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BGH

Gericht: BGH

Nach der noch im September 1955 erfolgten Auflösung seines Vertragsverhältnisses mit HopPIBP hat der Beklagte den Betrieb wieder selbst übernommen und der Firma Carl SSB in XpiBB/DeflPBl im Oktober des gleichen Jahres die Herstellung der Wand-schiebetafel ohne Kontergewicht, wie diese zu dem Patent angemeldet worden war, in Lizenz übertragen. Der Beklagte habe jahrelang unter Heranziehung mehrerer Betriebsangehöriger vergeblich versucht, eine V/andschiebetafel ohne Gegengewicht zu schaffen,, Erst als der Beklagte ihn, den Kläger, ab Frühjahr 1954 zu den Arbeiten zugezogen habe, sei es auf Grund seines erfinderischen Mitwirkens gelungen, die gewünschte Wandschiebetafel-Konstruktion zu schaffen, bei der es darum gegangen sei, die wachsende Kraft einer Feder durch eine Seilkurvenscheibe von der Form einer bestimmten Kreisevolute auszugleichen0 Als Entschädigung für seine Mitarbeit und als Ersatz dafür, daß die Wandschiebetafel ohne ihn zu dem Patent angemeldet worden sei, habe ihm der Beklagte im Vertrag vom 21 „ April 1955 50 $ der Lizenzgebühr zugesagt« Aus dem Sinn und Zweck dieser Zusage ergebe sich, daß sich die Verpflichtung des Beklagten nicht auf die damals von erwarteten Lizenzen beschränken, sondern alle zukünftigen Lizenzzahlungen an den Beklagten habe umfassen sollen«, Das habe der Beklagte 1955 in Anwesenheit anderer Betriebsangehöriger auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß er erklärt habe, die Auflösung der vertraglichen Beziehungen mit HofBBIM berühre den Vertrag vom 21p April 1955 nichto Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt,, Er hat in Abrede gestellt, daß der Kläger erfinderisch an der Herstellung der Wandschiebetafel mitgewirkt habe„ Der ab Frühjahr 1954 zu den Arbeiten an der Tafel hinzugezogene Kläger habe nur handwerkliche Arbeiten nach seinen Anweisungen verrichtet» Wenn er dem Kläger dennoch im Vertrag vom 21„ April 1955 Im übrigen gebe der Vertrag vom 21» April 1955, der von einer Schreibkraft niedergeschrieben worden sei, die Vereinbarung der Parteien, die sich ausdrücklich auf eine Beteiligung an den Lizenzzahlungen von HoflBB bezogen habe, nicht richtig wieder» Schließlich hat der Beklagte noch geltend gemacht, bei der von der Firma SflB hergestellten Tafel handele es sich im Prinzip nicht um das dem Vertrag vom 21» April 1955 zugrundeliegende Modell, die Wandschiebetafel werde von der Firma SflÜ veränderter Form hergestellt» Zur Begründung seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung, mit der der Beklagte die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage begehrte, hat der Beklagte neben seinem früheren Vorbringen noch geltend gemacht, der Vertrag vom 21» April 1955 sei wegen bestehenden Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig und ferner wucherisch» Per Kläger habe nämlich seine, des Beklagten, schwierige finanzielle und gesundheit Schlußurteil an, mit denen der Berufungsrichter unter übernähme und Billigung seiner Ausführungen im Grundurteil zu der Behauptung des Beklagten Stellung nimmt, die Firma SflB stelle etwas anderes her als das, woran der Kläger mitgearbeitet habe» Die Revision will damit im Ergebnis die im Grundurteil getroffene ergänzende Vertragsauslegung in Frage stellen» IIo 1» Bas Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien am 210 April 1955 geschlossenen Vertrag ergänzend ausgelegt und ist hierbei im Grundurteil zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger auch eine Beteiligung an den Lizenzzahlungen der Firma S(B zusteheo Im Rahmen seiner einschlägigen Erörterungen hat das Berufungsgericht u»a<> die Auffassung vertreten, es komme auf die Beantwortung der Frage, ob die vom Kläger bei der Herstellung des Modells einer V/andschiebetafel ohne Gegengewicht erbrachte Mithilfe erfinderischer Art war, schon deshalb nicht entscheidend an, weil dem Beklagten der Umfang der Mitarbeit des Klägers bei VertragsSchluß bekannt gewesen sei» Auch eine sonstige maßgebliche Mithilfe des Klägers rechtfertige die im Vertrag zugesagte Beteiligung an erwarteten zukünftigen Lizenzen» Zwar seien die erfinderischen Überlegungen zur Herstellung einer Wandschiebetafel ohne Gegengewicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Beklagten ausgegangen, es habe sich aber ergeben, daß - nach jahrelangen vergeblichen Versuchen -der erst im Frühjahr 1954 zu den Arbeiten hinzugezogene Kläger entscheidenden Anteil an der Herstellung des ersten funktionierenden Modells einer derartigen Tafel gehabt habe« Dies lasse es gerechtfertigt erscheinen, den Kläger auch zukünftig an den Fruchten der Arbeit und daher an den Lizenzen zu beteiligen, die nunmehr von der Firma gezahlt würden, sofern diese Zahlungen für eine Erfindung erfolgten, an deren praktischer Nutzbarmachung der Kläger maßgeblichen Anteil habe« gerieht in den Entscheidungsgründen des Grundurteils die Frage, ob nach VertragsSchluß eingetretene Umstande bei der ergänzenden Vertragsauslegung etwa dazu führen könnten, die laufende Beteiligung des Klägers an den Lizenzzahlungen der Firma SflBB nicht auf die Hälfte sondern auf einen geringeren Bruchteil anzusetzen» Derartige Umstände können nach Auffassung des Berufungsgericht in der späteren Stillegung des Betriebes des Beklagten und der dadurch bedingten Verhinderung des Klägers, mit dem Beklagten zusammen an der Weiterentwicklung der V/andschiebetafel zu arbeiten, gegeben sein» Wenn auch die Weiterbeschäftigung des Klägers im Betriebe des Beklagten nicht der Grund für die eingegangene Verpflichtung gewesen sei, so seien dennoch, so fuhrt das Berufungsgericht aus, beide Parteien anläßlich der getroffenen Vereinbarung davon ausgegangen, daß der Kläger weiterhin an der Entwicklung der Wandschiebetafel mitwirken könne und solle«. Hinweises am Ende des Grundurteils keinen hinreichend spezifizierten Sachvortrag an die Hand gegeben, der es rechtfertige, im Rahmen der richterlichen Vertragsergänzung Feststellungen dahin zu treffen, welche Bedeutung die Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 21P April 1955 dem Umstand beigemessen haben würden, daß es zu einer Stillegung des Betriebes des Beklagten und zu einem Ausscheiden des Klägers mit der Folge gekommen sei, daß dieser nicht mehr in der Lage war, an der weiteren Entwicklung der Erfindung sich zu beteiligen, Nach Erörterung anderen Vorbringens des Beklagten hält es das Berufungsgericht nicht für möglich, im Wege der Vertragsergänzung anstelle der vereinbarten 50 $ eine andere Quote der Lizenzbeteiligung -des Klägers als dem Willen der Parteien entsprechend einzusetzen. Anschließend geht das Berufungsgericht noch auf das Vorbringen des Beklagten ein, der Kläger habe an der Entwicklung der Tafel nur in geringem Maße mitgearbeitettund die Firma stelle überdies etwas anderes her als das, an dem der Kläger mitgearbeitet habe, Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, insoweit lediglich sein früheres Vorbringen wiederholt. Betrag des Anspruchs nicht vor» Bas Grundurteil sei mithin unzulässig» Ein unzulässiges Grundurteil aber binde ohne Rücksicht darauf, ob es angefochten worden sei, da3 Gericht für den weiteren Gang des Verfahrens nicht» Bas Gericht müsse vielmehr im weiteren Verfahren den Rechtsstreit vollständig, gegebenenfalls erneut, erörtern» Bas Berufungsgericht habe, wie die Begründung des Schlußurteils ergebe, diese Erkenntnis offenbar selbst gewonnen» Benn es erörtere erneut die Frage, ob die von Ho^BI zu zahlenden Gebühren echte Lizenzgebühren seien oder einen anderen rechtlichen Charakter hätten, ob es sich um ein nur vorläufiges Abkommen gehandelt habe und ob die Firma etwas anderes herstelle als dasjenige, woran der Kläger mitgearbeitet habe» AnmQ III 2 zu § 304 ZPO)» Der Revision kann nämlich nicht zugegeben werden, der eingeklagte Betrag sei der Höhe nach unstreitig gewesene Unstreitig war allerdings nach dem Tatbestand des Grundurteils und dem des Schlußurteils die Höhe des Betrages (DM 16o043,86), den der Beklagte von der Firma erhalten hat» Daraus folgt aber noch nicht, daß auch der eingeklagte Betrag von DM 8»021 ,93 der Höhe nach unstreitig gewesen wäre* Das Gegenteil ergibt sich z.B. aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 11<> Hovember 1961, mit denen der Beklagte die Berücksichtigung von Aufwendungen für das Patenterteilüngsverfahren erstrebt hat o 20 Die Revision macht weiter geltend, das Grundurteil sei auch deshalb unzulässig gewesen und habe daher keine Bindewirkung entfalten können, weil das Berufungsgericht im Grundurteil einen im wesentlichen zu dem Grund des Anspruchs gehörigen Punkt unentschieden gelassen habe« Die Revision führt hierzu aus: Das Berufungsgericht habe im Grundurteil festgestellt, daß alle erfinderischen ‘Verlegungen zu dem Gegenstand der Patentanmeldung vom Beklagten ausgegangen seien, daß aber der Kläger einen entscheidenden Anteil an der Herstellung des ersten funktionierenden Modells einer Tafel nach dem Erfindungsgegenstand gehabt habe* In ergänzender Vertragsauslegung habe das Berufungsgericht deshalb die Verpflichtung zur Abgabe von 50 % Lizenzgebühren Gleichwohl habe das Berufungsgericht nicht zur Zahlung des an sich unstreitigen Betrages verurteilt, sondern die Frage einer späteren Entscheidung Vorbehalten, ob infolge des Ausscheidens des Klägers aus der Tätigkeit bei dem Beklagten mit der Folge, daß der Kläger nicht weiterhin an der Entwicklung der Wandschiebetafel mit-wirken könne, und aus der späteren Stillegung des Betriebes des Beklagten die Zusage einer Beteiligung an den Lizenzen überhaupt berührt worden sei und gegebenenfalls zu einem geringeren Bruchteil.1: führen könneo Damit, so meint die Revision, habe das Berufungsgericht einen im wesentlichen zu dem Grund des Anspruchs gehörenden Sachverhalt unentschieden gelassen» Die Rechtsprechung habe zwar gestattet, daß bei Schadensersatzprozessen die an sich zu dem Grunde gehörige Frage eines Mitverschuldens des Klägers erst im Betragsverfahren geklärt zu werden brauche; sie habe auch zugelassen, daß ein Einwand der Aufrechnung noch nicht im Grundurteil beschieden zu werden brauche* Davon abgesehen müsse der Grund des Klageanspruchs jedoch vollständig im Grundurteil beschieden werden* Das schließe ein Verfahren aus, wie es das Berufungsgericht im Grundurteil beobachtet habe, nämlich eine ergänzende Vertragsauslegung in ihren Wirkungen nur teilweise vorzunehmen» IVo Aus dem Bargelegten ergibt sich, daß die Angriffe der Revision gegen das Schlußurteil, mit denen sie Verfahrensverstöße und Verletzungen des materiellen Rechtes rügt, nicht durchgreifen können. des Beklagten, die Firma SflB stelle etv/as anderes her als das, woran der Kläger mitgearbeitet habe, unter Hinweis auf seine Beurteilung im Grundurteil beiseite geschoben; dies sei sachlich und verfahrensrechtlich rechtsirrig gewesen* Hach der Feststellung im Grundurteil sei der Kläger nicht Miterfinder des Anmeldegegenstandes, sondern habe nur nach Art eines normalen Fachmannes an der praktischen Ausgestaltung und Verwendbarkeit der Erfindung mitgearbeitet* billigen seien, habe es daher nicht entscheidend darauf ankommen können, ob der Anmeldegegenstand oder auch nur .ein allgemeiner Erfindungsgedanke desselben von der Firma benutzt worden seien, sondern ob die von dieser hergestellten Wandtafeln von dem handwerklichen Beitrag Gebrauch machten, den der Kläger in der Zeit seiner Tätigkeit beim Beklagten für die weitere Ausgestaltung der Tafel geleistet habe* Hierzu vermißt die Bevision ausreichende und in verfahrensrechtlich zulässiger Weise getroffene Feststellungen* Der vom Berufungsgericht im Grundurteil (So 15) angezogene Zeuge Be^Hk sei, so macht die Bevision geltend, vor dem landesarbeits-gericht zu dem jetzigen Gegenstand der Klage nicht vernommen worden* Die Verwendung seiner Aussage ohne ausdrückliches Einverständnis des Beklagten sei daher verfahrensrechtlich unzulässig gewesen (§ 286 ZFO), sie sei vom Berufungsgericht aber auch durchaus unzureichend erfolgt* Hach der Aussage dieses Zeugen habe die Firma weil die Arbeit nach den Zeichnungen des Beklagten nicht befriedigt habe, eine andere Schiebevorrichtung der Tafel ausgearbeitet, also jedenfalls nicht dasjenige, was auf eine Arbeit des Klägers zurück-gehen könne» Nach dem dem Landesarbeitsgericht erstatteten Gutachten des Sachverständigen Hr» KflB habe nur noch eine grundsätzliche ObereinStimmung des Punktionsprinzips mit der Patentanmeldung bestanden» Hiernach sei, so meint die Revision v/eiter, überhaupt nicht ersichtlich, ob bei der Pabrikation der Pirma SflB eine auch nur handwerksmäßige Ausgestaltung benutzt oder auch nur mitbenutzt werde» Erfinderlizenz stehe nach den Festst eil ungen des "Berufungsgerichts dem Kläger nicht zu» Pehle aber auch ein Grund, um aus der Pabrikation der Firma dflBl eine Vergütung für eine sonstige Arbeit des Klägers abzuleiten, dann habe die ergänzende Vertragsauslegung überhaupt nicht auf die Pabrikation der Pirma erstreckt werden können» Hie Revision ist der Auffassung, daß das Schlußurteil demnach keinen Bestand haben könne und daß der Rechtsstreit, da weitere Aufklärung erforderlich sei, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei» Hie Revision verkennt ersichtlich nicht, daß die hier in Rede stehenden Angriffe nur dann durchgreifen können, wenn ihre oben erörterte und als irrig nachgewiesene Auffassung zuträfe, das Berufungsgericht habe wegen Unzulässigkeit des Grundurteils und fehlender Bindungswirkung nach § 318 ZPO den Rechtsstreit ohne Rücksicht auf das Grundurteil Wie sich aus dem fenor des Grundurteils in Verbindung mit den zu seiner Auslegung heranzuziohenden Gründen ergibt, hat das Berufungsgericht das auf den Vertrag vom 21* April 1955 gestützte Begehren des Klägers, an den von der Firma eingehenden Lizenzzahlungen mit 50 # beteiligt zu werden, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Nur die Frage, ob wegen eines bestimmten Sachverhaltes (Stillegung des Betriebes des Beklagten und dadurch bedingte Verhinderung an weiterer Entwicklungsarbeit) die ergänzende Vertragsauslegung zu einer geringeren prozentualen"Beteiligung des Klägers führen könne, ist dem Nachvarfahren Vorbehalten worden* Daraus folgt, daß die ein Element für die Entscheidung über den Grund bildende, vom Berufungsgericht im Grundurteil erörterte und bejahte Frage, ob die Lizenzen der Firma SflB für den Anmeldegegenstand gezahlt werden, an dem der Kläger mitgearbeitet hat, im Nachverfahren nicht nochmals zur Entscheidung gestellt werden konnte* Daher geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe im Schlußurteil das Vorbringen des Beklagten, die Firma Sf|^ stelle etwes anderes her, rechtsfehlerhaft unter Auf das weitere Vorbringen der Revision, mit dem sie die Erwägungen und Feststellungen des Grundurteils angreift, kann daher nicht eingegangen werden»

Zitierte Normen: § 304 ZPO
vertragenFirmaFrageBerufungsgerichtGrundurteilZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2029 055
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ia_ZR_2I/6i
URTEIL	Verkündet	am
6. Juli 1965» Oechsler?
Justizangestellte,
 als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schreiners Friedrich
 Istraße
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Bra
 gegen
den Autoschlosser Theo straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rr
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Kastelski und der Bundesrichter Dr» Spreng, Dr» Löscher, Dr» Spengler und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Februar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der seit 1950 im Betriebe des Beklagten beschäftigt war, ist vom Beklagten im Jahre 1954 zur Herstellung einer Wandschiebetafel ohne Gegengewicht herangezogen worden» Ein funktionierendes Modell einer . solchen Tafel wurde unter Mitwirkung des Klägers am 14o Juli 1954 gefertigt» Am 12» August 1954 hat der Beklagte zusammen mit dem Kaufmann Berthold HofliHB die Wandschiebetafel ohne Gegengewicht beim Deutschen Patentamt zu dem Patent angemeldet»
 
Nachdem um die Jahreswende 1954/1955 der Betrieb des Beklagten in finanzielle Schwierigkeiten geraten und er deshalb gemäß einem Vertrag vom 17° Februar 1955 auf den Kaufmann Hop|H0 übergegangen war, haben die Parteien am 21. April 1955 einen Vertrag folgenden Inhalts geschlossen:
"Zwischen den Herren Friedrich	EPPP,
El®ötr. flp und Theo Mflpp,	Rppstro®,
wird hiermit folgende Vereinbarung getroffen.
Am 14.7°1954 wurde von den beiden vorgenannten Herren eine Wandschiebetafel ohne Kontergewicht gefertigt. Die Wandschiebetafel wurde von Herrn Bert hold HopHHP und Herrn Friedrich B^B zu dem Patent angemeldet.
Herr Friedrich Bpp erhält für jede Tafel eine a-Konto-Lisenzgebühr und verpflichtet sich,
50 jo der Lizenzgebühr Herrn Theo M(PP, HpPatr.B, zu überlassen.
Friedrich Bpp gez. Unterschrift
 Theo MlBP
gez. Unterschrift"
Nach der noch im September 1955 erfolgten Auflösung seines Vertragsverhältnisses mit HopPIBP hat der Beklagte den Betrieb wieder selbst übernommen und der Firma Carl SSB in XpiBB/DeflPBl im Oktober des gleichen Jahres die Herstellung der Wand-schiebetafel ohne Kontergewicht, wie diese zu dem Patent angemeldet worden war, in Lizenz übertragen. Als der Beklagte im Dezember 1956 seinen Betrieb einstellte, ist der Kläger aus dessen Diensten ausgeschieden.
Gestützt auf den Vertrag vom 21. April 1955 verlangt der Kläger im gegenwärtigen Hechtsstreit
 
die Hälfte der Lizenzen, nämlich DM 8.021,93, die unstreitig für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 31o Oktober 1959 in einer Gesamthöhe von DM 16.043,86 dem Beklagten von der Birma	gutgebracht	worden
 sind» Streifig ist, ob dem Kläger nach dem Vertrag vom 21. April 1955 lediglich 50 $> an den Lizenzen zustanden, die HoflHHfe an den Beklagten zu zahlen hatte, oder ob der Kläger auch mit 50 $> an den Lizenzzahlungen der Firma SfliB an den Beklagten zu beteiligen ist.
Aus den Lizenzverpflichtungen	sind	dem.
Kläger DM 200»— zugeflossen. In rechtskräftigen feil-urteilen ^es Arbeitsgerichts Essen vom 27«. November 1957 und vom 11• November 1959 sind ihm für die Zeit bis zu dem 30o November 1957 von den von der Firma dem'Beklagten gutgebrachten Itizenzen DM 1.200,— und DM 3d60,— zuerkannt worden. Durch Schlußurteil vom 27o April I960 hat das Arbeitsgericht Essen den Beklagten zur Zahlung der weiter geltend gemachten DM 8.021,93 d.h„ zur Zahlung von 50 $ der vom 1. Dezember 19*57 ,bis 31. Oktober 1959 angefallenen Lizenzbeträge verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf dieses Urteil aufgehoben, sich für unzuständig erklärt und den Bechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf, Patentkammer, verwiesen.
Zur Begründung seines vor dem Landgericht Düsseldorf aufrechterhaltenen Antrages, den Beklagten zur Zahlung von DM 8.021,93 zu verurteilen, hat der Kläger vorgetragen:
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Der Beklagte habe jahrelang unter Heranziehung mehrerer Betriebsangehöriger vergeblich versucht, eine V/andschiebetafel ohne Gegengewicht zu schaffen,, Erst als der Beklagte ihn, den Kläger, ab Frühjahr 1954 zu den Arbeiten zugezogen habe, sei es auf Grund seines erfinderischen Mitwirkens gelungen, die gewünschte Wandschiebetafel-Konstruktion zu schaffen, bei der es darum gegangen sei, die wachsende Kraft einer Feder durch eine Seilkurvenscheibe von der Form einer bestimmten Kreisevolute auszugleichen0 Als Entschädigung für seine Mitarbeit und als Ersatz dafür, daß die Wandschiebetafel ohne ihn zu dem Patent angemeldet worden sei, habe ihm der Beklagte im Vertrag vom 21 „ April 1955 50 $ der Lizenzgebühr zugesagt« Aus dem Sinn und Zweck dieser Zusage ergebe sich, daß sich die Verpflichtung des Beklagten nicht auf die damals von	erwarteten Lizenzen beschränken,
 sondern alle zukünftigen Lizenzzahlungen an den Beklagten habe umfassen sollen«, Das habe der Beklagte 1955 in Anwesenheit anderer Betriebsangehöriger auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß er erklärt habe, die Auflösung der vertraglichen Beziehungen mit HofBBIM berühre den Vertrag vom 21p April 1955 nichto
 Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt,, Er hat in Abrede gestellt, daß der Kläger erfinderisch an der Herstellung der Wandschiebetafel mitgewirkt habe„ Der ab Frühjahr 1954 zu den Arbeiten an der Tafel hinzugezogene Kläger habe nur handwerkliche Arbeiten nach seinen Anweisungen verrichtet» Wenn er dem Kläger dennoch im Vertrag vom 21„ April 1955
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50 $ der Lizenzen zugesagt habe., so habe sich diese Zusage ausschließlich auf die von HoflHHIB erwarteten Lizenzzahlungen bezogen,, Er habe den Kläger nicht für eine erfinderische Leistung entschädigen, sondern ausschließlich erreichen wollen, die Mitarbeit des Klägers für den Betrieb durch eine Lohnaufbesserung, zu der Ho^m^ nicht in der Lage gewesen sei, zu erhalten., Im übrigen gebe der Vertrag vom 21» April 1955, der von einer Schreibkraft niedergeschrieben worden sei, die Vereinbarung der Parteien, die sich ausdrücklich auf eine Beteiligung an den Lizenzzahlungen von HoflBB bezogen habe, nicht richtig wieder» Schließlich hat der Beklagte noch geltend gemacht, bei der von der Firma SflB hergestellten Tafel handele es sich im Prinzip nicht um das dem Vertrag vom 21» April 1955 zugrundeliegende Modell, die Wandschiebetafel werde von der Firma SflÜ veränderter Form hergestellt»
Pas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Betrages von PM 8„021,93 verurteilt»
Zur Begründung seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung, mit der der Beklagte die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage begehrte, hat der Beklagte neben seinem früheren Vorbringen noch geltend gemacht, der Vertrag vom 21» April 1955 sei wegen bestehenden Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig und ferner wucherisch» Per Kläger habe nämlich seine, des Beklagten, schwierige finanzielle und gesundheit
 
liehe Notlage ausgenutzt, um die Beteiligung an den Lizenzzahlungen zu erreichen» Aus dem gleichen £runde fechte er nunmehr den Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung und daneben wegen Ii*rtums an, weil er jedenfalls dem Kläger eine Beteiligung an anderen als den von Horstmann erwarteten Lizenzzahlungen nicht habe Zusagen wollen»
Das Oberlandesgericht hat 10 Zeugen vernommen und alsdann durch Grundurteil vom 9» November 1962 wie folgt erkannt;
Der eingeklagte Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt» Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das am 27» Juni 1961 verkündete Schlußurteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen»
Die Kostenentscheidung bleibt dem Nachverfahren Vorbehalten»
Dieses Grundurteil ist formell rechtskräftig geworden» Die vom Beklagten beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision (la ZR 203/63) ist von dem damaligen Brozeßbevollmäehtigten des "Beklagten mit Schriftsatz vom 7* März 1963 zurückgenommen worden»
Das Oberlandesgericht hat alsdann mit Schlußurteil vom 7. Februar 1964 die vom 1 andgerieht im Urteil vom 21* Juni 1961 ausgesprochene Verurteilung des Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen
 
auf DM 6o539>71 beschränkt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen« Die Kosten des Rechtsstreites hat es dem Kläger zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auf erlegt mit Ausnahme der Mehrkosten«, die durch die Anrufung des Arbeitsgerichts Essen entstanden sind®
Gegen dieses Schlußurteil richtet sich die Revision des Beklagten« Er beantragt;,
1o das Grundurteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9o November 1962 und das Schlußurteil desselben Gerichts vom 7« Februar 1964 sowie das Verfahren seit dem 19* Oktober 1962 aufzuheben;
2« den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Der Kläger'bittet um Zurückweisung der Revision*.
Entscheidungsgrunde:
I« Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe ein unzulässiges Grundurteil erlassen» Ein solches Urteil habe ohne Rücksicht darauf, ob es rechtskräftig sei oder nicht, keine bindende Wirkung im Sinne des § 318 ZPO« Davon ausgehend greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts im
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Schlußurteil an, mit denen der Berufungsrichter unter übernähme und Billigung seiner Ausführungen im Grundurteil zu der Behauptung des Beklagten Stellung nimmt, die Firma SflB stelle etwas anderes her als das, woran der Kläger mitgearbeitet habe» Die Revision will damit im Ergebnis die im Grundurteil getroffene ergänzende Vertragsauslegung in Frage stellen»
Der Revision muß jedoch der Erfolg versagt bleiben»
IIo 1» Bas Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien am 210 April 1955 geschlossenen Vertrag ergänzend ausgelegt und ist hierbei im Grundurteil zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger auch eine Beteiligung an den Lizenzzahlungen der Firma S(B zusteheo Im Rahmen seiner einschlägigen Erörterungen hat das Berufungsgericht u»a<> die Auffassung vertreten, es komme auf die Beantwortung der Frage, ob die vom Kläger bei der Herstellung des Modells einer V/andschiebetafel ohne Gegengewicht erbrachte Mithilfe erfinderischer Art war, schon deshalb nicht entscheidend an, weil dem Beklagten der Umfang der Mitarbeit des Klägers bei VertragsSchluß bekannt gewesen sei» Auch eine sonstige maßgebliche Mithilfe des Klägers rechtfertige die im Vertrag zugesagte Beteiligung an erwarteten zukünftigen Lizenzen» Zwar seien die erfinderischen Überlegungen zur Herstellung einer Wandschiebetafel ohne Gegengewicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Beklagten ausgegangen, es habe sich aber ergeben,
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daß - nach jahrelangen vergeblichen Versuchen -der erst im Frühjahr 1954 zu den Arbeiten hinzugezogene Kläger entscheidenden Anteil an der Herstellung des ersten funktionierenden Modells einer derartigen Tafel gehabt habe« Dies lasse es gerechtfertigt erscheinen, den Kläger auch zukünftig an den Fruchten der Arbeit und daher an den Lizenzen zu beteiligen, die nunmehr von der Firma	gezahlt	würden,	sofern	diese	Zahlungen
 für eine Erfindung erfolgten, an deren praktischer Nutzbarmachung der Kläger maßgeblichen Anteil habe«
In diesem Zusammenhang geht der Berufungsrichter auf die Behauptung des Beklagten ein, die Firma SiflÜB stelle nicht die Wandtafel her, an der der Kläger mitgearbeitet habe. Las Berufungsgericht führt hierzu aus, aus den Bekundungen des Prokuristen der Firma SflHP, des Zeugen BeM^B und der ergänzenden Befragung des Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung folge, daß die Lizenzen der Firma ßflD für den Anmeldegegenstand gezahlt würden, an dem der Kläger mitgearbeitet habe» Der Kläger sei daher aus dem ergänzend ausgelegten Vertrag grundsätzlich an den Lizenzzahlungen der genannten Firma zu beteiligen, sofern der Vertrag rechtswirksam zustandeg ©kommen und rechtsbeständig geblieben sei»
Lies sei der Fall» Lie Vereinbarung- sei weder sittenwidrig noch wucherisch«, Schließlich greife auch die erklärte Anfechtung nicht durch«
Ausdrücklich offen gelassen hat das Berufungs-
 
gerieht in den Entscheidungsgründen des Grundurteils die Frage, ob nach VertragsSchluß eingetretene Umstande bei der ergänzenden Vertragsauslegung etwa dazu führen könnten, die laufende Beteiligung des Klägers an den Lizenzzahlungen der Firma SflBB nicht auf die Hälfte sondern auf einen geringeren Bruchteil anzusetzen» Derartige Umstände können nach Auffassung des Berufungsgericht in der späteren Stillegung des Betriebes des Beklagten und der dadurch bedingten Verhinderung des Klägers, mit dem Beklagten zusammen an der Weiterentwicklung der V/andschiebetafel zu arbeiten, gegeben sein» Wenn auch die Weiterbeschäftigung des Klägers im Betriebe des Beklagten nicht der Grund für die eingegangene Verpflichtung gewesen sei, so seien dennoch, so fuhrt das Berufungsgericht aus, beide Parteien anläßlich der getroffenen Vereinbarung davon ausgegangen, daß der Kläger weiterhin an der Entwicklung der Wandschiebetafel mitwirken könne und solle«.
Den Parteien sei deshalb noch zu einer Aufklärung und Stellungnahme in der Dichtung Gelegenheit zu geben, in welcher Weise und in welchem Umfange die nicht voraussehbare Stillegung des Betriebes des Beklagten und die Verhinderung des Klägers, an der Fortentwicklung der Tafel teilnehmen zu können, die ursprünglichen Überlegungen für die zugesagte Beteiligung an den Lizenzen berühre und zu einem geringeren Bruchteil führe»
2» Im Schlußurteil führt das Berufungsgericht u»a» aus, der Beklagte habe dem Gericht trotz des

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Hinweises am Ende des Grundurteils keinen hinreichend spezifizierten Sachvortrag an die Hand gegeben, der es rechtfertige, im Rahmen der richterlichen Vertragsergänzung Feststellungen dahin zu treffen, welche Bedeutung die Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 21P April 1955 dem Umstand beigemessen haben würden, daß es zu einer Stillegung des Betriebes des Beklagten und zu einem Ausscheiden des Klägers mit der Folge gekommen sei, daß dieser nicht mehr in der Lage war, an der weiteren Entwicklung der Erfindung sich zu beteiligen, Nach Erörterung anderen Vorbringens des Beklagten hält es das Berufungsgericht nicht für möglich, im Wege der Vertragsergänzung anstelle der vereinbarten 50 $ eine andere Quote der Lizenzbeteiligung -des Klägers als dem Willen der Parteien entsprechend einzusetzen.
Anschließend geht das Berufungsgericht noch auf das Vorbringen des Beklagten ein, der Kläger habe an der Entwicklung der Tafel nur in geringem Maße mitgearbeitettund die Firma	stelle	überdies
 etwas anderes her als das, an dem der Kläger mitgearbeitet habe, Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, insoweit lediglich sein früheres Vorbringen wiederholt. Damit aber bestehe keine Veranlassung, von der im Grundurteil vorgenommenen Würdigung abzugehen, so daß auch für das Höheverfahren sich keine im Rahmen der richterlichen Vertragsauslegung zu berücksichtigenden Umstände für den Beklagten ergäben. Das Maß der Mitarbeit an der Erfindung sei zudem dem Beklagten bei Vertragsabschluß bekannt gewesen, Im übrigen stehe fest,
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daß die Lizenzen der Firma SÜB für den Anmelde-gegenständ, an dem der Kläger raitgearbeitet habe, gezahlt worden seien0
Las Berufungsgericht hält es jedoch für angemessen, die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an den erforderlichen Unkosten für Schutzrechtsgebühren und Entwicklungskosten zu begrenzen» Es sei gerechtfertigt, den Kläger in dem gleichen Maße mit den genannten Kosten zu belasten, wie er am {Jewinn doh» der Auswertung der Erfindung beteiligt sei» Las Berufungsgericht erörtert sodann die von dem Beklagten vorgelegten Aufstellungen und gelangt zu dem Ergebnis, daß LM 2o964,44 als mit der Anmeldung und Auswertung des Patentes zusammenhängend berücksichtigt werden könnten, so daß der Betrag von LM 1»482,22 von der Klageforderung abzusetzen sei»
III» Io Ihren Angriff, das Berufungsgerieht habe ein unzulässiges Gpundurteil erlassen mit der Wirkung, daß die Bindung nach § 318 ZPO nicht eingetreten sei, begründet die Revision zunächst mit der Behauptung, ein Grundurteil habe nach § 304 ZPO nicht ergehen dürfen, weil kein Streit über die Höhe bestanden habeo Ler Streit der^Parteien betreffe nur den Grund des Anspruchs, nämlich die Frage, ob der Kläger überhaupt einen vertraglichen Anspruch auf Beteiligung an den von der Firma SflBP gezahlten Lizenzbeträgen habe, Lanach liege ein Sachverhalt, bei welchem nach § 304 ZPO ein Grundurteil habe ergehen dürfen, mangels eines Streites über den
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Betrag des Anspruchs nicht vor» Bas Grundurteil sei mithin unzulässig» Ein unzulässiges Grundurteil aber binde ohne Rücksicht darauf, ob es angefochten worden sei, da3 Gericht für den weiteren Gang des Verfahrens nicht» Bas Gericht müsse vielmehr im weiteren Verfahren den Rechtsstreit vollständig, gegebenenfalls erneut, erörtern» Bas Berufungsgericht habe, wie die Begründung des Schlußurteils ergebe, diese Erkenntnis offenbar selbst gewonnen» Benn es erörtere erneut die Frage, ob die von Ho^BI zu zahlenden Gebühren echte Lizenzgebühren seien oder einen anderen rechtlichen Charakter hätten, ob es sich um ein nur vorläufiges Abkommen gehandelt habe und ob die Firma	etwas	anderes	herstelle	als
 dasjenige, woran der Kläger mitgearbeitet habe»
Bas gleiche ergebe sich aus der Erörterung der auf die §§ 119? 123, 138 BGB gestützten Einwendungen des Beklagten«
Bie Revision kann jedoch mit diesem Angriff nicht durchdringeno
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Babei braucht nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob der in Entscheidungen des Reichsgerichts vertretenen Auffassung beigestimmt werden kann, das Gericht sei, wenn es mangels eines Streites über die Hohe des Anspruchs ein nach § 304 ZPO nicht statthaftes Grundurteil erlassen habe, nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Grundurteils an diese den Klageanspruch dem Grunde nach zuerkennende Entscheidung gebunden (so RG JW 1911,
102; 49.1.1* 157; vgl» auch Stein-Jonas-Schönke,
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Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18* Aufl»,
AnmQ III 2 zu § 304 ZPO)» Der Revision kann nämlich nicht zugegeben werden, der eingeklagte Betrag sei der Höhe nach unstreitig gewesene Unstreitig war allerdings nach dem Tatbestand des Grundurteils und dem des Schlußurteils die Höhe des Betrages (DM 16o043,86), den der Beklagte von der Firma
 erhalten hat» Daraus folgt aber noch nicht, daß auch der eingeklagte Betrag von DM 8»021 ,93 der Höhe nach unstreitig gewesen wäre* Das Gegenteil ergibt sich z.B. aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 11<> Hovember 1961, mit denen der Beklagte die Berücksichtigung von Aufwendungen für das Patenterteilüngsverfahren erstrebt hat o
20 Die Revision macht weiter geltend, das Grundurteil sei auch deshalb unzulässig gewesen und habe daher keine Bindewirkung entfalten können, weil das Berufungsgericht im Grundurteil einen im wesentlichen zu dem Grund des Anspruchs gehörigen Punkt unentschieden gelassen habe« Die Revision führt hierzu aus: Das Berufungsgericht habe im Grundurteil festgestellt, daß alle erfinderischen ‘Verlegungen zu dem Gegenstand der Patentanmeldung vom Beklagten ausgegangen seien, daß aber der Kläger einen entscheidenden Anteil an der Herstellung des ersten funktionierenden Modells einer Tafel nach dem Erfindungsgegenstand gehabt habe* In ergänzender Vertragsauslegung habe das Berufungsgericht deshalb die Verpflichtung zur Abgabe von 50 % Lizenzgebühren
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auf die von der Firma SflBi geleisteten Lizenzzahlungen erstreckt. Gleichwohl habe das Berufungsgericht nicht zur Zahlung des an sich unstreitigen Betrages verurteilt, sondern die Frage einer späteren Entscheidung Vorbehalten, ob infolge des Ausscheidens des Klägers aus der Tätigkeit bei dem Beklagten mit der Folge, daß der Kläger nicht weiterhin an der Entwicklung der Wandschiebetafel mit-wirken könne, und aus der späteren Stillegung des Betriebes des Beklagten die Zusage einer Beteiligung an den Lizenzen überhaupt berührt worden sei und gegebenenfalls zu einem geringeren Bruchteil.1: führen könneo Damit, so meint die Revision, habe das Berufungsgericht einen im wesentlichen zu dem Grund des Anspruchs gehörenden Sachverhalt unentschieden gelassen» Die Rechtsprechung habe zwar gestattet, daß bei Schadensersatzprozessen die an sich zu dem Grunde gehörige Frage eines Mitverschuldens des Klägers erst im Betragsverfahren geklärt zu werden brauche; sie habe auch zugelassen, daß ein Einwand der Aufrechnung noch nicht im Grundurteil beschieden zu werden brauche* Davon abgesehen müsse der Grund des Klageanspruchs jedoch vollständig im Grundurteil beschieden werden* Das schließe ein Verfahren aus, wie es das Berufungsgericht im Grundurteil beobachtet habe, nämlich eine ergänzende Vertragsauslegung in ihren Wirkungen nur teilweise vorzunehmen»
Auch dieser Angriff der Revision erweist sich nicht als gerechtfertigt»
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Selbst wenn das Berufungsgericht eine den Grund des Anspruchs betreffende Frage unzulässig dem Betragsverfahren Vorbehalten hätte, bliebe die Bindung an die Entscheidung über das im Grundurteil geprüfte Vorbringen bestehen«, Nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Recht sauf fassung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist das Gericht gemäß §518 ZPO an die von ihm im Grundurteil erlassene Entscheidung auch dann gebunden, wenn es über bestimmtes Vorbringen, das zu dem Grunde des Anspruchs gehört, zu Unrecht nicht im Grundurteil entschieden und die Entscheidung insoweit dem Nachverfahren über den Anspruch Vorbehalten hat* Die Bindewirkung hinsichtlich des entschiedenen Teiles ist damit nicht entfallen. Für die Reichweite der Bindung kann solchen Falles nicht entscheidend sein, was das Gericht hätte entscheiden sollen, sondern, was es entscheiden wollte?und entschieden hat (BGHZ 35,
248, 252 mit Anm. Rietschel bei IM Nr. 9/10 zu § 302 ZPO; vgl. auch Stein-Jonas-Schönke a.aoOo Anm«, III 2 zu § 304 ZPO; Wieczorek, ZPO, Anm.
I) III b zu § 304 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl„, § 55 III 3 c)a
IVo Aus dem Bargelegten ergibt sich, daß die Angriffe der Revision gegen das Schlußurteil, mit denen sie Verfahrensverstöße und Verletzungen des materiellen Rechtes rügt, nicht durchgreifen können.
Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe im Schlußurteil das Vorbringen
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des Beklagten, die Firma SflB stelle etv/as anderes her als das, woran der Kläger mitgearbeitet habe, unter Hinweis auf seine Beurteilung im Grundurteil beiseite geschoben; dies sei sachlich und verfahrensrechtlich rechtsirrig gewesen* Hach der Feststellung im Grundurteil sei der Kläger nicht Miterfinder des Anmeldegegenstandes, sondern habe nur nach Art eines normalen Fachmannes an der praktischen Ausgestaltung und Verwendbarkeit der Erfindung mitgearbeitet*
Für die Frage, ob und welche anteiligen Lizenzgebühren ihm an den Zahlungen der Firma	zuzu-
billigen seien, habe es daher nicht entscheidend darauf ankommen können, ob der Anmeldegegenstand oder auch nur .ein allgemeiner Erfindungsgedanke desselben von der Firma	benutzt	worden	seien,	sondern	ob
 die von dieser hergestellten Wandtafeln von dem handwerklichen Beitrag Gebrauch machten, den der Kläger in der Zeit seiner Tätigkeit beim Beklagten für die weitere Ausgestaltung der Tafel geleistet habe* Hierzu vermißt die Bevision ausreichende und in verfahrensrechtlich zulässiger Weise getroffene Feststellungen* Der vom Berufungsgericht im Grundurteil (So 15) angezogene Zeuge Be^Hk sei, so macht die Bevision geltend, vor dem landesarbeits-gericht zu dem jetzigen Gegenstand der Klage nicht vernommen worden* Die Verwendung seiner Aussage ohne ausdrückliches Einverständnis des Beklagten sei daher verfahrensrechtlich unzulässig gewesen (§ 286 ZFO), sie sei vom Berufungsgericht aber auch durchaus unzureichend erfolgt* Hach der Aussage dieses Zeugen habe die Firma	weil die
 Arbeit nach den Zeichnungen des Beklagten nicht
 
befriedigt habe, eine andere Schiebevorrichtung der Tafel ausgearbeitet, also jedenfalls nicht dasjenige, was auf eine Arbeit des Klägers zurück-gehen könne» Nach dem dem Landesarbeitsgericht erstatteten Gutachten des Sachverständigen Hr» KflB habe nur noch eine grundsätzliche ObereinStimmung des Punktionsprinzips mit der Patentanmeldung bestanden» Hiernach sei, so meint die Revision v/eiter, überhaupt nicht ersichtlich, ob bei der Pabrikation der Pirma SflB eine auch nur handwerksmäßige Ausgestaltung benutzt oder auch nur mitbenutzt werde» Erfinderlizenz stehe nach den Festst eil ungen des "Berufungsgerichts dem Kläger nicht zu» Pehle aber auch ein Grund, um aus der Pabrikation der Firma dflBl eine Vergütung für eine sonstige Arbeit des Klägers abzuleiten, dann habe die ergänzende Vertragsauslegung überhaupt nicht auf die Pabrikation der Pirma	erstreckt	werden
 können» Hie Revision ist der Auffassung, daß das Schlußurteil demnach keinen Bestand haben könne und daß der Rechtsstreit, da weitere Aufklärung erforderlich sei, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei»
Hie Revision verkennt ersichtlich nicht, daß die hier in Rede stehenden Angriffe nur dann durchgreifen können, wenn ihre oben erörterte und als irrig nachgewiesene Auffassung zuträfe, das Berufungsgericht habe wegen Unzulässigkeit des Grundurteils und fehlender Bindungswirkung nach § 318 ZPO den Rechtsstreit ohne Rücksicht auf das Grundurteil
 
neu verhandeln und entscheiden müssen* Da dies, wie oben dargelegt, nicht der Fall ist, war das Gericht im Nachverfahren an die im Grundurteil enthaltene Entscheidung gebunden* Diese Bindung bewirkt, daß alle den Grund betreffenden Fragen im Nachverfahren nicht verhandelt werden dürfen, es sei denn, daß sie im Grundurteil dem Nachverfahren Vorbehalten sind*
Wie sich aus dem fenor des Grundurteils in Verbindung mit den zu seiner Auslegung heranzuziohenden Gründen ergibt, hat das Berufungsgericht das auf den Vertrag vom 21* April 1955 gestützte Begehren des Klägers, an den von der Firma	eingehenden
 Lizenzzahlungen mit 50 # beteiligt zu werden, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Nur die Frage, ob wegen eines bestimmten Sachverhaltes (Stillegung des Betriebes des Beklagten und dadurch bedingte Verhinderung an weiterer Entwicklungsarbeit) die ergänzende Vertragsauslegung zu einer geringeren prozentualen"Beteiligung des Klägers führen könne, ist dem Nachvarfahren Vorbehalten worden* Daraus folgt, daß die ein Element für die Entscheidung über den Grund bildende, vom Berufungsgericht im Grundurteil erörterte und bejahte Frage, ob die Lizenzen der Firma SflB für den Anmeldegegenstand gezahlt werden, an dem der Kläger mitgearbeitet hat, im Nachverfahren nicht nochmals zur Entscheidung gestellt werden konnte* Daher geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe im Schlußurteil das Vorbringen des Beklagten, die Firma Sf|^ stelle etwes anderes her, rechtsfehlerhaft unter
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Hinweis auf seine Beurteilung im Grundurteil beiseite geschoben» Ein Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkte konnte nicht mehr dazu führen, in Abweichung von dem Grundurteil die Verurteilung des Beklagten abzuwenden oder einzuschränken (vgl» Bosenberg aaO» § 55 unter III c ß; Stein-Jonas-Schönke aaO» Anm, III 2 zu § 304 ZPO)» Baß das Berufungsgericht auf diese Frage im Schlußurteil dennoch eingegangen ist und die im Grundurteil getroffenen Feststellungen nochmals ausdrücklich gebilligt hat, ist unbeachtlich» Bies kann nicht dazu führen, auf dem Umwege Über die Revision gegen das Schlußurteil die im Grundurteil getroffenen Feststellungen der Nachprüfung zu unterziehen»
Ein Grundurteil kann, wenn es rechtskräftig geworden ist, im Verfahren Uber die Höhe des Anspruchs in der Hevisionsinstanz nicht mehr nachgeprüft werden (§ 548 ZPO? vgl» RGZ 151, 5, 8; BGHZ 35, 223, 226)» Damit scheidet auch die Aufhebung des Grundurteils aus, die die Revision mit ihrem Revisionsantrag neben der Aufhebung des Schlußurteils erstrebt»
Auf das weitere Vorbringen der Revision, mit dem sie die Erwägungen und Feststellungen des Grundurteils angreift, kann daher nicht eingegangen werden»
Vo Da sich sonach die Angriffe der Revision als nicht gerechtfertigt erwiesen haben* war die Revision des Beklagten mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eisen<>
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