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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat beantragt, den Anspruch 1 des Patentes für nichtig zu erklären, weil seine Lehre im Hinblick auf die in der vorvoröffentliehtcn TJSA-Patcntechrift 2 276 761 beschriebene Vorrichtung keine patentwürdige Erfindung darateile. Sie hat zwar eingeräumt, daß dio Aufgabe des Sichtgutes in der mittleren Zone aufgrund der USA-Patcntcchrift 2 276 761 bekannt gewesen sei, jedoch geltend gemacht, es verbleibe noch ein wesentlicher erfinderischer Überschuß, der die Auf- Windsichter, bei dem das Sichtgut durch ein um eine Achse umlaufendes Schleuderrad auf die Breh-geschwindigkoit des Schleuderrades gebracht wird, gekennzeichnet durch eine von außen nach innen verlaufende Sichtluftströmung, in die das rotierende Sichtgut etwa in der mittleren Zone beigegeben (ontgegongeßchleudert) wird* Windsichter, bei dem das Sichtgut durch ein um eine Achse umlaufendes Rad in rotierende Be-' wegung versetzt und einer von außen nach innen verlaufenden Sichtluftströmung etwa in der mitt-leroz\ Zone boigegoben wird, dadurch gekennzeichnett daß das Sichtgut der Sichtluftotrömung entgegen-geochleudort v/ird. Der Nichtigkeitssenat ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, das Einschloudern des Sichtgutes entgegen der Sichtluftströmung, das in der Patentschrift umschrieben und von dem Begriff «Beigeben” im Anspruchs-v/ortlaut umfaßt sei, ergebe sich nicht aus der Entgegenhaltung. Der Erfinder führt ferner Windsichter als bekannt an, bei denen das Sichtgut zusammen mit der Luft von außen nach innen durch ein rotierendes Flügelrad in den Sichtraum gesaugt wird, wobei die groben Teilchen durch die Schlägo dos Flügelrades nach außen geschleudert werden. Schließlich führt der Erfinder in der Beschreibungoeinlei-tung vorbekannte Siebter an, bei denen das außen aufgegebene Sichtgut einem Luftdrall ausgesetzt wird und se einen flachen Sichtraum durchströmt, La hierbei das Sichtgut von der Luft erst auf die zur Ausscheidung notwendige Umfangsgeschwindigkeit beschleunigt werden müsse, bestehe, so noint der Erfinder, die Gefahr, daß es vorzeitig den inneren Auslaß erreiche und auch grobes Gut mit dem feinen innen abströme. Per Erfinder hält es dabei insbesondere für nachteilig, daß die Luft nach der Beschleunigung dos Sichtgutes einen Teil ihrer Rotationsgeschwindigkeit eingebüßt, habe, so' daß vor allem bei größerer Gutkonzentration eine hohe Pli eh kr a f twirkung und damit Sichtfeinheit nicht erzielbar sei oder einen unverhältnismäßig hohen Energieaufwand erfordere (Beschreibung S. Hiervon ausgehend stellt sich der Erfinder nach dem Anspruch 1 in seiner ursprünglichen Passung die Aufgabe, einen Windsichter zu schaffen, dessen Wirkungsweise derart ist, daß die geschilderten Nachteile vermieden werden. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt er im ursprünglichen Anspruch 1 einen Windsichter vor, bei dom das Sichtgut durch ein um eine Achse umlaufendes Rad in rotierende Bewegung versetzt und einer von außen nach innen verlaufenden Sichtluftotrömung etwa in der mittleren Zone boigegoben wird. Bas Sichtgut soll nach der Patcntboschrcibung unabhängig vom Sichtluftstrom durch das Schlcudcrrad in eine starke Umlaufgeschwindigkeit versetzt und in der V/ciso in den vorwiegend radial cinströmenden Sichtluftstrom oingeführt werden, daß es ihn mit dieser Geschwindigkeit etwa in der mittleren Zone entgegengesetzt wird. Bic Klägerin meint zwar demgegenüber, aus der Patcntzcichnung ergebe sich, daß der Erfinder des Streitpatents ein Beigeben in der Form dos Entgegonschleuderns gegen den Sichtluftstrom nicht gemeint haben könne. Pas so durch eine selbständige Kraftquelle (Schleuderrad) auf eine starke Umlaufgeschwindigkeit gebrachte Sichtgut wird dem von außen nach innen strömenden Sichtluft-otroia etwa in der Mitte des Sichtraums entgegengeschleuclert. Pen Begriff "mittlere Zone" hat der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Gesamtinhalts der Patentschrift zutreffend dahin gedeutet, daß darunter eine Zone zu verstehen ißt, die etwa in der Mitte zwischen dem Eintritt der Sichtluft in den Sichtkanal und ihrem Austritt auo diesem liegt, so daß sowohl außerhalb der Einschleuder-stcllc (im Auofiüirungsbeispiel der Patentzeichnung mit Ziffer 9 bezeichnet) eine von Sichtluft in geregelter Weise durchge-cogenc Zone (der Hingopalt 10) vorhanden ist, durch den die gröberen Teilchen hindurchgeochleudort werden, als auch innerhalb dieser Stolle eine solche Zone (der Hingraum 8) gegeben ist, in der nach Maßgabe der Ansprüche 2 und 5-7 gegebenenfalls eine Foinsichtung durchgoführt wird. kraft, die sich gegenüber der Schleppkraft der einströmenden Sichtluft durchsetzt, entgegen dieser Sichtluftströmung nach außen fliegt, während die unterhalb der Trenngrenze liegenden Feingutteilchen vom Sichtluftström mit nach innen genommen werden (vgl* Beschreibung Seite 2 Zeilen 59 - 65 und 96 - 99)* Bei Aufgabe des Sichtguteo am äußeren Rande des Sichtrauno würde, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargclegt hat, mit dem Grobgut auch ein Teil dos Feinguts nach außen geschleudert und sich einer Sichtung entziehen. sind auf einer Welle 2 sowohl ein mit Flügeln 4 versehenes Schleuderrad 3 (Schleuderscheibe) als auch ein Sauggebläse 6 angeordnet* Unterhalb des Schleuderrades 3 befindet sich ein Ringraum 8, welcher nach unten durch eine auswechselbare Blende 7 begrenzt ist und welcher außerhalb der Stelle 9 in den einstellbaren Ringspalt 10 übergeht* Die Sichtluft wird vermittels des Gebläses 6 durch die Öffnung 13 ango-saugt, strömt dann von außen nach innen durch den Eingspalt 10 und verläßt durch die Öffnung 14 den Sichter. Bas Sichtgut fällt aus dem Trichter 15 auf die Schleuderscheibe 3, wird von den Flügeln 4 in Rotation versetzt und an der Stelle 9 dem durch die Öffnung 13 entgegenotrömenden Sichtluftstrom entgcgcngeschleudert. Für den Fall, daß eine Ausoichtung sehr feiner Teilchen ermöglicht werden soll, ist in weiterer Ausgestaltung der Erfindung - v/ie auf der rechten Seite der Figur 1 gezeigt und im Anspruch 2 unter Schutz gestellt - die Anbringung von Flügeln 5 an der Unterseite dos Schleuderrades 3 vorgesehen. 1. Dor Nichtigkeitssenat hat in der angefochtenen Entscheidung mit Hecht die Auffassung vertreten, daß das Ein-uchleudcrn des Sichtguteo entgegen der Sichtluftströmung aus der USA-Patentschrift 2 276 761 nicht bekannt geworden und aus diesen Grunde Neuheitsschädlichkeit dieser Entgegenhaltung nicht gegeben ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Sichtgut, wie der gerichtliche Sachverständige meint, vor dem Eintritt in den Sichtraum keine oder nur eine geringe Umfangsgeschwindigkeit hat und ihm erst im Sichtraum - nach dem Eintritt durch den Hingschlitz 9 - durch das Had 1 die erforderliche Zentrifugalkraft vermittelt wird oder ob, wie die Klägerin geltend macht, die Guteteilchen schon vor dem Eintritt in den Sichtraun die Umfangsgeschwindigkeit des Sichtrades annehmen. Daß das Sichtgut in nicht gleichsinniger Richtung der Sichtluftströmung entgegengesetzt werden soll und kann, ist weder in der Beschreibung der Entgegenhaltung offenbart noch aus der Zeichnung ersichtlich. Außerdem wird bei dieser Entgegenhaltung, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, das Sichtgut innen und nicht in der mittleren Zone des Sichtraums beigegeben. Hinsichtlich dor Entgegenhaltung 2 276 761 hat der Nichtig-keitosenat mit Recht darauf hingev/ioson, daß ein ausreichender Fortschritt des Strcitpatcnto gegenüber dieser Entgegenhaltung schon deshalb gegeben ist, weil die Einschlouderge-schv/indigkeit einerseits und die Strömungsgeschwindigkeit Der technische Fortschritt des Stroitpatents ist gegenüber dieser Entgegenhaltung jedoch schon deshalb zu bejahen, weil beim Streitpatent das Sichtgut der Sichtluftströmung etwa in der mittleren Zone beigogeben wird, wodurch nach den über-zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Sichtv/irkung verbessert wird. Der Lehre des Streitpatents in der vom Nichtigkeitssenat aufrochterhaltenen Fassung kann auch die für ein Patent notwendige Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden. Der Gedanke, dem Sichtgut unabhängig von dem Sichtluft-stron durch ein Schleuderrad eine starke Zentrifugal-Wirkung zu erteilen und damit beido Vorgänge für sich regelbar zu gestalten, stellt in Verbindung mit der Lehre, das derart beschleunigte Sichtgut dem von außen nach innen strömenden Sichtluftctrom etwa in der Mitte des Sichtraums entgcgcnzuschleudern, eine glückliche, durch den Stand der Technik in seiner Gesamtheit nicht nahegelegte Lösung dar. Lei der Vorrichtung nach dieser Entgegenhaltung wird allerdings, wie heim Streitpatent, das Sichtgut unabhängig von den Sichtluftstrom durch eine besondere Kraftquelle beschleunigt, so daß die Geschwindigkeit des Sichtgutes und die Strömungsgeschwindigkeit der Sichtluft je für sich regelbar sind. Nach der im Einklang mit der Auffassung dos gerichtlichen Sachverständigen und des Nichtig-koitssenato atehenden Überzeugung des erkennenden Senats bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken, der in ri !t\\ den aufrechterhaltenen Patentanspruch vorgeschlagenen Neuerung die für ein Patent notwendige Erfindungshöhe zuzuerkennen.

ErfinderEntgegenhaltungZonegerichtlichSichtluftAnspruchSichtgutSichtluftströmungdosKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Xa 2R 39/63	^
Verkündet am 29. Oktober 1963	2543	Oil
 Schwingen, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma D#PWPE SPPPifc Gesellschaft mit beschränkter Haftung} dPPPHP, ScUBpstr. V*
Klägerin und Berufungsklägerin,
 vertreten durch: Hechtsanwalt Prof« Br« PP^pP in
 und Patentanwalte Biel«-Ing.
Dipl.-Ins« PL PPPPM und j)ipl.-ln/
gegen
 die Firma	Aktiengesellschaft, Maschinenfabrik und
 EioeiigicßeroiTAuppi^ V,	X4BPs tr*	PI,
- vertreten durch:
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br« und Patentanwalt Dipl«-Ing.
hat der Ia~Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Oktober 1963 unter Mitwirkung' dos Senat3präoidcnten Br« Haatelski und der Bundesrichter Br« Spreng, I)r. Löscher, Br« Spengler und Schr-cider
 für Recht erkannt:
Die Berufung dor Klägerin gegen die Entscheidung dos 2. Nichtigkoitssonats des Deutschen Patentamts vom 28« Juni I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgeviesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 1« Oktober 1948 angemeldeten, aufgrund des Braten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl S. 175) im Einspruchsverfahron erteilten Deutschen Bundespatentes Kr. 894 803, das nach der Überschrift der Patentschrift eine Vorrichtung und oin Verfahren zur Kindsichtung betrifft. Pur das Patent v/ird die Priorität der Anmeldung in Frankreich vom 7. Februar 1947 in Anspruch genommen.
Das Patent ist mit folgendem Anspruch 1 erteilt v/orden:
Windsichter, bei dem das Sichtgut durch ein um eine Achse umlaufendes Had in rotierende Bewegung versetzt wird, gekennzeichnet durch eine von außen nach innen verlaufende Sichtluft-* Strömung, in dio das rotierende Sichtgut etwa in dor mittleren Zone beigegeben wird.
Y/egen der übrigen Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt, den Anspruch 1 des Patentes für nichtig zu erklären, weil seine Lehre im Hinblick auf die in der vorvoröffentliehtcn TJSA-Patcntechrift 2 276 761 beschriebene Vorrichtung keine patentwürdige Erfindung darateile.
Dio Beklagte hat dem widersprochen. Sie hat zwar eingeräumt, daß dio Aufgabe des Sichtgutes in der mittleren Zone aufgrund der USA-Patcntcchrift 2 276 761 bekannt gewesen sei, jedoch geltend gemacht, es verbleibe noch ein wesentlicher erfinderischer Überschuß, der die Auf-
rochtorhaltung doo Streitpatentes rechtfertige* Hiervon ausgehend hat die Beklagte Beantragt, dem Patentanspruch 1 zur Klarstellung folgende Passung zu gehen;
Windsichter, bei dem das Sichtgut durch ein um eine Achse umlaufendes Schleuderrad auf die Breh-geschwindigkoit des Schleuderrades gebracht wird, gekennzeichnet durch eine von außen nach innen verlaufende Sichtluftströmung, in die das rotierende Sichtgut etwa in der mittleren Zone beigegeben (ontgegongeßchleudert) wird*
Außerdem hat die Beklagte noch zwei Hilfsanträge gestellt, die im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, auf die in30v/eit verwiesen wird, auf geführt sind.
Bor 2. Hichtigkeitssenat des Beutschen Patentamts hat unter Abweisung der weit ergehenden Klage das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß der Patentanspruch 1 folgende Passung erhalten hat;
Windsichter, bei dem das Sichtgut durch ein um eine Achse umlaufendes Rad in rotierende Be-' wegung versetzt und einer von außen nach innen verlaufenden Sichtluftströmung etwa in der mitt-leroz\ Zone boigegoben wird, dadurch gekennzeichnett daß das Sichtgut der Sichtluftotrömung entgegen-geochleudort v/ird.
In der Begründung seiner Entscheidung hat der Hichtig-koitssenat die Auffassung vertreten, der angegriffene Hauptanopruch sei in der erteilten Passung seinem ’Wortlaute nach zwar durch die tJSA-Fatontochrift 2 276 761 vorweggenommen. Bie von dor Beklagten vorgeschlagene Ancpruchsfassung stelle keine ausreichende Abgrenzung gegenüber der amerikanischen Patentschrift dar.; das gleiche habe von den beiden hilfswcioe vorgoschlagenen
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Passungen zu gelten. Der Nichtigkeitssenat ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, das Einschloudern des Sichtgutes entgegen der Sichtluftströmung, das in der Patentschrift umschrieben und von dem Begriff «Beigeben” im Anspruchs-v/ortlaut umfaßt sei, ergebe sich nicht aus der Entgegenhaltung. Insoweit sei daher der Gegenstand des Hauptanspruchs als neu anzusehen. Diesen Lösungsvorschlag hat der Nichtigkeitssonat auch für fortschrittlich gegenüber der Entgegenhaltung erachtet und als erfinderische Leistung gewertet. Demgemäß hat er den Anspruch 1 in der eingeschränkten, auf das Merkmal des Entgegenschieuderns als kennzeichnendes Merkmal abgestellten Passung aufrecht-orhalten.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie beantragt, den Anspruch 1 in vollem Umfange zu vernichten. Der Antrag im Schriftsatz der Klägerin vom 9* September I960, auf den sie sich in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, geht zwar aeinem Wortlaut nach auf Vernichtung doo Patents in vollem Umfange. Er ist jedoch, wie sich aus dem schriftoätzlichon Vorbringen der Klägerin und dem Gang der mündlichen Verhandlung sowie daraus ergibt, daß die Klägerin einer entsprechenden Zuschrift des Senats vom 2$. Januar 1962 nicht widersprochen hat, dahin auczulegen, daß die Klägerin die Vernichtung deo Anspruchs 1 begehrt.
In der Berufungsinstanz beruft sich die Klägerin auf weitere vorvoröffcntlichto Druckschriften, nämlich die USA-PatGutschriften 671 $73, 468 688, 617 864, 617 865 und $60 637.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen»
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Pr.-lüg, Valter	eingeholt.	Der	gerichtliche	Sach-
verständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Dia Parteien habon über das Bev/eisergebnis verhandelt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Streitpatent betrifft einen ZentrifugalkraftrWind-Sichter zur Trennung von Gemischen aus körnigen Stoffen.
Der Erfinder ist nach der Beschreibungseinleitung von bekannten Sichtern ausgegangen, bei denen das Sichtgut mittels einer v/aagerechten rotierenden Schleuderscheibe beschleunigt und in den Bereich eines nach oben *strömen-den Luftstroms gebracht wird. Den Nachteil eines solchen Sichters hat der Erfinder darin gesehen, daß keine Gegenwirkung zwischen der Luftströmung und der Zentrifugalkraft des Gutes, sondern eine Kreuzströmung stattfinde, bei der eine scharfe Trennung zwischen groben und feien Teilchen nicht erzielt werden könne. Der Erfinder führt ferner Windsichter als bekannt an, bei denen das Sichtgut zusammen mit der Luft von außen nach innen durch ein rotierendes Flügelrad in den Sichtraum gesaugt wird, wobei die groben Teilchen durch die Schlägo dos Flügelrades nach außen geschleudert werden. Der Nachteil dieser Sichter besteht nach Auffassung dos Erfinders darin, daß das Feingut nur zu dem kleinen Teil nach innen getragen v/erde.
 
Schließlich führt der Erfinder in der Beschreibungoeinlei-tung vorbekannte Siebter an, bei denen das außen aufgegebene Sichtgut einem Luftdrall ausgesetzt wird und se einen flachen Sichtraum durchströmt, La hierbei das Sichtgut von der Luft erst auf die zur Ausscheidung notwendige Umfangsgeschwindigkeit beschleunigt werden müsse, bestehe, so noint der Erfinder, die Gefahr, daß es vorzeitig den inneren Auslaß erreiche und auch grobes Gut mit dem feinen innen abströme. Per Erfinder hält es dabei insbesondere für nachteilig, daß die Luft nach der Beschleunigung dos Sichtgutes einen Teil ihrer Rotationsgeschwindigkeit eingebüßt, habe, so' daß vor allem bei größerer Gutkonzentration eine hohe Pli eh kr a f twirkung und damit Sichtfeinheit nicht erzielbar sei oder einen unverhältnismäßig hohen Energieaufwand erfordere (Beschreibung S. 22, 14 - 20).
Hiervon ausgehend stellt sich der Erfinder nach dem Anspruch 1 in seiner ursprünglichen Passung die Aufgabe, einen Windsichter zu schaffen, dessen Wirkungsweise derart ist, daß die geschilderten Nachteile vermieden werden. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt er im ursprünglichen Anspruch 1 einen Windsichter vor, bei dom das Sichtgut durch ein um eine Achse umlaufendes Rad in rotierende Bewegung versetzt und einer von außen nach innen verlaufenden Sichtluftotrömung etwa in der mittleren Zone boigegoben wird.
La die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, ist von der in der angefochtenen Entscheidung aufrechterhaltenen beschränkten Passung dec Anspruchs 1 auszugehen. Liese Passung v/oiot sämtliche Merkmale dos ursprünglichen Anspruchs 1 im Oberbegriff auf; im kennzeichnenden Teil wird vorgeochlagcn, dos Sichtgut der Sichtluftströmung entgegcnsucchlcudcrn•
Bio Klägerin macht geltend» das kennzeichnende Merkmal des neuen Anspruchs sei weder in den Patentansprüchen noch auch nur in der Beschreibung und der Zeichnung der Streit-Patentschrift offenhart. Dieser Auffassung der Klägerin kann jedoch nicht beigotreten werden.
Bor Nichtigkeitssenat hat in der angefochtenen Entscheidung mit Recht festgestellt» daß das Einschleudern des Sichtguteo entgegen der Sichtluftströmung in der Streit-patontochrift beschrieben ist, und daß das Merkmal des "Beigcbens" in der mittleren Zone das ^Entgegenschleudern" umfaßt. Dies ergibt sich insbesondere aus den Beschrei~ bungsstellcn Seite 2 Zeilen 49 - 58, 59/60, 96-99,
114 - fl 6 und Seite 3 Zeilen 67 - 69. Bas Sichtgut soll nach der Patcntboschrcibung unabhängig vom Sichtluftstrom durch das Schlcudcrrad in eine starke Umlaufgeschwindigkeit versetzt und in der V/ciso in den vorwiegend radial cinströmenden Sichtluftstrom oingeführt werden, daß es ihn mit dieser Geschwindigkeit etwa in der mittleren Zone entgegengesetzt wird. Wenn der Nichtigkeitssenat dies als . ,,Entgcgenschleudorn,, bezeichnet, so hat er damit den Sinn dieses Vorganges zutreffend in kurzer Passung wiedergegeben. Auf Seite 2 Zeilen 59/60, 98 der Patentbeschreibung ist überdies von dem "nach außen geschleuderten" Sichtgut die Rede. Bic Klägerin meint zwar demgegenüber, aus der Patcntzcichnung ergebe sich, daß der Erfinder des Streitpatents ein Beigeben in der Form dos Entgegonschleuderns gegen den Sichtluftstrom nicht gemeint haben könne. In Figur 1 liege, so macht die Klägerin geltend, dio Oberseite der Strcuplatto 3 derart oberhalb der Unterkante des verstellbaren Ringes 11, daß das Sichtgut teils gegen die uchüuscwand 1 und teils gegen den Ring 11 geschleudert werde; erst von dort falle es in den Sichtluftstrom. Ähn-
 
lieh verhalte cs sich bei Figur 2. Aus einer Besonderheit der sich auf ein Ausführungsbeispiel beziehenden Patent-scichnung lassen sich indessen solche Folgerungen nicht herleiten. Die Gehäusewand und der - zudem verstellbare -Hing können ohne weiteres so gestaltet v/erden, daß das von der Klägerin befürchtete Ergebnis verhindert v/erden kann.
Dies deuten auch die in den Patentzeichnungen eingezeiebneten Pfeile an.
Pas Stroitpatent lehrt also, unter Verwendung eines Schlouderrades dem Sichtgut schon vor Eintritt in den Sichtraum unabhängig von dem Sichtluftstrom, dh. ohne dazu die Sichtluft zu benutzen, eine hohe Zentrifugalwirkung zu erteilen. Pas so durch eine selbständige Kraftquelle (Schleuderrad) auf eine starke Umlaufgeschwindigkeit gebrachte Sichtgut wird dem von außen nach innen strömenden Sichtluft-otroia etwa in der Mitte des Sichtraums entgegengeschleuclert.
Pen Begriff "mittlere Zone" hat der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Gesamtinhalts der Patentschrift zutreffend dahin gedeutet, daß darunter eine Zone zu verstehen ißt, die etwa in der Mitte zwischen dem Eintritt der Sichtluft in den Sichtkanal und ihrem Austritt auo diesem liegt, so daß sowohl außerhalb der Einschleuder-stcllc (im Auofiüirungsbeispiel der Patentzeichnung mit Ziffer 9 bezeichnet) eine von Sichtluft in geregelter Weise durchge-cogenc Zone (der Hingopalt 10) vorhanden ist, durch den die gröberen Teilchen hindurchgeochleudort werden, als auch innerhalb dieser Stolle eine solche Zone (der Hingraum 8) gegeben ist, in der nach Maßgabe der Ansprüche 2 und 5-7 gegebenenfalls eine Foinsichtung durchgoführt wird. Dös auf solche Weise bewirkte Entgegencchleudern hat, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, zur Folge, daß das oberhalb der gewünschten Trcnngrenzo liegende Grobgut infolge der ihn durch das Schleuderrad vermittelten starken Schleuder-
 
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kraft, die sich gegenüber der Schleppkraft der einströmenden Sichtluft durchsetzt, entgegen dieser Sichtluftströmung nach außen fliegt, während die unterhalb der Trenngrenze liegenden Feingutteilchen vom Sichtluftström mit nach innen genommen werden (vgl* Beschreibung Seite 2 Zeilen 59 - 65 und 96 - 99)* Bei Aufgabe des Sichtguteo am äußeren Rande des Sichtrauno würde, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargclegt hat, mit dem Grobgut auch ein Teil dos Feinguts nach außen geschleudert und sich einer Sichtung entziehen. Dadurch, daß das Gut etwa in der Mitte des Sicht-raune zugeführt wird, werden olle Teilchen einer Sichtung unterworfen, wodurch eine verhältnismäßig scharfe Trennung des Gutes erreicht v/ird. Die Sichtung der feinen Teilchen wird dabei dadurch erleichtert, daß sie beim Einschleudern in den Sichtraum einen Teil ihrer Geschwindigkeit einbüßen. Dadurch werden die auf die feinen Teilchen wirkenden Zentrifugalkräfte verringert, so daß die feinen Teilchen vom Luft-otrom leicht noch innen mitgenommen v/erden. Die Geschwindigkeit des Schleuderrades und damit die Umfangsgeschwindigkeit doo Sichtguts eineroeits und die Stärke der Sichtluftströmung andererseits lassen sich bei einer derartigen Ausgestaltung des Windsichters unabhängig voneinander regeln und aufeinander abstimmen, so daß auf diese Weise eine gute Trennschärfe ohne Schwierigkeiten erreicht v/erden kann.
Gegen die Ausführbarkeit und die technische Brauchbarkeit der Erfindung sind daher in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Bedenken nicht zu erheben.
Hach dor im Auaführungsbeispibl geschilderten und in Figur 1 gezeichneten Vorrichtung kann der Erfindungogegen-otand in folgender maschineller Ausgestaltung verwirklicht werden (Beschreibung S. 3 Z. 45 ff): In einem Gehäuse 1
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sind auf einer Welle 2 sowohl ein mit Flügeln 4 versehenes Schleuderrad 3 (Schleuderscheibe) als auch ein Sauggebläse 6 angeordnet* Unterhalb des Schleuderrades 3 befindet sich ein Ringraum 8, welcher nach unten durch eine auswechselbare Blende 7 begrenzt ist und welcher außerhalb der Stelle 9 in den einstellbaren Ringspalt 10 übergeht* Die Sichtluft wird vermittels des Gebläses 6 durch die Öffnung 13 ango-saugt, strömt dann von außen nach innen durch den Eingspalt 10 und verläßt durch die Öffnung 14 den Sichter. Bas Sichtgut fällt aus dem Trichter 15 auf die Schleuderscheibe 3, wird von den Flügeln 4 in Rotation versetzt und an der Stelle 9 dem durch die Öffnung 13 entgegenotrömenden Sichtluftstrom entgcgcngeschleudert. Das Grobgut fliegt dabei nach außen durch den Spalt 10 und wird im Grobgutsack 18 aufgefangen*
Das über die Gutzuführungsstelle 9 hinausgetragene Feingut hingegen wird von dom Siehtgutluftotrom in das Innere des Sichtraumco mitgetragen und verläßt diesen mit dem Sicht-luftotrom durch die Öffnung 14. Für den Fall, daß eine Ausoichtung sehr feiner Teilchen ermöglicht werden soll, ist in weiterer Ausgestaltung der Erfindung - v/ie auf der rechten Seite der Figur 1 gezeigt und im Anspruch 2 unter Schutz gestellt - die Anbringung von Flügeln 5 an der Unterseite dos Schleuderrades 3 vorgesehen. Dadurch wird der Sichtluft im Inncntoil dos Sichtera eine rotierende Bewegung erteilt. Infolge der durch die Rotation erzielten Zentrifugalkraft erfolgt erneut eine Ausscheidung von gröberen Teilchen nach außen, so daß nur noch ganz feine Teilchen von der Schleppkraft der Sichtluft durch die Öffnung 14 mitgenommen worden*
• 3ic Ileuheit des Erfindungsgegenstandes des Anspruchs 1 in der vom 2Jichtigkoitsoenat aufrecht erhaltenen Fassung ist in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Sachvcrstän-
digen zu bejahen
1.	Dor Nichtigkeitssenat hat in der angefochtenen Entscheidung mit Hecht die Auffassung vertreten, daß das Ein-uchleudcrn des Sichtguteo entgegen der Sichtluftströmung aus der USA-Patentschrift 2 276 761 nicht bekannt geworden und aus diesen Grunde Neuheitsschädlichkeit dieser Entgegenhaltung nicht gegeben ist.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Sichtgut, wie der gerichtliche Sachverständige meint, vor dem Eintritt in den Sichtraum keine oder nur eine geringe Umfangsgeschwindigkeit hat und ihm erst im Sichtraum - nach dem Eintritt durch den Hingschlitz 9 - durch das Had 1 die erforderliche Zentrifugalkraft vermittelt wird oder ob, wie die Klägerin geltend macht, die Guteteilchen schon vor dem Eintritt in den Sichtraun die Umfangsgeschwindigkeit des Sichtrades annehmen. Denn die Gutsteilchen haben jedenfalls beim Eintritt in den Sichtraum keine der Sichtluftströmung entgegengesetzte Richtung. Daß das Sichtgut in nicht gleichsinniger Richtung der Sichtluftströmung entgegengesetzt werden soll und kann, ist weder in der Beschreibung der Entgegenhaltung offenbart noch aus der Zeichnung ersichtlich. Die Ausbildung dos Schlitzes 9» wie sie sich aus dor Patentzoiehnung ergibt, spricht vielmehr gegen die Mög-
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lichkoit des Entgogenachlcuderno.
Da sonach bei dem Erfindungsgegenstand nach der USA-Patent-schrift 2 276 761 das Sichtgut dem Sichtluftstrom jedenfalls nicht entgcgcngcscbleudcrt wil’d, ist die Entgegenhaltung nicht ncuhcitoschädlich.
 
2.	Bei den von der Klägerin in der Berufungsinstanz entgegengehaltenen USA-Patentsehriften 671 573« 468 688. 617 864 und 560 637 handelt es sich um Vorrichtungen, die mit Naß-Sichtung arbeiten, und nicht um Yfindsichter im Sinne des Strcitpatento. Trägermedium ist hei diesen Vorrichtungen das Wasser» Da es sich sonach nicht um Windsichter handelt, haben diese VorvorÖffentlichungcn im Rahmen der Neuheitsprüfung von vornherein auszuscheiden.
3.	Bei den Erfindungsgegonstand der USA-Patentschrift 617 865 handelt es sich um einen Pliehkraftsichter, bei dem die Sichtung zwar unter Verwendung eines gasförmigen Trägermediums, jedoch aufgrund der Dichteunterschiede zwischen dem Trägermedium und den zu trennenden Pestteilchen (Beschreibung S. 1 li.Sp. Z. 9 - 14) und nicht wie beim Streitpatent aufgrund der verschiedenen Luftwiderstände erfoj-gt. Außerdem wird bei dieser Entgegenhaltung, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, das Sichtgut innen und nicht in der mittleren Zone des Sichtraums beigegeben.
Neuheitsschädlichkeit dor Entgegenhaltung ist daher schon wegen dieser Verschiedenheiten nicht gegeben.
IIX. Bei dor Prüfung des technischen Portschritts sind die Entgegenhaltungen auszuscheiden, dio keine Windsichter betreffen. Gegenüber den hiernach verbleibenden Entgegenhaltungen ist der technische Fortschritt zu bejahen.
Hinsichtlich dor Entgegenhaltung 2 276 761 hat der Nichtig-keitosenat mit Recht darauf hingev/ioson, daß ein ausreichender Fortschritt des Strcitpatcnto gegenüber dieser Entgegenhaltung schon deshalb gegeben ist, weil die Einschlouderge-schv/indigkeit einerseits und die Strömungsgeschwindigkeit
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 der Sichtluft andererseits, die i$lr die Arbeitsweise des Sichters maßgeblich sind, unabhängig voneinander geregelt werden können. Dadurch, daß beide Vorgänge für sich regelbar sind, läßt sich verhältnismäßig leicht eine gute Trennwirkung erzielen. Der Erfindungsgegenstand nach der USA-Patontschrift 617 865 weist zwar ebenfalls diesen Vorteil auf, worauf in der Beschreibung dieser Entgegenhaltung (S. 1 Z. 27 - 42) ausdrücklich hingev/iesen ist. Der technische Fortschritt des Stroitpatents ist gegenüber dieser Entgegenhaltung jedoch schon deshalb zu bejahen, weil beim Streitpatent das Sichtgut der Sichtluftströmung etwa in der mittleren Zone beigogeben wird, wodurch nach den über-zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Sichtv/irkung verbessert wird.
IV. Der Lehre des Streitpatents in der vom Nichtigkeitssenat aufrochterhaltenen Fassung kann auch die für ein Patent notwendige Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden.
Der Gedanke, dem Sichtgut unabhängig von dem Sichtluft-stron durch ein Schleuderrad eine starke Zentrifugal-Wirkung zu erteilen und damit beido Vorgänge für sich regelbar zu gestalten, stellt in Verbindung mit der Lehre, das derart beschleunigte Sichtgut dem von außen nach innen strömenden Sichtluftctrom etwa in der Mitte des Sichtraums entgcgcnzuschleudern, eine glückliche, durch den Stand der Technik in seiner Gesamtheit nicht nahegelegte Lösung dar. Das Verdienst, eine solche kombinierte Lehre erstmalig gegeben zu haben, gebührt dem Erfinder des Streitpatents.
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Daß durch die USA-Patentschrift 2 276 761 die Lehre des Streitpatentc nicht nahegelegt war, hat der Nichtigkeits-oenat zutreffend ausgeführt. Anregungen zu einer solchen Lehre hot aber auch nicht die USA-Patentschrift 617 865.
Lei der Vorrichtung nach dieser Entgegenhaltung wird allerdings, wie heim Streitpatent, das Sichtgut unabhängig von den Sichtluftstrom durch eine besondere Kraftquelle beschleunigt, so daß die Geschwindigkeit des Sichtgutes und die Strömungsgeschwindigkeit der Sichtluft je für sich regelbar sind. Me Vorrichtung der Entgegenhaltung ist jedoch nach Ausbildung und Wirkungsweise im übrigen derart verschieden vom Streitpatent, daß ihr der Durchschnittsfachmann weitergehende Anregungen im Sinne der Lehre des Streitpatents nicht entnehmen konnte. Der Umstand,daß bei dieser Entgegenhaltung die Sichtung aufgrund der Dichte-
unterachiede erfolgt, mußte ihn vielmehr von einer Port-
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bildung des Erfindungsgogenstandes dieser Entgegenhaltung abhaltcn. Dies findet sich auch dadurch bestätigt, daß, obwohl das USA-Patent 617 865 schon im Jahre 1899 erteilt wurde, niemand vor dem Streitpatent auf dessen glückliche Lösung gekommen ist. Schließlich sind auch die Verhältnisse bei den entgegengehaltenen Plüooigkeitssichtem derart andersartig, daß die für die Konstruktion solcher Sichter maßgeblichen Überlegungen - jedenfalls sov/eit hier in Fi*age kommend - nicht ohne erfinderische Bemühungen auf die Konstruktion von Windsichtern zu übertragen waren. Die Entgegenhaltungen legten sonach weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Lösung des Streitpatents nahe.
Wach alledem rechtfertigt sich die Auffassung, daß die Lehre dos Streitpatents bei dem gegebenen Stand der Technik nicht selbstverständlich war, sie vielmehr eine überdurchschnittliche geistige Leistung erforderte. Sie überschritt
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ciao Können des Burchschnittsfachraanns und stellte einen erfinderischen Schritt gegenüber dem Stande der Technik im Prioritiitssoitpunkt dar. Nach der im Einklang mit der Auffassung dos gerichtlichen Sachverständigen und des Nichtig-koitssenato atehenden Überzeugung des erkennenden Senats bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken, der in ri !t\\ den aufrechterhaltenen Patentanspruch vorgeschlagenen Neuerung die für ein Patent notwendige Erfindungshöhe zuzuerkennen.
V. Die Berufung der Klägerin erweist sich mithin als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Bio Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36aAbs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges.
Dr.Naotelski Spreng Löscher Spengler Schneider