Bor la-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 80 Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br» Nastelski und der Bundesrichter Br«, Bock? mit dem die Leiste an der Wand befestigt wird» Bie Beklagten haben als Anlage F 6 zu dem Schriftsatz vom 20o Oktober 1964 eine weitere sohematischo Barstellung der Fußbodenleiste und des Stiftes in der nunmehr vom Beklagten zu 2 vertriebenen Form überreicht « Biese Form weist eine über d$n Schaft dos Stiftes geschobene Hülse auf* Das Klagegebrauchsmuster wurde zunächst mit 12 Sehutz-ansprüchon angemeldet und eingetragen« Die Beklagte zu 2 griff das Gebrauchsmuster mit einer gegen den Kläger zu 2 gerichteten Böschungsklage an« In diesem Löschungsverfahren (Az« Lö I - iB/ff) wurde das Gebrauchsmuster durch Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamtes vom 10« Juni 1964 dadurch teilweise gelöscht;, daß die bisherigen 12 Schutza»spräche durch den folgenden einzigen Schutzanspruch ersetzt wurden; Lappen (2) nach dem Kanalinnern derart abgebogen sind / daß sie im Einbaüzustand mit ihren freien Enden (4) von hinten gegen die Köpfe dex' Nägel (6) stoßen«” Sie haben bestritten» mit ihrer Fußbodenloisto von den Merkmalen des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht zu habeno Das Klagegebrauchsmuster sei mit Rücksicht auf den Stand der Technik nicht schutzfähigo Insbesondere führe die Raumform dos Klagegebrauchsmusters nicht zu einer Verspannung der Leiste an der Wand * Deshalb soi kein fester Sitz der leiste an der Wand gewährleistete Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt* worm die Lappen federnd Uber den druckknopf-ähnlichen Kopf der Nägel schnappen können und die Lappen Abbiegungen nach .dem Kanalinnern auf weisen« derart t, daß die Abbiegungen mit Kantenartigen Lippen von hinten her gegen Flächen am Kopf des Nagels einrast en« Das Landgericht hat weiter festgestellt* daß die Beklagten verpflichtet sind* den Klägern allen Schaden zu ersetzen* der ihnen durch die Zuwiderhandlungen der Beklagton gegen die unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen erwachsen ist und noch entstehen kann* und zwar als Gesamtschuldner * soweit sie gemeinschaftlich gehandelt haben« Kunststoff zur unsichtbaren Befestigung an einer Wand durch in die Wand Dinget riebene Nägel, die einen Kopf haben«, der Kegelf of m bildet und auf der dem Hagel schaft zugewandten Seite Kegelgrundflächen aufweist«> und deren Köpfe im Abstand von der Wand stehen und von an der Leiste innen vorstehenden.» feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchenr deren Lappen federnd Uber den druckknopf artigen Kopf der Hagel schnappen können«, und die Lappen Abbiegungen nach dem Kanalinnern aufweisen«, derart, daß im Einhauzustand die Abbiegungen mit kantenartigen Lippen von hinten her gegen Flächen am Kopf des Nagels rastenr steht gemäß § 11 Satz 5 GebrMG zwischen dem Kläger zu 2 und dem Beklagt en zu 2 fest 9 daß da o Klagegebrauchsmust er Nr.« 1 817 603 mit dem - nunmehr einzigen - Schutzanspruch in der Passung des vorbezeichneten Beschlusses der Gebrauchs-musterabteilung I des Deutschen Patentamtes sohutzfähig ist* Bas Berufungsgericht hat seiner Entscheidung bereits diese Passung dos Schutzanspruchs zugrundegelegt«. übereinp auf den der Kläger zu 2 im Böschungsverfahren sein Schutzbegehren im wesentlichenbeschränkt hatte und von dem auch das Landgericht bei der Prüfung der Gebrauchs«* muster.verlet zung ausgegangen ist <> Beide Vorinstanzon haben IIo Das Landgericht hat eine "gegenständliche’1 Verletzung des Klagegebrauchsmusters festgestellt und ango-nommen* daß die bei der angegriffenen Ausführungsf orm verwendeten "Lappen'1 denjenigen nach der Raumform des Klagegebrauchsmusters "äquivalentu seiono Abweichend von dieser Auffassung hat das Berufungsgericht eine Gebrauchsmusterverletzung untor dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens bejaht* Um die Frage des Schutzes eine* allgemeinen Erf indungsgedankens- beurteilen zu können.«, 1p Ifaeh dem im Löschungsverfahren »eugofafiton einzigen Schutzanspruch betrifft das Klagegebrauchsmuster eine Fußleiste aus Kunststoffp die zu ihrer unsichtbaren Befestigung auf ihrer RUcksoite mit vorstehenden«, mit dem flächigen Leistenteil einen 0-förmig begrenzten Kanal bildenden Lappen zu dem Hintergreifon von in die V/and eingetriebenen Regeln verschon ist (Oberbegriff des Schutzanspruchs)o über einen druckknopfähnlichen Kopf in an sich bekannter Weise schnappbaren Lappen (2) nach dem Kanalinnern (des Hohlkanals 3} derart abgebogen sind* daß sie im Einbauzu&tand mit ihren freien Enden C4) von hinten gegen die Köpfe (7) der Rägol (6) stoßen (.kennzeichnender feil des Schutzanspruchs? f) Sie sind nach dem Kanalinnern derart abgebogen* daß sie im Einbauzustand mit ihren freien Enden von hinten gegen die Nagelköpfe stoßen«, III (■ Auch diese Fußleiste besteht aus Kunststoff; und wird unsichtbar an der Wand befestigt (Merkmal a) <, Die Leiste ist auf ihrer Rückseite mit vorstehenden Lappen versehen (Merkmal b) „ Die Lappen sind zu dem Kanalinnern abgebogen (Merkmal c)» Die Lappen federn (Merkmal d) und schnappen über den Nagelkopf druckknopfähnlich ein (Merkmal e)» Die Lappen sind jedoch nicht derart nach dem Kanalinnern abgebogen, daß sie im Einbauzustand mit ihren freien Enden von hinten gegen die Nagelköpfe stoßen*, Insoweit fehlt also das Merkmal f0 IV ö Während das Landgericht, wie erwähnt, die vorbe-zeichnoten wellen- oder S-förmigen, mit Vorsprüngen versehenen Lappen der angegriffonen Ausführungsform der Beklagten als eine der Rauroform des Klagegebrauchsmu sie rs Die an der Rückseite der Fußleiste vorgesehenen* vorstehenden Lappen bilden einen Kanal und sind durch eine Biegung oder Windung zu dem Kanalinnern hin federnds* so daß sie mit Einrastmitteln hinter den Kopf eines in die Wand eingetriebenen Hagels druekknopfähnlich einschnappen, wobei sowohl im Verspannungszustand die Federkraft der Lappen ihre Kraftwirkung von hinten her gegen den Hagel-köpf entfaltet|, als auch beim Lösen der an der Leiste angesetzten Zugkraft entgegenwirkt {Bll ' So 12a/13)o der Durchsehait tsfachmann3; der: die angegriffene Ausführungsform nicht kenne, könne bei näherer Überlegung erkennen, daß es die Aufgabe der federnden Lappen nach dem Klagegebrauchsmuster sei, im Einbauzustand, d.ho wenn die Fußleiste durch die elastischen Wände des Kanals - das sind die Lappen - gegen die Wand verspannt soi (So 2, 2. 4 - 6 v o Uo do Beschreibung), eine Kraft zu entf alten * die von hinten gegen die Hagelköpfo wirke* Habe er dies erkannt, dann könne er bei näherer Überlegung auch erkennen, daß er sich dazu nicht allein des Mittels zu bedienen brauche« die Spitzen (Bandungen, freien Enden) der oleastisehen zu dem Kanalinnern umgebogenen Lappen von hinten gegen den Hagelkopf zu richten, sondern daß es zur Erreichung dieser Wirkung nur darauf ankommer dio, Federkraft der elastischen lappen von hinten her mit dem Nagelkopf in eine Verbindung zu bringen? hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Offenbarung des von ihm angenommenen allgemeinen Baumformgedankens im Kla gegebra uc hs~ muster bejaht« Die nach diesem allgemeinen Bauroformgedanken hier in Betracht kommenden Lösungen ("Mittel") sind rechtlich als sogenannte "nicht-glatte" Äquivalent o zu werten« weil sie nicht nur der Erziolung einer im wesentlichen gleichen Wirkung dienen* sondern dioso Wirkung auch durch solche Mittel erzielen? Die Revision bestreitet die Schutzfähigkeit des vom Berufungsgericht formulierten allgemeinen Raumformgedankens mit der Begründung? sondern im wesentlichen nur Wirkungsangaben über die Kraft Wirkung und Wirkungsrichtung einer Federkraft enthalte* Hierzu rechnet die Revision die folgenden für die Bestimmung des allgemeinen Raumformgedankens vom Berufungsgericht verwendeten Angaben: Soweit die Ausgestaltung der Lappen der Verletzungsform hiernach von dem Inhalt des Schutzanspruchs und von der Zeichnung abweicht* ist sie* wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat* im Klagegebrauohs-muster hinreichend offenbarto Die Revision hält sich bei ihrer abweichenden Auffassung zu eng an den Wortlaut des Schutzanspruchs und an die Zeichnung Figur 1» daß die Lappen nur einen kurzen und engen Bogen haben und sich mit ihren freien Enden an den Kagelkopf anpresson. bb) Nach dem ”Gegenstand” des Klagegebrauchsmusters stoßen die federnden Lappen im Einbauzustand ”mit ihren freien Enden von hinten gegen die Nagelköpfe”» lach dem allgemeinen Raumformgedanken genügt es? Zu Unrecht meint die Revision«, auch dieses Merkmal sei aus den Unterlagen nicht ableitbare Einrasten heiße in der Sprache des Technikers* daß ein positives Teil in ein negatives Teil einspringe* also z0B» ein Vorsprung in eine Hut» Bas Einrasten sei eine forrasehlttssige Verbindung» In den Unterlagen des Gebrauchsmusters sei aber nur eine kraft schlüssige Verbindung zwischen Nagel und Lappen offenbart * bei der die fest angedrückten Enden der Lappenböden das Abrutschen von don Nagel köpfen verhindere» Dabei übersieht die Revision* daß sich die “schnapp-baren Lappen” nicht nur “mit ihren freien Enden von hinten gegen die Kopfe der Nägel”* sondern zugleich mit ihren Seiten gegen don Schaft des Nagels legen» Auch dioso Art dos ”Einschnappens” kann bereits al3 “Unrasten” bezeichnet werden* sic kann wegen des zugleich durch den Nagelschaft gegebenen Widerstandes auch nicht als eine rein “kraft-schlüssige” Verbindung gewertet werden» Nach ihrem erfindungsgemäß festgelegton Zweck braucht die zu schaffende Verbindung keineswegs nur kraftschlüssig zu sein* der Fachmann kann erkennen* daß die Aufgabe* die sich der Erfinder gestellt hat* selbstverständlich auch mit Hilfe forraschlüssi-ger Verbindungen gelöst v/erden kann* Hieraus folgt* daß es zu demindest kein Rechtsfehler ist* wenn das Berufungsgericht in dem angegebenen Sinn den Begriff “Einrastmittel” in Bezug auf die konkrete Art der Verbindung zwischen “Lappen” und “Nagelköpfo“ verwendet hat» Daß die im Klagegebrauchsmuster geschützte ugegenständliche” Baumform in dieser Hinsicht eine bessere Wirkung der von hinten gegen den Nagelkopf gerichteten Kraft entfaltet, ist, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, ebenso unerheblich wie der Umstand* daß die Beklagten duicih die sägezahnartigen Rippen und die Ein- kerbungen hinter dem Hagelkopf und an der auf den Hagelschaft geschobenen Hülse, die zugleich für den genauen Abstand des Nagelkopfes von dex' Wand sorgt, und durch die $-Form der Lappen gegenüber der nach der allgemeinen Raum-form gestalteten Fußleiste möglicherweise zusätzliche Vorteile erzielen* Zu diesen Vorteilen würde auch das von der Beklagten behauptete und von der Revision besonders hervor-gehobene bessere elastische Ausgleichen der unvermeidlichen Unebenheiten zwischen Wand und Fußboden gehören (Revisions«-’ Begründung 8«, 8 a.»E»)« Liese Unterschiede könnten nichts daran ändern, daß die von der Beklagten verwendeten Mittel als "äquivalent" oder "gleichwertig" im Sinne des durch das Klagegebrauchsmuster offenbarten Lösungsprinzips anzusehen sind* 6 - 8 unter B zur Verletzungsfrage), das Berufungsgericht habe ohne ausreichende und nachprüfbare Begründung festgestellt, daß bei der angegriffenen Ausführungsform "die Federkraft der Lappen ihre Kraftwirkung von hinten her gegen den Hagelkopf entfalte”* Diese Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt 0 Sie richten sich im wesentlichen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Würdigung, die als solche keinen Rechtsverstoß erkennen läßte bb) ln diesem Zusammenhang rügt die Revision weiter als Prozeßverstoßa daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem technischen Privatgutachten auseinandergesetzt habe<> daß die Lappen der Verletzungsform “lediglich11 einen “seitlichen“ Anpreßdruck gegen die Hülse bewirken» Die Revision hat diese Stellen in unzulässiger Weise aus dem Zusammenhang herausgenommen» Auf diese Wirkung der von hinten gegen den Nagolkopf gerichteten Kraft weist für das Klagegebrauchsmuster auch das Berufungsgericht ausdrücklich hin (BU S» 20; oben unter Vo 2 c) o die durch die S-Porm der Lappen gegenüber der nach dem allgemeinen Raumformgedanken gestalteten Fußleiste der Beklagten erreicht werden» Die Beklagten haben., wie der Privat gut acht er ausgeführt hat* eine "derartige starre Verklemmung der Lappen an den Nägeln“ bewußt vermieden und durch die S-förmige Ausbildung eine “weichere Hiermit wird aber die in Richtung gegen den Nagelkopf gerichtete Federkraft keineswegs schlechthin aufgehoben, sondern, wie das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellt hat, ”in einem praktisch erheblichen Umfange” aufrecht erhalten-» Dementsprechend weist auch der Privatgutachter ausdrücklich darauf hin, daß bei der Verletzungsform "durch das Ineinandergreifen der sägezahnartigen Ruten eine gute Befestigung des Lappens an dem Nagel erreicht wird” und daß mit der "weichen Federung” nicht nur "eine bestimmte Nachgiebigkeit in Richtung der Leistenflachseite", sondern auch "eine bestimmte Nachgiebigkeit senkrecht zur Leistenflachseite", d,h«, parallel zu dem Nagelschaft in Richtung auf den Nagelkopf, erzielt wird (aaO So 8 oben). Diese "bestimmte Nachgiebigkeit senkrecht zur Leistenflachseite" wird also nicht durch eine Aufhebung* sondern nur durch eine Abschwächung des Federdrucks erreicht, der aber immer noch ausreicht, um in einem ’ipraktisch erheblichen Umfange" mit der gewählten Raumform die erfindungsgemäß erstrebte Wirkung zu erzielen* Es kann daher nicht die Rede davon sein, daß nach dem Privatgutachten "lediglich" eine "seitliche" Anpreßkraft gegen die Hülse wirke* 1 o Das Berufungsgericht hat die umfangreichen Darlegungen* mit denen die Beklagten in den Vorinstanzon versucht haben* die Ausführbarkeit und die technische Brauchbarkeit der Lehre des Gebrauchsmusters* insbesondere auch eines hieraus abgeleiteten allgemeinen Raumformgedankens in Abrede zu stellen* in rechtlich nicht zu beanstandender Weise widerlegt (BU So 1-3/14) • Hiergegen hat auch die Revision keine weiteren Einwendungen mehr erhobene 5o Wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei festgestellt hat (BU So 17 unten)* ist die mit dem allgemeinen Raumformgedanken gegebene technische Lehre auch fortschrittlicho Sie weist gegenüber allen Entgegenhaltungen von Fußleisten den Vorteil der einfacheren Anbringung auf* bei der die Leiste fest verspannt wird» Dies wird mit ein“ fachen Mitteln erreichte Auch die Revision stellt don technischen Fortschritt nicht mehr in Abrede« • 4o Dor allgemeine Raumforragedanke hat nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die für ein Gebrauchsmuster erforderliche Erfindungshöhe, da er durch die Gesamtheit der bekannten Lehren nicht so nahe gelegt werde, daß er ohne schöpferische Leistung zu finden gewesen wäre« Diese Rüge der Revision ist nach den vom Berufungsgericht zu diesen Vorveröffentlichungon getroffenen Peststellungen nicht gerechtfertigt« Die Würdigung der beiden Entgegenhaltungen deckt sich im übrigen in allen wesentlichen Punkten mit der Beurteilung» die diese Vorveröffentlichung en inzwischen in dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 12« Hovember 1965 gefunden haben« so daß sich die Federkraf der Lappen von hinten gegen den Nagolkopf richten könnte (BtJ So 16) * daß durch die Anbringung vorstehender Lappen eine Verspannung der Leiste gegen die Wand im Sinne des insoweit mit der Lehre dos Klagegebrauchß musters übereinstimmenden allgemeinen Raumformgedankens er* zielt werden könnte* Lies kann aus der Lehre des Schutzen« Spruchs 2 des vorveröff ent lichten Gebrauchsmusters? daß nach der Vorveröffentlichung überhaupt keine im Sinne des Klagogebrauchsmusters ausgebildeten und wirkenden Lappen vorgesehen sind» Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den Weg von den '’Nagelrillen11 des Gebrauchsmusters Nr» 1 785 775 bis zu der Lehre des allgemeinen Haumformgedankons für noch weiter als den Weg von anderen Vorveröffentlichungen aus gehalten hat (BTJ So 18 unten)? so ist hierin ein Rechtsfehler nicht zu erkenneno Dem entspricht auch die Würdigung* welche diese Vorver*= öff ent lie hung durch das Bunde spat ent gericht in der angeführten Entscheidung zur Präge der Erfindungshöhe der Lehre dos Klagegebrauchsmüsters gefunden hat« Nach dieser Vorveröffentlichung wird die Leiste aus Metall durch federnde Zungen einer an der V/and befestigten Rosette in der Weise gehalten» daß sich diese Zungen hinter die umgebogenen Enden (E) der Leiste klemme»? wenn eines der beiden Elemente federnd aus-gebildet ist* Was die Beklagte - insbesondere auch unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete Privat gut achten - als Übereinstimmung zwischen der französischen Patentschrift Nr* 931 216 und der V erlet zungsf orm hervor geh oben hat? Entscheidung vom 12o November 1965 (So 6 Io Abso Satz 1 und S« 9 unten) ausdrücklich hingewiesen* Die Anwendung des Druckknopf-prinzips wird selbstverständlich auch von der Lehre des Klagogobrauchsmusters als bekannt vorausgesetzt« Der Schutz-fähigkeit dos allgemeinen Raumformgedankens kann nicht das Selbst wenn der Fachmann der Zeichnung Figur 3 der französischen Patentschrift entnehmen könnte* daß die ‘'Lappen11 auch federnd ausgebildet sein können«, würde an dieser Entgegenhaltung die Schutzfähigkeit dee allgemeinen Raumformgedankens des Klagogebrauchsmusters deshalb nicht scheitern* weil er eine völlig andere Ausbildung der Lappen zu dem Inhalt hat«, d) in der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch ausdrücklich auf die ÜS-Patentschrift 2 540 603 verwiesen» Zu dieser Druckschrift hat das Berufungsgericht festgestellt (Bü So 17)* daß sie von dem allgemeinen Raumforra-gedenken einen noch größeren Abstand aufweise als die vorstehend unter a) und b) gewürdigten Entgegenhaltungen {Gebrauchsmuster Hr» 1 785 775 und französische Patentschrift Kr» 931 216) o Zu dem gleichen Ergebnis ist das B undo spa tent gor icht in soiner Entscheidung vom 12, November 1965 gelangt (S. 5* 6 und 9) <> Hach dieser Druckschrift besteht das kreuzförmige Befostigungsteil für Deckleisten ganz aus Metall und ist auf federnde MetallSchenkel* die aus der Wand herausragen* auf gedruckte, Diese Schenkel haben mit dem allgemeinen Raumformgedanken des Klagegebrauchsmusters allenfalls gemoin* daß sie ebenfalls auf dom Druckknopfprinzipr beruhenc. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist s daß durch die entgegengehaltenen Druckschriften der allgemeine Raumformgedanke weder offenbart noch nahegolegt worden ist* so läßt diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung., die mit der vom Bundespatentgericht vorgonommenen Beurteilung übereinstimmt* keinen Recht sverstoß erkenneno Aus der vom Berufungsgericht vorgonommenen Ge samt v/Urdigung des Sachverhalts ergibt sich? daß die Rüge der Revision* das Beruf ungs-gei’icht habe bei der rechtlichen Y/ürdigung der genannten Vorvcröffcntlichungen einen fehlerhaften Maßstab angelegt n nicht gerechtfertigt ist* Bo fehlt insbesondere auch jeder Anhalt dafürs daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der sich für den Durchschnittsfachmann aus den Vorver-öffentlichungen ergebenden technischen lehre einen anderen Maßstab angelegt haben könnte als bei der Ermittlung dos allgemeinen Raumformgedankens aufgrund der Unterlagen des Klagegebrauehsmusters * Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt * daß bei einem Klagegebräuchsmuster an die Erfindungshöhe nur geringere Anforderungen als bei einem Patent gestellt zu worden brauchen und daß es für die Beurteilung der Erfindungshöhe - anders bei der Frage der Rauheit und des technischen Fortschritts - nicht auf einen gesonderten Vergleich mit jeder einzelnen Entgegenhaltung ankommt* sondern daß vielmehr der Stand der Technik in seiner Gesamt-heit (als “Mosaik") zu betrachten ist (BU So 18 oben) 0
BUNDESGERICHTSHOF
f
IM NAMEN DES VOLKES
Ta ZR 42/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
80 Februar 1966 Oechsler«,
Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
10 der Firma Kunst st off werk: Gebr. Kö||BI| GmbHo 3
FitBHIP? gesetzlich vertreten durch ihren Geschäfts-führer Emill Zfl|^Hm~Str0 Bf.
2o des Kaufmanns Josef Sa^^P~R(H0?
- prozeßbevollmächtigters
Beklagte und Revisionslcläger,
Rechtsanwalt
gegen
1
die Firma A«
& Sühne,
2o Heinrich
straße
j)
- Prozoßbevollmächtigto:
jvxagux' uiiu
Rechtsanwälte Br und I)r<
o
2
Bor la-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 80 Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br» Nastelski und der Bundesrichter Br«, Bock? Br» Spreng? Br„ Löscher und Claßen
für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2 0 Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUsseldorf von* 9» April 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 2 ist Inhaber des am 7° Juni I960 angemeldeten und am 1° September 1960 eingeträgenen Gebrauchsmusters ÜVp 0WB BBa das eine Fußbodenleiste aus Kunststoff betrifft o Bio Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an diesem Gebrauchsmuster„
Bie Beklagte zu 1 stellt Fußbodenleisten aus Kunststoff her? die von dem Beklagten zu 2 zusammen mit den zur Befestigung dienenden Stiften vertrieben werden. Bas Werbeblatt der Beklagten ‘»poKo Kunststoff-Hußlbisto (Hart FVO)” {Anlage 3 zur Klage) enthält die sohematischo Barstellung der Fußleiste mit einem "Stufenkopfnagel"? mit dem die Leiste an der Wand befestigt wird» Bie Beklagten haben als Anlage F 6 zu dem Schriftsatz vom 20o Oktober 1964 eine weitere sohematischo Barstellung der Fußbodenleiste und des Stiftes
in der nunmehr vom Beklagten zu 2 vertriebenen Form überreicht « Biese Form weist eine über d$n Schaft dos Stiftes geschobene Hülse auf*
Das Klagegebrauchsmuster wurde zunächst mit 12 Sehutz-ansprüchon angemeldet und eingetragen« Die Beklagte zu 2 griff das Gebrauchsmuster mit einer gegen den Kläger zu 2 gerichteten Böschungsklage an« In diesem Löschungsverfahren (Az« Lö I - iB/ff) wurde das Gebrauchsmuster durch Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamtes vom 10« Juni 1964 dadurch teilweise gelöscht;, daß die bisherigen 12 Schutza»spräche durch den folgenden einzigen Schutzanspruch ersetzt wurden;
"Fußleiste aus Kunststoff, die zu ihrer unsichtbaren Befestigung auf ihrer Rückseite mit vorstehenden? mit dem flächigen Leistenteil einen C-förmig begrenzten Kanal bildenden Lappen zu dem Hint ergreifen von in die Wand eihgetri ebenen Nägeln versehen ist, dadurch gekennzeichnet? daß die federnde»? Uber einen druckknopfähnlichen. Lappen (2) nach dem Kanalinnern derart abgebogen sind / daß sie im Einbaüzustand mit ihren freien Enden (4) von hinten gegen die Köpfe dex' Nägel (6) stoßen«”
Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen diese Entscheid dung der Gebrauchsmustorabteilung I des Deutschen Patentamtes wurde durch Beschluß des 5» Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenato) des Bundespatentgerichts vom 12« Novembor 1965 (5 w Cpat) 458/64) zurückgev/ieseno
Die Kläger sind der Auffassung, daß die Fußleiste der Beklagten das Klagegebrauchsmuster verletze«
A
t
a
Mit der Klage haben die Kläger Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zur Rechnungslegung sowie Beststellung der Sehadensersatzpflicht gemäß den Anträgen aus dem schx’iftsatz vom 23« Oktober 1965 f Sit zungsnieder ~ schrift vom 11* November 1963) begehrto
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt <>
Sie haben bestritten» mit ihrer Fußbodenloisto von den Merkmalen des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht zu habeno Das Klagegebrauchsmuster sei mit Rücksicht auf den Stand der Technik nicht schutzfähigo Insbesondere führe die Raumform dos Klagegebrauchsmusters nicht zu einer Verspannung der Leiste an der Wand * Deshalb soi kein fester Sitz der leiste an der Wand gewährleistete
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt*
es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden strafe, und zwar Geldstrafo in unbegrenzter Höhe oder Haft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen»
Pußbodehleisten aus Kunststoff mit unsichtbarer Befestigung an einer Wand durch in die Wand eingetriebene Bägol» deren Köpfe in Abstand von der Wand stehen und von an der leiste innen vorstehenden» mit der leiste einen Kanal bildenden lappen hintergriffen werden*
sowie die zu dieser unsichtbaren Befestigung bestimmten $ägol
gewerblich herzustellen» feilzuhalten oder zu gebrauchen»
5
worm die Lappen federnd Uber den druckknopf-ähnlichen Kopf der Nägel schnappen können und die Lappen Abbiegungen nach .dem Kanalinnern auf weisen« derart t, daß die Abbiegungen mit Kantenartigen Lippen von hinten her gegen Flächen am Kopf des Nagels einrast en«
und die Nägel einen Kopf haben* der Kegelformen bildet und auf der dem Nagelschaft zugewendeten Seite Kegelgrundflächen aufweist;
2o den Klägern Rechnung darüber zu legen* in--welchem Umfange die Beklagten den unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zuwidergehandelt haben«, wobei die gelieferten Mengen nach Art und laufenden Metern* die Lieferzeiten* die Abnehmer und die Preise anzugebon simd0
Das Landgericht hat weiter festgestellt* daß die Beklagten verpflichtet sind* den Klägern allen Schaden zu ersetzen* der ihnen durch die Zuwiderhandlungen der Beklagton gegen die unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen erwachsen ist und noch entstehen kann* und zwar als Gesamtschuldner * soweit sie gemeinschaftlich gehandelt haben«
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung* die Kläger Anschlußberufung eingelegt«
Die Beklagten haben beantragt* unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen* hilfsweisc* im Falle einer Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten* die Namen und Anschrift on ihrer
/
Abnehmer nur einem von dem Kläger zu bezeichnenden«, zur Verschwiegenheit gegenüber den Klägern verpflichteten beeidigten Wirtschaftsprüfer mit zuteileng sofern sie diesen ermächtigen«, den Klägern darüber Auskunft zu gebens ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist 9 ferner mit der Maßgabe«, daß die Beklagten die durch die Inanspruchnahme eines Wirt sc haftsprüf er s entstehenden Kosten tragen <.
Die Kläger haben beantragt«, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen? daß unter Kiffer 1 des angefochtenen Urteils folgende Änderungen vorgenommen werden (Schriftsatz vom 25° Februar 1965.3» 1/2; sitzungsnieder“ schrift vom 19« März 196$);
a) Anstelle der Worte ”mit unsichtbarer Befestigung” ist zu setzen ” zur unsichtbaren Bef estigung*1«,
bj zwischen den Worten ” feilzutalten” u^
gebrauchen” ist oinzufügem 11 in Verkehr zu bringen”«
c) Zwischen den Worten “derart«, daß'1 und Mdie Abbiegungen mit kantenartigen Lippen11 ist einzufügen:
11 im Einbauzustand11 o
d) Am Ende des Antrages Ziffer 1 ist hint er dem
Wort 11 auf weist” anzufügen ”und zwar auch dann« woim die M^e^^s Kegeigrund-
fläche haben und die andere sich am Schaft des Nagels? insbesondere an einer aufgeschobenen Hülse befindet”*
hie Beklagten haben beantragt«, die Anschlußberufung der Kläger zurüc kzuwei son«,
Die Beklagten haben ein Gutachten des Dro-Ingo Jo (Institut: für Werkstoffkunde der Rheinisch-
Westfälischen ÜJeehnisehen Kochsehule AfllB) vom 20o Oktober 1964 vorgelegto
Das Ob er land e sger ic ht hat die von den Klägern ii beantragten Einfügungen (oben unter a - d) vorgenomnien« Es hat Jedoch die Klage angewiesene soweit sie die Herstellung und den Vertrieb der zur Befestigung der Leiste bestimmten Nägol betrifft p und dem Hilf sa nt rage der Beklagten*, betreffend Rechnungslegung unter Einschaltung eines Wirtschaf-Prüfersp stattgegebono
Danach hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur ünterlössungp wie folgt, neu:gefaßt:
"Fußbodenleisten.aus; Kunststoff zur unsichtbaren Befestigung an einer Wand durch in die Wand Dinget riebene Nägel, die einen Kopf haben«, der Kegelf of m bildet und auf der dem Hagel schaft zugewandten Seite Kegelgrundflächen aufweist«> und deren Köpfe im Abstand von der Wand stehen und von an der Leiste innen vorstehenden.» mit der Leiste einen Kanal bildenden Lappen hinter-** griffen werden0
gewerblich herzustellen? feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchenr
deren Lappen federnd Uber den druckknopf artigen Kopf der Hagel schnappen können«, und die Lappen Abbiegungen nach dem Kanalinnern aufweisen«, derart, daß im Einhauzustand die Abbiegungen mit kantenartigen Lippen von hinten her gegen Flächen am Kopf des Nagels rastenr
r
i
und zwar auch dann» wenn die Nägel seihst nur eine Kegelgrundfläche haben und die andere sich am Schaft des Nagels9 insbesondere an einer aufgesöhobenen Hülse befindetoM
Mit der Revision beantragen die Beklagten, unter Aufhebung dos angefochtenen Urteils die Klage abzuwoisenf hiltsweiso, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuvorweiseno
Bio Kläger bitten um Zurückweisung der Revision&
Entscheidungsgründe :
Io Nachdem das Bundespatentgericht durch Beschluß vom 12o November 1965 die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen de» Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamtes vom 10 o Juni 1964 zurückgewiesen hat? steht gemäß § 11 Satz 5 GebrMG zwischen dem Kläger zu 2 und dem Beklagt en zu 2 fest 9 daß da o Klagegebrauchsmust er Nr.« 1 817 603 mit dem - nunmehr einzigen - Schutzanspruch in der Passung des vorbezeichneten Beschlusses der Gebrauchs-musterabteilung I des Deutschen Patentamtes sohutzfähig ist* Bas Berufungsgericht hat seiner Entscheidung bereits diese Passung dos Schutzanspruchs zugrundegelegt«. Im übrigen stimmt dieser Schutzanspruch inhaltlich mit dem Anspruch ? übereinp auf den der Kläger zu 2 im Böschungsverfahren sein Schutzbegehren im wesentlichenbeschränkt hatte und von dem auch das Landgericht bei der Prüfung der Gebrauchs«* muster.verlet zung ausgegangen ist <> Beide Vorinstanzon haben
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dio Schutzfähigkoit des Klagegebrauchsmusters mit dem Inhalt dieses - jetzt einzigen - Schutzanspruchs bejaht (BU So 19)o Bas Bunde spat ent gericht hat die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nach eingehender Prüfung des Standes der (Technik ebenfalls bestätigto Gegen die Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters in der eingeschränkten Passung hat auch die Beklagte zu 1 mit der Revision keine Einwendungen mehr erheben können*
IIo Das Landgericht hat eine "gegenständliche’1 Verletzung des Klagegebrauchsmusters festgestellt und ango-nommen* daß die bei der angegriffenen Ausführungsf orm verwendeten "Lappen'1 denjenigen nach der Raumform des Klagegebrauchsmusters "äquivalentu seiono Abweichend von dieser Auffassung hat das Berufungsgericht eine Gebrauchsmusterverletzung untor dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens bejaht* Um die Frage des Schutzes eine* allgemeinen Erf indungsgedankens- beurteilen zu können.«, bedarf ' es entsprechend den rechtlich nicht zu beanstandenden Darlegungen des Berufungsgerichts zunächst der Ermittlung des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusterso Die hierzu vom Berufungsgericht auf Grund der Gebrauchsmusterunterlagen getroffenen Feststellungen stimmen in allen wesentlichen Punkten mit der Auffassung des Bundespatentgerichts überein*
1p Ifaeh dem im Löschungsverfahren »eugofafiton einzigen Schutzanspruch betrifft das Klagegebrauchsmuster eine Fußleiste aus Kunststoffp die zu ihrer unsichtbaren Befestigung auf ihrer RUcksoite mit vorstehenden«, mit dem flächigen Leistenteil einen 0-förmig begrenzten Kanal bildenden Lappen zu dem Hintergreifon von in die V/and eingetriebenen Regeln verschon ist (Oberbegriff des Schutzanspruchs)o
1
10 -
a) Dem Klagegebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde? eine Fußleiste der genannten Art zu schaffen? die mit einfachen Mitteln an der Wand befestigt und verspannt werden kann? ohne daß sie mit hindurchgehenden Stiften angenagolt oder mit Ansätzen eingogipst werden müßte0 Die Fußleiste soll sich vielmehr durch einfaches. Aufdrucken auf vorher
in die Wand eingeschlagene Hägol? also ohne Zuhilfenahme von auf die Außenseite der Leiste einwirkenden Schlagwerk-zeugen3 anbringen lassen und dabei mit guter Verklemmung an den Kägoln und unter entsprechender Verspannung gegen die Wand gegen ungewolltes Lösen gesichert werden*
b) Zur Lösung dieser vielseitigen Aufgabe wird vorge~ schlagen? daß die federnden? über einen druckknopfähnlichen Kopf in an sich bekannter Weise schnappbaren Lappen (2) nach dem Kanalinnern (des Hohlkanals 3} derart abgebogen sind* daß sie im Einbauzu&tand mit ihren freien Enden C4) von hinten gegen die Köpfe (7) der Rägol (6) stoßen (.kennzeichnender feil des Schutzanspruchs? Figur 1 der Musterschrift)«
Die Lappen (2) sind nach der Zeichnung Figur 1 so weit umgebogen? daß ihr freies Ende wieder in Richtung auf die Leiste zeigt0 Wird die Leiste (1) mit dem Hohlkanal (3) auf die Stifte (6) aufgeschoben? so dringen die Stifte mit ihrem Kopf (?) durch den Längsschnitt des Hohlkanals in das Innere dieses Kanals ein«. Beim Eindringen des Hagels $6} weichem die Lappen (2) zunächst federnd zurück* Sobald der Hagolkopf die Randungon oder freien Enden (4) (im angefochtenen Urteil auch als »»Spitzen“ bezeichnet) der Lappen (2) passiert hat? schnappen die Lappen hinter dom kegeligen Hagolkopf (7) auf den Uagolschaft (6) ein? so daß sie von hinten gegen die Köpfe (7) der Hagel (6) stoßen«,
' utm «ff i 1 nu
2o Der Ge genet and des Klagegebrauchsmusters läßt eich danach in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU ß > 11) durch folgende Merkmale bezeichnen t
(Hach dem Oberbegriff des Schutzanspruchs:)
a) Fußleiste aus Kunststoff zur unsichtbaren Befestigung an der Wando
b) Sie ist auf ihrer Rückseite mit vorstehenden Lappen verseheno
c) Die Lappen bilden mit dem flächigen Leistenteil einen C -förmig begrenzten Kanal und dienen zu dem Hintergreifen von in die Wand eingetriebenen Nägeln*
(Bach dem kennzeichnenden feil des Schutzanspruchs:)
d) die Lappen sind federndo
e) Sie schnappen über den Nagelkopf druckknopf-ähnlich ein«
f) Sie sind nach dem Kanalinnern derart abgebogen* daß sie im Einbauzustand mit ihren freien Enden von hinten gegen die Nagelköpfe stoßen«, III
III o Die mit der Klage angegriffene Ausfuhrungsform der Beklagten (Anlage 4 zur Klage* Schema Zeichnung Anlage F 6) weist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts die Merkmale a
Merkmal f auf
o
e*. jedoch nicht das
12
(■
Auch diese Fußleiste besteht aus Kunststoff; und wird unsichtbar an der Wand befestigt (Merkmal a) <, Die Leiste ist auf ihrer Rückseite mit vorstehenden Lappen versehen (Merkmal b) „ Die Lappen sind zu dem Kanalinnern abgebogen (Merkmal c)» Die Lappen federn (Merkmal d) und schnappen über den Nagelkopf druckknopfähnlich ein (Merkmal e)»
Die Lappen sind jedoch nicht derart nach dem Kanalinnern abgebogen, daß sie im Einbauzustand mit ihren freien Enden von hinten gegen die Nagelköpfe stoßen*, Insoweit fehlt also das Merkmal f0
Die Lappen der Fußleiste nach der Verletzungsform verlaufen zwar zunächst wieder zur Leiste hin; sie sind dann aber S-förmig nach hinten abgebogeno An diesem nach hinten woisenden feil haben die Lappen einen größeren Querschnitte Dort sind zu dem Kanalinnern hin zwei in Längsrichtung ver~ laufende Vorsprünge und Vertiefungen nach Art zähnen angebracht, von den Klägern als ukantenartige Lippen*1 bezeichnet, Wenn die Leiste über den Nagel geschoben wird und der Nagel in den von den Lappen gebildeten Kanal ein-dringt, greifen diese säge zahnart igen, vorspringend en Längs-rippen infolge ihrer Elastizität in die Einschnitte ein«, die sich hinter dem Nagelkopf und an der über den Nagelschaft geschobenen Hülse befinden» Das hintere Ende der lappen ist trichterförmig geöffnet , um dae Eindringen des Nagels in den Kanal zu erleicht ernD IV
IV ö Während das Landgericht, wie erwähnt, die vorbe-zeichnoten wellen- oder S-förmigen, mit Vorsprüngen versehenen Lappen der angegriffonen Ausführungsform der Beklagten als eine der Rauroform des Klagegebrauchsmu sie rs
”äquivalent” entsprechende Gestaltung angesehen und eine **gegenständliche” Verletzung das Klagegabrauchsmusters für gegeben erachtet hat? ist das Berufungsgericht der Auffassung? daß der Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen am Anmeldetage des Klagegobrauchsmusters (7° Juni I 960) nicht ohne Weiteres und ohne besondere Überlegung aus der Kenntnis der Mittel des Klagegebrauchsmusters habe erkennen können? daß er zwecks Bö sung der im Klagegebrauchs-muster gestellten Aufgabe die Abbiegung der happen zu dem Kanalinnern? wie sie das Klagogebrauehsmuster zeigt? auch in der Weise gestalten könnte? wie es die Beklagten getan hätten0 Hierfür habe es bislang keine Vorbilder gegeben*
Be seien vielmehr besondere Überlegungen notwendig gewesen? um zu erkennen? daß die S-förmige Gestaltung der Lappen mit den Rillen im wesentlichen dieselben Wirkungen zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe erziele? mit einfachen Mitteln eine sichere und feste unsichtbare Befestigung und Ver spannung der Bußlei st 0 an d er Wand zu schaf f en e Ba s B eru-fungsgericht hat hiermit das Vorliegen eines sog* glatten Gleichwerts und damit abweichend vom Landgericht auch eine Verletzung des "Gegenstandes” des Klagegebrauchsmusters im Sinne der "BreiteiXungslehre” verneint *
V» Bas Berufungsgericht hat den Schutz des Klagegebrauchsmusters über dessen “Gegenstand” hinaus auf einen die 'Verletzungsform umfassenden “allgemeinen Raumf ormgedanken,! erstreckto
I* Hierzu hat das Berufungsgericht ausgefUhrt? ein Burehschnittsfachmann? der nicht am Wortlaut der Beschreibung und der Ansprüche und nicht an den Einzelheiten der Zeichnung hafte? sondern seinen Blick auf den wesentlichen Kern der
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geschützt en Haumform richte, könne bei näherer Überlegung dem Klagegebrauchsmuster den folgenden allgemeinen Raum-formgedanken einer - unsichtbar an der Wand zu befestigenden - Kunststoffußleisto mit folgenden Merkmalen entnehmen;
Die an der Rückseite der Fußleiste vorgesehenen* vorstehenden Lappen bilden einen Kanal und sind durch eine Biegung oder Windung zu dem Kanalinnern hin federnds* so daß sie mit Einrastmitteln hinter den Kopf eines in die Wand eingetriebenen Hagels druekknopfähnlich einschnappen, wobei sowohl im Verspannungszustand die Federkraft der Lappen ihre Kraftwirkung von hinten her gegen den Hagel-köpf entfaltet|, als auch beim Lösen der an der Leiste angesetzten Zugkraft entgegenwirkt {Bll ' So 12a/13)o
a) Zun Frage der Offenbarung dieses allgemeinen Raum-formgedankeno hat das Berufungsgericht ausgeführt (SU S» 13)? der Durchsehait tsfachmann3; der: die angegriffene Ausführungsform nicht kenne, könne bei näherer Überlegung erkennen, daß es die Aufgabe der federnden Lappen nach dem Klagegebrauchsmuster sei, im Einbauzustand, d.ho wenn die Fußleiste durch die elastischen Wände des Kanals - das sind die
Lappen - gegen die Wand verspannt soi (So 2, 2. 4 - 6 v o Uo do Beschreibung), eine Kraft zu entf alten * die von hinten gegen die Hagelköpfo wirke* Habe er dies erkannt, dann könne er bei näherer Überlegung auch erkennen, daß er sich dazu nicht allein des Mittels zu bedienen brauche« die
Spitzen (Bandungen, freien Enden) der oleastisehen zu dem Kanalinnern umgebogenen Lappen von hinten gegen den Hagelkopf zu richten, sondern daß es zur Erreichung dieser Wirkung
nur darauf ankommer dio, Federkraft der elastischen lappen von hinten her mit dem Nagelkopf in eine Verbindung zu bringen? boi der die lappen ihre Kraft entfalten können«
Der Gedanke* diese Verbindung mit an den lappen angebracht ei längsrippen herzustellen? liege im Bereich des? Fachkönnens und bedürfe keiner erfinderischen Eingebung«
Mit diesen Erwägungen? die im wesentlichen eine roin tatrichterliche Würdigung enthalten? hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Offenbarung des von ihm angenommenen allgemeinen Baumformgedankens im Kla gegebra uc hs~ muster bejaht« Die nach diesem allgemeinen Bauroformgedanken hier in Betracht kommenden Lösungen ("Mittel") sind rechtlich als sogenannte "nicht-glatte" Äquivalent o zu werten« weil sie nicht nur der Erziolung einer im wesentlichen gleichen Wirkung dienen* sondern dioso Wirkung auch durch solche Mittel erzielen? die in ihrer Ausgestaltung auf dem -durch Aufgabe und Lösung bestimmten und in seiner fragweite durch Auslegung zu ermittelnden - Lösungsprinzip des Klago-gebrauchsmuaters beruhen« Wie das Reichsgericht in der Bnt^ Scheidung vom 31« März 1942 (GRUB 1942? 349? 350) ausgeführt hat? liegt eine - bei der Feststellung des Schutzu demfangs des Schutzrechts beachtliche - "Äquivalenz” dann vor* wenn im Bahmen eines einheitlichen Erfind ungsgedankene gleichwertige Mittel mit praktisch gleichem Erfolg benutzt werden? oder wie das auch ausgedrückt werden kann* wenn ein im wesentlichen gleicher? den verschiedenen Lösungen gemeinsamer (übergeordneter) Erfindungsgedanko benutzt wird« Dieser übergeordnete Erfindungsgedanke wird in der Begel - wie auch im vorliegenden Fall - ein solcher sein? der dem mit den durchschnittlichen Kenntnissen und Fertigkeiten des
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Tages der Anmeldung ausgestatteten Fachmann durch den Inhalt des Schutzrechts (des Patents oder des Gebrauchsmusters) nicht unmittelbar und ohne daß or zu dieser Erkenntnis einer besonderen Überlegung bedurfte., vermittelt wird; es ist dann jener Lösungsgedanke ein sogenannter allgemeiner oder erweiterter Erfindungsgedanko? der nur dann geschützt ist? wenn er alle Erfordernisse einer schutzfähigen Erfindung erfüllt (vgl» auch BGH GRUR 1955 3 29? 51 rechte Spalte -Hobelt-Bund; I960? 478? 481 - Blookpedale; 1962, 29? 31 -Drohkippbeschlag)«
b) Als "allgemeiner Erfindungsgedanke" eines Gebrauchsmusters kann nur geschützt werden? was seine "Verkörperung in einer bestimmten Raumform" gefunden hat (.vgl* BGH GRUR 1964? 221? 224 linke Spalte - Rolladen)*
Die Revision bestreitet die Schutzfähigkeit des vom Berufungsgericht formulierten allgemeinen Raumformgedankens mit der Begründung? daß er keine Angaben über eine bestimmte und konkrete Ra umform und Lage der Lappen? sondern im wesentlichen nur Wirkungsangaben über die Kraft Wirkung und Wirkungsrichtung einer Federkraft enthalte* Hierzu rechnet die Revision die folgenden für die Bestimmung des allgemeinen Raumformgedankens vom Berufungsgericht verwendeten Angaben:
daß die Lappen durch (irgendeine) Biegung oder Windung federnd sind?
daß sie mit (irgendwelchen) Einrastmitteln einschnappen?
daß ihre Federkraft eine Kraftwirkung von hinten her gegen den Hagelkopf entfaltet?
daß diese KraftWirkung der Zugkraft der Leiste entgegenwirkt 9
Diese Angaben beziehen sich auf Wirkungen? die bei oder nach der Anbringung der Leiste eintreten sollen; sie verdeutlichen nur den Zweck«, der erfindungsgemäß mit der Raumform erzielt werden soll? und dienen damit zugleich der klareren Kennzeichnung der Gestaltung der Raumform* Derartige für die Bestimmung der Haumform wesentliche .Wirkungsangaben sind zulässig und im vorliegenden Pall auch durchaus zweckmäßig* Damit wird für den Fachmann klar gestellt? daß nicht etwa “irgendeine” Biegung oder Windung und auch nicht “irgendwelche“ Einrastmittel? sondern nur die ihrer zweclebestimmten Formgebung nach zur Erreichung des angegebenen Zwecks geeigneten Mittel in Betracht kommen*
Der die “Bestimmtheit“ der Raumform verneinende Angriff der Revision erweist sich mithin al3 nicht gerechtfertigto
2* Die Merkmale des im Klagegebrauchsmuster enthaltenen allgemeinen Raumformgedankens sind? wie das Berufungsgericht im anderen Zusammenhänge ohno Rechtsverstoß dargelegt hat (BD S* ?9/20)? auch boi der angegriffenen Verletzungsform gegeben*
Der allgemeine Raumformgedanke eines Gebrauchsmusters hat - entsprechend dem allgemeinen Erfindungsgedanken eines Patents im Verletzungsprozeß nur dann Bedeutung? wann er dio angegriffene Verletzungsform umfaßt * Bei der Ermittlung eines allgemeinen Raumformgedankens ist deshalb von vornherein auch auf die angegriffene Verletzungsform abzueteilen* Es ist nicht zu prüfen? ob dem Gebrauchsmuster ein allgemeiner Raumformgedanke irgendwelcher Art zu entnehmen ist? sondern nur? ob sich ein dem Klagegebrauchsmust er und der Verletzungsform gemeinsamer allgemeiner Raumformgedanko
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feststollen läßt» dor sowohl die im Gebrauchsmuster zu dem Ausdruck gebrachte Gestaltung der Neuerung als auch die in Betracht kommende Verletzungsform umfaßt (vglo Benkard* PatG* 4o AufloP GebrMG § 5 Bdn* 9 io Vom«, § 6 PatG Rdn» 48 mit NachWo)»
a) Im Blick auf die Verletzungsform hat der MGegenstand” (Inhalt) des Klagegabrauehsmusters durch den allgemeinen Raumformgedankon eine Erweiterung erfahren* die - in zvioior-lei Hinsicht - die Ausgestaltung der auf der Rückseite der Pußloistc vorstehenden lappen betrifft:
aa) Nach dem “Gegenstand” des ftlagegebrauchsmusters bilden diese Lappen mit dem flächigen Leistenteil einen ”C-förmig” begrenzten Kanal; diese Begrenzung kann - ent»» sprechend der Zeichnung Figur 1 - durch einfaches Gmbiegen der Enden der Lappen erfolgen»
Der allgemeine Raumformgedanke umfaßt außer einer solchen einfachen “Biegung” der Lappenenden auch eine “Windung”* wie sie die S-förmige Ausgestaltung der Lappen der Verletsungsform zeigt»
Soweit die Ausgestaltung der Lappen der Verletzungsform hiernach von dem Inhalt des Schutzanspruchs und von der Zeichnung abweicht* ist sie* wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat* im Klagegebrauohs-muster hinreichend offenbarto Die Revision hält sich bei ihrer abweichenden Auffassung zu eng an den Wortlaut des Schutzanspruchs und an die Zeichnung Figur 1»
Aus den Gebrauchsmusterunterlagen ergibt sich unmittelbar allerdings nur das Beispiel einer verhältnismäßig starren Verklemmung der Lappen an den Nägeln? und zwar dadurch? daß die Lappen nur einen kurzen und engen Bogen haben und sich mit ihren freien Enden an den Kagelkopf anpresson.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt es aber im Bereich des FachkönnonaP diese Art der Verbindung in der Weise abzuv/andeln? daß durch eine Verlängerung des Federwegco die Federung weicher gestaltet wird? daß aber trotzdem noch eine gute Befestigung des Lappens an dem Hagel gesichert bleibt? wie dies ZoB. bei der Verletzungsform geschehen ist0 Die Revision geht auch fohl? wenn sie meint? Uber Lappenformen "mit beliebigen anderen Bögen oder mit Windungen” sei aus den Anmeldeunterlagen nichts ableitbar» Nach den vom Berufungsgericht rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Fachmann erkennen? daß Biegungen und Windungen der Lappen allerdings nicht etwa ”beliebig” gestaltet werden können? daß sie vielmehr durch den mit der Fußleiste erfindungsgemäß verfolgten Zweck raumformmäßig begrenzt und bestimmt bleiben.
bb) Nach dem ”Gegenstand” des Klagegebrauchsmusters stoßen die federnden Lappen im Einbauzustand ”mit ihren freien Enden von hinten gegen die Nagelköpfe”» lach dem allgemeinen Raumformgedanken genügt es? daß die federnden Lappen beim Einbau ” mit Einrast mittein” hinter dio Nagel-köpfe druckknopfähnlich einschnappen» Biese ”Einrastmittel” werden bei der Verlötzungsform durch die sägezahnartigen Längerippon (”kantenartigen Lippen”) gebildet? die vermöge ihrer Elastizität beim Einbau in die Einschnitte eingreifon? die sich hinter dem Nagolkopf und an der über den Nagelschaft geschobenen Hülse befindon<>
Zu Unrecht meint die Revision«, auch dieses Merkmal sei aus den Unterlagen nicht ableitbare Einrasten heiße in der Sprache des Technikers* daß ein positives Teil in ein negatives Teil einspringe* also z0B» ein Vorsprung in eine Hut» Bas Einrasten sei eine forrasehlttssige Verbindung» In den Unterlagen des Gebrauchsmusters sei aber nur eine kraft schlüssige Verbindung zwischen Nagel und Lappen offenbart * bei der die fest angedrückten Enden der Lappenböden das Abrutschen von don Nagel köpfen verhindere»
Dabei übersieht die Revision* daß sich die “schnapp-baren Lappen” nicht nur “mit ihren freien Enden von hinten gegen die Kopfe der Nägel”* sondern zugleich mit ihren Seiten gegen don Schaft des Nagels legen» Auch dioso Art dos ”Einschnappens” kann bereits al3 “Unrasten” bezeichnet werden* sic kann wegen des zugleich durch den Nagelschaft gegebenen Widerstandes auch nicht als eine rein “kraft-schlüssige” Verbindung gewertet werden» Nach ihrem erfindungsgemäß festgelegton Zweck braucht die zu schaffende Verbindung keineswegs nur kraftschlüssig zu sein* der Fachmann kann erkennen* daß die Aufgabe* die sich der Erfinder gestellt hat* selbstverständlich auch mit Hilfe forraschlüssi-ger Verbindungen gelöst v/erden kann*
Hieraus folgt* daß es zu demindest kein Rechtsfehler ist* wenn das Berufungsgericht in dem angegebenen Sinn den Begriff “Einrastmittel” in Bezug auf die konkrete Art der Verbindung zwischen “Lappen” und “Nagelköpfo“ verwendet hat»
b) Bei der dem allgemeinen Raumformgedanken entsprechenden Art der Ausgestaltung der Lappen soll sowohl im Verspannungszustand die Federkraft der Lappen ihre KraftWirkung
2«
von hinten her gegen den Nagelkopf entfalten als auch beim Lösen der an der Leiste angesetzt on Zugkraft ent-gogenvvirken (oben unter V« 1b>0
V/ie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festge-stellt hat, sind auch diese Voraussetzungen bei der Verletzungsform gegeben (BU S* 19/20)° Danach entfalten bei der Leiste der Beklagten die s-förmig gebogenen Lappen über die beiden Rippenr die in das Kanalinnere hinein-ragcn- vermöge ihrer geringen Elastizität eine von hinten gegen den Nagelkopf gerichtete Kraft,, An Hand der von den Beklagten übergebenen Modelle hat das Berufungsgericht hierzu festgestellt 2 daß die Lippen der V er let zungef orm im Verspannungszustand dem Nagel nicht etwa nur senkrecht zu dem Nagelschaft, sondern auch von hinten, d„ho parallel zu dem Nagelschaft eine gegen den Nagelkopf gerichtete Federkraft entgegensetzen, der nicht jede praktische Bedeutung abgesprochen werden könne} insbesondere dann, wenn auf die Leiste eine Zugkraft ausgeübt werde, das beim Reinigen und bei Stößen von oben in Frage kommen könner wirke die Federkraft der Lappen von hinten gegen den Nagelkopf ° Das Berufungsgericht ist damit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte dieses Merkmal des allgemeinen Baumformgedankens in einem praktisch erheblichen Umfange benutzt *
Daß die im Klagegebrauchsmuster geschützte ugegenständliche” Baumform in dieser Hinsicht eine bessere Wirkung der von hinten gegen den Nagelkopf gerichteten Kraft entfaltet, ist, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, ebenso unerheblich wie der Umstand* daß die Beklagten duicih die sägezahnartigen Rippen und die Ein-
kerbungen hinter dem Hagelkopf und an der auf den Hagelschaft geschobenen Hülse, die zugleich für den genauen Abstand des Nagelkopfes von dex' Wand sorgt, und durch die $-Form der Lappen gegenüber der nach der allgemeinen Raum-form gestalteten Fußleiste möglicherweise zusätzliche Vorteile erzielen* Zu diesen Vorteilen würde auch das von der Beklagten behauptete und von der Revision besonders hervor-gehobene bessere elastische Ausgleichen der unvermeidlichen Unebenheiten zwischen Wand und Fußboden gehören (Revisions«-’ Begründung 8«, 8 a.»E»)«
Liese Unterschiede könnten nichts daran ändern, daß die von der Beklagten verwendeten Mittel als "äquivalent" oder "gleichwertig" im Sinne des durch das Klagegebrauchsmuster offenbarten Lösungsprinzips anzusehen sind*
c) Lie Revision greift die unter V» 2a und b wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts an, indem sie ausführt (Revisionsbegründung S. 6 - 8 unter B zur Verletzungsfrage), das Berufungsgericht habe ohne ausreichende und nachprüfbare Begründung festgestellt, daß bei der angegriffenen Ausführungsform "die Federkraft der Lappen ihre Kraftwirkung von hinten her gegen den Hagelkopf entfalte”*
Es sei nicht ersichtlich, welche Überlegungen und Feststollungen das Berufungsgericht zu dieser Ansicht geführt hätten, sie stünden in unvereinbarem Widerspruch mit der Zeichnung Anlage F 6 und mit dem von Lr0-lngo Broichhausen erstatteten Privat gut achten*,
Diese Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt 0 Sie richten sich im wesentlichen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Würdigung, die als solche keinen Rechtsverstoß erkennen läßte
aa) Die Revision meint, aus der Zeichnung Anlage F 6 sei ersichtlich, daß die wellenförmig gebogenen Lappen an keiner einzigen Stelle den Nagelkopf, sondern lediglich die Flanken der über den Nagelschaft geschobenen Hülse berührten« Aus der Zeichnung könnte daher nur entomnien werden, daß die wellenförmigen Lappen in horizontaler Richtung einen Anpressdruck auf die Hülse und damit mittelbar auf den Nagelschaft auoübten«
Anscheinend meint die Revision mit dem "in horiz ntaler Richtung” ausgeübt on Anpressdruck einen senkrecht vom - hori zontal oingeschlagenen - Nagelschaft und damit in Wirklichkeit in "vertikaler Richtung" ausgeübten Druck« Hierbei übersieht die Revision aber, daß dieser Druck über die Hülse nicht nur "mittelbar auf den Nagelschaft" , sondern zugleich "mittelbar auf den Nagelkopf" ausgeübt wird; denn die auf den Nagelschaft auf geschobene Hülse stößt mit ihrem vox'deren Teil von hinten fest gegen den Nagelkopf und soll auf diese Weise gleichzeitig den genauen Abstand des Nagelkopfes von der Wand sichern« Daß der S-förmig geformte Lappen mit seinen "kantenartigen Lippen", die in den "Sägezahn" der Hülse einraston, einen Druck auf die Hülse nicht nur in vertikaler Richtung}, doh» senkrecht zu dem Nagelschaft, sondern auch in horizontaler Richtung, d0ho parallel zu dem Nagelschaft; von hinten in Richtung auf den Nagelkopf ausübt, folgt nicht nur aus der Art, wie die "kantenartigon Lippen" an dem "Sägezahn" der Hülse anliegen, sondern auch aus den vom Berufungsgericht an Hand der vorgeführten Modelle getroffenen Feststellungen, daß die Lappen keineswegs "hocholastisc sind, sondern nur eine "geringe" Elastizität aufweisenr so daß ein ausreichender Druck parallel zu dem Nagel schuft von
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hinten in Richtung auf den Ragelkopf gesichert bleibt« Andernfalls könnte die erfindungsgemäß erstrebte Verspannung zwischen Leiste und Wand Überhaupt nicht wirksam eintreteno
Es ist deshalb nicht verständlich? wenn die Revision meint9 weder die Zeichnung noch die Ausführungen des Berufungsgerichts ließen erkennen oder auch nur vorstellbar erscheinen? auf welcho Weise aus diesem horizontalen Anpressdruck auf die Hagelhülse ein vertikaler Bruck von hinten auf den Hagelkopf entstehen könnte; es sei auch nicht ersichtlich? woher das Berufungsgericht die technische Sachkunde für eine solche Schlußfolgerung haben sollte”*
Die Schlußfolgerung ergibt sich ohne weiteres aus dem Augenschein der Zeichnung unter Berücksichtigung des vorgeführten Materials der Fußleiste; zu dieser einfachen Feststellung bedarf es keiner besonderen "technischen Sachkunde”? so daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte? zu dieser Frage das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen eimzuholen*
bb) ln diesem Zusammenhang rügt die Revision weiter als Prozeßverstoßa daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem technischen Privatgutachten auseinandergesetzt habe<>
Laut Seite 7 dieses Gutachtens bewirkten die Lappen ”lediglich” eine ”seitliche” Anpreßkraft gegen die Hülse des Befestigungsmittels (ebenso Seite 8 unten? wo gesagt sei? daß "die Lappen seitlich gegen den Schaft des Befestigungsmittels sich anlegen”)»
Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß? sich mit dem Privatgutachten auseinanderzusetzen; denn dieses
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Gutachten steht insoweit durchaus im Einklang mit der Auffassung des Berufungsgerichts => Aus den von der Revision angeführten Stellen des Gutachtens ergibt sich keineswegs ? daß die Lappen der Verletzungsform “lediglich11 einen “seitlichen“ Anpreßdruck gegen die Hülse bewirken» Die Revision hat diese Stellen in unzulässiger Weise aus dem Zusammenhang herausgenommen»
Der Privatgutachter Br» Broichhausen geht auf Seite 7 seines Gutachtens selbst davon aus? daß die “kurze Umbiegung“ beim Klagegebrauchsmuster? durch die die Endflächen der Lappen auf die Rückseite des Nagelkopfes zu liegen kommen., bewußt gewählt sei* um durch die “relativ starre“ Ausführung der Lappen und durch das Hintergreifen des Nagolkopfes eine gute Verklemmung der Lappen an den Nägeln und damit eine bessere Verspannung der Leiste gegen die Wand zu erzielen; ein beabsichtigtes Lösen ohne Beschädigung werde jedoch hierdurch erschwert»
Auf diese Wirkung der von hinten gegen den Nagolkopf gerichteten Kraft weist für das Klagegebrauchsmuster auch das Berufungsgericht ausdrücklich hin (BU S» 20; oben unter Vo 2 c) o
Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Privatgutachter berücksichtigt das Berufungsgericht an dieser Stelle aber auch die Vorteile? die durch die S-Porm der Lappen gegenüber der nach dem allgemeinen Raumformgedanken gestalteten Fußleiste der Beklagten erreicht werden» Die Beklagten haben., wie der Privat gut acht er ausgeführt hat* eine "derartige starre Verklemmung der Lappen an den Nägeln“ bewußt vermieden und durch die S-förmige Ausbildung eine “weichere
Federung” erzielt. Hiermit wird aber die in Richtung gegen den Nagelkopf gerichtete Federkraft keineswegs schlechthin aufgehoben, sondern, wie das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellt hat, ”in einem praktisch erheblichen Umfange” aufrecht erhalten-» Dementsprechend weist auch der Privatgutachter ausdrücklich darauf hin, daß bei der Verletzungsform "durch das Ineinandergreifen der sägezahnartigen Ruten eine gute Befestigung des Lappens an dem Nagel erreicht wird” und daß mit der "weichen Federung” nicht nur "eine bestimmte Nachgiebigkeit in Richtung der Leistenflachseite", sondern auch "eine bestimmte Nachgiebigkeit senkrecht zur Leistenflachseite", d,h«, parallel zu dem Nagelschaft in Richtung auf den Nagelkopf, erzielt wird (aaO So 8 oben). Diese "bestimmte Nachgiebigkeit senkrecht zur Leistenflachseite" wird also nicht durch eine Aufhebung* sondern nur durch eine Abschwächung des Federdrucks erreicht, der aber immer noch ausreicht, um in einem ’ipraktisch erheblichen Umfange" mit der gewählten Raumform die erfindungsgemäß erstrebte Wirkung zu erzielen* Es kann daher nicht die Rede davon sein, daß nach dem Privatgutachten "lediglich" eine "seitliche" Anpreßkraft gegen die Hülse wirke*
Hieraus folgt, daß die auf §§ 286, 551 Nr, 7 ZPO gestützten Rügen der Revision ("zur Verletzungsfrage") unbegründet sind,
VI• Das Berufungsgericht hat die Schutzvoraussetzungen des hier in Betracht kommenden allgemeinen Raumformgedankens ohne Rechtsverstoß festgestollt*
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1 o Das Berufungsgericht hat die umfangreichen Darlegungen* mit denen die Beklagten in den Vorinstanzon versucht haben* die Ausführbarkeit und die technische Brauchbarkeit der Lehre des Gebrauchsmusters* insbesondere auch eines hieraus abgeleiteten allgemeinen Raumformgedankens in Abrede zu stellen* in rechtlich nicht zu beanstandender Weise widerlegt (BU So 1-3/14) • Hiergegen hat auch die Revision keine weiteren Einwendungen mehr erhobene
2o Aufgrund einer ausführlichen Würdigung des Standes der Technik hat das Berufungsgericht die Heuheit des allgemeinen Raumformgedankens bejaht (BU So 15 - 17) o Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung läßt keinen Rebhtsverstoß erkennen» Soweit die Revision (unter III;; der Revisionsbegründung So 4 - 6) rügts das Berufungsgericht habe bei der rechtlichen Würdigung einiger Vorveröffentlichungen einen fehlerhaften Maßstab angelegte, betrifft dies* wie sich aus den Ausführungen unter Ziff« 4 ergeben wird* weniger die Neuheit als die Erf indungshöhe des allgemeinen Raumf ormgedankens <>
5o Wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei festgestellt hat (BU So 17 unten)* ist die mit dem allgemeinen Raumformgedanken gegebene technische Lehre auch fortschrittlicho Sie weist gegenüber allen Entgegenhaltungen von Fußleisten den Vorteil der einfacheren Anbringung auf* bei der die Leiste fest verspannt wird» Dies wird mit ein“ fachen Mitteln erreichte Auch die Revision stellt don technischen Fortschritt nicht mehr in Abrede«
• 4o Dor allgemeine Raumforragedanke hat nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die für ein Gebrauchsmuster erforderliche Erfindungshöhe, da er durch die Gesamtheit der bekannten Lehren nicht so nahe gelegt werde, daß er ohne schöpferische Leistung zu finden gewesen wäre«
Zu den vom Berufungsgericht gewürdigten Vorveröffent-lichungen gehören u.a» das Gebrauchsmuster Nr. 1 785 775 (Anlage P 4 zu dem Schriftsatz vom 20« Oktober 1964? und dio französischo Patentschrift Nr» 931 216 (Anlage P 4 zu dem Schriftsatz vom 13« April 1964)«
Die Revision vertritt die Auffasung, daß der Durchschnitt of achmann diesen beiden Vorveröffentlichungen ohne erfinderisches Zutun den allgemeinen Raumformgedanken bereits in gleicher Weise hätte entnehmen können, wie dies vom Berufungsgericht zur Präge der Offenbarung dieses allgemeinen Raumformgedankens für das Klagegebrauchsmuster angenommen worden seio Dem Durchschnittsfachmann müsse man bei der Auswertung von VorvorÖffentlichungen die gleichen Überlegungen zuschroiben wie bei der Auswertung des Inhalts des Schutzrechts« Gegen diesen -anerkannten Rechtsgrundsats habe das Berufungsgericht verstoßen«
Diese Rüge der Revision ist nach den vom Berufungsgericht zu diesen Vorveröffentlichungon getroffenen Peststellungen nicht gerechtfertigt« Die Würdigung der beiden Entgegenhaltungen deckt sich im übrigen in allen wesentlichen Punkten mit der Beurteilung» die diese Vorveröffentlichung en inzwischen in dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 12« Hovember 1965 gefunden haben«
a) Lie Sockelleiste des Gebrauchsmuster Nr» 1785 775 hat an ihrer Rückseite eine etwa schwalbenschwanzförmige Längsnut <* Liese Längsnut soll die Hagelköpfe aufnehmen? mit der die Leiste an der Wand befestigt wird <, Zunächst wird die nötige Zahl Hagel in diese Hille eingesetzte Dann wird die Leiste festgenagelt (So 4 der Beschreibung)« Beini Einbringen der Hägel in die Hut wird die Leiste? wie in Figur 2 angedeutet? auf gebogene Es sind keine nach hinten vorstehenden? einen “Kanal“ bildenden Lappen vorgesehen? die federnd einem Nagelkopf ausweichen und dann hinter diesem einrasten könnten? so daß sich die Federkraf der Lappen von hinten gegen den Nagolkopf richten könnte (BtJ So 16) *
Entgegen der Auffassung der Revision konnte der Lurch* schnittsfachmann auchWeder aus Anspruch 2 noch aus So 2 Ab So 3 der Beschreibung entnehmen? daß durch die Anbringung vorstehender Lappen eine Verspannung der Leiste gegen die Wand im Sinne des insoweit mit der Lehre dos Klagegebrauchß musters übereinstimmenden allgemeinen Raumformgedankens er* zielt werden könnte* Lies kann aus der Lehre des Schutzen« Spruchs 2 des vorveröff ent lichten Gebrauchsmusters? wonach "die Rillenwandung dem Hagelkopf im wesentlichen beidseitig anliegt“? nicht hergeloitet wordene Hierdurch wird ledig« lieh “der Hagel formschlüssig fest gehalten? so daß er nicht umkippen kann? was naturgemäß das Einschlagen desselben ei^loichtort“ Os* 2 AbSo 3 der Beschreibung)« Liese Maßnahme hat mit einer “Verspannung“ im Sinne der Lehre des Klage-gebrauch3musters überhaupt nichts zu tun* Deshalb hat auch das Bunde spat ent gericht in dom Beschluß vom 12o November 1965 (So 6) in der Gebrauchsmuatex^löschungssache mit Recht darauf hingewiesen? daß die Scheuerleiste nach dem Gebrauehi
T
muster Nr* 1 785 775 nur bei flüchtiger Betrachtung eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Gegenstand des Klagegebrauchs-“ musters aufzuweisen scheinto Der entscheidende Unterschied besteht darin? daß nach der Vorveröffentlichung überhaupt keine im Sinne des Klagogebrauchsmusters ausgebildeten und wirkenden Lappen vorgesehen sind» Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den Weg von den '’Nagelrillen11 des Gebrauchsmusters Nr» 1 785 775 bis zu der Lehre des allgemeinen Haumformgedankons für noch weiter als den Weg von anderen Vorveröffentlichungen aus gehalten hat (BTJ So 18 unten)? so ist hierin ein Rechtsfehler nicht zu erkenneno Dem entspricht auch die Würdigung* welche diese Vorver*= öff ent lie hung durch das Bunde spat ent gericht in der angeführten Entscheidung zur Präge der Erfindungshöhe der Lehre dos Klagegebrauchsmüsters gefunden hat«
b) Zu der gleichen Beurteilung ist das Berufungsgericht für die "Rosottenbefestigung" nach der französischen Patentschrift Nr» 931 216 gelangt (BU S* 18 unten) *. Nach dieser Vorveröffentlichung wird die Leiste aus Metall durch federnde Zungen einer an der V/and befestigten Rosette in der Weise gehalten» daß sich diese Zungen hinter die umgebogenen Enden (E) der Leiste klemme»? wenn diese Enden die Zungen der Rosette passiert haben (BIT So 17) - Danach sind zwar "Lappen" vorhanden? jedoch in völlig anderer Ausbildung als beim Klagegebrauchsmuster; sie sind nämlich Teile einer Metallrosette? auf welche die entsprechend profilierte Simsleiste aus Metall aufgedrückt wird (Entscheidung des Bundet-patontgerichts vom 12o November 1965 So 6) <, Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden? wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommty daß diese Druckschrift dem Gedanken? die Enden der Metalleiste federnd
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au3zubilden? deshalb fernliogt? weil die Federung er-findungsgemäß von den Zungen der Rosette übernommen wird (Bü So 17)o Baß nicht nur die Zungen der Rosette? sondern auch die Enden der auf die Rosette aufgedrückten Simsleiste aus Metall federnd ausgebildet seien? ist mit keinem Wort aus der Druckschrift zu entnehmen» (Trotzdem glaubt die Revision allein aus der Figur 3 den Schluß ziehen zu können? daß (außer der Rosette) auch die Beistenenden federn; dies müsse der zurückgebogene schmale Leistenrand schon wegen seiner Formgebung tun?,andernfalls könnte er gar nicht über die Rosette gestülpt werden*
Biese Darstellung der Revision kann nicht als zwingend anerkannt werdeno In der französischen Patentschrift werden die Lappen nicht als federnd bezeichnet o Es ist nur angegeben? daß die Rosette federt* Im übrigen räumt auch der Privatgutachter Bro-Ingo Broichhausen in seinem von der Beklagten vorgelegten Gutachten (So 5) ausdrücklich ein? daß es genügt? wenn eines der beiden Elemente federnd aus-gebildet ist* Was die Beklagte - insbesondere auch unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete Privat gut achten - als Übereinstimmung zwischen der französischen Patentschrift Nr* 931 216 und der V erlet zungsf orm hervor geh oben hat? läuft im wesentlichen nur darauf hinaus * daß in beiden Fällen vom Druckknopfprinzip Gebrauch gemacht wird ö Darauf hat auch das Bund e spat ent gor ic ht in der. Entscheidung vom 12o November 1965 (So 6 Io Abso Satz 1 und S« 9 unten) ausdrücklich hingewiesen* Die Anwendung des Druckknopf-prinzips wird selbstverständlich auch von der Lehre des Klagogobrauchsmusters als bekannt vorausgesetzt« Der Schutz-fähigkeit dos allgemeinen Raumformgedankens kann nicht das
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Druekknopfprinzip als solches entgegenstehon» Es kommt vielmehr entscheidend auf die besondere Art der Ausgestaltung der "vorstehenden Lappen” an. Selbst wenn der Fachmann der Zeichnung Figur 3 der französischen Patentschrift entnehmen könnte* daß die ‘'Lappen11 auch federnd ausgebildet sein können«, würde an dieser Entgegenhaltung die Schutzfähigkeit dee allgemeinen Raumformgedankens des Klagogebrauchsmusters deshalb nicht scheitern* weil er eine völlig andere Ausbildung der Lappen zu dem Inhalt hat«,
d) in der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch ausdrücklich auf die ÜS-Patentschrift 2 540 603 verwiesen» Zu dieser Druckschrift hat das Berufungsgericht festgestellt (Bü So 17)* daß sie von dem allgemeinen Raumforra-gedenken einen noch größeren Abstand aufweise als die vorstehend unter a) und b) gewürdigten Entgegenhaltungen {Gebrauchsmuster Hr» 1 785 775 und französische Patentschrift Kr» 931 216) o Zu dem gleichen Ergebnis ist das B undo spa tent gor icht in soiner Entscheidung vom 12, November 1965 gelangt (S. 5* 6 und 9) <> Hach dieser Druckschrift besteht das kreuzförmige Befostigungsteil für Deckleisten ganz aus Metall und ist auf federnde MetallSchenkel* die aus der Wand herausragen* auf gedruckte, Diese Schenkel haben mit dem allgemeinen Raumformgedanken des Klagegebrauchsmusters allenfalls gemoin* daß sie ebenfalls auf dom Druckknopfprinzipr beruhenc. Hierzu kann auf die Ausführungen oben unter b) Bezug genommen werden»
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Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist s daß durch die entgegengehaltenen Druckschriften der allgemeine Raumformgedanke weder offenbart noch nahegolegt worden ist* so läßt diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung., die mit der vom Bundespatentgericht vorgonommenen Beurteilung übereinstimmt* keinen Recht sverstoß erkenneno Aus der vom Berufungsgericht vorgonommenen Ge samt v/Urdigung des Sachverhalts ergibt sich? daß die Rüge der Revision* das Beruf ungs-gei’icht habe bei der rechtlichen Y/ürdigung der genannten Vorvcröffcntlichungen einen fehlerhaften Maßstab angelegt n nicht gerechtfertigt ist* Bo fehlt insbesondere auch jeder Anhalt dafürs daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der sich für den Durchschnittsfachmann aus den Vorver-öffentlichungen ergebenden technischen lehre einen anderen Maßstab angelegt haben könnte als bei der Ermittlung dos allgemeinen Raumformgedankens aufgrund der Unterlagen des Klagegebrauehsmusters * Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt * daß bei einem Klagegebräuchsmuster an die Erfindungshöhe nur geringere Anforderungen als bei einem Patent gestellt zu worden brauchen und daß es für die Beurteilung der Erfindungshöhe - anders bei der Frage der Rauheit und des technischen Fortschritts - nicht auf einen gesonderten Vergleich mit jeder einzelnen Entgegenhaltung ankommt* sondern daß vielmehr der Stand der Technik in seiner Gesamt-heit (als “Mosaik") zu betrachten ist (BU So 18 oben) 0
VIIo Rach alledem war die Revision mit der Koaten-folgc aus § 97 ZPO zuriickzuweisen*
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