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BGH · la ZR 0/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 0/6

Schalungastein, insbesondere für Kellermauer-werk, mit einem mittleren, rechteckigen Hohlraum und mit einer an jeder Stoßseite sitzenden halbrunden Ausnehmung, die sich beim Zusammenbau zweier Steine mit derjenigen des Nachbarsteines zu einem runden'Hohlraum ergänzt, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmungen am Scheitel der Rundung und an den Stirnflächen in an sich bekannter Weise im wesentlichen die gleiche Wandstärke besitzen wie die Lang3seitenwände des mittleren Hohlraums und daß an diesen Stellen kurze, parallel den Außenseiten verlaufende gerade Stücke die halbrunde Ausnehmung derart vergrößern? dergestalt, daß sich durch den Füllbcton ein Füllkege ergibt, der die Steine untereinander schräg verzahnte Vo Schalungasteine nach Anspruch I, II, III und IV, hergestollt aus zementgebundenen Zuschlagstoffeno Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und mit ihr ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter-verfolgto Hilfsweise haben sie Aussetzung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung über einen von der Klägerin zu 2 an 28o August 1963 beim Deutschen Patentamt gestellten^ das Klagepatent betreffenden Beschränkungsantrag begehrte Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewie sen» Entsoheidungsgründes Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil dos Landgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagten verletzten mit dem Schalungsstein nach dem Gebrauchsmuster weder den Gegenstand noch einen allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagepatento* 11 o Die dem Klagepatent zugrundeliegende Aufgabe hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht und den Parteien darin gesehen, unter Vermeidung der Nachteile vorbekannter Schalungsstoino, so der zu kleinen Hohlräume nach dem französischen Patent Nr0 500 487 und der geringen Transportfähigkeit und schweren Vcrfüllbarkeit und Ausstampfbarkeit der Steine nach dem französischen Patent Nr* 834 894 und dem Gebrauchsmuster Nr0 1 688 226, einen Schalungsstein zu schaffen, der trotz großer ausfüll-barer Hohlräume eine genügende Transportfähigkeit (Leichtigkeit, Bruchsicherheit) besitzt und dessen Hohlräume leicht und einfach auszustampfen sind* Diese Bestimmung der Aufgabe ist rechtlich nicht zu beanstanden* Die auf die Aufgabe bezüglichen Beschreibungssteilen haben durch den Beschränkungsbeschluß keine Änderung erfahren* ' 3o Ausgestaltung der Ausnehmungen am Scheitel der Rundung und an den Stirnflächen mit im wesentlichen gleicher Wandstärke wie die Längsseitenwände des mittleren Hohlraumes; Fehl gehe zunächst die Auffassung der Kläger, sie könnten anstelle des rechteckig gestalteten mittleren Hohlraumes einen solchen von länglicher Ausgestaltung unter Vermeidung spitzer Winkel als erfindungsgemäß in Anspruch nehmene Eine Auslegung dos Klagepatentes (Merkmal 1) in dieser Richtung müsse schon daran scheitern, daß sich der Erfinder im Erteilungsverfahren auf einen mittleren Hohlraum in rechteckiger Form beschränkt habe, so daß er nunmehr an diese Beschränkung gebunden soi0 Der Erfinder habe zwar, so führt das Berufungsgericht zur Begründung dieser Auffassung auo, mit seinem Patenterteilungsantrag vom 8* Oktober 1955 als Zwischenhohlraum zunächst einen länglichen oder mehrere durch Querstege voneinander getrennte durchgehende Hohlräume offenbarte Auch die von dem,Erfinder untei' dem 23» Dann habe jedoch der vom Prüfer mit dem Bescheid vom 2«, August 1956 gemachte Hinweis auf den Schalungsstein nach der USA-Patentschrift Nr«, 2 498 276, der mehrere Innenhohlräume in rechteckiger Ausgestaltung zeige«, den Erfinder veranlaßt, mit seiner Eingabe vom 9o August 1956 ausdrücklich der von der Prüfstelle vorgeschlagenen Passung des Patentanspruchs zuzustimmeru Nach diesem Anspruch werde aber, so heißt es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung weiter, nur Schutz für einen Schalungsstein beansprucht, dessen mittlerer Hohlraum in Rechteckform ausgestaltet sei«, «Venn demgegenüber an exner Stelle der Pätentbeschreibung (Sp0 2 Z„ 36-37) auch noch von einem "dazwischenliegenden länglichen Hohlraum" die Rede sei, so verdeutliche doch die mit der Bezugsziffer 7 gegebene Bezugnahme auf die Figuren 1 und 2 der Patentzeichnung, daß auch hier nur ein rechteckiger Hohlraum angesprochen werde. Im Anschluß an diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die von den Klägern vertretene Auslegung des Patentanspruchs hinsichtlich der Ausgestaltung des mittleren Hohlraums abgelehnt hat, prüft das Berufungsgericht, ob eine identische Verletzung des Klagepatentes vorliegeo Ba cs sich, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, bei dem Klagepatent um eine Kombinationserfindung aus einzelnen Merkmalen handele, wobei eine funktionelle Verschmelzung durd die den einzelnen Teilen zugewiesenen Aufgaben gegeben sei, hänge die Frage, ob die Beklagten mit dem Schalungsstein nach dem jüngeren Gebrauchsmuster Nr»flP^^ das Schutzrecht der Kläger verletzten, davon ab, ob der angegriffene Schalungsatein in allen erfindungswesentlichen Merkmalen von denjenigen doo Steines nach dem Klagepatent Gehrauch macheo Nach Auffassung, des, Berufungsgerichts i3t dies schon deswegen nicht der Pall, weil der Verletzungcgegen-stand keine Ausgestaltung des mittleren Hohlraums des Schalungssteins in rechteckiger Porm aufweist, sondern dieser Hohlraum als sechseckiger Innenhohlraum ausgebildet ist» Als Polge hieraus ergebe sich, so heißt es in - der angefochtenen Entscheidung weiter, für den Verletzungs-gegenständ zugleich;, daß auch die Porderung des Klagepaten-tes nach tunlichst gleichen Wandstärken bei den Längsseitenwänden des mittleren Hohlraums und den kurzen geraden Stücken, die nach dem Klagepatent bei der Ausnehmung an der Stoßseite; am Scheitel der Rundung sowie an den Stirnflächen vorhanden sein sollten, nicht erfüllt werde0 Ebensowenig könne bei dem Zusammenbau zweier Steine nach dem Gebrauchsmuster Nr0® pp flp ein annähernd ovaler Hohlraum entstehen, da der Inhaber dieses Gebrauchsmusters auf eine Abruh gütig der Ausnehmungen an der Stoßseite sowie darauf verzichtet habe, an den Stirnseiten dieser Ausnehmung gerade Verlängerungsstücke anzubringen» Diese Ausnehmungen seien vielmehr so gestaltet, daß auf die völlig gerade Längsseitenwand Schenkel mit schräg verlaufender Innenkante aufstießen, so daß der beim Zusammensetzen zweier Steine entstehende Hohlraum ebenfalls eine sechseckige Porm erhalteo Das Berufungsgericht prüft dann, ob der angegriffene Schalungsstein unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den gegenständliche^ Schutz des Klagepatentes einbezogen werden kann«, Es verneint dies mit folgender Begründung: Zumindest hinsichtlich der iAusgestaltung des inneren Hohlraums komme eine Äquivalenz zwischen dem von dem Verletzungs-gegenstand verwendeten sechseckigen Innenhohlraum und dem rechteckigen Innenhohlraum nach dem Klagepatent nicht in Betrachto Dem stehe’ nämlich insoweit ebenfalls die Beschränkung entgegen* die der Erfinder im Erteilungsverfahren hinsichtlich der Formgebung für den inneren Hohlraum seines Schalungssteines auf sich genommen habe« Las von dem Erfinder erklärte Einverständnis mit den in dem Prüfungsbescheid vom 2* August 1956 zu dem Ausdruck gebrachten Änderungswünschen der Prüfstelle ergebe zugleich* daß damit der Anmelder auf eine ausdehndnde Auslegung des Merkmals 1 de3 Patentgegenstandes und auf eine Einbeziehung von etwaigen Gleichwerten verzichtet und die Patentanmeldung entsprechend beschränkt habe0 Ser Verletzungsgegenstand verwende also* so heißt es insoweit abschließend* jedenfalls das Merkmal 1 der klägerischen Kombination weder in identischer noch in äquivalenter Weise* so daß schon deswegen eine Verletzung der Kombination des Klagepatentes nicht gegeben seio 2o a) Lie Revision beanstandet im Rahmen zulässigoz* Rügen zunächst mit Recht* daß das Berufungsgericht eine Beschränkung in dem von ihm dargelegten Sinne angenommen und damit auch die Berücksichtigung äquivalenter Ausführungs-formen hinsichtlich des Merkmals 1 des Klagepatents abgolehnt hat o Las Berufungsgericht hat insbesondere übersehen, daß die Anmelderin schon vor dem Bescheid des Prüfers vom 2* August 1956 in dem von ihr am 18« Juli 1956 vorgelegten Patentanspruch, und zwar im Kennzeichnungsteil Schutz dafür begehrt hatte, “daß der größere mittlere Hohl-raum al3 in Längsrichtung des Schalungssteines größere Abmessungen aufweisender rechteckiger Hohlraum ausgebildet ist". Wenn das Merkmal ‘•rechteckiger Hohlraum“ dann im Hinblick auf die HSA-Patentcchrift Nr* 2 499 276 in den Oberbegriff des von dem Prüfer im Prüfungsbescheid vom 2c August 1956 vorgeschlagenen und von der Anmelderin ge^ billigten Anspruchs aufgenommen worden ist, so kann darin nur eine im typischen Gang des Erteilungsverfahrens vorgenommene Abgrenzung gegenüber dem Stande der Technik gesehen worden, nicht aber.eine den Schutzu demfang berührende Einschränkung oder ein Verzichte Wenn sonach auch der von dem Berufungsgericht als tragender Grund für seine Auffassung, die von den Klägern begehrte Auslegung dos Anspruchs 1 sei nicht möglich, herangezogene Gesichtspunkt entfallen ist, so erweist sich die Meinung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Auslegung dennoch im Ergebnis als zutreffend« Las Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung das Klagepatent selbständig auslegen (vglo Benkard, aaÖ, Rdn« 88 zu § 47 PatG mit Nachweisen)« Die dem Revisionsgericht demnach zustehendo Prüfung ergibt nun aber im vorliegenden Palle, daß der Patentanspruch in der Passung des Beschränkungsverfahrens - und übrigend auch schon in der ursprünglichen Passung hinsichtlich des hier in Rede stehenden Merkmals keine Unklarheiten aufweist, im Anspruch vielmehr eindeutig angegeben ist, daß der Hohlraum rechteckig gestaltet sein solle Aus der Patentbeschreibung und den Zeci nungen ist nichts zu entnehmen, was dieser klaren Angabe entgegenotehon könnte« Für die Auffassung der Kläger, unter die Lehre des - Streitpatentes falle schon c-om Anspruchs-woitlaut nach ein länglicher, spitze Winkel-vermeidender Hohlraum9 ist daher kein Raum«, Die Feststellungen des Berufungsgerichts«, eine “identische Verletzung" (worunter es ersichtlich den Eingriff in den unmittelbaren Gegenstand des Patents verstanden hat) der nach dem Klagepatent geschützten Merkmalskombination sei schon deshalb zu verneinen9 weil der Verletzungsgegenstand keine Ausgestaltung dos mittleren Hohlraums des Schalungssteins in Rechteckform aufweist? Eine Verletzung der Kombinationserfindung nach dem Klagepatent könnte nur dann vorliegend wenn die Verlctzungs-form von sämtlichen vier Merkmalen des Klagepatentes unmittelbar oder in äquivalenter Weise Gebrauch machen würde. Nach den ohne Rechtoverstoß getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes (BU So 18) wei3t nun aber der Verletzungsgegenstand keine geraden Verlängerungsstücke an den ebenen Stirnflächen der abgerundeten Aussparungen aufo Von dem oben erwähnten Merkmal 4 des Klage-patentes ist, wie auch das Landgericht (S» 10/11 des Urteils des Landgerichts) überzeugend dargelegt hat, kein unmittelbarer Gebrauch gemacht0 Das Klagopatent ist abgeotellt auf große, leicht aus-füllbaro Hohlräume mit annähernd gleichen Querschnitten der mittleren Hohlräume und der beim Zusammensetzen zv/eier Steine entstehendon ovalen Hohlräumeo Dadurch, daß an den ebenen Stirnflächen der abgerundeten Aussparungen gerade Verlängerun stücke angesetzt sind, wird die Bildung eines ovalen längsgestreckten Außenraumes erreichte Diese Außenräume wirken funktionell mit den mittleren Hohlräumen derart zusammen, daß beim versetzten Aufeinanderschichten mehrerer Steinreihen durchgehende Hohlräume dadurch entstehen, daß über einem rechteckigen Hohlraum jeweils ein längsgestreckter ovaler Hohlraum liegt usfoo Die Verlängerungsstücke dienen also dazu, Außenhoiilräume von einer Größe zu bekommen, die es gestattet, die mittleren Hohlräumo und die äußeren Hohlräume weitgehend zur Deckung zu bringen* Die so entstehenden durchgehenden Hohlräume lassen sich leicht und satt von oben auc-füllen* Es bilden sich dann, wie es in der Patentbeschreibung Die Formgebung des Schalungssteines nach dem Klagepatent zielt also«, wie die Beklagten mit Recht geltend gemacht haben«, darauf ab«, durchgehende Hohlräumo nach Art von querschnittogieichen "Ausgußrohren" zur Ausfüllung mit durchgehenden Betonsäulen zu schaffen« Bio Betonmasse wird dann in jede einzelne Röhre eingebracht und füllt jeweils nur diese Röhre«, ohne daß die Masse seitlich wegfließen kann« Bei der dem Gebrauchsmuster 9 W entsprechenden Ausführungsform der Beklagten dagegen9 bei der an den Aussparungen keine Verlängerungsstücke angesetzt sind«, ergeben sich beim Zusammenbau zweier Steine sechseckiges quer gerichtete Hohlräumo mit gegenüber den längsgerichteten mittleren Hohlräunen sehr viel kleinerem Querschnitt« Bios hat zur Folgep daß sich beim versetzten Aufeinanderschichten der Steine keine selbständig für sich bestehenden Säulen mit annähernd gleichen Querschnitten ergeben« Während beim Klagepatent die Querschnittsveränderung der Säulen möglichst gering gehalten wird? ‘•keine einzelnen Säulen bilden'1, er soll vielmehr "durch Schrägverzahnung die Steine untereinander fest verbinden"« Deshalb haben auch die Stege bei der Verletzungsform eine geringere Höhe als die Seitenwände (vgl« Big» I c der Gebrauchsmusterschrift), so daß die Betonmasse auch seitlich in den benachbarten Hohlraum fließen kenne Die angegriffene Ausführungsform geht sonach insoweit einen anderen, auf einem anderen Lösungsprinzip beruhenden Weg, der auch zu einem anderen Ergebnis führt, das gegenüber der Ausbildung nach dem Klagepatent Nachteile haben mag, aber auch Vorteile haben kann« Gleichwirkung der beiden Lösungsmittel liegt sonach nicht vor» Die von den Klägern behauptete Äquivalenz kann sonach nicht anerkannt werden« Der von den Klägern formulierte, im Berufungsurteil (So 20/21 der Urteilsgründc) wiedergegebene allgemeine Erfindungsgedanke läuft, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, auf eine Teilkombination der erfindungsgemäßen Gesemtkombi-nation unter Verwendung von äquivalenten Mitteln hinauso Da jedoch, v/ie oben dargelegt, im Erteilungsverfahren nur Schutz für die Gesamtkombination gewährt und damit selbständiger Elenentenschutz ausgeschlossen wurde, ist der von den Klägern geltend gemachte allgemeine Erfindungsgedanke nicht schutzfähig o

Zitierte Normen: § 47 PatG
MerkmalSteinAnspruchSchalungssteinBerufungsgerichtKlagepatentmittlerHohlraumKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 0/6A
URTEIL
Verkündet am
25o Januar 1966 Oechsler, Justizangeatollte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentverletzungssache
L o
Hans M
Alleininhaber eines Betonwerkes in
2o Frau Ruth
9
Kläger und Revisionskläger
~ Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Er* <■■■ ~
Io Wolf Jo
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- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
2o Pritz
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tra 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Beklagte und Revisionsbeklagte -
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr» Nastelski und der Bundesrichter Dr» Bock, Dr* Spreng, Dr» Löscher und Claßen
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des .6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6o Februar 1964 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin 2u 2 ist Inhaberin de3 am 10o Oktober 1955 angemeldeten Deutschen Patentes	der
 Kläger zu 1 ist Generallizenznehmer an diesem Patent» Das Patent betrifft einen Schalungsstein, insbesondere für Kellermauerwerk* Der einzige Patentanspruch lautet in der erteilten Passung wie folgt:
Schalungastein, insbesondere für Kellermauer-werk, mit einem mittleren, rechteckigen Hohlraum und mit einer an jeder Stoßseite sitzenden halbrunden Ausnehmung, die sich beim Zusammenbau zweier Steine mit derjenigen des Nachbarsteines zu einem runden'Hohlraum ergänzt, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmungen am Scheitel der Rundung und an den Stirnflächen in an sich bekannter Weise im wesentlichen die gleiche Wandstärke besitzen wie die Lang3seitenwände des mittleren Hohlraums und daß an diesen Stellen kurze, parallel den Außenseiten verlaufende gerade Stücke die halbrunde Ausnehmung derart
 vergrößern? daß beim Zusammenbau zweier Steine ein annähernd ovaler Hohlraum entsteht.
Per Beklagte zu 1 vergibt als Inhaber des am 2*1 • Februar ^958 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters Nr»	das	gleichfalls	einen	Schalungsstein
 betrifft, Lizenzen, u0a0 auch an den Beklagten zu 2» Dieser stellt Schalungssteine her und vertreibt sie. Die SchutzansprUche dieses Gebrauchsmusters lauten wie folgt:
Io Schalungsstein, bei welchem die Schenkel zu den Knotenpunkten des Steines unsymmetrisch ausgebildet sind»
II* Schalungsstein nach Anspruch I, bei welchem die Stege der Schalungssteine jeweils am inneren Ende des äußeren Sechstels liegen0
IIIo Schalungsstein nach Anspruch I und II, bei
 welchem die Stege am inneren Ende des äußeren Sechstels auch bei den notwendigen Ergänzungssteinen, Anschlag3teinen und Ecksteinen liegen<>
IVo Schalungssteine nach Anspruch I, II und III
dergestalt, daß sich durch den Füllbcton ein Füllkege ergibt, der die Steine untereinander schräg verzahnte
 Vo Schalungasteine nach Anspruch I, II, III und IV, hergestollt aus zementgebundenen Zuschlagstoffeno
VIo Schalungssteine nach Anspruch I, II, III, IV und V, hergestellt aus gebrannten Mate-rialien.
- 4 ~
Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte zu 2 verletze mit dem von ihm hergestellten Schulungsstein das Klagepatento Der Beklagte zu 1’ stifte durch die Vergabe von Lizenzen zur PatentVerletzung an» Die Beklagten handelten dabei mindestens mit bedingtem Vorsatz, weil der Beklagte zu 1 am 24» Februar 1962 verwarnt worden sei und der Beklagte zu 2 vom Beklagten zu 1 Kenntnis von den Verwarnungen erlangt habe0 Die Kläger haben deshalb Klage auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung mit den nachfolgend wiedergegebenen Anträgen erhoben:
Io Dem Beklagten zu V wird bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, Lizenzen zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Schaiungssteinen zu vergeben, welche folgende Merkmale aufweisen:
Io einen mittleren, sechseckigen, an vier Ecken abgerundeten Hohlraum
2o an den Stoßseiton eine Ausnehmung, welche beim Zusammenbau einen sechseckigen, an vier Ecken abgerundeten Hohlraum bilden,
3o die Ausnehmungen haben im wesentlichen (unter Berücksichtigung der Schrägführung der Innenseiten) die gleiche Wandstärke wie die Schmalseite* der Seitenwand des inneren Hohlraumes
 
4c die äußeren Ausnehmungen werden von Stegen gebildet? deren Innenfläche schräg verläuft
5o die äußeren Ausnehmungen ergeben beim Zusammenbau. die zu 1/2 geschilderte Form.
II o Dem Beklagten zu 2 wird bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Ball der Zuwiderhandlung verboten, Schalungssteino mit den Merkmalen zu i/t - 5 herzustellenp feilzuhalteh und/oder in Verkehr zu bringen«,
III. Es wird festgestellts daß die beiden Beklagten den Klägern zu 1 und 2 seit 1.40*962 gesamtschuldnerisch denjenigen Schaden zu ersetzen habenp welcher den Klägern durch Handlungen nach Ziffer I bzw. Ziffer II entstanden ist bzw. noch entsteht.
IV. Die Beklagten sind schuldig9 durch Vorlage eines Verzeichnisses den Klägern Rechnung zu legen ab 1.4o*962 über Lizenznehmer9 bzw. Umfang der Herstellung und des Vertriebes durch Angabe der Umsätze.., über Abnehmer (Harne und Adresse)9 sowie über Lieferzeiten.
Vo Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Verfahrens zu tragen bzw. zu erstatten.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und einen Patenteingriff bestrittene
 Das Landgericht'hat nach Beiziehung der Akten eines Vorprozosses umgekehrten Betreffs wegen Unterlassung von Verwarnungen (Az» 7 0 74/62 LG- München I) sowie der Patenterteilungsakten 0	die Klage mit der Begründung ab-
gewiesen P eine Patentverletzung liege nicht vor»
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und mit ihr ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter-verfolgto Hilfsweise haben sie Aussetzung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung über einen von der Klägerin zu 2 an 28o August 1963 beim Deutschen Patentamt gestellten^ das Klagepatent betreffenden Beschränkungsantrag begehrte
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewie sen»
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre Klage-ansprüche weiter? während die Beklagten um Zurückweisung dos Rechtsmittels bitten»
Hach Einlegung der Revision hat der 12« Senat (technischer Beschwerdesenat VII) des Bimdospatentgerichts im Besehränkungsverfahren mit rechtskräftigem Beschluß vom 7o Oktober 1964 das Klagepatent dahingehend beschränkt bzwo klargestolltp daß der Patentanspruch folgende Passung erhielt:
♦
7 -
Schalungsotein, insbesondere für Kellermauerwcrk, mit einem mittleren, in der Längsrichtung des Steines verlaufenden langgestreckten, rechteckigen Hohlraum und mit einer an jeder Stoßseite sitzenden abgerundeten Aussparung, die sich beim Zusammenbau zweier Steine mit derjenigen des Nachbarsteines zu einem Hohlraum ergänzt, dadurch gekennzeichnet, daß die Wand dos Steines am Scheitel der Rundung und ,an den ebenen Stirnflächen in an sich bekannter Weise im wesentlichen die gleicho Dicke besitzt wie die Längsseitenwände dos mittleren Hohlraumes und daß an den ebenen Stirnflächen kurze, parallel den Außenseiten verlaufende gerade Stücke die abgerundete Aussparung derart vergrößern, daß beim Zusammenbau zweier Steine ein annähernd ovaler Hohlraum entsteht.
Außerdem wurden in Anpassung an die Anspruchsfassung verschiedene Stellen der Patentbeschreibung geändert»
Entsoheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil dos Landgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagten verletzten mit dem Schalungsstein nach dem Gebrauchsmuster	weder
 den Gegenstand noch einen allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagepatento*
Die dagegen von den Klägern eingelegte Revision erweist sich, jedenfalls im Ergebnis, als unbegründet«
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{
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10	Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs muß das Revisionsgericht im Patentverletzungsstreit seiner Entscheidung da3 Klage-patent in der Passung zugrundelegen, die es zur Zeit der Verhandlung vor ihm hat ,(vgl* die bei Bcnkard, Patentgesetz,
4o Auflo RdZo 89 zu § 47 PatG- angeführte Rechtsprechung)«
Daher muß der erkennende Senat bei der Entscheidung über die Revision die Passung des Klagepatents zugrundelegen, die es durch den Beschluß des 12* Senats des Bundespatentgericht s vom 7* Oktober 1964 im Beschränkungsverfahren erhalten hate
11	o Die dem Klagepatent zugrundeliegende Aufgabe hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht und den Parteien darin gesehen, unter Vermeidung der Nachteile vorbekannter Schalungsstoino, so der zu kleinen Hohlräume nach dem französischen Patent Nr0 500 487 und der geringen Transportfähigkeit und schweren Vcrfüllbarkeit und Ausstampfbarkeit der Steine nach dem französischen Patent Nr* 834 894 und dem Gebrauchsmuster Nr0 1 688 226, einen Schalungsstein zu schaffen, der trotz großer ausfüll-barer Hohlräume eine genügende Transportfähigkeit (Leichtigkeit, Bruchsicherheit) besitzt und dessen Hohlräume leicht und einfach auszustampfen sind* Diese Bestimmung der Aufgabe ist rechtlich nicht zu beanstanden* Die auf die Aufgabe bezüglichen Beschreibungssteilen haben durch den Beschränkungsbeschluß keine Änderung erfahren*
Als die im Klagepatent offenbarte Lösung sieht das Berufungsgericht die Lehre an, einen Schalungsstein so auczubilden* daß die Kombination folgender Merkmale gegeben ist :
 
Io Rechteckige Gestaltung des mittleren Hohlraums dos Schalungssteines;
2» halbrunde Ausführung der Ausnehmung an jeder Stoßseite des Steines9 so daß sich die Ausnehmung beim Zusammenbau zweier Steine mit derjenigen des Nachbarsteines zu einem Hohlraum ergänzt;
' 3o Ausgestaltung der Ausnehmungen am Scheitel der Rundung und an den Stirnflächen mit im wesentlichen gleicher Wandstärke wie die Längsseitenwände des mittleren Hohlraumes;
^0 Vergrößerung der halbrunden Ausnehmung an diesen Stellen durch kurze, parallel den Außenseiten verlaufende gerade Stücke, so daß beim Zusammenbau dieser Steine ein annähernd ovaler Hohlraum entsteht»
Liese Ausführungen des Berufungsgerichts über die Lösung der Aufgabe bedürfen, weil auf die frühere Fassung des Anspruchs und der'Beschreibung abgestellt«, der Änderung bzw» Ergänzung» Nach dem nunmehr maßgeblichen Anspruch in Verbindung mit der Beschreibung besteht die Lösung in der Kombination folgender Merkmale:
Io in der Längsrichtung des Steines verlaufender, langgestreckter rechteckiger mittlerer Hohlraum;
2c abgerundete Aussparung an jeder Stoßseite, die sich beim Zusammenbau zweier Steine mit derjenigen des Nachbarsteines zu einem Hohlraum ergänzt;
 
N
3o die Wand des Steines -besitzt am Scheitel dor Rundung und an den,ebenen Stirnflächen im wesentlichen die gleiche Dicke \yie die Längsseitenwände des mittleren Hohlraums;
4o an den ebenen Stirnflächen vergrößern kurze, parallel den Außenseiten, verlaufende gerade Stücke die abgerundete ,-Aussparung derart, daß beim Zusammenbau zweier Steine ein annähernd ovaler Hohlraum ent steht *
IIIo % Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der angegriffene Schalungsstein mache von der Lehre des Klageschutzrechtes keinen gegenständlichen G-ebraucho Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil im wesentlichen ausgeführt:
Fehl gehe zunächst die Auffassung der Kläger, sie könnten anstelle des rechteckig gestalteten mittleren Hohlraumes einen solchen von länglicher Ausgestaltung unter Vermeidung spitzer Winkel als erfindungsgemäß in Anspruch nehmene Eine Auslegung dos Klagepatentes (Merkmal 1) in dieser Richtung müsse schon daran scheitern, daß sich der Erfinder im Erteilungsverfahren auf einen mittleren Hohlraum in rechteckiger Form beschränkt habe, so daß er nunmehr an diese Beschränkung gebunden soi0 Der Erfinder habe zwar, so führt das Berufungsgericht zur Begründung dieser Auffassung auo, mit seinem Patenterteilungsantrag vom 8* Oktober 1955 als Zwischenhohlraum zunächst einen länglichen oder mehrere durch Querstege voneinander getrennte durchgehende Hohlräume offenbarte Auch die von dem,Erfinder untei' dem 23»
Mai 1956 vorgenommene Neufassving der beanspruchten Patentansprüche beschreibe im Anspruch 1 den Schalungsstein als solchen 11 mit einem durchgehenden a. größeren, mittleren Hohlraum und zu benachbarten Bausteinen zu weiteren Hohlräumen
r
sich ergänzenden kleineren Endhohlräumen <> o o ”, und diese Formulierung habe auch noch in den mit Eingabe vom 10„
Juli 1956 neugefaßten einzigen Patentanspruch Eingang gefunden«. Dann habe jedoch der vom Prüfer mit dem Bescheid vom 2«, August 1956 gemachte Hinweis auf den Schalungsstein nach der USA-Patentschrift Nr«, 2 498 276, der mehrere Innenhohlräume in rechteckiger Ausgestaltung zeige«, den Erfinder veranlaßt, mit seiner Eingabe vom 9o August 1956 ausdrücklich der von der Prüfstelle vorgeschlagenen Passung des Patentanspruchs zuzustimmeru Nach diesem Anspruch werde aber, so heißt es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung weiter, nur Schutz für einen Schalungsstein beansprucht, dessen mittlerer Hohlraum in Rechteckform ausgestaltet sei«, «Venn demgegenüber an exner Stelle der Pätentbeschreibung (Sp0 2 Z„ 36-37) auch noch von einem "dazwischenliegenden länglichen Hohlraum" die Rede sei, so verdeutliche doch die mit der Bezugsziffer 7 gegebene Bezugnahme auf die Figuren 1 und 2 der Patentzeichnung, daß auch hier nur ein rechteckiger Hohlraum angesprochen werde. Wie ihn sodann der Patentanspruch ausdrücklich erwähne»
Im Anschluß an diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die von den Klägern vertretene Auslegung des Patentanspruchs hinsichtlich der Ausgestaltung des mittleren Hohlraums abgelehnt hat, prüft das Berufungsgericht, ob eine identische Verletzung des Klagepatentes vorliegeo Ba cs sich, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, bei dem Klagepatent um eine Kombinationserfindung aus einzelnen Merkmalen handele, wobei eine funktionelle Verschmelzung durd die den einzelnen Teilen zugewiesenen Aufgaben gegeben sei, hänge die Frage, ob die Beklagten mit dem Schalungsstein nach dem jüngeren Gebrauchsmuster Nr»flP^^ das Schutzrecht der Kläger verletzten, davon ab, ob der angegriffene
 Schalungsatein in allen erfindungswesentlichen Merkmalen von denjenigen doo Steines nach dem Klagepatent Gehrauch macheo Nach Auffassung, des, Berufungsgerichts i3t dies schon deswegen nicht der Pall, weil der Verletzungcgegen-stand keine Ausgestaltung des mittleren Hohlraums des Schalungssteins in rechteckiger Porm aufweist, sondern dieser Hohlraum als sechseckiger Innenhohlraum ausgebildet ist» Als Polge hieraus ergebe sich, so heißt es in - der angefochtenen Entscheidung weiter, für den Verletzungs-gegenständ zugleich;, daß auch die Porderung des Klagepaten-tes nach tunlichst gleichen Wandstärken bei den Längsseitenwänden des mittleren Hohlraums und den kurzen geraden Stücken, die nach dem Klagepatent bei der Ausnehmung an der Stoßseite; am Scheitel der Rundung sowie an den Stirnflächen vorhanden sein sollten, nicht erfüllt werde0 Ebensowenig könne bei dem Zusammenbau zweier Steine nach dem Gebrauchsmuster Nr0® pp flp ein annähernd ovaler Hohlraum entstehen, da der Inhaber dieses Gebrauchsmusters auf eine Abruh gütig der Ausnehmungen an der Stoßseite sowie darauf verzichtet habe, an den Stirnseiten dieser Ausnehmung gerade Verlängerungsstücke anzubringen» Diese Ausnehmungen seien vielmehr so gestaltet, daß auf die völlig gerade Längsseitenwand Schenkel mit schräg verlaufender Innenkante aufstießen, so daß der beim Zusammensetzen zweier Steine entstehende Hohlraum ebenfalls eine sechseckige Porm erhalteo
 Das Berufungsgericht prüft dann, ob der angegriffene Schalungsstein unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz in den gegenständliche^ Schutz des Klagepatentes einbezogen werden kann«, Es verneint dies mit folgender Begründung: Zumindest hinsichtlich der iAusgestaltung des inneren Hohlraums komme eine Äquivalenz zwischen dem von dem Verletzungs-gegenstand verwendeten sechseckigen Innenhohlraum und dem rechteckigen Innenhohlraum nach dem Klagepatent nicht in
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Betrachto Dem stehe’ nämlich insoweit ebenfalls die Beschränkung entgegen* die der Erfinder im Erteilungsverfahren hinsichtlich der Formgebung für den inneren Hohlraum seines Schalungssteines auf sich genommen habe« Las von dem Erfinder erklärte Einverständnis mit den in dem Prüfungsbescheid vom 2* August 1956 zu dem Ausdruck gebrachten Änderungswünschen der Prüfstelle ergebe zugleich* daß damit der Anmelder auf eine ausdehndnde Auslegung des Merkmals 1 de3 Patentgegenstandes und auf eine Einbeziehung von etwaigen Gleichwerten verzichtet und die Patentanmeldung entsprechend beschränkt habe0 Ser Verletzungsgegenstand verwende also* so heißt es insoweit abschließend* jedenfalls das Merkmal 1 der klägerischen Kombination weder in identischer noch in äquivalenter Weise* so daß schon deswegen eine Verletzung der Kombination des Klagepatentes nicht gegeben seio
2o a) Lie Revision beanstandet im Rahmen zulässigoz* Rügen zunächst mit Recht* daß das Berufungsgericht eine Beschränkung in dem von ihm dargelegten Sinne angenommen und damit auch die Berücksichtigung äquivalenter Ausführungs-formen hinsichtlich des Merkmals 1 des Klagepatents abgolehnt hat o
Ob im Ertoilungsverfahren ein Teilverzicht oder eine Teilbeschränkung ausgesprochen worden ist* kann das Revisionsgericht selbst prüfen* soweit es sich um die aus den Erteilungsakten ersichtlichen* -unstreitigen Vorgänge handelt (vglo Benkard* aaO Rdn* 88 zu § 47 PatG mit Nachweisen au3 der Rechtsprechung)* Liese Nachprüfung hat ergeben* daß den Vorgängen im Erteilüngsverfahren eine Beschränkung seitens der Patenterteilungsbehörde oder ein Verzicht der Anmolderin in dem von dem Berufungsgericht angenommenen Sinne nicht entnommen werden kann. Las Berufungsgericht hat insbesondere
 übersehen, daß die Anmelderin schon vor dem Bescheid des Prüfers vom 2* August 1956 in dem von ihr am 18« Juli 1956 vorgelegten Patentanspruch, und zwar im Kennzeichnungsteil Schutz dafür begehrt hatte, “daß der größere mittlere Hohl-raum al3 in Längsrichtung des Schalungssteines größere Abmessungen aufweisender rechteckiger Hohlraum ausgebildet ist". Wenn das Merkmal ‘•rechteckiger Hohlraum“ dann im Hinblick auf die HSA-Patentcchrift Nr* 2 499 276 in den Oberbegriff des von dem Prüfer im Prüfungsbescheid vom 2c August 1956 vorgeschlagenen und von der Anmelderin ge^ billigten Anspruchs aufgenommen worden ist, so kann darin nur eine im typischen Gang des Erteilungsverfahrens vorgenommene Abgrenzung gegenüber dem Stande der Technik gesehen worden, nicht aber.eine den Schutzu demfang berührende Einschränkung oder ein Verzichte
 Wenn sonach auch der von dem Berufungsgericht als tragender Grund für seine Auffassung, die von den Klägern begehrte Auslegung dos Anspruchs 1 sei nicht möglich, herangezogene Gesichtspunkt entfallen ist, so erweist sich die Meinung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Auslegung dennoch im Ergebnis als zutreffend« Las Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung das Klagepatent selbständig auslegen (vglo Benkard, aaÖ, Rdn« 88 zu § 47 PatG mit Nachweisen)« Die dem Revisionsgericht demnach zustehendo Prüfung ergibt nun aber im vorliegenden Palle, daß der Patentanspruch in der Passung des Beschränkungsverfahrens - und übrigend auch schon in der ursprünglichen Passung hinsichtlich des hier in Rede stehenden Merkmals keine Unklarheiten aufweist, im Anspruch vielmehr eindeutig angegeben ist, daß der Hohlraum rechteckig gestaltet sein solle Aus der Patentbeschreibung und den Zeci nungen ist nichts zu entnehmen, was dieser klaren Angabe entgegenotehon könnte« Für die Auffassung der Kläger,
 unter die Lehre des - Streitpatentes falle schon c-om Anspruchs-woitlaut nach ein länglicher, spitze Winkel-vermeidender Hohlraum9 ist daher kein Raum«,
Die Feststellungen des Berufungsgerichts«, eine “identische Verletzung" (worunter es ersichtlich den Eingriff in den unmittelbaren Gegenstand des Patents verstanden hat) der nach dem Klagepatent geschützten Merkmalskombination sei schon deshalb zu verneinen9 weil der Verletzungsgegenstand keine Ausgestaltung dos mittleren Hohlraums des Schalungssteins in Rechteckform aufweist? treffen daher im Ergebnis zu.
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts«, mit denen es eine Prüfung auf Äquivalenz zwischen dem von dem Verletzungsgegenstand verwendeten sechseckigen Innenhohlraum und dem rechteckigen Innenhohlraum nach dem Klagepatent ablohnt«, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stando Las Berufungsgericht meint«, das von dem Erfinder erklärte Einverständnis mit den im Prüfungsbescheid vom 2o August 1956 zu dem Ausdruck gebrachten Abänderungswünschen der Prüfungsstelle ergebe zugleich«, daß der Anmelder auf eine Einbeziehung von etwaigen Gleichwerten verzichtet und die Patentanmeldung entsprechend beschränkt habe« Lavon kann indessen nach dem oben Dargelegten keine Rede sein«, so daß der tragende Grund für die Meinung des Berufungsgerichts entfallen ist» Die Vorgänge im Erteilungsverfahren ergeben auch sonst keine Anhaltspunkte dafür«, daß hinsichtlich der Erstreckung des Schutzes des Patentes auf etwaige Gleichwerte Beschränkungen erfolgt seien oder auf den Schutz von Gleichwerten verzichtet worden sei«»
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3° Ob Äquivalenz zwischen dem sechseckigen Innenhohlraum der Verletzungsform und dem rechteckigen Innenhohlraum des Klagepatents gegeben ist«, kann indessen auf sich beruhen? weils wie die Beklagten mit Recht geltend machon? eine Verletzung auch dann ausscheidet9 wenn es sieh bei der sechseckigen Ausbildung des inneren Hohlraumos beim Verletzungsgegenstand um eine der rechteckigen Ausbildung äquivalente Ausbildung handeln würde0
Eine Verletzung der Kombinationserfindung nach dem Klagepatent könnte nur dann vorliegend wenn die Verlctzungs-form von sämtlichen vier Merkmalen des Klagepatentes unmittelbar oder in äquivalenter Weise Gebrauch machen würde.
Im Prüfungsbescheid vom 2o August 1956 i3t ausgeführt0 die Erfindung könne allenfalls noch in der - vom Prüfer im gleichen Bescheid vorgeschlagenen - Kombination mehrerer bekannter Merkmale gesehen werden,, dem einzelnen Merkmal komme jedoch keine Bedeutung-d»ho also keine selbständige Bedeutung - mehr zu» Dem hat die Anmelderin in ihrem Schriftsatz vom 9° August 1956j in dem sie dem vorgeschlagenen Patentanspruch zugestimmt hat? nicht widersprochen» Daraus ergibt sichP daß der Schutzu demfang des Kombinationspatentos durch die Ertoilungsbehördo auf die Gesamtkombination eingeengt worden ist» Eine Verletzung des Klagepatonts kommt daher nicht in Frage8 wenn von einem Merkmal der Kombinat ions er findung weder unmittelbar noch in äquivalenter Wei30 Gebrauch gemacht worden ist»
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Nach den ohne Rechtoverstoß getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes (BU So 18) wei3t nun aber der Verletzungsgegenstand keine geraden Verlängerungsstücke an den ebenen Stirnflächen der abgerundeten Aussparungen aufo Von dem oben erwähnten Merkmal 4 des Klage-patentes ist, wie auch das Landgericht (S» 10/11 des Urteils des Landgerichts) überzeugend dargelegt hat, kein unmittelbarer Gebrauch gemacht0
, Die angegriffene Ausführungsform macht aber auch nicht in äquivalenter Weise von dem Merkmal 4 des jClagepatents Gebraucho Die Ausbildung, die der beim Zusammensetzen zweier Steine entstehende Hohlraum bei der Verletzungsform erfahren hat, ist gegenüber der Ausbildung beim Erfindungsgegenstand des Klagepatentes nicht gleichwirkend im Sinne des konkreten Erfindungsgedankeno des Klagepatents0
Das Klagopatent ist abgeotellt auf große, leicht aus-füllbaro Hohlräume mit annähernd gleichen Querschnitten der mittleren Hohlräume und der beim Zusammensetzen zv/eier Steine entstehendon ovalen Hohlräumeo Dadurch, daß an den ebenen Stirnflächen der abgerundeten Aussparungen gerade Verlängerun stücke angesetzt sind, wird die Bildung eines ovalen längsgestreckten Außenraumes erreichte Diese Außenräume wirken funktionell mit den mittleren Hohlräumen derart zusammen, daß beim versetzten Aufeinanderschichten mehrerer Steinreihen durchgehende Hohlräume dadurch entstehen, daß über einem rechteckigen Hohlraum jeweils ein längsgestreckter ovaler Hohlraum liegt usfoo Die Verlängerungsstücke dienen also dazu, Außenhoiilräume von einer Größe zu bekommen, die es gestattet, die mittleren Hohlräumo und die äußeren Hohlräume weitgehend zur Deckung zu bringen* Die so entstehenden durchgehenden Hohlräume lassen sich leicht und satt von oben auc-füllen* Es bilden sich dann, wie es in der Patentbeschreibung
(Sp0 3 Z« 2 - 9) heißt9 "durchgehende Betonsäulen9 die in den übereinandorliegenden Bauoteinochichten in bekannter Weise abgesetzt sind«, so daß die so gebildeten Betonsäulen nicht nur größere Gewichte tragen können«, sondern gleichzeitig für die übereinanderliegenden Bausteinschichten einen festen Zusammenhalt ergeben"« Biese Betonsäuien liegen "verhältnismäßig dicht nebeneinander" (Sp« 3 Z« 20/21) und sind* wie sich schon aus dem 3egriff "Säulen"9 aber auch aus dem weiteren Inhalt der Patentbeschreibung und aus der Zeichnung ergibt2 nicht miteinander durch Querverbindungen verbunden«, vielmehr durch die Stege getrennt«
Die Formgebung des Schalungssteines nach dem Klagepatent zielt also«, wie die Beklagten mit Recht geltend gemacht haben«, darauf ab«, durchgehende Hohlräumo nach Art von querschnittogieichen "Ausgußrohren" zur Ausfüllung mit durchgehenden Betonsäulen zu schaffen« Bio Betonmasse wird dann in jede einzelne Röhre eingebracht und füllt jeweils nur diese Röhre«, ohne daß die Masse seitlich wegfließen kann«
Bei der dem Gebrauchsmuster 9 W entsprechenden Ausführungsform der Beklagten dagegen9 bei der an den Aussparungen keine Verlängerungsstücke angesetzt sind«, ergeben sich beim Zusammenbau zweier Steine sechseckiges quer gerichtete Hohlräumo mit gegenüber den längsgerichteten mittleren Hohlräunen sehr viel kleinerem Querschnitt« Bios hat zur Folgep daß sich beim versetzten Aufeinanderschichten der Steine keine selbständig für sich bestehenden Säulen mit annähernd gleichen Querschnitten ergeben« Während beim Klagepatent die Querschnittsveränderung der Säulen möglichst gering gehalten wird? ist dies bei der Verletzungsform gerade nicht der Fall« Bei ihr sind vielmehr größere Quorschnittsveränderungen in der Form umoehichtiger Einschnürungen gegeben« Der Füllbeton darf9 wie es in Absatz 7
der Beschreibung des Gebrauchsmusters Nr«	heißt,
‘•keine einzelnen Säulen bilden'1, er soll vielmehr "durch Schrägverzahnung die Steine untereinander fest verbinden"« Deshalb haben auch die Stege bei der Verletzungsform eine geringere Höhe als die Seitenwände (vgl« Big» I c der Gebrauchsmusterschrift), so daß die Betonmasse auch seitlich in den benachbarten Hohlraum fließen kenne
 Die angegriffene Ausführungsform geht sonach insoweit einen anderen, auf einem anderen Lösungsprinzip beruhenden Weg, der auch zu einem anderen Ergebnis führt, das gegenüber der Ausbildung nach dem Klagepatent Nachteile haben mag, aber auch Vorteile haben kann« Gleichwirkung der beiden Lösungsmittel liegt sonach nicht vor» Die von den Klägern behauptete Äquivalenz kann sonach nicht anerkannt werden«
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Lösungsweg der Beklagten etwa dom vorbekannten Stand der Technik entspricht oder durch diesen nahegelegt war»
IVo Schließlich trifft auch die Auffassung de3 Berufungsgerichtes zu, daß die Klage auch nicht unter dem Gesichts "punkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens begründet ist«
Der von den Klägern formulierte, im Berufungsurteil (So 20/21 der Urteilsgründc) wiedergegebene allgemeine Erfindungsgedanke läuft, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, auf eine Teilkombination der erfindungsgemäßen Gesemtkombi-nation unter Verwendung von äquivalenten Mitteln hinauso Da jedoch, v/ie oben dargelegt, im Erteilungsverfahren nur Schutz für die Gesamtkombination gewährt und damit selbständiger Elenentenschutz ausgeschlossen wurde, ist der von den Klägern geltend gemachte allgemeine Erfindungsgedanke nicht schutzfähig o

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Vo Die Revision der Kläger erweist sich nach alledem als unbegründete Sie war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolgo zurückzuweisen„
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