung des Schnellverschlus-ses von Druckbehälterdeckeln, bei dem ein Behälterring mit einer Mehrzahl von auf seinem Umfang verteilten Knaggen versehen ist, unter die in der geschlossenen Stellung am Behälterdeckel vorgesehene Lappen greifen, die zwecks Öffnens durch eine Drehung des Deckels mit Bezug auf den Behälter mittels eines Getriebes aus dem Bereich der Vorsprünge herausdrehbar sind, und wobei der Druckbehälter mit einer Sicherheits- oder Hilfsabsperrvorrichtung versehen ist, die geöffnet werden muß, bevor der Deckel des Druckbehälters geöffnet werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Teil der Behälterknaggen oder der Deckellappen mit Absätzen (9/ versehen ist, in deren Bereich der Deckel gelüftet, aber nicht vollständig geöffnet werden kann, und daß die antreibenden (6) und getriebenen Teile (7) des Getriebes von dom Punkt ab, v;o der Deckel nur noch durch die Absätze gehalten y/ird, nicht mehr untereinander in Eingriff stehen*" Die durch das Streitpatent angestrebte "Sicherung" besteht darin, daß Gefahren für das Bedienungspersonal, die sich beim öffnen und Schließen des Deckele ergeben, durch die empfohlene Vorrichtung auf ein Mindestmaß reduziert werden sollen. So heißt es zu Eingang der Beschreibung: "Der "Bohälterring ist mit einer Mehrzahl von auf seinem Umfang verteilten Knaggen versehen, unter die in der geschlossenen Stellung am Behälterdeokel vorgesehene Lappen greifen, die zwecks Öffnens durch eine Drehung des Deckels mit Bezug auf den Behälter aus dem Bereich der Vorsprünge horausdrehbar sind". Biese uneinheitliche und sogar widersprüchlich wirkende Terminologie ist jedoch letzthin für die Frage des patentrechtlichen Schutzes unschädlich: Bei jedem Bajonettverschluß kann entweder der Oberteil des Behälters oder aber der Beckel wulstartig (als "Knagge") gestaltet sein; das andere Verschlußelement weist dann keinen Wulst auf, ‘ sondern hat die Aufgabe, bei Brehbewegungen von der Seite her in das Innere des Wulstes (der Knagge) einzufahren. Hier könnte die Formulierung des Anspruchs 1, wonach »»mindestens ein Teil der Behälterlappen oder der Beckelknaggen mit Absätzen versehen ist11, zu der Annahme verleiten, daß sich die "Absätze11 statt an den Lappen an den Knaggen befinden könnten. An anderer Stelle der Beschreibung (S, 2 Z, 17 ff) heißt es demgegenüber, daß "ein Teil der lappen und der Beckelknaggen mit Absätzen versehen ist" was gar die Annahme nahelegt, als müßten die Knaggen - zusätzlich zu den Lappen - mit Absätzen versehen sein, Biese Widersprüche und die daraus sich ergebenden Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Offenbarung können jedoch als ausgeräumt und als im Ergebnis unschädlich gelten, weil einerseits die schon erwähnte uneinheitliche Verwendung der Ausdrücke "Knaggen" und "Lappen" dem aufmerksamen Leser der Patentschrift erkennbar macht, daß der Erfinder diese beiden Bauelemente ohne Rücksicht auf ihre konkre te Gestaltung und ihren Anbringungsort lediglich in ihrer Eigenschaft als zusammenwirkende Verschlußmittel einander gegenübersteilen wollte, und weil anderseits an mehreren Stollen der Patentbeschreibung hinreichend klar zu dem Ausdruck gebracht ist, daß nur die Lappen - seien sie nun am Beckel oder am Behälterring angebracht - Absätze aufweisen müssen (vgl, S, 1 Z. herauegestellte Merkmal besteht darin, daß das als Lappen gestaltete Verschlußelement, mag es am Deckel oder am Ring des Behälters angebracht sein, mit Absätzen versehen, ist, "in deren Bereich" der Deckel "gelüftet", aber nicht vollständig "geöffnet" werden kann. Wie in den Figuren 5.-12 der noch zu erörternden britischen Patentschrift 670 872 näher gezeigt ist und auch vom Sachverständigen bestätigt wird, erfolgt bei einem mit Lappenabsätzen versehenen Bajonettverschluß der Übergang von der Verschluß- in die Lüftungsstellung durch eine mehrstufige Bewegung: durch seitliches Verdrehen des Deckels und sodann durch sein Abheben vom Behälter? wobei "die antreibenden und die getriebenen Teile des Getriebes von dem Punkte ab, wo der Deckel .nur noch durch die Absätze gehalten wird, nicht mehr in Eingriff stehen" (Ergänzung des kennzeichnenden Teils). Die Beklagten sind der Auffassung, auf Grund des neugefaßten Anspruchs Schutz für eine durch nachstehende drei Merkmale gekennzeichnete Kombination beanspruchen zu können; 3. Dieser Auffassung der Beklagten ließe sich freilich entgcgenhalten, daß der bei Beschreibung einer neuen Sicherungsvorrichtung gebrachte Hinweis, die Gesamteinrich-tung müsse zusätzlich auch die schon bekannten und herkömmlichen Sicherungsvorrichtungen besitzen, seiner Art nach nur erläuternden Charakter hat und weniger dazu dient, das Neue und technisch Bedeutsame der Erfindung zu umschreiben als vielmehr den - tatsächlich möglichen oder auch den für den Erfinder in wirtschaftlicher Hinsicht allein interessanten und in Betracht gezogenen - Anwendungsbereich seiner Erfindung und das hiernach von ihm bemessene patentrochtliche Schutabegehren au umgrenzen* So verstanden, wäre in dem Hinweis, die neue Gesamtkonstruktion müsse auch die herkömmlichen Sicherungsvorrichtungen aufweisen, nicht ein echtes (notwendiges), sondern ein nur gewillkürtes (entbehrliches) "Merkmal” der Erfindung zu sehen, und es könnte dann naheliegen, diesem "Merkmal” im Rahmen der Neuheitsprüfung, d.h. bei Vergleich mit vorbekannten Xiöaungen, rechtliche Bedeutung abzusprechen* Hiernach stellt die Anbringung von Absätzen in den lappen eine lediglich zusätzliche Sicherungsmaßnahme dar, die zudem nur für den Sonderfall Bedeutung erlangen soll, daß die bekannten und üblichen allgemeinen Sicherungsvorrichtungen versagen, etwa weil die Leitungen verstopft sind oder weil eine Nachverdampfung stattfindet* Der Sachverständige und die Klägerin teilen diese Auffas-aung der Beklagten, daß es sich um unterschiedlich bedingte und voneinander abgrenzbare Gefahrenlagen handelt, von denen die orstere - die allgemeine, vor jedem Öffnen des Deckels bestehende Gefahrenlage - durch die herkömmlichen Sicherheits- und Hilfsabsperrvorrichtungen, die andere , dagegen - die durch außergewöhnliche thermodynamische Vorgänge oder durch Versagen der herkömmlichen SicherungsVorrichtungen verursachte Sondergefahrenlage - durch Anbringung von Absätzen in den Deckellappen und somit durch Ermöglichung einer Lüftungsstcllung bekämpft werden coli. 4. Anders als bei der Forderung, die neue Geaamtein-richtung auch mit den herkömmlichen Sicherungsvorrichtungen auszustatten, handelt es sich bei der Weisung, das dem Öffnen des Deckels dienende Getriebe so zu gestalten,daß es bei Erreichung der Büftungsbereitschaftsstellung außer Eingriff tritt (Merkmal (III) ), um eine Kennzeichnung der Gessmtkonstruktion, die eindeutig den Charakter eines echten Merkmals hat. 1. Bei Bajonettverschlüssen war die Anbringung von Absätzen in den Lappen des einen Verschlußteiles zu dem Ziel, zwischen Verschluß- und öffnungsStellung eine Lüftungsstellung zu ermöglichen, durch die vorveröffontlichte britische Patentschrift j$2P, 872 bereits bekannt; die Zeichnungen dieser Patentschrift zeigen im übrigen die Vertaucchbarkoit der - einheitlich als "locking lugs" bezeichncten - Knaggen und Lappen an den beiden miteinander zu verbindenden Gefäßteilen. wärts gedreht werden kann und in denen Ansammlung von Dampf im Behälter vermutet wird, der durch das Öffnen des Deckels entfernt werden soll; hierfür sprechen auch die in der US-Patentschrift vorgesehenen zusätzlichen Vorrichtungen, die den ahziehenden Dampf schräg nach unten leiten sollen. lauf durch Ausraaten eines Zahngestänges bei Erreichen einer bestimmten Stellung, indes dient dort der Getriebeleerlauf der zeitlichen Ordnung von Schaltvorgängen: es soll verhindert werden, daß der Deckel geöffnet wird, bevor die Si-cherheits- und Absperrvorrichtungen in Tätigkeit getreten sind. Dieser Fortschritt ist freilich nur darin zu sehen, daß der Übergang aus dem Schließbereich in den lüftungsbereich des Deckels nicht willkürlich erfolgt, sondern daß dieser Übergang "durch die Leerlaufv/irkung im Getriebeab-lauf in gezielter Absicht gesteuert wird” (Gutachten S*16). Der technische Fortschritt wird auch dadurch noch * nicht ausgeschlossen, daß bei lüftung des Deckels eine gewisse Gefährdung des Bedienungspersonals durch seitwärts austretende Dämpfe eintreten mag, ebensowenig auch dadurch, daß als Folge der Absätze in den lappen eine Reduzierung der Betriebsdruckfläche eintritt, was die Festigkeit des verschlossenen Behälters verringern mag* Die für das Bedienungspersonal bestehenden Gefahren bei der DeckellUftung sind bei entsprechenden Vorkehrungen (etwa durch Schutzkleidung) behebbar, vor allem aber meßbar und voraussehbar in Unterschied zu jenen Gefahren, die bei unmittelbarem . War es im Prinzip schon bekannt, dem Deckel von unter Druck stehenden Gefäßen dadurch eine Lüftungsstellung zu geben, daß in die Lappen Absätze eingcarbeitot wurden, so kann nicht gesagt werden, daß speziell für den Bereich der industriellen Druckbehülter die Anwendung dieses Mittels beachtlichen Vorurteilen hätte begegnen müssen. Erschien dagegen bei industriellen Druckbehältem wegen der Schwere des Deckels die Verwendung eines Getriebes geboten, so stand die Mechanik und Automatik solcher Verstellweise dem Anliegen, zw.einem bestimmten Punkt (LüftungsStellung) den Öffnungsvorgang unter individuelle Kontrolle zu bringen, irgendwie entgegen, ganz besonders dann, wenn dies Getriebe nicht von Hand sondern - wie in der Regel - motorisch be-wegt werden sollte. dung schon dahingehend gefallen, die Lüftungsstellung durch das Mittel ier Lappenabsätze zu verwirklichen, wobei im übrigen diese Absätze im Interesse geringstmöglicher Beeinträchtigung der Festigkeit im Verhältnis zur Lappengesamtbreite tunlichst schmal zu halten waren, so war eine Fortsetzung der Gleitbewegung des Deckels über die erreichte Lüftungsstellüng hinaus schlechthin unvereinbar mit der Forderung, den Verzögerungszeitraum ausgiebig und individuell zu bemessen$ denn innerhalb der gesamten Öffnungsbewegung des Deckels macht die Lüftungsstellung praktisch nicht eine Strecke, sondern nur einen Funkt aus. Auch dort ist das Zahnrad am Behälter, die mit dem Zahnrad zu dem Eingriff kommende Zahnstange am Deckel befestigt; wenn bei der Lösung nach der britischen Patentschrift die Zahnstange von einem bestimmten Punkte an nicht mehr mit Zähnen besetzt ist, während bei der Lösung nach dem Streitpatent die Zahnstange als solche bei diesem Punkte aufhört, so sind dies im Sinne der gestellten Aufgabe (Getriebeleerlauf) Lösungsmittel, deren technische Äquivalenz außer Frage steht. Der bis zur Anmeldung de© Streitpatents (20* Juni 1953) verbleibende Zeitraum ist keineswegs so erheblich, daß damit die erforderliche Erfindungshöhe begründet werden könnte, sondern erklärt sich hinreichend daraus, daß in aller Regel eine gewisse Zeitspanne benötigt wird, um von neuen fremden Erfindungen Kenntnis zu nehmen, diese in ihrer Ausbaufähigkeit für die eigenen Bedürfnisse zu erkennen, entsprechende Konstruktionen zu entwickeln und die zu ihrem patentrechtlichen Schutz erforderlichen Schritte einzuleiten* Da hiernach das Streitpatent auch in dem engen Umfange, in dem es noch verteidigt wird, keinen rechtlichen Bestand haben kann, war die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

MerkmalLappeAbsatzBehälterDeckelStreitpatentAnspruchPatentschriftGetriebe

Volltext der Entscheidung

2543 076
Verkündet am 24.September 1963 Oechsler, Just.Angeet. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In der Patontnichtigkeitssaohe
1. August
2. Günther Sch^P,
Ci
 Beklagte und Hevieionskläger,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt Prof.Br
 in IHHIIK und Patentanwalt Br.~Inj
 gegen
die Firma Conrad
i
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt Br. in (■■■P und
 Patentanwalt 1
hat der Ia-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Nastelski und der Bundesrichter Br.Spreng, Br.Löscher, Br.Spengler und Claßen
 für Recht erkannt:
Bio Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2.Nichtigkoitssenats des Beutschen Patentamts vom 10. Oktober I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
(Tatbestand
 Die beiden Beklagten sind Inhaber des seit dem 21. Juni 1953 laufenden Patente 924 119» dessen Ansprüche lauten %
Ml. Vorrichtung zur Sicherung des Schnellverschlusses von Druckbehälterdeckeln, bei dem ein Behälterring mit einer Mehrzahl von auf seinem Umfang verteilten Knaggen versehen ist, unter die in der geschlossenen Stellung am Behälterdeokel vorgesehene lappen greifen, die zwecks Öffnens durch eine Drehung des Deckels mit Bezug auf den Behälter aus dem Bereich der Vorsprünge herausdrehbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Teil der Behälterlappen oder der Deckelknaggen mit Absätzen versehen ist, in deren Bereich der •Deckel gelüftet, aber nicht vollständig gc-‘ öffnet werden kann.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei der der Deckel mit Bezug auf den Druckbehälter mittels eines Getriebes drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die antreibenden und die getriebenen Teile des Getriebes von dem Punkt ab, wo der Deckel nur noch durch die Absätze gehalten wird, nicht mehr untoreinender im Eingriff stehen.11
Die Klägerin hat Nichtigerklärung des Patents beantragt und vorgebracht, in der vorveröffontlichten US-Patent-schrift 2 513 458 (1950.) sowie in ähnlicher Weise in der gleichfalls vorveröffentlichten britischen Patentschrift 670 872 (1952) sei bereits ein Bajonett-Schnellverschluß für Druckkocher und ähnliche Behälter gezeigt, der die stufenweise Lockerung des Verschlusses dadurch verwirkliche, daß an den Deckellappon Absätze angebracht seien; hierdurch könne der Deckel zwischen Verschluß- und Öffnungsstellung in eine LüftungsStellung gedreht und hierin gehalten worden. Auch Anspruch 2 könne keinen Bestand haben,
 
denn in der vorveröffentlichten britischen Patentschrift 570 308 (1945) sei bereits empfohlen worden, bei Bajonett-Schnellverschlüssen einen Getriebeloerlauf vorzusehen und hierdurch zu erreichen, daß die einzelnen Schaltvorgänge beim Öffnen und Schließen des Deckels in fester Reihenfolge verliefen. Auch die Lösung nach der deutschen Patentschrift 893 597 (veröffentlicht 19. Oktober 1953)» die freilich nur als älteres Recht in Betracht komme, mache den Gedanken des Getriebeleerlaufs als Sioherungs-maßnahme für Bajonett-SchnellverschlUsse nutzbar.
Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,
"unter Abweisung der Klage im übrigen dem Anspruch 1 zu dem Zwecke der Klarstellung nachstehende Fassung zu geben5 1
1. Vorrichtung zur Sicherung des Schnollverschlus-ses von Druckbehälterdeckeln, bei dem ein Behälterring mit einer Mehrzahl von auf seinem Umfange verteilten Knaggen versehen ist, unter die in der geschlossenen Stellung am Behälterdeckel vorgesehene. Lappen greifen, die zwecks Öffnens durch eine Drehung des Deckels mit Bezug auf den Behälter aus dem Bereiche der Vorsprünge herausdrehbar sind und deren Stärke etwa gleich derjenigen der Behälterknaggen ist, und wobei der Druckbehälter mit einer Entlaß tungavorrichtung zu dem Ablassen des in ihn hineingelassenen Strömungsraittols und mit einer Sichorheits- oder Hilfsabsperrvorrichtung versehen ist, die geöffnet werden muß, bevor der Deckel dos Druckbohälters geöffnet werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Toil der Behältorknaggen oder der Deckcl-lappen auf ihren im geschlossenen Zustande miteinander zusammenwirkenden Flächen mit etwa senkrecht zu ihnen stehenden Absätzen (9) zwecks Bildung von abgesetzten Abschnitten (10) geringe rer Stärke versehen ist, in deren Bereich der Deckel gelüftet, aber nicht vollständig geöffnet werden kann."
 
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die US-Patentschrift 2 513 458 beziehe sich nur auf Druckkochtöpfe für den Haushalt, bei industriellen Druckbe-hültorn, mit denen allein es das Streitpatent zu tun habe, seien wegen der größeren Abmessungen des Kessels und wegen der größeren Drücke, der höheren Temperaturen und der dadurch wesentlich gesteigerten Gefahrenlage die Verhältnisse grundsätzlich andere« So komme bei industriellen Druckbehältern insbesondere die Bildung von Absätzen in den Deckellappen nur als zusätzliche Sicherungsmaßnahme in Betracht; auf die boi industriellen Behältern seit jeher üblichen und bewährten, zudem gewerbepolizeilich im einzelnen vorgeschriebenen Sichorheitsabsperrvorrichtungen könne und solle durch das Streitpatent nicht verzichtet werden; dies solle durch die beantragte Heufassung des Anspruchs 1 lediglich klargestellt werden« Die Lösung nach dem Streitpatent wolle also nur erreichen, daß bei Versagen der üblichen Absperrvorrichtungen (etwa infolge Verstopfens der Ventile oder der Manometerzuleitung) der Deckel in eine Zwischenstellung gebracht werde, in der die Dämpfe seitwärts abziehen könnten. Dabei sei zu vermeiden, daß der Deckel beim öffnen über diese Zwischenstellung hinausgleito; dem diene Anspruch 2 (Getriebeleerlauf).
Eine Vorwegnahme durch die vorveröffentlichte britische Patentschrift 570 308 oder auch eine Identität mit der in der deutschen Patentschrift 893 597 aufgezcigten Lösung scheide schon deshalb aus, weil dort der Getriebeleerlauf die zeitliche Reihenfolge zwischen dem öffnen der Sicher-heitsabsperrvorrichtung und dem öffnen des Deckels festlege, während beim Streitpatent dieser letztgenannte Vorgang der eigentlichen Deckelöffnung durch den Getriebeleerlauf eine zwangsweise Unterbrechung erfahre.
 
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die angefochtene Entscheidung das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt. Mit der hiergegen eingelegten Berufung beantragen die Beklagten,
"das Streitpatent mit der Maßgabe aufrechtzuerhal-ten, daß die bisherigen Ansprüche 1 und 2 in den nachstehenden einzigen Anspruch zusammengefaßt werden:
«
Vorrichtung zur Sicherung des Schnellverschlus-ses von Druckbehälterdeckeln, bei dem ein Behälterring mit einer Mehrzahl von auf seinem Umfang verteilten Knaggen versehen ist, unter die in der geschlossenen Stellung am Behälterdeckel vorgesehene Lappen greifen, die zwecks Öffnens durch eine Drehung des Deckels mit Bezug auf den Behälter mittels eines Getriebes aus dem Bereich der Vorsprünge herausdrehbar sind, und wobei der Druckbehälter mit einer Sicherheits- oder Hilfsabsperrvorrichtung versehen ist, die geöffnet werden muß, bevor der Deckel des Druckbehälters geöffnet werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Teil der Behälterknaggen oder der Deckellappen mit Absätzen (9/ versehen ist, in deren Bereich der Deckel gelüftet, aber nicht vollständig geöffnet werden kann, und daß die antreibenden (6) und getriebenen Teile (7) des Getriebes von dom Punkt ab, v;o der Deckel nur noch durch die Absätze gehalten y/ird, nicht mehr untereinander in Eingriff stehen*"
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie sieht in der begehrten Neufassung des Anspruchs eine unzulässige Erweiterung oder Änderung des ursprünglichen Schutzbegehrens, da hierdurch eine Kombination geschützt werden solle, während durch den ursprünglichen Anspruch 1 lediglich die Bildung von Absätzen bei den Deckollappen unter Schutz gestollt und von einer Beibehaltung der Si-
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chorheits- oder Hilfsabsperrvorrichtung nichts gesagt gewesen sei«
Der erkennende Senat hat ein schriftliches Gutachten des wissenschaftlichen Hats Dr.-Ing. Karl DflHP* Technische Hochschule in	eingeholt,	das	der	Sachver-
ständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz ein Privat gutacht en des Prof .Dr.Ko^HHR Technische Hochschule	vorgelegt;	auch	dieses	Privatgutachten
 war Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung.

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Bntscheldungsgründe:
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Sicherung des Schnellverschlusses von Druckbehälter-dockeln0. Damit soll jedoch nicht - wie die Überschrift an sich nahelegen könnte - durch besondere Gestaltung des Verschlusses dessen Punktionstüchtigkeit im Sinne schnellen und verläßlichen ichließene und Öffnens erreicht werden, vielmehr v/ird die Verläßlichkeit des Verschlusses im Sinne dieser ihm zugedachten ureigenen Punktion vorausgesetzt.
Die durch das Streitpatent angestrebte "Sicherung" besteht darin, daß Gefahren für das Bedienungspersonal, die sich beim öffnen und Schließen des Deckele ergeben, durch die empfohlene Vorrichtung auf ein Mindestmaß reduziert werden sollen. Zu diesem Zwecke v/ird sogar eine zeitliche Verzögerung des Öffnens und Schließen«, also eine Beeinträchtigung der Schnelligkeit des Verschlusses, bewußt in Kauf genommen, v/ie die Unterbrechung der Schließ- und Öffnungs-bev/egung durch den empfohlenen Gotriebeleerlauf erkennen läßt. Auch setzt die vorgeschlagene Sichorungsvorrichtung
 
bereits eine ganz bestimmte Oestaltung des Schnellver-schlusses voraus: clor Schnellverschluß muß als* sog* Bajonettverschluß konstruiert sein, d.h. öffnen und Schließen des Deckels erfolgt durch seitliches Drehen, wobei in der Verschlußstellung der Deckel in einem Wulst des oberen Behälterrings Aufnahme findet. Die patentgemäße Sichorungsvorrichtung ist also z.B. nicht anwendbar bei sog. Klappschraubenverschlüssen, die gleichfalls als Schnellverschlüsse ansusprechen sind; bei ihnen erfolgt öffnen und Schließen durch Dockern bzw. Anziehen von Schrauben, die in Überwürfen liegen, welche den Deckel und den Behälterring durch Verklammerung zusammenfassen.
2. Schnollverachlusse in der Form von Bajonettverschlüssen y/erden in der Patentschrift als bekannt vorausgesetzt. So heißt es zu Eingang der Beschreibung: "Der "Bohälterring ist mit einer Mehrzahl von auf seinem Umfang verteilten Knaggen versehen, unter die in der geschlossenen Stellung am Behälterdeokel vorgesehene Lappen greifen, die zwecks Öffnens durch eine Drehung des Deckels mit Bezug auf den Behälter aus dem Bereich der Vorsprünge horausdrehbar sind". Damit ist die Wirkungsweise eines Bajonettverschlusses zutreffend gekennzeichnet.
Die in der Patentschrift verwendete Terminologie ist freilich nicht einheitlich. Dies gilt insbesondere für den Anspruch 1 der erteilten Fassung: während im Oberbegriff zutreffend von den "Knaggen** des "Behälterringes" und von den "Lappen" des "Behälterdeckels" gesprochen wird - was vdem an anderer Stelle der Patentschrift zutreffend verwendeten Begriffspaar "Behälterknaggen" und "Deckellappen"
entspricht (vgl. S. 2 Z. 4, $, 110, 111) -, werden im kennzeichnenden Teil desselben Anspruches die Verschlußelemente als "Behälterlappen" und "Beckelknaggen" bezeichnet. Auch an anderen Stellen der Beschreibung erscheinen die Ausdrücke ”Behälterknaggen" und "Behälterlappen", "Beckelknaggen" und "Beckellappen" in bunter Mischung,und zwar sogar in unmittelbarem Anschluß aneinander (vgl. S. 2 Z. 4, 5, 16, 17, 68, 69, 73, 10$, 106, 110, 111).
Biese uneinheitliche und sogar widersprüchlich wirkende Terminologie ist jedoch letzthin für die Frage des patentrechtlichen Schutzes unschädlich: Bei jedem Bajonettverschluß kann entweder der Oberteil des Behälters oder aber der Beckel wulstartig (als "Knagge") gestaltet sein; das andere Verschlußelement weist dann keinen Wulst auf, ‘ sondern hat die Aufgabe, bei Brehbewegungen von der Seite her in das Innere des Wulstes (der Knagge) einzufahren.
Bie kinematische Umkehrbarkeit der beiden Verschlußele-mento ist dem Fachmann aus der Patentschrift ohne weiteres erkennbar und aus der Praxis geläufig« Nach Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S.3) werden deshalb die "lappen" gelegentlich auch als "Gegenknaggen" bezeichnet, und in der noch zu erörternden britischen Patentschrift 670 872 ist für beide Verschlußelemente die gemeinsame Bezeichnung "locking lugs" (Verschlußangüsse) gewählt. Bedeutsam ist somit allein, daß das nicht als \7ulst gestaltete Verschlußelement den "Lappen" aufweist, für den eine besondere Gestaltung freilich erfindungswesentlich ist.
5. Ber "Lappen" muß mit "Absätzen" versehen sein, um beim Brehen des Beckeis den Übergang in die Lüftungsstel-
 
lung (Zwischenstellung zwischen Verschließen und öffnen) zu ermöglichen.
Hier könnte die Formulierung des Anspruchs 1, wonach »»mindestens ein Teil der Behälterlappen oder der Beckelknaggen mit Absätzen versehen ist11, zu der Annahme verleiten, daß sich die "Absätze11 statt an den Lappen an den Knaggen befinden könnten. An anderer Stelle der Beschreibung (S, 2 Z, 17 ff) heißt es demgegenüber, daß "ein Teil der lappen und der Beckelknaggen mit Absätzen versehen ist" was gar die Annahme nahelegt, als müßten die Knaggen - zusätzlich zu den Lappen - mit Absätzen versehen sein,
 Biese Widersprüche und die daraus sich ergebenden Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Offenbarung können jedoch als ausgeräumt und als im Ergebnis unschädlich gelten, weil einerseits die schon erwähnte uneinheitliche Verwendung der Ausdrücke "Knaggen" und "Lappen" dem aufmerksamen Leser der Patentschrift erkennbar macht, daß der Erfinder diese beiden Bauelemente ohne Rücksicht auf ihre konkre te Gestaltung und ihren Anbringungsort lediglich in ihrer Eigenschaft als zusammenwirkende Verschlußmittel einander gegenübersteilen wollte, und weil anderseits an mehreren Stollen der Patentbeschreibung hinreichend klar zu dem Ausdruck gebracht ist, daß nur die Lappen - seien sie nun am Beckel oder am Behälterring angebracht - Absätze aufweisen müssen (vgl, S, 1 Z. 6, S, 2 Z. 23, 25/26, 33/34, 44 - 46, 51/52, 91/92, 93/94, 105 - 107, 110).
4, Bas einzige, im kennzeichnenden Teil der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 1 als orfindungswesentlich
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herauegestellte Merkmal besteht darin, daß das als Lappen gestaltete Verschlußelement, mag es am Deckel oder am Ring des Behälters angebracht sein, mit Absätzen versehen, ist, "in deren Bereich" der Deckel "gelüftet", aber nicht vollständig "geöffnet" werden kann. Hierbei ist als "Bereich" der Absätze diejenige räumliche Zuordnung von Deckel und Behälter zu verstehen, in der diese Absätze als Verschlußmittel wirksam werden. Dies ist dann der Pall, v/enn die Lappen von den Knaggen nicht mehr voll überdeckt, sondern seitwärts so weit herausbev/egt sind, daß nur nooh die Oberseiten der Lappenabsätze unmittelbar gegen die ihnen zugeordneten Knaggen stoßen könnon (LUftungs-boreitschaftsstellung) bzw. nach anschließender axialer Verschiebung von Behälter und Deckel zueinander tatsächlich gegen diese Knaggen stoßen (eigentliche Lüftungestellung). Wie in den Figuren 5.-12 der noch zu erörternden britischen Patentschrift 670 872 näher gezeigt ist und auch vom Sachverständigen bestätigt wird, erfolgt bei einem mit Lappenabsätzen versehenen Bajonettverschluß der Übergang von der Verschluß- in die Lüftungsstellung durch eine mehrstufige Bewegung: durch seitliches Verdrehen des Deckels und sodann durch sein Abheben vom Behälter? das Ausmaß der Seitvordrehung muß sich zwar nach der Breite der Absätze innerhalb der Lappen bestimmen, jedoch werden erst bei der letzton Bev/egungsstufe - beim Abheben des Deckels vom Behälter, also bei unmittelbarer Verwirklichung der Lüftungs-stcllung - die Lappenabsätze mit ihren Oberseiten als Verschlußmittel (genauer wohl: als Haltemittel) wirksam. II.
II. Gegenüber dom so umgrenzten Schutzbegehren des ursprünglichen Anspruchs 1 stellt der Berufungsantrag der Be-
- n -
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klagten eine zulässige Beschränkung, nicht eine Erweiterung oder Änderung des Gegenstandes der Erfindung dar.
Da das Patent nur in diesem Rahmen noch verteidigt wird, ist der Berufungsantrag der Beklagten der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Überholt ist also auch der in orster Instanz gestellte Antrag der Beklagten, der Merkmale anderer Art als erfindungswesentlich herauszustellen suchte (Stärkeverhältnis von Knaggen und lappen, Rechtwinkligkeit der Absatzeinkerbung).
1.	Vom ursprünglichen Anspruch 1 unterscheidet sich der nunmehr einzige Anspruch wie folgt:
(a)	Patentrechtlicher Schutz wird nur noch begehrt für einen mit Schnellverschluß (Bajonettverschluß) ausgestatteten Druckbehälter, der “mit einer Sieherheits- oder Hilfsabsperrvorrichtung versehen ist, die geöffnet werden muß, bevor der Deckel des Druckbehälters geöffnet werden kann“ (Ergänzung des Oberbegriffs)% über die nähere Gestaltung der “Sieherheits- oder Hilfsabsperrvorrichtung“ ist zwar nichts gesagt, jedoch besteht Einmütigkeit bei den Parteien und dem Sachverständigen, daß als solche in erster Linie eine durch Hebel bewegbare Sperrscheibe in Betracht kommt, die bei der einen Hebellöge in eine Ausnehmung dos Deckels oder in ein am Deckel hierzu angebrachtes YJiderlager eingroift und die Seitdrehung des Deckels blockiert, in der anderen Hebellage dagegen diese Seitdrehung freigibt und zugleich ein Auslaßventil zu dem Einsatz bringt, durch das die im Behälter etwa vorhandenen Gase entweichen können.
(b)	Öffnung und Schließung des Deckels erfolgen “mittels eines Getriebes“ (weitere Ergänzung des Oberbegriffs),
 
wobei "die antreibenden und die getriebenen Teile des Getriebes von dem Punkte ab, wo der Deckel .nur noch durch die Absätze gehalten wird, nicht mehr in Eingriff stehen" (Ergänzung des kennzeichnenden Teils).
2.	Die Beklagten sind der Auffassung, auf Grund des neugefaßten Anspruchs Schutz für eine durch nachstehende drei Merkmale gekennzeichnete Kombination beanspruchen zu können;
(I)	Der Druckbehälter hat eine Sicherheite- oder Hilfsabsperrvorrichtung.
(II)	dös als Lappen gestaltete Verschlußelement hat
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Absätze,
(III)	das dem öffnen des Deckels dienende Getriebe tritt bei Erreichung der Lüftungsstellung (genauer: der Lüftungobereitschaftsstellüng) außer Eingriff.
Nach Auffassung der Beklagten ist die Neuheitsprüfung daran auszurichten, ob eine die vorgenannten drei Merkmale umfassende Kombination im Prioritätszoitpunkt des Streitpatents bekannt war.
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3.	Dieser Auffassung der Beklagten ließe sich freilich entgcgenhalten, daß der bei Beschreibung einer neuen Sicherungsvorrichtung gebrachte Hinweis, die Gesamteinrich-tung müsse zusätzlich auch die schon bekannten und herkömmlichen Sicherungsvorrichtungen besitzen, seiner Art nach nur erläuternden Charakter hat und weniger dazu dient, das Neue und technisch Bedeutsame der Erfindung zu umschreiben als vielmehr den - tatsächlich möglichen oder auch den
 
für den Erfinder in wirtschaftlicher Hinsicht allein interessanten und in Betracht gezogenen - Anwendungsbereich seiner Erfindung und das hiernach von ihm bemessene patentrochtliche Schutabegehren au umgrenzen* So verstanden, wäre in dem Hinweis, die neue Gesamtkonstruktion müsse auch die herkömmlichen Sicherungsvorrichtungen aufweisen, nicht ein echtes (notwendiges), sondern ein nur gewillkürtes (entbehrliches) "Merkmal” der Erfindung zu sehen, und es könnte dann naheliegen, diesem "Merkmal” im Rahmen der Neuheitsprüfung, d.h. bei Vergleich mit vorbekannten Xiöaungen, rechtliche Bedeutung abzusprechen*
Im vorliegenden Balle ist solche Betrachtungsweise durch die eigene Sachdarstellung der Beklagten besonders nahegelegt. Hiernach stellt die Anbringung von Absätzen in den lappen eine lediglich zusätzliche Sicherungsmaßnahme dar, die zudem nur für den Sonderfall Bedeutung erlangen soll, daß die bekannten und üblichen allgemeinen Sicherungsvorrichtungen versagen, etwa weil die Leitungen verstopft sind oder weil eine Nachverdampfung stattfindet* Der Sachverständige und die Klägerin teilen diese Auffas-aung der Beklagten, daß es sich um unterschiedlich bedingte und voneinander abgrenzbare Gefahrenlagen handelt, von denen die orstere - die allgemeine, vor jedem Öffnen des Deckels bestehende Gefahrenlage - durch die herkömmlichen Sicherheits- und Hilfsabsperrvorrichtungen, die andere , dagegen - die durch außergewöhnliche thermodynamische Vorgänge oder durch Versagen der herkömmlichen SicherungsVorrichtungen verursachte Sondergefahrenlage - durch Anbringung von Absätzen in den Deckellappen und somit durch Ermöglichung einer Lüftungsstcllung bekämpft werden coli.
Es könnte deshalb naheliegen, in dem Nebeneinander der
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herkömmlichen und der neuen Sicherungsmittel keine Kombination zu sehen, die auf Grund funktionellen Zusammenwirkens einen zusätzlichen überschüssigen Effekt erwarten läßt, sondern die Zusammenfassung als bloße Aggregation zu werten.
Diese Präge kann indes im vorliegenden Palle auf sich beruhen. Wie unten zu III noch zu zeigen ist, ist auch eine nur die Merkmale (II) und (III) enthaltende Kombination nicht vorbekannt. Schon aus diesem Grunde bedürfen daher die Prägen des technischen Fortschritts und der Erfin-dungshöhe bei weiterer Prüfling der Schutzfähigkeitsvoraussetzungen der Erörterung. Es kann nun aber für die rechtli-che Gesamtbeurteilung nicht von maßgeblicher Bedeutung sein, ob erst im Rahmen des letztgenannten Untersuchungaabschnitto (Portschritt, Erfindungshöhe) oder schon im Rahmen der Neuheitsprüfung der Umstand Berücksichtigung findet, daß die im neu gefaßten Anspruch beschriebene Gesamtkonstruktion die Beibehaltung der herkömmlichen Sieherheits- und Hilfsabsperrvorrichtungen vorschreibt.
4.	Anders als bei der Forderung, die neue Geaamtein-richtung auch mit den herkömmlichen Sicherungsvorrichtungen auszustatten, handelt es sich bei der Weisung, das dem Öffnen des Deckels dienende Getriebe so zu gestalten,daß es bei Erreichung der Büftungsbereitschaftsstellung außer Eingriff tritt (Merkmal (III) ), um eine Kennzeichnung der Gessmtkonstruktion, die eindeutig den Charakter eines echten Merkmals hat. Diese Weisung schließt ein, überhaupt ein Getriebe zu verwenden, das öffnen des Deckels also nicht durch unmittelbare Einwirkung - etwa mittels eines
 
am Deckel befestigten, von Hand bedienbaren Griffs - vor-zunehoen; ob das Getriebe von Hand oder motorisch bewegt wird, bleibt dahingestellt.
Die funktionelle Beziehung dieses Merkmals (III) zu dem - als solchee nicht umstrittenen - Merkmal (II) - Absätze in den Deckellappen - ist dadurch gegeben, daß der Leerlauf des Getriebes gerade in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Absätze der Lappen als Haltemittel wix'ksam werden. Durch die Absätze in den Lappen soll erreicht werden, daß die LüftungaStellung ^überhaupt hergestellt wird, der Getriebeleerlauf will die Beibehaltung dieser Lüftunga-stellung gewährleisten. Beides erfolgt im Rahmen der gestellten Aufgabe.
Die aus den beiden Merkmalen (II) und (III) bestehende Kombination war als solche bereits in der ursprünglichen Patentschrift offenbart; das Merkmal (II) war im alten Anspruch 1, das Merkmal (III) im früheren Anspruch 2 genannt .
III.	Die Lehre, bei industriellen Druckbehältern zur (zusätzlichen) Sicherung von SchnollverschlUsaen (Bajonettverschlüssen) die in die Knaggen einföhrbaren Lappen mit Absätzen zu versehen und zugleich zur Beibehaltung der Lüftungsstollung einen Leerlauf des der Drehung des Deckels dienenden Getriebes vorzusohen, der in dom Augenblick eintritt, in dem bei Lüftung des Deckels die Lap-penabsätzc als Hsltemittcl wirksam werden, war im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents neu:
 
1. Bei Bajonettverschlüssen war die Anbringung von Absätzen in den Lappen des einen Verschlußteiles zu dem Ziel, zwischen Verschluß- und öffnungsStellung eine Lüftungsstellung zu ermöglichen, durch die vorveröffontlichte britische Patentschrift j$2P, 872 bereits bekannt; die Zeichnungen dieser Patentschrift zeigen im übrigen die Vertaucchbarkoit der - einheitlich als "locking lugs" bezeichncten - Knaggen und Lappen an den beiden miteinander zu verbindenden Gefäßteilen. Darüber hinaus ist dies Merkmal der Lappenabsätzo auch durch die vorveröffentlich-te US-Patentschrift 2 513 458 bekannt geworden und in gleicher Weise genutzt worden wie bei dem Streitpatent«
Die Auffassung der Beklagten, durch diese beiden Patentschriften seien Lappenabsätze nur für Druckkocher im Haushalt empfohlen, findet in den beiden Patentschriften keine Stütze, ln der TJS-Patentschrift ist sogar ausdrücklich die Anwendbarkeit der Erfindung über den Bereich der Haushaltsgeräte hinaus an mehreren Stellen der Beschreibung unterstrichen (vgl. die genannte US-Patentschrift Sp. 1 Z. 1, 8 - 9; Sp. 2 Z. 9 - 14; Sp. 3 Z. 47 - 54).
Den Beklagten ist freilich darin beizupflichten, daß die beiden in Präge stehenden vorveröffentlichten Patentschriften weder besondere Sicherheits- und Hilfsabsperrvorrichtungen zur Ermöglichung gefahrlosen Dampfabzuges, noch ein Getriebe vorsehen. Wenn demnach die durch beide Schriften vermittelten Lehren auf der einen Seite keine Begrenzung auf Geräte des Haushalts erkennen lassen, so legt doch auf der anderen Seite das Pehlen von Getriebe und zusätzlichen Sicherungsvorrichtungen eine Beschränkung dos Anwendungsbereichs auf solche Pälle nahe, in denen der Deckel durch unmittelbare Einwirkung von Hand seit-
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wärts gedreht werden kann und in denen Ansammlung von Dampf im Behälter vermutet wird, der durch das Öffnen des Deckels entfernt werden soll; hierfür sprechen auch die in der US-Patentschrift vorgesehenen zusätzlichen Vorrichtungen, die den ahziehenden Dampf schräg nach unten leiten sollen. Das Merkmal (II) des Streitpatents - L&ppenab-sätze - kann aufgrund der beiden Schriften nur als im Prinzip vorbekannt gelten.
ähnliches gilt hinsichtlich des Merkmals (III) - Getriebeleerlauf -: Die vorveröffentlichte britische Patentschrift, J2P,,	kennt zwar einen zeitweiligen Getriobeleer-
lauf durch Ausraaten eines Zahngestänges bei Erreichen einer bestimmten Stellung, indes dient dort der Getriebeleerlauf der zeitlichen Ordnung von Schaltvorgängen: es soll verhindert werden, daß der Deckel geöffnet wird, bevor die Si-cherheits- und Absperrvorrichtungen in Tätigkeit getreten sind. Im Unterschied dazu dient beim Streitpatent der zeitweilige Getrieboleerlauf zur Unterbrechung des eigentlichen
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Öffnungsvorganges (Unterbrechung der Drehbewegung dos Deckels).
Pehlt es demnach schon an einer isolierten Vorwegnahme der beiden, die Kombination des Streitpatents in der verteidigten neuesten Anspruchsfassung kennzeichnenden Merkmale, so ist erst recht nicht eine Zusammenfassung beider Merkmale zu einer Kombination für den Prioritätszeitpunkt dos Streitpatents als vorbekennt nachgewiesen.
IV.	Mit dem gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S.16) wertet der erkennende Senat die Kombination des Streitpatents als fortschrittlich gegenüber den vorbekannten lösun-
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gen. Dieser Fortschritt ist freilich nur darin zu sehen, daß der Übergang aus dem Schließbereich in den lüftungsbereich des Deckels nicht willkürlich erfolgt, sondern daß dieser Übergang "durch die Leerlaufv/irkung im Getriebeab-lauf in gezielter Absicht gesteuert wird” (Gutachten S*16). Dies ermöglicht die Einflußnahme menschlicher Beobachtung und gestattet entsprechende individuelle Vorkehrungen etwa in den Fällen zu besorgender Hachverdampfung. Die Überleitung von der lüftungsStellung in die Öffnungsstellung unter Einschaltung der Menschenhand gestattet es dem Bedienungspersonal, sich den Eigenarten des Fabrikationsprozesses anzupassen und Gefahren tunlichst zu meiden*
Der technische Fortschritt wird auch dadurch noch * nicht ausgeschlossen, daß bei lüftung des Deckels eine gewisse Gefährdung des Bedienungspersonals durch seitwärts austretende Dämpfe eintreten mag, ebensowenig auch dadurch, daß als Folge der Absätze in den lappen eine Reduzierung der Betriebsdruckfläche eintritt, was die Festigkeit des verschlossenen Behälters verringern mag* Die für das Bedienungspersonal bestehenden Gefahren bei der DeckellUftung sind bei entsprechenden Vorkehrungen (etwa durch Schutzkleidung) behebbar, vor allem aber meßbar und voraussehbar in Unterschied zu jenen Gefahren, die bei unmittelbarem . Übergang von der Schließstollung in die Öffnungsstellung zu besorgen sind, v/enn die üblichen Sicherheits- und Absperrhilfevorrichtungen versagen und hierdurch der Anschein der Gefahrlosigkeit erweckt wird* Was die geringere Festigkeit des Behälters betrifft, so wird in Anwendung der Grundsätze über die Festigkeitsrechnung durch entsprechend massive Gestaltung der Knaggen und dor lappen Vorsorge
 
dafür getroffen werden können, daß trotz verminderter Druckfläche Behälter und Deckel den zu erwartenden Druck tatsächlich aushalten.
V.	Dem Streitpatent fehlt jedoch das Maß an Erfin-dungshöhe, das für den patentrechtlichen Schutz zu fordern ist. Die Aufgabe, schon bekannte und übliche Sicherungen für Schnellverechlüsse industrieller Druckbehälter zu verbessern, war als solche nicht erfinderisch; die von den Beklagten nachgewiesenen folgenschweren Explosionen der Vergangenheit legten es im Gegenteil nahe, Bemühungen um Verbesserung der schon bestehenden Sicherungsvorrichtungen anzuotellen. Da die Ursachen der Katastrophen gerade in der Unzulänglichkeit der herkömmlichen Sicherungsvorrichtungen gesehen wurden, die bei Verstopfen der Leitungen infolge Klebrigkeit der Füllmasse funktionsunfähig werden konnten und der Gefahr des Kachverdampfens nicht wirksam zu begegnen vermochten, lag es nahe, die Abhilfe nicht in einer technischen Verbesserung oder gar in einer bloßen Vervielfachung der schon bekannten Sicherungsvorrichtungen, sondern in der Schaffung zusätzlicher Vorrichtungen zu suchen, die speziell auf die nicht ausgeräumte besondere Gefahrenlagc abgestellt und von den schon bekannten und weiterhin als unentbehrlich erachteten Sicherungsvorrichtungen funktionell unabhängig waren.
War es im Prinzip schon bekannt, dem Deckel von unter Druck stehenden Gefäßen dadurch eine Lüftungsstellung zu geben, daß in die Lappen Absätze eingcarbeitot wurden, so kann nicht gesagt werden, daß speziell für den Bereich der industriellen Druckbehülter die Anwendung dieses Mittels beachtlichen Vorurteilen hätte begegnen müssen. Dieser
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Weg mochte nicht als ideal und nicht als ein Allheilmittel erscheinen, weil eine Gefährdung des Bedienungspersonals durch seitwärts austretendc Dämpfe in Kauf zu nehmen war und weil bei Einarbeitung der Absätze die Festigkeit des Verschlusses litt. Das Mittel war aber deshalb noch nicht ablehnenswert, sondern erforderte nur entsprechende Vorkehrungen, um den zu erwartenden neuen Gefahren wirksam zu begegnen.
Es bleibt zu erwägen, ob eine erfinderische Leistung etwa um deswillen anzunehmen ist, weil zusätzlich zu dem Mittel, das die Deckellüftung ermöglicht (Bappenabeätze), ein weiteres Mittel bereitgestellt wurde, das die Erhaltung der Lüftungsstellung und die Einflußnahme von Menschenhand auf den weiteren Fabrikationsgang gestattet (Getriebeleerlauf). Diese Frage ist indessen zu verneinen. Entschloß man sich schon, die zusätzliche Sicherung durch eine Lüftung des Deckels zu schaffen, so mußte es sich aufdrängen, diese Lüftungsstellung für den benötigten "Verzögerungszeitraum" (Patentschrift S. 2 2. 49) auch zu erhalten. Hierzu boten sich die technisch verschiedenartigsten Lösungen an, bei unmittelbarer Bewegung des Deckele von Hand etwa die An^ bringung von Widerlagern, Anschlägen, Hastfedern usw. Erschien dagegen bei industriellen Druckbehältem wegen der Schwere des Deckels die Verwendung eines Getriebes geboten, so stand die Mechanik und Automatik solcher Verstellweise dem Anliegen, zw.einem bestimmten Punkt (LüftungsStellung) den Öffnungsvorgang unter individuelle Kontrolle zu bringen, irgendwie entgegen, ganz besonders dann, wenn dies Getriebe nicht von Hand sondern - wie in der Regel - motorisch be-wegt werden sollte. War aber anderseits die Grundentachei-
 
dung schon dahingehend gefallen, die Lüftungsstellung durch das Mittel ier Lappenabsätze zu verwirklichen, wobei im übrigen diese Absätze im Interesse geringstmöglicher Beeinträchtigung der Festigkeit im Verhältnis zur Lappengesamtbreite tunlichst schmal zu halten waren, so war eine Fortsetzung der Gleitbewegung des Deckels über die erreichte Lüftungsstellüng hinaus schlechthin unvereinbar mit der Forderung, den Verzögerungszeitraum ausgiebig und individuell zu bemessen$ denn innerhalb der gesamten Öffnungsbewegung des Deckels macht die Lüftungsstellung praktisch nicht eine Strecke, sondern nur einen Funkt aus. Das Lösungsmittel der Lappenabsätze gebot somit die Arretierung der Öffnungsbewegung auf diesen Funkt.
Auch für diesen Zweck der Arretierung waren Lösungen verschiedenster Art verfügbar, u.a. die automatische Ausschaltung des Getriebeantriebs. Wenn statt dessen im Streitpatent das Mittel des Getriebeleerlaufs gewählt wurde, um bei Erreichung der Lüftungs(-bereitSchafts-)Stellung das Getriebe außer Wirksamkeit zu setzen, so liegt darin nichts Erfinderisches: Die Herstellung eines Getriebeleerlaufes in Fällen, in denen das Getriebe entweder nicht mehr benötigt v/ird oder in denen die Fortdauer der Getrieboverbin-dung sich sogar schädlich auswirken kann, ist selbst in den Bereichen des Alltags bekannt, etv/a beim Fehrradge-triebe, bei der Autokupplung usv/.. Für den Bereich der Bedienung von Druckbehältern war diese Lösung überdies durch die britische Fatentschrift 570 308 zwar nicht genau vorbeschrieben, aber doch recht nahegelegt. Es bedurfte nur noch rein handwerklicher Bemühungen und keiner erfinderischen Überlegung, das zur Herstellung des Getriebeleerlaufs benötigte Mittel des Zahnradausrastens bei einer bestimmten Getricbostellung, das in jener Fatentschrift
 
schon benutzt worden war, tarn eine bestimmte Reihenfolge der einzelnen Arbeitsvorgänge zu erreichen, dem Zwecke nutzbar zu machen, den Vorgang der eigentlichen Deckelöff-nung zeitlich zu unterbrechen* Die in der Zeichnung der britischen Patentschrift 570 308 verdeutlichte Lösung entspricht schon im äußeren Erscheinungsbild weitgehend derjenigen des Streitpatents, soweit das Merkmal des Ge-triebeleerlaufs in Frage steht. Auch dort ist das Zahnrad am Behälter, die mit dem Zahnrad zu dem Eingriff kommende Zahnstange am Deckel befestigt; wenn bei der Lösung nach der britischen Patentschrift die Zahnstange von einem bestimmten Punkte an nicht mehr mit Zähnen besetzt ist, während bei der Lösung nach dem Streitpatent die Zahnstange als solche bei diesem Punkte aufhört, so sind dies im Sinne der gestellten Aufgabe (Getriebeleerlauf) Lösungsmittel, deren technische Äquivalenz außer Frage steht.
Zum Nachweis der Erfindungshöhe glauben die Beklagten schließlich noch darauf hinwoisen zu können, daß die einschlägigen gewerbepolizeilichen Vorschriften, welche für industrielle Druckbehälter die Anbringung der - oben zu II 1 (a) näher beschriebenen - Sicherheits- und Hilfs-absporrvorrichtungen fordern, schon im Jahr 1920 erlassen sind: Es seien also mehr als 3 Jahrzehnte nötig gewesen, um zu den durch das Streitpatent empfohlenen Sicherungsvorrichtungen zu kommen. Diese Betrachtungsv/eise der Beklagten int indes sachlich unrichtig: Für die Erfindungshöhe des Streitpatents kann nur denjenigen Zeitpunkten eine maßgebliche Bedeutung zukommen, in denen die drei oben näher erörterten Patentschriften veröffentlicht worden sind, durch welche die im Streitpatent später aufgev/ie-seno Lösung nahegelegt wurde; jene 3 Schriften gelten nämlich bei Wertung der Leistung, die der Erfinder des Stroit-
 
patents erbracht hat, bereits als Stand der Technik* Die britische Patentschrift 570 508 wurde 1945, die amerikanische Patentschrift 2 513 458 wurde 1950 und die britische Patentschrift 670 872 wurde 1952 veröffentlicht*
Der bis zur Anmeldung de© Streitpatents (20* Juni 1953) verbleibende Zeitraum ist keineswegs so erheblich, daß damit die erforderliche Erfindungshöhe begründet werden könnte, sondern erklärt sich hinreichend daraus, daß in aller Regel eine gewisse Zeitspanne benötigt wird, um von neuen fremden Erfindungen Kenntnis zu nehmen, diese in ihrer Ausbaufähigkeit für die eigenen Bedürfnisse zu erkennen, entsprechende Konstruktionen zu entwickeln und die zu ihrem patentrechtlichen Schutz erforderlichen Schritte einzuleiten*
Da hiernach das Streitpatent auch in dem engen Umfange, in dem es noch verteidigt wird, keinen rechtlichen Bestand haben kann, war die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt
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sich aus den §§ 42 Abs.3, 40 Abs.2, 36q, Abs.l Satz 2 PatO und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des BerufungerechteZuges.
Dr. Kastelski
 Spreng Löscher Spengler Olaßen