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BGH · la ZR 42/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 42/64

Verkleidungsplatte aus Holz für raumakustische Zwecke, bestehend aus einer geschlitzten Deckschicht, die durch Querstäbe abgestützt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Deckschicht aus Furnier oder ähnlich dünnem Material gebildet ist. 4. Verfahren zu dem Herstellen einer Platte nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß zunächst das Deckfurnier mit einer Abstützung verleimt wird und danach die Schlitze oingeschnitten werden.” Verkleidungsplatte aus Holz für raumakustische Zwecke mit einem Schlitze aufweisenden vorderen Teil und einem diesen Teil tragenden Stabrost, dadurch gekennzeichnet, daß der Vorderteil aus einer Schlitze aufweisenden, durch ein Furnier oder ein ähnlich dünnes Material gebildeten Deckschicht besteht.'1 Verkleidungsplatte aus Holz für raumakustische Zwecke mit im Abstand voneinander und parallel zueinander angeordneten vorderseitigen und in gleicher Weise, im wesentlichen senkrecht zu diesen ängeordneten rückseitigen Stäben, dadurch gekennzeichnet, daß die vorderseitigen Stäbe durch eine Schlitze aufweisende, aus einem Furnier oder ähnlich dünnem Material bestehende Deckschicht und die rückseitigen Stäbe durch wenigstens zu dem Teil schräg zu den Schlitzen verlaufende hochkant stehende Holzstreifen gebildet werden. 3. Verfahren zu dem Herstellen einer Platte nach den Ansprüchen 1 und 2,dadurch gekennzeichnet, daß zunächst das Deckfurnier mit der Abstützung verleimt wird und danach die Schlitze eingeschnitten werden." a) Das Streitpatent betrifft nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sowie nach der Überschrift und nach dem einleitenden Satz der Beschreibung eine "Verkleidungsplatte aus Holz für raumakustische ZweckeI. 11, nach der überschrift der Streitpatentschrift ferner ein Verfahren zu dem Herstellen einer solchen Platte, für das besonderer Schutz in Anspruch 4 verlangt wird. Lediglich die Weisung über die stoffliche Substanz der Deckschicht (Furnier oder ähnlich dünnes Material, vorstehend zu (2) (b)) ist durch Aufnahme in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 als das grundsätzlich Neue und somit als Kern der Erfindung herausgestellt. Die Fassung des Anspruchs 4 läßt erkennen, daß bei der erfindungsgemäßen Verkleidungsplatte der Ansprüche 1 bis 3 ganz allgemein oder doch für den Regelfall ein Verleimen der Deckschicht mit den Querstäben vorausgesetzt wird. Der gerichtliche Sachverständige wertet das Streitpatent als Lehre, einen Baukörper besonderer Art herzustellen, der raumakustische Effekte von Bedeutung von sich aus weder erreiche noch anstrebe, wohl aber solche ermögliche, indem dieser Baukörper kraft seiner guten Durchlässigkeit dem Schall Zulaß zu etwaigen anderen, hinter ihm an der Wand oder an der Decke angebrachten echten raumakustischen Vorrichtungen (Schallabsorber usw.) gestatte. Die Klägerin ist dieser Auslegung entgegengetreten und meint, aus der Streitpatentschrift ergebe sich nicht, daß der Erfinder eine Platte mit anderen als mit speziell raumakustischen Vorzügen habe schaffen wollen. 2. Pür diese Auslegung der Klägerin könnte sprechen, daß es sich bei der eingangs der Streitpatentschrift als "bekannt" erwähnten Platte, die als nur umständlich herstellbar und zu schwer bezeichnet wird, nach dem Inhalt der Erteilungsakten um die Platte nach der deutschen Patentschrift 622 740 handelt. Wird somit der Leser der Streitpatentschrift durch den genannten Hinweis über den Vorgefundenen Stand der Technik in die Richtung gelenkt, die der Auslegung des Streitpatents durch die Klägerin entspricht, so ist doch im Ergebnis der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen der Vorzug zu geben: nur diese Auffassung trägt nämlich der Tatsache Rechnung, daß der Erfinder ursprünglich ein "Purniorgitter" zu dem Patent angemeldet hatte und daß ferner die Streitpatentschrift raumakustische Effekte überhaupt nicht erwähnt, insbesondere nicht darlegt, daß und warum die vorgeschlagenen Mittel solcher Zielsetzung zugeordnet sind. in der «Überschrift, in der Beschreibung und im Anspruch kann bei dieser Sachlage durchaus als ein erläuternder Hinweis auf den gewerblichen Verwertungszweck der erfindungsgemäßen Platte verstanden werden. Die in der Streitpatentschrift empfohlenen Mittel sind somit an der vom gerichtlichen Sachverständigen angenommenen Aufgabe zu messen, eine Platte zu schaffen, die - verwendbar für raumakustische Zwecke, aber nicht allein hierfür - in ihrer Eigenschaft als einer selbständigen Baueinheit besser ist als vorbekannte Lösungen dieser Art. Daß eine gewerbliche Verwertbarkeit schon wegen des geringen Bedarfs an Material, wegen Leichtigkeit und Billigkeit zu bejahen ist, muß als feststehend gelten. NeuheitsSchädlichkeit entfällt dann schon deshalb, weil in der hier in Rede stehenden Entgegenhaltung nicht wie beim Streitpatent die Weisung erteilt ist, die "Deckschicht” (d.h. die raumseitige Leistenreihe) aus Furnier oder ähnlich dünnem Material zu bilden. Auch diese Druckschrift ist nicht neuheitsschädlich, denn unter der Bezeichnung "Akustisches Material" wird auch hier eine echte Akustikplatte beschrieben: Auf der Vorder-und auf der Rückseite» rechtwinklig zueinander angebrachte Nuten oder aber - gleichfalls rechtwinklig zueinander - im Material angebrachte Bohrungen schaffen ein System von Kanälen mit Verbindungskammern, das als Mehrheit von Resonatoren selber schallabsorbierend wirken soll. Dabei kann dahinstehen, ob die amerikanische Lösung, falls etwa "Natur-holz” verwendet wird, Zweiteiligkeit der Platte überhaupt zuläßt; das Streitpatent schreibt sie vor, indem es eine dünne Deckschicht und abstützende Querstäbe fordert. Anders als Merensky und Weiße, die beide eine raumakustischen Zwecken dienende Platte auch schon als Baukörper sehen und sie als Baueinheit mitbehandeln, werden bei Kurtze nur Fragen der Raumakustik geprüft: Schlitzresonatoren seien vorteilhafter als Lochresonatoren, es empfehle sich, mehrere Resonatoren hintereinander zu schalten, dabei solle man weniger auf den Absorptionsgrad als auf die Bestreichung eines möglichst großen Frequenzbereiches achten und deshalb Resonatoren unterschiedlicher Eigenfrequenz verwenden (aaO. 7. Deutsche Patentschrift 86g 2gg i 1252JLl. Hier wird ein Verfahren zu dem Herstellen von Purniergittern beschrieben, ferner eine (Klemm- und Spreiz-} Vorrichtung zu dem Ausführen dieses Herstellungsverfahrens: Mehrere hochkant gestellte, gerade, biegsame und nebeneinanderliegende Furnierstreifen werden in gleichmäßigen Abständen, etwa an versetzten Punkten, verleimt und sodann - in der Regel mittels der erfindungsgemäßen Klemm- und Spreizvorrichtung - zu einem Gitter gespreizt, das beidseitig mit einer Furnier- oder Sperrholzplatte abgedeckt wird (Beschreibung S. Ernstlich diskutierbar als Leistung von erfind eris chem Rang ist die Lehre des Streitpatents nur insoweit, als sie sich nicht in der Weisung des Anspruches 1 erschöpft, die Deckschicht aus Furnier oder ähnlich dünnem Material zu bilden, sondern die weiteren Weisungen einschließt, als Abstützung ein Gitter hochkant stehender Holzstreifen zu verwenden, die -wenigstens teilweise - schräg zu den Schlitzen der Deckschicht verlaufen, und ferner die Enden dieser Holzstreifen (= Gitterstäbe) durch Haltekämme in Abstand zu halten (kennzeichnende Merkmale der erteilten Ansprüche 2 und 3). Wenn dabei die Formulierung, daß "die Enden der Gitterstäbe durch Haltekämme im Abstand gehalten sind", dem strengen Wortlaut nach und zudem nur mittelbar an sich lediglich das Vorhandensein einer oberen und einer unteren Randleiste und nicht eines kompletten Rahmens ausspricht, so könnte man über diese Unvollkommenheit der Aussage notfalls hinwegsehen, zu demal die tatsächlich hergestellte und vertriebene erfindungsgemäße Verkleidungsplatte, wie der Werbeprospekt des Beklagten (Ausgabe 1964, S. Indes beschreiben die beiden deutschen vorveröffentlichten Patentschriften 812 715 und 869 259 (oben zu III 6 und 7) aus Deckfurnier oder Sperrholz sowie aus hochkant gestellten Furnier- oder Sperrholzstreifen durch Verleimung gebildete Bauplatten in solch minutiöser Ausführlichkeit, daß auch eine Aufnahme der Merkmale der erteilten Ansprüche 2 und 3 in einen neuen, engeren Hauptanspruch für sich nichts Erfinderisches hergibt; selbst der Querver'lauf der abstützenden Gitterstäbe, den der erteilte Anspruch 2 voraussetzt, ist vorweggenommen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die durch Verleimen der Gitterstäbe gebildeten Kassetten im Grundriß dreieck- oder lanzettförmig sind. Als erfinderisch könnte allerdings die Lehre in Be-tracht kommen, die an sich bekannten Bauplatten durch Anbringen von Schlitzen schalldurchlässig und damit für raumakustische Zwecke verwendbar zu machen, bei solcher Verwendungsweise auch auf eine wandseitige Abdeckschicht zu verzichten und Material zu sparen. Es könnte sich deshalb allenfalls noch fragen, ob einem solchen Schlitzen der raumseitigen Deckschicht und ob ferner dem Verzicht auf eine wandseitige Abdeckschicht im Hinblick auf die Leichtigkeit des für die raumseitige Deckschicht und für die abstützenden Querstäbe verwendeten Materials irgendwelche Vorurteile, insbesondere solcher statischer Art, entgegenstanden. Ebenso wie in den vorbekannten Lösungen der beiden hier in Rede stehenden deutschen Patentschriften sind aber auch beim Streitpatent raumseitige Deckschicht und abstützende Querstäbe dem verwendeten Material nach als leichte Teile zu bezeichnen, so daß der als bedenklich bezeichnete Fall einer Verbindung von Leichtem mit Schwerem insoweit der Sache nach nicht gegeben ist. mit mehreren äußeren Deckschichten betrifft, so war bereits durch die deutsche Patentschrift 812 715* die eine solche Ausführung zeigt, dargetan, daß die Besorgnis ungenügender Verwindungssteife nicht ein unbedingtes Hindernis war und jedenfalls dann nicht ein echtes Vorurteil der gesamten Fachwelt darstellt, wenn wegen Materialgleichheit von Deckschicht und Rahmen und wegen der Dünne der Deckschicht eine gewisse Elastizität und Anpassung beider Teile erwartet werden kann. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß er durch die - für sich nicht erfinderische - Weisung, die Deckschicht zu schlitzen und so kleine, einzeln für sich nachgebende Partikel mit hinreichendem Abstand voneinander zu bilden, letzte Besorgnisse hinsichtlich der Verwindungssteife ausräumte. Für Bauplatten üblicher Art, die im freien Raum, etwa als Türen, verwendet werden, stellt sich das Problem der nur einseitigen Verkleidung nicht, bei Verkleidung von Wänden und Decken ist dagegen der Wegfall der wandseitigen Abdeckung eine recht naheliegende Einsparungsmaßnahme. Bei einer Verkleidungsplatte, die für raumakustische Zwecke bestimmt ist, ohne selbst Akustikplatte zu sein, muß solche Maßnahme sich geradezu aufdrängen, denn der Portfall der wandseitigen Abdeckung kommt der angestrebten Schalldurchlässigkeit zugute; eine wandseitige Abdeckschicht würde zugleich deren Schlitzung oder Lochung, mithin außer zusätzlichem Material- auch noch vermeidbaren Arbeitsaufwand erfordern. Wenn schon in der Drei-Schichten-Bauplatte nach dem deutschen Patent 812 715 eine Mittelschicht verwendet war, die nur aus dem hohlen Rahmen bestand, so war der Verzicht lediglich auf die wandseitige Abdeckung, wovon das Streitpatent ausgeht, um so leichter hinzunehmen, als die streitpatentgemäße Platte jedenfalls im Rahmen der ihr zugedachten Verwendung ganz im Unterschied zu den üblicherweise verwendeten Bauplatten keiner nennenswerten mechanischen Beanspruchung, sondern im wesentlichen nur dem Einfluß von Wärme und Feuchtigkeit ausgesetzt sein sollte. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die konstruktiven Merkmale der vom Anmelder vorgeschlagenen Verkleidungsplatte einzeln oder auch in ihrer Kombination als erfinderisch anzusehen und durch die Monopolstellung des patentrechtlichen Schutzes zu lohnen, denn angesichts des Standes der Technik lagen die vom Erfinder und Anmelder aufgezeigten Wege für den Durchschnittsfachmann recht nahe.

MaterialStreitpatentDeckschichtAnspruchStreitpatentsRahmenVerkleidungsplattePlatte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 42/64	URTEIL	Verkündet	am
14. März 1967
Oechsler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 des Herrn Dr. Ernst	in	Kre.	PI
Beklagten und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Br.-Ing.
gegen
 die Firma Sperrholzwerk SHHHpKurt BlHpin El
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Br.
und Br. flU^in Patentanwalt Br.
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10- Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Spengler und Claßen
 für Hecht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 28. November 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des am 2. August 1954 angemel deten Patents 1 062 424, dessen Ansprüche lauten:
"1. Verkleidungsplatte aus Holz für raumakustische Zwecke, bestehend aus einer geschlitzten Deckschicht, die durch Querstäbe abgestützt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Deckschicht aus Furnier oder ähnlich dünnem Material gebildet ist.
2. Platte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstützung aus einem Gitter hochkant stehender Holzstreifen besteht, die - wenigstens teilweise - schräg zu den Schlitzen verlaufen.
3« Platte nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Enden der Gitterstäbe durch Haltekämme im Abstand gehalten sind.
4. Verfahren zu dem Herstellen einer Platte nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß zunächst das Deckfurnier mit einer Abstützung verleimt wird und danach die Schlitze oingeschnitten werden.”
Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt, da es zu demindest an der für den patentrechtlichen Schutz erforderlichen Erfindungshöhe fehle.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verlangt der Beklagte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und in erster Pinie Klageabweisung.
In einem ersten Hilfsantrag begehrt der Beklagte, unter Beibehaltung des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 dem Anspruch 1 aus Gründen der Klarstellung nachstehende Passung zu geben:
,rl. Verkleidungsplatte aus Holz für raumakustische Zwecke mit einem Schlitze aufweisenden vorderen Teil und einem diesen Teil tragenden Stabrost, dadurch gekennzeichnet, daß der Vorderteil aus einer Schlitze aufweisenden, durch ein Furnier oder ein ähnlich dünnes Material gebildeten Deckschicht besteht.'1
Weiter hilfsweise beantragt der Beklagte, die Patentansprüche wie folgt zu fassen:
"1. Verkleidungsplatte aus Holz für raumakustische Zwecke mit im Abstand voneinander und parallel zueinander angeordneten vorderseitigen und in gleicher Weise, im wesentlichen senkrecht zu diesen ängeordneten rückseitigen Stäben, dadurch gekennzeichnet, daß die vorderseitigen Stäbe durch eine Schlitze aufweisende, aus einem Furnier oder ähnlich dünnem Material bestehende Deckschicht und die rückseitigen Stäbe durch wenigstens zu dem Teil schräg zu den Schlitzen verlaufende hochkant stehende Holzstreifen gebildet werden.
2. Platte nach Anspruch 1,dadurch gekennzeichnet, daß die Enden der Gitterstäbe durch Haltekämme im Abstand gehalten sind.
 
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3. Verfahren zu dem Herstellen einer Platte nach den Ansprüchen 1 und 2,dadurch gekennzeichnet, daß zunächst das Deckfurnier mit der Abstützung verleimt wird und danach die Schlitze eingeschnitten werden."
Die Klägerin, die in der Berufungsinstanz weiteres Material vorgelegt hat, das sie als schutzhindernd bezeichnet, verlangt Zurückweisung der Berufung.
Auf Anfordern des Senats hat Professor Dr. Bley, Lehrstuhl für Elementbau, Innenraum und Entwerfen an der Technischen Hochschule Karlsruhe, ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Klägerin hat ein Gutachten vorgelegt, das Dr. Dersin, SenatsPräsident a.D. beim Deutschen Patentamt, in ihrem Auftrag erstattet hat.
Ent8cheidungsgründe;
Das Streitpatent steht im jetzigen Berufungsverfahren vollinhaltlich, d.h. in der erteilten Passung, zur gerichtlichen Entscheidung, denn der Beklagte verlangt in erster Linie Klageabweisung.
I.	1. a) Das Streitpatent betrifft nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sowie nach der Überschrift und nach dem einleitenden Satz der Beschreibung eine "Verkleidungsplatte aus Holz für raumakustische ZweckeI. 11, nach der überschrift der Streitpatentschrift ferner ein Verfahren
 zu dem Herstellen einer solchen Platte, für das besonderer Schutz in Anspruch 4 verlangt wird.
 
b)	Der Anmelder und Erfinder bezeichnet es als schon bekannt, Verkleidungsplatten aus einer geschlitzten Deckschicht und diese abstützenden Querstäben zusammenzusetzen. Hierbei bestehe jedoch die Deckschicht aus einzelnen, im Abstand voneinander angeordneten Leisten (Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 4-8). Diese vorbekannte Ausführung sei "umständlich herzustellen und verhältnismäßig schwer" (aaO. Z. 9 - 10).
c)	Der Anmelder bezeichnet es als Aufgabe seiner Erfindung, diese Nachteile zu beseitigen. Als Lösung schlägt er vor, die Deckschicht aus Furnier oder ähnlich dünnem Material zu bilden. Mit einer solchen Deckschicht seien verschiedene ästhetische Wirkungen zu erzielen, z.B. durch Verwendung von Edelhölzern,
d)	Die erfindungsgemäße Verkleidungsplatte für raumakustische Zwecke weist nach dem Anspruch 1 folgende Besonderheiten auf:
(1)	sie ist hergestellt aus Holz;
(2)	sie besteht aus einer Deckschicht, welche
(a)	geschlitzt und
(b)	aus Furnier oder ähnlich dünnem Material gebildet ist;
(3)	die Deckschicht ist durch Querstäbe abgestützt.
Lediglich die Weisung über die stoffliche Substanz der Deckschicht (Furnier oder ähnlich dünnes Material, vorstehend zu (2) (b)) ist durch Aufnahme in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 als das grundsätzlich Neue und somit als Kern der Erfindung herausgestellt.
In ähnlicher Weise beschränkt sich auch das in Anspruch 4 empfohlene Herstellungsverfahren auf eine einzige Weisung,
 
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nämlich auf die Reihenfolge der Arbeitsgänge: zunächst Verleimen von Deckfurnier und Abstützung (d.h. der Querstäbe), erst dann Einschneiden der Schlitze in das Furnier. Die Fassung des Anspruchs 4 läßt erkennen, daß bei der erfindungsgemäßen Verkleidungsplatte der Ansprüche 1 bis 3 ganz allgemein oder doch für den Regelfall ein Verleimen der Deckschicht mit den Querstäben vorausgesetzt wird.
II.	1. ?*ber besondere raumakustische Effekte der erfindungsgemäßen Verkleidungsplatte ist in der Beschreibung nichts gesagt.
Der gerichtliche Sachverständige wertet das Streitpatent als Lehre, einen Baukörper besonderer Art herzustellen, der raumakustische Effekte von Bedeutung von sich aus weder erreiche noch anstrebe, wohl aber solche ermögliche, indem dieser Baukörper kraft seiner guten Durchlässigkeit dem Schall Zulaß zu etwaigen anderen, hinter ihm an der Wand oder an der Decke angebrachten echten raumakustischen Vorrichtungen (Schallabsorber usw.) gestatte. Die Funktion der erfindungsgemäßen Platte erschöpfe sich darin, ein leichter, billiger und verwindungssteifer Baukörper zu sein und die architektonisch und ästhetisch oft störenden raumakustischen Vorrichtungen zu verdecken: die Platte solle, wie schon die Bezeichnung zu dem Ausdruck bringe, nur verkleiden, sie sei keine Akustikplatte.
Die Klägerin ist dieser Auslegung entgegengetreten und meint, aus der Streitpatentschrift ergebe sich nicht, daß der Erfinder eine Platte mit anderen als mit speziell raumakustischen Vorzügen habe schaffen wollen. Auch die Werbung des Beklagten sei auf angeblich erzielbare raumakustische Effekte abgestellt, die indes durch die streitpatentgemäße Platte in Wirklichkeit nicht erzielt würden. Gemessen an
 
der "wirklichen” Aufgabe, wie der Beklagte selber sie sogar noch zu Beginn des Berufungsverfahrens dargelegt habe, sei die Platte des Streitpatents nicht ausführbar, da keine zur Erzielung raumakustischer Effekte geeigneten Lösungsmittel geboten würden» Wenn aber neuerdings der Beklagte sich dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen anpasse und besondere Vorzüge der streitpatentgemäßen Platte behaupte, die in ihrer universalen Verwendbarkeit als eines billigen, leichten und verwindungssteifen Baukörpers bestünden, so fehle es insoweit an der Offenbarung einer entsprechenden Lehre in der Streitpatentschrift.
2. Pür diese Auslegung der Klägerin könnte sprechen, daß es sich bei der eingangs der Streitpatentschrift als "bekannt" erwähnten Platte, die als nur umständlich herstellbar und zu schwer bezeichnet wird, nach dem Inhalt der Erteilungsakten um die Platte nach der deutschen Patentschrift 622 740 handelt. Sie ist, wie unten noch näher darzulegen sein wird, eine echte Akustikplatte, die selber raumakustische Effekte (Klangabsorption) anstrebt und auf diese Punktion hin konstruiert ist. Wird somit der Leser der Streitpatentschrift durch den genannten Hinweis über den Vorgefundenen Stand der Technik in die Richtung gelenkt, die der Auslegung des Streitpatents durch die Klägerin entspricht, so ist doch im Ergebnis der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen der Vorzug zu geben: nur diese Auffassung trägt nämlich der Tatsache Rechnung, daß der Erfinder ursprünglich ein "Purniorgitter" zu dem Patent angemeldet hatte und daß ferner die Streitpatentschrift raumakustische Effekte überhaupt nicht erwähnt, insbesondere nicht darlegt, daß und warum die vorgeschlagenen Mittel solcher Zielsetzung zugeordnet sind. Der Zusatz "für raumakustische Zwecke"
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in der «Überschrift, in der Beschreibung und im Anspruch kann bei dieser Sachlage durchaus als ein erläuternder Hinweis auf den gewerblichen Verwertungszweck der erfindungsgemäßen Platte verstanden werden.
Dem entspricht im wesentlichen auch das sonstige Verhalten des Anmelders im Erteilungsverfahren. Bei seiner Anhörung vom 13. Februar 1957 hat er zugegeben, die Platte zeige "in akustischer Hinsicht nichts überraschendes". Er hat jedoch zugleich betont, sie vereine zahlreiche günstige Eigenschaften in sich und sei "dadurch den bekannten Abdeckungen für Schallschluckstoffe praktisch weit überlegen". Die wesentlichen Vorteile seien: "geringes Gewicht bei großer Festigkeit, einfache Unterkonstruktion, leichte Einsteilbarkeit des Öffnungsanteils an der Gesamtfläche, leichte Auswechselbarkeit, gutes Aussehen, Möglichkeit der Verwendung der verschiedensten Edelhölzer, dazu noch günstige Resonanzwirkung".
Die in der Streitpatentschrift empfohlenen Mittel sind somit an der vom gerichtlichen Sachverständigen angenommenen Aufgabe zu messen, eine Platte zu schaffen, die - verwendbar für raumakustische Zwecke, aber nicht allein hierfür - in ihrer Eigenschaft als einer selbständigen Baueinheit besser ist als vorbekannte Lösungen dieser Art. Daß eine gewerbliche Verwertbarkeit schon wegen des geringen Bedarfs an Material, wegen Leichtigkeit und Billigkeit zu bejahen ist, muß als feststehend gelten.
III.	Neuheit.
1. Deutsche Patentschrift 622 470 (1935).
Hier wird eine "Luftschallschluckende V/andbelagplatte zur Herstellung nachhalldämpfender Wandbekleidungen" beschrieben.
 
Sie besteht aus sich kreuzenden, in mehreren Reihen übereinander angeordneten Leisten, Die Spalten zwischen diesen sind mit einem Reibungswiderstand für darin strömende Luft ausgestattet, sei es nun kraft der rauhen oder faserigen Oberflächen der die Spalte begrenzenden Leistenflächen, sei es durch Ausfüllen oder Überdecken der Spalte mit einem faserigen oder feinporigen Baustoff (Hauptanspruch), sei es schließlich auf Grund des faserigen, an sich schon schallabsorbierenden Stoffes, aus dem die Leisten dann bestehen müssen (Anspruch 2). In der Beschreibung nehmen die Erläuterungen über die raumakustischen Vorgänge breiten Raum ein: Die Spalten der beiden Leistenreihen sollen zwei Resonatoren mit unterschiedlicher Eigenfrequenz bilden, um die Absorption im gesamten Frequenzbereich zu erreichen; die Breiten der Spalte, das Material und die Querschnitte der Leisten sowie manch anderes noch sind hierbei von Bedeutung, es kommt jeweils auf Anpassung an die konkret Vorgefundenen Raumverhältnisse und auf genaue Dosierung an.
Diese im Erteilungs- und im erstinstanzlichen Ifichtig-keitsverfahren im Vordergrund stehende Druckschrift tritt an Bedeutung zurück, wenn man die Aufgabe des Streitpatents darin sieht, einen Baukörper zu schaffen, dessen Eigenart und Vorzug darin bestehen soll, eine leichte und billige Baueinheit zu sein. NeuheitsSchädlichkeit entfällt dann schon deshalb, weil in der hier in Rede stehenden Entgegenhaltung nicht wie beim Streitpatent die Weisung erteilt ist, die "Deckschicht” (d.h. die raumseitige Leistenreihe) aus Furnier oder ähnlich dünnem Material zu bilden. Die statt dessen gegebene Empfehlung, auf den "Querschnitt" der Leisten beider Reihen zu achten, ersetzt die präzise, in bestimmte Richtung gehende, anderseits nur die Deckschicht betreffende Weisung des Streitpatents um so
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weniger, als nach der lehre jener Vorveröffentlichung erkennbar Erwägungen raumakus t is eher und nicht solche fertigungstechnischer Art bestimmend sein sollen. Demgemäß spricht jene Entgegenhaltung auch nicht von der Dicke bzw. Dünne, sondern vom "Querschnitt” der leisten, weist somit auf die raumakustische Bedeutung auch der leistenbreite hin, der nach der lehre des Streitpatents kein sonderliches Gewicht zukomat.
2• US-Patentschrift 2 16ft 101 (1939).
Auch diese Druckschrift ist nicht neuheitsschädlich, denn unter der Bezeichnung "Akustisches Material" wird auch hier eine echte Akustikplatte beschrieben: Auf der Vorder-und auf der Rückseite» rechtwinklig zueinander angebrachte Nuten oder aber - gleichfalls rechtwinklig zueinander - im Material angebrachte Bohrungen schaffen ein System von Kanälen mit Verbindungskammern, das als Mehrheit von Resonatoren selber schallabsorbierend wirken soll. Nur beiläufig ist auch Naturholz (natural wood) als in Betracht kommendes Material erwähnt, im Vordergrund stehen jedoch eindeutig "zementartige Stoffe", ferner "schalldämpfende Substanz irgendeiner Art wie z.B. einer pflanzlichen, mineralischen oder tierischen, faserartigen oder porösen Substanz", ferner "Kombinationen und Zusammensetzungen derselben", die zu Platten gepreßt und in der schon erwähnten Weise mit Nuten oder mit Bohrungen versehen werden soll. Zwar will jener Erfinder zusätzlich auch "leicht anbringbare, durch einfache und billige Produktionsverfahren herstellbare Materialeinheiten" schaffen (S. 1 li. Sp. Z. 14 ff), dies jedoch nur in Ausrichtung und in Unterordnung unter die primäre Aufgabe, die Platte selber in ihrer Eigenschaft als "akustisches Material" klangabsorbierend und somit raumakustisch wirkend einzusetzen.
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In ihrer Eigenschaft als Bauköriper ist jene Platte mit der des Streitpatents nicht vergleichbar. Dabei kann dahinstehen, ob die amerikanische Lösung, falls etwa "Natur-holz” verwendet wird, Zweiteiligkeit der Platte überhaupt zuläßt; das Streitpatent schreibt sie vor, indem es eine dünne Deckschicht und abstützende Querstäbe fordert.
3 • Merensky. Hochbau-Raumkonstrujct ions lehre (1948).
1. Teil S. 121 und 122;
4. Weiße« Leitfaden der Raumakustik für Architekten (1949) S. 66 bis 75;
5• Kurtze. Verbesserung der Wirksamkeit von Akustikplatten durch Hes^atoren J^in Technische Mitteilungen« Bern« 1. März 1954)«
Bei diesen fachwissenschaftlichen Abhandlungen stehen Probleme der Raumakustik im Vordergrund der Untersuchung:
Merensky (aaO. S. 121) weist auf die Nützlichkeit einer Verbindung poröser und mitschwingender Schallschluckstoffe hin und empfiehlt, "diese Stoffe mit gelochten oder geschlitzten Zinkblech-, Holzfaser-, Sperrholz- oder ähnlichen Stoffen” abzudecken; dabei unterstreicht er den günstigen Einfluß des Werkstoffes Holz auf die Klanggebung. Weiße (aaO. S. 66) vergleicht poröse, einfache mitschwingende und zusammengesetzte mitschwingende Schallschlucker, erläutert die Bedeutung der Eigenfrequenz der Resonatoren und empfiehlt, mehrere schwingungsfähige Schallschlucker hintereinander zu schalten; im Versuchsbeispiel S. 70 berichtet er: "Um die Eigenfrequenzen eines solchen zusammengesetzten Mitschwingers in den erwünschten Bereich zu verlegen, benötigt man verhältnismäßig leichte Platten mit kleinen Luftpolstern und flache möglichst schwere Leistengerüste. Wir wählen eine 3 mm dicke Sperrholzplatte..*
 
Sodann empfiehlt er noch aaO. S. 74 zur Abdeckung unschöner Oberflächen mitschwingender oder poröser Stoffe gelochte oder mit Schlitzen versehene dünne Platten aus Sperrholz, Kunststoff oder Metall. Anders als Merensky und Weiße, die beide eine raumakustischen Zwecken dienende Platte auch schon als Baukörper sehen und sie als Baueinheit mitbehandeln, werden bei Kurtze nur Fragen der Raumakustik geprüft: Schlitzresonatoren seien vorteilhafter als Lochresonatoren, es empfehle sich, mehrere Resonatoren hintereinander zu schalten, dabei solle man weniger auf den Absorptionsgrad als auf die Bestreichung eines möglichst großen Frequenzbereiches achten und deshalb Resonatoren unterschiedlicher Eigenfrequenz verwenden (aaO. S. 83 ff).
6. Deutsche Patentschrift 812 715 (iggi).
Hier wird eine Bauplatte gezeigt und beschrieben, die aus ebenen und gewellten, unter Zwischenschaltung von Abstandhaltern mit den Breitseiten gegeneinander gelegten und an den Berührungspunkten verleimten Furnierstreifen besteht, so daß sich die Platte aus einer Vielzahl nebeneinander liegender Zellen mit etwa dreieckförmigem Grundriß zusammensetzt. Umgibt man das aus einem solchen "Gitterblock" herausgesägte Gitter mit einem Rahmen und bedeckt man diesen mit einem Boden- und mit einem Deckfurnier, so erhält man eine für die Möbelindustrie und für den Serienbau von Wohnungen allseitig verwendbare fertige Gitterplatte (Beschreibung S. 3 Z. 51 ff u. Fig. 8 u. 9). Bei der Sonderausführung als dreischichtige Platte braucht die Mittelschicht keinerlei Gitterteile zu enthalten, sie kann völlig hohl sein und nur aus dem abstandhaltenden Rahmen bestehen (Beschreibung S. 4 Z. 45 ff und Anspruch 6).
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Neuheitsschädlich für das Streitpatent ist diese Platte nicht, weil das Deckfurnier nicht mit Schlitzen versehen und außer ihm auch ein Bodenfurnier notwendig vorhanden ist.
7. Deutsche Patentschrift 86g 2gg i 1252JLl.
Hier wird ein Verfahren zu dem Herstellen von Purniergittern beschrieben, ferner eine (Klemm- und Spreiz-} Vorrichtung zu dem Ausführen dieses Herstellungsverfahrens: Mehrere hochkant gestellte, gerade, biegsame und nebeneinanderliegende Furnierstreifen werden in gleichmäßigen Abständen, etwa an versetzten Punkten, verleimt und sodann - in der Regel mittels der erfindungsgemäßen Klemm- und Spreizvorrichtung - zu einem Gitter gespreizt, das beidseitig mit einer Furnier- oder Sperrholzplatte abgedeckt wird (Beschreibung S. 1 Z. 18 ff, S. 2 Z. 92 ff).
Auch hier scheitert wie bei der zuvor behandelten Entgegenhaltung Neuheitsschädlichkeit gegenüber dem Streitpatent am Fehlen der Schlitze sowie an der notwendig beidseitigen Abdeckung des Gitters. Diesmal ist freilich nicht die fertige Platte, sondern das Verfahren zu ihrer Herstellung Kern der patentrechtlichen Lehre.
Nach allem war demnach die Lehre des Streitpatents im Zeitpunkt der Anmeldung neu.
IV. Fortschritt unfl aErfindungshöhe.
Mit dem gerichtlichen Sachverständigen und mit dem Beklagten, der auf außergewöhnliche Verkaufserfolge hinweist, ist davon auszugehen, daß die Verkleidungsplatte nach dem Streitpatent infolge ihrer einfachen und billigen Herstellung, ihrer einfachen Montage und ihrer guten
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Schalldurchlässigkeit eine wesentliche Verbesserung gegenüber vorbekannten Lösungen dieser Art darstellt. Sie trägt auch einem Zeitbedürfnis Rechnung, den an sich teueren Werkstoff Holz in größerem Umfang als in früheren Jahrzehnten und dazu in ästhetisch recht ansprechender Weise in Hallen und Räumen jeder Art einzusetzen. Gleichwohl liegt eine erfinderische Leistung nicht vor. Ernstlich diskutierbar als Leistung von erfind eris chem Rang ist die Lehre des Streitpatents nur insoweit, als sie sich nicht in der Weisung des Anspruches 1 erschöpft, die Deckschicht aus Furnier oder ähnlich dünnem Material zu bilden, sondern die weiteren Weisungen einschließt, als Abstützung ein Gitter hochkant stehender Holzstreifen zu verwenden, die -wenigstens teilweise - schräg zu den Schlitzen der Deckschicht verlaufen, und ferner die Enden dieser Holzstreifen (= Gitterstäbe) durch Haltekämme in Abstand zu halten (kennzeichnende Merkmale der erteilten Ansprüche 2 und 3).
Die Verwendung einer Deckschicht aus verhältnismäßig dünnem Material war nämlich bereits von Merensky und nachdrücklicher noch von Weiße empfohlen (vgl. oben zu III 3 und 4), und zwar von beiden schon im Rahmen raumakustischer Zielsetzungen, wobei Weiße fertigungstechnische Überlegungen miteinschloß. Ihm gegenüber kommt als erfinderischer Rest beim Streitpatent nur die in Anspruch 2 erteilte zusätzliche Weisung in Betracht, die Abstützung nicht durch "möglichst schwere Leistengerüste" (so Weiße aaO.), sondern durch .hochkant stehende Holzstreifen zu bilden.
Nun ist aber weiterhin nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen, die dem Senat überzeugend erscheint, die Verwendung eines Rahmens bei der Verkleidungsplatte des Streitpatents eine Notwendigkeit, wenn
 
überhaupt die Platte ein selbständiges, leicht montierbares und zu demal verwindungssteifes Bauelement sein soll. Dies aber gebietet, auch das Merkmal des erteilten Anspruchs 3 in einen etwaigen, auf Schutzfähigkeit noch weiter zu prüfenden engeren Hauptanspruch aufzunehmen.
Wenn dabei die Formulierung, daß "die Enden der Gitterstäbe durch Haltekämme im Abstand gehalten sind", dem strengen Wortlaut nach und zudem nur mittelbar an sich lediglich das Vorhandensein einer oberen und einer unteren Randleiste und nicht eines kompletten Rahmens ausspricht, so könnte man über diese Unvollkommenheit der Aussage notfalls hinwegsehen, zu demal die tatsächlich hergestellte und vertriebene erfindungsgemäße Verkleidungsplatte, wie der Werbeprospekt des Beklagten (Ausgabe 1964, S. 12) ausweist, nur in ihrer Breite auf bestimmte Maße festgelegt ist, der länge nach jedoch "in jedem gewünschten Zwischenmaß" bis 350 cm geliefert werden kann. Das Vorhandensein auch seitlicher Randleisten und damit eines kompletten Rahmens neben Deckschicht und abstützenden Gitterstäben könnte sich angesichts der tatsächlich geübten Fertigungstechnik und Vertriebsweise dann als vielleicht branchenüblich und als selbstverständlich ergeben.
Indes beschreiben die beiden deutschen vorveröffentlichten Patentschriften 812 715 und 869 259 (oben zu III 6 und 7) aus Deckfurnier oder Sperrholz sowie aus hochkant gestellten Furnier- oder Sperrholzstreifen durch Verleimung gebildete Bauplatten in solch minutiöser Ausführlichkeit, daß auch eine Aufnahme der Merkmale der erteilten Ansprüche 2 und 3 in einen neuen, engeren Hauptanspruch für sich nichts Erfinderisches hergibt; selbst der Querver'lauf der abstützenden Gitterstäbe, den der erteilte Anspruch 2 voraussetzt, ist vorweggenommen, wobei es
 keinen Unterschied macht, ob die durch Verleimen der Gitterstäbe gebildeten Kassetten im Grundriß dreieck- oder lanzettförmig sind.
Als erfinderisch könnte allerdings die Lehre in Be-tracht kommen, die an sich bekannten Bauplatten durch Anbringen von Schlitzen schalldurchlässig und damit für raumakustische Zwecke verwendbar zu machen, bei solcher Verwendungsweise auch auf eine wandseitige Abdeckschicht zu verzichten und Material zu sparen. Was jedoch zunächst das Schlitzen der raumseitigen Deckschicht betrifft, so war diese Maßnahme nicht nur angesichts der in Aussicht genommenen, keineswegs fernliegenden Verwendungsweise eine technische Notwendigkeit, das Vorhandensein von Schlitzen war darüber hinaus in den Entgegenhaltungen oben zu III 1 bis 5 ausdrücklich verlangt. Es könnte sich deshalb allenfalls noch fragen, ob einem solchen Schlitzen der raumseitigen Deckschicht und ob ferner dem Verzicht auf eine wandseitige Abdeckschicht im Hinblick auf die Leichtigkeit des für die raumseitige Deckschicht und für die abstützenden Querstäbe verwendeten Materials irgendwelche Vorurteile, insbesondere solcher statischer Art, entgegenstanden.
Der gerichtliche Sachverständige, dem bei Erstattung des schriftlichen Gutachtens die beiden deutschen Patentschriften 812 715 und 869 259 noch nicht Vorlagen, glaubt, dies bejahen zu sollen. Der Senat kann ihm insoweit nicht folgen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Die Festigkeit einer Bauplatte wird in erster Linie durch die Stärke des Rahmens bestimmt, mithin durch einen Umstand, der eindeutig außerhalb der Lehre des Streitpatents liegt, das einen Nahmen nicht einmal erwähnt. Die
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Gestaltung der oberen und der unteren Rahmenleiste als Haltekämme der Querstäbe, in der deutschen Patentschrift 812 715 bereits gezeigt, gestattet es, Vorspannung in die Platte einzubringen; dies bedeutet Erhöhung der Festigkeit bei Einsparung von Material. Was sodann die Verwindungssteife der Platte betrifft, so hat es der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung als Faustregel der Holzverarbeitung bezeichnet, Schweres nur mit Schwerem, Leichtes nur mit Leichtem zu verbinden, nicht aber Schweres mit Leichtem, da man sonst ”das arbeitende Material nicht zu dem Stehen bringt”. Ebenso wie in den vorbekannten Lösungen der beiden hier in Rede stehenden deutschen Patentschriften sind aber auch beim Streitpatent raumseitige Deckschicht und abstützende Querstäbe dem verwendeten Material nach als leichte Teile zu bezeichnen, so daß der als bedenklich bezeichnete Fall einer Verbindung von Leichtem mit Schwerem insoweit der Sache nach nicht gegeben ist. Was aber eine Verbindung des Rahmens mit der Deckschicht bzw. mit mehreren äußeren Deckschichten betrifft, so war bereits durch die deutsche Patentschrift 812 715* die eine solche Ausführung zeigt, dargetan, daß die Besorgnis ungenügender Verwindungssteife nicht ein unbedingtes Hindernis war und jedenfalls dann nicht ein echtes Vorurteil der gesamten Fachwelt darstellt, wenn wegen Materialgleichheit von Deckschicht und Rahmen und wegen der Dünne der Deckschicht eine gewisse Elastizität und Anpassung beider Teile erwartet werden kann. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß er durch die - für sich nicht erfinderische - Weisung, die Deckschicht zu schlitzen und so kleine, einzeln für sich nachgebende Partikel mit hinreichendem Abstand voneinander zu bilden, letzte Besorgnisse hinsichtlich der Verwindungssteife ausräumte. Durch diese Maßnahme, die im übrigen wegen der beabsichtigten Verwendung der Platte nahelag, wurde jedoch nicht ein echtes Vorurteil der Fachwelt überv/unden.
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Verstärkt gilt dies für den Verzicht auf eine wandseitige Abdeckung der Platte. Für Bauplatten üblicher Art, die im freien Raum, etwa als Türen, verwendet werden, stellt sich das Problem der nur einseitigen Verkleidung nicht, bei Verkleidung von Wänden und Decken ist dagegen der Wegfall der wandseitigen Abdeckung eine recht naheliegende Einsparungsmaßnahme. Bei einer Verkleidungsplatte, die für raumakustische Zwecke bestimmt ist, ohne selbst Akustikplatte zu sein, muß solche Maßnahme sich geradezu aufdrängen, denn der Portfall der wandseitigen Abdeckung kommt der angestrebten Schalldurchlässigkeit zugute; eine wandseitige Abdeckschicht würde zugleich deren Schlitzung oder Lochung, mithin außer zusätzlichem Material- auch noch vermeidbaren Arbeitsaufwand erfordern. Wenn schon in der Drei-Schichten-Bauplatte nach dem deutschen Patent 812 715 eine Mittelschicht verwendet war, die nur aus dem hohlen Rahmen bestand, so war der Verzicht lediglich auf die wandseitige Abdeckung, wovon das Streitpatent ausgeht, um so leichter hinzunehmen, als die streitpatentgemäße Platte jedenfalls im Rahmen der ihr zugedachten Verwendung ganz im Unterschied zu den üblicherweise verwendeten Bauplatten keiner nennenswerten mechanischen Beanspruchung, sondern im wesentlichen nur dem Einfluß von Wärme und Feuchtigkeit ausgesetzt sein sollte. Etwa verbliebene Bedenken konnten leicht durch naheliegende Versuche ausgeräumt werden.
Nach allem kann nicht einmal ein aus den Merkmalen der erteilten Vorrichtungsansprüche 1 bis 5 zusammengesetzter Vorrichtungsanspruch als schutzfähig anerkannt werden. Patentrechtlicher Schutz für eine Vorrichtung gemäß dem erteilten Anspruch 1 oder gemäß den beiden Hilfsanträgen des Beklagten scheidet somit erst recht aus.
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Ebensowenig ist aber auch der erteilte Verfahrensanspruch (Anspruch 4/ schutzfähig. Da bei der Herstellung der streitpatentgemäßen Verkleidungsplatte nur zwei Arbeite-gänge als erfindungswesentlich genannt sind - Verleimen der abstützenden Querstäbe mit der dünnen Deckschicht und Anbringen der Schlitze in dieser - bedarf es nur einer rein handwerklichen Überlegung, was zuerst und was zuletzt getan werden sollte. Zudem war in der deutschen Patentschrift 597 348 (1934), die einen "biegsamen Stoff aus unterteilten Holzfurniertafeln mit Unterlage oder Zwischenlage von Gewebe oder ähnlicher BewehrungsSchicht" betrifft, bereits gelehrt, zunächst die Holzfurniertafel(n) mit der Unter- bzw. Zwischenlage zu verleimen und erst dann die Tafel(n) zu kerben, um ein "aufrollbares Holztuch" zu erhalten.
Wie auch die Klägerin im Grunde nicht bestreitet, kommt dem Erfinder des Streitpatents das Verdienst zu, dem im Anmeldezeitpunkt bestehenden, recht dringlichen Bedürfnis nach einer billigen, leichten und vielseitig - auch für raumakustische Zwecke - verwendbaren Bauplatte entsprochen zu haben, indem er fertigungstechnisch bestimmte Wege wies und wirtschaftliche Chancen organisatorisch und werbetechnisch geschickt nutzte. Die erfindungsgemäße Verkleidungsplatte ist eine Baueinheit, die praktisch als Meterware hergestellt und gehandelt werden kann. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die konstruktiven Merkmale der vom Anmelder vorgeschlagenen Verkleidungsplatte einzeln oder auch in ihrer Kombination als erfinderisch anzusehen und durch die Monopolstellung des patentrechtlichen Schutzes zu lohnen, denn angesichts des Standes der Technik lagen die vom Erfinder und Anmelder aufgezeigten Wege für den Durchschnittsfachmann recht nahe.
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V. Die Berufung des Beklagten war deshalb in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42 Abs. 3*
40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG; sie bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Nastelski
 Bock
Spreng
 Spengler
Claßen