10 Kühlschrank, bei dem der Kühlraum, in dessen oberem Teil der gegebenenfalls eine Eisschale aufnehmende Verdampfer angeordnet ist, Trag-und Haltevorrichtungen für zu kühlendes Gut enthält und an der Innenseite der Tür zu demindest teilweise mittels durchsichtiger Schieber oder Klappen verschließbare Mischen vorgesehen sind, in denen die Kühltemperaturen höher sind als im Kühlraum, dadurch gekennzeichnet, daß der mit Trag- und Haltevorrichtungen {5, 2a, 2b) zur übersichtlich gestaffelten Anordnung von Gefäßen, wie Flaschen (7) mit unterschiedlichen Getränken sowie Gläsern (8), ausgestattete Kühlschrank oberhalb des durch die Tür (2) zugänglichen Kühlraumes (4) einen flachen Warmraura T9) aufweist, der durch die einen Klappdeckel bildende Deckplatte (10) des Kühlschrankes zugänglich und ebenfalls mit Halt©Vorrichtungen für Gefäße, insbesondere Flaschen und Gläser, versehen ist» dadurch gekennzeichnet, daß an der Rückseite des Warmraumes (9) zu demindest eine etwa senkrechte, sich teil\tfeise von oben nach unten verengende Schlitzführung (ll) für den rückwärtigen Randteil der lose auf dem Warmraum (9) auf liegenden Deckplatte (10) vorgesehen ist, in die der rückwärtige Randteil der Deckplatte bei deren Aufschwenken einrasteto dadurch gekennzeichnet, daß der flache Warmraum (9) sich mit seinem hinteren Raumteil über das an der Rückwand des Kühlschrankes in einem verdeckten Lüftungsschacht (13) angeordnete Kühlaggregat (12) erstreckto Die Beklagte meldete ferner den von ihr geboten Hotelzimraerkühlschrank beim Amtsgericht Siegen unter 8 MR 100 zu dem Geschmacksmuster an0 Ein endgültiger Vertrag zwischen den Parteien Über die Lieferung solcher Kühlschränke kam nicht zustande; vielmehr wurden die Verhandlungen abgebrochen« Die Klägerin schloß mit der Firma A0B0 Stockholm, einen Vertrag über die Lieferung von Kühlschränken0 Diese wei'den unter der Bezeichnung geliefert» Über die Gestaltung des eskimaid-Kühlschranks hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen? Im Dezember 1963 richtete die Beklagte an beteiligte Getränkefirraen Schreiben, in denen sie über das nach ihrer Auffassung vertragsuntreue Verhalten der Klägerin Beschwerde führte« Ende Januar 1964 erklärte der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Wilhelm I**, gegenüber 3)r« dem Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin, der e^^m^-E(f^m^-Kühlschrank verletze Schutzrechte der Beklagten; diese werde deshalb versuchen, die Einfuhr solcher Kühlschränke nach Deutschland zu verhindern« Die Klägerin ließ daraufhin unter dem 4« Februar 1964 die Beklagte auffordem zu erklären, daß sie derartige Behauptungen Dritten gegenüber nicht aufstellen werde« Die Beklagte wies mit einem Schreiben vom folgenden Tage auf ihre beiden oben erwähnten Schutzrechte hin und erklärte, daß sie keinen Anlaß sehe, im übrigen auf den Inhalt des Aufforderungsschreibens einzugehen« Am 27» Februar 1964 erklärte der Komplementär der Beklagten dem Direktor von der Firma & Co«, die Kommanditist In der Tochterge- Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Verletzung des sachlichen Hechts, besonders der §§ 1, 5 und 15 GebrMG sowie des § 286 ZBO rügt und beantragt, Kühlschranks nicht nur das Gebrauchsmuster, einen Hotelziramerkühlschrank.mit einem Warmfach zu ver- Io Das angefochtene Urteil läßt die Präge, ob die Klägerin vorvertragliche Verpflichtungen gegenüber der Beklagten verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe, als sie die Verhandlungen zwischen den Parteien abgebrochen und einen Dieferungsvertrag mit der Firma -AB«,abgeschlossen habe, dahingestellt mit der Begründung, auch eine Vertragsverletzung der Klägerin gebe der Beklagten nicht das Recht, etwaige Ansprüche aus dem Vertrag mit der Behauptung von Schutzrechtsverletzungen zu verfolgen» Die Vfarnungen könnten deshalb nur rechtmäßig sein, wenn die Klägerin tatsächlich rechtswidrig in die Schutzrechte der Beklagten eingegriffen habe» lo Bas angefochtene Urteil führt zunächst aus, der Erfinder habe sich die Aufgabe gestellt, einen Spezialkühlschrank zur vorzugsweisen Aufstellung in Hotelzimmern für die Selbstbedienung der Gäste mit Getränken zu schaffen o Bas Berufungsgericht greift damit eine Formulierung auf, die sich nahezu wörtlich in der Gebrauchsmusteran-meldung findet» Indes läßt der Inhalt der Anmeldung in ihrem Zusammenhang erkennen, daß der Anmelder die zu lösende Aufgabe hier nur sehr allgemein umschrieben hat und daß sie einer weiteren Präzisierung bedarf» Benn als Aufgabe ist nicht nur dasjenige anzusehen, was der Anmelder ausdrücklich als solche bezeichnet hat; zu ihrer Bestimmung ist auch dasjenige heranzuziehen, was der Anmelder als verbesserungsbedürftige Nachteile vorbekannter Konstruktionen und als Vorteile, die er mit der Erfindung zu erreichen trachtet, bezeichnet (für Patente vgl0 BGH, Urt» v» 21» Mai 1963 - I ZR 32/63 - Trockenschleuder, in GRUR 1963, 518 insoweit nicht abgedruckt; Ürt» v» bare Nischen in der Kühlschranktür als bekannt voraus^ setzt, erscheint nach dem Wortlaut der Gebrauchsmuster-schrift nicht ganz zweifelsfrei« Die Beschreibungsein-leitung nennt solche Vorrichtungen ausdrücklich und bezeichnet es als die Wirkung der Verschlußklappen, daß die Kühltemperatur in den verschlossenen Nischen höher sei als im eigentlichen Kühlraunio Sodann spricht der Anmelder von "bisher üblichen Kühlschränken der oben genannten Art", Das läßt zunächst darauf schließen, daß er HalteVorrichtungen und Verschlußklappen als bekannt voraussetzt• Zweifel hieran tauchen jedoch auf, wenn man unter den Nachteilen, die der Erfinder bei den bekannten Kühlschränken glaubt festotellen zu müssen, auch die fehlende Übersichtlichkeit des eingeräumten Kühlguts und die fehlende Unterschiedlichkeit der Kühltemperatur aufgezählt findeto Jedoch vermißt der Erfinder im Stande der Technik offenbar nicht Haltevorrichtungen schlechthin, sondern nur eine besonders zweckmäßige, die Übersicht gewährleistende Anordnung solcher HalteVorrichtungen, und er bemängelt nicht, daß in den bisherigen Kühlschränken überhaupt keine Möglichkeit zur Abstufung der Kühltemperaturen vorhanden war, sondern nur, daß man bisher Getränke, die stark unterschiedlich temperiert genossen werden, nicht in einem und demselben Kühlschrank trinkfertig auf bewahren konnte«, Denn der Erfinder nennt bei der Schilderung der von ihm vorgeschlagenen Rauraform als die beschriebenen Nachteile beseitigende Lösungsmittel "im wesentlichen" die der Übersichtlichkeit dienende Anordnung der HalteVorrichtungen sowie einen oberhalb des Kühlraums angebrachten, ira einzelnen näher beschriebenen Warmraumo Auch der Anspruch 1 enthält in seinem Oberbegriff frag- und Haltevorrichtungen und durch Schieber b) Nach der Auffassung des Erfinders sind derartige, auch schon zur Kühlung unterschiedlicher Getränke benutzte Kühlschränke nicht geeignet, zahlreiche unterschiedliche Gefäße, insbesondere Flaschen mit Getränken, so übersichtlich aufzunehmen, daß man den vorhandenen Vorrat voll übersehen und das gewünschte Gefäß bzw* eine gesuchte Flasche sofort finden und herausnehlnen kann, ohne die anderen Flaschen urasetzen oder verschieben zu .müsseno Außerdem bemängelt der Erfinder, daß sich alle Getränke "praktisch" auf der gleichen Temperatur befändeno b) Gegen diese Bestimmung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters wendet sich die Revision mit besonderem Nachdrucko Von der oben dargelegten technischen Aufgabe aus gesehen erweist sich diese Bestimmung in der Tat als fehlerhafto aa) Das angefochtene Urteil entnimmt zwar dem Oberbegriff des Hauptanspruchs das Merkmal der Trag- oder Haltevorrichtungen für das Kühlgut - das als solche vorbekannt ist beachtet jedoch nicht, daß im kennzeichnenden Teil die besondere Anordnung dieser Haltevorrichtungen als ein erfindungswesentliches Merkmal genannt ist«. bb) Bei der Beschreibung des - nach Ansicht des Berufungsgerichts allein neuen - Merkmals bb) - Warmraum -fehlt zunächst die Angabe, daß sich der Warroraum flach oberhalb des Kühlrauras erstreckte Sodann meint das Berufungsgericht, der Warraraum müsse mit festen Seitenteilen ausgestattet sein« Von solchen festen Seitenteilen ist indes im Hauptanspruch und in der Beschreibung jedenfalls nicht ausdrücklich die Rede« Allerdings könnte zu erwägen sein, ob sich aus dem von der Gebrauchsmusterschrift verwendeten Begriff der Zugänglichkeit und aus dem Vorhandensein eines Klappdeckels sowie daraus, daß im Warraraura auch Gläser untergebracht werden können, die - falls Seitenwände fehlten - leicht einstauben, ergeben könnte, daß das Gebrauchsmuster so auszulegen wäre, daß Kühlschränke, bei denen der "WarmraumH keine festen Seitenwände aufweist, nicht mehr unter seinen Gegenstand fallen* Dies kann jedoch an dieser Stelle unerörtert bleiben, da es sich hierbei um die bei der Betrachtung der Verletzungsform zu behandelnde Frage der Äquivalenz handelt* c) Die erfindungsgemäße Raumform eines Kühlschranks besteht nach dem Anspruch 1 des Gebrauchsmusters demnach aus einer Kombination der folgenden Merkmale: a) Allerdings handelt es sich auch bei der von der Beklagten beanstandeten Ausführungsform um einen Kühlschrank, dessen Kühlraum in seinem oberen Teil einen Verdampfer hat und in dem Haltevorrichtungen für das zu kühlende Gut so angeordnet sind, daß Flaschen und Glaser übersichtlich gestaffelt untergebracht werden können» Der Kühlraum ist durch eine auf ihrer Innenseite mit Nischen versehene Tür zugänglich» Der als Warmraum dienende Bereich liegt oberhalb des Kühlraums, ist flach und besitzt eine Deckplatte und Haltevorrichtungen für Flaschen» Die Merkmale 1 a), b), c), d) aa) und bb) sowie 2a), b), b) Hingegen sind bei dem eskimaid-Eleetrolux-Kühl-schrank die Nischen auf der Innenseite der Kühlraumtür nicht verschließbar (Merkmal 1 d) cc)0 Die diesen Verschlußklappen vom Anmelder des Gebrauchsmusters zugedachte Aufgabe, innerhalb des Kühlraums eine gewisse, wenn auch geringfügige Temperaturabstufung zu erreichen, wird von der angegriffenen Ausführungsform auch nicht durch andere Mittel ganz oder teilweise erfüllt0 Danach steht bereits fest, daß die Klägerin nicht vom Gegenstand des Gebrauchsmusters Gebrauch macht, sondern allenfalls von einer Teilkombination» Eine solche könnte nicht nur die vorstehend zu a) aufgeführten Merkmale umfassen, sondern zusätzlich auch das Merkmal 2 c) aa) und bb)0 4» Das Berufungsgericht hat Schutz für diese letztgenannte Teilkombination mit der Begründung versagt, daß der e|^SH^-E^^Hl^^-Kühlschrank mit einer (durchsichtigen) Abdeckplatte ausgerüstet sei, die- indes nicht klappbar sei und durch, welche der "Warmraura" folglich auch nicht "zugänglich" sei (Merkmal 2 c) aa) und bb); den Zugang zu dem Warmraum ermöglichten vielmehr die drei offenen Seiten. Das Berufungsurteil hat eine Äquivalenz dieser Gestaltung zu der des Klagegebrauchsmusters verneinte Bei der Prüfung der Äquivalenz ist das Berufungsgericht jedoch, wie dargelegt, von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, da es die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die zu ihrer Dösung vorgeschlagene Merkmalskombination nicht mit der erforderlichen Genauigkeit bestimmt hat«, Aus diesem Grunde kann das angefoch-tene Urteil keinen Bestand haben» Feststellungen erfordert, die zu treffen dein Senat verwehrt ist, erneut zu prüfen haben0 Dabei ist allerdings.nicht zu übersehen, daß zwischen einem von oben zugänglichen, mit einem Klappdeckel verschlossenen Warmraum, wie ihn das Gebrauchsmuster vorschlägt, und dem von der Klägerin verwendeten an drei Seiten offenen Ablegefach mit einer dieses nach oben abschließenden fest angebrachten Abstellplatte ein gewiß ins Gewicht fallender konstruktiver Unterschied besteht. einstauben; insov/eit dürfte es sich indes lediglich um eine verschlechterte Ausführung handelnc Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu der Auffassung gelangen, daß das Merkmal 2 c) aa) und bb) von der Klägerin in äquivalenter Weise benutzt wird, dann wird es diese Teilkombination auf ihre Schutzfähigkeit zu prüfen haben,,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28o März 1968 Schwingen, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X_ZR_ 4*4/6^ URTEIL
(früher la ZR 44/65)
in dem Rechtsstreit
der Firma Metallwarenfabrik Wilhelm Lfp KG, ver-
treten durch der^nersön^^h haftenden Gesellschafter Wilhelm l^i, sP|pHP|^), wppPstraße PP - PT,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älte Br und Br,
gegen
die Firma gesetzlich
vertreten durch den, Verwaltungsratpräsidenten Br» EoBc Gp|^, (Schweiz;, Im
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br, Ki
9
wegen unberechtigter SchutzrechtsVerwarnung
2
/./
Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Spreng und der Bundesrichter Dr« Löscher, Claßen, Trüstedt und Ballhaus
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 4° Mai 1965 aufgehoben„
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen «
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin stellt in Hotelzimmern Spezialkühlschränke auf, die zur Selbstbedienung des Hotelgastes mit Getränken gefüllt werden« Sie kauft zu diesem Zweck Kühlschränke von Herstellern und läßt sie durch ihre Tochtergesellschaft e^Jd^^Hotel-Service GmbH & Co« in München an Hotels vermieten bzw« verkaufen« Kommanditisten dieser Tochtergesellschaft sind eine Anzahl namhafter Getränkefirmen, deren Getränke in den Kühlschränken vorrätig gehalten werden sollen«
Die Klägerin trat im Jahre 1962 mit der Beklagten, die Kühlschränke herstellt, wegen der Lieferung geeigneter
Spezialkühlschränke in Verbindung 0 Im Verlauf der Verhandlungen fand am 80 April 1963 eine Besprechung in Siegen statt, an welcher für die Klägerin der Geschäftsführer Gustav Adolf W<^|^von der Birma System
& Go» KG in München, die zur Vertretung der Klägerin befugt war, teilnahnio In dem Ergebnis der Besprechung, das die Beklagte in einer Aktennotiv niederlegte, erblickt sie den Abschluß eines Vorvertrages über die Lieferung von Spezialkühlsehränken0
Die Beklagte entwickelte in der darauffolgenden Zeit einen Hotelzimmerkühlschrank und meldete ihn am 25o Mai 1963 zu dem Gebrauchsmuster an« Die Eintragung erfolgte am 25o Juni 1963 unter Nr0 1 876 554* Die Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut:
10 Kühlschrank, bei dem der Kühlraum, in dessen oberem Teil der gegebenenfalls eine Eisschale aufnehmende Verdampfer angeordnet ist, Trag-und Haltevorrichtungen für zu kühlendes Gut enthält und an der Innenseite der Tür zu demindest teilweise mittels durchsichtiger Schieber oder Klappen verschließbare Mischen vorgesehen sind, in denen die Kühltemperaturen höher sind als im Kühlraum, dadurch gekennzeichnet, daß der mit Trag- und Haltevorrichtungen {5, 2a,
2b) zur übersichtlich gestaffelten Anordnung von Gefäßen, wie Flaschen (7) mit unterschiedlichen Getränken sowie Gläsern (8), ausgestattete Kühlschrank oberhalb des durch die Tür (2) zugänglichen Kühlraumes (4) einen flachen Warmraura T9) aufweist, der durch die einen Klappdeckel bildende Deckplatte (10) des Kühlschrankes zugänglich und ebenfalls mit Halt©Vorrichtungen für Gefäße, insbesondere Flaschen und Gläser, versehen ist»
2o Kühlschrank nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Kühlraum (4) ein Flaschentragegestell: (5) enthält, das Flaschen (7)
//
in Schräglage und in zu demindest zwei Reihen übereinander derart aufnehmen kann, daß ihre Etiketten nach Öffnen der Tür (2) sämtlich lesbar und einzelne Flaschen ohne Berühren oder Verstellen anderer entnehmbar sindo
3p Kühlschrank nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Klappdeckel-Deckplatte (10) aus durchsichtigem Material bestehtQ
4o Kühlschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 3? dadurch gekennzeichnet, daß an der Rückseite des Warmraumes (9) zu demindest eine etwa senkrechte, sich teil\tfeise von oben nach unten verengende Schlitzführung (ll) für den rückwärtigen Randteil der lose auf dem Warmraum (9) auf liegenden Deckplatte (10) vorgesehen ist, in die der rückwärtige Randteil der Deckplatte bei deren Aufschwenken einrasteto
5o Kühlschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 4? dadurch gekennzeichnet, daß der flache Warmraum (9) sich mit seinem hinteren Raumteil über das an der Rückwand des Kühlschrankes in einem verdeckten Lüftungsschacht (13) angeordnete Kühlaggregat (12) erstreckto
Die Beklagte meldete ferner den von ihr geboten Hotelzimraerkühlschrank beim Amtsgericht Siegen unter 8 MR 100 zu dem Geschmacksmuster an0
Ein endgültiger Vertrag zwischen den Parteien Über die Lieferung solcher Kühlschränke kam nicht zustande; vielmehr wurden die Verhandlungen abgebrochen« Die Klägerin schloß mit der Firma A0B0 Stockholm,
einen Vertrag über die Lieferung von Kühlschränken0 Diese wei'den unter der Bezeichnung
geliefert» Über die Gestaltung des eskimaid-Kühlschranks hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen? Die Kühlraumtür ist mit offenen Nischen versehen,
so daß alle im Kühlraum lagernden Getränke annähernd gleiche Temperaturen aufweisen« Anstelle des mit Klappdeckel abgedeckten Warmraumes ist der Kühlschrank mit einem nach drei Seiten offenen Fach und darüber mit einer stationären Abdeckplatte aus Glas versehen« Das Fach ist zur Aufnahme der zimmerwarm zu haltenden Getränke bestimm und geeignet« Trag- und Haitevorrichtungen sind im Kühlschrank und im Ablagefach vorhanden«
Im Dezember 1963 richtete die Beklagte an beteiligte Getränkefirraen Schreiben, in denen sie über das nach ihrer Auffassung vertragsuntreue Verhalten der Klägerin Beschwerde führte« Ende Januar 1964 erklärte der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Wilhelm I**, gegenüber 3)r« dem Verwaltungsratspräsidenten
der Klägerin, der e^^m^-E(f^m^-Kühlschrank verletze Schutzrechte der Beklagten; diese werde deshalb versuchen, die Einfuhr solcher Kühlschränke nach Deutschland zu verhindern« Die Klägerin ließ daraufhin unter dem 4« Februar 1964 die Beklagte auffordem zu erklären, daß sie derartige Behauptungen Dritten gegenüber nicht aufstellen werde« Die Beklagte wies mit einem Schreiben vom folgenden Tage auf ihre beiden oben erwähnten Schutzrechte hin und erklärte, daß sie keinen Anlaß sehe, im übrigen auf den Inhalt des Aufforderungsschreibens einzugehen« Am 27» Februar 1964 erklärte der Komplementär der Beklagten dem Direktor von der
Firma & Co«, die Kommanditist In der Tochterge-
sellschaft der Klägerin ist, die Beklagte werde die Schutzrechtsverletzungen der Klägerin verfolgen und mit allen rechtlich gebotenen Mitteln die Einfuhr der
Kühl schränke zu verhindern suchen«
Die Klägerin sieht in diesen Erklärungen rechtswidrige Verwarnungen0 Sie.hat Klage erhöhen mit dem Antrag, der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu behaupten,
a) der von der Klägerin vertriebene E^imiBfe-Kühlschrank verletze ihre Schutzrechte;
b) sie v/erde es verhindern, daß ein E^^H^-Kühlschrank über die G-renze nach Deutschland geliefert und in Deutschland aufgestellt werde«
Die Beklagte hat um Klagabweisung
gebeten und ausgeführt, sie halte sich für berechtigt9 Verwarnungen auszusprechen, da die Klägerin das G-ebrauchsmuster verletze und zudem gegen vertragliche Abmachungen verstoßen habe« Außerdem habe sie keine Verwarnungen gegenüber Dritten ausgesprochen, sondern sich lediglich an die Gesellschafter der Tochtergesellschaft der Klägerin gewandt«
Das Landgericht hat der Beklagten bei Strafe verboten, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten,
a) der von der Klägerin feilgehaltene und vertriebene e^m^^-E^^m^-Kühlschrank verletze ihre Schutzrechte;
b) sie v/erde die Einfuhr des ^P^Kühlschrankes nach Deutschland und seine Aufstellung zu verhindern suchen«
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, während die Klägerin die Zurückweisung der Berufung beantragt hat» Die Beklagte hat vorgebracht, die Klägerin verletze durch den Vertrieb des e
sondern auch das Geschmacksmuster der Beklagten«
Die Klägerin hat eine Schutzrechtsverletzung in Abrede gestellt und weiter vorgebracht, der Gedanke,
sehen, stamme von ihr0
Das Oberlandesgericht, das die Anmeldungsakten be-treffeid das Gebrauchsmuster Nr« 1 876 554 und die Akten 8 MB 100 des Amtsgerichts Siegen beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hat durch das angefochtene Urteil die Berufung der Beklagten auf deren Kosten zurückgewiesen«
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Verletzung des sachlichen Hechts, besonders der §§ 1, 5 und 15 GebrMG sowie des § 286 ZBO rügt und beantragt,
Kühlschranks nicht nur das Gebrauchsmuster,
einen Hotelziramerkühlschrank.mit einem Warmfach zu ver-
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen im Berufungsrechtszug zu erkennen«
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision
/hi
Entacheidungsgründe:
Io
Das angefochtene Urteil läßt die Präge, ob die Klägerin vorvertragliche Verpflichtungen gegenüber der Beklagten verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe, als sie die Verhandlungen zwischen den Parteien abgebrochen und einen Dieferungsvertrag mit der Firma -AB«,abgeschlossen habe, dahingestellt mit der Begründung, auch eine Vertragsverletzung der Klägerin gebe der Beklagten nicht das Recht, etwaige Ansprüche aus dem Vertrag mit der Behauptung von Schutzrechtsverletzungen zu verfolgen» Die Vfarnungen könnten deshalb nur rechtmäßig sein, wenn die Klägerin tatsächlich rechtswidrig in die Schutzrechte der Beklagten eingegriffen habe»
Die Revision richtet hiergegen keine Angriffe, ebensowenig wie gegen die Feststellung, daß die Klägerin nicht in die Geschmacksmusterrechte der Beklagten eingreife o Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erheben sich auch keine rechtlichen Bedenken•
II
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten ausgesprochenen Verwarnungen für rechtswidrig gehalten, v/cil die Klägerin beim Vertrieb der
Kühlschränke weder das Gebrauchsmuster der Beklagten gegenständlich verletze noch von einem aus ihm herleitbaren allgemeinen Raumformgedanken Gebrauch mache» Die hiergegen
geführten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht»
lo Bas angefochtene Urteil führt zunächst aus, der Erfinder habe sich die Aufgabe gestellt, einen Spezialkühlschrank zur vorzugsweisen Aufstellung in Hotelzimmern für die Selbstbedienung der Gäste mit Getränken zu schaffen o Bas Berufungsgericht greift damit eine Formulierung auf, die sich nahezu wörtlich in der Gebrauchsmusteran-meldung findet» Indes läßt der Inhalt der Anmeldung in ihrem Zusammenhang erkennen, daß der Anmelder die zu lösende Aufgabe hier nur sehr allgemein umschrieben hat und daß sie einer weiteren Präzisierung bedarf» Benn als Aufgabe ist nicht nur dasjenige anzusehen, was der Anmelder ausdrücklich als solche bezeichnet hat; zu ihrer Bestimmung ist auch dasjenige heranzuziehen, was der Anmelder als verbesserungsbedürftige Nachteile vorbekannter Konstruktionen und als Vorteile, die er mit der Erfindung zu erreichen trachtet, bezeichnet (für Patente vgl0 BGH, Urt» v» 21» Mai 1963 - I ZR 32/63 - Trockenschleuder, in GRUR 1963, 518 insoweit nicht abgedruckt; Ürt» v»
20» Januar 1966 - la ZR 15/64 - Miststreuer; Urt» v»
27* Oktober 1966 - Ia ZR 86/64 - Hohlwalze)»
a) Nach der Beschreibungseinleitung geht der Erfinder davon aus, daß Kühlschränke bekannt sind, in denen Flaschen aufrecht stehend aufbewahrt werden können und bei denen an der Innenseite der Tür Nischen vorgesehen sind»
Ob der Erfinder auch Trag- und HalteVorrichtungen für das Kühlgut und mittels Schieber oder Klappen verschließ-
10 -
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bare Nischen in der Kühlschranktür als bekannt voraus^ setzt, erscheint nach dem Wortlaut der Gebrauchsmuster-schrift nicht ganz zweifelsfrei« Die Beschreibungsein-leitung nennt solche Vorrichtungen ausdrücklich und bezeichnet es als die Wirkung der Verschlußklappen, daß die Kühltemperatur in den verschlossenen Nischen höher sei als im eigentlichen Kühlraunio Sodann spricht der Anmelder von "bisher üblichen Kühlschränken der oben genannten Art", Das läßt zunächst darauf schließen, daß er HalteVorrichtungen und Verschlußklappen als bekannt voraussetzt• Zweifel hieran tauchen jedoch auf, wenn man unter den Nachteilen, die der Erfinder bei den bekannten Kühlschränken glaubt festotellen zu müssen, auch die fehlende Übersichtlichkeit des eingeräumten Kühlguts und die fehlende Unterschiedlichkeit der Kühltemperatur aufgezählt findeto Jedoch vermißt der Erfinder im Stande der Technik offenbar nicht Haltevorrichtungen schlechthin, sondern nur eine besonders zweckmäßige, die Übersicht gewährleistende Anordnung solcher HalteVorrichtungen, und er bemängelt nicht, daß in den bisherigen Kühlschränken überhaupt keine Möglichkeit zur Abstufung der Kühltemperaturen vorhanden war, sondern nur, daß man bisher Getränke, die stark unterschiedlich temperiert genossen werden, nicht in einem und demselben Kühlschrank trinkfertig auf bewahren konnte«, Denn der Erfinder nennt bei der Schilderung der von ihm vorgeschlagenen Rauraform als die beschriebenen Nachteile beseitigende Lösungsmittel "im wesentlichen" die der Übersichtlichkeit dienende Anordnung der HalteVorrichtungen sowie einen oberhalb des Kühlraums angebrachten, ira einzelnen näher beschriebenen Warmraumo Auch der Anspruch 1 enthält in seinem Oberbegriff frag- und Haltevorrichtungen und durch Schieber
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oder Klappen verschließbare Nischen in der Tür0 Danach ist anzunehmen, daß der Erfinder Kühlschränke mit Haltevorrichtungen und verschließbaren Türnischen bereits gekannt hat0
b) Nach der Auffassung des Erfinders sind derartige, auch schon zur Kühlung unterschiedlicher Getränke benutzte Kühlschränke nicht geeignet, zahlreiche unterschiedliche Gefäße, insbesondere Flaschen mit Getränken, so übersichtlich aufzunehmen, daß man den vorhandenen Vorrat voll übersehen und das gewünschte Gefäß bzw* eine gesuchte Flasche sofort finden und herausnehlnen kann, ohne die anderen Flaschen urasetzen oder verschieben zu .müsseno Außerdem bemängelt der Erfinder, daß sich alle Getränke "praktisch" auf der gleichen Temperatur befändeno
c) Danach ist die vom Berufungsgericht genannte Aufgabe, einen vorzugsv/eise in Hotelzimmern aufzustellenden zu dem Angebot von Getränken an die Hotelgäste geeigneten Spezial-Kühlschrank zu schaffen, genauer dahin zu umreißen, daß, wie das Landgericht (So 10 des erstinstanzlichen Urteils) im wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, die Inneneinrichtung des Kühlschranks dem Hotelgast eine leichte Entnahme der Getränke - ohne Umräumen - urd dem Hotelpersonal eine leichte Feststellung der entnommenen Getränke ermöglichen und ferner der Kühlschrank Zonen so unterschiedlicher Temperatur enthalten soll, daß alle darin aufbewahrten Getränke jeweils die mundgerechte Temperatur aufweisen*
2o a) Das angefochtene Urteil sieht die erfindungsgemäße Raumform in vier Merkmalen verkörperti
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aa) Die Innenseite der Kühlraumtür enthält verschließbare Nischen, in denen infolge der Abschlie <3ung die Temperatur etwas höher (= wärmer) ist als im übrigen Kühlraum „
bb) Über dem Kühlraum (und unabhängig von diesem) ist ein Raum angeordnet, dessen Seitenteile fest sind und der als oberen Verschluß eine als Klappdeckel ausgebildete Deckplatte hato
cc) Die Klappdeckel-Deckplatte besteht aus durchsichtigem Materialo
dd) Kühlraum und oberer Raum (der die jeweilige Zimmertemperatur teilt und daher Warmraum genannt wird) sind mit Trag- und Haltevor-richtungen für Flaschen und Gläser versehen0
b) Gegen diese Bestimmung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters wendet sich die Revision mit besonderem Nachdrucko Von der oben dargelegten technischen Aufgabe aus gesehen erweist sich diese Bestimmung in der Tat als fehlerhafto
aa) Das angefochtene Urteil entnimmt zwar dem Oberbegriff des Hauptanspruchs das Merkmal der Trag- oder Haltevorrichtungen für das Kühlgut - das als solche vorbekannt ist beachtet jedoch nicht, daß im kennzeichnenden Teil die besondere Anordnung dieser Haltevorrichtungen als ein erfindungswesentliches Merkmal genannt ist«. Wie aus der Beschreibung und dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 hervorgeht, besteht gerade eine gegenüber dem
Stand der Technik getroffene Neuerung darin, daß die bisher schon bekannten Haltevorrichtungen so gestaltet werden, daß Flaschen und Gläser verschiedener Formen übersichtlich angeordnet werden, so daß sie einerseits mühelos entnommen werden können und andererseits die Vollständigkeit des Kühlschrankinhalts leicht feststellbar ist»
bb) Bei der Beschreibung des - nach Ansicht des Berufungsgerichts allein neuen - Merkmals bb) - Warmraum -fehlt zunächst die Angabe, daß sich der Warroraum flach oberhalb des Kühlrauras erstreckte Sodann meint das Berufungsgericht, der Warraraum müsse mit festen Seitenteilen ausgestattet sein« Von solchen festen Seitenteilen ist indes im Hauptanspruch und in der Beschreibung jedenfalls nicht ausdrücklich die Rede« Allerdings könnte zu erwägen sein, ob sich aus dem von der Gebrauchsmusterschrift verwendeten Begriff der Zugänglichkeit und aus dem Vorhandensein eines Klappdeckels sowie daraus, daß im Warraraura auch Gläser untergebracht werden können, die - falls Seitenwände fehlten - leicht einstauben, ergeben könnte, daß das Gebrauchsmuster so auszulegen wäre, daß Kühlschränke, bei denen der "WarmraumH keine festen Seitenwände aufweist, nicht mehr unter seinen Gegenstand fallen* Dies kann jedoch an dieser Stelle unerörtert bleiben, da es sich hierbei um die bei der Betrachtung der Verletzungsform zu behandelnde Frage der Äquivalenz handelt*
cc) Das Berufungsgericht führt als ein weiteres Merkmal der erfindungsgemäßen Raumform an, daß der Klappdeckel aus durchsichtigem Material sei* Hierzu ist zu bemerken, daß dieses Merkmal nicht dem Hauptanspruch zu entnehmen ist, sondern dem Anspruch 3 und daß infolgedessen
dem Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht nur durchsichtige Deckplatten unterfallen, sondern auch solche aus anderen Werkstoffen*
c) Die erfindungsgemäße Raumform eines Kühlschranks besteht nach dem Anspruch 1 des Gebrauchsmusters demnach aus einer Kombination der folgenden Merkmale:
lo Der Kühlraura hat
a) in seinem oberen Teil einen Verdampfer,
b) Trag- oder HalteVorrichtungen für zu kühlendes Gut, die
c) so angeordnet sind, daß Gefäße wie Flaschen und Gläser darin übersichtlich gestaffelt untergebracht werden können,
d) eine Tür,
aa) durch die er zugänglich ist und die
bb) auf ihrer Innenseite Wischen aufweist, die
cc) zu demindest teilweise durch durchsichtige Schieber oder Klappen verschließbar sindo
20 Der Warmraum
a) befindet sich oberhalb des Kühlraums,
b) ist flach,
c) besitzt eine Deckplatte, die
aa) als Klappdeckel ausgebildet ist und durch welche
bb) der Warmraum zugänglich ist,
d) sowie ebenfalls Haltevorrichtungen für Gefäße , insbesondere Flaschen und Gläser»
Nach Anspruch 3 des Gebrauchsmusters besteht eine zweckmäßige Ausbildung der Klappdeckel-Deckplatte darin, daß sie aus durchsichtigem Material hergestellt isto
3» Von dieser Gesamtkombination macht die Klägerin allerdings keinen Gebrauch, da der von ihr vertriebene Kühlschrank zu demindest einzelne Merkmale nicht benutzt»
a) Allerdings handelt es sich auch bei der von der Beklagten beanstandeten Ausführungsform um einen Kühlschrank, dessen Kühlraum in seinem oberen Teil einen Verdampfer hat und in dem Haltevorrichtungen für das zu kühlende Gut so angeordnet sind, daß Flaschen und Glaser übersichtlich gestaffelt untergebracht werden können» Der Kühlraum ist durch eine auf ihrer Innenseite mit Nischen versehene Tür zugänglich» Der als Warmraum dienende Bereich liegt oberhalb des Kühlraums, ist flach und besitzt eine Deckplatte und Haltevorrichtungen für Flaschen» Die Merkmale 1 a), b), c), d) aa) und bb) sowie 2a), b),
c) und d) werden folglich identisch benutzts ebenso wie das dem Anspruch 3 entstammende Merkmal der Durchsichtigkeit der Deckplatte»
b) Hingegen sind bei dem eskimaid-Eleetrolux-Kühl-schrank die Nischen auf der Innenseite der Kühlraumtür nicht verschließbar (Merkmal 1 d) cc)0 Die diesen Verschlußklappen vom Anmelder des Gebrauchsmusters zugedachte Aufgabe, innerhalb des Kühlraums eine gewisse, wenn auch geringfügige Temperaturabstufung zu erreichen,
wird von der angegriffenen Ausführungsform auch nicht durch andere Mittel ganz oder teilweise erfüllt0 Danach steht bereits fest, daß die Klägerin nicht vom Gegenstand des Gebrauchsmusters Gebrauch macht, sondern allenfalls von einer Teilkombination» Eine solche könnte nicht nur die vorstehend zu a) aufgeführten Merkmale umfassen, sondern zusätzlich auch das Merkmal 2 c) aa) und bb)0
4» Das Berufungsgericht hat Schutz für diese letztgenannte Teilkombination mit der Begründung versagt, daß der e|^SH^-E^^Hl^^-Kühlschrank mit einer (durchsichtigen) Abdeckplatte ausgerüstet sei, die- indes nicht klappbar sei und durch, welche der "Warmraura" folglich auch nicht "zugänglich" sei (Merkmal 2 c) aa) und bb); den Zugang zu dem Warmraum ermöglichten vielmehr die drei offenen Seiten. Das Berufungsurteil hat eine Äquivalenz dieser Gestaltung zu der des Klagegebrauchsmusters verneinte Bei der Prüfung der Äquivalenz ist das Berufungsgericht jedoch, wie dargelegt, von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, da es die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die zu ihrer Dösung vorgeschlagene Merkmalskombination nicht mit der erforderlichen Genauigkeit bestimmt hat«, Aus diesem Grunde kann das angefoch-tene Urteil keinen Bestand haben»
III»
1» Soweit eine auch das Merkmal 2 c) aa) und bb) mitumfassende Teilkombination zur Prüfung steht,v/ird das Berufungsgericht bezüglich dieses Merkmals zunächst die Präge der Äquivalenz, die wesentlich tatrichterliche
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Feststellungen erfordert, die zu treffen dein Senat verwehrt ist, erneut zu prüfen haben0 Dabei ist allerdings.nicht zu übersehen, daß zwischen einem von oben zugänglichen, mit einem Klappdeckel verschlossenen Warmraum, wie ihn das Gebrauchsmuster vorschlägt, und dem von der Klägerin verwendeten an drei Seiten offenen Ablegefach mit einer dieses nach oben abschließenden fest angebrachten Abstellplatte ein gewiß ins Gewicht fallender konstruktiver Unterschied besteht. Andererseits ist aber auch nicht zu verkennen, daß grundsätzliche Übereinstimmungen zwischen beiden Gestaltungen sowohl in räumlicher als auch in funktioneller Beziehung bestehen» Auch die von der Beklagten bekämpfte Ausführungsform ist ein einheitlich wirkendes Gebilde, da die Grundfläche des Y/armfachs, wie beim Gebrauchsmuster, mit der des Kühlraums übereinstimmt und daher den Eindruck eines aus einem Stück bestehenden Kühlmöbels vermittelte Diese Übereinstimmung v/ird verstärkt dadurch, daß bei beiden Formen der Warm-raum flach und oberhalb des Kühlraums .angeordnet isto Daß die angegriffene Ausführungsform offene Seiten hat, dürfte, was das Aussehen des Kühlschranks angeht, keine grundlegende Verschiedenheit von dem Gegenstand des Gebrauchsmusters zur Folge haben, da ein solcher "offener” Eindruck auch entstehen würde, wenn der Warmraum seitlich durch fest angebrachte, aber durchsichtige Wände begrenzt würde o Schließlich erfüllt auch das Warmfach des l«H^Kühlschranks die erfindungsgemäße Aufgabe, die übersichtliche Aufbewahrung und leichte Entnehmbarkeit zimmerwarm zu genießender Getränke zu ermöglichen, wenigstens in erheblichem Maße, wenn es sich auch wegen der fehlenden Abgeschlossenheit weniger zur Unterbringung von Gläsern eignet, da die Gefahr besteht, daß diese
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einstauben; insov/eit dürfte es sich indes lediglich um eine verschlechterte Ausführung handelnc Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu der Auffassung gelangen, daß das Merkmal 2 c) aa) und bb) von der Klägerin in äquivalenter Weise benutzt wird, dann wird es diese Teilkombination auf ihre Schutzfähigkeit zu prüfen haben,,
2o Erst wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Klägerin diese Teilkombination nicht benutzt oder daß sie nicht schutzfähig ist, besteht Anlaß zu der weiteren Prüfung, ob dem Gebrauchsmuster etwa ein schutzfähiger allgemeiner Raumformgedanke des Inhalts zu entnehmen ist, daß oberhalb des Kühlraums ein flacher Warmraum, auf dessen nähere Ausgestaltung es bei der dann anzustellenden Prüfung nicht ankommt, angeordnet ist und daß Kühl-und Warmraum mit Trag- und Haltevorrichtungen in der Weise ausgerüstet sind, daß der Inhalt leicht überschaubar und leicht entnehmbar ist» Wenn diese Präge zu bejahen wäre, müßte weiter geprüft werden, ob ein solcher allgemeiner Raumformgedanke neu, fortschrittlich und erfinderisch ist,,
3o Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung die Auffassung gewinnen, daß die Klägerin von einer schutzfähigen Teilkombination oder von einem schutzfähigen allgemeinen Raumformgedanken Gebrauch macht, so wird es noch dem bisher noch nicht gewürdigten Vortrage der Klägerin, der Erfindungsgedanke stamme von ihr, nachzugehen habeno
IV.
Dein Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist.
Spreng Bundesrichter Dr. Löscher Claßen
ist beurlaubt und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Trüstedt
Spreng
Ballhaus