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BGH

Gericht: BGH

Der Ia-Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23- Februar 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof, Br. Wastelski und der Bundeo-richtor Br. Spreng, Br. Spengler, Claßen und Schneider für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3» Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 26. Gebläsegehäuse für eine Vorrichtung zu dem Versprühen eines Insektenvertilgungs-mittels, bei welchem eine Anzahl seitlich vorstehender, eng nebeneinander angeordneter Auslaßdüsen für die Luft vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß jede Auslaßdüse (3, 5, 11 bis 14, 23, 27, 28, 32 bis 35) mit einer kurzen, starren, an der Außenseite des Gehäuses (2, 8, 16) befestigten Tülle zu dem direkten Ausblasen in die Atmosphäre versehen ist,' wobei die Achse jeder Tülle von der Einlaß- bis zur Auslaßöffnung geradlinig verläuft und sich mit der ideellen Achse des in die Tülle eintretonden Luftstromes dockt, während die Achsen zweier benachbarter Tüllen einen spitzen Y/inkel hinter den Auslaßenden der Tüllen bilden." 1. Gebläsegehäuse für eine Vorrichtung zu dem Verblasen eines Insektenvertilgungsmittels, bei welchem eine Anzahl seitlich über den Gehäuseumfang vorstehender, eng nebeneinander angeordneter Auslaßdüsen für die Luft vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß jede Auslaß-düse (3, 5, 11 bis 14, 23, 27, 28, 32 bis 34) mit einem kurzen, starren, an der Außenseite des Gehäuses (2, 8, 16) befestigten Hohrstutzen zu dem direkten Ausblasen in die Atmosphäre versehen ist, wobei die Achse jedes Hohrstutzens von der Ein- bis zur Auslaßöffnung geradlinig und radial oder annähernd radial zu dem seitlichen Gehäuseumfang verläuft." Was die Anmelderin dort vorgeschlagen habe, sei in mehreren, besonders bedeutsamen Funkten sogar widersprüchlich» zu demal wenn man Ansprüche, Beschreibung und Zeichnung miteinander vergleiche; die jetzigen Hilfsanträge der Beklagten liefen darauf hinaus, eine dem Fachmann verständliche und widerspruchsfreie Lehre in das Patent erst hereinzubringen, die unterlassene Offenbarung somit nachzuholen; dies sei rechtlich nicht zulässig. Nach dem einleitenden Satz der Beschreibung betrifft das Streitpatent "ein Gebläsegehäuse für eine zun Versprühen einos pulverförmigen oder flüssigen Insektenvertilgungsmittels dienende Vorrichtung, bei welchem eine Anzahl seitlich vorstehender, eng nebeneinander angeordneter Auslaßdüsen für die Luft angeordnet sind?. Die Streitpatentschrift fährt fort: "Erfindungsgcnäß wird eine Vorrichtung geschaffen, mittels der eine gleichmäßige Verteilung der ausströmenden, mit einem Pulver oder einer Flüssigkeit gemischten Luftmasse bei großer Reichweite des aus den Düsen ausströmenden Strahles erzielt wird." Hiernach betrifft das Streitpatent nicht die Sprühanlage in ihrem gesamten Aufbau, sondern nur die Gestaltung des Gebläsegehäuses, wobei, wie zahlreiche spätere Beschreibungsstellen ergeben, eine Anwendbarkeit der Erfindung auf Zentrifugalgebläse (= Radialgebläse) wie auch auf Axialgebläse vom Erfinder angenommen wird. Die Aufgabe des Streitpatentes ist demnach dahin begrenzt, durch sinnvolle Gestaltung des Bauteiles Gebläsegehäuse eine "gleichmäßige Verteilung" der mit dem Sprühmittel gemischten Luftmasse bei "großer Reichweite" zu erzielen. Nach Auffassung des Nichtigkeitssenats, die von der Klägerin geteilt wird, bestehen in vier Punkten Unklarheiten, so daß die Patentrechtliehe lehre als Ganzes unverständlich und'sogar widersprüchlich sei. Der Durchschnittsfachmann wird deshalb erwägen, die Nerk-male 2b (Auslaßdüsen, seitlich vorstehend) und 4c (Tüllen, an der Außenseite des Gehäuses befestigt), als eng verwandt, wenn nicht gar als gleichsinnig zu werten. Dabei wird er dem Umstand, daß Auslaßdüsen bereits im Oberbegriff, Tüllen dagegen erst im kennzeichnenden Teil genannt sind, schwerlich die vom Nichtigkeitssenat für die Begriffsbestimmung der "Auslaßdüsenu angenommene maßgebliche Bedeutung beimessen, da das Wort "Auslaßdüson" im kennzeichnenden Teil nochmals erscheint. Das Yfort "Tülle" weist den Leser im übrigen darauf hin, daß die Luft bei Verlassen des Gebläsegehäuses nur in der Auslaßöffnuhg, nicht etwa anschließend noch in einem stark verjüngten Rohrstück gepreßt werden darf, zu demal sie ja "direkt in die Atmosphäre ausgeblason" werden soll (llork-mal 4d). Zur Fassung des Merkmals 6 meint die Beklagte, die Anmelderin habe damit besonders nachdrücklich die ange-nahert radiale Ausrichtung der Tüllen als erfindungswesentlich heraussteilen wollen; sie habe dies für den dice Patentschrift lesenden Fachmann auch erreicht. Wie jedoch der gerichtliche Sachverständige einleuchtend ausgeführt hat, bringt schon das Merkmal 5b hinreichend klar zu dem Ausdruck, daß die Luft ohne wesentliche Umlenkung durch die Tüllen in die Atmosphäre aua-treten soll; dabei weist das Merkmal 6, wie unten noch zu zeigen ist., auf die konstruktive Möglichkeit hin, zu diesem Zweck die Tüllen etwa radial anzubringen. Der Auffassung des Nichtigkeitssenats, durch das Merkmal 5b sei eine tangentiale Anordnung der Tüllen vor-gesehrioben, konnte nicht beigetreton werden. Es ist nämlich nicht so, als ob hier Erfindungswesentliches in der Zoichnung erstmalig offenbart wäre oder als ob die Zeichnung gar in Widerspruch zu Anspruch und Beschreibung stünde (hierzu vgl. c) Hit Rang vor der Zeichnung und sachlich im Einklang i mit ihr gibt aber auch schon die Beschreibung mehrfache Hinweise auf eine angonähort radiale Ausrichtung der Tüllen, so daß die Zeichnung nur letzte, beim einzelnen Jescr etwa noch bestehende Zweifel auszuräumen braucht. Das umstrittene Merkmal 5b ist nämlich nicht für sich allein zu sehen, sondern als Merkmal einer Kombination bedarf es bei seiner Auslegung geradezu der Mitborücksich-tigung auch der übrigen Merkmale. 2b und 2c), veranlassen in ihrer Zusammenfassung nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen den Fachmann, ein Gebläsegehäuse, das angenähert radial ausgerichtete Düsen aufweist, als erfindungsgeraäße Ausführung jedenfalls in Erwägung zu ziehen, mag der Fachmann nähere und verläßliche Aufklärung hierzu auch erst im kennzeichnenden Teil des Anspruchs und in der Beschreibung erwarten. eng nebeneinander angeordneto Düsen zwar auch bei vorwiegend tangentialer Ausrichtung möglich sind, er weiß aber auch, daß die Tangcntialkomponente des Luftstroms zu einer streng tangentialen Ausrichtung der Düsen jedenfalls noch nicht zwingt, die mitvorhandene Hadialkomponente solche Lösung vielleicht opgar problematisch macht. bb) Die Hinweise im kennzeichnenden Teil des Anspruchs, jede Tülle solle in ihrer Achse geradlinig, die Tülle selber solle kurz, starr und an der Außenseite des Gehäuses befestigt sein und solle zu dem direkten Ausblasen in die Atmosphäre dienen (Merkmale 5a, 4a, 4b, 4c und 4d), bestärken nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen den Leser der Streitpatentschrift in der Annahme, daß eine angenähert radiale Ausrichtung der Tüllen den genannten zusätzlichen Anforderungen - einzeln wie in deren Gesamtheit -vielleicht besser gerecht werden könnte als eine vorwiegend tangentiale Ausrichtung. Ganz besonders, so hat der Sachverständige bekundet, gelte dies für das bedeutsame Tlcrk-mal des Direktausblasens: Der Konstrukteur, den man solchen speziellen Auftrag erteile, werde es zunächst schon deshalb mit der radialen Ausrichtung der Tüllen versuchen, weil dies einfacher und weniger aufwendig sei als ein tangentiales Ansetzen der Tüllen am Gehäuse. Da dem Fachmann die sprachliche Fassung des Merkmals 6 ohnehin mißglückt erscheine, werde er sich auch nicht sonderlich daran stoßen, daß die Lage des Scheitelpunkts aus der Sicht des außenstehenden Betrachters dargestellt und nicht, wie in der Strömungstechnik üblich, an der Strömungsrichtung orientiert 3ei, denn eine Scheitelpunktlago außerhalb des Gehäuses sei technisch unsinnig. Freilich erweise sich damit das Merkmal 6 als "trivial", denn auch bei angenähert tangential ausgerichteten Tüllen liege der Scheitelpunkt ihrer Achsen unter Umständen noch innerhalb des Gebläsegehäuseo und 'somit "hinter den Auslaßenden der Tüllen", gesehen vom außenstehenden Betrachter. Nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen offenbart somit das Merkmal 6 für sich allein noch nicht, wie die Beklagte es annohmen möchte, dem Fachmann die lehre, er solle .die Tüllen in etwa radial ausrichten; anderseits leitet jedoch auch dieses Merkmal, schon für sich allein betrachtet und ungeachtet seiner unvollkommenen sprachlichen Fassung, den fachkundigen Leser der Streitpatentschrift dahin, anzunehmen, daß der Erfinder des Streitpatents eine angenähert radiale Anordnung der Tüllen habe ins Auge fassen wollen. Grade nahegelegt ist, daß der Konstrukteur, der die lehre des Streitpatent3 nachvollziehen will, es zunächst jedenfalls einmal mit der radialen Ausrichtung der Tüllen versucht, zu demal keines der Merkmale ihn auf irgendwelche Vorzüge einer mehr tangentialen Tüllenausrichtung hinweist, so ergibt die Gesamtschau, d.h. die Notwendigkeit für den nachvollziehenden Fachmann, in seiner Konstruktion alle in den verschiedenen Merkmalen erteilten Einzelweisungon gleichzeitig zu berücksichtigen, folgendes: Eine andere Anordnung der Tüllen als nahezu radial zu dem Gehäuse war ernstlich nicht in Betracht zu ziehen, wenn man in Sinne der lehre des Streitpatentes handeln wollte; in der Gcscmt-wertung der Merkmale erscheint die angonähort radiale Ausrichtung der Tüllen nicht nur als eine konstruktive Ilög-lichkeit und damit als bloße Zufälligkeit, sondern sie erscheint dem Fachmann als erfindungswesentlich, als Bestandteil der erteilten patentrechtlichen lehre. Nach Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich dieser Offenbarungsgehalt nicht erst nach Heranziehen der Zeichnung, sondern schon aus der Beschreibung selbst, vorausgesetzt, daß man sie sorgfältig und in der Bereitschaft liest, das dort Gesagte bei aller Schwierigkeit doch, wenn irgendmöglich, als sinnvoll und vernünftig zu verstehen. Diese Weisung war für den im Prioritätszeitpunkt dos Streitpatents tätigen Fachmann im übrigen weder befremdlich noch gar unvernünftig, erst recht dann nicht, wenn ihm wie im vorliegenden Fall, zugleich die weitere Weisung erteilt war, die Tüllen für ein Dircktauablason der Luft in die Atmosphäre anzubringen und sie deshalb starr, kurz und in der Achse geradlinig zu halten und außen am Gehäuse vorstehen zu lassen. Das Privat“ gutachten Soewald zeigt eine solche Konstruktion in der Abbildung 2a und vertritt die Auffassung, sie sei dem Stroitpatent gemäß. Auch die Zeichnung des Streitpatents (Figuren 1, 3, 4 und 5) zeigt allein solche Ausgestaltungen, d.h. beträchtlichen Zwischenraum zwischen Flügelrad und inneror Gehausewandung: ein Umstand, der den strömungs-technisch versierten Fachmann auf die Bedeutung der Radial-konponento und damit auf die radiale Anordnung der Düsen hinweist. e) Ixa Ergebnis tritt der erkennende Senat dem gerichtlichen Sachverständigen auch darin bei, daß nicht nur das Merkmal der angenähert radialen Tüllenausrichtung, sondern daß darüber hinaus auch eine fertige, in sich geschlossene und widerspruchsfreie Lehre zu technischem Handeln den Fachmann durch die Patentschrift in einer Weise offenbart ist, die ein Nachvollzichen der erteilten Lehre gestattet. Das Flügelrad des Gebläses reicht nach der Zeichnung bis nahe an die innere Gehäusewandung (vom gerichtlichen Sachverständigen allein schon deshalb als eine strömungstechnisch schlechte Lösung bezeichnet), die einzige Auslaßdüee ist etwa tangential angebracht, verhältnismäßig lang, am vorderen Ende nach unten gekehrt und durch Handführung der Bedienungsperson seitlich bewegbar, so daß das Sprühgut nach links oder nach rechts Verblasen werden kann. Erst das Studium der Beschreibung und der Einblick in die Zeichnung schaffen Klarheit, daß hiormit nichts über den Ansatz und die Ausrichtung der Düse zu dem Gehäuse gesagt, sondern daß auf die rechtwinklige Knickung innerhalb des Abzugs-kanals hingewiesen werden soll, den man nur mit Einschränkung noch als "Düse" bezeichnen kann. Nach Auffassung der Klägerin nimmt die britische Druckschrift die in Figur 3 der Zeichnung des Streitpa-tents dargesteilte Ausführung neuheitsschadlich vorweg, da hier wie dort die Luft nach Verlassen des Flügelrads zunächst in rechten Winkel umgelenkt und erst dann über das Düsononde in die Atmosphäre ausgeblasen werde. Selbst wenn indes wegen diooor Umlonkung gewisse Berührungspunkte zu der Ausführung gemäß Figur 3 des Streitpatents vorhanden sein sollten, so fehlen doch alle Merkmale, die das Vorhandensein mehrerer Düsen voraussetzen (Merkmale 2a, 2c und 6); überdies betrifft die Figur 3 lediglich eine Ausflihrungsform gemäß den Unteransprüchen 4 bis 10 des Streitpatents, die mit der vorliegenden Klage nicht angegriffen sind. Die gezeigten drei Düsen sind untereinander parallel aus-gerichtet, gegenüber dem Gehäuse zwar im wesentlichen radial.angebracht, jedoch handelt es sich insoweit um eine konstruktive Zufälligkeit: Das Bündel der Schläuche und Düsen soll kompakt zusammengefaßt werden, es erfolgt kein direktes Ausblasen in die Atmosphäre, und weite Sprühweite, wie beim Streitpatent angestrebt, ist hier weder gewollt noch erreichbar. 7 • gSzPaten ts chrift^ ^ 82$_ JUSSJJjl Auch bei diosem Zerstäuber reicht das Flügelrad in der Ausführung gemäß Figur 2 der Zeichnung nahe an die Gehäusewandung heran, welche rundum - also nicht nur auf Bei letzteren handelt es sich um verhältnismäßig lange rohr-förmige Gebilde, am Sockel zur leichteren Anpassung an die Gehäusev/andung jeweils stark gebogen, mithin nicht un Tüllen mit geradliniger Achse (Behlen dos Merkmals 5a des Streitpatents). Der gerichtliche Sachverständige verneint wegen der länge des Düsenrohres selbst im erstgenannten Falle ein direktes Ausblasen in die Atmosphäre durch eine kurze Düse (Fehlen auch der Merkmale 4a und 4d deo Streitpatents). Betrachtet man, wie es geboten ist, jedes der beiden Gebläse für sich, so fehlen zu demindest die Merkmale 2a, 2c und 6 des Streitpatents. Der Senat tritt jedoch dom gerichtlichen Sachverständigen darin bei, daß am äußeren Ende der Stutzen Nippel zu dem Anschluß von Schläuchen dargestollt sind, mithin - abweichend von der Deutung, welche die Klägerin dieser Zeichnung gibt - hier ebensowenig wie bei den anderen zeichnerisch dargestelltcn Ausführungen ein direktes Ausblasen beabsichtigt ist. Einen noch größeren Vorteil sieht, der gerichtliche Sachverständige darin, daß der Luftstrom (rein oder mit dem Sprühgut schon vermischt) direkt, d.h. ohne Schläuche oder ähnliche Leitmittel, in die Atmosphäre ausgeblason werde, wobei auch der Kürze, der Starrheit und Geradlinigkeit der Tüllen (Jlerkmalo 4a, 4b und 5a) im Hinblick auf die beiden angestrebten technischen Effekte der weiten und der gleichmäßigen Versprühung erhebliche Bedeutung zukorme. Herstellung und Vertrieb des von der Klägerin gebauten Gerätes, das von den nach dem Streit-patent horgestollten Fabrikaten der Beklagten jedenfalls äußerlich kaum zu unterscheiden sei, machten deutlich, daß auf den Gebiet der Sprühgoräte das Streitpatent der Praxis eine Lösung geboten habe, die allen billigerweiso Nicht so sehr die Materialeinsparung für sonst “benötigte Schläuche oder ähnliche Verbindungsteile, sondern der erzielbare Effekt einer v/eiten und gleichmäßigen Versprühung durch Einsatz eines verhältnismäßig leichten, durch Portlassen entbehrlicher Teile konstruktiv vereinfachten und verbilligten Gerätes mache in erster Linie das Vorzügliche und Portschrittliche der Lösung aus. Die Klägerin hat der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen nur entgegensetzen können, daß man sich neuerdings wieder dem Ringdüsen-Prinzip zuwonde. Die Richtigkeit dieser Behauptung einmal unterstellt, ist ein Fortschritt des Stroit-patentes aber auch gegenüber der Ringdüsenlösung, wie sie in der vorveröffentlichten US-Patentschrift 2 609 635 (vgl. Zudem ist die streitpatentgemäße Lösung nicht wie die amerikanische auf die Bauweise des Axialgebläses festgelegt, im Gegenteil steht das Radialgebläse nach der Zeichnung erkennbar im Vordergrund und dürfte sich für die praktische Anwendung an erster Stolle anbieten. Lor Stand der Technik im PrioritatsZeitpunkt legte es nicht nahe, eine Vorrichtung nach Art des Streitpatents zu schaffen* Zumal durch die Merkmale des Direktausblasens und dos vorwiegend radialen Tüllenansatzes hebt die Lösung des Streit-patents sich schon im äußeren Erscheinungsbild von allen damals bekannten Ausführungen ab. 25) allerdings die Auffassung vertreten, für einen im Strömungsmaschinenbau weniger-'erfahrenen Ingenieur sei es zwar ’’offenbar keineswegs klar”, die radiale Ausrichtung der Düsen als eine strümungstöchnisch gute Lösung zu erkennen, für den strömungstechnisch versierten Ingenieur stelle dagegen eine Ausführung nach' den Figuren des Streitpatents keine besondere Leistung dar. Allerdings trifft es zu, daß als Durchschnittsfachmann, von dem die Beurteilung auszugehen hat, nur ein Maschinenbauer in Betracht kommt, der am Prioritätstage des Stroit- Auch der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß ihm das Besondere des Merkmals 4d (direktes Ausblason in die Atmosphäre) und dessen Bedeutung für den Ablauf der technischen Vorgänge erst nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens voll bewußt geworden sei. Entgegen der Annahme des Nichtigkeitssenats konnte insbesondere auch die TJS-Patentachrift 2 545 829 (oben zu B 7)9 und zwar weder für sich noch in Verbindung mit den übrigen Entgegenhaltungen, den Erfinder auf die Lehre des Streitpatents nicht hinleiten. Der erkennende Senat tritt insoweit dem gerichtlichen Sachverständigen darin bei, daß - entgegen der Wertung des Nichtigkeitssenats - der dort gezeigte Auslaßteil nicht mehr als kurze Tülle im Sinne der Lehre des Streitpatents, sondern als Rohr von beträchtlicher Länge anzusehen ist, so daß ein Direktausblasen in die Atmosphäre nicht stattfindet. Zusammenfassend ist zu sagen: Der Erfinder dec Streitpatents hat mit der von ihm aufgezeigten Lösung einen neuen Weg beschritten.-Er hat das Prinzip des direkten Ausblasen3 in die Atmosphäre, wie der gerichtliche’ Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, im einzelnen konsequent durchgeführt und c3 in einer überraschend einfachen und praktikablen Konstruktion realisiert, die dem Fachmann des Prioritütc-tages ersichtlich ferngelegen hat.

Zitierte Normen: § 42 PatG
MerkmalLösungGehäuseDüseStreitpatentsZeichnungradialTülleKlägerinTüllen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
UM	URTEIL	Verkündet	«m
16. März 1967
Oechsler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Pirma
(Dänemark),
Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
und
 Patentanwalt Dr.
gegen
 die Pirma Bernhard	landwirtschaftliche
 Maschinen und Gerätebau, A||B(We8tf.),
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 
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Der Ia-Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23- Februar 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof, Br. Wastelski und der Bundeo-richtor Br. Spreng, Br. Spengler, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3» Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 26. November 1963 abgeändert:
Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Beklagte ist Inhaberin des seit dem 13« Oktober 1953 laufenden Patents 959 236, für das die Priorität der Anmeldung in Bänemark vom 4. Bezember 1952 in Anspruch genommen ist. Ber erste der insgesamt 13 Ansprüche lautet:
"l. Gebläsegehäuse für eine Vorrichtung zu dem Versprühen eines Insektenvertilgungs-mittels, bei welchem eine Anzahl seitlich vorstehender, eng nebeneinander angeordneter Auslaßdüsen für die Luft vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß jede Auslaßdüse (3, 5, 11 bis 14, 23, 27, 28, 32 bis 35) mit einer kurzen, starren, an der Außenseite des Gehäuses (2, 8, 16) befestigten Tülle zu dem direkten Ausblasen in die Atmosphäre versehen ist,' wobei die Achse jeder Tülle von der Einlaß-
 
bis zur Auslaßöffnung geradlinig verläuft und sich mit der ideellen Achse des in die Tülle eintretonden Luftstromes dockt, während die Achsen zweier benachbarter Tüllen einen spitzen Y/inkel hinter den Auslaßenden der Tüllen bilden."
Klägerin hat beantragt, das Streitpatent durch Streichung dos Anspruches 1 teilweise zu vernichten.
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und hilfsweise angeregt, die möglicherweise bestehenden Unklarheiten über den Sinngehalt des Anspruches 1 durch eine Neufassung, für die sie einen formulierten Vorschlag unterbreitet hat, zu beseitigen. Das BundesPatentgericht hat der Klage auf Teilvernichtung in vollem Umfang stattgegeben.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie in erster Linie Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Klageabweisung verlangt. Hilfsweise beantragt sie:
"Unter Abweisung der Nichtigkeitsklage den Anspruch 1 durch folgende Fassung klarzustellen:
1. Gebläsegehäuse für eine Vorrichtung
 zu dem Verblasen eines Insektenvertilgungsmittels, bei welchem eine Anzahl seitlich über den Gehäuseumfang vorstehender, eng nebeneinander angeordneter Auslaßdüsen für die Luft vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß jede Auslaß-düse (3, 5, 11 bis 14, 23, 27, 28, 32 bis 34) mit einem kurzen, starren, an der Außenseite des Gehäuses (2, 8, 16) befestigten Hohrstutzen zu dem direkten Ausblasen in die Atmosphäre versehen ist, wobei die Achse jedes Hohrstutzens von der Ein- bis zur Auslaßöffnung geradlinig und radial oder annähernd radial zu dem seitlichen Gehäuseumfang verläuft."
 
Die Beklagte hat noch eine Vielzahl weiterer Hilfb-anträge gestellt, die alle eine Neufassung dos Anspruchs 1 anstreben und die untereinander sowie mit dem vorstehend im Wortlaut mitgeteilten ersten Hilfsantrag das eine gemeinsam haben, daß nicht mehr von einem Sichdecken von Tüllenachse und ideeller Luftstromachse gesprochen werden soll, sondern vom radialen oder annähernd radialen Verlauf der Tüllenachsc (’’Achse des Rohrs tut zens11 und ähnliche Formulierungen); in einigen dieser weiteren Hilfsanträge sind zwar nicht die Worte "radialer oder annähernd radialer Verlauf" verwendet, es sind jedoch Formulierungen vorgeschlagen, die ~ zu demindest nach Meinung der Beklagten * den radialen oder annähernd radialen Verlauf der Tüllenachse besonders genau und sogar in wissenschaftlicher Diktion umschreiben.
Die Klägerin verlangt Zurückweisung der Berufung.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, in der Streitpatentschrift sei eine verständliche Lehre zu technischem Handeln nicht erteilt. Was die Anmelderin dort vorgeschlagen habe, sei in mehreren, besonders bedeutsamen Funkten sogar widersprüchlich» zu demal wenn man Ansprüche, Beschreibung und Zeichnung miteinander vergleiche; die jetzigen Hilfsanträge der Beklagten liefen darauf hinaus, eine dem Fachmann verständliche und widerspruchsfreie Lehre in das Patent erst hereinzubringen, die unterlassene Offenbarung somit nachzuholen; dies sei rechtlich nicht zulässig. Ferner seien für die von der Beklagten als offenbart behauptete Lehre die Voraussetzungen des patentrecht-lichen Schutzes nicht gegeben, insbesondere fehle die Er-findungshöhe.
Schon im Verfahren vor dem Bundespatentgericht haben die Partoion gutachtliche Stellungnahmen vorgelegt: die Klägerin ein Gutachten des Professors Dr. Stöckmann
 
in Gießen von 12. Mai 1962, die Beklagte ein Gutachten des Professors Br. Seewald in Aachen von 19. Oktober 1962, diese beiden Gutachten schon erstattet in dem vor den Oberlandesgericht Düsseldorf schwebenden Verletzungsprozcß, die Klägerin darüber hinaus im Verfahren vor dem Bundes-Patentgericht eine gutachtliche Äußerung des Professors Dr. Y/ille in Berlin vom 14. Oktober 1963, letztere im jetzigen Berufungsverfahren ergänzt durch dessen "zusätzliche Äußerung" vom 6. September 1966. Diese letzte Äußerung des.Privatgutachters der Klägerin nimmt insbesondere Stellung zu dem Gutachten des Professors Dr. Marcinowski in Karlsruhe vom 30. Juli 1965» das dieser auf Anordnung des Senates als gerichtlicher Sachverständiger erstattet und in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
A. Gegenstand des Streitpatents. Offenbarung.
I. Nach dem einleitenden Satz der Beschreibung betrifft das Streitpatent "ein Gebläsegehäuse für eine zun Versprühen einos pulverförmigen oder flüssigen Insektenvertilgungsmittels dienende Vorrichtung, bei welchem eine Anzahl seitlich vorstehender, eng nebeneinander angeordneter Auslaßdüsen für die Luft angeordnet sind?. Man habe bereits ein Pudergebläse in Vorschlag gebracht, "bei welchem 'der Puder durch eine Anzahl flexibler Röhren verteilt wird". Boi dieser bekannten Vorrichtung werde jedoch "der Luftstrom aus dem Gebläse mit dem darin ejizierten Puder im rechten Winkel zur Richtung des Luftstroms in die flexiblen Röhren ausgeblasen". Dies aber "bedinge", daß die Sprühv/eite des Gemisches verhältnismäßig kurz sei; infolgedessen eigne sich eine solche Vorrichtung nicht
 
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zu dem Besprühen von Bäumen, sondern höchstens von kleineren Pflanzen.
Die Streitpatentschrift fährt fort: "Erfindungsgcnäß wird eine Vorrichtung geschaffen, mittels der eine gleichmäßige Verteilung der ausströmenden, mit einem Pulver oder einer Flüssigkeit gemischten Luftmasse bei großer Reichweite des aus den Düsen ausströmenden Strahles erzielt wird."
Hiernach betrifft das Streitpatent nicht die Sprühanlage in ihrem gesamten Aufbau, sondern nur die Gestaltung des Gebläsegehäuses, wobei, wie zahlreiche spätere Beschreibungsstellen ergeben, eine Anwendbarkeit der Erfindung auf Zentrifugalgebläse (= Radialgebläse) wie auch auf Axialgebläse vom Erfinder angenommen wird. Außerhalb der patentrechtlichen Lehre stehen somit eindeutig die mit der Zunischung des (festen oder flüssigen) chemischen Sprühmittels zusammenhängenden technischen Probleme:
Art und Weise sowie Zeitpunkt der Zumischung, höchstmögliche Feinverteilung des Sprühmittels im Gemisch durch entsprechende Gestaltung des ZumischungsVerfahrens usw.• Die Aufgabe des Streitpatentes ist demnach dahin begrenzt, durch sinnvolle Gestaltung des Bauteiles Gebläsegehäuse eine "gleichmäßige Verteilung" der mit dem Sprühmittel gemischten Luftmasse bei "großer Reichweite" zu erzielen.
Im Oberbegriff des erteilten Hauptanspruchs heißt es nun der Sache nach:
(l)	Das Gebläsegehäuse ist bestimmt für eine Vorrichtung zu dem Versprühen eines Insektenvertilgungsmittels ,
 
(2)	bei dem Gebläsegehäuse sind vorgesehen:
(a)	mehrere ("eine Anzahl”),
(b)	seitlich vorstehende,
(c)	eng nebeneinander angeordnete
 Auslaßdüsen für die Luft.
Zur Lösung der gestellten Aufgabe (gleichmäßige Verteilung des Sprühguts bei großer Reichweite) verlangt die Beschreibung (S. 2 Z. 3 ff) sowie der kennzeichnende Teil des Hauptanspruches weiterhin folgende konstruktive Gestal tung der geschützten Vorrichtung:
(3)	Jede Auslaßdüse (des Gebläsegehäuses) ist mit einer Tülle "versehen”;
,	i
(4)	.jede Tülle ist
5(a) kurz,
(b) -starr, :
(cjl an der Außenseite des Gehäuses 1 befestigt,
(d| zu dem direkten Ausblasen in die Atmosphäre;
(5 i die Achse Tieder Tülle
 (a)	verläuft von der Einlaßöffnung bis zur Auslaßöffnung geradlinig und
(b)	deckt sich mit der ideellen Achse des in die Tülle eintretenden Luftstromes;
(6) die Achsen zweier benachbarter füllen bilden einen spitzen Winkel hinter den Auslaßenden der Tülle.
II. Nach Auffassung des Nichtigkeitssenats, die von der Klägerin geteilt wird, bestehen in vier Punkten Unklarheiten, so daß die Patentrechtliehe lehre als Ganzes unverständlich und'sogar widersprüchlich sei. Die.angeblichen Unklarheiten betreffen die Merkmale 3, 4d, 5b und 6:
c
1• Zu Merkmal Die Auslaßdüse ist mit einer Tülle "versehen".
a)	Die Ausdrücke "Auslaßdüso" (bzw. abgekürzt: "Düse") und "Tülle" werden in der Streitpatentschrift nicht erläutert. Im Anspruch 2, der nur "Tüllen" erwähnt, werden hierzu BezugsZeichen gebracht, die im Anspruch 1 bereits den "Auslaßdüsen" zugeteilt sind. Alle Figuren der Zeichnung veranschaulichen nur einstückige Gebilde. Bei solcher Sachlage ist in der Tat die Formulierung: Düsen, mit Tüllen "versehen", ungewöhnlich. Um die Unklarheit auszuräunen, möchte der Nichtigkeitssenat an sich beide Ausdrücke als gleichsinnig verstehen, nämlich als: Mündung, Auslaß, Öffnung, Bohrung oder dergl., so daß über eine bestimmte bauliche Gestaltung noch nichts gesagt sei. An dieser Auslegung sieht sich indes der Nichtigkeitssenat gehindert dadurch, daß die "Auslaßdüse" schon nach der im Gattungsbegriff gegebenen Definition "seitlich vorstehen" soll; daraus ergebe sich, daß schon die "Düse" und nicht erst die "Tülle" eine bestimmte Raumform haben müsse.
b)	Diese Überlegungen des Nichtigkeitssenats lassen unberücksichtigt, daß nach dem kennzeichnenden Teil die Tülle "an der Außenseite des Gehäuses befestigt ... ist".
 
Der Durchschnittsfachmann wird deshalb erwägen, die Nerk-male 2b (Auslaßdüsen, seitlich vorstehend) und 4c (Tüllen, an der Außenseite des Gehäuses befestigt), als eng verwandt, wenn nicht gar als gleichsinnig zu werten. Dabei wird er dem Umstand, daß Auslaßdüsen bereits im Oberbegriff, Tüllen dagegen erst im kennzeichnenden Teil genannt sind, schwerlich die vom Nichtigkeitssenat für die Begriffsbestimmung der "Auslaßdüsenu angenommene maßgebliche Bedeutung beimessen, da das Wort "Auslaßdüson" im kennzeichnenden Teil nochmals erscheint. Der vom Nichtigkeitssenat angenommene Widerspruch findet dann seine Auflösung in den Gedanken, daß die "Auslaßdüsen" einzig deshalb "seitlich vorstohen", weil die - mit ihnen begriffsgleichen - "Tüller. . an der Außenseite de3 Gehäuses befestigt" sind. Dabei ist der Beklagten zuzustinmen, daß das Wort "(Auslaß-)Düse" nehr das Funktionelle, das Wort "Tülle" mehr die bauliche Gestaltung zu dem Ausdruck bringt und daß hierdurch die Jeweilige Wortwahl bestimmt sein mag, wenn sie nicht gar eine noch einfachere Erklärung in der Fremdsprachigkoit der zugrunde -liegenden dänischen Stammanmeldung findet.
Das Yfort "Tülle" weist den Leser im übrigen darauf hin, daß die Luft bei Verlassen des Gebläsegehäuses nur in der Auslaßöffnuhg, nicht etwa anschließend noch in einem stark verjüngten Rohrstück gepreßt werden darf, zu demal sie ja "direkt in die Atmosphäre ausgeblason" werden soll (llork-mal 4d). Die Auslegungsschwierigkeiten zu Merkmal 3 (Düsen mit Tüllen "versehen") sind somit für den Durch-schnittsfachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen zu beheben.
2• Zu Merkmal £dj_DiTüllen dienen "zu dem_direkton Ausblason in die Atmosphäre".
Der Nichtigkeitssenat vermißt eine Aussage darüber, ob die reine oder ob die mit (pulverfömigen oder flüssigen)
 
Sprühgut bereits vermischte Luft ausgeblasen wird. Der Anmelder hat jedoch auf S. 3 Z. 1 ff der Beschreibung ausdrücklich bemerkt, daß die der Zumischung von Pulver oder Flüssigkeit dienenden Organe nicht gezeigt sind, aber von allgemein bekannter Art sein können. Da die Frage, wann, wo und wie Pulver, gegebenenfalls vorweg vermischt mit Flüssigkeit, mit der Strömungsluft zusammengoführt wird, außerhalb der Lohre des Streitpatonts liegt, kann eine Aussage hierzu im Anspruch nicht erwartet werden. In dem hier in Rede stehenden Punkt enthält die Streitpatont-schrift somit keine Unklarheit, sondern gibt dem Konstrukteur freie Hand4.
3• Zu Merkmal 5b: Die Achse .jeder Tülle deckt sic* mit der ideellen Achse dos in die Tülle oln-tretenden LuftStroms,
 sowie:
4. Zu Merkmal 6s Die Aohsen zweier benachbarter Tüllen bilden einen spitzen Winkel hinter den Auslaßenden der Tüllen.
a)	Die Formulierung des Merkmals 5b geht auf eine Anregung des Prüfers zurück. Die Anmelderin selber hatte statt dessen in der Anspruchsfassung vom 17. Mai 1955 (ErtA 67) noch formuliert, daß "die Achse jeder Tülle ... sich mit dem Luftstrom von der Tülle deckt".
Zur Fassung des Merkmals 6 meint die Beklagte, die Anmelderin habe damit besonders nachdrücklich die ange-nahert radiale Ausrichtung der Tüllen als erfindungswesentlich heraussteilen wollen; sie habe dies für den dice Patentschrift lesenden Fachmann auch erreicht. Lie Anmelderin habe nämlich das Wort "radial" nicht verwenden
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dürfen, denn die hier in Betracht kommenden Gobläsegehäuse müßten infolge der nur teilweisen Besetzung der Wandung mit Tüllen aus strömungstechnischen Gründen spiralige oder sogar schneckonartige Konturen aufweisen; da ein eigentlicher Mittelpunkt wie beim Kreis fehle, hätten Worte wie "Radius”, "radial” usw. nicht zur Verfügung gestanden, die Ausrichtung der Düsen gemeinverständlich und zugleich wissenschaftlich einwandfrei zu beschreiben, dies um so weniger, als der Hauptanspruch die verschiedenartigsten 'Ausführungen - Zentrifugal- und Axialgebläse, einseitige und doppelseitige Nebelspritzer - umfassen solle.
b)	Die beiden Merkmale sind in der Tat schwer verständlich. Wie jedoch der gerichtliche Sachverständige einleuchtend ausgeführt hat, bringt schon das Merkmal 5b hinreichend klar zu dem Ausdruck, daß die Luft ohne wesentliche Umlenkung durch die Tüllen in die Atmosphäre aua-treten soll; dabei weist das Merkmal 6, wie unten noch zu zeigen ist., auf die konstruktive Möglichkeit hin, zu diesem Zweck die Tüllen etwa radial anzubringen.
Der Auffassung des Nichtigkeitssenats, durch das Merkmal 5b sei eine tangentiale Anordnung der Tüllen vor-gesehrioben, konnte nicht beigetreton werden. Wie nämlich der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat und auch von der Klägerin nicht bestritten v/ird, erhält die von der Seite her in Achsennähe in das Gehäuse durch eine seitliche Wandöffnung eintretende Luft durch die Rotation des Flügelrades eine Radialkomponente, die auch bei Verlassen des Flügelradumfangs vorhanden ist, (Die Untersuchung ist hier und im folgenden auf den Fall des Radialgebläses =* Zentrifugalgebläses beschränkt; für das Axialgebläse, bei dem die Flügelradschraube die Luft axial seitlich fortwälzt, gilt entsprechenden). Das bloße
 
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VorhandGiisGin dieser Radialkomponente verbietet es, in strengen V/ortsinne auch nur von der Möglichkeit einer genau tangentialen Ausrichtung des Luftstroms bei Verlassen des Flügelrades zu sprechen. In Betracht kommt nur ein angonähort tangentialer tatsächlicher Ströraungsverlauf der das Flügelrad verlassenden Luft, wobei das Ausmaß der tangentialen Ausrichtung durch den Verlauf der Gehäusewandung als einer weiteren Richtungskomponente bestimmt wird.
Bas Merkmal 3b besagt deshalb aus sich heraus noch nicht, daß die Tüllen tangential ausgerichtet soin näßten. Dies wäre nur dann der Fall, v/enn die innere Gehäuaewan-dung zwangsläufig als die letzthin bestimmende Richtungskomponente wirksam würde. Bies nimmt erkennbar der Nichtigkeitssenat an; es braucht jedoch nicht der Fall zu sein. Bas Merkmal 3b, das lediglich ein Anpassen der Tüllenrichtung an die Richtung der Luftströmung verlangt, läßt allerdings für sich im unklaren, wie eine diesem Erfordernis entsprechende Anordnung beschaffen sein soll. Bie Figuren der Zeichnung, die alle nur radial ausgerichtete Tüllen darstellen, bezeichnen eine solch radiale Anordnung als möglich. Baran läßt sich nicht Vorbeigehen.
Rechtlich besteht kein Hindernis, die Zeichnung heranzuziehen, da ein zwar unklar gefaßter, aber nicht ein des Aussagegehalts entbehrender Anspruch auszulegen ist. Es ist nämlich nicht so, als ob hier Erfindungswesentliches in der Zoichnung erstmalig offenbart wäre oder als ob die Zeichnung gar in Widerspruch zu Anspruch und Beschreibung stünde (hierzu vgl. RG in GRUR 39, 286, 288; 41, 360; BGH in GRUR 55, 244 - Repassiernadel - und Urt. v. 5* Februar I960 - I ZR 181/57 - Absperrventil -sowie v. 17. Januar 1961 - I ZR 14/57 - Schuheinlage).
 
Die Zeichnung ist vielmehr im vorliegenden Palle zur Erläuterung und Auslegung des Anspruchs 1 horanzuziehcn.
Das ist zulässig und ist hier um so mehr geboten, als die Beschreibung selbst an verschiedenen Stellen zur Erläuterung ausdrücklich auf die Zeichnung verweist; so wird etwa auf S. 3 Z. 5 ff empfohlen, eine beliebige Anzahl Düsen "wie in Figur 3 gezeigt ... entlang dem Vertoilerkasten” zu verteilen (vgl. dazu auch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des BGH v. 26. Januar 1967 - la ZB 17/66 -Dampferzeuger).
c)	Hit Rang vor der Zeichnung und sachlich im Einklang i mit ihr gibt aber auch schon die Beschreibung mehrfache Hinweise auf eine angonähort radiale Ausrichtung der Tüllen, so daß die Zeichnung nur letzte, beim einzelnen Jescr etwa noch bestehende Zweifel auszuräumen braucht.
Das umstrittene Merkmal 5b ist nämlich nicht für sich allein zu sehen, sondern als Merkmal einer Kombination bedarf es bei seiner Auslegung geradezu der Mitborücksich-tigung auch der übrigen Merkmale. Im einzelnen sei hierzu bemerkt!
aaj "Sciion die im Oberbegriff des Anspruchs genannten konstruktiven Besonderheiten, nämlich das Vorhandensein von mehreren, seitlich vorstehenden und eng nebeneinander angeordneten Düsen für die Duft (vgl. oben zu I, Merkmale 2a. 2b und 2c), veranlassen in ihrer Zusammenfassung nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen den Fachmann, ein Gebläsegehäuse, das angenähert radial ausgerichtete Düsen aufweist, als erfindungsgeraäße Ausführung jedenfalls in Erwägung zu ziehen, mag der Fachmann nähere und verläßliche Aufklärung hierzu auch erst im kennzeichnenden Teil des Anspruchs und in der Beschreibung erwarten. Dabei ist dem Fachmann bewußt, daß mehrere, seitlich vorstehende und
 
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eng nebeneinander angeordneto Düsen zwar auch bei vorwiegend tangentialer Ausrichtung möglich sind, er weiß aber auch, daß die Tangcntialkomponente des Luftstroms zu einer streng tangentialen Ausrichtung der Düsen jedenfalls noch nicht zwingt, die mitvorhandene Hadialkomponente solche Lösung vielleicht opgar problematisch macht.
bb) Die Hinweise im kennzeichnenden Teil des Anspruchs, jede Tülle solle in ihrer Achse geradlinig, die Tülle selber solle kurz, starr und an der Außenseite des Gehäuses befestigt sein und solle zu dem direkten Ausblasen in die Atmosphäre dienen (Merkmale 5a, 4a, 4b, 4c und 4d), bestärken nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen den Leser der Streitpatentschrift in der Annahme, daß eine angenähert radiale Ausrichtung der Tüllen den genannten zusätzlichen Anforderungen - einzeln wie in deren Gesamtheit -vielleicht besser gerecht werden könnte als eine vorwiegend tangentiale Ausrichtung. Ganz besonders, so hat der Sachverständige bekundet, gelte dies für das bedeutsame Tlcrk-mal des Direktausblasens: Der Konstrukteur, den man solchen speziellen Auftrag erteile, werde es zunächst schon deshalb mit der radialen Ausrichtung der Tüllen versuchen, weil dies einfacher und weniger aufwendig sei als ein tangentiales Ansetzen der Tüllen am Gehäuse.
cc) Der weitere Hinweis im kennzeichnenden Teil, die Achsen zweier benachbarter Tüllen sollten einen spitzen Winkel hinter den Auslaßenden der Tüllen bilden (Merkna3_6)f werde, wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend betont hat, den Fachmann zunächst überraschen, denn Spitz-winkligkcit zweier Geraden zueinander, wenn überhaupt gegeben, bestehe überall und nicht nur an bestimmten Funkten.
Der Fachmann werde jedoch die verwendete Formulierung als Angabe über den Scheitelpunkt der beiden Geraden (Achsen)
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vorstohen, nämlich als Weisung, diesen Scheitelpunkt in daa Innere dos Gehäuses zu legen. Da dem Fachmann die sprachliche Fassung des Merkmals 6 ohnehin mißglückt erscheine, werde er sich auch nicht sonderlich daran stoßen, daß die Lage des Scheitelpunkts aus der Sicht des außenstehenden Betrachters dargestellt und nicht, wie in der Strömungstechnik üblich, an der Strömungsrichtung orientiert 3ei, denn eine Scheitelpunktlago außerhalb des Gehäuses sei technisch unsinnig. Freilich erweise sich damit das Merkmal 6 als "trivial", denn auch bei angenähert tangential ausgerichteten Tüllen liege der Scheitelpunkt ihrer Achsen unter Umständen noch innerhalb des Gebläsegehäuseo und 'somit "hinter den Auslaßenden der Tüllen", gesehen vom außenstehenden Betrachter. Immerhin sei bei fast radial ausgerichteten Tüllen die Spitzwinkligkeit der Achsen weit stärker ausgeprägt, und der Scheitelpunkt liege weit mehr im Innern dos Gehäuses als im Falle vorwiegend tangentialer Anordnung.
Nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen offenbart somit das Merkmal 6 für sich allein noch nicht, wie die Beklagte es annohmen möchte, dem Fachmann die lehre, er solle .die Tüllen in etwa radial ausrichten; anderseits leitet jedoch auch dieses Merkmal, schon für sich allein betrachtet und ungeachtet seiner unvollkommenen sprachlichen Fassung, den fachkundigen Leser der Streitpatentschrift dahin, anzunehmen, daß der Erfinder des Streitpatents eine angenähert radiale Anordnung der Tüllen habe ins Auge fassen wollen.
d)	Lassen nun aber die vorstehend erörterten Merkmale schon in ihrer Einzelwertung erkennen, daß eine vorwiegend radiale Ausrichtung der Tüllen durch keines dieser Merkmale ausgeschlossen, durch mehrere Merkmale dagegen in solchen
 
Grade nahegelegt ist, daß der Konstrukteur, der die lehre des Streitpatent3 nachvollziehen will, es zunächst jedenfalls einmal mit der radialen Ausrichtung der Tüllen versucht, zu demal keines der Merkmale ihn auf irgendwelche Vorzüge einer mehr tangentialen Tüllenausrichtung hinweist, so ergibt die Gesamtschau, d.h. die Notwendigkeit für den nachvollziehenden Fachmann, in seiner Konstruktion alle in den verschiedenen Merkmalen erteilten Einzelweisungon gleichzeitig zu berücksichtigen, folgendes: Eine andere Anordnung der Tüllen als nahezu radial zu dem Gehäuse war ernstlich nicht in Betracht zu ziehen, wenn man in Sinne der lehre des Streitpatentes handeln wollte; in der Gcscmt-wertung der Merkmale erscheint die angonähort radiale Ausrichtung der Tüllen nicht nur als eine konstruktive Ilög-lichkeit und damit als bloße Zufälligkeit, sondern sie erscheint dem Fachmann als erfindungswesentlich, als Bestandteil der erteilten patentrechtlichen lehre.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich dieser Offenbarungsgehalt nicht erst nach Heranziehen der Zeichnung, sondern schon aus der Beschreibung selbst, vorausgesetzt, daß man sie sorgfältig und in der Bereitschaft liest, das dort Gesagte bei aller Schwierigkeit doch, wenn irgendmöglich, als sinnvoll und vernünftig zu verstehen. Der hier angenommene Gehalt der Offenbarung gründet sich auf der Wertung aller Merkmale, in ihrem Zusammenhang und in ihrer Abhängigkeit voneinander, so daß rocht wohl die in ihrem Aussagegehalt klaren Merkmale sachlich geeignet und rechtlich verwendbar sind, die hinsichtlich ihres Aussagegehalts umstrittenen Merkmale zu erläutern. In dor Zeichnung findet der Fachmann alsdann die Bestätigung dessen, was ihm schon bei sorgfältigem lesen der Beschreibung nahegelegt wurde: daß die Tüllen angenähert radial nicht nur ausgerichtet sein können, sondern so ausgerichtet sein müssen.
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Diese Weisung war für den im Prioritätszeitpunkt dos Streitpatents tätigen Fachmann im übrigen weder befremdlich noch gar unvernünftig, erst recht dann nicht, wenn ihm wie im vorliegenden Fall, zugleich die weitere Weisung erteilt war, die Tüllen für ein Dircktauablason der Luft in die Atmosphäre anzubringen und sie deshalb starr, kurz und in der Achse geradlinig zu halten und außen am Gehäuse vorstehen zu lassen. Nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen war in Prioritätszeitpunkt dc3 Streit“
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patents die Verwendung einos verhältnismäßig kleinen Flügelrades in einem wesentlich größeren Gehäuse durchaus schon bekannt und galt darüber hinaus sogar als eine für den Regelfall strömungstechnisch gute Lösung. Das Privat“ gutachten Soewald zeigt eine solche Konstruktion in der Abbildung 2a und vertritt die Auffassung, sie sei dem Stroitpatent gemäß. Der.gerichtliche Sachverständige (Gutachten S. 22) bemerkt im Hinblick auf diese Abbildung 2a, bei richtiger Abstimmung der Gehäuseabmessungen und der Dübenquerschnitte mit der Laufradbeschaufelung sei eine Strömung wie dort in der Abbildung 2a gezeigt - d.h. ein fast unbehinderter Durchgang der Luft durchnangenühcrt radial angeordnete Düsen - möglich und ohne besonders große Verluste realisierbar. Auch die Zeichnung des Streitpatents (Figuren 1, 3, 4 und 5) zeigt allein solche Ausgestaltungen, d.h. beträchtlichen Zwischenraum zwischen Flügelrad und inneror Gehausewandung: ein Umstand, der den strömungs-technisch versierten Fachmann auf die Bedeutung der Radial-konponento und damit auf die radiale Anordnung der Düsen hinweist.
e)	Ixa Ergebnis tritt der erkennende Senat dem gerichtlichen Sachverständigen auch darin bei, daß nicht nur das Merkmal der angenähert radialen Tüllenausrichtung, sondern daß darüber hinaus auch eine fertige, in sich geschlossene
 
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und widerspruchsfreie Lehre zu technischem Handeln den Fachmann durch die Patentschrift in einer Weise offenbart ist, die ein Nachvollzichen der erteilten Lehre gestattet. Einer textlichen Neufassung des Hauptanspruchs, wie die Beklagte sie durch ihre Hilfsanträge zur Erwägung gestellt hat, bedarf es nicht, nachdem der Gegenstand des Streitpatents durch die vorliegende Entscheidung klargestellt worden ist. Zu prüfen bleibt jedoch die Schutzfähigkeit der im Streitpatent offenbarten Kombination.
B. Neuheit.
Die in Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung war im FrioritätsZeitpunkt des Streitpatents (4.12.1952) neu:
1.	Deutsche Patentschrift 53 146 (1885).
Hier handelt es sich um ein Gerät zu dem Schwefeln von Weinbergen, mittels Gurt vom Menschen getragen und mit Handkurbel bedient. Das Flügelrad des Gebläses reicht nach der Zeichnung bis nahe an die innere Gehäusewandung (vom gerichtlichen Sachverständigen allein schon deshalb als eine strömungstechnisch schlechte Lösung bezeichnet), die einzige Auslaßdüee ist etwa tangential angebracht, verhältnismäßig lang, am vorderen Ende nach unten gekehrt und durch Handführung der Bedienungsperson seitlich bewegbar, so daß das Sprühgut nach links oder nach rechts Verblasen werden kann. - Gegenüber dem Streitpatent fehlen zu demindest die Merkmale 2a, 2c, 4a, 4b, 5a und 6.
2.	Deutsche Patentschrift 29^506 /1887).
Diese mit Pferdekraft angetriebene Maschine zun Besprühen von Pflanzen will das pulverförmige Insektenvertilgungsmittel "von unten nach aufwärts zuführon". Die
 
einzige, fast tangential angeordnetc Düse - angesichts ihres großen Querschnitts als "Windgang" bezeichnet - gabelt sich nach links und nach rechts in die einzeln oinschaltbaren Windgänge ml und m2. - Gegenüber dem Streitpatent fohlen zu demindest die Merkmale 2a, 2c, 4d, 5a und 6.
3.	Französische Patentschrift j?2g_ 47P- (1921).
Dieser - gleichfalls von einem Pferd gezogene - Schwefle arbeitet mit einem Schneckengetriebe. Bezüglich des Auslasses heißt es nur, daß zwei seitliche, einander "diametral gegenüberliegende" Stutzen den angesaugten Schwefel hcraus-schleudern. Die Druckschrift gibt für die lehre des Streitpatents’ nichts von Bedeutung her. - Es fehlen zu demindest die Merkmale 2c, 4a, 4b und 6.
4.	Britische Patentschrift 479 605 (193S).
Gezeigt und beschrieben wird ein Gerät, das in erster Linie zu dem Bestäuben von Hopfen mit Bordeaux-Pulver (vgl. Beschreibung S. 1 Z. 20), mithin der Bekämpfung des falschen Meltaupilzes als des Erregers der Blattfallkrankheit, dient; in dieser Anwendungsweise wird das Pulver durch flexible Röhren ausgeblasen, die an einem das Sprühgut rechtwinklig nach oben umlonkenden Verteiler 28 angebracht sind. Wird das Gerät ausnahmsweise zu dem Verblasen eines Insektenvertilgungsmittels benutzt (vgl. hierzu die letzten Absätze des provisional und des complete specification), so werden Verteiler 28 und flexible Röhron "durch einen vertikal nach oben gewandten, in eine breite fächerförmige Mündung auslaufendcn Tunnel mit rechteckigem Querschnitt ersetzt".
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Eine Unlenkung des Luftstroins im rechten Winkel nach oben erfolgt somit nach beiden Verwcndungswcisen. Da indes nur die letztgenannte Verwendungsweise derjenigen des Streitpatents entspricht, ist der in dfcr Streitpatentschrift (S. 1 2. 7 ff) zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik gebrachte Hinweis auf das Bekanntoein von "flexiblen Röhren" im Grunde nicht ganz einschlägig* Der Hinweis gibt zudem, wenn man die britische Druckschrift nicht kennt, zu Mißverständnissen Anlaß, denn man wird die Formulierung "Fuder in rechten Winkel ... ausgeblasen" zunächst als Aussage über den Ansatz der Düse am Gehäuse verstehen. Erst das Studium der Beschreibung und der Einblick in die Zeichnung schaffen Klarheit, daß hiormit nichts über den Ansatz und die Ausrichtung der Düse zu dem Gehäuse gesagt, sondern daß auf die rechtwinklige Knickung innerhalb des Abzugs-kanals hingewiesen werden soll, den man nur mit Einschränkung noch als "Düse" bezeichnen kann.
Nach Auffassung der Klägerin nimmt die britische Druckschrift die in Figur 3 der Zeichnung des Streitpa-tents dargesteilte Ausführung neuheitsschadlich vorweg, da hier wie dort die Luft nach Verlassen des Flügelrads zunächst in rechten Winkel umgelenkt und erst dann über das Düsononde in die Atmosphäre ausgeblasen werde. Selbst wenn indes wegen diooor Umlonkung gewisse Berührungspunkte zu der Ausführung gemäß Figur 3 des Streitpatents vorhanden sein sollten, so fehlen doch alle Merkmale, die das Vorhandensein mehrerer Düsen voraussetzen (Merkmale 2a, 2c und 6); überdies betrifft die Figur 3 lediglich eine Ausflihrungsform gemäß den Unteransprüchen 4 bis 10 des Streitpatents, die mit der vorliegenden Klage nicht angegriffen sind.
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5.	US-fntantaohrlft 2 282 828 .(1942.).
Die hier gezeigte ”Dü3e für Bestäubungsmaschincn“ hat an ihrem äußersten Ende das “rotierende Knioteil 34“, das die Verteilung des Sprühguto verbessern soll. Die einzelnen Düsen sind durch lange Schläuche mit dem Gebläsegehäuoe verbunden-und dort annähornd tangential angesetzt? gemäß der Figur 2- der Zeichnung reicht das Flügelrad nahe an die Gehäusewandung heran. - Es fehlen zu demindest die Merkmale 4a, 4b, - 4d, 5a und 5b des Streitpatents.
6.	US-Batentschrift 2 313 556 (1943).
Auch bei diesem, durch Pferd oder Traktor angetrie-benen “Giftpulververteiler“ werden lange Schläuche verwendet, die in Figur 1 der Zeichnung erdwärts gerichtet sind, so daß große Sprühweite schwerlich angestrebt sein kann. Auch hier reicht das Flügelrad nahe an die Gefcäuoe-wandung heran (Figur 2). Die schon erwähnten Schläuche si$d durch “Ausstoßdüsen 42” mit dem Gehäuse verbunden.
Die gezeigten drei Düsen sind untereinander parallel aus-gerichtet, gegenüber dem Gehäuse zwar im wesentlichen radial.angebracht, jedoch handelt es sich insoweit um eine konstruktive Zufälligkeit: Das Bündel der Schläuche und Düsen soll kompakt zusammengefaßt werden, es erfolgt kein direktes Ausblasen in die Atmosphäre, und weite Sprühweite, wie beim Streitpatent angestrebt, ist hier weder gewollt noch erreichbar. - Es fehlen zu demindest die Merkmale 4a, 4b, 4d, 5a und 6 des Streitpatents.
7 • gSzPaten ts chrift^ ^ 82$_ JUSSJJjl
 Auch bei diosem Zerstäuber reicht das Flügelrad in der Ausführung gemäß Figur 2 der Zeichnung nahe an die Gehäusewandung heran, welche rundum - also nicht nur auf
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einen Bogenabschnitt - nit insge3ant fünf, im wcaentlich.cn tangential angeordnoten Düsen (nozzles) besetzt ist. Bei letzteren handelt es sich um verhältnismäßig lange rohr-förmige Gebilde, am Sockel zur leichteren Anpassung an die Gehäusev/andung jeweils stark gebogen, mithin nicht un Tüllen mit geradliniger Achse (Behlen dos Merkmals 5a des Streitpatents). Aus der Beschreibung (Spalte 1 Z. 52 ff) ergibt sich, daß das Sprühgut entweder unnittelbar aus den rohrförmigen Düsen oder durch angcschlossene Schläuche auogcblasen werden kann. Der gerichtliche Sachverständige verneint wegen der länge des Düsenrohres selbst im erstgenannten Falle ein direktes Ausblasen in die Atmosphäre durch eine kurze Düse (Fehlen auch der Merkmale 4a und 4d deo Streitpatents).
Der Nichtigkeitssenat hat dieser ÜS-Patentschrift für die Beurteilung der Erfindungshöhe deo Streitpatcnto maßgebliche Bedeutung beigenessen (Urteilsausfertigung S. 16 ff). Von seiner Auffassung aus, im Streitpatent sei annähernd tangentiale Ausrichtung der Düsen vergesehrneben, ist diese Wortung verständlich. Mit der gegenteiligen Auslegung des Streitpatents, wonach die Düsen etwa radial ausgerichtet sein müssen, verliert die US-Druckschrift ihr besonderes Gewicht bei der Prüfung dos Streitpatents auf Schutzfähigkeit.
8.	US^utentschrift^ 2_ 554.	IJ251JL.
Bei dieser Pflanzenbestäubungsvorrichtung stehen Fragen der Zunischung eindeutig im Vordergrund des Interesses. Die Verteilung des Sprühguts erfolgt durch zvjiochcn-geschaltote Schläuche, an deren Enden sich die eigentlichen Verteilerdüoen 26 befinden, erdwärts gerichtet und an einer Stange seitwärts verstellbar angebracht. Die Schläuche sind
 
in etwa tangential am Gehäuse angeschlosoen (l?igur l), dessen Inneres nahezu ganz vom Flügelrad ausgefüllt ist (Figur 3). - Es fehlen zu demindest die Merkmale 4at 4b, 4d und 5ä des Stroitpatento.
9.	P^ut s che_Pat ents ehr if t^ 814_ 347 (1941K
 Dieses Patent der Klägerin zeigt ein Bestäubungagerät mit einer einzigen, nahezu tangential angeordneten und verhältnismäßig langen Auslaßdüse {Figur 2). - Es fehlen zu demindest die Merkmale 2a, 2c und 6 des Stroitpatents; ^uch von einen geradlinigen Verlauf der Tüllenachse (Merkmal 5&) kann wegen der Anschmiegung ihres Sockels an die Gehäusewandung schwerlich noch gesprochen werden.
10.	US-Patentschrift 2 608 792 (2.9.1952).
Bei dieser Bestäubungsmaschine, die beträchtlichen apparativen Aufwand erfordert, steht die Zubereitung dos Sprühguts, zu demal die feste Reihenfolge der Mischung von Pulver, Flüssigkeit und Luft, eindeutig im Vordergrund.
Für die Verteilung do3 luftstroms sind zwar zwei Düsen in Fisehschwanzform' vorgesehen, jedoch diese beiden Düsen wagerecht gelagert und jede von ihnen verbunden mit einen besonderen Gebläse, dort annähernd tangential angebracht und gemeinsam mit dem zugehörigen Gebläse in.der Richtung verstellbar. Betrachtet man, wie es geboten ist, jedes der beiden Gebläse für sich, so fehlen zu demindest die Merkmale 2a, 2c und 6 des Streitpatents.
11.	US-Patentschrift 2 609
Bei dieser - gleichfalls recht aufwendigen - Maschine handelt es sich tim ein Pudergobiäse, das an einen Traktor angehängt wird. In Fahrtrichtung des Gerätes gesehen tritt
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dia Luft von hinten durch Öffnungen 30 oin und wird durch den Propeller 21 und die Flügel 25 axial nach vorn bewegt, bis sie auf Ablenker 32, 33» 34 trifft, die sie radial in eine einzige, vertikal und quer zur Fahrtrichtung des Geräts verlaufende Ringdüse umlenkon. Dort wird das durch Schläuche zugeführte pulvrige Sprühgut vom Duftstron erfaßt und mitgerissen. Die Ringdüse kann abschnittweise, zu demal zu dem Boden hin,' abgedeckt werden, so daß Sprühgut nicht nutzlos vertan wird. Nach der Behauptung der Klägerin geht die neueste Entwicklung dahin, Zerstäubungs-maschinon mit abschnittweise abdeckbaren Ringdüsen zu schaffen. - Es fohlen bei der US-Lösung zu demindest die Merkmale 2a, 2b, 2c, 4c und 6 dos Streitpatents.
12.	Prospekte Niagara-Sprayer and Chemical Division (1946).
Alle vorliegenden Prospoktsoiten zeigen Gebläse-gehuuse mit nahe zur Innenwandung reichendem Flügelrad. Eine Vielzahl von Düsen ist rundum - nahezu tangential zu dem Gehäuse - angoordnet. Alle Zeichnungen bis auf eine zeigen an diesen Düsen angeschlossene Schläuche; bei der mit "The Revolving Duct FanM überschriobenon Zeichnung fehlen angoschlossene Schlauchteile, gezeigt sind nur kurze, mit der Gehäusewand verbundene Rohrstutzen. Der Senat tritt jedoch dom gerichtlichen Sachverständigen darin bei, daß am äußeren Ende der Stutzen Nippel zu dem Anschluß von Schläuchen dargestollt sind, mithin - abweichend von der Deutung, welche die Klägerin dieser Zeichnung gibt - hier ebensowenig wie bei den anderen zeichnerisch dargestelltcn Ausführungen ein direktes Ausblasen beabsichtigt ist. - Io fehlen somit zu demindest die Merkmale 4a, 4b, 4d, 5a und 5b dos Streitpatents.
 
Hach allen war die Vorrichtung dec Stroitpatentö in Zeitpunkt der Priorität (4.12.1952) neu.
C. Fortschritt^
Die Lehre des Stroitpatentö hat die Technik bereichert. Der radiale Ansatz der Lüsen am Umfang dos Gehäuses wird von den gerichtlichen Sachverständigen als eine ’’konstruktiv einfache Lösung” bezeichnet. Lie Bauweise deo Axial- wie des Radialgebläses, des einseitigen wie de3 doppelseitigen Nebelepritzer8 sei gleichermaßen möglich. Bei entsprechender Abstimmung der Bauteile aufeinander und richtiger Linensionierung ergebe sich eine ’’strömungstechnisch saubere” Lösung.
Einen noch größeren Vorteil sieht, der gerichtliche Sachverständige darin, daß der Luftstrom (rein oder mit dem Sprühgut schon vermischt) direkt, d.h. ohne Schläuche oder ähnliche Leitmittel, in die Atmosphäre ausgeblason werde, wobei auch der Kürze, der Starrheit und Geradlinigkeit der Tüllen (Jlerkmalo 4a, 4b und 5a) im Hinblick auf die beiden angestrebten technischen Effekte der weiten und der gleichmäßigen Versprühung erhebliche Bedeutung zukorme. Die vom Erfinder empfohlene Art des Verblasens lasse die Bildung eines feinen, in sich zusammenhängenden Sprühnebels erwarten, der wegen seiner Geschlossenheit der atmosphärischen Luft nur verhältnismäßig geringen Reibungowiderotand entgegensetze, jedenfalls weniger als beim Ausstoß \'ioler getrennter Strahlen. Herstellung und Vertrieb des von der Klägerin gebauten Gerätes, das von den nach dem Streit-patent horgestollten Fabrikaten der Beklagten jedenfalls äußerlich kaum zu unterscheiden sei, machten deutlich, daß auf den Gebiet der Sprühgoräte das Streitpatent der Praxis eine Lösung geboten habe, die allen billigerweiso
 
zu stellenden Anforderungen voll gerecht werde. Nicht so sehr die Materialeinsparung für sonst “benötigte Schläuche oder ähnliche Verbindungsteile, sondern der erzielbare Effekt einer v/eiten und gleichmäßigen Versprühung durch Einsatz eines verhältnismäßig leichten, durch Portlassen entbehrlicher Teile konstruktiv vereinfachten und verbilligten Gerätes mache in erster Linie das Vorzügliche und Portschrittliche der Lösung aus.
Dieser Wertung tritt der Senat bei. Die Klägerin hat der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen nur entgegensetzen können, daß man sich neuerdings wieder dem Ringdüsen-Prinzip zuwonde. Die Richtigkeit dieser Behauptung einmal unterstellt, ist ein Fortschritt des Stroit-patentes aber auch gegenüber der Ringdüsenlösung, wie sie in der vorveröffentlichten US-Patentschrift 2 609 635 (vgl. oben zu B 11) verwirklicht ist und v;ie sie einzig dem Stroitpatent entgegengehalten werden könnte, zu bejahen. Dies gilt schon angesichts des verhältnismäßig geringen baulichen Aufwandes, den die streitpatontgenäße Lösung - gemessen an der aufwendigen Apparatur der US-- Lösung - erfordert. Zudem ist die streitpatentgemäße Lösung nicht wie die amerikanische auf die Bauweise des Axialgebläses festgelegt, im Gegenteil steht das Radialgebläse nach der Zeichnung erkennbar im Vordergrund und dürfte sich für die praktische Anwendung an erster Stolle anbieten.
Alle sonstigen oben zu B behandelten Entgegenhaltungen sind entweder wegen ihrer Andersartigkeit mit den Streitpatont auf technischen Fortschritt hin nicht vergleichbar» oder aber sie sind ihm eindeutig unterlegen, sei es wogen dos geringeren Sprtiheffektes, sei es wegen der Schwerfälligkeit und Aufwendigkeit der benötigten Apparatur.
D. Erfindungshohe.
Dio Lehre des Stroitpatonts besitzt die für den ratent-rochtlichen Schutz erforderliche Erfindungshöhe. Lor Stand der Technik im PrioritatsZeitpunkt legte es nicht nahe, eine Vorrichtung nach Art des Streitpatents zu schaffen* Zumal durch die Merkmale des Direktausblasens und dos vorwiegend radialen Tüllenansatzes hebt die Lösung des Streit-patents sich schon im äußeren Erscheinungsbild von allen damals bekannten Ausführungen ab. Sic ist jedoch nicht nur etwas lleues, sondern wegen dos eigentümlichen Lösungsprinzii auch etwas Besonderes.
Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten (S. 17 u. 25) allerdings die Auffassung vertreten, für einen im Strömungsmaschinenbau weniger-'erfahrenen Ingenieur sei es zwar ’’offenbar keineswegs klar”, die radiale Ausrichtung der Düsen als eine strümungstöchnisch gute Lösung zu erkennen, für den strömungstechnisch versierten Ingenieur stelle dagegen eine Ausführung nach' den Figuren des Streitpatents keine besondere Leistung dar. In der mündlichen Verhandlung hat er ferner bemerkt, der mit dem Anbringen kurzer gerader Tüllen zu dem direkten Ausblasen in die Atmosphäre beauftragte Konstrukteur hätte es zunächst einmal mit den radialen Ansetzen der Tüllen versucht, einfach weil es der fertigungstechnisch bequemste Weg sei.
Diese Bemerkungen rechtfertigen es jedoch nicht, den Stroitpatont die Erfindungshöhe abzuerkennen.
Allerdings trifft es zu, daß als Durchschnittsfachmann, von dem die Beurteilung auszugehen hat, nur ein Maschinenbauer in Betracht kommt, der am Prioritätstage des Stroit-
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patents auch über die zu dem Bau von Gebläsegehäuscn der hier in Rode stehenden Art erforderlichen strömungstcchniochcn Kenntnisse verfügte. Auch ein solcher Fachmann konnte jedoch nur durch einen erfinderischen Schritt zu der Lösung des Streitpatents gelangen. Der vorbekannte Stand der Technik gab ihm hierfür keinen zureichenden Hinweis. Direktausblasen und radiale Tüllenanordnung widersprachen vielmehr, wie der erörterte Stand der Technik zeigt, völlig den überkommenen Leitbildern. Mochten beide Maßnahmen auch -einzeln oder in ihrer Zusammenfassung - bei richtiger Dimensionierung der Bauteile als strömungstechnisch sinnvolle Lösungen rechnerisch und wissenschaftlich durchaus zu belegen sein, so waren sie doch für den Konstrukteur keineswegs nahegelegt. Auch der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß ihm das Besondere des Merkmals 4d (direktes Ausblason in die Atmosphäre) und dessen Bedeutung für den Ablauf der technischen Vorgänge erst nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens voll bewußt geworden sei.
Entgegen der Annahme des Nichtigkeitssenats konnte insbesondere auch die TJS-Patentachrift 2 545 829 (oben zu B 7)9 und zwar weder für sich noch in Verbindung mit den übrigen Entgegenhaltungen, den Erfinder auf die Lehre des Streitpatents nicht hinleiten. Der erkennende Senat tritt insoweit dem gerichtlichen Sachverständigen darin bei, daß - entgegen der Wertung des Nichtigkeitssenats - der dort gezeigte Auslaßteil nicht mehr als kurze Tülle im Sinne der Lehre des Streitpatents, sondern als Rohr von beträchtlicher Länge anzusehen ist, so daß ein Direktausblasen in die Atmosphäre nicht stattfindet. Vor allem aber verliert jene Druckschrift bei Prüfung der Erfindungs-höho des Streitpatents um deswillen die ihr vom Uichtig-keitssenat beigenessene Bedeutung, weil für das Streit-
 
patent nicht eine tangentiale, sondern eine in wesentlichen radiale Ausrichtung der Tüllen als erfindungsweeentlieh anzus-ehen ist.
Zusammenfassend ist zu sagen: Der Erfinder dec Streitpatents hat mit der von ihm aufgezeigten Lösung einen neuen Weg beschritten.-Er hat das Prinzip des direkten Ausblasen3 in die Atmosphäre, wie der gerichtliche’ Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, im einzelnen konsequent durchgeführt und c3 in einer überraschend einfachen und praktikablen Konstruktion realisiert, die dem Fachmann des Prioritütc-tages ersichtlich ferngelegen hat. Seiner Leistung kann unter diesen Umständen die für ein Patent erforderliche Erfindungohöhe unbedenklich zugesprochen werden.
- E. Nach allem war die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und entsprechend dem Hauptantrag der Beklagten (vgl. hierzu oben zu A II 5) auf Klageabweisung zu erkennen. Die Kosten des gesamten Verfahrens
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waren gemäß § 42 Aba* 3 in Verbindung mit den §§ 40 Abo, 2, 36q Aba, 1 Satz 2 PatG der Klägerin aufzuer-legon. Diese Kostenentscheidung umfaßt die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten.
Nastelski Spreng Spengler Claßen Schneider