1. Einspritzverfahren für einen schnell laufenden Dieselmotor mit im Kolben liegendem rotations-körperförwigcm Verbrennungsraum und schräg außerhalb der Mitte im Zylinderdeckel ahgeordneter Düse, dadurch gekennzeichnet, daß der Kraftstoff als dünner Film auf die Wandung des Brennraumes aufgebracht und zugleich der einströmenden Luft eine solche Drehbewegung erteilt wird, daß hier-durch der Kraftstoff in Dampf form von der Wandung allmählich abgelöst, vermischt und verbrannt wird« 2. Einspritzverfahren nach* Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine fächerartige Einspritzung der Brennstoffstrahlen innerhalb einer außermittig dos BrennraummittelpunkteB nahe an der Brenn-raurav/andung schräg oder doch nahezu schräg in der Richtung des Drehsinns der Luft gestellten planen oder gewölbten Ebene erfolgt und zugleich der Verbrennungsluft eine tun die Zylinderachse herum gleichsinnig mit der Strömungsrichtung der Brennstoff strahlen verlaufende Bewegung erteilt wird« 3. Dieselmotor mit rotationskörperförmigem Verbrennungsraum und schräg außerhalb der Mitte im Zylin-derdockel angeordneter Düse zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem Erzeugen der Drehbewegungen der Luftladung im Zylinder ein in Gestalt einer Spirale auf daB Einlaßventil zulaufender Einlaßkanal vorgesehen ist« 1. Einspritzvcrfahren für einen schnell laufenden Dieselmotor mit im Kolben liegendem rotations-förmigera Vorbronnungsraum uhd schräg außerhalb der Mitte im Zylinderdeckel angeordneter Düse, wobei der Kraftstoff auf der Brennraumwandung vorgelagert und mittels der Luftbewegung in Dampf-forra von der Wandung allmählich abgelöst, mit der Luft vermischt und verbrannt wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Kraftstoff als dünner Pilm auf die Wandung des Brennraumeo aufgebracht wird und daß der Verbrenntingoluft zugleich eine um die jZylinderachse herum gleichsinnig mit der Strömungsrichtung des qusgeopritzten Brennstoffes vex’laufende Bewegung erteilt wird. Fortschrittlich seien schon Motoren mit direkter Einspritzung gewesen, bei denen zur Vermischung des Kraftstoffs eine senkrecht zu den Brennstoffstrahlen stehende Luftdrehung zu Hilfe genommen wurde* Diese Motoren hätten höhere Mittcldrücke bei geringem Nachbrennen ergeben, seien jedoch noch wesentlieh härter als Vorkammermotoren gelaufen* Im Vergleich zu diesem Stand der Technik hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, einen Dieselmotor zu schaffen, der die drei Vorzüge der Gangruhc, des geringen Kraftstoffverbrauchs und des hohen Mitteldrucks in sich vereinigt* Bei der Lösung dieser Aufgabe ist der Erfinder (So 2, Z« 20$ S» 39 Zo 4) von der Grunderkenntnis äusge-gangen, daß die schnelle und unmittelbare Mischung des Kraftstoff8 mit der Luft Am Gegensatz zu dan bisherigen Auffassungen nicht zu dem Ziele führt« Als neues Verfahren schlägt er daher vor, den Brennstoff zunächst als dünnen Film auf die Y/andung des im Kolben befindlichen Brennraums aufzubringen und außerdem der einströmenden Luft eine sol-oho Drehbewegung zu ort eilen *.;daß der Kraftstoff hierdurch in Dampf form von der Wandung allmählich abgelöst, mit Luft durchmischt und verbrannt wird« Die Bildung eines derarti-gen Brennstoffilms auf der Wand des Brennraums setzt nach weiteren Hinweisen in der Patentbeschreibung eine entsprechende Gestaltung der Brennstoffstrahlen voraus. Anschließend wird der Kraftstof film durch eine besonders geartete Luftströmung von der Brennraumwand abgelöst und erst dann erfolgt ein Vermischen des in die Dampfform übergoführton Kraftstoffes mit der Luft und das Verbrennen de9 Gemische* In diesem Anspruch 2 wird auch erst ein Ausführungsbei-spicl dafür angegeben, welche Art von Luftbewegung "eine solche" sein kann, daß sie die ihr in Anspruch 1 gestellten Aufgaben erfüllt, den filmartig aufgebrachten Kraftstoff allmählich von der Wandung abzulüsen und mit Luft zu vermischen. Generell kommt der Luft bev/egung bei dem Verfahren nach dem Streitpatent, welches, auf das Y/irksamwerden der Zerstäubung durch die Düse verzichtet, also eine doppelte Bedeutung zu: sie muß einerseits eine genügend schnelle und wirksame Ablösung dos Kraftstoffs und außerdem eine nachfolgende Vermischung des Kraftstoffs mit der Luft herbeiführen (S. Gegenstand der Erfindung des Streitpatents (Anspruch 1) ist somit ein Einspritzverfahren für einen schnellaufenden Dieselmotor mit folgenden Biazelmerkmälen: Der in den Verbrennungsraum einströmenden Luft soll eine solche Drehbewegung erteilt werden, daß hierdurch der Kraftstoff von der Wandung allmählich in Dampfform abgelöst, mit der Luft vermischt angibt, zu demal es von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr geleugnet worden ist, daß der erstrebte Erfolg vom Fachmann bei Einhaltung des im Anspruch 1 angegebenen Xiöoungsweges und unter Benutzung der vorhandenen wissenschaftlichen Hilfsmittel in praktisch ausreichendem Maße erreicht werden konnte (vgl. Mit Rücksicht auf die gegebene Nachvollziehbarkeit bedarf es keiner Heranziehung des weiteren Rechtsgrundsatzos, wonach die vollständige Lösung nicht unbedingt im Patentanspruch selbst offenbart sein muß, sondern daß es ausrodßht, wenn die Einzelheiten der technischen Lehre aus dem Geoamt-inhalt der Patentschrift, insbesondere aus der Beschreibung ersichtlich sind (vgl. Entweder geht die Zündung von den bereits vom Strahlrand in flüssiger Form abgelösten und danach verdampften Brennstoffteilchen oder von den aus dem Brennstofffilm heraus verdampften und von der Luftdrehung erfaßten Brennstoffdämpfen aus» Diese Auffassung des sachverständigen Nichtigkeitssenats ist auch vom gerichtlichen Sachverständigen mit dem Bemerken bestätigt worden, daß es, wie jeder Fachmann wisse, keine Strahleinspritzung ohne irgendeine Rand-ablüsung gebe. 1 020 210 zu dem Streitpatent berufen um darzutun, daß sich beim Andrehen einer nach den Streitpatent arbeitenden Brennkraftmaschine unüberwindliche Schwierigkeiten mit Rücksicht auf die dann noch kalte Brennraumv/and ergäben« Diese Aus-legcschrift ist indessen nicht geeignet, eine mangelnde Ausführbarkeit der technischen Lehre des Streitpatents glaubhaft zu machen. Hiernach können die an der Ausführbarkeit des Erfindungs gedankens geäußerten Zweifel nicht als begründet anerkannt werden, zu demal der gerichtliche Sachverständige auf Befragen bestätigt hat, daß Motore nach dem Streitpatent - ohne Verwendung von Zusatzmaßnahmen - in großer Zahl im praktischen Gebrauch sind. Am deutlichsten ist dieses bei einer ersten Gruppe von Patentschriften» bei denen das Gemisch naoh der in der Patentbeschreibung als bekannt vorausgesetzten Weise gebildet wird, indem der flüssige Brennstoff nicht verdampft, sondern durch das Einsprit sen zerstäubt und dann unter Einwirkung der Luftbewegung mit der Verbrennungsluft gemischt wird« In diese Gruppe gehören die deutschen Patentschriften 686 869, 815 580, die französische Patentschrift 870 277» sowie die britischen Patentschriften 594 403, 508 192» Es besteht auch keine Veranlassung» diese Patentschriften von Amts wegen wieder in den Kreis der Betrachtungen einzubeziehen, weil sie bereits vom Hichtigkeitssenat mit zutreffender Begründung als nicht neuheitsschädlich gekennzeichnet worden sind« Jede von ihnen steht dem Streitpatent ferner als die nunmehr zu behandelnden Schriften« Dieses Patent beruht auf der Erkenntnis, daß es bei kleinen, schnell laufenden Brennkraftmasohinen mit Rücksicht auf die "viel zu kurzen Einspritzwege” unvermeidbar sei, daß ein Teil des eingespriteten Brennstoffs gegen die Verhältnis- Dieser Patentschrift ist also nach zutreffender Würdigung des gerichtlichen Sachverständigen die grundlegende Vorstellung des Streitpatents, daß der niedergeschlagene Brennstoff von der Wand weg verdunsten und in Dampfform zur Verbrennung gelangen soll, noch nicht zu entnehmen. Aus der in Fig. 1 und 3 eingezeichneten Richtung der Brennstoffstrahlen kann nicht gefolgert werden, daß Brennstoff ungeachtet des an den Wänden des kugelförmigen Brennraums abgolenkten Luftwirbelo (vgl. Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß der Brennstoffstrahl nach seinem relativ langen Weg durch den Brennraum infolge seiner Auflockerung und des ihn jetzt umgebenden Dämpfmantels garnicht mehr auftreffe (nach Blume), sondern nur noch umgclcnkt werde. Zum Umfang der Öffnung des Brennraums führen ein oder mehrere vertiefte Kanäle, deren Wandung tangential in die Wand des Brennraums übergeht« Die Einspritzdüse wird auf einen dieser vertieften Kanäle gerichtet und ist so angeordnet, daß ihre Achse entweder mit der des Kanals zusammenfällt, oder aber mit dieser einen Winkel von bis fast 90° bildet. “Dadurch wird erziolt, daß der eingospritzte Brennstoff ausschließlich in den Verhrennungsraum auf dessen Seitenwandung und den Boden desselben einfällt, und zwar in der Richtung oder entgegengesetzt der Richtung der durch die besagte exzentrische kanalförmige Ausnehmung erzielten Luftwirbelung* Dabei findet eine gründliche Durchmischung des zerstäubten Brennstoffs mit der Verbrennungsluft statt .•.* Es ist nicht vertretbar, aus diesen Textstellen eine Lehre ableiten zu wollen, der Kraftstoff solle - wie beim Streitpatent - reflexionsfrei derart auf die Brennraumwand aufgetragen werden, daß sich dort ein dünner Film bildet, und anschließend unter Verdampfung wieder abgelöst werden* Denn sämtlichen genannten Patenten des Erfinders Zelesny liegt die Aufgabe zugrunde, eine bessere Durchwirbelung der Ver-brennungsluft mit der eingespritzten Brennstofflüssigkcit zu erreichen* Dieser Aufgabenstellung würde es geradezu widersprechen, wenn Maßmahmon getroffen würden, um unter Verwendung eines kompakten Strahls eine Benetzung der gegenüberliegenden Brennraumwand zu erreichen. Demnach kann der Fachmann aus den Zelesny-Fatenten nur die Vorstellung gewinnen, daß der Strahl sich unter Änderung seiner ursprünglichen Richtung der Krümmung des Brennraums anschmiegen und. in diesem Wortsinne an der seitlichen Wand des Brennraums MentlanggleitenM (= slide, glisser) soll, keineswegs aber, daß eine Wandauftragung und Filmbildung anzustreben sei« Auch der Sachverständige vermag hier keine Wandberührung des Kernstrahls festzustellen, weil dieser - nachdem er ungeschützt die heiße Luft durchquert habe -bereits weitgehend verdampft und auf gelockert sei« * Auch diese Entgegenhaltung kann daher schon aus diesem Grunde nicht als neuheitsschädlich gewertet werden, ganz abgesehen davon, daß sie keinerlei Fingerzeig in der Richtung gibt, daß auch im Hinblick auf die Luftbewegung .besondere Vorkehrungen erforderlich wären, um eine Wiederablösung des (vermeintlich) auf die Wand gespritzten Brennstoffs zu erreichen« Die Klägerin glaubt verschiedenen ^Bemerkungen dieses grundlegenden Aufsatzes von Blume entnehmen zu können, daß es bekannt gewesen sei, einerseits durch unmittelbares Auftreffen eines kürzeren Strahls auf die Wand ein im wesentlichen rückprallfreies "Anlagern'’ des Kraftstoffs an der Brennraumwand zu erreichen, und andererseits diesen auf nDao Auftreffen flüssigen Kraftstoffes muß in jedem Falle als unerwünscht bezeichnet werden, da der aus dem Strahl ausgefallene Kraftstoff nur durch Verdampfung zur Mischung mit Luft kommen kann. Da in der Arbeit von Blume der gesamte Stand der Technik bis zu dem Jahr 1941 sorgfältig ausgewertet ist, so ist sie überdies ein überzeugendes Beweisanzeichen dafür, daß der Erfindungsgedanke des Streitpatents nicht einmal durch einen hervorragenden Fachmann aus den älteren Druckschriften hergeleitet werden konnte« Insbesondere aus dem Aufsatz "Möglichkeiten zur Weiterentwicklung von Fahrzeug-Dieselmotoren" von Dr« Mefll in MTZ 1944, S« 3, hat der Wichtigkeitssenat die Überzeugung gewonnen, daß nicht allein der Gattungsbegriff des ursprünglichen Hauptanspruchs bekannt gewesen sei, nämlich eins "Untersucht man die Verhältnisse, wie sie in Wirklichkeit sind, so ist man überrascht, daß z.B. wie hier alle diese Verfahren, die versuchsmäßig die gleiche Schule durchmachten, sich einen Kraftstoffstrahl erzwangen, der von der eigentlichen Vorstellung für seine Form v/cit abweicht und durch den beim Einsetzen der Zündung bereits beträchtliche.: Teile dos Kraftstoffes auf die Brennraumwand gelangt sind« Aber nicht nur die Verfahren mit direkter Einspritzung verhalten sich so, sondern auch Motoren mit abgeschnürten Brennräumen, deren Gemischbildung andere Mittel benutzt. Ganz unabhängig also vom Ablauf der Gemischbildung muß ein jedes Verfahren dieser Forderung nach Wandberührung genügen« Und da die Forderung gegenüber allen Gemischbildungsverfahren besteht, kann es nur eine Forderung sein, die von dem allen -gemeinsamen Kraftstoff erhoben wird. Auch der weitere Inhalt der Abhandlung liefert.keinen Anhaltspunkt dafür, daß Dr. Meurer etwa schon damals zu der Erkenntnis gelangt wäre, man könne und müsse aus der Hot eine Tugend machen, indem man die bislang planwidrig eingetretene Teil-Wandberührung nunmehr planvoll ausbauen und zur entscheidenden Ursache für die angestrebte Verbesserung des Verbrennungsablaufs machen solle. Aber es besteht noch ein anderer Vorteil dergestalt, daß sich hauptsächlich nur die verdampften Teile, die eine viel feinere Vor« raiochung mit ..Luft erlauben, von der Wand lösen ....Ein bestimmter Anteil des Kraftstoffs muß an die Wan dung gelangen und der weiche Strahl benötigt dafür eine längere Zeit als der harte •.••M Bezeichnenderweise gipfelt dieses Referat über physikalische Experimente nebst den daran angeknüpften Erläuterunge-versuchen in einer Schlußfolgerung1', welche keine Andeutung in der Richtung enthält, man könne die zur eigenen Überraschung des Verfassers entdeckte zwangsläufige Wandberührung zu dem tragenden Prinzip eines neuartigen Einspritzverfahrens machen. Alles in allem enthält MTZ 1944» So 3 ff keine Vorveröffentlichung des Erfindungsgedankens des Streitpatents, weil es "keine Andeutung für eine praktische Ausgestaltung" (RG GRUR 1935, 359) gibt- Zwar wird dort die Zwangsläufigkeit der Wandberührung als ein mit Vorteilen verbundenes Phänomen aufgezeigt; doch findet sich nirgends irgendein vom Durchschnittsfachmanh ausführbarer Verbesserängsvor-schlag. Grundsätzliche Betrachtungen darüber, ob ein Bios-Bericht als öffentlichem Druckschrift anzuerkennen wäre, erübrigen sich in diesem Falle, weil der Inhalt des Berichts im Verhältnis zu dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich ist. Der Bioo-Bericht Nr- 584 verhält sich an voneinander getrennten Stellen über die beiden Probleme des Luftdralls und der Brennstoff-Einspritzung, ohne indessen in einer Zusammenschau die Notwendigkeit einer Kombination zweier Verfahrensschritte im Sinne des Streitpatents zu erwähnen- Zunächst heißt es auf Seite 2 der Übersetzung: Penn die "Beaufschlagung der Brennkammerseitenwand" wird hier nur als ursächlich dafür angesprochen, daß sich "nicht der Brennstoffstrahl, sondern die zurttckgeworfenen vom Luft drall erfaßten Tröpfchen" entzünden» Bamit ist nicht nur eine wissenschaftliche Erklärung des Verbrennungsvorgangs gegeben worden, welche noch wesentlich von der Verdampfungskonzeption des Streitpatents abweicht. 6.) Der noch an der Kanalwandung haftende Teil des Kraft Stoffs wird erst abgelöst und verbrannt, wenn nach der Zündung dio heißen Verbrennungsgase infolge der Abwärtsbewegung dos Kolbens aus dem Hauptverbrennungsraum in umgekehrter Dichtung durch den Kanal in den Zylinderraum strömen. Per Senat ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen der Auffassung» daß diese Patentschrift den Fachmann trotz der eindeutigen Weisung} Kraftstoff auf derKBrennrauwv/and" zu lagern und teilweise unter Verdampfung abzulösen, von der Lehre des Streitpatents eher ablenkt, weil sie ein Abprallen dos KraftstoffStrahls, sowie die unmittelbare Mischling der abgeprallten Brennstoffteile mit Luft vor-schreibt, weil sie ferner einen besonderen Zerstäuberkanal für erforderlich hält und endlich keinen besonderen Luftdrall vorsieht. Die Klägerin hat auch nicht die Ausführung des Sachverständigen widerlegen können, daß mit der Konstruktion nach DBP 802 121 allenfalls ein weicher- Gang, aber keine hohe Leistung zu erzielen sei; als Nachteile sind insbesondere das Nachbrennen und der schlechte Brennstoffverbrauch zu verzeichnen. Denn die Klägerin hat die persönliche Darlegung des Dr. MeflB nicht bestritten, daß der Erfinder das DBP 802 121 bis zu dem Kriegsende zu dem engeren Mitarbeit er stab des Dr. Mefll^ gehört hat und durch ständigen Gedankenaustausch in all seine Überlegungen eingeweiht gewesen ist. Gleichwohl hat Se^m^ ans den Vorveröffentlichungen, insbesondere dem Aufsatz in MTZ 1944, nicht die Schlußfolgerungen zu ziehen vermocht, welche von der Klägerin nunmehr als zwingend bezeichnet werden. In diesem Punkte stimmen übrigens die Würdigungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Nichtigkeitssenats überein; denn auch in der angefochtenen Entscheidung ist eine ausreichende patentwürdige Fortschrittlichkeit mit der Be* gründung bejaht worden, daß selbst der durch Teilvernichtung eingeschränkte Gegenstand des Streitpatents eine größere Gang* ruhe des Motors, sowie bessere Ausnutzung dom Brennstoffs gewährleiste und auch ein nachteiliges Nachbrennen verhüte« ; "Das stellt für mich in der Tat eine neue Betrachtungsweise dar; denn von meinen Anfängen an wurde ich in der Überzeugung großgezogen, daß flüssigem Kraftstoff um keinen Preis gestattet worden dürfe, sich auf der Wand des Verbrennungsraums niederzuschlagen. Es lag also für den Durchschnittsfachmann keineswegs nahe, sich Über dieses ablehnende Urteil eines anerkannten Forschers auf dem engeren Gebiet der Dieselmotore hinwogzu-setzen und die Wandberührung nicht nur notgedrungen in Kauf zu nehmen, sondern geradezu anzustreben und zu dem Angelpunkt eines neuen Systems zu machen. Der Kern der Erfindung des Streitpatents, nämlich die «Anweisung, daß vor dem Auftreffen des Brcnnstoffstr&hls jede Gemischbildung mit der Luft weitmöglichst hintangehalten werden soll, war weder aus einzelnen Entgegenhaltungen noch aus ihrer Gesamtheit abzuleiten* Es ist daher dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen in der Auffassung zu folgen, daß es noch einer Überdurchschnittlichen Leistung bedurfte, um selbst aus der in MTZ und Bios-Bericht aufgezeigten physikalischen Gesetzmäßigkeit die konkrete Lehre zu dem technischen Handeln abzuleiten» V» Darüber hinaus mußte aber auf die Berufung der Beklagten hin die vom Niohtigkeitssenat ausgesprochene Teilvernichtung wieder rückgängig gemacht werden» Diese Teilvernichtung hat ihren Ausdruck in zwei Änderungen des ursprünglichen Hauptanspruchs 1 gefundens Zunächst ist mit Rücksicht auf HTZ 1944 die Vorlagerung des Kraftstoffs an der Brennraumwand in den Gattungsbegriff aufgenommen worden und zu dem zweiten ist die Gleichsinnigkeit der Luftströmung aus Anspruch 2 in Anspruch 1 hinübergenommen worden» Der ersten dieser beiden Einschränkungen liegt offenbar die richtige Vorstellung zugrunde, daß sich das Streitpatent nicht als Hindernis für die Weiterbenutzung bekannter Motortypen (z«B. Demgegenüber hat die Beklagte mit Hecht auf den Unterschied hingewiesen, daß nach dem Streitpatent möglichst der gesamte Kraftstoff zunächst Denn durch das ursprüngliche Anspruchsmerkmal, "daß der Kraftstoff als dünner Film auf die Wandung des Brennraums aufgebracht wird", ist unmißverständlich geklärt, daß eine als ungewollte Nebenwirkung vorbekannter Einspritzverfahren eintretende Teil-Anlagerung von Kraftstofftröpfchen nicht unter den Patentschutz füllt. Das Schutzbegehren war zudem von vornherein auf eine Anlagerung "als dünner Film" beschränkt, so daß auch aus diesem Grunde die vom Nichtigkeitssenat vorgenommene Abänderung, 'die üur in der Form, nicht aber in der Sache eine Einschränkung darsteilt, unnötig war. Aus der ursprünglichen Formulierung des Hauptanspruchs ergibt sich also für dieses Merkmal bereits die Abgrenzung zu dem bisher Bekannten, so daß sich die Befürchtung der Klä~ gerin, mit dem Streitpatent könne auch die Verwendung alt-bekannter Einsprit ever fahren unterbunden werden, als unbegründet erweist. Keineswegs erweist sich die Kombination dos Streitpatents etwa dann als neuheitsschädlich vorweggenommen» wenn der Luftdrall j^icht im gloichen Sinne mit dem Kraftstoffstrahl» sondern/entgegengosetzt zu diesem gelenkt werden sollte.
2543 046 /£
la ZR 40/63
Verkündet am 25. Februar 1964 Oech8ler, Juotizangeotollte al« Urkundsbeamter der Geschäftstello
Im Hamen des Volkes
In der Patentnichtigkeitssache
der Firma M.A.N., Ui
Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlußberufungsbeklagten,
- vertreten durchs Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma P0 VfllB* MoBHIB Vo^HB PxBP «m,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin,
- vertreten durchs Rechtsanwalt Br« BHp und
Patentanwalt Binlo-Ing. BHP» ^BBP •»
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Spreng,
Br. Spengler, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2. Dichtigkeitssenats des Beutschcn Patentamts vom 10. Mai I960 abgeänderts Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
✓
Tatbestand%
Die Beklagte bat vom Anmelder das DBP 865 683 betr« ein ^Einspritzverfahren für einen schnell laufenden Dieselmotor mit im Kolben liegendem rotationskörperförmigem Verbrennungsraum n erworben, das mit Wirkung vom 16« Dezember 1951 mit folgenden Patentansprüchen erteilt worden ist*
1. Einspritzverfahren für einen schnell laufenden Dieselmotor mit im Kolben liegendem rotations-körperförwigcm Verbrennungsraum und schräg außerhalb der Mitte im Zylinderdeckel ahgeordneter Düse, dadurch gekennzeichnet, daß der Kraftstoff als dünner Film auf die Wandung des Brennraumes aufgebracht und zugleich der einströmenden Luft eine solche Drehbewegung erteilt wird, daß hier-durch der Kraftstoff in Dampf form von der Wandung allmählich abgelöst, vermischt und verbrannt wird«
2. Einspritzverfahren nach* Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine fächerartige Einspritzung der Brennstoffstrahlen innerhalb einer außermittig dos BrennraummittelpunkteB nahe an der Brenn-raurav/andung schräg oder doch nahezu schräg in der Richtung des Drehsinns der Luft gestellten planen oder gewölbten Ebene erfolgt und zugleich der Verbrennungsluft eine tun die Zylinderachse herum gleichsinnig mit der Strömungsrichtung der Brennstoff strahlen verlaufende Bewegung erteilt wird«
3. Dieselmotor mit rotationskörperförmigem Verbrennungsraum und schräg außerhalb der Mitte im Zylin-derdockel angeordneter Düse zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem Erzeugen der Drehbewegungen der Luftladung im Zylinder ein in Gestalt einer Spirale auf daB Einlaßventil zulaufender Einlaßkanal vorgesehen ist«
4« Dieselmotor nach Anspruch 3* dadurch gekennzeichnet, daß das außermittig angeordnete Einlaßventil in bezug auf die Zylinderaohse eine Schräglage aufweist und der Hub des Einlaßventils über das Maß des zur Eröffnung dos vollen Ventildurchfluß-querschnittes erforderlichen Hubes hinaus erhöhbar ist«
5• Dieselmotor nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Brennraum kugelig oder leicht flachgedrückt ausgeführt und die Austrittsöffnung der Kugel nach dem Zylinderraum hin durch einen Zylinder gebildet ist, dessen Querschnitt etv/a 65 des größten Brennraumquerschnittcs beträgt und dessen Höhe mit 15 bis 30 # des Brennraumradius in der Kolbenachsrichtung bemessen ist.
* 4
6. Dieselmotor nach Anspruch 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Strahlvmrzel, d.h. die Stelle, an der der Strahl die Düsenbohrung verläßt, etna
2 bis 4 mm tiefer als der obere Hand des zylindrischen Teiles des Brennraumes liegt.
7. Dieselmotor nach Anspruch 3 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß der Kolbenboden, Zylinderkopf und die Vontilo allenfalls mit jo voneinander verschiedenen Hadien gewölbt ausgebildet sind.
Die Klägerin hat unter Berufung auf Patentschriften und andere Vorvoröffentlichungen die Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat widersprochen und Klagabweisung beantragt. Durch Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 10. Mai I960 ist das Stroitpatent - unter Abweisung der'weiteren Klage - dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, daß an die Stelle der bisherigen Patentansprüche 1 und 2 folgende neuen Patentansprüche 1 und 2 treten:
1. Einspritzvcrfahren für einen schnell laufenden Dieselmotor mit im Kolben liegendem rotations-förmigera Vorbronnungsraum uhd schräg außerhalb der Mitte im Zylinderdeckel angeordneter Düse, wobei der Kraftstoff auf der Brennraumwandung vorgelagert und mittels der Luftbewegung in Dampf-forra von der Wandung allmählich abgelöst, mit der Luft vermischt und verbrannt wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Kraftstoff als dünner Pilm auf die Wandung des Brennraumeo aufgebracht wird und daß der Verbrenntingoluft zugleich eine um die jZylinderachse herum gleichsinnig mit der Strömungsrichtung des qusgeopritzten Brennstoffes vex’laufende Bewegung erteilt wird.
✓
2. Einspritzverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine fächerförmige Einspritzung der Brennstoffstrahlen innerhalb einer außermittig des Brennraummittelpunktes nahe an der Brennraumwandung schräg oder doch nahezu schräg in der Richtung des Brehsinn8 der Ruft gestellten planen oder gewölbten Ebene erfolgt.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, die ängefoch-tene Entscheidung aufzuheben und die Nichtigkeitsklage in vollem Umfange abzuweisen. Sie hat ein Privatgutachten von Prof. Br. Löhner überreicht.
Bic Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und verfolgt im Wege der Anschlußberufung ihren Antrag auf vollständige Vernichtung des Streitpatents weiter.
Als gerichtlicher Sachverständiger ist Professpr Br. Riekert zugezogen worden, der ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Bntscheidungegrtinde:
I. Aufgabe und Lösung des Streitpatents:
Ber Erfinder des Streitpatents hat sich das Ziel gesetzt, das Einspritzverfahren für einen schnell laufenden Biesel-motor zu verbessern. - Schnellaufende Bieselmotoren sind solche, bei denen die Einspritzung des Brennstoffs durch eine Büse etwa am Ende des Kompressionshubes und/oder zu Beginn des Explosionshubes erfolgt. - Ber Erfinder geht dabei von einem an sich bekannten Bieselmotor aus, der folgende Eigen-
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schäften aufweist: dor rotationskörperförmige Verbrennungs-raura soll im Kolben liegen und die Einspritzdüse soll im Zylinderdeckel schräg außerhalb der Mitte angeordnet sein»
1. Nach der Darstellung der BatontbeSchreibung war ^raan bei solchen Hohlkolbendiesclmotoren bisher bestrebt gewesen, eine möglichst schnelle Gemischbildung zwischen dem nebelartig verteilten Kraftstoff und der mit größer Geschwindigkeit auf ihn oinwirkenden Luft zu erreichen* Infolge dieser schnellen und unmittelbaren Mischung des Kraftstoffs mit der Luft hätten sich Vorteile und Nachteile eingestellt* Vorteilhaft seien die außerordentlich schnelle anfängliche Reaktion des Kraftstoffes sowie der gute Brennstoffverbrauch gewesen* Demgegenüber hätten sich als Nachteile der typisch harte . Diosclschlag sowie ungleichmäßige Brcnngoschwindigkeit mit Nachbrcnnerscheinungen eingestellt *
Auf der anderen Seite habe man höhere Mitteldrücke und einen wesentlich ruhigeren Verbrennungsablauf erreicht, wenn man anstelle eines Motors mit direkter Einspritzung einen sogenannten Vorkammerraotor verwendet habe, bei dem im Zylin-dorkopf eine besondere Brennkammer angoordnet ist. Diese Konstruktion habe allerdings den Nachteil eines höheren spezifischen Brennstoffverbrauchs mit sich gebracht*
Fortschrittlich seien schon Motoren mit direkter Einspritzung gewesen, bei denen zur Vermischung des Kraftstoffs eine senkrecht zu den Brennstoffstrahlen stehende Luftdrehung zu Hilfe genommen wurde* Diese Motoren hätten höhere Mittcldrücke bei geringem Nachbrennen ergeben, seien jedoch noch wesentlieh härter als Vorkammermotoren gelaufen* Im Vergleich zu diesem Stand der Technik hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, einen Dieselmotor zu schaffen, der die drei Vorzüge der Gangruhc, des geringen Kraftstoffverbrauchs und des hohen Mitteldrucks in sich vereinigt*
2. Bei der Lösung dieser Aufgabe ist der Erfinder (So 2, Z« 20$ S» 39 Zo 4) von der Grunderkenntnis äusge-gangen, daß die schnelle und unmittelbare Mischung des Kraftstoff8 mit der Luft Am Gegensatz zu dan bisherigen Auffassungen nicht zu dem Ziele führt« Als neues Verfahren schlägt er daher vor, den Brennstoff zunächst als dünnen Film auf die Y/andung des im Kolben befindlichen Brennraums aufzubringen und außerdem der einströmenden Luft eine sol-oho Drehbewegung zu ort eilen *.;daß der Kraftstoff hierdurch in Dampf form von der Wandung allmählich abgelöst, mit Luft durchmischt und verbrannt wird« Die Bildung eines derarti-gen Brennstoffilms auf der Wand des Brennraums setzt nach weiteren Hinweisen in der Patentbeschreibung eine entsprechende Gestaltung der Brennstoffstrahlen voraus. Diese müssen dio Brennraumv/and auf einem kurzen Strahlwsge/o (S. 2,
Z. 81) und genügend geschlossen (S« 3, Z. 22) erreichen, damit die Zerstäubung durch die Düse und die sofortige Mi-schung des Kraftstoffs mit der Verbrennungsluft (S« 3, Z« 87) vermieden wird« Ferner muß der Auftreffwinkel der Strahlen so flach wie möglich gewählt werden, wodurch erreicht wird, daß die Strahlen gewissermaßen tangential auf die Wand auf-gospritzt werden (S. 3, Z. 9 ff)»
Durch diese der Erfindung eigentümliche Strahllage wird im Unterschied zu der bisherigen Handhabung, welche auf eine sofortige innige Mischung des Kraftstoffs mit der Verbrennungsluft abzieltc, ein rückprallfreies Aufbringen des möglichst unzerstäubten Kraftstoffs auf die Brennraumwandung erreicht. Dabei verteilt sich der Kraftstoff als dünner Film von möglichst großer Ausdehnung auf die Brennraumwand (S. 2f Z« 32*61). Anschließend wird der Kraftstof film durch eine besonders geartete Luftströmung von der Brennraumwand abgelöst und erst dann erfolgt ein Vermischen des in die Dampfform übergoführton Kraftstoffes mit der Luft und das Verbrennen de9 Gemische*
In den Anspruch 1 sind die vorstehend geschilderten Maßnahmen, welche nach der Patentbeschreihung erforderlich sind, um den nKraftstoff als dünnen Pilm auf die V/andung des Brennraums auf zubringen", nicht mit auf genommen worden. Doch besagt der Anspruch 2 dazu» daß die Einspritzung der Brenn-
Z . JDo
Stoffstrahlen/fUchcrai*tig innerhalb einer außermittig dotti Brennraummittclpunktes nahe an der Brennraumwandung schräg oder doch nahezu schräg in der Richtung des Drehsinns der Luft gestellten planen oder.gewölbten Ebene erfolgen kann.
In diesem Anspruch 2 wird auch erst ein Ausführungsbei-spicl dafür angegeben, welche Art von Luftbewegung "eine solche" sein kann, daß sie die ihr in Anspruch 1 gestellten Aufgaben erfüllt, den filmartig aufgebrachten Kraftstoff allmählich von der Wandung abzulüsen und mit Luft zu vermischen. Dazu kann z.B. so verfahren werden, daß der Verbren-nungoluft (z.B. durch einen in Gestalt einer Spirale auf das Einlaßventil zulaufenden Einlaßkanal, vgl. S. 2, Z, 94) eine um die Zylinderachoe herum gleichsinnig mit der Strömungs-riehtung der Brennstoffstrahlen verlaufende Bev/egung erteilt wird.
Generell kommt der Luft bev/egung bei dem Verfahren nach dem Streitpatent, welches, auf das Y/irksamwerden der Zerstäubung durch die Düse verzichtet, also eine doppelte Bedeutung zu: sie muß einerseits eine genügend schnelle und wirksame Ablösung dos Kraftstoffs und außerdem eine nachfolgende Vermischung des Kraftstoffs mit der Luft herbeiführen (S. 2,
Z. 69 ff). Deshalb erfolgt die Strahlenanordnung, jedenfalls nach den Ausführungsbeispicl des .Anspruchs 2, nicht mehr senkrecht sondern gleichsinnig zur Strömungsrichtung der Luft (S. 3, 2». 103-118).
Gegenstand der Erfindung des Streitpatents (Anspruch 1) ist somit ein Einspritzverfahren für einen schnellaufenden Dieselmotor mit folgenden Biazelmerkmälen:
1• Der zu verwendende Motor soll im Kolben einen rotationskörperförmigen Verbrennungsraum aufweisen»
2» Die Einspritzdüse soll im Zylinderdeckel schräg außerhalb der Mitte angeordnet sein.
3. Der Brennstoff soll als dünner Film auf die Wandung des Brennraumes aufgebracht werden.
4. Der in den Verbrennungsraum einströmenden Luft soll eine solche Drehbewegung erteilt werden, daß hierdurch der Kraftstoff von der Wandung allmählich in Dampfform abgelöst, mit der Luft vermischt
*
und sodann verbrannt wird.
3. Dabei geben die Anspruchsmerkmale 3) und 4), wie ersichtlich, nur einen allgemeinen Lösungsweg anderst in der Patentbeschreibung und in der Sonderausführung des Patentanspruchs 2 werden die notwendigen Lösungsmittel genauer bezeichnet. Diese Art der Anspruchsformulierung war jedoch hier koin Patenthindernis; auch war der Anmelder nicht etwa genötigt, z.B. die Merkmale des Anspruchs 2 gleich in den Anspruch 1 mit aufzunehmen.
Für die Patentfähigkeit des im Hauptanspruch 1 niedergelegten Anmeldungsgegenstandes kam es nämlich nicht darauf an, daß die anzuwendenden Lösungsmittel schon dort bis in alle Einzelheiten hinein entwickelt worden wären. Vielmehr genügt es, daß der Hauptanspruch einen gangbaren Lösungsweg
angibt, zu demal es von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr geleugnet worden ist, daß der erstrebte Erfolg vom Fachmann bei Einhaltung des im Anspruch 1 angegebenen Xiöoungsweges und unter Benutzung der vorhandenen wissenschaftlichen Hilfsmittel in praktisch ausreichendem Maße erreicht werden konnte (vgl. RG GRUB 1938, 256, 261; 1943,
28, 67, 68; BGH GRUR 1962, 80, 81 - Rohrdichtung)- Mit der gleichen Begründung hat bereits der Nichtigkeitssenat den Einwand der mangelnden Offenbarung als imbegründet bezeichnet.
Mit Rücksicht auf die gegebene Nachvollziehbarkeit bedarf es keiner Heranziehung des weiteren Rechtsgrundsatzos, wonach die vollständige Lösung nicht unbedingt im Patentanspruch selbst offenbart sein muß, sondern daß es ausrodßht, wenn die Einzelheiten der technischen Lehre aus dem Geoamt-inhalt der Patentschrift, insbesondere aus der Beschreibung ersichtlich sind (vgl. RG GRUR 1938, 551, 554; BGH GRUR 1954, 317, 319), was hier der Fall ist.
4* Schließlich können auch die von der Klägerin im Hinblick auf die gewerbliche Verwertbarkeit, d.h. hier: die Ausführbarkeit, des Gegenstandes der Erfindung erhobenen Bedenken nicht durchgreifen.
Die Klägerin macht geltend, eine nach der Lehre des Stroitpatcnto betriebene Brennkraftmaschine sei nicht betriebsfähig, weil der nach einer sehr kurz bemossonen freien Wo’glüngo unter einem spitzen V/inkol rttckprallfrei auf die Brennraumwand aufgespritzte und darauf ausgebreitete Kraftstoff keino Selbstentzündung mehr zuldsse.
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t
Die Klägerin leugnet also vor allem die praktische Durchführbarkeit desjenigen (Teils der Patentlohre, wonach der aufgebrachte Brennstoffilm in der zweiten Verfahrens-stufe durch die Luftströmung 11 von der Wandung allmählich abgclöst" werden soll. Sie stützt diese Ansicht auf eine Sehrifttumsstello von Jost, der im Jahre 1939 in seinem Werk "Exploaions- und Verbrennungsvorgänge in Gasen" ausgeführt hat, daß zur Zündung überhaupt nur ein Gebiet geeignet sei,
"in welchem in engerer Nachbarschaft eine größere Anzahl kleiner (Tropfen verdampft sind". Hieraus folgert die Klägerin, daß der Kräftstoffstrahl sqhon wegen des Erfordernisses genügexidhr Randablösung keine zu kurze freie Weglänge haben dürfe, sofern nicht besondere Mittel zur genügenden Auflösung des KraftstoffStrahls, bevor er auf die Brennraum-v/and auftreffe, vorgesehen v/ürden, die indes im Streitpatent nicht offenbart seien/
Dem hat der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung Überzeugend entgegengehalten, daß sich die unentbehrlichen Randablösungen auch bei einer Filmauftragung von selbst einstellen. Entweder geht die Zündung von den bereits vom Strahlrand in flüssiger Form abgelösten und danach verdampften Brennstoffteilchen oder von den aus dem Brennstofffilm heraus verdampften und von der Luftdrehung erfaßten Brennstoffdämpfen aus» Diese Auffassung des sachverständigen Nichtigkeitssenats ist auch vom gerichtlichen Sachverständigen mit dem Bemerken bestätigt worden, daß es, wie jeder Fachmann wisse, keine Strahleinspritzung ohne irgendeine Rand-ablüsung gebe. Diese unvermeidliche Randablösung genüge, um für das Verfahren nach dem Streitpatent die Initialzündung zu geben.
Das hat auch die Klägerin in dor mündlichen Verhandlung nicht mehr rernstlich geleugnet.
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Indessen hat sie sich auf eine Zusatzanmeldung Nr,
1 020 210 zu dem Streitpatent berufen um darzutun, daß sich beim Andrehen einer nach den Streitpatent arbeitenden Brennkraftmaschine unüberwindliche Schwierigkeiten mit Rücksicht auf die dann noch kalte Brennraumv/and ergäben« Diese Aus-legcschrift ist indessen nicht geeignet, eine mangelnde Ausführbarkeit der technischen Lehre des Streitpatents glaubhaft zu machen.
Aus dieser Zusatzanmeldung ist nämlich nur zu entnehmen, daß das Anlassen einer Maschine nach dem Streitpatent bei großen Kältegraden Schwierigkeiten bereiten kann. Deshalb wird dort der Vorschlag gemacht, das Anlaßverhalten der Diesolraaochine insbesondere bei tiefen Außentemperaturen dadurch zu verbessern, daß zunächst während des Andrehens. der Maschine nur 2 bis 10 der Einspritzmenge auf die Brennraumwand (d.h. wandvortoilt), der Re3t aber in die im Brenn-raum verdichtete Luft (d.h. luftverteilt) eingespritzt wird. Dieser Verbesserungsvorschlag für das Anlassen in der Winterzeit besagt nichts gegen das Funktionieren unter normalen Betriebsverhältnisson.
Hiernach können die an der Ausführbarkeit des Erfindungs gedankens geäußerten Zweifel nicht als begründet anerkannt werden, zu demal der gerichtliche Sachverständige auf Befragen bestätigt hat, daß Motore nach dem Streitpatent - ohne Verwendung von Zusatzmaßnahmen - in großer Zahl im praktischen Gebrauch sind. #
II. Neuheit des Gegenstandes der Erfindung.
Eine Prüfung der entgegengehaltenen Druckschriften ergibt, daß die technische Lehre des Streitpatents, v/io bereits der Nichtigkeitsoenat und der gerichtliche Sachver-
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ständige angenommen haben» durch keine von ihnen neuheits-r schädlich vorweggenommen wird«
Am deutlichsten ist dieses bei einer ersten Gruppe von Patentschriften» bei denen das Gemisch naoh der in der Patentbeschreibung als bekannt vorausgesetzten Weise gebildet wird, indem der flüssige Brennstoff nicht verdampft, sondern durch das Einsprit sen zerstäubt und dann unter Einwirkung der Luftbewegung mit der Verbrennungsluft gemischt wird« In diese Gruppe gehören die deutschen Patentschriften 686 869, 815 580, die französische Patentschrift 870 277» sowie die britischen Patentschriften 594 403, 508 192»
611 916 und 643 351.
Die Klägerin ist allerdings in der Berufungsinstanz auf einen Teil ihrer früheren Entgegenhaltungen nicht mehr zurückgekommen« Dieses sind die folgenden Druckschriften:
DRP 686 869, 696 077? britische Patentschriften 394 403,
611 915* französische Patentschrift 907 677. Es besteht auch keine Veranlassung» diese Patentschriften von Amts wegen wieder in den Kreis der Betrachtungen einzubeziehen, weil sie bereits vom Hichtigkeitssenat mit zutreffender Begründung als nicht neuheitsschädlich gekennzeichnet worden sind« Jede von ihnen steht dem Streitpatent ferner als die nunmehr zu behandelnden Schriften«
Im einzelnen bleiben die folgenden Entgegenhaltungen zu erörtern:
1« DBP 815 580, ausgegeben 4. Oktober 1951:
Dieses Patent beruht auf der Erkenntnis, daß es bei kleinen, schnell laufenden Brennkraftmasohinen mit Rücksicht auf die "viel zu kurzen Einspritzwege” unvermeidbar sei, daß ein Teil des eingespriteten Brennstoffs gegen die Verhältnis-
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mäßig kalten Metallwände des Brennrauras fliege» Dieser unbeabsichtigt und unerwünscht an die Wände gelangende Brennstoff gilt dort als für die rechtzeitige Entflammung verloren und wird für eine unvollkommene, rußende Verbrennung verantwortlich gemacht. Zwecks Beseitigung dieses "Nachteils" wird vorgeschlagen, am Zylinderdeckel, im Kammerkanal und auf dem Kolbenboden, gegebenenfalls auch nur auf einem Teil dieser Begrenzungsflächen, rillenartige Vertiefungen anzubringen. An den Schneiden dieser Vertiefungen soll eine mechanische Ablösung des an der Wand entlangkricchenden flüssigen Brennstoffs in flüssiger Form erfolgen.
Dieser Patentschrift ist also nach zutreffender Würdigung des gerichtlichen Sachverständigen die grundlegende Vorstellung des Streitpatents, daß der niedergeschlagene Brennstoff von der Wand weg verdunsten und in Dampfform zur Verbrennung gelangen soll, noch nicht zu entnehmen.
2. Französisches Patent 870 277, veröffentlicht 1942s
Diese Patentschrift erwähnt die Möglichkeit einer Wandberührung nicht. Im Gegenteil zielt sie auf eine alsbaldige vorteilhafte Verteilung dos Brennstoffs im Brennraum und auf eine innige Vermischung von bewegter Luft und Brennstoff ab (S. 2, Z. 6-10j Zo 62 f). Aus der in Fig. 1 und 3 eingezeichneten Richtung der Brennstoffstrahlen kann nicht gefolgert werden, daß Brennstoff ungeachtet des an den Wänden des kugelförmigen Brennraums abgolenkten Luftwirbelo (vgl. Pfeile) bis an die Y/and des Brennraums golangen könne oder solle.
Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß der Brennstoffstrahl nach seinem relativ langen Weg durch den Brennraum infolge seiner Auflockerung und des ihn jetzt umgebenden Dämpfmantels garnicht mehr auftreffe (nach Blume), sondern nur noch umgclcnkt werde.
3« Britische Patentschrift 508 192, angenommen 1939:
Dieses Schutzrecht bezieht sich auf eine seitlich liegende
Brennkammer ohne jede Einschnürung? die Einspritzung des
Brennstoffs erfolgt gleichsinnig mit der Luftbewegung« Eine
Besonderheit der Vorveröffentlichung besteht darin, daß die
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Wand der Brennkammer (recess or pocket B ) durch zwei tangentiale Einströmnuten unterbrochen wird, von denen beide als Einlaß für den Luftstrom, die eine (B ) zugleich als Einlaß für die Brennstoffeinspritzung dient. Der Brennstoff wird eingespritzt in Form eines annähernd konischen Strahls (a single approximately conisal jet of fuel, Anspruch 5)« Eine Wandauftragung des Brennstoffs, welche nicht erwähnt ist, müßte bereits am Vorhandensein der scharfen Kanten der Einströmnuten scheitern« Eine Vorwegnahme der Lehre des Streitpatents kann in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht festgesteilt werden.
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4« Schweizer Patent 277 113, veröffentlicht 1951:
(entspricht dem brit. Patent 643 351? franz. Patent 952 636, tschech. Patent 78 886)
Hier handelt es sich um einen Motor, bei dem der rotationskörperförmige Brennraum im Kolbenboden angeordnet ist. Zum Umfang der Öffnung des Brennraums führen ein oder mehrere vertiefte Kanäle, deren Wandung tangential in die Wand des Brennraums übergeht« Die Einspritzdüse wird auf einen dieser vertieften Kanäle gerichtet und ist so angeordnet, daß ihre Achse entweder mit der des Kanals zusammenfällt, oder aber mit dieser einen Winkel von bis fast 90° bildet.
Die Klägerin hält folgende Stellen der Patentbeschreibung für bedeutsam im Sinne ihrer Nichtigkeitsklage:
“Dadurch wird erziolt, daß der eingospritzte Brennstoff ausschließlich in den Verhrennungsraum auf dessen Seitenwandung und den Boden desselben einfällt, und zwar in der Richtung oder entgegengesetzt der Richtung der durch die besagte exzentrische kanalförmige Ausnehmung erzielten Luftwirbelung* Dabei findet eine gründliche Durchmischung des zerstäubten Brennstoffs mit der Verbrennungsluft statt .•.*
Brennstoffstrahl, der je nach der Düsenneigung und dom Krümmungshalbmesser der Verbrennungsrauiufundung entlang der Wandung des letzteren anfänglich in der Richtung nach unten zu dem Boden entgegengesetzt der Kolbenbewegung und gegen Ende der Einspritzung beinahe waagrecht und zweckmäßig in der Richtung der Wirbelung der Verbren-nungsluft gleitet* Dabei wird eine gründliche Durchmischung des zerstäubten Brennstoffes im Verbrennungsraum auf einem verhältnismäßig langen Wege noch vor der Selbstentzündung erzielt . *.«11
Es ist nicht vertretbar, aus diesen Textstellen eine Lehre ableiten zu wollen, der Kraftstoff solle - wie beim Streitpatent - reflexionsfrei derart auf die Brennraumwand aufgetragen werden, daß sich dort ein dünner Film bildet, und anschließend unter Verdampfung wieder abgelöst werden* Denn sämtlichen genannten Patenten des Erfinders Zelesny liegt die Aufgabe zugrunde, eine bessere Durchwirbelung der Ver-brennungsluft mit der eingespritzten Brennstofflüssigkcit zu erreichen* Dieser Aufgabenstellung würde es geradezu widersprechen, wenn Maßmahmon getroffen würden, um unter Verwendung eines kompakten Strahls eine Benetzung der gegenüberliegenden Brennraumwand zu erreichen.
Diese Textstellen lassen folglich in Übereinstimmung mit der Auffassung des Kichtigkeitssenats und des gerichtlichen Sachverständigen bloß die Ausdeutung zu, daß mit dem Begriff “einfallen“ (*? f.tomber, strike) nur die Zielrichtung, nicht aber der wirkliche Weg angegeben werden soll, den der Bronnstoffstrahl unter der Einwirkung folgender Komponenten zurücklogt: a) Leitblcchwirkung der gewölbten Seitenwand
des Brennraums, b) Verstärkung der Ablenkung infolge der anfänglich noch nicht abgeschlossenen Abwärtsbewegung ‘ des Kolbens, weil das Einspritzen vor Beendigung des Kompressionshubs einsetzen soll (S« 2, Z» 43); c) Einwirkung der Luftwirbel, die nach Wahl gleichsinnig oder entgegengesetzt (So 1, Zo 85) gerichtet sein können«
Demnach kann der Fachmann aus den Zelesny-Fatenten nur die Vorstellung gewinnen, daß der Strahl sich unter Änderung seiner ursprünglichen Richtung der Krümmung des Brennraums anschmiegen und. in diesem Wortsinne an der seitlichen Wand des Brennraums MentlanggleitenM (= slide, glisser) soll, keineswegs aber, daß eine Wandauftragung und Filmbildung anzustreben sei« Auch der Sachverständige vermag hier keine Wandberührung des Kernstrahls festzustellen, weil dieser - nachdem er ungeschützt die heiße Luft durchquert habe -bereits weitgehend verdampft und auf gelockert sei« *
Auch diese Entgegenhaltung kann daher schon aus diesem Grunde nicht als neuheitsschädlich gewertet werden, ganz abgesehen davon, daß sie keinerlei Fingerzeig in der Richtung gibt, daß auch im Hinblick auf die Luftbewegung .besondere Vorkehrungen erforderlich wären, um eine Wiederablösung des (vermeintlich) auf die Wand gespritzten Brennstoffs zu erreichen«
5» Deutsche Kraftfahrtforschung 1941* Kr« 53* S« 22s
Die Klägerin glaubt verschiedenen ^Bemerkungen dieses grundlegenden Aufsatzes von Blume entnehmen zu können, daß es bekannt gewesen sei, einerseits durch unmittelbares Auftreffen eines kürzeren Strahls auf die Wand ein im wesentlichen rückprallfreies "Anlagern'’ des Kraftstoffs an der Brennraumwand zu erreichen, und andererseits diesen auf
einer relativ kühlen Wand ongolagerten Kraftstoff durch Verdampfung mit der Luft zur Mischung zu bringen.
Hier.zieht die Klägerin indessen aus Blumes Versuchsreihen- Folgerungen, welche dem Verfasser der Druckschrift noch völlig fremd gewesen sind; denn er schreibt auf S. 26/27:
nDao Auftreffen flüssigen Kraftstoffes muß in jedem Falle als unerwünscht bezeichnet werden, da der aus dem Strahl ausgefallene Kraftstoff nur durch Verdampfung zur Mischung mit Luft kommen kann. Dafür ist mehr Zeit erforderlich» als für den Oenischbildungsvorgang im Diesel motor zur Verfügung steht... Der ausgefallene Kraftstoff ist deshalb für den zugehörigen Arbeitshub wenigstens zu dem Teil verloren.
Damit dieser Zustand vermieden werden kann, müssen die ^Bedingungen bekannt sein, unter denen der Kraftstoff
flüssig auf die Wand auftreffen kann........Wenn auf
Grund dieser Bedingungen das Auftreffen mit Sicherheit nicht verhindert werden kann, so muß durch Erhöhung der Y/andtemperatur am Auf spritzpunkt die Verdampfungsge-schwindigkeit soweit gesteigert werden, daß durch das Leidenfrostsehe Phänomen die Berührung verhindert wird. Diese Betrachtungen gelten zunächst für den Einspritz-vorgang in ruhender Luft. Luftbewegung erleichtert die Bedingungen, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit •11
Blume hat also durchaus noch nicht mit den damals obwaltenden Bedenken gegen ein Aufspritzen des Kraftstoffs auf nkühletv Wände gebrochen. Es lag ihm fern, eine Anweisung in der Richtung zu geben, daß es möglich, geschweige denn erstrebenswert sol, möglichst für den ganzen Strahl ein Rückprallen von der Wand zu vermeiden, um so eine filmartige Auftragung auf der Wand zu erreichen. Erst recht fehlt es an der. Lehre, Anschlußmaßnahmen für die Y/iederablösung des so gebildeten Films zu treffen.
/
Da in der Arbeit von Blume der gesamte Stand der Technik bis zu dem Jahr 1941 sorgfältig ausgewertet ist, so ist sie überdies ein überzeugendes Beweisanzeichen dafür, daß der Erfindungsgedanke des Streitpatents nicht einmal durch einen hervorragenden Fachmann aus den älteren Druckschriften hergeleitet werden konnte«
6. Motortechnische Zeitschrift (M$Z) 1944, 3-11*
Zu behandeln bleiben nunmehr noch zwei besonders wichtige Druckschriften, welche auf den Erfinder des Streitpatents, Dr« Meurer, persönlich zurückgehen und welche dem nichtig-koitssenat Veranlassung zu der tfeilverniehtung des Streit-patenls gegeben haben«
Insbesondere aus dem Aufsatz "Möglichkeiten zur Weiterentwicklung von Fahrzeug-Dieselmotoren" von Dr« Mefll in MTZ 1944, S« 3, hat der Wichtigkeitssenat die Überzeugung gewonnen, daß nicht allein der Gattungsbegriff des ursprünglichen Hauptanspruchs bekannt gewesen sei, nämlich eins
"Einspritzverfahren für einen schnell laufenden Dieselmotor mit im Kolben liegendem rotationskörperförmigem Verbrennungsraum und schräg außerhalb der Mitte im Zylinderdeckel angeordneter Düse",
sondern außerdem noch folgende beiden, dem Gegenstand des Streitpatents verwandten Verfahrensschrittes
a) der Kraftstoff wird zunächst auf der Wand vorgelagert, wo er kühler bleibt, als wenn er in der heißen Luft schwebte;
b) sodann wird der auf der Wandung befindliche Brennstoff mittels der Luftbewegung allmählich von der Wandung abgelöst, mit der Luft vermischt und verbrannt.
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Diese Ausdeutung wird dem Offenbarungsgehalt zunächst des Aufsatzes in MTZ 1944, 3 nicht gerecht.
Der Verfasser Dr. Mefl^ untersucht in einem Abschnitt d den Einfluß der Gemischbildung auf den Verbrennungsprozeß (S. 8 ff) und teilt als Ergebnis praktischer Versuche mit drei verschiedenen bekannten Hohlkolbenmotoren (Saurer, Gardner, MAU) folgende neue Erkenntnis mit:
"Untersucht man die Verhältnisse, wie sie in Wirklichkeit sind, so ist man überrascht, daß z.B. wie hier alle diese Verfahren, die versuchsmäßig die gleiche Schule durchmachten, sich einen Kraftstoffstrahl erzwangen, der von der eigentlichen Vorstellung für seine Form v/cit abweicht und durch den beim Einsetzen der Zündung bereits beträchtliche.: Teile dos Kraftstoffes auf die Brennraumwand gelangt sind« Aber nicht nur die Verfahren mit direkter Einspritzung verhalten sich so, sondern auch Motoren mit abgeschnürten Brennräumen, deren Gemischbildung andere Mittel benutzt. Ganz unabhängig also vom Ablauf der Gemischbildung muß ein jedes Verfahren dieser Forderung nach Wandberührung genügen« Und da die Forderung gegenüber allen Gemischbildungsverfahren besteht, kann es nur eine Forderung sein, die von dem allen -gemeinsamen Kraftstoff erhoben wird. Der Kraftstoff will so behandelt sein, wenn auch diese Behandlung der eigentlichen Aufgabe der Gemischbildung - der Vermischung mit der Luit - noch so sehr entgegensteht. M
In verkürzter Darstellung findet sich diese Aussage ein zweites Mal in der 11 Zusammenfassung" auf S. 11, wo es heißt:
"Es wird nachgewiesen, daß der tatsächliche Ablauf der Gemischbildung beim schnellaufenden Motor durch eine Wandberührung des Kraftstoffs gekennzeichnet ist, dio durch die Verbrennungseigenschaften der heutigen Dieselkraftstoffe erforderlich wird und durch die die Gemischbildung in der Erfüllung ihrer Aufgaben1behindert ist."
Hier wird zwar dem Fachmann die für ihn überraschende Erkenntnis vermittelt, daß die Bestleistung bei Motoren auf tritt, bei denen die t '1 SVrählont Wicklung nicht zur völligen Zerstäubung führt, sondern ein Teil an d£4$ Wand trifft« Bor Fachmann wird hieraus auch die Schlußfolgerung ziehen, daß man sich bei der derzeitigen Beschaffenheit der Dieselkraftstoffe mit dem neuentdeckten Zustand abfinden müsse, daß man also insbesondere Saurer-, Gardner- und BIAN-Motore ungeachtet der nachgewiesenen Wandberührung unbedenklich weiter verwenden dürfe« Indessen hat der Verfasser des Aufsatzes keine Überlegungen in dem Sinne angestellt, daß man in der neuen Richtung Weiterarbeiten und die erkannte teilweise Wandauftragung intensivieren müsse« Erst recht hat er keine radikale Abkehr vom Prinzip der Vernebelung zugunsten des Prinzips der Verdampfung vorgeschlagen oder angedeutet.
Auch der weitere Inhalt der Abhandlung liefert.keinen Anhaltspunkt dafür, daß Dr. Meurer etwa schon damals zu der Erkenntnis gelangt wäre, man könne und müsse aus der Hot eine Tugend machen, indem man die bislang planwidrig eingetretene Teil-Wandberührung nunmehr planvoll ausbauen und zur entscheidenden Ursache für die angestrebte Verbesserung des Verbrennungsablaufs machen solle. Der ganze, auf das oben wiedergegebene Zitat folgende Absatz verbleibt nämlich in den Grenzen wissenschaftlicher Spekulation, die sich nirgends zu einer praktischen Verhaltensmaßnahme verdichtet« So wird z.B. gesagt:
"Y/as der Kraftstoff an der Wand vor allem sucht und findet, das scheint ein Schutz vor schnell&xr und zu hoher Erwärmung zu sein. Eine kühle Wandung erweist sich nämlich bei den schnellaufenden Motoren für das Aufspritzen geeigneter als eine heiße, was man nicht nur bei Versuchen mit direkter Einspritzung, sondern auch bei ^Versuchen mit Wirbel-kammermotoren feststellt •••• Wie läßt sich nun
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die Notwendigkeit der Y/andberührung aus der Kennt nio der Verbrennungsvorgänge begründen? ....
Venn der Kraftstoff an der Wandung vorgelagert ist, so bleibt er unzweifelhaft kühler, als wenn er in der heißen Luft schwebt. Aber es besteht noch ein anderer Vorteil dergestalt, daß sich hauptsächlich nur die verdampften Teile, die eine viel feinere Vor« raiochung mit ..Luft erlauben, von der Wand lösen .... Ein bestimmter Anteil des Kraftstoffs muß an die Wan dung gelangen und der weiche Strahl benötigt dafür eine längere Zeit als der harte •.••M
Bezeichnenderweise gipfelt dieses Referat über physikalische Experimente nebst den daran angeknüpften Erläuterunge-versuchen in einer Schlußfolgerung1', welche keine Andeutung in der Richtung enthält, man könne die zur eigenen Überraschung des Verfassers entdeckte zwangsläufige Wandberührung zu dem tragenden Prinzip eines neuartigen Einspritzverfahrens machen. : Vielmehr tadelt der Verfasser eingangs dieser Schlußfolgerung ; nochmals das "Verhalten des Kraftstoffes bei der diesclmoto-rischon Verbrennung, das der Gemischbildung Fesseln anlegt bzw. ihrer Wirkung eine hemmende zeitliche Folge vorschreibt11. Um Abhilfe zu schaffen, kommt er auf seine bereits weiter vorn (S. 7) gestellte Frage zurück, ob es nicht möglich sei, auch für den Dieselmotor einen.Hochleistungskraftstoff zu finden, und sohreibt:
"Wenn man die gegenüber dem Dieselkraftstoff bestehenden Forderungen, nämlich Vermeidung der primären Waoscrstoffroaktion, Steigerung der Verbrennungsge-schwindigkeit •••• bei den KraftstoffChemiker anneidet, so scheint die Erfüllung derartiger Wünsche zunächst völlig unmöglich zu sein. Trotzdem gibt cs aber heute schon Ansätze in dieser Richtung. Es ist z.B. überraschend, welchen günstigen Einfluß molekular gebundener Sauerstoff auf den Verbrennungsablauf besitzt, und es fragt sich überhaupt, ob man nicht geeignetere Dieselkraftstoffe auf einer anderen Basis, z.B. der Ätherbasis, hersteilen könnte•"
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Alles in allem enthält MTZ 1944» So 3 ff keine Vorveröffentlichung des Erfindungsgedankens des Streitpatents, weil es "keine Andeutung für eine praktische Ausgestaltung" (RG GRUR 1935, 359) gibt- Zwar wird dort die Zwangsläufigkeit der Wandberührung als ein mit Vorteilen verbundenes Phänomen aufgezeigt; doch findet sich nirgends irgendein vom Durchschnittsfachmanh ausführbarer Verbesserängsvor-schlag. Erst recht ist nicht die spezielle technische Lehre vorweggenommen, daß man ausgerechnet die zv/ar erkannte, aber noch als hinderlich bezeichnete Wandberührung als Grundelc-ment eines neuartigen Einspritzverfahrens nutzbar machen könne•
Eine auch nur teilweise neuheitsschädliche Vorwegnahme des Gegenstandes der Erfindung des Streitpatents kann demnach in dieser Entgegenhaltung, entgegen der Auffassung des Nichtigkeitssenats, nicht erblickt werden.
7. Bios Final Report Nr- 584, 1946:
Grundsätzliche Betrachtungen darüber, ob ein Bios-Bericht als öffentlichem Druckschrift anzuerkennen wäre, erübrigen sich in diesem Falle, weil der Inhalt des Berichts im Verhältnis zu dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich ist.
Der Bioo-Bericht Nr- 584 verhält sich an voneinander getrennten Stellen über die beiden Probleme des Luftdralls und der Brennstoff-Einspritzung, ohne indessen in einer Zusammenschau die Notwendigkeit einer Kombination zweier Verfahrensschritte im Sinne des Streitpatents zu erwähnen- Zunächst heißt es auf Seite 2 der Übersetzung:
"Dr- Me^P gab an, daß der Luftdrall, der ausschließlich durch die Ausbildung des Luftkanals vor dem Einlaßventil erzielt wurde, einen wesentlichen Ein-
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fluß auf die Leistung des Panzermotors hat* Die Prallbildung in der kugelförmigen Brennkammer im Kolben wurde durch die Anordnung des Ausschnitts für den Brennstoffstrahl in einem geeigneten Winkel unterstützt (o. Abb. 136)* Per maximale effektive Mitteldruck, der in diesem luftgekühlten Panzer-motor erreicht wurde, beträgt etwa 150 p.s.i."
Perner finden sich auf S. 4/5 Informationen über zwei konkrete, praktisch noch nicht erprobte Vorschläge des Pr« Meurer, nämlich entweder für zusätzliche Sauerstoffatome im Brennstoff zu sorgen, oder den Brennstoff mit Y/asser zu vermischen. Eingeschaltet zwischen diese beiden Vorschläge ist folgendes zu lesen»
"Eine weitere Bestätigung besteht darin, daß Pr. Meurers Versuche mit Brennstoffstrahlen, die auf die verhältnismäßig kalte Wand der Brennkammer im Kolben gerichtet wurden, zu einer größeren Leistung und einer geringeren Hauchgastrübung führten. Pies sei, so führte Pr. Meurer aus, eine weitere Möglichkeit, den Verbrennungsbeginn zu verzögern, bis der gesamte Brennstoff einen Zustand erreicht hat, in dem er sich mit den in der Brennkammer vorhandenen Sauerstoff verbindet. In diesem Palle brennt nicht der Brennstoffstrahl, sondern die zurückgeworfenen vom Luftdrall erfaßten Tröpfchen.
Bei den Versuchen mit dem Brennstoffstrahl wurde die normale Brennkammer verwendet und der normale Winkel für den PÜsenhalter zugrunde gelegt; anstatt jedoch die normale Büsc zu verwenden, die einen konischen Strahl ergibt, setzte man eine Spezialdüse mit einer seitlichen Bohrung ein (Abb. 135)* Hierdurch war eine Beaufschlagung der Brennkammerseitenwand möglich.11
Hier wird somit ausgesprochen, daß es nach Laboratoriumsversuchen vorteilhaft sein könne, die Brennstoffstrahlen bei einem iniohlkolbenmotor auf die verhältnismäßig kalte Wand der Brennkammer zu richten. Gleichwohl ist damit weder das erste Kombinationsmerkmal des Streit patents (= Pilmbildung) als
solches, noch der vom Nichtigkeitssenat? aus den beiden zuletzt behandelten Vorveröffentlichungen abgeleitete Teilschritt (= Vorlagerung auf der Wand) vorweggenommen*
Penn die "Beaufschlagung der Brennkammerseitenwand" wird hier nur als ursächlich dafür angesprochen, daß sich "nicht der Brennstoffstrahl, sondern die zurttckgeworfenen vom Luft drall erfaßten Tröpfchen" entzünden» Bamit ist nicht nur eine wissenschaftliche Erklärung des Verbrennungsvorgangs gegeben worden, welche noch wesentlich von der Verdampfungskonzeption des Streitpatents abweicht. Sondern zugleich werden die Überlegungen des Purchschni11sfachmanns, welche praktischen Folgerungen aus dieser Lehrmeinung gezogen werden könnten, in eine falsche Richtung gelenkt. Br wird nämlich diese alte Mefl^'sehe Vorstellung dahin zuende denken, daß Vorkehrungen zu treffen seien, welche den erstrebenswerten Rückprall der Brennstofftröpfchen nach ihrer Wandberührung begünstigen. Unter diesem Blickpunkt wird er die Büsenart, den Binspritzdruck, den Einspritzwinkel ("der normale Winkel") und die Wölbung der Brennkammer auswählen. Keineswegs werden ihm die beiden erfindungswesentlichen Einsichten vermittelt, daß durch Gestaltung der Brennraumwand als Umlenkschaufel (S. 3, Z. 7) und durch die Wahl eines spitzen Auftreffwinkels (S. 3, Z. 18) ein Rückprallen des Kraftstöffs von der Wand vermieden worden muß und daß überdies eine ziclbewußte Beaufschlagung der Brennraumwand nur unter der Voraussetzung verantwortet werden kann, wenn gleichzeitig durch zweckentsprechende Beeinflussung des Luftdralls sichergestellt wird, daß anschließend die Wiederablösung des Brennstoffs von der Wand stattfindet.'
Keine dieser Angaben ist dem Bios-Bericht zu entnehmen, der, wie dem Sachverständigen einzuräumen ist, der Fachwelt zu demindest keine konkreteren Einsichten als der Aufsatz in MTZ 1944 vermittelt hat. Per Bios-Bericht offenbart also nicht die Lehre des Streitpatents.
8. DBF 802 121, ausgegeben 1. Februar 1951:
In dor Berufungsinstanz hat die Klägerin eine weitere Druckschrift angeführt, die allerdings die eindeutige Anweisung gibt, Kraftstoff auf eine Wandung zu spritzen« Immerhin bestehen die folgenden Unterschiede zu dem Streitpatent.
1. ) Der Vcrbrennungoraum stellt kein rotationskörperförmiges, sondern ein unsymmetrisches Gebilde dar.
2. ) Der im Kolben angebrachte Verdichtungsraum ist in einen Hauptraum und einen in diesen Hauptraum mündenden Kanal unterteilt.
3. ) Der Kraftstoff wird nicht in den Hauptraum sondern "auf dio Wandung dieses Kanals" gespritzt.
4. ) Der Kraftstoffstrahl soll so angeordnet und bemessen sein, daß der Kraftstoff nur zu dem Teil an der Kanalwan-dung haften bleibt, zu dem anderen Teil aber abprallt. Nach der besonderen Ausführungsform des Anspruchs 2 soll der Kraftstoffstrahl sogar "zu einem wesentlichen Teil" von der Auftreffstelle abprallen.
5«) Im Hauptverdichtungsraum soll eine gute Mischung des teils in Tropfenform teils dampfförmig dort eintreffenden Brennstoffs mit der darin enthaltenen Duft stattfinden.
6.) Der noch an der Kanalwandung haftende Teil des Kraft Stoffs wird erst abgelöst und verbrannt, wenn nach der Zündung dio heißen Verbrennungsgase infolge der Abwärtsbewegung dos Kolbens aus dem Hauptverbrennungsraum in umgekehrter Dichtung durch den Kanal in den Zylinderraum strömen.
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Per Senat ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen der Auffassung» daß diese Patentschrift den Fachmann trotz der eindeutigen Weisung} Kraftstoff auf derKBrennrauwv/and" zu lagern und teilweise unter Verdampfung abzulösen, von der Lehre des Streitpatents eher ablenkt, weil sie ein Abprallen dos KraftstoffStrahls, sowie die unmittelbare Mischling der abgeprallten Brennstoffteile mit Luft vor-schreibt, weil sie ferner einen besonderen Zerstäuberkanal für erforderlich hält und endlich keinen besonderen Luftdrall vorsieht. Vielmehr begnügt sie sich mit der bloßen Quetschströmung und das hat zur Folge, daß am oberen Totpunkt keine Luftbewegung mehr herrschen kann.
Die Klägerin hat auch nicht die Ausführung des Sachverständigen widerlegen können, daß mit der Konstruktion nach DBP 802 121 allenfalls ein weicher- Gang, aber keine hohe Leistung zu erzielen sei; als Nachteile sind insbesondere das Nachbrennen und der schlechte Brennstoffverbrauch zu verzeichnen. - Eine praktische Verwendung der Konstruktion nach DBP 802 121 ist dem Senat übrigens nicht nachgewiesen worden.
Mithin kann diese Patentschrift nicht als neuheitsschädlich gewertet werden. Aber sie läßt darüber hinaus auch noch eine grundsätzliche Schlußfolgerung im Hinblick auf die Erfindungshöhe zu. Denn die Klägerin hat die persönliche Darlegung des Dr. MeflB nicht bestritten, daß der Erfinder das DBP 802 121 bis zu dem Kriegsende zu dem
engeren Mitarbeit er stab des Dr. Mefll^ gehört hat und durch ständigen Gedankenaustausch in all seine Überlegungen eingeweiht gewesen ist. Gleichwohl hat Se^m^ ans den Vorveröffentlichungen, insbesondere dem Aufsatz in MTZ 1944, nicht die Schlußfolgerungen zu ziehen vermocht, welche von der Klägerin nunmehr als zwingend bezeichnet werden. Der
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Senat erblickt also in der Existenz der Patentschrift 802 121 eine Bestätigung seiner eigenen Würdigung, daß die Lehre dos Streitpatents durch die älteren Druckschriften weder offenbart noch nahegelegt war.
III« Fortschrittlichkeit des Gegenstandes der Erfindung,
Der technische Fortschritt des Streitpatents gegenüber jeder einzelnen der behandelten Druckschriften ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen darin zu erblicken, daß es genaue Angaben für ein Verfahren zur Steuerung des Ver* brennungsablaufs macht und dadurch erstmals die Forderungen nach Gangruhe, geringem Brennstoffverbrauch und hohem Mittel* druck in befriedigendem Maße erfüllt« Der Brennstoffverbrauch ist maßgeblich für die Wirtschaftlichkeit des Motors, Der hohe Mitteldruck ermöglicht kleinere Abmessungen, Vermin* derung des Gewichts und daher eine Senkung der Anschaffungs* kosten (Gutachten S» 1).
In diesem Punkte stimmen übrigens die Würdigungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Nichtigkeitssenats überein; denn auch in der angefochtenen Entscheidung ist eine ausreichende patentwürdige Fortschrittlichkeit mit der Be* gründung bejaht worden, daß selbst der durch Teilvernichtung eingeschränkte Gegenstand des Streitpatents eine größere Gang* ruhe des Motors, sowie bessere Ausnutzung dom Brennstoffs gewährleiste und auch ein nachteiliges Nachbrennen verhüte«
IV» Erfindungshöhe»
Aus den behandelten Entgegenhaltungen geht .hervor, daß lange Zeit ein Vorurteil der Fachwelt bestanden hat, jeg* liehe Wandberührung der Brennstoffstrahlen sei schädlich und müsse weitmöglichst vermieden, im übrigen durch Gegenmaßnahmen
(vgl. DRP 815 580) kompensiert werden. Daß es sich hierbei um ein tief wurzolndes Vorurteil der gesamten Fachwelt handelte, wird besonders deutlich durch das ergänzende Literatur-Zitat im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Sr verweist auf eine Monographie von Sass, "Bau und Betrieb von Diesclinaschinen", in der noch im Jahre 1948 ausgeführt worden ist:
«Ist der Durchmesser dos Zylinders dagegen klein, so soll auch die Durchschlagskraft geringer sein, damit die Tropfen nicht oder jedenfalls nicht, bevor sio gezündet und zu brennen begonnen haben, auf die gekühlte Wand treffen."
Der gerichtliche Sachverständige hat das zu überwindende Vor-urtoil in die ihm aus dem Lehrbetrieb geläufige Formulierung gekleidet: "Jeder Tropfen, der an die Wand kommt, ist verloren". Ferner wurde in der mündlichen Verhandlung auf einen Diskussionsbeitrag des englischen Diesel-Fachmanns vom 14. Juni 1955 Bezug genommen, der sich wie folgt ausdrückte :
; "Das stellt für mich in der Tat eine neue Betrachtungsweise dar; denn von meinen Anfängen an wurde ich in der Überzeugung großgezogen, daß flüssigem Kraftstoff um keinen Preis gestattet worden dürfe, sich auf der Wand des Verbrennungsraums niederzuschlagen. "
Allerdings war durch eigene frühere Verlautbarungen des Erfinders Dr. nämlich den Aufsatz in MTZ 1944
und den Bios-Bericht von 1946, schon wissenschaftliche Vorarbeit geleistet worden in der Richtung, dieses Vorurteil abzubauen. Damit war aber für den praktischen Motorbauer noch keine brauchbare Problemlösung geliefert worden. Zunächst hatte sich Dr. MeflB^in MTZ 1944 trotz Einsicht in gewisse Vorteile der zwangsläufigen Wandberührung noch zu
der konservativen Anschauung bekannt, die unverändert angestrebte Gemischbildung werde durch diese Wandberührung des Kraftstoffs "in der Erfüllung ihrer Aufgabe gehindert". Es lag also für den Durchschnittsfachmann keineswegs nahe, sich Über dieses ablehnende Urteil eines anerkannten Forschers auf dem engeren Gebiet der Dieselmotore hinwogzu-setzen und die Wandberührung nicht nur notgedrungen in Kauf zu nehmen, sondern geradezu anzustreben und zu dem Angelpunkt eines neuen Systems zu machen.
Auch der Bios-Bericht bezeichnet das Anspritzen einer kalten Versuchswand als vorteilhaft. Jedoch war es für den Durchschnittsfachmann wiederum nicht naheliegend, aus dieser kurzen Bemerkung - oder auch aus der Gesamtheit aller Entgegenhaltungen einschließlich des Bios-Berichts - das kombinierte Verfahren des Streitpatents zu entwickeln. Dazu hätte es nämlich mehrerer Erkenntnisschritte bedurft, denen in ihrer Gesamtheit der erfinderische Charakter nicht abgesprochen werden kann. Biese Entv/icklungsschritte sind folgende :
a) Wagnis des Obergangs vom Laboratoriumsversuch zu dem praktischen Motorenbau trotz des noch ungebrochenen Vorurteils in Y/issenschaft und Praxis;
b) Einsicht, daß nicht etwa.ein Rückprallen des Kraftstoffs von der Brennraumwand gefördert werden darf (anders Bios-Bericht und BBP 802 121), sondern daß bewußt eine filmartige Wandbenetzung herbeigoführt werden muß;
c) endlich muß der einströmenden Luft eine solche Drehbewegung erteilt werden, daß hierdurch der Kraftstoff in Dampfform von der Wand allmählich abgelöst., dann vermischt und verbrannt wird.
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Der Kern der Erfindung des Streitpatents, nämlich die «Anweisung, daß vor dem Auftreffen des Brcnnstoffstr&hls jede Gemischbildung mit der Luft weitmöglichst hintangehalten werden soll, war weder aus einzelnen Entgegenhaltungen noch aus ihrer Gesamtheit abzuleiten* Es ist daher dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen in der Auffassung zu folgen, daß es noch einer Überdurchschnittlichen Leistung bedurfte, um selbst aus der in MTZ und Bios-Bericht aufgezeigten physikalischen Gesetzmäßigkeit die konkrete Lehre zu dem technischen Handeln abzuleiten»
In erster Linie mußte also die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen werden, weil der gesamte Stand der Technik eine Vernichtung des Streitpatents gemäß §§ 2, 13 Abs» 1 Nr» 1 PatG nicht rechtfertigen kann»
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V» Darüber hinaus mußte aber auf die Berufung der Beklagten hin die vom Niohtigkeitssenat ausgesprochene Teilvernichtung wieder rückgängig gemacht werden» Diese Teilvernichtung hat ihren Ausdruck in zwei Änderungen des ursprünglichen Hauptanspruchs 1 gefundens Zunächst ist mit Rücksicht auf HTZ 1944 die Vorlagerung des Kraftstoffs an der Brennraumwand in den Gattungsbegriff aufgenommen worden und zu dem zweiten ist die Gleichsinnigkeit der Luftströmung aus Anspruch 2 in Anspruch 1 hinübergenommen worden» Der ersten dieser beiden Einschränkungen liegt offenbar die richtige Vorstellung zugrunde, daß sich das Streitpatent nicht als Hindernis für die Weiterbenutzung bekannter Motortypen (z«B. Saurer, Gardner, MAN) auswirken dürfe, bei denen - wenn auch unbeabsichtigt - ebenfalls schon Teile des Kraftstoffstrahls bis an die Wand gelangten. Demgegenüber hat die Beklagte mit Hecht auf den Unterschied hingewiesen, daß nach dem Streitpatent möglichst der gesamte Kraftstoff zunächst
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auf die Wand gelagert werden solle. Sie hat hilfsweise angeregt, diese Abweichung vom Stande der Technik durch den klarst eilenden Vermerk:
"unter weitgehender Ausschaltung einer voraufgehenden Gemischbildung"
zu dem Ausdruck zu bringen. Jedoch erweist sich eine derartige Klarstellung nicht als erforderlich. Denn durch das ursprüngliche Anspruchsmerkmal, "daß der Kraftstoff als dünner Film auf die Wandung des Brennraums aufgebracht wird", ist unmißverständlich geklärt, daß eine als ungewollte Nebenwirkung vorbekannter Einspritzverfahren eintretende Teil-Anlagerung von Kraftstofftröpfchen nicht unter den Patentschutz füllt. Das Schutzbegehren war zudem von vornherein auf eine Anlagerung "als dünner Film" beschränkt, so daß auch aus diesem Grunde die vom Nichtigkeitssenat vorgenommene Abänderung, 'die üur in der Form, nicht aber in der Sache eine Einschränkung darsteilt, unnötig war. - Endlich ist auch keine Überschneidung mit dem neu vorgelegten DBP 802 121 zu befürchten, da dort die Kanalwandung, im Streitpatent hingegen die Brennraumwandung beaufschlagt wird.
Aus der ursprünglichen Formulierung des Hauptanspruchs ergibt sich also für dieses Merkmal bereits die Abgrenzung zu dem bisher Bekannten, so daß sich die Befürchtung der Klä~ gerin, mit dem Streitpatent könne auch die Verwendung alt-bekannter Einsprit ever fahren unterbunden werden, als unbegründet erweist.
Ebensowenig läßt sich die zweite Einschränkung rechtfertigen, daß die gesteuerte Luftbewegung unbedingt eine gleichsinnige sein müsse. Die angefochtene Entscheidung stellt nämlich selber zutreffend fest, daß die besondere Art der Kraft-
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stoffvorlagorung auf der Wand in Form eines Filmes in Verbindung mit einer bestimmten Luftbewegung neu sei. Dieser neue Erfindungsgedanke ist also ira ursprünglichen Patentanspruch richtig erfaßt worden. Keineswegs erweist sich die Kombination dos Streitpatents etwa dann als neuheitsschädlich vorweggenommen» wenn der Luftdrall j^icht im gloichen Sinne mit dem Kraftstoffstrahl» sondern/entgegengosetzt zu diesem gelenkt werden sollte. Die Klägerin hat auch solbst nicht vorgetragen» daß die Ausführbarkeit der Lehre etwa von der Gleichsinnigkeit der Strömungen abhängig sei.
VJJaoh alledem können die vom Nichtigkeitssenat vorgenommenen Einschränkungen des Hauptancpruchs keinen Bestand haben. Vielmehr war die Spezialausführung mit gleichsinniger Luftdrehung der besonders vorteilhaften Ausführungsform» wie sie im ursprünglichen Anspruch 2 verkörpert ist» vorzubehalten.
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Eine gesonderte Prüfung der. Ansprüche 3-7 erübrigt sich» weil sie keine platten Selbstverständlichkeiten enthalten und daher zu demindest als echte Unteransprüche Bestand haben müssen. Dieses entspricht der vom Nichtigkeitssenat vertretenen Auffassung» die von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht angegriffen v/prden ist und daher keiner Vertiefung mehr bedarf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG und be-zieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.
Dr. Kastelski Spreng Spengler
Claßen Schneider