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BGH · la ZB 36/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZB 36/63

Die Beklagte ist Inhaberin des vom 9* Des ember 1951 an laufenden Patents 971 110, das einen "Y/inkelstecker mit Schutzkontaktw betrifft und nach Zurückziehung von zwei Einsprüchen auf Grund des § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes erteilt vmrde. kontakten und seitlicher Leitungseinführung, dadurch gekennzeichnet, daß die Einführungs-Öffnung für die Leitung dicht über dem in die Steckdose einzuführenden Teil des Steckers angebracht und die Höhe des über dem Schutzkragen der Steckdose befindlichen Teiles des Steckers im wesentlichen nur durch die Stärke der einzuführenden Leitung bestimmt ist. 2. Installationsstacker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinführung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Stecker quer geteilt ist. 5* Installationsstecker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinführung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die zur Aufnahme der Leitung dienende EinführungsÖffnung in der Abdeckkappe vorgesehen und torbogenartig ausgebildet ist« { 5* Installationsstecker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinführung nach Anspruch 1 bis 4» dadurch gekennzeichnet, daß die Abdeckkappe mit Griffvertiofungen versehen ist. bis 3» dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigung der in den Stecker eingeführten Leitung zu deren Zugentlastung unmittelbar am Schutzkontaktbügel erfolgt. 7. Installationastecker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinführung nach Anspruch 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet , daß der Schutzkontakt ügel einen Ansatz zur Aufnahme der Befestigungsscholle für die zu befestigende Leitung besitzt. 8. Installationsstecker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungsoinführung nach Anspruch 1 bis 7« dadurch gekennzeichnet, daß der Ansatz zur Aufnahme der Befestigungsschelle mit dem Schutzkontaktbügel aus einem Stück besteht. 9# Installationsstecker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinftihrung nach Anspruch 1 bis 7 t dadurch gekennzeichnet t daß der Ansatz zur Aufnahme der Befestigungsschelle aus einem mit dem Schutzkontaktbügel durch Vernietung, Schweißung od.dgl. Durch entsprechende Gestaltung und Anordnung des Schutzkontaktes - d.h. der miteinander zu verbindenden Abschlußteile dieser Schutzlei-tung bei Stecker und Steckdose - v/ird sichergestellt, daß beim Einsteckvorgang die Erdung (bzw. 12 aaO)« Daß er hierbei Winkelstecker nach dem deutschen Schuko-System, also solche mit seitlich angebrachten Schutzkontakten,meint, ergibt sich aus dem ochon zitierten Hinweis, daß diese Stecker bei der Benutzung "in den Schutzkragen der Schutzkontaktsteckdosen" eingeführt werden« Ein solcher Schutzkragen fehlt bei den schon erwähnten, in Ausland vielfach üblichen Lösungen nach dem Drei-Stifte-Syotem? Die erste Weisung, die Kinführungsöffnung für die Leitung dicht Uber dem in die Steckdose einzuführenden Toil des Steckers anzubringen, stellt eine selbständige Hegel für technisches Handeln dar, mag ihre Befolgung zugleich auch Voraussetzung für die Ausführbarkeit der zweiten Weisung sein, für die Höhe des über dem Schutzkragen befindlichen Teils des Steckers im v/esentlichen nur die Stärke der einzuführenden Leitung bestimmend sein zu lassen* Denkbar ist nämlich, daß auch dann, wenn Flaeh-heit des Steckers an sich angestrebt und bezüglich der Leitungseinführung die genannte erste Weisung erteilt v/ird, doch eine gewisse Wulstigkeit 'des Steckers aus Gründen anderer, als vorrangig erachteter Art in Kauf ge-nommen oder sogar gewünscht wird, etwa im Interesse besse-rer Griffigkeit des Steckers, einfacherer Unterbringung der Einzelteile im Innern des Stecker* oder leichterer Montage* Demgegenüber stellt die genannte zweite Weisung die flache Gestaltung des Steckers als das schlechthin bestimmende Anliegen heraus* d) die Höhe des über dem Schutzkragen der Steckdose befindlichen Teiles des Steckers ist im wesentlichen nur durch, die Stärke der einzu-führenden, Leitung bestimmt« Es handelt sich zwar um Schuko-Stecker mit seitlich angebrachtem Schutzkontakt« jedoch nicht um Winkelstecker, her Stecker ragt im eingeführten Zustand weit über den Schutzkragen der Steckdose heraus. Als dem Stand der Technik bereits zugehörig haben bei Prüfung des technischen Fortschritts unberücksichtigt zu bleiben diejenigen Vorteile, die sich aus der Gestaltung des Steckers als Schutzkontaktstecker nach dem deutschen Schuko-System (seitliche Anbringung der Schutzkontakte) und aus der Gestaltung als Winkelstecker ergeben, also die erzielte Schutzwirkung als solche sowie die durch die seitliche Leitungseinführung (Winkelform) erzielte Haumeinaparung sowie die Verringerung der Gefahr von Kabelbrüchen und etwaigen Folgev/irkungen (Fortfall der Hebelv/irkung des Kabele im Betriebszustand bei Verwendung von Winkelsteckorn). Für eine flache Bauweise von Steckern bestand seit langem schon ein Bedürfnis« Diesem Bedürfnis war bezüglich der Stecker ohne Schutzkontakt durch eine Vielzahl möglicher Ausführungen bereits in angemessener Weise genügt, wobei als Lösungsmittel die seitliche Einführung der Leitungen (Winkelsteckerform) bevorzugt zur Anwendung gekommen war. dienenden Lösungsmittel der Winkolsteckerform Gebrauch, Infolge der eingetretenen technischen Entwicklung sieht er sich freilich in einer anderen Ausgangslage als die Erfinder vorbekannter Winkelst ecker-Konstruktionen: die zunehmende Verwendung elektrischer Geräte im Haushalt und die immer nachdrücklicher erhobene Forderung nach tauglichen Sicherungen bei ihrer Bedienung hat u.a. zur Folge gehabt, daß für elektrische Steckeinrichtungen - auf behördliche Maßnahmen wie auch auf Verlangen der Verbrau-cherschaft hin - inzwischen Schutzkontakt-Konstruktionen verschiedenster Art entwickelt worden sind und daß hierbei zu demindest für den deutschen Baum die grundsätzliche Entscheidung für das sog. Schuko-System (seitliche Anbringung der Schutzkontakte) und damit gegen das Drei-Stifte-System gefallen ist. Angesichts der aus der Ausgangslage eindeutig sich ergebenden Aufgabenstellung könnte dem Lösungsvorschlag des Streitpatents nur dann erfinderischer Bang zukommen, wenn als Folge des Schuko-Systems »Schwierigkeiten besonderer Art sich der Flachbauweise entgegengestellt hätten, die etwa bei den vorbekannten ausländischen, auf der Grundlage des Droi-Stifte-Systems unternommenen Lösungsversuchen in ähnlicher Weise nicht bestanden. Immerhin läßt die durch den Anspruch 10 unter Schutz gestellte, in Figur 2 der Zeichnung dargestellte Abbiegung der Steckerstifte in Richtung der Leitungseinführung erkennen, daß insoweit im Interesse einer Flachhaltung des Steckers der Vorderteil des Steckers zur Unterbringung von Einzelteilen nutzbar zu machen war und auch genutzt wurde. fUhrungsbeiapiol dieser Kaum insoweit nicht genutzt ist, so lag eine andersartige, diesen Baum auch für die Zugentlastungsvorrichtung nutssende Konstruktion doch im Rahmen des vom Erfinder des Streitpatents gemachten Lösungsvorschlags» Die Schwierigkeit, alle Einzelteile im Innern des Steckers unterzubringen, war also nicht durch eine Enge des verfügbaren Baumes an sich, sondern durch die im Ausführungsbeiopiel gewählte Konstruktion veranlaßt, die von der restlosen Ausnutzung des verfügbaren Baumes absah» Der Erfinder des Streitpatents hatte also Erwägungen darüber anzustellen, wie die in der vorveröffentlichten Patentschrift 724 861 für Schutzkontakte nach dem Drei-Stifte-System bereits gebotene Lösung für das deutsche Schuko-System nutzbar zu machen war. Der Senat vermag der Beklagten darin nicht zu folgen« daß der Erfinder des Patents 724 861 eine ganz andere Aufgabe vorgefunden hätte als der Erfinder des Streitpatents« nämlich die Aufgabe« den durch Punktschweißung der (drei flachen) Stcckerstifte mit den entsprechenden Kabelenden bereits “gefertigten Stecker” mit einem Gehäuse zu "umkleiden”, dem "schon fertigen Stecker eine feste Dagerung zu geben". Schließlich übersieht die Beklagte, daß für die in der Patentschrift 724 861 aufgewiesene Lösung eine Verschweißung von Stockerstiften und Kabelendon anstelle ihrer Verschraubung gemäß dem Patentanspruch nicht erfindungswesentlich ist, mag auch das dortige Ausführungs-beispiel auf die Nützlichkeit solcher Gestaltung im Kähmen der dort erteilten Lehre hinweisen. Bedeutsam ist demgegenüber, daß beim Streitpatent durch den Fortfall des - nach der Lösung des deutschen Patents 724 861 noch benötigten - dritten Steckerstiftes und damit der Notwendigkeit seiner Anschließung an die dritto Leitung ohnehin Raum frei geworden v/ar, der eine besonders flache Formgebung der Abdeckkappe ohne weiteres Bei der genannten vorbekannten Lösung mußte die Anschließung gerade dieses dritten Stiftes gewisse Schwierigkeiten bieten, denn er war nicht nur - wie auch die beiden anderen Stifte - als Flachstift gestaltet, sondern diesen gegenüber auch so gelagert, daß er f,mit dem entsprechenden Steckdosenkontakt voreilend in Berührung kommt” (Patentanspruch bei Patent 724 861). Lies Anliegen der voreilenden Berührung der Sohutzlei-tungoonden von Stecker und Steckdose war unter Berücksichtigung des mit jeder Schutzkontaktkonstruktion erstrebten Effektes der Sicherung unabweisbar» schlechthin Voraussetzung seines Funktionierens im Bahmen der gestellten Aufgabe, zwang aber anderseits, soweit seine Verwirklichung auf dem Wege des voreilenden Schutzkon-taktstiftes unternommen wurde, dazu, den Schutzleitungsstift und die boiden stromführenden ö«,ifte in unterschiedliche Ebenen zu legen. Mit diesem ihrem Vorbringen übersieht die Beklagte^* daß die durch die beiden nachveröffentlichten Patentschriften 854 543 und 871 912 und die zugrunde liegenden Anmeldungen vermittelten Lehren nicht die Flachhaltung des Steckers, sondern andere für bedeutsam erachtete Details seiner Gestaltung betreffen, so etwa die Patentschrift 871 912 die Verbindung der Zugentlastungseinrich-tung mit dem Schutzkontakt und die besondere Art der Lagerung beider Elemente im Innern des Steckers; dies gilt in ähnlicher Weise für die Lösung nach Patent 854 543. Selbst dann aber, wenn es an einer Unterschiedlichkeit der Verwendungszwecke fehlen sollte, geht es nicht an, die Schwierigkeit einer flachen Bauweise für Schuko-Winkelstecker und damit die Brfindungshöhe beim Stroitpatont mit einer diesen Vorzug nicht aufV/eisen-den Lösung zu begründen, bei der aber auch nicht dieser Vorzug, sondern ein solcher anderer Art angeetrebt wurde. Bezüglich der Ansprüche 6 bis 9> v/elche die Anbringung der Zugentlastungsschelle unmittelbar oder mittelbar an Schutzkontaktbügel betreffen, sind durch die Abbildungen 10 bis 13 der vorveröffentlichten deutschen Patentschrift 549 977 Lösungen geboten, welche die entsprechenden Vorschläge des Streitpatents teils als bekannt aue-r/eisen (Anspruch 7: Ansatz am Schutzkontaktbügel zur Aufnahme der Bofeatigungöschelle; Anspruch 9 s Verbindung des Ansatzes mit dem Bügel durch Vernietung, Schweißung oder dergl.), teils sie in solchem Maße nahelegen, daß die in der Patcntochrift empfohlene Ausgestaltung eine platte Selbstverständlichkeit ist (Anspruch 6: Befestigung der in den Stecker eingeführten Leitung unmittelbar am Schutzkontaktbügel zwecks Zugentlastung; Anspruch 8: Herstellung von Bügel und Ansatz aus einem Stück)* Schließlich ist durch die deutsche Patentschrift 482 289

LösungPatentLeitungSteckerAnspruchseitlichStreitpatentsPatentschrift

Volltext der Entscheidung

la ZB 36/63
f'
L»j
Verkündet am 14. Mai 1963 Oechsler, Justizangcßteilte als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Firma
 In der Patentnichtigkeitssache
.tungs-Gn
 Patent-Verwaltungs-OmbH, in
_____ >StflP>Qfll|,	gesetzlich	ver-
tro^^dureh^|^^es^^^^tihrer Patentanwalt Br.Ing.A.
Beklagten und Berufungsklägerin,
- vertreten durch: Rechtsanwalt Br.flHMBP in
 gegen
die Firma Heinrich	Co.	in	RflHPf	Post	Qj
(Ofr.), gesetzlich vertreten durch den persönlich haften* den Gesellschafter Hermann ReflBih H|
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Br.(
und
 nwalt Br,
 hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bock, Br.Spreng, Br.Böecher, Claöen und Schneider
 für Recht erkannt:
Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 3. Mai i960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechte wegen
.  
(
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des vom 9* Des ember 1951 an laufenden Patents 971 110, das einen "Y/inkelstecker mit Schutzkontaktw betrifft und nach Zurückziehung von zwei Einsprüchen auf Grund des § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes erteilt vmrde. Die Ansprüche lauten:
1.	Installationsstecker mit seitlichen Schutz-	*
kontakten und seitlicher Leitungseinführung,
 dadurch gekennzeichnet, daß die Einführungs-Öffnung für die Leitung dicht über dem in die Steckdose einzuführenden Teil des Steckers angebracht und die Höhe des über dem Schutzkragen der Steckdose befindlichen Teiles des Steckers im wesentlichen nur durch die Stärke der einzuführenden Leitung bestimmt ist.
2.	Installationsstacker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinführung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Stecker quer geteilt ist.
5* Installationsstecker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinführung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die zur Aufnahme der Leitung dienende EinführungsÖffnung in der Abdeckkappe vorgesehen und torbogenartig ausgebildet ist«	{
4.	Inatallationsstecker mit Schutzkontakt	und	j
seitlicher Leitungseinführung nach Anspruch 1 bis 3» dadurch gekennzeichnet, daß die Abdeck-	j
kappe mit einem den Schutzkragen der Steck-	i
dose überragenden Hand versehen ist.	)
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5* Installationsstecker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinführung nach Anspruch 1 bis 4» dadurch gekennzeichnet, daß die Abdeckkappe mit Griffvertiofungen versehen ist.
6.	InstallutionsStecker mit Schutzkontakt	und	]
seitlicher Leitungscinführung nach Anspruch 1	j
 
bis 3» dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigung der in den Stecker eingeführten Leitung zu deren Zugentlastung unmittelbar am Schutzkontaktbügel erfolgt.
7.	Installationastecker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinführung nach Anspruch 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet , daß der Schutzkontakt ügel einen Ansatz zur Aufnahme der Befestigungsscholle für die zu befestigende Leitung besitzt.
8.	Installationsstecker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungsoinführung nach Anspruch 1 bis 7« dadurch gekennzeichnet, daß der Ansatz zur Aufnahme der Befestigungsschelle mit dem Schutzkontaktbügel aus einem Stück besteht.
9# Installationsstecker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinftihrung nach Anspruch 1 bis 7 t dadurch gekennzeichnet t daß der Ansatz zur Aufnahme der Befestigungsschelle aus einem mit dem Schutzkontaktbügel durch Vernietung, Schweißung od.dgl. vereinigten Ansatzteil besteht.
10. Installations stacker mit Schutzkontakt und seitlicher Leitungseinfühung nach Anspruch 1 bis 8 bzw. 9, dadurch gekennzeichnet, daß die Steckerstifte in Sichtung der einzuführenden Leitungen abgebogen sind.
Die Klägerin hat behauptet, das Patent 9ei nicht schutzfähig. Sie hat sich hierzu auf die nachgenannten druckochriftlichen Vorvoröffentlichungen berufen; die deutschen Patentschriften 365 546, 482 289, 493 594, 549 977, 724 861, die schweizerische Patentschrift 256 939, den im Jahre 1949 veröffentlicht on Prospekt der Pirma Busch-Jaeger in Lüdenscheid und schließlich auf die am 4. Januar bzw.
4. Oktober 1951 bekanntgemachten Unterlagen der damaligen deutschen Patentanmeldungen und späteren Patente 871 912 und 854 543. Die Klägerin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
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4 —

Dio Beklagte hut Klageabweisung begehrt und die Auf-* fassung vertreten, die im Streitpatent offenbarte Kombination sei durch keine der Vorveröffentlichungen vorwegge-nonmen; auch seien beim Streitpatent Fortschritt und Erfindungshöhe gegeben.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch rntnchcidung vom 3- Mai i960 das Patent in vollem Umfang für nichtig erklärt. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Verlangen nach Klage-ubweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Berufung bittet.
Prof.Dr.Kohler, Karlsruhe, hat auf Anfordern des Senats ein schriftliches Outachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Beklagte hat ein Privatgutachten des Patentanwalts Prof.Dr. Dr.KflHIV»	vorgelegt,	das	sich	im	wesentlichen
 mit der Prugc der Erfindungshöhe befaßt.
^tspheidungagründe:
I. Die Erfindung betrifft einen Installationsstecker mit Schutskontakt. Bei Steckern dieser Art ist - zusätzlich zu den beiden stromführenden Leitungen - eine dritte Leitung - die "Schutzleitung" - vorhanden. Durch entsprechende Gestaltung und Anordnung des Schutzkontaktes - d.h. der miteinander zu verbindenden Abschlußteile dieser Schutzlei-tung bei Stecker und Steckdose - v/ird sichergestellt, daß beim Einsteckvorgang die Erdung (bzw. Nullung) des Gerätes mittels der Schutzleitung zeitlich früher hergcstellt v/ird
 
als die Verbindung des Geräts mit den beiden stromführenden Leitungen (Prinzip der voreilenden Berührung).
Der Erfinder des Streitpatents hat "Schutzkontakte” als bekannt vorausgesetzt (Patentschrift S. 1 2. 2). Er spricht von Steckern, deren Vorderteil "bei der Benutzung in den Schutzkragen der Schutzkontaktsteckdosen eingesteckt wird" (aaO 2. 19) und bezeichnet auch seine eigene Lösung als eine solche "mit seitlichen Schutzkontakten"
(aaO Z. 28). Seine Vorschläge halten sich also im Bahmen des in Deutschland allgemein bevorzugten, unter der Bezeichnung "Schuko-System" bekannten Lösungswegs: die Ab-schlußteile der Schutzleitung befinden sich am Außenrand des Steckers und an der Innenwandung eines in die Steckdose eingelassenen "SchutzkragensDie Schutzleitung wird also nicht durch einen zusätzlichen (dritten) Steckerstift geschlossen, der infolge größerer Länge oder entsprechender örtlicher Lagerung im Stecker zeitlich früher als die beiden stromführenden Steckerstifte die entsprechenden Anschlußstellen in der Steckdose berührt (Dreist if te-Löeung, im Ausland vielfach üblich).
V/eiter geht der Erfinder davon aus, es sei üblich, SchutzkontaktStecker aus zwei regelmäßig durch Verschraubung miteinander zu verbindenden Teilen herzustellen: einem "Vorderteil”, der die Stromkontaktstifte trägt und der bei Benutzung in den Schutzkragen der Dose eingeführt \/ird, und aus einer "Abdcckkappe”, welche die Anschlußstellen der Stromlcitung und die Zugontlastungsschelle ab-dcckt (2. 16 - 26 aaO). Hierbei stellen seitliche Rippen das Unvcrwechsolbarkeitomerkmal gegenüber Steckern ohne Schutzkontakt dar (Z. 20 ff aaO).
Als bekannt bezeichnet der Erfinder (S. 1 2. 9 - 13) schließlich Stecker "mit seitlicher Leitungseinführungu (sog* "Winkelstecker"), und zwar auch schon solche mit Schutzkontakt (Z. 12 aaO)« Daß er hierbei Winkelstecker nach dem deutschen Schuko-System, also solche mit seitlich angebrachten Schutzkontakten,meint, ergibt sich aus dem ochon zitierten Hinweis, daß diese Stecker bei der Benutzung "in den Schutzkragen der Schutzkontaktsteckdosen" eingeführt werden« Ein solcher Schutzkragen fehlt bei den schon erwähnten, in Ausland vielfach üblichen Lösungen nach dem Drei-Stifte-Syotem? er ist entbehrlich* weil am Stecker die Schutzleitung sich nicht an dessen Außenrand befindet.
Bei Schutzkontaktateckern nach d**m deutschen Schuko-System (Schuko-Steckern) sieht der Erfinder den Nachteil der bisher bekannten Ausführungsformen in deren verhältnismäßig großem Aufbau, was die Benutzung solcher Stecker in Wohnräumen erschwere (2» 14). Er bezeichnet es als seine Aufgabe, einen V/inkelstecker mit seitlichen Schutzkontakten so zu konstruieren, daß er 11 in wesentlich kleinerer Abmessung hergeatellt werden kann" (2« 28 *- 30 aaO)«
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt er vor (Z* 31 ff), die Einführungsöffnung für die Leitung dicht über dem in die. Steckdose einzuführenden Teil des Steckers anzubringen und für die Höhe des über dem Schutzkragen befindlichen Teiles des Steckers im wesentlichen nur die Stärke der einzuführenden Leitung bestimmend sein zu lassen (Hauptan-sPruch und Beschreibung S. 1 Z« 32 ff)«
 
Die erste Weisung, die Kinführungsöffnung für die Leitung dicht Uber dem in die Steckdose einzuführenden Toil des Steckers anzubringen, stellt eine selbständige Hegel für technisches Handeln dar, mag ihre Befolgung zugleich auch Voraussetzung für die Ausführbarkeit der zweiten Weisung sein, für die Höhe des über dem Schutzkragen befindlichen Teils des Steckers im v/esentlichen nur die Stärke der einzuführenden Leitung bestimmend sein zu lassen* Denkbar ist nämlich, daß auch dann, wenn Flaeh-heit des Steckers an sich angestrebt und bezüglich der Leitungseinführung die genannte erste Weisung erteilt v/ird, doch eine gewisse Wulstigkeit 'des Steckers aus Gründen anderer, als vorrangig erachteter Art in Kauf ge-nommen oder sogar gewünscht wird, etwa im Interesse besse-rer Griffigkeit des Steckers, einfacherer Unterbringung der Einzelteile im Innern des Stecker* oder leichterer Montage* Demgegenüber stellt die genannte zweite Weisung die flache Gestaltung des Steckers als das schlechthin bestimmende Anliegen heraus*
Der im Hauptanspruch beschriebene Stecker stellt demnach eine Kombination dar, die durch die folgenden Merkmale bestimmt wird:
a)	Es ist ein Stecker mit sei11iohen Schutzkontakten (Schuko-Stecker),
b)	die Einführung der Leitung erfolgt von der Seite (Winkelstecker),
c)	die Einführungsöffnung für die Leitung ist dicht über dem in die Steckdose einzuführenden Teil dos Steckers angebracht,
d)	die Höhe des über dem Schutzkragen der Steckdose befindlichen Teiles des Steckers ist im wesentlichen nur durch, die Stärke der einzu-führenden, Leitung bestimmt«
II« Mit dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen ist die Neuheit der im Hauptanspruch vermittelten Lehre zu bejahen:
1. Vorveröffontlichte Bekanntmachungsunterlagen zu
 den späteren deutschen Patenten 8ft4 543 und 871 912.
Obwohl die Anmeldung des Streitpatents zeitlich nach der Veröffentlichung der Bekanntmachungsunterlagen liegt, scheiden letztere als neuheitsschädlich aus, da das Streitpatent vor dem 7* August 1953 angemeldet ist (vgl. BGHZ 18, 55;
 37, 219; Benkard, 4.Aufl. § 2 BatG Rdn. 16).
2•	546, 482 289,.413.534!
schweizerische Patentschrift 256 9?9.
Biese Winkelstecker weisen keine Schutzkontakte auf, es fehlt also das Merkmal a.
3. Deutsche Patentschrift 724 861 und Prospekt Busch-Jaeger aus, 1949 . S. 3*
Bie in diesen druckschriftlichen Vorveröffentlichungen gezeigten Winkelstecker haben zwar Schutzkontakte, jedoch sind diese nicht seitlich am Stecker angebracht, sondern als dritter Steckerstift ausgebildet.
4* Deutsche Patentschrift $49 977»
Es handelt sich zwar um Schuko-Stecker mit seitlich angebrachtem Schutzkontakt« jedoch nicht um Winkelstecker, her Stecker ragt im eingeführten Zustand weit über den Schutzkragen der Steckdose heraus. Diese Druckschrift kommt nur als Entgegenhaltung gegenüber den Unteransprüchen 6 bis 9 in Betracht (vgl. unten zu V).
Die im Hauptanspruch des Streitpatents gezeigte Kombination ist also durch keine der Entgegenhaltungen neu-heitsschHdlich vorweggenommen.
III. Der technische Portschritt dieser Kombination ist zu bejahen.
Als dem Stand der Technik bereits zugehörig haben bei Prüfung des technischen Fortschritts unberücksichtigt zu bleiben diejenigen Vorteile, die sich aus der Gestaltung des Steckers als Schutzkontaktstecker nach dem deutschen Schuko-System (seitliche Anbringung der Schutzkontakte) und aus der Gestaltung als Winkelstecker ergeben, also die erzielte Schutzwirkung als solche sowie die durch die seitliche Leitungseinführung (Winkelform) erzielte Haumeinaparung sowie die Verringerung der Gefahr von Kabelbrüchen und etwaigen Folgev/irkungen (Fortfall der Hebelv/irkung des Kabele im Betriebszustand bei Verwendung von Winkelsteckorn). Berücksichtigungsfähig bei Prüfung des technischen Fortschritte sind angesichts der gestellten Aufgabe und des aufgewiesenen Lösungsv/eges lediglich diejenigen zusätzlichen Vorteile, die sich aus der Kleinheitf der, Steckorabmeeaungon ergeben. Ein tech-
-io-
nischer Fortschritt ist anderseits nicht schon dadurch in Frage gestellt, daß auch der durch Kleinheit der Abmessungen erreichte Vorteil in erster Linie in einer weiteren Verringerung des Raumbedarfs. also in einer durch die Yfinkelform als solche erstrebten und bis zu einem gewissen Or ade auch erreichten Wirkung besteht.
Eine gegenüber vorbekannten Lösungen noch bessere Verwirklichung dieses Anliegens ist von nicht unerheblicher Bedeutung. Es genügt, auf die räumlich kleinen Abmessungen moderner SiedlungaWohnungen hinzuweisen, wodurch die Ausnutzung der Wohnfläche bis zu dem letzten oft. zu einer Notwendigkeit wird.
Hinzu treten aber noch die durch die Kleinheit der Abmessungen erzielbaren fabrikatorischen Vorteile. die bei einem Massenartikel der hier vorliegenden Art gleichermaßen für den Hersteller wie für die breite Verbrau-cherschaft in einer Kostenverbilligung sich ausv/irken können.
IV. Bor Lehre des Streitpatents fehlt jedoch, wie die angefochtcne Entscheidung darlegt und auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt, die Srfindungshöhe.
Für eine flache Bauweise von Steckern bestand seit langem schon ein Bedürfnis« Diesem Bedürfnis war bezüglich der Stecker ohne Schutzkontakt durch eine Vielzahl möglicher Ausführungen bereits in angemessener Weise genügt, wobei als Lösungsmittel die seitliche Einführung der Leitungen (Winkelsteckerform) bevorzugt zur Anwendung gekommen war. Auch der Erfinder des Streitpatents macht von diesem herkömmlichen, der Flachhaltung des Steckers
 
dienenden Lösungsmittel der Winkolsteckerform Gebrauch, Infolge der eingetretenen technischen Entwicklung sieht er sich freilich in einer anderen Ausgangslage als die Erfinder vorbekannter Winkelst ecker-Konstruktionen: die zunehmende Verwendung elektrischer Geräte im Haushalt und die immer nachdrücklicher erhobene Forderung nach tauglichen Sicherungen bei ihrer Bedienung hat u.a. zur Folge gehabt, daß für elektrische Steckeinrichtungen - auf behördliche Maßnahmen wie auch auf Verlangen der Verbrau-cherschaft hin - inzwischen Schutzkontakt-Konstruktionen verschiedenster Art entwickelt worden sind und daß hierbei zu demindest für den deutschen Baum die grundsätzliche Entscheidung für das sog. Schuko-System (seitliche Anbringung der Schutzkontakte) und damit gegen das Drei-Stifte-System gefallen ist. Der Erfinder des Streitpatents nimmt diese Ausgangslage als gegeben hin.
Angesichts der aus der Ausgangslage eindeutig sich ergebenden Aufgabenstellung könnte dem Lösungsvorschlag des Streitpatents nur dann erfinderischer Bang zukommen, wenn als Folge des Schuko-Systems »Schwierigkeiten besonderer Art sich der Flachbauweise entgegengestellt hätten, die etwa bei den vorbekannten ausländischen, auf der Grundlage des Droi-Stifte-Systems unternommenen Lösungsversuchen in ähnlicher Weise nicht bestanden. Solche zusätzlichen Schwierigkeiten sind indes nicht erkennbar.
So war durch die deutsche Patentschrift 549 977 bereits empfohlen, bei Schuko-Steckern den die Kontaktfedern haltenden Bügel (,,JBrdungsschiene,,) auch zur Anbringung dor Zugentlastungsschelle zu verwenden. Die Umgestaltung jener Ausführungsform zu einem Winkelstecker
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machte es lediglich erforderlich, die Anbringungsstellen für den Anschluß der Schutzleitung am Bügel und für die Zugentlaetungeschelle in andere Ebenen zu verlagern, die Abdeckkappe also zu verwinden mit der fast zwangsläufigen Folge ihrer Verflachung.
Dieser Flachbauweise standen aber keine Schwierigkeiten entgegen, die nicht schon durch bloß konstruktive, im Rahmen rein handwerklichen Könnens liegende Maßnahmen hätten ausgeräumt werden können. Für die Unterbringung der Einzelteile im Innern des Steckers war hinreichend Raum vorhanden, denn nicht nur der über den Schutzkragen hinausragende, sondern auch der von diesem Schutzkragen umschlossene Raum des Steckers - sein “Vorderteil” - war für die Unterbringung der Einzelteile verfügbar.
Das Ausführungsbeiopiel des Streitpatents sieht allerdings weitgehend davon ab, diesen Raum im Vorderteil des Steckerc zur Unterbringung von Einzelteilen nutzbar zu machen. Immerhin läßt die durch den Anspruch 10 unter Schutz gestellte, in Figur 2 der Zeichnung dargestellte Abbiegung der Steckerstifte in Richtung der Leitungseinführung erkennen, daß insoweit im Interesse einer Flachhaltung des Steckers der Vorderteil des Steckers zur Unterbringung von Einzelteilen nutzbar zu machen war und auch genutzt wurde. Ähnliches gilt für den Anbringungsort der Verschraubung der drei Leitungen, die in den Vorderteil des Steckers hineinragen.
Auch für die Anbringung der Zugentlastungsvorrichtung v/ar also der Vorderteil des Steckers verfügbar. Wenn im Aus-
 
fUhrungsbeiapiol dieser Kaum insoweit nicht genutzt ist, so lag eine andersartige, diesen Baum auch für die Zugentlastungsvorrichtung nutssende Konstruktion doch im Rahmen des vom Erfinder des Streitpatents gemachten Lösungsvorschlags» Die Schwierigkeit, alle Einzelteile im Innern des Steckers unterzubringen, war also nicht durch eine Enge des verfügbaren Baumes an sich, sondern durch die im Ausführungsbeiopiel gewählte Konstruktion veranlaßt, die von der restlosen Ausnutzung des verfügbaren Baumes absah»
Hierbei muß dem Umstand Bedeutung zukommen, daß die räumlichen Ausmaße des Steckervorderteils wegen der gegebenen Ausmaße der Steckdose, insbesondere wegen der Höhe ihres Sohutzkragens, festlagen. Eine mehr platte Gestaltung dieses Vorderteils als zusätzliche Maßnahme zur Flachhaltung des Steckers in seiner Gesamtheit schied also aus»
Der Erfinder des Streitpatents hatte also Erwägungen darüber anzustellen, wie die in der vorveröffentlichten Patentschrift 724 861 für Schutzkontakte nach dem Drei-Stifte-System bereits gebotene Lösung für das deutsche Schuko-System nutzbar zu machen war. Diese Erwägungen erforderten die Berücksichtigung der bei beiden Systemen gegebenen unterschiedlichen * Ausgangsbedingungen (Fehlen dos dritten Stiftes beim Schuko-System, dafür Vorhandensein des Schutzkontaktbügels)» Gegenstand der Erwägungen war also die Umgestaltung konstruktiver Details, Überlegungen erfinderischer Art waren nicht erforderlich.
 
Der Senat vermag der Beklagten darin nicht zu folgen« daß der Erfinder des Patents 724 861 eine ganz andere Aufgabe vorgefunden hätte als der Erfinder des Streitpatents« nämlich die Aufgabe« den durch Punktschweißung der (drei flachen) Stcckerstifte mit den entsprechenden Kabelenden bereits “gefertigten Stecker” mit einem Gehäuse zu "umkleiden”, dem "schon fertigen Stecker eine feste Dagerung zu geben". Solche Betrachtungsweise verkennt ein dreifaches: Beim Streitpatent ebenso v/ie bei der in Hede stehen den Entgegenhaltung handelt es sich jeweils um ein Vorrichtungspatent, so daß etwaige Unterschiede des Verfahrens, welche die Herstellung der geschützten Vorrichtung ermöglichen, rechtlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Weiter würde es einer natürlichen Betrachtungsv/eise widersprechen, mit Kabelenden verschweißte Stifte, die im übrigen untereinander koine feste örtliche. , Ziehung haben, schon als fertige Stecker oder gar als Stecker mit Schutzwirkung zu bezeichnen. Schließlich übersieht die Beklagte, daß für die in der Patentschrift 724 861 aufgewiesene Lösung eine Verschweißung von Stockerstiften und Kabelendon anstelle ihrer Verschraubung gemäß dem Patentanspruch nicht erfindungswesentlich ist, mag auch das dortige Ausführungs-beispiel auf die Nützlichkeit solcher Gestaltung im Kähmen der dort erteilten Lehre hinweisen.
Bedeutsam ist demgegenüber, daß beim Streitpatent durch den Fortfall des - nach der Lösung des deutschen Patents 724 861 noch benötigten - dritten Steckerstiftes und damit der Notwendigkeit seiner Anschließung an die dritto Leitung ohnehin Raum frei geworden v/ar, der eine besonders flache Formgebung der Abdeckkappe ohne weiteres
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gestattete. Bei der genannten vorbekannten Lösung mußte die Anschließung gerade dieses dritten Stiftes gewisse Schwierigkeiten bieten, denn er war nicht nur - wie auch die beiden anderen Stifte - als Flachstift gestaltet, sondern diesen gegenüber auch so gelagert, daß er f,mit dem entsprechenden Steckdosenkontakt voreilend in Berührung kommt” (Patentanspruch bei Patent 724 861).
Lies Anliegen der voreilenden Berührung der Sohutzlei-tungoonden von Stecker und Steckdose war unter Berücksichtigung des mit jeder Schutzkontaktkonstruktion erstrebten Effektes der Sicherung unabweisbar» schlechthin Voraussetzung seines Funktionierens im Bahmen der gestellten Aufgabe, zwang aber anderseits, soweit seine Verwirklichung auf dem Wege des voreilenden Schutzkon-taktstiftes unternommen wurde, dazu, den Schutzleitungsstift und die boiden stromführenden ö«,ifte in unterschiedliche Ebenen zu legen. Dies aber war der auch beim Patent 724 861 angestrobten Verflachung des Steckers (vgl. Patentschrift S. 2 2. 120) an sich hinderlich. Bei der Ausführung eines Winkelstockero mit seitlich angebrachten Schutzkontakten entfielen diese Schwierigkeiten, ohne daß Erschwerungen anderer Art aufgetreten wären.
Die Beklagte glaubt schließlich noch darauf hinweisen zu können, daß die oben zu II 1 mitgeteilten, erst kurz vor Anmeldung des Streitpatents gefundenen Lösungen Ausführungen von Schuko-Steckern zeigen, denen eine besonders klobige Gestaltung eigen sei; dies - so meint die Beklagte - erweise die besondere Schwierigkeit, alle für einen Schuko-Winkel Stecker benötigten Einzelteile in
 einem Stecker von besonders flacher Bauweise unterzu-
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bringen.
Mit diesem ihrem Vorbringen übersieht die Beklagte^* daß die durch die beiden nachveröffentlichten Patentschriften 854 543 und 871 912 und die zugrunde liegenden Anmeldungen vermittelten Lehren nicht die Flachhaltung des Steckers, sondern andere für bedeutsam erachtete Details seiner Gestaltung betreffen, so etwa die Patentschrift 871 912 die Verbindung der Zugentlastungseinrich-tung mit dem Schutzkontakt und die besondere Art der Lagerung beider Elemente im Innern des Steckers; dies gilt in ähnlicher Weise für die Lösung nach Patent 854 543. Anders als in der StreitPatentschrift wird in den beiden Schriften das Anliegen, einen Schukostecker "mit v/esentlieh kleinerer Abmessung” zu schaffen, der ”in Wohnräumen” leicht verwendbar sein soll (vgl. Streitpatentschrift S. 1, Z. 3 - 30) überhaupt nicht erwähnt, so daß die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, du* len in jenen Schriften gezeigten Steckern eine Verwendung anderer Art und vielleicht gerade aus diesem Grunde die etwas robustere Form zugedacht ist. Selbst dann aber, wenn es an einer Unterschiedlichkeit der Verwendungszwecke fehlen sollte, geht es nicht an, die Schwierigkeit einer flachen Bauweise für Schuko-Winkelstecker und damit die Brfindungshöhe beim Stroitpatont mit einer diesen Vorzug nicht aufV/eisen-den Lösung zu begründen, bei der aber auch nicht dieser Vorzug, sondern ein solcher anderer Art angeetrebt wurde.
Bach alledem scheidet eine erfinderische Leistung solchen Grades, wie sie für den patentrechtlichen Schutz zu fordern ist, im vorliegenden Palle aus. Der Hauptanspruch konnte deshalb keinen rechtlichen Bestand haben.
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V. Danit unterliegen auch die Unteransprüche als Ausgestaltungen des Hauptanspruchs der Vernichtung, es sei denn, daß ihnen als einer eigenen erfinderischen Leistung selbständiger Schutz zukommt. Daran fehlt es hier, wie schon die angefochtene Entscheidung im einzelnen dar!egt: Die Querteilung von Steckern (Anspruch 2) war, wie auch der Busch-Jaeger-Prospekt erkennen läßt, am Anmeldetag allgemein bekannt und üblich* Gleiches gilt für die torbogenartige Einführung der Leitung (Anspruch 3), die im vorgenannten Prospekt sowie in der schweizerischen Patentschrift 256 939 gezeigt wird* Dort ist auch bereits ein überragender Rand an der Abdeckkappe vorgesehen (Anspruch 4), was ebenso wie die in der genannten schweizerischen Patentschrift gezeigte Anbringung von Griffvertiefungen (Anspruch 5) die Griffigkeit des Steckers beim Einfuhren und beim XGheben fordern soll. Bezüglich der Ansprüche 6 bis 9> v/elche die Anbringung der Zugentlastungsschelle unmittelbar oder mittelbar an Schutzkontaktbügel betreffen, sind durch die Abbildungen 10 bis 13 der vorveröffentlichten deutschen Patentschrift 549 977 Lösungen geboten, welche die entsprechenden Vorschläge des Streitpatents teils als bekannt aue-r/eisen (Anspruch 7: Ansatz am Schutzkontaktbügel zur Aufnahme der Bofeatigungöschelle; Anspruch 9 s Verbindung des Ansatzes mit dem Bügel durch Vernietung, Schweißung oder dergl.), teils sie in solchem Maße nahelegen, daß die in der Patcntochrift empfohlene Ausgestaltung eine platte Selbstverständlichkeit ist (Anspruch 6: Befestigung der in den Stecker eingeführten Leitung unmittelbar am Schutzkontaktbügel zwecks Zugentlastung; Anspruch 8: Herstellung von Bügel und Ansatz aus einem Stück)* Schließlich ist durch die deutsche Patentschrift 482 289
 
die Abbiegung der Steckerstifte zur Erleichterung der ueit-lichen Leitungseinführung (Anspruch 10) als vorbekannt nachgewiesen.
VI. Die Berufung der Beklagten war demnach in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§42 Abs.3, 40 Abs.2, 56 £ Abs.l Satz 2 PatO und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungs-rechtszugs.
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