Mo Erinnerung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen den in der Kostenrechnung des Kosten-beainten vom 1. Februar 1964 obsiegende Beklagte ist von der Amtskasse des Bundesgerichtshofs gemäß § 95 I GKG als Kostcnschuldnerin in Anspruch genommen v/orden. Gemäß § 103 Abs.II GKG soll allerdings insoweit, als einer Partei die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind, die Haftung der anderen Partei nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Ob sie aussichtslos ist, ist unter Würdigung der Umstände zu beurteilen......Sie ist es, wenn ein Ausländer im Inland kein Vermögen besitzt, nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung im Ausland nach den allgeneinen Erfahrungen keinen baldigen Erfolg verspricht, etwa wogen Devisenschwierigkoiton.,r - Dafür, daß die Klägerin etwa Vermögen im Inland besäße, aus dem sich der Justizfiskus befriedigen könnte, ist nichts därgetan. Ebensowenig kann der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, die von ihr als Zweitschuldnorin beanspruchten Kosten dürften gemäß § ? Wie der Bundesgerichtshof in LM GKG § 7 Nr. 2 ausgesprochen hat, ist eine "unrichtige Behandlung" im Sinne des § 7 GKG nur anzunohmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder Wenn ein offensichtliches Versehen voriiegt. 2. Als zv/cite unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 7 GKG lügt die Beklagte, daß die von der Klägerin verlangte Sicherheit im Beschluß vom 4. Juli 1961 mitgeteilt worden ist, setzte sich die Sicherheit in Höhe von 15*000,— DM allerdings ausschließlich aus Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkoston zusammen. Es kann auf sich beruhen, oh es mit Rücksicht auf diesen begrenzten Antrag der Beklagten und mit Rücksicht auf den v/eiteren Umstand, daß die Aussichten der Berufung damals mangels einer substantiierten Berufungsbegründung noch gar nicht abschätzbar waren, ’’billigem Ermessen3 * * * * * * * 11 im Sinne des § 37 Abs.6 PatG entsprochen hätte, über den eigenen Antrag der Beklagten hinauszugehen und von Amts wegen noch einen Zusatzposten für in der Berufungsinstanz zu erwartende Gerichtskos ton in die Berechnung aufzunehmen. Denn auf diese Rechtsfrage kann es nicht mehr ankommen, nachdem die Beklagte durch das Schreiben vom 18. Juli 1961 erfahren hatte, aus welchen Einzelposten sich der Sicherheitsbetrag von 15*000,— BM zusammensetzte, ohne daß sie Gegenvorstellung erhoben oder einen Erhöhungsantrag gemäß § 112 Abs.Ill ZFO gestellt hatte, was ihr nach dem Gesetz jederzeit offen gestanden hätte. 3. Zudem muß die Anwendung des § 7 GKG im Hinblick auf beide Rügen schon deshalb scheitern, weil der Beklagten gar keine Kosten in Rechnung gestellt worden sind, "die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären”.
BUNDESGERICHTSHOF 2029 025 la ZR 40/63 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache der Pirna M.A.N., Maschinenfabrik A 9 Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlußberufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Firma U( (CSR), Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br. und 9 2 HI Dor Ia-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 18. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Nastelski und der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Dr. Löscher und Dr. Spengler beschlossen: Mo Erinnerung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen den in der Kostenrechnung des Kosten-beainten vom 1. August 1966 vorgenommenen Kosten-ansatz wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. G r ü n d e: Me in Urteil vom 25. Februar 1964 obsiegende Beklagte ist von der Amtskasse des Bundesgerichtshofs gemäß § 95 I GKG als Kostcnschuldnerin in Anspruch genommen v/orden. Ihre hiergegen erhobene Erinnerung konnte keinen Erfolg haben. I. Gemäß § 103 Abs. II GKG soll allerdings insoweit, als einer Partei die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind, die Haftung der anderen Partei nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Die letzte Alternative ist hier von der Ämtskasse zu Hecht als vorliegend angenommen worden, weil die Beitreibung von Gerichtskosten bei einem in der Tschechoslowakei ansässigen Staatsbetrieb erfahrungsgemäß nicht zu dem Erfolge führt. Diese Auffassung vertritt auch der Kommentar von lauterbach an der von der Beklagten zitierten Stelle (§ 103 GKG Anm. 3 C): "Es genügt ebenso Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung. Ob sie aussichtslos ist, ist unter Würdigung der Umstände zu beurteilen......Sie ist es, wenn ein Ausländer im Inland kein Vermögen besitzt, nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung im Ausland nach den allgeneinen Erfahrungen keinen baldigen Erfolg verspricht, etwa wogen Devisenschwierigkoiton.,r - Dafür, daß die Klägerin etwa Vermögen im Inland besäße, aus dem sich der Justizfiskus befriedigen könnte, ist nichts därgetan. II. Ebensowenig kann der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, die von ihr als Zweitschuldnorin beanspruchten Kosten dürften gemäß § ? GKG nicht erhoben werden, weil sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Wie der Bundesgerichtshof in LM GKG § 7 Nr. 2 ausgesprochen hat, ist eine "unrichtige Behandlung" im Sinne des § 7 GKG nur anzunohmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder Wenn ein offensichtliches Versehen voriiegt. Den Vorwurf unrichtiger Behandlung erhebt die Beklagte in zweifacher Hinsicht: 1. Sie meint, bei der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts hätte von vornherein ein Betrag von 1.000.000,—II! statt 500.000,— DM (so Beschluß vom 4. Juli 1961) eingesetzt worden sollen. Bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung ist indessen nicht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen v/orden. Vielmehr hatte der Senat gemäß §§ 11, 23 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO den 7/ert nach seinem Ermessen festzusetzen. Daboi ist er zwar unter der damaligen Schätzung des Prozeßbevoll- möchtigten dor Beklagter geblieben. Indessen hat letzterer offensichtlich seinerzeit auch noch keinen vollständigen ■’berblick über den Wert der strittigen Erfindung gehabt. Denn er hat den Streitwert im Jahre 1961 auf rund 1 Million (Gegner: 200.000,— DM), im Jahre 1964 aber auf 8 Millionen geschätzt. Tatsächlich hat der Senat den Streitwert durch Beschluß vom 7. Januar 1965 endgültig auf 3 Millionen festgesetzt, wovon allerdings gemäß Beschluß vom 28. Juli 1966 nur 1 Million auf die Berufung der Patentinhaberin entfällt. Bei der Schwierigkeit, der jede Schätzung des Wertes eines Patents begegnet, kann weder der Beklagten noch dem Gericht ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie ursprünglich irrige Vorstellungen über den endgültigen Streitwert gehegt haben. - Eine Gegenvorstellung gegen den nunmehr als fehlsam bezeichnoten Beschluß vom 4. Juli 1961 (zu I) hat die Beklagte übrigens nicht erhoben. 2. Als zv/cite unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 7 GKG lügt die Beklagte, daß die von der Klägerin verlangte Sicherheit im Beschluß vom 4. Juli 1961 (zu II) nur auf 15.000,— DM festgesetzt worden ist. Bei exakter Ermittlung aller Gebühren hätte der Betrag der Sicherheit (auch unter Zugrundelegung des geringeren Streitwerts) höher sein müssen. Wie der Beklagten auf ihre Anfrage durch Schreiben des Kostenbeamton vom 18. Juli 1961 mitgeteilt worden ist, setzte sich die Sicherheit in Höhe von 15*000,— DM allerdings ausschließlich aus Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkoston zusammen. Damit hatte der Senat alle ira Antrag der Klägerin vom 15* März 1961 geforderten Sicherheit»Posten berücksichtigt. Es kann auf sich beruhen, oh es mit Rücksicht auf diesen begrenzten Antrag der Beklagten und mit Rücksicht auf den v/eiteren Umstand, daß die Aussichten der Berufung damals mangels einer substantiierten Berufungsbegründung noch gar nicht abschätzbar waren, ’’billigem Ermessen3 * * * * * * * 11 im Sinne des § 37 Abs. 6 PatG entsprochen hätte, über den eigenen Antrag der Beklagten hinauszugehen und von Amts wegen noch einen Zusatzposten für in der Berufungsinstanz zu erwartende Gerichtskos ton in die Berechnung aufzunehmen. Denn auf diese Rechtsfrage kann es nicht mehr ankommen, nachdem die Beklagte durch das Schreiben vom 18. Juli 1961 erfahren hatte, aus welchen Einzelposten sich der Sicherheitsbetrag von 15*000,— BM zusammensetzte, ohne daß sie Gegenvorstellung erhoben oder einen Erhöhungsantrag gemäß § 112 Abs. Ill ZFO gestellt hatte, was ihr nach dem Gesetz jederzeit offen gestanden hätte. 3. Zudem muß die Anwendung des § 7 GKG im Hinblick auf beide Rügen schon deshalb scheitern, weil der Beklagten gar keine Kosten in Rechnung gestellt worden sind, "die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären”. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wären nämlich die fraglichen Kosten auch bei richtiger Sachbchandlung ent- standen, nur hätte sich die Beklagte dann nach ihrer Vor- stellung an einer höheren Sicherheit schadlos halten können. Für Palle dieser Art trifft § 7 GKG ohnehin keine Regelung. Lfj ~ 6 - III. Endlich kann dio Beklagte auch nicht Anrechnung der in Höhe von 15»000,— DM hinterlegten Sicherheit verlangen. Denn diese Hinterlegung ist nicht zu Gunsten der Gorichtskasse, sondern zu Gunsten der Beklagten persönlich erfolgt; übrigens in Porm einer Bankbürgschaft. Es muß also der Beklagten überlassen bleiben, die Bürgin in Höhe von 15.000,— DM zu dem Ausgleich heranzusiehen. Die Amtskaaso v/liro hierzu gar nicht aktiv legitimiert. Waotelski Bock Spreng Löscher Spengler