Die Beklagte ist Inhaberin des am 4* März 1955 angemeldeten Deutschen Bundespatents Nr. 944 752, das eine Vorrichtung zu dem Aufträgen von Färbe- und sonstigen Behandlungomitteln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wimpernhaare betrifft. Vorrichtung zu dem Aufträgen von Färbe- und sonstigen Behandlungsmitteln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wimpernhaare mit einem zweckmäßig an einem Griff gehalterten oder in einen solchen übergehenden Stäbchen-, röhren-, dorn-od. -förmigen, mit Ausnehmungen versehenen Auftragsorgan, das in dem Aufbewahrungsbehälter des Behandlungsmittels Aufnahme finden kann, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmungen des Auftragsorgans als quer zu dessen Längsachse umlaufende Billungen, Einkerbungen oder sonstige Quervertiefungen ausgebildet sind und in dem Aufbewahrungsbehälter an.dessen Austrittsende oder in einigem Abstand von demselben eine Abstreif-vorrichtung für das Auftragsorgan, z.B. eine Lochscheibe mit. Vorrichtung zu dem Aufträgen von Färbe- und sonstigen Behandlungsmitteln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wimpernhaare mit einem zweckmäßig an einem Griff gehalterten oder in einen solchen übergehenden Stäbchen-, röhren-, dom- o.dgJJ -förmigen, mit Ausnehmungen versehenen Auftrags-organ, das in dem Aufbewahrungsbehälter des Behand-lungsmittcls Aufnahme finden kann, dadurch gekennzeichnet , daß die Ausnehmungen des Auftragsorgans als quer zu dessen Längsachse umlaufende Billungen, Einkerbungen oder sonstige Quervertiefungen ausgebildet sind, in dem Aufbewahrungsbehälter an dessen Austrittsendc oder in einigem Abstand von demselben eine Abstreifvorrichtung für das Auftragsorgan, z.B. eine Lochscheibe mit einer zu demindest annähernd dem Außenquerschnitt dos Auftragsorgans entsprechenden zentralen Ausnehmung, vorgesehen ist und der Griff durch eine Schraubkappe gegenüber dem Auftragsorgan abgeschirmt ist. ncn solchen übergehenden Stäbchen- oder röhrenförmigen, mit Ausnehmungen (5) versehenen Auftragsorgan (2) durchgehend gleichen Querschnittes, das in dem Aufbewahrungsbehälter des Behandlungsmittels Aufnahme finden kann und bei dem die Ausnehmungen als quer zu dessen Längsachse umlaufende Billungen, Einkerbungen oder sonstige Quervertiefungen ausgebildet sind, wobei in dem Aufbewahrungsbehälter an dessen Austrittsende oder v in einigem Abstand von demselben eine Abstreifvorrichtung für das Auftragsorgan, z.B* eine Lochscheibe mit einer zu demindest annähernd dem Außenquerschnitt des Auftragsorgans entsprechenden zen= traien Ausnehmung vorgesehen ist, g e k e n n -zeichnet durch ihre Verwendung zu dem Aufbewahren und Aufbringen von Färbe- und sonstigen Behandlungsmittcln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wimpernhaare* Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zu dem Aufträgen von Färbe- und sonstigen Behandlungsmitteln pastö ser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wimpernhaare. Der Erfinder stellt sich sonach die Aufgabe» eine Vorrichtung für die Behandlung von Y/impernhaaren mit Färbe-und sonstigen Behandlungsmitteln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit zu schaffen, bei deren Anwendung die geschilderten Nachteile vermieden werden. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder vor, eine an sich für den Auftrag von kosmetischen Cremes auf andere KÖrperstcllen bekannte, aus einem Stäbchen-, röhren-, dorn- oder dgl.-förmigen, mit Ausnehmungen vor- sehenen Auftragsorgan und einem Aufbewahrungsbehälter bestehende Vorrichtung (Beschreibung S.2, Zeilen 102-123) zun Zwecke der Verwendung für die Pflege von Wimpern-haaren derart zu verbessern, daß die Ausnehmungen des Auftragsorgans als quer zu dessen Längsachse umlaufende Billen, Einkerbungen oder Quervertiefungen ausgebildet sind (Beschreibung S.2, Zeilen 43-46) und in dem Aufbewahrungsbehälter an dessen Austrittsende oder in einigen Abstand von demselben eine Abstreifvorrichtung für das Auftragsorgan, z.B. eine Lochscheibe mit einer zu demindest annähernd dem Außenquerschnitt des Auftragsorgano entsprechenden zentralen Ausnehmung, vorgesehen ist (Beschreibung S.2, Zeilen 46-32). Gegenstand des Streitpatentes ist demnach eine aus einem Auftragsorgan und einem Auftragsbehälter bestehende Vorrichtung zu dem Auftrag pastöser bis flüssiger Behandlungsmittel, z.B. Färbemittel, für Wimpemhaare, die eine Kombination folgender Merkmale aufweist: Die im Ausführungsbeispiel geschilderte und gezeichnete Vorrichtung zeigt ein mit einem Griff (4) ausgestattetes und mit Querrillungen (5) versehenes Auftragsorgan (2)« Bas Auftragsorgan ist in den Aufnahmebehälter (1) eingeführt« In einigem Abstande vom Austrittsende des Behälters (1) ist in demselben eine Lochscheibe (6) vorgesehen, deren zentrale Bohrung dem Außenquerschnitt des Auftragsorgans (2) entspricht, so daß bei dessen Herausnahme nur dessen Rillungsausneh-mungen mit Behälterinhalt gefüllt bleiben« Hinsichtlich der übrigen Entgegenhaltungen ist die Klägerin mit dem Senat und dem gerichtlichen Sachverständigen der Auffassung» daß die beiden erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatents (Qüerrillung des Auftragsorgans und Abstreifvorrichtung am Aufbewahrungsbehälter) in ein und derselben Vorveröffentlichung nicht beschrieben sind. Der Beklagten ist zuzugeben, daß von völliger Vorwegnahme eines Patentgegenstandes im allgemeinen nur dann gesprochen werden kann, wenn die gleiche oder doch eine ähnliche technische Aufgabe im gleichen Gebiete der Technik schon mit in wesentlichen übereinstimmenden Mitteln gelöst worden ist (vgl. Soweit die gleiche oder eine ähnliche technische Aufgabe auf einem Hachbargebiet gelöst wurde, v/ird sich in der Regel nur die Präge stellen, ob die Übertragung aus den Nachbargebiot nahe lag und daher die Erfindungshöhe zu verneinen ist. Fachleute auf Grund der technischen Entwicklung das sie betreffende Fachwissen als ein einheitliches Gebiet, obwohl es auf unter sich verschiedenen Sondergebieten der Technik zur praktischen Anwendung gelangt, so kann es auch zur Frago der Neuheit imerheblich sein, bei welcher Art von Vorrichtung das über deren Sondergebiet hinausgehende Fachwissen benutzt worden ist (HG aaO; s. Gegenüber der französischen Patentschrift Kr. 883 900, die als einzige der von der Klägerin entgegengehaltenen Druckschriften eine Vorrichtung zu dem Aufträgen eines kosmetischen Behändlungsmittels auf die Wimpern zu dem Gegenstand hat, liegt der technische Fortschritt des Streitpatentes auf der Hand. = -- darin daß, die Vorrichtung nach dem Streitpatent eine sparsamere und gleichmäßigere Entnahme allein in den Hillen des Auftragsorgans unter Abstreifung allen überschüssigen Materials ermöglicht. Es mangelt dem Gegenstand des Streitpatentes indessen, wie in Übereinstimmung mit dem Hichtigkeitssenat und den gerichtlichen Sachverständigen feotzustollen ist, an der erforderlichen Erfindungshöhe. mit der Entwicklung von Vorrichtungen zu dem Aufträgen eines Kosmetikums auf die Augenwimpern befaßten Fachmann vorauszusotzen ist» Hierbei mag zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß Vorrichtungen für das Aufträgen eines Kosmetikums auf Augenwimpern einerseits und Vorrichtungen für das Aufträgen von Kosmetika auf Kopfhaare und andere Körperstellen andererseits nicht auf dem gleichen technischen Gebiete entwickelt werden, daß es sich insoweit vielmehr nur um Nachbarge-biete handelt» Biese Gebiete stehen sich indessen zu demindest so nahe, daß von dem Burchschnittafachmann, der sich mit Entwicklungsarbeiten auf dem kosmetischen MSon-dergebiet11 der Wimpernbchandlung befaßt, erwartet werden muß, daß er bei der Suche nach einer Lösung der dem Strcitpatont zu Grunde liegenden Aufgabe die Entwicklung auf dem Nachbargebiet berücksichtigt. Sein kosmetisches Arbeitsgebiet ist keineswegs so spezialisiert, daß er die übrige Entwicklung außer acht lassen dürfte» Babei kann es auch nicht, wie die Beklagte meint, von Bedeutung sein, ob als Burchschnittsfachmann ein ausgebildeter Ingenieur in Betracht kommt oder Fachleute auf dem Gebiete der Kosmetik ohne Ingenieurausbildung» Auch bei einem Kosmetiker ohne solche Ausbildung, der sich mit Vorrichtungen der hier fraglichen Art befaßt, muß vorausgesetzt werden, daß er den Stand der Technik auf dem naheliegenden Nachbargebiet kennt und daß ihm die technischen Vorstellungen einfachster Art geläufig sind, die bei der Konstruktion des Streitpatentes in Betracht zu ziehen waren» Durch die eine Vorrichtung zu dem Aufträgen eines kosmetischen Behandlungsmittels auf die Wimpern betreffende französische Patentschrift Kr« 883 900 war das quergerillte, stäbchenförmige Auftragsorgan und damit das eine crfindungowesentliche Merkmal des Streitpatentes in vollem Umfang vorbekannt. Daß auch bei dem Erfindungsgegenstand nach der USA-Patentschrift Nr. 2 180 533 ein Abstreiforgan in Gestalt des Halses des Aufbewahrungsbehälters vorhanden ist, wurde bereits oben dargelegt. Die Leistung des Erfinders des Streitpatentes besteht in Grunde nur darin, bei einer Kombination, wie sie in der USA-Patentschrift Nr. 2 180 533 - deren Neuheitsunschädlichkeit oben unterstellt worden ist - gegeben war, ein Auftragsorgan nach der französischen Patentschrift Nr. 883 900 anzuwenden und die vorbekannte Kombination damit für das beschränkte Gebiet der Yfimpern-behandlung verwendbar zu machen. Lie Beklagte führt demgegenüber als Beweisanzeichen für das Vorliegen der erforderlichen Erfindungshöhe u.a. ins Feld, daß trotz eines von ihr behaupteten, seit langem auf dem Gebiete der schnellebigen und stets auf Neuheiten bedachten kosmetischen Industrie bestehenden Bedürfnisses vor der Anmeldung des Streitspatentos niemand auf Grund der teilweise lange zurückliegenden Entgegenhaltungen zu der Kombination nach dem Streitpatent, das oinen großen wirtschaftlichen Erfolg gehabt und Nachahmungen hervorgerufen habe, gelangt sei. Der Umstand, daß trotz eines nach der Behauptung der Beklagten seit langem bestehenden Bedürfnisses erst der Erfinder des Streitpatentes zu der von ihm vorge3chlagenen Lösung gelangt ist9 vermag daher angesichts der Sachlage im Übrigen für sich allein die Erfindungshöhe des Streitpatentes nicht zu begründen. Beklagten aufrechterhalten* Mit dieser Alternativ-fassung will die Beklagte das Merkmal der Schraubkappe, die den Griff gegenüber dem Auftragsorgan abschirmt, in den Gegenstand des Streitpatentes einbeziehen* Abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, ob dieses Merkmal in der Patentschrift ausreichend offenbart ist, wäre auch für eine derartige Kombination die Erfindungshöhe nicht zu bejahen, weil auch dieses zusätzliche Merkmal v vielfach vorbekannt ist und zudem eine schon auf Grund des elementaren Fachwissens naheliegende Maßnahme darstellt*
KISJ3L24Z52 rküftdet am 25. April 1963 Wechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 'a 2544 009 Im Hamen des Volkes In der ?atentnichtigkeitssache dor^j^gna Helena Distribution Corp. , Beklagten und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwalt Prof .Dr. und Patentanwälte gegen die Pinna D< GmbH, DflHIHV? Scfl^^straße Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. und Patentanwalt hat der Ia-Zivilaenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25 • April 1963 unter Mitwirkung des Se-natopräsidenton Dr. Hastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Dr. Mösl für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 1. Hichtigkeit8senats des Deutschen Patentamts vom 3* Mai I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen i /! Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 4* März 1955 angemeldeten Deutschen Bundespatents Nr. 944 752, das eine Vorrichtung zu dem Aufträgen von Färbe- und sonstigen Behandlungomitteln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wimpernhaare betrifft. * Der einzige Patentanspruch lautet: Vorrichtung zu dem Aufträgen von Färbe- und sonstigen Behandlungsmitteln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wimpernhaare mit einem zweckmäßig an einem Griff gehalterten oder in einen solchen übergehenden Stäbchen-, röhren-, dorn-od. dgl. -förmigen, mit Ausnehmungen versehenen Auftragsorgan, das in dem Aufbewahrungsbehälter des Behandlungsmittels Aufnahme finden kann, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmungen des Auftragsorgans als quer zu dessen Längsachse umlaufende Billungen, Einkerbungen oder sonstige Quervertiefungen ausgebildet sind und in dem Aufbewahrungsbehälter an.dessen Austrittsende oder in einigem Abstand von demselben eine Abstreif-vorrichtung für das Auftragsorgan, z.B. eine Lochscheibe mit. einer zu demindest annähernd dem Außenquerschnitt des Auftragsorgans entsprechenden zentralen Ausnehmung, vorgesehen ist. Die Klägerin hat auf Nichtigerklärung des Patentes angetragen, weil'seine Lehre mit Bücksicht auf den Stand der Technik in den USA-Patentschriften Nr. 532 359, 2 180 533, 2 245 905 und 2 509 369, in den französischen Patentschriften Nr. 707 542, 883 900 und 975 037 und der britischen Patentschrift Nr. 504 954 keine patentwürdige Erfindung darstelle. Die Beklagte hat dem widersprochen und Klageabweisung beantragt. Der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamtes hat das Patent Nr. 944 752 für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweioen. Hilfsweise hat die Beklagte angeregt (Alternativanregung I), dem Patentanspruch folgende Fassung zu geben* Vorrichtung zu dem Aufträgen von Färbe- und sonstigen Behandlungsmitteln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wimpernhaare mit einem zweckmäßig an einem Griff gehalterten oder in einen solchen übergehenden Stäbchen-, röhren-, dom- o.dgJJ -förmigen, mit Ausnehmungen versehenen Auftrags-organ, das in dem Aufbewahrungsbehälter des Behand-lungsmittcls Aufnahme finden kann, dadurch gekennzeichnet , daß die Ausnehmungen des Auftragsorgans als quer zu dessen Längsachse umlaufende Billungen, Einkerbungen oder sonstige Quervertiefungen ausgebildet sind, in dem Aufbewahrungsbehälter an dessen Austrittsendc oder in einigem Abstand von demselben eine Abstreifvorrichtung für das Auftragsorgan, z.B. eine Lochscheibe mit einer zu demindest annähernd dem Außenquerschnitt dos Auftragsorgans entsprechenden zentralen Ausnehmung, vorgesehen ist und der Griff durch eine Schraubkappe gegenüber dem Auftragsorgan abgeschirmt ist. Eine waiters hilfsweise Anregung der Beklagten (Alternativenregung XI) geht auf folgende Fassung des Fa- ♦ ' tentanapruchss Vorrichtung zu dem Aufträgen von Behandlungsmitteln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit mit einem zweckmäßig an einem Griff gehalterten oder in ei- / ncn solchen übergehenden Stäbchen- oder röhrenförmigen, mit Ausnehmungen (5) versehenen Auftragsorgan (2) durchgehend gleichen Querschnittes, das in dem Aufbewahrungsbehälter des Behandlungsmittels Aufnahme finden kann und bei dem die Ausnehmungen als quer zu dessen Längsachse umlaufende Billungen, Einkerbungen oder sonstige Quervertiefungen ausgebildet sind, wobei in dem Aufbewahrungsbehälter an dessen Austrittsende oder v in einigem Abstand von demselben eine Abstreifvorrichtung für das Auftragsorgan, z.B* eine Lochscheibe mit einer zu demindest annähernd dem Außenquerschnitt des Auftragsorgans entsprechenden zen= traien Ausnehmung vorgesehen ist, g e k e n n -zeichnet durch ihre Verwendung zu dem Aufbewahren und Aufbringen von Färbe- und sonstigen Behandlungsmittcln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wimpernhaare* Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten* Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von Prof * Br.-Ing. J. eingeholt* Der Sachver- ständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt* Die Beklagte hat ein Privatgutachten von Senatspräsident i*B* Dr. B* Bf|M> vorgelegt * Entscheidungsgründes I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zu dem Aufträgen von Färbe- und sonstigen Behandlungsmitteln pastö ser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wimpernhaare. 1. Der Erfinder legt in der Patentees ehre ibung zunächst dar, daß das Aufträgen von Färbe- und sonstigen Bchandlungomitteln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit auf Wiapernhaare bekanntermaßen im allgemeinen derart stattfinde, daß eine Teilmenge des Behandlungsmittels einem Aufbewahrungsbehälter entnommen und mittels eines Stäbchen-, röhren-, dorn-, oder dergl.-förmigen Auftragsorgans auf die Wimpernhaare aufgebracht werde« Bei festen Präparaten, wie z«B« stückiger Wimperntusche werde, so führt der Erfinder in der Patentbcschreibung näher aus, meist mit Bürstchen als Auftragsorgan gearbeitet und zwar derart, daß das Bürstchen nach Anfeuchten mit Yfasscr oder Speichel auf dem Präparat hin- und hergerieben und dann das dabei an ihm haften gebliebene Behandlungsmittcl durch wiederholtes Bestreichen der V/inpernhaare mit dem Bürstchen auf diese aufgebracht werde« Bei mehr oder minder pastösen bzw« cremeartigen Mitteln, wie z.B« Wimperntusche-Creme, werde meist derart vorgegangen, daß eine Teilmenge des Behandlungsmittels aus dem Aufbewahrungsbehälter zunächst auf eine Zwischenunterlago überführt, alsdann ein Stäbchen durch entsprechendes Drehen bzw« Umwälzen in dieser Teilmenge mit dem Behandlungsmittel bedeckt und dann das Behandlungsmittel durch das Stäbchen auf die Wimperahaare übertragen werde. Der Erfinder hat die von ihm geschilderten bekannten Handhabungen in verschiedener Hinsicht als nachteilig empfunden. Er weist in der Patentbeschrei-bung insbesondere darauf hin, daß es sich mit den bekannten Handhabungen nur mehr oder minder unsauber arbeiten lasse, daß es eines Umweges über ein Hilfsmittel bedürfe und daß ein Teil des dem Aufbewahrungsbehälter entnommenen Behandlungsmittels ungenutzt bleibe« Außerdem sei die seitherige Handhabung mit dem besonders emp- / findlichen Nachteil behaftet 9 daß die auf die Wimpern-haare aufzubringende Präparatmenge nur höchst mangelhaft dosierbar sei, was zu Klumpenbildungen auf den Wimpernhaaren und sonstigen Ungleichmäßigkeiten führe. 2. Diese bei den bekannten Handhabungen auf tretenden Übelständc sollen durch die Erfindung beseitigt werden. Der Erfinder stellt sich sonach die Aufgabe» eine Vorrichtung für die Behandlung von Y/impernhaaren mit Färbe-und sonstigen Behandlungsmitteln pastöser bis flüssiger Beschaffenheit zu schaffen, bei deren Anwendung die geschilderten Nachteile vermieden werden. Die Vorrichtung soll ein einfaches, sauberes, sparsames und gleichmäßiges Aufträgen des Behandlungsmittels auf die Wimpernhaare ermöglichen. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder vor, eine an sich für den Auftrag von kosmetischen Cremes auf andere KÖrperstcllen bekannte, aus einem Stäbchen-, röhren-, dorn- oder dgl.-förmigen, mit Ausnehmungen vor- i sehenen Auftragsorgan und einem Aufbewahrungsbehälter bestehende Vorrichtung (Beschreibung S.2, Zeilen 102-123) zun Zwecke der Verwendung für die Pflege von Wimpern-haaren derart zu verbessern, daß die Ausnehmungen des Auftragsorgans als quer zu dessen Längsachse umlaufende Billen, Einkerbungen oder Quervertiefungen ausgebildet sind (Beschreibung S.2, Zeilen 43-46) und in dem Aufbewahrungsbehälter an dessen Austrittsende oder in einigen Abstand von demselben eine Abstreifvorrichtung für das Auftragsorgan, z.B. eine Lochscheibe mit einer zu demindest annähernd dem Außenquerschnitt des Auftragsorgano entsprechenden zentralen Ausnehmung, vorgesehen ist (Beschreibung S.2, Zeilen 46-32). - 7 ~ Gegenstand des Streitpatentes ist demnach eine aus einem Auftragsorgan und einem Auftragsbehälter bestehende Vorrichtung zu dem Auftrag pastöser bis flüssiger Behandlungsmittel, z.B. Färbemittel, für Wimpemhaare, die eine Kombination folgender Merkmale aufweist: a) das Auftragsorgan ist quergerillt oder mit sonstigen Quervertiefungen ausgebildet, b) der Behälter hat am Austrittsende oder in einigem Abstand davon eine Abstreif Vorrichtung« Die im Ausführungsbeispiel geschilderte und gezeichnete Vorrichtung zeigt ein mit einem Griff (4) ausgestattetes und mit Querrillungen (5) versehenes Auftragsorgan (2)« Bas Auftragsorgan ist in den Aufnahmebehälter (1) eingeführt« In einigem Abstande vom Austrittsende des Behälters (1) ist in demselben eine Lochscheibe (6) vorgesehen, deren zentrale Bohrung dem Außenquerschnitt des Auftragsorgans (2) entspricht, so daß bei dessen Herausnahme nur dessen Rillungsausneh-mungen mit Behälterinhalt gefüllt bleiben« Der Erfinder ist der Auffassung, daß die örfin-dungagenäßc Vorrichtung gegenüber dem Bekannten und üblichen vor allem den Vorteil bietet, daß sie ohne Umwog über irgendwelche Hilfsmittel und ohne Material-verluot dom Verbraucher dosierte Mengen des Präparats in auftragsfertiger Form darbietet und diese unter gleichzeitiger Erzielung einer - durch die Querrillung bedingten - kämmenden Wirkung gleichmäßig und sauber auf die Wimpernhaare auf tragen läßt (Beschreibung 3,2, Zeile 32-41). II« Uic Neuheit des Erfindungsgegenstandes hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung lediglich noch unter Hinweis auf die USA-Patentschrift Nr. 2 180 533 in Frage gestellt. Hinsichtlich der übrigen Entgegenhaltungen ist die Klägerin mit dem Senat und dem gerichtlichen Sachverständigen der Auffassung» daß die beiden erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatents (Qüerrillung des Auftragsorgans und Abstreifvorrichtung am Aufbewahrungsbehälter) in ein und derselben Vorveröffentlichung nicht beschrieben sind. Die USA-Patentschrift Nr. 2 180 533 betrifft eine Vorrichtung zu dem Aufträgen flüssiger und emulgierter Produkte» wie z.B. Haarkräftigungsmittel» Vachs» öl» Shampoon usw. auf die Kopfhaut und die Kopfhaare. Die Vorrichtung besteht aus einem mit Ausnehmungen versehenen Auftragsorgan (C), das in dem Aufbewahrungsbehälter (B) des Behandlung3nittcls Aufnahme finden kann. Die Ausnehmungen des Auftragsorgans sind nach der Zeichnung als umlaufende Hillen ausgebildet. Sie dienen dazu» die Flüssigkeit mitzunchnen, wenn das Stäbchen aus dem Vorratsbehälter herausgezogen wird. Der Vorratsbehälter mündet am offenen Ende in einen Hals aus, dessen Querschnitt» wie aus der Zeichnung (vgl. Figur 1) zu ersehen ist, etwa den gleichen Durchmesser aufweist wie derjenige des Auftragsorgans. Beim Herausziehen des quergerillten Stäbchens wirkt daher, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, der Hals als Abstreiforgan, so daß nur das in den Bingräumen eingelagerte Behandlungsnittel nach außen befördert wird, wogegen bei salbenartigen und dickflüssigen Stoffen die anhaftende Oberschußschicht abgestreift wird. Die Auffassung der Beklagten, daß bei dieser Vorrichtung überhaupt nichts abzustreifen sei, übersieht, daß die Vorrichtung auch für emulgierte Produkte, wie z.B. Vachs und gelierte Stoffe, Verwendung k. finden soll (vgl. Patentbeschreibung S.l linke Spalte Zeile 3 und 4 und S.l rechte Spalte Zeilen 27 bis 29). Der gerichtliche Sachverständige ist daher mit Hecht der Auffassung, daß in dieser USA-Patentschrift die erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatentes enthalten sind. Die Beklagte hat jedoch den Standpunkt vertreten, die erörterte USA-Patentschrift Hr. 2 180 533 könne dem Streitpatent schon deshalb nicht neuheitsschftdlich ent-; gegengehalten werden, weil es sich bei dem Erfindungsgegenstand dieser USA-Patentschrift nicht um eine Vorrichtung zun Aufträgen eines Kosmetikums auf die Augenwimpern handele. Sic will damit ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, die USA-Patentschrift könne die Neuheit dos Streitpatentes deshalb nicht in Präge stellen, weil der Erfindungsgegenstand nach der USA-Patentschrift ein anderes technisches Gebiet betreffe und anderen, mit der Wimpernbehandlung nicht vergleichbaren Zwecken dienen solle. Der Beklagten ist zuzugeben, daß von völliger Vorwegnahme eines Patentgegenstandes im allgemeinen nur dann gesprochen werden kann, wenn die gleiche oder doch eine ähnliche technische Aufgabe im gleichen Gebiete der Technik schon mit in wesentlichen übereinstimmenden Mitteln gelöst worden ist (vgl. u.a. HG GKUK 1943,284,285? BGH GRUR 1953,29 -Plattenspioler 1$ Benkard, Patentgesetz, 4«Aufl. Anm.4 zu § 2 PatG). Soweit die gleiche oder eine ähnliche technische Aufgabe auf einem Hachbargebiet gelöst wurde, v/ird sich in der Regel nur die Präge stellen, ob die Übertragung aus den Nachbargebiot nahe lag und daher die Erfindungshöhe zu verneinen ist. Handelt es sich indessen letzteren Palles um eine Aufgabe von allgemeiner Bedeutung für verschiedene technische Gebiete und betrachten die A Fachleute auf Grund der technischen Entwicklung das sie betreffende Fachwissen als ein einheitliches Gebiet, obwohl es auf unter sich verschiedenen Sondergebieten der Technik zur praktischen Anwendung gelangt, so kann es auch zur Frago der Neuheit imerheblich sein, bei welcher Art von Vorrichtung das über deren Sondergebiet hinausgehende Fachwissen benutzt worden ist (HG aaO; s. auch BGH Urteil von 20. Mai I960 - I ZH 148/58). Ob Vorrichtungen zur Behandlung von Augenwimpern und solche zur kosmetischen Behandlung von Kopfhaaren oder anderen Körperstellen dem gleichen Gebiete der Technik oder verwandten Gebieten zuzurechnen sind und ob deshalb im ersteren Fall oder aus den vorerörterten Gesichtspunkten auch im letzteren Fall die Neuheitsschädlichkeit der USA-Fatentschrift zu bejahen wäre, kann indessen auf sich beruhen. Dazu braucht nicht abschließend Stellung genommen zu werden, weil das Streitpatent, wie noch darzulegcn ist, jedenfalls mangels ausreichender Erfindungshöhe keinen Bestand haben und daher seine Neuheit auch gegenüber der USA-Patent-schrift Nr. 2 180 533 unterstellt werden kann. III. Zugunsten der Beklagten kann auch davon ausgegangen werden, daß der Gegenstand der Erfindung des Streitpatentes einen Fortschritt gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik aufweist. Zweifel könnten insoweit hinsichtlich des Erfindungsgegenstandes der USA-Patentschrift Nr. 21180 533 bestehen. Da indessen die Neuheit des Streitpatentes gegenüber der USA-Erfindung unterstellt wurde, kann der technische Fortschritt nicht in Frage gezogen werden. Er besteht darin, daß das Streitpatent eine für die Wimpernbehandlung bestimmte und geeignete Vorrichtung darstellt. k -11- Gegenüber der französischen Patentschrift Kr. 883 900, die als einzige der von der Klägerin entgegengehaltenen Druckschriften eine Vorrichtung zu dem Aufträgen eines kosmetischen Behändlungsmittels auf die Wimpern zu dem Gegenstand hat, liegt der technische Fortschritt des Streitpatentes auf der Hand. Die genannte französische Patentschrift hat nur die Gestaltung des Auftragsorgans zu dem Gegenstand, ihr Aussagegehalt kann nur mit dem entsprechenden erfindungswesentlichen Merkmal des Streitpatentes verglichen werden. Sie nimmt zwar das Element des quergcrilltcn, stäbchenförmigen Auftragsorgans in vollem Umfange vorweg und gibt die grundsätzliche Behandlungen weise für V/impemhaare mittels eines quergerillten Auftrags 3t übehens bekannt, enthält jedoch keine technische Lehre hinsichtlich des Aufbewahrungsbehälters. Insbesondere wird nicht gelehrt, den Aufbewahrungsbehälter mit einer Ab streif Vorrichtung zu versehen. Der Erfinder geht vielmehr von der damals üblichen Art des Aufbringens des Ko3mctikums auf das Behandlungsstäbchen aus; beispielsweise soll das Kosmetikum auf ein Tablett aufgebracht und das Auftragsstäbchen dann auf dem Tablett im Kosmetikum gerieben werden. Der Fortschritt des Streitpatentes ist demgegenüber u-. = -- darin daß, die Vorrichtung nach dem Streitpatent eine sparsamere und gleichmäßigere Entnahme allein in den Hillen des Auftragsorgans unter Abstreifung allen überschüssigen Materials ermöglicht. IV. Es mangelt dem Gegenstand des Streitpatentes indessen, wie in Übereinstimmung mit dem Hichtigkeitssenat und den gerichtlichen Sachverständigen feotzustollen ist, an der erforderlichen Erfindungshöhe. Bei der hiernach vorzunehmendon Prüfung ist zunächst die Frage von Bedeutung, wolches technische Y/issen bei dem / mit der Entwicklung von Vorrichtungen zu dem Aufträgen eines Kosmetikums auf die Augenwimpern befaßten Fachmann vorauszusotzen ist» Hierbei mag zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß Vorrichtungen für das Aufträgen eines Kosmetikums auf Augenwimpern einerseits und Vorrichtungen für das Aufträgen von Kosmetika auf Kopfhaare und andere Körperstellen andererseits nicht auf dem gleichen technischen Gebiete entwickelt werden, daß es sich insoweit vielmehr nur um Nachbarge-biete handelt» Biese Gebiete stehen sich indessen zu demindest so nahe, daß von dem Burchschnittafachmann, der sich mit Entwicklungsarbeiten auf dem kosmetischen MSon-dergebiet11 der Wimpernbchandlung befaßt, erwartet werden muß, daß er bei der Suche nach einer Lösung der dem Strcitpatont zu Grunde liegenden Aufgabe die Entwicklung auf dem Nachbargebiet berücksichtigt. Sein kosmetisches Arbeitsgebiet ist keineswegs so spezialisiert, daß er die übrige Entwicklung außer acht lassen dürfte» Babei kann es auch nicht, wie die Beklagte meint, von Bedeutung sein, ob als Burchschnittsfachmann ein ausgebildeter Ingenieur in Betracht kommt oder Fachleute auf dem Gebiete der Kosmetik ohne Ingenieurausbildung» Auch bei einem Kosmetiker ohne solche Ausbildung, der sich mit Vorrichtungen der hier fraglichen Art befaßt, muß vorausgesetzt werden, daß er den Stand der Technik auf dem naheliegenden Nachbargebiet kennt und daß ihm die technischen Vorstellungen einfachster Art geläufig sind, die bei der Konstruktion des Streitpatentes in Betracht zu ziehen waren» Ein solcher Fachmann aber konnte ohne erfinderische Überlegungen zur Lehre des Streitpatentes gelangen» Durch die eine Vorrichtung zu dem Aufträgen eines kosmetischen Behandlungsmittels auf die Wimpern betreffende französische Patentschrift Kr« 883 900 war das quergerillte, stäbchenförmige Auftragsorgan und damit das eine crfindungowesentliche Merkmal des Streitpatentes in vollem Umfang vorbekannt. Der Gedanke, ein mit Ausnehmungen versehenes Auftragsorgan mit einem Auftragsbehälter zu kombinieren, war aus Vorveröffentlichungen aus dem Nachbargebiet (u.a. USA-Patcntschrift Nr. 2 245 906, USA-Patentschrift Nr. 2 180 533) bekannt, worauf der Erfinder übrigens selbst in der Patentschrift hinweist (Beschreibung S.2, Zeilen 102-123)• War dem Fachmann aber nicht nur das quergerillte Auftragsorgan durch die französische Patentschrift Nr. 883 900 bekannt, sondern auch die Unterbringung in einem Aufbewahrungsbehälter nahegelegt, so ergab sich für ihn schon auf Grund der ihm geläufigen Vorstellungen einfachster Art die Anordnung einer Abstreifvorrichtung zwecks sparsamer Dosierung und sauberer Verwendung ohne weiteres. Zudem waren Abatreifvorrichtungon am Austrittsende von Kosmetik- und Arzneibehöltern durch Vorveröffentlichungen nahegelegt (vgl. USA-Patentschrift Nr. 2 509 369 Figur 3 Bezugszeichon 34-37, britische Patentschrift Nr. 504 954 Figuren 1 und 2 Bezugszeichen 4 und 8, französische Patentschrift Nr. 975 037 Beschreibung 8.1 rechte Spalte Abs*l, USA-Patentschrift- Nr. 532 359 Figur 1). Daß auch bei dem Erfindungsgegenstand nach der USA-Patentschrift Nr. 2 180 533 ein Abstreiforgan in Gestalt des Halses des Aufbewahrungsbehälters vorhanden ist, wurde bereits oben dargelegt. Ob die Abstreifvorrichtung am Austrittcendc des Behälters oder in einigem Abstand vor demselben angeordnet ist, wird im Streit- patent ale gleichwertig nebeneinander gestellt; eine Abstreifvorrichtung in einigem Abstand vom Austrittsende anzubringen, war überdies durch die USA-Patent-schrift Nr, 2 509 369 vorbekannt. Nach alledem bedurfte es keiner erfinderischen Leistung, um zur Lösung des Streitpatentes zu gelangen. Die Leistung des Erfinders des Streitpatentes besteht in Grunde nur darin, bei einer Kombination, wie sie in der USA-Patentschrift Nr. 2 180 533 - deren Neuheitsunschädlichkeit oben unterstellt worden ist - gegeben war, ein Auftragsorgan nach der französischen Patentschrift Nr. 883 900 anzuwenden und die vorbekannte Kombination damit für das beschränkte Gebiet der Yfimpern-behandlung verwendbar zu machen. Lies aber übersteigt das Fachkönnen eines Lurchschnittsfachmannes nicht. Lie Beklagte führt demgegenüber als Beweisanzeichen für das Vorliegen der erforderlichen Erfindungshöhe u.a. ins Feld, daß trotz eines von ihr behaupteten, seit langem auf dem Gebiete der schnellebigen und stets auf Neuheiten bedachten kosmetischen Industrie bestehenden Bedürfnisses vor der Anmeldung des Streitspatentos niemand auf Grund der teilweise lange zurückliegenden Entgegenhaltungen zu der Kombination nach dem Streitpatent, das oinen großen wirtschaftlichen Erfolg gehabt und Nachahmungen hervorgerufen habe, gelangt sei. Angesichts des gekennzeichneten Standes der (Technik versagt indessen dieses Argument. Insbesondere war durch die USA-Patentschrift Nr. 2 180 533 die Kombination des Streitpatentes, wenn nicht vorweggonommen, so doch jedenfalls so nahcgclegt, daß kein Anhalt dafür besteht, i daß besondere technische Schwierigkeiten zu überwinden waren, um auf die Lösung des Streitpatentes zu kommen. Der Umstand, daß trotz eines nach der Behauptung der Beklagten seit langem bestehenden Bedürfnisses erst der Erfinder des Streitpatentes zu der von ihm vorge3chlagenen Lösung gelangt ist9 vermag daher angesichts der Sachlage im Übrigen für sich allein die Erfindungshöhe des Streitpatentes nicht zu begründen. Ist die Lösung nicht erfinderisch, so könnte dem Streitpatent die erforderliche Erfindungshöhe gleichwohl dann zugesprochen werden, wenn schon die Aufgaben-Stellung erfinderisch war. Aber auch das ist nicht der Fall. Bern Erfinder des Streitpatentes kommt allenfalls das Verdienst zu, die praktischen Bedürfnisse erkannt zu haben. Die Erkenntnis bestehender Bedürfnisse aber kann als solche Fatentschutz nicht genießen. Die Befriedigung des Bedürfnisses aber für möglich zu halten und sich demgemäß die entsprechende Aufgabe überhaupt zu stellen, war.nicht erfinderisch. Sobald das bestehende Bedürfnis bekannt war, war die technische Aufgabenstellung und ihre Lösung durch den vorbekannten Stand der Technik im hier gegebenen Falle nahegelegt. Nach alledem fehlt es dem Streitpatent an der notwendigen Erfindungshöhe• V. Bas Streitpatent, läßt sich auch nicht in Gestalt einer Kombination nach der Altemativanregung 1 der nMMMNI 4 - 16- / Beklagten aufrechterhalten* Mit dieser Alternativ-fassung will die Beklagte das Merkmal der Schraubkappe, die den Griff gegenüber dem Auftragsorgan abschirmt, in den Gegenstand des Streitpatentes einbeziehen* Abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, ob dieses Merkmal in der Patentschrift ausreichend offenbart ist, wäre auch für eine derartige Kombination die Erfindungshöhe nicht zu bejahen, weil auch dieses zusätzliche Merkmal v vielfach vorbekannt ist und zudem eine schon auf Grund des elementaren Fachwissens naheliegende Maßnahme darstellt* Die Alternativanregung II stellt lediglich eine andere Fassung des ursprünglichen Patentanspruches dar, indem der ursprünglich.im Oberbegriff aufgeführte Verwendungszweck der Vorrichtung allein in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs aufgenommen worden ist, während alle sonstigon Merkmale des ursprünglichen kennzeichnenden Seiles im Oberbegriff enthalten sind* Aber auch unter diesem Gesichtspunkt muß dem Streitpatent aus den oben dargelegten Gründen mangels ausreichender Erfindungshöhe der Schutz versagt bleiben. VI. Die Berufung der Beklagten erweist sich sonach als unbegründet. Sie war daher zurückzuwei- sen Die Koetenentacheidung beruht auf § 42 Abs.3 in Verbindung mit §§ 40 Abs.2, 36 q, Abs.X Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Beruf ungsreohtszugea . S enatspräsident Dr.Nastelski ist infolge Krank-* Spreng hoit an der Un-terochriftalei-stung verhindert Spreng Bundesriohter Dr.Spengler Löscher ist beurlaubt und verhindert * zu unterschreiben Spreng Uöel